{"id":446,"date":"2021-01-03T15:42:08","date_gmt":"2021-01-03T15:42:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=446"},"modified":"2021-01-03T15:42:08","modified_gmt":"2021-01-03T15:42:08","slug":"engwer-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-76871-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=446","title":{"rendered":"ENGWER .\/.\u00a0Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 76871\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 76871\/12<br \/>\nE.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 25. M\u00e4rz 2014 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 26. November 2012 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT UND VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>Der 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrer, Herr E., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und derzeit in der Justizvollzugsanstalt X inhaftiert. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde wurde er von Herrn S., Rechtsanwalt in W., vor dem Gerichtshof vertreten.Dieser teilte dem Gerichtshof mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 mit, dass er den Beschwerdef\u00fchrer in dem vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete.<\/p>\n<p>Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>Mit seiner Beschwerde r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention, dass die nachtr\u00e4gliche Anordnung seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach \u00a7 66b Abs. 1 und 2 StGB, die am 28. Oktober 2010 vom Landgericht Potsdam erlassen und am 21. Juni 2011 vom Bundesgerichtshof bzw. am 15. Juli 2012 vom Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigt wurde, sein Recht auf Freiheit und das Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung verletzt habe.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wurde der Regierung \u00fcbermittelt, die ihre Stellungnahme zur Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit am 24. September 2013 in deutscher Sprache und die englische \u00dcbersetzung am 28. Oktober 2013 einreichte. In dieser Stellungnahme best\u00e4tigte die Regierung die zuvor vom Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcbermittelte Auskunft, dass das Berliner Landgericht mit Beschluss vom 19. April 2013 die nachtr\u00e4gliche Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt und seine Entlassung nach Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses angeordnet habe. Nach den Informationen, die dem Gerichtshof vorliegen, ist der Beschluss (noch) nicht rechtskr\u00e4ftig geworden, da das Verfahren aufgrund einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin noch beim Berliner Kammergericht anh\u00e4ngig ist.<\/p>\n<p>Die Stellungnahme der Regierung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers mit der Aufforderung \u00fcbersandt, bis zum 7. November 2013 eine Stellungnahme im Namen des Beschwerdef\u00fchrers vorzulegen. In seinem Schreiben vom 30. Oktober 2013, in dem er dem Gerichtshof mitteilte, dass er den Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr vertrete, wies der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers darauf hin, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer noch in der Justizvollzugsanstalt X befinde. Mit Schreiben vom 5. November 2013, das an den Beschwerdef\u00fchrer pers\u00f6nlich an dessen Adresse in der Justizvollzugsanstalt X gesandt wurde, setzte die Kanzlei des Gerichtshofs den Beschwerdef\u00fchrer von der Mandatsniederlegung seines Rechtsanwalts in Kenntnis. Sie wies den Beschwerdef\u00fchrer ferner auf den bevorstehenden Ablauf der Frist zur Stellungnahme und auf die M\u00f6glichkeit der Verl\u00e4ngerung dieser Frist hin und forderte ihn unter Bezugnahme auf Artikel 36 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs auf, bis zum 26. November 2013 einen neuen Vertreter zu benennen. Das Schreiben der Kanzlei blieb unbeantwortet.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10. Dezember 2013, das dem Beschwerdef\u00fchrer per Einschreiben zugesandt wurde, wurde er nochmals aufgefordert, einen Vertreter zu benennen, und zwar bis sp\u00e4testens 2. Januar 2014. Ferner wurde ihm mitgeteilt, dass die Frist f\u00fcr die Abgabe seiner Stellungnahme am 7. November 2013 abgelaufen ist. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof zu dem Schluss kommen k\u00f6nnte, dass er an einer Weiterverfolgung seiner Beschwerde nicht mehr interessiert sei, und beschlie\u00dfen k\u00f6nnte, sie im Register zu streichen, wenn er nicht antworten sollte.<\/p>\n<p>Die Best\u00e4tigung des Eingangs des Schreibens des Gerichtshofs bei derJustizvollzugsanstalt X (vermutlich unterschrieben von einem Vollzugsbediensteten), erreichte den Gerichtshof am 19. Dezember 2013. Eine Antwort auf das Schreiben des Gerichtshofs ist jedoch ausgeblieben.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>Der Gerichtshof erinnert daran, dass nach seiner Praxis die Nichterf\u00fcllung des Erfordernisses der ordnungsgem\u00e4\u00dfen rechtlichen Vertretung, wie in Artikel 36 Abs. 2 und 4 definiert, zur Einstellung des Verfahrens f\u00fchren kann (vgl. u.a., Grimaylo .\/. Ukraine (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69364\/01, 7. Februar 2006; und R.W.\u00a0.\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 37281\/05, 14. September 2010).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt fest, dass er den Beschwerdef\u00fchrer zweimal, n\u00e4mlich am 5. November 2013 und am 10. Dezember 2013, aufgefordert hat, einen Vertreter in dem Verfahren vor dem Gerichtshof zu benennen. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Schreiben des Gerichtshofs in der Justizvollzugsanstalt X nicht erhalten hat; insbesondere wurde das letzte Schreiben per Einschreiben versandt und ist bei der Justizvollzugsanstalt eingegangen. \u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer erwiderte auf keines der Schreiben des Gerichtshofs. Der Gerichtshof sieht daher keinen Grund, von seiner Praxis abzuweichen, die weitere Pr\u00fcfung einer Beschwerde f\u00fcr nicht mehr gerechtfertigt anzusehen, wenn es der Beschwerdef\u00fchrer vers\u00e4umt, einen Rechtsbeistand zu benennen (Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention; siehe Grimaylo, a.a.O.; und R.W. .\/. Niederlande, a.a.O.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass der Umstand, dass ein Beschwerdef\u00fchrer keine schriftliche Stellungnahme zur Zul\u00e4ssigkeit und Begr\u00fcndetheit der Rechtssache abgibt oder sonstige vom Gerichtshof angeforderte Informationen oder Unterlagen nicht vorlegt, den Schluss rechtfertigen kann, dass er die Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt (siehe u.a. Kazimov .\/. Russland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 17645\/04, 9. M\u00e4rz 2006;O. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 9643\/04, 7. Dezember 2010; und Gvozden .\/. Slowenien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a036344\/12, 17. Dezember 2013).<\/p>\n<p>Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdef\u00fchrer unter den genannten Umst\u00e4nden auf die Stellungnahme der Regierung bzw. die Schreiben des Gerichtshofs nicht erwidert hat, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass im Sinne von Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a der Konvention davon ausgegangen werden muss, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Beschwerde nicht weiterzuverfolgen beabsichtigt.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof stellt ferner gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs. 1 in fine fest, dass keine besonderen Umst\u00e4nde hinsichtlich der Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, vorliegen, die eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde erfordern w\u00fcrden. Er stellt insbesondere fest, dass die entsprechenden Ma\u00dfgaben f\u00fcr die Vereinbarkeit der Sicherungsverwahrung nach dem Strafgesetzbuch mit Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 7 Abs. 1 der Konvention in mehreren aktuelleren Urteilen des Gerichtshofs gekl\u00e4rt worden sind (siehe insbesondere M. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, ECHR 2009; B .\/.Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 61272\/09, 19. April 2012; und G. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345\/12, 28. November 2013 (noch nicht endg\u00fcltig)).<\/p>\n<p>Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte die vorliegende Beschwerde in seinem Register gestrichen werden.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>die Beschwerde in seinem Register zu streichen.<\/p>\n<p>Stephen Phillips\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=446\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=446&text=ENGWER+.%2F.%C2%A0Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+76871%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=446&title=ENGWER+.%2F.%C2%A0Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+76871%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=446&description=ENGWER+.%2F.%C2%A0Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+76871%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 76871\/12 E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=446\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-446","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/446","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=446"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/446\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":447,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/446\/revisions\/447"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=446"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=446"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=446"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}