{"id":462,"date":"2021-01-03T17:14:48","date_gmt":"2021-01-03T17:14:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=462"},"modified":"2021-01-03T17:14:48","modified_gmt":"2021-01-03T17:14:48","slug":"aktas-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-56102-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=462","title":{"rendered":"AKTAS gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 56102\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 56102\/12<br \/>\nA. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. Oktober 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom und<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. August 2012 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr A., ist t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger und in K. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn K., Rechtsanwalt in F., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Die Auslieferungsbeschl\u00fcsse<\/em><\/p>\n<p>3. Am 25. M\u00e4rz 1999 erlie\u00df das Amtsgericht Antalya Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Nach diesem Haftbefehl sowie der Anklageschrift der Republikanischen Oberstaatsanwaltschaft in Antalya vom 5. April 1999 wurden der Beschwerdef\u00fchrer und sein Bruder A. A. verd\u00e4chtigt, wegen Ehebruchs zum Mord an S. Y. und G. A., der Ehefrau des A. A., angestiftet zu haben. Unter anderem wurde ihnen vorgeworfen, ihren Bruder \u00d6. A. beauftragt zu haben, das Paar zu suchen, und anschlie\u00dfend A. Y. und E. K. bezahlt zu haben, dieses zu t\u00f6ten. Am 18. M\u00e4rz 1999 wurden die Schw\u00e4gerin des Beschwerdef\u00fchrers, G. A., und S. Y. ermordet.<\/p>\n<p>4.Am 8.\u00a0August 1999 wurde der Beschwerdef\u00fchrer im Rahmen einer internationalen Fahndung von der deutschen Polizei festgenommen.<\/p>\n<p>5.Am 18. August 1999 ordnete das Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken die vorl\u00e4ufige Auslieferungshaft gegen den Beschwerdef\u00fchrer an.<\/p>\n<p>6.Am 17.\u00a0September 1999 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht diese Entscheidung nach Eingang des f\u00f6rmlichen Auslieferungsersuchens.<\/p>\n<p>7.Am 17.\u00a0November 1999 hob es seinen Beschluss vom 17.\u00a0September 1999 auf und erkl\u00e4rte die Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr nicht zul\u00e4ssig. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass f\u00fcr die dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfene Straftat die Todesstrafe verh\u00e4ngt werden k\u00f6nnte und die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden nicht den Verzicht auf die Verh\u00e4ngung oder Vollstreckung der Todesstrafe erkl\u00e4rt h\u00e4tten. Daraufhin wurde der Beschwerdef\u00fchrer entlassen.<\/p>\n<p>8.Am 7. Februar 2002 ordnete das Oberlandesgericht erneut Auslieferungshaft gegen den Beschwerdef\u00fchrer an. Es stellte fest, dass die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden ein neues Auslieferungsersuchen gestellt und dabei erkl\u00e4rt h\u00e4tten, gegen den Beschwerdef\u00fchrer nicht die Todesstrafe zu verh\u00e4ngen. Der Haftbefehl konnte allerdings nicht vollstreckt werden.<\/p>\n<p><em>2.Der erste Antrag auf Unzul\u00e4ssigerkl\u00e4rung der Auslieferung<\/em><\/p>\n<p>9.Am 21. Mai 2002 beantragte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers die Aufhebung des Haftbefehls und die Unzul\u00e4ssigerkl\u00e4rung der Auslieferung. Er brachte vor, dem Beschwerdef\u00fchrer drohe im Falle der Auslieferung Folter oder unmenschliche Behandlung. Bezugnehmend auf eine allgemeine Gefahr von Folter im Polizeigewahrsam brachte der Rechtsanwalt vor, dass die Beh\u00f6rden in dem laufenden Strafverfahren Folter angewandt h\u00e4tten. Er berief sich auf Schreiben und eine Aussage des Mitbeschuldigten E.\u00a0K. gegen\u00fcber der Strafkammer des Gerichts Antalya, in welchen dieser behauptete, von der Polizei gefoltert worden zu sein. Er legte eine Kopie des Schreibens des E.\u00a0K. sowie Ausz\u00fcge des Anh\u00f6rungsprotokolls vor. Dar\u00fcber hinaus nahm der Rechtsanwalt auf die Aussage des mitbeschuldigten Bruders des Beschwerdef\u00fchrers, \u00d6.\u00a0A., Bezug, der behauptete, dass die Polizei Zwang ausge\u00fcbt habe.<\/p>\n<p>10.Am 11.\u00a0Juni 2002 wies das Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken den Antrag mangels konkreter Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Auslieferung einer Foltergefahr ausgesetzt sei, zur\u00fcck. Weder allgemeine Informationsquellen, noch die vorgelegten Aussagen der Mitbeschuldigten des Beschwerdef\u00fchrers enthielten hinreichend konkrete Informationen.<\/p>\n<p><em>3.Der zweite Antrag auf Unzul\u00e4ssigerkl\u00e4rung der Auslieferung<\/em><\/p>\n<p>11.Am 31. M\u00e4rz 2011 beantragte der neue Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers erneut die Aufhebung des Haftbefehls und die Unzul\u00e4ssigerkl\u00e4rung der Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers in die T\u00fcrkei. Der Rechtsanwalt behauptete, dass der Beschwerdef\u00fchrer einer rechtsstaatswidrigen Behandlung unterworfen werden w\u00fcrde. Er brachte auch vor, dem Beschwerdef\u00fchrer drohe eine grausame und erniedrigende Strafe. So drohe dem Beschwerdef\u00fchrer eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe. Dar\u00fcber hinaus brachte er vor, dass der t\u00fcrkische Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer auf rechtswidrig erlangten Beweismitteln basiere.<\/p>\n<p>12.Der Rechtsanwalt informierte das Oberlandesgericht \u00fcber den Fortgang des Strafverfahrens in der T\u00fcrkei. Er gab an, das Schwurgericht Antalya habe A.\u00a0Y. und E.\u00a0K. wegen Mordes zum Tode verurteilt. Der Bruder des Beschwerdef\u00fchrers, \u00d6.\u00a0A., sei wegen Beteiligung an dem Verbrechen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, der Bruder des Beschwerdef\u00fchrers und Ehemann des Opfers, A.\u00a0A., sei freigesprochen worden. Am 24.\u00a0April 2002 habe der Kassationsgerichtshof das Urteil wegen unzureichender Begr\u00fcndung aufgehoben, insbesondere im Hinblick auf die unzureichende Bewertung des Inhalts und der Ursache der Gest\u00e4ndnisse der Beschuldigten.<\/p>\n<p>13.Dar\u00fcber hinaus legte der Rechtsanwalt mehrere Aussagen von Zeugen und den Mitbeschuldigten vor, die alle von Folter durch die Polizei im Rahmen der Ermittlungen berichteten. So legte er unter anderem eine schriftliche Aussage des A.\u00a0Y. vor, in welcher dieser seine Aussage vor der Polizei widerrief und behauptete, die Polizei habe Druck auf ihn ausge\u00fcbt und Folter angewandt, um Beweise zu erlangen. Des Weiteren legte er eine Aussage des Bruders des Beschwerdef\u00fchrers, A.\u00a0A., vor, dem zufolge die Polizei in Sorgun und Antalya ihn gefoltert habe, um ein Gest\u00e4ndnis zu erlangen. Er legte ferner eine Aussage des Mitbeschuldigten Z.\u00a0Y. vor, der behauptet hatte, dass die Polizei in Sorgun und Antalya ihn schwer gefoltert habe, um ihn zu einem Gest\u00e4ndnis zu bewegen. Der Rechtsanwalt legte auch eine Zeugenaussage von C. vor, der beschrieb, dass die Polizei ihn gefoltert habe, um Beweismittel gegen Mitglieder der Familie A. zu erlangen.<\/p>\n<p>14.Nach R\u00fccksprache mit dem Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken entschied die Generalstaatsanwaltschaft Zweibr\u00fccken, die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden zu kontaktieren, um Informationen zum Haftbefehl, dem Strafverfahren und der erwarteten Strafe und deren Vollstreckung einzuholen. Die Liste umfasste unter anderem die Frage, ob im Laufe des Strafverfahrens Foltervorw\u00fcrfe erhoben worden seien.<\/p>\n<p>15.Am 4.\u00a0Juli 2011 teilte das Ministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz der Generalstaatsanwaltschaft Zweibr\u00fccken mit, dass das Bundesamt f\u00fcr Justiz die Auffassung ge\u00e4u\u00dfert habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe erhalten w\u00fcrde. Es forderte die Staatsanwaltschaft Zweibr\u00fccken daher auf, die an die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden zu \u00fcbermittelnde Liste zu \u00fcberpr\u00fcfen. Die Generalstaatsanwaltschaft informierte das Oberlandesgericht entsprechend.<\/p>\n<p>16.Am 12.\u00a0Juli 2011 teilte das Oberlandesgericht der Generalstaatsanwaltschaft Zweibr\u00fccken mit, dass deren Fragen bez\u00fcglich der Begnadigungspraxis nicht aufrechterhalten w\u00fcrden. Gleichzeitig betonte es, dass die \u00fcbrigen Fragen auf der Liste noch nicht beantwortet worden seien.<\/p>\n<p>17.Am 14.\u00a0Juli 2011 sandte die Generalstaatsanwaltschaft Zweibr\u00fccken dem Ministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz eine gek\u00fcrzte Frageliste zur Weiterleitung an die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden. Die Liste enthielt weiterhin die Frage, ob im Laufe des Strafverfahrens Foltervorw\u00fcrfe erhoben worden seien.<\/p>\n<p>18.Am 22.\u00a0August 2011 sandte das Bundesamt f\u00fcr Justiz die Liste an das Ausw\u00e4rtige Amt. Es berichtete \u00fcber den Fall und befand, dass es nicht notwendig sei, Informationen \u00fcber die angebliche Anwendung von Folter oder die erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe einzuholen. Unter Bezugnahme auf einen Bericht des Ausw\u00e4rtigen Amtes legte es dar, dass sich die Situation in der T\u00fcrkei, was Folter und Misshandlungen angehe, in den letzten Jahren deutlich verbessert habe. In nicht-politischen F\u00e4llen wie dem vorliegenden seien keine diesbez\u00fcglichen Bedenken aufgetreten. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz befand, dass das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers keine Details oder konkreten Beweismittel in dieser Hinsicht enthalte. Dar\u00fcber hinaus erscheine eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe unwahrscheinlich, da die dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeworfene Straftat keinen Staatsschutzbezug habe. Eine bedingte Entlassung w\u00e4re daher nach Verb\u00fc\u00dfung von 30 Jahren der Strafe m\u00f6glich. Das Bundesamt f\u00fcr Justiz schlug daher vor, nur Fragen nach dem Fortgang des Verfahrens in der T\u00fcrkei zu \u00fcbersenden, ohne auf etwaige Foltervorw\u00fcrfe Bezug zu nehmen.<\/p>\n<p>19.Mit Verbalnote vom 8.\u00a0Dezember 2011 erkl\u00e4rte die t\u00fcrkische Botschaft, dass der Haftbefehl gegen den Beschwerdef\u00fchrer noch g\u00fcltig sei und das Auslieferungsersuchen aufrechterhalten werde.<\/p>\n<p>20.Am 16.\u00a0Januar 2012 best\u00e4tigte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers den Erhalt einer Abschrift der Verbalnote und forderte die Generalstaatsanwaltschaft Zweibr\u00fccken auf, ihn \u00fcber Antr\u00e4ge an das Oberlandesgericht zu informieren, damit er zu diesen Stellung nehmen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>21.Am 19. Januar 2012 wies das Oberlandesgericht Zweibr\u00fccken den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Unzul\u00e4ssigerkl\u00e4rung der Auslieferung zur\u00fcck. Unter Bezugnahme auf den Freispruch des A.\u00a0A. stellte es fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer in der T\u00fcrkei kein rechtsstaatswidriges Gerichtsverfahren drohe. Als Ehemann des Opfers habe A.\u00a0A. ein starkes Motiv f\u00fcr die Straftat gehabt. Trotz belastender Aussagen sei er aus Mangel an Beweisen freigesprochen worden. Das Oberlandesgericht befand ferner, dass auch die Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Kassationsgericht f\u00fcr die Annahme eines fairen Verfahrens spreche. Dar\u00fcber hinaus wies das Oberlandesgericht jegliche Foltervorw\u00fcrfe zur\u00fcck. Es stellte keine konkreten Beweise daf\u00fcr fest, dass am Strafverfahren beteiligte Personen gefoltert worden seien. Die vorgelegten schriftlichen Aussagen enthielten lediglich pauschale Behauptungen von Folter und Zwang, ohne n\u00e4here Beschreibung des Geschehens und ohne nachpr\u00fcfbare Informationen. Schlie\u00dflich stellte das Oberlandesgericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht zu einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt werden w\u00fcrde, da diese nur noch bei Delikten mit Staatsschutzbezug verh\u00e4ngt werde.<\/p>\n<p>22.Der Beschwerdef\u00fchrer erhob Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Am 26. M\u00e4rz 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0431\/12).<\/p>\n<p>R\u00dcGEN<\/p>\n<p>23.Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a03 der Konvention die geplante Auslieferung in die T\u00fcrkei trotz konkreter Hinweise darauf, dass er dort Folter ausgesetzt werden w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus machte er geltend, dass die Vollstreckung der erwarteten erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe einer erniedrigen Behandlung gleichkommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>24.Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a06 der Konvention, dass das Auslieferungsverfahren in Deutschland unfair gewesen sei, und insbesondere, dass das Oberlandesgericht ihn vor Zur\u00fcckweisung seines Antrags nicht angeh\u00f6rt habe.<\/p>\n<p>25.Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner nach Artikel\u00a06 der Konvention, dass das Strafverfahren in der T\u00fcrkei unfair gewesen sei und einer Rechtsverweigerung gleichk\u00e4me, da seine Anklage auf Zeugenaussagen gegr\u00fcndet gewesen sei, die durch polizeiliche Folter erlangt worden seien. Er machte geltend, dass eine tats\u00e4chliche Gefahr bestehe, dass die entsprechenden Beweismittel im Strafverfahren gegen ihn zugelassen werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>26.Schlie\u00dflich r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a013 der Konvention, dass das Oberlandesgericht die Gefahr, dass er nach seiner Auslieferung der Folter unterworfen werde, nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gepr\u00fcft habe.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A.R\u00fcge nach Artikel 3 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>27.Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a03 der Konvention, dass er nach seiner Auslieferung von den t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden zur Erlangung eines Gest\u00e4ndnisses gefoltert werden w\u00fcrde. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte er, dass er im Falle einer Verurteilung eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe w\u00fcrde verb\u00fc\u00dfen m\u00fcssen, welche einer erniedrigen Behandlung gleichk\u00e4me.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a03 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eNiemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.\u201c<\/p>\n<p>28.Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs kann die Auslieferung durch einen Vertragsstaat eine Frage nach Artikel 3 und daher eine Verantwortlichkeit dieses Staates nach der Konvention begr\u00fcnden, wenn gewichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme dargelegt wurden, dass die fragliche Person, wenn sie ausgeliefert werden w\u00fcrde, tats\u00e4chlich Gefahr liefe, im Aufnahmeland einer nach Artikel 3 verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden. Die Feststellung einer solchen Verantwortlichkeit beinhaltet notwendigerweise eine Beurteilung der Bedingungen im ersuchenden Land im Hinblick auf die nach Artikel 3 der Konvention anzulegenden Ma\u00dfst\u00e4be (siehe Soering .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Urteil vom\u00a07.\u00a0Juli 1989, Serie\u00a0A Band\u00a0161, S.\u00a035-36, Rdnrn.\u00a089-91; Mamatkulov und Askarov .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a046827\/99 und 46951\/99, Rdnr.\u00a067, ECHR 2005 I).<\/p>\n<p>29.Um zu entscheiden, ob gewichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme dargelegt worden sind, dass tats\u00e4chlich die Gefahr einer Artikel 3 zuwiderlaufenden Behandlung besteht, wird der Gerichtshof die Angelegenheit im Lichte des gesamten ihm vorgelegten oder erforderlichenfalls von Amts wegen erlangten Materials pr\u00fcfen (siehe u. a. Hilal .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a045276\/99, Rdnr.\u00a060, ECHR 2001-II).<\/p>\n<p>30.Im Hinblick auf die angebliche Gefahr der Folter nimmt der Gerichtshof die Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts zur Kenntnis, wonach es den Zeugenaussagen und den vom Rechtsanwalt vorgebrachten allgemeinen Behauptungen des Mitbeschuldigten des Beschwerdef\u00fchrers an konkreten und nachpr\u00fcfbaren Tatsachen fehlt. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Aussagen sowie des gesamten ihm vorgelegten Materials sieht der Gerichtshof keinen Grund, zu einer anderen Schlussfolgerung zu kommen. Zwar wird in allen Aussagen in allgemeinem Wortlaut die Anwendung von Folter oder Misshandlungen durch die Polizei im Rahmen des Strafverfahrens im Jahr 1999 geltend gemacht, allerdings werden keine konkreten Details genannt. Weder enthalten die Aussagen Details bez\u00fcglich der Art des beanstandeten Verhaltens, der beteiligten Polizeibeamten oder ihrer Anzahl, noch bez\u00fcglich der genauen Zeiten und Orte. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass seit der angeblich stattgefundenen Folter und Misshandlung \u00fcber 13 Jahre vergangen sind.<\/p>\n<p>31.Was die Angst des Beschwerdef\u00fchrers vor einer erschwerten lebenslangen Freiheitsstrafe angeht, nimmt der Gerichtshof die Feststellung des Oberlandesgerichts, dem Beschwerdef\u00fchrer drohe diese Strafe nicht, da die Vorw\u00fcrfe gegen ihn keine Straftat mit Staatsschutzbezug betr\u00e4fen, zur Kenntnis. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine R\u00fcge auf die Behauptung beschr\u00e4nkte, dass eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe per se einer erniedrigenden Behandlung gleichk\u00e4me, ohne dies weiter zu begr\u00fcnden. Insbesondere nahm der Beschwerdef\u00fchrer nicht zu der Schlussfolgerung des Oberlandesgerichts Stellung, dass ihm keine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe drohe.<\/p>\n<p>32.Angesichts dieser \u00dcberlegungen stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert dargelegt hat, dass er im Falle einer Auslieferung in die T\u00fcrkei tats\u00e4chlich Gefahr laufe, einer Artikel 3 zuwiderlaufenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. auch K. gegen Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a043212\/05, 15.\u00a0Dezember 2009).<\/p>\n<p>33.Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst.\u00a0a der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>B.\u00a0\u00a0R\u00fcge nach Artikel 6 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>34.Unter Berufung auf Artikel\u00a06 machte der Beschwerdef\u00fchrer geltend, dass ihm nach seiner Auslieferung ein unfaires Strafverfahren in der T\u00fcrkei drohe. Er behauptet insbesondere, dass durch Folter erlangte Beweismittel in dem Strafverfahren gegen ihn zugelassen werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>35.Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte er, dass das Oberlandesgericht ihn in dem Auslieferungsverfahren in Deutschland vor Zur\u00fcckweisung seines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls nicht angeh\u00f6rt habe.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 6, soweit ma\u00dfgeblich, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1.Jede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen oder \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. \u201c<\/p>\n<p>36.Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es bei Entscheidungen \u00fcber die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Ausl\u00e4ndern nicht um eine Verhandlung \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf die zivilrechtlichen Anspr\u00fcche oder Verpflichtungen eines Beschwerdef\u00fchrers oder \u00fcber eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Konvention geht (siehe Maaouia .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039652\/98, Rdnr.\u00a040, ECHR 2000-X; Mamatkulov und Askarov .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a046827\/99 und 46951\/99, Rdnr.\u00a082, ECHR 2005 I). Deshalb ist Artikel 6 Abs. 1 auf das Auslieferungsverfahren in Deutschland nicht anwendbar.<\/p>\n<p>37.Allerdings kann sich nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs aus einer Ausweisungs- oder Auslieferungsentscheidung ausnahmsweise eine Frage nach Artikel 6 der Konvention ergeben, wenn der Fl\u00fcchtige im ersuchenden Staat eine flagrante Rechtsverweigerung zu bef\u00fcrchten hat. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Zulassung von durch Folter erlangten Beweismitteln einer flagranten Rechtsverweigerung gleichkommen kann (siehe Othman (Abu Qatada) .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a08139\/09, Rdnrn.\u00a0258 und 267, ECHR 2012 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>38.Was eine m\u00f6gliche Zulassung von durch Folter erlangten Beweismitteln angeht, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass das t\u00fcrkische Kassationsgericht das Urteil des Schwurgerichts Antalya aufgehoben hat. Es hat insbesondere festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil nicht ordnungsgem\u00e4\u00df begr\u00fcndet sei, vor allem im Hinblick auf die Bewertung der Gest\u00e4ndnisse der Mitbeschuldigten des Beschwerdef\u00fchrers. Zweitens hat der Beschwerdef\u00fchrer, wie oben dargelegt, nicht substantiiert, dass in dem Strafverfahren in der T\u00fcrkei Folter angewandt worden ist. Unter diesen Umst\u00e4nden stimmt der Gerichtshof den Feststellungen des Oberlandesgerichts, nach denen es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass dem Beschwerdef\u00fchrer in der T\u00fcrkei eine flagranten Rechtsverweigerung droht, zu.<\/p>\n<p>39.Es ist daher nicht ersichtlich, dass Artikel 6 verletzt worden ist.<\/p>\n<p>40.Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst.\u00a0a der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>C)R\u00fcge nach Artikel 13 der Konvention<\/p>\n<p>41.Unter Berufung auf Artikel\u00a013 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass das Oberlandesgericht die Gefahr, dass er nach seiner Auslieferung der Folter unterworfen werde, nicht ordnungsgem\u00e4\u00df gepr\u00fcft habe. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, das Oberlandesgericht habe dadurch, dass es entgegen seiner urspr\u00fcnglichen Absicht nicht mehr Informationen von den t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden angefordert habe, auch seine Verpflichtung zur Pr\u00fcfung einer m\u00f6glichen Foltergefahr verletzt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a013 sieht Folgendes vor:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\u201c<\/p>\n<p>42.Der Gerichtshof bekr\u00e4ftigt, dass nach Artikel 13 auf nationaler Ebene ein Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung stehen muss, um die Substanz der Konventionsrechte und -freiheiten, gleichviel, in welcher Form sie in der innerstaatlichen Rechtsordnung sichergestellt sein m\u00f6gen, durchzusetzen. Der Artikel verlangt deshalb, dass ein innerstaatlicher Rechtsbehelf vorgesehen wird, der es den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Beh\u00f6rden erlaubt, \u00fcber eine \u201evertretbare\u201c R\u00fcge einer Konventionsverletzung der Sache nach zu entscheiden und geeigneten Rechtsschutz zu gew\u00e4hren (siehe u.\u00a0a. Aksoy .\/. T\u00fcrkei, Urteil vom 18.\u00a0Dezember 1996, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996-VI, S. 2286, Rdnr.\u00a095). Angesichts der Unumkehrbarkeit der Sch\u00e4digung, die eintreten k\u00f6nnte, wenn sich dieGefahr der Folter oder Misshandlung verwirklicht, bekr\u00e4ftigt der Gerichtshof in diesem Zusammenhang die Bedeutung, die er einem wirksamen Rechtsbehelf beimisst, der dazu f\u00fchrt, dass die Behauptung, es gebe gewichtige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme, dass eine tats\u00e4chliche Gefahr einer gegen Artikel\u00a03 versto\u00dfenden Behandlung vorliegt, gepr\u00fcft wird.<\/p>\n<p>43.Der Gerichtshof bezweifelt, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer auf eine vertretbare R\u00fcge im Sinne von Artikel\u00a013 berufen kann, da der Gerichtshof seine R\u00fcgen der Verletzung materieller Konventionsrechte f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet erkl\u00e4rt hat (siehe Rdnrn.\u00a034, 40). Angesichts der Tatsache, dass die Artikel\u00a013 und 35 Abs.\u00a01 beide die Verf\u00fcgbarkeit von Rechtsbehelfen f\u00fcr die Durchsetzung der gleichen Konventionsrechte und -freiheiten betreffen, erschiene es recht inkoh\u00e4rent, unterschiedliche Ma\u00dfst\u00e4be anzusetzen und R\u00fcgen nach materiellen Bestimmungen der Konvention nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 f\u00fcr \u201eoffensichtlich unbegr\u00fcndet\u201c und gleichzeitig nach Artikel\u00a013 f\u00fcr \u201evertretbar\u201c zu erkl\u00e4ren (siehe Boyle und Rice .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 27.\u00a0April 1988, Rdnr.\u00a054, Serie A Band\u00a0131; Powell und Rayner .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 21.\u00a0Februar 1990, Rdnr.\u00a033, Serie A Band\u00a072).<\/p>\n<p>44.Das Oberlandesgericht hat jedoch auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers hin seine Entscheidung aus dem Jahr 2002, mit der die Auslieferung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde, \u00fcberpr\u00fcft. Weder die Begr\u00fcndung der Entscheidung noch andere Unterlagen enthalten Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Oberlandesgericht die vom Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Vorw\u00fcrfe einer Verletzung von Artikel\u00a03 oder 6 in der Sache nicht gr\u00fcndlich gepr\u00fcft h\u00e4tte. Es stimmt zwar, dass das Oberlandesgericht zun\u00e4chst darum gebeten hatte, die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden um weitere Informationen bez\u00fcglich m\u00f6glicher Foltervorw\u00fcrfe zu ersuchen; allerdings ist es Sache der innerstaatlichen Gerichte, \u00fcber den Umfang der Beweiserhebung zu entscheiden. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass das Bundesamt f\u00fcr Justiz zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt des Verfahrens unter Bezugnahme u.\u00a0a. auf einen L\u00e4nderbericht des Ausw\u00e4rtigen Amtes befunden hatte, dass es unwahrscheinlich sei, dass dem Beschwerdef\u00fchrer nach seiner R\u00fcckgabe Folter drohe.<\/p>\n<p>45.Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnte der Beschwerdef\u00fchrer die Entscheidung des Oberlandesgerichts vor dem Bundesverfassungsgericht anfechten und sich dabei auf sein verfassungsrechtlich gesch\u00fctztes Recht auf Freiheit von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung aufgrund der Auslieferungsentscheidung berufen.<\/p>\n<p>46.In Anbetracht dieser Umst\u00e4nde stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer von den innerstaatlichen Rechtsbehelfen profitiert hat, durch welche die Begr\u00fcndetheit der R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers, einschlie\u00dflich der R\u00fcgen, mit denen m\u00f6gliche Fragen nach der Konvention aufgeworfen wurden, gepr\u00fcft wurde.<\/p>\n<p>47.Es ist daher nicht ersichtlich, dass Artikel 13 verletzt worden ist.<\/p>\n<p>48.Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst.\u00a0a der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=462\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=462&text=AKTAS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+56102%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=462&title=AKTAS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+56102%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=462&description=AKTAS+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+56102%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 56102\/12 A. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=462\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-462","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/462","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=462"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/462\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":463,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/462\/revisions\/463"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=462"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=462"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=462"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}