{"id":466,"date":"2021-01-03T17:32:24","date_gmt":"2021-01-03T17:32:24","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=466"},"modified":"2021-01-03T17:32:24","modified_gmt":"2021-01-03T17:32:24","slug":"fuerste-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-6068-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=466","title":{"rendered":"F\u00dcRSTE gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 6068\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 6068\/09<br \/>\nF. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 1. Oktober 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter:<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. Januar 2009 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr F., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R, Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>1. Das innerstaatliche Verfahren vor Erhebung der Individualbeschwerde<\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer ist Vater eines 1998 nichtehelich geborenen Sohns. Der Beschwerdef\u00fchrer und die Kindesmutter hatten sich 1997 getrennt. Der Sohn lebte bei seiner Mutter, die das alleinige Sorgerecht hatte, in L.; der Beschwerdef\u00fchrer hatte regelm\u00e4\u00dfigen Umgang mit dem Kind. Die Bem\u00fchungen des Beschwerdef\u00fchrers, die Zustimmung der Mutter f\u00fcr ein gemeinsames Sorgerecht zu erwirken, waren erfolglos.<\/p>\n<p>4. Im Jahr 2008 erhob der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen Klage, um den Umzug des Kindes nach K. zu verhindern. Er beantragte bei dem Gericht die Entziehung des Sorgerechts der Mutter und dessen \u00dcbertragung auf ihn selbst. Er trug vor, dass das Kindeswohl durch die psychischen Probleme und die Alkoholsucht der Mutter gef\u00e4hrdet sei. Angeblich hatte sie das Kind auch vernachl\u00e4ssigt.<\/p>\n<p>5. Das Amtsgericht Bad Oeynhausen h\u00f6rte den Beschwerdef\u00fchrer, die Kindesmutter, das Kind, das Jugendamt und den Verfahrenspfleger des Kindes an. Am 30. Juni 2008 wies das Amtsgericht die Klage des Beschwerdef\u00fchrers ab. Es befand, dass das Kindeswohl nicht gef\u00e4hrdet sei und die Bedenken des Beschwerdef\u00fchrers unbegr\u00fcndet seien. Es unterstrich, dass nach deutschem Recht keine rechtliche Grundlage bestehe, um dem Beschwerdef\u00fchrer das alleinige Sorgerecht ohne Zustimmung der Kindesmutter einzur\u00e4umen.<\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer legte beim zust\u00e4ndigen Oberlandesgericht Beschwerde ein und erhob eine erste Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen den Beschluss des Amtsgerichts.<\/p>\n<p>7. Am 20. November 2008 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die Beschwerde als unzul\u00e4ssig, da der Beschwerdef\u00fchrer nicht beschwerdebefugt sei.<\/p>\n<p><em>2. Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht und weitere Entwicklungen.<\/em><\/p>\n<p>8. Am 31. Dezember 2008 erhob der Beschwerdef\u00fchrer eine zweite Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen der nationalen Gerichte.<\/p>\n<p>9. Am 21. Juli 2010 entschied das Bundesverfassungsgericht \u00fcber die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers und erkl\u00e4rte \u00a7 1626a Absatz 1 Nr. 1 und \u00a7 1672 Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches f\u00fcr verfassungswidrig. Unter Hinweis auf die Rechtssache Z. gegen Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 22028\/04, 3. Dezember 2009) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die Familiengerichte den Beschwerdef\u00fchrer in seinen Rechten als leiblicher Vater verletzt h\u00e4tten. Es verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Bad Oeynhausen zur\u00fcck, befand aber, dass dem Beschwerdef\u00fchrer seine notwendigen Kosten und Auslagen zu erstatten seien.<\/p>\n<p>10. Am 21. Oktober 2010 \u00fcbertrug das Amtsgericht Bad Oeynhausen das Sorgerecht mit Zustimmung der Kindesmutter auf den Beschwerdef\u00fchrer. Es entschied \u00fcberdies, keine Gerichtskosten aufzuerlegen.<\/p>\n<p>11. Am 16. Februar 2011 teilte der Verfahrensbevollm\u00e4chtigte des Beschwerdef\u00fchrers dem Gerichtshof mit, dass dieser seine Beschwerde zur\u00fcckzunehmen wolle, da die verfahrensgegenst\u00e4ndliche Frage gekl\u00e4rt worden sei. Er verlangt nach Artikel 43 Abs. 4 der Verfahrensordnung die Erstattung der ihm in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen in H\u00f6he von 4.472,95 Euro.<\/p>\n<p>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/p>\n<p>12. Eine Darstellung des einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Rechts sowie der einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Praxis vor dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 in dieser Sache findet sich in dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Z. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a022028\/04, Rdnrn. 13 ff., 3. Dezember 2009.<\/p>\n<p>R\u00dcGEN<\/p>\n<p>13. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte zun\u00e4chst nach Artikel 8f\u00fcr sich genommen und in Verbindung mit Artikel 14 der Konvention, dass die Entscheidungen des Amtsgerichts Bad Oeynhausen und des Oberlandesgerichts Hamm ihn in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens verletzt h\u00e4tten. Unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 will er nunmehr die Beschwerde zur\u00fccknehmen.<\/p>\n<p>14. Daneben verlangt der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 41 der Konvention die Erstattung von Kosten und Auslagen in H\u00f6he von insgesamt 4.472,95 Euro, die in den Verfahren vor dem Amtsgericht Bad Oeynhausen, dem Oberlandesgericht Hamm und dem Gerichtshof entstanden sind. Unter Bezugnahme auf die Rechtssachen Z., a. a. O., und S. .\/. Deutschland (Streichung), Indivdualbeschwerde Nr. 38102\/04, 7.\u00a0Dezember 2010, bringt er vor, dass seine Individualbeschwerde im Zeitpunkt der Erhebung zul\u00e4ssig gewesen sei, weil die Verfassungsbeschwerde in vergleichbaren F\u00e4llen kein wirksamer Rechtsbehelf gewesen sei und er nicht habe wissen k\u00f6nnen, dass er mit der von ihm eingelegten Verfassungsbeschwerde gleichwohl Erfolg haben w\u00fcrde.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I.BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a08 UND 14 DER KONVENTION<\/p>\n<p>15. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine R\u00fcgen zur\u00fccknehmen will, weil er anerkennt, dass die Streitigkeit nunmehr einer L\u00f6sung zugef\u00fchrt worden ist. Die Umst\u00e4nde legen daher den Schluss nahe, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht beabsichtigt, seine Beschwerde weiterzuverfolgen, und die Streitigkeit einer L\u00f6sung zugef\u00fchrt worden ist (Artikel 37 Abs. 1 Buchstaben a und b der Konvention). Dar\u00fcber hinaus liegt im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, kein Grund vor, der eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde erfordert (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c in fine der Konvention).<\/p>\n<p>16. Die Rechtssache sollte demzufolge im Register gestrichen werden.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL 43 ABS. 4 DER VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTSHOFS<\/p>\n<p>17. Artikel 43 Absatz 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs lautet:<\/p>\n<p>\u201eWird eine Beschwerde im Register gestrichen, so befindet der Gerichtshof \u00fcber die Kostenfrage. &#8230;\u201c<\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer verlangt die Erstattung von Kosten und Auslagen in H\u00f6he von insgesamt 4.472,95 Euro, die bei dem Bem\u00fchen, den behaupteten Konventionsverletzungen in den Verfahren vor den Familiengerichten und vor dem Gerichtshof zuvorzukommen, entstanden sind.<\/p>\n<p>19. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass bei der Entscheidung \u00fcber eine Entsch\u00e4digung nach Artikel 43 Abs. 4 derVerfahrensordnung die f\u00fcr eine Erstattung von Kosten geltenden allgemeinen Grunds\u00e4tze im Wesentlichen dieselben sind wie die f\u00fcr die Erstattung nach Artikel 41 der Konvention(siehe Pisano .\/. Italien (Streichung) [GK] Individualbeschwerde Nr. 36732\/97, Rdnrn. 53-54, 24. Oktober 2002, Voorhuis .\/. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 28692\/06, 3. M\u00e4rz 2009 und Youssef .\/. die Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 11936\/08, 27. September 2011). Somit m\u00fcssen die Kosten bei einer Erstattung mit der festgestellten Verletzung zusammenh\u00e4ngen, tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden und der H\u00f6he nach angemessen sein.<\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht die Erstattung der notwendigen Kosten und Auslagen des Beschwerdef\u00fchrers ausdr\u00fccklich angeordnet hatte, ohne den Ersatz auf die Kosten des Verfahrens vor dem jeweiligen Gericht zu begrenzen. Im \u00dcbrigen hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht dargelegt, dass dieser Ersatz von Kosten nicht ausreiche. Daher sieht der Gerichtshof keine Veranlassung, diesbez\u00fcglich eine weitere Entsch\u00e4digung zuzusprechen.<\/p>\n<p>21. Was die Kosten des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Erhebung seiner Individualbeschwerde vor dem Gerichtshof betrifft, merkt der Gerichtshof an, dass zu dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdef\u00fchrer den Gerichtshof mit seinem Fall befasste, die Rechtssache Z., die einen leiblichen Vater in einer Situation betraf, die der des Beschwerdef\u00fchrers vergleichbar war, bereits f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt worden war (siehe Z. .\/. Deutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22028\/04, 1. April 2008). In dieser Entscheidung deutet nichts darauf hin, dass eineVerfassungsbeschwerde keinen im Sinne von Artikel 35 Abs. 1 der Konvention zu ersch\u00f6pfenden Rechtsbehelf darstellt. Insoweit hat der Beschwerdef\u00fchrer seine Individualbeschwerde zum Gerichtshof parallel zu dem von ihm auch vor dem Bundesverfassungsgericht angestrengten Verfahren erhoben; es lag auf der Hand, dass der Gerichtshof vor Behandlung der Individualbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers den Ausgang des innerstaatlichen Verfahrens abwarten w\u00fcrde. Aufgrund dieser Umst\u00e4nde muss der Gerichtshof nicht zwangsl\u00e4ufig eine Kostenentscheidung nach Artikel 43 Abs. 4 der Verfahrensordnung treffen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden beschlie\u00dft der Gerichtshof einstimmig,<\/p>\n<p>die Beschwerde in seinem Register zu streichen.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=466\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=466&text=F%C3%9CRSTE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+6068%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=466&title=F%C3%9CRSTE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+6068%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=466&description=F%C3%9CRSTE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+6068%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 6068\/09 F. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=466\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-466","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/466","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=466"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/466\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":467,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/466\/revisions\/467"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=466"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=466"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=466"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}