{"id":484,"date":"2021-01-03T19:29:46","date_gmt":"2021-01-03T19:29:46","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=484"},"modified":"2021-01-03T19:31:33","modified_gmt":"2021-01-03T19:31:33","slug":"rechtssache-radu-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-20084-07","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=484","title":{"rendered":"RECHTSSACHE RADU gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 20084\/07"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE R .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 20084\/07)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n16. Mai 2013<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache R. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal, Richter,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 9. April 2013<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 20084\/07) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, R. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 4. Mai 2007 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2 Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn S., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch zwei ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.\u2011J. Behrens, und Frau Regierungsdirektorin K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptete, dass seine fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, obwohl die innerstaatlichen Gerichte festgestellt h\u00e4tten, dass er nicht an einem Zustand der verminderten Schuldf\u00e4higkeit leide, sein nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention garantiertes Recht auf Freiheit verletzt habe.<\/p>\n<p>4. Am 9. Januar 2012 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren. Derzeit ist er in dem psychiatrischen Krankenhaus R. untergebracht.<\/p>\n<p><strong>A. Die fr\u00fcheren Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers, die Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 26. Januar 1983 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdef\u00fchrer wegen Totschlags in zwei F\u00e4llen zu sieben Jahren Freiheitsstrafe. Es stellte fest, dass der seinerzeit neunzehnj\u00e4hrige Beschwerdef\u00fchrer, der bei den Taten voll schuldf\u00e4hig gewesen sei, 1982 die Eltern seiner Freundin nach einem Streit mit 25 Messerstichen get\u00f6tet habe. Im Januar 1987 wurde er aus dem Strafvollzug entlassen.<\/p>\n<p>7. Am 15. M\u00e4rz 1995 sprach das Landgericht Gie\u00dfen den Beschwerdef\u00fchrer des Totschlags schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und ordnete seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 63 StGB (siehe Rdnr. 41) an. Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im April 1994 seine fr\u00fchere Partnerin nach einem Streit, zu dem es gekommen sei, weil sie eine intime Beziehung mit einem Mieter aus ihrem Haus eingegangen sei, mit acht Messerstichen get\u00f6tet habe. Anschlie\u00dfend habe er versucht, sich selbst umzubringen.<\/p>\n<p>8. Das Landgericht Gie\u00dfen, das die Sachverst\u00e4ndigen Sch. und P. hinzugezogen hatte, befand \u00fcberdies, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen sei. Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Straftat im Zustand der verminderten Schuldf\u00e4higkeit begangen habe (\u00a7 21 StGB; siehe Rdnr. 39). Seine Steuerungsf\u00e4higkeit sei bei der Tatbegehung aufgrund einer tiefgreifenden Bewusstseinsst\u00f6rung erheblich vermindert gewesen. Bei ihm liege eine durch Gewaltausbr\u00fcche gekennzeichnete schwere Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vor, die zu einer verminderten Steuerungsf\u00e4higkeit gef\u00fchrt habe. Unter Ber\u00fccksichtigung des Zustands des Beschwerdef\u00fchrers sei zu erwarten, dass dieser in einer \u00e4hnlichen Beziehungskonfliktsituation erneut t\u00f6ten werde. Das Gericht milderte die Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers, weil er im Zustand der verminderten Schuldf\u00e4higkeit gehandelt habe (\u00a7 49 StGB; siehe Rdnr. 40). Da der Beschwerdef\u00fchrer keine Revision einlegte, wurde das Urteil rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>9. Der Beschwerdef\u00fchrer verb\u00fc\u00dfte vier Jahre seiner Freiheitsstrafe. Am 14. April 1998 wurde er dann in das psychiatrische Krankenhaus H. verlegt. Im anschlie\u00dfenden Unterbringungspr\u00fcfungsverfahren kam der \u00e4rztliche Direktor des Krankenhauses zu dem Schluss, dass es sich bei der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus um eine Fehleinweisung handele, da bei ihm nie eine \u00fcberdauernde psychische St\u00f6rung von Krankheitswert vorgelegen habe. Er sei eine \u201eakzentuierte Pers\u00f6nlichkeit,\u201c deren Profil immer noch normal sei, und er leide nicht an einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung im Sinne der Definition der WHO. Es fehle ihm eine echte Therapiemotivation zum Erlernen von Bew\u00e4ltigungsstrategien bei Beziehungskonflikten. Deshalb sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass er bei einem schwerwiegenden Beziehungskonflikt au\u00dferhalb des Vollzugs erneut eine Straftat gegen das Leben ver\u00fcben werde. Daraufhin ordnete das Strafvollstreckungsgericht im Juni 2000 die R\u00fcckverlegung des Beschwerdef\u00fchrers in die Justizvollzugsanstalt Kassel an, wo er seine Restfreiheitsstrafe verb\u00fc\u00dfte.<\/p>\n<p>10. Am 22. Oktober 2002 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az.\u00a03 Ws 557\/02) die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg vom 17. April 2002. Das Landgericht hatte es abgelehnt, die restliche Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung auszusetzen, und die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>11. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass das Landgericht einen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, S., hinzugezogen hatte. In seinem Gutachten vom 17. September 2001 sei der Sachverst\u00e4ndige zu der Einsch\u00e4tzung gekommen, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer entgegen den Schlussfolgerungen des Landgerichts Gie\u00dfen zur Zeit der Tat keine schwere Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit verminderter Schuldf\u00e4higkeit vorgelegen habe. In \u00dcbereinstimmung mit den psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, die den Beschwerdef\u00fchrer 1982, 1994 und 1995 untersucht hatten, war der Sachverst\u00e4ndige S. der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht an einer schweren seelischen Abartigkeit leide (\u00a7 20 StGB; siehe Rdnr. 38). Insoweit sei die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aus \u00e4rztlicher Sicht nicht gerechtfertigt.<\/p>\n<p>12. Das Oberlandesgericht war jedoch der Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren sei. Es merkte an, dass die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das erkennende Gericht auf einer fehlerhaften Bewertung des Zustands des Beschwerdef\u00fchrers in rechtlicher Hinsicht beruhte, die aufgrund einer zutreffenden Tatsachengrundlage vorgenommen worden sei. Diese rechtliche Bewertung k\u00f6nne nicht durch das Strafvollstreckungsgericht ge\u00e4ndert werden, weil dies zu einer Aushebelung der mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>13. Seit dem 13. Oktober 2003 ist der Beschwerdef\u00fchrer nach Verb\u00fc\u00dfung seiner gesamten Freiheitsstrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus, zun\u00e4chst in H., untergebracht.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Verfahren vor dem Landgericht<\/em><\/p>\n<p>14. Am 28. April 2006 lehnte es das Landgericht Gie\u00dfen im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren nach \u00a7 67e StGB (siehe Rdnr. 42), in dem der Beschwerdef\u00fchrer anwaltlich vertreten war, ab, die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bew\u00e4hrung auszusetzen.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht merkte an, dass laut Stellungnahme des \u00e4rztlichen Direktors des psychiatrischen Krankenhauses in H. von dem Beschwerdef\u00fchrer, der bereits drei Personen get\u00f6tet hatte, im Falle seiner Entlassung weitere vergleichbare Straftaten zu erwarten seien. Diese Gefahr sei jedoch nicht in einer seelischen Abartigkeit des Beschwerdef\u00fchrers begr\u00fcndet, sondern in der mit bestimmten Pers\u00f6nlichkeitseigenschaften zusammenh\u00e4ngenden M\u00f6glichkeit, dass es innerhalb eines Beziehungskonfliktes zu einer krisenhaften Zuspitzung kommen k\u00f6nne. Daher regte der \u00e4rztliche Direktor des psychiatrischen Krankenhauses die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung (siehe Rdnrn. 49-52) an.<\/p>\n<p>16. Das Landgericht hatte auch den neurologisch-psychiatrischen Gutachter B. hinzugezogen, der in seinem Gutachten vom 9. November 2005 zu dem Ergebnis gekommen war, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung festzustellen sei, die mit einer Neigung zu unkontrollierten Gewaltreaktionen einhergehe. Diese St\u00f6rung sei nicht krankhaft und stelle aus psychiatrischer Sicht keine schwere seelische Abartigkeit dar (siehe \u00a7 20 StGB). Er schloss sich insoweit den Feststellungen der 2001 bzw. 1994 beigezogenen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen S. und Sch. an, die ebenfalls festgestellt hatten, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer keine krankhafte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung im Sinne des \u00a7 20 StGB vorliege. Nach Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen B. bestehe bei dem Beschwerdef\u00fchrer, der den Umgang mit Beziehungskonflikten seit den begangenen Straftaten nicht gelernt habe, die Neigung zu Straftaten, die der Tat \u00e4hnlich seien, welche zu seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gef\u00fchrt habe, und derartige Handlungen seien von ihm nach seiner Entlassung auch zu bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>17. Das Landgericht merkte an, dass die Anordnung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7 66b StGB (siehe Rdnrn. 50-52) aus rechtlicher Sicht nicht m\u00f6glich sei. Insbesondere l\u00e4gen keine neuen Tatsachen vor, die auf die erhebliche Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers hinwiesen. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfe das Gericht die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Jahre 1983 wegen zweifachen Mordes rechtlich nicht als fr\u00fchere Verurteilung verwerten, weil sie zu weit zur\u00fcckliege. Daher habe die Staatsanwaltschaft ihren Antrag, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren, und ihren Antrag auf Anordnung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p>18. Nach Auffassung des Landgerichts war die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus anzuordnen. Es merkte an, dass der Sachverst\u00e4ndige B. fr\u00fchere Feststellungen, wonach die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus durch das erkennende Landgericht Gie\u00dfen auf einer rechtlich falschen Bewertung einer zutreffend festgestellten Tatsachengrundlage beruhe, best\u00e4tigt habe.<\/p>\n<p>19. Das Landgericht f\u00fchrte aus, dass dieser Fall sich von dem unterscheide, in dem das erkennende Gericht den Sachverhalt zur verminderten Schuldf\u00e4higkeit eines Betroffenen falsch aufgekl\u00e4rt habe. Im letzteren Fall habe einer Person, die nie an den f\u00fcr eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlichen Defekten gelitten habe, nicht abverlangt werden k\u00f6nnen, sich der von strafrechtlicher Schuld unabh\u00e4ngigen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen. In diesem Fall erspare die Beendigung der Unterbringung durch die Vollstreckungsgerichte dem Betroffenen die Beantragung eines Wiederaufnahmeverfahrens.<\/p>\n<p>20. Im vorliegenden Fall hingegen w\u00fcrde das Vollstreckungsgericht die mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen aushebeln, wenn es die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts seitens des erkennenden Gerichts durch seine eigene rechtliche Bewertung ersetzte. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei unter diesen Umst\u00e4nden nicht m\u00f6glich. Das Landgericht war dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass \u00a7 67d Abs. 6 StGB in Verbindung mit \u00a7 66b Abs. 3 StGB (siehe Rdnrn. 44 und 51), wie auch die fr\u00fchere Rechtsprechung zu dieser Frage (siehe Rdnrn. 45-48), nur die Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus aufgrund falscher Feststellung der Tatsachen betreffe.<\/p>\n<p>21. Unter Bekr\u00e4ftigung der Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen B. befand das Landgericht \u00fcberdies, dass die weitere Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers erforderlich sei, weil dieser immer noch eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle. Da die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung einen vierten Menschen t\u00f6ten k\u00f6nnte, sei seine Verwahrung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht<\/em><\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer legte gegen den Beschluss des Landgerichts Gie\u00dfen Beschwerde ein. Er trug vor, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 67d Abs. 6 StGB f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren sei, da er nicht an einer St\u00f6rung von Krankheitswert leide. Daher k\u00f6nne seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 63 StGB nicht gerechtfertigt sein.<\/p>\n<p>23. Am 16. Juni 2006 wies das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Es befand, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7 67d Abs. 6 StGB nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt werden k\u00f6nne. Das Oberlandesgericht merkte an, dass der vom Landgericht beauftragte Sachverst\u00e4ndige B. im Einklang mit s\u00e4mtlichen Vorgutachtern zu dem Ergebnis gekommen sei, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vorliege. Seiner Neigung zu unkontrollierten Ausbr\u00fcchen von Wut oder Gewalt und seine Unf\u00e4higkeit zur Kontrolle seines Verhaltens komme jedoch kein Krankheitswert zu. Der unver\u00e4nderte Zustand des Beschwerdef\u00fchrers stelle keine \u00fcberdauernde St\u00f6rung im Sinne des \u00a7 63 StGB dar.<\/p>\n<p>24. Mit Blick auf seine Entscheidung vom 22. Oktober 2002 (siehe Rdnrn. 10\u201112) stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht auf einer fehlerhaften W\u00fcrdigung der erheblichen Tatsachen, also der Diagnose des Zustands des Beschwerdef\u00fchrers, beruhe. Sie sei auf eine fehlerhafte rechtliche Bewertung des Zustands des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund einer zutreffend festgestellten Tatsachengrundlage zur\u00fcckzuf\u00fchren. Das erkennende Gericht habe die Tat des Beschwerdef\u00fchrers als Folge einer schweren Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung gewertet und dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, ohne die Frage des \u00dcberdauerns dieser St\u00f6rung als Eingangsvoraussetzung des \u00a7 63 StGB in den Blick zu nehmen. Diese fehlerhafte rechtliche Bewertung sei im Revisionsverfahren zu korrigieren. Sie k\u00f6nne indes nicht im Strafvollstreckungsverfahren ge\u00e4ndert werden, weil dies zu einer Aushebelung der mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen f\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p>25. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte \u00fcberdies, dass die Neuregelung des \u00a7 67d Abs. 6 StGB an dieser Feststellung nichts \u00e4ndere. Unter Bezugnahme auf seine fr\u00fcheren Entscheidungen (darunter insbesondere seine Entscheidung vom 3. Juni 2005, Az. 3 Ws 298 und 299\/05, siehe Rdnr. 48) vertrat es die Auffassung, dass eine Einweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf einem Rechtsfehler des erkennenden Gerichts beruhe, nicht aber auf einer fehlerhaften Bewertung des Sachverhalts, von dieser Regelung, die lediglich die bisherige Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte festschreibe, ebenfalls nicht erfasst sei.<\/p>\n<p>26. Das Oberlandesgericht, das sich den Feststellungen des Landgerichts anschloss, stellte weiterhin fest, dass mit au\u00dferordentlichhoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung andere Personen &#8211; insbesondere in einer Beziehungskrise &#8211; aufs Schwerste sch\u00e4digen werde. In Anbetracht der Tatsache, dass er bereits drei Menschen get\u00f6tet habe, sei seine weitere Unterbringung verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Bei dem Beschwerdef\u00fchrer sei keine Haltungs\u00e4nderung zu verzeichnen, und er habe auch nicht gelernt, sein Verhalten zu kontrollieren.<\/p>\n<p><em>3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>27. Am 14. Juli 2006 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Entscheidungen des Landgerichts und des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Er trug insbesondere vor, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein Grundrecht auf Freiheit verletze. Nach dem eindeutigen Wortlaut des \u00a7 67d Abs. 6 StGB sei seine Unterbringung f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren, weil bei ihm nie eine psychische St\u00f6rung von Krankheitswert im Sinne des \u00a7 20 StGB vorgelegen habe. Daher l\u00e4gen die Voraussetzungen f\u00fcr seine weitere Unterbringung nach \u00a7 63 StGB nicht vor, und seine Unterbringung sei unrechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>28. Am 19. Oktober 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers (2\u00a0BvR\u00a01486\/06) zur Entscheidung anzunehmen, da sie keine Aussicht auf Erfolg habe.<\/p>\n<p>29. Das Bundesverfassungsgericht wies erneut darauf hin, dass es die Anwendung des einfachen Rechts mit Ausnahme verfassungsrechtlicher Bestimmungen nur begrenzt \u00fcberpr\u00fcfe. Die Anwendung dieses Rechts durch die Strafvollstreckungsgerichte sei nicht willk\u00fcrlich gewesen. Es sei von Verfassungs wegen &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung des besonderen Gewichts des Freiheitsgrundrechts &#8211; nicht zu beanstanden, dass die Fachgerichte \u00a7 67d Abs. 6 StGB nicht auf F\u00e4lle ausschlie\u00dflich fehlerhafter Rechtsanwendung in dem der Unterbringung zu Grunde liegenden Urteil angewendet h\u00e4tten. Die Rechtsanwendung durch die erkennenden Gerichte sei rechtskr\u00e4ftig, und insoweit bestehe keine Wiederaufnahmem\u00f6glichkeit. Die Rechtskraft von Gerichtsurteilen sei Auspr\u00e4gung der Rechtssicherheit als einem neben dem Gebot materieller Gerechtigkeit im Rechtsstaatsgebot enthaltenen Prinzip. Es sei in erster Linie Aufgabe des Gesetzgebers, den Widerstreit dieser Auspr\u00e4gungen des Rechtsstaatsprinzips zum Ausgleich zu bringen.<\/p>\n<p>30. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts wurde dem Anwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 13. November 2006 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>C. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>31. Am 26. M\u00e4rz 2007, 21. April 2008, 14. April 2009 und 29. Januar 2010 beschloss das Landgericht Gie\u00dfen, die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zur Bew\u00e4hrung auszusetzen.<\/p>\n<p>32. Das Landgericht hatte den \u00e4rztlichen Direktor des psychiatrischen Krankenhauses H. vor dem Erlass seiner Entscheidungen angeh\u00f6rt; dieser hatte wiederholt best\u00e4tigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht an einer krankhaften St\u00f6rung leide, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertige; eine derartige krankhafte St\u00f6rung habe bei ihm auch nie vorgelegen. Allerdings sei mit Blick auf seine Pers\u00f6nlichkeit und seine fehlende Motivation, eine Ver\u00e4nderung in seiner Person herbeizuf\u00fchren, damit zu rechnen, dass er bei einer Entlassung weitere erhebliche Straftaten im Sinne der Tat begehen werde, die zu seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>33. Alle Entscheidungen des Landgerichts wurden anschlie\u00dfend vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main best\u00e4tigt. Das Oberlandesgericht betonte mehrfach, insbesondere in seiner Entscheidung vom 29. August 2008, dass das psychiatrische Krankenhaus verpflichtet sei, dem Beschwerdef\u00fchrer ein geeignetes Therapieangebot zu unterbreiten, obwohl bei ihm keine psychische St\u00f6rung von Krankheitswert vorliege. Es betonte \u00fcberdies, etwa in seiner Entscheidung vom 30. Juni 2009, dass der Beschwerdef\u00fchrer seinerseits die Bereitschaft zur Therapie zeigen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>34. Im Januar 2010 wurde der Beschwerdef\u00fchrer aus dem psychiatrischen Krankenhaus H., das geschlossen wurde, vor\u00fcbergehend in das psychiatrische Krankenhaus W. \u00fcberwiesen.<\/p>\n<p>35. Am 21. M\u00e4rz 2011 ordnete das Landgericht Heidelberg die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.<\/p>\n<p>36. Am 1. April 2011 wurde der Beschwerdef\u00fchrer aus der Klinik in W. in das psychiatrische Krankenhaus R. verlegt, wo er derzeit untergebracht ist.<\/p>\n<p>37. Am 18. Januar 2012 ordnete das Landgericht Darmstadt die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Am 5. M\u00e4rz 2012 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die von dem Beschwerdef\u00fchrer gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde. Der vom Gericht beauftragte psychiatrische Sachverst\u00e4ndige H. habe best\u00e4tigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine Neigung zu emotionalen Ausbr\u00fcchen und eine eingeschr\u00e4nkte F\u00e4higkeit, impulshaftes Verhalten zu kontrollieren, habe, und dass seine Pers\u00f6nlichkeit in dieser Hinsicht von der Norm abweiche. Diese Auff\u00e4lligkeiten erreichten aber nicht den Schweregrad einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, geschweige denn denjenigen einer \u201eschweren anderen seelischen Abartigkeit\u201c im Sinne von \u00a7 20 StGB. Es bestehe ein hohes Risiko, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung in Konfliktsituationen weitere gewaltt\u00e4tige Sexualstrafen begehen werde. Das Oberlandesgericht betonte, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer einer Therapie in einem psychiatrischen Krankenhaus unterziehen und dadurch seine Gef\u00e4hrlichkeit deutlich mindern k\u00f6nne. Jedoch fehle es ihm an der notwendigen Motivation, die von ihm begonnenen Therapien abzuschlie\u00dfen. Dessen ungeachtet sei die Klinik gehalten, Behandlungsm\u00f6glichkeiten f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer und Ans\u00e4tze, seine Therapiemotivation zu wecken, auszusch\u00f6pfen.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen zur Schuldf\u00e4higkeit<\/strong><\/p>\n<p>38. \u00a7\u00a020 StGB enth\u00e4lt Vorschriften \u00fcber die Schuldunf\u00e4higkeit aufgrund psychischer St\u00f6rungen. Danach handelt ohne Schuld, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St\u00f6rung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsst\u00f6rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unf\u00e4hig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.<\/p>\n<p>39. In \u00a7\u00a021 StGB ist die verminderte Schuldf\u00e4higkeit geregelt. Danach kann die Strafe in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 49 Abs. 1 StGB gemildert werden, wenn die F\u00e4higkeit des T\u00e4ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in \u00a7\u00a020 StGB bezeichneten Gr\u00fcnde bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist.<\/p>\n<p>40. \u00a7 49 Abs. 1 StGB enth\u00e4lt Vorschriften \u00fcber die Strafzumessung in F\u00e4llen, in denen das Gesetz eine Milderung der Strafe nach dieser Vorschrift vorschreibt oder zul\u00e4sst. Er sieht insbesondere vor, dass im Falle einer zeitigen Freiheitsstrafe h\u00f6chstens auf drei Viertel des angedrohten H\u00f6chstma\u00dfes erkannt werden darf (\u00a7 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB).<\/p>\n<p><strong>B. Bestimmungen \u00fcber die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Anordnung der Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/em><\/p>\n<p>41. \u00a7\u00a063 StGB sieht vor, dass das Gericht f\u00fcr den Fall, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit (\u00a7 20 StGB) oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit (\u00a7 21 StGB) begangen hat, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist.<\/p>\n<p>2. Gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung und Dauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/p>\n<p>42. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a067e\u00a0StGB kann das Gericht (d.\u00a0h. die zust\u00e4ndige Strafvollstreckungskammer) jederzeit pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bew\u00e4hrung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen pr\u00fcfen (\u00a7\u00a067e Abs.\u00a01 StGB). F\u00fcr in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Personen betr\u00e4gt die Frist ein Jahr (\u00a7 67e Abs. 2).<\/p>\n<p>43. \u00a7\u00a067d StGB enth\u00e4lt Bestimmungen \u00fcber die Dauer der Unterbringung. In Absatz\u00a02 ist festgelegt, dass, sofern keine H\u00f6chstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew\u00e4hrung aussetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Mit der Aussetzung tritt F\u00fchrungsaufsicht ein.<\/p>\n<p>44. \u00a7 67d Abs. 6 StGB, in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung, lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Ma\u00dfregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Ma\u00dfregel unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, so erkl\u00e4rt es sie f\u00fcr erledigt. Mit der Erledigung der Ma\u00dfregel tritt F\u00fchrungsaufsicht ein. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>45. \u00a7 66b und \u00a7 67d Abs. 6 wurden mit dem Gesetz zur Einf\u00fchrung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juli 2004, das am 29. Juli 2004 in Kraft trat, in das Strafgesetzbuch eingef\u00fchrt. Es kodifiziert die fr\u00fchere Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte zur Beendigung der Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus in F\u00e4llen, in denen der Betroffene nicht mehr an einem Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit litt oder dieser tats\u00e4chlich nie bestanden hatte.<\/p>\n<p>46. Nach dieser Rechtsprechung war die Unterbringung einer Person in einem psychiatrischen Krankenhaus in F\u00e4llen zu beenden, in denen festgestellt wurde, dass der Betroffene zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht mehr an einer psychischen St\u00f6rung im Sinne von \u00a7 20 StGB litt, insbesondere weil er geheilt wurde (siehe z. B. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.\u00a03\u00a0Ws\u00a01119\/01, Entscheidung vom 26. November 2001; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 2 Ws 572\/02, Entscheidung vom 22. Oktober 2002, NStZ 2003, S. 222 ff.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az.\u00a03\u00a0Ws\u00a0298\u2011299\/05,<br \/>\nEntscheidung vom 3. Juni 2005; und die Verweise in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2010, Az.\u00a04\u00a0StR 577\/09).<\/p>\n<p>47. Die Unterbringung war auch in F\u00e4llen zu beenden, in denen eine solche St\u00f6rung von Anfang nicht vorlag, ein solcher Zustand vom erkennenden Gericht aber aufgrund fehlerhafter Tatsachengrundlage angenommen wurde (Fehleinweisung aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden). Entscheidend war nur, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung des Vollstreckungsgerichts festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erf\u00fcllt waren (siehe z.B. Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 1119\/01, Entscheidung vom 26. November 2001; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 2 Ws 572\/02, Entscheidung vom 22.\u00a0Oktober 2002, NStZ 2003, S.\u00a0222\u00a0ff.; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 298-299\/05, Entscheidung vom 3. Juni 2005).<\/p>\n<p>48. Die innerstaatlichen Strafvollstreckungsgerichte hingegen, deren Auffassung von einer Reihe von Wissenschaftlern gest\u00fctzt wurde, stellten wiederholt fest, dass eine Fehleinweisung in ein psychiatrisches Krankenhaus, die auf reinen Rechtsfehlern seitens des erkennenden Gerichts beruhten, nicht unter \u00a7 67d Abs. 6 StGB falle, obwohl der Wortlaut dieser Bestimmung in dieser Hinsicht offen sei. Ein solcher reiner Rechtsfehler komme in F\u00e4llen vor, in denen das erkennende Gericht die psychische St\u00f6rung in tats\u00e4chlicher Hinsicht korrekt festgestellt, in rechtlicher Hinsicht aber fehlerhaft als eine St\u00f6rung im Sinne der \u00a7\u00a7 20, 21, 63 StGB angesehen habe (siehe z. B. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, Az. 3 Ws 298-299\/05, Entscheidung vom 3. Juni 2005; und W. Stree \/ J. Kinzig, in: A. Sch\u00f6nke \/ H.\u00a0Schr\u00f6der, Strafgesetzbuch Kommentar, 28. Aufl., M\u00fcnchen 2010, \u00a7 67d, Nr. 16 mit zahlreichen weiteren Verweisen).<\/p>\n<p><strong>C. Bestimmungen zur nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p>49. Wie bereits dargelegt worden ist (siehe Rdnr. 45), wurde mit dem Gesetz zur Einf\u00fchrung der nachtr\u00e4glichen Sicherungsverwahrung vom 23. Juni 2004 nicht nur \u00a7\u00a067d Abs. 6, sondern auch \u00a7 66b in das Strafgesetzbuch eingef\u00fchrt. Mit der Bestimmung sollte die Freilassung von Personen verhindert werden, deren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht l\u00e4nger m\u00f6glich war, weil die Voraussetzungen f\u00fcr eine Unterbringung nach \u00a7\u00a063 StGB nicht mehr erf\u00fcllt waren (einschlie\u00dflich der F\u00e4lle, in denen diese Voraussetzungen von vornherein nie gegeben waren), die aber f\u00fcr die Allgemeinheit immer noch gef\u00e4hrlich waren (vgl. BT-Drucksache Nr.\u00a015\/2887, S. 13\/14).<\/p>\n<p>50. \u00a7 66b StGB enth\u00e4lt Bestimmungen \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Anordnung der Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung. Zur ma\u00dfgeblichen Zeit war die Anordnung nach den Abs\u00e4tzen 1 und 2 zul\u00e4ssig, wenn der Betroffene bestimmte erhebliche Straftaten begangen hatte. Dar\u00fcber hinaus mussten nach der Verurteilung des Betroffenen neue Tatsachen erkennbar werden, die auf eine erhebliche Gef\u00e4hrlichkeit des Verurteilten f\u00fcr die Allgemeinheit hinwiesen. \u00dcberdies musste es sehr wahrscheinlich sein, dass der Betroffene wieder erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt werden.<\/p>\n<p>51. Dar\u00fcber hinaus sah \u00a7 66b Abs. 3 StGB zur ma\u00dfgeblichen Zeit vor, dass das Gericht f\u00fcr den Fall, dass die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 67d Abs. 6 f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt wurde, weil der die Schuldf\u00e4higkeit ausschlie\u00dfende oder vermindernde Zustand, auf dem die Unterbringung beruhte, im Zeitpunkt der Erledigungsentscheidung nicht bestanden hatte, die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung unter den folgenden Voraussetzungen nachtr\u00e4glich anordnen konnte. Erstens musste die Unterbringung des Betroffenen nach \u00a7\u00a063 wegen mehrerer der in \u00a7\u00a066 Abs.\u00a03 Satz\u00a01 genannten erheblichen Taten angeordnet worden sein. Alternativ musste der Betroffene wegen einer oder mehrerer solcher Taten, die er vor der zur Unterbringung nach \u00a7\u00a063 f\u00fchrenden Tat begangen hatte, schon einmal zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt oder in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden sein. Zweitens musste die Gesamtw\u00fcrdigung des Betroffenen, seiner Straftaten und erg\u00e4nzend seiner Entwicklung w\u00e4hrend des Vollzugs der Ma\u00dfregel ergeben haben, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere erhebliche Straftaten begehen w\u00fcrde, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>52. \u00a7 66b Abs. 3 und \u00a7 67d Abs. 6 StGB blieben auch nach dem Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung vom 22. Dezember 2010 f\u00fcr solche Straftaten g\u00fcltig, die nach In Krafttreten des Gesetzes am 1. Januar 2011 begangen wurden. Aufgrund der Aufhebung des \u00a7 66b Abs. 1 und 2 StGB bleibt lediglich der fr\u00fchere Absatz 3 dieser Bestimmung in geringf\u00fcgig ver\u00e4nderter Fassung bestehen.<\/p>\n<p><strong>D. Revision und Wiederaufnahme des Strafverfahrens<\/strong><\/p>\n<p>53. Nach \u00a7 337 Abs. 1 StPO kann die Revision nur darauf gest\u00fctzt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. \u00a7 337 Abs. 2 StGB sieht vor, dass das Gesetz verletzt ist, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.<\/p>\n<p>54. In \u00a7 359 StPO werden die Umst\u00e4nde aufgez\u00e4hlt, unter denen die Wiederaufnahme eines durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens zugunsten des Verurteilten zul\u00e4ssig ist. Nach \u00a7 359 Nr. 5 ist dies insbesondere der Fall, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht sind, die allein oder in Verbindung mit den fr\u00fcher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder eine wesentlich andere Entscheidung \u00fcber eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung zu begr\u00fcnden geeignet sind. Die Feststellung eines Rechtsfehlers hingegen wurde in dieser Bestimmung nicht als Grund f\u00fcr die Wiederaufnahme eines Strafverfahrens genannt.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a05 ABSATZ\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>55. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sein Grundrecht auf Freiheit verletzt habe. Seine Unterbringung sei trotz der Feststellung verl\u00e4ngert worden, dass er nicht an einem Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit gelitten habe und dieser bei ihm auch nie bestanden habe. Daher k\u00f6nne ihm nicht wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit entzogen werden. Er berief sich auf Artikel 5 Abs. 1 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;&#8230;<\/p>\n<p>e)rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>56. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Regierung<\/p>\n<p>57. Nach dem Vorbringen der Regierung hat der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft. Er habe keine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gie\u00dfen vom 15. M\u00e4rz 1995 eingelegt. Dieses Gericht habe irrt\u00fcmlicherweise festgestellt, dass der Zustand des Beschwerdef\u00fchrers zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat rechtlich als Zustand der verminderten Schuldf\u00e4higkeit einzuordnen sei, und habe seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die falsche Rechtsanwendung im Urteil des Landgerichts Gie\u00dfen, das die Grundlage f\u00fcr die nachfolgende Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus war, h\u00e4tte im Revisionsverfahren korrigiert werden k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus habe der Beschwerdef\u00fchrer die Sechs-Monats-Frist, die mit seiner Verurteilung 1995 zu laufen begonnen habe, nicht eingehalten.<\/p>\n<p>58. Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die Entscheidung des Landgerichts Gie\u00dfen vom 28. April 2006 der falsche Beschwerdegegenstand sei. In einem \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren nach \u00a7 67e StGB (siehe Rdnr. 42) k\u00f6nnten die innerstaatlichen Gerichte nur untersuchen, ob die tats\u00e4chlichen Voraussetzungen f\u00fcr eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus noch vorl\u00e4gen &#8211; was bei dem Beschwerdef\u00fchrer der Fall gewesen sei. Jedoch k\u00f6nnten die Gerichte in diesem Verfahren keine Rechtsfehler wie den hier in Rede stehenden korrigieren, der in einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil eines erkennenden Gerichts gemacht worden sei.<\/p>\n<p>59. Die Regierung trug ferner vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg auch insofern nicht ersch\u00f6pft habe, als er jetzt r\u00fcge, dass ihm keine ausreichende therapeutische Behandlung angeboten worden sei.<\/p>\n<p>b) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>60. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt diese Auffassung und trug vor, dass seine Beschwerde zul\u00e4ssig sei. Er habe den innerstaatlichen Rechtsweg ersch\u00f6pft und die Sechs-Monats-Frist eingehalten. Zwar treffe es zu, dass das Urteil des erkennenden Landgerichts Gie\u00dfen vom 15. M\u00e4rz 1995 rechtskr\u00e4ftig geworden sei, jedoch sei dieses Urteil nicht Gegenstand seiner Beschwerde. Er habe die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Gie\u00dfen vom 28. April 2006 ger\u00fcgt, das seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt habe, obwohl er nicht an einer psychischen Krankheit leide; diese Entscheidung sei im Beschwerdeverfahren und vom Bundesverfassungsgericht am 19. Juni [sic.] 2006 best\u00e4tigt worden.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Beschwerde r\u00fcgte, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in dem hier in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren sein Recht auf Freiheit nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt h\u00e4tten, weil sie seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verl\u00e4ngert h\u00e4tten, obwohl er nicht psychisch krank sei. Er r\u00fcgte die Entscheidung des Landgerichts Gie\u00dfen vom 28. April 2006, die das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im Beschwerdeverfahren am 16. Juni 2006 und das Bundesverfassungsgericht am 19. Oktober 2006 best\u00e4tigten; die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wurde dem Verfahrensbevollm\u00e4chtigten des Beschwerdef\u00fchrers am 13. November 2006 zugestellt.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg in Bezug auf diesen Sachverhalt, der allein Gegenstand seiner Beschwerde an den Gerichtshof ist, ersch\u00f6pft hat. Dar\u00fcber hinaus erhob er seine Beschwerde am 4. Mai 2007 und damit innerhalb von sechs Monaten nach der Zustellung (siehe in diesem Zusammenhang u.a. Worm .\/. \u00d6sterreich, 29. August 1997, Rdnr 33, Reports of JudgmentsandDecisions 1997\u2011V) der endg\u00fcltigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Folglich hielt er die Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention ein. Die Einw\u00e4nde der Regierung sind daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1.Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a)Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>64. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfen habe. Sie sei weder nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 gerechtfertigt, noch sei sie rechtm\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>(i) Rechtfertigung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a<\/p>\n<p>65. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, das Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus sei die Heilung einer psychischen Erkrankung. Da er nicht an einer krankhaften psychischen St\u00f6rung leide, k\u00f6nne er auch nicht in einem psychiatrischen Krankenhaus geheilt und das Ziel der Unterbringung in einem solchen Krankenhaus nicht erreicht werden.<\/p>\n<p>(ii) Rechtfertigung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e<\/p>\n<p>66. Nach dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nne er auch nicht als \u201epsychisch krank\u201c im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e angesehen werden. Alle konsultierten psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen seien sich einig gewesen, dass er nicht an einer krankhaften psychischen St\u00f6rung im Sinne der \u00a7\u00a7 20 und 21 StGB leide und dass die Voraussetzungen f\u00fcr seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 63 StGB daher nicht erf\u00fcllt seien. Er k\u00f6nne in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht geheilt werden, da er nicht krank sei. Er hob hervor, dass der deutsche Gesetzgeber psychische Erkrankungen in den \u00a7\u00a7 20 und 21 definiert habe. Es k\u00f6nne jetzt nicht argumentiert werden, der Gesetzgeber habe \u201epsychisch Kranke\u201c anders, breiter definiert und seine Unterbringung k\u00f6nne damit m\u00f6glicherweise doch unter Art. 5 Abs. 1 Buchstabe e fallen.<\/p>\n<p>67. Dar\u00fcber hinaus argumentierte der Beschwerdef\u00fchrer, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht vom Fortbestehen seiner psychischen St\u00f6rung abh\u00e4nge. Alle beigezogenen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen h\u00e4tten nicht nur best\u00e4tigt, dass er nicht an einer krankhaften psychischen St\u00f6rung leide, sondern auch, dass seine Gef\u00e4hrlichkeit nicht auf eine solche St\u00f6rung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Daher sei seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht gerechtfertigt. Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, dass ihm auch in einem psychiatrischen Krankenhaus m\u00f6glicherweise eine sinnvolle therapeutische Behandlung angeboten werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>68. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte weiter vor, er sei motiviert gewesen, sich einer Therapie zu unterziehen. Jedoch sei er durch die Art und Weise, in der er \u00fcber viele Jahre behandelt und in zahlreiche verschiedene psychiatrische Krankenh\u00e4user verlegt worden sei, ohne dass es ein Gesamtkonzept f\u00fcr seine Therapie gegeben h\u00e4tte und ohne dass ihm die von ihm beantragte Therapie angeboten worden w\u00e4re, demotiviert worden. Die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, w\u00e4hrend der ihm die therapeutische Behandlung, zu der er bereit gewesen sei, versagt worden sei, sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es sei ihm dadurch die M\u00f6glichkeit genommen worden, auf seine Entlassung hinzuarbeiten.<\/p>\n<p>(iii) Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>69. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unrechtm\u00e4\u00dfig war. Nach dem eindeutigen Wortlaut von \u00a7 67d Abs. 6 StGB seien die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet gewesen, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zu beenden. Nach dieser Bestimmung h\u00e4tten die Gerichte festzustellen, ob der Betroffene zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung an einem Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit im Sinne der \u00a7\u00a7 20 und 21 StGB litt und ob folglich zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen des \u00a7 63 StGB erf\u00fcllt waren. Sei dies nicht der Fall, so sei die Unterbringung zu beenden. Es sei jedoch nicht Aufgabe der Vollstreckungsgerichte, die Richtigkeit des Urteils des erkennenden Gerichts zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>70. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, dass eine andere Auslegung dazu f\u00fchren w\u00fcrde, dass Personen, die nicht im Sinne der \u00a7\u00a7 20 und 21 StGB psychisch krank seien, dennoch in einem psychiatrischen Krankenhauses untergebracht w\u00fcrden. Da in seinem Fall die Voraussetzungen f\u00fcr die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht erf\u00fcllt seien, k\u00f6nnten ferner auch die Ziele, die \u00fcblicherweise mit einer solchen Ma\u00dfnahme verfolgt w\u00fcrden &#8211; n\u00e4mlich die Behandlung der psychischen Erkrankung des Betroffenen -, nicht erreicht werden. Seiner Ansicht nach bedeute die Tatsache, dass das erkennende Gericht einen Fehler gemacht habe, nicht, dass die Vollstreckungsgerichte denselben Rechtsfehler fortsetzen d\u00fcrften. Unter diesen Umst\u00e4nden sei die Fortdauer seiner Unterbringung auch nicht vorhersehbar gewesen.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>71. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus mit Artikel\u00a05 der Konvention vereinbar sei.<\/p>\n<p>(i) Rechtfertigung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a<\/p>\n<p>72. Die Regierung trug vor, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus sei nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a als \u201eFreiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht\u201c gerechtfertigt.<\/p>\n<p>73. Sie f\u00fchrte aus, es bestehe weiterhin ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das erkennende Landgericht Gie\u00dfen im Jahre 1995 und der Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 63 StGB durch das erkennende Gericht sei insbesondere darauf gerichtet, die Allgemeinheit vor weiteren von ihm begangenen schweren Straftaten zu sch\u00fctzen. Trotz des Zeitablaufs seit dem Urteil des erkennenden Gerichts werde dieses Ziel mit der in Rede stehenden Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers immer noch verfolgt, denn es sei weiterhin wahrscheinlich, dass er im Falle seiner Freilassung weitere schwere Straftaten begehen werde.<\/p>\n<p>74. Mit der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus habe das erkennende Gericht ferner das Ziel verfolgt, den Beschwerdef\u00fchrer behandeln zu lassen. Auch die Fortdauer seiner Unterbringung diene weiterhin diesem therapeutischen Zweck.<\/p>\n<p>(ii) Rechtfertigung nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e<\/p>\n<p>75. Die Regierung brachte ferner vor, dass die vom Landgericht Gie\u00dfen am 28. April 2006 angeordnete Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus auch unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e falle.<\/p>\n<p>76. Nach Ansicht der Regierung leide der Beschwerdef\u00fchrer derzeit an einer psychischen St\u00f6rung und sei daher im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e \u201epsychisch krank\u201c. \u201ePsychisch krank\u201c in diesem Sinne setze weder voraus, dass der Zustand der betroffenen Person krankhaft sein m\u00fcsse, noch, dass sie in ihrer strafrechtlichen Schuldf\u00e4higkeit eingeschr\u00e4nkt sein m\u00fcsse. Entscheidend sei, dass ihre St\u00f6rung so schwerwiegend sei, dass sie eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle.<\/p>\n<p>77. Die Regierung trug vor, dass beim Beschwerdef\u00fchrer, wie von zahlreichen w\u00e4hrend seiner Freiheitsentziehung konsultierten psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt, eine emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vorliege, die eine \u201epsychische Krankheit\u201c begr\u00fcnde, auch wenn bei ihm kein Zustand vorliege, der zur verminderten Schuldf\u00e4higkeit f\u00fchre. Die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers erreiche einen Schweregrad, der seine zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertige. Wie alle konsultierten psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigten, bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut \u00e4hnliche Straftaten wie die drei brutalen Verbrechen, wegen derer er verurteilt worden sei, begehen werde, und zwar dann, wenn innerhalb eines Beziehungskonfliktes erneut eine emotionale Ausnahmesituation auftreten w\u00fcrde. Er habe immer noch keine Therapie abgeschlossen, in der er sich mit seiner Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung auseinandergesetzt und gelernt habe, seine emotionalen Gewaltausbr\u00fcche zu kontrollieren, und sei daher weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit.<\/p>\n<p>78. Die Regierung hob ferner hervor, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestehen seiner Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung abh\u00e4nge, wie es die Rechtsprechung des Gerichtshofs verlange. Wenn der Beschwerdef\u00fchrer eine Therapie erfolgreich abschlie\u00dfen w\u00fcrde &#8211; was, wie von den psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt worden sei, bei entsprechender Therapiemotivation des Beschwerdef\u00fchrers m\u00f6glich sei &#8211; w\u00e4re er nicht mehr f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich und seine Unterbringung w\u00fcrde nach \u00a7\u00a067d Abs. 2 zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt (siehe Rdnr. 43).<\/p>\n<p>79. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer auch in einer f\u00fcr psychisch kranke Patienten geeigneten Einrichtung untergebracht gewesen sei. Die Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, an der der Beschwerdef\u00fchrer leide, k\u00f6nne in den verschiedenen psychiatrischen Krankenh\u00e4usern, in denen er untergebracht worden sei, ungeachtet dessen behandelt werden, dass seine Schuldf\u00e4higkeit durch seine St\u00f6rung nicht vermindert sei. Die dem Beschwerdef\u00fchrer angebotenen geeigneten Therapien, die dringend erforderlich seien, um seine Gef\u00e4hrlichkeit zu vermindern, h\u00e4tten jedoch nicht abgeschlossen werden k\u00f6nnen, weil es ihm an einer echten und ausreichenden Therapiemotivation gefehlt habe.<\/p>\n<p>(iii) Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>80. Die Regierung f\u00fchrte aus, das erkennende Landgericht Gie\u00dfen sei der Auffassung gewesen, dass der psychische Zustand, in dem sich der Beschwerdef\u00fchrer zur Tatzeit befunden habe, eine verminderte Schuldf\u00e4higkeit im Sinne des \u00a7 21 StGB begr\u00fcndete. Das Gericht habe bei seiner rechtlichen Einordnung verkannt, dass der psychische Zustand des Beschwerdef\u00fchrers noch keine \u201eschwere andere seelische Abartigkeit\u201c im Sinne der \u00a7\u00a7 20, 21 StGB dargestellt habe und er deshalb im Zustand der vollen Schuldf\u00e4higkeit gehandelt habe. Das Gericht habe deshalb die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, obwohl eine der Voraussetzungen von \u00a7\u00a063 StGB &#8211; dass der Betroffene eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit begangen hat &#8211; nicht erf\u00fcllt gewesen sei Dieses Urteil sei dennoch rechtskr\u00e4ftig geworden, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer keine Revision eingelegt habe<\/p>\n<p>81. Nach Ansicht der Regierung war die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers rechtm\u00e4\u00dfig und erfolgte in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise. Sie r\u00e4umte ein, dass nach dem Wortlaut von \u00a7 67d Abs. 6 StGB (siehe Rdnr. 44) die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren sei, wenn das Gericht nach Beginn der Vollstreckung feststelle, dass die Voraussetzungen der Ma\u00dfregel nicht mehr vorl\u00e4gen. In \u00dcbereinstimmung mit der vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur sei diese Bestimmung jedoch nicht auf den Sachverhalt in der vorliegenden Rechtssache anwendbar, bei dem das erkennende Gericht die St\u00f6rung in tats\u00e4chlicher Hinsicht korrekt festgestellt habe, in rechtlicher Hinsicht aber fehlerhaft als eine fortdauernde St\u00f6rung im Sinne der \u00a7\u00a7 20, 21, 63 StGB angesehen habe (siehe auch Rdnr. 48). Das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung in der vorliegenden Rechtssache best\u00e4tigt, dass diese Auslegung mit der Verfassung \u00fcbereinstimme.<\/p>\n<p>82. Die Regierung trug vor, dass, eine Reihe von Gr\u00fcnden f\u00fcr diese Auslegung von \u00a7 67d Abs. 6 StGB spreche. Rechtsfehler seien im Rahmen der Revision zu beanstanden. Sobald ein Urteil rechtskr\u00e4ftig sei, bestehe &#8211; au\u00dfer im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens nach \u00a7 359 StPO &#8211; keine M\u00f6glichkeit mehr, auf eine Korrektur hinzuwirken (siehe Rdnr. 54). Eine Wiederaufnahme nach dieser Bestimmung k\u00f6nne jedoch nur erfolgen, wenn neue Tatsachen beigebracht w\u00fcrden, die geeignet seien, eine andere Entscheidung \u00fcber die Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung zu begr\u00fcnden. Keine Wiederaufnahme k\u00f6nne hingegen erfolgen, wenn die Entscheidung auf einem reinen Rechtsfehler beruhe. Folglich k\u00f6nnten Rechtsfehler, die nicht einmal durch das Wiederaufnahmeverfahren korrigiert werden k\u00f6nnten, nicht im Rahmen des Verfahrens nach \u00a7 67e StGB zur \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus korrigiert werden.<br \/>\nAnderenfalls w\u00fcrde die materielle Rechtskraft des Ausgangsurteils durchbrochen und die Rechtssicherheit beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>83. Die Regierung f\u00fcgte hinzu, der Beschwerdef\u00fchrer habe in der vorliegenden Rechtssache von der Wertung des erkennenden Gerichts, dass er im Zustand der verminderten Schuldf\u00e4higkeit im Sinne von \u00a7 21 StGB gehandelt habe, profitiert. Im Ergebnis habe der Rechtsfehler dazu gef\u00fchrt, dass die ihm auferlegte Freiheitsstrafe &#8211; gegen\u00fcber der Strafe, die er bekommen h\u00e4tte, wenn er als voll schuldf\u00e4hig gegolten h\u00e4tte &#8211; nach \u00a7 49 Abs. 1 StGB deutlich gemildert worden sei (siehe Rdnr. 40).<\/p>\n<p>84. Die Regierung brachte weiter vor, dass die Strafvollstreckungsgerichte festzustellen gehabt h\u00e4tten, ob die Voraussetzungen f\u00fcr die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 63 StGB i.V.m. \u00a7\u00a7 20 und 21 StGB zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen erf\u00fcllt waren. Wenn sich jedoch der psychische Zustand des Betroffenen seit seiner Verurteilung nicht ge\u00e4ndert habe, seien die Strafvollstreckungsgerichte infolge der Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts an die rechtliche Wertung dieses Zustands durch dieses Gericht gebunden gewesen. In der vorliegenden Rechtssache seien die Strafvollstreckungsgerichte daher an die Wertung des erkennenden Gerichts, dass der &#8211; unver\u00e4nderte &#8211; Zustand des Beschwerdef\u00fchrers ein Zustand der verminderten Schuldf\u00e4higkeit gewesen sei, gebunden gewesen.<\/p>\n<p>85. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen sei die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nur dann nach den \u00a7\u00a7 67e und 67d Abs. 2 StGB zur Bew\u00e4hrung auszusetzen, wenn erwartet werde k\u00f6nne, dass er nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Die innerstaatlichen Gerichten h\u00e4tten jedoch festgestellt, dass mit au\u00dferordentlich hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer andere Personen &#8211; insbesondere in einer Beziehungskrise &#8211; aufs Schwerste sch\u00e4digen werde. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits drei Menschen get\u00f6tet habe, sei seine weitere Unterbringung auch verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>(i) Freiheitsentziehungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>86. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine ersch\u00f6pfende Liste zul\u00e4ssiger Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtm\u00e4\u00dfig sein kann, wenn sie von einem dieser Gr\u00fcnde erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi .\/. Italien, 6. November 1980, Rdnr.\u00a096, Serie A Band 39; Witold Litwa .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629\/95, Rdnr.\u00a049, ECHR 2000\u2011III; und Saadi .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a013229\/03, Rdnr.\u00a043, ECHR 2008). Die Anwendbarkeit eines Grundes schlie\u00dft jedoch nicht notwendigerweise die eines anderen aus; eine Freiheitsentziehung kann je nach den Umst\u00e4nden nach mehr als einem der Buchstaben gerechtfertigt sein (siehe u. a. Eriksen .\/. Norwegen, 27. Mai 1997, Rdnr.\u00a076, Reports 1997\u2011III, Erkalo .\/. Niederlande, 2.\u00a0September 1998, Rdnr.\u00a050, Reports 1998\u2011VI; und Witold Litwa, a. a. O., Rdnr.\u00a049). Nur eine enge Auslegung der ersch\u00f6pfenden Liste zul\u00e4ssiger Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung entspricht dem Ziel von Artikel 5, n\u00e4mlich sicherzustellen, dass niemandem willk\u00fcrlich die Freiheit entzogen wird (sie u.v.a. Winterwerp .\/.\u00a0die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 37, Serie A Nr. 33; Guzzardi, a. a. O., Rdnr. 98; und Shimovolos .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 30194\/09, Rdnr. 51, 21. Juni 2011).<\/p>\n<p>87. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe\u00a0a ist der Begriff \u201eVerurteilung\u201c (englisch: \u201econviction\u201c) unter Ber\u00fccksichtigung des franz\u00f6sischen Textes (\u201econdamnation\u201c) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a. a. O., Rdnr.\u00a0100), als auch die Verh\u00e4ngung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahme (siehe Van Droogenbroeck .\/. Belgien, 24.\u00a0Juni 1982, Rdnr.\u00a035, Serie A Band 50, und M. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359\/04, Rdnr.\u00a087, ECHR 2009).<\/p>\n<p>88. Nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a muss die Freiheitsentziehung des Betroffenen rechtm\u00e4\u00dfig sein, nicht seine Verurteilung. Da der Zweck von Artikel 5 darin besteht, den Einzelnen vor willk\u00fcrlicher Freiheitsentziehung zu sch\u00fctzen, kann eine Freiheitsentziehung (nur) dann aufgrund einer fehlerhaften Verurteilung unrechtm\u00e4\u00dfig sein, wenn diese Verurteilung das Ergebnis einer flagranten Rechtsverweigerung ist (vgl. Ila\u015fcu u.a. .\/. Moldawien und Russland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a048787\/99, Rdnr.\u00a0461, ECHR 2004\u2011VII).<\/p>\n<p>89. \u00dcberdies bedeutet das Wort \u201enach\u201d in Buchstabe a nicht einfach, dass die \u201eFreiheitsentziehung\u201c zeitlich auf die \u201eVerurteilung\u201c folgen muss: Zus\u00e4tzlich muss die \u201eFreiheitsentziehung\u201d sich aus dieser \u201eVerurteilung\u201c ergeben, ihr folgen und von ihr abh\u00e4ngen oder kraft dieser \u201eVerurteilung\u201c angeordnet werden (siehe van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr.\u00a035).Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 2. M\u00e4rz 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295\/99, Rdnr. 64, ECHR 2002\u2011IV; Waite .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 53236\/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; und Kafkaris .\/. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906\/04, Rdnr. 117, ECHR 2008). Jedoch kann die Verbindung zwischen der urspr\u00fcnglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allm\u00e4hlich schw\u00e4cher werden (vgl. Eriksen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 78, und Van Droogenbroeck, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 40). Der nach Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang k\u00f6nnte schlie\u00dflich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht w\u00fcrde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf Gr\u00fcnde st\u00fctzte, die mit den Zielen der urspr\u00fcnglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar w\u00e4ren, oder auf eine Einsch\u00e4tzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00fcrde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtm\u00e4\u00dfig war, in eine willk\u00fcrliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel\u00a05 nicht vereinbar w\u00e4re (vgl. Van Droogenbroeck, a. a. O., Rdnr. 40; Eriksen, a. a. O., Rdnr. 78; Weeks, a. a. O., Rdnr. 49; und M .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnr.\u00a088).<\/p>\n<p>90. \u00dcberdies weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass der Begriff \u201epsychisch Kranke\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e sich nicht genau definieren l\u00e4sst, weil seine Bedeutung sich mit dem Fortschreiten der psychiatrischen Forschung st\u00e4ndig ver\u00e4ndert (siehe Winterwerp .\/. Niederlande, a. a. O., Rdnr. 37, und Rakevich .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 58973\/00, Rdnr. 26, 28. Oktober 2003). Einer Person kann wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit nur entzogen werden, wenn die drei folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Krankheit zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein, d. h. eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung muss aufgrund objektiver \u00e4rztlicher Fachkompetenz vor einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt werden; zweitens muss die psychische St\u00f6rung ihrer Art oder ihrer Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens h\u00e4ngt die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen St\u00f6rung ab (siehe Winterwerp .\/. die Niederlande, a. a. O., Rdnr.\u00a039, und Stanev .\/.\u00a0Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 36760\/06, Rdnr. 145, ECHR 2012 ).<\/p>\n<p>91. Eine psychische St\u00f6rung erfordert ihrer Art oder Schwere nach dann eine Zwangsunterbringung, wenn festgestellt wird, dass die Unterbringung des Betroffenen erforderlich ist, weil er eine Therapie, Medikamente oder eine sonstige klinische Behandlung ben\u00f6tigt, um seinen Zustand zu heilen oder zu verbessern, aber auch wenn der Betroffene der Kontrolle und Aufsicht bedarf, um ihn davon abzuhalten, beispielsweise sich selbst oder anderen zu schaden (vgl. z. B. Witold Litwa, a. a. O., Rdnr. 60; und Hutchison Reid .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a050272\/99, Rdnr. 52, ECHR 2003\u2011IV).<\/p>\n<p>92. Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Beh\u00f6rden, insbesondere hinsichtlich klinischer Befunde, \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum verf\u00fcgen, weil in erster Linie die nationalen Beh\u00f6rden daf\u00fcr zust\u00e4ndig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu w\u00fcrdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Beh\u00f6rden zu \u00fcberpr\u00fcfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a. a. O. Rdnr. 40; und H. L. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 45508\/99, Rdnr. 98, EGMR 2004\u2011IX). Der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person f\u00fcr die Erfordernisse des \u00a7 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Ma\u00dfnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Luberti .\/. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 28, Serie A Band 75; B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.61272\/09, Rdnr. 68, 19. April 2012).<\/p>\n<p>93. Dar\u00fcber hinaus muss ein Zusammenhang zwischen dem angef\u00fchrten Grund einer zul\u00e4ssigen Freiheitsentziehung und dem Ort und den Bedingungen der Freiheitsentziehung bestehen. Grunds\u00e4tzlich ist die \u201eFreiheitsentziehung\u201c einer Person wegen psychischer Krankheit nur dann im Sinne von Artikel 5 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c, wenn sie in einem Krankenhaus, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Einrichtung erfolgt (siehe Ashingdane .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 28. Mai 1985, Rdnr. 44, Serie A Band 93; Aerts .\/. Belgien, 30. Juli 1998, Rdnr. 46, Reports 1998\u2011V; Hutchison Reid, a. a. O., Rdnr. 49; Brand .\/. Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 49902\/99, Rdnr. 62, 11. Mai 2004; und H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587\/04, Rdnr.\u00a078, 13. Januar 2011).<\/p>\n<p><em>2.\u201eRechtm\u00e4\u00dfige\u201d Freiheitsentziehung \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c<\/em><\/p>\n<p>94. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a bis f muss jede Freiheitsentziehung unter eine der Ausnahmen nach diesen Bestimmungen fallen und dar\u00fcber hinaus \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c sein. Sofern es um die \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c der Freiheitsentziehung geht, was auch die Frage beinhaltet, ob sie \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und erlegt die Verpflichtung auf, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten (siehe u.v.a. Erkalo, a. a. O., Rdnr. 52; Brand, a. a. O., Rdnr. 60; Saadi .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, a. a. O., Rdnr. 67, und Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 116). Dies bedeutet in erster Linie, dass jede Festnahme oder Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss, betrifft aber auch die Qualit\u00e4t des Gesetzes, das rechtsstaatlichen Anforderungen gen\u00fcgen muss, einer Leitidee, die in allen Konventionsartikeln verankert ist (siehe Stafford, a. a. O., Rdnr. 63; Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 116; und De Schepper .\/. Belgien, Individualbeschwerde Nr. 27428\/07, Rdnr. 36, 13. Oktober 2009). \u201eQualit\u00e4t des Gesetzes\u201d bedeutet in diesem Sinne, dass das Gesetz in den F\u00e4llen, in denen die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht zul\u00e4ssig ist, hinreichend zug\u00e4nglich sein muss und seine Anwendung pr\u00e4zise und vorhersehbar sein muss, um jegliche Gefahr der Willk\u00fcr zu vermeiden (siehe Amuur .\/. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 50, Reports 1996\u2011III; Nasrulloyev .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 656\/06, Rdnr. 71, 11. Oktober 2007; und M. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364\/03, Rdnr. 76, 9. Juli 2009). Der von der Konvention gesetzte Ma\u00dfstab hinsichtlich der \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c besagt, dass alle Rechtsvorschriften hinreichend pr\u00e4zise sein m\u00fcssen, so dass eine Person \u2013 n\u00f6tigenfalls mit entsprechender Beratung \u2013 in einem Ma\u00df, das unter den jeweiligen Umst\u00e4nden angemessen ist, voraussehen kann, welche Folgen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann (siehe Steel u.a. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 23.\u00a0September 1998, Rdnr. 54, Reports 1998\u2011VII, und Baranowski .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 28358\/95, Rdnr. 52, ECHR 2000\u2011III; und M. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnr. 90).<\/p>\n<p>95. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel 5 Abs. 1 verlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit der Absicht, den Einzelnen vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen, vereinbar sein sollte (siehe u.v.a. Winterwerp, a .a. O.,Rdnr. 37; Saadi .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, a. a. O., Rdnr. 67, und M., a. a. O., Rdnr. 72). Der Gerichtshof hat im Zusammenhang mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e mehrfach festgestellt, dass Freiheitsentziehung eine derart schwerwiegende Ma\u00dfnahme darstellt, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit f\u00fcr nicht ausreichend befunden wurden, so dass dem Betroffenen gegebenenfalls die Freiheit entzogen werden muss. Es ist nachzuweisen, dass die Freiheitsentziehung unter den gegebenen Umst\u00e4nden notwendig war (siehe Witold Litwa, a. a. O., Rdnr. 78; Varbanov .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365\/96, Randnr. 46, ECHR 2000\u2011X; Saadi .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, a. a. O., Rdnr. 70, und Puttrus, a. a. O.).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(i) Freiheitsentziehungsgr\u00fcnde<\/p>\n<p>96. Der Gerichtshof ist aufgefordert zu untersuchen, ob dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die aufgrund des hier in Rede stehenden Verfahrens erfolgte, die Freiheit gem\u00e4\u00df einem der Buchstaben a bis f von Artikel 5 Abs. 1 rechtm\u00e4\u00dfig entzogen wurde.<\/p>\n<p>97. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Landgericht Gie\u00dfen in seinem Urteil vom 15. M\u00e4rz 1995 nach \u00a7 63 StGB im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten angeordnet wurde (siehe Rdnrn. 7-8). Der Gerichtshof wird daher zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob die weitere Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus, wie von der Regierung vorgebracht, nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a als \u201eFreiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht\u201c gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>98. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus, eine freiheitsentziehende Ma\u00dfnahme, 1995 durch das erkennende Landgericht Gie\u00dfen, das ihn des Totschlags f\u00fcr schuldig befunden hatte, angeordnet wurde. Dieses Urteil erf\u00fcllt damit die Voraussetzung der \u201eVerurteilung\u201c im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 (siehe Rdnr. 87; vgl. auch M. .\/. Deutschland, a. a. O., Rdnrn. 95-96, und Brand, a. a. O., Rdnr. 59).<\/p>\n<p>99. Der Gerichtshof muss ferner feststellen, ob die weitere Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus \u201enach Verurteilung\u201c erfolgte, ob, anders ausgedr\u00fcckt, noch ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das erkennende Gericht im Jahre 1995 und der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung nach dem 28. April 2006 bestand. Dieser nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a erforderliche Kausalzusammenhang k\u00f6nnte insbesondere durchbrochen sein, wenn die Entscheidung, den Beschwerdef\u00fchrer nicht freizulassen, sich auf Gr\u00fcnde st\u00fctzte, die mit den Zielen der urspr\u00fcnglichen Entscheidung des erkennenden Gerichts bei der Anordnung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unvereinbar w\u00e4ren (siehe Rdnr.\u00a089).<\/p>\n<p>100. Der Gerichtshof stellt fest, dass das erkennende Landgericht Gie\u00dfen die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7\u00a063 StGB anordnete, weil es der Auffassung war, dass der Beschwerdef\u00fchrer, als er seine fr\u00fchere Lebensgef\u00e4hrtin t\u00f6tete, mit verminderter Schuldf\u00e4higkeit gehandelt habe, die auf eine tiefgreifende Bewusstseinsst\u00f6rung zur\u00fcckzuf\u00fchren sei. Nach Ansicht der Landgerichts liege bei ihm eine durch Gewaltausbr\u00fcche gekennzeichnete schwere Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vor, die zu einer verminderten Steuerungsf\u00e4higkeit gef\u00fchrt habe. Das Landgericht stellte ferner fest, dass im Hinblick auf den Zustand des Beschwerdef\u00fchrers zu erwarten sei, dass dieser in einer \u00e4hnlichen Beziehungskonfliktsituation erneut t\u00f6ten werde (siehe Rdnrn. 7-8).<\/p>\n<p>101. In dem in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren im Jahre 2006 ordneten das Landgericht Gie\u00dfen und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main aus folgenden Gr\u00fcnden die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an: Sie schlossen sich den Feststellungen des hinzugezogenen Sachverst\u00e4ndigen an, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vorliege, die mit einer Neigung zu unkontrollierten Gewaltreaktionen einhergehe. In tats\u00e4chlicher Hinsicht sei diese St\u00f6rung seit der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahre 1995 unver\u00e4ndert geblieben. Entgegen der Ansicht des erkennenden Gerichts k\u00f6nne sie jedoch rechtlich nicht auf Grundlage des \u00a7 63 StGB als eine tiefgreifende Bewusstseinsst\u00f6rung, die zu einem Zustand der verminderten Schuldf\u00e4higkeit f\u00fchre, eingestuft werden. Dennoch sahen sich die innerstaatlichen Gerichte im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren aus rechtlichen Gr\u00fcnden &#8211; n\u00e4mlich aufgrund des Verfassungsgrundsatzes der Rechtskraft von Urteilen &#8211; an die vom erkennenden Gericht vorgenommene rechtliche Einordnung der St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers als eine die Schuldf\u00e4higkeit vermindernde psychische St\u00f6rung gebunden. Sie stellten ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht im Rahmen einer Therapie gelernt habe, mit Konflikten umzugehen. Es sei daher weiterhin wahrscheinlich, dass er im Falle seiner Entlassung in einer Beziehungskrise eine vierte Person t\u00f6ten w\u00fcrde; er sei immer noch gef\u00e4hrlich f\u00fcr die Allgemeinheit.<\/p>\n<p>102. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die von den innerstaatlichen Gerichten in dem in Rede stehenden Verfahren angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die weitere Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus mit den Zielen des Urteils des erkennenden Gerichts bei der Anordnung der Unterbringung vereinbar waren, stellt der Gerichtshof fest, dass sich die innerstaatlichen Gerichte einig waren, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vorliege, die mit einer Neigung zu unkontrollierten Gewaltreaktionen einhergehe. Diese Gerichte waren sich ferner einig dar\u00fcber, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund seiner Gef\u00e4hrlichkeit unterzubringen sei. Sowohl das erkennenden Gericht als auch die Strafvollstreckungsgerichte hielten es f\u00fcr wahrscheinlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung in einer Beziehungskrise eine vierte Person t\u00f6ten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>103. Es trifft zu, dass die Strafvollstreckungsgerichte im Hinblick auf die korrekte rechtliche Einordnung der psychischen St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers nicht mit dem erkennenden Gericht \u00fcbereinstimmten. Sie erkannten jedoch an, dass diese rechtliche Einordnung Rechtskraft erlangt hatte und im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren nicht abge\u00e4ndert werden konnte. Auf dieser Grundlage untersuchten sie, ob es Raum f\u00fcr die Anwendung von \u00a7 67d Abs. 2 StGB gab, nach dem die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden kann, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Ihre Entscheidung, den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlassen, gr\u00fcndete sich auf die Tatsache, dass diese Voraussetzung in dem in Rede stehenden Verfahren noch nicht gegeben war.<\/p>\n<p>104. Der Gerichtshof m\u00f6chte in diesem Zusammenhang anmerken, dass in der Regel keine Frage nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention aufgeworfen wird, wenn sich die innerstaatlichen Gerichte auf die Feststellungen in einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil eines Strafgerichts st\u00fctzen, um die Freiheitsentziehung einer Person trotz der Tatsache zu rechtfertigen, dass die Feststellungen des erkennenden Gerichts m\u00f6glicherweise oder tats\u00e4chlich falsch waren. Er verweist auf seine Rechtsprechung (a. a. O., Rdnr. 88), wonach eine Freiheitsentziehung aufgrund einer fehlerhaften Verurteilung nur dann unrechtm\u00e4\u00dfig sein kann, wenn diese Verurteilung das Ergebnis einer flagranten Rechtsverweigerung ist &#8211; was von dem Urteil des erkennenden Gerichts im Fall des Beschwerdef\u00fchrers nicht behauptet werden kann.<\/p>\n<p>105. Der Gerichtshof ist ferner davon \u00fcberzeugt, dass das Ziel der Entscheidung der Strafvollstreckungsgerichte, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus zu verl\u00e4ngern, immer noch darin bestand, die Allgemeinheit zu sch\u00fctzen, solange er gef\u00e4hrlich war, und f\u00fcr eine Behandlung der Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers zu sorgen, um seine Gef\u00e4hrlichkeit zu mindern.<\/p>\n<p>106. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren, den Beschwerdef\u00fchrer nicht freizulassen, sich auf Gr\u00fcnde st\u00fctzte, die mit den Zielen, die vom erkennenden Gericht mit der Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus verfolgt wurden, vereinbar war.<\/p>\n<p>107. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nicht auf einer Bewertung beruhte, die im Hinblick auf die Ziele des Urteils des erkennenden Gerichts unangemessen gewesen w\u00e4re. Er stellt insbesondere fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren seine Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten vollst\u00e4ndig verb\u00fc\u00dft (siehe Rdnr. 9) und insgesamt etwa f\u00fcnf Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus verbracht hatte. Ungeachtet der Tatsache, dass die Verbindung zwischen der urspr\u00fcnglichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers und der weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf m\u00f6glicherweise schw\u00e4cher geworden ist (vgl. Rdnr. 89), war die Bewertung der innerstaatlichen Gerichte, dass der Beschwerdef\u00fchrer immer noch gef\u00e4hrlich sei, weil er nicht gelernt habe, sein Verhalten zu kontrollieren, nicht willk\u00fcrlich. In Anbetracht der vorstehenden Erw\u00e4gungen (siehe Rdnrn. 103-106) gilt dasselbe f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus angesichts seiner emotional instabilen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, die mit einer Neigung zu unkontrollierten Gewaltreaktionen einhergehe, immer noch gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>108. Daher bestand weiterhin ein hinreichender Kausalzusammenhang im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahre 1995 und seiner weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, die das Ergebnis des in Rede stehenden Verfahrens war. Angesichts dieser Feststellungen ist eine Entscheidung des Gerichtshof dar\u00fcber entbehrlich, ob die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers (auch) nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e gerechtfertigt sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(ii).\u201eRechtm\u00e4\u00dfige\u201d Freiheitsentziehung \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c<\/p>\n<p>109. Der Gerichtshof muss ferner feststellen, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df Artikel 5 Abs. 2 \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c war und \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgt ist,<\/p>\n<p>110. Der Gerichtshof stellt fest, dass laut Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers seine Unterbringung nicht unter Einhaltung der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts angeordnet worden sei. Er brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet gewesen seien, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7 67d Abs. 6 StGB, dessen Wortlaut eindeutig sei, zu beenden.<\/p>\n<p>111. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus, die das erkennende Gericht im Jahre 1995 verh\u00e4ngte, in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 67d Abs. 2 StGB anordneten, wobei sie jedoch der Auffassung waren, dass \u00a7 67d Abs. 6 nicht anwendbar sei. Somit gab es f\u00fcr die Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht.<\/p>\n<p>112. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob das innerstaatliche Recht auch die erforderliche Qualit\u00e4t hatte, um rechtsstaatlichen Anforderungen zu gen\u00fcgen, muss der Gerichtshof insbesondere pr\u00fcfen, ob die (Nicht-)Anwendung des &#8211; zug\u00e4nglichen und pr\u00e4zise formulierten &#8211; \u00a7 67d Abs. 6 StGB im Fall des Beschwerdef\u00fchrers vorhersehbar war.<\/p>\n<p>113. Der Gerichtshof stellt fest, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung das Gericht eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt, wenn es nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung feststellt, dass die &#8211; in \u00a7\u00a063 StGB festgelegten &#8211; Voraussetzungen der Ma\u00dfregel nicht mehr vorliegen (siehe Rdnr. 44), d. h. wenn die betroffenen Person geheilt wurde. Da die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren festgestellt haben, dass der Beschwerdef\u00fchrer nie an einer die Schuldf\u00e4higkeit vermindernden krankhaften psychischen St\u00f6rung im Sinne der \u00a7\u00a7 20, 21 StGB gelitten habe, ist \u00a7 67d Abs. 6 StGB im w\u00f6rtlichen Sinne nicht anwendbar. In der Rechtsprechung der deutschen Gerichte ist jedoch unbestritten, dass der Wortlaut dieser Bestimmung, indem er vorsieht, dass die Voraussetzungen \u201enicht mehr\u201c vorliegen, erst recht auch auf Fehleinweisungen aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden anwendbar sein kann, bei denen eine solche Voraussetzung von Anfang an nicht vorlag.<\/p>\n<p>114. Die innerstaatlichen Gerichte im vorliegenden Verfahren stimmten jedoch bez\u00fcglich ihrer Auslegung von \u00a7 67d Abs. StGB dahingehend \u00fcberein, dass sich die Bestimmung nicht auf F\u00e4lle wie den des Beschwerdef\u00fchrers erstrecke, in denen die urspr\u00fcngliche Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Zustands des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund einer zutreffend festgestellten Tatsachengrundlage beruhte. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Auslegung des StGB vor dem Erlass von \u00a7 67d Abs. 6 StGB in der Rechtsprechung der Strafvollstreckungsgerichte fest verankert war. Eine entsprechende Entscheidung erging sogar durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren, das der Beschwerdef\u00fchrer selbst vor dem jetzt vorliegenden Verfahren angestrengt hatte (siehe Rdnrn. 10-12). Diese Auslegung ist nach der Kodifizierung dieser Rechtsprechung in \u00a7 67d Abs. 6 StGB best\u00e4tigt worden (siehe Rdnr. 48).<\/p>\n<p>115. Unter diesen Umst\u00e4nden stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, erforderlichenfalls mit entsprechender Rechtsberatung, voraussehen konnte, dass die innerstaatlichen Gerichte \u00a7 67d Abs. 6 StGB als auf seinen Fall nicht anwendbar ansehen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>116. Der Gerichtshof hat schlie\u00dflich dar\u00fcber zu entscheiden, ob die Freiheitsentziehung im Fall des Beschwerdef\u00fchrers mit den Zielen von Artikel 5 der Konvention, n\u00e4mlich dem Schutz des Einzelnen vor Willk\u00fcr, \u00fcbereinstimmt. Der Gerichtshof kommt in diesem Zusammenhang nicht umhin festzustellen, dass die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Anwendung des innerstaatlichen Rechts dazu f\u00fchrte, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war, obwohl unstreitig war, dass bei ihm eine psychologische Disposition, d.h. eine mit einer Neigung zu unkontrollierten Gewaltreaktionen einhergehende emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung, vorlag, die als nicht krankhaft angesehen wurde, auch wenn eine Behandlung angeboten werden konnte.<\/p>\n<p>117. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das Grundrecht auf Freiheit in einer \u201edemokratischen Gesellschaft\u201c im Sinne der Konvention von gr\u00f6\u00dfter Bedeutung ist und sein Hauptzweck darin besteht, willk\u00fcrliche und ungerechtfertigte Freiheitsentziehungen zu verhindern (siehe u.a. Ladent .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.11036\/03, Rdnr. 45, 18. M\u00e4rz 2008, mit zahlreichen weiteren Verweisen). Aus dem Wortlaut von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention, wonach die Freiheitsentziehung &#8211; in Abgrenzung zur Verurteilung &#8211; rechtm\u00e4\u00dfig sein muss, und aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr. 88) geht klar hervor, dass die Konvention den Grundsatz der Rechtskraft von Urteilen achtet, einen Grundsatz, der Rechtssicherheit als eines der Prinzipien des Rechtsstaats gew\u00e4hrleistet. Die Achtung des Grundsatzes der Rechtskraft von Urteilen kann daher nicht so gesehen werden, dass sie an sich im Widerspruch zum Zweck von Artikel 5 steht.<\/p>\n<p>118. Der Gerichtshof nimmt die ausf\u00fchrliche Begr\u00fcndung, die die innerstaatlichen Gerichte f\u00fcr ihre Entscheidung gegeben haben, und den Kontext, in dem sie erfolgt ist, zur Kenntnis. Er stellt insbesondere fest, dass ihre Auslegung von \u00a7 67d Abs. 6 StGB auf den Schutz der Rechtskraft von Urteilen abzielte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung gegen die Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers nicht allein auf die Rechtskraft des Urteils des erkennenden Gerichts st\u00fctzten. Sie machten deutlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7 67d Abs. 2 StGB einen Anspruch auf Freilassung hatte, sobald davon ausgegangen werden konnte, dass er nach seiner Freilassung keine weiteren Straftaten begehen w\u00fcrde. Da der Beschwerdef\u00fchrer diese Voraussetzung noch nicht erf\u00fcllte, wurde die weitere Vollstreckung der Unterbringungsanordnung nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt. Eine Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers wurde daher durch die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Anwendung des innerstaatlichen Rechts nicht unm\u00f6glich gemacht.<\/p>\n<p>119. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdef\u00fchrer unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache nicht willk\u00fcrlich die Freiheit entzogen wurde. Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass die sich aus dem in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren ergebende Anordnung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus entsprechend den Erfordernissen aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c war und \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgte.<\/p>\n<p>120. Folglich ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er erkl\u00e4rt die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr zul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>2. Er erkennt mit f\u00fcnf zu zwei Stimmen, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Mai 2013 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>_______<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Absatz\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Absatz\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der Richter Villinger und Power-Forde beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.V.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>GEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG<\/strong><br \/>\n<strong>DER RICHTER VILLIGER UND POWER-FORDE<\/strong><\/p>\n<p>1. Wir k\u00f6nnen die Auffassung der Mehrheit, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden ist, nicht teilen. Wir erkennen ohne Weiteres an, dass diesem Fall ein schwerwiegender Sachverhalt zugrunde liegt und der Beschwerdef\u00fchrer eine Gefahr f\u00fcr Dritte darstellen kann, was im Falle seiner Freilassung eine intensive beh\u00f6rdliche \u00dcberwachung erforderlich machen w\u00fcrde. Gefragt ist jedoch unsere Entscheidung, ob seine gegenw\u00e4rtige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtm\u00e4\u00dfig ist. Angesichts der Tatsache, dass die innerstaatlichen Gerichte und alle von ihnen geh\u00f6rten Sachverst\u00e4ndigen festgestellt haben, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht psychisch krank ist, k\u00f6nnen wir nicht anerkennen, dass seine weitere Unterbringung in einer solchen Einrichtung konventionsgem\u00e4\u00df ist. Aus unserer Sicht kann sie nicht nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a oder e, und letztlich auch nach keiner anderen Konventionsbestimmung gerechtfertigt werden.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a<\/p>\n<p>2. Soll die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Unterbringung einer Person im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a gepr\u00fcft werden, so muss festgestellt werden, ob noch immer ein hinreichender Kausalzusammenhang zwischen der urspr\u00fcnglichen Verurteilung, auf der die Unterbringung basiert, und der Fortdauer der Freiheitsentziehung besteht (siehe Rdnr.\u00a089 des Urteils). Wir erkennen an, dass das Urteil des Landgerichts Gie\u00dfen vom 15.\u00a0M\u00e4rz\u00a01995 dem Erfordernis einer \u201eVerurteilung\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a entsprach. Das Gericht befand den Beschwerdef\u00fchrer des Totschlags schuldig und ordnete, zusammen mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten, seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Das erkennende Gericht war der Auffassung, dass die `krankhafte psychische St\u00f6rung\u00b4 des Beschwerdef\u00fchrers seine Schuldf\u00e4higkeit mindere und dass er infolge dieses geistigen Zustands eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle. Nach innerstaatlichem Recht lagen mit diesen beiden Faktoren die ma\u00dfgeblichen Voraussetzungen[1] f\u00fcr seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vor. Es ist davon auszugehen, dass das Ziel der Anordnung des erkennenden Gerichts darin bestand, dem Beschwerdef\u00fchrer die Freiheit zu entziehen, solange er in einer Weise psychisch krank war, die seine Schuldf\u00e4higkeit minderte, und solange er infolge dieses Zustands eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellte. Mit seiner Unterbringung wurde folglich sowohl die Behandlung seiner psychischen Krankheit als auch der Schutz der Allgemeinheit vor der von ihr ausgehenden Gefahr bezweckt.<\/p>\n<p>3. Bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers im April\u00a02006 stellten die innerstaatlichen Gerichte jedoch anhand umfassender Sachverst\u00e4ndigenbeweise fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht an einer psychischen Krankheit leide. Bei ihm sei eine `emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung\u00b4 festzustellen. Seine Gewaltbereitschaft angesichts von Beziehungskrisen ergebe sich aus den Merkmalen seiner Pers\u00f6nlichkeit. Sein Zustandsbild stelle keine `psychische St\u00f6rung von Krankheitswert\u00b4 dar und f\u00fchre auch nicht zu einer Einschr\u00e4nkung seiner Schuldf\u00e4higkeit nach \u00a7\u00a7\u00a020 und 21\u00a0StGB. Anhand dieser unbestrittenen Beweismittel war offensichtlich, dass zum Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfung die Voraussetzungen f\u00fcr die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach \u00a7\u00a063\u00a0StGB nicht vorlagen. Seine \u2013 nicht in Zweifel gezogene \u2013 Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit resultierte nicht aus einer psychischen Krankheit, die seine Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung erforderlich machte. Seine urspr\u00fcngliche Unterbringung in einer solchen Institution war das Ergebnis einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung des Zustands des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>4. Als sie feststellten, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfung nicht an einer psychischen St\u00f6rung litt, die seine Schuldf\u00e4higkeit verminderte, und dass eine fehlerfreie W\u00fcrdigung der Tatsachen ergeben h\u00e4tte, dass er niemals an einer solchen St\u00f6rung gelitten hat, h\u00e4tten die Gerichte im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren nach innerstaatlichem Recht[2] seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beenden m\u00fcssen. Sie sahen sich jedoch ungeachtet ihrer \u00fcbereinstimmenden Feststellungen im Hinblick auf die psychische Verfassung des Beschwerdef\u00fchrers verpflichtet, ihn zu behandeln, als ob er an einer seine Schuldf\u00e4higkeit vermindernden psychischen St\u00f6rung leiden w\u00fcrde. Diese ungew\u00f6hnliche Herangehensweise, die im Widerspruch zur medizinischen und rechtlichen Realit\u00e4t stand und einen bekannten Fehler perpetuierte, war einer Haltung der Achtung der Rechtskraft von Urteilen geschuldet.<\/p>\n<p>5. Wir glauben nicht, dass die Achtung der Rechtskraft von Urteilen es jemals rechtfertigen kann, eine Person zu behandeln, als ob sie eine psychische Krankheit hat \u2013 wenn dies nicht der Fall ist \u2013 oder eine solche Person in einem psychiatrischen Krankenhaus festzuhalten, wenn s\u00e4mtliche medizinischen und juristischen Beweismittel gegen eine solche Unterbringung sprechen.<\/p>\n<p>6. Die Vollstreckungsgerichte hatten im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren nur zu pr\u00fcfen, ob zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung alle Voraussetzungen f\u00fcr die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus vorlagen. Nur sein damals aktueller Zustand war f\u00fcr die Frage, ob seine Unterbringung dort fortgesetzt werden sollte, ausschlaggebend. Die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Gerichte waren hinsichtlich der rechtlichen Einordnung der psychischen Verfassung des Beschwerdef\u00fchrers grundlegend anderer Auffassung als das erkennende Gericht. Wenn von dem Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung auch zweifelsohne eine Gefahr ausging, so unterschied sich das von den f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Gerichten mit der Krankenhausunterbringung verfolgte Ziel doch erheblich von dem, welches das erkennende Gericht mit dem Erlass seiner urspr\u00fcnglichen Anordnung nach \u00a7\u00a063\u00a0StGB verfolgt hatte. Der Zweck der Unterbringung bestand nicht l\u00e4nger in der psychiatrischen Behandlung einer psychischen Krankheit, die die Schuldf\u00e4higkeit verminderte und somit eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit barg, sondern vielmehr darin, die Rechtskraft eines fr\u00fcheren Urteils zu achten, durch das der Beschwerdef\u00fchrer infolge einer fehlerhaften rechtlichen Einordnung seines Zustands f\u00e4lschlicherweise in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden war.<\/p>\n<p>7. Nach alledem kommen wir zu dem Schluss, dass die Entscheidung der Vollstreckungsgerichte, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus ungeachtet ihrer eindeutigen Tatsachenfeststellungen und der Erfordernisse des innerstaatlichen Rechts nicht f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren, auf Gr\u00fcnde zur\u00fcckging, die nicht mit dem Ziel der urspr\u00fcnglichen Anordnung des erkennenden Gerichts \u00fcbereinstimmten. Zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahr\u00a01995 und der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einer psychiatrischen Einrichtung bestand folglich ab dem 28.\u00a0April\u00a02006 kein hinreichender Kausalzusammenhang mehr. Daher sind wir der Ansicht, dass die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a als Freiheitsentziehung \u201enach Verurteilung\u201c gerechtfertigt werden kann.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e<\/p>\n<p>8. Damit die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention gerechtfertigt ist, muss festgestellt werden, dass er nicht nur gef\u00e4hrlich, sondern konkreter, dass er tats\u00e4chlich psychisch krank ist. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung keine exakte Definition des Begriffs \u201epsychisch Kranker\u201c entwickelt. Dieser Begriff hat eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung; der Gerichtshof ist nicht an die Auslegungen der innerstaatlichen Rechtsordnungen gebunden. Fest steht jedoch, dass drei grundlegende Mindestanforderungen erf\u00fcllt sein m\u00fcssen, damit die auf diesen Grund gest\u00fctzte Freiheitsentziehung einer Person als rechtm\u00e4\u00dfig angesehen werden kann: i) Die psychische Krankheit der betreffenden Person muss zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein, d. h. eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung muss aufgrund objektiver medizinischer Fachkompetenz vor einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt worden sein; ii) die psychische St\u00f6rung muss einen Grad aufweisen, der eine Zwangsunterbringung rechtfertigt; und iii) die Fortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen St\u00f6rung abh\u00e4ngen.<\/p>\n<p>i) Tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung?<\/p>\n<p>9. Jeder Versuch, die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einer psychiatrischen Einrichtung zu rechtfertigen, scheitert bereits an der ersten H\u00fcrde. Die den f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung zust\u00e4ndigen Gerichten beigebrachten objektiven medizinischen Beweise und Gutachten sprachen allesamt dagegen, indem sie feststellten, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht an einer seine Schuldf\u00e4higkeit vermindernden psychischen Krankheit leide. Er sei f\u00fcr sein Verhalten verantwortlich und die von ihm ausgehende Gefahr resultiere nicht aus einer psychischen Krankheit, sondern aus einer emotional instabilen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung und einem Hang zu Gewaltt\u00e4tigkeit angesichts von Beziehungskrisen. Sein Zustand sei nicht krankhaft.<\/p>\n<p>10. Unter diesen Umst\u00e4nden ist offensichtlich, dass von den innerstaatlichen Gerichten keine `tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung\u00b4 im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 `festgestellt\u00b4 worden ist.[3] Sie stellten im Gegenteil \u00fcbereinstimmend fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht an einer schweren psychischen Krankheit oder krankhaften Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung und folglich nicht, wie nach innerstaatlichem Recht erforderlich, an einer seelischen St\u00f6rung leide (siehe im Gegensatz dazu Hutchison Reid\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a050272\/99, Rdnrn.\u00a019 ff., 53). In der Tat ist nicht ersichtlich, dass die innerstaatlichen Gerichte jemals der Auffassung waren, der Beschwerdef\u00fchrer sei `psychisch krank\u00b4 im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention. Sie ordneten seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht an, weil er tats\u00e4chlich ein psychisch kranker Patient war, der \u00e4rztliche Behandlung ben\u00f6tigte, sondern vielmehr, weil sie sich an seine f\u00e4lschlicherweise erfolgte Unterbringung in einer derartigen Einrichtung durch das erkennende Gericht gebunden sahen.<\/p>\n<p>ii) Gerechtfertigte Zwangsunterbringung?<\/p>\n<p>11. Die Gef\u00e4hrlichkeit einer Person allein reicht nicht aus, um die Freiheitsentziehung nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e zu rechtfertigen. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung (siehe Rdnr.\u00a090) muss eine Person, wenn ihr aufgrund ihrer `psychischen Krankheit\u00b4 die Freiheit entzogen werden soll, an einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung leiden und zus\u00e4tzlich muss diese psychische St\u00f6rung ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen, da die Person eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellt. Um in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention zu fallen, muss die Gef\u00e4hrlichkeit des Betreffenden also das Ergebnis einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung sein und in Kausalzusammenhang mit dieser stehen. Es reicht nicht aus, wenn sie lediglich die Folge bestimmter Pers\u00f6nlichkeitsmerkmale ist. Wir k\u00f6nnen nicht umhin, noch einmal festzustellen, dass die innerstaatlichen Gerichten \u00fcbereinstimmend der Auffassung waren, dass die St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers nicht schwer genug sei, um als krankhaft zu gelten, und dass sie aus psychiatrischer Sicht keine \u00e4rztliche Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich machte.<\/p>\n<p>iii) Fortbestehen einer tats\u00e4chlichen psychischen St\u00f6rung?<\/p>\n<p>12. Damit eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung fortbestehen kann, muss sie logischerweise zun\u00e4chst einmal vorliegen. Angesichts der \u00fcbereinstimmenden Feststellung der innerstaatlichen \u00dcberpr\u00fcfungsgerichte, dass im Falle des Beschwerdef\u00fchrers keine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung vorliege, kann ganz klar keine Fortdauer der Unterbringung auf der Grundlage des Fortbestehens einer derartigen St\u00f6rung geltend gemacht werden. Wie bereits ausgef\u00fchrt, wurde die Fortdauer seiner Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung angeordnet, obwohl die innerstaatlichen Gerichte ihn nicht als Person ansahen, deren Gef\u00e4hrlichkeit tats\u00e4chlich aus einer krankhaften seelischen St\u00f6rung, wie im innerstaatlichen Recht definiert, oder einer psychischen St\u00f6rung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention resultierte.<\/p>\n<p>13. Der Gerichtshof hat stets bekr\u00e4ftigt, dass die in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde, aus denen eine Freiheitsentziehung zul\u00e4ssig ist, eng auszulegen sind. Jede an einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leidende Person, wie f\u00fcr die Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung erforderlich, als `psychisch Kranken\u00b4 einzustufen, obwohl keine psychische Krankheit vorliegt, steht unserer Meinung nach nicht mit dem Zweck von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01, dem Schutz des Einzelnen vor Willk\u00fcr, in Einklang.<\/p>\n<p>14. Wir erkennen zwar vollumf\u00e4nglich an, dass der Staat die Pflicht hat, die Allgemeinheit vor dem Beschwerdef\u00fchrer zu sch\u00fctzen, bis dieser gelernt hat, seine emotionale Instabilit\u00e4t zu \u00fcberwinden und seine Reaktionen in Krisensituationen zu beherrschen \u2013 aber das ist nicht die Frage, mit der sich der Gerichtshof auseinanderzusetzen hat. Es obliegt dem Staat, seinen Pflichten auf rechtm\u00e4\u00dfigem Wege nachzukommen. Der Gerichtshof hat lediglich zu entscheiden, ob die gegenw\u00e4rtige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einer psychiatrischen Einrichtung eine Konventionsverletzung darstellt.<\/p>\n<p>15. Da wir der Ansicht sind, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus weder nach Buchstabe\u00a0a, noch nach Buchstabe\u00a0e, und letztlich auch nach keinem anderen Buchstaben von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 gerechtfertigt werden kann, stellen wir somit fest, dass Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden ist.<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>[1] \u00a7 63\u00a0StGB<br \/>\n[2] \u00a7 67d Abs. 6 StGB<br \/>\n[3] Hinsichtlich der Notwendigkeit der Feststellung dieses Zustands siehe u.\u00a0a. K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017792\/07, Rdnrn.\u00a055-56, 13.\u00a0Januar\u00a02011; und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a03300\/10, Rdnr.\u00a094, 28.\u00a0Juni\u00a02012)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=484\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=484&text=RECHTSSACHE+RADU+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+20084%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=484&title=RECHTSSACHE+RADU+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+20084%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=484&description=RECHTSSACHE+RADU+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+20084%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE R .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 20084\/07) URTEIL STRASSBURG 16. Mai 2013 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=484\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-484","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/484","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=484"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/484\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":486,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/484\/revisions\/486"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=484"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=484"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=484"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}