{"id":468,"date":"2021-01-03T17:39:30","date_gmt":"2021-01-03T17:39:30","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=468"},"modified":"2021-01-03T17:39:30","modified_gmt":"2021-01-03T17:39:30","slug":"rechtssache-h-w-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-17167-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=468","title":{"rendered":"RECHTSSACHE H.W. .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 17167\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE W. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 17167\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n19. September 2013<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache W. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 27. August 2013<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17167\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr W. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 10. M\u00e4rz 2011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.Der Pr\u00e4sident der Sektion hat dem Antrag des Beschwerdef\u00fchrers, seinen Namen nicht offen zu legen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), am 22. September 2011 stattgegeben.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten. Der Pr\u00e4sident der Sektionhat dem Beschwerdef\u00fchrer am 13.Januar 2012 nach Artikel 36 Abs. 2 in fine erlaubt, seine Interessen vor dem Gerichtshof selbst zu vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention verletzt worden sei, weil die nationalen Gerichte es vers\u00e4umt h\u00e4tten, die gesetzlich vorgesehene Frist zur \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit seiner Sicherungsverwahrung einzuhalten, und sich geweigert h\u00e4tten, einen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen zur Beurteilung seiner Gef\u00e4hrlichkeit hinzuzuziehen.<\/p>\n<p>4. Am 10. Oktober 2011 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer ist derzeit in der Justizvollzugsanstalt X inhaftiert.<\/p>\n<p><strong>A. Die fr\u00fcheren Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers sowie die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung und deren Vollstreckung<\/strong><\/p>\n<p>6. 1995 verurteilte das Amtsgericht Braunschweig den Beschwerdef\u00fchrer wegen versuchter N\u00f6tigung und versuchter r\u00e4uberischer Erpressung eines vierzehnj\u00e4hrigen M\u00e4dchens sowie sexuellen Missbrauchs von Kindern durch exhibitionistische Handlungen in drei F\u00e4llen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bew\u00e4hrung aus.<\/p>\n<p>7. Am 26.\u00a0November 1997 verurteilte das Landgericht Berlin den Beschwerdef\u00fchrer unter anderem wegen Vergewaltigung einer Frau und wegen sexueller N\u00f6tigung und sexuellen Missbrauchs eines neunj\u00e4hrigen und zweier zehnj\u00e4hriger M\u00e4dchen in ihren jeweiligen Wohnungen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer r\u00e4uberischer Erpressung und in den anderen drei F\u00e4llen in Tateinheit mit schwerem Raub. Es verurteilte ihn zu neun Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe und ordnete seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a066 Abs. 2 StGB an (siehe Rdnr. 40, unten).<\/p>\n<p>8. Das Landgericht, das einen neurologischen und psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, K., angeh\u00f6rt hatte, stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der seine Taten gestanden habe, im Zustand voller Schuldf\u00e4higkeit gehandelt habe, aber an einer dissozialen und narzisstischen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung und einer sexuellen Deviation leide, die eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache. Er habe einen Hang zu erheblichen Straftaten, insbesondere zu Sexualstraftaten, und stelle daher eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit dar.<\/p>\n<p>9. Am 1.\u00a0November 2007 ordnete das Landgericht Berlin die Vollstreckung der gegen den Beschwerdef\u00fchrer angeordneten Sicherungsverwahrung an. Hinsichtlich der weiter bestehenden Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers nahm es auf das Gutachten des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen K. vom 29.\u00a0Mai 1997, das in dem Strafverfahren im Jahre 1997 erbracht worden war, Bezug. Es hielt die Schlussfolgerungen aus diesem Gutachten weiterhin f\u00fcr zutreffend, da sich bei dem Beschwerdef\u00fchrer keine wesentliche Ver\u00e4nderungen seiner Pers\u00f6nlichkeit oder seiner Einstellung ergeben h\u00e4tten, weil er eine Therapie zur Aufarbeitung seiner Taten und charakterlichen Defizite in der Justizvollzugsanstalt abgelehnt habe. Da die Sicherungsverwahrung unter diesen Umst\u00e4nden eindeutig nicht ausgesetzt werden k\u00f6nne, bed\u00fcrfe es keines neuen Sachverst\u00e4ndigengutachtens (\u00a7 463 Abs. 3 Satz 3 i. V. m. \u00a7 454 Abs. 2 StGB, siehe Rdnr.44, unten). Am 21. Dezember 2007 best\u00e4tigte das Kammergericht in Berlin unter Best\u00e4tigung der vom Landgericht dargelegten Gr\u00fcnde diese Entscheidung.<\/p>\n<p>10. Seit dem 24.\u00a0Dezember 2007 befindet sich der Beschwerdef\u00fchrer, der die vom Landgericht Berlin am 26.\u00a0November 1997 sowie die vom Amtsgericht Braunschweig im Jahr 1995 verh\u00e4ngte Strafe (nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung) vollst\u00e4ndig verb\u00fc\u00dft hat, in der Sicherungsverwahrung in der JVA X.<\/p>\n<p>11. Am 18.\u00a0Mai 2009 wies das Landgericht Berlin einen Antrag des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a0458 Abs.1 StPO (siehe Rdnr. 43, unten) auf Freilassung aus der Sicherungsverwahrung zur\u00fcck. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte vorgebracht, dass seine Sicherungsverwahrung auf verfassungswidrigen Rechtsvorschriften beruhe.<\/p>\n<p>12. Am 9. Juli 2009 verwarf das Kammergericht Berlin die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Der Beschluss des Landgerichts Berlin<\/em><\/p>\n<p>13. In zwei Schreiben vom 29.\u00a0September 2009 bat der Beschwerdef\u00fchrer die Staatsanwaltschaft Berlin und das Landgericht Berlin um Informationen \u00fcber den Fortgang des Verfahrens nach \u00a7\u00a067e StGB (siehe Rdnr. 42, unten) zur \u00dcberpr\u00fcfung, ob die weitere Vollstreckung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung erforderlich sei. Er forderte die Beiordnung eines Pflichtverteidigers und die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcber seine Gef\u00e4hrlichkeit. Seine Anfrage beim Landgericht wiederholte er mit Schreiben vom 7.\u00a0November 2009.<\/p>\n<p>14. Am 9.\u00a0November 2009 forderte das Landgericht Berlin die Staatsanwaltschaft Berlin zur Einholung der f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens erforderlichen Informationen auf.<\/p>\n<p>15. Am 11. November 2009 bat die Staatsanwaltschaft Berlin, nachdem sie die Strafvollstreckungsakte des Beschwerdef\u00fchrers von dem Landgericht Berlin erhalten hatte, die JVA X, zur Situation und Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung Stellung zu nehmen. Dieses Ersuchen ist bei der Justizvollzugsanstalt nicht eingegangen.<\/p>\n<p>16. Am 17.\u00a0November 2009 teilte die Staatsanwaltschaft Berlin dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass sie die Akten dem Landgericht vorlegen werde, sobald die JVA X ihre erforderliche Stellungnahme abgegeben habe.<\/p>\n<p>17. In einem Schreiben vom 2.\u00a0Dezember 2009, das am 17.\u00a0Dezember 2009 bei der JVA X einging, wiederholte die Staatsanwaltschaft ihre Forderung nach einer Stellungnahme. Dar\u00fcber hinaus fertigte sie f\u00fcr den eigenen weiteren Gebrauch eine Kopie des Vollstreckungshefts und \u00fcbersandte die Verfahrensakte dem Landgericht Berlin. Dort ging die Akte am 14.\u00a0Dezember 2009 ein; am 29.\u00a0Dezember 2009 wurde sie an die zust\u00e4ndige Kammer des Landgerichts weitergeleitet.<\/p>\n<p>18. Zwischenzeitlich lehnte das Kammergericht Berlin am 23.\u00a0Dezember 2009 einen vom Beschwerdef\u00fchrer in einem Parallelverfahren gestellten Antrag, ihn am 24. Dezember 2009 freizulassen, ab. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte vorgebracht, dass das Verfahren nach \u00a7\u00a067e StGB zur \u00dcberpr\u00fcfung der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Jahren abgeschlossen worden sei, welche an jenem Tag geendet habe. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr. 46, unten) befand das Kammergericht, dass eine potenzielle Verletzung des Freiheitsgrundrechts nicht automatisch die Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Sicherungsverwahrung zur Folge habe. Eine Unterbrechung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nne nur in einem Verfahren nach \u00a7\u00a0458 StPO angeordnet werden. Das Gericht \u00fcbermittelte den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers daher an die Staatsanwaltschaft, bei der ein derartiges Verfahren angestrengt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>19. Mit Schreiben vom 28.\u00a0Dezember 2009 legte die JVA X der Staatsanwaltschaft Berlin ihre Stellungnahme vor. Sie empfahl, die weitere Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Bew\u00e4hrung auszusetzen. Da der Beschwerdef\u00fchrer sich nicht mit seinen Straftaten auseinandergesetzt und sich keiner Therapie unterzogen habe, deute nichts darauf hin, dass er keine Gefahr mehr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle. Die erforderlichen therapeutischen Ma\u00dfnahmen seien nicht durchgef\u00fchrt worden, weil der Beschwerdef\u00fchrer den Vollzugsbediensteten misstraue und erkl\u00e4rt habe, er k\u00f6nne nur eine Behandlung bei einem Therapeuten akzeptieren, dem er uneingeschr\u00e4nkt vertraue. 2002 sei der Beschwerdef\u00fchrer nicht in eine sozialtherapeutische Einrichtung verlegt worden, weil bei dem therapiebed\u00fcrftigen und therapief\u00e4higen Beschwerdef\u00fchrer offensichtlich keine ausreichende Therapiemotivation vorgelegen habe. 2006 habe derBeschwerdef\u00fchrer monatliche Gespr\u00e4che mit dem psychologischen Beratungsdienst in der JVAaufgenommen. Da die Einlassungen des Beschwerdef\u00fchrers vertraulich behandelt werden m\u00fcssten, sei jedoch nicht bekannt, ob sich daraus positive Entwicklungen ergeben h\u00e4tten. Da das letzte Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen K. aus dem Jahr 1997 stamme und der Beschwerdef\u00fchrer inzwischen \u00e4lter geworden sei, hielt es die JVA f\u00fcr angebracht, ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, um zu pr\u00fcfen, ob sich Ver\u00e4nderungen in der Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers ergeben h\u00e4tten, obwohl diese im Vollzug nicht festgestellt worden seien.<\/p>\n<p>20. Am 30. Dezember 2009 ordnete das Landgericht Berlin die Weiterleitung des Vollstreckungshefts an den Verfassungsgerichtshof Berlin an; dieser hatte darum ersucht, weil der Beschwerdef\u00fchrer einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung seiner Freilassung gestellt hatte. Dar\u00fcber hinaus bestellte das Landgericht Berlin einen Pflichtverteidiger f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer und r\u00e4umte ihm Akteneinsicht ein. Der Verteidiger nahm Anfang Januar 2010 Einsicht in die Akten.<\/p>\n<p>21. Am 8.\u00a0Januar 2010 wies die Staatsanwaltschaft Berlin den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Freilassung aus der Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a0458 StPO zur\u00fcck. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte geltend gemacht, dass seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nicht mehr rechtm\u00e4\u00dfig sei und demnach sein Recht auf Freiheit verletze. Er hatte ger\u00fcgt, die Strafvollstreckungsgerichte h\u00e4tten die Notwendigkeit seiner fortdauernden Unterbringung nicht innerhalb der in \u00a7\u00a067e StGB vorgesehenen gesetzlichen Frist \u00fcberpr\u00fcft. Die Staatsanwaltschaft legte dar, der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne nur dann vor Abschluss des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens vor dem Landgericht freigelassen werden, wenn dieses Verfahren rechtsstaatswidrig verz\u00f6gert worden sei und wenn die Interessen der allgemeinen Sicherheit nicht den Interessen des Beschwerdef\u00fchrers vorgingen. Angesichts der schweren Straftaten, die der Beschwerdef\u00fchrer begangen habe, \u00fcberwiege das Interesse der Allgemeinheit, vor gef\u00e4hrlichen Straft\u00e4tern gesch\u00fctzt zu werden, sein Interesse, sich in Freiheit bewegen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>22. Mit Erkl\u00e4rung vom selben Tage forderte die Staatsanwaltschaft Berlin das Landgericht auf, die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers anzuordnen und \u00fcbersandte dem Gericht die Stellungnahme der JVA X.<\/p>\n<p>23. Nach R\u00fcckkehr der Akten vom Verfassungsgerichtshof Berlin bestimmte das Landgericht am 14. Januar 2010 nach Anh\u00f6rung des Verteidigers des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr den 20.\u00a0Januar 2010 einen Termin zur Pr\u00fcfung, ob die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung erforderlich sei.<\/p>\n<p>24. Daraufhin bat der Beschwerdef\u00fchrer das Landgericht, in der anberaumten Verhandlung am 20.\u00a0Januar 2010 seinen Antrag auf Freilassung nach \u00a7\u00a0458 Abs.\u00a01 StPO zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>25. Am 20.\u00a0Januar 2010 ordnete das Landgericht Berlin nach pers\u00f6nlicher Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers und seines Verteidigers die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers an und wies seinen Antrag auf Unterbrechung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>26. Das Landgericht befand, die Vollstreckung der gegen den Beschwerdef\u00fchrer angeordneten Sicherungsverwahrung k\u00f6nne nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden, da nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB; siehe Rdnr. 41, unten). Angesichts des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers im Vollzug sowie seiner schriftlichen und m\u00fcndlichen Stellungnahmen vor Gericht seien im Falle einer Entlassung weitere Straftaten von ihm zu erwarten. Der Beschwerdef\u00fchrer stelle nach wie vor die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit seiner Sicherungsverwahrung und der zugrunde liegenden Verfahren in Frage, halte das JVA-Personal und den im Strafverfahren konsultierten psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr inkompetent und verlogen und lehne es beharrlich ab, sich mit seinen Straftaten auseinanderzusetzen. Die Aufnahme einer sozialtherapeutischen Behandlung sei daher nicht gerechtfertigt. Angesichts dieser Umst\u00e4nde hielt es das Landgericht nicht f\u00fcr erforderlich, ein psychiatrisches Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers einzuholen.<\/p>\n<p>27. Aufgrund des Vorstehenden lehnte es das Landgericht ferner ab, eine Unterbrechung der Vollstreckung der gegen den Beschwerdef\u00fchrer angeordneten Sicherungsverwahrung anzuordnen (\u00a7\u00a0458 Abs.\u00a01 und 3 StPO). Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c) stellte es fest, dass die \u00dcberschreitung der Frist zur \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a067e Abs.\u00a01 und 2 StGB um 27 Tage nicht ohne Weiteres zur Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fchre. Nach Eingang der Akten sei das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren unter Beachtung des Freiheitsgrundrechts des Beschwerdef\u00fchrers z\u00fcgig durchgef\u00fchrt worden. Eine nicht vertretbare Fehlhaltung gegen\u00fcber den in \u00a7\u00a067e StGB verankerten Verfahrensrechten des Beschwerdef\u00fchrers, die der Wahrung seines Freiheitsrechts dienten, im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe daher nicht vorgelegen. Die Verz\u00f6gerungen seien teilweise dadurch verursacht worden, dass das erste Stellungnahmeersuchen der Staatsanwaltschaft an die JVA X vom 11.\u00a0November 2009 dort nicht eingegangen sei.<\/p>\n<p><em>2. Der Beschluss des Kammergerichts Berlin<\/em><\/p>\n<p>28. Mit Schreiben vom 1.\u00a0Februar 2010 legte der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein, die er mit Schriftsatz vom 12.\u00a0M\u00e4rz 2010 begr\u00fcndete. Er r\u00fcgte die Tatsache, dass das Landgericht keine Konsequenzen aus der \u00dcberschreitung der in \u00a7\u00a067e StGB vorgesehenen Frist zur \u00dcberpr\u00fcfung seiner Sicherungsverwahrung gezogen habe, die durch der Staatsanwaltschaft zuzuschreibende Verz\u00f6gerungen verursacht worden sei.<\/p>\n<p>29. Am 17. Juni 2010 verwarf das Kammergericht Berlin die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Es schloss sich der Feststellung des Landgerichts an, dass nicht zu erwarten sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen werde. Deshalb m\u00fcsse die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet werden (\u00a7\u00a067d Abs.\u00a02 StGB). Der Beschwerdef\u00fchrer habe schwere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung anderer begangen. Die Vollstreckung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung k\u00f6nne daher nur dann zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden, wenn erwiesen w\u00e4re, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer mit seinen charakterlichen M\u00e4ngeln und seinen Straftaten auseinandergesetzt habe und somit ein geringes R\u00fcckfallrisiko best\u00fcnde. Die Stellungnahme der JVA X und das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers vor Gericht legten jedoch nahe, dass dies nicht der Fall sei und er seine Straftaten herunterspiele. Angesichts der aus den \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers deutlich hervorgehenden weiter bestehenden Gef\u00e4hrlichkeit sei die Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens noch nicht notwendig. Das Gericht nahm in diesem Zusammenhang Bezug auf seinen Beschluss vom 21.\u00a0Dezember 2007.<\/p>\n<p>30. Das Kammergericht befand ferner, dass die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den landgerichtlichen Beschluss, die Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung wegen \u00dcberschreitens der in \u00a7\u00a067e Abs.\u00a02 StGB vorgesehenen Frist entsprechend \u00a7\u00a0458 StPO nicht auszusetzen, gegenstandslos geworden sei. Das Landgericht habe zwischenzeitlich die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers sei auch nicht vor diesem Beschluss des Landgerichts rechtswidrig geworden. Die Grundlage seiner Sicherungsverwahrung bildeten das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26.\u00a0November 1997, in dem der Beschwerdef\u00fchrer verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei, sowie der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1.\u00a0November 2007, in dem die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung angeordnet worden sei.<\/p>\n<p>31. Das Kammergericht r\u00e4umte ein, dass die in \u00a7\u00a067e Abs.\u00a01 und 2 StGB vorgesehene Frist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der weiteren Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers um 27 Tage \u00fcberschritten worden sei. Die Ursache f\u00fcr die Frist\u00fcberschreitung sei die sp\u00e4te \u00dcbersendung der Stellungnahme durch die JVA X infolge einer sp\u00e4ten Erinnerung durch die Staatsanwaltschaft Berlin gewesen, deren erste Aufforderung zur Stellungnahme nicht bei der JVA eingegangen sei. Die verfolgte Verfahrensweise decke keine eklatanten Unregelm\u00e4\u00dfigkeiten auf. Sie habe somit nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zwischen dem Pr\u00fcfungszeitpunkt am 24.\u00a0Dezember 2009 und dem Erlass des landgerichtlichen Beschlusses am 20.\u00a0Januar 2010 gef\u00fchrt.<\/p>\n<p>32. Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 45-46, unten) stellte das Kammergericht ferner fest, dass das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdef\u00fchrers durch die Nichteinhaltung der in \u00a7\u00a067e StGB vorgesehenen Frist nicht verletzt worden sei. Angesichts der verfolgten Verfahrensweise und der Tatsache, dass die Frist nur um einige Tage \u00fcberschritten worden sei, habe das Landgericht die genannte strafrechtliche Bestimmung, die der Wahrung des Freiheitsgrundrechts diene, nicht in unvertretbarem Ma\u00dfe missachtet. Das Gericht habe demnach keine grunds\u00e4tzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung dieses Grundrechts erkennen lassen. Jedenfalls h\u00e4tte auch eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts nicht zu einer Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers gef\u00fchrt. Denn angesichts der Schwere der Straftaten des Beschwerdef\u00fchrers h\u00e4tte das Interesse der Allgemeinheit, vor derartigen Straftaten gesch\u00fctzt zu werden, Vorrang vor dem Interesse des Beschwerdef\u00fchrers gehabt, sich in Freiheit bewegen zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p><em>3. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>33. Anschlie\u00dfend erhob der anwaltlich nicht mehr vertretene Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20.\u00a0Januar\u00a02010 und den Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 17.\u00a0Juni\u00a02010 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er trug insbesondere vor, dass sein Grundrecht auf Freiheit verletzt worden sei. Seit dem 24.\u00a0Dezember\u00a02009 ermangele seine Sicherungsverwahrung der Rechtsgrundlage, da die nach \u00a7\u00a067e StGB vorgeschriebene Frist zur \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung verstrichen sei. Er r\u00fcgte ferner, dass das Verfahren vor den Strafvollstreckungsgerichten nicht fair gewesen sei, da diese den Sachverhalt, der ihrer Einsch\u00e4tzung, er sei weiterhin f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich, zugrunde gelegen habe, nicht hinreichend gekl\u00e4rt h\u00e4tten. Insbesondere h\u00e4tten sie ohne Einholung eines in j\u00fcngster Zeit angefertigten psychiatrischen Gutachtens keine Gef\u00e4hrlichkeitsprognose stellen k\u00f6nnen; das letzte Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen K. stamme aus dem Jahr 1997.<\/p>\n<p>34. Am 16.\u00a0September\u00a02010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde (2\u00a0BvR\u00a01566\/10) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>C. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>35. Im anschlie\u00dfenden nach \u00a7 67e StGBim August 2011 eingeleiteten \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren bestellte das Landgericht Berlin im Oktober 2011 einen Sachverst\u00e4ndigen, um den Beschwerdef\u00fchrer auf seine Gef\u00e4hrlichkeit begutachten zu lassen. Der Beschwerdef\u00fchrer lehnte eine Untersuchung durch den Sachverst\u00e4ndigen in diesem Verfahren ab und stellte mehrere Befangenheitsantr\u00e4ge.<\/p>\n<p>36. Am 22. M\u00e4rz 2012 ordnete das Landgericht Berlin die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers an.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>37. Ein umfassender \u00dcberblick \u00fcber die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur \u00dcberpr\u00fcfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn. 45-78, 17.\u00a0Dezember 2009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache einschl\u00e4gigen Bestimmungen lassen sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><strong>A. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht<\/strong><\/p>\n<p>38. Ein erkennendes Gericht kann im Zeitpunkt der Verurteilung eines Straft\u00e4ters unter bestimmten Umst\u00e4nden neben der Freiheitsstrafe (einer Strafe) die Sicherungsverwahrung (eine Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung) anordnen, wenn sich herausgestellt hat, dass der T\u00e4ter f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist (\u00a7\u00a066\u00a0StGB).<\/p>\n<p>39. Nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a01\u00a0StGB (in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung) ordnet das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung insbesondere dann an, wenn jemand wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird und folgende weitere Bedingungen erf\u00fcllt sind: Erstens musste der T\u00e4ter wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein. Zweitens musste der T\u00e4ter zuvor mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung befunden haben. Drittens muss die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist.<\/p>\n<p>40. Weiterhin kann das erkennende Gericht nach \u00a7\u00a066\u00a0Abs.\u00a02 StGB auch unter folgenden Bedingungen neben einer Strafe die Sicherungsverwahrung anordnen: Der Betroffene muss drei vors\u00e4tzliche Straftaten begangen haben, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat. Er muss wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden sein. Au\u00dferdem muss er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten im Sinne von \u00a7\u00a066\u00a0Abs.\u00a01 f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sein. In diesem Fall ist es nicht erforderlich, dass \u2013 wie in \u00a7\u00a066\u00a0Abs.\u00a01 gefordert \u2013 eine fr\u00fchere Verurteilung oder Freiheitsentziehung des Betroffenen stattgefunden hat.<\/p>\n<p><strong>B. Die Dauer und die gerichtliche Pr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung<\/strong><\/p>\n<p>41. \u00a7\u00a067d\u00a0StGB regelt die Dauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung. In \u00a7\u00a067d\u00a0Abs.\u00a02 Satz\u00a01 in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung ist festgelegt, dass, sofern keine H\u00f6chstfrist vorgesehen oder die Frist noch nicht abgelaufen ist, das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew\u00e4hrung aussetzt, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte nach seiner Entlassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.<\/p>\n<p>42. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a067e\u00a0StGB kann das Gericht (d.\u00a0h. die zust\u00e4ndige Strafvollstreckungskammer) jederzeit pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung auszusetzen oder f\u00fcr erledigt zu erkl\u00e4ren ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen pr\u00fcfen (\u00a7\u00a067e Abs.\u00a01 StGB). Bei Sicherungsverwahrten betr\u00e4gt diese Frist zwei Jahre (\u00a7\u00a067e\u00a0Abs.\u00a02 StGB).<\/p>\n<p>43. Wenn Einwendungen gegen die Zul\u00e4ssigkeit der Vollstreckung einer Strafe erhoben werden, ist nach \u00a7\u00a0458\u00a0Abs.\u00a01\u00a0StPO die Entscheidung eines Gerichts herbeizuf\u00fchren. Der Fortgang der Vollstreckung wird dadurch nicht gehemmt; das Gericht kann jedoch eine Aussetzung der Vollstreckung anordnen (\u00a7\u00a0458\u00a0Abs.\u00a03\u00a0StPO). Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0463\u00a0Abs.\u00a01\u00a0StPO gilt \u00a7\u00a0458\u00a0StPO f\u00fcr die Vollstreckung von Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p>44. Nach \u00a7\u00a0463 Abs.\u00a03\u00a0Satz 3 StPO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0454 Abs.\u00a02\u00a0StPO haben die Strafvollstreckungsgerichte in Verfahren nach \u00a7\u00a067d\u00a0Abs.\u00a02\u00a0StPO zur \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung einer Person das Gutachten eines Sachverst\u00e4ndigen zu der Gef\u00e4hrlichkeit des Verurteilten einzuholen, wenn sie erw\u00e4gen, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung auszusetzen.<\/p>\n<p><strong>Die einschl\u00e4gige Rechtsprechung der nationalen Gerichte<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Einhaltung der gesetzlich vorgesehenen Fristen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>45. Das Bundesverfassungsgericht hat im Hinblick auf die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der weiteren Vollstreckung einer angeordneten Sicherungsverwahrung in F\u00e4llen, in denen die Strafvollstreckungsgerichte die in \u00a7\u00a067e\u00a0StGB vorgesehene Zweijahresfrist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung, ob die Sicherungsverwahrung des Betroffenen im Hinblick auf ihren Zweck noch erforderlich ist (\u00a7\u00a067d\u00a0StGB), nicht eingehalten haben, folgende Grunds\u00e4tze aufgestellt: Die Missachtung der genannten Bestimmungen \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung kann das Freiheitsgrundrecht verletzen, wenn es sich um eine nicht vertretbare Fehlhaltung gegen\u00fcber diesem Verfahrensrecht handelt, die auf eine grunds\u00e4tzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts schlie\u00dfen l\u00e4sst (siehe Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a02004\/04, Entscheidung vom 16.\u00a0November\u00a02004, Neue Zeitschrift f\u00fcr Strafrecht \u2013 Rechtsprechungsreport (NStZ-RR) 2005, S.\u00a092-94, Rdnr.\u00a020 mit weiteren Verweisen; Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a01615\/07, Entscheidung vom 5.\u00a0Mai\u00a02008, Rdnr.\u00a017; siehe auch Oberlandesgericht Brandenburg, 1\u00a0Ws\u00a034\/09, Entscheidung vom 12. M\u00e4rz\u00a02009). Das Bundesverfassungsgericht betonte zudem, dass die Vorschriften \u00fcber die regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfung der Vollstreckung der Anordnung der Sicherungsverwahrung der Wahrung des \u00dcberma\u00dfverbots bei der Beschr\u00e4nkung des Freiheitsgrundrechts dienten (siehe Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a02004\/04, Entscheidung vom 16.\u00a0November\u00a02004, a. a. O., Rdnr. 20mit weiteren Verweisen; und 2\u00a0BvR\u00a01615\/07, Entscheidung vom 5. Mai 2008, Rdnr. 17).<\/p>\n<p>46. Das Bundesverfassungsgericht stellte \u00fcberdies fest, dass eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts durch die Unt\u00e4tigkeit der Strafvollstreckungsgerichte im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren nicht ohne weiteres zur Freilassung des Untergebrachten f\u00fchre. Zumindest wenn das Sicherungsbed\u00fcrfnis der Allgemeinheit vor erheblichen Rechtsgutverletzungen den Interessen des Untergebrachten deswegen vorgehe, weil das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren lediglich um einige Monate verz\u00f6gert worden sei, sei die Freilassung des Untergebrachten nicht geboten (siehe Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a02004\/04, Entscheidung vom 16.\u00a0November\u00a02004, a.\u00a0a. O., Rdnr.\u00a028).<\/p>\n<p><em>2. Feststellung des Sachverhalts in dem Verfahren \u00fcber die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der weiteren Unterbringung<\/em><\/p>\n<p>47. Das Bundesverfassungsgericht wies erneut darauf hin, dass in Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung einer Person das \u00dcberma\u00dfverbot bei der Beschr\u00e4nkung des Freiheitsgrundrechts auch durch die erforderliche pers\u00f6nliche Anh\u00f6rung des Betroffenen und die gebotene sachverst\u00e4ndige Begutachtung der Gef\u00e4hrlichkeit des Untergebrachten gewahrt werde, wenn die Gerichte die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung erw\u00e4gen (siehe Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a02004\/04, Entscheidung vom 16.\u00a0November\u00a02004, a.\u00a0a. O., Rdnr.\u00a020; 2 BvR 1615\/07, Entscheidung vom 5. Mai 2008, Rdnr. 17 ).<\/p>\n<p>48. Das Bundesverfassungsgericht stellte weiterhin fest, dass die Strafvollstreckungsgerichte in derartigen Verfahren hohen Anforderungen an die Wahrheitserforschung gerecht werden m\u00fcssten (siehe Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a02004\/04, Entscheidung vom 16.\u00a0November\u00a02004, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a020, und 2 BvR 1334\/10, Entscheidung vom 22.\u00a0November 2011, Rdnr. 13). Generell h\u00e4nge es vom Ermessen des zust\u00e4ndigen Richters ab, in welcher Weise er den erheblichen Sachverhalt hinreichend aufkl\u00e4re. Bei Prognoseentscheidungen, bei denen geistige und seelische Anomalien in Frage stehen, sei der Richter jedoch in der Regel verpflichtet, einen erfahrenen Sachverst\u00e4ndigen hinzuzuziehen (sieheu.a. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 2380\/06, Entscheidung vom 3. Januar 2008, Rdnr. 26; 2\u00a0BvR\u00a02413\/10, Entscheidung vom 19. Juli 2011, Rdnr. 15; 2 BvR 1334\/10, Entscheidung vom22. November 2011, Rdnr. 15; und 2 BvR 2521\/11, Entscheidung vom 19. Juni 2012, Rdnr. 16; diese Entscheidungen betreffen die \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; siehe auch 2 BvR 1615\/07, Entscheidung vom 5. Mai 2008, Rdnr. 22)<\/p>\n<p>49. Das Bundesverfassungsgericht betonte zudem, dass die Anforderungen an die hinreichende Begr\u00fcndungstiefe und ausreichende Aufkl\u00e4rung des ma\u00dfgeblichen Sachverhalts, auf dem die Entscheidung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus beruht, mit der Dauer des Freiheitsentzugs steigen. Befinde sich der Untergebrachte seit langer Zeit in derselben Einrichtung, sei es geboten, von Zeit zu Zeit einen anstaltsfremden Sachverst\u00e4ndigen hinzuzuziehen, um der Gefahr repetitiver Routinebeurteilungen vorzubeugen (siehe u. a. Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 983\/04, Entscheidung vom 14. Januar 2005, Rdnr.13; 2 BvR 2413\/10, Entscheidung vom 19. Juli 2011, Rdnr.17; und 2\u00a0BvR 2521\/11, Entscheidung vom 19 Juni 2012, Rdnr. 17; diese Entscheidungen betreffen die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus).<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DERKONVENTION WEGEN NICHTEINHALTUNG DER \u00dcBERPR\u00dcFUNGSFRIST<\/strong><\/p>\n<p>50. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Strafvollstreckungsgerichte sein Recht auf Freiheit und auf ein faires Verfahren verletzt h\u00e4tten, weil sie die in \u00a7\u00a067e\u00a0StGB vorgesehene Zweijahresfrist zur \u00dcberpr\u00fcfung der weiteren Erforderlichkeit seiner Sicherungsverwahrung nicht eingehalten h\u00e4tten. Er berief sich diesbez\u00fcglich auf Artikel\u00a05, 6, 7 und 13 der Konvention.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese R\u00fcge allein nach Artikel\u00a05 Abs. 1 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht; &#8230;\u201c<\/p>\n<p>52. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>54. Laut Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers hatte seine Sicherungsverwahrung sein Recht auf Freiheit aus Artikel 5 der Konvention insbesondere deswegen verletzt, weil das Landgericht die Zweijahresfrist nach \u00a7 67e StGB nicht eingehalten habe. Er betonte, er selbst habe die nationalen Stellen bereits im September 2009 darauf hingewiesen, dass die Frist bald auslaufe; diese h\u00e4tten das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren aber offenbar erst im Dezember 2009 eingeleitet.Erst nach Ablauf der Frist am 23. Dezember 2009 sei ihm ein Pflichtverteidiger bestellt worden, habe die JVA eine Stellungnahme \u00fcbersandt und das Landgericht eine Anh\u00f6rung durchgef\u00fchrt.Die Tatsache, dass der Schriftwechsel zwischen den Stellen nicht ordnungsgem\u00e4\u00df erfolgt sei, rechtfertige nicht deren Vers\u00e4umnis und fehlende Bereitschaft, die Zweijahresfrist einzuhalten. Die \u00dcberpr\u00fcfungsfrist von zwei Jahren sei nicht genutzt worden, um das Verfahren fristgerecht durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>55. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass \u00a7 67e eine rechtlich verbindlich Frist vorsehe. In einem Rechtsstaat k\u00f6nne die Nichteinhaltung dieser Frist nur in akuten Notsituationen, die in diesem Fall nicht vorgelegen h\u00e4tten, gerechtfertigt sein. Da Freiheitsentziehung in Rede stand, sei die \u00dcberschreitung der Frist um vier Wochen nicht hinnehmbar. Dar\u00fcber hinaus sei die m\u00f6gliche Dauer der Frist\u00fcberschreitung nicht vorhersehbar gewesen. Somit habe zwischen seiner Verurteilung und seiner seit dem 24. Dezember 2009 andauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kein Kausalzusammenhang mehr bestanden, und seine Freiheitsentziehung sei nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht mehr rechtm\u00e4\u00dfig gewesen. Folglich h\u00e4tte er zu diesem Zeitpunkt entlassen werden m\u00fcssen. Der Beschluss vom 20. Januar 2010, mit dem seine Sicherungsverwahrung verl\u00e4ngert worden war, komme der nachtr\u00e4glichen Anordnung der Sicherungsverwahrung gleich.<\/p>\n<p>56. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass die gesetzliche Frist zur \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung regelm\u00e4\u00dfig nicht eingehalten werde. Die Frist in dem zurzeit anh\u00e4ngigen anschlie\u00dfenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren sei wiederum nicht gewahrt worden.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>57. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auch nach Ablauf der Zweijahresfrist am 23. Dezember 2009 mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar sei. Die Unterbringung sei nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als Freiheitsentziehung \u201enach Verurteilung\u201c durch ein zust\u00e4ndiges Gericht gerechtfertigt gewesen. Zwischen der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers am 26. November 1997 durch das Landgericht Berlin und seiner in Rede stehenden Sicherungsverwahrung bestehe nach wie vor ein hinreichender Kausalzusammenhang. Das Landgericht habe die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach seiner Verurteilung wegen sexueller N\u00f6tigung und sexuellen Missbrauchs ohne zeitliche Begrenzung angeordnet. Die \u00dcberschreitung der Frist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers um 27 Tage l\u00f6se deshalb die kausale Verkn\u00fcpfung zwischen der Anlassverurteilung und der fortdauernden Sicherungsverwahrung nicht auf.<\/p>\n<p>58. Die Regierung vertrat \u00fcberdies die Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung nach Artikel\u00a05 Abs. 1 rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Das Landgericht Berlin habe die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers am 26. November 1997 nach \u00a7 66 Abs. 2 StGB angeordnet. Am 1. November 2007 habe das Landgericht die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung ab dem 24. Dezember 2007, dem Tag, an dem der Beschwerdef\u00fchrer seine Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft h\u00e4tte, angeordnet.<\/p>\n<p>59. Laut Vortrag der Regierung war die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auch ab dem 24. Dezember 2009 rechtm\u00e4\u00dfig, obwohl die in \u00a7 67eAbs.1 und 2 StGB f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers vorgesehene Frist um 27 Tage \u00fcberschritten worden war. Sie betonte, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach innerstaatlichem Recht noch rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Da die Frist nur geringf\u00fcgig \u00fcberschritten worden sei und die Beh\u00f6rden und Gerichte sie ernst genommen und alle Anstrengungen unternommen h\u00e4tten, um sie einzuhalten, h\u00e4tten sie keine unvertretbare Fehlhaltung gegen\u00fcber diesem Verfahrensrecht an den Tag gelegt, die auf eine grunds\u00e4tzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Freiheitsgrundrechts h\u00e4tte schlie\u00dfen lassen. Sie verwies auf die diesbez\u00fcgliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnr. 45, oben).<\/p>\n<p>60. Die Regierung betonte, dass die \u00dcberschreitung der Frist nach \u00a7 67e StGB aufetlichen ung\u00fcnstigen Umst\u00e4nden und Missverst\u00e4ndnissen zwischen den Verfahrensbeteiligten beruht habe. Insbesondere sei bei der JVA X die erste Aufforderung der Staatsanwaltschaftzu einer Stellungnahme zur Situation und Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung nicht eingegangen; darauf sei die Verz\u00f6gerung zur\u00fcckzuf\u00fchren. Dar\u00fcber hinaus sei dem Landgericht Berlin, als es anstelle einer Ablichtung das Original des Vollstreckungshefts an den Verfassungsgerichtshof Berlin versandte, noch nicht bekannt gewesen, dass die JVA X ihre Stellungnahme zwei Tage zuvor der Staatsanwaltschaft zugeleitet hatte. Ungeachtet dessen h\u00e4tten die nationalen Beh\u00f6rden die in \u00a7 67e StGB vorgesehene Frist ernst genommen; so habe die Staatsanwaltschaft Aktendoppel angefertigt und das Landgericht Berlin unverz\u00fcglich einen Termin f\u00fcr die Anh\u00f6rung in der Sache des Beschwerdef\u00fchrers festgelegt. Somit sei die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers trotz der \u00dcberschreitung der nach \u00a7 67e StGB vorgesehenen Frist um einige Tage nach innerstaatlichem Recht &#8211; im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts &#8211; noch rechtm\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>61. Die Regierung brachte vor, dass die in Frage stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auch nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention rechtm\u00e4\u00dfig gewesen sei. Insbesondere sei die Freiheitsentziehung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer vorhersehbar gewesen. Der Beschwerdef\u00fchrer habe bereits mit Rechtskraft seiner Verurteilung vom 26. November 1997 gewusst, dass ihn im Anschluss an die Verb\u00fc\u00dfung der Freiheitsstrafe die Sicherungsverwahrung erwartete, soweit und solange er die Voraussetzungen, unter denen die Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden kann, n\u00e4mlich die Erwartung, dass er im Falle seiner Freilassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, nicht erf\u00fcllte. Die Tatsache, dass \u00a7 67e StGB die Notwendigkeit der \u00dcberpr\u00fcfung der fortdauernden Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach zwei Jahren vorsieht, bedeute nicht, dass die ohne zeitliche Begrenzung angeordnete Sicherungsverwahrung sich nur auf zwei Jahre erstreckt habe.<\/p>\n<p>62. Die Regierung vertrat ferner die Auffassung, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 20. Januar 2010 nicht willk\u00fcrlich gewesen sei. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs k\u00f6nne nicht davon ausgegangen werden, dass die in Rede stehende Freiheitsentziehung infolge einer Verz\u00f6gerung von nur 27 Tagen zwischen dem Ablauf der \u00dcberpr\u00fcfungsfrist und der neuen Entscheidung im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren bereits unangemessen gewesen sei. Die Regierung nahm insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Rutten .\/. Niederlande (Individualbeschwerde Nr. 32605\/96, 24. Juli 2001) Bezug und f\u00fchrte aus, dass der Gerichtshof in diesem Urteil erkannt habe, dass eine vergleichbare Verz\u00f6gerung von einem Monat nicht zur Willk\u00fcrlichkeit der Freiheitsentziehung jenes Beschwerdef\u00fchrers gef\u00fchrt habe. Sie betonte in diesem Zusammenhang, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auch in der Zwischenzeit auf einer rechtlichen Anordnungsgrundlage beruht habe, da diese ohne zeitliche Begrenzung angeordnet worden sei.<\/p>\n<p>63. Schlie\u00dflich r\u00e4umte die Regierung ein, dass in dem \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren, das sich an das in dieser Individualbeschwerde in Rede stehende Verfahren anschloss, die nach<br \/>\n\u00a7 67e StGB vorgesehene Frist bedauerlicherweise wieder um etwa zwei Monate \u00fcberschritten worden sei. Der Beschwerdef\u00fchrer habe hinsichtlich dieses neuen Verfahrens den innerstaatlichen Rechtsweg jedoch noch nicht ersch\u00f6pft und insbesondere noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erwirkt.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass jede Freiheitsentziehung unter eine der Ausnahmen nach den Bestimmungen des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstaben a bis f fallen und zudem \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c sein muss. Soweit es um die \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c der Freiheitsentziehung einschlie\u00dflich der Frage geht, ob sie \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Erkalo .\/. Niederlande, 2.\u00a0September 1998, Rdnr.\u00a052, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998\u2011VI; Baranowski .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a028358\/95, Rdnr.\u00a050, EGMR\u00a02000\u2011III, und Saadi .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, [GK], Rdnr.\u00a067 EGMR 2008).<\/p>\n<p>65. Obwohl es \u00fcblicherweise in erster Linie Aufgabe der nationalen Beh\u00f6rden, namentlich der Gerichte, ist, die innerstaatlichen Gesetze auszulegen und anzuwenden, trifft dies nicht zu, wenn es um F\u00e4lle geht, in denen in Bezug auf Artikel 5 Absatz 1 der Konvention die Nichteinhaltung dieser Gesetze zu einer Verletzung der Konvention f\u00fchrt. In solchen F\u00e4llen hat der Gerichtshof eine gewisse Befugnis zu pr\u00fcfen, ob das nationale Recht eingehalten wurde (siehe Winterwerp .\/. Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr.\u00a046, Serie\u00a0A Band 33; Benham .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 10.\u00a0Juni 1996, Rdnr.\u00a041, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996\u2011III; und Baranowski, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a050).<\/p>\n<p>66. Die Einhaltung der nationalen Gesetzesbestimmungen setzt in erster Linie voraus, dass jede Festnahme oder Freiheitsentziehung eine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht haben muss, betrifft aber auch die Qualit\u00e4t des Gesetzes, die rechtsstaatlichen Anforderungen gen\u00fcgen muss, einer Leitidee, die in allen Konventionsartikeln verankert ist (siehe Stafford .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK],Individualbeschwerde Nr. 46295\/99, Rdnr. 63, EGMR 2002\u2011IV, und Kafkaris .\/. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906\/04, Rdnr.116, EGMR 2008). \u201eQualit\u00e4t des Gesetzes\u201d bedeutet in diesem Sinne, dass das Gesetz in den F\u00e4llen, in denen die Freiheitsentziehung nach innerstaatlichem Recht zul\u00e4ssig ist, hinreichend zug\u00e4nglich sein muss und pr\u00e4zise und vorhersehbar anzuwenden ist, um jegliche Gefahr der Willk\u00fcr zu vermeiden (siehe Amuur .\/. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 50, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996\u2011III; Nasrulloyev .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 656\/06, Rdnr. 71, 11. Oktober 2007; und M. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364\/03, Rdnr. 76, EGMR 2009 &#8230;).<\/p>\n<p>67. Die Einhaltung des innerstaatlichen Rechts reicht jedoch nicht aus: Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 verlangt auch, dass jede Freiheitsentziehung mit dem Zweck, den Einzelnen vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen, vereinbar sein sollte (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Winterwerp, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 37, 45; Erkalo, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a052, 56; Saadi, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 67, und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a072).<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass die Z\u00fcgigkeit, mit der die nationalen Gerichte einen Unterbringungsbefehl ersetzen, der abgelaufen ist oder f\u00fcr rechtsfehlerhaft befunden wurde, ein ma\u00dfgebliches Kriterium daf\u00fcr ist, ob die Freiheitsentziehung einer Person im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 als willk\u00fcrlich anzusehen ist (siehe Koendjbiharie .\/. Niederlande, 25.\u00a0Oktober 1990, Rdnr.\u00a027, Serie A Band 185\u2011B, M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a080-81, undS. .\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 48038\/06, Rdnr. 85, 24. November 2011).<\/p>\n<p>69. So hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstaben\u00a0a und e festgestellt, dass beispielsweise eine Verz\u00f6gerung von 82 Tagen zwischen dem Ablauf der G\u00fcltigkeit der ersten Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung und deren Verl\u00e4ngerung, sowie fehlende angemessene Garantien, die sicherstellen, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nicht unangemessen verz\u00f6gert wird, mit dem Zweck von Artikel 5 Abs. 1, den Einzelnen vor willk\u00fcrlicher Freiheitsentziehung zu sch\u00fctzen, unvereinbar sind (siehe Erkalo, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 56-60). Mithin wurde die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers zwischen dem Ablauf der G\u00fcltigkeit der ersten Unterbringungsanordnung und dem Tag, an dem das erstinstanzliche Gericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus verl\u00e4ngerte, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 als unrechtm\u00e4\u00dfig angesehen (siehe Erkalo, a. a. O. Rdnr. 60).<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof befand \u00fcberdies, dass eine Verz\u00f6gerung von rund neuneinhalb Monaten zwischen dem Tag, an dem der Beschwerdef\u00fchrer seine Freiheitsstrafe vollst\u00e4ndig verb\u00fc\u00dft hatte, und dem Beschluss, die durch das Urteil des erkennenden Gerichts erfolgte Sicherungsverwahrungsanordnung zu vollziehen, dazu gef\u00fchrt habe, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers in der Zwischenzeit willk\u00fcrlich und im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 unrechtm\u00e4\u00dfig war (siehe S., a. a. O., Rdnrn. 103\u2011109).<br \/>\n71. Im Gegensatz dazu vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass eine Zeitspanne von zwei Wochen zwischen dem Ablauf der G\u00fcltigkeit der fr\u00fcheren Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und deren anschlie\u00dfender Verl\u00e4ngerung nicht als unangemessen oder zu lang angesehen werden kann, so dass diese Verz\u00f6gerung zu keiner willk\u00fcrlichen Freiheitsentziehung gef\u00fchrt hat (siehe Winterwerp, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a049, im Zusammenhang allein mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e).<\/p>\n<p>72. Gleicherma\u00dfen wurde festgestellt, dass eine Verz\u00f6gerung von etwa einem Monat zwischen dem Ablauf der G\u00fcltigkeit der Anordnung der Unterbringung eines Beschwerdef\u00fchrers in einer sicheren Anstalt und deren Verl\u00e4ngerung unter den besonderen Umst\u00e4nden des Falls nicht dazu f\u00fchrt, dass die in Rede stehende Freiheitsentziehung willk\u00fcrlich ist (siehe Rutten .\/.\u00a0Niederlande, Individualbeschwerde Nr. 32605\/96, Rdnrn.\u00a039-47, 24.\u00a0Juli 2001).<\/p>\n<p>73. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind neben der Z\u00fcgigkeit, mit der die nationalen Gerichte eine abgelaufene oder f\u00fcr rechtsfehlerhaft befundene Unterbringungsanordnung ersetzten, u. a. die folgenden Kriterien ma\u00dfgeblich daf\u00fcr, ob die Freiheitsentziehung einer Person unter den Umst\u00e4nden des Falls im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 als willk\u00fcrlich anzusehen ist. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigte insbesondere, ob es angemessene Garantien gegeben hatte, die sicherstellten, dass die Freilassung des Beschwerdef\u00fchrers nicht unangemessen verz\u00f6gert wurde (siehe Erkalo, a. a.O., Rdnrn. 57, 59). \u00dcberdies pr\u00fcfte er, ob der Beschwerdef\u00fchrer in irgendeiner Form zu den Verfahrensverz\u00f6gerungen beigetragen (siehe S., a. a. O., Rdnr. 107) oder sich gegen eine vorhersehbare Verfahrensverz\u00f6gerung gewandt hatte (siehe Rutten, a. a. O., Rdnr. 45). Zudem ber\u00fccksichtigte der Gerichtshof, ob die Verz\u00f6gerung auf die Komplexit\u00e4t des Verfahrens zur\u00fcckzuf\u00fchren war (siehe S., a. a. O., Rdnr. 107).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>74. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend der in Rede stehenden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung die Freiheit gem\u00e4\u00df Artikel\u00a05 Abs.1 der Konvention entzogen war, stellt der Gerichtshof fest, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers am 26. November 1997 von dem Landgericht Berlin im Zusammenhang mit seiner Verurteilung insbesondere wegen Vergewaltigung, sexueller N\u00f6tigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern angeordnet worden war. Somit fiel seine Freiheitsentziehung in den Geltungsbereich des Buchstaben a von Artikel 5 Abs.\u00a01.<\/p>\n<p>75. Unter Ber\u00fccksichtigung des Vorbringens des Beschwerdef\u00fchrers, dass seine Sicherungsverwahrung Artikel 5 verletzt habe, weil die nationalen Gerichte die nach \u00a7 67e StGB f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der weiteren Notwendigkeit der Unterbringung vorgesehene Zweijahresfrist nicht eingehalten h\u00e4tten, pr\u00fcft der Gerichtshof zun\u00e4chst, ob die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c war und \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgt ist.<\/p>\n<p>76. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht Berlin am 24. Dezember 2009, als die nach \u00a7 67e StGB vorgesehene Zweijahresfrist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung, ob die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auszusetzen sei, ablief, seine Entscheidung nach \u00a7 67d Abs. 2 StGB noch nicht getroffen hatte. Das Landgericht ordnete die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers erst 27 Tage sp\u00e4ter, am 20. Januar 2010, in erster Instanz an; dieser Beschluss wurde am 17. Juni 2010 vom Kammergericht Berlin best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>77. Der Gerichtshof merkt \u00fcberdies an, dass die nationalen Strafvollstreckungsgerichte nach \u00a7 67e StGB hinsichtlich der Einhaltung der Zweijahresfrist keinen Ermessensspielraum hatten. Zwar konnten sie jederzeit pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erforderlich sei, waren aber verpflichtet, mindestens alle zwei Jahre eine erneute Entscheidung \u00fcber die Fortdauer der Sicherungsverwahrung zu treffen.<\/p>\n<p>78. Der Gerichtshof merkt jedoch weiterhin an, dass die nationalen Gerichte trotz der Nichteinhaltung \u2011 der f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7 67e StGB gesetzlich vorgesehenen Frist vor dem Hintergrund einer gefestigten Rechtsprechung \u00fcbereinstimmend festgestellt haben, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers weder ab dem 24. Dezember 2009 noch in dem Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 20. Januar 2010 nach innerstaatlichem Recht rechtswidrig gewesen sei. Die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in diesem Zeitraum beruhe noch auf dem Urteil des erkennenden Landgerichts Berlin von November 1997, mit dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet worden war, und auf dessen im November 2007 getroffenen Entscheidung, die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung anzuordnen (siehe Rdnrn. 27, 30-32 und 34, oben).<\/p>\n<p>79. Dar\u00fcber hinaus befanden die nationalen Gerichte mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in der Zeit vom 24. Dezember 2009 bis zum 20. Januar 2010 sein Grundrecht auf Freiheit nicht verletzt habe. Sie waren der Auffassung, dass das Landgericht dadurch, dass es die anwendbare Frist nur um einige Tage \u00fcberschritten habe, angesichts der verfolgten Verfahrensweise \u00a7 67e StGB, der der Wahrung des Freiheitsrechts des Beschwerdef\u00fchrers diene, nicht in unvertretbarem Ma\u00dfe missachtet habe (siehe Rdnrn. 27, 30-32 und 34, oben).<\/p>\n<p>80. Angesichts dieser Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof bereit zu akzeptieren, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 20. Januar 2010 und seine Unterbringung nach diesem Zeitpunkt nach innerstaatlichem Recht noch rechtm\u00e4\u00dfig war. Er weist jedoch erneut darauf hin, dass das innerstaatliche Recht auch eine gewisse Qualit\u00e4t aufweisen muss: Es muss klare und verst\u00e4ndliche Regeln zu den Umst\u00e4nden enthalten, unter denen eine Freiheitsentziehung zul\u00e4ssig ist, und insbesondere das Kriterium der Vorhersehbarkeit erf\u00fcllen (siehe Rdnr.\u00a066, oben).<\/p>\n<p>81. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Rechtsprechung der nationalen Gerichte, nach der die Strafvollstreckungsgerichte befugt sind, \u00fcber die Fortdauer der Sicherungsverwahrung einer Person nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Frist des \u00a7 67e StGB innerhalb eines bestimmten, nicht eindeutig festgelegten Zeitraums zu entscheiden, im Hinblick auf die Anwendung von \u00a7\u00a067e StGB ein Element der Unsicherheit einf\u00fchrt. Diese Rechtsprechung wirft daher eine Frage zu der Vorhersehbarkeit der Anwendung des in Rede stehenden innerstaatlichen Rechts auf.<\/p>\n<p>82. Allerdings kann der Gerichtshof die Frage der Vorhersehbarkeit der Anwendung des innerstaatlichen Rechts in dieser Rechtssache offen lassen. Nach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung kann keine Freiheitsentziehung, die als willk\u00fcrlich anzusehen ist, mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 vereinbar sein. Ein ma\u00dfgebliches Kriterium daf\u00fcr, ob die Freiheitsentziehung einer Person trotz Einhaltung des innerstaatlichen Rechts als willk\u00fcrlich und demnach als Versto\u00df gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 anzusehen ist, ist die Geschwindigkeit, mit der die nationalen Gerichte nach Ablauf der G\u00fcltigkeit einer fr\u00fcheren Unterbringungsanordnung eine neue Anordnung erlassen. Weitere ma\u00dfgebliche Kriterien sind angemessene Garantien gegen unangemessene Verz\u00f6gerungen, die Komplexit\u00e4t des Verfahrens und die Verfahrensf\u00fchrung durch den Beschwerdef\u00fchrer (siehe Rdnrn. 68-73, oben).<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer ohne den erforderlichen Unterbringungsfortdauerbeschluss f\u00fcr die Dauer von 27 Tagen, also f\u00fcr einen nicht unerheblichen Zeitraum, in der Sicherungsverwahrung untergebracht worden war. Unter Ber\u00fccksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu der Frage gesetzten strengen Ma\u00dfst\u00e4be, ob der Staat dem Erfordernis der z\u00fcgigen Verl\u00e4ngerung abgelaufener Unterbringungsanordnungen nachgekommen ist (siehe Rdnrn. 68-72, oben), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass je nach den Gesamtumst\u00e4nden des Falls eine Verz\u00f6gerung von fast einem Monat die Obergrenze dessen darstellt, was er noch als angemessen erachten k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>84. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass die Regierung sich zur St\u00fctzung ihrer Auffassung, dass eine Verz\u00f6gerung von einem Monat zwischen dem Ablauf der Frist f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers und der neuen Entscheidung im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren nicht zur Willk\u00fcrlichkeit der Freiheitsentziehung eines Beschwerdef\u00fchrers gef\u00fchrt habe, auf die Rechtssache Rutten .\/. Niederlande (a. a. O.) berief. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann der Sachverhalt jenes Falls von der Konstellation dieser Rechtssache jedoch in mehrerlei Hinsicht unterschieden werden.Anders als bei dem Beschwerdef\u00fchrer in vorliegender Rechtssache konnte insbesondere bei dem Beschwerdef\u00fchrer in der Rechtssache Rutten davon ausgegangen werden, dass er die vorhersehbare Verz\u00f6gerung bei der \u00dcberpr\u00fcfung seines Falls durch die nationalen Gerichte (die darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren war, dass der Termin f\u00fcr die Verhandlung in seiner Sache erst ca. zwei Monate nach erfolgter Ladung festgelegt worden war) in Kauf genommen hatte.<\/p>\n<p>85. Unter Ber\u00fccksichtigung weiterer Kriterien, die f\u00fcr die Frage ma\u00dfgeblich sind, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in der in Rede stehenden Zwischenzeit im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 als willk\u00fcrlich anzusehen ist, stellt der Gerichtshof fest, dass nicht behauptet werden kann, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu den Verz\u00f6gerungen des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens beigetragen hat. Der Beschwerdef\u00fchrer erkundigte sich sogar schon zu einem fr\u00fcheren Zeitpunktnach dem Fortgang des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens und nahm die Verl\u00e4ngerung dieses Verfahrens \u00fcber die Zweijahresfrist nach \u00a7 67e StGB hinaus eindeutig nicht in Kauf.<\/p>\n<p>86. Zwar stellte der Beschwerdef\u00fchrer in Parallelverfahren vor dem Kammergericht und dem Verfassungsgerichtshof Berlin zwei Antr\u00e4ge auf Entlassung (siehe Rdnrn. 18, 20-21 und 23, oben).Die hierdurch verursachten etwaigen Verz\u00f6gerungen h\u00e4tten jedoch durch Fertigung einer Kopie des Vollstreckungshefts vor \u00dcbersendung an ein anderes Gericht umgangen werden k\u00f6nnen und wurden laut Vorbringen der Regierung teilweise auch vermieden. \u00dcberdies wurden die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrer jedenfalls erst nach Ablauf der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 67e StGB bearbeitet.<\/p>\n<p>87. Nach Auffassung des Gerichtshofs waren die Verz\u00f6gerungen des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens insbesondere darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass das Landgericht Berlin unter Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Berlin das \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren versp\u00e4tet, und zwar erst etwa sechs Wochen vor Ablauf der gesetzlich vorgesehenen \u00dcberpr\u00fcfungsfrist, eingeleitet hatte.Unter diesen Umst\u00e4nden konnten Verz\u00f6gerungen, die insbesondere durch ein verlorengegangenes Schreiben an die Justizvollzugsanstalt X verursacht worden waren, nicht mehr aufgeholt werden.Wesentliche Verfahrenshandlungen wie die Bestellung eines Pflichtverteidigers f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer, die Gew\u00e4hrung von Akteneinsicht f\u00fcr den Rechtsbeistand sowie die Anberaumung und Durchf\u00fchrung einer Verhandlung erfolgten erst nach Ablauf der Frist gem\u00e4\u00df \u00a7 67e StGB.<\/p>\n<p>88. Der Gerichtshof ist \u00fcberdies nicht der Auffassung, dass die Verfahrensverz\u00f6gerungen auf eine unvorhersehbare Komplexit\u00e4t des Verfahrens zur\u00fcckzuf\u00fchren waren. Dar\u00fcber hinaus war den nationalen Beh\u00f6rden die ma\u00dfgebliche Frist im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren sp\u00e4testens seit Beginn der Sicherungsverwahrung desBeschwerdef\u00fchrers am 24. Dezember 2007 und mithin lange im Voraus bekannt. Zudem war der Beschwerdef\u00fchrer bereits \u00fcber einen langen Zeitraum hinweg inhaftiert und daher unter beh\u00f6rdlicher Aufsicht.<\/p>\n<p>89. Schlie\u00dflich kann der Gerichtshof keine hinreichend eindeutigen Schutzma\u00dfnahmen erkennen, die sicherstellten, dass eine Entscheidung \u00fcber die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Unterbringung nicht unangemessen verz\u00f6gert wurde. Er merkt in diesem Zusammenhang an, dass der Schwellenwert, den die nationalen Gerichte ansetzten, diegepr\u00fcft haben, ob die im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren angewandte Verfahrensweise eine \u201eeklatante Unregelm\u00e4\u00dfigkeit&#8220; aufwies (siehe Rdnr. 31, oben), zu hoch war und den Beschwerdef\u00fchrer mithin nicht hinreichend vor \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Verz\u00f6gerungen gesch\u00fctzt hat. Wenn nur eine derartige \u201enicht vertretbare Fehlhaltung\u201c gegen\u00fcber den Verfahrensrechten des Beschwerdef\u00fchrers (siehe Rdnr. 27, oben) als ausreichend angesehen wird, um von einem \u00dcberwiegen der individuellen Interessen des Beschwerdef\u00fchrers auszugehen, dann wird sein Freiheitsgrundrecht nicht hinreichend ernst genommen, insbesondere da nicht behauptet werden kann, der Beschwerdef\u00fchrer habe zu den fraglichen Verz\u00f6gerungen beigetragen.Das Fehlen angemessener Garantien zeigte sich auch darin, dass, was zwischen den Parteien unstreitig ist, die Frist nach \u00a7 67e StGB in dem neuen \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren, das sich an das in dieser Individualbeschwerde in Rede stehende \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren anschloss, erneut um etwa zwei Monate \u00fcberschritten wurde.<\/p>\n<p>90. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Zeit vom 24. Dezember 2009 bis 20. Januar 2010 als willk\u00fcrlich und somit im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 als unrechtm\u00e4\u00dfig anzusehen ist.<\/p>\n<p>91. Folglich hat die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers in diesem ZeitraumArtikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt.<\/p>\n<p>II. A. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABS. 1 DERKONVENTION WEGEN NICHTEINHOLUNG EINES AKTUELLEN MEDIZINISCHEN SACHVERST\u00c4NDIGENGUTACHTENS<\/p>\n<p>92. In seiner Individualbeschwerde an den Gerichtshof r\u00fcgte er Beschwerdef\u00fchrer weiterhin, dass die Anh\u00f6rung vor dem Landgericht, woraufhin die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, in vielerlei Hinsicht mangelhaft und unfair gewesen sei. Er trug insbesondere vor, dass die nationalen Gerichte ihre Entscheidung getroffen h\u00e4tten, ohne ein aktuelles Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, und diese somit auf unzureichende Begr\u00fcndungen gest\u00fctzt h\u00e4tten. Er berief sich diesbez\u00fcglich auf Artikel\u00a05, 6 und 13 der Konvention.<\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass diese R\u00fcge auch allein nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu pr\u00fcfen ist.<\/p>\n<p>94. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>95. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>96. Laut Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers war die Anordnung seiner fortdauernden Sicherungsverwahrung ohne Einholung eines neuen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigengutachtens rechtswidrig. Insbesondere h\u00e4tten die nationalen Gerichte auf die Anordnung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht verzichten k\u00f6nnen, weil klar gewesen sei, dass seine Sicherungsverwahrung fortdauern w\u00fcrde, wenn kein Sachverst\u00e4ndigengutachten erforderlich sei. Die nationalen Gerichte h\u00e4tten ihm seine Gef\u00e4hrlichkeit nicht nachweisen k\u00f6nnen, aber ihre Unterstellung, dass er f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei, auf falsche Behauptungen \u00fcber seine Pers\u00f6nlichkeit und seinen Charakter in dem Urteil des Landgerichts Berlin aus dem Jahr 1997 gest\u00fctzt.<\/p>\n<p>97. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass das von dem Sachverst\u00e4ndigen K. in dem Strafverfahren vor 13 Jahren erstattete Gutachten nicht mehr gegen ihn h\u00e4tte verwendet werden d\u00fcrfen. Damit h\u00e4tten die nationalen Gerichte es vers\u00e4umt, die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Beweise zu erheben. Es h\u00e4tten keine Tatsachen vorgelegen, die den Nachweis f\u00fcr seine Allgemeingef\u00e4hrlichkeit zur ma\u00dfgeblichen Zeit erbracht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>98. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die fortdauernde Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auch in diesem Punkt mit Artikel\u00a05 der Konvention vereinbar gewesen sei. Insbesondere sei die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nicht dadurch im Sinne des Artikels 5 Abs. 1 unrechtm\u00e4\u00dfig geworden, dass dienationalen Gerichte kein aktuelles Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber seine Gef\u00e4hrlichkeit eingeholt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>99. Die Regierung trug vor, dass die Entscheidung der nationalen Gerichte, kein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der Frage nach \u00a7 67d Abs. 2 StGBeinzuholen, ob zu erwarten sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird, mit dem innerstaatlichem Recht \u00fcbereinstimme. Im Rahmen dieser Prognoseentscheidung seien die Gerichte zur Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens nach \u00a7 463 Abs. 3 Satz 3 StPO in Verbindung mit \u00a7 454 Abs. 2 StPO (siehe Rdnr. 44, oben) nur verpflichtet, wenn sie die Aussetzung der Sicherungsverwahrung zur Bew\u00e4hrung in Erw\u00e4gung z\u00f6gen.<\/p>\n<p>100. Ein aktuelles Sachverst\u00e4ndigengutachten sei aber nicht erforderlich, wenn &#8211; wie in vorliegendem Fall &#8211; die nationalen Gerichte mit Blick auf ein fr\u00fcheres Sachverst\u00e4ndigengutachten und die sp\u00e4tere Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers eindeutig zu dem Schluss kommen k\u00f6nnten, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers weiter zu vollziehen sei. Das Landgericht und das Kammergericht Berlin h\u00e4tten auf das im Jahre 1997 erstellte Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen K. Bezug genommen und festgestellt, dass von dem Beschwerdef\u00fchrer weitere Straftaten zu erwarten seien und er f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei. Sie h\u00e4tten weiterhin ausf\u00fchrlich dargelegt, dass das Fehlen jeglicher positiven Entwicklung der Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers, die seine Gef\u00e4hrlichkeit mindern k\u00f6nnte, inzwischen dazu gef\u00fchrt habe, dass die Aussetzung der gegen ihn angeordneten Sicherungsverwahrung nicht einmal in Betracht komme.<\/p>\n<p>101. Die Regierung trug vor, dass die Weigerung der nationalen Gerichte, ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, unter diesen Umst\u00e4nden mit dem Zweck von Artikel 5, den Beschwerdef\u00fchrer vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzten, \u00fcbereinstimmte. Es sei von vornherein klar gewesen, dass ein derartiges Gutachten nicht zur Aussetzung der Sicherungsverwahrungsanordnung durch die Gerichte gef\u00fchrt h\u00e4tte. Zudem h\u00e4tten das Kammergericht und das Bundesverfassungsgericht die Angemessenheit der Einsch\u00e4tzung des Landgerichts, dass eine Aussetzung dieser Anordnung \u00fcberhaupt nicht in Betracht komme, \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>102. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Wort \u201enach\u201d in Buchstabe a nicht einfach bedeutet, dass die \u201eFreiheitsentziehung\u201c zeitlich auf die Verurteilung folgen muss. Zwischen der Verurteilung und der in Rede stehenden Freiheitsentziehung muss ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe u. a. Kafkaris, a. a. O., Rdnr. 117). Der nach Buchstabe\u00a0a erforderliche Kausalzusammenhang k\u00f6nnte schlie\u00dflich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht w\u00fcrde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf Gr\u00fcnde st\u00fctzte, die mit den Zielen der urspr\u00fcnglichen Entscheidung (eines erkennenden Gerichts) unvereinbar w\u00e4ren, oder auf einer Einsch\u00e4tzung beruhte, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen w\u00e4re (siehe M. .\/. Deutschland, IndividualbeschwerdeNr.\u00a019359\/04, Rdnr. 88, EGMR 2009 mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>103. Der Gerichtshofstellt fest, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers am 26. November 1997 von dem Landgericht Berlin im Zusammenhang mit seiner Verurteilung, insbesondere wegen Vergewaltigung, sexueller N\u00f6tigung und sexuellen Missbrauchs von Kindern, angeordnet worden war. Seine Freiheitsentziehung war nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a gerechtfertigt, wenn sie &#8222;nach Verurteilung\u201c erfolgte, oder mit anderen Worten, wenn zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das erkennende Landgericht Berlin im Jahre 1997 und seiner von diesem Gericht am 20. Januar 2010 angeordneten fortdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ein hinl\u00e4nglicher Kausalzusammenhang bestand.<\/p>\n<p>104. Angesichts seiner Feststellungen in der RechtssacheM. .\/. Deutschland (a. a. O., Rdnrn. 96-105), ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, der infolge des in Rede stehenden Verfahrens nicht \u00fcber die zur Zeit der Taten und der Verurteilung geltende gesetzliche H\u00f6chstfrist hinaus untergebracht war, im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a grunds\u00e4tzlich auf seine \u201eVerurteilung\u201c durch das Landgericht Berlin im November 1997 gest\u00fctzt werden konnte.<\/p>\n<p>105. Der Gerichtshof merkt zudem an, dass die nationalen Gerichte dieSicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahr 2010 verl\u00e4ngert hatten, weil sie diesen an der Begehung weiterer Sexualstraftaten, die denen \u00e4hnelten, derer er zuvor f\u00fcr schuldig befunden worden war, hindern wollten. Mithin war die Entscheidung der nationalen Gerichte, den Beschwerdef\u00fchrer nicht freizulassen, mit den Zielen der Entscheidung des erkennenden Landgerichts Berlin, das die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers im Jahre 1997 angeordnet hatte, weil der Beschwerdef\u00fchrer wegen seines Hanges zu erheblichen Sexualstraftaten f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich war, vereinbar.<\/p>\n<p>106. Bei der Pr\u00fcfung, ob die Entscheidung der nationalen Gerichte, den Beschwerdef\u00fchrer nicht freizulassen, auch auf einer Einsch\u00e4tzung beruhte, die im Hinblick auf diese Ziele angemessen war, nimmt der Gerichtshof das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, wonach die nationalen Gerichte die Entscheidung \u00fcber die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung trafen, ohne ein aktuelles Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen, und diese auf unzureichende Begr\u00fcndungen st\u00fctzten.<\/p>\n<p>107. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs wirft eine Situation, in der die nationalen Gerichte ihre Entscheidung, eine Person nicht aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen, in erster Linie auf ein veraltetes Sachverst\u00e4ndigengutachten \u00fcber deren Gef\u00e4hrlichkeit st\u00fctzten oder die Einholung eines entsprechenden unerl\u00e4sslichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens unterlie\u00dfen, eine Frage nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 auf. Die Berechtigung der Entscheidung, die Sicherungsverwahrung zu verl\u00e4ngern, wird in Frage gestellt, wenn die nationalen Gerichte eindeutig \u00fcber unzureichendes Material verf\u00fcgten, welches die Schlussfolgerung nahe legte, dass die betreffende Person weiterhin eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle (siehe D .\/.\u00a0Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 2894\/08, 22. Januar 2013).<\/p>\n<p>108. Der Gerichtshof merkt an, dass den nationalen Gerichten in dem im vorliegenden Fall in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren etliche Anhaltspunkte f\u00fcr die Schlussfolgerung vorlagen, dass weiterhin zu erwarten sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Fall seiner Entlassung weitere Straftaten begehen werde und nach wie vor f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei. Der Beschwerdef\u00fchrer war wegen mehrerer sehr schwerer Sexualstraftaten verurteilt worden. Der psychiatrische Sachverst\u00e4ndige K., der den Beschwerdef\u00fchrer in dem Verfahren im Jahre 1997 untersucht hatte, hatte in seinem Gutachten vom 29. Mai 1997 bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine dissoziale und narzisstische Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung und eine sexuelle Deviation diagnostiziert, die eine psychotherapeutische Behandlung erforderlich mache. Im \u00dcbrigen ist unstreitig, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich nicht der von dem Sachverst\u00e4ndigen und den nationalen Gerichten f\u00fcr notwendig angesehenen Therapie unterzogen hat, da er nur monatliche Gespr\u00e4che mit dem psychologischen Beratungsdienst in der JVA aufgenommen, aber keine angemessene Therapie begonnen hatte. Zudem hat sich aus den Gerichtsakten sowie den Schrifts\u00e4tzen und m\u00fcndlichen Einlassungen des Beschwerdef\u00fchrers eindeutig ergeben, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich bereits im Strafverfahren gest\u00e4ndig gezeigt, sich aber offenbar nicht mit diesen Straftaten oder seinen Pers\u00f6nlichkeitsdefiziten auseinandergesetzt hatte.<\/p>\n<p>109. Der Gerichtshof kommt jedoch nicht umhin festzustellen, dass das einzige psychiatrische Sachverst\u00e4ndigengutachten, das den nationalen Gerichten, die untersuchten, ob der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei, weil zu erwarten sei, dass er weiterhin Straftaten begehen werde, zur Verf\u00fcgung stand, zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidungen \u00fcber zw\u00f6lfeinhalb Jahre alt und in dem Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer erstellt worden war (siehe im Gegensatz dazu D., a. a. O., betr. ein sechs Jahre zur\u00fcckliegendes Sachverst\u00e4ndigengutachten, das w\u00e4hrend des Vollzugs der Sicherungsverwahrungsanordnungsanordnung erstattet worden war). W\u00e4hrend seiner gesamten darauffolgenden Unterbringung wurde der Beschwerdef\u00fchrer nicht erneut von einem externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen begutachtet. Die nationalen Gerichte hielten die Feststellungen in dem Gutachten aus dem Jahre 1997 zur Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers weiterhin f\u00fcr zutreffend, weil der Beschwerdef\u00fchrer in der Haftanstalt keine Therapie beendet habe (siehe Rdnrn. 29 und 9, oben).<\/p>\n<p>110. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang weiterhin fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, wie durch die Stellungnahme der JVA an die nationalen Gerichte best\u00e4tigt, nicht v\u00f6llig therapieunwillig war (siehe im Gegensatz dazu D., a. a. O.). Der Beschwerdef\u00fchrer hatte sich bereit erkl\u00e4rt, mit einem Therapeuten zusammenzuarbeiten, dem er vertrauen k\u00f6nne. Es war jedoch klar, dass er den Vollzugsbediensteten in der JVA X, in der w\u00e4hrend seiner gesamten Sicherungsverwahrung untergebracht war, generell misstraute. Er hatte lediglich regelm\u00e4\u00dfige Gespr\u00e4che mit dem psychologischen Beratungsdienst in der JVAaufgenommen, der verpflichtet war, die Einlassungen des Beschwerdef\u00fchrers vertraulich zu behandeln. Unter diesen Umst\u00e4nden hielten die nationalen Gerichte ebenso wie die Vollzugsbeh\u00f6rde es nicht f\u00fcr gerechtfertigt, dem Beschwerdef\u00fchrer eine &#8211; notwendige &#8211; sozialtherapeutische Behandlungzu gew\u00e4hren (siehe Rdnrn. 19 und 26, oben).<\/p>\n<p>111. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein betr\u00e4chtlicher Zeitraum &#8211; mehr als zw\u00f6lfeinhalb Jahre &#8211; verstrich, seit die nationalen Gerichte zuletzt zur Beurteilung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers einen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen hinzuzogen. Unter diesen Umst\u00e4nden setzt eine hinreichende Aufkl\u00e4rung der ma\u00dfgeblichen Tatsachen bez\u00fcglich der aktuellen Gef\u00e4hrlichkeit einer Person, die aus Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rungen und einer sexuellen Deviation und somit einem Zustand herr\u00fchrt, dessen Fortbestehen von Personen, die \u00fcber keine medizinischen Kenntnisse verf\u00fcgen, nur schwer beurteilt werden kann, generell die Einholung eines aktuellen Sachverst\u00e4ndigengutachtens voraus (siehe hinsichtlich \u00e4hnlicher vom Bundesverfassungsgericht festgelegter Ma\u00dfst\u00e4be in F\u00e4llen, die die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus betreffen, Rdnr. 48, oben). Dar\u00fcber hinaus merkt der Gerichtshof an, dass weitere Gesichtspunkte, die f\u00fcr die Entwicklung der Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers in der Unterbringung und somit f\u00fcr seine Gef\u00e4hrlichkeit ma\u00dfgeblich waren, nicht gekl\u00e4rt wurden. Insbesondere ist der von den der JVA aufgeworfenen Frage, ob sich durch das h\u00f6here Lebensalter des Beschwerdef\u00fchrers und seine Gespr\u00e4che mit dem psychologischen Beratungsdienst Ver\u00e4nderungen seiner Pers\u00f6nlichkeit ergeben h\u00e4tten, an die im Rahmen einer neuen Therapie angekn\u00fcpft werden k\u00f6nnte, nicht nachgegangen worden.<\/p>\n<p>112. Der Gerichtshof kommt auch nicht umhin, in diesem Zusammenhang festzustellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr einen betr\u00e4chtlichen Zeitraum in derselben Haftanstalt untergebracht war. Offensichtlich war die Situation verfahren, da &#8211; soweit ersichtlich &#8211; keine Mechanismen der Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und dem Vollzugspersonal, die dazu gedient h\u00e4tten, seine Gef\u00e4hrlichkeit erheblich zu verringern, in der Vergangenheit ausgemacht werden konnten und offenbar seit langem keine wesentlichen therapeutischen Fortschritte erzielt worden waren. In einem derartigen Fall ist es &#8211; auch im Hinblick auf neue Vorschl\u00e4ge f\u00fcr die Einleitung der erforderlichen therapeutischen Behandlung &#8211; besonders wichtig, einen externen Sachverst\u00e4ndigen hinzuzuziehen. Der Gerichtshof m\u00f6chte in diesem Zusammenhang daran erinnern, dass eine Entscheidung, einen Untergebrachten nicht zu entlassen, weil er noch f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist, mit den Zielen der Sicherungsverwahrungsanordnung des erkennenden Gerichts nicht mehr vereinbar sein kann, wenn der Betroffene in Haft genommen und untergebracht wird, weil die Gefahr gegeben ist, dass er weitere Straftaten begeht, ihm aber zugleich die erforderlichen Mittel wie eine geeignete Therapie vorenthalten werden, mit denen er beweisen k\u00f6nnte, dass er nicht mehr gef\u00e4hrlich ist. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00fcrde aus einer Unterbringung, die zun\u00e4chst mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a vereinbar war, eine willk\u00fcrliche Freiheitsentziehung und w\u00e4re folglich mit dieser Bestimmung unvereinbar (siehe O..\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 36035\/04, Rdnr. 74, 22. M\u00e4rz 2012).<\/p>\n<p>113. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass die nationalen Gerichte unter den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falls den erheblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt haben, weil sie es unterlassen und zumindest nicht versucht hatten, von einem externen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen ein neues Gutachten \u00fcber die Notwendigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers einzuholen. Deshalb beruhte die Entscheidung, den Beschwerdef\u00fchrer nicht zu entlassen, nicht auf einer Bewertung, die imHinblick auf die Ziele, die das erkennende Landgericht Berlin bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers verfolgte, angemessen war.<\/p>\n<p>114. Folglich bestand im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.1 Buchstabe\u00a0a der Konvention zwischen der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das erkennende Landgericht Berlin im Jahre 1997 und seiner von diesem Gericht am 20. Januar 2010 angeordneten fortdauernden Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kein hinreichender Kausalzusammenhang mehr.<\/p>\n<p>115. Der Gerichtshof ist zudem der Auffassung \u2013 und dies wird von den Parteien nicht bestritten \u2013 dass die in der Haftanstalt vollzogene Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auch nach keinem anderen der Buchstaben b bis f von Artikel 5 Abs. 1 gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>116. Deshalb ist Artikel 5 Abs.1 der Konvention auch insoweit verletzt worden.<\/p>\n<p>III. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN<\/p>\n<p>117. Laut Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers verletzte seine Sicherungsverwahrung ihn auch in seinen Rechten aus den Artikeln\u00a05 und 7 der Konvention sowie aus Artikel\u00a04 des Protokolls Nr.\u00a07 zur Konvention, da sie eine Strafe darstelle.<\/p>\n<p>118. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte \u00fcberdies nach Artikel 5, 6 und 13 der Konvention, dass die Anh\u00f6rung vor dem Landgericht, woraufhin die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung angeordnet worden war, mangelhaft und unfair gewesen sei, weil die nationalen Gerichte ihre Entscheidung auf inkorrekte Stellungnahmen von Vertretern der JVA und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich seiner Pers\u00f6nlichkeit gegr\u00fcndet h\u00e4tten. Auch seien die Verfasser dieser Stellungnahmen bei der Anh\u00f6rung nicht zugegen gewesen, so dass er sie nicht habe befragen k\u00f6nnen. Da der Beschluss \u00fcber die Fortdauer seiner Sicherungsverwahrung auf die eingelegte Beschwerde hin best\u00e4tigt worden sei, habe ihm kein wirksamer Rechtsbehelf zur R\u00fcge der Ungerechtigkeit des \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens zur Verf\u00fcgung gestanden.<\/p>\n<p>119. Der Beschwerdef\u00fchrer machte \u00fcberdies geltend, dass das Landgericht seine Entscheidung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung auf kritische \u00c4u\u00dferungen gegr\u00fcndet habe, die er in fr\u00fcheren Verfahren vor den Strafvollstreckungsgerichten get\u00e4tigt hatte, und somit Artikel 9 und 10 der Konvention i. V. m. Artikel 14 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>120. Schlie\u00dflich r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer unter Berufung auf Artikel\u00a06 und 13 der Konvention, dass die JVA ihm ein Schreiben des Gerichtshofs erst mit mehrw\u00f6chiger Versp\u00e4tung ausgeh\u00e4ndigt habe und ihn somit in seinem Recht auf eine wirksame Beschwerde vor dem Gerichtshof verletzt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>121. Der Gerichtshof hat die \u00fcbrigen von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese R\u00fcgen keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>IV. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>122. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>123. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner einen Betrag von mindestens 4.047.373\u00a0EUR als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den infolge seiner rechtswidrigen Sicherungsverwahrung seit dem 24. Dezember 2007 erlittenen Schaden geltend (berechnet auf der Grundlage von 250 EUR pro Stunde Unterbringung in der Sicherungsverwahrung).<\/p>\n<p>124. Die Regierung wandte ein, dass die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers zu hoch sei. Sie betonte, dass der Beschwerdef\u00fchrer, wenn \u00fcberhaupt, h\u00f6chstens eine Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Zeitraum vom 24. Dezember 2009 bis zum 20. Januar 2010, in dem die Frist nach Artikel 67d StGB nicht eingehalten worden sei, geltend machen k\u00f6nne.Mit Blick auf fr\u00fchere Entsch\u00e4digungen, die der Gerichtshof in Sicherungsverwahrungsf\u00e4llen zugesprochen habe, solle die Entsch\u00e4digung dar\u00fcber hinaus etwa 500 EUR pro Monat betragen.<\/p>\n<p>125. Der Gerichtshof nimmt auf seine vorstehende Feststellung Bezug, dass Artikel 5 Abs. 1 der Konvention nicht eingehalten wurde, weil die nationalen Gerichte die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers gesetzlich vorgesehene Frist (Zeitraum zwischen dem 24. Dezember 2009 und dem 20.Januar 2010) vers\u00e4umt hatten. Dar\u00fcber hinaus wurde Artikel 5 Abs. 1 verletzt, weil die nationalen Gerichte es invorliegendem Verfahren unterlassen haben, den erheblichen Sachverhalt zumindest durch den Versuch, von einem externen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen ein neues Gutachten \u00fcber die Notwendigkeit der Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers (Zeitraum zwischen dem20. Januar 2010 und 22. M\u00e4rz 2012, an dem die das in Rede stehende Verfahren betreffende Unterbringung endete) einzuholen, hinreichend aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>126. Unter Ber\u00fccksichtigung der Umst\u00e4nde der Rechtssache als Ganzes und insbesondere des prozessualen Charakters der festgestellten Konventionsverletzungen setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit festund spricht dem Beschwerdef\u00fchrer 5.000 EUR f\u00fcr immateriellen Schaden zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>127. Der Beschwerdef\u00fchrer hat keine Forderung bez\u00fcglich der Kosten und Auslagen f\u00fcr die Verfahren vor den nationalen Gerichten oder dem Gerichtshof gestellt. Daher spricht der Gerichtshof unter dieser Rubrik keine Entsch\u00e4digung zu.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>128. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN BESCHLIESST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er erkl\u00e4rt die beiden R\u00fcgen nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention wegen des Vers\u00e4umnisses der nationalen Gerichte, die f\u00fcr die \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers gesetzlich vorgesehene Frist einzuhalten, und wegen deren Weigerung, einen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen zur Beurteilung seiner Gef\u00e4hrlichkeit hinzuzuziehen, f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>2. Artikel 5 Abs. 1 der Konvention ist unter diesen beiden Gesichtspunkten verletzt worden;<\/p>\n<p>3.<\/p>\n<p>a) der beklagte Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig wird, 5.000 Euro (f\u00fcnftausend Euro) zuz\u00fcglich der gegebenenfalls zu berechnenden Steuer als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden zu zahlen;<\/p>\n<p>b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die obengenannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>4. im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 19. September 2013 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=468\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=468&text=RECHTSSACHE+H.W.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17167%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=468&title=RECHTSSACHE+H.W.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17167%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=468&description=RECHTSSACHE+H.W.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17167%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE W. .\/. 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