{"id":442,"date":"2021-01-03T15:10:44","date_gmt":"2021-01-03T15:10:44","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=442"},"modified":"2021-01-03T15:10:44","modified_gmt":"2021-01-03T15:10:44","slug":"zierd-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-75095-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=442","title":{"rendered":"ZIERD gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 75095\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 75095\/11<br \/>\nZ. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 8. April 2014 als Ausschuss mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki, Richter,<br \/>\nund Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 4. Dezember 2011 erhoben wurde,<\/p>\n<p>mit Blick auf die am 16. Dezember 2013 von der Regierung vorgelegte Erkl\u00e4rung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerde in seinem Register zu streichen, und die Erwiderung der Beschwerdef\u00fchrerin auf diese Erkl\u00e4rung,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT UND VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrerin, Frau Z., ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige und in B. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn S., Rechtsanwalt in S., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigte, Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerde wurde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>4. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist die Mutter und einzige Erbin des 1982 geborenen und am 27. Februar 2011 verstorbenen H.<\/p>\n<p>5. Am 31. Mai 2006 befand das Landgericht Meiningen, dass H. im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit eine Reihe von Verkehrsdelikten, darunter eine fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung, begangen habe, und ordnete als Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.<\/p>\n<p>6. Seit Februar 2010 weigerte sich der Beschwerdef\u00fchrer, die von den Krankenhaus\u00e4rzten verschriebenen Medikamente einzunehmen. In der Nacht vom 18. auf den 19. Juli 2010 trafen Mitarbeiter des Krankenhauses H. auf seinem Bett liegend und mit einem nassen Handtuch um den Hals an. Es wurden ihm gegen seinen Willen antipsychiotische Medikamente verabreicht. Am 21., 23. und 26. Juli sowie am 1. und 8. August 2010 fanden weitere Verabreichungen von Medikamenten ohne Einwilligung des Beschwerdef\u00fchrers statt. Der Beschwerdef\u00fchrer verblieb etwa drei Monate im Kriseninterventionsraum.<\/p>\n<p>7. Am 30. Juli 2010 beantragte H.s Anwalt die unverz\u00fcgliche Einstellung jeglicher Ma\u00dfnahmen der Zwangsmedikation. Das Krankenhaus erwiderte, das Krankenhauspersonal habe bef\u00fcrchtet, dass der Beschwerdef\u00fchrer Suizid durch Strangulation begehen werde, und der Beschwerdef\u00fchrer habe Krankenhausmitarbeiter angegriffen.<\/p>\n<p>8. Am 13. September 2010 wies das Landgericht M\u00fchlhausen die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet ab. Das Landgericht war der Auffassung, dass in dem vorliegenden Fall \u201edie zumindest \u00e4u\u00dferlich begr\u00fcndete Gefahr einer Selbstsch\u00e4digung sowie [&#8230;] die tats\u00e4chlichen Fremdsch\u00e4digungen\u201c vorgelegen h\u00e4tten. Daher seien s\u00e4mtliche Medikamentengaben nach den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Th\u00fcringischen Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen (Th\u00fcrPsychKG) gerechtfertigt gewesen.<\/p>\n<p>9. Am 30. November 2010 verwarf das Th\u00fcringer Oberlandesgericht H.s Rechtsbeschwerde.<\/p>\n<p>10. Am 19. Januar 2011 erhob H.s Rechtsanwalt Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p>11. Am 28. Januar 2011 leitete das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers dem Th\u00fcringer Justizministerium zur Stellungnahme zu.<\/p>\n<p>12. Am 3. Februar 2011 lehnte das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 132\/11) den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass H., wenn er wiederum in einen als gef\u00e4hrlich anzusehenden Zustand verfalle, erneut einer Zwangsmedikation unterworfen werde. Die Zwangsmedikation eines Untergebrachten stelle einen sehr schwerwiegenden Grundrechtseingriff dar. Es bestehe aber auch die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer in gravierender Weise sich selbst oder Dritte sch\u00e4digen k\u00f6nnte, wenn die einstweilige Anordnung erlassen w\u00fcrde. Unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nne die beantragte einstweilige Anordnung nicht gew\u00e4hrt werden, da die f\u00fcr den Erlass der Anordnung sprechenden Gr\u00fcnde die dagegen sprechenden Gr\u00fcnde nicht hinreichend deutlich \u00fcberwiegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>13. Am 27. Februar 2011 wurde H. in seinem Krankenzimmer tot aufgefunden.<\/p>\n<p>14. Am 4. M\u00e4rz 2011 setzte H.s Anwalt das Bundesverfassungsgericht vom Ableben seines Mandanten in Kenntnis und beantragte, das Verfahren dennoch fortzuf\u00fchren, da es um eine Frage von allgemeinem Interesse gehe.<\/p>\n<p>15. Im Hinblick auf H.s Tod beschloss das Bundesverfassungsgericht in einem aus drei Richtern bestehenden Ausschuss am 26. Mai 2011, das Verfahren einzustellen. Besondere Gr\u00fcnde, welche die Fortf\u00fchrung des Beschwerdeverfahrens nach dem Tod des Beschwerdef\u00fchrers ausnahmsweise rechtfertigen w\u00fcrden, l\u00e4gen nicht vor.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>16. Seit April 2011 hat das Bundesverfassungsgericht eine Reihe von Beschl\u00fcssen zur Frage der medizinischen Zwangsbehandlung in psychiatrischen Krankenh\u00e4usern untergebrachter Personen erlassen (Beschl\u00fcsse 2 BvR 882\/09 vom 2. April 2011, 2 BvR 633\/11 vom 20. Oktober 2011 und 2 BvR 228\/12 vom 20\u00a0Februar 2013).<\/p>\n<p>17. Das Bundesverfassungsgericht stellte eingangs fest, dass die medizinische Behandlung eines Untergebrachten gegen seinen Willen in sein grundgesetzlich garantiertes Recht auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit eingreife. Daher seien derartige Ma\u00dfnahmen einer strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung zu unterziehen. Dar\u00fcber hinaus seien zum Schutz der Grundrechte des Untergebrachten besondere verfahrensm\u00e4\u00dfige Sicherungen geboten.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>18. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die medizinische Behandlung ihres verstorbenen Sohnes gegen dessen Willen ihre Konventionsrechte und die ihres verstorbenen Sohnes verletze.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte in ihrem eigenen Namen und im Namen ihres verstorbenen Sohnes die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten. Sie berief sich auf die Artikel 2, 3, 5 und 8 der Konvention.<\/p>\n<p>20. Nachdem mehrere Versuche, eine g\u00fctliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 37 der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>21. Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat das Angebot der Bundesregierung, in Vergleichsverhandlungen zu treten, nicht angenommen.<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung erkennt angesichts dessen \u2013 durch diese einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 an, dass in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde des Falles:<\/p>\n<p>die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Recht aus Artikel 8Absatz 1 der Konvention verletzt worden ist;<\/p>\n<p>der Sohn der Beschwerdef\u00fchrerin in seinen Konventionsrechten aus Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 3 (2. Alternative) verletzt worden ist.<\/p>\n<p>3. Die Bundesregierung ist bereit, eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 20.000 \u20ac an die Beschwerdef\u00fchrerin zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrages gem\u00e4\u00df Artikel 37 Absatz 1 c) EMRK aus dem Register streicht. Damit w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrerinim Zusammenhang mit der o. g. Individualbeschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland und das Land Th\u00fcringen abgegolten.\u201c<\/p>\n<p>Die Bundesregierung trug ferner vor, dass das Land Th\u00fcringen nach den Leitentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (siehe Rdnrn. 16 &#8211; 17) die einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften zur Zwangsbehandlung in psychiatrischen Krankenh\u00e4usern untergebrachter Personen einer allgemeinen Reform unterzogen habe.<\/p>\n<p>22. Mit Schreiben vom 30. Januar 2014 erkl\u00e4rte die Beschwerdef\u00fchrerin, dass sie mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei, weil der Fall eine ernsthafte Frage von allgemeinem Interesse aufwerfe, und dass die Erkl\u00e4rung der Regierung und die angebotene Entsch\u00e4digungssumme unzureichend seien.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchstabe\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>24. Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht. Zu diesem Zweck pr\u00fcft der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung sorgf\u00e4ltig im Lichte der Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung ergeben, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (Tahsin Acar .\/. T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr. 26307\/95, Rdnrn. 75-77, EGMR 2003-VI); WAZA Sp\u00f3\u0142ka z o.o. .\/. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 11602\/02, 26.\u00a0Juni\u00a02007; und Sulwi\u0144ska .\/. Polen (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a028953\/03).<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof hat in einer Reihe von F\u00e4llen seine Praxis in Bezug auf Beschwerden \u00fcber zwangsweise Verabreichung von Medikamenten etabliert (siehe insbesondere Herczegfalvy .\/. \u00d6sterreich, 24. September 1992, Rdnr. 82, Serie\u00a0A\u00a0Bd.\u00a0244; Naumenko .\/. Ukraine, Individualbeschwerde Nr. 42023\/98, Rdnr. 112, 10. Februar 2004 und Gorobet .\/. Moldawien, Individualbeschwerde Nr. 30951\/10, Rdnr. 51, 11. Oktober 2011). Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses und der vorgeschlagenen Entsch\u00e4digungssumme \u2013 die den in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen zugesprochenen Betr\u00e4gen entsprichtund5000 \u20ac, dienach Auffassung des Gerichtshofs eine angemessene Summe f\u00fcr Kosten und Auslagen darstellen \u2013 ist der Gerichtshof der Auffassung, dass eine weitere Pr\u00fcfung der R\u00fcgen nach den Artikeln 3 und 8 der Konvention nicht mehr gerechtfertigt ist (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0c). Er ist ferner der Auffassung, dass die vorliegende Rechtssache keine gesonderten Fragenim Hinblick auf die anderen Konventionsartikel, auf die sich die Beschwerdef\u00fchrerin beruft, aufwirft.<\/p>\n<p>26. Im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht der Ausf\u00fchrungen der Regierung zur allgemeinen Reform der einschl\u00e4gigen Rechtsvorschriften ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, eine weitere Pr\u00fcfung dieser Beschwerde nicht erfordert (Artikel 37 Abs. 1 in fine).<\/p>\n<p>27. Nach Ansicht des Gerichtshofs sollte dieser Betrag binnen drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung des Gerichtshofs nach Artikel 37 Abs. 1 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention gezahlt werden. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, fallen f\u00fcr den betreffenden Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht.<\/p>\n<p>28. Schlie\u00dflich m\u00f6chte der Gerichtshof betonen, dass, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten, die Beschwerde nach Artikel 37 Abs. 2 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnte (Josipovi\u0107 .\/. Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz 2008).<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung nach den Artikeln 8 und 3 der Konvention sowie die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis;<\/p>\n<p>die Beschwerde ist gem\u00e4\u00df Artikel 37 Abs. 1 Buchstabe c der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Stephen Phillips\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=442\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=442&text=ZIERD+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+75095%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=442&title=ZIERD+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+75095%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=442&description=ZIERD+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+75095%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 75095\/11 Z. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=442\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-442","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/442","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=442"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/442\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":443,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/442\/revisions\/443"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=442"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=442"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=442"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}