{"id":46,"date":"2020-11-05T16:56:43","date_gmt":"2020-11-05T16:56:43","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=46"},"modified":"2020-11-05T16:58:16","modified_gmt":"2020-11-05T16:58:16","slug":"chiarello-gg-deutschland-497-17-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=46","title":{"rendered":"Chiarello gg. Deutschland \u2013 497\/17 (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p><em>Urteil vom 20.6.2019, Sektion V<\/em><\/p>\n<p>SachverhaltDer Bf. arbeitete als Justizwachebeamter im Gef\u00e4ngnis von Saarbr\u00fccken. <!--more-->Nachdem im Dezember 2006 ein Mobiltelefon ins Gef\u00e4ngnis eingeschmuggelt worden war, wurde gegen ihn im Zusammenhang mit diesem Vorfall im Mai 2007 eine Untersuchung eingeleitet. Am 14.1.2008 wurde er zu einer polizeilichen Befragung geladen, die am 16.1. stattfand. Der Staatsanwalt erhob am 13.5.2008 Anklage gegen den Bf. wegen der Annahme von Bestechungsgeld. Letzterer wurde beschuldigt, \u20ac 200,\u2013 angenommen, ein Mobiltelefon ins Gef\u00e4ngnis geschmuggelt und es an einen Insassen weitergegeben zu haben. Gleichzeitig wurde im Zusammenhang mit dem Vorfall Anklage gegen sieben weitere Beschuldigte erhoben.<\/p>\n<p>Das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht wurde am 8.1.2010 anh\u00e4ngig gemacht, nachdem das Landgericht zwischenzeitlich \u00fcber ein Rechtsmittel gegen die Verweigerung der Bestellung eines Verteidigers f\u00fcr einen der Angeklagten zu entscheiden gehabt hatte. Die erste Verhandlung fand am 3.5.2010 statt. Nach 14 Verhandlungen verurteilte das Amtsgericht den Bf. zu einer Bew\u00e4hrungsstrafe.<\/p>\n<p>Gegen das Urteil erhob Letzterer Berufung an das Landgericht. Das Berufungsverfahren begann am 25.10.2011 und endete nach sieben Verhandlungen am 18.11.2011 mit einem Freispruch des Bf.<\/p>\n<p>Das OLG hob dieses Urteil am 21.1.2013 auf und verwies den Fall zur\u00fcck an das Landgericht. Das neue Verfahren vor diesem dauerte vom 11.2.2015 bis zum 2.4.2015. Das Gericht verurteilte den Bf. schlie\u00dflich wegen der Annahme von Bestechungsgeld zu acht Monaten Haft auf Bew\u00e4hrung. Es ber\u00fccksichtigte dabei zugunsten des Bf., dass das Delikt bereits 2006 begangen worden war, dieser seit 2007 einer strafrechtlichen Untersuchung unterworfen war und bereits nach dem erstinstanzlichen Urteil vom Dienst suspendiert worden war. Um einen Ausgleich f\u00fcr das \u00fcberm\u00e4\u00dfig lange Verfahren zu schaffen, erkl\u00e4rte das Gericht drei Monate der verh\u00e4ngten Haftstrafe als schon verb\u00fc\u00dft.<\/p>\n<p>Die Rechtsberufung des Bf. gegen das vorgenannte Urteil wurde vom OLG am 29.4.2016 abgewiesen. Seine Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG am 4.7.2016 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1140\/16).<\/p>\n<p>Als Folge der Verurteilung verlor der Bf. seinen Beamtenstatus, da das Beamtenstatusgesetz unter \u00a7 24 einen Verlust dieses Status vorsah, wenn ein Beamter wegen Annahme von Bestechungsgeld zu einer mehr als sechsmonatigen Haftstrafe verurteilt wurde.<\/p>\n<p><strong>Rechtsausf\u00fchrungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 6 EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).<\/p>\n<p><strong>I. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK<\/strong><\/p>\n<p><strong>1. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>(36) Die Regierung brachte vor, dass soweit das Landgericht bereits eine Verz\u00f6gerung im Verfahren festgestellt hatte, die \u00fcberm\u00e4\u00dfig lange Dauer des Verfahrens anerkannt und wiedergutgemacht worden w\u00e4re. Zus\u00e4tzlich h\u00e4tte das Landgericht auch die lange Dauer des Verfahrens ber\u00fccksichtigt, als es \u00fcber die Strafe des Bf. entschieden habe. Deshalb habe der Bf. seinen Opferstatus iSd. Art. 34 EMRK verloren.<\/p>\n<p>(38) Nach Ansicht des GH ist die Frage, ob der Bf. seinen Opferstatus iSd. Art. 34 EMRK verloren hat, eng mit der Frage verbunden, die im Zusammenhang mit seiner R\u00fcge unter Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen einer \u00fcberlangen Verfahrensdauer aufgeworfen wurde. Er verbindet diese Frage daher mit der Entscheidung in der Sache (einstimmig).<\/p>\n<p>(39) Da die R\u00fcge des Bf. nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet [&#8230;] und auch aus keinem anderen Grund unzul\u00e4ssig ist, erkl\u00e4rt sie der GH f\u00fcr zul\u00e4ssig (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>2. In der Sache<\/strong><\/p>\n<p><strong>a. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer<\/strong><\/p>\n<p>(45) Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der besonderen Umst\u00e4nde des Falles zu beurteilen, wobei die in der Rechtsprechung des GH dargelegten Kriterien zu ber\u00fccksichtigen sind \u2013 insbesondere die Komplexit\u00e4t des Falles, das Verhalten des Bf. und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sowie die Bedeutung dessen, was f\u00fcr den Bf. auf dem Spiel stand.<\/p>\n<p>(46) Im vorliegenden Fall begann die relevante Periode am 14.1.2008, als der Bf. zur Befragung geladen und von den Beschuldigungen ihm gegen\u00fcber in Kenntnis gesetzt wurde. [&#8230;]<\/p>\n<p>(47) Die Periode endete nicht, als die Entscheidung rechtskr\u00e4ftig wurde, wie es die Regierung behauptet, sondern am 4.7.2016 mit der Entscheidung des BVerfG. Insgesamt dauerte das Strafverfahren in vier Instanzen acht Jahre und f\u00fcnf Monate, einschlie\u00dflich einer Zur\u00fcckverweisung vom OLG an das Landgericht.<\/p>\n<p>(48) Was die Angemessenheit dieses Zeitraumes angeht, bemerkt der GH zun\u00e4chst, dass der Fall des Bf., in dem dieser der Annahme von Bestechungsgeldern beschuldigt wurde, als solches nicht besonders komplex war. Allerdings umfasste er auch sieben Mitangeklagte, die alle von einem Verteidiger vertreten wurden, sowie eine umfangreiche Beweisaufnahme, die Aufnahmen aus Telekommunikations\u00fcberwachung mit einschloss. Der GH befindet, dass neben anderen Dingen insbesondere die gro\u00dfe Zahl an Mitangeklagten und die Menge an Beweisen zu dem langen Zeitraum zwischen der Anklage und der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht beitrugen. Er h\u00e4lt ferner fest, dass die Periode durch die Berufung verl\u00e4ngert wurde, die von einem der Mitangeklagten gegen die Verweigerung, einen bestimmten Anwalt bestellen zu k\u00f6nnen, erhoben wurde. Diese Verz\u00f6gerung ist zwar nicht dem Verhalten des Bf. zuzuschreiben, kann aber auch nicht der Regierung vorgeworfen werden.<\/p>\n<p>(49) Der GH befindet auch, dass der Bf. zu keinem Zeitpunkt in Untersuchungshaft genommen wurde und es um keine schwere Strafe ging. Allerdings hatte das Verfahren betr\u00e4chtliche soziale Folgen f\u00fcr den Bf., da seine Anstellung als Beamter auf dem Spiel stand.<\/p>\n<p>(50) Wenn man den Verfahrensverlauf ber\u00fccksichtigt, war die einzige Phase von l\u00e4ngerer Inaktivit\u00e4t zwischen dem 30.1.2013 und dem 11.2.2015. Dies wurde vom Landgericht in seinem Urteil und von der Regierung anerkannt. L\u00e4sst man diese Periode au\u00dfer Betracht, so befindet der GH, dass die Gesamtdauer des Verfahrens vor dem Hintergrund dieser verschiedenen Faktoren nicht exzessiv war und noch als angemessen iSd. Art. 6 Abs. 1 EMRK angesehen werden kann.<\/p>\n<p><strong>b. Verlust der Opfereigenschaft<\/strong><\/p>\n<p>(54) Der GH wiederholt, dass eine f\u00fcr den Bf. g\u00fcnstige Entscheidung oder Ma\u00dfnahme nicht grunds\u00e4tzlich ausreicht, um ihn seines Status als \u00bbOpfer\u00ab der Verletzung eines Konventionsrechts zu berauben, wenn die nationalen Beh\u00f6rden die Konventionsverletzung nicht ausdr\u00fccklich oder der Sache nach anerkannt und eine Wiedergutmachung daf\u00fcr gew\u00e4hrt haben.<\/p>\n<p>(55) Was die Wiedergutmachung angeht, die einem Bf. gew\u00e4hrt werden muss, um den Versto\u00df gegen ein Konventionsrecht auf nationaler Ebene zu beheben, hat der GH allgemein befunden, dass dies von allen Umst\u00e4nden des Falles abh\u00e4ngt und dabei die Natur der festgestellten Konventionsverletzung besonders zu ber\u00fccksichtigen ist. In F\u00e4llen, welche die Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK wegen der \u00fcberm\u00e4\u00dfigen Dauer von Strafverfahren betrafen, hat der GH wiederholt festgestellt, dass die Wiedergutmachung insbesondere dadurch gew\u00e4hrt werden konnte, dass die Haftstrafe der einer Straftat f\u00fcr schuldig befundenen Person auf angemessene Weise sowie ausdr\u00fccklich und messbar reduziert wurde oder dass das Strafverfahren aufgrund seiner \u00fcberm\u00e4\u00dfigen L\u00e4nge eingestellt wurde. In anderen Verfahrensdauerf\u00e4llen hat der GH zudem akzeptiert, dass eine finanzielle Entsch\u00e4digung eine Wiedergutmachung f\u00fcr \u00fcberm\u00e4\u00dfig lange Verfahren begr\u00fcnden und die betreffende Partei dann nicht l\u00e4nger behaupten kann, ein Opfer iSd. Art. 34 EMRK zu sein.<\/p>\n<p>(56) Zu den Umst\u00e4nden des vorliegenden Falles bemerkt der GH, dass das Landgericht ausdr\u00fccklich anerkannte, dass das Strafverfahren aufgrund der Verz\u00f6gerung, die zwischen dem 30.1.2013 und dem 11.2.2015 erfolgt und dem Bf. nicht zurechenbar war, \u00fcberm\u00e4\u00dfig lang gewesen w\u00e4re. Der GH beobachtet weiters, dass der Bf. keine finanzielle Entsch\u00e4digung erhielt und das Strafverfahren aufgrund seiner unangemessenen L\u00e4nge auch nicht eingestellt wurde. Es bleibt daher die Frage, ob die Haftstrafe des Bf. ausdr\u00fccklich und messbar reduziert wurde.<\/p>\n<p>(57) Die Regierung brachte vor, der Bf. h\u00e4tte eine mildere Strafe erhalten, weil das Landgericht auch die Gesamtdauer des Verfahrens ber\u00fccksichtigt h\u00e4tte, als es die Strafe festlegte. Allerdings verwies das Landgericht nicht auf den Zeitraum der Inaktivit\u00e4t zwischen 30.1.2013 und 11.2.2015, sondern auf die Zeit, die seit der mutma\u00dflichen Straftat Ende 2006 vergangen war. Es kann daher nicht gesagt werden, dass das Landgericht eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK in diesem Teil des Urteils ausdr\u00fccklich anerkannte. Zudem ist die von der Regierung behauptete Reduktion der Strafe nicht messbar, da die Dauer des Verfahrens einer von vielen Aspekten war, die vom Landgericht ber\u00fccksichtigt wurden, als es die Strafe festlegte.<\/p>\n<p>(58) Dennoch beobachtet der GH auch, dass drei Monate der Haftstrafe des Bf. als verb\u00fc\u00dft erkl\u00e4rt wurden. In diesem Zusammenhang bemerkt er zudem, dass die Strafe ausgesetzt wurde und [&#8230;] die Wiedergutmachung nur gew\u00e4hrt werden w\u00fcrde, wenn die Aussetzung widerrufen w\u00fcrde. Sie ist somit bedingt, da der Bf. von der Reduktion der Haftstrafe nur dann profitiert h\u00e4tte, wenn er innerhalb des Bew\u00e4hrungszeitraumes erneut eine Straftat begangen h\u00e4tte. Nach Ansicht des GH ist diese Form der Wiedergutmachung dennoch nicht theoretisch, sondern schw\u00e4cht die drohende Gef\u00e4ngnisstrafe ab, die einer bedingten Haftstrafe immanent ist, und reduziert sie von acht auf f\u00fcnf Monate und somit ausdr\u00fccklich und messbar. F\u00fcr diese Feststellung ist es unerheblich, dass diese Reduktion die Nebenfolgen der bedingten Haftstrafe nicht betraf.<\/p>\n<p>(59) Unter diesen Umst\u00e4nden kommt der GH zum Schluss, dass die Erkl\u00e4rung von drei Monaten der ausgesetzten Haftstrafe des Bf. als verb\u00fc\u00dft eine ausreichende und angemessene Wiedergutmachung darstellte. Der Bf. kann deshalb nicht l\u00e4nger behaupten, ein Opfer iSd. Art. 34 EMRK zu sein. Demgem\u00e4\u00df stellt der GH fest, dass keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfolgt ist und akzeptiert die diesbez\u00fcgliche Einrede der Regierung (einstimmig).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=46\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=46&text=Chiarello+gg.+Deutschland+%E2%80%93+497%2F17+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=46&title=Chiarello+gg.+Deutschland+%E2%80%93+497%2F17+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=46&description=Chiarello+gg.+Deutschland+%E2%80%93+497%2F17+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 20.6.2019, Sektion V SachverhaltDer Bf. arbeitete als Justizwachebeamter im Gef\u00e4ngnis von Saarbr\u00fccken. 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