{"id":470,"date":"2021-01-03T17:47:43","date_gmt":"2021-01-03T17:47:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=470"},"modified":"2021-01-03T17:48:40","modified_gmt":"2021-01-03T17:48:40","slug":"rechtssache-von-hannover-gegen-deutschland-nr-3-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-8772-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=470","title":{"rendered":"RECHTSSACHE VON HANNOVER GEGEN DEUTSCHLAND (Nr. 3) (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 8772\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE H. GEGEN DEUTSCHLAND (Nr. 3)<br \/>\n(Beschwerde Nr. 8772\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n19. September 2013<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgef\u00fchrten Bedingungen endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache H. .\/. Deutschland (Nr. 3)<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus:<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal, Richterinnen und Richter,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach Beratung in nicht \u00f6ffentlicher Sitzung am 27. August 2013,<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1.Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Individualbeschwerde (Nr. 8772\/10) zugrunde, die [&#8230;] H. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) am 10. Februar 2010 erhoben hat.<\/p>\n<p>2.Die Beschwerdef\u00fchrerin wird von Herrn P. und Herrn M., Rechtsanw\u00e4lte in Hamburg, vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) ist von einer ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K. Behr, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.<\/p>\n<p>3.Die Beschwerdef\u00fchrerin sieht in der Weigerung der deutschen Gerichte, jede weitere Ver\u00f6ffentlichung des Fotos von ihr mit ihrem Ehemann zu untersagen, eine Verletzung ihres in Artikel 8 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens.<\/p>\n<p>4.Die Beschwerde ist der Regierung am 26. April 2010 zugestellt worden, wobei die Parteien jedoch nicht aufgefordert wurden, schriftliche Stellungnahmen abzugeben. Die Parteien sind am 26. M\u00e4rz 2012 aufgefordert worden, ihre schriftlichen Stellungnahmen im Licht des Urteils H. .\/. Deutschland (Nr. 2) [GK], (Nrn. 40660\/08 und 60641\/08, CEDH 2012) abzugeben.<\/p>\n<p>5.Nachdem die [&#8230;] Regierung \u00fcber ihr Recht zur Abgabe einer Stellungnahme belehrt worden war, hat diese wissen lassen, dass sie an dem Verfahren nicht mitwirken wolle.<\/p>\n<p>SACHVERHALT<\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p><strong>A. Die Entstehung der Sache<\/strong><\/p>\n<p>6. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist 19[&#8230;] geboren und in X wohnhaft. Seit Anfang der 90er Jahre bem\u00fcht sie sich \u2013 h\u00e4ufig auf dem Rechtsweg \u2013 die Ver\u00f6ffentlichung von Fotos aus ihrem Privatleben in der Presse untersagen zu lassen.<\/p>\n<p>7. Zwei im Jahr 1993 beziehungsweise 1997 in drei deutschen Zeitschriften ver\u00f6ffentlichte Serien von Fotos, die die Beschwerdef\u00fchrerin in Begleitung des Schauspielers L. oder ihres Ehemannes [&#8230;] zeigen, waren Gegenstand von drei Verfahrensserien vor den deutschen Gerichten und insbesondere von Grundsatzurteilen des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 1995 und des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999, mit denen die Klagen der Beschwerdef\u00fchrerin abgewiesen worden waren. Diese Verfahren waren Gegenstand des Urteils H. .\/. Deutschland (Nr. 59320\/00, CEDH 2004\u2011VI) vom 24. Juni 2004, in dem der Gerichtshof zu dem Schluss gelangte, dass die Gerichtsentscheidungen das in Artikel 8 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens verletzt haben.<\/p>\n<p>8. In der Folgezeit betrieben die Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Ehemann mehrere Verfahren vor den Zivilgerichten, um unter Berufung auf das im Jahr 2004 ergangene Urteil des Gerichtshofs das Verbot zu erwirken, dass neue zwischen 2002 und 2004 entstandene Fotos in deutschen Zeitschriften erscheinen. Mit den Grundsatzurteilen vom 6. M\u00e4rz 2007 wies der Bundesgerichtshof die Klagen der Beschwerdef\u00fchrerin (und ihres Ehemannes) teilweise ab. Mit dem Grundsatzurteil vom 26. Februar 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrerin und der betroffenen Presseverlage nicht zur Entscheidung an. Weitere Verfassungsbeschwerden wurden zu sp\u00e4teren Zeitpunkten nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Verfahren lagen dem Urteil H. .\/. Deutschland (Nr. 2) [GK], Nrn. 40660\/08 und 60641\/08, CEDH 2012) zugrunde, in dem der Gerichtshof zum Schluss gelangte, dass die Gerichtsentscheidungen das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin und ihres Ehemannes auf Achtung ihres Privatlebens nicht verletzt haben.<\/p>\n<p><strong>B. Das streitige Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das streitgegenst\u00e4ndliche Foto<\/em><\/p>\n<p>9.Das vom Verlagshaus [&#8230;] in der Zeitschrift [&#8230;]vom [&#8230;] ver\u00f6ffentlichte Foto zeigt die Beschwerdef\u00fchrerin und ihren Ehemann an einem nicht identifizierbaren Ort im Urlaub. Es ist mit folgender Bildunterschrift versehen: \u201eIn Urlaubslaune: [&#8230;] mit ihrem Ehemann.\u201cAuf dieser und auf der folgenden Seite der Zeitschrift sind mehrere Fotos der Ferienvilla der Familie [&#8230;] auf einer Insel in K. abgedruckt. Die Fotos sind von einem Artikel mit folgender \u00dcberschrift begleitet: \u201eIn [&#8230;] Bett schlafen? Kein unerf\u00fcllbarer Wunsch! [&#8230;] und [&#8230;] vermieten ihre Traumvilla.\u201c\u00a0In dem Artikel wird \u00fcber einen Trend bei Hollywoodstars und Angeh\u00f6rigen von Adelsh\u00e4usern berichtet, ihre Ferienh\u00e4user zu vermieten. Anschlie\u00dfend wird die Villa der Familie [&#8230;] beschrieben, wobei detaillierte Angaben z.B. zur Einrichtung, zur Tagesmiete und zu verschiedenen Urlaubsgewohnheiten gemacht werden. In einem K\u00e4stchen in der Mitte des Haupttextes sind die beiden folgenden Unterzeilen in gr\u00f6\u00dferen Buchstaben hervorgehoben: &#8222;Auch die Reichen und Sch\u00f6nen sind sparsam. Viele vermieten ihre Villen an zahlende G\u00e4ste.&#8220;<\/p>\n<p><em>2. Die Gerichtsentscheidungen<\/em><\/p>\n<p>10.Am 29. November 2004 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung der erneuten Ver\u00f6ffentlichung des Fotos.<\/p>\n<p>a) Die Entscheidungen der unteren Instanzen<\/p>\n<p>11.Mit Urteil vom 24. Juni 2005 gab das Landgericht Hamburg der Klage der Beschwerdef\u00fchrerin statt.<\/p>\n<p>12.Mit Urteil vom 31. Januar 2006 hob das Hanseatische Oberlandesgericht das Urteil mit der Begr\u00fcndung auf, das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin m\u00fcsse hinter den Grundrechten der Presse zur\u00fccktreten. Es f\u00fchrte aus, dass die Berichterstattung zwar in erster Linie einen Unterhaltungszweck verfolgte, die Ver\u00f6ffentlichung der Fotos jedoch hinsichtlich des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Dezember 1999 rechtm\u00e4\u00dfig war, an dessen tragende Erw\u00e4gungen das Oberlandesgericht gebunden war.<\/p>\n<p>b) Das erste Urteil des Bundesgerichtshofs<\/p>\n<p>13.Am 6. M\u00e4rz 2007 nahm der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdef\u00fchrerin (VI ZR 52\/06) an und hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf. Der Bundesgerichtshof war der Ansicht, dass die Auffassung des Oberlandesgerichts nicht dem abgestuften Schutzkonzept gerecht werde und erinnerte an die Kriterien dieses Konzepts (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 29-35). Er war, indem er diese Kriterien unter Ber\u00fccksichtigung des im Jahr 2004 ergangenen Urteils des Gerichtshofs H. (a.a.O.) auf den vorliegenden Fall \u00fcbertrug, insbesondere der Ansicht, dass die Wortberichterstattung sich selbst bei einem weiten Verst\u00e4ndnis dieser Begriffe nicht auf ein zeitgeschichtliches Ereignis oder einen Vorgang von allgemeinem Interesse beziehe.<\/p>\n<p>c) Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>14.Am 26. Februar 2008 nahm der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde des Verlagshauses (1 BvR 1606\/07) zur Entscheidung an, hob das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und verwies die Sache an diesen zur\u00fcck.<\/p>\n<p>15.Mit demselben Urteil wies es die Verfassungsbeschwerden der Beschwerdef\u00fchrerin (1 BvR 1626\/07) und des Verlagshauses [&#8230;] (1 BvR 1602\/07) gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. M\u00e4rz 2007 (VI ZR 51\/06) zur\u00fcck, mit dem dieser die Ver\u00f6ffentlichung von zwei Fotos, die zwischen 2002 und 2004 in deutschen Zeitschriften erschienen waren, untersagt und sich geweigert hatte, die Ver\u00f6ffentlichung eines dritten Fotos mit der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem Ehemann zu untersagen (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 15-53).<\/p>\n<p>16.Das Bundesverfassungsgericht erinnerte an die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 8 und 10 der Konvention sowie an seine eigene Rechtsprechung zu den verschiedenen in Rede stehenden Grundrechten, indem es die in seinem Grundsatzurteil vom 15. Dezember 1999 (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 41-42) entwickelten Grunds\u00e4tze aufgriff. Es verdeutlichte, dass soweit ein Bild nicht selbst einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung leiste, sein Informationswert im Kontext der dazugeh\u00f6renden Wortberichterstattung zu beurteilen sei. Sollte dieser Artikel aber nur einen Vorwand darstellen, um das Foto einer in der breiten \u00d6ffentlichkeit bekannten Person zu ver\u00f6ffentlichen, so lie\u00dfe sich kein Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung erkennen und demnach sei es nicht angezeigt, dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse den Vorrang vor dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz einzur\u00e4umen. Das Bundesverfassungsgericht erinnerte ferner daran, dass, werde die Nutzung von Bildern zugelassen, die au\u00dferhalb des berichteten Geschehen entstanden sind, dies dazu beitragen k\u00f6nne, die bel\u00e4stigenden Auswirkungen f\u00fcr die betroffenen prominenten Personen abzuschw\u00e4chen, die eintr\u00e4ten, wenn ein Bericht allein mit im Kontext des Ereignisses gewonnenen Bildnissen versehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>17.Das Bundesverfassungsgericht erinnerte sodann an die Kriterien, die bei den Umst\u00e4nden zu ber\u00fccksichtigen seien, unter denen das Foto aufgenommen worden war, und an die Verteilung der verfahrensrechtlichen Pflichten in Bezug auf die Darlegung des Sachverhalts und die Beweislast (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 43-44).<\/p>\n<p>18.Das Bundesverfassungsgericht rief auch in Erinnerung, dass es Aufgabe der Zivilgerichte sei, bei der Anwendung und Auslegung der zivilrechtlichen Vorschriften die in Rede stehenden Grundrechte unter Ber\u00fccksichtigung der Konvention zu beachten. Seine Rolle beschr\u00e4nke sich auf die Nachpr\u00fcfung, ob der Richter bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften und bei der Abw\u00e4gung miteinander kollidierender Rechtsg\u00fcter den Grundrechtseinfluss beachtet habe. Dies sei auch der Umfang der verfassungsgerichtlichen Nachpr\u00fcfung, ob die Fachgerichte ihrer Aufgabe nachgekommen seien, die Rechtsprechung des Gerichtshofs in die Teilrechtsordnung der nationalen Rechtsordnung einzupassen. Dass die Abw\u00e4gung von Rechtspositionen durch das Gericht in komplexen und multipolaren Kollisionsf\u00e4llen \u2013 d.h. in Kollisionsf\u00e4llen, bei denen konkurrierende Interessen betroffen sind \u2013 auch anders habe ausfallen k\u00f6nnen, sei kein hinreichender Grund f\u00fcr die verfassungsrechtliche Korrektur einer Entscheidung der Fachgerichte. Es liege jedoch ein Verfassungsversto\u00df vor, wenn der Schutzbereich oder das Gewicht eines in Rede stehenden Grundrechts missachtet worden und die Abw\u00e4gung daher fehlerhaft gewesen sei, oder wenn die Vorgaben des Verfassungsrechts oder der Konvention nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt worden seien.<\/p>\n<p>19.Bei der Anwendung dieser Kriterien auf das streitgegenst\u00e4ndliche Foto vertrat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung, der Bundesgerichtshof habe sich unter Berufung auf das vorgenannte Urteil des Gerichtshofs in der Sache H. aus dem Jahr 2004 auf die Feststellung beschr\u00e4nkt, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Foto keinen eigenst\u00e4ndigen Informationswert habe und dass der Begleitartikel keinen Vorgang von allgemeinem Interesse und kein zeitgeschichtliches Ereignis betreffe. Es habe jedoch nicht ausgef\u00fchrt, weshalb der Inhalt des Artikels es nicht gerechtfertigt habe, ihn mit einem solchen Foto zu versehen, denn es sei nicht um die Beschreibung einer Szene des Urlaubs gegangen, sondern dar\u00fcber berichtet worden, dass die Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Ehemann ihre Ferienvilla an Dritte vermieteten. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts konnte der Artikel daher Anlass f\u00fcr sozialkritische \u00dcberlegungen der Leser geben. Es hob insbesondere hervor, das Hauptanliegen des Berichts werde in den beiden in gr\u00f6\u00dferen Buchstaben und durch die zentrale Anordnung auf der ersten Seite des Berichts herausgestellten S\u00e4tze zusammengefasst (s. oben Rdnr. 9 in fine). Es gelangte zu dem Schluss, dass die in Form eines unterhaltenden Beitrags gegebenen Informationen ver\u00e4nderte Verhaltensweisen einer kleinen Schicht wohlsituierter Prominenter betr\u00e4fen, die in anderen Kontexten im Zentrum \u00f6ffentlicher Aufmerksamkeit st\u00fcnden und eine Leitbildfunktion f\u00fcr gro\u00dfe Teile der Bev\u00f6lkerung h\u00e4tten. Diese Informationen g\u00e4ben folglich Anlass f\u00fcr eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte und rechtfertigten es daher, die in dem Beitrag behandelten Eigent\u00fcmer der Villa im Bild darzustellen.<\/p>\n<p>20.Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts reicht der pauschale Hinweis des Bundesgerichtshofs, dass der Urlaub dem gesch\u00fctzten Kernbereich der Privatsph\u00e4re von prominenten Personen zugeordnet sei, nicht aus. Das Verlagshaus habe ein kleinformatiges Foto verwendet, das die Beschwerdef\u00fchrerin und ihren Ehemann \u201ein Urlaubslaune\u201c zeige und an nicht identifizierbarem Ort in Freizeitkleidung unter anderen Menschen darstelle. Ob die Aufnahme in ihrer Villa in K. entstanden sei oder nicht, sei ohne Belang; dem Foto seien keine Aufschl\u00fcsse \u00fcber Freizeit- und Urlaubsgewohnheiten der Beschwerdef\u00fchrerin zu entnehmen. Auch lasse es nicht erkennen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin (die im Beisammensein mit anderen Menschen gezeigt werde) in einem Augenblick der Entspannung fotografiert worden sei, was einen erh\u00f6hten Schutz vor der Verbreitung des Bildnisses in den Medien gerechtfertigt h\u00e4tte. Ein erh\u00f6hter Schutzbedarf komme nicht dem Urlaubsaufenthalt der Beschwerdef\u00fchrerin als solchem zu, sondern bed\u00fcrfe der konkretisierenden Herleitung aus den Umst\u00e4nden der in Rede stehenden Situation. Es obliege den Zivilgerichten, die f\u00fcr den Ausgang ihrer Abw\u00e4gung ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde offenzulegen. Diesen Kriterien sei jedoch weder der Bundesgerichtshof noch das Landgericht gerecht geworden. Das vom Bundesgerichtshof ausgesprochene Ver\u00f6ffentlichungsverbot bed\u00fcrfe daher einer erneuten \u00dcberpr\u00fcfung unter den vorstehend aufgezeigten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten. Es lasse sich nicht ausschlie\u00dfen, dass die \u00dcberpr\u00fcfung des streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos anhand dieser Ma\u00dfgaben unter Einbeziehung der dazu geh\u00f6renden Wortberichterstattung zu einem abweichenden Ergebnis f\u00fchre.<\/p>\n<p>b) Das zweite Urteil des Bundesgerichtshofs<\/p>\n<p>21.Am 1. Juli 2008 wies der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdef\u00fchrerin (VI ZR 67\/08) zur\u00fcck. Nachdem er die einschl\u00e4gigen Kriterien aufgrund seines abgestuften Schutzkonzepts in Erinnerung gerufen hatte (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 29-35), f\u00fchrte er aus, der Informationswert eines Bildes sei im Kontext der dazugeh\u00f6renden Wortberichterstattung zu ermitteln. Bilder k\u00f6nnten Wortberichte erg\u00e4nzen und dabei der Erweiterung des Aussagegehalts dienen, etwa die Authentizit\u00e4t des Geschilderten unterstreichen. Auch k\u00f6nnten sie die Aufmerksamkeit des Lesers f\u00fcr den Wortbericht wecken. Beschr\u00e4nke sich ein Artikel jedoch darauf, lediglich einen Anlass f\u00fcr die Abbildung prominenter Personen zu schaffen, ohne einen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung zu leisten, k\u00f6nne das Ver\u00f6ffentlichungsinteresse dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz nicht vorgehen.<\/p>\n<p>22.Er f\u00fcgte hinzu, dass bei der Gewichtung der in Rede stehenden Interessen einerseits der Anlass und die Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen seien, unter denen die Aufnahme entstanden ist, etwa unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder beharrlicher Nachstellung und andererseits, in welcher Situation der Betroffene auf dem Foto erfasst und wie er dargestellt werde. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs wiegt die Beeintr\u00e4chtigung des Pers\u00f6nlichkeitsrechts schwerer, wenn die Abbildung Einzelheiten des privaten Lebens des Betroffenen ber\u00fchrt, die \u00fcblicherweise der \u00f6ffentlichen Er\u00f6rterung nicht zu Grunde liegen, oder wenn der Betroffene die berechtigte Erwartung haben d\u00fcrfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden. Bei der Beschwerdef\u00fchrerin war der Bundesgerichtshof der Ansicht, dass diese eine Person des \u00f6ffentlichen Interesses ist, wie der Gerichtshof in seinem Urteil Sciacca .\/. Italien (Nr. 50774\/99, 11. Januar 2005, Rdnrn. 27 ff.) und im Urteil Gourguenidze .\/. Georgien (Nr. 71678\/01, Rdnr. 55, 17. Oktober 2006) festgestellt hat. Die Medien k\u00f6nnten daher \u00fcber solche Personen des \u00f6ffentlichen Interesses in gr\u00f6\u00dferem Umfang als \u00fcber Privatpersonen berichten, vorausgesetzt, diese Informationen haben einen hinreichenden Nachrichtenwert im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Debatte und das Ergebnis der Abw\u00e4gung ergibt keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen, die einer Ver\u00f6ffentlichung des Fotos entgegenstehen.<\/p>\n<p>23.In Anwendung dieser Kriterien auf den vor ihm anh\u00e4ngigen Fall stellte der Bundesgerichtshof fest, dass das Foto ohne Einwilligung der Beschwerdef\u00fchrerin aufgenommen worden ist. Selbst wenn die Aufnahme keine Angelegenheit betreffe, welche die \u00d6ffentlichkeit ber\u00fchrt, d\u00fcrfe das Recht des Presseverlags auf Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht vor dem Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Privatleben zur\u00fccktreten. In Anlehnung an die Begr\u00fcndung des Bundesverfassungsgerichts (s. die Randnummern 19-20 oben) legte der Bundesgerichtshof im Einzelnen dar, warum die Wortberichterstattung geeignet war, eine die Allgemeinheit interessierende Debatte auszul\u00f6sen, und diese demnach mit der (einzigen) Aufnahme der Beschwerdef\u00fchrerin bebildert werden konnte.<\/p>\n<p>24.Er war auch der Ansicht, dass die Aufnahme f\u00fcr sich genommen keinen eigenst\u00e4ndigen Verletzungseffekt aufweist. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe auch nicht geltend gemacht, dass das Foto heimlich oder in bel\u00e4stigender Weise zustande gekommen sei, und auch keine anderen Gesichtspunkte vorgetragen, die im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts einer Ver\u00f6ffentlichung entgegenstehen k\u00f6nnten, auch wenn diese ohne ihre Einwilligung erfolgt sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gelte dies auch dann, wenn die Aufnahme aus anderem Anlass entstanden sei.<\/p>\n<p>e) Die (zweite) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>25.Am 20. September 2008 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs.<\/p>\n<p>26.Am 24. September 2009 nahm eine mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an (1 BvR 2678\/08). Es f\u00fchrte aus, dass es von einer Begr\u00fcndung seiner Entscheidung absehe.<\/p>\n<p><em>3. Andere Verfahren<\/em><\/p>\n<p>27.In einem Parallelverfahren klagte der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin ebenfalls gegen das Verlagshaus wegen desselben Fotos. Das Landgericht Hamburg gab dieser Klage statt, das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hob das Urteil auf und wies die Klage ab. Mit Urteil vom 6. M\u00e4rz 2007 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und untersagte die erneute Ver\u00f6ffentlichung des streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos (VI ZR 53\/06). Unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 26. Februar 2008 nahm das Bundesverfassungsgericht am 16. Juni 2008 durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde des Verlagshauses zur Entscheidung an, hob das Urteil des Bundesgerichtshofs auf und wies die Sache an diesen zur\u00fcck (1 BvR 17\/08). Mit Entscheidung vom 14. April 2010 setzte der Bundesgerichtshof das Verfahren auf Antrag des Ehemannes der Beschwerdef\u00fchrerin bis zur Entscheidung des Gerichtshofs in der vorliegenden Sache aus (VI ZR 67\/08).<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>28.Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis sind im vorgenannten Urteil H. (Nr. 2), Rdnrn. 69-72, wiedergegeben.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>29.Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet, die Weigerung der deutschen Zivilgerichte, die erneute Ver\u00f6ffentlichung des streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos in der Zeitschrift [&#8230;] zu untersagen, stehe im Widerspruch zu Artikel 8 der Konvention, dessen einschl\u00e4giger Passus wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens (&#8230;).<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (&#8230;) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>30.Die Regierung widerspricht dieser These.<\/p>\n<p><strong>A. Zur Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>31.Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdenicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass in Bezug auf die Beschwerde kein anderer Unzul\u00e4ssigkeitsgrund vorliegt. Die Beschwerde ist daher f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Zur Hauptsache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Argumente der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Regierung<\/p>\n<p>32.Die Regierung erinnert daran, dass der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht nach dem Urteil des Gerichtshof von 2004 in der Rechtssache H. ihre Rechtsprechung ge\u00e4ndert und bei der Abw\u00e4gung der in Rede stehenden Interessen der Frage besondere Bedeutung beigemessen haben, ob die streitgegenst\u00e4ndliche Ver\u00f6ffentlichung zu einer Debatte mit Sachgehalt beitr\u00e4gt oder ob deren Inhalt nur Unterhaltungszwecken ohne gesellschaftliche Relevanz dient.<\/p>\n<p>33.Die Regierung behauptet, der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgerichth\u00e4tten bei der Abw\u00e4gung der in Rede stehenden Interessen die einschl\u00e4gigen Kriterien ber\u00fccksichtigt und sich darauf beschr\u00e4nkt, die f\u00fcr den konkreten Fall relevanten Kriterien zu pr\u00fcfen, und seien zu nachvollziehbaren Schlussfolgerungen gelangt, die nicht zu beanstanden seien. Die Regierung bekr\u00e4ftigt insbesondere deren Einsch\u00e4tzung, wonach der Artikel, den das streitgegenst\u00e4ndliche Foto bebildert, eine Diskussion von allgemeinem Interesse betraf und dem streitgegenst\u00e4ndlichen Foto somit ein gewisser Informationswert beikommt. Sie macht deutlich, dass selbst wenn es sich bei diesem Artikel sicher nicht um einen f\u00fcr die Meinungsbildung der \u00d6ffentlichkeit zentralen Bereich handelt, die Pressefreiheit sich aber gerade nicht auf die Berichterstattung \u00fcber solche zentralen Fragen beschr\u00e4nken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>34.Die Regierung f\u00fchrt au\u00dferdem aus, dass die deutschen Gerichte \u00e4hnlich wie der Gerichtshof in seinem Urteil H. (Nr. 2) (Rdnr. 120) festgestellt haben, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine in der \u00d6ffentlichkeit bekannte Person ist und dass die streitgegenst\u00e4ndliche Aufnahme, auf der die Beschwerdef\u00fchrerin mit ihrem Ehemann an einem nicht identifizierbaren Ort unter anderen Menschen abgebildet ist, nicht unter Umst\u00e4nden entstanden sei, die f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin belastend waren und die Abbildung auch f\u00fcr sich genommen nicht beeintr\u00e4chtigend gewesen sei.<\/p>\n<p>35.Die Regierung erinnert schlie\u00dflich daran, dass, haben die innerstaatlichen Instanzen die Abw\u00e4gung in Einklang mit den vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien vorgenommen, es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde bed\u00fcrfe, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen.<\/p>\n<p>b) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>36.Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgt, dass die deutschen Gerichte die vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien nicht angewandt haben, womit deren Abw\u00e4gung der in Rede stehenden Interessen demnach unvollst\u00e4ndig und fehlerhaft gewesen sei.<\/p>\n<p>37.Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet, das streitgegenst\u00e4ndliche Foto w\u00fcrde keineswegs zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beitragen. Es w\u00fcrde die Beschwerdef\u00fchrerin und ihren Ehemann im Urlaub zeigen, \u00e4hnlich wie die in anderen Zeitschriften erschienenen Fotos, deren erneute Ver\u00f6ffentlichung vom Bundesgerichtshof untersagt worden war (s. H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 36-37). Im Gegensatz zur Wortberichterstattung, die jenem Urteil zu Grunde lag, weise der Bericht in dieser Sache keine gesellschaftliche Relevanz auf und diene einzig dazu, die Neugier der Leser der Zeitschrift zu befriedigen. Die Beschwerdef\u00fchrerin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, die Familie ihres Ehemannes besitze die Ferienwohnung bereits seit Jahrzehnten und w\u00fcrde diese ebenso lange bereits vermieten. Das Bundesverfassungsgericht habe demnach zu Unrecht angenommen, es handele sich hierbei um eine ge\u00e4nderte Verhaltensweise von Prominenten, ihre Zweitwohnungen zu vermieten. Die Beschwerdef\u00fchrerin unterstreicht, die Richter der Zivilgerichte und insbesondere diejenigen des Bundesgerichtshofs h\u00e4tte diese Ansicht auch so lange vertreten, bis das Bundesverfassungsgericht dieser Schlussfolgerung widersprochen habe. Sie bef\u00fcrchtet, dass die deutschen Gerichte, indem sie die Anforderungen an den Beitrag zu einer Debatte mit Sachgehalt derart absenken, die T\u00fcr zu Missbrauch \u00f6ffneten und ein effektiver Pers\u00f6nlichkeitsschutz nicht mehr gew\u00e4hrleistet sei. Au\u00dferdem sei keine Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit gegeben, wenn die Existenz einer Debatte von allgemeinem Interesse zun\u00e4chst von elf Berufsrichtern verneint wird, um schlie\u00dflich dann doch angenommen zu werden.<\/p>\n<p>38.Die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcgt hinzu, es habe im Gegensatz zur Berichterstattung in dem Urteil H. (Nr. 2) keinen hinreichenden Bezug zwischen Foto und Textberichterstattung gegeben. Was ihre \u00f6ffentliche Bekanntheit anbelangt, so hebt sie hervor, die streitgegenst\u00e4ndliche Berichterstattung betreffe einzig ihren Ehemann und die Schlussfolgerung des Gerichtshofs in seinem Urteil H. (Nr. 2), (Rdnr. 120) w\u00fcrde nicht bedeuten, dass sie \u00fcber keinen Schutz ihrer Privatsph\u00e4re mehr verf\u00fcge.<\/p>\n<p>39.Die Beschwerdef\u00fchrerin legt dar, dass die Abw\u00e4gung der deutschen Gerichte fehlerhaft gewesen sei, weil diese die Tatsache keineswegs ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten, dass sie im Gegensatz zu einigen in dem Artikel erw\u00e4hnten Hollywoodstars niemals bem\u00fcht gewesen sei, ihr Privatleben in den Medien auszubreiten, sondern sich seit Jahrzehnten gegen jedes Eindringen in ihren privaten Lebensbereich gewehrt habe. Sie bestreitet ferner die Schlussfolgerung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich der Gr\u00f6\u00dfe des streitgegenst\u00e4ndlichen Fotos. Nach ihrer Ansicht handelt es sich um eine \u00fcberdurchschnittliche Gr\u00f6\u00dfe, wobei in diesem Zusammenhang nicht die Gr\u00f6\u00dfe eines Fotos entscheidend sei, sondern der Inhalt.<\/p>\n<p>40.Die Beschwerdef\u00fchrerin unterstreicht schlie\u00dflich, sie habe nicht in die Ver\u00f6ffentlichung der Aufnahme eingewilligt. Das Foto sei zwar auf offener Stra\u00dfe aufgenommen worden, sie habe sich jedoch im Urlaub befunden, d.h. sie sei in einem Augenblick der Entspannung fotografiert worden, der vor Verfolgung durch Pressefotografen in besonderem Ma\u00dfe gesch\u00fctzt werden m\u00fcsse. Andernfalls w\u00fcrden bekannte Pers\u00f6nlichkeiten keinen Schutz an \u00f6ffentlichen Orten genie\u00dfen und man w\u00fcrde darauf zur\u00fcckkommen, dass jemand, um vor Fotografen gesch\u00fctzt zu sein, sich in r\u00e4umlicher Abgeschiedenheit befinden muss; diese Auffassung sei jedoch vom Gerichtshof in seinem Urteil H. aus dem Jahr 2004 (Rdnr. 75) beanstandet worden. Die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcgt hinzu, das deutsche Gericht habe die Tatsache nicht ber\u00fccksichtigt, dass das Foto heimlich entstanden und sie st\u00e4ndig von Pressefotografen verfolgt und belagert worden sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>41.Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Begriff \u201ePrivatleben\u201c ein weit gefasster Begriff ist, der nicht abschlie\u00dfend definiert werden kann, der die k\u00f6rperliche und moralische Unversehrtheit der Person einschlie\u00dft und daher zahlreiche Aspekte der Identit\u00e4t eines Einzelnen umfassen kann, wie den Namen oder Aspekte, die sich auf das Recht am eigenen Bildnis beziehen (H. (Nr. 2), a.a.O., Rdnrn. 95-96). Dieser Begriff umfasst die pers\u00f6nlichen Informationen, bei denen eine Person berechtigterweise erwarten kann, dass sie nicht ohne ihr Einverst\u00e4ndnis ver\u00f6ffentlicht werden (Flinkkil\u00e4 und andere .\/. Finnland, Nr. 25576\/04, Rdnr. 75, 6. April 2010, Saaristo und andere .\/. Finnland, Nr. 184\/06, Rdnr. 61, 12. Oktober 2010). Die Ver\u00f6ffentlichung eines Fotos greift somit in das Privatleben einer Person ein, selbst wenn es sich bei dieser Person um eine Person des \u00f6ffentlichen Lebens handelt (Sch\u00fcssel .\/. \u00d6sterreich (Entsch.), Nr. 42409\/98, 21. Februar 2002; H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 95).<\/p>\n<p>42.Die vorliegende Beschwerde bedarf einer Pr\u00fcfung des angemessenen Ausgleichs zwischen dem nach Artikel 8 der Konvention garantierten Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens und dem nach Artikel 10 der Konvention garantierten Recht des Verlagshauses auf Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung. Bei dieser Pr\u00fcfung muss der Gerichtshof insbesondere die Schutzpflichten, die dem Staat aus Artikel 8 der Konvention obliegen, sowie die in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung niedergelegten Grunds\u00e4tze ber\u00fccksichtigen, was die wesentliche Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft anbelangt.\u00a0Er erinnert im Einzelnen daran, dass die Presse zwar insbesondere in Bezug auf den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gewisse Grenzen nicht \u00fcberschreiten darf, ihre Aufgabe jedoch darin besteht, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen und Fotos zu ver\u00f6ffentlichen. Zu dieser Aufgabe kommt das Recht der \u00d6ffentlichkeit hinzu, sie zu empfangen (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 98 und 101-103).<\/p>\n<p>43.Die Wahl der Ma\u00dfnahmen, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 8 der Konvention im Verh\u00e4ltnis zwischen Privatpersonen gew\u00e4hrleistet werden soll, f\u00e4llt grunds\u00e4tzlich in den Ermessensspielraum der Konventionsstaaten, unabh\u00e4ngig davon, ob es sich um positive oder negative Verpflichtungen des Staates handelt. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass er unl\u00e4ngst festgestellt hat, dass dieser Ermessensspielraum grunds\u00e4tzlich der gleiche ist, der auch den Vertragsstaaten nach Artikel 10 der Konvention zusteht, um \u00fcber die Notwendigkeit und das Ausma\u00df eines Eingriffs in die nach dieser Bestimmung gesch\u00fctzte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung zu entscheiden (H.(Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 106, und S. .\/. Deutschland [GK], Nr. 39954\/08, Rdnr. 87, 7. Februar 2012).<\/p>\n<p>44.Dieser Spielraum geht allerdings mit einer europ\u00e4ischen Kontrolle einher, die sowohl die Rechtsvorschriften als auch die Entscheidungen \u00fcber deren Anwendung umfasst, selbst wenn diese von einem unabh\u00e4ngigen Gericht erlassen werden. Bei der Aus\u00fcbung seiner Kontrollbefugnis ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, an die Stelle der innerstaatlichen Gerichte zu treten, sondern es obliegt ihm, im Licht aller Umst\u00e4nde des Falles zu pr\u00fcfen, ob die von den Gerichten aufgrund ihrer Ermessensbefugnis erlassenen Entscheidungen mit den geltend gemachten Konventionsbestimmungen in Einklang stehen. Au\u00dferdem ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs und \u00fcbrigens auch nicht der innerstaatlichen Gerichte, anstelle der Presse dar\u00fcber zu urteilen, wie die Berichterstattung in einem gegebenen Fall zu gestalten ist (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 105 und 102, S. a.a.O., Rdnrn. 86 und 81).<\/p>\n<p>45.Der Gerichtshof erinnert daran, dass, haben die innerstaatlichen Instanzen die Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgestellten Kriterien vorgenommen, es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde bedarf, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (MGN Limited .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Nr. 39401\/04, Rdnrn. 150 und 155, 18. Januar 2011, Palomo S\u00e1nchez und andere .\/. Spanien [GK], Nrn. 28955\/06, 28957\/06, 28959\/06 und 28964\/06, Rdnr. 57, CEDH 2011, H. (Nr. 2) a.a.O. Rdnr. 107, Aksu .\/. T\u00fcrkei [GK], Nrn. 4149\/04 und 41029\/04, Rdnrn. 66 und 67, 15. M\u00e4rz 2012, sowie Mouvement ra\u00eblien .\/. Schweiz [GK], Nr. 16354\/06, Rdnr. 66, 13. Juli 2012).<\/p>\n<p>46.Der Gerichtshof hat in seinen vorgenannten Urteilen S.und H. (Nr. 2) die f\u00fcr die Abw\u00e4gung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung einschl\u00e4gigen Kriterien zusammengefasst: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person und Gegenstand der Berichterstattung, vorheriges Verhalten der betroffenen Person, Inhalt, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung und hinsichtlich der Fotos die Umst\u00e4nde, unter denen sie aufgenommen wurden (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 108-113, S.a.a.O., Rdnrn. 89-95, siehe auch T\u0103n\u0103soaica .\/. Rum\u00e4nien, Nr. 3490\/03, Rdnr. 41, 19. Juni 2012).<\/p>\n<p>47.Der Gerichtshof erinnert zun\u00e4chst daran, dass der Bundesgerichtshof nach dem Urteil des Gerichtshof von 2004 in der Rechtssache H. seine fr\u00fchere Rechtsprechung ge\u00e4ndert und der Frage besondere Bedeutung beigemessen hat, ob die streitgegenst\u00e4ndliche Berichterstattung zu einer Sachdebatte beitr\u00e4gt und ob ihr Inhalt \u00fcber den blo\u00dfen Wunsch der Befriedigung der \u00f6ffentlichen Neugier hinausgeht, und dass das Bundesverfassungsgericht diese Sichtweise best\u00e4tigt hat (s. H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnrn. 114-116).<\/p>\n<p>48.Was die Existenz einer Diskussion von allgemeinem Interesse anbelangt, so stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht der Ansicht war, dass das streitgegenst\u00e4ndliche Foto zwar keine Informationen enthielt, die im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen und somit nicht zu einer Diskussion von allgemeinem Interesse beitragen w\u00fcrde, dies jedoch auf die Berichterstattung nicht zutreffe, in der von einer ge\u00e4nderten Verhaltensweise Prominenter die Rede ist, ihre Ferienwohnungen zu vermieten.\u00a0Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass die Tatsache, dass dem Informationswert eines Fotos im Licht des bebilderten Begleitartikels zugestimmt wird, im Sinne der Konvention nicht zu beanstanden ist (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 118).<\/p>\n<p>49.Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin auf die m\u00f6gliche Gefahr hinweist, dass die Medien die von den deutschen Gerichten aufgestellten Voraussetzungen umgehen, indem sie irgendein zeitgeschichtliches Ereignis als Vorwand nutzen, um die Ver\u00f6ffentlichung von Fotos, auf denen sie abgebildet ist, mit deren Abbildung zu rechtfertigen, stellt der Gerichtshof fest, dass es in erster Linie Aufgabe der deutschen Gerichte ist, diese Frage im konkreten Einzelfall zu pr\u00fcfen. Der Gerichtshof stellt diesbez\u00fcglich fest, das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof h\u00e4tten verdeutlicht, dass, sollte ein Artikel nur einen Vorwand darstellen, um das Foto einer in der breiten \u00d6ffentlichkeit bekannten Person zu ver\u00f6ffentlichen, es keinen Beitrag zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung und demnach keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr gebe, dem Ver\u00f6ffentlichungsinteresse Vorrang vor dem Pers\u00f6nlichkeitsschutz einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>50.Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass in Anbetracht seiner europ\u00e4ischen Kontrollbefugnis (s. Randnummer 44 oben) einzig gewichtige Gr\u00fcnde ihn dazu veranlassen k\u00f6nnen, die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte in diesem Zusammenhang durch die eigene zu ersetzen, wenn beispielsweise der Bezug zwischen dem streitgegenst\u00e4ndlichen Foto und der Wortberichterstattung sich blo\u00df als k\u00fcnstlich und rein willk\u00fcrlich herausstellt.<\/p>\n<p>51.Insoweit die Beschwerdef\u00fchrerin auf die Gefahr hinweist, dass die deutschen Gerichte im Hinblick auf die Existenz einer Diskussion von allgemeinem Interesse nicht in hinreichendem Ma\u00dfe Anforderungen stellen w\u00fcrden, was auf die vorliegende Sache zutreffe, stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht und danach der Bundesgerichtshof hervorgehoben haben, die Berichterstattung ziele darauf ab, einen Trend bekannter Pers\u00f6nlichkeiten zu offenbaren, ihre Ferienwohnungen zu vermieten, und dass diese Verhaltensweise die Leser zu \u00dcberlegungen veranlassen und somit zu einer Diskussion allgemeinen Interesses beitragen k\u00f6nne. Das Bundesverfassungsgericht hat unterstrichen, dass die beiden in gr\u00f6\u00dferen Buchstaben hervorgehobenen S\u00e4tze auf der Mitte der Seite dies best\u00e4tigen w\u00fcrden. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Text praktisch keine Hinweise auf das Privatleben der Beschwerdef\u00fchrerin oder ihres Ehemannes enth\u00e4lt, sondern sich im Wesentlichen auf die praktischen Aspekte in Bezug auf die Villa und deren Vermietung konzentrieren.<\/p>\n<p>52.Nach Ansicht des Gerichtshofs kann folglich nicht behauptet werden, der Artikel sei nur ein Vorwand gewesen, um das streitgegenst\u00e4ndliche Foto zu ver\u00f6ffentlichen, und es habe einen rein k\u00fcnstlichen Bezug zwischen den beiden gegeben. Die Einsch\u00e4tzung des Bundesverfassungsgerichts und danach des Bundesgerichtshofs, dass es sich bei dem Artikel um ein Ereignis von allgemeinem Interesse handelte, kann nicht als unangemessen angesehen werden. Der Gerichtshof vermag demnach zuzustimmen, dass das streitgegenst\u00e4ndliche im Zusammenhang mit dem Bericht betrachtete Foto zumindest in gewissem Umfang einen Beitrag zur einer Diskussion von allgemeinem Interesse geleistet hat (vgl. sinngem\u00e4\u00df Karhuvaara und Iltalehti .\/. Finnland, Nr. 53678\/00, Rdnr. 45, CEDH 2004\u2011X; H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 118).<\/p>\n<p>53.Was den Bekanntheitsgrad der Beschwerdef\u00fchrerin anbelangt, so hebt der Gerichtshof hervor, die deutschen Gerichte h\u00e4tten die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine Person des \u00f6ffentlichen Interesses ist. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er schon wiederholt die Ansicht vertreten hat, dass die Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Ehemann als Personen des \u00f6ffentlichen Lebens zu betrachten sind (siehe die Quellen aus der Rechtsprechung in H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 120), die im Gegensatz zu den in der \u00d6ffentlichkeit unbekannten Privatpersonen nicht in gleicher Weise einen Schutz ihres Rechts auf Privatleben verlangen k\u00f6nnen (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 110).<\/p>\n<p>54.Was den Gegenstand der Wortberichterstattung anbelangt, so verweist der Gerichtshof auf die vorstehenden Schlussfolgerungen (Randnummer 51).<\/p>\n<p>55.Im Hinblick auf das fr\u00fchere Verhalten der Beschwerdef\u00fchrerin stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin insbesondere durch die Erhebung von Klagen (siehe z.B. die Randnummern 6-8 oben) unter Beweis gestellt hat, dass sie nicht w\u00fcnschte, dass Fotos \u00fcber ihr Privatleben in der Presse erscheinen. Im vorliegenden Fall stellt er fest, dass sich die deutschen Gerichte sich mit dieser Frage nicht ausdr\u00fccklich befasst haben. Aus den Schlussfolgerungen insbesondere des Bundesgerichtshofs geht aber hervor, dass er diesen Umstand bei der W\u00fcrdigung des Bekanntheitsgrades der Beschwerdef\u00fchrerin und den Umst\u00e4nden, unter denen das Foto aufgenommen wurde, im Wesentlichen ber\u00fccksichtigt hat (siehe sinngem\u00e4\u00df K\u00fcchl .\/. \u00d6sterreich, Nr. 51151\/06, Rdnr. 80, 4. Dezember 2012; Verlagsgruppe News GmbH und Bobi .\/. \u00d6sterreich, Nr. 59631\/09, Rdnr. 83, 4. Dezember 2012).Der Gerichtshof folgert daraus, dass dieser Aspekt demnach bei der Abw\u00e4gung der konkurrierenden Interessen hinl\u00e4nglich ber\u00fccksichtigt worden ist.<\/p>\n<p>56.Der Gerichtshof stellt ebenfalls fest, das Bundesverfassungsgericht habe die streitgegenst\u00e4ndliche Aufnahme als kleinformatig eingestuft. Der Bundesgerichtshof war seinerseits der Ansicht, die Aufnahme habe an sich keinen eigenst\u00e4ndigen Verletzungseffekt. Was schlie\u00dflich die Umst\u00e4nde anbelangt, unter denen das Foto aufgenommen wurde, weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Bundesgerichtshof in seinem zweiten Urteil feststellt, die Beschwerdef\u00fchrerin habe nicht geltend gemacht, dass das Foto heimlich oder mit Hilfe \u00e4hnlicher Mittel zustande gekommen sei, und habe auch keine anderen Gesichtspunkte vorgetragen, wodurch im Rahmen des abgestuften Schutzkonzepts eine Ver\u00f6ffentlichung ohne Einwilligung der Beschwerdef\u00fchrerin unzul\u00e4ssig w\u00e4re. Der Gerichtshof folgert daraus, dass diese Aspekte keiner eingehenderen Pr\u00fcfung bedurften, weil die Beschwerdef\u00fchrerin keine einschl\u00e4gigen Hinweise gab und keine besonderen Umst\u00e4nde vorlagen, um ein Verbot der Ver\u00f6ffentlichung der Fotos zu rechtfertigen (s. H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 123).<\/p>\n<p>57.Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die wesentlichen Kriterien bei der Abw\u00e4gung der unterschiedlichen Interessen sowie die Rechtsprechung des hiesigen Gerichtshofs ber\u00fccksichtigt haben.<\/p>\n<p>58.Unter diesen Umst\u00e4nden und angesichts des Ermessensspielraums, der den innerstaatlichen Gerichten in der Sache zusteht, wenn sie konkurrierende Interessen abw\u00e4gen (H. (Nr. 2) a.a.O., Rdnr. 126), folgert der Gerichtshof, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre positiven Verpflichtungen gegen\u00fcber der Beschwerdef\u00fchrerin aus Artikel 8 der Konvention nicht verletzt haben. Daher ist diese Bestimmung nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er erkl\u00e4rt die Beschwerde f\u00fcr zul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>2. er entscheidet, dass Artikel 8 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer Sprache und anschlie\u00dfend am 19. September 2013 gem\u00e4\u00df Artikel 77 Abs\u00e4tze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=470\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=470&text=RECHTSSACHE+VON+HANNOVER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Nr.+3%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+8772%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=470&title=RECHTSSACHE+VON+HANNOVER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Nr.+3%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+8772%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=470&description=RECHTSSACHE+VON+HANNOVER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Nr.+3%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+8772%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE H. GEGEN DEUTSCHLAND (Nr. 3) (Beschwerde Nr. 8772\/10) URTEIL STRASSBURG 19. September 2013 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=470\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-470","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/470","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=470"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/470\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":472,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/470\/revisions\/472"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=470"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=470"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=470"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}