{"id":444,"date":"2021-01-03T15:38:38","date_gmt":"2021-01-03T15:38:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=444"},"modified":"2021-01-03T15:38:38","modified_gmt":"2021-01-03T15:38:38","slug":"rechtssache-mueller-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-54963-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=444","title":{"rendered":"RECHTSSACHE M\u00dcLLER gegen DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 54963\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE M. gegen DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 54963\/08)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n27. M\u00e4rz 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache M. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki und<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 18. Februar 2014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 54963\/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr M. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 3.\u00a0November 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn S., Rechtsanwalt in M., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau A. Wittling\u2011Vogel, Frau K. Behr und Herrn H. J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass die Entscheidungen \u00fcber seine Antr\u00e4ge auf bedingte Entlassung den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>4. Am 22. M\u00e4rz 2011 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19[&#8230;] geboren. Er verb\u00fc\u00dft derzeit eine lebenslange Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt X.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 29. Februar 1984 wurde der Beschwerdef\u00fchrer festgenommen, nachdem er seine Ehefrau I. M., die ihn kurz zuvor verlassen hatte, erschossen und zwei umstehende Personen verletzt hatte. Am 17. Dezember 1984 verurteilte das Landgericht Frankfurt am Main den Beschwerdef\u00fchrer wegen Mordes und fahrl\u00e4ssiger K\u00f6rperverletzung zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Seitdem befindet er sich in Haft.<\/p>\n<p>7. Mit Beschluss vom 3. Dezember 1993 stellte das Landgericht Marburg fest, dass eine \u201ebesondere Schwere\u201c der Schuld im Sinne des \u00a7 57a StGB (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) nicht vorliege; demnach gebiete die Schwere der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers keine Vollstreckung der Freiheitsstrafe \u00fcber 15 Jahre hinaus.<\/p>\n<p>8. Von November 1995 bis M\u00e4rz 1997 verb\u00fc\u00dfte der Beschwerdef\u00fchrer seine Strafe im offenen Vollzug. Diese Lockerung wurde am 13. M\u00e4rz 1997 zur\u00fcckgenommen, nachdem gegen den Beschwerdef\u00fchrer ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden war, weil er verd\u00e4chtigt wurde, w\u00e4hrend einer Abwesenheit von der Justizvollzugsanstalt im Januar 1997 eine weibliche Bekannte, Frau J., mittels eines Elektroschockers verletzt zu haben. Am 2. Februar 1999 sprach ihn das Amtsgericht Frankfurt aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden ohne weitere schriftliche Begr\u00fcndung von dieser ihm zur Last gelegten Tat frei.<\/p>\n<p><strong>B. Fr\u00fchere \u00dcberpr\u00fcfung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe<\/strong><\/p>\n<p>9. Am 23. Februar 1999 wurde der Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Aussetzung seiner Reststrafe zur Bew\u00e4hrung von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg abgewiesen. Die Kammer war der Auffassung, dass das Amtsgericht Frankfurt den Sachverhalt des Vorfalls vom Januar 1997 nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt habe. Nach Anh\u00f6rung von Zeugen stellte die Kammer fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Herbst 1995 eine sexuelle Beziehung mit der verheiraten Frau J. eingegangen sei. Als Frau J. im November beschlossen habe, die Beziehung zu beenden, habe der Beschwerdef\u00fchrer gedroht, ihren Ehemann und ihre Kinder \u00fcber die au\u00dfereheliche Beziehung zu informieren. Die Kammer war aufgrund mehrerer Zeugenaussagen auch davon \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrer Frau J. am Abend des 10. Januar 1997 angegriffen habe. Sie hielt das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, er habe sich zum Zeitpunkt des mutma\u00dflichen Vorfalls nicht in Frankfurt aufgehalten, nicht f\u00fcr glaubw\u00fcrdig.<\/p>\n<p>10. Im Hinblick auf die Prognoseentscheidung lautet der Beschluss wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Kammer ist \u00fcberzeugt, dass von [dem Beschwerdef\u00fchrer] weiterhin schwerwiegende Gefahren f\u00fcr Leib und Leben anderer ausgehen. Das jetzt festgestellte Geschehen weist bemerkenswerte Parallelen zu der Tat an I. M. auf. Beide Frauen hat der Verurteilte in seiner Jugend kennengelernt. &#8230;Beide Taten \u2013 wobei die genaue strafrechtliche Einordnung der jetzt festgestellten Vorf\u00e4lle f\u00fcr die Prognosefrage unerheblich ist \u2013 haben eine jahrelange Vorgeschichte, in der sich T\u00e4ter und Opfer gleicherma\u00dfen intensiv in ihren Gef\u00fchlen aufeinander bezogen haben. Mit beiden Frauen hat der Verurteilte tiefgreifende gemeinsame Lebenstr\u00e4ume entwickelt, beide Mal wurde er darin entt\u00e4uscht, und beide Mal war f\u00fcr die Frauen ausschlaggebend, dass sie sich von ihm ab und anderen M\u00e4nnern zugewandt haben &#8230; Der Verurteilte hat gegen\u00fcber beiden Frauen keine klare Position zur Trennung beziehen k\u00f6nnen. Er hat zwischen aggressiven Akten und Drohungen einerseits und bittendem Verhalten andererseits geschwankt. Dabei zeigten seine gewaltsamen Handlungen beidemal ein mit eher geringf\u00fcgiger Aggression beginnendes Muster, das sich im Verlaufe der offensichtlich als tiefe &#8230; Kr\u00e4nkung &#8230; empfundenen Krise steigert. &#8230; Wie damals hat er auch jetzt sowohl Gewalt wie auch der Tendenz nach suizidale \u00dcberlegungen angek\u00fcndigt. &#8230;Es mag wohl sein, dass bislang eine ernstliche Gefahr f\u00fcr Frau J. noch nicht bestanden hat, weil der Verurteilte sich noch in einem Stadium befand, in dem er sich noch Grenzen setzen konnte. Dass er sich auch k\u00fcnftig darin bewegen kann, h\u00e4lt die Kammer derzeit f\u00fcr im h\u00f6chsten Ma\u00dfe zweifelhaft.\u201c<\/p>\n<p>Die Kammer merkte weiter an, dass der psychologische Sachverst\u00e4ndige Professor F. dem Beschwerdef\u00fchrer in einem am 7.\u00a0September 1994 erstellten Gutachten eine g\u00fcnstige Legalprognose attestiert habe. Diese Feststellungen seien jedoch durch die jetzt festgestellten Ereignisse hinf\u00e4llig geworden. Die Kammer vertrat schlie\u00dflich die Auffassung, dass die Tatsache, dass der Verurteilte in dem Strafverfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt freigesprochen worden sei, sie nicht daran hindere, eine eigene Sachverhaltsaufkl\u00e4rung vorzunehmen, da das Amtsgericht Frankfurt die Sache nicht hinreichend \u00fcberzeugend aufgekl\u00e4rt habe.<\/p>\n<p>11. Am 28. Juni 1999 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Das Gericht war der Auffassung, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung die Strafvollstreckungskammer nicht daran hindere, den f\u00fcr die Prognose ma\u00dfgeblichen Sachverhalt eigenverantwortlich aufzukl\u00e4ren.<\/p>\n<p>12. Am 11. Oktober 2001 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Annahme der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers ab. Am 16. Oktober 2001 legte der Beschwerdef\u00fchrer eine Individualbeschwerde (Nr. 5598\/02) beim Gerichtshof ein, in der er die Fortdauer seiner Freiheitsentziehung r\u00fcgte. Am 6. April 2004 erkl\u00e4rte ein aus drei Richtern bestehender Ausschuss die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>13. Zwischen Februar 2001 und November 2006 stellte der Beschwerdef\u00fchrer vier weitere Antr\u00e4ge auf Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe, die von den innerstaatlichen Gerichten ebenfalls abgewiesen wurden.<\/p>\n<p>14. Seit 2002 wurden dem Beschwerdef\u00fchrer wieder Vollzugslockerungen wie begleiteter Ausgang und Therapie gew\u00e4hrt. Weitere Vollzugslockerungen wurden nicht gew\u00e4hrt, weil das Hessische Justizministerium am 13. Januar 2004 einen entsprechenden Vorschlag der Justizvollzugsanstalt ablehnte.<\/p>\n<p><strong>C. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>15. Nach Anh\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel mit Beschluss vom 4. September 2007 dessen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe zu Bew\u00e4hrung ab. Das Gericht befand, dass keine reale Chance bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach seiner Entlassung nicht wieder straff\u00e4llig werden w\u00fcrde. Diese Ansicht st\u00fctzte sich auf das von Professor K. am 20. April 2007 erstattete psychiatrische Sachverst\u00e4ndigengutachten, in dem festgestellt worden war, dass die Gef\u00e4hrlichkeit bei dem Beschwerdef\u00fchrer fortbestehe. Das Landgericht hat au\u00dferdem Folgendes festgestellt:<\/p>\n<p>\u201cAnderenfalls war hierbei jedoch zu ber\u00fccksichtigen, dass auch nach den Ausf\u00fchrungen des Gutachters in der Person des Verurteilten Risikofaktoren festgestellt wurden, die eine uneingeschr\u00e4nkt positive Sozial- und Legalprognose &#8230;erschweren. Diese Risikofaktoren ergeben sich zum einen daraus, dass der Verurteilte sich nach der Tat nicht mit seinem eigenen Tun auseinandergesetzt hat und weder seine eigene Schuld einger\u00e4umt noch Mitleid mit den Opfern gezeigt hat. Bei ihm besteht nach Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen eine massive infantile Egozentrik, die sich in einer ausgepr\u00e4gten Rechthaberei widerspiegelt. Zwar f\u00fchre dies nicht notwendig zur Begehung weiterer Straftaten. Doch zeige die Straftat zum Nachteil der Frau J., dass der Verurteilte geneigt und imstande sei, wieder Beziehungen zu Frauen einzugehen und dass es bei Trennungen zu Gewalttaten aus gekr\u00e4nkter Eitelkeit komme. Seine Problematik bestehe darin, dass er au\u03b2erstande sei, sich mit seinen eigenen Schw\u00e4chen, aber auch mit seinen eigenen katastrophalen Handlungen auseinanderzusetzen und diesen gegen\u00fcber einen reifen, erwachsenen Standpunkt zu gewinnen.\u201c<\/p>\n<p>16. Das Landgericht war dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass es nicht erforderlich sei, weitere Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen. Es stellte in diesem Zusammenhang fest, dass es zu den Aufgaben eines Sachverst\u00e4ndigen geh\u00f6re, einen Sachverhalt aus seiner medizinischen Betrachtungsweise zu w\u00fcrdigen, um zu dem bei ihm in Auftrag gegebenen Prognosegutachten zu gelangen. Das Gericht stellte fest, dass das mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung verbundene Risiko erst bei feststehender Einhaltung der Normen durch den Beschwerdef\u00fchrer und einer l\u00e4ngeren Erprobung seines Verhaltens im Rahmen von Vollzugslockerungen, insbesondere innerhalb eines offenen Vollzugs, verantwortet werden k\u00f6nne. Dabei stellte das Gericht auch positiv fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nunmehr kooperiere und deshalb im September 2007 eine Einzeltherapie begonnen werden solle.<\/p>\n<p>17. Am 13. September 2007 legte der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Landgerichts sofortige Beschwerde ein. Er trug u. a. vor, er habe die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, auf die sich das Landgericht in seinem Beschluss berufen habe, nicht erhalten und seine Rechte aus Artikel 6 Abs. 2 der Konvention seien verletzt, weil das Landgericht seine Entscheidung auf den angeblichen Vorfall mit J. gest\u00fctzt habe, obwohl er diesbez\u00fcglich von allen ihm zur Last gelegten Tatvorw\u00fcrfen freigesprochen worden sei. Er f\u00fchrte ferner aus, dass die Entscheidung nicht darauf beruhen k\u00f6nne, dass Vollzugslockerungen nicht gew\u00e4hrt worden seien; das Gericht sei im \u00dcbrigen verpflichtet sicherzustellen, dass geeignete Ma\u00dfnahmen getroffen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>18. Am 9. Oktober 2007 wies das Oberlandesgericht Frankfurt die Beschwerde ab. Das Oberlandesgericht st\u00fctzte seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen und wies darauf hin, dass dieser u. a. dargelegt habe, dass der Mord des Beschwerdef\u00fchrers an seiner Ehefrau und der Vorfall mit J., so wie sie das Landgericht und das Oberlandesgericht in ihren bisherigen Entscheidungen zugrunde gelegt h\u00e4tten, zeigten, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf Frauen davon ausgehe, nach eigenem Gutd\u00fcnken sein \u201eRecht\u201c exekutieren zu k\u00f6nnen. Er habe immer noch keinen Blick f\u00fcr seine eigenen Schw\u00e4chen und kein Konzept daf\u00fcr, wie er in Zukunft kritische Situationen vermeiden oder bew\u00e4ltigen wolle. Das Oberlandesgericht kam mit Blick auf seine fr\u00fcheren Entscheidungen aus den Jahren 1999, 2001 und 2005 zu dem Schluss, dass die Umst\u00e4nde sich nicht entscheidend ge\u00e4ndert h\u00e4tten. Der Mord an seiner Ehefrau sei nicht durch \u00e4u\u00dfere Umst\u00e4nde, sondern durch die Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers ausgel\u00f6st worden. Da die kriminogene Struktur seiner Pers\u00f6nlichkeit unver\u00e4ndert geblieben sei, sei sein beanstandungsfreies Verhalten allenfalls von untergeordneter prognostischer Relevanz.<\/p>\n<p>19. Das Oberlandesgericht stellte fest, es sei rechtm\u00e4\u00dfig gewesen, dass die Strafvollstreckungskammer den Vorfall mit Frau J. eigenverantwortlich aufgekl\u00e4rt habe, da dies f\u00fcr die Prognose relevant gewesen sei. Demzufolge habe der Sachverst\u00e4ndige die diesbez\u00fcglichen Feststellungen der Strafvollstreckungskammer seiner prognostischen Einsch\u00e4tzung zugrunde legen d\u00fcrfen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, das auf seine Vorentscheidungen verwies, lag hierin kein Versto\u00df gegen die Unschuldsvermutung. In Anbetracht des Fortbestehens der Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer in einer Situation, die mit der, die bei der Anlasstat vorgelegen habe, vergleichbar sei, weitere Gewaltdelikte begehen k\u00f6nnte, war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass es nicht vertretbar sei, das mit einer Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe verbundene Risiko einzugehen.<\/p>\n<p>20. Am 19. Oktober 2007 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde. Er brachte insbesondere die Frage der Unschuldsvermutung vor und machte ferner eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Geh\u00f6r geltend, weil er die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nicht erhalten habe.<\/p>\n<p>21. Am 6. Februar 2008 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig; der Beschwerdef\u00fchrer habe den Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft, weil er keine Anh\u00f6rungsr\u00fcge erhoben habe.<\/p>\n<p>22. Am 19. M\u00e4rz 2008 wies das Landgericht Kassel den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcck, dass dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Anwalt in einer Anh\u00f6rung der Inhalt der Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Justizvollzugsanstalt bekannt gegeben worden sei. \u00dcberdies sei die Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt dem Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers am 12.\u00a0Juli 2007 zur Stellungnahme zugeleitet worden. Am 5. Juni 2008 verwarf das Oberlandesgericht Frankfurt die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers aus denselben Gr\u00fcnden.<\/p>\n<p>23. Am 18. Juli 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne weitere Begr\u00fcndung ab, die am 12. Mai 2008 erhobene weitere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Oktober 2007 und den Beschluss des Landgerichts Kassel vom 4.\u00a0September 2007 zur Entscheidung anzunehmen. Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdef\u00fchrer am 29. Juli 2008 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>D. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>24. Am 21. Januar 2013 lehnte es das Landgericht[1]Marburg ab, den Beschwerdef\u00fchrer auf Bew\u00e4hrung zu entlassen, und leitete gleichzeitig eines neues Verfahren zur Pr\u00fcfung der Fortdauer seiner Haft ein. Am 28. Mai 2013 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht Frankfurt diese Entscheidung.<\/p>\n<p>25. Bis Juli 2013 unterzog sich der Beschwerdef\u00fchrer einer Therapie. Zur Teilnahme an den Therapiestunden erhielt er Ausgang. Ab M\u00e4rz 2013 erhielt er zus\u00e4tzlich ein- bis zweimal pro Woche Ausgang. Seit dem 23. Oktober 2013 verb\u00fc\u00dft der Beschwerdef\u00fchrer seine Strafe im offenen Vollzug.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>26. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7 57<\/p>\n<p>Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung aus, wenn<\/p>\n<p>1. zwei Drittel der verh\u00e4ngten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verb\u00fc\u00dft sind,<\/p>\n<p>2. dies unter Ber\u00fccksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und<\/p>\n<p>3. die verurteilte Person einwilligt.<\/p>\n<p>Bei der Entscheidung sind insbesondere die Pers\u00f6nlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umst\u00e4nde ihrer Tat, das Gewicht des bei einem R\u00fcckfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverh\u00e4ltnisse und die Wirkungen zu ber\u00fccksichtigen, die von der Aussetzung f\u00fcr sie zu erwarten sind.\u201c<\/p>\n<p>\u00a7 57a<\/p>\n<p>Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung aus, wenn<\/p>\n<p>1. f\u00fcnfzehn Jahre der Strafe verb\u00fc\u00dft sind,<\/p>\n<p>2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und<\/p>\n<p>3. die Voraussetzungen des \u00a7 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.<\/p>\n<p>\u00a7 57 Abs. 1 Satz 2 &#8230; gilt entsprechend.\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a02 DER KONVENTION<\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Entscheidungen des Landgerichts Kassel vom 4. September und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Oktober 2007 nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt h\u00e4tten; Artikel 6 Abs. 2 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.\u201c<\/p>\n<p>28. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>29.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Entscheidungen des Landgerichts Kassel vom 4. September und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Oktober 2007 nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt h\u00e4tten; Artikel 6 Abs. 2 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.\u201c<\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahme der Regierung<\/em><\/p>\n<p>30. Die Regierung trug zun\u00e4chst vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht alle einschl\u00e4gigen Unterlagen innerhalb der Sechs-Monats-Frist vorgelegt habe. Insbesondere habe er keine Abschriften der Entscheidung des Landgerichts Marburg vom 23. Februar 1999 und des Sachverst\u00e4ndigengutachtens vom 20. April 2007 vorgelegt. Die Regierung war der Auffassung, dass es sachgerecht gewesen w\u00e4re, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 47 Abs. 4 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs nicht zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>31. Die Regierung brachte weiter vor, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung auf das vorliegende Verfahren nicht anwendbar sei, da der Beschwerdef\u00fchrer keiner Straftat angeklagt worden sei und es in dem Verfahren nicht um die Feststellung seiner Schuld gehe. Bei der Entscheidung \u00fcber die Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 57a Abs. 1 StGB m\u00fcsse die Strafvollstreckungskammer eine eigene Prognose \u00fcber die Gef\u00e4hrlichkeit des Verurteilten erstellen.<\/p>\n<p><em>2. Die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>32. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass Art.\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention in der vorliegenden Rechtssache anwendbar sei. Die Unschuldsvermutung gelte nicht nur, bis das Urteil ergangen sei, sondern verpflichte die innerstaatlichen Gerichte auch, bei ihren zuk\u00fcnftigen Entscheidungen zu beachten, dass der Beschwerdef\u00fchrer von den gegen ihnerhobenen Tatvorw\u00fcrfen frei gesprochen worden sei.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Beschwerde innerhalb der Sechs-Monats-Frist eingelegt (Artikel 35 Abs. 1 der Konvention) und alle von der Kanzlei angeforderten Unterlagen eingereicht hat. Folglich ist diese Beschwerde nicht wegen Nichteinhaltung der Sechsmonatsfrist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>34. In der Rechtssache Allen .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025424\/09 [GK], Rdnrn.\u00a095-102, ECHR\u00a02013) hat der Gerichtshof seine Rechtsprechung zur Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention unl\u00e4ngst zusammengefasst. Der Gerichtshof hat insbesondere seine fr\u00fchere Auffassung best\u00e4tigt, nach der Artikel 6 Abs. 2 nicht nur auf anh\u00e4ngige Verfahren, in denen \u00fcber eine strafrechtliche Anklage entschieden wird, anwendbar ist, sondern auch nach Abschluss eines Strafverfahrens anwendbar bleibt, damit sichergestellt ist, dass hinsichtlich jedes nicht bewiesenen Vorwurfs die Unschuld der in Rede stehenden Person beachtet wird. Wann immer sich die Frage der Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention im Zusammenhang mit nachfolgenden Verfahren stellt, muss der Beschwerdef\u00fchrer nachweisen, dass ein Zusammenhang zwischen dem abgeschlossenen Strafverfahren und dem nachfolgenden Verfahren besteht (siehe Allen, a.a.O., Rdnr.\u00a0104; vgl. auch Sekanina .\/. \u00d6sterreich, 25. August 1993, Rdnr. 22, Serie A Band 266\u2011A und Yassar Hussain .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Nr. 8866\/04, Rdnr. 19, ECHR 2006\u2011III). Der Gerichtshof hat die Auffassung vertreten, dass ein solcher Zusammenhang wahrscheinlich dann vorliegt, wenn das nachfolgende Verfahren es erfordert, das Ergebnis des vorherigen Strafverfahrens zu pr\u00fcfen und, insbesondere, einzusch\u00e4tzen, in welchem Ma\u00df der Beschwerdef\u00fchrer an einigen oder allen Geschehnissen, die zu der strafrechtlichen Anklage f\u00fchrten, beteiligt war (siehe Allen, a.a.O.).<\/p>\n<p>35. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer verd\u00e4chtigt wurde, w\u00e4hrend einer Abwesenheit von der Justizvollzugsanstalt im Januar 1997 eine weibliche Bekannte verletzt zu haben. Im Februar 1999 sprach ihn das Amtsgericht Frankfurt aus tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden ohne weitere schriftliche Begr\u00fcndung von diesem Vorwurf frei. Im Jahr 2007 waren die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel und das Oberlandesgericht Frankfurt der Auffassung, dass die Umst\u00e4nde des angeblichen Vorfalls vom Januar 1997 f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung von Belang seien. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass zwischen dem 1999 mit Freispruch beendeten Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer und dem Verfahren \u00fcber seinen Antrag auf Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung ein hinreichender Zusammenhang besteht und das Verfahren somit in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a06 Abs. 2 der Konvention f\u00e4llt.<\/p>\n<p>36. Daraus folgt, dass die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nicht ratione materiae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar ist.\u00a0Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese R\u00fcge nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet und auch aus anderen Gr\u00fcnden nicht unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>37. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg in ihrer Entscheidung vom 23.\u00a0Februar 1999, angenommen h\u00e4tten, er habe die Straftat, derer er 1997 angeklagt worden sei, begangen, obwohl er diesbez\u00fcglich von allen Tatvorw\u00fcrfen freigesprochen worden sei. Daher habe dieses Gericht die Unschuldsvermutung nicht beachtet. Bei allen weiteren Entscheidungen \u00fcber seine Antr\u00e4ge auf Aussetzung der weiteren Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe zur Bew\u00e4hrung sei von der Annahme ausgegangen worden, er habe die Tat, derer er 1997 angeklagt worden sei, begangen, wodurch die Verletzung seiner Konventionsrechte fortgesetzt worden sei.<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die Strafvollstreckungskammer habe die Hauptverhandlung vor dem Tatgericht neu durchgef\u00fchrt. Der Strafvollstreckungskammer stehe es jedoch nicht zu, \u00fcber seine Schuld zu entscheiden. Au\u00dferdem habe er nicht die Verfahrensrechte genossen, die er vor einem Tatgericht gehabt h\u00e4tte. Im Gegensatz zur Hauptverhandlung in einem Strafverfahren sei die Anh\u00f6rung vor der Strafvollstreckungskammer nicht \u00f6ffentlich. Dar\u00fcber hinaus stehe ihm dort nicht das f\u00f6rmliche Recht zu, die Aufnahme weiterer Beweise zu beantragen. Daher sei es nicht erstaunlich, dass die Strafvollstreckungskammer zu einem anderen Ergebnis als das Tatgericht gekommen sei.<\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer war der Auffassung, dass die Situation mit der vergleichbar sei, die der Gerichtshof in der Rechtssache B. .\/. Deutschland untersucht habe (Individualbeschwerde Nr. 37568\/97, 3.\u00a0Oktober 2002).In beiden F\u00e4llen habe ein anderes Gericht als das zust\u00e4ndige Tatgericht die Funktionen des Tatgerichts \u00fcbernommen. Es treffe zu, dass es in der vorliegenden Rechtssache nicht erforderlich gewesen sei festzustellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut eine Straftat begangen habe. Die Strafvollstreckungskammer habe jedoch angenommen, dass eine neue Straftat begangen worden sei.<\/p>\n<p>40. Der Beschwerdef\u00fchrer trug weiter vor, dass die Strafvollstreckungskammer ihre Entscheidung, die Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung nicht zu gew\u00e4hren, ausschlie\u00dflich auf die Annahme gest\u00fctzt habe, er habe die Straftat, derer er 1997 angeklagt worden war, begangen, da alle weiteren gesetzlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung erf\u00fcllt worden seien. Er betonte insbesondere, er habe 15 Jahre seiner lebenslangen Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft, ihm seien Vollzugslockerungen gew\u00e4hrt worden und die 1994 erstellte Legalprognose sei positiv ausgefallen.<\/p>\n<p><em>2. Die Stellungnahme der Regierung<\/em><\/p>\n<p>41. Die Regierung brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die Unschuldsvermutung durchaus beachtet h\u00e4tten. Bei einer Entscheidung \u00fcber die Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung gem\u00e4\u00df \u00a7 57a Abs. 1 StGB m\u00fcsse die Strafvollstreckungskammer eine eigene Prognose \u00fcber die Gef\u00e4hrlichkeit des Verurteilten erstellen.<\/p>\n<p>42. Nach Auffassung der Regierung unterschied sich der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache betr\u00e4chtlich von dem, den der Gerichtshof in der Rechtssache B. (a.a.O.) zu beurteilen hatte. In der Rechtssache B. sei es um den Bew\u00e4hrungswiderruf gegangen, der gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften erfordere, dass die verurteilte Person w\u00e4hrend der Bew\u00e4hrungsfrist eine Straftat begangen habe. In jener Rechtssache habe der Gerichtshof eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung festgestellt, da die Strafvollstreckungskammer, obwohl es kein entsprechendes Strafurteil gegeben habe, davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine neue, den Bew\u00e4hrungswiderruf rechtfertigende Straftat begangen habe. Hingegen habe das Gericht in der vorliegenden Rechtssache nicht die Aufgabe gehabt festzustellen, ob der Beschwerdef\u00fchrer eine neue Straftat begangen habe, sondern in eigener Verantwortung eine Beurteilung der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers durchf\u00fchren m\u00fcssen. Hieraus ergebe sich, dass die in der Rechtssache B. aufgestellten Regeln nicht auf den vorliegenden Fall \u00fcbertragen werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>43. Unabh\u00e4ngig hiervon sei die Unschuldsvermutung nicht missachtet worden, da die Strafvollstreckungskammer sich nicht mit der Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers befasst und ihm nicht vorgeworfen habe, erneut eine Straftat begangen zu haben. Die Kammer sei unabh\u00e4ngig von der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls und auch schon allein aufgrund des von dem Beschwerdef\u00fchrer selbst einger\u00e4umten Verhaltens der Auffassung gewesen, der Beschwerdef\u00fchrer sei so gef\u00e4hrlich, dass eine vorzeitige Entlassung nicht verantwortet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>44. Die Regierung brachte vor, dass die Strafvollstreckungskammer nicht an die Feststellungen des Amtsgerichts Frankfurt, das den Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich des angeblichen Vorfalls vom 10.\u00a0Januar 1997 freigesprochen habe, gebunden gewesen sei, da es \u00fcber eine vollkommen andere Frage zu entscheiden gehabt habe. Das Tatgericht habe allein \u00fcber den strafrechtlichen Aspekt des Vorfalls zu entscheiden gehabt. Hingegen habe die Strafvollstreckungskammer beurteilen m\u00fcssen, ob und in welchem Umfang der Beschwerdef\u00fchrer k\u00fcnftig gef\u00e4hrlich sein w\u00fcrde. F\u00fcr diese Einsch\u00e4tzung sei das gesamte Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers nach der Trennung von Frau J. relevant gewesen.<\/p>\n<p>45. Die Regierung bestritt, dass die Entscheidungen \u00fcber die weiteren Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers lediglich einen Fehler der Strafvollstreckungskammer aus dem Jahr 1999 fortgeschrieben h\u00e4tten. Die nachfolgenden Verfahren h\u00e4tten sich auf neue Einsch\u00e4tzungen der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers gest\u00fctzt.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 eines der Merkmale eines fairen Strafverfahrens nach Artikel 6 Abs. 1 darstellt. Sie wird verletzt, wenn die \u00c4u\u00dferung eines Amtstr\u00e4gers, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die Auffassung widerspiegelt, sie sei schuldig, sofern diese Person nicht entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen schuldig gesprochen worden ist. Aus der Rechtsprechung, wie sie der Gerichtshof in der Rechtssache Allen (a.a.O., Rdnrn. 120-124) gepr\u00fcft hat, geht hervor, dass es keine einheitliche Vorgehensweise zur Bestimmung der Umst\u00e4nde gibt, unter denen diese Vorschrift im Rahmen von auf den Abschluss des Strafverfahrens folgenden Verfahren verletzt wird. Wie in der vorhandenen Rechtsprechung des Gerichtshofs dargelegt, kommt es in hohem Ma\u00dfe auf die Art und den Kontext des Verfahrens an, in dem die angegriffene Entscheidung erging (siehe Allen, a.a.O., Rdnr.\u00a0125, und Yassar Hussain, a.a.O., Rdnr. 19). Dar\u00fcber hinaus ist die von der entscheidenden Person verwendete Sprache bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung und ihre Begr\u00fcndung mit Artikel 6 Abs. 2 vereinbar sind, von entscheidender Bedeutung (siehe Allen, a.a.O., Rdnr. 126, sowie die weitere darin zitierte Rechtsprechung). Wenn der Art und dem Kontext des speziellen Verfahrens Rechnung getragen wird, muss jedoch selbst ein bisweilen ungl\u00fccklicher Sprachgebrauch nicht entscheidend sein. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs finden sich einige Beispiele daf\u00fcr, dass keine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 festgestellt wurde, obwohl der Sprachgebrauch der innerstaatlichen Beh\u00f6rden und Gerichte kritisiert wurde (siehe Allen, a.a.O., Rdnr.\u00a0126; A.L. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 72758\/01, Rdnrn. 39-39, 28. April 2005 und Reeves .\/. Norwegen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a04248\/02, 8. Juli 2004).<\/p>\n<p>47. Was die Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles angeht, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer wegen der Erschie\u00dfung seiner Ehefrau im Jahr 1984 zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Im Januar 1997 wurde der Beschwerdef\u00fchrer verd\u00e4chtigt, w\u00e4hrend einer Abwesenheit von der Justizvollzugsanstaltim Januar 1997 eine weibliche Bekannte, Frau J., verletzt zu haben. Am 2. Februar 1999 sprach ein Tatgericht ihn diesbez\u00fcglich von s\u00e4mtlichen Tatvorw\u00fcrfen frei. Nachdem er 15 Jahre seiner lebenslangen Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft hatte, kam eine Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung in Betracht; Voraussetzung hierf\u00fcr war, dass dies unter Ber\u00fccksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden konnte (vgl. \u00a7\u00a7 57 und 57a StGB, Rdnr. 26).<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof weist weiter darauf hin, dass die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Marburg nach einer Zeugenanh\u00f6rung am 23. Februar 1999 die Auffassung vertrat, dass der angebliche Vorfall im Januar 1997 stattgefunden habe. Die Strafvollstreckungskammer befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der Parallelen zwischen seinem Verhalten gegen\u00fcber Frau J. und dem Verhalten, dass er gegen\u00fcber seiner Frau an den Tag gelegt habe, bevor er sie 1984 erschossen habe, weiterhin gef\u00e4hrlich sei, und wies seinen Antrag auf Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung zur\u00fcck. Am 4. September 2007 war die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kassel, die sich bei der Pr\u00fcfung auf ein neues Sachverst\u00e4ndigengutachten st\u00fctzte, der Auffassung, es bestehe immer noch keine realistische Chance, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung nicht r\u00fcckf\u00e4llig werde. Das Landgericht nahm die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zur Kenntnis, nach denen \u201edie Straftat zum Nachteil von Frau J. zeige, dass [der Beschwerdef\u00fchrer] geneigt und imstande sei, wieder Beziehungen zu Frauen einzugehen und dass es bei einer Trennung zu Gewalttaten aus gekr\u00e4nkter Eitelkeit komme\u201c (siehe Rdnr. 15). Am 28. Mai 2013 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht Frankfurt diese Entscheidung.<\/p>\n<p>49. Hinsichtlich des Umfangs der vorzunehmenden Pr\u00fcfung stellt der Gerichtshof fest, dass sich die vorliegende Beschwerde unmittelbar nur auf die Entscheidungen des Landgerichts Kassel vom 4.\u00a0September 2007 und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 9. Oktober 2007 bezieht. Die Entscheidungen \u00fcber die fr\u00fcheren Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers auf Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung, insbesondere die Entscheidung des Landgerichts Marburg vom 23. Februar 1999, sind nur insofern von Bedeutung, als sie den Kontext f\u00fcr die vorgenannten Entscheidungen bilden.<\/p>\n<p>50. Hinsichtlich der Art der angegriffenen Entscheidung und des Kontextes, in dem sie erging, stellt der Gerichtshof fest, dass die Strafvollstreckungskammer nach innerstaatlichem Recht zu beurteilen hatte, ob die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers auf Bew\u00e4hrung die \u00f6ffentliche Sicherheit gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Zu diesem Zweck hatte die Kammer u. a.das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers im Vollzug zu ber\u00fccksichtigen. Die von der Strafvollstreckungskammer vorgenommene Untersuchung des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers nach seiner Trennung von Frau J. erfolgte in diesem Rahmen. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass das Landgericht Marburg in seiner Entscheidung vom 23.\u00a0Februar 1999 ausdr\u00fccklich feststellte, dass die strafrechtliche Einordnung des angeblichen Vorfalls f\u00fcr die vorzunehmende Prognoseentscheidung irrelevant sei (siehe Rdnr. 10). Angesichts dessen ist der Gerichtshof nicht der Auffassung dass die Strafvollstreckungskammer a priori daran gehindert war, gewisse Fakten, die 1999 von dem Strafgericht zu beurteilen waren, bei ihrer Entscheidung zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>51. Hinsichtlich des Sprachgebrauchs der Strafvollstreckungskammer stellte der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Kassel, in der deutschen Originalfassung, den Konjunktiv benutzte, der die indirekte Rede kennzeichnen soll. Damit ist klar, dass die Erw\u00e4hnung der \u201eStraftat zum Nachteil von Frau J.\u201c nicht Teil der eigenen Argumentation des Landgerichts Kassel, sondern Teil der Zusammenfassung des von Prof. K. am 20. April 2007 vorgelegten Gutachtens war (siehe Rdnr. 15). Es trifft zu, dass sich das Landgericht nicht ausdr\u00fccklich von der Formulierung des Sachverst\u00e4ndigen distanzierte, der jedoch die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberhaupt nicht zu beurteilen hatte. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass es kl\u00fcger gewesen w\u00e4re, wenn das Landgericht sich entweder klar von den missverst\u00e4ndlichen Aussagen des Sachverst\u00e4ndigen distanziert oder diesen sogar angewiesen h\u00e4tte, keine unerbetenen Aussagen zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers zu machen, um der f\u00e4lschlichen Annahme, dass Fragen von Schuld und Unschuld f\u00fcr das in Rede stehende Verfahren in irgendeiner Weise relevant seien, vorzubeugen (siehe sinngem\u00e4\u00df Adams .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 70601\/11, Rdnr. 41, 12. November 2013; und A. L. F. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 5908\/12, Rdnr. 24, 12.\u00a0November 2013).<\/p>\n<p>52. Dennoch ist der Gerichtshof der Auffassung, dass aus der vom Landgericht in dem vorliegenden Fall verwendeten Formulierung hinreichend klar hervorgeht, dass es sich bei dem angegriffenen Satz um ein direktes Zitat aus dem Sachverst\u00e4ndigengutachten handelte und dass die Erw\u00e4hnung im Nachgang zu der Analyse erfolgte, die die Strafvollstreckungskammer im Jahr 1997 vorgenommen hatte. Weder das Landgericht Kassel noch das Oberlandesgericht Frankfurt f\u00fchrten aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich einer neuen Straftat schuldig gemacht habe; sie st\u00fctzten lediglich ihre Prognose zur Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers auf die Einsch\u00e4tzung, dass sein Verhalten gegen\u00fcber seiner Bekannten Frau J. \u00c4hnlichkeiten mit seinem Verhalten vor dem Mord an seiner Frau aufweise. Dar\u00fcber hinaus stellte das Landgericht ausdr\u00fccklich fest, dass es zu den Aufgaben des Sachverst\u00e4ndigen geh\u00f6re, einen Sachverhalt aus seiner medizinischen Betrachtungsweise zu w\u00fcrdigen. Nach Auffassung des Gerichtshofs l\u00e4sst sich, wenn man den Text genau liest, ausschlie\u00dfen, dass er so verstanden werden kann, als ber\u00fchre er den Ruf des Beschwerdef\u00fchrers und die Art und Weise, in der dieser von der \u00d6ffentlichkeit wahrgenommen werde (vgl. Allen, a.a.O., Rdnr. 94).<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache B. unterscheidet. In der letztgenannten Rechtssache widerrief die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Vollstreckung der urspr\u00fcnglichen Strafe von Herrn B. mit der Begr\u00fcndung, er habe w\u00e4hrend der Bew\u00e4hrungszeit eine weitere Straftat begangen, obwohl er dieser angeblichen Straftat nicht schuldig gesprochen worden war.Die ma\u00dfgeblichen Rechtsvorschriften erforderten ausdr\u00fccklich, dass die Gerichte ihre Beurteilung auf die Feststellung st\u00fctzten, die betreffende Person habe w\u00e4hrend der Bew\u00e4hrungszeit eine neue Straftat begangen (siehe B., a.a.O., Rdnr. 63). Der Gerichtshof stellte eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 2 der Konvention fest, weil die Strafvollstreckungskammer unmissverst\u00e4ndlich erkl\u00e4rt hatte, der Beschwerdef\u00fchrer habe sich einer Straftat schuldig gemacht, obwohl er f\u00fcr diese Straftat nicht verurteilt worden war (siehe B., a.a.O., Rdnrn.\u00a065 und 70). Umgekehrt ist es nach den in dem vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsvorschriften nicht erforderlich, dass die Strafvollstreckungskammer feststellt, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine neue Straftat begangen hat. Hieraus ergibt sich, dass die in der Rechtssache B. aufgestellten Regeln in dem vorliegenden Fall nicht anwendbar sind.<\/p>\n<p>54. Im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen und unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass nach Rechtsprechung des Gerichtshof selbst ein bisweilen ungl\u00fccklicher Sprachgebrauch angesichts der Art und des Kontextes des betreffenden Verfahrens nicht entscheidend sein muss (siehe Rdnr. 46 in fine), ist der Gerichtshof davon \u00fcberzeugt, dass die Strafvollstreckungskammer das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Beachtung der Unschuldsvermutung bez\u00fcglich des Vorwurfs, von dem er freigesprochen wurde, bei ihrer Entscheidung \u00fcber seinen Antrag auf Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung nicht au\u00dfer Acht gelassen hat.<\/p>\n<p>55. Folglich ist Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN<\/p>\n<p>56. Unter Bezugnahme auf die Artikel 6 und 14 der Konvention sowie auf Artikel 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber hinaus, dassdas Verfahren vor der Strafvollstreckungskammer unfair gewesen und dass er benachteiligt worden sei. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 5 der Konvention die Fortdauer seiner Freiheitsentziehung. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof allerdings fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>57. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs. 3 Buchstabe a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF<\/strong><\/p>\n<p>1. einstimmig, die R\u00fcge nach Artikel\u00a06 Abs. 2 der Konvention f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>2. mit f\u00fcnf zu zwei Stimmen, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 27. M\u00e4rz 2014 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 45 Absatz 2 der Konvention und Artikel 74 Absatz 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die pers\u00f6nliche Meinung von Richter De Gaetano, der sich Richterin Yudivska angeschlossen hat, beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.V.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTER DE GAETANO; DER SICH RICHTERIN YUDIVSKA ANGESCHLOSSEN HAT<\/strong><\/p>\n<p>1. Ich kann mich der Auffassung der Mehrheit, dass Artikel 6 Abs. 2 der Konvention in dem vorliegenden Fall nicht verletzt worden ist (Punkt 2 des Urteilstenors), leider nicht anschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>2. In der Darlegung meiner (zustimmenden) pers\u00f6nlichen Meinung in der Rechtssache Allen .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich ([GK], Individualbeschwerde Nr. 25424\/09, ECHR 12.\u00a0Juli 2013) hatte ich bereits Gelegenheit, meine Bedenken hinsichtlich der Frage des Sprachgebrauchs in \u00e4hnlichen F\u00e4llen \u2013 insbesondere wenn es sich bei dem auf den Freispruch des Beschwerdef\u00fchrers folgenden Verfahren um ein Zivilverfahren wegen einer Entsch\u00e4digungsforderung, die aus demselben Sachverhalt resultiert wie die strafrechtliche Anklage \u2013 zu \u00e4u\u00dfern. Zwar ist klar, dass die blo\u00dfe Feststellung einer Entsch\u00e4digungspflicht in einem solchen sp\u00e4teren Zivilverfahren nicht per se eine Frage nach Artikel 6 aufwerfen kann, da man derartige zivilrechtliche Haftungsklagen sonst abschaffen m\u00fcsste \u2013 ein Argument, das erst k\u00fcrzlich in der Rechtssache Vella .\/. Malta (Individualbeschwerde Nr.\u00a069122\/10, 11. Februar 2014, Rdnr. 60) vorgebracht wurde \u2013 so bleibt es doch dabei, dass das Problem dadurch, dass man zun\u00e4chst von einem \u201eungl\u00fccklichen Sprachgebrauch\u201c spricht und dann zwischen einem ungl\u00fccklichen Sprachgebrauch, durch den die Unschuldsvermutung verletzt wird, und einem ungl\u00fccklichen Sprachgebrauch, durch den sie nicht verletzt wird, unterscheidet, in den Bereich des Aleatorischen abgeschoben wird.<\/p>\n<p>3. In dem vorliegenden Fall handelte es sich bei dem in Rede stehenden Verfahren nicht um ein Zivilverfahren, sondern um ein Nebenverfahren zur Entscheidung dar\u00fcber, ob die Strafvollstreckung auszusetzen und der Beschwerdef\u00fchrer auf Bew\u00e4hrung zu entlassen war (siehe Rdnrn. 9 und 15 des Urteils). In diesem Sinne k\u00f6nnte man sagen, dass dieses Verfahren eng mit dem Strafverfahren im Zusammenhang steht. Man h\u00e4tte erwartet, dass das Landgericht bei der Pr\u00fcfung des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers nach seiner Verurteilung extrem vorsichtig vorgeht und nicht auch nur ann\u00e4hernd suggeriert, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Tat gegen Frau J. tats\u00e4chlich begangen hat. Tats\u00e4chlich jedoch haben die Gerichte nicht nur einmal, sondern sogar zweimal suggeriert, dass die Tat des Beschwerdef\u00fchrers zum Nachteil von Frau J. tats\u00e4chlich begangen wurde, n\u00e4mlich in der Entscheidung vom 23.\u00a0Februar 1999 (Landgericht Marburg, siehe Rdnr. 9) und in der Entscheidung vom 4. September 2007 (Landgericht Kassel, siehe Rdnr. 15). Was die erste Entscheidung betrifft (die, wie betont werden muss, im Urteil nur als Hintergrund der Rechtssache erw\u00e4hnt wird; die f\u00fcr die Zwecke des vorliegenden Urteils \u201ebeanstandeten\u201c Entscheidungen sind die vom September und Oktober 2007), so hat das Landgericht Marburg, obwohl es ausf\u00fchrte, dass der Beschwerdef\u00fchrer Frau J. am Abend des 10. Januar 1997 angegriffen habe (und dabei sogar noch den Ausdruck \u201eT\u00e4ter\u201c verwendete) dadurch, dass es die oberfl\u00e4chliche Formulierung \u201ewobei die genaue strafrechtliche Einordnung der jetzt festgestellten Vorf\u00e4lle [&#8230;] unerheblich ist\u201c verwendete, zumindest noch versucht, den Sachverhalt zu \u201eentkriminalisieren\u201c (siehe Rdnr. 10). Dagegen gab das Landgericht Kassel in seiner Entscheidung vom 4. September 2007 ohne jegliche Bedenken, Vorbehalte oder Kritik die Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen wieder, nach der \u201edie Straftat zum Nachteil von Frau J. zeige, dass [der Beschwerdef\u00fchrer] geneigt und imstande sei, wieder Beziehungen zu Frauen einzugehen und dass es bei einer Trennung zu Gewalttaten aus gekr\u00e4nkter Eitelkeit komme &#8230;\u201c (siehe Rdnr.\u00a015). Weder das Landgericht Kassel noch das Oberlandesgericht Frankfurt (Entscheidung vom 9. Oktober 2007, siehe Rdnrn. 18 und 19) versuchten, sich von dieser klaren Zuordnung strafrechtlicher Verantwortlichkeit hinsichtlich des Frau J. betreffenden Vorfalls zu distanzieren. Obwohl keines der beiden Gerichte ausdr\u00fccklich festgestellt hat, der Beschwerdef\u00fchrer habe sich einer neuen Straftat schuldig gemacht, haben beide Gerichte dies jedoch dadurch, dass sie die diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen unkritisch behandelten, eindeutig impliziert.<\/p>\n<p>4. Auch wenn man noch so sehr den p\u00e4dagogischen Zeigefinger hebt (siehe letzter Satz von Rdnr. 51), lautet die unvermeidliche Schlussfolgering meines Erachtens, dass die Entscheidungen vom September und Oktober 2007 klar implizierten, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich der Straftat, derer er \u2013 zu Recht oder zu Unrecht \u2013 im Februar 1999 freigesprochen worden war, schuldig gemacht hatte. Die Rechtssachen A. L. .\/. Deutschland und Reeves .\/. Norwegen, die beide am Ende von Randnummer 46 zur St\u00fctzung der Auffassung, ein \u201eungl\u00fccklicher Sprachgebrauch\u201c m\u00fcsse nicht notwendigerweise zu einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung f\u00fchren, zitiert wurden, sind wohl kaum die besten Beispiele, die man h\u00e4tte anf\u00fchren k\u00f6nnen. In der Rechtssache A.L. war der \u201eungl\u00fcckliche Sprachgebrauch\u201c nicht Teil eines \u00f6ffentlichen Gerichtsurteils, sondern in einem Schreiben enthalten, dass der Vorsitzende Richter an den Anwalt des Beschwerdef\u00fchrers gerichtet hatte; jedenfalls wurde der Fehler des Vorsitzenden Richters in jener Rechtssache vom Oberlandesgericht Frankfurt und vom Bundesverfassungsgericht korrigiert (siehe Rdnr.\u00a038 des Urteils in jener Rechtssache). Die Rechtssache Reeves sollte man besser gar nicht erst erw\u00e4hnen \u2013 der drittletzte Absatz der betreffenden Entscheidung stellt meines Erachtens eine angestrengte exegetische \u00dcbung dar, mit der etwas verteidigt werden soll, was nicht verteidigt werden kann.<\/p>\n<p>_______<\/p>\n<p>[1] Im englischen Originaltext hei\u00dft es irrt\u00fcmlich: \u201eDistrict Court\u201c<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=444\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=444&text=RECHTSSACHE+M%C3%9CLLER+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+54963%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=444&title=RECHTSSACHE+M%C3%9CLLER+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+54963%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=444&description=RECHTSSACHE+M%C3%9CLLER+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+54963%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE M. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 54963\/08) URTEIL STRASSBURG 27. 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