{"id":476,"date":"2021-01-03T19:02:28","date_gmt":"2021-01-03T19:02:28","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=476"},"modified":"2021-01-03T19:02:28","modified_gmt":"2021-01-03T19:02:28","slug":"huhle-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-61145-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=476","title":{"rendered":"HUHLE gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 61145\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 61145\/09<br \/>\nH. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 27. August 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter:<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 13. November 2009 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19[&#8230;] bzw. 19[&#8230;] geborenen Beschwerdef\u00fchrer, Frau H. und Herr H., sind deutsche Staatsangeh\u00f6rige und in S. wohnhaft.<\/p>\n<p>2. Der von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrer sind die Eltern eines 1992 geborenen Sohnes und einer 1993 geborenen Tochter. Die Beschwerdef\u00fchrer entschieden, ihre Kinder in einem Gymnasium mit altsprachlichem Zweig unterrichten zu lassen, welches sich im benachbarten Bundesland Hamburg befand. Der Sohn der Beschwerdef\u00fchrer besuchte dieses Gymnasium in den Schuljahren 2003\/2004 und 2004\/2005, die Tochter im Schuljahr 2004\/2005.<\/p>\n<p>4. 2004 bewilligte die nieders\u00e4chsische Landesschulbeh\u00f6rde den Beschwerdef\u00fchrern eine kostenlose Netzkarte f\u00fcr die Benutzung von \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln f\u00fcr die Schulwege. Die Beschwerdef\u00fchrer beantragten Fahrtkostenerstattung f\u00fcr die Bef\u00f6rderung mit ihrem privaten PKW.<\/p>\n<p>5. Am 2. September 2004 lehnte die Beh\u00f6rde den Antrag der Beschwerdef\u00fchrer ab. Sie befand, dass die Schule mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sei. Eine Fahrtkostenerstattung f\u00fcr die Bef\u00f6rderung mit dem privaten PKW sagte sie nur f\u00fcr diejenigen Tage zu, an denen der Sohn an der Reihe sei, nach dem Unterricht den Klassenraum aufzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>6. Am 5. September 2004 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Widerspruch. Sie brachte insbesondere vor, dass der Weg zur Schule mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar lang dauere und nicht sicher sei. Sie f\u00fcgte hinzu, dass nunmehr auch ihre Tochter mit dem privaten PKW zur Schule bef\u00f6rdert werden m\u00fcsse. Am 14. Oktober 2004 wies die Beh\u00f6rde den Widerspruch zur\u00fcck.<\/p>\n<p>7. Am 12.\u00a0November 2004 erhoben die Beschwerdef\u00fchrer Klage zu den Verwaltungsgerichten.<\/p>\n<p>8. Am 21.\u00a0November 2005 stellte das Verwaltungsgericht L\u00fcneburg fest, dass das Land Niedersachsen verpflichtet sei, sicherzustellen, dass Sch\u00fcler ihre Schule innerhalb einer zumutbaren Zeit erreichen k\u00f6nnen. Nach der Rechtsprechung des Gerichts d\u00fcrfe der Schulweg einfach nicht l\u00e4nger als 90 Minuten dauern; 60 Minuten seien noch zumutbar. Das Gericht verwies in diesem Zusammenhang auf ein Gutachten der Nieders\u00e4chsischen Landeskommission Sch\u00fclertransport aus dem Jahr 1979. Es stellte fest, dass der Schulweg im vorliegenden Fall unzumutbar lang sei. Ein Schultag einschlie\u00dflich Unterrichtszeit, Schulweg und Hausaufgaben d\u00fcrfe nicht \u00fcber acht Stunden pro Tag hinausgehen. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssten die Kinder pro Weg zwei Mal umsteigen.<\/p>\n<p>9. Am 4.\u00a0Juni 2008 hob das nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Klage im \u00dcbrigen ab. Es wiederholte, dass das Land Niedersachsen verpflichtet sei, sicherzustellen, dass Sch\u00fcler ihre Schule innerhalb einer zumutbaren Zeit erreichen k\u00f6nnen. Es best\u00e4tigte, dass 90\u00a0Minuten einfache Fahrtzeit f\u00fcr Sch\u00fcler von weiterf\u00fchrenden Schulen unzumutbar lang sei, 60 Minuten jedoch noch zumutbar seien. Im konkreten Fall betrage die Fahrtzeit ohne die notwendigen Umsteige- und Wartezeiten zwischen 63 und 79 Minuten. Das Gericht unterstrich allerdings, dass die Kinder nicht das n\u00e4chst gelegene Gymnasium, sondern ein entfernt gelegenes mit einem speziellen, seltenen Zweig besuchten. Unter diesen Umst\u00e4nden seien etwas l\u00e4ngere Fahrtzeiten zu tolerieren. Schlie\u00dflich wies das Gericht das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck, dass \u00f6ffentliche Verkehrsmittel unsicher seien.<\/p>\n<p>10. Am 15. Januar 2009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck. Es stellte fest, dass der Fall haupts\u00e4chlich nieders\u00e4chsisches Landesrecht und nicht Bundesrecht betreffe und das Urteil keine Missachtung bundesrechtlicher Normen erkennen lasse.<\/p>\n<p>11. Am 16.\u00a0Juni 2009 lehnte eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer ohne Begr\u00fcndung ab.<\/p>\n<p>12. Mit Schreiben vom 18.\u00a0M\u00e4rz 2013 teilten die Beschwerdef\u00fchrer dem Gerichtshof mit, dass ihre Kinder das in Rede stehende Gymnasium nicht mehr besuchten, da die Bef\u00f6rderungsbedingungen unzumutbar seien.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>13. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0114 in Verbindung mit \u00a7\u00a063 des Nieders\u00e4chsischen Schulgesetzes (NSchG) haben Landkreise und kreisfreie St\u00e4dte die angemessenen Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung der in ihrem Gebiet wohnenden Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler zu tragen oder deren Eltern die notwendigen Aufwendungen f\u00fcr den Schulweg zu erstatten.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>14. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten nach den Artikeln\u00a05, 8, 9 und 14 der Konvention sowie nach Artikel\u00a026 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte (Recht auf Bildung) die Weigerung der Beh\u00f6rde, ihnen die Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung ihrer Kinder zur Schule mit ihrem privaten PKW zu erstatten. Sie brachten insbesondere vor, dass der Schulweg mit \u00f6ffentlichen Verkehrsmitteln unzumutbar lang und erm\u00fcdend f\u00fcr die Kinder sei und au\u00dferdem nicht hinreichend sicher sei, weshalb sie gezwungen seien, ihren privaten PKW zu nutzen.<\/p>\n<p>Unter Berufung auf Artikel\u00a06 r\u00fcgten sie, dass die Dauer des Verfahrens unangemessen lang gewesen sei.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. R\u00fcge betreffend die Erstattung der Bef\u00f6rderungskosten<\/strong><\/p>\n<p>15. Unter Berufung auf Artikel\u00a026 der Allgemeinen Erkl\u00e4rung der Menschenrechte (Recht auf Bildung) r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer die Weigerung der Beh\u00f6rde, ihnen die Kosten f\u00fcr die Bef\u00f6rderung ihrer Kinder zur Schule mit ihrem privaten PKW zu erstatten. Der Gerichtshof pr\u00fcft die R\u00fcge nach Artikel\u00a02 Satz\u00a01 des Zusatzprotokolls zur Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eNiemandem darf das Recht auf Bildung verwehrt werden.\u201c<\/p>\n<p>16. Der Gerichtshof ist sich bewusst, dass Deutschland den folgenden Vorbehalt gegen Artikel\u00a02 des Zusatzprotokolls angebracht hat, h\u00e4lt es aber nicht f\u00fcr notwendig, die Anwendung des Artikels auf den vorliegenden Fall in Betracht zu ziehen, da die Individualbeschwerde aus den unten stehenden Gr\u00fcnden in jedem Fall unzul\u00e4ssig ist. Der Vorbehalt lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Bundesrepublik Deutschland macht sich die Auffassung zu eigen, dass Artikel\u00a02 Satz\u00a02 des Zusatzprotokolls keine Verpflichtung des Staates begr\u00fcndet, Schulen religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Charakters zu finanzieren oder sich an ihrer Finanzierung zu beteiligen [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>17. Artikel\u00a02 des Zusatzprotokolls verpflichtet die Vertragsparteien nicht, bestimmte Bildungstypen zu schaffen oder zu unterst\u00fctzen. Die Bestimmung betrifft im Wesentlichen den Zugang zu Grundschule und weiterf\u00fchrender Schule, wobei Hochschulen nicht unbedingt ausgeschlossen sind. Das Recht auf Bildung kann auch positive Verpflichtungen mit sich bringen (siehe Leyla \u015eahin .\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a044774\/98, Rdnrn.\u00a0135, 136, ECHR 2005\u2011XI). Es kann nicht dazu benutzt werden, ein Recht auf kostenlose Bef\u00f6rderung zur Schule der Wahl abzuleiten, wenn es eine verf\u00fcgbare Alternative gibt, die eine kostenlose Bef\u00f6rderung einschlie\u00dfen w\u00fcrde und nicht im Widerspruch zu den \u00dcberzeugungen der Eltern steht (siehe Cohen .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a025959\/94, Kommissionsentscheidung vom 28.\u00a0Februar 1996).<\/p>\n<p>18. In der vorliegenden Rechtssache machten die Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend, dass die \u00f6rtlichen weiterf\u00fchrenden Schulen unzureichend seien. Allerdings wollten sie ihre Kinder auf eine spezielle Schule au\u00dferhalb des Einzugsbereichs ihrer \u00f6rtlichen Schule und sogar au\u00dferhalb des Landes Niedersachsen, in dem die Beschwerdef\u00fchrer wohnten, schicken. Sie begr\u00fcndeten dies damit, dass keine der \u00f6rtlichen Schulen einen altsprachlichen Zweig anbiete.<\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass nach dem nieders\u00e4chsischen Bildungssystem keinesfalls von den Kindern der Beschwerdef\u00fchrer verlangt werde, eine ihr unterliegende \u00f6rtliche Schule zu besuchen, sondern dass es ihnen erlaubt sei, die von ihren Eltern ausgew\u00e4hlte Schule zu besuchen. Das Bildungssystem erm\u00f6glichte unter bestimmten Bedingungen auch eine kostenlose Bef\u00f6rderung zu dieser Schule. Selbst wenn ein wirksamer Zugang zu Bildung unter bestimmten Umst\u00e4nden die Bereitstellung von Bef\u00f6rderungsm\u00f6glichkeiten voraussetzen w\u00fcrde \u2013 wor\u00fcber der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache nicht zu entscheiden hat \u2013 hat die beschwerdegegnerische Regierung durch die Bereitstellung einer kostenlosen Bef\u00f6rderung zu der von den Beschwerdef\u00fchrern ausgew\u00e4hlten Schule ihre Verpflichtung nach Artikel\u00a02 Satz\u00a01 des Zusatzprotokolls erf\u00fcllt. Die Tatsache, dass die Kinder einfach \u00fcber eine Stunde Fahrtzeit hatten, ist eine Folge der Entscheidung der Beschwerdef\u00fchrer, ihre Kinder auf diese spezielle Schule zu schicken, und wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der beschwerdegegnerischen Regierung aus, n\u00e4mlich den Zugang zu Bildung zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>20. Was das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer angeht, dass der \u00f6ffentliche Nahverkehr nicht sicher genug sei, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte dies als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckgewiesen haben. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten keine Tatsachen vor, welche die Tatsachenbewertung durch die innerstaatlichen Gerichte in Frage stellen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>21. Folglich ist die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>B. R\u00fcge nach Artikel 6 Abs. 1 (Verfahrensdauer)<\/strong><\/p>\n<p>22. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer die Dauer des Verfahrens. Die genannte Vorschrift lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen &#8230; in einem &#8230; Verfahren &#8230; innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>23. Selbst unter der Annahme, dass die Dauer des Verfahrens im vorliegenden Fall \u00fcberlang war, stellt der Gerichtshof fest, dass die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs als unzul\u00e4ssig anzusehen ist, da Deutschland zum 3.\u00a0Dezember 2011 einen innerstaatlichen Rechtsbehelf eingef\u00fchrt hat, mit dem eine Wiedergutmachung f\u00fcr \u00fcberlange Verfahrensdauern erreicht werden kann.<\/p>\n<p>24. In der Rechtssache T. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a053126\/07, 29.\u00a0Mai 2012, hielt es der Gerichtshof f\u00fcr angemessen und gerechtfertigt, auch von den Beschwerdef\u00fchrern, die ihre Beschwerden vor Inkrafttreten des Gesetzes beim Gerichtshof erhoben hatten, zu verlangen, dass sie den neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf in Anspruch nehmen. Au\u00dferdem kann der Beschwerdef\u00fchrer nicht behaupten, nicht ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcber den neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf informiert worden zu sein, siehe B. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a041394\/11, 22.\u00a0Januar 2013. In dieser Rechtssache stellte der Gerichtshof fest, dass es vornehmlich die Aufgabe der Beschwerdef\u00fchrer ist, innerstaatliche Entwicklungen, die f\u00fcr ihre Beschwerden von Belang sind, zu beobachten und entsprechend zu reagieren.<\/p>\n<p>25. In der vorliegenden Rechtssache haben die Beschwerdef\u00fchrer nicht vorgebracht, dass sie einen Rechtsbehelf nach dem neuen Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren eingelegt h\u00e4tten. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>C. Weitere R\u00fcgen<\/strong><\/p>\n<p>26. Da die nach Artikel 2 des Zusatzprotokolls erhobene R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer wegen offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit zur\u00fcckgewiesen wurde, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass auch die damit im Zusammenhang stehenden weiteren R\u00fcgen, insbesondere die R\u00fcgen nach den Artikeln\u00a05, 8, 9 und 14 der Konvention, offensichtlich unbegr\u00fcndet sind und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=476\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=476&text=HUHLE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+61145%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=476&title=HUHLE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+61145%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=476&description=HUHLE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+61145%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 61145\/09 H. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=476\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-476","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/476","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=476"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/476\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":477,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/476\/revisions\/477"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=476"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=476"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=476"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}