{"id":464,"date":"2021-01-03T17:22:44","date_gmt":"2021-01-03T17:22:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=464"},"modified":"2021-01-03T17:22:44","modified_gmt":"2021-01-03T17:22:44","slug":"quintana-schmidt-und-hashemi-karovie-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-17292-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=464","title":{"rendered":"QUINTANA SCHMIDT und HASHEMI KAROVIE gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 17292\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 17292\/13<br \/>\nQ. und H.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8.\u00a0Oktober\u00a02013 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter:<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>Die 19[&#8230;] bzw. 19[&#8230;] geborenen Beschwerdef\u00fchrer, Frau Q. und Herr H., sind deutsche Staatsangeh\u00f6rige und in S. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>Der von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer haben einen am 6.\u00a0August\u00a01998 geborenen Sohn, der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die 8.\u00a0Klasse eines Gymnasiums besuchte. Nach der 13.\u00a0Klasse kann das Abitur abgelegt werden.<\/p>\n<p>Am 27.\u00a0Juli\u00a02012 erhoben die Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde zum Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Sie r\u00fcgten, dass bei den Abiturpr\u00fcfungen die Personalien der Sch\u00fcler nicht anonymisiert w\u00fcrden. Au\u00dferdem r\u00fcgten sie, dass es f\u00fcr die Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen der Sch\u00fcler kein Kontrollgremium gebe. Dadurch k\u00f6nnten Sch\u00fcler bei den Pr\u00fcfungen entweder bevorzugt oder diskriminiert werden. \u00dcberdies r\u00fcgten sie, dass die Pr\u00fcfungsordnung es auch fachfremden Lehrkr\u00e4ften gestatte, Pr\u00fcfungen abzunehmen. Der rheinland-pf\u00e4lzische Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck. Die Beschwerdef\u00fchrer seien nicht zu einer Beschwerde berechtigt. Weder die Beschwerdef\u00fchrer noch ihr Sohn seien gegenw\u00e4rtig von den Regelungen zu den Abiturpr\u00fcfungen betroffen. Der Gerichtshof betonte, dass der Sohn, wenn er die Pr\u00fcfungen abgelegt habe, Rechtsmittel bei den Gerichten einlegen k\u00f6nne, sofern er seine Rechte verletzt sehe. Zum gegenw\u00e4rtigen Zeitpunkt stehe nicht einmal fest, ob er die Abiturpr\u00fcfungen ablegen werde (er k\u00f6nne vor der 13.\u00a0Klasse von der Schule abgehen) und ob die entsprechenden Vorschriften dann noch gelten w\u00fcrden. Aus denselben Gr\u00fcnden seien die Beschwerdef\u00fchrer nicht unmittelbar von den Regelungen zu den Abiturpr\u00fcfungen betroffen. Abschlie\u00dfend stellte der Verfassungsgerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht selbst von der Pr\u00fcfungsordnung betroffen seien. Der Gerichtshof unterstrich in diesem Zusammenhang, dass der Sohn der Beschwerdef\u00fchrer zu dem Zeitpunkt, an dem er die Abiturpr\u00fcfungen ablegen k\u00f6nne, sicherlich vollj\u00e4hrig sein werde.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>Die Abiturpr\u00fcfung besteht aus einem schriftlichen und einem m\u00fcndlichen Teil. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a019 Abs.\u00a05 der Abiturpr\u00fcfungsordnung von Rheinland-Pfalz vom 21.\u00a0Juli\u00a02010 hat der Pr\u00fcfling in der schriftlichen Pr\u00fcfung seine Personalien auf der ersten Seite des Pr\u00fcfungsbogens einzutragen. Nach \u00a7\u00a020 Abs.\u00a01 und 2 werden die schriftlichen Arbeiten von zwei Fachlehrkr\u00e4ften getrennt und unabh\u00e4ngig voneinander bewertet.<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a05 Abs.\u00a02 geh\u00f6ren dem Pr\u00fcfungsausschuss f\u00fcr m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen drei Lehrkr\u00e4fte der Schule an; eine davon muss die Fachlehrkraft sein, die den Pr\u00fcfling zuvor in dem betreffenden Fach unterrichtet hat. Nach \u00a7\u00a023 Abs.\u00a03 wird die Pr\u00fcfung von der zust\u00e4ndigen Fachlehrkraft durchgef\u00fchrt. Das vorsitzende Mitglied des Fachpr\u00fcfungsausschusses ist berechtigt, die Pr\u00fcfung teilweise zu f\u00fchren.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten nach Artikel\u00a02 des Protokolls Nr.\u00a01 und Artikel\u00a014 der Konvention, dass die Sch\u00fclerpersonalien bei den Abiturpr\u00fcfungen nicht anonymisiert w\u00fcrden. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgten sie, dass es kein Kontrollgremium f\u00fcr die Bewertung der Pr\u00fcfungsleistungen der Sch\u00fcler gebe. Sie machten geltend, dass dadurch einige Sch\u00fcler bevorzugt und andere \u2013 zum Beispiel Sch\u00fcler mit Migrationshintergrund \u2013 diskriminiert werden k\u00f6nnten. Au\u00dferdem r\u00fcgen sie, dass die Pr\u00fcfungsordnung es auch fachfremden Lehrkr\u00e4ften gestatte, m\u00fcndliche Pr\u00fcfungen abzunehmen.<\/p>\n<p>Sie machen geltend, dass es weder vern\u00fcnftig noch wirksam sei, von ihnen zu verlangen, erst dann Rechtsmittel bei den innerstaatlichen Gerichten einzulegen, nachdem ihr Sohn die Abiturpr\u00fcfungen abgelegt habe.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>Der Gerichtshof wiederholt zun\u00e4chst, dass eine Person, um eine Beschwerde nach Artikel\u00a034 einlegen zu k\u00f6nnen, behaupten k\u00f6nnen muss, \u201ein einem der in [der] Konvention [&#8230;] anerkannten Rechte verletzt zu sein.\u201c Um eine Verletzung behaupten zu k\u00f6nnen, muss eine Person unmittelbar von der angegriffenen Ma\u00dfnahme oder Unterlassung betroffen sein (siehe u.\u00a0a. Burden\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a013378\/05, Rdnr.\u00a033, ECHR 2008). Die Konvention gestattet es Einzelpersonen demnach nicht, eine innerstaatliche Rechtsvorschrift einfach deshalb zu r\u00fcgen, weil sie, ohne unmittelbar von ihr betroffen zu sein, meinen, sie stehe im Widerspruch zur Konvention (siehe Burden\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a033). Genau dies tun jedoch die Beschwerdef\u00fchrer im vorliegenden Fall. Sie r\u00fcgen Vorschriften f\u00fcr schulische Pr\u00fcfungen, die \u2013 ihrer Meinung nach \u2013 die diskriminierende Behandlung von Sch\u00fclern zulassen. Dadurch fordern sie den Gerichtshof auf, Vorschriften, die \u2013 ihrer Meinung nach \u2013 die M\u00f6glichkeit der diskriminierenden Behandlung bei schulischen Pr\u00fcfungen nicht hinreichend ausschlie\u00dfen, in abstracto zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>Da das Merkmal der \u201eVerletzung\u201c nicht starr, mechanisch und unflexibel anzuwenden ist (vgl. Micallef\u00a0.\/.\u00a0Malta [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a017056\/06, Rdnr.\u00a045, ECHR\u00a02009), hat der Gerichtshof entschieden, dass die Konvention einer Einzelperson das Recht einr\u00e4umt, zu behaupten, dass sie durch ein Gesetz als solches in ihren Rechten verletzt werde, auch wenn es an einer individuellen Vollzugsma\u00dfnahme fehlt, sie aber Gefahr l\u00e4uft, unmittelbar davon betroffen zu werden (siehe Norris\u00a0.\/.\u00a0Irland, Individualbeschwerde Nr.\u00a010581\/83, Rdnr.\u00a031, 26. Oktober\u00a01988; Johnston u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Irland, Individualbeschwerde Nr.\u00a09697\/82, Rdnr.\u00a042, 18.\u00a0Dezember\u00a01986). Davon wurde beispielsweise ausgegangen, wenn der Beschwerdef\u00fchrer gezwungen ist, sein Verhalten zu \u00e4ndern oder andernfalls riskiert, strafrechtlich verfolgt zu werden (siehe Norris\u00a0.\/.\u00a0Ireland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a031, bez\u00fcglich einer Gesetzeslage, die einvernehmliche homosexuelle Praktiken zwischen erwachsenen M\u00e4nnern kriminalisiert), oder wenn das Erbrecht eines Kindes am Nachlass seiner Mutter durch ein Gesetz eingeschr\u00e4nkt wird, dass automatisch f\u00fcr alle au\u00dferhalb der Ehe geborenen Kinder gilt (siehe Marckx\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerde Nr.\u00a06833\/74, Rdnr.\u00a027, 13.\u00a0Juni\u00a01979), oder wenn der Beschwerdef\u00fchrer darlegt, dass die konkrete Gefahr besteht, dass er in nicht allzu ferner Zukunft erhebliche Erbschaftssteuern zahlen muss, die ihm nicht auferlegt w\u00fcrden, wenn er eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen w\u00fcrde (siehe Burden\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a035).<\/p>\n<p>Bei allen diesen Beispielen geht es um Einzelpersonen, die auch ohne eine individuelle Vollzugsma\u00dfnahme betroffen sind. Die Durchf\u00fchrung einer schulischen Pr\u00fcfung einschlie\u00dflich der Bewertung der sch\u00fclerischen Leistung ist jedoch eindeutig eine solche individuelle Vollzugsma\u00dfnahme, gegen die vor den innerstaatlichen Gerichten Rechtsmittel eingelegt werden k\u00f6nnen. Die Gefahr, dass der Sohn der Beschwerdef\u00fchrer bei seiner Abschlusspr\u00fcfung \u2013 sollte er diese \u00fcberhaupt ablegen \u2013 zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt diskriminiert wird, ist hypothetisch und in keiner Weise mit den F\u00e4llen vergleichbar, in denen der Gerichtshof bisher eine Opfereigenschaft angenommen hat, obwohl die R\u00fcgen nur gegen eine Bestimmung des innerstaatlichen Rechts oder eine Unterlassung des Gesetzgebers gerichtet waren. Die Beschwerdef\u00fchrer wenden sich nicht gegen eine Rechtsposition \u2013 wie die von au\u00dferehelich geborenen Kindern in der o.\u00a0a. Rechtssache Marckx \u2013, sondern verlangen rechtlichen Schutz vor der hypothetischen M\u00f6glichkeit einer k\u00fcnftigen diskriminierenden Behandlung.<\/p>\n<p>\u00dcberdies wird festgestellt, dass die Beschwerdef\u00fchrer im eigenen Namen handeln und nicht, zumindest nicht ausdr\u00fccklich, im Namen ihres Sohnes. Auch wenn die Opfereigenschaft grunds\u00e4tzlich durch Elternschaft verliehen werden kann oder davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdef\u00fchrer (auch) im Namen ihres Sohnes handeln wollten, \u00e4ndert dies nichts an der vorstehenden Schlussfolgerung. Der Gerichtshof hebt hervor, dass der Sohn zu dem Zeitpunkt, an dem er die Abiturpr\u00fcfungen ablegen kann, mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit vollj\u00e4hrig und in der Lage sein wird, sich der ihm nach dem innerstaatlichen Recht zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsmittel \u2013 einschlie\u00dflich einstweiliger Anordnungen \u2013 zu bedienen, falls er sich diskriminiert f\u00fchlen sollte.<\/p>\n<p>Vor diesem Hintergrund ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrer weder im eigenen Namen noch im Namen ihres Sohnes behaupten k\u00f6nnen, im Sinne des Artikels\u00a034 der Konvention \u201eOpfer\u201c einer m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen diskriminierenden Behandlung zu sein.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Beschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=464\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=464&text=QUINTANA+SCHMIDT+und+HASHEMI+KAROVIE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17292%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=464&title=QUINTANA+SCHMIDT+und+HASHEMI+KAROVIE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17292%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=464&description=QUINTANA+SCHMIDT+und+HASHEMI+KAROVIE+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17292%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 17292\/13 Q. und H. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=464\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-464","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/464","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=464"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/464\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":465,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/464\/revisions\/465"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=464"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=464"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=464"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}