{"id":440,"date":"2021-01-03T15:01:50","date_gmt":"2021-01-03T15:01:50","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=440"},"modified":"2021-01-03T15:01:50","modified_gmt":"2021-01-03T15:01:50","slug":"rechtssache-schatschaschwili-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-9154-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=440","title":{"rendered":"RECHTSSACHE SCHATSCHASCHWILI gegen DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 9154\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE S. gegen DEUTSCHLAND<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 9154\/10<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n17. April 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache S.gegen Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 11. M\u00e4rz 2014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 9154\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein georgischer Staatsangeh\u00f6riger, Herr S. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 12.\u00a0Februar 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn H., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigte, Frau Regierungsdirektorin K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Mit Schreiben vom 29.\u00a0Dezember 2013 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers dem Gerichtshof mit, dass der Beschwerdef\u00fchrer von Deutschland nach Georgien umgezogen sei, wo er nun unter einem anderen Namen lebe. Der Gerichtshof teilte den Parteien am 14.\u00a0Januar 2014 mit, dass er die Individualbeschwerde weiterhin unter dem Namen S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland behandeln werde, da dies der Name des Beschwerdef\u00fchrers sei, so wie er in dem in Rede stehenden innerstaatlichen Verfahren sowie in seiner Beschwerde vor dem Gerichtshof verwendet worden sei.<\/p>\n<p>4. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte insbesondere vor, dass weder er noch sein Rechtsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt des gegen ihn eingeleiteten Strafverfahrens die M\u00f6glichkeiten gehabt habe, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen und Gesch\u00e4digten der angeblich von ihm im Februar 2007 in G\u00f6ttingen begangenen Straftat, auf deren Aussagen sich seine diesbez\u00fcgliche Verurteilung gr\u00fcnde, zu befragen, was eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0d der Konvention darstelle.<\/p>\n<p>5. Am 15. Januar 2013 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer und die Regierung nahmen jeweils zur Zul\u00e4ssigkeit und zur Begr\u00fcndetheit der Beschwerde Stellung. Die georgische Regierung, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren nach Artikel\u00a036 der Konvention unterrichtet worden war, machte von diesem Recht keinen Gebrauch.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>7. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19[&#8230;] geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt Rosdorf, Niedersachsen, inhaftiert.<\/p>\n<p>8. Am 25.\u00a0April 2008 verurteilte das Landgericht G\u00f6ttingen den Beschwerdef\u00fchrer wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit schwerer r\u00e4uberischer Erpressung in zwei F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten (63\u00a0Js\u00a01244\/07).<\/p>\n<p>9. Die Straftaten waren am 14.\u00a0Oktober 2006 in Kassel und am 3.\u00a0Februar 2007 in G\u00f6ttingen begangen worden.<\/p>\n<p><strong>A. Der von dem Landgericht G\u00f6ttingen festgestellte Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Geschehnisse in Kassel<\/em><\/p>\n<p>10. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer am Abend des 14.\u00a0Oktober 2006 gemeinsam mit einem nicht ermittelten Komplizen entsprechend dem zuvor gemeinsam gefassten Tatplan gewaltsam Zutritt zu einer Wohnung in Kassel verschafft und die Bewohnerinnen beraubt habe. Den M\u00e4nnern sei bekannt gewesen, dass die Wohnung zur Prostitution genutzt wurde; sie seien davon ausgegangen, dass die beiden Bewohnerinnen dort Wertgegenst\u00e4nde und Bargeld aufbewahrten. Sie h\u00e4tten der Wohnung am fr\u00fchen Abend einen Besuch abgestattet, um sicherzugehen, dass keine Freier anwesend waren. Kurze Zeit sp\u00e4ter h\u00e4tten sie an der Wohnungst\u00fcr geklingelt, die von der Mieterin, Frau L., ge\u00f6ffnet worden sei. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer Frau\u00a0L. \u00fcberw\u00e4ltigt habe, habe er sie mit einer Gaspistole bedroht, die einer echten Schusswaffe geglichen habe, und habe sie aufgefordert, ruhig zu sein. Danach habe er sich in die K\u00fcche begeben und sei dort auf die andere Bewohnerin, Frau\u00a0I., getroffen, eine litauische Staatsangeh\u00f6rige, die in der Wohnung gewohnt und als Prostituierte gearbeitet habe. Er habe die Gaspistole auf I. gerichtet und sie aufgefordert, ihm ihr Handy zu geben. W\u00e4hrend sein Komplize die beiden Frauen bewacht habe, habe der Beschwerdef\u00fchrer die Wohnung nach Wertsachen durchsucht und dabei f\u00fcnf weitere Mobiltelefone sowie 100\u00a0Euro in I.s Handtasche gefunden. Dann habe der Beschwerdef\u00fchrer den Frauen angedroht, sie zu erschie\u00dfen, wenn sie ihm nicht sagten, wo sich weiteres Geld befinde. Auf diese Drohung hin habe L. ihm weitere 1.000\u00a0Euro \u00fcbergeben, die sie in der Tasche ihres Blazers aufbewahrt habe. Sodann h\u00e4tten die M\u00e4nner mit ihrer Beute die Wohnung verlassen. Sp\u00e4ter an diesem Abend habe ein Bekannter von L., dem sie von dem Vorfall berichtet habe, die Polizei angerufen, die zu der Wohnung gekommen sei.<\/p>\n<p><em>2. Die Geschehnisse in G\u00f6ttingen<\/em><\/p>\n<p>11. Hinsichtlich der Geschehnisse vom 3.\u00a0Februar\u00a02007 stellte das Landgericht fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer gemeinsam mit mehreren Komplizen, von denen zwei die Mitangeklagten des Beschwerdef\u00fchrers in dem Verfahren vor dem Gericht gewesen seien, eine weitere Wohnung in G\u00f6ttingen ausgeraubt habe. Die M\u00e4nner seien dabei einem im Vorfeld gemeinschaftlich gefassten Tatplan gefolgt. Zur ma\u00dfgeblichen Zeit sei die Wohnung von Frau\u00a0O. und Frau P. bewohnt worden, zwei lettischen Staatsangeh\u00f6rigen, die sich illegal in Deutschland aufgehalten und in der Wohnung als Prostituierte gearbeitet h\u00e4tten. O. und P. seien mit L., einer der Gesch\u00e4digten der am 14.\u00a0Oktober\u00a02006 in Kassel begangenen Tat, befreundet gewesen, und beide h\u00e4tten vor ihrem Umzug nach G\u00f6ttingen f\u00fcr einige Zeit als Prostituierte in der von L. in Kassel gemieteten Wohnung gearbeitet.<\/p>\n<p>12. Am Abend des 2.\u00a0Februar\u00a02007, dem Tag vor der Tat, habe einer der Mitangeklagten des Beschwerdef\u00fchrers zusammen mit dem Komplizen R. der Wohnung von O. und P. in G\u00f6ttingen einen Besuch abgestattet, um zu pr\u00fcfen, ob die Wohnung nur von den beiden Frauen bewohnt wurde und ob sich dort Wertsachen befanden. R. sei ein Bekannter von O. und P. gewesen; sie h\u00e4tten ihn \u00fcber die mit ihnen befreundete L. w\u00e4hrend ihrer Zeit in deren Kasseler Wohnung kennengelernt. Die nichtsahnenden Frauen h\u00e4tten die M\u00e4nner daher ungehindert eintreten lassen. Nach ihrem Besuch h\u00e4tten die beiden M\u00e4nner dem Rest ihrer Gruppe berichtet, dass sie in der K\u00fcche der Wohnung einen Tresor gesehen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>13. Am 3.\u00a0Februar\u00a02007 h\u00e4tten sich der Beschwerdef\u00fchrer und ein weiterer Komplize, B., gegen 20.00\u00a0Uhr Zugang zur Wohnung von O. und P. verschafft, indem sie vorgaben, potenzielle Kunden zu sein, w\u00e4hrend einer der Mitangeklagten in einem unweit des Mietshauses geparkten Wagen und der andere Mitangeklagte vor dem Haus gewartet habe. In der Wohnung habe B. dann ein Messer hervorgezogen, das er in seinem Mantel bei sich getragen habe. Um den T\u00e4tern zu entkommen, sei P. von dem etwa 2\u00a0m hohen Balkon der Wohnung gesprungen und weggelaufen. Der Beschwerdef\u00fchrer sei ihr hinterhergesprungen, habe die Verfolgung aber nach einigen Minuten aufgegeben, als sich in der N\u00e4he Passanten auf der Stra\u00dfe gezeigt h\u00e4tten. Dann habe er den vor der Wohnung der Frauen wartenden Mitangeklagten auf seinem Mobiltelefon angerufen und ihm von den Geschehnissen berichtet. Er habe mit ihm einen Treffpunkt verabredet, an dem ihn die Mitangeklagten mit dem Wagen abholen w\u00fcrden, sobald der Komplize B. den Tatort verlassen und sich ihnen wieder angeschlossen habe. In der Wohnung habe B. inzwischen O. \u00fcberw\u00e4ltigt und ihr angedroht, er w\u00fcrde sie mit dem Messer t\u00f6ten, wenn sie ihm nicht sage, wo sie ihr Geld aufbewahrten und ihm nicht den Safe \u00f6ffne. Aus Angst um ihr Leben habe O. den Safe ge\u00f6ffnet, dem B. 300\u00a0Euro entnommen habe, und ihm auch den Inhalt ihres Portemonnaies \u00fcbergeben, der sich auf 250\u00a0Euro belaufen habe. Gegen 20.30\u00a0Uhr habe B. die Wohnung verlassen, wobei er das Geld, P.s Mobiltelefon und das Festnetztelefon der Wohnung mitgenommen habe, und habe sich wieder den Mitangeklagten angeschlossen. Anschlie\u00dfend h\u00e4tten die Mitangeklagten und B. den Beschwerdef\u00fchrer mit dem Wagen an dem vereinbarten Treffpunkt abgeholt.<\/p>\n<p>14. P. sei ungef\u00e4hr gegen 21.30\u00a0Uhr zu O. in die Wohnung zur\u00fcckgekehrt. Die Frauen h\u00e4tten ihre Freundin L. in Kassel angerufen und ihr kurz von den Geschehnissen berichtet. Am Folgetag h\u00e4tten sie auch ihrer Nachbarin E. von der Tat erz\u00e4hlt. Sp\u00e4ter an diesem Tag seien die Frauen, die Angst gehabt h\u00e4tten, alleine in der G\u00f6ttinger Wohnung zu bleiben, nach Kassel gefahren, wo sie einige Tage bei ihrer Freundin L. verbracht h\u00e4tten. Nach anschlie\u00dfenden Kurzaufenthalten in Frankfurt am Main und wieder in G\u00f6ttingen seien sie im Februar 2007 nach Lettland zur\u00fcckgekehrt.<\/p>\n<p><strong>B. Tatsachenfeststellung und W\u00fcrdigung der Beweise durch das Landgericht<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Geschehnisse in Kassel<\/em><\/p>\n<p>15. Das Landgericht stellte die Tatsachen im Hinblick auf die erste, am 14.\u00a0Oktober 2006 in Kassel begangene Tat aufgrund der von den Gesch\u00e4digten L. und I. bei den polizeilichen Befragungen und anschlie\u00dfend im Verlauf der Verhandlung gemachten Angaben fest. Beide Zeuginnen hatten \u2013 als ihnen im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmungen ein Lichtbild von ihm vorgelegt wurde und bei der sp\u00e4teren Gegen\u00fcberstellung in der Hauptverhandlung \u2013 in dem Beschwerdef\u00fchrer ohne jedes Z\u00f6gern den T\u00e4ter mit der Pistole erkannt. Das Landgericht hielt die Angaben der Zeuginnen L. und I. f\u00fcr in sich stimmig und glaubhaft und stellte fest, dass sie von den Aussagen der Polizeibeamten gest\u00fctzt wurden, die am Tatort gewesen waren und L. und I. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens befragt hatten, und die alle in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen wurden.<\/p>\n<p><em>2. Die Geschehnisse in G\u00f6ttingen<\/em><\/p>\n<p>16. Im Hinblick auf die Tatsachenfeststellung im Zusammenhang mit der zweiten, in G\u00f6ttingen begangenen Tat st\u00fctzte sich das Gericht insbesondere auf die Angaben, die die Gesch\u00e4digten O. und P. im Ermittlungsverfahren im Rahmen der polizeilichen Vernehmung im Zeitraum vom 15. bis 18.\u00a0Februar 2007 und bei der Vernehmung durch einen Ermittlungsrichter am 19.\u00a0Februar\u00a02007 gemacht hatten.<\/p>\n<p>17. Mit Beschluss vom 21.\u00a0Februar\u00a02008 ordnete das Landgericht entgegen dem seitens der Verteidigung erhobenen Widerspruch an, die Protokolle der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Befragungen von O. und P. gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0251 Abs.\u00a01 und 2\u00a0StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) durch Verlesen in die Hauptverhandlung einzuf\u00fchren. Der genannte Paragraph er\u00f6ffnet diese M\u00f6glichkeit, falls ein Zeuge aufgrund nicht zu beseitigender Hindernisse in absehbarer Zeit nicht vernommen werden kann. Das Landgericht wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht m\u00f6glich gewesen sei, die Zeuginnen im Verlauf der Verhandlung zu vernehmen, da sie kurz nach ihren Befragungen im Ermittlungsstadium in ihre Heimat Lettland zur\u00fcckgekehrt seien und alle Bem\u00fchungen, eine Vernehmung in der Hauptverhandlung herbeizuf\u00fchren, erfolglos geblieben seien.<\/p>\n<p>18. Das Landgericht f\u00fchrte aus, dass O. und P. f\u00fcr den dritten Verhandlungstag am 24.\u00a0August\u00a02007 vor das Gericht geladen worden seien. Beide h\u00e4tten sich jedoch unter Bezugnahme auf \u00e4rztliche Atteste vom 9.\u00a0August\u00a02007, in denen ihnen posttraumatische emotionale und psychische Labilit\u00e4t bescheinigt wurde, geweigert, an der Verhandlung teilzunehmen. Daraufhin habe das Gericht beide Zeuginnen am 29.\u00a0August\u00a02007 angeschrieben und gefragt, unter welchen Bedingungen sie bereit seien, in der Verhandlung auszusagen. F\u00fcr beide Schreiben l\u00e4gen zwar Empfangsbekenntnisse vor, die Zeugin P. habe jedoch nicht geantwortet. Die Zeugin O. hingegen habe dem Landgericht schriftlich mitgeteilt, sie wolle weder pers\u00f6nlich zur Verhandlung erscheinen noch per Video\u00fcbertragung vernommen werden, da sie durch die Tat noch immer traumatisiert sei. Ihren im Februar 2007 gemachten Aussagen bei der Polizei und vor dem Ermittlungsrichter habe sie nichts mehr hinzuzuf\u00fcgen.<\/p>\n<p>19. Dennoch ersuchte das Landgericht die lettischen Beh\u00f6rden um Rechtshilfe, um so eine Vernehmung der Zeuginnen durch ein Gericht in Lettland unter \u00dcbertragung der Vernehmung in Wort und Bild (audiovisuelle Vernehmung) zu erwirken. Eine vom zust\u00e4ndigen lettischen Gericht auf den 13.\u00a0Februar\u00a02008 terminierte Vernehmung wurde jedoch kurz zuvor von der Vorsitzenden Richterin in Lettland abgesagt, da die Zeuginnen, wiederum unter Vorlage \u00e4rztlicher Atteste, nachgewiesen h\u00e4tten, dass sie infolge der Tat noch immer unter posttraumatischen St\u00f6rungen litten und eine Auseinandersetzung mit den Geschehnissen von G\u00f6ttingen ihren Zustand verschlimmern k\u00f6nne. Weiterhin h\u00e4tten die Zeuginnen angegeben, sie w\u00fcrden angesichts entsprechender Drohungen der Angeklagten einen m\u00f6glichen Racheakt f\u00fcrchten.<\/p>\n<p>20. Das Landgericht teilte daraufhin dem lettischen Gericht mit Schreiben vom 21.\u00a0Februar\u00a02008 mit, dass die Zeuginnen ihre Weigerung, sich vernehmen zu lassen, nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der deutschen Strafprozessordnung nicht \u00fcberzeugend begr\u00fcndet h\u00e4tten. Es regte an, die zust\u00e4ndige lettische Richterin m\u00f6ge eine amts\u00e4rztliche Untersuchung der Zeuginnen und hilfsweise die zwangsweise Durchsetzung ihrer Teilnahme an der Verhandlung veranlassen.<\/p>\n<p>21. Da keine Antwort auf dieses Schreiben eintraf, sah das Landgericht keine weiteren rechtlichen M\u00f6glichkeiten mehr, eine Vernehmung von O. und P. durchzusetzen. Das Landgericht ber\u00fccksichtigte ferner den Umstand, dass die erst k\u00fcrzlich erneuerten \u00e4rztlichen Atteste keine baldige \u00c4nderung des Gesundheitszustands der Zeuginnen erwarten lie\u00dfen und schloss, dass eine Vernehmung der Zeuginnen in absehbarer Zeit unm\u00f6glich sei. Das Gericht befand mit Verweis auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen und unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die Angeklagten sich schon seit geraumer Zeit in Untersuchungshaft befanden, dass eine weitere Verz\u00f6gerung des Verfahrens nicht gerechtfertigt sei.<\/p>\n<p>22. Folglich wies das Landgericht einen weiteren Widerspruch des Verteidigers eines der Mitangeklagten gegen die Einf\u00fchrung der von den Zeuginnen im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen zur\u00fcck und die Protokolle der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Befragungen der Zeuginnen wurden in der Hauptverhandlung vom 26.\u00a0Februar\u00a02006 verlesen.<\/p>\n<p>23. Das Landgericht hob in seinem etwa 152\u00a0Seiten umfassenden Urteil hervor, dass es sich bei der W\u00fcrdigung der vorliegenden Beweise des eingeschr\u00e4nkten Beweiswerts der Protokolle von O.s und P.s Aussagen im Ermittlungsverfahren bewusst gewesen sei. Es habe ferner ber\u00fccksichtigt, dass weder der Beschwerdef\u00fchrer noch sein Verteidiger zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens die M\u00f6glichkeit gehabt h\u00e4tten, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen der in G\u00f6ttingen begangenen Tat zu befragen. Zum Zeitpunkt der letzten Befragung von O. und P. im Ermittlungsverfahren am 19.\u00a0Februar\u00a02007 sei der Beschwerdef\u00fchrer noch nicht \u00fcber das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren informiert worden, um den Untersuchungserfolg nicht zu gef\u00e4hrden. Es sei noch kein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden und er sei nicht anwaltlich vertreten gewesen. Der Ermittlungsrichter habe den Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0168c\u00a0StPO von der Vernehmung ausgeschlossen, da er bef\u00fcrchtet habe, dass die Zeuginnen in Gegenwart der Beschuldigten aus Angst nicht zu einer wahrheitsgem\u00e4\u00dfen Aussage bereit w\u00e4ren. Das Landgericht betonte ferner, dass im Ermittlungsstadium keine Anhaltspunkte daf\u00fcr bestanden h\u00e4tten, dass die Zeuginnen O. und P., die mehrfach bei der Polizei und sp\u00e4ter vor dem Ermittlungsrichter ausgesagt h\u00e4tten, sich weigern w\u00fcrden, ihre Aussagen sp\u00e4ter vor Gericht zu wiederholen.<\/p>\n<p>24. Das Landgericht befand, dass das Verfahren trotz der sich daraus ergebenden Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr die Verteidigung insgesamt fair gewesen sei und den Erfordernissen des Artikels\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention gen\u00fcgt habe. Ein Verwertungsverbot f\u00fcr die im Ermittlungsverfahren von O. und P. gemachten Aussagen habe somit nicht bestanden. Das Gericht habe sich intensiv darum bem\u00fcht, den Angeklagten und ihren Verteidigern eine unmittelbare Befragung von O. und P. in der Hauptverhandlung zu erm\u00f6glichen. Als sich herausgestellt habe, dass die Zeuginnen unerreichbar sein w\u00fcrden, habe das Gericht \u00fcberdies die Befragung der gr\u00f6\u00dftm\u00f6glichen Anzahl sonstiger Zeugen, die im Zusammenhang mit den in Rede stehenden Geschehnissen mit O. und P. in Ber\u00fchrung gekommen waren, erm\u00f6glicht. Schlie\u00dflich habe das Gericht bei der Beurteilung des Beweiswerts der im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von O. und P. verschiedene best\u00e4tigende Beweismittel ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>25. Das Landgericht war der Auffassung, dass aus den Protokollen der Befragungen von O. und P. im Ermittlungsstadium hervorgehe, dass diese die Tatumst\u00e4nde detailreich und schl\u00fcssig geschildert h\u00e4tten. Kleinere Widerspr\u00fcche in ihren Aussagen lie\u00dfen sich damit erkl\u00e4ren, dass sie gegen\u00fcber den Beh\u00f6rden ihren illegalen Aufenthalt und ihre T\u00e4tigkeit verbergen wollten und dass sie w\u00e4hrend des Vorfalls und danach unter psychischer Belastung gestanden h\u00e4tten. Die Zeuginnen h\u00e4tten Probleme mit der Polizei und Racheakte der T\u00e4ter bef\u00fcrchtet. Dies erkl\u00e4re, warum die Zeuginnen nicht sofort nach den Geschehnissen Anzeige erstattet h\u00e4tten und warum die Polizei erst am 12. Februar 2007 von der mit ihnen befreundeten L. \u00fcber die Tat informiert worden sei. Im Hinblick darauf, dass O. und P. den Beschwerdef\u00fchrer nicht wiedererkannten, als ihnen bei der polizeilichen Befragung mehrere Lichtbilder m\u00f6glicher Tatverd\u00e4chtiger vorgelegt wurden, stellte das Gericht fest, dass die Aufmerksamkeit der Zeuginnen w\u00e4hrend des Vorfalls auf den weiteren T\u00e4ter mit dem Messer gerichtet gewesen sei und dass der Beschwerdef\u00fchrer sich nur kurz in der Wohnung aufgehalten habe. Dass sie den Beschwerdef\u00fchrer nicht erkannten, zeige auch, dass die Zeuginnen im Gegensatz zu den Vorbringen der Verteidigung mit ihrer Aussage nicht darauf abzielten, den Beschwerdef\u00fchrer zu belasten.<\/p>\n<p>26. Das Gericht sah in dem Umstand, dass die von den Zeuginnen im Ermittlungsverfahren abgegebene detaillierte Schilderung der Geschehnisse mit dem \u00fcbereinstimmte, was sie am Morgen nach der Tat ihrer Nachbarin E., die w\u00e4hrend der Verhandlung als Zeugin vernommen wurde, berichtet hatten, einen weiteren wichtigen Anhaltspunkt f\u00fcr ihre Glaubw\u00fcrdigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen. Jene Zeugin habe ferner ausgesagt, dass am Abend des 3.\u00a0Februar\u00a02007 gegen 21.30\u00a0Uhr eine weitere Nachbarin, eine \u00e4ltere Frau, die der L\u00e4rm aus der Wohnung von O. und P. in Angst versetzt habe, zu ihr gekommen sei und sie gebeten habe, mit ihr zur Wohnung der Frauen zu gehen, um herauszufinden, was passiert sei. O. und P. h\u00e4tten auf das Klingeln der Nachbarinnen hin aber nicht ge\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>27. Das Landgericht stellte ferner fest, dass O.s und P.s Schilderung der Geschehnisse auch mit dem \u00fcbereinstimme, woran sich die mit ihnen befreundete L. bei ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung hinsichtlich ihrer nach der Tat mit O. und P. gef\u00fchrten Gespr\u00e4che erinnerte. Au\u00dferdem h\u00e4tten sowohl die Polizeibeamten als auch der Untersuchungsrichter, die O. und P. im Ermittlungsverfahren vernommen hatten, in der Hauptverhandlung ausgesagt, dass sie die Zeuginnen f\u00fcr glaubw\u00fcrdig hielten.<\/p>\n<p>28. Da weder die Verteidigung noch das Landgericht selbst die M\u00f6glichkeit gehabt habe, das Verhalten der Hauptzeuginnen in der Verhandlung oder im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung zu beobachten, m\u00fcsse das Gericht die Glaubw\u00fcrdigkeitsbeurteilung der Zeuginnen durch die Vernehmungsbeamten und den Ermittlungsrichter besonders sorgf\u00e4ltig auswerten. Das Gericht betonte ferner, dass es bei der Ber\u00fccksichtigung der Aussage der Nachbarin der Zeuginnen, E., und der Aussage der mit ihnen befreundeten L. besonderes Augenmerk darauf gerichtet habe, dass es sich um Beweise vom H\u00f6rensagen handelte, die einer besonders vorsichtigen W\u00fcrdigung zu unterziehen seien.<\/p>\n<p>29. Vor diesem Hintergrund sei es wichtig gewesen, dass die Angaben von O. und P. und die in der Verhandlung von den \u00fcbrigen Zeugen gemachten Aussagen durch weitere wesentliche und verwertbare Beweismittel \u2013 wie die durch die \u00dcberwachung der Mobiltelefone des Beschwerdef\u00fchrers und der Mitangeklagten und die mittels eines GPS-Empfangsger\u00e4ts gewonnenen Daten \u2013 gest\u00fctzt w\u00fcrden. Diese Informationen seien im Zuge polizeilicher \u00dcberwachungsma\u00dfnahmen im Rahmen eines zur ma\u00dfgeblichen Zeit gegen die Angeklagten eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Schutzgelderpressung in der G\u00f6ttinger Drogenszene gewonnen worden. Die Verbindung zwischen den in diesen gesonderten Ermittlungen erlangten Beweismitteln und der hier in Rede stehenden Tat habe erst hergestellt werden k\u00f6nnen, als O. und P. den Vorfall vom 3.\u00a0Februar 2007 der Polizei gemeldet h\u00e4tten. Aus zwei aufgezeichneten Telefongespr\u00e4chen zwischen einem der Mitangeklagten und dem Beschwerdef\u00fchrer am Abend des 3.\u00a0Februar\u00a02007 um 20.29\u00a0Uhr und 20.31\u00a0Uhr gehe hervor, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in Begleitung von B. in der Wohnung der Gesch\u00e4digten befunden habe und dass er vom Balkon gesprungen sei, um einer der Gesch\u00e4digten, die geflohen war, nachzulaufen, ohne sie jedoch einzuholen, w\u00e4hrend B. in der Wohnung geblieben sei. Au\u00dferdem zeige die Auswertung der GPS-Daten, dass das Auto eines der Mitangeklagten am Abend des 3.\u00a0Februar\u00a02007 von 19.58\u00a0Uhr bis 20.32\u00a0Uhr, also in dem Zeitraum, in dem auch der in Rede stehende Raub stattgefunden habe, in der N\u00e4he des Tatortes geparkt gewesen sei.<\/p>\n<p>30. Zwar h\u00e4tten der Beschwerdef\u00fchrer und die Mitangeklagten jede Beteiligung an dem Raub selbst bzw. jegliche vors\u00e4tzliche kriminelle Handlung in dieser Hinsicht bestritten, letztlich jedoch durch ihre eigenen Aussagen in der Verhandlung zumindest best\u00e4tigt, dass einer der Mitangeklagten gemeinsam mit R. am Vorabend der Tat die Wohnung in G\u00f6ttingen aufgesucht habe und dass sich der Beschwerdef\u00fchrer und B. zum Zeitpunkt des Vorfalls am n\u00e4chsten Tag in der Wohnung befunden h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer habe ausgesagt, dass er und B. die Wohnung aufgesucht h\u00e4tten, um die von den Frauen angebotenen Prostitutionsdienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Er habe weiter zugegeben, P. gefolgt zu sein, als diese vom Balkon gesprungen sei, und erkl\u00e4rt, er habe sie daran hindern wollen, die Nachbarn oder die Polizei zu rufen, denn er habe bef\u00fcrchtet, in Schwierigkeiten zu geraten, weil er vorbestraft sei und unl\u00e4ngst in einer \u00e4hnlichen Situation in Kassel mit Prostituierten Probleme gehabt habe.<\/p>\n<p>31. Das Gericht war der Auffassung, dass die Zusammenschau aller Erkenntnisse ein schl\u00fcssiges und vollst\u00e4ndiges Gesamtbild der Geschehnisse ergebe, das die Version der Zeuginnen O. und P. st\u00fctze und die im Verlauf der Verhandlung gemachten widerspr\u00fcchlichen Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers und der Mitangeklagten widerlege.<\/p>\n<p><strong>C. Das anschlie\u00dfende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>32. Der Verteidiger des Beschwerdef\u00fchrers legte gegen das Urteil des Landgerichts G\u00f6ttingen Revision ein und r\u00fcgte, der Beschwerdef\u00fchrer habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens Gelegenheit gehabt, die einzigen unmittelbaren Zeuginnen der in G\u00f6ttingen begangenen Tat zu befragen, was eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention darstelle. Dieser Mangel sei den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zuzurechnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m\u00fcsse einem unverteidigten Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt werden, wenn die Befragung der zentralen Belastungszeugen durch den Ermittlungsrichter anstehe und der Angeklagte von dieser Vernehmung ausgeschlossen werde. Zum Zeitpunkt der Zeugenvernehmung sei der Beschwerdef\u00fchrer jedoch nicht einmal dar\u00fcber informiert gewesen, dass gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei, und die Staatsanwaltschaft habe f\u00fcr ihn nicht die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt. Folglich h\u00e4tte f\u00fcr die Aussagen von O. und P. ein Verwertungsverbot bestehen m\u00fcssen.<\/p>\n<p>33. Mit Schriftsatz vom 9.\u00a0September\u00a02008 beantragte der Generalbundesanwalt, der Bundesgerichtshof m\u00f6ge die Revision des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02\u00a0StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) im schriftlichen Verfahren als offensichtlich unbegr\u00fcndet verwerfen. Der Generalbundesanwalt trug vor, dass das Verfahren zwar tats\u00e4chlich durch einen Totalausfall des Fragerechts des Beschwerdef\u00fchrers gegen\u00fcber O. und P. gekennzeichnet, insgesamt jedoch fair gewesen sei, und dass kein Grund f\u00fcr die Unverwertbarkeit der Zeugenaussagen von O. und P. bestanden habe. Das Landgericht habe den Inhalt der in der Verhandlung verlesenen Protokolle der Zeugenaussagen besonders sorgf\u00e4ltig und kritisch bewertet. Dar\u00fcber hinaus habe es sich bei der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers weder allein noch entscheidend auf deren Aussagen gest\u00fctzt, sondern weitere gewichtige Beweise ber\u00fccksichtigt. Vor dem Hintergrund der auf unterschiedlichen Beweisebenen gelagerten erg\u00e4nzenden Beweisumst\u00e4nde habe der Beschwerdef\u00fchrer ausreichende Chancen gehabt, die Glaubhaftigkeit der beiden Hauptzeuginnen zu ersch\u00fcttern und sich effektiv zu verteidigen. Der Generalbundesanwalt schloss sich der entsprechenden Begr\u00fcndung des Landgerichts an und legte ferner dar, dass nichts darauf hindeute, dass die Einschr\u00e4nkungen des Rechts der Verteidigung auf Befragung der Zeuginnen den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zuzurechnen seien.<\/p>\n<p>34. Mit Schriftsatz vom 28.\u00a0September\u00a02008 erwiderte der Beschwerdef\u00fchrer auf die Stellungnahme des Generalbundesanwalts und beantragte beim Bundesgerichtshof die Durchf\u00fchrung einer Revisionshauptverhandlung.<\/p>\n<p>35. Mit Beschluss vom 30.\u00a0Oktober\u00a02008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02\u00a0StPO als offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>36. Mit Schriftsatz vom 17.\u00a0November\u00a02008 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Anh\u00f6rungsr\u00fcge, da keine Revisionshauptverhandlung stattgefunden habe und der Verwerfungsbeschluss des Bundesgerichtshofs keine Begr\u00fcndung enthalte.<\/p>\n<p>37. Mit Beschluss vom 9.\u00a0Dezember\u00a02008 wies der Bundesgerichtshof die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck und f\u00fchrte aus, dass in jedem Verwerfungsbeschluss nach \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02\u00a0StPO die entsprechende Begr\u00fcndung des Generalbundesanwalts implizit in Bezug genommen werde.<\/p>\n<p>38. Mit Beschluss vom 8.\u00a0Oktober\u00a02009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs vom 30.\u00a0Oktober und 9.\u00a0Dezember\u00a02008 zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>39. Aus den Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers geht hervor, dass er mittlerweile aus der Justizvollzugsanstalt entlassen wurde und in sein Heimatland Georgien zur\u00fcckgekehrt ist.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>40. \u00a7\u00a0160 StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erh\u00e4lt, zu ihrer Entschlie\u00dfung dar\u00fcber, ob die \u00f6ffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen hat. Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umst\u00e4nde zu ermitteln und f\u00fcr die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.<\/p>\n<p>41. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0168c Abs.\u00a02\u00a0StPO ist der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und dem Verteidiger bei der richterlichen Vernehmung eines Zeugen oder Sachverst\u00e4ndigen vor der Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens die Anwesenheit gestattet. Der Richter kann einen Beschuldigten von der Anwesenheit bei der Verhandlung ausschlie\u00dfen, wenn dessen Anwesenheit den Untersuchungszweck gef\u00e4hrden w\u00fcrde, insbesondere dann, wenn zu bef\u00fcrchten ist, dass ein Zeuge in Gegenwart des Beschuldigten nicht die Wahrheit sagen werde (\u00a7\u00a0168c Abs.\u00a03\u00a0StPO). Von den Terminen sind die zur Anwesenheit Berechtigten vorher zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn sie den Untersuchungserfolg gef\u00e4hrden w\u00fcrde (\u00a7\u00a0168c Abs.\u00a05\u00a0StPO).<\/p>\n<p>42. Der Verteidiger kann schon w\u00e4hrend des Ermittlungsverfahrens bestellt werden; die Staatsanwaltschaft beantragt dies, wenn nach ihrer Auffassung in dem gerichtlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig sein wird (\u00a7\u00a0141 Abs.\u00a03\u00a0StPO). Die Mitwirkung eines Verteidigers ist u.\u2005a. notwendig, wenn die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Landgericht stattfindet oder dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird (\u00a7\u00a0140 Abs.\u00a01 Nrn.\u00a01, 2 und 7\u00a0StPO).<\/p>\n<p>43. In einem Leiturteil vom 25.\u00a0Juli 2000 (ver\u00f6ffentlicht in BGHSt, Band\u00a046, S.\u00a096 ff.) vertrat der Bundesgerichtshof die Auffassung, dass \u00a7\u00a0141 Abs.\u00a03 StPO im Lichte von Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention dahingehend auszulegen sei, dass die Ermittlungsbeh\u00f6rden in Erw\u00e4gung zu ziehen h\u00e4tten, dem unverteidigten Beschuldigten vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung des zentralen Belastungszeugen einen Verteidiger zu bestellen, wenn der Beschuldigte von der Anwesenheit bei dieser Vernehmung ausgeschlossen sei. Macht der zentrale Belastungszeuge von seinem gesetzlichen Recht, bei einem m\u00f6glicherweise folgenden Verfahren gegen den Angeklagten das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch, sei die Bestellung eines Verteidigers grunds\u00e4tzlich notwendig, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass dem Angeklagten das Recht aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d, den Belastungszeugen zu irgendeinem Zeitpunkt der Verfahrens zu befragen, genommen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>44. \u00a7\u00a0238 Abs.\u00a01 StPO besagt, dass der Vorsitzende Richter die Verhandlung leitet, den Angeklagten vernimmt und die Beweisaufnahme durchf\u00fchrt. Nach \u00a7\u00a0240 Abs.\u00a02 hat der Vorsitzende Richter der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten, dem Verteidiger sowie den Sch\u00f6ffen auf Antrag zu gestatten, Fragen an den Angeklagten, die Zeugen und die Sachverst\u00e4ndigen zu stellen. Nach \u00a7\u00a0244 Abs.\u00a02 hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die f\u00fcr die Entscheidung von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>45. Laut \u00a7\u00a0251 Abs.\u00a01 und 2\u00a0StPO kann die Vernehmung eines Zeugen durch die Verlesung einer Niederschrift \u00fcber eine andere Vernehmung oder einer Urkunde, die eine von ihm stammende schriftliche Erkl\u00e4rung enth\u00e4lt, ersetzt werden, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Die Vernehmung eines Zeugen darf durch die Verlesung der Niederschrift \u00fcber seine fr\u00fchere richterliche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn dem Erscheinen des Zeugen in der Hauptverhandlung f\u00fcr eine l\u00e4ngere oder ungewisse Zeit Krankheit, Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen.<\/p>\n<p>46. \u00a7\u00a0257 StPO sieht vor, dass der Angeklagte nach der Vernehmung eines jeden Mitangeklagten und nach jeder einzelnen Beweiserhebung befragt werden soll, ob er dazu etwas zu erkl\u00e4ren habe. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0258 StPO erhalten nach dem Schluss der Beweisaufnahme der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausf\u00fchrungen und Antr\u00e4gen das Wort.<\/p>\n<p>47. Die Vorschriften zur Revision gegen Strafurteile finden sich in den \u00a7\u00a7\u00a0333 bis 358 StPO. \u00a7\u00a0337 schreibt vor, dass die Revision nur darauf gest\u00fctzt werden kann, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Nach \u00a7 345 Abs. 2 ist zum Einreichen der Revision anwaltliche Vertretung erforderlich. \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 und 3 sieht vor, dass das Gericht auf einen begr\u00fcndeten Antrag der Staatsanwaltschaft hin die Revision eines Verurteilten ohne Verhandlung durch einstimmigen Beschluss verwerfen kann, wenn es die Revision f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet erachtet. Die Staatsanwaltschaft teilt einen solchen Antrag mit den Gr\u00fcnden dem Beschwerdef\u00fchrer mit. Der Beschwerdef\u00fchrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerkl\u00e4rung beim Revisionsgericht einreichen. Folgt das Revisionsgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft nicht und f\u00fchrt eine Verhandlung durch, so entscheidet es \u00fcber das Rechtsmittel durch Urteil.<\/p>\n<p>48. Die \u00a7\u00a7\u00a0112\u00a0ff StPO behandeln die Untersuchungshaft. Nach \u00a7\u00a0112 Abs.\u00a01 StPO darf die Untersuchungshaft gegen einen Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verd\u00e4chtig ist und ein Haftgrund besteht. Ein Haftgrund liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Fluchtgefahr besteht (\u00a7\u00a0112 Abs.\u00a02 Nr.\u00a02).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABS\u00c4TZE\u00a01 UND 3 BUCHSTABE\u00a0D DER KONVENTION<\/p>\n<p>49. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass sein Verfahren unfair gewesen und der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt worden sei, da weder er noch sein Rechtsanwalt zu irgendeinem Zeitpunkt desStrafverfahrens die M\u00f6glichkeiten gehabt habe, O. und P., die einzigen unmittelbaren Zeuginnen und Gesch\u00e4digten der angeblich von ihm im Februar 2007 in G\u00f6ttingen begangenen Straftat, zu befragen.<\/p>\n<p>Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention, die, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie f\u00fcr Belastungszeugen gelten;<\/p>\n<p>[&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>50. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a)\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>52. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass das Erfordernis aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d, einem Angeklagten das Recht einzur\u00e4umen, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, um ihre Glaubw\u00fcrdigkeit zu pr\u00fcfen, eine Verfahrensgarantie darstelle, mit der die Einhaltung des Grundsatzes der Waffengleichheit in Strafverfahren sichergestellt werden solle. Daraus folge, dass Aussagen von Zeugen, die nur von den Ermittlungsbeh\u00f6rden und nicht von der Verteidigung befragt werden konnten, unzul\u00e4ssig seien und vom Tatgericht grunds\u00e4tzlich nicht verwertet werden d\u00fcrften. Er erkannte zwar an, dass unter bestimmten Umst\u00e4nden Ausnahmen von dieser Regel gelten k\u00f6nnten, zum Beispiel in F\u00e4llen, in denen es zwingend notwendig sei, das Recht eines Angeklagten auf Konfrontierung eines Zeugen bei der Verhandlung einzuschr\u00e4nken, um den Zeugen zu sch\u00fctzen; in der vorliegenden Rechtssache seien derartige \u00dcberlegungen jedoch unerheblich.<\/p>\n<p>53. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte in diesem Zusammenhang vor, dass es den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zuzurechnen sei, dass O. und P., die Hauptbelastungszeuginnen, zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens von der Verteidigung h\u00e4tten befragt werden k\u00f6nnen. Da es offensichtlich gewesen sei, dass die Zeuginnen Deutschland nach ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung zeitnah verlassen w\u00fcrden, w\u00e4ren die Beh\u00f6rden nach \u00a7\u00a0168c StPO verpflichtet gewesen, dem Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, bei den Zeugenvernehmungen anwesend zu sein. Hilfsweise h\u00e4tten sie ihm einen Verteidiger bestellen und diesem die Anwesenheit bei den Vernehmungen gestatten k\u00f6nnen, so dass der Verteidigung die M\u00f6glichkeit zur Konfrontation der Zeuginnen gegeben worden w\u00e4re. Trotz dieses Verfahrensmangels im Ermittlungsverfahren habe das Landgericht die Protokolle der ermittlungsrichterlichen Vernehmungen von O. und P. in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdef\u00fchrer verlesen und sie als Beweismittel zugelassen.<\/p>\n<p>54. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner geltend, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden im Hauptverfahren nicht alle geeigneten Ma\u00dfnahmen ergriffen h\u00e4tten, um sicherzustellen, dass die Zeuginnen f\u00fcr Aussagen zur Verf\u00fcgung stehen w\u00fcrden. Beispielsweise h\u00e4tten sie O. und P. zu diesem Zweck eine Aufenthaltserlaubnis erteilen k\u00f6nnen, und einer m\u00f6glichen Gefahr, dass sie Drohungen und Druck durch den Beschwerdef\u00fchrer ausgesetzt w\u00fcrden, h\u00e4tten sie begegnen k\u00f6nnen, indem sie sie in ein Zeugenschutzprogramm aufnehmen. Die innerstaatlichen Beh\u00f6rden h\u00e4tten auch nicht die M\u00f6glichkeit in Erw\u00e4gung gezogen, eine Zeugenvernehmung durch einen Beamten der deutschen Botschaft in Lettland zu veranlassen, nachdem alle anderen Versuche, sie vermittels der lettischen Beh\u00f6rden vernehmen zu lassen, gescheitert seien.<\/p>\n<p>55. Nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers wurde der Nachteil der Verteidigung, der sich daraus ergeben habe, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden dem Beschwerdef\u00fchrer keine M\u00f6glichkeit der Konfrontierung von O. und P. einger\u00e4umt h\u00e4tten, im Laufe des Verfahrens nicht von der Staatsanwaltschaft oder den innerstaatlichen Gerichten kompensiert. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs k\u00f6nne eine Verurteilung nicht allein oder entscheidend auf Aussagen von Zeugen gest\u00fctzt werden, die der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens habe konfrontieren k\u00f6nnen, wie es in der vorliegenden Rechtssache der Fall gewesen sei.<\/p>\n<p>56. Der Beschwerdef\u00fchrer schlussfolgerte, dass die Rechte der Verteidigung in einem Ma\u00df eingeschr\u00e4nkt gewesen seien, das mit den Garantien nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 3 Buchst.\u00a0d der Konvention nicht mehr vereinbar sei.<\/p>\n<p>(b)\u00a0Die Regierung<\/p>\n<p>57. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass sich aus den ma\u00dfgeblichen Passagen der Urteilsbegr\u00fcndung (siehe Rdnrn.\u00a017-20) ergebe, dass das Landgericht G\u00f6ttingen alle angemessenen Schritte ergriffen habe, um eine Vernehmung von O. und P. im Rahmen der Hauptverhandlung zu erm\u00f6glichen. Nachdem alle Versuche, die Zeuginnen zu einer Teilnahme an der Hauptverhandlung zu bewegen oder ihre Vernehmung im Ausland durch einen lettischen Richter zu veranlassen, gescheitert seien, sei das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass es keine weiteren rechtlichen M\u00f6glichkeiten mehr habe, eine Vernehmung von O. und P. zu erwirken, und dass eine Vernehmung der Zeuginnen in absehbarer Zeit unm\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>58. Es sei auch nicht den innerstaatlichen Beh\u00f6rden zuzurechnen gewesen, dass O. und P. im Ermittlungsverfahren nicht vom Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten befragt werden k\u00f6nnen. Es sei gerechtfertigt gewesen, ihn von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung der Zeuginnen auszuschlie\u00dfen, um den Zweck der zu diesem Zeitpunkt noch verdeckt gef\u00fchrten Ermittlungen nicht zu gef\u00e4hrden. Der Ermittlungsrichter habe berechtigte Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gehabt, dass die Zeuginnen in Anwesenheit der Tatverd\u00e4chtigen Angst haben w\u00fcrden, die Wahrheit zu sagen, und dass der Beschwerdef\u00fchrer, sobald er \u00fcber die laufenden Ermittlungen informiert worden w\u00e4re, versuchen w\u00fcrde, O. und P. einzusch\u00fcchtern, um ihre Aussage zu beeinflussen.<\/p>\n<p>59. Die Regierung machte ferner geltend, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden nicht verpflichtet gewesen seien, dem Beschwerdef\u00fchrer im Ermittlungsstadium einen Verteidiger zu bestellen. Zu diesem Zeitpunkt sei es nicht absehbar gewesen, dass die Zeuginnen, die zuvor mehrmals bei der Polizei ausgesagt h\u00e4tten, sich weigern w\u00fcrden, ihre Aussagen im Laufe eines sp\u00e4teren Verfahrens, zumindest per Video\u00fcbertragung, zu wiederholen. Den Zeuginnen habe insbesondere kein Zeugnisverweigerungsrecht zugestanden, wie es beispielsweise f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige des Angeklagten infrage komme. Eine Pflichtverteidigerbestellung w\u00e4re ferner mit der Gefahr verbunden gewesen, dass der Verteidiger den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber das Ermittlungsverfahren informieren w\u00fcrde. Dies h\u00e4tte nicht nur aus den oben genannten Gr\u00fcnden die Durchf\u00fchrung der Ermittlungen gef\u00e4hrdet, sondern auch zu einer Fluchtgefahr seitens des Beschwerdef\u00fchrers gef\u00fchrt. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers sei es nicht m\u00f6glich gewesen, bereits vor der ermittlungsrichterlichen Vernehmung von O. und P. einen Haftbefehl gegen ihn zu erlassen, da der dringende, eine m\u00f6gliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Untersuchungshaft rechtfertigende Tatverdacht gegen ihn gerade auf diesen Zeugenvernehmungen beruht habe.<\/p>\n<p>60. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Einschr\u00e4nkungen der Verteidigungsrechte im Laufe des Verfahrens kompensiert worden seien. Die im Ermittlungsverfahren gemachten Zeugenaussagen von P. und O. w\u00fcrden durch die Aussagen weiterer Zeugen sowie durch die Auswertung der mittels \u00dcberwachung der Mobiltelefone des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Mitangeklagten sowie mittels GPS gewonnen Daten gest\u00fctzt und h\u00e4tten folglich nicht die einzige Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers dargestellt. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht bei seiner W\u00fcrdigung der verf\u00fcgbaren Beweismittel ber\u00fccksichtigt, dass der Beschwerdef\u00fchrer O. und P. zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens habe konfrontieren k\u00f6nnen und dass es sich bei den Aussagen einiger der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen um Aussagen vom H\u00f6rensagen gehandelt habe. Aus diesem Grund habe es die verf\u00fcgbaren Beweismittel besonders kritisch und sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft, um die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeuginnen zu bewerten und ihre Aussagen auf m\u00f6gliche Widerspr\u00fcche zu untersuchen.<\/p>\n<p>61. Die Regierung kam zu dem Schluss, dass die Verteidigungsrechte in der vorliegenden Rechtssache nicht in einem Ma\u00df eingeschr\u00e4nkt gewesen seien, das mit den Verfahrensgarantien nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d oder dem Grundsatz der Waffengleichheit unvereinbar sei, und dass das Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer insgesamt fair gewesen sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Garantien in Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d besondere Aspekte des in Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren sind, die bei jeder Einsch\u00e4tzung der Fairness eines Verfahrens in Betracht zu ziehen sind. Zudem hat der Gerichtshof im Hinblick auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in erster Linie zu pr\u00fcfen, ob das Strafverfahren insgesamt fair war (siehe u.\u00a0a. Taxquet .\/. Belgien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a0926\/05, Rdnr.\u00a084, ECHR\u00a02010). Dabei wird der Gerichtshof das Verfahren in seiner Gesamtheit betrachten und dabei die Rechte der Verteidigung, aber auch die Interessen der Allgemeinheit und der Opfer an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Strafverfolgung (siehe G. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022978\/05, Rdnr.\u00a0175, ECHR 2010&#8230;.) und gegebenenfalls die Rechte der Zeugen ber\u00fccksichtigen (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Doorson .\/. Niederlande, 26. M\u00e4rz 1996, Rdnr.\u00a070, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996\u2011II). Er erinnert in diesem Zusammenhang auch daran, dass die Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der innerstaatlichen Gerichte ist, und dass die Aufgabe des Gerichtshofs allein darin besteht, zu pr\u00fcfen, ob das Verfahren fair gef\u00fchrt wurde (siehe Al-Khawaja und Tahery .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a026766\/05 und 22228\/06, Rdnr.\u00a0118, ECHR 2011).<\/p>\n<p>63. Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d enth\u00e4lt den Grundsatz, dass vor der Verurteilung eines Angeklagten im Regelfall alle gegen ihn vorliegenden Beweise in seiner Anwesenheit in \u00f6ffentlicher Verhandlung erhoben werden m\u00fcssen, um eine kontradiktorische Auseinandersetzung zu erm\u00f6glichen. Dem liegt das Prinzip zugrunde, dass der Angeklagte in einem Strafverfahren eine wirksame Gelegenheit haben sollte, die gegen ihn vorliegenden Beweise anzufechten. Ausnahmen hiervon sind m\u00f6glich, d\u00fcrfen aber die Rechte der Verteidigung nicht verletzen; diese Rechte erfordern in der Regel nicht nur, dass der Angeklagte wei\u00df, wer ihn beschuldigt, damit er die Redlichkeit und Glaubw\u00fcrdigkeit der betreffenden Personen in Zweifel ziehen kann, sondern auch, dass ihm in angemessener und hinreichender Weise Gelegenheit gegeben wird, einen Belastungszeugen entweder w\u00e4hrend dessen Zeugenaussage oder zu einem sp\u00e4teren Verfahrenszeitpunkt zu konfrontieren und zu befragen (siehe Luc\u00e0 .\/. Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a033354\/96, Rdnr.\u00a039, ECHR 2001\u2011II; und Solakov .\/. \u201edie ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\u201c, Individualbeschwerde Nr.\u00a047023\/99, Rdnr.\u00a057, ECHR 2001\u2011X).<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass es bei der vorliegenden Individualbeschwerde nicht um Zeugen geht, deren Identit\u00e4t dem Angeklagten vorenthalten ist. In der vorliegenden Rechtssache weigerten sich die Gesch\u00e4digten und einzigen unmittelbaren Zeuginnen der in Rede stehenden Geschehnisse, an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort auszusagen; daher konnte weder das Tatgericht sie vernehmen, noch die Verteidigung sie befragen oder ihr Auftreten bei der Vernehmung beobachten, um sich so einen eigenen Eindruck von ihrer Redlichkeit und Glaubw\u00fcrdigkeit zu machen. Dennoch wurden ihre im Ermittlungsverfahren bei den polizeilichen und den ermittlungsrichterlichen Vernehmungen in Anwesenheit des Staatsanwalts gemachten Zeugenaussagen bei der Hauptverhandlung verlesen und vom Landgericht als Beweismittel zugelassen. Zum Zeitpunkt der Vernehmungen von O. und P. im Ermittlungsstadium war der Beschwerdef\u00fchrer noch nicht \u00fcber das gegen ihn gef\u00fchrte Ermittlungsverfahren informiert gewesen und es war noch kein Verteidiger f\u00fcr ihn bestellt worden. Folglich hatte die Verteidigung zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die M\u00f6glichkeit, die Zeuginnen zu konfrontieren.<\/p>\n<p>65. Was die Einf\u00fchrung der Aussagen von Zeugen betrifft, die bei der Hauptverhandlung abwesend sind und vom Anklagten zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens befragt werden konnten, hat der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Al\u2011Khawaja und Tahery (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0119-147) klargestellt, dass bei der Pr\u00fcfung, ob die Zulassung solcher Beweismittel mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, zun\u00e4chst nachgewiesen werden muss, dass f\u00fcr das Fehlen des Zeugen ein guter Grund bestand. Zweitens sind in F\u00e4llen, in denen die Aussage eines abwesenden Zeugen die alleinige oder entscheidende Grundlage f\u00fcr eine Verurteilung darstellt, hinreichende ausgleichende Faktoren erforderlich, einschlie\u00dflich starker Verfahrensgarantien, die eine faire und angemessene Einsch\u00e4tzung der Verl\u00e4sslichkeit dieser Aussagen erm\u00f6glichen (siehe Al-Khawaja und Tahery, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0119 und 147).<\/p>\n<p>66. Seitdem hat der Gerichtshof F\u00e4lle gepr\u00fcft, bei denen es unter anderem um die Zulassung der \u2013 m\u00f6glicherweise entscheidenden \u2013 Aussage eines anonymen Zeugen (Ellis und Simms .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a046099\/06, Rdnr.\u00a081, 10.\u00a0April 2012), um die Zulassung der \u2013 als \u201evon erheblichem Gewicht\u201c bewerteten \u2013 Aussage eines anonymen Zeugen (Pesukic .\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a025088\/07, Rdnr.\u00a049, 6.\u00a0Dezember 2012) und um die Zulassung der \u2013 weder als alleiniges noch als entscheidendes Beweismittel bewerteten \u2013 Aussage eines abwesenden Zeugen ging (\u0160tefan\u010di\u010d .\/. Slowenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a018027\/05, Rdnr.\u00a042, 25.\u00a0Oktober 2012). In all diesen F\u00e4llen pr\u00fcfte der Gerichtshof sodann, ob die Garantien ausreichten, um die Zulassung der nicht hinterfragten Zeugenaussagen auszugleichen, und f\u00fchrte eine Gesamtpr\u00fcfung der Fairness des Verfahrens durch, um festzustellen, ob die Rechte des Angeklagten unangemessen eingeschr\u00e4nkt wurden.<\/p>\n<p>67. Im Hinblick auf die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung der Zeugenaussagen von O. und P. stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass das Landgericht G\u00f6ttingen seine Entscheidung, die Verhandlung ohne Anh\u00f6rung der Zeuginnen fortzusetzen und ihre im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen als Beweismittel zuzulassen, nicht auf die mutma\u00dfliche Angst der Zeuginnen vor dem Aussagen st\u00fctzte, sondern vielmehr auf die Tatsache, dass es unm\u00f6glich gewesen sei, sie zu einer Teilnahme an der Hauptverhandlung in Deutschland zu zwingen oder ihre Vernehmung durch ein Gericht in Lettland zu veranlassen.<\/p>\n<p>68. Bez\u00fcglich der Aussagen von Zeugen, bei denen sich herausstellte, dass sie zur Befragung in Anwesenheit des Angeklagten oder seines Rechtsbeistands nicht zur Verf\u00fcgung standen, hat der Gerichtshof in fr\u00fcheren Entscheidungen festgestellt, dass die Vertragsstaaten nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 i.\u00a0V.\u00a0m. Abs.\u00a03 dazu verpflichtet sind, positive Schritte zu unternehmen, um dem Angeklagten insbesondere zu erm\u00f6glichen, Belastungszeugen zu befragen oder befragen zu lassen. Solche Ma\u00dfnahmen machen einen Teil der Sorgfaltspflicht aus, der die Vertragsstaaten nachkommen m\u00fcssen, um eine wirksame Aus\u00fcbung der in Artikel\u00a06 garantierten Rechte sicherzustellen (siehe Sadak u.\u00a0a. .\/. T\u00fcrkei, Individualbeschwerden Nrn.\u00a029900\/96, 29901\/96, 29902\/96 und 29903\/96, Rdnr.\u00a067, ECHR 2001\u2013VIII; D. .\/.\u00a0Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a030542\/04, Rdnr.\u00a041, 7.\u00a0Juli 2009; und Gossa .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a047986\/99, Rdnr.\u00a055, 9.\u00a0Januar 2007). Jedoch gilt der Grundsatz, dass Unm\u00f6gliches nicht geleistet werden muss (impossibilium nulla est obligatio); die Nichtverf\u00fcgbarkeit von Zeugen macht es f\u00fcr sich allein genommen nicht erforderlich, die Strafverfolgung einzustellen, sofern den Beh\u00f6rden nicht vorgeworfen werden kann, dass sie sich nicht sorgf\u00e4ltig bem\u00fcht h\u00e4tten, dem Angeklagten die M\u00f6glichkeit zu ihrer Befragung einzur\u00e4umen (siehe insbesondere Artner\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, 28.\u00a0August 1992, Rdnr.\u00a021, Serie A Band 242-A; Scheper\u00a0.\/.\u00a0Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39209\/02, 5.\u00a0April 2005; Mayali .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a069116\/01, Rdnr.\u00a032, 14.\u00a0Juni 2005; und H. .\/. Deutschland(Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a073047\/01, 17.\u00a0November 2005).<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden mehrere Versuche unternommen haben, eine Vernehmung der Zeuginnen im Rahmen der Hauptverhandlung zu erm\u00f6glichen. Nachdem alle Bem\u00fchungen, O. und P. zur Hauptverhandlung vor dem Landgericht G\u00f6ttingen zu laden, gescheitert waren, ersuchten die deutschen Beh\u00f6rden die lettischen Beh\u00f6rden um Rechtshilfe, um so eine Vernehmung der Zeuginnen durch ein Gericht in Lettland unter \u00dcbertragung der Vernehmung in Wort und Bild zu erwirken. Eine solche Vernehmung fand jedoch nicht statt, da die Zeuginnen vor den lettischen Gerichten unter Vorlage \u00e4rztlicher Atteste nachgewiesen hatten, dass sie infolge der Tat noch immer unter posttraumatischen St\u00f6rungen litten und einen m\u00f6glichen Racheakt durch die Angeklagten bef\u00fcrchteten. Die Einwendungen des Landgerichts, nach denen die Zeuginnen ihre Weigerung, sich vernehmen zu lassen, nach den Ma\u00dfst\u00e4ben der deutschen Strafprozessordnung nicht \u00fcberzeugend begr\u00fcndet h\u00e4tten, sowie den Vorschlag, die lettischen Beh\u00f6rden k\u00f6nnten ihre Teilnahme an der Verhandlung zwangsweise durchsetzen, blieben unbeantwortet. Erst zu diesem Zeitpunkt zog das Landgericht den Schluss, dass es keine weiteren rechtlichen M\u00f6glichkeiten mehr habe, eine Vernehmung von O. und P. durchzusetzen, und dass angesichts der Tatsache, dass die erst k\u00fcrzlich erneuerten \u00e4rztlichen Atteste keine baldige \u00c4nderung des Gesundheitszustands der Zeuginnen erwarten lie\u00dfen, eine Vernehmung der Zeuginnen in absehbarer Zeit unm\u00f6glich sei. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers ist der Gerichtshof der Auffassung, dass es angesichts der beharrlichen Weigerung der Zeuginnen, sich vernehmen zu lassen, keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass die deutschen Beh\u00f6rden \u00fcber weitere wirksame Mittel verf\u00fcgt h\u00e4tten, um der Verteidigung eine Konfrontation von O. und P. in der Hauptverhandlung zu erm\u00f6glichen. Vielmehr teilt er die Auffassung der Regierung, dass das Landgericht sich hinreichend bem\u00fcht hat, die Vernehmung der Zeuginnen in der Hauptverhandlung zu erm\u00f6glichen, und dass es nicht den deutschen Beh\u00f6rden zuzurechnen war, dass alle diesbez\u00fcglichen Versuche erfolglos blieben.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof stellt fest, dass es f\u00fcr die Verteidigung zwar zweifellos besser gewesen w\u00e4re, die Zeuginnen direkt befragen zu k\u00f6nnen, die innerstaatlichen Gerichte jedoch verpflichtet waren, den Sachverhalt aufzukl\u00e4ren, und eine Verwertung der Aussagen von O. und P. offensichtlich im Interesse der Rechtspflege lag. Die Tatsache, dass die Zeuginnen in der Hauptverhandlung nicht zur Verf\u00fcgung standen, durfte die Strafverfolgung nicht blockieren, und unter den Umst\u00e4nden stand es dem Landgericht unter der Bedingung, dass die Rechte der Verteidigung eingehalten werden, offen, auf die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen der Zeuginnen Bezug zu nehmen, insbesondere da es diese Aussagen durch andere, in der Hauptverhandlung erhobene Beweismittel gest\u00fctzt sehen konnte (vgl. Asch .\/. \u00d6sterreich, 26.\u00a0April 1991, Rdnr.\u00a028, Serie\u00a0A Band\u00a0203; Artner, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a022; und Gossa, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a061).<\/p>\n<p>71. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht, als es die Verlesung der Protokolle der polizeilichen und ermittlungsrichterlichen Befragungen von O. und P. in der Hauptverhandlung anordnete, auf das Beschleunigungsgebot in Haftsachen verwies. Angesichts der Tatsache, dass die Angeklagten sich zu diesem Zeitpunkt schon seit geraumer Zeit in Untersuchungshaft befunden hatten, stellt der Gerichtshof fest, dass die Begr\u00fcndung des innerstaatlichen Gerichts, dass eine weitere Verz\u00f6gerung des Verfahrens nicht mehr gerechtfertigt sei, f\u00fcr die Entscheidung, die nicht hinterfragten Aussagen zuzulassen, nicht unerheblich war.<\/p>\n<p>72. Im Hinblick auf die Pr\u00fcfung, ob die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers allein oder entscheidend auf die Zeugenaussagen von O. und P. gest\u00fctzt war, erkennt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung an, wonach die Protokolle der im Ermittlungsverfahren gemachten Zeugenaussagen nicht die alleinigen Beweismittel vor dem Landgericht waren. Das Gericht verwies unter anderem auch auf die Aussagen weiterer bei der Verhandlung vernommener Zeugen, wie E., der Nachbarin von O. und P., und deren Freundin L., sowie die Auswertung der mittels \u00dcberwachung der Mobiltelefone des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Mitangeklagten und mittels GPS gewonnen Daten.<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass in F\u00e4llen, in denen die nicht hinterfragte Aussage eines Zeugen durch andere best\u00e4tigende Beweismittel gest\u00fctzt wird, die Pr\u00fcfung, ob diese entscheidend ist, von der Beweiskraft der unterst\u00fctzenden Beweismittel abh\u00e4ngt; je st\u00e4rker die best\u00e4tigenden Beweismittel sind, umso weniger wahrscheinlich ist es, dass die Aussagen des abwesenden Zeugen als entscheidend behandelt werden (siehe Al-Khawaja und Tahery, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0131). Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Generalbundesanwalt in seinen Vorbringen im Revisionsverfahren, denen sich der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.\u00a0Oktober 2008 anschloss, darlegte, dass die Aussagen von O. und P. angesichts der wichtigen zus\u00e4tzlichen Beweismittel, die das Landgericht ber\u00fccksichtigt habe, nicht als alleinige Grundlage f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers angesehen werden k\u00f6nnten. Gleichzeitig stellt der Gerichtshof fest, dass O. und P. im Hinblick auf die Geschehnisse im Zusammenhang mit dem Raub an sich die einzigen unmittelbaren Zeuginnen waren und dass die best\u00e4tigenden Beweismittel, auf die zur Unterst\u00fctzung ihrer Tatbeschreibung verwiesen wurde, entweder selbst Beweise vom H\u00f6rensagen oder Indizienbeweise waren. Was die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Mitangeklagten in der Hauptverhandlung angeht, wonach sie zum Tatzeitpunkt beide in der Wohnung der Gesch\u00e4digten anwesend gewesen seien, stellt der Gerichtshof fest, dass dies allenfalls mittelbar den Vorwurf st\u00fctzen k\u00f6nnte, dass sie O. und P. angegriffen haben.<\/p>\n<p>74. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelangt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers zwar nicht allein oder entscheidend auf die Zeugenaussagen von O. und P. gest\u00fctzt gewesen sein mag, ihre Aussagen jedoch eindeutig von erheblicher Bedeutung f\u00fcr die W\u00fcrdigung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers waren. Dementsprechend h\u00e4lt er es f\u00fcr notwendig zu pr\u00fcfen, ob geeignete kompensierende Faktoren und Garantien vorlagen (siehe Pesukic .\/.\u00a0Schweiz, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a050), um sicherzustellen, dass der Nachteil, der dem Beschwerdef\u00fchrer durch Zulassung der im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen der Zeuginnen entstanden ist, seine Verteidigungsrechte nicht in einem Ma\u00df eingeschr\u00e4nkt hat, der mit den Erfordernissen des Artikels\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention unvereinbar ist. Der Gerichtshof stellt fest, dass sich \u00e4hnliche Erw\u00e4gungen im Urteil des Landgerichts vom 25. April 2008 finden; dort hei\u00dft es, dass das Tatgericht die im Ermittlungsverfahren von O. und P., den wesentlichen Belastungszeuginnen gegen den Angeklagten, gemachten Aussagen vorsichtig w\u00fcrdigen m\u00fcsse, da weder dem Angeklagten noch dem Verteidiger die M\u00f6glichkeit gegeben worden sei, diese zu befragen, und dass das Gericht seine Entscheidung nur dann auf diese Aussagen st\u00fctzen k\u00f6nne, wenn sie durch andere wichtige Gesichtspunkte best\u00e4tigt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>75. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass das deutsche Strafprozessrecht Ma\u00dfnahmen vorsieht, die es den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erm\u00f6glichen, die Aussagen von Zeugen, die erwartungsgem\u00e4\u00df nicht f\u00fcr die Hauptverhandlung zur Verf\u00fcgung stehen werden, im Ermittlungsverfahren aufzunehmen. Gleichzeitig enth\u00e4lt das innerstaatliche Recht in \u00a7\u00a0168c StPO Verfahrensgarantien, die der Verteidigung Gelegenheit geben, an der Vernehmung der zentralen Belastungszeugen im Ermittlungsverfahren teilzunehmen. In diesem Zusammenhang erkennt der Gerichtshof die Argumentation der Regierung an, wonach die Entscheidung des Ermittlungsrichters, den Beschwerdef\u00fchrer nicht \u00fcber die Vernehmung der Zeuginnen im Ermittlungsverfahren zu informieren, angesichts der Verpflichtung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, eine wirksame Untersuchung der in Rede stehenden Straftat durchzuf\u00fchren, sowie angesichts der Notwendigkeit, O. und P., die Gesch\u00e4digten und Zeuginnen der Straftat, zu sch\u00fctzen, gerechtfertigt gewesen sei. Angesichts der gewaltt\u00e4tigen Art der Begehung der untersuchten Straftat war die Sorge des Richters, dass die Verd\u00e4chtigen die Zeuginnen unter Druck setzen k\u00f6nnten, sobald sie oder ihre Rechtsanw\u00e4lte \u00fcber deren Vernehmung informiert w\u00fcrden, wodurch die laufenden Ermittlungen gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnten, nicht unbegr\u00fcndet. Der Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach es zum Zeitpunkt der ermittlungsrichterlichen Vernehmung f\u00fcr die innerstaatlichen Beh\u00f6rden nicht absehbar gewesen sei, dass die Zeuginnen, die zuvor mehrmals bei den Ermittlungsbeh\u00f6rden ausgesagt h\u00e4tten, sich weigern w\u00fcrden, zu einer sp\u00e4teren Hauptverhandlung zu erscheinen oder zumindestin eine Vernehmung per Video\u00fcbertragung in Lettland einzuwilligen. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass O. und P. hinsichtlich des sp\u00e4teren Verfahrens gegen den Beschwerdef\u00fchrer kein Zeugnisverweigerungsrecht nach dem deutschen Strafprozessrecht zugestanden hat, wie es beispielsweise f\u00fcr Familienangeh\u00f6rige von Angeklagten infrage kommt (siehe im Gegensatz dazu H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a026171\/07, Rdnrn.\u00a041 und 43, 19.\u00a0Juli 2012). Der Gerichtshof stellt daher fest, dass es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahrensgarantien missachtet h\u00e4tten, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Rechte eines Angeklagten aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d wirksam garantiert werden.<\/p>\n<p>76. Der Gerichtshof stellt \u00fcberdies fest, dass das Landgericht bei der W\u00fcrdigung der verf\u00fcgbaren Beweismittel auf den eingeschr\u00e4nkten Beweiswert der Protokolle von O.s und P.s Aussagen im Ermittlungsverfahren hingewiesen und sie deshalb sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft hat, um die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeuginnen zu bewerten und ihre Aussagen auf m\u00f6gliche Widerspr\u00fcche zu untersuchen. Was die Aussagen der weiteren, in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen angeht, hat das Landgericht explizit darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Beweise vom H\u00f6rensagen handelte, die einer besonders vorsichtigen W\u00fcrdigung zu unterziehen seien.<\/p>\n<p>77. Bez\u00fcglich der Aussagen von O. und P. selbst kam das Landgericht zu dem Schluss, dass die Protokolle der Zeugenvernehmungen im Ermittlungsverfahren zeigten, dass diese die Tatumst\u00e4nde detailreich und schl\u00fcssig geschildert h\u00e4tten, und dass sich kleinere Widerspr\u00fcche durch die Umst\u00e4nde, unter denen sie ihre Aussagen gemacht hatten, erkl\u00e4ren lie\u00dfen. Der Gerichtshof schlie\u00dft sich der Feststellung des Landgerichts an, dass der Umstand, dass die von den Zeuginnen im Ermittlungsverfahren abgegebene detaillierte Schilderung der Geschehnisse mit dem \u00fcbereinstimmte, was sie ihrer Freundin L. und ihrer Nachbarin E. berichtet hatten, einen wichtigen Anhaltspunkt f\u00fcr ihre Glaubw\u00fcrdigkeit und den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen darstellte. Dar\u00fcber hinaus hatte E. ausgesagt, dass am Abend der Tat eine weitere Nachbarin zu ihr gekommen sei, weil sie L\u00e4rm in der Wohnung von O. und P. geh\u00f6rt habe; dies stellt ein weiteres Belastungsindiz dar, das nicht aus der Schilderung der Gesch\u00e4digten, sondern aus einer weiteren unabh\u00e4ngigen Quelle stammt. Das Landgericht war auch der Auffassung, dass die Aussagen der weiteren in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen ebenso wie die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von O. und P. durch die mittels \u00dcberwachung der Mobiltelefone des Beschwerdef\u00fchrers und seiner Mitangeklagten und mittels GPS gewonnen Daten unterst\u00fctzt worden seien. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die vom Landgericht vorgebrachten Argumente f\u00fcr die Schlussfolgerung, die im Ermittlungsverfahren gemachten Aussagen von O. und P. seien glaubhaft und schl\u00fcssig, nicht unerheblich waren (siehe De Lorenzo .\/. Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 69264\/01, 12.\u00a0Februar 2004). Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass bei der W\u00fcrdigung der Zeugenaussagen die erforderliche Sorgfalt gewahrt wurde, und das Landgericht in der Lage war, eine faire und angemessene Beurteilung der Zuverl\u00e4ssigkeit dieser Aussagen vorzunehmen.<\/p>\n<p>78. Vor diesem Hintergrund teilt der Gerichtshof die Auffassung der Regierung und der innerstaatlichen Gerichte, dass die Zusammenschau der in der vorliegenden Rechtssache verf\u00fcgbaren Beweismittel ein schl\u00fcssiges Gesamtbild der Geschehnisse ergebe, das die Version der Zeuginnen O. und P. st\u00fctze und die im Verlauf der Verhandlung gemachten widerspr\u00fcchlichen Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers und der Mitangeklagten widerlege. In diesem Zusammenhang erkennt der Gerichtshof auch die Argumentation der Regierung an, dass die \u00e4hnliche Art der Begehung der Straftaten in Kassel und G\u00f6ttingen sowie die pers\u00f6nliche Verbindung zwischen den zwei Straftaten, die sich aus der Tatsache ergab, dass L., die Gesch\u00e4digte der zuvor in Kassel begangenen Straftat, eine Vertraute von O. und P. war, einen weiteren Anhaltspunkt daf\u00fcr lieferten, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit der Begehung von Straftaten der hier in Rede stehenden Art vertraut war.<\/p>\n<p>79. Der Gerichtshof \u00fcbersieht nicht, dass O. und P. den Beschwerdef\u00fchrer nicht als T\u00e4ter identifizieren konnten, als ihnen bei der polizeilichen Befragung Lichtbilder m\u00f6glicher Tatverd\u00e4chtiger gezeigt wurden, und dass der Beschwerdef\u00fchrer bei einer m\u00f6glichen Konfrontation von O. und P. seine urspr\u00fcngliche Behauptung beweisen wollte, dass er \u00fcberhaupt nicht am Tatort gewesen sei. Er stellt jedoch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der zwar jegliche Beteiligung an dem Raub abstritt, im Laufe der Hauptverhandlung selbst zugegeben hat, dass er sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in der Wohnung der Gesch\u00e4digten befunden habe und P. gefolgt sei, als sie \u00fcber den Balkon gefl\u00fcchtet sei. Daher h\u00e4tte eine m\u00f6gliche Befragung der Zeuginnen durch die Verteidigung dem urspr\u00fcnglich vom Beschwerdef\u00fchrer verfolgten Zweck nicht mehr dienen k\u00f6nnen. In diesem Zusammenhang nimmt der Gerichtshof auch die Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach der Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert habe, was er mit einer Konfrontation von O. und P. weiter habe erreichen wollen, und dass er, nachdem die Protokolle ihrer Vernehmungen im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung verlesen worden waren, nicht von der M\u00f6glichkeit Gebrauch gemacht habe, den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen in Frage zu stellen. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Identit\u00e4t von O. und P. kannte und es ihm daher offenstand, ihre Verl\u00e4sslichkeit anzweifeln und auf Ungereimtheiten in ihren Aussagen oder Unstimmigkeiten mit den Aussagen der weiteren bei der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen hinzuweisen, falls er dies w\u00fcnschte. Dar\u00fcber hinaus konnte der Beschwerdef\u00fchrer, der w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war, seine eigene Version der Ereignisse vorbringen und die Lauterkeit der zus\u00e4tzlichen, im Laufe der Hauptverhandlung erlangten Beweismittel in Frage stellen.<\/p>\n<p>80. Angesichts dieser \u00dcberlegungen stellt der Gerichtshof entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers auch fest, dass der Umstand, dass der Staatsanwalt bei den Vernehmungen der Zeuginnen im Ermittlungsverfahren anwesend war und sie befragen konnte, den in Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d verankerten Grundsatz der Waffengleichheit nicht verletzt hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden nach dem deutschen Strafprozessrecht verpflichtet sind, eine objektive und neutrale Untersuchung der in Rede stehenden Straftat durchzuf\u00fchren und sowohl die be- als auch die entlastenden Umst\u00e4nde der Rechtssache zu ber\u00fccksichtigen. Er stellt ferner fest, dass das Tatgericht nach dem innerstaatlichen Recht verpflichtet ist, die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle im Hinblick auf die Erforschung der Wahrheit und die Feststellung der tats\u00e4chlichen Umst\u00e4nde der Rechtssache ma\u00dfgeblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken (siehe S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a029881\/07, Rdnr. 59, 19.\u00a0Juli\u00a02012). Es gibt keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden oder das Landgericht G\u00f6ttingen diese Anforderungen bei der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache missachtet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>81. Bei der Pr\u00fcfung der Fairness des Verfahrens insgesamt kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass hinreichende kompensierende Faktoren gegeben waren, um die aus der Zulassung der Aussagen von O. und P. resultierenden Beeintr\u00e4chtigungen der Verteidigung auszugleichen. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN<\/p>\n<p>82. Unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention machte der Beschwerdef\u00fchrer ferner geltend, dass er in seinem Recht auf eine \u00f6ffentliche Verhandlung verletzt worden sei, da der Bundesgerichtshof seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts im schriftlichen Verfahren verworfen und in seinem diesbez\u00fcglichen Beschluss vom 30.\u00a0Oktober\u00a02008 keine Gr\u00fcnde angef\u00fchrt habe. Das Fehlen einer Begr\u00fcndung mache es dem Angeklagten unm\u00f6glich, festzustellen, ob sein Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r vom Gericht geachtet worden sei, und stehe au\u00dferdem im Widerspruch zu den Anforderungen der Strafprozessordnung. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs habe den formalen Anforderungen des innerstaatlichen Rechts demnach nicht gen\u00fcgt, und die Vollstreckung der in dem in Rede stehenden Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngten Freiheitsstrafe stellte folglich eine Verletzung von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention dar.<\/p>\n<p>83. In diesem Zusammenhang trug der Beschwerdef\u00fchrer vor, es sei g\u00e4ngige Praxis des Bundesgerichtshofs geworden, unter Berufung auf \u00a7\u00a0318 Abs.\u00a02 StPO auf begr\u00fcndeten Antrag des Staatsanwalts Angeklagtenrevisionen durch Beschluss und ohne Durchf\u00fchrung einer Verhandlung sowie ohne Angabe von Gr\u00fcnden zu verwerfen. Bei staatsanwaltschaftlichen Revisionen dagegen beraume der Bundesgerichtshof regelm\u00e4\u00dfig einen Verhandlungstermin an, und die Revisionshauptverhandlung schlie\u00dfe mit einem mit Gr\u00fcnden versehenen Urteil ab. Diese Praxis versto\u00dfe sowohl gegen das Recht des Angeklagten auf eine m\u00fcndliche Verhandlung als auch gegen den Grundsatz der Waffengleichheit, die beide Teilaspekte des Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention darstellen.<\/p>\n<p>84. \u00dcberdies sei der Umstand, dass nach der deutschen Strafprozessordnung ein Angeklagter beim Einlegen einer Revision anwaltlich vertreten sein m\u00fcsse, gleichzeitig aber keine Gelegenheit erhalte, das Revisionsgericht zur Anberaumung einer Verhandlung zu zwingen, gleichbedeutend mit einer Verweigerung des Rechts, sich nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0c der Konvention selbst zu verteidigen.<\/p>\n<p>85. Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt er allerdings fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>86. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und nach Artikel\u00a035 Abs. 3 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention wird einstimmig f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Beschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. er erkennt mit f\u00fcnf zu zwei Stimmen, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Artikel 6 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 17. April 2014 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs sind diesem Urteil die folgenden abweichenden Meinungen beigef\u00fcgt:<\/p>\n<p>(a) abweichende Meinung der Richterin Power-Forde;<\/p>\n<p>(b) Erkl\u00e4rung des Richters Zupan\u010di\u010d.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.V.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTERIN POWER-FORDE<\/strong><\/p>\n<p>1. Wenn es um die Rechtsprechung in Strafsachen geht, sind die innerstaatlichen Gerichte grunds\u00e4tzlich besser geeignet als dieser Gerichtshof, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu w\u00fcrdigen, da sie sich in der Hauptverhandlung einen Eindruck vom Charakter und Auftreten aller Zeugen machen k\u00f6nnen. Die Hauptaufgabe des Gerichtshofs besteht in der Pr\u00fcfung, ob das Strafverfahren als Ganzes insgesamt fair war.<\/p>\n<p>2. Die vorliegende Rechtssache weist jedoch Aspekte auf, die mich an der Fairness des Verfahrens gegen den Beschwerdef\u00fchrer erheblich zweifeln lassen. O. und P., die sich beide illegal in Deutschland aufhielten, waren mutma\u00dflich die Gesch\u00e4digten eines Einbruchs und versuchten Raubes in ihrer Wohnung, von der aus sie Prostitution betrieben. Nach einiger Zeit machten sie Aussagen vor den Ermittlungsbeh\u00f6rden, die im Urteil bedauerlicherweise nicht widergegeben sind. Der genaue Inhalt der Aussagen ist daher nicht bekannt. Diese Aussagen wurden vollst\u00e4ndig als Beweismittel gegen den Beschwerdef\u00fchrer, welcher der Begehung der o.\u00a0g. Straftaten beschuldigt wurde, zugelassen.<\/p>\n<p>3. Weder O. noch P. \u2013 die einzigen Zeuginnen der Straftat \u2013 sagten in der Hauptverhandlung des Beschwerdef\u00fchrers aus. Der Beschwerdef\u00fchrer hatte zu keinem Zeitpunkt, also weder vor noch w\u00e4hrend der Hauptverhandlung, Gelegenheit, sie konfrontativ zu befragen. Er konnte ihre allgemeine Zuverl\u00e4ssigkeit als aufrichtige Personen nicht pr\u00fcfen und sie auch nicht hinsichtlich ihrer Erinnerungen an die Geschehnisse befragen. Er konnte sie nicht fragen, warum sie ihn auf den Lichtbildern nicht erkannt hatten. Er konnte ihre Aussagen in keiner Weise pr\u00fcfen oder deren Richtigkeitanfechten. Das Tatgericht selbst hat die zwei Hauptbelastungszeuginnen nicht angeh\u00f6rt oder sich einen Eindruck von ihnen gemacht. Es hatte keine M\u00f6glichkeit, deren Einstellung oder Auftreten als Zeuginnen zu bewerten.<\/p>\n<p>4. Die in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery .\/ Vereinigtes K\u00f6nigreich[1]dargelegten Grunds\u00e4tze sind eindeutig. Ist ein Zeuge abwesend, muss der Gerichtshof gute Gr\u00fcnde hierf\u00fcr erkennen k\u00f6nnen. Der Gerichtshof hat eindeutig festgestellt, dass auch in F\u00e4llen, in denen die Aussage eines abwesenden Zeugen nicht das alleinige oder entscheidende Beweismittel war, Artikel\u00a06 verletzt ist, wenn kein guter Grund f\u00fcr die unterbliebene Vernehmung des Zeugen angegeben wurde.[2] Denn Zeugen sollten grunds\u00e4tzlich in der Hauptverhandlung aussagen und es sollten alle angemessenen Anstrengungen unternommen werden, um ihre Anwesenheit sicherzustellen.<\/p>\n<p>5. In der Rechtssache Al-Khawaja und Taheryhat der Gerichtshof bei beiden Beschwerdef\u00fchrern die Erkl\u00e4rungen gepr\u00fcft, die f\u00fcr die Abwesenheit eines Zeugen von der Hauptverhandlung angef\u00fchrt wurden. Einmal wurde Tod und einmal wurde Furcht als Ursache genannt. Es wurde anerkannt, dass die Hauptverhandlung in beiden F\u00e4llen trotz der Abwesenheit eines Zeugen fortgesetzt werden durfte. Allerdings kam der Gerichtshof zu dem folgenden Schluss:<\/p>\n<p>\u201eAngesichts des Ausma\u00dfes der negativen Beeintr\u00e4chtigung der Verteidigungsrechte durch die Abwesenheit eines Zeugen m\u00f6chte der Gerichtshof hervorheben, dass in F\u00e4llen, in denen ein Zeuge zu einem Zeitpunkt vor dem Verfahren vernommen wurde, die Zulassung der Verlesung einer Aussage anstelle einer Aussage in der Hauptverhandlung nur als letzter Ausweg zul\u00e4ssig ist. Bevor ein Zeuge wegen seiner Furcht von der Aussage befreit werden kann, muss sich das Tatgericht vergewissern, dass alle verf\u00fcgbaren Alternativen \u2013 wie Anonymit\u00e4t des Zeugen oder andere besondere Ma\u00dfnahmen \u2013 unzureichend oder undurchf\u00fchrbar w\u00e4ren.\u201c (Rdnr.\u00a0125)<\/p>\n<p>6. Weder Tod noch Furcht wurden als Gr\u00fcnde f\u00fcr die Abwesenheit der zwei Hauptzeuginnen von der Hauptverhandlung des Beschwerdef\u00fchrers vorgebracht (Rdnr.\u00a067). Der Gerichtshof stellt lediglich fest, dass sie sich \u201eweigerten [&#8230;], an der Hauptverhandlung teilzunehmen und dort auszusagen\u201c (Rdnr.\u00a064). Wenn \u201ealle verf\u00fcgbaren Alternativen\u201c einschlie\u00dflich der Durchf\u00fchrung \u201ebesonderer Ma\u00dfnahmen\u201c versucht werden m\u00fcssen, bevor ein Zeuge wegen Furcht von der Aussage befreit werden kann, sollte man annehmen, dass den Beh\u00f6rden mindestens die gleichen Bem\u00fchungen abverlangt werden, bevor ein Gericht einen Zeugen entschuldigt, der seine Anwesenheit lediglich verweigert.<\/p>\n<p>7. Ich bin keineswegs davon \u00fcberzeugt, dass die Zulassung der nicht hinterfragten Aussagen von O. und P. in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdef\u00fchrer ein \u201eletzter Ausweg\u201c war. Abgesehen von einer gescheiterten Zeugenvernehmung (in Lettland), die f\u00fcr den 13.\u00a0Februar 2008 vorgesehen war, und einem unbeantworteten Schreiben vom 21.\u00a0Februar 2008 wurde anschlie\u00dfend nichts weiter unternommen, um die Zeuginnen zu einer per Videoverbindung, anonym oder auf eine andere Art und Weise erfolgenden Vernehmung zu bewegen. Es scheint, als h\u00e4tten die innerstaatlichen Beh\u00f6rden dem Beschleunigungsgebot (Rdnr.\u00a021) Vorrang gegen\u00fcber der gewichtigeren Verpflichtung zur fairen Verfahrensf\u00fchrung einger\u00e4umt.<\/p>\n<p>8. Ich teile nicht die \u00dcberzeugung der Mehrheit, dass eine Verwertung der Aussagen von O. und P. offensichtlich im Interesse der Rechtspflege lag (Rdnr.\u00a070). Es wird erkl\u00e4rt, dass deren Nichtverf\u00fcgbarkeit \u201edie Strafverfolgung nicht blockieren\u201c durfte. Dabei wird offenbar die Tatsache \u00fcbersehen, dass die Rechtspflege es manchmal, wenn die f\u00fcr eine Verurteilung wesentlichen Zeugen nicht konfrontativ befragt werden k\u00f6nnen und es keine hinreichenden Garantien gibt, um die Ungerechtigkeit gegen\u00fcber dem Angeklagten auszugleichen, gebieten kann, eine Hauptverhandlung zu verschieben oder sogar zu verbieten.<\/p>\n<p>9. Die Aussagen der abwesenden Zeuginnen in der vorliegenden Rechtssache war ersichtlich von zentraler Bedeutung f\u00fcr die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers. Bei allen anderen best\u00e4tigenden Beweismitteln handelte es sich, wie die Mehrheit anerkennt, entweder um Beweise vom H\u00f6rensagen oder um Indizienbeweise (Rdnr.\u00a073). Aus diesem Grund sollten die ausgleichenden Garantien, die erforderlich sind, um die offensichtliche Ungerechtigkeit gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer zu kompensieren, besonders tragf\u00e4hig sein. Diese Garantien sollen sicherstellen, dass die nicht hinterfragten Aussagen nachweislich zuverl\u00e4ssig sind oder dass ihre Verl\u00e4sslichkeit ordnungsgem\u00e4\u00df gepr\u00fcft und beurteilt werden kann (Al Khawaja, Rdnr.\u00a0139).<\/p>\n<p>10. Die erste von der Mehrheit herangezogene Garantie soll \u00a7\u00a0168c StPO sein, welcher der Verteidigung die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umt, Hauptzeugen im Ermittlungsverfahren konfrontativ zu befragen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass diese Zeugen bei der Hauptverhandlung nicht werden aussagen k\u00f6nnen (Rdnr.\u00a075). So lobenswert diese Bestimmung auch sein mag, f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache war sie offensichtlich von keinerlei Nutzen. Er wurde von der ermittlungsrichterlichen Vernehmung ausgeschlossen, weil der Richter bef\u00fcrchtete, die Zeuginnen w\u00fcrden in seiner Gegenwart nicht die Wahrheit sagen (Rdnr.\u00a023). Das hei\u00dft, dass er zu diesem Zeitpunkt eindeutig ein Verd\u00e4chtiger war, was die Regierung anerkennt (Rdnr.\u00a058).<\/p>\n<p>11. In derselben Strafprozessordnung (\u00a7\u00a0141 Abs.\u00a03) ist vorgesehen, dass der Verteidiger schon w\u00e4hrend des Vorverfahrens bestellt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers im Hauptverfahren notwendig sein wird. Die Bestellung eines Verteidigers ist verpflichtend, wenn (wie im vorliegenden Fall) die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor einem Landgericht stattfindet. Sie ist auch verpflichtend, wenn dem Beschuldigten (wie der vorliegende Fall erwarten lie\u00df) ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Der Bundesgerichtshof hat best\u00e4tigt, dass die Bestellung eines Verteidigers in Betracht gezogen werden sollte, wenn die Befragung des zentralen Belastungszeugen durch den Ermittlungsrichter anstehe und der \u201eAngeklagte von dieser Vernehmung ausgeschlossen\u201c werde.<\/p>\n<p>12. Trotz des Bestehens dieser gesetzlichen \u201eGarantien\u201c war keine davon von tats\u00e4chlichem Nutzen f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer. Obwohl die erstinstanzliche Hauptverhandlung vor dem Landgericht stattfinden sollte \u2013 was verpflichtend die gesetzliche Bestellung eines Verteidigers zur Folge haben sollte \u2013 war der Beschwerdef\u00fchrer im Ermittlungsverfahren tats\u00e4chlich nicht anwaltlich vertreten. Freilich war er zu diesem Zeitpunkt lediglich ein Verd\u00e4chtiger, kein Beschuldigter. Die f\u00fcr seinen Ausschluss vom Ermittlungsverfahren angef\u00fchrte Rechtfertigung ist jedoch bemerkenswert. So soll er ausgeschlossen worden sein, weil er nicht wirklich ein Verd\u00e4chtiger gewesen sei, da sich der \u201edringende Tatverdacht\u201c gegen den Beschwerdef\u00fchrer erst aus der Vernehmung selbst ergeben habe (Rdnr.\u00a059). Diese Behauptung steht in v\u00f6lligem Widerspruch zu der Begr\u00fcndung, die der Ermittlungsrichter urspr\u00fcnglich f\u00fcr den Ausschluss des Beschwerdef\u00fchrers angef\u00fchrt hatte (siehe Rdnr.\u00a010). Die Gr\u00fcndef\u00fcr die Nichtbestellung eines Verteidigers sind gleicherma\u00dfen au\u00dfergew\u00f6hnlich. Trotz ihres bekannterma\u00dfen rechtswidrigen Tuns und Aufenthaltsstatus soll es nicht absehbar gewesen sein, dass O. und P. sich dem Zugriff der Gerichtsbarkeit entziehen und sich weigern w\u00fcrden, f\u00fcr eine Aussage in der Hauptverhandlung zur\u00fcckzukehren. Dar\u00fcber hinaus wurde kein Verteidiger zur Vertretung der Interessen des Beschwerdef\u00fchrers bei der Vernehmung im Ermittlungsverfahren bestellt, da ein solcher Verteidiger ihn wom\u00f6glich von der Vernehmung in Kenntnis gesetzt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>13. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen l\u00e4sst sich schwer erkennen, wie die angeblichen, wesentlichen \u201eVerfahrensgarantien\u201c, die die Mehrheit heranzieht, in irgendeiner Form von Nutzen f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer gewesen sein sollen. Der Nutzen, den sie erf\u00fcllen sollen, wurde ihm nicht zuteil; somit glichen sie die Ungerechtigkeit gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer, die dadurch entstand, dass er die zwei Hauptzeuginnen in seiner Hauptverhandlung nicht konfrontativ befragen konnte, in keiner Weise aus.<\/p>\n<p>14. Die anderen im Urteil genannten Garantien \u2013 die \u201esorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung\u201c der Aussagen der abwesenden Zeuginnen durch das Tatgericht und dessen Verweis auf die sorgf\u00e4ltige W\u00fcrdigung der Beweise vom \u201eH\u00f6rensagen\u201c \u2013 trugen, wenn \u00fcberhaupt, nur wenig dazu bei, die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer O. und P. nicht konfrontativ befragen konnte, zu kompensieren. Die \u201esorgf\u00e4ltige Pr\u00fcfung\u201c der Aussagen durch das Tatgericht glich nicht aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Auftreten und die Einstellung der Aussagenden weder beobachten noch bewerten konnte. Die vom H\u00f6rensagen gemachte Aussage der Nachbarin E. diente lediglich als Beweis daf\u00fcr, dass ihr erz\u00e4hlt wurde, was O. und P. ihr erz\u00e4hlt hatten. Sie lieferte keinen Beweis f\u00fcr den Wahrheitsgehalt dessen, was ihr erz\u00e4hlt worden war. Den Indizienbeweismitteln (die GPS-Daten) \u2013 die, wie ich ebenfalls finde, die Auffassung der Staatsanwaltschaft bestenfalls mittelbar unterst\u00fctzen k\u00f6nnten \u2013 stand jedoch eine plausible Erkl\u00e4rung durch den Angeklagten gegen\u00fcber (Rdnr.\u00a030). Dar\u00fcber hinaus spricht das, was die Mehrheit als \u201eunabh\u00e4ngiges\u201c und \u201eweiteres Belastungsindiz\u201c bezeichnet \u2013 n\u00e4mlich E.s Behauptung, eine andere, nicht identifizierte Nachbarin habe ihr erz\u00e4hlt, dass sie an dem in Rede stehenden Abend \u201eL\u00e4rm in der Wohnung von O. und P. geh\u00f6rt habe\u201c (Rdnr.\u00a077) \u2013 kaum f\u00fcr eine Schuld des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>15. Keine der Personen, die bei der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdef\u00fchrer ausgesagt haben, war am Tatort anwesend. Niemand behauptete, ihn bei der Begehung der Tat gesehen zu haben. O. und P. \u2013 beide weder gesetzestreue noch rechtm\u00e4\u00dfige Bewohnerinnen des Landes \u2013 waren die einzigen Zeuginnen der Geschehnisse vom 3.\u00a0Februar 2007. Sie erstatteten nicht sofort Anzeige. Bis 12.\u00a0Februar 2007 ging keine Anzeige ein. Nachdem sie im Ermittlungsverfahren ausgesagt hatten, entfernten sie sich noch vor Ablauf desselben Monats aus der Gerichtsbarkeit des beschwerdegegnerischen Staates. Auf den ihnen vorgelegten Lichtbildern erkannten sie den Beschwerdef\u00fchrer nicht. Sie sagten nicht aus, dass er der Schuldige sei (Rdnr.\u00a026). Sie sagten nicht in der Hauptverhandlung gegen ihn aus. Dennoch wurde er wegen der in Rede stehenden Straftaten verurteilt.<\/p>\n<p>16. Die nicht hinterfragten Aussagen von O. und P. waren offensichtlich von gro\u00dfem Gewicht. Ihre Aussagen m\u00f6gen zwar schl\u00fcssig gewesen sein, doch es kann nicht gesagt werden, dass sie der Kategorie von Beweismitteln angeh\u00f6ren, die als \u201enachweislich zuverl\u00e4ssig\u201c bezeichnet werden k\u00f6nnen (Al-Khawaja und Tahery, Rdnr.\u00a0160). Wie in der Rechtssache Tahery wurde ihren Aussagen bei der Abw\u00e4gung gro\u00dfes Gewicht beigemessen und sie verlangten hinreichende kompensierende Faktoren, um die sich aus ihrer Zulassung f\u00fcr die Verteidigung ergebenden Beeintr\u00e4chtigungen auszugleichen. Aus den oben genannten Gr\u00fcnden stellten die von der Mehrheit herangezogenen Verfahrensgarantien weder f\u00fcr sich genommen noch in Kombination einen hinreichenden Ausgleich daf\u00fcr dar, dass dem Beschwerdef\u00fchrer das in Artikel\u00a06 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention garantierte Mindestrecht, die ihn belastenden Zeugen zu befragen oder befragen zu lassen, verweigert wurde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ERKL\u00c4RUNG VON RICHTER ZUPAN\u010cI\u010c<\/strong><\/p>\n<p>Ich teile nicht die Schlussfolgerung der Mehrheit, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 in Verbindung mit Artikel 6 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0d der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1]. Al-Khawaja und Tahery .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich[GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a026766\/05 und 22228\/06, ECHR 2011 sowie die darin aufgef\u00fchrte Rechtsprechung<\/p>\n<p>[2]. Siehe Al-Khawaja, Rdnr.\u00a0120.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=440\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=440&text=RECHTSSACHE+SCHATSCHASCHWILI+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+9154%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=440&title=RECHTSSACHE+SCHATSCHASCHWILI+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+9154%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=440&description=RECHTSSACHE+SCHATSCHASCHWILI+gegen+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+9154%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE S. gegen DEUTSCHLAND Individualbeschwerde Nr. 9154\/10 URTEIL STRASSBURG 17. April 2014 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=440\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-440","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/440","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=440"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/440\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":441,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/440\/revisions\/441"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=440"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=440"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=440"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}