{"id":438,"date":"2021-01-03T14:48:39","date_gmt":"2021-01-03T14:48:39","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=438"},"modified":"2021-01-03T14:48:39","modified_gmt":"2021-01-03T14:48:39","slug":"rechtssache-brosa-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-5709-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=438","title":{"rendered":"RECHTSSACHE BROSA .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 5709\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE B. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 5709\/09)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n17. April 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache B. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom und<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 25.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 5709\/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, Herr B. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 12. Januar 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in K., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere, dass eine einstweilige Verf\u00fcgung, mit der ihm die Verbreitung eines Flugblatts, das er anl\u00e4sslich einer B\u00fcrgermeisterwahl verfasst habe, untersagt worden sei, sein in Artikel 10 der Konvention verankertes Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzt habe.<\/p>\n<p>4. Am 5. M\u00e4rz 2013 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19[&#8230;] geboren und lebt in A.<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Im April 2005 ver\u00f6ffentlichte der Beschwerdef\u00fchrer in einer Lokalzeitung einen Artikel \u00fcber die politische Ausrichtung des Vereins Berger-88-e.V. (\u201eder Verein\u201c). Daraufhin ver\u00f6ffentlichte die Zeitung die Antwort des Vereins auf diesen Artikel; darin wurden die Aussagen des Beschwerdef\u00fchrers als \u201egeistig schwach und primitiv\u201c und als \u201egemeingef\u00e4hrliche Pamphlete\u201c bezeichnet. Die Zeitung ver\u00f6ffentlichte auch zwei Leserbriefe. Einer davon war von F. G. verfasst worden, einem gew\u00e4hlten Mitglied der Stadtverordnetenversammlung, der vorbrachte, es handele sich bei dem Verein um \u201ekeine rechtsradikale Vereinigung\u201c. Er trug vor, es sei \u201ebedauerlich, dass es [dem Beschwerdef\u00fchrer] immer wieder gelingt, seine falschen Anschuldigungen \u00f6ffentlich zu machen und sich als bedauernswertes Opfer darzustellen [&#8230;]\u201c . Weiterhin brachte er vor, dass \u201e[der Beschwerdef\u00fchrer] die derzeitige Situation insbesondere durch seine st\u00e4ndigen Bespitzelungen und Falschbehauptungen heraufbeschworen [hat].\u201c<\/p>\n<p>7. F. G. war auch einer der Bewerber f\u00fcr das B\u00fcrgermeisteramt. Im Vorfeld der Wahlen verteilte der Beschwerdef\u00fchrer dann ein Flugblatt, dessen \u00dcberschrift lautete: &#8222;W\u00e4hlen Sie keinen Scharfmacher&#8220;. Im Text des Flugblatts hie\u00df es: \u201eA. ist Sitz mehrerer Neonazi-Organisationen. Besonders gef\u00e4hrlich sind die Berger-88-e.V., die F. G.[Familienname ausgeschrieben] deckt.\u201c Auf dem Flugblatt waren auch Fotos von F. G.s Sohn, dem damaligen Vorsitzenden des Vereins, abgebildet, die sp\u00e4t abends von einer Sicherheitskamera auf dem Grundst\u00fcck des Beschwerdef\u00fchrers aufgenommen worden waren. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte an, schon Opfer von Angriffen geworden zu sein. Mehrmals sei nachts seine Haust\u00fcr eingeschlagen worden.<\/p>\n<p><strong>B. Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Verfahren vor dem Amtsgericht Kirchhain<\/em><\/p>\n<p>8. Auf Antrag des F. G. untersagte das Amtsgericht Kirchhain dem Beschwerdef\u00fchrer am 6. Juli 2005 per einstweiliger Verf\u00fcgung, das Flugblatt zu verbreiten oder anderweitig Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die geeignet seien, F. G. als Unterst\u00fctzer neonazistischer Organisationen darzustellen. Jede Zuwiderhandlung werde mit einem Ordnungsgeld bis zu 250.000\u00a0\u20ac bzw. Ordnungshaft bis zu sechs Monaten geahndet. Das Gericht befand, dass die Behauptung, F. G. decke eine besonders gef\u00e4hrliche Neonazi-Organisation, dessen Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletzt habe. Wegen der bevorstehenden Wahlen bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Flugblatt weiter verteile oder die Behauptungen in anderer Form verbreite.<\/p>\n<p>9.\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer legte beim Amtsgericht Kirchhain Widerspruch ein. Er brachte u. a. vor, die Bezeichnung \u201e88\u201c, die f\u00fcr den achten Buchstaben des Alphabets (H) als Verweis auf \u201eHeil Hitler\u201c stehe, werde von den Mitgliedern des Vereins in runenartiger Schrift und somit in einer Form dargestellt, die das Bundesamt f\u00fcr Verfassungsschutz neonazistischen Organisationen zuordne. Dar\u00fcber hinaus habe der Verein am Wochenende nach Hitlers Geburtstag eine Feier veranstaltet und f\u00fcr die Einladung dazu die Farben Schwarz, Wei\u00df und Rot \u2013 die Nationalfarben des Deutschen Reichs \u2013 verwendet. Zur St\u00fctzung seiner Vorw\u00fcrfe verwies der Beschwerdef\u00fchrer auf die Satzung des Vereins und brachte vor, dass Mitglieder des Vereins bei einem vom Verein organisierten Osterfeuer \u201eHeil Hitler\u201c gerufen h\u00e4tten. Schlie\u00dflich brachte er vor, es gebe keinen Grund mehr, die Verf\u00fcgung aufrechtzuerhalten, da die B\u00fcrgermeisterwahlen in der Zwischenzeit stattgefunden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>10. Mit Urteil vom 18. August 2005[sic][1] best\u00e4tigte das Amtsgericht Kirchhain die einstweilige Verf\u00fcgung. Es stellte fest, dass die Behauptung, eine bestimmte Person unterst\u00fctze eine Neonazi-Organisation, die Ehre und die soziale Geltung dieser Person und somit ihr allgemeines Pers\u00f6nlichkeitsrecht verletze.<\/p>\n<p>11. Das Gericht befand, der Beschwerdef\u00fchrer habe f\u00fcr seine Behauptung, F. G. decke eine Neonazi-Organisation, keine hinreichenden Beweise vorgelegt. Bei seinen Vorbringen handele es sich lediglich um Mutma\u00dfungen und subjektive Interpretationen. Folglich k\u00f6nne er sich nicht auf die in Artikel 5 des Grundgesetzes verankerte Meinungsfreiheit berufen (siehe Rdnr. 19).<\/p>\n<p>12. Das Gericht befandu. a., dass der Verein laut Satzung 1988 gegr\u00fcndet, jedoch erst 1992 in das Vereinsregister eingetragen worden sei. Daher sei die Verwendung der Zahl 88 im Namen des Vereins nicht als Unterst\u00fctzung einer neonazistischen Organisation zu interpretieren. Was den Hitlergru\u00df bei dem Osterfeuer angehe, habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht nachgewiesen, dass es sich bei den betreffenden Personen \u201ezweifelsfrei\u201c um Vereinsmitglieder handele. Das Gericht r\u00e4umte ein, dass die Verwendung der Runen tats\u00e4chlich einen neonazistischen Bezug haben k\u00f6nnte, aber nicht beweise, dass der Verein eine Neonazi-Organisation sei. Schlie\u00dflich betonte das Gericht, der Beschwerdef\u00fchrer habe \u201eseine Entschlossenheit bekr\u00e4ftigt, sich nicht als Kritiker des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers zum Schweigen bringen zu lassen\u201c. Daher befand das Gericht, die Verf\u00fcgung m\u00fcsse aufrechterhalten werden, obwohl die B\u00fcrgermeisterwahl in der Zwischenzeit stattgefunden habe.<\/p>\n<p><em>2. Verfahren vor dem Landgericht Marburg<\/em><\/p>\n<p>13. Am 28. Juni 2006 wies das Landgericht Marburg die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Urteil des Amtsgerichts zur\u00fcck. Das Gericht stellte jedoch fest, dass \u00fcber das Verbot der weiteren Verbreitung des Flugblattes nicht mehr entschieden werden m\u00fcsse, da die Wahlen mittlerweile stattgefunden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>14. Das Landgericht f\u00fchrte aus, dass das Flugblatt zwei verschiedene Tatsachenbehauptungen enthalte: zum einen die, dass Berger 88 e.V. eine besonders gef\u00e4hrliche Neonazi-Organisation sei, und zum anderen die, dass F. G. dies gewusst und den Verein dennoch \u00f6ffentlich unterst\u00fctzt habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht nachgewiesen, dass diese Behauptungen wahr seien. Das Gericht r\u00e4umte ein, dass es zwar einige Indizien daf\u00fcr gebe, dass der Verein neonazistisch sei, \u201edie zusammen genommen die Vermutung aufkommen lassen, dass dies alles nicht mehr blo\u00dfer Zufall ist\u201c. Der Verein m\u00fcsse es sich daher gefallen lassen, kritisch hinterfragt zu werden. Die erw\u00e4hnten Indizien stellten jedoch keinen \u201ezwingenden Beweis\u201c f\u00fcr die politische Ausrichtung des Vereins dar.<\/p>\n<p>15. In jedem Fall habe der Beschwerdef\u00fchrer keinerlei Beweise f\u00fcr seine Behauptung vorgebracht, F.G. habe den Verein gedeckt. Das Gericht interpretierte die Formulierung des Beschwerdef\u00fchrers so, dass dieser F. G. Kenntnis und Billigung des Neonazismus des Vereins unterstelle. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts r\u00e4umte das Landgericht ein, dass Tatsachenbehauptungen grunds\u00e4tzlich in den Bereich des nach Artikel 5 GG gesch\u00fctzten Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung fielen, soweit sie meinungsbezogen seien. Der Schutz nach Artikel 5 GG erfordere jedoch, dass die meinungsbezogenen Tatsachenbehauptungen hinreichend belegt seien. Der von F.G. verfasste Leserbrief reiche diesbez\u00fcglich nicht aus.<\/p>\n<p>16. Am 19. Juli 2006 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Geh\u00f6rsr\u00fcge gegen die Entscheidung des Landgerichts. Er r\u00fcgte darin u. a., dass das Gericht es unterlassen habe, die Strafakten gegen Mitglieder des Vereins im Hinblick auf die Begehung extremistischer Straftaten zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>17. Am 22. Januar 2007 wies das Landgericht die Geh\u00f6rsr\u00fcge zur\u00fcck. Es stellte u. a. fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht konkretisiert habe, welche Strafakten beizuziehen gewesen seien und im Hinblick auf welche Behauptung dies h\u00e4tte geschehen sollen. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer durch die Erw\u00e4hnung einer bestimmten Akte Beweis angeboten habe, sei von F. G. nicht bestritten worden, dass Mitglieder des Vereins, die Pullover mit den Vereinsabzeichen getragen h\u00e4tten, auf einer vor ihm veranstalteten Wahlveranstaltung anwesend gewesen seien. Auch habe F.G.nicht bestritten, dass einzelne Mitglieder des Vereins Straftaten begangen h\u00e4tten; diese seien allerdings nicht notwendigerweise extremistischer Art gewesen. Schlie\u00dflich betonte das Gericht, dass es sich bei dem Verein nach Einsch\u00e4tzung des Landesamts f\u00fcr Verfassungsschutz um eine \u201eKerbeburschenschaft\u201c handele, die man jedoch gleichwohl \u201eim Auge behalten\u201c werde. Das Landgericht kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdef\u00fchrer allenfalls einen Verdacht begr\u00fcndet habe, keinesfalls aber bewiesen habe, dass der Verein neonazistisch ausgerichtet sei.<\/p>\n<p><em>3. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>18. Am 2. M\u00e4rz 2007 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er r\u00fcgte, dass seine Gewissensfreiheit, seine Meinungsfreiheit und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden seien. Insbesondere trug er vor, dass ihm von den Gerichten die Beweislast auferlegt worden sei, obwohl eine Beweiserbringung im Zusammenhang mit der \u00c4u\u00dferung der eigenen Meinung nicht m\u00f6glich sei.<\/p>\n<p>19. Am 1. Juli 2008 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde (1\u00a0BvR\u00a0597\/07) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>20. Die ma\u00dfgeblichen Stellen von Artikel 5 des Grundgesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p>&#8222;[Meinungs-, Informations-, Pressefreiheit; Kunst und Wissenschaft]<\/p>\n<p>(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu \u00e4u\u00dfern und zu verbreiten und sich aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gew\u00e4hrleistet. Eine Zensur findet nicht statt.<\/p>\n<p>(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der pers\u00f6nlichen Ehre.\u201c<\/p>\n<p>21. Der der einstweiligen Verf\u00fcgung zugrunde liegende Anspruch gr\u00fcndete sich auf eine analoge Anwendung von \u00a7 823 Abs. 1 und 2 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a01004 Abs. 1 BGB. Nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung der h\u00f6chsten deutschen Gerichte kann eine Person, deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte durch eine andere Person gef\u00e4hrdet sind, aus diesen Vorschriften unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegen diese Person geltend machen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 10 DER KONVENTION<\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Unterlassungsverf\u00fcgung sein Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung aus Artikel\u00a010 der Konvention verletzt habe. Artikel 10 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, f\u00fcr H\u00f6rfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p>23. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>25. Der Beschwerdef\u00fchrer wies die Auffassung der innerstaatlichen Gerichte, seine streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen seien als \u201eTatsachenbehauptungen\u201c einzustufen, zur\u00fcck und brachte vor, dass sie ihre Auffassung nicht begr\u00fcndet h\u00e4tten. Au\u00dferdem h\u00e4tten sie sich nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert, wie der Beschwerdef\u00fchrer, insbesondere in Anbetracht der unterschiedlichen Konnotationen des Begriffs \u201eNeonazi\u201c, h\u00e4tte nachweisen k\u00f6nnen, dass der Verein neonazistisch ausgerichtet sei.<\/p>\n<p>26. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, er habe nicht unterstellt, dass F. G. ein Neonazi sei, sondern lediglich vorgebracht, dass er den Verein decke. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten die Umst\u00e4nde, unter denen die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen erfolgt seien, nicht ber\u00fccksichtigt. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, er habe sich an einer \u00f6ffentlichen Debatte im Vorfeld der Wahlen beteiligt. F. G. habe sich ebenfalls an der Debatte beteiligt und mit seinem Leserbrief, in dem er den Verein verteidigt habe, gezielt Reaktionen provoziert. Dar\u00fcber hinaus habe F. G. sich an der allgemeinen Debatte \u00fcber Neonazismus in der Region beteiligt.<\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte weiter vor, dass er die tats\u00e4chlichen Grundlagen seines Werturteils, der Verein sei eine besonders gef\u00e4hrliche Neonazi-Organisation, dargelegt habe. Dies w\u00e4re als Beweis auch dann ausreichend, wenn die angegriffene \u00c4u\u00dferung als Tatsachenbehauptung eingestuft w\u00fcrde. Der Beschwerdef\u00fchrer kam zu dem Schluss, dass ihm von den innerstaatlichen Gerichten Beweispflichten auferlegt worden seien, die bei Meinungs\u00e4u\u00dferungen im Rahmen einer \u00f6ffentlichen Debatte nicht erf\u00fcllbar seien.<\/p>\n<p>28. Der Beschwerdef\u00fchrer wies schlie\u00dflich die Auffassung zur\u00fcck, der Eingriff in seine Meinungsfreiheit sei nicht besonders schwerwiegend gewesen. Er betonte, die Verf\u00fcgung habe einen abschreckende Wirkung auf andere Personen. Au\u00dferdem sei er der Gelegenheit beraubt worden, sich im Vorfeld der Wahlen an der politischen Debatte zu beteiligen.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>29. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gerechtfertigt gewesen sei. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten auf der Grundlage konventionskonformer Kriterien eine gerechte Abw\u00e4gung zwischen dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und F. G.s Pers\u00f6nlichkeitsrechten vorgenommen.<\/p>\n<p>30. Die Regierung betonte, dass das Abw\u00e4gungsergebnis von dem Einsch\u00e4tzungsspielraum gedeckt sei, der den Mitgliedstaaten bei der Aufl\u00f6sung dieses Spannungsverh\u00e4ltnisses zustehe.<\/p>\n<p>31. Die Regierung brachte vor, dass die innerstaatlichen Gerichte die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers zu Recht als Tatsachenbehauptungen eingestuft h\u00e4tten, da sie einem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich seien. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten die von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgetragenen Nachweise umfangreich gew\u00fcrdigt und seien zu dem Ergebnis gekommen, dass die Behauptungen nicht hinreichend substantiiert worden seien.<\/p>\n<p>32. Die Regierung trug vor, dass im Fall unwahrer oder nicht erwiesener Tatsachenbehauptungen im Rahmen der G\u00fcterabw\u00e4gung zwischen der Meinungsfreiheit und den Pers\u00f6nlichkeitsrechten in der Regel den Pers\u00f6nlichkeitsrechten Vorrang einzur\u00e4umen sei. Der in seinen Pers\u00f6nlichkeitsrechten Betroffene m\u00fcsse eine solche unbewiesene Tatsachenbehauptung nur hinnehmen, wenn besondere Umst\u00e4nde vorl\u00e4gen, was in dem in Rede stehenden Verfahren nicht der Fall sei.<\/p>\n<p>33. Schlie\u00dflich wies die Regierung darauf hin, dass der Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung nicht besonders schwerwiegend gewesen sei, da man ihm lediglich untersagt habe, die streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen zu t\u00e4tigen, ihn jedoch nicht mit einem Bu\u00dfgeld belegt oder in anderer Weise bestraft habe.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof m\u00f6chte eingangs betonen, dass die in Artikel 10 Abs. 1 der Konvention garantierte Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der grundlegenden Bedingungen f\u00fcr den gesellschaftlichen Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes Einzelnen darstellt. Nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention ist sie nicht nur auf \u201eInformationen\u201c und \u201eIdeen\u201c anwendbar, die positiv aufgenommen oder als unsch\u00e4dlich oder belanglos angesehen werden, sondern auch auf solche, die beleidigen, schockieren oder beunruhigen (siehe z.B. Oberschlick .\/. \u00d6sterreich (Nr. 2), 1. Juli 1997, Rdnr. 29, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997\u2011IV). Artikel 10 sch\u00fctzt nicht nur den Inhalt der ge\u00e4u\u00dferten Ideen oder Informationen, sondern auch die Form, in der sie vermittelt werden.Die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung unterliegt den in Artikel 10 Abs. 2 aufgef\u00fchrten Ausnahmen, die jedoch eng auszulegen sind (siehe u. a. Jerusalem .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 26958\/95, Rdnr. 32, ECHR 2001\u2011II).<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Verf\u00fcgung einen Eingriff in das nach Artikel 10 Abs. 1 der Konvention garantierte Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellt. Dar\u00fcber hinaus war unbestritten, dass der Eingriff gesetzlich vorgesehen war und ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel verfolgte, n\u00e4mlich den Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer im Sinne von Art. 10 Abs. 2 der Konvention. Der Gerichtshof best\u00e4tigt diese Bewertung.<\/p>\n<p>36. Strittig ist in diesem Fall somit, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war. Gem\u00e4\u00df dem Pr\u00fcfungsma\u00dfstab der \u201eNotwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft\u201c hat der Gerichtshof dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Eingriff in Bezug auf das rechtm\u00e4\u00dfig verfolgte Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war und ob die von den nationalen Beh\u00f6rden zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gr\u00fcnde \u201ezutreffend und ausreichend\u201c waren (siehe z. B. Feldek .\/. Slowakei, Individualbeschwerde Nr.\u00a029032\/95, Rdnr. 73, ECHR 2001\u2011VIII, und Karman .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 29372\/02, Rdnr. 32, 14\u00a0Dezember 2006).<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Vertragsstaaten bei der Beurteilung der Frage, ob eine solche Notwendigkeit besteht und mit welchen Ma\u00dfnahmen ihr Rechnung getragen werden soll, d. h. ob und inwieweit ein Eingriff in die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung erforderlich ist, \u00fcber einen gewissen Beurteilungsspielraum verf\u00fcgen. Dieser Spielraum ist jedoch nicht unbegrenzt, sondern geht Hand in Hand mit einer europ\u00e4ischen \u00dcberwachung, die sich sowohl auf die Gesetzgebung bezieht als auch auf die Entscheidungen, die sie anwenden, auch wenn sie von unabh\u00e4ngigen Gerichten getroffen wurden. Aufgabe des Gerichtshof ist es jedoch nicht, bei der Aus\u00fcbung seiner \u00dcberwachungsfunktion an die Stelle der nationalen Gerichte zu treten; vielmehr hat er im Lichte des Falles als Ganzem zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die von diesen im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums getroffenen Entscheidungen mit Artikel 10 Abs. 2 der Konvention vereinbar sind, d.h. ob der in Rede stehende Eingriff in Bezug auf das rechtm\u00e4\u00dfig verfolgte Ziel verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war und ob die von den nationalen Gerichten zu seiner Rechtfertigung vorgebrachten Gr\u00fcnde \u201ezutreffend und ausreichend\u201c waren (siehe u.v.a. Scharsach und News Verlagsgesellschaft .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 39394\/98, Rdnr. 30 (iv), ECHR 2003\u2011XI).<\/p>\n<p>38. Bei seiner Pr\u00fcfung der besonderen Umst\u00e4nde der Rechtssache wird der Gerichtshof folgende Faktoren ber\u00fccksichtigen: Die Stellung des Beschwerdef\u00fchrers, die Stellung des Kl\u00e4gers in den innerstaatlichen Verfahren, der Gegenstand der Ver\u00f6ffentlichung und die Einstufung der angegriffenen \u00c4u\u00dferung durch die innerstaatlichen Gerichte (vgl. z. B. Jerusalem, a.a.O., Rdnr. 35, und Karman, a.a.O., Rdnr. 33).<\/p>\n<p>39. Hinsichtlich der Stellung des Beschwerdef\u00fchrers stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei diesem um eine Privatperson handelt. Der Beschwerdef\u00fchrer beteiligte sich jedoch an einer \u00f6ffentlichen Diskussion \u00fcber die politische Ausrichtung des Vereins. Der Gerichtshof h\u00e4lt dies f\u00fcr einen relevanten Faktor, da sich der Beschwerdef\u00fchrer dadurch, dass er sich in die Arena der \u00f6ffentlichen Auseinandersetzung begab, selbst einer kritischen \u00dcberpr\u00fcfung aussetzte (vgl. Jerusalem, a.a.O., Rdnr. 38).<\/p>\n<p>40. Hinsichtlich der Stellung des Kl\u00e4gers in dem innerstaatlichen Verfahren stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei F. G. um einen gew\u00e4hlten Stadtverordneten handelte, der sich zur ma\u00dfgelblichen Zeit um das B\u00fcrgermeisteramt bewarb. Somit war er Mitglied der Stadtverwaltung und Kandidat bei \u00f6ffentlichen Wahlen. Seine Stellung war also die eines Lokalpolitikers.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass die Grenzen zul\u00e4ssiger Kritik bei einem Politiker weiter gefasst sind als bei einer Privatperson (siehe Scharsach und News Verlagsgesellschaft, a.a.O., Rdnr. 30 (iii)).Ein Politiker setzt sich notwendig und wissentlich einer kritischen Betrachtung all seiner Worte aus, so dass von ihm ein gr\u00f6\u00dferes Ma\u00df an Toleranz verlangt werden muss, besonders wenn er selbst \u00f6ffentlich durchaus kritisierbare \u00c4u\u00dferungen t\u00e4tigt. Er hat sicherlich Anspruch auf Schutz seines guten Rufes, selbst wenn er nicht in privater Eigenschaft handelt. Zwischen den Erfordernissen dieses Schutzes und der Bedeutung, die der offenen Diskussion politischer Fragen zukommt, ist jedoch eine Abw\u00e4gung vorzunehmen, da Ausnahmen vom Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung eng auszulegen sind (siehe Oberschlick (Nr. 2), a.a.O., Rdnr. 29).<\/p>\n<p>42. Der Beschwerdef\u00fchrer gab ein Flugblatt heraus, mit dem er dazu aufforderte, bei den B\u00fcrgermeisterwahlen nicht f\u00fcr F. G. zu stimmen; er begr\u00fcndete dies vor allem mit F. G.s Haltung zu einem Verein, den der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr rechtsextrem hielt. In dem Flugblatt, das im Vorfeld der B\u00fcrgermeisterwahlen verteilt worden war, wurde die Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers zur Eignung des Kandidaten f\u00fcr das B\u00fcrgermeisteramt dargelegt; es war also politischer Natur und betraf eine Frage, die zur ma\u00dfgeblichen Zeit und am ma\u00dfgeblichen Ort von \u00f6ffentlichem Interesse war. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang erneut fest, dass es nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention wenig Raum f\u00fcr Einschr\u00e4nkungen der politischen Redefreiheit oder der Debatte \u00fcber Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses gibt (siehe Scharsach und News Verlagsgesellschaft, a.a.O., Rdnr. 30 (iii)).<\/p>\n<p>43. Was die Einordnung der angegriffenen Aussage durch die innerstaatlichen Gerichte betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte der Auffassung waren, sie bestehe aus zwei Teilen: Zum einen die Behauptung, dass der Verein eine Neonazi-Organisation und dar\u00fcber hinaus besonders gef\u00e4hrlich sei, und zum anderen die Behauptung, dass F. G. die Organisation \u201egedeckt\u201c habe. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die deutschen Gerichte beide Behauptungen ohne weitere Diskussion als Tatsachenbehauptungen einstuften. Er weist erneut darauf hin, dass zwar das Vorliegen von Tatsachen nachgewiesen werden kann, ein Werturteil jedoch keinem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich ist. Das Erfordernis, die Wahrheit eines Werturteils zu beweisen, ist unm\u00f6glich zu erf\u00fcllen und verletzt daher selbst die Meinungsfreiheit, die ein grundlegender Teil des durch Art. 10 EMRK gesch\u00fctzten Rechts ist (siehe, u.v.a., Jerusalem, a.a.O., Rdnr. 42; Karman, a.a.O., Rdnr. 41).<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof vertritt die Auffassung, dass der Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil letztlich darin liegt, wie hoch die Anforderungen an den zu erbringenden Tatsachenbeweis sein m\u00fcssen, damit die \u00c4u\u00dferung nach Artikel 10 als fairer Kommentar angesehen werden kann (siehe Scharsach und News Verlagsgesellschaft, a.a.O., Rdnr. 40, und Krone Verlag GmbH &amp; Co KG und MEDIAPRINT Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH &amp; Co KG .\/. \u00d6sterreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a042429\/98, 20\u00a0M\u00e4rz 2003).<\/p>\n<p>45. Hinsichtlich des ersten Elements der angegriffenen Aussage \u2013 dass der Verein eine besonders gef\u00e4hrliche Neonazi-Organisation sei \u2013 stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer der Auffassung war, dass die von ihm dargelegten Fakten zeigten, dass der Verein eine Neonazi-Organisation sei. Die angegriffene Aussage brachte daher die Position zum Ausdruck, die der Beschwerdef\u00fchrer nach der von ihm vorgenommen Einsch\u00e4tzung der Fakten \u2013 die richtig oder falsch sein k\u00f6nnte \u2013 hinsichtlich dieses Streitpunktes eingenommen hatte. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Landgericht betonte, der Verfassungsschutz werde den Verein wegen des Verdachts extremistischer Tendenzen weiter im Auge behalten, und interpretiert dies als Anzeichen einer andauernden Debatte \u00fcber die politische Ausrichtung des Vereins. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Verwendung des Begriffs \u201eNazi\u201c, ebenso wie die des davon abgeleiteten Begriffs \u201eNeonazi\u201c, bei denen, die ihn lesen, hinsichtlich seines Inhalts und seiner Bedeutung unterschiedliche Vorstellungen aufkommen l\u00e4sst (bez\u00fcglich des Begriffs \u201eNazi\u201c und der Ableitung \u201eNeonazi\u201c, vgl. Karman, a.a.O. Rdnr. 40). Die Verwendung dieser Begriffe l\u00e4sst sich nicht als reine Tatsachenbehauptung ansehen, da sie eindeutig auch Elemente eines Werturteils enth\u00e4lt, das einem Wahrheitsbeweis nicht voll zug\u00e4nglich ist. Dies gilt umso mehr f\u00fcr die Bezeichnung als \u201ebesonders gef\u00e4hrliche\u201c Neonazi-Organisation. Daher kann der Gerichtshof die Auffassung der deutschen Gerichte, der gem\u00e4\u00df die Aussage, der Verein sei eine besonders gef\u00e4hrliche Neonazi-Organisation, eine reine Tatsachenbehauptung ist, nicht akzeptieren.<\/p>\n<p>46. Dennoch weist er erneut auch darauf hin, dass selbst im Falle einer \u00c4u\u00dferung, die einem Werturteil gleichkommt, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eines Eingriffs davon abh\u00e4ngen kann, ob eine hinreichende Tatsachengrundlage f\u00fcr die angegriffene \u00c4u\u00dferung vorliegt, da auch ein Werturteil als \u00fcberzogen angesehen werden kann, wenn es von keinerlei Tatsachen gest\u00fctzt wird (siehe Jerusalem, a.a.O., Rdnr.\u00a043; Feldek, a.a.O., Rdnr. 76 und Karman, a.a.O., Rdnr. 41).<\/p>\n<p>47. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht einr\u00e4umte, dass einige Indizien daf\u00fcr sprechen k\u00f6nnten, dass es sich bei dem Verein um eine neo-nazistische Vereinigung handele, und dieses Indizien \u201ezusammen genommen die Vermutung aufkommen lassen [k\u00f6nnen], dass dies alles nicht mehr blo\u00dfer Zufall ist\u201c. Somit hat das Gericht im Wesentlichen zugegeben, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrers zum Ausdruck gebrachte Meinung einer faktischen Grundlage nicht entbehrte. Noch zu pr\u00fcfen ist die Frage, ob diese faktische Grundlage hinreichend war.<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte einen \u201ezwingenden Beweis\u201c forderten und somit einen Grad an Genauigkeit anwandten, der nahe an den herankommt, der \u00fcblicherweise erforderlich ist, um die Begr\u00fcndetheit einer strafrechtlichen Anklage durch ein Gericht nachzuweisen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass der Grad an Genauigkeit, mit dem \u00fcber die Begr\u00fcndetheit einer strafrechtlichen Anklage zu entscheiden ist, kaum mit dem verglichen werden kann, der zu beachten ist, wenn jemand seine Meinung \u00fcber ein Thema von \u00f6ffentlichem Belang zum Ausdruck bringt. Die Standards, die bei der moralischen Beurteilung der politischen Aktivit\u00e4ten einer Person angewandt werden, unterscheiden sich von denen, die f\u00fcr den strafrechtlichen Nachweis einer Straftat erforderlich sind (siehe sinngem\u00e4\u00df Scharsach und News Verlagsgesellschaft, a.a.O., Rdnr. 43). Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die deutschen Gerichte bez\u00fcglich des zu erbringenden Tatsachenbeweises zu hohe Anforderungen stellten.<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Aussage, bei dem Verein handele es sich um eine Neonazi-Organisation, f\u00fcr sich genommen nicht ma\u00dfgeblich ist, da es nicht der Verein war, der die einstweilige Verf\u00fcgung beantragt hatte. Die Bedeutung der Aussage f\u00fcr die vorliegende Rechtssache liegt darin, dass die deutschen Gerichte den Begriff \u201edeckt\u201c dahingehend interpretiert haben, dass F.G. von der neo-nazistischen Ausrichtung des Vereins Kenntnis hatte und diese billigte. Der defamatorische Charakter, der dem Begriff \u201edeckt\u201c von den deutschen Gerichten zugeschrieben wurde, ergibt sich aus der Behauptung, bei dem Verein handele es sich um eine Neonazi-Organisation. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht andeutete, dass F. G. ein Neonazi sei.<\/p>\n<p>50. Was das zweite Element der angegriffenen \u00c4u\u00dferung darstellt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Begriff \u201edeckt\u201c sich auf die Ansichten bezieht, die F. G. in seinem Leserbrief zum Ausdruck gebracht hat. Diese \u00c4u\u00dferung war wiederum Teil einer andauernden Debatte. Diese Zusammenh\u00e4nge waren auch f\u00fcr die \u00d6ffentlichkeit ersichtlich. Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Beh\u00f6rden den Begriff restriktiv auslegten, n\u00e4mlich dahingehend, dass F.G. von der neo-nazistischen Ausrichtung des Vereins Kenntnis habe und diese billige. Diese \u00c4u\u00dferung wurde daher als reine Tatsachenbehauptung eingestuft, f\u00fcr die es keine hinreichende Tatsachengrundlage gebe.\u00a0Der Gerichtshof kann sich dieser Auffassung jedoch nicht anschlie\u00dfen, da sie nicht angemessen ber\u00fccksichtigt, in welchem Kontext die \u00c4u\u00dferung erfolgte. Stattdessen stellt er fest, dass der Beitrag, den F. G. mit seinem Leserbrief \u2013 in dem er betonte, der Verein weise keine rechtsextremen Tendenzen auf, und in dem er die \u00c4u\u00dferungen des Beschwerdef\u00fchrers als \u201eFalschbehauptungen\u201c bezeichnete \u2013 zu der andauernden Debatte geleistet hatte, eine hinreichende Tatsachengrundlage f\u00fcr die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers bildet.<\/p>\n<p>51. Unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass F. G. zur ma\u00dfgeblichen Zeit Lokalpolitiker war und die laufende Debatte in der \u00d6ffentlichkeit und mit relativ harschen Worten von allen Seiten gef\u00fchrt wurde, und in Anbetracht des politischen Kontextes der anstehenden Kommunalwahlen stellt der Gerichtshof fest, dass die \u00c4u\u00dferung des Beschwerdef\u00fchrers die Grenzen hinzunehmender Kritik nicht \u00fcberschritt.<\/p>\n<p>52. Abschlie\u00dfend stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Gerichte dadurch, dass sie die angegriffene \u00c4u\u00dferung als blo\u00dfe Tatsachenbehauptungen betrachteten, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Anforderungen an die zu erbringenden Nachweise stellten und somit keine gerechte Abw\u00e4gung zwischen den einschl\u00e4gigen Interessen vornahmen und kein dringendes gesellschaftliches Bed\u00fcrfnis zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung, den Pers\u00f6nlichkeitsrechten von F. G. Vorrang vor dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung einzur\u00e4umen, nachwiesen, auch nicht in Anbetracht des Umstands, dass es nur um eine zivilrechtliche Unterlassungsverf\u00fcgung, nicht aber um strafrechtliche Vorw\u00fcrfe oder Entsch\u00e4digungsforderungen ging.<\/p>\n<p>53. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum \u00fcberschritten haben und der Eingriff im Hinblick auf das verfolgte Ziel unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig und nicht \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war.<\/p>\n<p>54. Folglich ist Artikel\u00a010 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II.\u00a0ANDERE BEHAUPTETE KONVENTIONSVERLETZUNGEN<\/p>\n<p>55. Unter Berufung auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber hinaus eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren, da die innerstaatlichen Gerichte sich geweigert h\u00e4tten, Zeugen zu h\u00f6ren und die Strafakten von Mitgliedern des Vereins beizuziehen. Nach Artikel 5 der Konvention r\u00fcgte er dar\u00fcber hinaus, dass Rechtsextremisten durch die von den innerstaatlichen Gerichten getroffenen Entscheidungen zu Straftaten gegen ihn ermutigt worden seien. Nach Artikel\u00a013 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer auch, dass das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen habe.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof hat die \u00fcbrigen von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese R\u00fcgen keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>III. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>57. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>58. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 8.000 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er brachte vor, dass er in einer Kleinstadt von 5000 Einwohnern lebe und es f\u00fcr ihn besonders problematisch sei, dass er von den innerstaatlichen Gerichten keine Unterst\u00fctzung erhalten habe.<\/p>\n<p>59. Die Regierung hat sich zu der immateriellen Entsch\u00e4digungsforderung des Beschwerdef\u00fchrers nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>60. Im Hinblick auf die konkreten Umst\u00e4nde der Rechtssache setzt der Gerichtshof die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer als Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden 3.000 EUR zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>61. Unter Vorlegung von Belegen verlangte der Beschwerdef\u00fchrer au\u00dferdem 2.683,02 EUR f\u00fcr die vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen. Hierzu geh\u00f6rten die Gerichtskosten sowie die Geb\u00fchren, die er an seinen und an F. G.s Anwalt gezahlt habe, wie dies in dem Beschluss des Amtsgerichts Kirchhain vom 23. Oktober 2007 festgelegt worden sei.<\/p>\n<p>62. Die Regierung hat sich zu der Kostenforderung des Beschwerdef\u00fchrers nicht ge\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p>63. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden waren und der H\u00f6he nach angemessen sind. In der vorliegenden Rechtssache h\u00e4lt es der Gerichtshof unter Ber\u00fccksichtigung der ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und der oben genannten Kriterien f\u00fcr angemessen, f\u00fcr Kosten und Auslagen im innerstaatlichen Verfahren 2.683,02\u00a0EUR zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die sich auf die einstweilige Verf\u00fcgung beziehende R\u00fcge nach Artikel\u00a010 der Konvention wird f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 10 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>3.\u00a0a) Der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>i) 3.000 EUR (dreitausend Euro) f\u00fcr immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>ii) 2.683,02 EUR (zweitausendsechshundertdreiundachtzig Euro und zwei Cent) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>b) Nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr den oben genannten Betrag bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>4. Im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 17. April 2014 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>[1] Es handelt sich um das Urteil vom 8. September 2005 aufgrund der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 18. August 2005<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=438\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=438&text=RECHTSSACHE+BROSA+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+5709%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=438&title=RECHTSSACHE+BROSA+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+5709%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=438&description=RECHTSSACHE+BROSA+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+5709%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE B. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 5709\/09) URTEIL STRASSBURG 17. April 2014 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=438\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-438","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/438","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=438"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/438\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":439,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/438\/revisions\/439"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=438"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=438"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=438"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}