{"id":460,"date":"2021-01-03T17:09:10","date_gmt":"2021-01-03T17:09:10","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=460"},"modified":"2021-01-03T17:09:10","modified_gmt":"2021-01-03T17:09:10","slug":"huelsmann-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-26610-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=460","title":{"rendered":"H\u00dcLSMANN gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 26610\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 26610\/09<br \/>\nH. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 5.\u00a0November\u00a02013 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 30.\u00a0April\u00a02009 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>Der 19 [&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr H., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in X. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>Frau S. B. lebte seit 1997 mit Herrn B., ihrem sp\u00e4teren Ehemann, zusammen. Im M\u00e4rz\u00a01999 ging sie eine Beziehung mit dem Beschwerdef\u00fchrer ein. Im August 1999 wurde sie schwanger. Laut dem Beschwerdef\u00fchrer best\u00e4tigte sie ihm sowie seinen und ihren Verwandten, dass er der Vater des Kindes sei.<\/p>\n<p>Am 17.\u00a0M\u00e4rz\u00a02000 erkannte B. vor dem Standesbeamten in S. mit Zustimmung von S. B. die Vaterschaft f\u00fcr das ungeborene Kind (M.) an.<\/p>\n<p>Am 8.\u00a0Mai\u00a02000 wurde M. geboren. Bis August\u00a02000 besuchte der Beschwerdef\u00fchrer S. B. und das Kind mehrmals im Krankenhaus und in ihrer Wohnung.<\/p>\n<p>Am 22. August 2000 lehnte es das Jugendamt ab, das Vaterschaftsanerkenntnis des Beschwerdef\u00fchrers zu beurkunden, da B. die Vaterschaft f\u00fcr M. bereits anerkannt hatte.<\/p>\n<p>Am 25.\u00a0September\u00a02000 heirateten S. B. und B.<\/p>\n<p>Am 20.\u00a0Juni\u00a02001 wies das Amtsgericht Rheinberg den vom 24.\u00a0August\u00a02000 datierenden Antrag des Beschwerdef\u00fchrers, zur sp\u00e4teren Durchf\u00fchrung eines Verfahren zur Anfechtung von B.s Vaterschaft einen Verfahrenspfleger f\u00fcr das Kind M. zu bestellen, aus Gr\u00fcnden des Kindeswohls zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer sah M. zwischen September 2002 und Januar 2003 weitere neun Mal. Dar\u00fcber hinausgehende Kontakte vor und nach diesem Zeitraum wurden dem Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers zufolge von S.\u00a0B. und\/oder B. verhindert.<\/p>\n<p>Am 29.\u00a0April\u00a02003 gab der Beschwerdef\u00fchrer eine notariell beurkundete Erkl\u00e4rung ab, dass er anerkennt, Vater des Kindes\u00a0M. zu sein.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>Am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02002 reichte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht Rheinberg Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft ein. Die rechtlichen Eltern des Kindes, S. B. und B., bestritten, dass der Beschwerdef\u00fchrer der biologische Vater von M. sei.<\/p>\n<p>Am 10.\u00a0Dezember\u00a02002 wies das Amtsgericht Rheinberg die Klage des Beschwerdef\u00fchrers ab.<\/p>\n<p>Am 24.\u00a0Juni\u00a02003 wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf unter Best\u00e4tigung der vom Amtsgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnde die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Es stellte fest, dass \u00a7\u00a01600d Abs.\u00a01\u00a0BGB zufolge (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und innerstaatliche Praxis\u201c) der Beschwerdef\u00fchrer kein Recht auf Feststellung der Vaterschaft habe, weil nach \u00a7\u00a01592\u00a0Nr.\u00a02\u00a0BGB (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und innerstaatliche Praxis\u201c) aufgrund seines in \u00dcbereinstimmung mit S.\u00a0B. abgegebenen Vaterschaftsanerkenntnisses B. der Vater von M. sei. Auch eine Klage zur Anfechtung von B.s Vaterschaft durch den Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7\u00a01600\u00a0BGB (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und innerstaatliche Praxis\u201c) sei unzul\u00e4ssig, da entsprechend den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs festgelegten Anforderungen eine sozial-famili\u00e4re Beziehung zwischen B. und M. bestehe.<\/p>\n<p>Gegen diese Entscheidungen erhob der Beschwerdef\u00fchrer am 25.\u00a0Juli\u00a02003 Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er trug insbesondere vor, dass die angegriffenen Entscheidungen seine Rechte aus den Artikeln\u00a08 und 14 der Konvention verletzten.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Am 3.\u00a0Dezember\u00a02006 verstarb B.<\/p>\n<p>Am 19.\u00a0September\u00a02007 erkundigte sich der Beschwerdef\u00fchrer, wie bereits zweimal zuvor, nach dem Fortgang des Verfahrens.<\/p>\n<p>Am 13.\u00a0Oktober\u00a02008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01548\/03). Es stellte insbesondere fest, dass durch \u00a7\u00a01600\u00a0BGB, der die Anfechtung der Vaterschaft eines rechtlichen Vaters durch einen mutma\u00dflichen biologischen Vater ausschlie\u00dfe, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem betreffenden Kind eine sozial-famili\u00e4re Beziehung bestehe, das durch das Grundgesetz garantierte Elternrecht des mutma\u00dflichen leiblichen Vaters nicht verletzt werde. \u00dcberdies habe das Pers\u00f6nlichkeitsrecht des Beschwerdef\u00fchrers kein Recht auf Feststellung der biologischen Abstammung (ohne elterliche Verantwortung) neben der bestehenden rechtlichen Vaterschaft von B. zur Folge.<\/p>\n<p>Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 31.\u00a0Oktober\u00a02008 zugestellt.<\/p>\n<p><em>3. Fr\u00fchere Verfahren vor dem Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>Am 18.\u00a0August\u00a02003 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Gerichtshof eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a026556\/03) im Hinblick auf das hier in Rede stehende Verfahren ein; zu diesem Zeitpunkt war das Verfahren noch beim Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig. Am 22.\u00a0Januar\u00a02008 erkl\u00e4rte ein aus drei Richtern des Gerichtshofs bestehender Ausschuss die Beschwerde wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer reichte eine weitere Individualbeschwerde (Nr.\u00a033375\/03) beim Gerichtshof ein, welche die Weigerung der deutschen Gerichte betraf, ihm Umgang mit M. zu gew\u00e4hren. Am 18.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 erkl\u00e4rte eine Kammer des Gerichtshofs die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Bestimmungen zur Feststellung und Anfechtung der Vaterschaft<\/em><\/p>\n<p>Eine zusammenfassende Darstellung des einschl\u00e4gigen innerstaatlichen und vergleichenden Rechts ist insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a023338\/09, Rdnrn.\u00a032-39, 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012) zu entnehmen.<\/p>\n<p>Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt: Nach \u00a7\u00a01592\u00a0BGB ist Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr.\u00a01), oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr.\u00a02), oder dessen Vaterschaft nach \u00a7\u00a01600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr.\u00a03). \u00a7\u00a01600d\u00a0Abs.\u00a01 BGB sieht vor, dass die Vaterschaft gerichtlich festzustellen ist, wenn keine Vaterschaft nach \u00a7\u00a01592\u00a0Nr.\u00a01 und 2\u00a0BGB besteht. Nach Artikel\u00a01600 Abs.\u00a01\u00a0BGB in der zur Zeit der zivilgerichtlichen Entscheidungen geltenden Fassung sind nur ein Mann, dessen Vaterschaft nach \u00a7\u00a01592 Nr.\u00a01 und 2\u00a0BGB besteht, die Mutter und das Kind berechtigt, die Vaterschaft anzufechten.<\/p>\n<p><em>2. Das Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<\/em><\/p>\n<p>Das Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren trat am 3.\u00a0Dezember 2011\u00a0in Kraft. Es war angesichts des Piloturteils des Gerichtshofs in der Rechtssache R.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a046344\/06, 2.\u00a0September\u00a02010) verabschiedet worden. In dieser Rechtssache hatte der Gerichtshof aufgrund der Dauer des in Frage stehenden Zivilverfahrens auf eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention erkannt. Ferner hatte er eine Verletzung von Artikel\u00a013 der Konvention festgestellt, weil kein wirksames innerstaatliches Rechtsmittel f\u00fcr die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich der unangemessenen Dauer des Verfahrens zur Verf\u00fcgung gestanden hatte. Au\u00dferdem hatte er dem beschwerdegegnerischen Staat auferlegt, einen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf oder eine Kombination solcher Rechtsbehelfe einzuf\u00fchren, mit denen eine angemessene und hinreichende Wiedergutmachung f\u00fcr \u00fcberlange Verfahren gew\u00e4hrleistet werden kann, und zwar im Einklang mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Grunds\u00e4tzen der Konvention.<\/p>\n<p>Die Bestimmungen des genannten Gesetzes sind insbesondere in den Entscheidungen des Gerichtshofs in den Rechtssachen T.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland ([Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a053126\/07, Rdnrn.\u00a015 und 18-29, 29.\u00a0Mai\u00a02012) und G..\/.\u00a0Deutschland ([Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a019488\/09, Rdnrn.\u00a019 und 26-38, 29.\u00a0Mai\u00a02012) zusammengefasst. Der dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) neu hinzugef\u00fcgte \u00a7\u00a0198 Abs.\u00a01 sieht insbesondere einen Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr Verfahrensbeteiligte vor, die infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<\/p>\n<p>Nach dem neuen \u00a7\u00a0198\u00a0Abs.\u00a02 GVG kann f\u00fcr immaterielle Sch\u00e4den eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 1.200\u00a0Euro f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung beansprucht werden, wenn Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist. Ist der errechnete Betrag nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen h\u00f6heren oder niedrigeren Betrag festsetzen.<\/p>\n<p>Seit Inkrafttreten der \u00a7\u00a7\u00a0198\u00a0ff\u00a0GVG haben innerstaatliche Gerichte wiederholt best\u00e4tigt, dass diese Bestimmungen auf Familiensachen vor den Zivilgerichten Anwendung finden, da der Gesetzgeber beabsichtigt habe, das Rechtsschutzproblem bei \u00fcberlanger Verfahrensdauer abschlie\u00dfend zu l\u00f6sen (siehe \u2013 unter Bezugnahme auf die Gesetzesbegr\u00fcndung \u2013 bspw. Th\u00fcringer OLG, 1\u00a0WF\u00a0634\/11, Beschluss vom 29.\u00a0Dezember\u00a02011, Rdnrn.\u00a010-11; Brandenburgisches OLG, 13\u00a0WF\u00a0235\/11[1], Beschluss vom 6.\u00a0Januar\u00a02012, Rdnr.\u00a04; OLG D\u00fcsseldorf, II-8\u00a0WF\u00a021\/12, 8\u00a0WF\u00a021\/12, Beschluss vom 15.\u00a0Februar\u00a02012, Rdnr.\u00a04; OLG Bremen, 4\u00a0WF137\/12, Beschluss vom 12.\u00a0November\u00a02012, Rdnrn.\u00a010-15).<\/p>\n<p>Bei der Anwendung der \u00a7\u00a7\u00a0198\u00a0ff\u00a0GVG auf Familiensachen wurde mitunter die Auffassung vertreten, dass \u00fcberlange Sorgerechtsverfahren zwar eine Entfremdung zwischen Elternteil und Kind herbeif\u00fchren oder vertiefen k\u00f6nnten, dies aber kein Abweichen von dem nach \u00a7\u00a0198 Abs.\u00a02\u00a0GVG pauschal vorgesehenen Entsch\u00e4digungsbetrag rechtfertige (siehe OLG Karlsruhe, 23\u00a0SchH4\/12\u00a0EntV, Urteil vom 11.\u00a0Januar\u00a02013, Rdnrn.\u00a0114-116). Es wurde im Gegensatz dazu aber auch festgestellt, dass in einer Rechtssache, deren Gegenstand die unangemessene Dauer eines Verfahrens bez\u00fcglich des Umgangs eines Vaters mit seinem Sohn war, ein h\u00f6herer als der in \u00a7\u00a0198 Abs.\u00a02\u00a0GVG festgesetzte Entsch\u00e4digungsbetrag zuerkannt werden m\u00fcsse. Je mehr sich die Verfahrensdauer auf den Ausgang des Verfahrens ausgewirkt habe, desto deutlicher sei der Entsch\u00e4digungsbetrag anzuheben. \u00dcberdies seien Kindschaftssachen regelm\u00e4\u00dfig besonders belastend f\u00fcr die Verfahrensbeteiligten (siehe OLG Braunschweig, 4\u00a0SchH\u00a01\/12, Urteil vom 8.\u00a0Februar\u00a02013, Rdnrn.\u00a0188 und 193-195).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere nach den Artikeln\u00a08, 6, 13 und 14 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte ihm versagt h\u00e4tten, B.s rechtliche Vaterschaft anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen, wodurch sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt und er diskriminiert worden sei. Er machte ferner geltend, dass das Verfahren unangemessen lang gewesen sei und ihm diesbez\u00fcglich kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach den Artikeln\u00a08 und 6 der Konvention, dass er dadurch, dass die innerstaatlichen Gerichte ihm selbst nach B.s Tod die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft von B. und die Feststellung seiner eigenen Vaterschaft versagt h\u00e4tten, sowie durch die unangemessene Verfahrensdauer in seinem Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt worden sei.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass dieser Teil der R\u00fcge in erster Linie nach Artikel\u00a08 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>In Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a063; und A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a045071\/09, Rdnr.\u00a060, 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012) vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Feststellung seiner Vaterschaft f\u00fcr M. zur\u00fcckzuweisen, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellte.<\/p>\n<p>Zur Beurteilung der Frage, ob dieser Eingriff, der im Einklang mit \u00a7\u00a7\u00a01600d Abs.\u00a01, 1592 Nr.\u00a02 und 1600\u00a0BGB und zum Schutz der Rechte von B., S. B. und M. erfolgte, im Sinne des Artikels\u00a08 Abs.\u00a02 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, weist der Gerichtshof erneut auf Folgendes hin:<\/p>\n<p><em>1. Inhaltliche Erfordernisse<\/em><\/p>\n<p>Artikel\u00a08 kann dahingehend ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, zu pr\u00fcfen, ob es dem Kindeswohl dient, dem biologischen Vater den Aufbau einer Beziehung zu seinem Kind zu erm\u00f6glichen, insbesondere durch die Gew\u00e4hrung eines Umgangsrechts (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a020578\/07, Rdnrn.\u00a067-73, 21.\u00a0Dezember\u00a02010; S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017080\/07, Rdnrn.\u00a095-105, 15.\u00a0September\u00a02011; und K. a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076). Dies bedeutet gegebenenfalls die Feststellung der biologischen \u2013 im Gegensatz zur rechtlichen \u2013 Vaterschaft in einem Umgangsverfahren, wenn unter den besonderen Umst\u00e4nden der Rechtssache davon ausgegangen wird, dass ein Umgang zwischen dem mutma\u00dflichen leiblichen Vater \u2013 angenommen, dass er tats\u00e4chlich der biologische Vater des Kindes ist \u2013 und dem Kind dem Kindeswohl dienen w\u00fcrde (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0103; und K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076).<\/p>\n<p>Allerdings hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass sich daraus keine konventionsrechtliche Pflicht ergibt, dem mutma\u00dflichen leiblichen Vater zu gestatten, die Stellung des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine separate Klage im Hinblick auf die Feststellung der biologischen \u2013 im Gegensatz zur rechtlichen \u2013 Vaterschaft zuzulassen (siehe K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a077; und A., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a074). Mit Blick insbesondere auf den fehlenden Konsens zwischen den Mitgliedstaaten und auf den gr\u00f6\u00dferen Ermessensspielraum, der den Staaten in Angelegenheiten einzur\u00e4umen ist, die die rechtliche Stellung betreffen, war der Gerichtshof der Ansicht, dass die Entscheidung, ob dem feststehenden oder mutma\u00dflichen biologischen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu gestatten sei, unter den Umst\u00e4nden der Rechtssachen A. und K. in den staatlichen Ermessensspielraum fiel (siehe A. und K., beide a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a075 bzw. 78; und K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [Ausschuss] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a011858\/10, 11.\u00a0Dezember\u00a02012).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof kann keine Merkmale erkennen, die nahelegen w\u00fcrden, dass sich der vorliegende Fall anders darstellt als die letztgenannten Rechtssachen. Der Umstand, dass B., der rechtliche Vater des Kindes, im Dezember\u00a02006 verstarb, f\u00fchrt im Ergebnis nicht zu einer anderen Bewertung. Es kann dahinstehen, ob die Entscheidung, einem leiblichen Vater die Anfechtung der Vaterschaft auch nach dem Tod des rechtlichen Vaters zu versagen, unter jedweden Umst\u00e4nden in den staatlichen Ermessensspielraums fallen w\u00fcrde. In jedem Fall ist festzuhalten, dass B. verstarb, als das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht anh\u00e4ngig war, also nach Beendigung des Verfahrens vor den Zivilgerichten, denen allein die Feststellung der hier in Frage stehenden Tatsachen oblag. Mithin gelten die oben dargestellten, in den Rechtssachen A. und K. (a.\u00a0a.\u00a0O., ebenda) aufgestellten Grunds\u00e4tze auch im vorliegenden Fall.<\/p>\n<p><em>2. Verfahrenserfordernisse<\/em><\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Einhaltung der sich aus Artikel\u00a08 ergebenden Verfahrenserfordernisse w\u00e4hrend des Entscheidungsprozesses erinnert der Gerichtshof daran, dass in Rechtssachen, die das Verh\u00e4ltnis einer Person zu ihrem Kind betreffen, die Pflicht zu au\u00dfergew\u00f6hnlich z\u00fcgigem Vorgehen gilt, weil die Gefahr besteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache f\u00fchrt (siehe u.\u00a0a. H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a028422\/95, Rdnr.\u00a054, 5.\u00a0Dezember\u00a02002; und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a040324\/98, Rdnr.\u00a0100, 10.\u00a0November\u00a02005). Dar\u00fcber hinaus ist ein besonders z\u00fcgiges Vorgehen in F\u00e4llen geboten, in denen es um den Personenstand eines kleinen Kindes geht (siehe Mikuli\u0107\u00a0.\/.\u00a0Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a053176\/99, Rdnr.\u00a044, ECHR\u00a02002\u2011I; und K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a081).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass der zur Bestimmung der Dauer des Verfahrens heranzuziehende Zeitraum am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02002 begann, als der Beschwerdef\u00fchrer seine Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft einreichte. Er endete am 31.\u00a0Oktober\u00a02008 mit der Zustellung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts an den Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers. Somit betrug er mehr als sechs Jahre und sieben Monate und erstreckte sich \u00fcber drei Instanzen. Das Verfahren war insbesondere vor dem Bundesverfassungsgericht mehr als f\u00fcnf Jahre und drei Monate anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass der dem GVG neu hinzugef\u00fcgte \u00a7\u00a0198 Abs.\u00a01 seit dem 3.\u00a0Dezember\u00a02011 einen Entsch\u00e4digungsanspruch f\u00fcr Verfahrensbeteiligte vorsieht, die infolge der unangemessenen Dauer eines Gerichtsverfahrens einen Nachteil erleiden (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und innerstaatliche Praxis\u201c). Er nimmt ferner das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, wonach er durch eine Klage auf Entsch\u00e4digung nach den neuen Bestimmungen keine hinreichende Wiedergutmachung der Verletzung seiner Rechte aus Artikel\u00a08 h\u00e4tte erlangen k\u00f6nnen, da sie keine z\u00fcgigere Verfahrensf\u00fchrung h\u00e4tte herbeif\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in der Rechtssache T.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland ([Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a053126\/07, 29.\u00a0Mai\u00a02012) festgestellt hat, dass kein Grund f\u00fcr die Annahme besteht, der neue Rechtsbehelf werde Beschwerdef\u00fchrern nicht die M\u00f6glichkeit bieten, angemessene und hinreichende Entsch\u00e4digung im Zusammenhang mit ihren R\u00fcgen nach Artikel\u00a06 wegen unangemessen langer Verfahren zu erlangen. Daher h\u00e4tten auch Beschwerdef\u00fchrer, die ihre Beschwerden zum Gerichtshof vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Schaffung des neuen Rechtsbehelfs erhoben hatten, diesen in Anspruch zu nehmen, um das Erfordernis der innerstaatlichen Rechtswegersch\u00f6pfung zu erf\u00fcllen (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a037-47; und B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a041394\/11, Rdnr.\u00a013, 22.\u00a0Januar\u00a02013).<\/p>\n<p>Was die Frage anbelangt, inwiefern eine angemessene Wiedergutmachung f\u00fcr eine mutma\u00dfliche Verletzung von Artikel\u00a08 (im Unterschied zu Artikel\u00a06) der Konvention aufgrund unangemessen langer Verfahren im Wege eines Verfahrens nach \u00a7\u00a7\u00a0198\u00a0ff\u00a0GVG erlangt werden kann, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte diese Bestimmungen bereits auf Verfahren vor den Familiengerichten angewendet haben. Er stellt ferner fest, dass \u00a7\u00a0198\u00a0Abs.\u00a02\u00a0GVG so gefasst ist, dass die innerstaatlichen Gerichte insbesondere ber\u00fccksichtigen k\u00f6nnen, dass \u00fcberlange Verfahren in Familiensachen zu einer Entfremdung zwischen Elternteil und Kind und somit zu einer faktischen Entscheidung der Sache f\u00fchren k\u00f6nnen (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht, Rechtsvergleichung und innerstaatliche Praxis\u201c).<\/p>\n<p>In der vorliegenden Rechtssache hat der Gerichtshof jedoch nicht dar\u00fcber zu befinden, ob der neue Rechtsbehelf dem Beschwerdef\u00fchrer eine angemessene und hinreichende Entsch\u00e4digung f\u00fcr die behauptete Verletzung seiner Rechte aus Artikel\u00a08 erm\u00f6glichen konnte. Mit Blick auf die Urteilsbegr\u00fcndung der innerstaatlichen Gerichte ist der Gerichtshof der Auffassung, dass der Ausgang des in Rede stehenden Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers jedenfalls nicht durch die \u00fcberlange Verfahrensdauer pr\u00e4judiziert wurde. Das Verfahren wurde von den Familiengerichten, die in den Tatsachenfragen zu entscheiden hatten, z\u00fcgig gef\u00fchrt. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Oberlandesgericht den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Feststellung der Vaterschaft f\u00fcr M. insbesondere deshalb zur\u00fcckwies, weil bereits zu diesem Zeitpunkt eine sozial-famili\u00e4re Beziehung zwischen M. und seinem rechtlichen Vater B. bestand. In dieser Hinsicht wirkte sich die anschlie\u00dfende Dauer des Verfahrens daher nicht mehr auf die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a08 aus. \u00dcberdies wurden, abgesehen von der Frage des Bestehens einer sozial-famili\u00e4ren Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem betreffenden Kind, die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte von weiteren Rechtsfragen und tats\u00e4chlichen Merkmalen (insbesondere der zuvor erfolgten Vaterschaftsanerkennung durch B.) bestimmt, an denen der Zeitablauf nichts \u00e4nderte.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Verfahrenserfordernisse aus Artikel 8 erf\u00fcllt waren. Der Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privatlebens durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte war demnach im Sinne von Artikel 8 Abs.\u00a02 der Konvention gerechtfertigt.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndetund nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. \u00dcbrige R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner, dass die Dauer des Vaterschaftsverfahrens unangemessen gewesen sei und auch zu einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Angesichts seiner vorstehenden Feststellungen und seiner Feststellungen in der Rechtssache T. (a.\u00a0a.\u00a0O., ebenda) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass ihm kein wirksamer Rechtsbehelf zur R\u00fcge der Dauer des Verfahrens, wie nach Artikel\u00a013 der Konvention erforderlich, zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/p>\n<p>Da die nach Artikel\u00a06 erhobene R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckgewiesen worden ist, stellt der Gerichtshof fest, dass die damit im Zusammenhang stehende R\u00fcge nach Artikel\u00a013 offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Unter Berufung auf Artikel\u00a08 und 14 der Konvention machte der Beschwerdef\u00fchrer zudem geltend, dass er dadurch, dass ihm die innerstaatlichen Gerichte die Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft von B. und die Feststellung seiner eigenen Vaterschaft versagten, sowie durch die dem zugrunde liegenden Rechtsvorschriften als leiblicher Vater gegen\u00fcber der Mutter, dem rechtlichen Vater und dem Kind diskriminiert worden sei.<\/p>\n<p>Angesichts seiner vorstehenden Feststellungen und seiner Feststellungen in vergleichbaren Rechtssachen (siehe insbesondere K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a090-92; und A., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a088-90) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung, der bestehenden famili\u00e4ren Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang vor der Beziehung zu dem mutma\u00dflichen biologischen Vater einzur\u00e4umen, in den Ermessensspielraum des Staates f\u00e4llt, soweit die rechtliche Stellung betroffen ist. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde somit im Vergleich zu Personen in \u00e4hnlichen Situationen nicht ohne sachliche und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde unterschiedlich behandelt.<\/p>\n<p>Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs. 3 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>[1] korrigiert, Anm. d. \u00dcbersetzerin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=460\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=460&text=H%C3%9CLSMANN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+26610%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=460&title=H%C3%9CLSMANN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+26610%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=460&description=H%C3%9CLSMANN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+26610%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 26610\/09 H. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=460\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-460","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/460","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=460"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/460\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":461,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/460\/revisions\/461"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=460"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=460"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=460"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}