{"id":454,"date":"2021-01-03T16:24:59","date_gmt":"2021-01-03T16:24:59","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=454"},"modified":"2021-01-03T16:24:59","modified_gmt":"2021-01-03T16:24:59","slug":"junior-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-53792-09-und-11320-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=454","title":{"rendered":"JUNIOR gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 53792\/09 und 11320\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn. 53792\/09 und 11320\/13<br \/>\nJ. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Dezember 2013 als Ausschuss mit den Richterinnen unddem Richter<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 6.\u00a0Oktober 2009 bzw. 3.\u00a0Februar 2013 eingereicht wurden,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrerin, J., ist serbische Staatsangeh\u00f6rige und in A., Serbien, wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn H., Rechtsanwalt in M., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. 1991 zog die Beschwerdef\u00fchrer aus ihrem Geburtsland Serbien nach Deutschland, wo sie bis zu ihrer R\u00fcckkehr nach Serbien im Jahr 2009 ununterbrochen lebte. 1993 heiratete sie einen deutschen Staatsangeh\u00f6rigen, 1997 wurde der Sohn des Paares geboren. 2008 trennten sich die Beschwerdef\u00fchrerin und ihr Ehemann, sie blieben jedoch verheiratet und blieben weiterhin die gemeinsamen Eigent\u00fcmer und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer einer Autowaschanlage, wobei der Ehemann der Mehrheitsgesellschafter war.<\/p>\n<p>4. Am 5.\u00a0April 2009 fand die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Ehemann tot auf dem Gel\u00e4nde der Waschanlage auf. Sie wurde noch am selben Tag von der Polizei vernommen. Als sie mit der Vermutung konfrontiert wurde, dass ihr Ehemann get\u00f6tet worden sei, gab sie an, dass sie keine Angaben zur Identit\u00e4t eines m\u00f6glichen T\u00e4ters machen k\u00f6nne. Am 17.\u00a0und 24.\u00a0April 2009 fanden weitere Vernehmungen durch die Polizei statt. Bei der letzten Vernehmung beschlagnahmten die Polizeibeamten ein Paar Schuhe der Beschwerdef\u00fchrerin, um ihre Schuhabdr\u00fccke mit am Tatort vorgefundenen Schuhabdr\u00fccken abzugleichen. Auf die Anfrage der Beschwerdef\u00fchrerin, ob sie nach Serbien zur\u00fcckkehren k\u00f6nne, um die Urne ihres Ehemannes bestatten zu lassen, rieten ihr die Ermittlungsbeamten der Polizei, zun\u00e4chst R\u00fccksprache mit dem Leiter der Mordkommission der Polizeidirektion zu halten.<\/p>\n<p>5. Nachdem sie telefonisch die Erlaubnis der Polizeibeh\u00f6rden zum Verlassen Deutschlands eingeholt hatte, reiste die Beschwerdef\u00fchrerin Anfang Mai 2009 mit ihrem Sohn nach Serbien, um an der Bestattung ihres Ehemanns teilzunehmen. Seitdem ist sie nicht mehr nach Deutschland zur\u00fcckgekehrt und bis zum heutigen Tag mit ihrem Sohn in Serbien geblieben.<\/p>\n<p>6. Am 11.\u00a0Mai 2009 ordnete das Amtsgericht Aachen die Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdef\u00fchrerin sowie die Beschlagnahmung der ihr und ihrem Sohn geh\u00f6renden Gegenst\u00e4nde an. Die Durchsuchung wurde am folgenden Tag durchgef\u00fchrt. Eine Kopie des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses wurde in der Wohnung der Beschwerdef\u00fchrerin hinterlegt.<\/p>\n<p>7. Laut diesem Beschluss wurde die Beschwerdef\u00fchrerin der Anstiftung zum Mord verd\u00e4chtigt. Ferner war laut diesem Beschluss zu erwarten, dass in der Wohnung der Beschwerdef\u00fchrerin Beweismittel bez\u00fcglich der Planung des Verbrechens aufgefunden werden w\u00fcrden, wie z.\u00a0B. Rechnungen des Schlossers f\u00fcr die Nachfertigung eines am Tatort verwendeten Schl\u00fcssels sowie das von der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Bezahlung des Mitverd\u00e4chtigen H. vorgesehene Geld. Der Beschluss enthielt keine Informationen zum Opfer oder zu weiteren T\u00e4tern des untersuchten Verbrechens und auch keine Details zum Tathergang. Im Hinblick auf die Ergebnisse der bis dato durchgef\u00fchrten strafrechtlichen Ermittlungen sowie die zusammengetragenen Beweise verwies der Beschluss auf einen Haftbefehl, den das Amtsgericht Aachen am selben Tag unter dem Aktenzeichen 620\u00a0Gs\u00a0786\/09a gegen die Beschwerdef\u00fchrerin erlassen hatte. Der Beschluss enthielt jedoch keine konkreten Hinweise auf den Inhalt des Haftbefehls.<\/p>\n<p>8. Mit Schriftsatz vom 26.\u00a0Mai 2009 informierte der Verteidiger der Beschwerdef\u00fchrerin die Staatsanwaltschaft Aachen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihn mit ihrer Vertretung beauftragt habe, und beantragte Einsicht in die Akte des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens. F\u00fcr den Fall, dass die Staatsanwaltschaft beschlie\u00dfen sollte, die Akteneinsicht zu verweigern, beantragte er, seinen Antrag zur Entschlie\u00dfung an das zust\u00e4ndige Gericht weiterzuleiten.<\/p>\n<p>9. Am 28.\u00a0Mai 2009 teilte die Staatsanwaltschaft Aachen dem Verteidiger unter Bezugnahme auf die anl\u00e4sslich eines vorangegangenen Telefonats erfolgten Erl\u00e4uterungen mit, dass vorerst keine Einsicht in die Akten gew\u00e4hrt werden k\u00f6nne, da die Einsichtnahme die laufenden Ermittlungen gef\u00e4hrden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>10. In einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft Aachen vom 2.\u00a0Juni 2009 teilte der Verteidiger mit, dass die Beschwerdef\u00fchrerin bereit sei, an dem Verfahren teilzunehmen, wenn das zust\u00e4ndige innerstaatliche Gericht ihr sicheres Geleit gew\u00e4hre und gew\u00e4hrleiste, dass sie bei ihrer Einreise nach Deutschland nicht in Untersuchungshaft genommen werde.Dar\u00fcber hinaus wiederholte der Verteidiger seinen Antrag vom 28.\u00a0Mai 2009 [sic.] auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der erbetenen Einsicht in die Ermittlungsakten.Er beantragte ferner, der Beschwerdef\u00fchrerin als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.<\/p>\n<p>11. Am selben Tag beantragte der Verteidiger beim Amtsgericht Aachen die Aufhebung, hilfsweise die Aussetzung, des am 11.\u00a0Mai 2009 gegen die Beschwerdef\u00fchrerin erlassenen Haftbefehls. Er brachte vor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keine Kopie des Haftbefehls erhalten habe und sie daher unter Verletzung der in der Konvention verankerten Grunds\u00e4tze des rechtlichen Geh\u00f6rs und der Waffengleichheit jeglicher M\u00f6glichkeit einer wirksamen Verteidigung beraubt gewesen sei.Der Verteidiger brachte auch vor, dass es in jedem Fall keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Inhaftnahme der Beschwerdef\u00fchrerin gebe und ein Haftbefehl insbesondere nicht mit Fluchtgefahr gerechtfertigt werden k\u00f6nne. Sie habe mit den Ermittlungsbeh\u00f6rden kooperiert, solange sie in Deutschland gewohnt habe, und sei mit deren Erlaubnis aus Gr\u00fcnden, die nichts mit den gegen sie gef\u00fchrten Ermittlungen zu tun gehabt h\u00e4tten, in ihr Geburtsland Serbien zur\u00fcckgekehrt.<\/p>\n<p>12. Am 9.\u00a0Juni 2009 \u00fcbermittelte die Staatsanwaltschaft Aachen dem Verteidiger Abschriften der Protokolle der am 5.\u00a0April 2009 und 17.\u00a0April 2009 von Polizeibeamten durchgef\u00fchrten Vernehmungen der Beschwerdef\u00fchrerin als Zeugin sowie ihrer polizeilichen Vernehmung vom 24.\u00a0April 2009 (siehe Rdnr.\u00a04). Im \u00dcbrigen wurde dem Verteidiger die Akteneinsicht jedoch versagt, was die Staatsanwaltschaft erneut damit begr\u00fcndete, dass eine Offenlegung die Ermittlungen gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Die Staatsanwaltschaft Aachen teilte dem Verteidiger ferner mit, dass seine Beschwerde an das zust\u00e4ndige Gericht weitergeleitet worden sei.<\/p>\n<p>13. Mit Schreiben vom 12.\u00a0Juni 2009 teilte das Landgericht Aachen dem Verteidiger mit, dass ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Weigerung der Staatsanwaltschaft, Einsicht in die Ermittlungsakten zu gew\u00e4hren, nur unter den in \u00a7\u00a0147 Abs. 5\u00a0StPO niedergelegten Bedingungen zul\u00e4ssig sei. Diese seien erf\u00fcllt, wenn die Weigerung die Niederschriften \u00fcber die Vernehmung des Verd\u00e4chtigen durch die Ermittlungsbeh\u00f6rden betreffe oder wenn die Einsicht versagt werde, obwohl das Ermittlungsverfahren gegen einen Verd\u00e4chtigen bereits offiziell abgeschlossen oder der Verd\u00e4chtige in Haft sei. Das Landgericht war der Auffassung, dass in der vorliegenden Rechtssache keine der Bedingungen vorliege. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin sei noch anh\u00e4ngig, die Staatsanwaltschaft habe dem Verteidiger zwischenzeitlich die Protokolle der w\u00e4hrend der Ermittlungen durchgef\u00fchrten polizeilichen Vernehmungen der Beschwerdef\u00fchrerin zur Verf\u00fcgung gestellt und zudem befinde diese sich weiterhin auf freiem Fu\u00df und nicht in Haft. Das Landgericht f\u00fchrte in diesem Zusammenhang aus, dass die Tatsache, dass gegen die Beschwerdef\u00fchrerin Haftbefehl bestehe, f\u00fcr die Frage, ob ihr Einsicht in die Ermittlungsakten zu gew\u00e4hren sei, unerheblich sei.<\/p>\n<p>14. Mit Beschluss vom 23.\u00a0Juni 2009 wies dasselbe Gericht den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Aufhebung des Haftbefehls vom 2.\u00a0Juni 2009 ab. Es befand, dass als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der dringende Verdacht bestehe, dass die Beschwerdef\u00fchrerin das untersuchte Verbrechen begangen habe, und dass angesichts der Schwere des Verbrechens keine weniger einschneidende Ma\u00dfnahme als ihre Untersuchungshaft in Frage komme. Unter Bezugnahme auf seine Ausf\u00fchrungen im Schreiben vom 12.\u00a0Juni 2009 best\u00e4tigte das Landgericht, dass es keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Feststellung gebe, dass die Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdef\u00fchrerin Einsicht in die Ermittlungsakten zu gew\u00e4hren, das innerstaatliche Recht verletze, und wiederholte, dass die Bedingungen f\u00fcr eine gerichtliche Entscheidung nach \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a05 StPO in der vorliegenden Rechtssache nicht erf\u00fcllt seien.<\/p>\n<p>15. Am 2.\u00a0Juli 2009 beschloss das Landgericht, der Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin vom 1.\u00a0Juli 2009 nicht abzuhelfen, und legte sie dem Oberlandesgericht K\u00f6ln zur Entscheidung vor.<\/p>\n<p>16. Mit Schreiben an das Oberlandesgericht K\u00f6ln vom 14.\u00a0Juli 2009, das der Beschwerdef\u00fchrerin am folgenden Tag per Fax \u00fcbermittelt wurde, beantragte die Generalstaatsanwaltschaft K\u00f6ln, die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin als unbegr\u00fcndet abzulehnen. Der Generalstaatsanwalt erkannte an, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Geh\u00f6r folge, dass dem Verteidiger eines in Untersuchungshaft genommenen Verd\u00e4chtigen das Recht auf Einsicht in die Ermittlungsakten in dem f\u00fcr eine wirksame Verteidigung notwendigen Umfang einzur\u00e4umen sei. Allerdings tr\u00e4fen diese \u00dcberlegungen nicht zu, wenn gegen einen Verd\u00e4chtigen ein Haftbefehl erlassen, aber noch nicht vollzogen worden sei. Der Generalstaatsanwalt brachte vor, dass die im Haftbefehl dargelegte Schwere und Tragweite der Vorw\u00fcrfe gegen einen Verd\u00e4chtigen einen wesentlichen Einfluss auf dessen Entscheidung h\u00e4tten, sich den Ermittlungen zu stellen oder nicht. In einer Situation wie im vorliegenden Fall bestehe daher die Gefahr, dass die Offenlegung des Inhalts des Haftbefehls oder die Einsicht in die Ermittlungsakten den Zweck des Haftbefehls gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. Folglich m\u00fcsse der Auftrag der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden, die Umst\u00e4nde der Rechtssache zu untersuchen, Vorrang vor dem Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin haben, \u00fcber die Gr\u00fcnde f\u00fcr den Haftbefehl informiert zu werden. Dieses Interesse werde in jedem Fall durch das deutsche Strafprozessrecht gewahrt, welches verlange, dass ein Verd\u00e4chtiger auf alle ihn belastenden Umst\u00e4nde hinzuweisen und ihm die Gelegenheit zu geben sei, die Haftgr\u00fcnde zu entkr\u00e4ften, sobald er in Haft genommen und einem Richter vorgef\u00fchrt werde.<\/p>\n<p>17. Der Verteidiger der Beschwerdef\u00fchrerin erwiderte hierauf mit Schriftsatz vom 15.\u00a0Juli 2009, der dem Oberlandesgericht am selben Tag vorab per Fax zugesandt wurde. Er wiederholte insbesondere, der Haftbefehl gegen die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne nicht mit Fluchtgefahr begr\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>18. Mit Beschluss vom selben Tag, der der Beschwerdef\u00fchrerin am 20.\u00a0Juli 2009 zugestellt wurde, verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin und schloss sich der Feststellung des Generalstaatsanwalts an, wonach es den Zweck der Ermittlungen gef\u00e4hrden w\u00fcrde, der Beschwerdef\u00fchrerin Akteneinsicht zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>19. Mit Fax vom 17.\u00a0Juli 2009 teilte das Oberlandesgericht dem Verteidiger mit, dass sein Schriftsatz vom 15.\u00a0Juli 2009 das Gericht an diesem Tag erst nach Gesch\u00e4ftsschluss und damit nach der Entscheidung \u00fcber die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin erreicht habe. Allerdings habe das Oberlandesgericht keinen Grund gehabt, die Bemerkungen des Verteidigers zum Vorbringen des Generalstaatsanwalts abzuwarten, da er bereits im Rahmen seines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls Gelegenheit gehabt habe, seine rechtliche Beurteilung des Falles darzulegen. Im Hinblick auf die Fluchtgefahr f\u00fchrte das Oberlandesgericht aus, dass die Beschwerdef\u00fchrerin entgegen ihrem Vorbringen zu keinem Zeitpunkt die Erlaubnis erhalten habe, ins Ausland zu reisen, und dass diesbez\u00fcgliche \u00c4u\u00dferungen von Polizeibeamten, die zu einer Zeit get\u00e4tigt worden seien, als sie in dem Verfahren noch nicht verd\u00e4chtig gewesen sei, rechtlich nicht von Bedeutung seien. Dar\u00fcber hinaus habe die Beschwerdef\u00fchrerin keine bedingungslose Zusicherung abgegeben, dass sie einer Vorladung nach Deutschland Folge leisten und sich dem Verfahren stellen werde, das wegen des Verdachts der Anstiftung zum Mord an ihrem Ehemann gegen sie eingeleitet worden sei.<\/p>\n<p>20. Am 29.\u00a0Juli 2009 wurden H., der Mitverd\u00e4chtige der Beschwerdef\u00fchrerin, auf den im Haftbefehl vom 11.\u00a0Mai 2009 Bezug genommen worden war, sowie B., ein weiterer Mitverd\u00e4chtiger, des gemeinsamen Mordes am Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin angeklagt.<\/p>\n<p>21. Am 12. August 2009 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin gegen den vom Amtsgericht Aachen am 11.\u00a0Mai 2009 erlassenen Haftbefehl sowie gegen die Beschl\u00fcsse des Landgerichts Aachen vom 23.\u00a0Juni 2009 und des Oberlandesgerichts vom 15.\u00a0Juli 2009 Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Im Rahmen ihrer Verfassungsbeschwerde brachte sie unter anderem vor, dass die Weigerung des Staatsanwalts, ihrem Verteidiger Einsicht in die Ermittlungsakten zu gew\u00e4hren, die Grunds\u00e4tze der Waffengleichheit und des Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r verletze, die beide Bestandteil ihres Rechts auf ein faires Verfahren darstellten, das sowohl im Grundgesetz als auch in Artikel\u00a06 der Konvention garantiert werde. Sie beantragte ferner die umgehende Aufhebung des Haftbefehls.<\/p>\n<p>22. Mit Beschluss vom 3. September 2009 (2 BvR 1811\/09) lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen. Es befand ferner, dass sich damit auch der Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt habe.<\/p>\n<p>23. Am 7.\u00a0Oktober 2009 wurde das Hauptverfahren gegen H. und B. vor dem Landgericht Aachen er\u00f6ffnet. Den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin, in dem Verfahren gegen die beiden Angeklagten als Nebenkl\u00e4gerin zugelassen zu werden, wies das Landgericht mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass sie wegen der Anstiftung H.s und B.s zum Mord an ihrem Ehemann strafrechtlich verfolgt werde.<\/p>\n<p>24. Mit Schreiben vom 20.\u00a0Oktober 2009 bat ihr Verteidiger die Staatsanwaltschaft, ihn zu informieren, sobald das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin offiziell eingestellt worden sei.<\/p>\n<p>25. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde als Zeugin zu der Hauptverhandlung gegen H. und B. geladen. Hierf\u00fcr wurde ihr f\u00fcr den Zeitraum vom 16.\u00a0November bis 3.\u00a0Dezember 2009 sicheres Geleit gew\u00e4hrt.Zu der auf den 18.\u00a0November 2009 anberaumten Zeugenvernehmung erschien sie nicht.<\/p>\n<p>26. Am 27.\u00a0November 2009 erging eine internationale Ausschreibung zur Festnahme der Beschwerdef\u00fchrerin.<\/p>\n<p>27. Mit Urteil vom 14.\u00a0Dezember 2009 verurteilte das Landgericht Aachen B. und H. wegen gemeinschaftlichen Mordes am Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin jeweils zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe. Aus der Urteilsbegr\u00fcndung geht hervor, dass es das Landgericht, das sich insbesondere auf das Gest\u00e4ndnis des Angeklagten B. st\u00fctzte, f\u00fcr erwiesen erachtete, dass die gesondert verfolgte Beschwerdef\u00fchrerin die beiden Angeklagten zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe.<\/p>\n<p>28. Am 28.\u00a0Mai 2010 erhob der Verteidiger Unt\u00e4tigkeitsklage gegen die Staatsanwaltschaft Aachen, weil diese nicht auf seinen Antrag vom 2.\u00a0Juni 2009, der Beschwerdef\u00fchrerin als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden, geantwortet habe. Er beantragte, die Sache zur Entscheidung an das zust\u00e4ndige Gericht weiterzuleiten.<\/p>\n<p>29. Mit Schreiben vom 4.\u00a0August 2010 an das Landgericht Aachen wiederholte der Verteidiger der Beschwerdef\u00fchrerin seinen Antrag. In seinem Antwortschreiben vom 3.\u00a0September 2010 informierte das Landgericht die Beschwerdef\u00fchrerin, dass die Beiordnung eines Verteidigers durch Gerichtsbeschluss w\u00e4hrend eines laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens und ohne entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft nur f\u00fcr den Fall vorgesehen sei, dass die k\u00fcnftige Er\u00f6ffnung eines Hauptverfahrens gegen den Verd\u00e4chtigen wahrscheinlich sei. In der vorliegenden Rechtssache sei es jedoch v\u00f6llig offen, ob und wann ein Hauptverfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin gef\u00fchrt werde. Folglich seien die Voraussetzungen f\u00fcr die Beiordnung eines Verteidigers nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>30. Am 27.\u00a0Oktober 2010 wurde das Ermittlungsverfahren gegen die Beschwerdef\u00fchrerin im Einklang mit \u00a7\u00a0154\u00a0f. StPO vorl\u00e4ufig eingestellt, da sie sich weiterhin auf freiem Fu\u00df befinde und daher kein Hauptverfahren gegen sie er\u00f6ffnet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>31. Ein weiterer Antrag des Verteidigers vom 15.\u00a0August 2011 auf Aufhebung des Haftbefehls gegen die Beschwerdef\u00fchrerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 24.\u00a0August 2011 zur\u00fcckgewiesen. Diesen best\u00e4tigte das Landgericht Aachen am 30.\u00a0August 2011.<\/p>\n<p>32. Mit Schreiben vom 4.\u00a0Oktober 2011 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde gegen diese Beschl\u00fcsse ein. Unter Bezugnahme insbesondere auf die Verpflichtung von Beh\u00f6rden zur z\u00fcgigen F\u00fchrung von Verfahren, die mit einer Haft des Verd\u00e4chtigen einhergehen, brachte der Verteidiger vor, dass eine Fortsetzung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beschwerdef\u00fchrerin nicht mehr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, das Ermittlungsverfahren endg\u00fcltig abgeschlossen und das Hauptverfahren vor dem zust\u00e4ndigen Gericht er\u00f6ffnet werden m\u00fcsse. Er trug vor, die Staatsanwaltschaft habe die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten beharrlich verweigert und die Beiordnung eines Pflichtverteidigers f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin mit der Begr\u00fcndung abgelehnt, dass das Ermittlungsverfahren gegen sie noch anh\u00e4ngig sei. Folglich habe die Beschwerdef\u00fchrerin keine M\u00f6glichkeit der Teilnahme an dem Verfahren gehabt und sei unter Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit an der Aus\u00fcbung ihrer Verteidigungsrechte behindert gewesen. Au\u00dferdem sei sie aufgrund des gegen sie bestehenden Haftbefehls gezwungen, in ihrem Geburtsland Serbien zu bleiben, obwohl sie nicht geflohen oder untergetaucht sei. Sie sei mit der Erlaubnis der Ermittlungsbeh\u00f6rden nach Serbien gereist und ihr Wohnort in Serbien sei den deutschen Beh\u00f6rden bekannt.<\/p>\n<p>33. Am 21.\u00a0Oktober 2011 lehnte es das Landgericht Aachen ab, seine Entscheidung abzu\u00e4ndern, und leitete die Beschwerde an den Generalstaatsanwalt zur Stellungnahme weiter, um anschlie\u00dfend eine Entscheidung durch das Oberlandesgericht K\u00f6ln zu erwirken.<\/p>\n<p>34. Mit Beschluss vom 8.\u00a0November 2011 verwarf das Oberlandesgericht die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin, nachdem es zuvor die Stellungnahme des Generalstaatsanwalts eingeholt hatte. Der Beschluss enth\u00e4lt den vollst\u00e4ndigen Wortlaut des Vortrags des Generalstaatsanwalts, der wiederum aus dem Haftbefehl vom 11.\u00a0Mai 2009 zitiert hatte. Laut dem Haftbefehl ergebe sich der dringende Verdacht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe, aus dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen, den Aussagen der vernommenen Zeugen und insbesondere dem umfangreichen und glaubhaften Gest\u00e4ndnis des Hauptt\u00e4ters B. Letzterer habe erkl\u00e4rt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den Auftrag erteilt habe, ihren Ehemann anzugreifen und zumindest schwer zu verletzen, und dem Mitverd\u00e4chtigen H. 20.000 \u20ac daf\u00fcr versprochen habe.<\/p>\n<p>Der Generalstaatsanwalt habe festgestellt, dass angesichts des bisherigen Ermittlungsergebnisses der dringende Verdacht bestehe, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe. Angesichts der Schwere der in Rede stehenden Tat und der Fluchtgefahr, die sich insbesondere aus der im Falle einer Verurteilung drohenden betr\u00e4chtlichen Freiheitsstrafe ergebe, sei es gerechtfertigt, den Haftbefehl aufrechtzuerhalten. Dar\u00fcber hinaus habe die Beschwerdef\u00fchrerin der Ladung des Landgerichts Aachen zur Hauptverhandlung gegen ihre Mitverd\u00e4chtigen nicht Folge geleistet, obwohl ihr hierf\u00fcr sicheres Geleit zugesichert worden sei. Nach Ansicht des Generalstaatsanwalts sei es daher wahrscheinlicher, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin dem Strafverfahren entziehen werde, als dass sie daran teilnehmen werde. Er habe ferner vorgebracht, dass entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin nichts darauf hindeute, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden gegen den Beschleunigungsgrundsatz versto\u00dfen h\u00e4tten. Sie h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrerin international zur Festnahme ausgeschrieben, h\u00e4tten aber keine M\u00f6glichkeit, die Auslieferung der Beschwerdef\u00fchrerin nach Deutschland zu erwirken. Schlie\u00dflich sei eine Verletzung der Verfassungsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin durch eine \u00fcberlange Untersuchungshaft in der vorliegenden Rechtssache nicht zu bef\u00fcrchten, da der Haftbefehl gegen sie nicht vollzogen worden sei.<\/p>\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln schloss sich den Schlussfolgerungen des Generalstaatsanwalts vollumf\u00e4nglich an und betonte zudem, dass die Beschwerdef\u00fchrerin dadurch, dass sie nach Serbien geflohen sei, den Fortgang des Verfahrens verhindere.<\/p>\n<p>35. Am 12.\u00a0Dezember 2011 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Verfassungsbeschwerde gegen die Beschl\u00fcsse des Landgerichts und des Oberlandesgerichts vom 30.\u00a0August 2011 bzw. vom 8.\u00a0November 2011.<\/p>\n<p>36. Mit Beschluss vom 27.\u00a0Juli 2012 (2 BvR 2672\/11), welcher der Beschwerdef\u00fchrerin am 3.\u00a0August 2012 zugestellt wurde, lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>37. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention sowie Artikel\u00a02 Abs.\u00a02 des Protokolls Nr.\u00a04 zur Konvention, dass sie ihr Geburtsland Serbien aufgrund des in Deutschland gegen sie bestehenden Haftbefehls und ihrer internationalen Ausschreibung zur Festnahme nicht verlassen k\u00f6nne, ohne Gefahr zu laufen, festgenommen und nach Deutschland ausgeliefert zu werden (Individualbeschwerde Nr.\u00a053792\/09). Da im deutschen Strafrecht keine Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr den Straftatbestand der Anstiftung zum Mord vorgesehen sei, bestehe die Gefahr, dass sie dauerhaft im serbischen Exil bleiben m\u00fcsse. Die sich daraus ergebende Einschr\u00e4nkung ihrer Bewegungsfreiheit komme insbesondere aufgrund ihrer anzunehmenden Dauer einer Freiheitsentziehung gleich, die dar\u00fcber hinaus nicht nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention gerechtfertigt und daher rechtswidrig sei. Der dringende Tatverdacht, der den Gegenstand des Haftbefehls gegen sie bilde, k\u00f6nne nicht auf Tatsachen und Beweismittel gegr\u00fcndet werden, die der Verteidigung aufgrund der Weigerung der Staatsanwaltschaft, Einsicht in den Inhalt der Ermittlungsakte zu gew\u00e4hren, nicht zug\u00e4nglich gewesen seien. Ferner gebe es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sie aus Deutschland geflohen und im Ausland untergetaucht sei. Vielmehr sei sie mit Erlaubnis der zust\u00e4ndigen Polizeibeamten von Deutschland nach Serbien gereist, um ihren Ehemann zu bestatten. Unter Bezugnahme auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention brachte die Beschwerdef\u00fchrerin vor, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden daher den Haftbefehl gegen sie h\u00e4tten aufheben sollen (Individualbeschwerde Nr.\u00a011320\/13).<\/p>\n<p>38. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte ferner vor, die Einschr\u00e4nkungen ihrer Bewegungsfreiheit hinderten sie daran, die pers\u00f6nlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die sie in Deutschland aufgebaut habe, fortzuf\u00fchren, und verletzten dadurch ihr in Artikel\u00a08 der Konvention garantiertes Recht auf Achtung ihres Privatlebens (Individualbeschwerde Nr.\u00a053792\/09).<\/p>\n<p>39. Unter Bezugnahme auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 sowie Artikel\u00a06 Abs.\u00a01, 2 und 3 Buchst.\u00a0a, b und c der Konvention machte die Beschwerdef\u00fchrerin geltend, dass das gegen sie gef\u00fchrte Strafverfahren unfair sei und insbesondere den Grundsatz der Waffengleichheit verletze (Individualbeschwerde Nr.\u00a053792\/09). Da ihrem Verteidiger die Einsicht in die Ermittlungsakten verweigert worden sei, er daher das Ergebnis der Ermittlungen nicht gekannt und ihm noch nicht einmal eine Kopie des Haftbefehls zur Verf\u00fcgung gestanden habe, habe er keine M\u00f6glichkeit gehabt, sie wirksam zu verteidigen oder den Haftbefehl und die damit einhergehende Verletzung der Artikel 5 Abs. 4 und Artikel 6 Abs. 3 Buchst. b der Konvention wirksam anzufechten. Da die Akteneinsicht und eine wirksame Verteidigung tats\u00e4chlich davon abhingen, dass sie nach Deutschland zur\u00fcckkehre und sich in Haft nehmen lasse, sei sie unter Verletzung des Artikels\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c ihres Rechts beraubt worden, sich durch einen Verteidiger verteidigen zu lassen. Es k\u00f6nne nicht von ihr erwartet werden, sich festnehmen zu lassen, um Akteneinsicht zu erlangen. Dar\u00fcber hinaus sei sie nicht innerhalb m\u00f6glichst kurzer Frist \u00fcber die Art der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet worden, wie es nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a erforderlich sei (Individualbeschwerden Nrn.\u00a053792\/09 und 11320\/13). Des Weiteren brachte sie vor, dass die von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden angeordneten Ma\u00dfnahmen, welche die innerstaatlichen Gerichte best\u00e4tigt h\u00e4tten, auf dem blo\u00dfen Verdacht beruhten, dass sie die untersuchte Straftat begangen habe. Dies verletze den in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung (Individualbeschwerde Nr.\u00a053792\/09).<\/p>\n<p>40. Unter Bezugnahme auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a03 der Konvention r\u00fcgte die Beschwerdef\u00fchrerin, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden gegen den Beschleunigungsgrundsatz versto\u00dfen h\u00e4tten, und zwar insbesondere angesichts des noch bestehenden Haftbefehls, der weiterhin ihre Bewegungsfreiheit einschr\u00e4nke (Individualbeschwerde Nr.\u00a011320\/13).<\/p>\n<p>41. Schlie\u00dflich r\u00fcgte die Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a013 der Konvention, dass im innerstaatlichen Recht kein wirksamer Rechtsbehelf vorgesehen sei, um der Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung Einsicht in die Ermittlungsakte zu gew\u00e4hren, entgegenzutreten (Individualbeschwerde Nr.\u00a053792\/09).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>42. Nach Artikel 42 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beschlie\u00dft der Gerichtshof, die Beschwerden wegen ihres \u00e4hnlichen tats\u00e4chlichen und rechtlichen Hintergrunds zu verbinden.<\/p>\n<p>A. Die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin hinsichtlich der Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren aus Artikel\u00a06 der Konvention<\/p>\n<p>43. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass sie durch die Weigerung der Staatsanwaltschaft Aachen, ihrem Verteidiger Einsicht in die Akten des gegen sie eingeleiteten Ermittlungsverfahrens zu gew\u00e4hren, die durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte best\u00e4tigt worden sei, an einer wirksamen Verteidigung gehindert worden sei. Damit sei ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden. Dar\u00fcber hinaus seien die angegriffenen Entscheidungen der innerstaatlichen Beh\u00f6rden auf einen blo\u00dfen Verdacht gegr\u00fcndet, dass sie zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe, womit der Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt worden sei.<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin eine Frage nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 2 der Konvention sowie nach Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a, b und c aufwerfen k\u00f6nnten, die wie folgt lauten:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. [&#8230;]<\/p>\n<p>(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>a) innerhalb m\u00f6glichst kurzer Frist in einer ihr verst\u00e4ndlichen Sprache in allen Einzelheiten \u00fcber Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;<\/p>\n<p>b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;<\/p>\n<p>c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen [&#8230;];<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Abs\u00e4tze\u00a02 und 3 des Artikels\u00a06 der Konvention besondere Auspr\u00e4gungen des in Absatz\u00a01 enthaltenen allgemeinen Grundsatzes darstellen. Die in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 verankerte Unschuldsvermutung und die Rechte aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 sind Bestandteile des Begriffs einer fairen Verhandlung im Strafverfahren, wie sie nach Absatz\u00a01 vorgeschrieben ist (Deweer .\/. Belgien, 27.\u00a0Februar 1980, Rdnr.\u00a056, Serie A Band 35). Die sich auf verschiedene Abs\u00e4tze des Artikels\u00a06 beziehenden R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin werden folglich nach diesen Bestimmungen im Zusammenhang gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in der vorliegenden Rechtssache zu keinem Zeitpunkt in Haft genommen wurde, sondern sich auf freiem Fu\u00df befindet. Das gegen sie eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde vorl\u00e4ufig eingestellt; im Hinblick auf die Straftat, derer sie verd\u00e4chtig ist, wurde keine Anklage erhoben und kein Hauptverfahren er\u00f6ffnet. Daher ist die Frage berechtigt, ob die Beschwerdef\u00fchrerin im Sinne von Artikel 6 Abs.\u00a01, 2 und 3 der Konvention einer Straftat angeklagt war.<\/p>\n<p>47. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass im Rahmen der Konvention die Ausdr\u00fccke \u201eangeklagt\u201c und \u201eAnklage\u201c eine eigenst\u00e4ndige Bedeutung haben und eher mit Blick auf das Ziel als auf die formale Situation auszulegen sind (siehe Padin Gestoso .\/.Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a039519\/98, EGMR 1999\u2011II (Ausz\u00fcge), und Casse .\/. Luxemburg, Individualbeschwerde Nr.\u00a040327\/02, Rdnr. 71, 27. April 2006). Eine Anklage im Sinne des Artikels 6 der Konvention kann allgemein als \u201eamtliche Mitteilung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde an den Betroffenen, dass ihm die Begehung einer Straftat angelastet wird\u201c definiert werden. Dies kann zu einem Zeitpunkt erfolgen, ehe das Tatgericht mit der Rechtssache befasst wird, wie dem Zeitpunkt der Festnahme, dem Zeitpunkt, zu dem dem Betroffenen offiziell mitgeteilt wird, dass er strafrechtlich verfolgt wird, oder dem Zeitpunkt der Einleitung des Ermittlungsverfahrens (siehe u. a. G.K. .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a038816\/97, Rdnr. 98, 20.\u00a0Januar 2004).<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof hat zudem festgestellt, dass \u201eAnklage\u201c nicht nur die amtliche Mitteilung an eine Person bezeichnen kann, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet werde, sondern auch eine Ma\u00dfnahme, die diesen Vorwurf impliziert und sich erheblich auf die Lage des Verd\u00e4chtigen auswirkt (siehe \u0160ubinski .\/. Slowenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a019611\/04, Rdnr. 62, 18. Januar 2007, und E. .\/. Deutschland, 15. Juli 1982, Rdnr. 73, Serie A Band 51).<\/p>\n<p>49. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin bei ihrer Ausreise nach Serbien zwar wusste, dass Ermittlungen zum mutma\u00dflichen Mord an ihrem Ehemann im Gange waren, dass es aber so scheint, als sei sie bis zu diesem Zeitpunkt in dem Verfahren nur als Zeugin und nicht als Verd\u00e4chtige vernommen worden. Der erste eindeutige Hinweis darauf, dass ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war, lie\u00df sich dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 11.\u00a0Mai 2009 entnehmen, welchen die Polizei nach der Durchsuchung der Wohnung der Beschwerdef\u00fchrerin am 12.\u00a0Mai 2009 in ihrer Wohnung zur\u00fccklie\u00df. Der Gerichtshof stellt fest, dass der erste Antrag des Verteidigers auf Einsicht in die Akten des gegen die Beschwerdef\u00fchrerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens vom 26.\u00a0Mai 2009 datiert; folglich musste die Beschwerdef\u00fchrerin zu diesem Zeitpunkt von dem laufenden Ermittlungsverfahren und dem Inhalt des Durchsuchungsbeschlusses und damit auch von der Tatsache, dass ein Haftbefehl gegen sie vorlag, Kenntnis gehabt haben. Daher ist sp\u00e4testens ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin von den Ermittlungen unmittelbar betroffen war und folglich im Sinne von Artikel\u00a06 der Konvention einer Straftat angeklagt war. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Ermittlungen 2010 wegen der fortdauernden Abwesenheit der Beschwerdef\u00fchrerin zwar vorl\u00e4ufig eingestellt wurden, jedoch noch immer Haftbefehl gegen sie besteht und das Verfahren wieder aufgenommen werden kann. Die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden halten demnach an den Vorw\u00fcrfen, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet habe, fest und es ist weiterhin von erheblichen Auswirkungen auf ihre Lage auszugehen.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass sich aus dem Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss vom 11.\u00a0Mai 2009 ableiten l\u00e4sst, dass die Beschwerdef\u00fchrerin verd\u00e4chtigt wurde, zum Mord an ihrem Ehemann angestiftet zu haben, und dass sie den Mitverd\u00e4chtigen H. daf\u00fcr habe bezahlen wollen. In dem Beschluss hie\u00df es ferner, dass gegen sie ein Haftbefehl erlassen worden sei, der weitere Details hinsichtlich der untersuchten Straftat und des Ergebnisses der bisherigen Ermittlungen enthalte. Die Beschwerdef\u00fchrerin erhielt jedoch keine Kopie des Haftbefehls, weshalb ihr hinsichtlich der Begehung der untersuchten Straftat oder dem Opfer keine zus\u00e4tzlichen Informationen zur Verf\u00fcgung standen. Dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin angesichts der Umst\u00e4nde der Wohnungsdurchsuchung und insbesondere ihrer fr\u00fcheren Vernehmungen durch die Polizei keinen Zweifel daran haben konnte, dass sie verd\u00e4chtigt wurde, ihren Mitverd\u00e4chtigen H. zur T\u00f6tung ihres Ehemanns angestiftet zu haben.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof ist daher davon \u00fcberzeugt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in diesem Stadium des Ermittlungsverfahrens unter Einhaltung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention hinreichend ausf\u00fchrlich \u00fcber Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet worden ist.<\/p>\n<p>52. Hinsichtlich der wiederholten Ablehnung der Antr\u00e4ge der Beschwerdef\u00fchrerin auf Einsicht in die Ermittlungsakten erkennt der Gerichtshof an, dass strafrechtliche Ermittlungen wirksam gef\u00fchrt werden m\u00fcssen und dass dies bedeuten kann, dass ein Teil der im Rahmen der Ermittlungen zusammengetragenen Informationen geheim zu halten ist, um zu verhindern, dass Tatverd\u00e4chtige Beweismaterial manipulieren und den Gang der Rechtspflege untergraben (siehe Garcia A. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a023541\/94, Rdnr.\u00a042, 13.\u00a0Februar 2001). Dies gilt insbesondere, wenn der Verd\u00e4chtige sich wie in diesem Fall den Ermittlungen entzieht und von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nicht vernommen werden kann.<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er gleichwohl festgestellt hat, dass dieses berechtigte Ziel nicht unter Inkaufnahme erheblicher Beschr\u00e4nkungen der Rechte der Verteidigung verfolgt werden kann. Hinsichtlich der Verfahren nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention hat er erkannt, dass angesichts der dramatischen Auswirkungen einer Freiheitsentziehung auf die Grundrechte der Betroffenen auch in diesen Verfahren die Grundanforderungen an ein faires Verfahren grunds\u00e4tzlich in einem unter den Umst\u00e4nden eines laufenden Ermittlungsverfahrens gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Ma\u00df erf\u00fcllt sein sollen und zwar auch im Stadium des Vorverfahrens. Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass Informationen, die f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer Freiheitsentziehung wesentlich sind, dem Anwalt des Tatverd\u00e4chtigen in geeigneter Weise zug\u00e4nglich gemacht werden sollten (siehe Garcia Alva, a.\u00a0a.\u00a0O. Rdnr.\u00a042). Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Grundsatz offenbar auch seinen Niederschlag in \u00a7\u00a0147 Abs.\u00a02 StPO gefunden hat, dem zufolge dem Verteidiger, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet, die f\u00fcr die Beurteilung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zug\u00e4nglich zu machen sind und in der Regel Akteneinsicht zu gew\u00e4hren ist.<\/p>\n<p>54. Jedoch teilt der Gerichtshof die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin nicht, dass im Fall eines auf freiem Fu\u00df befindlichen Verd\u00e4chtigen, dem die Freiheit noch nicht entzogen ist, die gleichen \u00dcberlegungen greifen und die gleichen Verfahrensgarantien gelten wie im Fall der gerichtlichen Pr\u00fcfung einer andauernden Untersuchungshaft. In diesem Zusammenhang h\u00e4lt es der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr unerheblich, ob ein Verd\u00e4chtiger urspr\u00fcnglich aus dem Land geflohen ist, um der Strafverfolgung zu entkommen, oder ob er sich der Festnahme und dem Hauptverfahren entzieht, indem er im Ausland verbleibt, nachdem er erfahren hat, dass ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet wurde. Der Gerichtshof ist deshalb der Auffassung, dass die Versagung der Einsicht in die Ermittlungsakten im Vorverfahren im Hinblick auf die Erm\u00f6glichung wirksamer strafrechtlicher Ermittlungen unter den Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache nicht zu einer erheblichen Beschr\u00e4nkung der Verteidigungsrechte gef\u00fchrt hat (vgl. G. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a057249\/09, 4.\u00a0Januar 2012).<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof ist \u00fcberdies der Auffassung, dass es keinen Hinweis darauf gibt, dass die Weigerung der Staatsanwaltschaft, der Beschwerdef\u00fchrerin Einsicht in die Ermittlungsakten zu gew\u00e4hren, willk\u00fcrlich war. Bei ihren Pr\u00fcfungen der wiederholten Antr\u00e4ge auf Einsichtnahme in die Ermittlungsakten haben die innerstaatlichen Beh\u00f6rden n\u00e4mlich darauf hingewiesen, dass die Akteneinsicht in Anbetracht der Flucht der Beschwerdef\u00fchrerin und ihrer Weigerung, sich dem gegen sie gef\u00fchrten Verfahren in Deutschland zu stellen, das laufende Ermittlungsverfahren gef\u00e4hrden k\u00f6nnte. In seinem Schriftsatz vom 14.\u00a0Juli 2009 hat der K\u00f6lner Generalstaatsanwalt weiter ausgef\u00fchrt, dass die Offenlegung des Inhalts des Haftbefehls und die Einsichtnahme in die Ermittlungsakten den Zweck des Haftbefehls gef\u00e4hrden w\u00fcrden, da die Schwere und Tragweite der Vorw\u00fcrfe gegen die Beschwerdef\u00fchrerin sich auf deren Entscheidung auswirken k\u00f6nnten, sich den Ermittlungen zu stellen oder nicht.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang auch an, dass der Beschwerdef\u00fchrerin am 9.\u00a0Juni 2009 Abschriften der Protokolle ihrer im Rahmen der Ermittlungen durchgef\u00fchrten polizeilichen Vernehmungen \u00fcbermittelt wurden. Dar\u00fcber hinaus wurden im Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz [sic.] vom 8.\u00a0November 2011 Teile des gegen sie erlassenen Haftbefehls zitiert. Nach Auffassung des Gerichtshofs deuten die aufeinander folgenden Offenlegungen von Unterlagen und Informationen zu der untersuchten Straftat darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft die Interessen der Verteidigung und der Verd\u00e4chtigen bei ihren jeweiligen Entscheidungen ber\u00fccksichtigt hat und sie gegen die Notwendigkeit, die Akten in dem Ermittlungsverfahren geheim zu halten, abgewogen hat (siehe M..\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a011603\/06, 4.\u00a0Mai 2010). Dar\u00fcber hinaus ist anzunehmen, dass der Verteidiger bei der Hauptverhandlung gegen die gesondert verfolgen Mitverd\u00e4chtigen im Jahr 2009 Gelegenheit hatte, weitere Informationen zur F\u00fchrung und zum Ergebnis der Ermittlungen zum Mord und zur mutma\u00dflichen Beteiligung der Beschwerdef\u00fchrerin an der Straftat einzuholen.<\/p>\n<p>57. Aus dem von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebrachten Sachverhalt geht auch hervor, dass sie bei der Anfechtung der im Zusammenhang mit dem gegen sie anh\u00e4ngigen Verfahren ergangenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft und der innerstaatlichen Gerichte ihre Sicht der Dinge darlegen konnte.<\/p>\n<p>58. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die Rechte der Verteidigung nicht in einem Ma\u00dfe eingeschr\u00e4nkt waren, das mit den Garantien nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0a, b und c der Konvention unvereinbar w\u00e4re.<\/p>\n<p>59. Des Weiteren spricht nichts daf\u00fcr, dass, sollte gegen die Beschwerdef\u00fchrerin ein Hauptverfahren er\u00f6ffnet werden, dieses ernsthaft beeintr\u00e4chtigt sein k\u00f6nnte, weil dem Verteidiger im Ermittlungsverfahren Akteneinsicht versagt wurde (siehe Imbrioscia .\/. Schweiz, 24.\u00a0November 1993, Rdnr.\u00a036, Serie\u00a0A Band\u00a0275), oder dass der Beschwerdef\u00fchrerin ein kontradiktorisches Verfahren verweigert w\u00fcrde.<\/p>\n<p>60. In diesem Zusammenhang m\u00f6chte der Gerichtshof auch darauf hinweisen dass es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass die von der Staatsanwaltschaft oder durch die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte angeordneten Ma\u00dfnahmen im Rahmen des gegen die Beschwerdef\u00fchrerin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens eine verfr\u00fchte \u00c4u\u00dferung zu ihrer Schuld implizierten oder der Tatsachenw\u00fcrdigung durch die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde bei einer m\u00f6glichen zuk\u00fcnftigen Hauptverhandlung vorgriffen, wodurch der in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>61. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass das deutsche Recht in F\u00e4llen wie dem vorliegenden nicht erlaubt, ein Strafverfahren in Abwesenheit eines Verd\u00e4chtigen zu f\u00fchren, und dass es daher der Beschwerdef\u00fchrerin, die sich durch ihren Verbleib in ihrem Geburtsland Serbien den Ermittlungen entzogen hat, zuzuschreiben ist, dass das Strafverfahren nicht fortgef\u00fchrt werden konnte. Angesichts dieser Umst\u00e4nde kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, das Ermittlungsverfahren w\u00e4hrend der Abwesenheit der Beschwerdef\u00fchrerin vorl\u00e4ufig einzustellen, nicht als unangemessen angesehen werden (siehe H.M .\/.\u00a0Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a062512\/00, 9.\u00a0Juni 2005).<\/p>\n<p>62. Nach alledem stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof hat die \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin nach den Artikeln\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c, Abs.\u00a03 und 4, Artikel\u00a08 und Artikel\u00a013 der Konvention sowie nach Artikel\u00a02 Abs.\u00a02 des Protokolls Nr.\u00a04 zur Konvention gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.<\/p>\n<p>64. Daraus folgt, dass dieser Teil der R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin ebenfalls nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerden werden verbunden;<\/p>\n<p>die Individualbeschwerden werden f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=454\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=454&text=JUNIOR+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+53792%2F09+und+11320%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=454&title=JUNIOR+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+53792%2F09+und+11320%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=454&description=JUNIOR+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+53792%2F09+und+11320%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 53792\/09 und 11320\/13 J. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=454\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-454","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/454","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=454"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/454\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":455,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/454\/revisions\/455"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=454"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=454"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=454"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}