{"id":452,"date":"2021-01-03T16:18:57","date_gmt":"2021-01-03T16:18:57","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=452"},"modified":"2021-01-03T16:18:57","modified_gmt":"2021-01-03T16:18:57","slug":"gebr-arnhold-ohg-i-l-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-36294-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=452","title":{"rendered":"GEBR. ARNHOLD OHG I.L. gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 36294\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 36294\/08<br \/>\nG. OHG I.L.gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 17. Dezember 2013 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal<br \/>\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler ,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 28. Juli 2008 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerdef\u00fchrerin, G.OHG i.L. ist eine offene Handelsgesellschaft in Liquidation, die in Deutschland eingetragen ist. Vor dem Gerichtshof wird die Beschwerdef\u00fchrerin von Herrn C., Rechtsanwalt in D., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist Rechtsnachfolgerin der G. KG D. (\u201eG-KG\u201c). Die Gesellschafter der G-KG, die j\u00fcdischer Abstammung waren, wurden 1939 gezwungen, Immobilien zu verkaufen, u.a. ein bestimmtes Grundst\u00fcck. Mit Wirkung zum 1. Dezember 1980 wurde ein volkseigener Betrieb (VEB) Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks. Am 26. November 1992 wurde die Firma B. als Rechtsnachfolgerin des VEB im Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>4. Am 25. Juni 1990 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin die R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks.<\/p>\n<p>5. Am 4. Januar 1996 ordnete das Amtsgericht Dresden aufgrund der Insolvenz der Firma B. die Zwangsversteigerung des Grundst\u00fccks an.<\/p>\n<p>6. Am 8. September 1997 meldete die Beschwerdef\u00fchrerin ihren R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch beim Amtsgericht Dresden an.<\/p>\n<p>7. Am 10. September 1997 nahm das Amtsgericht Dresden das Gebot von Z. an. Der Gerichtsbeschluss, mit dem das Eigentum auf Z. \u00fcbertragen wurde, enthielt folgenden Satz:<\/p>\n<p>\u201eEs wurden die verm\u00f6gensrechtlichen Anspr\u00fcche der Fa. G. i.\u00a0Abw. auf R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks wirksam zum Versteigerungsverfahren angemeldet und im Termin bekannt gemacht. \u00a7 9a EGZVG\u201c<\/p>\n<p>Anschlie\u00dfend wurde Z. als Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks im Grundbuch eingetragen.<\/p>\n<p>8. Am 14. Oktober 2003 wies das S\u00e4chsische Landesamt zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks ab und sprachihr einen Anspruch gegen den Insolvenzverwalter der Firma B. auf Zahlung des Versteigerungserl\u00f6ses zu. Das Amt stellte zun\u00e4chst fest, dass die Gesellschafter der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund ihrer j\u00fcdischen Abstammung verfolgt worden seien. Daher sei die Beschwerdef\u00fchrerin grunds\u00e4tzlich restitutionsberechtigt. Die R\u00fcck\u00fcbertragung des eigentlichen Grundst\u00fccks sei im vorliegenden Fall jedoch aufgrund \u00a7 3b Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen (Verm\u00f6gensgesetz, siehe einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht) ausgeschlossen, weil Z. das Grundst\u00fcck im Wege der Zwangsversteigerung erworben habe. Der Umstand, dass die Beschwerdef\u00fchrerin das Amtsgericht von dem anh\u00e4ngigen Restitutionsverfahren in Kenntnis gesetzt habe, sei in diesem Zusammenhang unerheblich. \u00a7 9a des Einf\u00fchrungsgesetzes zu dem Gesetz \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (EGZVG, siehe Rdnr. 19) sei in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar, weil diese Vorschrift nur zur Anwendung komme, wenn sich die Zwangsversteigerung auf vormals selbst\u00e4ndiges Geb\u00e4udeeigentum auf dem Grundst\u00fcck erstrecke.<\/p>\n<p>9. Am 12. Oktober 2006 hob das Verwaltungsgericht Dresden den Bescheid auf und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, der Beschwerdef\u00fchrerin das Grundst\u00fcck r\u00fcckzu\u00fcbertragen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (Beschluss vom 14. November 1997 &#8211; 6 W 1526\/06) und des Verwaltungsgerichts Greifswald (Beschluss vom 3. Juni 1997 &#8211; 3 B 789\/97) befand das Verwaltungsgericht Dresden, dass \u00a7 9a EGZVG nicht nur f\u00fcr R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche in Bezug auf selbst\u00e4ndiges Geb\u00e4udeeigentum gelte, sondern auch f\u00fcr Anspr\u00fcche, die auf die R\u00fcck\u00fcbertragung von Grundst\u00fccken gerichtet seien. Folglich \u00e4ndere die Ver\u00e4u\u00dferung im Wege der Zwangsversteigerung nichts an dem R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch der Beschwerdef\u00fchrerin.<\/p>\n<p>10. Am 19. Dezember 2007 hob das Bundesverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden auf die Revision des Amts auf und wies die Klage der Beschwerdef\u00fchrerin ab. Unter Berufung auf die Gesetzesbegr\u00fcndung zu \u00a7 9a EGZVG vertrat das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass diese Vorschrift nur f\u00fcr R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche in Bezug auf selbst\u00e4ndiges Geb\u00e4udeeigentum gelte und wenn die Zwangsversteigerung nach dem 31. Dezember 1999 erfolgt sei. Keine dieser Voraussetzungen sei im vorliegenden Fall erf\u00fcllt. Daher habe die Beschwerdef\u00fchrerin nach \u00a7 3b Abs. 4 Satz 1 Verm\u00f6gensgesetz keinen Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks selbst, sondern lediglich auf einen Geldbetrag in H\u00f6he des Versteigerungserl\u00f6ses.<\/p>\n<p>11. Es bestehe keine rechtliche Verpflichtung, Personen, die Anspruch auf andere Arten der R\u00fcck\u00fcbertragung h\u00e4tten, gleich zu behandeln wie diejenigen, die einen R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch in Bezug auf Geb\u00e4udeeigentum h\u00e4tten. Eine solche Auslegung w\u00fcrde dem klar erkennbaren Sinn und Zweck der Vorschrift widersprechen und zudem nicht der Besonderheit Rechnung tragen, die sich aus der Trennung von Grundst\u00fcckseigentum und Geb\u00e4udeeigentum nach der gesetzlichen Regelung der ehemaligen DDR<br \/>\nund dem jetzigen Bestreben nach Zusammenf\u00fchrung der beiden Rechtssysteme ergebe.<\/p>\n<p>12. Am 24. Januar 2007 teilte der Insolvenzverwalter der beschwerdef\u00fchrenden Gesellschaft mit, dass das Insolvenzverfahren bez\u00fcglich des Verm\u00f6gens der Firma B. mangels finanzieller Mittel eingestellt worden sei.<\/p>\n<p>13. Am 18. April 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 523\/08) ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Gesetz zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen \/ Verm\u00f6gensgesetz<\/em><\/p>\n<p>14. Am 29. September 1990 trat das Verm\u00f6gensgesetz in Kraft. Nach dem Einigungsvertrag sollte das Verm\u00f6gensgesetz nach der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am 3. Oktober 1990 im wiedervereinigten Deutschland weiterbestehen. Ziel des Gesetzes war es insbesondere, Streitigkeiten \u00fcber Grundst\u00fccke im Gebiet der DDR in einer sozial vertr\u00e4glichen Weise zu regeln, um in Deutschland dauerhaft Rechtssicherheit zu schaffen.<\/p>\n<p>15. Nach \u00a7 1 Abs. 6 Verm\u00f6gensgesetz ist dieses Gesetz entsprechend auf Personen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religi\u00f6sen oder weltanschaulichen Gr\u00fcnden verfolgt wurden und deshalb ihr Verm\u00f6gen infolge von Zwangsverk\u00e4ufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben.<\/p>\n<p>16. Nach \u00a7 3 Abs. 1 Verm\u00f6gensgesetz sind Verm\u00f6genswerte, die in Volkseigentum \u00fcberf\u00fchrt wurden, auf Antrag an die Berechtigten zur\u00fcckzu\u00fcbertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz ausgeschlossen ist.<\/p>\n<p>17. \u00a7 3b Abs. 4 Satz 1 sieht vor, dass wenn die R\u00fcck\u00fcbertragung eines Grundst\u00fccks oder Geb\u00e4udes nicht mehr m\u00f6glich ist, weil es im Wege der Zwangsversteigerung ver\u00e4u\u00dfert wurde, der Berechtigte vom bisherigen Verf\u00fcgungsberechtigten die Zahlung eines Geldbetrages in H\u00f6he des Versteigerungserl\u00f6ses verlangen kann.<\/p>\n<p><em>2. Einf\u00fchrungsgesetz zu dem Gesetz \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung<\/em><\/p>\n<p>18. Nach der Rechtsordnung der DDR war es m\u00f6glich, Geb\u00e4udeeigentum zu erwerben, ohne zugleich Eigent\u00fcmer des Grundst\u00fccks zu sein, auf dem sich das Geb\u00e4udeeigentum befand. Nach der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland gab es keine M\u00f6glichkeit, Geb\u00e4udeeigentum separat zu erwerben. Daher wurden am 1. Oktober 1994 die nach dem Recht der DDR begr\u00fcndeten Anspr\u00fcche in die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland \u00fcberf\u00fchrt.<\/p>\n<p>19. \u00a7 9a Abs. 1 Satz 1 des am 25. Dezember 1993 in Kraft getretenen Einf\u00fchrungsgesetzes zu dem Gesetz \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung sah vor, dass eine nach dem 31. Dezember 2000 angeordnete Beschlagnahme des Grundst\u00fccks auch das sich auf dem beschlagnahmten Grundst\u00fcck befindliche, vormals selbst\u00e4ndige Geb\u00e4udeeigentum umfasst. Satz 2 dieser Bestimmung sah vor, dass nach Ablauf dieser Frist auch Anspr\u00fcche in Bezug auf selbst\u00e4ndiges Geb\u00e4udeeigentum erl\u00f6schen, es sei denn, dass f\u00fcr diese ein Vermerk im Grundbuch eingetragen worden war oder diese sp\u00e4testens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Angeboten angemeldet worden waren. Nach \u00a7 9a Abs. 1 Satz 3 galt Satz 2 f\u00fcr Anspr\u00fcche auf R\u00fcck\u00fcbertragung nach dem Verm\u00f6gensgesetz sinngem\u00e4\u00df.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>20. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zur Konvention, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2007 ihre Eigentumsrechte verletze.\u00a0Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte weiterhin, sie sei gegen\u00fcber Personen mit R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcchen in Bezug auf Geb\u00e4udeeigentum und Personen mit R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcchen in Bezug auf nach dem 31. Dezember 1999 versteigerte Grundst\u00fccke diskriminiert worden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>21. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit der Versagung der R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks ihre Rechte nach Artikel 1 Protokoll Nr. 1 verletzt habe; diese Bestimmung lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede nat\u00fcrliche oder juristische Person hat das Recht auf Achtung ihres Eigentums. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn, dass das \u00f6ffentliche Interesse es verlangt, und nur unter den durch Gesetz und durch die allgemeinen Grunds\u00e4tze des V\u00f6lkerrechts vorgesehenen Bedingungen.<\/p>\n<p>Absatz 1 beeintr\u00e4chtigt jedoch nicht das Recht des Staates, diejenigen Gesetze anzuwenden, die er f\u00fcr die Regelung der Benutzung des Eigentums im Einklang mit dem Allgemeininteresse oder zur Sicherung der Zahlung der Steuern oder sonstigen Abgaben oder von Geldstrafen f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt.\u201c<\/p>\n<p>22. Die Beschwerdef\u00fchrerin trug vor, sie habe die berechtigte Erwartung, dass ihr das Grundst\u00fcck r\u00fcck\u00fcbertragen werde. Diese Erwartung sei vom Amtsgericht Dresden best\u00e4tigt worden, das im Versteigerungstermin festgestellt habe, dass der R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf das Grundst\u00fcck weiterhin bestehe. Die Beschwerdef\u00fchrerin trug ferner vor, dass der Eingriff nicht gesetzlich vorgesehen sei, denn das Bundesverwaltungsgericht gehe unrichtigerweise davon aus, dass \u00a7 9a Abs. 1 Satz 3 im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Diese Auslegung sei willk\u00fcrlich und nicht vorhersehbar. Der Eingriff in die Eigentumsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Geldforderung gegen die Firma B. angesichts deren Insolvenz wertlos sei. Der Versteigerungserl\u00f6s in H\u00f6he von 400.000 DM wurde vollst\u00e4ndig unter den Gl\u00e4ubigern der Firma B. aufgeteilt.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof muss zun\u00e4chst die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 pr\u00fcfen. Zu diesem Zweck muss er bestimmen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin \u201eEigentum\u201c im Sinne dieser Bestimmung hatte, welches, wenn es &#8211; wie vorliegend der Fall &#8211; kein \u201ebestehendes Eigentum\u201c gibt, Verm\u00f6genswerte einschlie\u00dflich Forderungen umfasst, hinsichtlich derer die Beschwerdef\u00fchrerin vorbringen kann, dass sie zumindest eine \u201eberechtigte Erwartung\u201c hat, in den effektiven Genuss eines Eigentumsrechts zu gelangen. Eine solche berechtigte Erwartung, die ihrer Art nach konkreter sein muss als eine blo\u00dfe Hoffnung, muss \u201esich auf eine gesetzliche Bestimmung st\u00fctzen oder eine gefestigte Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsprechung haben\u201c (siehe u.a.\u00a0M. u.a. .\/. Deutschland (Entsch.) [GK], Individualbeschwerden Nrn. 71916\/01, 71917\/01 und 10260\/02, Rdnrn. 74, 77, 78 und 112, ECHR 2005-V und A. u.a. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 5631\/05, Rdnr. 39, 8. Dezember 2011).<\/p>\n<p>24. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin im Juni 1990 auf der Grundlage der einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Verm\u00f6gensgesetzes einen Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung angemeldet hat. Am 10. September 1997 wurde das betreffende Grundst\u00fcck im Wege der \u00f6ffentlichen Versteigerung ver\u00e4u\u00dfert, nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin den anh\u00e4ngigen R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch beim Versteigerungsgericht angemeldet hatte. Im Oktober 2003 wies das Landesamt zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin mit der Begr\u00fcndung ab, nach \u00a7 3b Abs. 4 Satz 1 Verm\u00f6gensgesetz sei eine R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks aufgrund der im Wege der Zwangsversteigerung erfolgten Ver\u00e4u\u00dferung an einen Dritten ausgeschlossen.Es war ferner der Auffassung, dass \u00a7 9a des Einf\u00fchrungsgesetzes zu dem Gesetz \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, der eine R\u00fcck\u00fcbertragung selbst nach der Zwangsversteigerung gestatte, wenn der R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch ordnungsgem\u00e4\u00df angemeldet worden sei, im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei, weil diese Bestimmung ausschlie\u00dflich f\u00fcr selbst\u00e4ndiges Geb\u00e4udeeigentum gelte. Das Verwaltungsgericht Dresden hob die Entscheidung zwar auf, weil \u00a7 9a seiner Ansicht nach auch f\u00fcr Anspr\u00fcche gelte, die auf die R\u00fcck\u00fcbertragung von Grundst\u00fccken gerichtet seien, das Bundesverwaltungsgericht hob dieses Urteil jedoch auf und best\u00e4tigte die urspr\u00fcngliche Entscheidung des Landesamts zur Regelung offener Verm\u00f6gensfragen. Nach Pr\u00fcfung der ihm vorliegenden Argumente befand dieses Gericht, dass \u00a7 9a ausschlie\u00dflich auf die R\u00fcck\u00fcbertragung von Geb\u00e4udeeigentum anwendbar sei. Es befand dar\u00fcber hinaus, dass \u00a7 9a nicht anwendbar sei, weil die entsprechende Frist nicht eingehalten worden sei.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof stellt fest, dass der von der Beschwerdef\u00fchrerin geltend gemachte R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch auf gesetzliche Bestimmungen gest\u00fctzt wurde, die der Auslegung unterliegen, insbesondere das Verm\u00f6gensgesetz und das Einf\u00fchrungsgesetz zu dem Gesetz \u00fcber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang nochmals auf seine bereits mehrfach getroffene Feststellung hin, dass es in erster Linie den innerstaatlichen Beh\u00f6rden, und insbesondere den Gerichten, obliegt, das innerstaatliche Recht auszulegen, und der Gerichtshof, sofern keine Willk\u00fcr vorliegt, ihre Auslegung nicht durch seine eigene ersetzen wird (siehe u.a. Tejedor Garc\u00eda\u00a0.\/.\u00a0Spanien, 16.\u00a0Dezember\u00a01997, Rdnr.\u00a031, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997\u2011VIII und Zolotas .\/.\u00a0Griechenland (Nr.\u00a02), Individualbeschwerde Nr. 66610\/09, Rdnr. 57, 29. Januar 2013).<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass das Amtsgericht Dresden in seiner Eigenschaft als Insolvenzgericht f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den angeblichen R\u00fcck\u00fcbertragungsanspruch der Beschwerdef\u00fchrerin nicht zust\u00e4ndig war. Folglich konnte der von diesem Gericht am 10. September 1997 erlassene Beschluss keine berechtigte Erwartung begr\u00fcnden, dass der Beschwerdef\u00fchrerin das Grundst\u00fcck r\u00fcck\u00fcbertragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als letztinstanzliches Gericht in Verwaltungssachen die Auffassung vertrat, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nach der Ver\u00e4u\u00dferung im Wege der \u00f6ffentlichen Versteigerung keinen Anspruch auf das Grundst\u00fcck selbst, sondern lediglich auf einen Geldbetrag in H\u00f6he des Versteigerungserl\u00f6ses habe. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Schlussfolgerung auf eine sorgf\u00e4ltige Auslegung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften st\u00fctzte, bei der es den Kontext der einschl\u00e4gigen Gesetzgebung ber\u00fccksichtigte. Insbesondere f\u00fchrte das Bundesverwaltungsgericht zutreffende Gr\u00fcnde daf\u00fcr an, weshalb Personen, die die R\u00fcck\u00fcbertragung von Grundst\u00fccken geltend machten, nicht gleich behandelt werden m\u00fcssten wie Personen, die die R\u00fcck\u00fcbertragung von selbst\u00e4ndigem Geb\u00e4udeeigentum geltend machten; dies ergebe sich aus der Notwendigkeit, die unterschiedlichen Rechtsordnungen nach der Wiedervereinigung zusammenzuf\u00fchren. Es ist nicht zu erkennen, dass diese Auslegung in irgendeiner Weise willk\u00fcrlich war.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt \u00fcberdies fest, dass es vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der vorliegenden Rechtssache keine ma\u00dfgebliche Rechtsprechung zu der Frage, die hier Gegenstand ist, gegeben zu haben scheint. Das Verwaltungsgericht Dresden st\u00fctzte sich bei seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2006 auf zwei Entscheidungen eines erst- bzw. eines zweitinstanzlichen Gerichts aus dem Jahre 1997. Das Verwaltungsgericht Dresden berief sich jedoch nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dieser Hinsicht.Da keine fr\u00fchere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, hat die Beschwerdef\u00fchrerin nach Auffassung des Gerichtshofs nicht nachgewiesen, dass die Erwartung der R\u00fcck\u00fcbertragung des Grundst\u00fccks eine gefestigte Grundlage in der innerstaatlichen Rechtsprechung hatte und damit als \u201eberechtigte\u201c Erwartung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshof eingestuft werden kann.<\/p>\n<p>29. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen hat die Beschwerdef\u00fchrerin nach Ansicht des Gerichtshofs nicht nachgewiesen, dass sie eine berechtigte Erwartung hatte, dass ihr das Grundst\u00fcck zur\u00fcck\u00fcbertragen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>30. Daraus folgt, dass die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist und nach Artikel 35 Absatz 4 zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>31. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptete ferner, Opfer einer Diskriminierung zu sein, die gegen Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 zu der Konvention versto\u00dfe, weil sie im Unterschied zu anderen Personengruppen keinen Anspruch auf R\u00fcck\u00fcbertragung des unrechtm\u00e4\u00dfig entzogenen Eigentums geltend machen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>32. Wie der Gerichtshof in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung festgestellt hat, stellt Artikel 14 der Konvention eine Erg\u00e4nzung zu den \u00fcbrigen materiellen Bestimmungen der Konvention und der Protokolle dar. Er existiert nicht f\u00fcr sich allein, da er nur in Bezug auf den \u201eGenuss der Rechte und Freiheiten\u201c, die durch diese Bestimmungen gesch\u00fctzt sind, Wirkung entfaltet. Obgleich die Anwendung von Artikel 14 eine Verletzung dieser Bestimmungen nicht voraussetzt und er insoweit autonom ist, kann es Raum f\u00fcr seine Anwendung nur geben, wenn der in Frage stehende Sachverhalt unter eine oder mehrere dieser Bestimmungen f\u00e4llt (sieheu.a. M., a. a. O., Rdnr. 116).<\/p>\n<p>33. Im Hinblick auf obige Feststellung, dass Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 nicht anwendbar ist, kann nach Auffassung des Gerichtshofs Artikel 14 der Konvention bei der vorliegenden Rechtssache nicht ber\u00fccksichtigt werden.<\/p>\n<p>34. Daraus folgt, dass die R\u00fcge nach Artikel 14 i. V. m. Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 auch im Sinne von Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist und nach Artikel 35 Absatz 4 zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof die Individualbeschwerde mit Stimmenmehrheit f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nStellvertretender Kanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=452\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=452&text=GEBR.+ARNHOLD+OHG+I.L.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+36294%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=452&title=GEBR.+ARNHOLD+OHG+I.L.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+36294%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=452&description=GEBR.+ARNHOLD+OHG+I.L.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+36294%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 36294\/08 G. 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