{"id":482,"date":"2021-01-03T19:16:39","date_gmt":"2021-01-03T19:16:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=482"},"modified":"2021-01-03T19:16:39","modified_gmt":"2021-01-03T19:16:39","slug":"peruzzo-und-martens-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-7841-08-und-57900-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=482","title":{"rendered":"PERUZZO und MARTENS gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 7841\/08 und 57900\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn. 7841\/08 und 57900\/12<br \/>\nP. gegen Deutschland und<br \/>\nM. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 4. Juni 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, eingelegt am 16. Januar 2008 (Beschwerdef\u00fchrer P.) bzw. 1. September 2012 (Beschwerdef\u00fchrer M.),<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer in der ersten Rechtssache, Herr P. (nachfolgend auch \u201eder erste Beschwerdef\u00fchrer\u201c) ist italienischer Staatsangeh\u00f6riger und lebt in F., Schweiz. Vor dem Gerichtshof wurde er von der Rechtsanwaltskanzlei E. &amp; Kollegen aus F., Deutschland, vertreten.<\/p>\n<p>2. Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer in der zweiten Rechtssache, Herr M. (nachfolgend auch \u201eder zweite Beschwerdef\u00fchrer\u201c) ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und lebt in N.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>3. Der von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Allgemeiner Kontext der Beschwerden<\/em><\/p>\n<p>4. Die vorliegenden Individualbeschwerden beziehen sich auf Beschl\u00fcsse der innerstaatlichen Gerichte, durch welche die Entnahme von K\u00f6rperzellen bei den in der Vergangenheit wegen Straftaten verurteilten Beschwerdef\u00fchrern angeordnet worden war. Die Ma\u00dfnahmen wurden auf der Grundlage des \u00a7\u00a081g\u00a0StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) au\u00dferhalb von laufenden Strafverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft angeordnet, um die DNA-Identifizierungsmuster der Beschwerdef\u00fchrer zum Zwecke der Identit\u00e4tsfeststellung in k\u00fcnftigen Strafverfahren zu bestimmen.<\/p>\n<p>5. In beiden F\u00e4llen ordneten die Gerichte f\u00fcr den Fall, dass die Beschwerdef\u00fchrer die freiwillige Bereitstellung von K\u00f6rperzellen durch eine Speichelprobe verweigern sollten, gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a081a Abs.\u00a01 StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) die Entnahme einer Blutprobe durch einen Arzt an. Sie f\u00fchrten ferner aus, dass jegliche K\u00f6rperzellen der Beschwerdef\u00fchrer an den f\u00fcr die Untersuchung zust\u00e4ndigen Sachverst\u00e4ndigen zu \u00fcbergeben seien, ohne die Identit\u00e4t der Beschwerdef\u00fchrer zu offenbaren, dass die Proben ausschlie\u00dflich f\u00fcr die in \u00a7\u00a081g StPO genannten molekulargenetischen Untersuchungen verwendet werden d\u00fcrften und dass sie unverz\u00fcglich zu zerst\u00f6ren seien, sobald sie nicht mehr f\u00fcr die Erstellung der DNA-Identifizierungsmuster ben\u00f6tigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren betreffend Herrn P. (Individualbeschwerde Nr. 7841\/08)<\/em><\/p>\n<p>6. In seinem am 2.\u00a0Februar 2007 mit Bezug auf Herrn P. erlassenen Beschluss stellte das Amtsgericht Freiburg fest, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer durch Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25.\u00a0Januar 2006 wegen Drogenhandels in sechs F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f\u00fcnf Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei. In vier F\u00e4llen sei der Straftat die unerlaubte Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln vorausgegangen und in zwei F\u00e4llen habe der erste Beschwerdef\u00fchrer zur unerlaubten Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln angestiftet. Das Amtsgericht wies ferner auf zwei fr\u00fchere Verurteilungen des Herrn P. in der Schweiz wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen das Schweizer Bet\u00e4ubungsmittelgesetz hin. Es verwies in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bezirksgerichts Horgen vom 10.\u00a0Februar 1982 und des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 22.\u00a0April 2005, mit denen eine Freiheitsstrafe in H\u00f6he von zwei Jahren und acht Monaten bzw. eine 15-monatige Bew\u00e4hrungsstrafe verh\u00e4ngt worden seien.<\/p>\n<p>7. Angesichts der Schwere der in der Vergangenheit begangenen Straftaten und der daraus resultierenden ung\u00fcnstigen Kriminalprognose f\u00fcr den ersten Beschwerdef\u00fchrer befand das Amtsgericht Freiburg, dass die Anordnung der Entnahme einer DNA-Probe und die Durchf\u00fchrung dieser Ma\u00dfnahme verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien.<\/p>\n<p>8. Mit Beschluss vom 25.\u00a0April 2007 best\u00e4tigte das Landgericht Freiburg den Beschluss des Amtsgerichts Freiburg und verwarf die diesbez\u00fcgliche Beschwerde des ersten Beschwerdef\u00fchrers. Es befand, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Entnahme einer DNA-Probe aus \u00a7\u00a081g Abs.\u00a01 StPO in der vorliegenden Rechtssache vorl\u00e4gen. Nach Auffassung des Landgerichts ergab sich aus der erheblichen L\u00e4nge der 2006 vom Landgericht Karlsruhe gegen den ersten Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngten Freiheitsstrafe, dass es sich bei den zugrunde liegenden Bet\u00e4ubungsmitteldelikten um Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung handele. In diesem Zusammenhang und insbesondere angesichts der betr\u00e4chtlichen Menge an Bet\u00e4ubungsmitteln, mit denen Handel getrieben worden sei, sei es unma\u00dfgeblich, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u201enur\u201c mit Marihuana gehandelt habe. Das Landgericht befand ferner, dass Grund zu der Annahme bestehe, dass gegen den Beschwerdef\u00fchrer k\u00fcnftig Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu f\u00fchren seien. Die ung\u00fcnstige Kriminalprognose f\u00fcr den ersten Beschwerdef\u00fchrer folge insbesondere daraus, dass seiner Verurteilung im Jahr 2006 nicht nur eine einzelne, spontan begangene Straftat des Handelns mit Bet\u00e4ubungsmitteln, sondern eine Reihe von Straftaten zugrunde gelegen h\u00e4tten, die \u00fcber einen Zeitraum von Mai 2004 bis Januar 2005 begangen worden seien. Dar\u00fcber hinaus sei er bereits zuvor in der Schweiz wegen \u00e4hnlicher Straftaten verurteilt worden. Durch die Tatsache, dass seine erste Verurteilung durch das Bezirksgericht Horgen bereits im Jahr 1982 erfolgt sei, werde seine ung\u00fcnstige Kriminalprognose nicht in Frage gestellt. Das Urteil des kantonalen Strafgerichts Schwyz vom 22.\u00a0April 2005 habe gezeigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Zeitraum 2002 bis 2003, also vor seiner Verurteilung in Deutschland im Jahr 2006, weitere Bet\u00e4ubungsmitteldelikte in der Schweiz begangen habe. Das Landgericht f\u00fchrte ferner aus, dass eine m\u00f6gliche Abschiebung des Beschwerdef\u00fchrers in die Schweiz sich nicht auf die Beurteilung der Sache auswirke. Nach dem deutschen Strafrecht unterl\u00e4gen Straftaten dieser Art auch dann der deutschen Strafgerichtsbarkeit, wenn sie im Ausland begangen w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus stehe ein Wohnsitz im Ausland nicht der Begehung von Straftaten in Deutschland entgegen.<\/p>\n<p>9. In einem Schreiben an das Landgericht Freiburg vom 9.\u00a0Mai 2007 brachte der erste Beschwerdef\u00fchrer vor, dass es keine Anzeichen daf\u00fcr gebe, dass er weitere Straftaten begehen w\u00fcrde, welche mit den seinen fr\u00fcheren Verurteilungen zugrunde liegenden Taten vergleichbar seien. Er machte insbesondere geltend, dass die vom Amtsgericht Freiburg in dessen Beschluss vom 2.\u00a0Februar 2007 in Bezug genommenen Straftaten einige Jahre zur\u00fcckl\u00e4gen und er diesbez\u00fcglich schon Freiheitsstrafen von betr\u00e4chtlicher Dauer verb\u00fc\u00dft habe. Da er nach Verb\u00fc\u00dfung der H\u00e4lfte seiner Freiheitsstrafe in die Schweiz abgeschoben werden solle, sei es dar\u00fcber hinaus unwahrscheinlich, dass er in Deutschland erneut straff\u00e4llig werden und damit riskieren w\u00fcrde, als Folge daraus den Rest seiner Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dfen zu m\u00fcssen.<\/p>\n<p>10. Am 11.\u00a0Mai 2007 befand das Landgericht Freiburg, dass die Ausf\u00fchrungen des ersten Beschwerdef\u00fchrers keine zus\u00e4tzlichen Argumente enthielten, welche dem Gericht Anlass g\u00e4ben, von seiner fr\u00fcheren Entscheidung vom 25.\u00a0April 2007 abzuweichen.<\/p>\n<p>11. Mit Beschluss vom 14. August 2007 (2 BvR 1340\/07) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><em>3. Das Verfahren betreffend Herrn M. (Individualbeschwerde Nr. 57900\/12)<\/em><\/p>\n<p>12. In seinem Beschluss bez\u00fcglich Herrn M. vom 24.\u00a0Mai 2012 befand das Amtsgericht N\u00fcrnberg unter Bezugnahme auf dessen Strafregister ab 1999, dass die wiederholte Begehung von Straftaten durch den zweiten Beschwerdef\u00fchrer in der Vergangenheit einen Unrechtsgehalt erreicht habe, der der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne des \u00a7\u00a081g StPO gleichkomme. 1999 habe das Amtsgericht N\u00fcrnberg den zweiten Beschwerdef\u00fchrer wegen gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung zu einer siebenmonatigen Bew\u00e4hrungsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom 18.\u00a0Mai 2006 habe das Amtsgericht Erlangen ihn wegen versuchter N\u00f6tigung in zwei F\u00e4llen zu einer in 60 Tagess\u00e4tzen zu zahlenden Geldstrafe in H\u00f6he von 900\u00a0EUR verurteilt. Am 19.\u00a0M\u00e4rz 2008 habe dasselbe Gericht den zweiten Beschwerdef\u00fchrer wegen einer weiteren Straftat mit schwerer K\u00f6rperverletzung zu einer einj\u00e4hrigen Bew\u00e4hrungsstrafe verurteilt. Zuletzt sei der Beschwerdef\u00fchrer am 12.\u00a0Mai 2011 durch Urteil des Landesgerichts St. P\u00f6lten in \u00d6sterreich wegen beharrlicher Verfolgung einer Frau zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Im Hinblick auf die zwei K\u00f6rperverletzungen in den Jahren 1999 und 2008 f\u00fchrte das Amtsgericht N\u00fcrnberg aus, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer seinen jeweiligen Opfern aus kurzer Entfernung Tr\u00e4nengas bzw. Pfefferspray ins Gesicht gespr\u00fcht habe, wodurch das eine Opfer schmerzhafte Hautreizungen und das andere eine Augenentz\u00fcndung erlitten habe.<\/p>\n<p>13. Nach Auffassung des Amtsgerichts N\u00fcrnberg zeigte die Art der Begehung der Straftaten, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer eine Neigung dazu habe, das k\u00f6rperliche Wohl anderer erheblich zu beeintr\u00e4chtigen, und dass k\u00fcnftig weitere erhebliche Straftaten von ihm zu erwarten seien. Das Gericht stellte ferner fest, dass angesichts der Abst\u00e4nde der begangenen Straftaten davon auszugehen sei, dass der zweite Beschwerdef\u00fchrer wiederholt weitere schwere Straftaten begehen werde, welche den in der Vergangenheit gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren zugrunde liegenden Straftaten \u00e4hneln w\u00fcrden. Angesichts der Art der in Rede stehenden Straftaten sei es denkbar, dass DNA-Spuren am Tatort k\u00fcnftiger Straftaten zur\u00fcckbleiben w\u00fcrden, weshalb die vom Gericht angeordnete Ma\u00dfnahme gerechtfertigt und f\u00fcr den Zweck der Feststellung von Identit\u00e4t und Geschlecht in k\u00fcnftigen Strafverfahren notwendig sei.<\/p>\n<p>14. Mit Schreiben vom 26.\u00a0Mai 2012 legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde gegen den amtsgerichtlichen Beschluss ein. Er brachte insbesondere vor, dass die in der Vergangenheit von ihm begangenen Straftaten nicht von einer Bedeutung gewesen seien, die einen Eingriff in seine Pers\u00f6nlichkeitsrechte nach \u00a7\u00a081g StPO rechtfertige. Er r\u00fcgte ferner, dass das Amtsgericht seinem Antrag auf pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung nicht nachgekommen sei und seine Entscheidung nicht ausreichend begr\u00fcndet habe.<\/p>\n<p>15. Mit Beschluss vom 5.\u00a0Juli 2012 verwarf das Landgericht N\u00fcrnberg-F\u00fcrth die Beschwerde mit der Begr\u00fcndung, dass die Voraussetzungen f\u00fcr die Entnahme einer DNA-Probe nach \u00a7\u00a081g StPO in der vorliegenden Rechtssache eindeutig erf\u00fcllt seien und die Anordnung des Amtsgerichts folglich verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen sei. Das Landgericht befand zun\u00e4chst, dass die zwei den Verurteilungen des zweiten Beschwerdef\u00fchrers in den Jahren 1999 und 2008 zugrunde liegenden K\u00f6rperverletzungen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne der genannten Bestimmung darstellten. Bei beiden Gelegenheiten habe der zweite Beschwerdef\u00fchrer aggressives Verhalten gegen\u00fcber Dritten an den Tag gelegt, ohne von diesen besonders provoziert worden zu sein. Beide Taten wiesen eine \u00e4hnliche Begehungsweise auf und zeugten von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie seitens des zweiten Beschwerdef\u00fchrers sowie von seinem Aggressionspotential.<\/p>\n<p>Das Landgericht stellte auch erneut fest, dass \u00a7\u00a081g StPO zum Zwecke der Rechtfertigung der Entnahme einer DNA-Probe die wiederholte Begehung von sonstigen Straftaten auf eine Stufe mit der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung stelle. Das Landgericht f\u00fchrte aus, dass der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang konkret erw\u00e4hnt habe, dass wiederholte Straftaten in F\u00e4llen des sogenannten Stalking wie sie der Verurteilung des zweiten Beschwerdef\u00fchrers durch das Landesgericht St. P\u00f6lten im Jahr 2011 zu Grunde l\u00e4gen, ein Beispiel f\u00fcr F\u00e4lle darstellten, in denen die wiederholte Begehung einer Straftat einen Unrechtsgehalt erreiche, der der Begehung einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichkomme. Die fr\u00fcheren Verurteilungen des zweiten Beschwerdef\u00fchrers zeigten au\u00dferdem, dass er einen hartn\u00e4ckigen und unbelehrbaren Charakter habe, was sich auch in seinen teilweise wirren und kaum nachvollziehbaren Vorbringen gegen\u00fcber dem Landgericht im vorliegenden Verfahren spiegele. Im Hinblick auf die zahlreichen fr\u00fcheren Verurteilungen des zweiten Beschwerdef\u00fchrers, seine Pers\u00f6nlichkeit und die Umst\u00e4nde, unter denen die Straftaten begangen worden seien, befand das Landgericht, dass zweifelsfrei weiterhin die Gefahr bestehe, dass zuk\u00fcnftig Strafverfahren wegen \u00e4hnlicher Straftaten gegen ihn zu f\u00fchren seien.<\/p>\n<p>16. Am 17.\u00a0Juli 2012 hob das Amtsgericht Erlangen auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Aussetzung der mit Urteil vom 19.\u00a0M\u00e4rz 2008 (siehe Rdnr.\u00a012) verh\u00e4ngten Freiheitsstrafe des zweiten Beschwerdef\u00fchrers auf, Unter Bezugnahme auf die Verurteilung wegen Stalking durch das Landesgericht St.\u00a0P\u00f6lten vom 12.\u00a0Mai 2011, das zwischenzeitlich rechtskr\u00e4ftig geworden sei, f\u00fchrte das Amtsgericht aus, die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Bew\u00e4hrungszeit erneut straff\u00e4llig geworden sei, zeige, dass eine Bew\u00e4hrungsstrafe im Hinblick auf die R\u00fcckfallgefahr nicht ausreiche.<\/p>\n<p>17. Mit Beschluss vom 29.\u00a0August 2012 (2 BvR 1934\/12) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers vom 24.\u00a0August 2012 gegen den Beschluss des Landgerichts N\u00fcrnberg-F\u00fcrth vom 5.\u00a0Juli 2012 zur Entscheidung anzunehmen. Es befand ferner, dass sich damit auch der Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt habe.<\/p>\n<p><em>4. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>18. In ihren Vorbringen deuten die Beschwerdef\u00fchrer zwar an, dass die gerichtlichen Anordnungen anschlie\u00dfend ausgef\u00fchrt und DNA-Proben von beiden entnommen worden seien, allerdings hat keiner von beiden ein konkretes Datum f\u00fcr den Eingriff genannt oder angegeben, ob die Proben durch eine Speichel- oder eine Blutprobe entnommen wurden.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches und internationales Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche und internationale Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Strafprozessordnung<\/p>\n<p>19. \u00a7\u00a7\u00a081a bis f StPO sehen die Entnahme von DNA-Proben f\u00fcr den Zweck der Verurteilung von Verd\u00e4chtigen im Rahmen eines laufenden Strafverfahrens vor. \u00a7\u00a081 StPO hingegen regelt die Entnahme von K\u00f6rperzellen von Verd\u00e4chtigen oder Verurteilten zum Zweck der Feststellung von deren DNA-Identifizierungsmuster zur Verwendung in k\u00fcnftigen Strafverfahren. \u00a7 81g Abs.\u00a01 in der jetzigen Fassung, die auch zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Verfahren anwendbar war, sieht eine solche Ma\u00dfnahme vor, wenn eine Person einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verd\u00e4chtig ist oder wegen einer solchen verurteilt wurde, und wenn wegen der Art oder Ausf\u00fchrung der Tat, der Pers\u00f6nlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn k\u00fcnftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu f\u00fchren sind. Unter diesen Bedingungen d\u00fcrfen der Person zur Identit\u00e4tsfeststellung in k\u00fcnftigen Strafverfahren K\u00f6rperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden.<\/p>\n<p>In der Bestimmung wird ferner ausgef\u00fchrt, dass die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen kann. Diese alternative Begr\u00fcndung f\u00fcr die Entnahme von K\u00f6rperzellen wurde durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12.\u00a0August 2005 (BGBl. I, S. 2360) in \u00a7\u00a081g Abs.\u00a01 eingef\u00fchrt. Laut der Begr\u00fcndung des Gesetzes wird durch die wiederholte Begehung von Straftaten nicht automatisch der gleiche Bedeutungsgrad erreicht wie mit einer schweren Straftat. Eine Anordnung der Entnahme von K\u00f6rperzellen mit dieser Begr\u00fcndung sei nur dann zul\u00e4ssig, wenn im Einzelfall die Gesamtschau f\u00fcr die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten einen gleichen Unrechtsgehalt wie bei einer Straftat von erheblicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung ergebe. W\u00e4hrend beispielsweise durch wiederholtes \u201eSchwarzfahren\u201c die Erheblichkeitsschwelle in aller Regel nicht erreicht werde, k\u00f6nne dies hingegen bei wiederholtem Hausfriedensbruch im Rahmen von Stalking der Fall sein.<\/p>\n<p>20. \u00a7\u00a081g Abs.\u00a02 StPO legt fest, dass entnommene K\u00f6rperzellen nur f\u00fcr die zuvor genannte molekulargenetische Untersuchung verwendet werden d\u00fcrfen und unverz\u00fcglich zu vernichten sind, sobald sie hierf\u00fcr nicht mehr erforderlich sind. Bei der Untersuchung d\u00fcrfen andere Feststellungen als diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts erforderlich sind, nicht getroffen werden; hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzul\u00e4ssig. Die Entnahme der K\u00f6rperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (\u00a7 152 Gerichtsverfassungsgesetz) angeordnet werden. Die molekulargenetische Untersuchung der K\u00f6rperzellen darf ohne schriftliche Einwilligung der betroffenen Person nur durch das Gericht angeordnet werden. Die entsprechende Gerichtsanordnung muss in jedem Einzelfall die f\u00fcr die Beurteilung der Erheblichkeit der in Rede stehenden Straftat bestimmenden Tatsachen, die Erkenntnisse, die Grund zu der Annahme geben, dass gegen den Beschuldigten k\u00fcnftig Strafverfahren zu f\u00fchren sein werden, sowie eine Abw\u00e4gung der jeweils ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde darlegen.<\/p>\n<p>21. Nach \u00a7\u00a081g i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a081f Abs.\u00a02 StPO bestellen die Gerichte die Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Untersuchung des DNA-Materials und die Bestimmung des DNA-Identifizierungsmusters. Die Sachverst\u00e4ndigen m\u00fcssen bestimmte Anforderungen erf\u00fcllen, damit ihre Unabh\u00e4ngigkeit von der ermittlungsf\u00fchrenden Beh\u00f6rde und ihre berufliche Integrit\u00e4t gew\u00e4hrleistet sind. Sie treffen die technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen, um zu gew\u00e4hrleisten, dass unzul\u00e4ssige molekulargenetische Untersuchungen und unbefugte Kenntnisnahme Dritter ausgeschlossen sind. Dem Sachverst\u00e4ndigen sind die zu untersuchenden K\u00f6rperzellen ohne Mitteilung des Namens, der Anschrift und des Geburtstages und -monats des Betroffenen zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>22. \u00a7\u00a081g Abs.\u00a05 StPO sieht vor, dass die erhobenen Daten beim Bundeskriminalamt gespeichert und nach Ma\u00dfgabe des Bundeskriminalamtgesetzes verwendet werden d\u00fcrfen. Die Daten d\u00fcrfen nur f\u00fcr Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierf\u00fcr \u00fcbermittelt werden.<\/p>\n<p>23. Im Falle der Entnahme von K\u00f6rperzellen durch eine Blutprobe gilt \u00a7\u00a081a StPO sinngem\u00e4\u00df. Die Entnahme von Blutproben ist von einem Arzt nach den Regeln der \u00e4rztlichen Kunst vorzunehmen, wenn kein Nachteil f\u00fcr die Gesundheit des Betroffenen zu bef\u00fcrchten ist. Blutproben oder sonstige K\u00f6rperzellen d\u00fcrfen nur f\u00fcr die in der Strafprozessordnung aufgef\u00fchrten Zwecke verwendet werden und sind unverz\u00fcglich zu vernichten, sobald sie f\u00fcr diese Zwecke nicht mehr erforderlich sind.<\/p>\n<p>(b)Das Bundeskriminalamtgesetz<\/p>\n<p>24. Seit 1998 f\u00fchrt das Bundeskriminalamt eine nationale DNA-Datenbank, in der die im Einklang mit den \u00a7\u00a7\u00a081a bis g StPO erstellten DNA-Identifizierungsmuster gespeichert werden. Das Bundeskriminalamtgesetz enth\u00e4lt Vorschriften f\u00fcr die Speicherung und Verwendung dieser DNA-Identifizierungsmuster. Laut \u00a7\u00a02 BKAG sammelt das Bundeskriminalamt als Zentralstelle f\u00fcr das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen im Zusammenhang mit der Verh\u00fctung und Verfolgung von Straftaten mit l\u00e4nder\u00fcbergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung alle hierf\u00fcr erforderlichen Informationen und wertet diese aus. Nach \u00a7\u00a08 Abs.\u00a05 BKAG d\u00fcrfen personenbezogene Daten verurteilter Personen f\u00fcr die Verwendung in k\u00fcnftigen Strafverfahren in Dateien gespeichert werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden. Wird der Beschuldigte einer Straftat freigesprochen oder das Verfahren endg\u00fcltig eingestellt, m\u00fcssen die im Hinblick auf die betroffene Person erhobenen personenbezogenen Daten grunds\u00e4tzlich gel\u00f6scht werden (\u00a7\u00a08 Abs.\u00a03). Die in der nationalen DNA-Datenbank zusammengestellten Daten d\u00fcrfen den Polizeien des Bundes und der L\u00e4nder zur Verf\u00fcgung gestellt werden und laut \u00a7\u00a011 BKAG sind die Staatsanwaltschaften befugt, f\u00fcr Zwecke der Strafrechtspflege Daten aus der Datenbank abzurufen. \u00a7\u00a032 BKAG sieht vor, dass die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu l\u00f6schen sind, wenn ihre Speicherung unzul\u00e4ssig geworden ist oder ihre Aufbewahrung f\u00fcr die Aufgabenerf\u00fcllung des Bundeskriminalamts nicht mehr erforderlich ist. Es gibt zwar keine gesetzlich vorgeschriebenen Fristen f\u00fcr die Speicherung von DNA-Identifikationsmustern, allerdings ist das Bundeskriminalamt verpflichtet, in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die gespeicherten personenbezogenen Daten zu berichtigen oder zu l\u00f6schen sind. Die hierf\u00fcr festzulegenden Fristen d\u00fcrfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen f\u00fcnf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht \u00fcberschreiten, wobei in jedem Fall nach Zweck der Speicherung sowie Art und Schwere des Sachverhalts zu unterscheiden ist.<\/p>\n<p>(c) Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>25. In seinem Urteil vom 14.\u00a0Dezember 2000 (2 BvR 1741\/99; 2 BvR 276\/00 und 2 BvR 2061\/00) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Bestimmung des \u00a7\u00a081g StPO verfassungsgem\u00e4\u00df ist. Es betonte, dass der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf die Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters eines Verd\u00e4chtigen oder eines Verurteilten zum Zweck der Identit\u00e4tsfeststellung in k\u00fcnftigen Strafverfahren begrenzt sei und das Genmaterial nach der Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters vernichtet werden m\u00fcsse. Durch das DNA-Identifizierungsmuster an sich w\u00fcrden R\u00fcckschl\u00fcsse auf pers\u00f6nlichkeitsrelevante Merkmale wie Erbanlagen, Charaktereigenschaften oder Krankheiten des Betroffenen, also ein Pers\u00f6nlichkeitsprofil, nicht erm\u00f6glicht. Nach Auffassung des Bundesverfassungsgericht ist der verfassungsrechtlich absolut gesch\u00fctzte Kernbereich der Pers\u00f6nlichkeit durch die nach \u00a7\u00a081g erlaubten Ma\u00dfnahmen nicht betroffen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht befand allerdings, dass die Feststellung, Speicherung und k\u00fcnftige Verwendung des DNA-Identifizierungsmusters in das verfassungsrechtlich verb\u00fcrgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingreife. Dieses Recht d\u00fcrfe nur im \u00fcberwiegenden Interesse der Allgemeinheit und unter Beachtung des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschr\u00e4nkt werden. Das Bundesverfassungsgericht f\u00fchrte in diesem Zusammenhang aus, dass \u00a7\u00a081g nicht auf die Verhinderung k\u00fcnftiger Straftaten abziele, aber die Aufkl\u00e4rung k\u00fcnftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung erleichtere und damit einer geordneten Rechtspflege diene. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass die Bestimmung hinreichend genau sei, um aus verfassungsrechtlicher Sicht als Gesetz zu gelten. Der Begriff \u201eStraftat von erheblicher Bedeutung\u201c finde sich in einer Reihe von Bestimmungen der Strafprozessordnung; nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte sei der Begriff so definiert, dass er Verbrechen der mittleren Kriminalit\u00e4t umfasse, welche den Rechtsfrieden empfindlich st\u00f6ren und dazu geeignet sind, das Gef\u00fchl der Rechtssicherheit der Bev\u00f6lkerung erheblich zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich befand das Gericht, dass die vorsorgliche Beweisbeschaffung nach \u00a7\u00a081g StPO nicht gegen das \u00dcberma\u00dfverbot versto\u00dfe. Eine solche Beweisbeschaffung k\u00f6nne nur angeordnet werden, wenn der Betroffene zuvor wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung verurteilt worden sei und wenn es konkrete Anhaltspunkte daf\u00fcr gebe, dass gegen ihn k\u00fcnftig weitere Strafverfahren wegen Straftaten von erheblicher Bedeutung zu f\u00fchren sein werden. Indem er die Verwendung der f\u00fcr die in dieser Vorschrift niedergelegten Zwecke entnommenen K\u00f6rperzellen stark eingegrenzt habe und ihre Vernichtung f\u00fcr den Moment vorgeschrieben hat, in dem das DNA-Identifizierungsmuster der betroffenen Person erstellt sei, habe der Gesetzgeber au\u00dferdem einen Schutz vor Missbrauch der entnommenen K\u00f6rperzellen geschaffen.<\/p>\n<p>Das Bundesverfassungsgericht f\u00fchrte aus, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Anordnung einer Ma\u00dfnahme nach \u00a7\u00a081g StPO die Umst\u00e4nde jedes einzelnen Falles festzustellen und zu pr\u00fcfen h\u00e4tten. Bei ihrer Beurteilung h\u00e4tten sie die verf\u00fcgbaren Straf- und Vollstreckungsakten der betroffenen Person zu ber\u00fccksichtigen und plausible Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme der Wahrscheinlichkeit k\u00fcnftiger Straftaten von erheblicher Bedeutung vorzubringen.<\/p>\n<p>26. In einem sp\u00e4teren Beschluss vom 14.\u00a0August 2007 (2 BvR 1293\/07) stellte das Bundesverfassungsgericht ferner fest, dass die M\u00f6glichkeit, die Entnahme einer DNA-Probe anzuordnen, wenn die wiederholte Begehung von Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehe (eine durch das Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse vom 12. August 2005 eingef\u00fchrte Alternative), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Unter Bezugnahme auf die Begr\u00fcndung des genannten Gesetzes (s.\u00a0Rdnr.\u00a019) legte das Bundesverfassungsgericht dar, dass diese Alternative den innerstaatlichen Gerichten nicht erlaube, automatisch zu schlussfolgern, dass die wiederholte Begehung von Straftaten eine Anordnung der Entnahme von K\u00f6rperzellen rechtfertige. Vielmehr seien die innerstaatlichen Gerichten gehalten, die ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde des Einzelfalls und insbesondere die Pers\u00f6nlichkeit der betroffenen Person sowie die Art der Begehung der Taten zu ber\u00fccksichtigen. Auf Grundlage dessen h\u00e4tten sie sodann, stets unter strenger Ber\u00fccksichtigung des Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatzes, im Wege einer Gesamtschau das Ma\u00df des verwirklichten und zu erwartenden Unrechts festzustellen.<\/p>\n<p><em>2. Das einschl\u00e4gige V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige v\u00f6lkerrechtliche Praxis<\/em><\/p>\n<p>27. Eine Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Rechtsinstrumente des Europarats und der Europ\u00e4ischen Union sowie ein \u00dcberblick \u00fcber die einschl\u00e4gige nationale Gesetzgebung in einer Auswahl von Europaratsstaaten ist im Urteil des Gerichtshofs in der Sache S. und Marper .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a030562\/04 und 30566\/04, Rdnrn.\u00a041 bis 53, ECHR 2008, enthalten.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>28. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten unter Berufung auf Artikel\u00a08 der Konvention, dass die Entnahme und Speicherung von DNA-Material zum Zweck der Identit\u00e4tsfeststellung in potentiellen k\u00fcnftigen Strafverfahren einen unzul\u00e4ssigen und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privatlebens, namentlich ihr informationelles Selbstbestimmungsrecht, darstellten.<\/p>\n<p>Der erste Beschwerdef\u00fchrer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass der in \u00a7\u00a081g StPO verwendete Begriff \u201eStraftat von erheblicher Bedeutung\u201c auf einen unbestimmten, auslegungsf\u00e4higen Rechtsbegriff Bezug nehme. Es sei nicht hinreichend deutlich und vorhersehbar, welche Arten von Straftaten unter diese Vorschrift fielen, weshalb der daraus folgende Eingriff nicht im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 \u201egesetzlich vorgesehen\u201c sei. Zudem sei fraglich, ob ein solcher Eingriff ein legitimes Ziel verfolge, wie nach der genannten Bestimmung erforderlich. Jedenfalls sei die Erstellung eines \u201egenetischen Fingerabdrucks\u201c ein solch erheblicher Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens, dass dies lediglich durch den Zweck einer k\u00fcnftigen Verfolgung wegen erheblicher Straftaten zu rechtfertigen sei. Nach Ansicht des ersten Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nne das Einf\u00fchren von und Handeln mit Cannabisprodukten, welche nur geringe Gesundheitsgefahren und wenig Suchtpotential mit sich br\u00e4chten, diesbez\u00fcglich nicht als erhebliche Straftat gelten. Der aus der Anordnung durch das Amtsgericht Freiburg resultierende Eingriff in sein Recht auf Privatleben sei folglich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen und habe gegen Artikel\u00a08 der Konvention versto\u00dfen.<\/p>\n<p>Der zweite Beschwerdef\u00fchrer brachte in \u00e4hnlicher Weise vor, dass angesichts der Art der von ihm in der Vergangenheit begangenen Straftaten und deren Zeitabst\u00e4nden die vom Amtsgericht N\u00fcrnberg angeordnete Ma\u00dfnahme nicht mit \u00a7\u00a081g StPO gerechtfertigt werden k\u00f6nne. Diese Ma\u00dfnahme sei folglich unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen und habe gegen Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 der Konvention versto\u00dfen.<\/p>\n<p>29. Unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention trugen die Beschwerdef\u00fchrer vor, die Annahme der innerstaatlichen Gerichte, dass die Beschwerdef\u00fchrer k\u00fcnftig weitere Straftaten begehen w\u00fcrden, welche sich in den angegriffenen Entscheidungen spiegele, versto\u00dfe gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung.<\/p>\n<p>30. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten dar\u00fcber hinaus, dass die von den innerstaatlichen Gerichten angeordneten Ma\u00dfnahmen diskriminierend gewesen seien und die zugrunde liegenden Verfahren unfair gewesen seien und Artikel\u00a06 der Konvention verletzt h\u00e4tten. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass das Amtsgericht N\u00fcrnberg seinem Antrag auf pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung nicht stattgegeben h\u00e4tte. Unter Berufung auf die Artikel\u00a03 und 5 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Konvention brachte der zweite Beschwerdef\u00fchrer zus\u00e4tzlich vor, dass die Umsetzung der innerstaatlichen Gerichtsbeschl\u00fcsse ohne seine Einwilligung eine Verletzung seines Rechts auf Freiheit und k\u00f6rperliche Unversehrtheit darstelle. Schlie\u00dflich brachte er vor, dass die Erfolglosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zeige, dass ihm entgegen Artikel 13 der Konvention kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf bez\u00fcglich der zuvor genannten R\u00fcgen zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>31. Nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlie\u00dft der Gerichtshof, die Beschwerden wegen ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds zu verbinden.<\/p>\n<p><strong>A. R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>32. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten vor, dass die Entnahme von K\u00f6rperzellen zum Zweck der Feststellung und Verwendung ihrer DNA-Identifizierungsmuster auf der Grundlage der angegriffenen Beschl\u00fcsse der innerstaatlichen Gerichte sowie die Speicherung der gewonnenen Daten einen unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstelle und gegen Artikel\u00a08 der Konvention versto\u00dfe, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>Bei der Pr\u00fcfung der R\u00fcgen geht der Gerichtshof davon aus, dass die genannten gerichtlichen Anordnungen vollstreckt und die angegriffenen Ma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt wurden (s. Rdnr.\u00a018).<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof hat bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen festgestellt, dass die Entnahme von K\u00f6rperzellen und deren Aufbewahrung sowie die Feststellung und Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern auf der Basis von Zellproben einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention darstellt (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a071-77, ECHR 2008; Van der Velden .\/.\u00a0Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a029514\/05, 7.\u00a0Dezember 2006; und W.\u00a0.\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a020689\/08, 20.\u00a0Januar 2009).<\/p>\n<p>34. Ein solcher Eingriff stellt eine Verletzung von Artikel\u00a08 dar, es sei denn er kann nach Abs.\u00a02 gerechtfertigt werden, weil er\u201egesetzlich vorgesehen\u201c ist, ein oder mehrere darin genannte legitime Ziele verfolgt, und \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c ist, um diese Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p><em>1. Gesetzlich vorgesehen<\/em><\/p>\n<p>35. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt der Ausdruck \u201egesetzlich vorgesehen\u201c voraus, dass die angegriffene Ma\u00dfnahme eine gewisse innerstaatliche Rechtsgrundlage haben muss; er betrifft auch die Qualit\u00e4t des in Rede gestellten Gesetzes, wobei vorausgesetzt ist, dass es der betroffenen Person zug\u00e4nglich ist und seine Folgen absehbar sind. Eine Regelung ist vorhersehbar, wenn sie so genau formuliert ist, dass es jeder Einzelperson \u2013 erforderlichenfalls mit entsprechender Rechtsberatung \u2013 m\u00f6glich ist, ihr Verhalten entsprechend anzupassen (siehe Rotaru .\/. Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028341\/95, Rdnrn. 52 und 55, ECHR 2000-V). Damit das innerstaatliche Recht diesen Anforderungen gen\u00fcgt, muss es einen angemessenen Rechtsschutz gegen Willk\u00fcr gew\u00e4hrleisten und daher den Umfang des den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden gew\u00e4hrten Ermessensspielraums und die Art und Weise, in der dieser zu nutzen ist, hinreichend klar definieren (siehe Malone .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 2.\u00a0August 1984, Rdnrn. 66-68, Serie A Band 82; Rotaru a.\u00a0a.\u00a0O.; und Amann .\/. Schweiz [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a027798\/95, Rdnr.\u00a056, ECHR 2000\u2011II). Der Grad der Genauigkeit, der von den innerstaatlichen Rechtsvorschriften gefordert wird \u2013 die aber keinesfalls jede Eventualit\u00e4t regeln k\u00f6nnen \u2013 h\u00e4ngt in betr\u00e4chtlichem Ma\u00dfe vom Inhalt des in Rede stehenden Instruments, vom Bereich, den es abdecken soll, sowie von der Zahl und vom Status derjenigen Personen ab, an die es gerichtet ist (Hasan und Chaush .\/. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr. 30985\/96, Rdnr. 84, ECHR 2000-XI, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Anordnungen der Entnahme von K\u00f6rperzellen der Beschwerdef\u00fchrer zum Zweck der Feststellung und Verarbeitung ihrer DNA-Identifizierungsmuster auf innerstaatlichem Recht beruhten, namentlich auf \u00a7\u00a081g StPO. Die Beschwerdef\u00fchrer bestreiten zwar nicht, dass diese rechtliche Grundlage f\u00fcr die angegriffenen gerichtlichen Anordnungen dem Erfordernis der Zug\u00e4nglichkeit gerecht werden, allerdings brachte der erste Beschwerdef\u00fchrer vor, dass die Bedingungen, unter denen die Vorschrift den innerstaatlichen Gerichten die Entnahme von K\u00f6rperzellen erlaube, nicht hinreichend genau dargestellt seien. Er trug insbesondere vor, dass der Ausdruck \u201eStraftat von erheblicher Bedeutung\u201c der Auslegung zug\u00e4nglich sei und es daher nicht vorhersehbar sei, welche Arten von Straftaten unter diese Bestimmung fallen.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf die zuvor genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.\u00a0Dezember 2000 (siehe Rdnr.\u00a025), in der es hei\u00dft, dass sich der betreffende Ausdruck in einer Reihe von Bestimmungen der Strafprozessordnung finde und nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte so definiert sei, dass er Verbrechen der mittleren Kriminalit\u00e4t umfasse, welche den Rechtsfrieden empfindlich st\u00f6rten und dazu geeignet seien, das Gef\u00fchl der Rechtssicherheit der Bev\u00f6lkerung erheblich zu beeintr\u00e4chtigen. Was die in der zweiten Alternative von \u00a7\u00a081g Abs.\u00a01 vorgesehene Entnahme von DNA-Proben von Wiederholungst\u00e4tern angeht, erinnert der Gerichtshof daran, dass das innerstaatliche Recht eine solche Ma\u00dfnahme erlaubt, wenn die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichsteht. Das Gesetz verweist demnach auf den gleichen Begriff von Verbrechen mittlerer Kriminalit\u00e4t und die dazugeh\u00f6rige Definition wie die st\u00e4ndige Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte.<\/p>\n<p>38. Diese Definition selbst mag zwar der Auslegung zug\u00e4nglich sein, trotzdem ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es f\u00fcr den Einzelnen vorhersehbar ist, dass es bei einer Verurteilung wegen wiederholten Drogenhandels und illegaler Einfuhr von Bet\u00e4ubungsmitteln, die wie im Fall des ersten Beschwerdef\u00fchrers eine Freiheitsstrafe von \u00fcber f\u00fcnf Jahren zur Folge hat, um eine Straftat von mindestens mittlerer Kriminalit\u00e4t geht und dies folglich eine gerichtliche Anordnung nach \u00a7\u00a081g StPO zur Folge haben kann. \u00c4hnliche Erw\u00e4gungen gelten im Hinblick auf den zweiten Beschwerdef\u00fchrer, soweit die Anordnung der Entnahme einer DNA-Probe von ihm auf der Schwere der in der Vergangenheit von ihm begangenen Straftaten wie gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung beruhte. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die Feststellung des N\u00fcrnberger Gerichts, wonach das Stalken einer Frau durch den zweiten Beschwerdef\u00fchrer der wiederholten Begehung einer Straftat nach der zweiten Alternative des \u00a7\u00a081g Abs.\u00a01 StPO gleichkomme, fest, dass der Gesetzgeber in seiner Begr\u00fcndung zu dieser Bestimmung genau auf diese Art von Straftaten Bezug genommen hat, um ihren Anwendungsbereich zu veranschaulichen (siehe Rdnr.\u00a019).<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer keine Beschwer hinsichtlich des Grads der Genauigkeit des \u00a7\u00a081g StPO i.\u00a0V.\u00a0m. den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Bundeskriminalamtgesetzes geltend machten, soweit diese die Modalit\u00e4ten und die Dauer der Speicherung der gewonnen DNA-Identifizierungsmuster sowie deren Verwendung regeln. Er ist der Auffassung, dass diese Fragen jedenfalls eng mit der Frage verbunden sind, ob der aus den angefochtenen Ma\u00dfnahmen herr\u00fchrende Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, und wird diese dementsprechend im Rahmen der damit verbundenen Analyse in den Rdnrn.\u00a041 bis 50 pr\u00fcfen.<\/p>\n<p><em>2. Legitimes Ziel<\/em><\/p>\n<p>40. Im Hinblick auf das legitime Ziel der angegriffenen Ma\u00dfnahme hat der Gerichtshof zuvor festgestellt, dass die Erstellung und Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern den legitimen Zielen der Verh\u00fctung von Straftaten und dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer dienen (siehe S.\u00a0Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0100). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14.\u00a0Dezember 2000 befunden, dass die nach \u00a7\u00a081g\u00a0StPO erlaubten Ma\u00dfnahmen nicht die Verh\u00fctung k\u00fcnftiger Straftaten zum Ziel habe; dennoch hat es dargelegt, dass derartige Ma\u00dfnahmen dem Zweck dienten, die Ermittlungen bei k\u00fcnftigen Straftaten zu erleichtern.<\/p>\n<p><em>3. In einer demokratischen Gesellschaft notwendig<\/em><\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die auf den angegriffenen Anordnungen der innerstaatlichen Gerichte beruhenden Eingriffe in das Privatleben der Beschwerdef\u00fchrer als in einer demokratischen Gesellschaft f\u00fcr das verfolgte legitime Ziel notwendig angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Er weist erneut darauf hin, dass dieses Erfordernis erf\u00fcllt ist, wenn der in Rede stehende Eingriff \u201eeinem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis\u201c entspricht und, insbesondere, wenn er in Bezug auf das verfolgte legitime Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist und wenn die von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gr\u00fcnde \u201ezutreffend und ausreichend\u201c sind. F\u00fcr die Beurteilung, ob der Eingriff in dieser Hinsicht notwendig ist, muss den innerstaatlichen Beh\u00f6rden ein Ermessensspielraum einger\u00e4umt werden. Der Umfang dieses Spielraums ist unterschiedlich und h\u00e4ngt von einer Reihe von Faktoren ab, zu denen die Art des in Rede stehenden Konventionsrechts, seine Bedeutung f\u00fcr den Betroffenen, die Art des Eingriffs und das mit dem Eingriff verfolgte Ziel geh\u00f6ren. Der Spielraum wird in der Regel enger sein, wenn das in Rede stehende Recht von entscheidender Bedeutung daf\u00fcr ist, ob der Betroffene sehr pers\u00f6nliche oder wichtige Rechte effektiv wahrnehmen kann (siehe Connors .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 66746\/01, Rdnr. 82, 27. Mai 2004, mit weiteren Verweisen). Geht es um einen besonders wichtigen Aspekt der Existenz oder Identit\u00e4t des Betroffenen, wird der dem Staat gew\u00e4hrte Spielraum eingeschr\u00e4nkt sein (siehe Evans .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 6339\/05, Rdnr. 77, ECHR 2007\u2011&#8230;)<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof hat bereits auf den erheblichen Beitrag hingewiesen, den DNA-Informationen in den letzten Jahren im Bereich Strafverfolgung und Kriminalit\u00e4tsbek\u00e4mpfung geleistet haben (siehe Van der Velden, a.\u00a0a.\u00a0O., und S.\u00a0und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0105). Andererseits hat er auch die grundlegende Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten f\u00fcr das nach Artikel 8 der Konvention gesch\u00fctzte Recht einer Person auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens betont. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgef\u00fchrt, dass das innerstaatliche Recht geeignete Schutzvorkehrungen vorsehen muss, die verhindern, dass personenbezogene Daten in einer Weise verwendet werden, die mit den Garantien nach diesem Artikel nicht vereinbar sind. Die Notwendigkeit solcher Vorkehrungen ist noch gr\u00f6\u00dfer, wenn es um den Schutz personenbezogener Daten geht, die einer automatischen Verarbeitung unterliegen, insbesondere wenn diese Daten zu polizeilichen Zwecken genutzt werden. Das innerstaatliche Recht sollte insbesondere sicherstellen, dass diese Daten f\u00fcr die Zwecke, zu denen sie gespeichert werden, erheblich sind und nicht dar\u00fcber hinausgehen, und dass sie insbesondere in einer Form aufbewahrt werden, welche die Identifizierung der Betroffenen nur so lange erlaubt, wie dies f\u00fcr den Zweck, zu dem diese Daten gespeichert werden, erforderlich ist. Das innerstaatliche Recht muss auch angemessene Garantien gegen eine falsche oder missbr\u00e4uchliche Verwendung gespeicherter personenbezogener Daten vorsehen. Diese Erw\u00e4gungen gelten besonders f\u00fcr den Schutz spezieller, sensiblere Daten beinhaltender Kategorien und dabei vor allem f\u00fcr den Schutz von DNA-Informationen, welche den genetischen Bauplan des Betroffenen enthalten, der f\u00fcr diesen selbst und f\u00fcr seine Familie von gro\u00dfer Bedeutung ist (siehe S. und Marper, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0103, mit Verweis auf die einschl\u00e4gigen Bestimmungen hierzu in Verbindung stehender Rechtsinstrumente des Europarats; und Bouchacourt .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a05335\/06, Rdnr.\u00a061, 17.\u00a0Dezember 2009).<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine Feststellungen in der Rechtssache S.\u00a0und Marper (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0119), in der es um die Speicherung von DNA-Informationen von zwei Beschwerdef\u00fchrern ging, die nicht wegen einer Straftat verurteilt worden waren. In diesem Fall war dem Gerichtshof die pauschale und unterschiedslose Befugnis zur Aufbewahrung von DNA-Informationen in England und Wales aufgefallen, aufgrund derer DNA-Material unbefristet und unabh\u00e4ngig von der Art und Schwere der Straftat oder der pers\u00f6nlichen Umst\u00e4nde der betroffenen Person gespeichert werden durfte. Der Gerichtshof stellt allerdings fest, dass die vorliegenden F\u00e4lle unter diversen Gesichtspunkten von der Rechtssache S.\u00a0und Marper unterschieden werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>44. Zun\u00e4chst einmal geht es in den vorliegenden F\u00e4llen um die Entnahme, Speicherung und Aufbewahrung von DNA-Informationen von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass DNA-Material nach \u00a7\u00a081g Abs.\u00a01 StPO nur von Personen entnommen werden darf, die wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung verurteilt wurden oder wenn die wiederholte Begehung von Straftaten einen vergleichbaren Unrechtsgehalt erreicht hat und wenn dar\u00fcber hinaus Grund zu der Annahme besteht, dass gegen den Verurteilten k\u00fcnftig Strafverfahren wegen \u00e4hnlicher Straftaten zu f\u00fchren sind. Bei ihrer Beurteilung, ob diese Voraussetzungen bei einer Anordnung der Entnahme von DNA-Material erf\u00fcllt sind, sind die innerstaatlichen Gerichte verpflichtet, die Umst\u00e4nde des speziellen Falls und die Pers\u00f6nlichkeit des Verurteilten zu ber\u00fccksichtigen und Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Annahme vorzulegen, dass gegen den Verurteilten k\u00fcnftig Strafverfahren wegen \u00e4hnlicher Straftaten zu f\u00fchren seien.<\/p>\n<p>45. Dar\u00fcber hinaus d\u00fcrfen gewonnene K\u00f6rperzellen nach der genannten Bestimmung nur zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters verwendet werden. Die Identit\u00e4t der Person, der die DNA-Probe entnommen wurde, wird den mit der Erstellung des DNA-Identifizierungsmusters betrauten Sachverst\u00e4ndigen nicht preisgegeben; letztere sind zudem verpflichtet, geeignete Ma\u00dfnahmen zu treffen, um zu verhindern, dass die untersuchten K\u00f6rperzellen in einer unerlaubten Weise verwendet werden. Die K\u00f6rperzellen selbst m\u00fcssen unverz\u00fcglich vernichtet werden, sobald sie f\u00fcr den Zweck der Erstellung des DNA-Identifizierungsmusters nicht mehr erforderlich sind. Nur die aus diesem Zellmaterial gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster d\u00fcrfen in der Datenbank des Bundeskriminalamtes gespeichert werden.<\/p>\n<p>46. Au\u00dferdem gibt es zwar keine gesetzlich vorgeschriebenen Fristen f\u00fcr die Speicherung von DNA-Identifikationsmustern, allerdings ist das Bundeskriminalamt verpflichtet, in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die fortdauernde Speicherung der Daten f\u00fcr die Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben noch erforderlich ist oder, wenn nicht, ob sie zu l\u00f6schen sind. Die hierf\u00fcr festzulegende Frist darf bei Erwachsenen zehn Jahre nicht \u00fcberschreiten, wobei in jedem Fall der Zweck der Datenspeicherung sowie die Art und Schwere des Sachverhalts zu ber\u00fccksichtigen sind. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese Frist angesichts der Tatsache, dass DNA-Identifizierungsmuster nur f\u00fcr Verurteilte erstellt werden d\u00fcrfen, die Straftaten einer bestimmten Schwere begangen haben, nicht unangemessen ist. Er stellt in diesem Zusammenhang ferner fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht vorgebracht haben, dass sie keine M\u00f6glichkeit h\u00e4tten, die L\u00f6schung gespeicherter Daten mit der Begr\u00fcndung zu beantragen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Speicherung nicht mehr erf\u00fcllt seien. Lehnt das Bundeskriminalamt einen solchen Antrag ab, k\u00f6nnte diese Entscheidung entsprechend den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts den Verwaltungsgerichten zur \u00dcberpr\u00fcfung vorgelegt werden.<\/p>\n<p>47. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof in Anbetracht der Tatsache, dass die gespeicherten DNA-Identifizierungsmuster den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden nur zum Zwecke eines Strafverfahrens, der Gefahrenabwehr und der internationalen Rechtshilfe hierf\u00fcr preisgegeben werden d\u00fcrfen (siehe Rdnr.\u00a022), \u00fcberzeugt, dass \u00a7 81g StPO i.\u00a0V.\u00a0m. den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Bundeskriminalamtgesetzes geeignete Schutzma\u00dfnahmen gegen die pauschale und unterschiedslose Entnahme und Aufbewahrung von DNA-Proben und -Identifizierungsmustern sowie geeignete Garantien f\u00fcr einen wirksamen Schutz der aufbewahrten personenbezogenen Daten gegen falsche oder missbr\u00e4uchliche Verwendung vorsieht.<\/p>\n<p>48. \u00dcberdies befindet der Gerichtshof, dass es keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Feststellung gibt, dass die innerstaatlichen Gerichte oder Beh\u00f6rden in den in Rede stehenden Verfahren derartige Garantien nicht eingehalten h\u00e4tten. Die innerstaatlichen Gerichte gr\u00fcndeten ihre Feststellung, dass die von dem jeweiligen Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftaten die von \u00a7 81g StPO geforderte Schwelle hinsichtlich der Schwere \u00fcberschritten, auf die besonderen Umst\u00e4nde beider F\u00e4lle und f\u00fchrten ma\u00dfgebliche und ausreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Annahme an, dass k\u00fcnftig Strafverfahren wegen \u00e4hnlicher Straftaten gegen sie zu f\u00fchren seien und dass folglich die Entnahme ihrer DNA-Proben und die Speicherung der gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster gerechtfertigt und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig seien.<\/p>\n<p>49. Angesichts der vorgenannten Erw\u00e4gungen befindet der Gerichtshof, dass die innerstaatlichen Regeln zur Entnahme und Aufbewahrung von DNA-Material von Personen, die wegen einer Straftat einer bestimmten Schwere verurteilt wurden, wie sie in den F\u00e4llen der Beschwerdef\u00fchrer angewandt wurden, einen gerechten Ausgleich zwischen widerstreitenden \u00f6ffentlichen und privaten Belangen erzielen und in den akzeptablen Ermessensspielraum des beschwerdegegnerischen Staates fallen. Dementsprechend stellen die mit den angegriffenen Gerichtsentscheidungen angeordneten Ma\u00dfnahmen einen verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Privatlebens dar und k\u00f6nnen als in einer demokratischen Gesellschaft notwendig angesehen werden.<\/p>\n<p>50. Daraus folgt, dass die R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und dementsprechend nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>B.Die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention<\/p>\n<p>51. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten ferner vor, dass die Annahme der innerstaatlichen Gerichte, dass k\u00fcnftig Strafverfahren gegen sie zu f\u00fchren seien, welche sich in den angegriffenen Entscheidungen spiegele, gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung versto\u00dfe. Sie beriefen sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.\u201c<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine Anklage im Sinne des Artikels 6 der Konvention allgemein als \u201eamtliche Mitteilung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet wird\u201c definiert werden kann (siehe u.\u00a0a. G.K. .\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a038816\/97, Rdnr.\u00a098, 20.\u00a0Januar 2004) oder eine Ma\u00dfnahme sein kann, die diesen Vorwurf impliziert und sich erheblich auf die Lage des Verd\u00e4chtigen auswirkt (siehe \u0160ubinski .\/. Slowenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a019611\/04, Rdnr.\u00a062, 18.\u00a0Januar 2007, und E. gegen Deutschland, 15.\u00a0Juli 1982, Rdnr.\u00a073, Serie A Band 51).<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt fest, dass in den vorliegenden Rechtssachen die angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte auf in der Vergangenheit liegende Verurteilungen der Beschwerdef\u00fchrer sowie deren k\u00fcnftige Kriminalprognose Bezug nahmen, ohne dabei anzudeuten, dass die Beschwerdef\u00fchrer verd\u00e4chtigt w\u00fcrden, r\u00fcckf\u00e4llig zu werden.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass zur Zeit des in Rede stehenden Verfahrens nichts darauf hindeutete, dass die Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention \u201eeiner Straftat angeklagt\u201c waren.<\/p>\n<p>55. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerden selbst unter der Annahme der Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs durch beide Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs. 3 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>C. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p>56. Ohne sich auf einen bestimmten Konventionsartikel zu berufen, brachten die Beschwerdef\u00fchrer ferner vor, dass die mit den angegriffenen Gerichtsentscheidungen angeordneten Ma\u00dfnahmen diskriminierend seien. Unter Berufung auf Artikel\u00a06 der Konvention r\u00fcgten sie, dass die zugrunde liegenden Gerichtsverfahren unfair gewesen seien. Der zweite Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass er von dem Amtsgericht nicht pers\u00f6nlich angeh\u00f6rt worden sei. Er brachte au\u00dferdem vor, dass die Umsetzung der Gerichtsentscheidungen ohne seine Einwilligung unter Versto\u00df gegen Artikel\u00a03 und 5 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Konvention sein Recht auf Freiheit und k\u00f6rperliche Unversehrtheit verletzt habe. Schlie\u00dflich brachte der zweite Beschwerdef\u00fchrer vor, die Erfolglosigkeit seiner Verfassungsbeschwerde zeige, dass ihm entgegen Artikel 13 der Konvention kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf bez\u00fcglich der zuvor genannten R\u00fcgen zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof hat die \u00fcbrigen von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass, selbst wenn die Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs unterstellt wird, diese keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.<\/p>\n<p>58. Daraus folgt, dass dieser Teil der R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst.\u00a0a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit wie folgt:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=482\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=482&text=PERUZZO+und+MARTENS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+7841%2F08+und+57900%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=482&title=PERUZZO+und+MARTENS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+7841%2F08+und+57900%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=482&description=PERUZZO+und+MARTENS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+7841%2F08+und+57900%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 7841\/08 und 57900\/12 P. gegen Deutschland und M. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=482\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-482","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/482","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=482"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/482\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":483,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/482\/revisions\/483"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=482"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=482"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=482"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}