{"id":448,"date":"2021-01-03T16:03:09","date_gmt":"2021-01-03T16:03:09","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=448"},"modified":"2021-01-03T16:03:09","modified_gmt":"2021-01-03T16:03:09","slug":"rechtssache-karaman-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-17103-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=448","title":{"rendered":"RECHTSSACHE KARAMAN gegen DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 17103\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE K. gegen DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 17103\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n27. Februar 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs. 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache K. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nPaul Lemmens<br \/>\nund Ale\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 14. Januar 2014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 17103\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein t\u00fcrkischer Staatsangeh\u00f6riger, Herr K. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 22. M\u00e4rz 2010 nach Art. 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn I., Rechtsanwalt in W., Nordrhein-Westfalen, vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention geltend, dass die Bezugnahmen auf seine Beteiligung an einer Straftat, die in einem gegen gesondert verfolgte Mitverd\u00e4chtige ergangenen Urteil enthalten seien, den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzten.<\/p>\n<p>4. Am 18. Oktober 2012 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer und die Regierung nahmen jeweils zur Zul\u00e4ssigkeit und zur Begr\u00fcndetheit der Beschwerde Stellung. Die t\u00fcrkische Regierung, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren nach Artikel\u00a036 der Konvention unterrichtet worden war, machte von diesem Recht keinen Gebrauch.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in I. wohnhaft. Er ist Gr\u00fcnder des t\u00fcrkischen Fernsehsenders X und Vorstandsvorsitzender der Betreibergesellschaft dieses Senders,I. Die Programminhalte von X werden in der T\u00fcrkei und auch in Deutschland \u00fcber den Fernsehkanal X landesweit ausgestrahlt. Letzterer wird von nach deutschem Recht gegr\u00fcndeten Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung betrieben, seit 2001 von der Y GmbH, zu deren Gesellschaftern der Beschwerdef\u00fchrer geh\u00f6rt. Der Beschwerdef\u00fchrer war bei diesen Gesellschaften abwechselnd als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und als Prokurist t\u00e4tig.<\/p>\n<p>7. Seit 1998 wurde dem gemeinn\u00fctzigen Verein \u201eD\u201c ein fester Sendeplatz im Programm des Senders einger\u00e4umt; zu den Gr\u00fcndern des Vereins z\u00e4hlte u. a. der Personalchef von X, der zugleich dem Vorstand des Vereins angeh\u00f6rte. Im Rahmen des sowohl in der T\u00fcrkei als auch in Deutschland auf diesem Sendeplatz ausgestrahlten Programms berichtete der Verein \u00fcber von ihm durchgef\u00fchrte Hilfsprojekte f\u00fcr Bed\u00fcrftige und rief dazu auf, f\u00fcr deren Finanzierung zu spenden. 1999 gr\u00fcndete G., ein weiterer Gesellschafter der Y GmbH, der abwechselnd als Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und als Prokurist agierte, unter dem Namen \u201eF.\u201c (im Folgenden: \u201eF\u201c) einen \u00e4hnlichen Verein. G. wurde auch zum Vorsitzenden des Vereins ernannt und hatte diese Position bis 2006 inne. In seinen im Fernsehen ausgestrahlten Spendenaufrufen betonte F die gespendeten Gelder w\u00fcrden unmittelbar und ausschlie\u00dflich eingesetzt, um bed\u00fcrftige Personen zu unterst\u00fctzen und soziale Projekte zu finanzieren.<\/p>\n<p>8. Im Jahr 2006 leitete die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen den Beschwerdef\u00fchrer und mehrere Mitverd\u00e4chtige, darunter G., Ermittlungen ein, weil der Verdacht bestand, dass diese den gr\u00f6\u00dften Teil der bei dem Verein eingegangen Spenden zu kommerziellen Zwecken und zu ihrem eigenen Nutzen verwendet hatten.<\/p>\n<p>9. Am 11.\u00a0M\u00e4rz 2008 wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer von den Ermittlungen gegen seine Mitverd\u00e4chtigen abgetrennt.<\/p>\n<p>10. Mitte 2008 wurde wegen derselben Betrugsvorw\u00fcrfe auch in der T\u00fcrkei ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleitet.<\/p>\n<p><strong>B. Das Strafverfahren gegen die Mitverd\u00e4chtigen<\/strong><\/p>\n<p>11. In einem Urteil, dessen Tenor zusammen mit einer Zusammenfassung der Begr\u00fcndung am 17. September 2008 (Az. 5\/26 Kls 6350 Js 203391\/064\/08) m\u00fcndlich verk\u00fcndet wurde, sprach die Gro\u00dfe Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zwei der Mitverd\u00e4chtigen des Beschwerdef\u00fchrers, G. und T., des Betrugs in einem besonders schweren Fall schuldig, begangen als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung, deren Anf\u00fchrer sich in der T\u00fcrkei befanden. Der weitere Mitangeklagte E. wurde wegen Beihilfe verurteilt. G. und T. wurden zu Freiheitsstrafen von f\u00fcnf Jahren und zehn Monaten bzw. zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, w\u00e4hrend E. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt wurde, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Das schriftliche Urteil mit der vollst\u00e4ndigen Begr\u00fcndung erging sp\u00e4ter, zwischen 17.\u00a0September und Anfang November 2008.<\/p>\n<p>12. Das Landgericht hielt es f\u00fcr erwiesen, dass G. eine komplexe Struktur aufgebaut und aufrechterhalten hatte, um zu verschleiern, dass der gr\u00f6\u00dfte Teil der von F f\u00fcr karitative Zwecke eingeworbenen Spenden tats\u00e4chlich dazu bestimmt war und dazu verwandt wurde, unternehmerische T\u00e4tigkeiten privater Firmen, an denen u. a. G. und der Beschwerdef\u00fchrer beteiligt waren, zu finanzieren. Auf G.s Veranlassung habe T. zu der arglistigen T\u00e4uschung u. a. dadurch beigetragen, dass er Protokolle von Mitgliederversammlungen von Fangefertigt habe, die nie stattgefunden h\u00e4tten, um die unzul\u00e4ssige Verwendung der Spendengelder vor den Steuerbeh\u00f6rden zu verbergen. E. habe, ebenfalls auf Anweisung von G., die tats\u00e4chliche Verwendung der Spendengelder nicht in der offiziellen Buchhaltung des Vereins, sondern in einer Nebenbuchhaltung erfasst.<\/p>\n<p>13. Die Feststellungen des Gerichts st\u00fctzen sich haupts\u00e4chlich auf die von T., E. und G. abgelegten Gest\u00e4ndnisse, denen eine zwischen dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung erzielte Absprache vorausgegangen war, sowie auf weitere, im Verlauf des Verfahrens erlangte Beweise. W\u00e4hrend G. behauptete, er habe \u00fcber die Verwendung der Spendengelder allein, ohne R\u00fccksprache mit irgendwelchen Kontaktpersonen in der T\u00fcrkei, entschieden, bezeugten T. und E., dass G. in die Hierarchie einer kriminellen Vereinigung eingebunden gewesen sei, die von der T\u00fcrkei aus gesteuert worden sei und in der der Beschwerdef\u00fchrer eine F\u00fchrungsrolle eingenommen habe. Gem\u00e4\u00df den Aussagen von T. und E. brauchte G. f\u00fcr alle wesentlichen Entscheidungen \u00fcber die Verwendung der von dem Verein erlangten Spendengelder die Zustimmung des Beschwerdef\u00fchrers. Das Gericht war daher davon \u00fcberzeugt, dass G. nicht an der Spitze der Hierarchie der kriminellen Vereinigung stand, sondern von den Weisungen der in der T\u00fcrkei lebenden Anf\u00fchrer abh\u00e4ngig war.<\/p>\n<p>14. Die Begr\u00fcndung des Urteils ist in sechs mit r\u00f6mischen Zahlen bezifferte Teile untergliedert. Teil I enth\u00e4lt Informationen zum pers\u00f6nlichen Hintergrund der Angeklagten. In Teil II sind die Umst\u00e4nde der Rechtssache beschrieben. In Teil III sind die Beweismittel, auf welche sich das Landgericht bei der Tatsachenfeststellung gest\u00fctzt hat, und die gerichtliche Beurteilung des Wahrheitsgehalts und der Glaubw\u00fcrdigkeit der ma\u00dfgeblichen Beweismittel dargelegt. Die Teile IV und V enthalten die rechtliche W\u00fcrdigung der von den Angeklagten begangenen Straftaten sowie die entsprechenden Schuldfeststellungen und daraus folgenden Strafen. In Teil VI ist festgelegt, dass die Angeklagten die Kosten des Verfahrens zu tragen haben. Das Urteil nimmt an mehreren Stellen auf die Rolle Bezug, die die Anf\u00fchrer der kriminellen Vereinigung in der T\u00fcrkei im Zusammenhang mit der Verwendung der Spendengelder f\u00fcr nicht karitative Zwecke spielten. In diesem Zusammenhang wird der Vor- und Nachname des Beschwerdef\u00fchrers in dem zweiunddrei\u00dfig Seiten langen Urteil vielfach erw\u00e4hnt. Die insoweit wichtigsten Passagen des Urteils, die sich in den Teilen II bis V der Begr\u00fcndung finden, lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eII.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>\u201e\u00dcber die im Namen des Vereins [F] eingenommenen Spendengelder entschieden weder der Vereinvorstand noch die eingetragenen Vereinsmitglieder, sondern der Angeklagte G. in Abstimmung mit und nach Anweisung der gesondert verfolgten K., &#8230;, &#8230; sowie &#8230;, &#8230; (S. 8 und 9)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Dem Angeklagten G. sowie den Verantwortlichen von X in der T\u00fcrkei war &#8230; bewusst, dass die im Namen des deutschen Vereins [F] vereinnahmten Gelder nur zum Teil f\u00fcr hilfsbed\u00fcrftige Menschen und soziale Projekte verwendet werden w\u00fcrden. Die vereinnahmten Gelder sollten nach den Vorstellungen von G. und den gesondert verfolgten Hinterleuten jedenfalls ab dem Jahr 2002 auch zu einem gro\u00dfen Teil der wirtschaftlichen Bet\u00e4tigung, insbesondere hierbei als Anschubfinanzierung von unternehmerischen Projekten durch Gesellschaften des Privatrechts dienen, bei denen G. bzw. die gesondert verfolgten K., &#8230;, &#8230; sowie &#8230; Gesellschafter wurden. (S. 9 und 10)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Der Angeklagte G. und der gesondert verfolgte K. beauftragten aus diesem Grund den Mitangeklagten E. mit der F\u00fchrung der Nebenbuchhaltung. (S. 11)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Der Inhalt der Nebenbuchhaltung in Deutschland wurde jeden Monat von G. mit &#8230;, &#8230; bzw. K. abgestimmt. (S. 12)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>An den gesondert verfolgten K. wurden laut der Eintragungen in der Nebenbuchhaltung insgesamt 4.504.000\u00a0\u20ac \u00fcbergeben. (S. 15)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>\u00dcber die Verwendung des durch die Spenden eingenommenen Geldes entschieden die gesondert verfolgten K., &#8230;, &#8230; und &#8230; . Als Vorstandsvorsitzender von I. kam K. hierbei eine hervorgehobene Rolle zu. (S. 15)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Dem Angeklagten T. war die konkrete H\u00f6he der zweckwidrig eingesetzten Spendenmittel nicht bekannt. Er billigte jedoch die Einwerbung von weiteren Spendenmitteln in Kenntnis von zweckwidrigen Verwendungen in erheblichem Umfang. Nach der Festnahme von G. im April 2007 war er Ansprechpartner von K. f\u00fcr alle Angelegenheiten des F in Deutschland. Dieser stellte ihm zur Vermeidung einer bef\u00fcrchteten \u00dcberwachung des Telekommunikationsverkehrs ein Mobiltelefon mit einer Prepaid-Karte zur Verf\u00fcgung. (S. 21)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Gest\u00e4ndnisse der Angeklagten sowie aufgrund der weiteren ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise fest. (S. 22)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Soweit G. sich dahin eingelassen hat, dass er die Entscheidungen zur zweckwidrigen Verwendung von Spendengeldern allein und ohne Absprache mit Hinterleuten in der T\u00fcrkei getroffen hat, ist die Kammer ihm hierin nicht gefolgt. Sowohl der Angeklagte E. als auch der Angeklagte T. haben in ihren Gest\u00e4ndnissen in der Hauptverhandlung wie schon zuvor bei ihren Vernehmungen durch die Polizei erkl\u00e4rt, dass G. in eine Hierarchie eingebunden war und er alle wesentlichen Entscheidungen mit den gesondert verfolgten K., &#8230; und &#8230; abstimmen musste, wobei K. als Vorsitzender von I. eine hervorgehobene Stellung inne hatte. (S. 23)<\/p>\n<p>Diese von den beiden Mitangeklagten geschilderte Einbindung in ein von der T\u00fcrkei aus beherrschtes System wird durch den Aufbau der inoffiziellen Buchhaltung, durch die parallele Struktur von Fernsehsender und dem Spendensammelverein F in Deutschland und der T\u00fcrkei, durch die Beteiligungen an den Gesellschaften, die mit den Spendengeldern gegr\u00fcndet wurden, sowie durch den Umstand der \u00dcbergaben der Bargeldabhebungen im Geb\u00e4ude von X in der T\u00fcrkei hinreichend belegt. Durch die \u00dcbernahme der alleinigen Verantwortung f\u00fcr die Einwerbung und zweckwidrige Verwendung von Spendengeldern in Deutschland versuchte der Angeklagte G. ersichtlich, seine Hinterleute in der T\u00fcrkei vor einer strafrechtlichen Verfolgung in Deutschland und\/oder der T\u00fcrkei zu sch\u00fctzen. (S. 23)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Der Angeklagte T. hat sich des Betruges in sukzessiver Mitt\u00e4terschaft nach \u00a7 263, 25 Abs. 2 StGB schuldig gemacht. T. wollte durch seine Beitr\u00e4ge nicht nur fremdes Tun f\u00f6rdern, sondern einen Beitrag zu einer gemeinsamen T\u00e4tigkeit mit G. und den Hinterleuten in der T\u00fcrkei leisten. (S. 25)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus sprach zu seinen [G.s] Gunsten, dass er in der Hierarchie der Organisation des Betrugs nicht an der Spitze stand, sondern von den Weisungen der Hinterleute in der T\u00fcrkei abh\u00e4ngig war. \u00dcber die konkrete und damit auch die zweckwidrige Verwendung der Spendengelder konnte er nicht selbst allein entscheiden, sondern nur Ideen entwickeln, die letztendlich in der T\u00fcrkei von den Hinterleuten genehmigt werden mussten. Er war mehr ausf\u00fchrendes als bestimmendes Organ. (S. 28)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Sein [T.s] Gest\u00e4ndnis hat sich dabei nicht auf den eigenen Tatbetrag beschr\u00e4nkt, er hat auch sein Wissen zu den Hintergr\u00fcnden und insbesondere auch zu den Hinterleuten offenbart. Seine Kenntnisse waren beschr\u00e4nkt, da ihm G. und seine Hinterleute bewusst nur einen beschr\u00e4nkten Einblick gew\u00e4hrten. In der Hierarchie stand er weit unter G. und den Verantwortlichen in der T\u00fcrkei. (S. 29)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Durch die F\u00fchrung der inoffiziellen Buchhaltung hat er [E.] einen wesentlichen Tatbeitrag f\u00fcr das Funktionieren des Gesamtsystems geleistet. Welche Bedeutung die F\u00fchrung der Nebenbuchhaltung durch den Angeklagten zukam, kommt darin zum Ausdruck, dass er nicht nur vom Angeklagten G., sondern auch von dem gesondert verfolgten K. unmittelbar um das F\u00fchren der Nebenbuchhaltung ersucht wurde. (S. 30)<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>Die Hinterleute aus der T\u00fcrkei hatten zudem im Vorfeld versucht, durch Kontaktaufnahme \u00fcber seine erste Verteidigerin und Familienangeh\u00f6rige seine Aussagebereitschaft gegen\u00fcber den Ermittlungsbeh\u00f6rden zu unterbinden.\u201c (S. 31)<\/p>\n<p>15. Gem\u00e4\u00df einem am 18. September 2008 im Internet ver\u00f6ffentlichten Artikel der Frankfurter Rundschau hatte der Vorsitzende Richter der Gro\u00dfen Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main bei der Urteilsverk\u00fcndung erkl\u00e4rt, die Spendengelder seien von Hinterm\u00e4nnern f\u00fcr einen Mix aus eigenen wirtschaftlichen und politischen Zwecken, ein Teil aber wohl tats\u00e4chlich f\u00fcr Hilfsleistungen ausgegeben worden. Dieselbe Zeitung hatte in einem am 15. September 2008 im Internet ver\u00f6ffentlichten Artikel berichtet, die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdef\u00fchrer als den \u201ef\u00fchrenden Kopf der gesamten Organisation\u201c bezeichnet. \u00c4hnliche Zitate wurden am 17. und 18. September 2008 in mehreren t\u00fcrkischen Zeitungen ver\u00f6ffentlicht. Zum Beispiel hatte der Vorsitzende Richter gem\u00e4\u00df einem in der t\u00fcrkischen Zeitung H\u00fcrriyet am 18. September 2008 ver\u00f6ffentlichen Artikel erkl\u00e4rt: \u201eAlle F\u00e4den liefen bei X zusammen. G. und T. handelten gem\u00e4\u00df den Anweisungen, die von X, insbesondere von K., &#8230;, &#8230; und &#8230;, kamen. Die Hauptverantwortlichen waren in der T\u00fcrkei.\u201c<\/p>\n<p>16. Das Urteil wurde am 28. November 2008 auf der Webseite des Landgerichts ver\u00f6ffentlicht. In der Internetfassung des Urteils wurden die Namen der Angeklagten und gesondert Verfolgten durch Buchstaben und die Namen der beteiligten Firmen durch Zahlen ersetzt. Die einleitenden Bemerkungen zur Internetver\u00f6ffentlichung enthielten einen Absatz, der besagte, dass das Urteil rechtskr\u00e4ftig geworden und nur in Bezug auf die drei Verurteilten bindend sei. Es wurde ausgef\u00fchrt, dass die in dem Urteil enthaltenen Bezugnahmen und Feststellungen hinsichtlich der Handlungen anderer Personen, insbesondere der gesondert Verfolgten, in Bezug auf diese Personen nicht bindend seien und f\u00fcr sie weiterhin die Unschuldsvermutung gelte. Das Urteil selbst enth\u00e4lt keine derartige Anmerkung.<\/p>\n<p>17. Das Urteil wurde am 13. November 2008 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>C. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>18. Mit Schriftsatz vom 16.\u00a0Dezember 2008 reichte der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er brachte vor, dass die Bezugnahmen in den Entscheidungsgr\u00fcnden des Urteils des Landgerichts vom 17.\u00a0September 2008, die von seiner Beteiligung an der betr\u00fcgerischen Verwendung der Spendengelder ausgingen, den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzten, der einen Aspekt des verfassungsm\u00e4\u00dfig garantierten Rechts auf ein faires Verfahren i.\u00a0V.\u00a0m. dem Rechtsstaatsprinzip darstelle.<\/p>\n<p>19. Mit Beschluss vom 3. September 2009, der dem Beschwerdef\u00fchrer am 25. September 2009 zugestellt wurde, wies das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck (Az. 2 BvR 2540\/08).<\/p>\n<p>20. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Anfechtung eines aus einem Verfahren gegen Dritte resultierenden Urteils zwar nicht kategorisch ausgeschlossen sei, es jedoch entscheidend sei, ob ein an dem Verfahren nicht beteiligter Beschwerdef\u00fchrer geltend machen k\u00f6nne, dass seine berechtigten Interessen durch die Gerichtsentscheidung unmittelbar rechtlich und nicht nur unmittelbar faktisch betroffen seien. Das Verfassungsgericht wies dar\u00fcber hinaus auf seine gefestigte Rechtsprechung hin, nach der, aufgrund der grundgesetzlich garantierten Unschuldsvermutung, gegen einen Beschuldigten keine einer Strafe gleichkommenden Ma\u00dfnahmen verh\u00e4ngt werden d\u00fcrften, wenn seine Schuld nicht zuvor im Verlauf eines fairen Verfahrens nachgewiesen worden sei. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse die entsprechende Schuldfeststellung rechtskr\u00e4ftig sein, bevor sie dem Betroffenen vorgehalten werden d\u00fcrfe. Jedoch hindere die Unschuldsvermutung die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nicht daran, im Kontext eines Strafverfahrens zu beurteilen, ob und in welchem Grad eine Person einer strafbaren Handlung verd\u00e4chtig sei.<\/p>\n<p>21. Im Hinblick auf die vorliegende Rechtssache wies das Verfassungsgericht darauf hin, dass die Unschuldsvermutung einen Beschwerdef\u00fchrer nicht von vornherein vor faktischen Belastungen sch\u00fctze, die sich daraus erg\u00e4ben, dass im Rahmen eines gegen Dritte ergangenen Strafurteils \u00c4u\u00dferungen \u00fcber seine Beteiligung an der Begehung der Straftat get\u00e4tigt w\u00fcrden. Ein solches Urteil stelle keine Entscheidung dar, die eine Beurteilung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers erfordere oder ihn Nachteilen aussetze, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichk\u00e4men. Die in einem Strafverfahren gegen andere Personen get\u00e4tigten \u00c4u\u00dferungen b\u00e4nden die Gerichte oder Strafverfolgungsbeh\u00f6rden weder in Bezug auf das gegen einen Beschwerdef\u00fchrer noch anh\u00e4ngige Ermittlungsverfahren noch in Bezug auf andere gerichtliche oder beh\u00f6rdliche Verfahren, an welchen er in Zukunft beteiligt sein k\u00f6nnte. Auf der Grundlage dieses Urteils k\u00f6nne der Beschwerdef\u00fchrer nicht als schuldig behandelt werden; vielmehr sei er noch durch die Unschuldsvermutung gesch\u00fctzt. Dass die Sachverhaltsfeststellungen des Landgerichts nicht nur die in dem abgeschlossenen Verfahren verurteilten Personen, sondern auch den Beschwerdef\u00fchrer betr\u00e4fen, sei eine unvermeidliche Folge der Tatsache, dass Strafverfahren in komplexen Angelegenheiten kaum je gegen alle Beschuldigten gleichzeitig gef\u00fchrt und beendet werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>D. Weitere Entwicklungen<\/p>\n<p>22. Am 20.\u00a0Januar 2009 wurde ein Rechtshilfeersuchen an die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden gestellt, um eine Vernehmung des Beschwerdef\u00fchrers zu erwirken. Hinsichtlich der Erledigung dieses Ersuchens wurden dem Gerichtshof noch keine Informationen vorgelegt.<\/p>\n<p>23. Am 20.\u00a0August 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Geschehnissen Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer und drei weitere Mitbeschuldigte. Au\u00dferdem hat die Staatsanwaltschaft Ankara am 9.\u00a0April 2012 offenbar eine \u00e4hnlich lautende Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer erhoben; sein Verfahren in der T\u00fcrkei hat offenbar am 16.\u00a0Januar 2013 begonnen. Laut dem Vorbringen der Regierung hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 19.\u00a0August 2013 die Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer er\u00f6ffnet; dieses scheint noch anh\u00e4ngig zu sein.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Die Strafprozessordnung<\/strong><\/p>\n<p>24. Laut \u00a7\u00a0155 Abs.\u00a01 StPO erstrecken sich strafrechtliche Untersuchungen und die entsprechenden Entscheidungen nur auf die in der Klage bezeichnete Tat und auf die durch die Klage beschuldigten Personen. \u00a7\u00a0264 Abs.\u00a01 bestimmt, dass ein in einem Strafverfahren ergangenes Urteil die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt, zum Gegenstand hat.<\/p>\n<p>25. Laut \u00a7\u00a0250 muss eine Person in der Hauptverhandlung vernommen werden, wenn der Beweis einer Tatsache in einem Strafverfahren auf deren Wahrnehmung beruht. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des \u00fcber eine fr\u00fchere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer schriftlichen Erkl\u00e4rung ersetzt werden.<\/p>\n<p>26. Nach \u00a7 337 StPO kann die Revision gegen ein Urteil eines Strafgerichts nur darauf gest\u00fctzt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.<\/p>\n<p><strong>B. Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>27. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7\u00a090<\/p>\n<p>(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die \u00f6ffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.<\/p>\n<p>(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zul\u00e4ssig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch \u00fcber eine vor Ersch\u00f6pfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdef\u00fchrer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entst\u00fcnde, falls er zun\u00e4chst auf den Rechtsweg verwiesen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>\u00a7 93a<\/p>\n<p>(1) Die Verfassungsbeschwerde bedarf der Annahme zur Entscheidung.<\/p>\n<p>(2) Sie ist zur Entscheidung anzunehmen,<\/p>\n<p>a) soweit ihr grunds\u00e4tzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt,<\/p>\n<p>b) wenn es zur Durchsetzung der in \u00a7 90 Abs. 1 genannten Rechte angezeigt ist; dies kann auch der Fall sein, wenn dem Beschwerdef\u00fchrer durch die Versagung der Entscheidung zur Sache ein besonders schwerer Nachteil entsteht.<\/p>\n<p><strong>C. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung<\/strong><\/p>\n<p>28. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe beispielsweise BVerfGE 74, 358, 370 f. und 82, 106, 114 f.) leitet sich der Grundsatz der Vermutung der Unschuld bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld aus dem Rechtsstaatsprinzip ab; bei der Auslegung seines Inhalts und seiner Reichweite sind die Konvention und die Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte zu ber\u00fccksichtigen. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung ist eng verbunden mit dem Recht der einer Straftat angeklagten Person auf Selbstverteidigung im Rahmen eines fairen Verfahrens. Aufgrund dieses Grundsatzes d\u00fcrfen gegen einen Beschuldigten keine einer Strafe gleichkommenden Ma\u00dfnahmen verh\u00e4ngt werden, wenn seine Schuld nicht zuvor in einem ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verfahren nachgewiesen worden ist. Dar\u00fcber hinaus verlangt der Grundsatz, dass die Schuld gesetzlich nachgewiesen sein muss, bevor sie dem Betroffenen vorgehalten werden darf. Eine Schuldfeststellung ist daher in diesem Sinne erst dann rechtm\u00e4\u00dfig, wenn sie zum Abschluss eines Verfahrens ausgesprochen wird, welches das Stadium erreicht hat, in dem ein Urteil ergehen kann.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a02 DER KONVENTION<\/p>\n<p>29. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die in dem Urteil des Landgerichts vom 17. September 2008 enthaltenen Ausf\u00fchrungen \u00fcber seine Beteiligung an der angeblich gemeinschaftlich mit den Mitbeschuldigten begangenen Straftat den in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt h\u00e4tten; dieser lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e&#8230;<\/p>\n<p>2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>30. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof stellt zu Beginn fest, dass es zwischen den Parteien unstreitig war, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel 6 der Konvention \u201eeiner Straftat angeklagt\u201d war.<\/p>\n<p>32. Die Regierung brachte jedoch vor, dass die Beschwerde unzul\u00e4ssig sei, da der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend machen k\u00f6nne, Opfer eines Versto\u00dfes gegen die Unschuldsvermutung zu sein, und zudem den innerstaatlichen Rechtsweg diesbez\u00fcglich nicht ersch\u00f6pft habe. Sie machte hilfsweise geltend, dass kein Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 vorliege.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die angeblich nicht bestehende Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Regierung<\/p>\n<p>33. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht geltend machen k\u00f6nne, Opfer einer Verletzung der Unschuldsvermutung im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention zu sein.<\/p>\n<p>34. Die Regierung brachte in diesem Zusammenhang vor, dass sich aus \u00a7\u00a0155 Abs.\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a0264 Abs.\u00a01 StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c) ergebe, dass sich jede Entscheidung oder Schuldfeststellung durch die Strafgerichte nur auf die beschuldigten Personen und die Taten beziehe, die in der Anklageschrift bezeichnet seien, welche einem bestimmten Verfahren zugrunde liege. In der vorliegenden Rechtssache sei das Urteil des Landgerichts in einem gesonderten Verfahren gegen die Mitbeschuldigten des Beschwerdef\u00fchrers ergangen; folglich sei jede Schuldfeststellung auf letztere beschr\u00e4nkt gewesen, habe sich nicht auf den Beschwerdef\u00fchrer erstreckt und k\u00f6nne nicht gegen ihn verwendet werden.<\/p>\n<p>35. Die Regierung brachte ferner vor, dass das Urteil des Landgerichts im Hinblick auf anh\u00e4ngige oder sp\u00e4tere Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer keine Bindungswirkung f\u00fcr die Gerichte oder die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden entfalte. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung verhindere eine vorzeitige Beurteilung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers durch das das Verfahren gegen ihn f\u00fchrende Gericht, und ein m\u00f6glicher zuk\u00fcnftiger Schuldspruch k\u00f6nne unter keinen Umst\u00e4nden auf die angegriffenen Ausf\u00fchrungen in dem zuvor gegen seine Mitbeschuldigten ergangenen Urteil gegr\u00fcndet werden. Vielmehr w\u00e4re dieses Gericht verpflichtet, alle verf\u00fcgbaren Beweismittel, die von den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden vorgelegt w\u00fcrden, in dem Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer selbst unvoreingenommen zu w\u00fcrdigen. Folglich h\u00e4tten die angegriffenen Passagen des landgerichtlichen Urteils, die f\u00fcr das sp\u00e4tere Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer rechtlich irrelevant seien, lediglich mittelbar faktische Auswirkungen auf ihn, beispielsweise durch die Presseberichterstattung.<\/p>\n<p>36. Die Regierung schloss sich den Feststellungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.\u00a0September 2009 (siehe Rdnrn.\u00a020 f.) vollumf\u00e4nglich an und brachte vor, dass die Unschuldsvermutung den Beschwerdef\u00fchrer nicht vor solchen lediglich faktischen und mittelbaren Auswirkungen sch\u00fctze, die sich aus einem Urteil erg\u00e4ben, das in einem gegen Dritte gef\u00fchrten Strafverfahren ergangen sei, und das keine Beurteilung der eigenen Schuld des Beschwerdef\u00fchrers enthalte und ihn auch keinen Nachteilen aussetze, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichk\u00e4men.<\/p>\n<p>(b) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>37. Der Beschwerdef\u00fchrer widersprach dem Vorbringen der Regierung und betonte, dass die enge Auslegung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung durch die Regierung und das Bundesverfassungsgericht nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Einklang stehe, wonach der Anwendungsbereich von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 nicht auf Situationen beschr\u00e4nkt sei, in denen die Schuld einer Person durch eine f\u00f6rmliche Gerichtsentscheidung festgestellt worden sei (zitiert aus Minelli .\/.\u00a0Schweiz, 25.\u00a0M\u00e4rz 1983, Rdnr.\u00a037, Serie A Band\u00a062; Allenet de Ribemont .\/. Frankreich, 10.\u00a0Februar 1995, Rdnr.\u00a035, Serie A Band 308; und Borovsk\u00fd .\/.\u00a0Slowakei, Individualbeschwerde Nr.\u00a024528\/02, Rdnrn.\u00a045 f., 2.\u00a0Juni 2009).<\/p>\n<p>38. Nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nnen in einem Urteil gegen Dritte enthaltene Ausf\u00fchrungen zu einem gesondert verfolgten Verd\u00e4chtigen, die \u00fcber die notwendige Sachverhaltsbeschreibung hinausgehen und eine faktische Bewertung seiner Schuld implizieren, die Unschuldsvermutung in Frage stellen. Es stimme zwar, dass die Ausf\u00fchrungen und Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden und Gerichte, die an einem anh\u00e4ngigen oder zuk\u00fcnftigen Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer beteiligt seien, rechtlich nicht bindend seien. Sie h\u00e4tten jedoch eine faktische Pr\u00e4judizierung geschaffen, die sich auf ein solches Verfahren stark negativ auswirken k\u00f6nne, und h\u00e4tten au\u00dferdem dazu gef\u00fchrt, dass er in der \u00d6ffentlichkeit als Kopf einer f\u00fcr Betrugszwecke geschaffenen kriminellen Vereinigung wahrgenommen werde.<\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer kam zu dem Ergebnis, dass die belastenden Bezugnahmen in dem Urteil des Landgerichts entgegen dem Vorbringen der Regierung und der Feststellung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 3.\u00a0September 2009 sein Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung unmittelbar betroffen h\u00e4tten und er demnach geltend machen k\u00f6nne, Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention zu sein.<\/p>\n<p>(c) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>40. Im vorliegenden Fall geht es um die Frage, ob die Unschuldsvermutung durch Ausf\u00fchrungen betroffen sein kann, die in einem Urteil, das in einem gesonderten Verfahren gegen Mitverd\u00e4chtige erlassen wurde, enthalten sind und keine rechtliche Bindungswirkung f\u00fcr anh\u00e4ngige oder zuk\u00fcnftige Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer haben. Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, festzustellen, ob die in dieser Rechtssache festgestellte Situation sich auf das Recht des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention ausgewirkt hat.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass weder der Wortlaut von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 noch die Vorarbeiten zu dieser Vorschrift diesbez\u00fcglich Klarheit schaffen. Was seine einschl\u00e4gige Rechtsprechung angeht, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 verankerte Unschuldsvermutung eines der Merkmale eines fairen Strafverfahrens nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 darstellt (siehe u.\u00a0a. Daktaras .\/. Litauen, Individualbeschwerde Nr.\u00a042095\/98, Rdnr.\u00a041, ECHR 2000-X, Janosevic .\/. Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a034619\/97, Rdnr. 96, ECHR 2002-VII, und Yassar Hussain .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a08866\/04, Rdnr.\u00a019, ECHR 2006-III). In ihrem aktuellen Urteil in der Rechtssache Allen .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich hat die Gro\u00dfe Kammer daran erinnert, dass sich aus der Unschuldsvermutung, wenn sie als verfahrensrechtliche Garantie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren betrachtet wird, Anforderungen im Hinblick u.\u00a0a. auf vorzeitige \u00c4u\u00dferungen zur Schuld des Angeklagten durch das Strafgericht oder andere Amtstr\u00e4ger ergeben (Allen .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025424\/09, Rdnr.\u00a093, ECHR 2013). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen festgestellt, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 darauf abzielt zu verhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens untergraben wird, indem in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren nachteilige \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt werden. Die Bestimmung untersagt nicht nur, dass die Auffassung, eine \u201eeiner Straftat angeklagte\u201c Person sei schuldig, vorzeitig, vor Erbringung des gesetzlichen Nachweises ihrer Schuld, durch das Strafgericht selbst ge\u00e4u\u00dfert wird, sondern gilt auch f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen anderer Amtstr\u00e4ger \u00fcber laufende strafrechtliche Ermittlungen, welche die \u00d6ffentlichkeit dahingehend beeinflussen, den Verd\u00e4chtigen f\u00fcr schuldig zu halten, und der Tatsachenbewertung durch die zust\u00e4ndige Justizbeh\u00f6rde vorgreifen. Auch ohne formellen Schuldspruch reicht es aus, dass es Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass das Gericht oder der Amtstr\u00e4ger den Angeklagten f\u00fcr schuldig h\u00e4lt (siehe u.\u00a0a. Minelli, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037; Allenet de Ribemont, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a035; Butkevi\u010dius .\/.\u00a0Litauen, Individualbeschwerde Nr.\u00a048297\/99, Rdnr.\u00a049, ECHR 2002\u2011II (Ausz\u00fcge); Lavents .\/.\u00a0Lettland, Individualbeschwerde Nr.\u00a058442\/00, Rdnrn.\u00a0125 f., 28.\u00a0November 2002; und Borovsk\u00fd, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a045 f., 2.\u00a0Juni 2009). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die Unschuldsvermutung betroffen sein kann, wenn Amtstr\u00e4ger nachteilige Bemerkungen \u00fcber die Beteiligung eines Verd\u00e4chtigen an der Begehung einer Straftat machen, wenn gegen den Verd\u00e4chtigen bereits gerichtliche Ermittlungen gef\u00fchrt werden, er aber noch nicht formell der in Rede stehenden Straftat angeklagt ist (siehe Allenet de Ribemont, a.\u00a0a.\u00a0O.). Der Gerichtshof hat ferner ausgef\u00fchrt, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 anwendbar sein kann, wenn eine Gerichtsentscheidung, die in einem Verfahren erging, das nicht gegen den Beschwerdef\u00fchrer als \u201eAngeklagten\u201c gerichtet war, ihn aber dennoch betraf und mit einem gleichzeitig gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren in Verbindung stand, eine vorzeitige Bewertung seiner Schuld impliziert (siehe B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a037568\/97, Rdnr.\u00a067, 3.Oktober 2002, und Diamantides .\/. Griechenland (Nr. 2), Individualbeschwerde Nr.\u00a071563\/01, Rdnr.\u00a035, 19.\u00a0Mai 2005).<\/p>\n<p>42. Entgegen dem Vorbringen der Regierung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Unschuldsvermutung grunds\u00e4tzlich auch betroffen sein kann, wenn im Rahmen eines Urteils gegen gesondert verfolgte Mitverd\u00e4chtige verfr\u00fchte \u00c4u\u00dferungen zur Schuld eines Verd\u00e4chtigen get\u00e4tigt werden, wie vom Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache vorgebracht. Er weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass Ziel und Zweck der Konvention als Instrument zum Schutz des Menschen es erforderlich machen, die Konventionsbestimmungen so auszulegen und anzuwenden, dass die Schutzmechanismen praktisch und wirksam sind.Der Gerichtshof hat ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt, dass dies auch f\u00fcr das in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 verankerte Recht gilt (siehe u.\u00a0a. Allenet de Ribemont, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a035; Lavents, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0126; und Allen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a092).<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass zu dem Zeitpunkt, als das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main gegen die Mitverd\u00e4chtigen des Beschwerdef\u00fchrers erging, in Deutschland und der T\u00fcrkei strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen Betrugs gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleitet worden waren und er demnach im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 \u201eeiner Straftat angeklagt\u201c war, obwohl noch nicht f\u00f6rmlich Anklage gegen ihn erhoben worden war (siehe E. .\/. Deutschland, 15.\u00a0Juli 1982, Rdnr.\u00a073, Serie A Band 51, und \u0160ubinski .\/. Slowenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a019611\/04, Rdnr.\u00a062, 18.\u00a0Januar 2007). Die ma\u00dfgeblichen Passagen des Urteils betrafen seine Beteiligung an der betr\u00fcgerischen Verwendung von Spendengeldern, die auch Gegenstand des parallelen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn war und demnach eine direkte Verbindung zu diesem Verfahren hatte. Der Gerichtshof stellt fest, dass solche \u00c4u\u00dferungen, auch wenn sie keine Bindungswirkung in Bezug auf den Beschwerdef\u00fchrer haben, eine ebenso nachteilige Wirkung auf das gegen ihn anh\u00e4ngige Strafverfahren haben k\u00f6nnen wie vorzeitige \u00c4u\u00dferungen, die eine andere Beh\u00f6rde in engem Zusammenhang mit einem anh\u00e4ngigen Strafverfahren \u00fcber die Schuld eines Verd\u00e4chtigen t\u00e4tigt (vgl.\u00a0Diamantides, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a044). Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr wichtig, in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in Situationen wie der, die der vorliegenden Individualbeschwerde zugrunde liegt, dem gesondert verfolgten Beschuldigten, der an dem Verfahren gegen seine Mitbeschuldigten nicht beteiligt ist, tats\u00e4chlich jede M\u00f6glichkeit genommen ist, den im Laufe dieses Verfahrens erhobenen Vorw\u00fcrfen in Bezug auf seine Beteiligung an dem Verbrechen zu widersprechen.<\/p>\n<p>44. Entsprechend der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 garantierte Recht praktisch und wirksam ist, kommt der Gerichtshof daher zu dem Schluss, dass die Unschuldsvermutung in der vorliegenden Rechtssache Anwendung findet und der Beschwerdef\u00fchrer geltend machen kann, Opfer einer m\u00f6glichen Verletzung der Unschuldsvermutung geworden zu sein.<\/p>\n<p><em>2. Die angebliche Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Regierung<\/p>\n<p>45. Die Regierung machte ferner geltend, der Beschwerdef\u00fchrer habe die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel 35 Abs. 1 der Konvention entsprechend ersch\u00f6pft.<\/p>\n<p>46. Ihrer Meinung nach h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer zun\u00e4chst den Ausgang seines eigenen Strafverfahrens abwarten m\u00fcssen und daraufhin eine etwaige Verurteilung mit der Begr\u00fcndung anfechten k\u00f6nnen, dass das Strafgericht die verf\u00fcgbaren Beweismittel gegen ihn nicht unabh\u00e4ngig gew\u00fcrdigt habe. Erst nachdem ein Strafverfahren mit einer Verurteilung geendet habe, k\u00f6nne aufgezeigt werden, ob aus der Begr\u00fcndung des Strafgerichts hervorgehe, dass es den Beschwerdef\u00fchrer, unter Verletzung der Unschuldsvermutung, bereits vorab f\u00fcr schuldig gehalten habe.<\/p>\n<p>47. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer sich \u00fcber die mediale Aufmerksamkeit beschwerte, die ihm nach dem Urteil des Landgerichts vor allem in der T\u00fcrkei zuteilwurde, war die Regierung der Ansicht, dass selbst unter der Annahme, dass der Schutz vor \u00f6ffentlicher Aufmerksamkeit Teil der Unschuldsvermutung sei, von ihm h\u00e4tte erwartet werden k\u00f6nnen, dass er sich dagegen mit geeigneten zivilrechtlichen Mitteln wehre. In jedem Fall k\u00f6nne die Regierung f\u00fcr \u00c4u\u00dferungen der t\u00fcrkischen Medien ohnehin nicht verantwortlich gemacht werden.<\/p>\n<p>(b) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>48. Der Beschwerdef\u00fchrer war der Auffassung, dass er mit seiner Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht, der zufolge die angegriffenen Ausf\u00fchrungen im Urteil des Landgerichts den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt hatten, die verf\u00fcgbaren innerstaatlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft habe.<\/p>\n<p>49. Er f\u00fchrte hierzu weiter aus, dass er in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend mache, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung durch die genannten Ausf\u00fchrungen in dem Urteil gegen seine Mitverd\u00e4chtigen verletzt worden sei, und dass seiner Ansicht nach die anschlie\u00dfende mediale Berichterstattung \u00fcber das Urteil f\u00fcr eine m\u00f6gliche Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 nicht ma\u00dfgeblich sei. Folglich widersprach er dem Vorbringen der Regierung, dass er gegen die nachteilige Medienberichterstattung \u00fcber das Urteil des Landgerichts zivilrechtlich h\u00e4tte vorgehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(c) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht Beschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main eingereicht hat, und darin, wie in seiner sp\u00e4ter beim Gerichtshof eingereichten Individualbeschwerde, eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung geltend gemacht hat. Er stellt fest, dass es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt und die Regierung auch nicht vorgebracht hat, dass dem Beschwerdef\u00fchrer ein anderer innerstaatlicher Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tte, mit dem er unmittelbar gegen eine Verletzung seiner verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte durch ein gegen Dritte ergangenes Urteil h\u00e4tte vorgehen k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus m\u00f6chte der Gerichtshof darauf hinweisen, dass das Bundesverfassungsgericht selbst in seinem Beschluss vom 3.\u00a0September 2009 die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckgewiesen hat, sondern mit der Begr\u00fcndung, dass sich die angegriffene Entscheidung seiner Ansicht nach nicht unmittelbar auf die berechtigten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers auswirke. Der Gerichtshof ist daher davon \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Gerichten Gelegenheit gab, die mutma\u00dflichen Verletzungen seines Konventionsrechts zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor der Gerichtshof mit ihnen befasst wurde, wie mit Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention bezweckt (siehe u.\u00a0a. Slimani .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a057671\/00, Rdnr.\u00a038, ECHR 2004\u2011IX (Ausz\u00fcge), und ASBL Eglise de Scientologie .\/. Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a043075\/08, Rdnr.\u00a026, 27.\u00a0August 2013).<\/p>\n<p>51. Angesichts der Feststellung, dass die Unschuldsvermutung auch dann betroffen sein kann, wenn die Schuld eines Beschuldigten nicht f\u00f6rmlich festgestellt wurde (siehe Rdnrn.\u00a040-44), weist der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur\u00fcck, dem zufolge der Beschwerdef\u00fchrer den Ausgang des gegen ihn anh\u00e4ngigen Strafverfahrens h\u00e4tte abwarten m\u00fcssen, bevor er eine m\u00f6gliche Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung r\u00fcgt. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein solcher Einwand zwar berechtigt sein kann, wenn ein Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung der in Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 verankerten Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit dem Strafverfahren selbst r\u00fcgt und es die Aufgabe des Gerichtshofs w\u00e4re, die Fairness des Strafverfahrens insgesamt zu bewerten (siehe u.\u00a0a. Taxquet .\/.\u00a0Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a0926\/05, Rdnr.\u00a084, ECHR 2010), er einen Beschwerdef\u00fchrer jedoch nicht daran hindert, eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung vor Abschluss des gegen ihn anh\u00e4ngigen Verfahrens zu r\u00fcgen.<\/p>\n<p>52. Dar\u00fcber hinaus teilt der Gerichtshof auch nicht die Auffassung der Regierung, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf die Medienberichterstattung \u00fcber das Urteil des Landgerichts zivilrechtliche Mittel h\u00e4tte ergreifen m\u00fcssen. Der Gerichtshof h\u00e4lt fest, dass sich der Zweck eines solchen Zivilverfahrens von dem Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde, wie vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht (siehe Rdnr. 49), n\u00e4mlich der Frage, ob die ma\u00dfgeblichen Passagen im Urteil des Landgerichts das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung der Unschuldsvermutung verletzten, unterschieden h\u00e4tte. Folglich h\u00e4tte ein Zivilverfahren in dieser Hinsicht keinen wirksamen Rechtsbehelf dargestellt (siehe Shuvalov .\/. Estland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a039820\/08 und 14942\/09, Rdnr.\u00a073, 29.\u00a0Mai 2012).<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrer, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, den innerstaatlichen Rechtsweg ersch\u00f6pft hat.<\/p>\n<p><em>3. Schlussfolgerung<\/em><\/p>\n<p>54. Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen weist der Gerichtshof die Unzul\u00e4ssigkeitseinwendungen der Regierung zur\u00fcck. Der Gerichtshof h\u00e4lt die R\u00fcge auch nicht nach Art. 35 Abs. 3 Buchst.\u00a0a der Konvention f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet oder aus anderen Gr\u00fcnden f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dementsprechend erkl\u00e4rt er die Individualbeschwerde f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>55. Dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zufolge geht aus den angegriffenen Ausf\u00fchrungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, das gegen seine gesondert verfolgten Mitverd\u00e4chtigen erging, deutlich hervor, dass das Gericht ihn f\u00fcr der mutma\u00dflichen Straftat schuldig hielt. Ohne dass man ihm die Gelegenheit gegeben habe, sich zu den gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfen zu \u00e4u\u00dfern, sei er als Inhaber einer F\u00fchrungsrolle bei der Organisation der Straftat bezeichnet worden. Das Urteil habe nicht nur hinsichtlich des weiteren Verlaufs des Verfahrens gegen den Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland und der T\u00fcrkei zu einer faktischen Pr\u00e4judizierung gef\u00fchrt, sondern auch dazu, dass er als Kopf einer kriminellen Vereinigung angesehen werde, die betr\u00fcgerische Zwecke verfolge.<\/p>\n<p>56. Der Beschwerdef\u00fchrer erkannte an, dass Bezugnahmen auf die Beteiligung von gesondert verfolgten Mitverd\u00e4chtigen in strafgerichtlichen Urteilen notwendig seien, um den Sachverhalt einer Rechtssache mit mehreren Verd\u00e4chtigen festzustellen und ihre individuellen Beitr\u00e4ge zur Begehung der Straftat zu bestimmen. Er war jedoch der Ansicht, dass derartige Bezugnahmen auf die Beschreibung der Verdachtslage bez\u00fcglich der Beteiligung von gesondert verfolgten Mitverd\u00e4chtigen beschr\u00e4nkt sein und keine Schuldfeststellungen beinhalten sollten.<\/p>\n<p>57. Seines Erachtens enthielt das Urteil des Landgerichts nicht nur eine Beurteilung der Schuld der Verurteilten, sondern auch Ausf\u00fchrungen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers, die \u00fcber eine reine Beschreibung der Verdachtslage hinausgingen. Die Urteilsbegr\u00fcndung sei nicht auf eine neutrale Beschreibung der angeblichen Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers an der Straftat begrenzt gewesen, sondern habe Bezugnahmen auf seine Motivation, Absicht und andere subjektive, seiner Beteiligung an dem in Rede stehenden Geschehen zugrundeliegende Aspekte enthalten. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht rechtliche Begriffe und Ausdrucksweisen verwendet, die eindeutig implizierten, dass die Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers strafrechtlich als mit den Verurteilten gemeinschaftlich begangener Betrug einzustufen sei.<\/p>\n<p>58. Als Ganzes betrachtet k\u00e4men die angegriffenen Ausf\u00fchrungen in der Urteilsbegr\u00fcndung daher einer Feststellung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers gleich, welche den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletze.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>59. Die Regierung brachte vor, dass ein Sachzusammenhang zwischen den Vorw\u00fcrfen gegen die Mitverd\u00e4chtigen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Rolle in dem ihrer Verurteilung zugrundeliegenden Geschehen bestanden habe und es daher unerl\u00e4sslich gewesen sei, auf seine Beteiligung an der Straftat Bezug zu nehmen, um die Tatbeitr\u00e4ge der Mitbeschuldigten und damit ihre jeweilige Schuld zu beurteilen und eine entsprechende Strafe festzulegen. Dies sei der \u00fcbliche Ansatz, den Strafgerichte bei komplexen Strafverfahren mit mehreren Verd\u00e4chtigen anwendeten, bei denen es so gut wie nie m\u00f6glich sei, die Verfahren gegen alle Beschuldigten gleichzeitig zu f\u00fchren und abzuschlie\u00dfen. Wenn zum Beispiel die Schuld von Verd\u00e4chtigen zu beurteilen sei, die in gesonderten Verfahren als Anstifter oder Gehilfen angeklagt seien, m\u00fcsse das Strafgericht die tats\u00e4chliche Begehung der Haupttat feststellen; reine Vermutungen seien diesbez\u00fcglich nicht ausreichend. Diese Vorgehensweise entspreche auch dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Beschleunigungsgrundsatz, insbesondere wenn es um in Untersuchungshaft sitzende Beschuldigte gehe, wie es in der vorliegenden Rechtssache im Fall der Mitverd\u00e4chtigen des Beschwerdef\u00fchrers der Fall gewesen sei.<\/p>\n<p>60. Die Regierung machte dar\u00fcber hinaus geltend, dass die Bezugnahmen auf den Beschwerdef\u00fchrer in dem Urteil des Landgerichts haupts\u00e4chlich dessen Position in den diversen Unternehmen und Vereinigungen, die an der Organisation und Verschleierung der in Rede stehenden Straftat beteiligt gewesen seien, betroffen h\u00e4tten. Sie betonte, dass diese Bezugnahmen auf die neutrale Beschreibung der Tatsachen beschr\u00e4nkt gewesen seien und keinen Zusammenhang mit seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit hergestellt h\u00e4tten. In der Begr\u00fcndung des Landgerichts Frankfurt am Main werde an keiner Stelle der Eindruck vermittelt, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der in dem Urteil durchg\u00e4ngig als \u201egesondert Verfolgter\u201c bezeichnet werde, einer bestimmten Straftat f\u00fcr schuldig gehalten werde.<\/p>\n<p>61. Dies gelte umso mehr, als das angegriffene Verfahren vor dem Landgericht nicht gegen den Beschwerdef\u00fchrer gerichtet und eine Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers deshalb nicht erforderlich gewesen sei. Das Urteil des Landgerichts habe keine Bindungswirkung f\u00fcr das anh\u00e4ngige Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer oder irgendwelche zuk\u00fcnftigen Verfahren, an denen er beteiligt sein k\u00f6nnte, und habe somit insofern keine nachteilige Wirkung. Eine Feststellung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers sei seinem eigenen Strafverfahren vorbehalten, bei dem er auch Gelegenheit h\u00e4tte, den Tatsachen zu widersprechen, die dem vorangegangenen Urteil des Landgerichts gegen seine Mitverd\u00e4chtigen zugrunde gelegen h\u00e4tten. Aus diesem Grund sei es auch nicht notwendig gewesen, den Beschwerdef\u00fchrer in dem Verfahren gegen seine Mitverd\u00e4chtigen anzuh\u00f6ren.<\/p>\n<p>62. Schlie\u00dflich brachte die Regierung vor, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden sichergestellt h\u00e4tten, dass der Beschwerdef\u00fchrer von der \u00d6ffentlichkeit nicht vorzeitig als schuldig wahrgenommen werde, indem sie in den einleitenden Bemerkungen zur Internetver\u00f6ffentlichung des Urteils am 25.\u00a0November 2008 ausgef\u00fchrt h\u00e4tten, dass jegliche Bezugnahmen und Feststellungen im Hinblick auf gesondert verfolgte Mitverd\u00e4chtige nicht bindend seien und f\u00fcr diese weiterhin die Unschuldsvermutung gelte.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>63. Unter Bezugnahme auf seine Auslegung des Anwendungsbereichs von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 in den Randnummern 40 bis 44 weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die Unschuldsvermutung verletzt wird, wenn eine Gerichtsentscheidung oder eine \u00c4u\u00dferung eines Amtstr\u00e4gers im Hinblick auf eine einer Straftat angeklagte Person die Meinung widerspiegelt, die Person sei schuldig, obwohl der gesetzliche Beweis ihrer Schuld noch nicht erbracht wurde. Grunds\u00e4tzlich muss unterschieden werden zwischen einer \u00c4u\u00dferung, nach der jemand der Begehung einer Straftat nur verd\u00e4chtig ist, und einer eindeutigen Erkl\u00e4rung \u2013 jedoch ohne rechtskr\u00e4ftige Verurteilung\u2013, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Bedeutung betont, die der Wortwahl von Amtstr\u00e4gern bei \u00c4u\u00dferungen zukommt, die diese t\u00e4tigen, bevor eine Person wegen einer bestimmten Straftat verurteilt worden ist (siehe Daktaras, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a041; B., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a054 und 56; Ne\u0161\u0165\u00e1k .\/. Slowakei, Individualbeschwerde Nr.\u00a065559\/01, Rdnrn.\u00a088 und 89, 27.\u00a0Februar 2007; Khuzhin u.\u00a0a. .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 13470\/02, Rdnr.\u00a094, 23. Oktober 2008; und Borovsk\u00fd, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a045 f.). Obgleich der Sprachgebrauch hier von ma\u00dfgeblicher Bedeutung ist, hat der Gerichtshof auch darauf hingewiesen, dass die Frage, ob eine \u00c4u\u00dferung eines Amtstr\u00e4gers gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verst\u00f6\u00dft, im Zusammenhang mit den besonderen Umst\u00e4nden zu bestimmen ist, unter denen die angegriffene \u00c4u\u00dferung get\u00e4tigt wurde (siehe Daktaras, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a043; Y.B. u.\u00a0a. .\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerden Nrn.\u00a048173\/99 und 48319\/99, Rdnr.\u00a044, 28. Oktober 2004; A.L. .\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a072758\/01, Rdnr.\u00a031, 28. April 2005; und Allen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0125 und 126). Selbst ein bisweilen ungl\u00fccklicher Sprachgebrauch muss nicht entscheidend sein, wenn der Art und dem Kontext des speziellen Verfahrens Rechnung getragen wird (Allen, a.\u00a0a. O.,Rdnr.\u00a0126).<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof erkennt das Vorbringen der Regierung an, wonach es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden k\u00f6nnen, f\u00fcr die Bewertung der Schuld der abzuurteilenden Personen unerl\u00e4sslich sein kann, dass das Strafgericht auf die Beteiligung Dritter Bezug nimmt, gegen die sp\u00e4ter wom\u00f6glich ein gesondertes Verfahren gef\u00fchrt wird. Strafgerichte m\u00fcssen den f\u00fcr die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten ma\u00dfgeblichen Sachverhalt so genau und pr\u00e4zise wie m\u00f6glich feststellen und d\u00fcrfen entscheidende Tatsachen nicht als reine Behauptungen oder Vermutungen darstellen. Das gilt auch f\u00fcr Tatsachen mit Bezug auf die Beteiligung Dritter. Wenn solche Tatsachen allerdings eingef\u00fchrt werden m\u00fcssen, sollte das Gericht es vermeiden, mehr Informationen zu geben als f\u00fcr die Bewertung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der in dem betreffenden Verfahren angeklagten Personen n\u00f6tig.<\/p>\n<p>65. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die Bestimmungen des deutschen Rechts eindeutig verbieten, aus einem Strafverfahren, an dem eine Person nicht beteiligt war, R\u00fcckschl\u00fcsse auf deren Schuld zu ziehen. Die angegriffenen Ausf\u00fchrungen im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main m\u00fcssen in diesem Kontext betrachtet werden (siehe sinngem\u00e4\u00df Allen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0125). Der Gerichtshof muss jedoch auch pr\u00fcfen, ob die Begr\u00fcndung des Strafgerichts in dem konkreten Fall nicht in einer Art und Weise formuliert war, die Zweifel hinsichtlich einer m\u00f6glichen vorzeitigen Beurteilung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers aufwarf und damit die faire Pr\u00fcfung der gegen ihn in gesonderten Verfahren in Deutschland und\/oder der T\u00fcrkei erhobenen Vorw\u00fcrfe gef\u00e4hrdete.<\/p>\n<p>66. In der vorliegenden Rechtssache hatte das Landgericht Frankfurt am Main unter anderem zu pr\u00fcfen, inwieweit G., wie von ihm behauptet, allein und ohne R\u00fccksprache mit Kontaktpersonen in der T\u00fcrkei \u00fcber die Verwendung der Spendengelder entschieden habe, oder inwieweit er, wie von den Zeugen und Mitbeschuldigten behauptet, in die Hierarchie einer kriminellen Vereinigung eingebunden gewesen sei, die von der T\u00fcrkei aus gesteuert worden sei. Um \u00fcber diese Frage zu entscheiden, musste das Gericht herausfinden, wer die missbr\u00e4uchliche Verwendung der Spenden geplant hatte und, auf dieser Grundlage, wer wem welche Weisungen erteilt hat. Der Gerichtshof erkennt an, dass es in diesem Zusammenhang f\u00fcr das Gericht unvermeidlich war, die konkreten Rollen und sogar die Absichten aller Hinterleute in der T\u00fcrkei, einschlie\u00dflich des Beschwerdef\u00fchrers, zu erw\u00e4hnen.<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof wird ferner pr\u00fcfen, ob das Strafgericht hinreichend klar gemacht hat, dass es nicht implizit auch \u00fcber die Schuld des Beschwerdef\u00fchrers entschieden hat.<\/p>\n<p>68. Im Hinblick auf die \u00c4u\u00dferungen des Vorsitzenden Richters bei der m\u00fcndlichen Verk\u00fcndung der Gerichtsentscheidung am 17.\u00a0September 2008 betont der Gerichtshof, dass ihm der exakte Wortlaut dieser \u00c4u\u00dferungen nicht vorgelegt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer verweist lediglich auf einen am 18.\u00a0September 2008 im Internet ver\u00f6ffentlichten Zeitungsbericht. Er selbst vertrat die Ansicht, dass die anschlie\u00dfende mediale Berichterstattung zu dem Urteil f\u00fcr eine m\u00f6gliche Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 nicht ma\u00dfgeblich sei (siehe Rdnr. 49). Auf der Grundlage des ihm vorliegenden Materials kann der Gerichtshof daher nicht feststellen, dass der Vorsitzende Richter \u00c4u\u00dferungen get\u00e4tigt h\u00e4tte, welche den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt h\u00e4tten. In jedem Fall ging das schriftliche Urteil, das einige Zeit sp\u00e4ter vorgelegt wurde, diesen \u00c4u\u00dferungen vor.<\/p>\n<p>69. Es ist richtig, dass das Gericht in der schriftlichen Fassung des Urteils, das den Angeklagten zugesandt wurde, den vollst\u00e4ndigen Namen des Beschwerdef\u00fchrers verwendete, w\u00e4hrend in der am 25.\u00a0November 2008 im Internet ver\u00f6ffentlichten Fassung des Urteils Akronyme verwendet wurden. Der Gerichtshof ist jedoch nicht der Ansicht, dass die Verwendung von Akronymen in der offiziellen Fassung notwendig war, um falsche Schlussfolgerungen zu vermeiden. Wichtiger ist es, festzuhalten, dass das Gericht, indem es den Beschwerdef\u00fchrer das ganze Urteil hindurch als \u201egesondert Verfolgten\u201c bezeichnete, die Tatsache unterstrichen hat, dass es die Schuld des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu beurteilen hatte, sondern sich entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Strafprozessrechts nur mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Personen befasste, die in dem in Rede stehenden Verfahren angeklagt waren. Die rechtliche W\u00fcrdigung in Teil III des Urteils enth\u00e4lt Anspielungen auf \u201eHinterleute\u201c, aber keine \u00c4u\u00dferung, die als Bewertung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers verstanden werden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>70. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass sowohl in den einleitenden Bemerkungen zur Internetver\u00f6ffentlichung des Urteils als auch im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.\u00a0September 2009, mit dem die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers abgelehnt wurde, betont wurde, dass es der Unschuldsvermutung entgegenstehen w\u00fcrde, dem Beschwerdef\u00fchrer irgendeine Schuld zuzuweisen, und dass die Pr\u00fcfung seiner m\u00f6glichen Beteiligung an der Straftat dem gegen ihn zu f\u00fchrenden Verfahren vorbehalten sei. Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass die Gerichte es vermieden haben, den Anschein einer vorzeitigen Beurteilung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers aufkommen zu lassen, soweit dies im Rahmen eines Urteils m\u00f6glich war, das mehrere Mitverd\u00e4chtige betraf, die nicht alle anwesend waren. Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main es f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer unm\u00f6glich macht, in den Rechtssachen, an denen er beteiligt ist, ein faires Verfahren zu erhalten.<\/p>\n<p>71. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungen in der Begr\u00fcndung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.\u00a0September 2008 den Grundsatz der Unschuldsvermutung nicht verletzt haben. Folglich ist Artikel 6 Abs. 2 nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er erkl\u00e4rt die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr zul\u00e4ssig;<\/p>\n<p>2. er erkennt mit f\u00fcnf zu zwei Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 27. Februar 2014 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung des Richters Villiger und der Richterin Yudkivska beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.V.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>GEMEINSAME ABWEICHENDE MEINUNG<\/strong><br \/>\n<strong>DES RICHTERS VILLIGER UND DER RICHTERIN YUDKIVSKA<\/strong><\/p>\n<p>Wir bedauern, dass wir uns der Schlussfolgerung der Mehrheit nicht anschlie\u00dfen k\u00f6nnen. Wir sind vielmehr der Auffassung, dass die angegriffenen Ausf\u00fchrungen in der Begr\u00fcndung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17.\u00a0September 2008 den Grundsatz der Unschuldsvermutung durchaus verletzt haben.<\/p>\n<p>Wie die Mehrheit erkennen wir an, dass es in komplexen Strafverfahren mit mehreren Beteiligten, die nicht in einem Verfahren gleichzeitig abgeurteilt werden k\u00f6nnen, f\u00fcr die Bewertung der Schuld eines Angeklagten unerl\u00e4sslich sein kann, dass das Strafgericht auf die Beteiligung gesondert verfolgter Mitverd\u00e4chtiger Bezug nimmt. Der Beschwerdef\u00fchrer selbst hat einger\u00e4umt, dass derartige Bezugnahmen notwendig sind, um den Sachverhalt einer Rechtssache mit mehreren Angeklagten festzustellen und ihre individuellen Beitr\u00e4ge zur Begehung der Straftat zu bestimmen.<\/p>\n<p>Wir erkennen auch an, dass das Landgericht Frankfurt am Main in dem in Rede stehenden Verfahren die Schuld des Beschwerdef\u00fchrers nicht zu beurteilen hatte und seine Zust\u00e4ndigkeit entsprechend den Bestimmungen des innerstaatlichen Strafprozessrechts darauf beschr\u00e4nkt war, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Personen zu bewerten, die in dem konkreten, von ihm gef\u00fchrten Verfahren angeklagt waren.<\/p>\n<p>Unseres Erachtens reichen diese \u00dcberlegungen jedoch nicht aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass die angegriffenen Bezugnahmen auf den Beitrag des Beschwerdef\u00fchrers zu der untersuchten Straftat die Unschuldsvermutung, einer der wesentlichen in der Konvention verankerten Grunds\u00e4tze, nicht verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>In diesem Zusammenhang m\u00f6chten wir an die Rechtsprechung des Gerichtshofs erinnern, wonach bei der Bestimmung, ob eine gerichtliche Entscheidung oder eine \u00c4u\u00dferung eines Amtstr\u00e4gers einer vorzeitigen Beurteilung der Schuld einer Person gleichkommt, grunds\u00e4tzlich unterschieden werden muss zwischen einer \u00c4u\u00dferung, nach der jemand nur der Begehung einer Straftat verd\u00e4chtig ist, und einer eindeutigen Erkl\u00e4rung \u2013 jedoch ohne rechtskr\u00e4ftige Verurteilung\u2013, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat. Wenngleich die Wortwahl von Amtstr\u00e4gern in dieser Hinsicht von entscheidender Bedeutung ist (siehe u.\u00a0a. Daktaras .\/. Litauen, Individualbeschwerde Nr.\u00a042095\/98, Rdnr.\u00a041, ECHR 2000\u2011X), hat der Gerichtshof in seinem aktuellen Urteil in der Rechtssache Allen .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025424\/09, ECHR 2013) betont, dass selbst ein bisweilen ungl\u00fccklicher Sprachgebrauch nicht entscheidend sein muss, wenn der Art und dem Kontext des speziellen Verfahrens Rechnung getragen wird (ebenda, Rdnr.\u00a0126).<\/p>\n<p>Die Unschuldsvermutung setzt voraus, dass die Handlungen eines Beschuldigten nur von einem Gericht und nur im Rahmen von kontradiktorischen Gerichtsverfahren moralisch und rechtlich bewertet werden d\u00fcrfen. In der vorliegenden Rechtssache hat das Gericht jedoch in einem gesonderten Verfahren gegen die Mitbeschuldigten des Beschwerdef\u00fchrers eine Beurteilung und rechtliche W\u00fcrdigung seiner Handlungen vorgenommen. Entgegen der Mehrheit sind wir der Auffassung, dass die Bezugnahmen auf die Beteiligung des Beschwerdef\u00fchrers an dem organisierten Verbrechen und die diesbez\u00fcglich vom Landgericht gebrauchte Sprache selbst dann, wenn sie im Rahmen des konkreten Verfahrens betrachtet werden, einer vorzeitigen Beurteilung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers gleichkamen.<\/p>\n<p>Nicht nur nennt das Landgericht mehrmals den vollst\u00e4ndigen Vor- und Nachnamen des Beschwerdef\u00fchrers, diese Erw\u00e4hnungen in Verbindung mit den Passagen, in denen der Beitrag der weiteren T\u00e4ter im Ausland beschrieben wird, lassen zudem eindeutig den Schluss zu, dass die \u201eHinterleute\u201c in der T\u00fcrkei in der kriminellen Vereinigung die F\u00e4den gezogen und der Beschwerdef\u00fchrer hierbei eine \u201ehervorgehobene Rolle\u201c gespielt hat.<\/p>\n<p>Somit hat das Landgericht im Laufe des gesondert gegen die Mitbeschuldigten des Beschwerdef\u00fchrers gef\u00fchrten Verfahrens festgestellt, dass durch die Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers ein objektiver Tatbestand erf\u00fcllt war, obwohl das Gericht in diesem Verfahren lediglich die Aufgabe hatte, festzustellen, ob die Mitbeschuldigten eine Straftat begangen haben. Es stimmt zwar, dass diese Fragen in einem gewissen Umfang miteinander verbunden und voneinander abh\u00e4ngig sind und Querverweise wie oben ausgef\u00fchrt unvermeidlich sind. Allerdings war das Gericht nicht verpflichtet, die Rolle des Beschwerdef\u00fchrers genau zu bestimmen, um festzustellen, inwieweit die Handlungen der Mitbeschuldigten nachweislich begrenzt waren; ein Verweis auf eine mutma\u00dfliche Rolle des gesondert Verfolgten h\u00e4tte ausgereicht.<\/p>\n<p>Wir m\u00f6chten in diesem Zusammenhang unterstreichen, dass das Landgericht in dem Urteil dargelegt hat, dass der Sachverhalt \u2013 einschlie\u00dflich der Rolle des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 aufgrund der verf\u00fcgbaren Beweise feststehe (siehe S.\u00a022 des Urteils des Landgerichts). Noch deutlicher kann eine \u00c4u\u00dferung nicht sein!<\/p>\n<p>Angesichts dieser \u00dcberlegungen sind wir der Ansicht, dass die ma\u00dfgeblichen Passagen in der Urteilsbegr\u00fcndung nicht auf die Beschreibung einer reinen Verdachtslage gegen den Beschwerdef\u00fchrer beschr\u00e4nkt waren und folglich \u00fcber das Ma\u00df hinausgingen, das f\u00fcr die Feststellung der Schuld der Verurteilten notwendig war. Sie implizierten vielmehr, dass es das Landgericht f\u00fcr erwiesen ansah, dass der Beschwerdef\u00fchrer einer der Hauptt\u00e4ter einer gemeinsamen kriminellen Vereinigung war, womit es dem Ausgang von k\u00fcnftigen Strafverfahren gegen ihn vorgriff. Als Ganzes betrachtet mussten die Ausf\u00fchrungenin der \u00d6ffentlichkeit den Anschein erwecken, der Beschwerdef\u00fchrer sei Kopf einer zu betr\u00fcgerischen Zwecken gegr\u00fcndeten kriminellen Vereinigung \u2013 und all das, obwohl der Beschwerdef\u00fchrer an dem Strafverfahren nicht beteiligt war.<\/p>\n<p>Unseres Erachtens stellt die Darstellung des Beschwerdef\u00fchrers als &#8222;gesondert Verfolgter&#8220; in der Urteilsbegr\u00fcndung diesbez\u00fcglich keinen hinreichenden Vorbehalt dar; genauso wenig machen die einleitenden Bemerkungen zu der anschlie\u00dfenden Urteilsver\u00f6ffentlichung im Internet die vorgreifliche Wirkung der Urteilsbegr\u00fcndung wett.<\/p>\n<p>Wir kommen daher zu dem Schluss, dass die ma\u00dfgeblichen Passagen des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main insgesamt betrachtet dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung der Unschuldsvermutung zuwiderliefen und Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention folglich verletzt wurde.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=448\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=448&text=RECHTSSACHE+KARAMAN+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17103%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=448&title=RECHTSSACHE+KARAMAN+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17103%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=448&description=RECHTSSACHE+KARAMAN+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+17103%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE K. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 17103\/10) URTEIL STRASSBURG 27. Februar 2014 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=448\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-448","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/448","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=448"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/448\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":449,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/448\/revisions\/449"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=448"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=448"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=448"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}