{"id":44,"date":"2020-11-05T16:41:38","date_gmt":"2020-11-05T16:41:38","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=44"},"modified":"2020-11-05T16:41:38","modified_gmt":"2020-11-05T16:41:38","slug":"rechtssache-chiarello-gegen-deutschland-individualbeschwerde-nr-497-17-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=44","title":{"rendered":"RECHTSSACHE CHIARELLO gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 497\/17) (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE C. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr.\u00a0497\/17)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n20. Juni 2019<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache C.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>verk\u00fcndet der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Yonko Grozev, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits,<br \/>\nGabriele Kucsko-Stadlmayer,<br \/>\nL\u04d9tif H\u00fcseynov,<br \/>\nLado Chanturia<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 21. Mai 2019,<\/p>\n<p>das folgende, an diesem Tag gef\u00e4llte Urteil:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a0497\/17) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, C. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 29.\u00a0Dezember\u00a02016 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn G., Rechtsanwalt in D., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass das gegen ihn gef\u00fchrte Strafverfahren unfair und \u00fcberlang gewesen sei und damit gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfen habe, und dass seine Entlassung als Justizbeamter (Gef\u00e4ngnisw\u00e4rter) gegen Artikel\u00a07 der Konvention versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>4. Am 8.\u00a0Januar 2018 wurde die nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention erhobene R\u00fcge hinsichtlich der Verfahrensdauer der Regierung \u00fcbermittelt und die Individualbeschwerde gem\u00e4\u00df Artikel 54\u00a0Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>5. Die Bundesrechtsanwaltskammer, die vom Vizepr\u00e4sidenten zur Teilnahme am schriftlichen Verfahren erm\u00e4chtigt worden war, gab eine Stellungnahme als Drittbeteiligte ab (Artikel\u00a036 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a044 Abs.\u00a03 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in \u00dc. Er war als Justizbeamter (Gef\u00e4ngnisw\u00e4rter) in der Justizvollzugsanstalt S. t\u00e4tig.<\/p>\n<p>7. Im April 2007 stellte die JVA-Verwaltung fest, dass im Dezember 2006 ein Handy in die JVA eingeschmuggelt worden war. Im Mai 2007 wurde ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleitet und im Oktober 2007 mehrere Ermittlungsma\u00dfnahmen gegen ihn angeordnet, einschlie\u00dflich Telekommunikations\u00fcberwachung. Am 14. Januar 2008 wurde der Beschwerdef\u00fchrer zu einer polizeilichen Vernehmung geladen, die am 16. Januar 2008 erfolgte. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 13. Mai 2008 wurde er wegen Bestechlichkeit angeklagt. Ihm wurde vorgeworfen, ein Bestechungsgeld in H\u00f6he von 200 Euro angenommen sowie ein Handy in die JVA eingeschmuggelt und einem Gefangenen \u00fcberreicht zu haben. Gegen sieben weitere Angeschuldigte wurde ebenfalls Anklage erhoben.<\/p>\n<p>8. Im Anschluss ordnete das Amtsgericht allen Angeklagten Pflichtverteidiger bei, denen es der Reihe nach Einsicht in die Akten, einschlie\u00dflich der Aufzeichnungen der Telekommunikations\u00fcberwachung, gew\u00e4hrte. Gegen die Ablehnung, einem der Angeklagten einen Pflichtverteidiger beizuordnen, wurde Beschwerde vor dem Landgericht eingelegt, das im April 2009 \u00fcber diese Sache entschied.<\/p>\n<p>9. Am 8. Januar 2010 wurde das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht er\u00f6ffnet, das am 12. Januar 2010 die Termine f\u00fcr die Hauptverhandlung anberaumte. Im Anschluss fragte es bei den Verteidigern an, an welchen Terminen im Juni und Juli 2010 weitere Verhandlungstermine stattfinden k\u00f6nnten und an welchen Tagen im April 2010 eine Vorbesprechung stattfinden k\u00f6nnte.<\/p>\n<p><strong>B. Das Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p>10.\u00a0Der erste Termin der Hauptverhandlung fand am 3. Mai 2010 statt; nach 14 Verhandlungstagen verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten, deren Vollstreckung zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde. Das schriftliche Urteil wurde von dem Gericht am 23. September 2010 zugestellt. Im Oktober 2010 wurde der Beschwerdef\u00fchrer vorl\u00e4ufig vom Dienst suspendiert und sein Gehalt um ca. 25\u00a0% gek\u00fcrzt.<\/p>\n<p>11. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Berufung gegen das Urteil ein. Auch die vier Mitangeklagten und die Staatsanwaltschaft legten Berufung gegen die jeweiligen Urteile ein.<\/p>\n<p>12. Im September 2011 wechselte der Beschwerdef\u00fchrer seinen Verteidiger; seinem neuen Verteidiger wurde Akteneinsicht gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>13. Das Berufungsverfahren begann am 25. Oktober 2011 und endete nach sieben Terminen am 18. November 2011. Das Landgericht sprach den Beschwerdef\u00fchrer und seine Mitangeklagten frei. Das schriftliche Urteil legte es am 23. Dezember 2011 vor.<\/p>\n<p>14. Gegen das am 18. November 2011 verk\u00fcndete Urteil legte die Staatsanwaltschaft noch am selben Tag Revision ein, die sie am 16. Januar 2012 begr\u00fcndete. Die Angeklagten legten Gegenerkl\u00e4rungen zu der Revision vor und das Oberlandesgericht setzte einen Verhandlungstermin f\u00fcr den 21.\u00a0Januar 2013 an.<\/p>\n<p>15. Am 21.\u00a0Januar 2013 hob das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache an das Landgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>16. Das neue Berufungsverfahren begann am 11.\u00a0Februar 2015 und endete am 2.\u00a0April 2015. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdef\u00fchrer wegen Bestechlichkeit zu acht Monaten Freiheitsstrafe. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe setzte es zur Bew\u00e4hrung aus und erkl\u00e4rte drei der acht Monate f\u00fcr vollstreckt.<\/p>\n<p>17. In seiner Urteilsbegr\u00fcndung f\u00fchrte das Gericht u.\u00a0a. aus, zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers sei zu ber\u00fccksichtigen, dass die Tat bereits im Jahr 2006 begangen worden sei und nunmehr \u00fcber acht Jahre zur\u00fcckliege, und, dass er seit 2007 dem gegen ihn gef\u00fchrten langj\u00e4hrigen Ermittlungs- und strafgerichtlichen Verfahren ausgesetzt gewesen sei. Das Gericht ber\u00fccksichtigteauch, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits seit seiner erstinstanzlichen Verurteilung vom Dienst suspendiert worden sei und seitdem nur ein gek\u00fcrztes Gehalt bezogen habe.<\/p>\n<p>18. Schlie\u00dflich erkl\u00e4rte das Gericht drei Monate der erkannten Freiheitsstrafe f\u00fcr vollstreckt, um die \u00fcberlange Verfahrensdauer zu kompensieren. Diese habe sich daraus ergeben, dass die Sache nach der Zur\u00fcckverweisung an das Landgericht am 29.\u00a0Januar 2013 von dem Vorsitzenden erst wieder ab dem 11.\u00a0Februar 2015 habe terminiert werden k\u00f6nnen. Die vom Beschwerdef\u00fchrer beantragte Einstellung des Verfahrens aufgrund der unangemessenen Verfahrensdauer sei jedoch nicht geboten. Dies komme nur in Extremf\u00e4llen in Betracht, wenn das Gewicht des zu kompensierenden Nachteils die zu vollstreckende Strafe \u00fcbersteige, auf welche die Kompensation anzurechnen w\u00e4re. Dieses Ma\u00df sei vorliegend beim Beschwerdef\u00fchrer nicht erreicht, so das Gericht.<\/p>\n<p>19. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 2. April 2015 legte der Beschwerdef\u00fchrer mit Schriftsatz vom 8. April 2015 Revision ein.<\/p>\n<p>20. Am 29.\u00a0April 2016 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdef\u00fchrers als offensichtlich unbegr\u00fcndet. Seine daraufhin erhobene Anh\u00f6rungsr\u00fcge blieb ebenfalls erfolglos. Das Berufungsurteil des Landgerichts wurde daher am 12.\u00a0Mai 2016 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>C. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>21. Mit Schriftsatz vom 2.\u00a0Juni 2016 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 4.\u00a0Juli 2016 entschied das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen (2 BvR 1140\/16).<\/p>\n<p><strong>D. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>22. Mit Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlor der Beschwerdef\u00fchrer nach dem Beamtenstatusgesetz seinen Beamtenstatus. Erforderlich war hierzu weder eine entsprechende Erkl\u00e4rung der Beh\u00f6rden noch eine f\u00f6rmliche Mitteilung an den Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>23. Der Beschwerdef\u00fchrer stellte daraufhin vor dem Verwaltungsgericht einen Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er einstweilen seinen Beamtenstatus behalte und dass dem Bundesland aufzugeben sei, ihm weiterhin sein Grundgehalt zu zahlen. Mit Beschluss vom 12.\u00a0Juli 2016 wies das Verwaltungsgericht diesen Antrag zur\u00fcck und f\u00fchrte u.\u00a0a. aus, dass ihm das Beamtenstatusgesetz (siehe Rdnr.\u00a034) entgegenstehe. Ferner \u00e4ndere die Tatsache, dass er f\u00fcr den Fall des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung letztlich nur f\u00fcnf Monate zu verb\u00fc\u00dfen h\u00e4tte, nichts daran, dass er zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden sei.<\/p>\n<p>24. Am 6.\u00a0Oktober 2016 wies das Oberlandesgericht die vom Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Landgerichts erhobene Beschwerde vom 12.\u00a0Juli 2016 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Strafgesetzbuch<\/strong><\/p>\n<p>25. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs lauten wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 46\u00a0Grunds\u00e4tze der Strafzumessung<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Schuld des T\u00e4ters ist Grundlage f\u00fcr die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe f\u00fcr das k\u00fcnftige Leben des T\u00e4ters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>(2) Bei der Zumessung w\u00e4gt das Gericht die Umst\u00e4nde, die f\u00fcr und gegen den T\u00e4ter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht: die Beweggr\u00fcnde und die Ziele des T\u00e4ters, [&#8230;] die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Ma\u00df der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausf\u00fchrung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des T\u00e4ters, seine pers\u00f6nlichen und wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bem\u00fchen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bem\u00fchen des T\u00e4ters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.<\/p>\n<p>(3) Umst\u00e4nde, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, d\u00fcrfen nicht ber\u00fccksichtigt werden.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 51 Anrechnung<\/p>\n<p>\u201e(1) Hat der Verurteilte aus Anla\u00df einer Tat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist, Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung erlitten, so wird sie auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet. Das Gericht kann jedoch anordnen, da\u00df die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt ist. [&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Bei der Anrechnung von Geldstrafe oder auf Geldstrafe entspricht ein Tag Freiheitsentziehung einem Tagessatz. Wird eine ausl\u00e4ndische Strafe oder Freiheitsentziehung angerechnet, so bestimmt das Gericht den Ma\u00dfstab nach seinem Ermessen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 56\u00a0Strafaussetzung<\/p>\n<p>\u201e(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bew\u00e4hrung aus, wenn zu erwarten ist, da\u00df der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und k\u00fcnftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Pers\u00f6nlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umst\u00e4nde seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverh\u00e4ltnisse und die Wirkungen zu ber\u00fccksichtigen, die von der Aussetzung f\u00fcr ihn zu erwarten sind. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 56b Auflagen<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung f\u00fcr das begangene Unrecht dienen. Dabei d\u00fcrfen an den Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht kann dem Verurteilten auferlegen,<\/p>\n<p>1. nach Kr\u00e4ften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,<\/p>\n<p>2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinn\u00fctzigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Pers\u00f6nlichkeit des T\u00e4ters angebracht ist,<\/p>\n<p>3. sonst gemeinn\u00fctzige Leistungen zu erbringen oder<\/p>\n<p>4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.<\/p>\n<p>Eine Auflage nach Satz 1 Nr. 2 bis 4 soll das Gericht nur erteilen, soweit die Erf\u00fcllung der Auflage einer Wiedergutmachung des Schadens nicht entgegensteht. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 56f Widerruf der Strafaussetzung<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Gericht widerruft die Strafaussetzung, wenn die verurteilte Person<\/p>\n<p>1. in der Bew\u00e4hrungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, da\u00df die Erwartung, die der Strafaussetzung zugrunde lag, sich nicht erf\u00fcllt hat,<\/p>\n<p>2. gegen Weisungen gr\u00f6blich oder beharrlich verst\u00f6\u00dft oder sich der Aufsicht und Leitung der Bew\u00e4hrungshelferin oder des Bew\u00e4hrungshelfers beharrlich entzieht und dadurch Anla\u00df zu der Besorgnis gibt, da\u00df sie erneut Straftaten begehen wird, oder<\/p>\n<p>3. gegen Auflagen gr\u00f6blich oder beharrlich verst\u00f6\u00dft.<\/p>\n<p>Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn die Tat in der Zeit zwischen der Entscheidung \u00fcber die Strafaussetzung und deren Rechtskraft oder bei nachtr\u00e4glicher Gesamtstrafenbildung in der Zeit zwischen der Entscheidung \u00fcber die Strafaussetzung in einem einbezogenen Urteil und der Rechtskraft der Entscheidung \u00fcber die Gesamtstrafe begangen worden ist.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht sieht jedoch von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,<\/p>\n<p>1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, insbesondere die verurteilte Person einer Bew\u00e4hrungshelferin oder einem Bew\u00e4hrungshelfer zu unterstellen, oder<\/p>\n<p>2. die Bew\u00e4hrungs- oder Unterstellungszeit zu verl\u00e4ngern.<\/p>\n<p>In den F\u00e4llen der Nummer 2 darf die Bew\u00e4hrungszeit nicht um mehr als die H\u00e4lfte der zun\u00e4chst bestimmten Bew\u00e4hrungszeit verl\u00e4ngert werden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Gerichtsverfassungsgesetz<\/strong><\/p>\n<p>26. Nach \u00a7\u00a0198 des Gerichtsverfassungsgesetzes hat ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf angemessene Entsch\u00e4digung in Geld. \u00a7\u00a0198 lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 198<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.<\/p>\n<p>(2) Ein Nachteil, der nicht Verm\u00f6gensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierf\u00fcr kann Entsch\u00e4digung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gem\u00e4\u00df Absatz 4 ausreichend ist. Die Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Satz 2 betr\u00e4gt 1 200 Euro f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung.Ist der Betrag gem\u00e4\u00df Satz 3 nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen h\u00f6heren oder niedrigeren Betrag festsetzen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere m\u00f6glich durch die Feststellung des Entsch\u00e4digungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>27. \u00a7 199 regelt die Entsch\u00e4digung f\u00fcr \u00fcberlange Strafverfahren und lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 199<\/p>\n<p>\u201e(1) F\u00fcr das Strafverfahren einschlie\u00dflich des Verfahrens auf Vorbereitung der \u00f6ffentlichen Klage ist \u00a7 198 nach Ma\u00dfgabe der Abs\u00e4tze 2 bis 4 anzuwenden. [&#8230;]<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(3) Hat ein Strafgericht oder die Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beschuldigten ber\u00fccksichtigt, ist dies eine ausreichende Wiedergutmachung auf andere Weise gem\u00e4\u00df \u00a7 198 Absatz 2 Satz 2; insoweit findet \u00a7 198 Absatz 4 keine Anwendung. Begehrt der Beschuldigte eines Strafverfahrens Entsch\u00e4digung wegen \u00fcberlanger Verfahrensdauer, ist das Entsch\u00e4digungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>C. Die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p>28. In dem Beschluss des Gro\u00dfen Senats f\u00fcr Strafsachen vom 17. Januar 2008 wich der Bundesgerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Art und Weise der Entsch\u00e4digung f\u00fcr eine \u00fcberlange Verfahrensdauer in Strafsachen ab (GSSt 1\/07).<\/p>\n<p>29. Der Bundesgerichtshof befand, dass in F\u00e4llen, in denen das Strafverfahren \u00fcberm\u00e4\u00dfig verz\u00f6gert worden sei, anstelle der bisher gew\u00e4hrten unmittelbaren Strafminderung (\u201eStrafabschlagsl\u00f6sung\u201c) von den Strafgerichten in der Urteilsformel auszusprechen sei, dass ein bezifferter Teil der verh\u00e4ngten Strafe als vollstreckt gelte (\u201eVollstreckungsl\u00f6sung\u201c).<\/p>\n<p>30. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs sei die nach dem Grundgesetz und der Konvention gebotene Strafminderung zur Kompensation der \u00fcberlangen Verfahrensdauer in bestimmten F\u00e4llen nicht mit dem Strafgesetzbuch und der Strafprozessordnung vereinbar. Insbesondere in F\u00e4llen, in denen eine Kompensation nur durch eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafen m\u00f6glich w\u00e4re, sei die Strafabschlagsl\u00f6sung nicht mit den Bestimmungen des Strafgesetzbuchs in Einklang zu bringen. So k\u00f6nne von der gesetzlich vorgeschriebenen Verh\u00e4ngung der lebenslangen Freiheitsstrafe nicht abgewichen werden, um eine unangemessene Verfahrensdauer zu kompensieren.<\/p>\n<p>31. Die Vollstreckungsl\u00f6sung hingegen, die aus dem in der Konvention verankerten Entsch\u00e4digungsprinzip und aus \u00a7\u00a051 Abs.\u00a01 und 4 Strafgesetzbuch abgeleitet werden k\u00f6nne (siehe Rdnr. 25) und mit den Artikeln 6 und 13 der Konvention vereinbar sei, erm\u00f6gliche in allen F\u00e4llen \u00fcberlanger Verfahrensdauer eine Kompensation. Sie gestatte den Strafgerichten, die gesetzlich vorgeschriebenen Mindeststrafen zu verh\u00e4ngen und dennoch durch die Erkl\u00e4rung, dass ein bezifferter Teil der Strafe als vollstreckt anzusehen sei, eine Entsch\u00e4digung zu leisten. Durch die Trennung von Strafzumessung auf Grundlage der Schuld des Angeklagten und Entsch\u00e4digung belasse sie ferner der Strafe die ihr in sonstigen strafrechtlichen Bestimmungen (z.\u00a0B. zur Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung oder zur Sicherungsverwahrung) sowie in Bestimmungen zu Beamten und Ausl\u00e4ndern beigelegte Funktion.<\/p>\n<p>32. Bei der Vollstreckungsl\u00f6sung h\u00e4tten die Strafgerichte zun\u00e4chst das Ausma\u00df der Verfahrensverz\u00f6gerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln. Bei der Strafzumessung auf Grundlage der Schuld des Angeklagten h\u00e4tten sie mildernd zu ber\u00fccksichtigen, dass ein gro\u00dfer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Urteil im Allgemeinen die Notwendigkeit der Bestrafung des T\u00e4ters verringere. Ferner k\u00f6nne die unangemessene Dauer des Verfahrens insoweit eine Rolle spielen, als der Angeklagte dadurch einer gr\u00f6\u00dferen Belastung ausgesetzt sei. In einem n\u00e4chsten Schritt h\u00e4tten die Strafgerichte unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde der Rechtssache festzulegen, welcher bezifferte Teil der Strafe als vollstreckt gelten solle, um den Angeklagten f\u00fcr die von den staatlichen Beh\u00f6rden und Gerichten rechtsstaatswidrig verursachte Verz\u00f6gerung zu entsch\u00e4digen. Sowohl die Strafe als auch der als vollstreckt geltende Teil der Strafe seien in den Urteilstenor aufzunehmen.<\/p>\n<p>33. Im Hinblick auf Freiheitsstrafen, deren Vollstreckung zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wird, stellte das Gericht klar, dass sich aus dem neuen Ansatz keine Unterschiede zur bisherigen Rechtslage erg\u00e4ben, denn nach beiden Modellen werde die Entsch\u00e4digung faktisch nur bei einem Bew\u00e4hrungswiderruf wirksam. Allerdings sei es nicht ausgeschlossen, die unangemessene Verfahrensdauer neben der Anrechnung auf die Strafe auch dadurch auszugleichen, dass im Bew\u00e4hrungsbeschluss ausdr\u00fccklich auf Auflagen im Sinne des \u00a7\u00a056b Abs. 2 Nr. 2 bis 4 Strafgesetzbuch verzichtet werde (siehe Rdnr. 25).<\/p>\n<p><strong>D. Beamtenstatusgesetz<\/strong><\/p>\n<p>34. \u00a7 24 des Gesetzes sieht die automatische Beendigung des Beamtenverh\u00e4ltnisses nach einer Verurteilung vor und lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">\u00a7 24\u00a0Verlust der Beamtenrechte<\/p>\n<p>\u201e(1) Wenn eine Beamtin oder ein Beamter im ordentlichen Strafverfahren durch das Urteil eines deutschen Gerichts<\/p>\n<p>1. wegen einer vors\u00e4tzlichen Tat zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder<\/p>\n<p>2. wegen einer vors\u00e4tzlichen Tat, die nach den Vorschriften \u00fcber Friedensverrat, Hochverrat und Gef\u00e4hrdung des demokratischen Rechtsstaates, Landesverrat und Gef\u00e4hrdung der \u00e4u\u00dferen Sicherheit oder, soweit sich die Tat auf eine Diensthandlung im Hauptamt bezieht, Bestechlichkeit, strafbar ist, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten<\/p>\n<p>verurteilt wird, endet das Beamtenverh\u00e4ltnis mit der Rechtskraft des Urteils. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/strong><\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Dauer des gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahrens \u00fcberlang gewesen sei und damit gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfen habe, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass &#8230; \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem &#8230; Gericht &#8230; innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>36. Die Regierung machte geltend, soweit das Landgericht bereits eine Verfahrensverz\u00f6gerung festgestellt habe, sei die \u00fcberlange Verfahrensdauer bereits anerkannt und wiedergutgemacht worden. Ferner habe das Landgericht die lange Verfahrensdauer auch bei der Bemessung der gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngten Strafe ber\u00fccksichtigt. Damit sei die Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention entfallen.<\/p>\n<p>37. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt diese Auffassung und trug vor, die Erkl\u00e4rung, dass drei Monate der Strafe als bereits vollstreckt gelten, habe keine angemessene Wiedergutmachung f\u00fcr die anerkannte Verfahrensverz\u00f6gerung dargestellt. Dar\u00fcber hinaus habe es weitere Verfahrensverz\u00f6gerungen gegeben, die von den innerstaatlichen Stellen bislang nicht anerkannt worden seien. Folglich sei seine Opfereigenschaft im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention nicht entfallen.<\/p>\n<p>38. Nach Auffassung des Gerichtshofs steht die Frage, ob die Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention entfallen ist, in engem Zusammenhang mit der Frage, die seine R\u00fcge nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention wegen der Verfahrensdauer aufwirft. Diese Frage wird daher mit der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit der Beschwerde verbunden.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass die R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Angemessenheit der Verfahrensdauer<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>40. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass er am 3.\u00a0Januar\u00a02008 von dem Ermittlungsverfahren in Kenntnis gesetzt worden sei und das Strafverfahren mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Juli\u00a02016 geendet habe. Somit habe das Verfahren acht Jahre und sechs Monate gedauert. Ferner h\u00e4tten die strafrechtlichen Ermittlungen bereits zwei Jahre angedauert, bevor er dar\u00fcber in Kenntnis gesetzt worden sei. In diesem Zeitraum sei das Verfahren von den verschiedenen Gerichten ca. sieben Jahre lang nicht mit der erforderlichen Z\u00fcgigkeit gef\u00fchrt worden. Nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers habe es keine konkreten Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Verz\u00f6gerungen gegeben und sie k\u00f6nnten nicht seinem Verhalten w\u00e4hrend des Verfahrens zugerechnet werden. Dar\u00fcber hinaus sei das Verfahren nicht besonders komplex gewesen.<\/p>\n<p>41. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte weiter vor, dass der Zeitraum zwischen der Anklageerhebung und dem ersten Termin der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ein besonders offensichtliches Beispiel der Unt\u00e4tigkeit sei. Dieser Zeitraum von fast zwei Jahren sei nicht dadurch gerechtfertigt gewesen, dass den Verteidigern Akteneinsicht gew\u00e4hrt worden sei, denn bei einem z\u00fcgig gef\u00fchrten Verfahren h\u00e4tten die Gerichte Kopien der Verfahrensakte anfertigen und mehreren Anw\u00e4lten gleichzeitig Akteneinsicht gew\u00e4hren m\u00fcssen.<\/p>\n<p>42. Die Regierung brachte vor, der ma\u00dfgebliche Zeitraumbetreffend Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention habe vom Tag der Anklageerhebung, dem 13.\u00a0Mai 2008, bis zur Rechtskraft des Strafurteils gedauert, die am 12.\u00a0Mai 2016 eingetreten sei, als das Oberlandeslandesgericht die Anh\u00f6rungsr\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers verworfen habe. Das Strafverfahren habe somit acht Jahre gedauert. Bis auf den Zeitraum vom 30.\u00a0Januar\u00a02013 bis zum 11.\u00a0Februar\u00a02015, f\u00fcr den das Landgericht eine Konventionsverletzung ausdr\u00fccklich anerkannt habe, sei dieser Zeitraum nicht unangemessen lang gewesen. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten das Verfahren fortlaufend gef\u00f6rdert. Die erhebliche L\u00e4nge des Verfahrens sei auf die Komplexit\u00e4t des Verfahrens, die gro\u00dfe Anzahl von Angeklagten und Verteidiger, die umfangreiche Beweisaufnahme, die Vielzahl der gestellten Antr\u00e4ge sowie die zahlreichen eingelegten Rechtsmittel zur\u00fcckzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>43. Im Hinblick darauf, dass zwischen Anklageerhebung und dem ersten Tag der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht fast zwei Jahre vergangen seien, sei insbesondere zu beachten, dass allen acht Pflichtverteidigern Akteneinsicht habe gew\u00e4hrt werden m\u00fcssen, einschlie\u00dflich der Gelegenheit zur Anh\u00f6rung der umfangreichen Telekommunikations\u00fcberwachungen. Gegen die Ablehnung der Beiordnung einer Rechtsanw\u00e4ltin sei von einem Mitangeklagten Beschwerde eingelegt worden.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die \u201eangemessene Frist\u201c nach Artikel 6 Abs. 1 in Strafverfahren beginnt, sobald eine Person \u201ebeschuldigt\u201c wird. Eine \u201estrafrechtliche Beschuldigung\u201c liegt ab dem Zeitpunkt vor, zu dem eine Person eine amtliche Mitteilung der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde erh\u00e4lt, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet wird, oder ab dem Zeitpunkt, zu dem die Ma\u00dfnahmen, die die Beh\u00f6rden aufgrund des Verdachts gegen sie ergriffen haben, ernsthafte Auswirkungen auf ihre Situation haben (siehe Simeonovi .\/.Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021980\/04, Rdnr.\u00a0110, 12.\u00a0Mai\u00a02017 (Ausz\u00fcge), und Ibrahim u.\u00a0a. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nr. 50541\/08 und drei weitere, Rdnr.\u00a0249, ECHR 2016). In Strafsachen erstreckt sich der zu ber\u00fccksichtigende Zeitraum auf das gesamte in Rede stehende Verfahren, einschlie\u00dflich des Rechtsmittelverfahrens (siehe K. .\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a06232\/73, Rdnr.\u00a098, 28.\u00a0Juni 1978) und des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht (siehe K. und T. .\/. Deutschland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a045749\/06 und 51115\/06, Rdnr.\u00a061, 22.\u00a0Januar\u00a02009).<\/p>\n<p>45. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der jeweiligen Umst\u00e4nde der Rechtssache sowie in Anbetracht der in der Spruchpraxis des Gerichtshofs festgelegten Kriterien, insbesondere der Komplexit\u00e4t des Falles, des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers und der zust\u00e4ndigen Stellen sowie der Tragweite dessen, was f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer auf dem Spiel stand, zu beurteilen (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. P\u00e9lissier und Sassi .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025444\/94, Rdnr.\u00a067, ECHR 1999-II; U. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a064387\/01, Rdnr.\u00a027, 10.\u00a0Februar\u00a02005, und Abdoella .\/. Niederlande, 25.\u00a0November\u00a01992, Rdnr.\u00a024, Serie A Bd.\u00a0248\u2011A).<\/p>\n<p>46. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache begann der ma\u00dfgebliche Zeitraum nach Ansicht des Gerichtshofs am 14.\u00a0Januar\u00a02008, als der Beschwerdef\u00fchrer zur Vernehmung vorgeladen und von den gegen ihn erhobenen Vorw\u00fcrfen in Kenntnis gesetzt wurde. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht substantiiert hat, weshalb oder wie er bereits vor diesem Datum benachrichtigt worden sein soll und weshalb der Zeitraum bereits am 3.\u00a0Januar\u00a02008 begonnen haben soll. Er stellt weiterhin fest, dass in der Verfahrensakte keine Informationen enthalten sind, die darauf hinweisen, dass er bereits vor dem 14.\u00a0Januar\u00a02008 Kenntnis von dem gegen ihn gef\u00fchrten Ermittlungsverfahren hatte. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4lt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung, wonach der Zeitraum erst am 13.\u00a0Mai\u00a02008 begonnen haben soll, angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits vorher von der Beschuldigung in Kenntnis gesetzt worden war, f\u00fcr nicht \u00fcberzeugend.<\/p>\n<p>47. Der Zeitraum endete nicht, wie von der Regierung vorgebracht, mit der Rechtskraft des Urteils, sondern am 4.\u00a0Juli\u00a02016 mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (siehe K. und T., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a061). Insgesamt dauerte das Strafverfahren acht Jahre und f\u00fcnf Monate und erstreckte sich \u00fcber vier Instanzen, wobei die Sache einmal vom Oberlandesgericht an das Landgericht zur\u00fcckverwiesen wurde.<\/p>\n<p>48. Was die Angemessenheit dieses Zeitraums angeht, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass der Fall des Beschwerdef\u00fchrers, in dem es um den Vorwurf der Bestechlichkeit gegen ihn ging, an sich nicht besonders komplex war. Allerdings gab es sieben Mitangeklagte, die jeweils von einem eigenen Verteidiger vertreten wurden, und eine umfangreiche Beweisaufnahme, die auch Aufzeichnungen der Telekommunikations\u00fcberwachung beinhaltete. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass insbesondere die gro\u00dfe Anzahl der Mitangeklagten und der Umfang der Beweismittel u.\u00a0a. zu dem langen Zeitraum zwischen der Anklageerhebung und der ersten Verhandlung vor dem Amtsgericht beigetragen haben. Ferner stellt er fest, dass dieser Zeitraum durch die von einem Mitangeklagten gestellte Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung einer bestimmten Rechtsanw\u00e4ltin verl\u00e4ngert wurde. Nach Auffassung des Gerichtshofs kann diese Verz\u00f6gerung nicht dem Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers zugeschrieben werden, sie kann aber auch nicht der Regierung vorgeworfen werden.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof ber\u00fccksichtigt auch, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer zu keiner Zeit in Untersuchungshaft befand und keine schwere Strafe im Raum stand. Allerdings hatte das Verfahren erhebliche soziale Auswirkungen auf den Beschwerdef\u00fchrer, da sein Beamtenverh\u00e4ltnis auf dem Spiel stand.<\/p>\n<p>50. Im Hinblick auf den Verlauf des Verfahrens war die einzige l\u00e4ngere Phase der Unt\u00e4tigkeit der Zeitraum vom 30.\u00a0Januar\u00a02013 bis zum 11.\u00a0Februar\u00a02015, was das Landgericht in seinem Urteil und auch die Regierung anerkannt haben. Der Gerichtshof befindet, dass \u2013 abgesehen von diesem Zeitraum \u2013 die Verfahrensdauer im Lichte dieser verschiedenen Faktoren insgesamt nicht \u00fcberlang war und noch als angemessen im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention angesehen werden kann.<\/p>\n<p><em>2. Wegfall der Opfereigenschaft<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Die Regierung<\/p>\n<p>51. Die Regierung trug vor, das Landgericht habe ausdr\u00fccklich anerkannt, dass die Phase der Unt\u00e4tigkeit zwischen dem 30.\u00a0Januar\u00a02013 und dem 11.\u00a0Februar\u00a02015 gegen das Rechtsstaatsprinzip versto\u00dfen habe. Der Beschwerdef\u00fchrer sei f\u00fcr diese Verz\u00f6gerung jedoch bereits entsch\u00e4digt worden, indem drei Monate der Freiheitsstrafe f\u00fcr vollstreckt erkl\u00e4rt worden seien. Das Gericht habe damit die Strafe des Beschwerdef\u00fchrers ausdr\u00fccklich und messbar gemindert. Dass gegen den Beschwerdef\u00fchrer eine Bew\u00e4hrungsstrafe verh\u00e4ngt worden sei, \u00e4ndere nichts daran, dass eine ausreichende Wiedergutmachung geleistet worden sei. Im Fall des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer nur f\u00fcnf und nicht acht Monate verb\u00fc\u00dfen m\u00fcssen. Daher sei die psychische Belastung durch die Strafe geringer gewesen. Zudem sei eine Bedingung der Bew\u00e4hrungsstrafe, dass die Kompensation durch eine geminderte Strafe erst bei einem Bew\u00e4hrungswiderruf wirksam werde. Insoweit seien die Folgen der \u201eneuen\u201c Vollstreckungsl\u00f6sung dieselben wie bei der vorherigen Strafabschlagsl\u00f6sung. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil (siehe Rdnr.\u00a033) festgestellt habe, werde nach beiden Kompensationsmodellen die Entsch\u00e4digung faktisch erst dann gew\u00e4hrt, wenn die Freiheitsstrafe nach einem Bew\u00e4hrungswiderruf vollstreckt werden m\u00fcsse. Dar\u00fcber hinaus habe das Landgericht bei der Strafzumessung nicht nur die Strafe ausdr\u00fccklich gemindert, sondern zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers auch die insgesamt lange Verfahrensdauer und die seit der Straftat verstrichene Zeit ber\u00fccksichtigt. Dies habe zu einer recht milden Freiheitsstrafe von lediglich acht Monaten gef\u00fchrt. Im Hinblick auf die vorstehenden Erw\u00e4gungen kam die Regierung zu dem Schluss, dass dem Beschwerdef\u00fchrer bereits eine Kompensation f\u00fcr die \u00fcberlange Dauer des Verfahrens gew\u00e4hrt worden sei und er nicht mehr geltend machen k\u00f6nne, Opfer einer Konventionsverletzung im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention zu sein.<\/p>\n<p>(ii) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>52. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass ihm keine Wiedergutmachung gew\u00e4hrt worden sei, auch wenn das Landgericht die \u00fcberlange Dauer des Verfahrens anerkannt habe. Dass drei der acht Monate f\u00fcr bereits vollstreckt erkl\u00e4rt worden seien, habe keine ausdr\u00fcckliche und messbare Minderung seiner Strafe und somit keine faktische Kompensation dargestellt. Da er in der Bew\u00e4hrungszeit keine weiteren Straftaten begangen habe und die Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung daher nicht widerrufen worden sei, habe es keine messbare Strafminderung gegeben und es sei auch nicht in sonstiger Weise eine Kompensation gew\u00e4hrt worden. Da das Landgericht die Vollstreckungsl\u00f6sung angewandt und somit seine Strafe nicht gemindert habe, habe er zudem seinen Beamtenstatus verloren, weil er zu einer (zur Bew\u00e4hrung ausgesetzten) Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sei, auch wenn er im Falle eines Bew\u00e4hrungswiderrufs nur f\u00fcnf Monate h\u00e4tte verb\u00fc\u00dfen m\u00fcssen. Insgesamt sei ihm keine Wiedergutmachung f\u00fcr den Versto\u00df gegen Artikel 6\u00a0Abs.\u00a01 der Konvention gew\u00e4hrt worden und er k\u00f6nne nach wie vor geltend machen, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein.<\/p>\n<p>(iii) Die Bundesrechtsanwaltskammer<\/p>\n<p>53. Die Bundesrechtsanwaltskammer trug \u2013 soweit ihre Ausf\u00fchrungen zul\u00e4ssig waren \u2013 vor, dass im Falle einer Bew\u00e4hrungsstrafe eine Wiedergutmachung im Wege eines Abschlags eines Teils der Strafe, der f\u00fcr bereits vollstreckt erkl\u00e4rt werde, nur theoretisch m\u00f6glich sei, da die Kompensation nur bei einem Bew\u00e4hrungswiderruf wirksam werde. Damit werde derjenige, dem ein Strafgericht k\u00fcnftig ein gesetzeskonformes Verhalten zutraue und dessen Freiheitsstrafe es daher zur Bew\u00e4hrung aussetze, schlechter behandelt als derjenige, bei dem das Gericht dies nicht annehme. Ferner f\u00fchre die Einf\u00fchrung der Vollstreckungsl\u00f6sung dazu, dass sich die Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung, etwa der Verlust des Beamtenstatus, ausgehend von der nicht geminderten Freiheitsstrafe bestimmten.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass grunds\u00e4tzlich nicht schon eine Entscheidung oder Ma\u00dfnahme zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers gen\u00fcgt, um ihm die Opfereigenschaft im Hinblick auf die Verletzung eines Konventionsrechts abzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Stellen haben die Konventionsverletzung ausdr\u00fccklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u.\u00a0a.\u00a0Scordino .\/. Italien (Nr. 1) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a036813\/97, Rdnr.\u00a0180, ECHR 2006\u2011V, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>55. Im Hinblick auf die Wiedergutmachung, die einem Beschwerdef\u00fchrer zu gew\u00e4hren ist, um einer Verletzung eines Konventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumst\u00e4nden des Falls abh\u00e4ngt, wobei insbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu ber\u00fccksichtigen ist. In F\u00e4llen, in denen es um eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 infolge \u00fcberlanger Verfahrensdauer geht, hat der Gerichtshof mehrfach festgestellt, dass eine Wiedergutmachung insbesondere dadurch gew\u00e4hrt werden kann, dass die Freiheitsstrafe der verurteilten Person ausdr\u00fccklich und messbar herabgesetzt wird (siehe O. .\/. Deutschland (Nr. 1), Individualbeschwerde Nr.\u00a010597\/03, Rdnr.\u00a068, 13.\u00a0November 2008, mit weiteren Nachweisen; \u0160\u010densnovi\u010dius .\/. Litauen, Individualbeschwerde Nr.\u00a062663\/13, Rdnr.\u00a092, 10.\u00a0Juli 2018, und Malkov .\/. Estland, Individualbeschwerde Nr.\u00a031407\/07, Rdnr.\u00a040, 4.\u00a0Februar\u00a02010). Der Gerichtshof hat ferner in anderen F\u00e4llen, in denen es um \u00fcberlange Verfahrensdauer ging, anerkannt, dass eine Geldentsch\u00e4digung eine Wiedergutmachung f\u00fcr ein \u00fcberlanges Verfahren darstellen kann und die betroffene Partei dann nicht mehr geltend machen kann, Opfer einer Konventionsverletzung im Sinne von Artikel 34 der Konvention zu sein (siehe Scordino, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0181).<\/p>\n<p>56. Im Hinblick auf den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache nimmt der Gerichtshof die ausdr\u00fcckliche Anerkenntnis seitens des Landgerichts zur Kenntnis, dass das Strafverfahren aufgrund der nicht dem Beschwerdef\u00fchrer zuzurechnenden Verz\u00f6gerung vom 30.\u00a0Januar\u00a02013 bis zum 11.\u00a0Februar\u00a02015 \u00fcberlang gewesen sei. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer keine Geldentsch\u00e4digung zugesprochen wurde und das Strafverfahren wegen seiner unangemessenen Dauer auch nicht eingestellt wurde. Daher bleibt die Frage, ob die Freiheitsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers ausdr\u00fccklich und messbar gemindert wurde.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof nimmt den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach der Beschwerdef\u00fchrer eine milde Strafe erhalten habe, weil das Landgericht bei der Strafzumessung auch die Gesamtdauer des Verfahrens ber\u00fccksichtigt habe. Er stellt jedoch fest, dass sich das Landgericht dabei nicht auf die Phase der Unt\u00e4tigkeit zwischen dem 30.\u00a0Januar 2013 und dem 11.\u00a0Februar\u00a02015 bezog, sondern auf den Zeitraum, der seit der mutma\u00dflichen Straftat Ende 2006 vergangen war (siehe Rdnr.\u00a017). Daher kann nicht gesagt werden, dass das Landgericht in diesem Teil des Urteils einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ausdr\u00fccklich anerkannt hat. Zudem ist die von der Regierung behauptete Strafminderung nicht messbar, denn die Verfahrensdauer war einer von vielen Aspekten, die das Landgericht bei der Strafzumessung ber\u00fccksichtig hat.<\/p>\n<p>58. Jedoch stellt der Gerichtshof auch fest, dass drei Monate der gegen den Beschwerdef\u00fchrer verh\u00e4ngten Freiheitsstrafe f\u00fcr vollstreckt erkl\u00e4rt wurden. In diesem Zusammenhang nimmt er auch zur Kenntnis, dass die Strafe zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde und, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat (siehe Rdnr.\u00a033) und die Parteien vorgetragen haben, die Kompensation nur im Fall eines Bew\u00e4hrungswiderrufs Wirkung entfalten w\u00fcrde. Sie ist daher bedingt, denn dem Beschwerdef\u00fchrer w\u00fcrde die Strafminderung nur dann zugutekommen, wenn er innerhalb der Bew\u00e4hrungszeit erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist diese Form der Kompensation dennoch nicht nur theoretischer Natur, vielmehr wird die in einer Bew\u00e4hrungsfreiheitsstrafe enthaltene Androhung des Freiheitsentzugs abgemildert, indem sie von acht auf f\u00fcnf Monate verk\u00fcrzt und damit ausdr\u00fccklich und messbar gemindert wurde. F\u00fcr diese Feststellung ist unerheblich, dass diese Minderung keine Auswirkungen auf die Nebenfolgen der bedingten Freiheitsstrafe hatte.<\/p>\n<p>59. Unter diesen Umst\u00e4nden kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass die Vollstreckterkl\u00e4rungvon drei Monaten der Bew\u00e4hrungsstrafe des Beschwerdef\u00fchrers eine hinreichende und angemessene Wiedergutmachung darstellte. Der Beschwerdef\u00fchrer kann daher nicht mehr geltend machen, Opfer einer Konventionsverletzung im Sinne von Art.\u00a034 der Konvention zu sein. Daher befindet der Gerichtshof, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden ist, und akzeptiert die diesbez\u00fcgliche Einwendung der Regierung.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Einwendung der Regierung bez\u00fcglich der Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers wird mit der Pr\u00fcfung der Begr\u00fcndetheit verbunden;<\/p>\n<p>2. die R\u00fcge betreffend Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention (Verfahrensdauer) wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention (Verfahrensdauer) ist nicht verletzt worden und die Einwendung der Regierung bez\u00fcglich der Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers wird akzeptiert.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 20.\u00a0Juni\u00a02019 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Yonko Grozev<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=44\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=44&text=RECHTSSACHE+CHIARELLO+gegen+DEUTSCHLAND+%28Individualbeschwerde+Nr.+497%2F17%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=44&title=RECHTSSACHE+CHIARELLO+gegen+DEUTSCHLAND+%28Individualbeschwerde+Nr.+497%2F17%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=44&description=RECHTSSACHE+CHIARELLO+gegen+DEUTSCHLAND+%28Individualbeschwerde+Nr.+497%2F17%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE C. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr.\u00a0497\/17) URTEIL STRASSBURG 20. 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