{"id":478,"date":"2021-01-03T19:07:52","date_gmt":"2021-01-03T19:07:52","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=478"},"modified":"2021-01-03T19:07:52","modified_gmt":"2021-01-03T19:07:52","slug":"weiss-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-34229-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=478","title":{"rendered":"WEISS gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 34229\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 34229\/12<br \/>\nW. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27. August 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern:<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 4. Juni 2012 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr W., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in A. wohnhaft. Er wurde vor dem Gerichtshof von Herrn G., Rechtsanwalt in M., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer ist ein von der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung als Internist zugelassener Arzt. Ab 1968 betrieb er eine Arztpraxis, die in erster Linie auf labordiagnostische und nuklearmedizinische Leistungen spezialisiert war. Bis 1985 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer seine Labort\u00e4tigkeit von der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung voll verg\u00fctet.<\/p>\n<p>Ab 1986 \u00e4nderte die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung ihren Honorarverteilungsma\u00dfstab (HVM) und setzte spezielle obere Grenzwerte f\u00fcr die Honorierung einzelner Arztgruppen fest. Der Beschwerdef\u00fchrer, der sich auf eine Ausnahmeklausel zum HVM berief, beantragte, dass seine Praxis als Laborarztpraxis eingestuft werde, damit h\u00f6here Grenzwerte herangezogen w\u00fcrden. Die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung lehnte den Antrag jedoch ab und stufte die Praxis des Beschwerdef\u00fchrers als internistische Praxis ein. 1986 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, der von den Sozialgerichten abgelehnt wurde. Von Ende 1986 an verg\u00fctete die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung die in der Praxis des Beschwerdef\u00fchrers erbrachten Leistungen unter Anwendung des Grenzwerts f\u00fcr internistische Praxen, was zu einem erheblichen Einkommensr\u00fcckgang f\u00fchrte.<\/p>\n<p>Am 1.\u00a0Oktober\u00a01988 er\u00f6ffnete das Amtsgericht Augsburg das Konkursverfahren \u00fcber die Arztpraxis des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>Am 4.\u00a0Juli\u00a02001 erging in einem von einem anderen Arzt angestrengten Verfahren eine Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, in der festgestellt wurde, dass der von der Kassen\u00e4rztlichen Vereinigung festgesetzte HVM in der von 1989 bis 1995 geltenden Fassung in Teilen verfassungswidrig gewesen sei.<\/p>\n<p>Am 3.\u00a0Dezember\u00a02004 erhob der Beschwerdef\u00fchrer beim LandgerichtM\u00fcnchen[1] Klage gegen die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung auf Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 3\u00a0Millionen Euro f\u00fcr den Verlust seiner Arztpraxis. Am 8.\u00a0Dezember\u00a02004 forderte er weitere ca. 2,1 Millionen Euro. Er trug vor, dass die Kassen\u00e4rztliche Vereinigung durch die \u00c4nderung des HVM und die Weigerung, seine Praxis als Laborarztpraxis anzuerkennen, die Insolvenz seiner Praxis verursacht habe. Er machte ferner geltend, dass der Anlass f\u00fcr seine Klage die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 4.\u00a0Juli\u00a02001 gewesen sei, die zu einer f\u00fcr ihn g\u00fcnstigen Wende in der Rechtsprechung gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Am 18.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 wies das Landgericht M\u00fcnchen[2] die Klage des Beschwerdef\u00fchrers ab. Das Gericht sah den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch als verj\u00e4hrt an. Dem Beschwerdef\u00fchrer seien seit der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens 1988 alle relevanten Umst\u00e4nde bekannt gewesen. Der einzige neue Sachverhalt, den der Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht habe, sei die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs von\u00a02001. Blo\u00dfe Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des beh\u00f6rdlichen Handelns hindere jedoch den Lauf der Verj\u00e4hrungsfrist nicht, da solche Fragen oft in Amtshaftungsverfahren zu kl\u00e4ren seien. \u00dcberdies betreffe die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht den in der vorliegenden Rechtssache ma\u00dfgeblichen HVM, sondern eine andere Fassung, die keine Ausnahmeregelung enthalte. Daher habe die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Amtshaftungsanspr\u00fcche mit der Er\u00f6ffnung des Konkursverfahrens im Jahr 1988 eingesetzt; zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2004 sei sie folglich verstrichen gewesen.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der Anspr\u00fcche wegen enteignungsgleichen Eingriffs war das Landgericht, gest\u00fctzt auf ein Sachverst\u00e4ndigengutachten, der Auffassung, dass nicht erwiesen sei, dass die Insolvenz der Praxis des Beschwerdef\u00fchrers von der \u00c4nderung des HVM verursacht worden sei.<\/p>\n<p>Am 8.\u00a0Juli\u00a02010 wies das Oberlandesgericht M\u00fcnchen die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. In Bezug auf die von dem Beschwerdef\u00fchrer wegen enteignungsgleichen Eingriffs geltend gemachten Anspr\u00fcche war das Oberlandesgericht M\u00fcnchen der Ansicht, dass der ge\u00e4nderte HVM nicht unmittelbar in die Praxiszulassung des Beschwerdef\u00fchrers eingreife, da der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin berechtigt sei, labortechnische Leistungen zu erbringen. \u00dcberdies sei im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt worden, dass die angegriffenen Ma\u00dfnahmen \u201eerdrosselnde Wirkung\u201c gehabt h\u00e4tten und damit dem Beschwerdef\u00fchrer ein Sonderopfer abverlangt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>Am 22.\u00a0September\u00a02011 entschied der Bundesgerichtshof, die Revision des Beschwerdef\u00fchrers nicht zuzulassen. Der Bundesgerichtshof best\u00e4tigte, dass der von dem Beschwerdef\u00fchrer verfolgte Amtshaftungsanspruch verj\u00e4hrt sei. Er best\u00e4tigte au\u00dferdem, dass kein Eingriff in die Praxiszulassung des Beschwerdef\u00fchrers stattgefunden habe. Die Begrenzung des Honorars sei nicht dem Schutzbereich des Eigentums nach dem Grundgesetz, sondern dem Bereich der Berufsfreiheit aus Artikel\u00a012\u00a0GG zuzuordnen.<\/p>\n<p>Sollte die Beklagte tats\u00e4chlich nicht hinreichend auf die Spezialisierung der Praxis R\u00fccksicht genommen haben, w\u00e4re dies zwar bei der Pr\u00fcfung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen von Bedeutung gewesen. F\u00fcr eine Ausdehnung des Rechtsinstituts des enteignungsgleichen Eingriffs auch auf Eingriffe in den durch Artikel\u00a012\u00a0GG gew\u00e4hrleisteten Erwerbsschutz bestehe jedoch keine Grundlage.<\/p>\n<p>Am 14.\u00a0Dezember\u00a02011 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers wegen Unzul\u00e4ssigkeit nicht zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Grundgesetzes lauten:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 14<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">[Eigentum \u2013 Erbrecht \u2013 Enteignung]<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gew\u00e4hrleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.<\/p>\n<p>(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.<\/p>\n<p>(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zul\u00e4ssig. Sie darf nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausma\u00df der Entsch\u00e4digung regelt. Die Entsch\u00e4digung ist unter gerechter Abw\u00e4gung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der H\u00f6he der Entsch\u00e4digung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 12<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">[Berufsfreiheit]<\/p>\n<p>\u201e(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst\u00e4tte frei zu w\u00e4hlen. Die Berufsaus\u00fcbung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.<\/p>\n<p>(2), (3) [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen und gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfasst das Recht auf Eigentum nach Artikel\u00a014\u00a0GG das Recht auf einen eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb, nicht jedoch auf k\u00fcnftige Einnahmen, die in den Bereich des Artikels\u00a012 fallen. Sofern eine Beh\u00f6rde unrechtm\u00e4\u00dfig in ein nach Artikel\u00a014 gesch\u00fctztes Recht eingreift, hat der Eigent\u00fcmer Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff. Zu der ma\u00dfgeblichen Zeit betrug die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr derartige Anspr\u00fcche 30\u00a0Jahre (\u00a7\u00a0195\u00a0BGB in der bis 31.\u00a0Dezember\u00a02001 geltenden Fassung).<\/p>\n<p>Artikel\u00a034\u00a0GG i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0839\u00a0BGB sieht vor, dass ein Anspruch auf Amtshaftung gegeben ist, wenn jemand in Aus\u00fcbung eines ihm anvertrauten \u00f6ffentlichen Amtes vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig eine Amtspflicht, die ihm einem Dritten gegen\u00fcber obliegt, verletzt. Nach \u00a7\u00a0852\u00a0BGB in der bis 31.\u00a0Dezember\u00a02001 geltenden Fassung verj\u00e4hrten Amtshaftungsanspr\u00fcche in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangte.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 zur Konvention f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die f\u00fcr internistische Praxen geltenden Grenzwerte auf seine Arztpraxis angewendet h\u00e4tten, obwohl er in erster Linie labormedizinische Leistungen erbracht habe.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte die Weigerung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, die von seiner Praxis erbrachten Leistungen nach dem Honorarverteilungsma\u00dfstab f\u00fcr Laborarztpraxen zu verg\u00fcten. Insbesondere habe der daraus resultierende Honorarr\u00fcckgang zur Insolvenz seiner Praxis gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer berief sich auf Artikel\u00a01 des Protokolls Nr.\u00a01 f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel\u00a014 der Konvention, die bestimmen:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 1 des Protokolls Nr. 1<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz 1 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 14<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die innerstaatlichen Gerichte \u00fcbereinstimmend der Ansicht waren, dass der Amtshaftungsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers zum Zeitpunkt der Klageerhebung 2004 verj\u00e4hrt gewesen sei. Folglich stellt sich die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg im Sinne des Artikels\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention ordnungsgem\u00e4\u00df ersch\u00f6pft hat, bevor er Beschwerde zum Gerichtshof erhob.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es Zweck des Artikels\u00a035 ist, den Konventionsstaaten Gelegenheit zu geben, Verst\u00f6\u00dfe gegen die Konvention zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wird (siehe u.\u00a0a.Civet\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a029340\/95, Rdnr. 41, ECHR\u00a01999\u2011VI). Artikel\u00a035 Absatz\u00a01 der Konvention muss zwar relativ flexibel und ohne \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Formalismus angewendet werden, setzt aber nicht nur voraus, dass vor den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten Antr\u00e4ge gestellt und wirksame Rechtsbehelfe in Anspruch genommen werden, mit denen bereits ergangene Entscheidungen angefochten werden k\u00f6nnen. Normalerweise ist es auch erforderlich, dass die R\u00fcgen, mit denen sp\u00e4ter der Gerichtshof befasst werden soll, zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der Anrufungen dieser Gerichte waren und dass die in den innerstaatlichen Bestimmungen vorgesehenen formalen Anforderungen und zeitlichen Fristen beachtet wurden (siehe unter anderem Cardot\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a01991, Rdnr.\u00a034, Serie\u00a0A, Bd.\u00a0200; und G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022978\/05, Rdnr.\u00a0142, ECHR\u00a02010).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt dar\u00fcber hinaus fest, dass ein Beschwerdef\u00fchrer nur von solchen Rechtsbehelfen Gebrauch machen muss, die sich auf die behaupteten Verletzungen beziehen und bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie wirksam und hinreichend sind. Au\u00dferdem ist es gem\u00e4\u00df der st\u00e4ndigen Rechtsprechung nach der Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs nicht erforderlich, von einem weiteren, im Wesentlichen auf das Gleiche abzielenden Rechtsbehelf Gebrauch zu machen (siehe u.\u00a0a.Kozac\u0131o\u011flu\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei[GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a02334\/03, Rdnr.\u00a040, 19.\u00a0Februar\u00a02009; und Micallef\u00a0.\/.\u00a0Malta [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a017056\/06, Rdnr.\u00a058, ECHR\u00a02009).<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Dezember\u00a02004 Klage auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Verlust seiner Arztpraxis 1988 erhob. Zur Begr\u00fcndung seiner Klage zog er zwei Rechtsgr\u00fcnde heran: Zum einen berief er sich auf die Vorschriften zur Amtshaftung, zum anderen forderte er Entsch\u00e4digung nach dem Enteignungsrecht. Die innerstaatlichen Gerichte waren der Ansicht, dass der Amtshaftungsanspruch verj\u00e4hrt sei und die Voraussetzungen f\u00fcr eine Klage auf Entsch\u00e4digung im Fall des Beschwerdef\u00fchrers nicht gegeben seien. Der Bundesgerichtshof f\u00fchrte ferner aus, dass der Vorwurf, die Beklagte habe nicht hinreichend auf die Spezialisierung der Praxis R\u00fccksicht genommen, bei der Pr\u00fcfung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen zwar von Bedeutung gewesen w\u00e4re, dieser Vorwurf in Bezug auf die Enteignungsanspr\u00fcche aber dahinstehen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass die Anspr\u00fcche nach dem Enteignungsrecht und die Anspr\u00fcche aus Amtshaftung zwar dasselbe Ziel verfolgten, aber nicht den gleichen Voraussetzungen unterlagen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs waren in der vorliegenden Rechtssache die Voraussetzungen f\u00fcr einen Entsch\u00e4digungsanspruch nach dem Enteignungsrecht nicht gegeben. Folglich kann die Klage auf Entsch\u00e4digung wegen Enteignung nicht als wirksames und hinreichendes Mittel zur Wiedergutmachung der behaupteten Verletzung der Konventionsrechte des Beschwerdef\u00fchrers angesehen werden. Andererseits kann angesichts der vom Bundesgerichtshof in der Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers angef\u00fchrten Begr\u00fcndung nicht davon ausgegangen werden, dass die Geltendmachung von Amtshaftungsanspr\u00fcchen \u2013 gesetzt den Fall, sie w\u00e4re vor dem Eintreten der Verj\u00e4hrung erfolgt \u2013 keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte. Folglich h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer zur Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs vor Ablauf der gesetzlichen Verj\u00e4hrungsfristen Amtshaftungsklage erheben m\u00fcssen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine zutreffenden Gr\u00fcnde daf\u00fcr anf\u00fchren konnte, warum er seine Amtshaftungsanspr\u00fcche nicht vor ihrer Verj\u00e4hrung geltend machen konnte. Blo\u00dfe Zweifel an den Erfolgsaussichten eines bestimmten Rechtsbehelfs, der nicht offensichtlich sinnlos ist, stellen keinen triftigen Grund f\u00fcr die Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs dar (siehe u.\u00a0a.Kleyn u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande [GK],Individualbeschwerden Nrn.\u00a039343\/98, 39651\/98, 43147\/98 und 46664\/99, Rdnr.\u00a0156, ECHR\u00a02003\u2011VI; und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a03300\/10, Rdnr.\u00a0112, 28.\u00a0Juni\u00a02012). Dementsprechend hat die blo\u00dfe Tatsache, dass der Ausgang einer Amtshaftungsklage mangels Pr\u00e4zedenzf\u00e4llen ungewiss gewesen w\u00e4re, den Beschwerdef\u00fchrer nicht davon entbunden, Gebrauch von ihr zu machen.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass diese R\u00fcge nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte au\u00dferdem nach Artikel\u00a06 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte relevante Vorbringen unber\u00fccksichtigt gelassen und keine weiteren Sachverst\u00e4ndigenbeweise erhoben h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte er, dass ihm kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel\u00a013 der Konvention zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<p>________________<\/p>\n<p>[1] Im Original \u201eMunich District Court\u201c, ge\u00e4ndert. [ Anm. d. \u00dcbers.]<br \/>\n[2] Im Original \u201eMunich District Court\u201c, ge\u00e4ndert. [ Anm. d. \u00dcbers.]<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=478\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=478&text=WEISS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+34229%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=478&title=WEISS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+34229%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=478&description=WEISS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+34229%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 34229\/12 W. .\/. 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