{"id":450,"date":"2021-01-03T16:13:16","date_gmt":"2021-01-03T16:13:16","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=450"},"modified":"2021-01-03T16:15:04","modified_gmt":"2021-01-03T16:15:04","slug":"rechtssache-tierbefreier-e-v-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-45192-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=450","title":{"rendered":"RECHTSSACHE TIERBEFREIER E.V. .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 45192\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE T. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 45192\/09)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n16. Januar 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache T. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 10. Dezember 2013<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 45192\/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die T., ein in Deutschland ans\u00e4ssiger Verein, am 20. August 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der beschwerdef\u00fchrende Verein wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in G\u00f6ttingen, vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der beschwerdef\u00fchrende Verein r\u00fcgte insbesondere eine Verletzung seines Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Gleichbehandlung.<\/p>\n<p>4. Am 6. November 2012 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>5. Im M\u00e4rz 2003 schloss der Journalist M. mit der Firma C. einen Arbeitsvertrag. Die Firma C. besa\u00df eine Genehmigung nach den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zu Versuchen an Tieren und zum Halten und Z\u00fcchten von Tieren (Affen) zu diesem Zweck. W\u00e4hrend der Arbeitszeit fertigte M. mit versteckter Kamera 40 Stunden Filmmaterial, das den Umgang mit den Versuchstieren auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Firma C. dokumentierte.<\/p>\n<p>6. Nach K\u00fcndigung seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses stellte M. einen etwa zwanzigmin\u00fctigen Film zusammen, den er einem gro\u00dfen deutschen Sender anbot. Am 9. Dezember 2003 strahlte der Sender einen etwa neunmin\u00fctigen Film unter dem Titel \u201eTierversuche f\u00fcr den Profit\u201c aus. Gezeigt wurde eine Abfolge unterschiedlicher Szenen aus der Firma C., unterlegt mit einem kritischen Kommentar. Die Szenen betrafen im Wesentlichen die Haltungsbedingungen der Tiere und den Umgang des Personals mit ihnen. Im Dezember 2003 wurden Ausschnitte dieses Filmmaterials auch von anderen Sendern gezeigt.<\/p>\n<p>7. Sp\u00e4ter wurde ein etwa zwanzig Minuten langer Film mit dem Titel \u201ePoisoning for Profit\u201c produziert, in dem weitgehend das Material verwertet wurde, das bereits im Fernsehen gezeigt worden war. In der Einleitung zu dem Film wurde behauptet, dass in den Laboren der Firma C. das anwendbare Recht systematisch missachtet werde. Der Film zeigte ferner verschiedene an Affen durchgef\u00fchrte Versuche. In der zweiten H\u00e4lfte wurde insbesondere darauf eingegangen, wie das Personal mit den Tieren umging; angeblich seien die Tiere wiederholt grausam und harsch behandelt worden. Der Film erhob den Vorwurf, dass die anwendbaren Rechtsvorschriften zum Umgang mit Tieren missachtet w\u00fcrden, und schloss mit der Behauptung, dass Medikamente durch das Vergiften von Affen nicht sicherer w\u00fcrden. Der beschwerdef\u00fchrende Verein stellte den Film auf seiner Website zum Download zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p>8. Die Firma C. stellte Antr\u00e4ge auf zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgungen gegen den beschwerdef\u00fchrenden Verein, den Journalisten M. und andere Tierschutzaktivisten, mit denen ihnen die Verbreitung des Filmmaterials untersagt werden sollte.<\/p>\n<p><strong>B. Verfahren gegen den beschwerdef\u00fchrenden Verein<\/strong><\/p>\n<p>9. Am 20. Januar 2004 untersagte das Landgericht M\u00fcnster dem beschwerdef\u00fchrenden Verein, Filmmaterial, das von dem Journalisten M. auf dem Betriebsgel\u00e4nde aufgezeichnet worden war, in der \u00d6ffentlichkeit zu zeigen oder auf andere Art und Weise Dritten zug\u00e4nglich zu machen.<\/p>\n<p>10. Am 25. Februar 2004 best\u00e4tigte das Landgericht die Verbotsverf\u00fcgung. Es war der Auffassung, dass die Ver\u00f6ffentlichung und Verbreitung des Filmmaterials die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Firma C. verletze, weil das Material ohne Einwilligung der Firma auf deren Privatgel\u00e4nde erstellt worden sei. Der Eingriff sei nicht gerechtfertigt, weil das Interesse der Firma C. an der Nichtver\u00f6ffentlichung des Materials das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an seiner Ver\u00f6ffentlichung \u00fcberwiege.<\/p>\n<p>11. Am 21. Juli 2004 wies das Oberlandesgericht Hamm die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte, dass der Firma C. ein Unterlassungsanspruch aus \u00a7 1004 i. V. m \u00a7 823 BGB sowie Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes und \u00a7 186 StGB (siehe \u201eEinschl\u00e4giges innerstaatliches Recht, unten) zustehe. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war die Firma C. nicht verpflichtet, die Ver\u00f6ffentlichung und Verbreitung des Materials durch den Beschwerdef\u00fchrer hinzunehmen, weil dieser die Regeln des geistigen Meinungskampfs nachweislich nicht eingehalten habe. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass es anderen Personen, auf die diese Umst\u00e4nde nicht zutr\u00e4fen, gestattet habe, das Material weiterhin zu verbreiten, sofern damit keine unbegr\u00fcndeten oder sensationsheischenden Vorw\u00fcrfe einhergingen.<\/p>\n<p>12. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte, dass die Ver\u00f6ffentlichung des Materials die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Firma C. verletze, die das Recht umfassten, nicht durch versteckte Kameras ausspioniert zu werden. Zwar sei das Material illegal gefertigt worden, dessen Verbreitung sei jedoch durch das Recht des beschwerdef\u00fchrenden Vereins auf Meinungsfreiheit gesch\u00fctzt. In vorliegendem Fall werde dieses Recht durch den besonderen Hinweis auf Tierrechte in Artikel 20a des Grundgesetzes noch untermauert. Es stehe au\u00dfer Frage, dass Tierversuche ein umstrittenes Thema seien, das der Allgemeinheit ernsthaft Sorge bereite.<\/p>\n<p>13. Nach der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe daher untersucht werden m\u00fcssen, ob ein angemessenes Verh\u00e4ltnis zwischen den eingesetzten Mitteln und dem verfolgten Ziel bestanden habe. Das Oberlandesgericht war einerseits der Auffassung, dass das ver\u00f6ffentlichte Material rechtswidrig erlangt worden sei und gegen eben die Person verwendet werden sollte, deren Vertrauen missbraucht worden war. Derartiges Material k\u00f6nne nur ver\u00f6ffentlicht werden, wenn die Bedeutung der Information f\u00fcr die Allgemeinheit die von der gesch\u00e4digten Partei und der Rechtsordnung insgesamt erlittenen Nachteile eindeutig \u00fcberwiege.<\/p>\n<p>14. Da die verwendeten Informationen illegal beschafft worden seien, komme es darauf an, ob die Person, die diese Informationen heranziehe, die Regeln des geistigen Meinungskampfs einhalte. Wenn sich eine Person nicht an diese Regeln halte, m\u00fcsse das Recht der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung zur\u00fccktreten. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts zeigten zahlreiche Beispiele aus der Rechtsprechung, dass diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdef\u00fchrers nicht erf\u00fcllt gewesen sei.<\/p>\n<p>15. Das Oberlandesgericht zitierte eine Reihe von \u00c4u\u00dferungen von der Website des beschwerdef\u00fchrenden Vereins, z. B.:<\/p>\n<p>\u201eEin [Tier]leben wird f\u00fcr uns immer mehr wert sein als eine aufgebrochene T\u00fcr, ein zerst\u00f6rtes Tierversuchslabor oder ein in Brand gez\u00fcndeter Fleischtransporter.\u201c<\/p>\n<p>Als Dritte einen Gesch\u00e4ftspartner der Firma C. mit Kunstblut \u00fcbergossen h\u00e4tten, habe der beschwerdef\u00fchrende Verein die Ver\u00f6ffentlichung von Bildern angek\u00fcndigt und zu dem Vorfall wie folgt Stellung genommen:<\/p>\n<p>\u201eDer [beschwerdef\u00fchrende Verein] hat mit dem \u00dcbersch\u00fctten des Affenh\u00e4ndlers mit Kunstblut nichts zu tun, solidarisiert sich jedoch mit den TierrechtlerInnen, die diese Aktion durchgef\u00fchrt haben.\u201c<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Oberlandesgerichts zeigen diese Zitate, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein die Begehung von Straftaten billigt. Mit folgendem Zitat f\u00f6rdere der beschwerdef\u00fchrende Verein bei Dritten den Entschluss zur Begehung von Straftaten, indem er Unterst\u00fctzung anbiete:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr so genannte autonome Tierrechtlerinnen und Tierrechtler, die das Risiko einer Strafverfolgung eingehen, um Tieren das Leben zu retten, \u00fcbernehmen wir die \u00d6ffentlichkeits- und Pressearbeit; au\u00dferdem zeigen wir unsere Solidarit\u00e4t mit der \u00dcbernahme von Rechtshilfekosten.\u201c<\/p>\n<p>16. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts war dem beschwerdef\u00fchrenden Verein nicht nur bewusst, dass er durch eine Verletzung der Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Firma C. im Wege der Verbreitung rechtswidrig erlangter Informationen Dritte verleiten k\u00f6nnte, in die Privatsph\u00e4re der Firma C. einzugreifen. Er habe diese Gefahr sogar noch gesch\u00fcrt. Auf seiner Website werfe der beschwerdef\u00fchrende Verein der Firma C. \u201eMord und Folter\u201c vor. Selbst wenn derartig unbegr\u00fcndete und sensationsheischende Erkl\u00e4rungen f\u00fcr sich genommen m\u00f6glicherweise vom Recht auf Meinungsfreiheit gedeckt seien, deuteten sie darauf hin, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein beabsichtige, das Material zur Sch\u00e4digung des Rufs der Firma C. zu verwenden. Der beschwerdef\u00fchrende Verein habe auch Eingriffe in die Privatsph\u00e4re der Mitarbeiter der Firma C. unterst\u00fctzt, weil er \u00fcber von ihm als \u201eHomedemos\u201c bezeichnete Versammlungen vor Privatwohnungen berichtet und in der Nachbarschaft der Privatwohnungen der Mitarbeiter der Firma C. Flugbl\u00e4tter verteilt und Aufkleber angebracht habe. Selbst wenn der beschwerdef\u00fchrende Verein oder seine Mitglieder an diesen Aktionen m\u00f6glicherweise nicht pers\u00f6nlich teilgenommen h\u00e4tten, h\u00e4tten sie diese Handlungen nicht nur durch eine Berichterstattung auf ihrer Website, sondern allem Anschein nach auch finanziell unterst\u00fctzt. Der beschwerdef\u00fchrende Verein habe auf seiner Website den folgenden Satz ver\u00f6ffentlicht:<\/p>\n<p>\u201eDie Aktionsgruppen handeln weitgehend autonom und werden von dem Verein finanziell unterst\u00fctzt.\u201c<\/p>\n<p>17. Die Firma C. habe ferner festgestellt, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein unbefugt in ihre Website eingedrungen sei.<\/p>\n<p>18. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat der beschwerdef\u00fchrende Verein durch diese unlauteren Machenschaften &#8211; auch unter Hinnahme von Gewaltanwendung &#8211; versucht, die Firma C. zu zwingen, ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einzustellen. Dies werde auch durch die Erkl\u00e4rung des beschwerdef\u00fchrenden Vereins auf seiner Website best\u00e4tigt:<\/p>\n<p>\u201eDer Beschwerdef\u00fchrer fordert keine \u201ebesseren Haltungsbedingungen\u201c oder \u201ebessere Behandlung\u201c der in Tierversuchen get\u00f6teten Tiere, sondern verlangt die sofortige Abschaffung aller Tierversuche\u201c.<\/p>\n<p>19. Das Gericht habe die von dem beschwerdef\u00fchrenden Verein verfolgten Ziele nicht zu bewerten. Die von ihm aufgeworfenen Fragen seien Teil einer \u00f6ffentlichen Debatte, und es sei ihm sicherlich gestattet, seine Meinung \u00f6ffentlich zu \u00e4u\u00dfern und die Abschaffung von Tierversuchen zu verlangen. Bei der Beurteilung des Verh\u00e4ltnisses zwischen den angewandten Mitteln und den verfolgten Zielen gehe es jedoch auch darum, ob der durch die Pers\u00f6nlichkeitsrechtsverletzung Betroffene die Verbreitung der rechtswidrig erlangten Informationen durch eine bestimmte Person hinnehmen m\u00fcsse. Der Firma C. sei es vor dem oben dargestellten Hintergrund nicht zuzumuten hinzunehmen, dass ein Gegner wie der beschwerdef\u00fchrende Verein illegal gefertigtes Filmmaterial verwende.<\/p>\n<p>20. Das Oberlandesgericht wies schlie\u00dflich darauf hin, dass das Urteil ausschlie\u00dflich die Verwendung des rechtswidrig gefertigten Materials betreffe. Der beschwerdef\u00fchrende Verein bleibe in vollem Umfang berechtigt, auf andere &#8211; auch einseitige &#8211; Weise Kritik an Tierversuchen zu \u00fcben. Das Oberlandesgericht stellte schlie\u00dflich fest, dass die zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung im Falle einer \u00c4nderung der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde der \u00dcberpr\u00fcfung unterliege. Dies sei im Interesse des beschwerdef\u00fchrenden Vereins, da es an ihm liege, die Regeln des geistigen Meinungskampfs zu beachten.<\/p>\n<p>21. Am 30. Januar 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht unter Bezugnahme auf seine Verfahrensordnung und ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des beschwerdef\u00fchrenden Vereins zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>C. Verfahren gegen den Journalisten M.<\/strong><\/p>\n<p>22. Mit Urteil vom 21. Juli 2004 untersagte das Oberlandesgericht Hamm dem Journalisten M. und einem anderen Tierschutzaktivisten, den Film \u201ePoisoning for Profit\u201c sowie zwei weitere Kurzversionen des Filmmaterials zu ver\u00f6ffentlichen und\/oder weiterzugeben. Den Antrag der Firma C., die Ver\u00f6ffentlichung des heimlich auf ihrem Gel\u00e4nde erlangten Filmmaterials g\u00e4nzlich zu verbieten, wies das Oberlandesgericht hingegen zur\u00fcck. Das Oberlandesgericht st\u00fctzte seine Einsch\u00e4tzung auf die Gutachten von insgesamt vier Sachverst\u00e4ndigen und befand, dass die Art und Weise, wie in dem Labor mit den Tieren umgegangen werde, kritikw\u00fcrdig sei. Jedoch l\u00e4gen keine Beweise f\u00fcr Tierqu\u00e4lerei im juristischen Sinne vor. Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, der Film \u201ePoisoning for Profit\u201c vermittle durch seinen Begleittext und die Schnittf\u00fchrung die Kernbotschaft, dass die Firma C. systematisch das Recht verletze. \u00c4hnliches gelte auch f\u00fcr zwei bereits ausgestrahlte Kurzversionen. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass dem Antrag der Firma C. insoweit stattzugeben sei, als er dieses konkrete Filmmaterial betreffe.Der Verf\u00fcgungsbeklagte sei aber im Grundsatz nicht gehindert, das Filmmaterial auf andere Weise zu nutzen, solange er keine irref\u00fchrende Botschaft verbreite.<\/p>\n<p><strong>D. Ermittlungen gegen die Firma C.<\/strong><\/p>\n<p>23. Nach der Ausstrahlung am 9. Dezember 2003 erstatteten eine britische Tierschutzorganisation und mehrere andere Strafanzeigen gegen die Firma C. wegen Versto\u00dfes gegen das Tierschutzgesetz.<\/p>\n<p>24. Am 19. Februar 2004 setzte die Staatsanwaltschaft M\u00fcnster die Tierschutzorganisation davon in Kenntnis, dass das Ermittlungsverfahren mangels hinreichendem Tatverdacht eingestellt worden sei. Die Staatsanwaltschaft, die ihre Einsch\u00e4tzung auf eine Pr\u00fcfung der Langversion des Filmmaterials, die Aussagen des Journalisten M. und der Firma C. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie vier Sachverst\u00e4ndigengutachten st\u00fctzte, kam zu dem Ergebnis, es k\u00f6nne nicht festgestellt werden, dass die Gesch\u00e4ftsleitung oder die Tierpfleger gegen das Tierschutzgesetz versto\u00dfen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>25. Die Staatsanwaltschaft wies zun\u00e4chst darauf hin, dass die Firma C. die erforderliche Genehmigung zur Aufzucht und Haltung von Tieren sowie zur Durchf\u00fchrung von Tierversuchen besitze. Daher sei die Firma C. berechtigt, Eingriffe und Behandlungen zu Versuchszwecken durchzuf\u00fchren, selbst wenn dies Schmerzen oder Leiden verursachen sollte. Es sei nicht erwiesen, dass Grausamkeit gegen\u00fcber Tieren von der Firma C. angewendet oder toleriert worden sei. Der Umstand, dass einige Szenen als geschmacklos und respektlos den Tieren gegen\u00fcber angesehen werden k\u00f6nnten, sei in diesem Zusammenhang nicht erheblich.<\/p>\n<p>26. Die Staatsanwaltschaft gab das Verfahren zur weiteren Pr\u00fcfung an die Stadt M\u00fcnster ab.<\/p>\n<p>27. Am 17. Dezember 2003 gab die Stadt M\u00fcnster der Firma C. auf, den Umgang mit den Affen auf Video aufzuzeichnen und das Filmmaterial t\u00e4glich durch den Tierschutzbeauftragten der Firma pr\u00fcfen zu lassen. Am 16. Januar 2004 stellte das Verwaltungsgericht M\u00fcnster die aufschiebende Wirkung des von der Firma C. gegen diese Anordnung eingelegten Widerspruchs wieder her, weil kein Versto\u00df gegen das Tierschutzgesetz bewiesen worden sei. Das Widerspruchsverfahren wurde im November 2006 eingestellt.<\/p>\n<p><strong>E. Zivilrechtliches Unterlassungsverfahren gegen Dritte in der Schweiz<\/strong><\/p>\n<p>28. 2004 beantragte die Firma C. den Erlass zivilrechtlicher Unterlassungsverf\u00fcgungen gegen zwei Schweizer Tierschutzorganisationen und zwei Internet-Provider, mit denen ihnen die weitere Verbreitung von Filmmaterial, das der Journalist M. auf ihrem Betriebsgel\u00e4nde aufgezeichnet hatte, untersagt werden sollte. Am 21. Mai 2004 wies das Bezirksgericht M\u00fcnchwilen den Antrag mit der Begr\u00fcndung ab, es best\u00fcnden erhebliche Zweifel, dass die in dem Filmmaterial dargestellten Praktiken mit den schweizerischen Tierschutznormen \u00fcbereinstimmten, und die Meinungs\u00e4u\u00dferungsfreiheit des Vereins habe Vorrang.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>29. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des deutschen Grundgesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 5<\/p>\n<p>\u201e(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 20a<\/p>\n<p>Schutz der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen und der Tiere<\/p>\n<p>\u201eDer Staat sch\u00fctzt auch in Verantwortung f\u00fcr die k\u00fcnftigen Generationen die nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsm\u00e4\u00dfigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Ma\u00dfgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p>30. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 823<\/p>\n<p>(1) Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verst\u00f6\u00dft. &#8230;\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 1004<\/p>\n<p>\u201e(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr\u00e4chtigt, so kann der Eigent\u00fcmer von dem St\u00f6rer die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 186 Strafgesetzbuch lautet wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00dcble Nachrede<\/p>\n<p>\u201eWer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben ver\u00e4chtlich zu machen oder in der \u00f6ffentlichen Meinung herabzuw\u00fcrdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, und wenn die Tat \u00f6ffentlich oder durch Verbreiten von Schriften (\u00a711 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. \u201c<\/p>\n<p>31. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte sieht \u00a7\u00a0823 Abs. 1 und 2\u00a0i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a01004 BGB (in analoger Anwendung) und \u00a7 185 ff. StGB f\u00fcr jede Person, deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte durch eine andere Person konkret gef\u00e4hrdet sind, einen entsprechenden Unterlassungsanspruchgegen diese andere Person vor.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION<\/p>\n<p>32. Der beschwerdef\u00fchrende Verein r\u00fcgte, dass der Erlass der zivilrechtlichen Unterlassungsverf\u00fcgung, mit der ihm die weitere Verbreitung des auf dem Betriebsgel\u00e4nde der Firma C. aufgezeichneten Filmmaterials untersagt wurde, sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nach Artikel\u00a010 der Konvention verletzt h\u00e4tte. Artikel 10 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, f\u00fcr H\u00f6rfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p>33. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Vorbringen des beschwerdef\u00fchrenden Vereins<\/em><\/p>\n<p>35. Der beschwerdef\u00fchrende Verein brachte insbesondere vor, dass der Erlass der zivilrechtlichen Unterlassungsverf\u00fcgung nicht gesetzlich vorgesehen sei.Die rechtlichen Voraussetzungen der von den innerstaatlichen Gerichten in Bezug genommenen Bestimmungen seien nicht erf\u00fcllt gewesen. Es treffe nicht zu, dass die Verbreitung des Filmmaterials in die Rechte der Firma C. eingreife. Ferner seien die Handlungen des beschwerdef\u00fchrenden Vereins nicht unrechtm\u00e4\u00dfig gewesen, denn sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung &#8211; das im vorliegenden Fall durch das Recht auf Tierschutz, auf das im Grundgesetz hingewiesen werde, untermauert werde &#8211; \u00fcberwiege die Interessen der Firma C.<\/p>\n<p>36. Ebenfalls nicht zutreffend sei, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein die Regeln des geistigen Meinungskampfs nicht einhalte oder dass er die Begehung krimineller Handlungen billige. Diese Einsch\u00e4tzung gr\u00fcnde sich auf einer Fehlinterpretation der \u00c4u\u00dferungen des beschwerdef\u00fchrenden Vereins. Das Organisieren von Demonstrationen und die Verbreitung von Flugbl\u00e4ttern seien legitime Mittel im geistigen Meinungskampf, die durch die Meinungsfreiheit gedeckt seien. Die Tatsache, dass das Oberlandesgericht Hamm in einem Parallelverfahren anderen Tierschutzaktivisten teilweise gestattet habe, das Filmmaterial weiter zu verwenden, zeige, dass es nicht erforderlich gewesen sei, dem beschwerdef\u00fchrenden Verein jegliche weitere Nutzung eben dieses Filmmaterials zu untersagen.<\/p>\n<p>37. Der beschwerdef\u00fchrende Verein betonte ferner, dass er weder das Filmmaterial, noch den Begleitkommentar erstellt habe, und davon ausgegangen sei, dass die darin enthaltene Botschaft, wonach die Firma C. das Gesetz missachtet habe, zutreffend sei.Der beschwerdef\u00fchrende Verein war ferner der Auffassung, dass das Ergebnis der innerstaatlichen Ermittlungen bez\u00fcglich der Praktiken der Firma C. nicht beweise, dass die Firma C. nicht gegen das Gesetz versto\u00dfe. In jedem Fall bestehe nach Meinung des beschwerdef\u00fchrenden Vereins die Kernbotschaft des Films darin, dass Tierversuche grausam seien, und zwar ganz unabh\u00e4ngig davon, ob sie rechtens seien oder nicht.<\/p>\n<p>38. Nach Ansicht des beschwerdef\u00fchrenden Vereins basiere die angegriffene Unterlassungsverf\u00fcgung auf Umst\u00e4nden, die nicht unmittelbar mit der vorliegenden Rechtssache in Zusammenhang st\u00fcnden. Au\u00dferdem mache das Oberlandesgericht den beschwerdef\u00fchrenden Verein f\u00fcr Handlungen verantwortlich, die nicht in seiner Verantwortung l\u00e4gen. Diese Aktivit\u00e4ten seien jedenfalls nicht unrechtm\u00e4\u00dfig gewesen.<\/p>\n<p>39. Schlie\u00dflich sei die zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung in Bezug auf das verfolgte Ziel unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen, weil dem Recht des beschwerdef\u00fchrenden Vereins auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung Vorrang vor den Pers\u00f6nlichkeitsrechten der Firma C. einger\u00e4umt werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p><em>2. Die Stellungnahmen der Regierung<\/em><\/p>\n<p>40. Die Regierung betonte zun\u00e4chst, dass die Firma C. ihre T\u00e4tigkeiten auf der Grundlage aller erforderlichen Genehmigungen durchf\u00fchre. Der beschwerdef\u00fchrende Verein, bei dem hier die Beweislast liege, habe nicht nachgewiesen, dass die Firma C. in irgendeiner Weise die anwendbaren Rechtsvorschriften missachtet habe.<\/p>\n<p>41. Nach Ansicht der Regierung sei der Eingriff in die Meinungsfreiheit des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention gerechtfertigt gewesen, da er gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft zum Schutz der Rechte anderer, f\u00fcr die Verh\u00fctung von Straftaten und zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung notwendig gewesen sei. Die Verbreitung des heimlich aufgezeichneten Filmmaterials greife in die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Firma C. ein, weil es sensationsheischende und unzutreffende Kommentare enthalte, was einen Angriff auf die Firma C. darstelle.<\/p>\n<p>42. Die Regierung machte ferner geltend, dass die zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung notwendig gewesen sei, um die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Firma C. sowie ihr Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung und auf Berufsfreiheit zu sch\u00fctzen. Der Eingriff in diese Rechte sei besonders schwerwiegend, weil das Filmmaterial rechtswidrig unter Vort\u00e4uschung falscher Tatsachen gefertigt worden sei. Die Unterlassungsverf\u00fcgung sei dar\u00fcber hinaus notwendig zur Vermeidung von Straftaten. Der beschwerdef\u00fchrende Verein habe in einem solchen Ma\u00dfe gegen die Firma C. gehetzt, dass es bereits zu Straftaten gekommen sei. Es sei zu bef\u00fcrchten, dass die weitere Verbreitung des Filmmaterials durch den beschwerdef\u00fchrenden Verein zu weiteren Straftaten f\u00fchren w\u00fcrde. Schlie\u00dflich sei die zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung zur Aufrechterhaltung der \u00f6ffentlichen Ordnung notwendig, denn es bestehe die Gefahr, dass es nach der Verbreitung des Filmmaterials durch den beschwerdef\u00fchrenden Verein zu Demonstrationen mit gewaltt\u00e4tigen Ausschreitungen kommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>43. Bei der Pr\u00fcfung, welcher Beurteilungsspielraum den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zustehe, m\u00fcsse ber\u00fccksichtigt werden, dass die Meinungs\u00e4u\u00dferung des beschwerdef\u00fchrerenden Vereins bewusst einen falschen Eindruck erwecke und damit keinen konstruktiven Beitrag zur \u00f6ffentlichen Debatte \u00fcber Tierversuche leiste. Ferner m\u00fcsse Ber\u00fccksichtigung finden, dass die Verbreitung des Filmmaterials die zumindest mittelbare Ursache daf\u00fcr gesetzt habe, dass es mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit zu Straftaten kommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>44. Die Regierung machte geltend, die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere das Oberlandesgericht Hamm, h\u00e4tten die Zweck-Mittel-Relation zutreffend angewandt und dabei der Meinungsfreiheit eine besonders gro\u00dfe Bedeutung zugemessen. In diesem Zusammenhang m\u00fcsse auch ber\u00fccksichtigt werden, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein keinen sachlich richtigen Beitrag zu einer Diskussion \u00fcber Tierversuche habe liefern wollen, sondern diese Diskussion durch verf\u00e4lschte Informationen in seinem Interesse habe beeinflussen wollen. Er habe gegen die Regeln des geistigen Meinungskampfs versto\u00dfen, was das Gewicht der Meinungsfreiheit deutlich mindere und im Ergebnis dazu f\u00fchre, das die Meinungsfreiheit hinter die Rechte der Firma C. zur\u00fccktrete.<\/p>\n<p>45. Eine ausdr\u00fcckliche Definition der Regeln des geistigen Meinungskampfs gebe es nicht. Sie folgten aus dem Grundsatz, dass eine Meinungs\u00e4u\u00dferung besonders sch\u00fctzenswert sei, wenn sie einen Beitrag zu einer Debatte liefere, die von \u00f6ffentlichem Interesse sei. Ein Regelversto\u00df liege vor, wenn das Ergebnis des Meinungskampfs durch unlautere Mittel beeinflusst werde. Unlautere Mittel l\u00e4gen nicht schon bei polemischen \u00c4u\u00dferungen oder Aussagen vor, die gezielt bestimmte Emotionen und Stimmungen erzeugten. Sie seien jedoch gegeben, wenn ein \u00f6ffentlicher Meinungsaustausch durch Einsch\u00fcchterung oder Hetze unterdr\u00fcckt werde oder durch fehlerhafte Informationen ein verf\u00e4lschter Eindruck entstehe. Die Folge eines Versto\u00dfes gegen die Regeln des geistigen Meinungskampfs sei, dass sich das Gewicht der Meinungsfreiheit mindere.<\/p>\n<p>46. Die Regierung war schlie\u00dflich der Auffassung, dass es notwendig gewesen sei, dem beschwerdef\u00fchrenden Verein die Verbreitung des gesamten Filmmaterials zu untersagen. W\u00e4re ihm nur die Verbreitung des Films \u201ePoisoning for Profit\u201c untersagt worden, w\u00e4re damit zu rechnen gewesen, dass er einen anderen, in vergleichbarer Weise verf\u00e4lschenden und sensationsheischenden Film aus dem fraglichen Material auf seiner Website ver\u00f6ffentlicht h\u00e4tte.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung in das Recht des beschwerdef\u00fchrenden Vereins auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung eingegriffen hat. Der Gerichtshof best\u00e4tigt diese Bewertung.<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof h\u00e4lt ferner fest, dass dieser Eingriff auf \u00a7 823 Abs. 1 und 2 i. V. m. \u00a7 1004 BGB sowie \u00a7 186 StGB beruhte (vgl. Rdnrn. 30-31). Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Bestimmungen nach der gefestigten innerstaatlichen Rechtsprechung jeder Person, deren Rechte durch eine andere Person gef\u00e4hrdet sind, einen Unterlassungsanspruch gegen diese andere Person einr\u00e4umt. Es besteht kein Zweifel, dass dem beschwerdef\u00fchrenden Verein die einschl\u00e4gigen Bestimmungen zug\u00e4nglich waren. Bez\u00fcglich der Frage, ob die innerstaatlichen Gerichte diese Bestimmungen korrekt angewandt haben, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Anwendung und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts in erster Linie Sache der innerstaatlichen Beh\u00f6rden sind, die nach Art der Sache besonders qualifiziert sind, die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen zu kl\u00e4ren (vgl. u. a. B.\u00a0.\/. Deutschland, 25. M\u00e4rz 1985, Rdnr.\u00a048, Serie A Band 90). Es gibt keinen Hinweis darauf, dass die Anwendung des innerstaatlichen Rechts in irgendeiner Weise willk\u00fcrlich war. Folglich ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass die ger\u00fcgte Verf\u00fcgung \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof ist \u00fcberdies davon \u00fcberzeugt, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte, n\u00e4mlich den Schutz des Rufes der Firma C. und somit \u201eden Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer\u201c.<\/p>\n<p>50. Somit bleibt festzustellen, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war. Hinsichtlich der allgemeinen, in der Rechtsprechung des Gerichtshof aufgestellten Grunds\u00e4tze verweist der Gerichtshof auf die Rechtssache Pedersen und Baadsgaard .\/. D\u00e4nemark [GK] (Individualbeschwerde Nr. 49017\/99, Rdnrn.\u00a068\u201170\u00a0ECHR\u00a02004\u2011XI).<\/p>\n<p>51. Dar\u00fcber hinaus gilt die Meinungsfreiheit nicht nur f\u00fcr \u201eInformationen\u201c oder \u201eIdeen\u201c, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch f\u00fcr solche, die beleidigen, schockieren oder beunruhigen. Diese Freiheit unterliegt den in Artikel 10 aufgef\u00fchrten Ausnahmen, die jedoch eng auszulegen sind, und die Notwendigkeit einer Einschr\u00e4nkung muss \u00fcberzeugend nachgewiesen werden (siehe A. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnr. 78, 7. Februar 2012, mit weiteren Nachweisen). Der Gerichtshof wird auch den besonderen Schutz von Meinungs\u00e4u\u00dferungen ber\u00fccksichtigen, die im Laufe einer Debatte \u00fcber Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses get\u00e4tigt werden (vgl. z.B. S\u00fcrek .\/. T\u00fcrkei(Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr. 26682\/95, Rdnr. 61, ECHR 1999\u2011IV und H. und A. .\/. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn. 397\/07 und 2322\/07, Rdnr. 44, 13. Januar 2011).<\/p>\n<p>52. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zum einen fest, dass die innerstaatlichen Gerichte sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft haben, ob der Erlass der in Rede stehenden Unterlassungsverf\u00fcgung das Recht des beschwerdef\u00fchrenden Vereins auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzen w\u00fcrde. Dabei erkannten sie an, dass die Verbreitung des Filmmaterials durch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gesch\u00fctzt war. Unter Bezugnahme auf den besonderen Hinweis auf Tierrechte im Grundgesetz erkannten die Gerichte ferner an, dass das Material Fragen des \u00f6ffentlichen Interesses betraf, was einen besonderen Schutz durch das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung erforderte.<\/p>\n<p>53. Auf der anderen Seite waren die Gerichte der Auffassung, dass die weitere Verbreitung des Materials durch den beschwerdef\u00fchrenden Verein die Rechte der Firma C. in schwerwiegender Weise verletzen w\u00fcrde. Sie ber\u00fccksichtigten in diesem Zusammenhang, dass das angegriffene Filmmaterial von einem fr\u00fcheren Angestellten der Firma C. angefertigt worden war, der seine berufliche Stellung missbraucht hatte, um auf dem Gel\u00e4nde dieser Firma heimlich Filmmaterial zu erstellen.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein keine Beweise daf\u00fcr vorgelegt hat, dass die Art und Weise, in der die Tiere auf dem Gel\u00e4nde der Firma C. behandelt wurden, die deutschen Vorschriften zum Tierschutz verletzten. Dies steht im Einklang mit den Feststellungen des Oberlandesgerichts Hamm in dem Verfahren betreffend die zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung gegen den Journalisten M. (siehe Rdnr. 22) und mit den Ergebnissen des gegen die Firma C. eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (siehe Rdnrn. 23-25). Daraus folgt, dass es keine Beweise daf\u00fcr gibt, dass die in dem Film \u201ePoisoning for Profit\u201c erhobenen Vorw\u00fcrfe, wonach die Firma C. systematisch gegen das Gesetz versto\u00dfe, zutreffend waren.<\/p>\n<p>55. Hinsichtlich der Reichweite der zivilrechtlichen Unterlassungsverf\u00fcgung stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 21. Juli 2004 dem beschwerdef\u00fchrenden Verein untersagte, das heimlich auf dem Gel\u00e4nde der Firma C. erstellte Filmmaterial weiter zu verbreiten. Demgegen\u00fcber untersagte dasselbe Gericht in zwei Urteilen vom selben Tag zwei weiteren Beklagten, dem Journalisten M. und einem weiteren Tierschutzaktivisten, zwar bestimmte Filme, die aus diesem Filmmaterial hergestellt wurden, weiter zu verbreiten, gestattete ihnen jedoch, das Filmmaterial in anderen Zusammenh\u00e4ngen zu nutzen und zu verbreiten. Ferner wies ein schweizerisches Bezirksgericht am 21. Mai 2004 die Antr\u00e4ge der Firma C. auf zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgungen gegen Dritte ab.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof h\u00e4lt fest, dass es das Oberlandesgericht Hamm als notwendig erachtete, in der vorliegenden Rechtssache ein weitreichenderes Verbot zu erlassen, weil es der Auffassung war, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein &#8211; im Unterschied zu den Beklagten im Parallelverfahren &#8211; gegen die Regeln des geistigen Meinungskampfs versto\u00dfen habe, indem er bei seinem Protest gegen die T\u00e4tigkeiten der Firma C. unlautere Mittel eingesetzt h\u00e4tte, und dass ferner davon auszugehen sei, dass er dies weiterhin tun werde, wenn ihm die weitere Nutzung des Filmmaterials gestattet w\u00fcrde. Bei dieser Schlussfolgerung st\u00fctzte sich das Oberlandesgericht Hamm auf eine Reihe von \u00c4u\u00dferungen auf der Website des beschwerdef\u00fchrenden Vereins (siehe Rdnrn. 15-16). Auf Grundlage dieser \u00c4u\u00dferungen befand das Oberlandesgericht beispielsweise, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein einen pers\u00f6nlichen Angriff gegen einen Gesch\u00e4ftspartner der Firma C. gebilligt habe. Der beschwerdef\u00fchrende Verein wiederum habe nicht bestritten, diese \u00c4u\u00dferungen auf seiner Website get\u00e4tigt zu haben, sondern habe lediglich die Auffassung vertreten, dass diese von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden falsch interpretiert worden seien. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Interpretation der vorgenannten \u00c4u\u00dferungen durch das Oberlandesgericht Hamm weder weit hergeholt erscheint, noch Willk\u00fcr erkennen l\u00e4sst. Die auf die Regeln des geistigen Meinungskampfs gest\u00fctzte Argumentation der deutschen Gerichte ber\u00fccksichtigt also den Kontext, in dem eine \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt wird, insbesondere den Aspekt der Fairness sowie die durch das Strafrecht gesetzten Grenzen (siehe Argumentation des Oberlandesgerichts Hamm in Rdnr. 11).<\/p>\n<p>57.\u00a0Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem Verfahren betreffend die zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung auch das Risiko der Wiederholungsgefahr pr\u00fcften. Unter diesen Umst\u00e4nden erkennt der Gerichtshof an, dass das Oberlandesgericht Hamm bei der Abw\u00e4gung der widerstreitenden Interessen das Verhalten des beschwerdef\u00fchrenden Vereins gegen\u00fcber der Firma C. in der Vergangenheit ber\u00fccksichtigte, um das Risiko weiterer Verst\u00f6\u00dfe gegen deren Rechte abzusch\u00e4tzen.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof erinnert schlie\u00dflich daran, dass Art und Schwere der verh\u00e4ngten Sanktion bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eines Eingriffs ebenfalls zu ber\u00fccksichtigen sind (siehe u. v. a.Ceylan .\/. T\u00fcrkei [GK] Individualbeschwerde Nr. 23556\/94, Rdnr. 37, ECHR 1999IV und A. II .\/. Deutschland(Entsch.),IndividualbeschwerdenNrn. 2373\/07 und 2396\/07, 30. M\u00e4rz 2010).\u2011Der Gerichtshof stellt fest, dass das in Rede stehende Verfahren keine strafrechtlichen Sanktionen, sondern eine zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung betraf, mit der der beschwerdef\u00fchrende Verein daran gehindert wurde, konkret bezeichnetes Filmmaterial zu weiter zu verbreiten. Dar\u00fcber hinaus erkl\u00e4rte das Oberlandesgericht ausdr\u00fccklich, dass die zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung im Falle einer \u00c4nderung der ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde der \u00dcberpr\u00fcfung unterliege, und erkannte an, dass der beschwerdef\u00fchrende Verein in vollem Umfang berechtigt bleibe, auf andere &#8211; auch einseitige &#8211; Weise Kritik an Tierversuchen zu \u00fcben.<\/p>\n<p>59. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen und insbesondere der sorgf\u00e4ltigen Pr\u00fcfung der Rechtssache durch die innerstaatlichen Gerichte, die die Bedeutung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung in einer Debatte \u00fcber Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses vollst\u00e4ndig anerkannten, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Gerichte einen gerechten Ausgleich zwischen dem Recht des beschwerdef\u00fchrenden Vereins auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und dem Interesse der Firma C. am Schutz ihres Rufes herbeigef\u00fchrt haben.<\/p>\n<p>60. Folglich ist Artikel 10 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a014 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL\u00a010 DER KONVENTION<\/p>\n<p>61. Der beschwerdef\u00fchrende Verein r\u00fcgte ferner, er sei gegen\u00fcber dem Journalisten M. und anderen Tierschutzaktivisten, denen die weitere Ver\u00f6ffentlichung des angegriffenen Materials gestattet worden sei, diskriminiert worden. Insbesondere brachte er vor, es gebe keinen Grund, den beschwerdef\u00fchrenden Verein anders als andere Tierschutzaktivisten zu behandeln. Dar\u00fcber hinaus verwies er auf das Verfahren in der Schweiz (siehe Rdnr. 28). Er berief sich auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 der Konvention. Artikel 14 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p>62. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge mit der vorstehend bereits gepr\u00fcften R\u00fcge verkn\u00fcpft ist und daher ebenfalls f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren ist.<\/p>\n<p>64.\u00a0Im Hinblick auf seine Feststellungen nach Artikel 10 der Konvention (siehe Rdnrn. 55-57) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass das Oberlandesgericht Hamm, indem es den Aspekt der Fairness und die vom Strafrecht gesetzten Grenzen ber\u00fccksichtigte, zutreffende Gr\u00fcnde daf\u00fcr angef\u00fchrt hat, weshalb der beschwerdef\u00fchrende Verein hinsichtlich der Reichweite der zivilrechtlichen Unterlassungsverf\u00fcgung anders als die anderen Tierschutzaktivisten behandelt wurde.<\/p>\n<p>65. Folglich liegt kein Versto\u00df von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 der Konvention vor.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION<\/p>\n<p>66. Der beschwerdef\u00fchrende Verein r\u00fcgte schlie\u00dflich nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, dass die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidungen auf eine fehlerhafte W\u00fcrdigung der Tatsachen gest\u00fctzt h\u00e4tten und dass das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht begr\u00fcndet habe.<\/p>\n<p>67. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>68. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel\u00a035 Abs. 3 Buchstabe a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcgen nach Artikel 10 allein und in Verbindung mit Artikel 14 werden f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Beschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 10 der Konvention ist nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>3. Eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 10 der Konvention liegt nicht vor;<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 16. Januar 2014 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=450\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=450&text=RECHTSSACHE+TIERBEFREIER+E.V.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+45192%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=450&title=RECHTSSACHE+TIERBEFREIER+E.V.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+45192%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=450&description=RECHTSSACHE+TIERBEFREIER+E.V.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+45192%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE T. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 45192\/09) URTEIL STRASSBURG 16. Januar 2014 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=450\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-450","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/450","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=450"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/450\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":451,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/450\/revisions\/451"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=450"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=450"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=450"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}