{"id":436,"date":"2021-01-03T14:41:11","date_gmt":"2021-01-03T14:41:11","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=436"},"modified":"2021-01-03T14:41:11","modified_gmt":"2021-01-03T14:41:11","slug":"rechtssache-gray-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-49278-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=436","title":{"rendered":"RECHTSSACHE GRAY .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 49278\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE G. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 49278\/09)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n22.\u00a0Mai\u00a02014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache G. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki und<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 8.\u00a0April\u00a02014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a049278\/09) gegen das Vereinigte K\u00f6nigreich und die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die zwei britische Staatsangeh\u00f6rige, S.G. und R.G., am 10.\u00a0September\u00a02009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatten.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrer wurden durch Herrn H., Rechtsanwalt der Kanzlei Anthony Collins Solicitors LLP, B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.\u2011J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Unter Verweis auf die grunds\u00e4tzliche Pflicht der Mitgliedstaaten nach Artikel\u00a01 der Konvention, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt\u00a0I bestimmten Rechte und Freiheiten zuzusichern, r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer unter dem materiellrechtlichen Aspekt des Artikels\u00a02 unter anderem, dass Missst\u00e4nde im britischen Gesundheitssystem im Zusammenhang mit der Rekrutierung von Vertretungs\u00e4rzten (locum doctors) und der Kontrolle der mit solchen \u00c4rzten besetzten Bereitschaftsdienste zum Tod ihres Vaters gef\u00fchrt h\u00e4tten, der infolge einer \u00e4rztlichen Fehlbehandlung durch den deutschen Vertretungsarzt U. verstorben sei. Sie r\u00fcgten ferner, dass die sowohl im Vereinigten K\u00f6nigreich als auch in Deutschland zu den Ursachen des Todes ihres Vaters gef\u00fchrten Ermittlungen die sich aus Artikel\u00a02 der Konvention ergebenden Verfahrenserfordernisse nicht erf\u00fcllt h\u00e4tten. Hilfsweise beriefen sie sich jeweils auf eine Verletzung der Artikel\u00a08, 13 und 14 der Konvention.<\/p>\n<p>4. Am 18.\u00a0Dezember 2012 wurde die Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention in Teilen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, da sie im Hinblick auf die gegen Gro\u00dfbritannien vorgebrachten R\u00fcgen und die R\u00fcgen nach Artikel\u00a014 der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet war. Gleichzeitig wurde die R\u00fcge bez\u00fcglich der Nichterf\u00fcllung der sich aus Artikel\u00a02 ergebenden Verfahrenserfordernisse durch die deutschen Beh\u00f6rden der deutschen Regierung \u00fcbermittelt (siehe G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschlandund das Vereinigte K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a049278\/09, 18.\u00a0Dezember\u00a02012).<\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrer und die Regierung gaben jeweils Stellungnahmen zur Zul\u00e4ssigkeit und zur Begr\u00fcndetheit der Beschwerde ab. Die britische Regierung, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren nach Artikel\u00a036 der Konvention unterrichtet worden war, machte von diesem Recht keinen Gebrauch.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLS<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Die Beschwerdef\u00fchrer sind Br\u00fcder. S.G. (der \u201eerste Beschwerdef\u00fchrer\u201c) ist in B. im Vereinigten K\u00f6nigreich wohnhaft, w\u00e4hrend R.G. (der \u201ezweite Beschwerdef\u00fchrer\u201c) in D., Deutschland, lebt.<\/p>\n<p>7. Die Beschwerdef\u00fchrer sind die S\u00f6hne des verstorbenen D.G. (\u201eHerr D.G.\u201c oder \u201eder Verstorbene\u201c), der am Abend des 16.\u00a0Februar\u00a02008 im Alter von 71\u00a0Jahren in seinem Haus in C. im Vereinigten K\u00f6nigreich verstarb.<\/p>\n<p>8. Herr D.G. litt an Nierensteinen und hatte seit 2004 regelm\u00e4\u00dfig Hausbesuche seines Arztes erhalten, der als Allgemeinmediziner (general practioner, \u201eGP\u201c) f\u00fcr den staatlichen Gesundheitsdienst im Vereinigten K\u00f6nigreich (National Health Service, \u201eNHS\u201c) t\u00e4tig war; der NHS ist vor Ort durch NHS-Erstversorgungszentren (NHS Primary Care Trusts, \u201ePCTs\u201c) vertreten, im vorliegenden Fall durch das NHS-Erstversorgungszentrum Cambridgeshire (\u201ePCT des Gebiets Cambridgeshire\u201c). Der Hausarzt hatte zur Schmerzlinderung gew\u00f6hnlich Opioide gespritzt, insbesondere 100\u00a0mg-Dosen Pethidin. Von 2006 bis 2008 nahm Herr D.G. mehrmals den von der Agentur \u201eTake Care Now\u201c (\u201eTCN\u201c) angebotenen \u00e4rztlichen Bereitschaftsdienst in Anspruch; diese private Agentur rekrutiert im Vereinigten K\u00f6nigreich oder im Ausland f\u00fcr verschiedene PCTs, auch f\u00fcr den PCT des Gebiets Cambridgeshire, Vertretungs\u00e4rzte f\u00fcr Bereitschaftsdiensteins\u00e4tze. Bereitschaftsdienste decken die Zeitr\u00e4ume ab, in denen unter der Woche und an Wochenenden und Feiertagen die Hausarztpraxen geschlossen sind.<\/p>\n<p>9. Da Pethidin normalerweise nicht zur Grundausstattung der TCN-\u00c4rzte geh\u00f6rt, waren dem Verstorbenen bei einigen dieser Gelegenheiten 10\u00a0mg-Dosen des Opioids Diamorphin aus dem zu der Zeit von TCN-\u00c4rzten bei Hausbesuchen mitgef\u00fchrten versiegelten Palliativbehandlungskoffer gespritzt worden. Diese Palliativbehandlungskoffer enthielten Fl\u00e4schchen mit 10 und 30\u00a0mg Diamorphin zur akuten Schmerzbehandlung und auch eine wesentlich gr\u00f6\u00dfere Ampulle mit einer 100\u00a0mg-Dosis, die f\u00fcr palliativmedizinisch zu versorgende Patienten vorgesehen war. An jedem Koffer waren eine Inventarliste der enthaltenen Medikamente und ein Anweisungsblatt f\u00fcr die \u00c4rzte befestigt, dem Koffer lag ein Dokument bei, auf dem die relativen Wirksamkeiten der Medikamente aufgef\u00fchrt waren.<\/p>\n<p>10. Am Samstag, den 16.\u00a0Februar\u00a02008 trat bei Herrn D.G. eine schwere Nierenkolik auf. Am Nachmittag rief seine Lebensgef\u00e4hrtin die TCN-Telefonzentrale an, um einen dringenden \u00e4rztlichen Hausbesuch zu veranlassen. Sie schilderte dem TCN-Mitarbeiter, der die erste Triage am Telefon vornahm, Herrn D.G.s Krankheitsgeschichte und gab an, welche Medikamente ihm bei fr\u00fcheren Hausbesuchen verabreicht worden waren. Dann wurde der Fall dem Arzt U., einem deutschen Staatsangeh\u00f6rigen, zugewiesen, der von TCN kurz zuvor \u00fcber eine Agentur rekrutiert worden war, um auf Honorarbasis Bereitschaftsdienste zu absolvieren. U., der zu dem Zeitpunkt 65\u00a0Jahre alt war, hatte in Deutschland 1972 seine Ausbildung als Arzt abgeschlossen und war dort als Sch\u00f6nheitschirurg t\u00e4tig; formal war er in Deutschland aber auch als praktischer Arzt zugelassen. Um im Vereinigten K\u00f6nigreich als Vertretungsarzt arbeiten zu k\u00f6nnen, hatte er sich 2006 bei der britischen \u00c4rztekammer (British General Medical Council, \u201eGMC\u201c) registrieren lassen und sich um Aufnahme in eine der von allen lokalen PCTs gef\u00fchrten Listen von medizinischen Leistungserbringern beworben. Sobald ein Arzt in eine solche PCT-Liste aufgenommen wird, darf er auch im Einzugsgebiet jedes anderen PCT in England arbeiten. U. hatte einen ersten Antrag auf Aufnahme in die Leistungserbringerliste von Leeds zur\u00fcckgezogen, nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass er bei dem erforderlichen Englischtest keine ausreichende Punktzahl erreicht hatte. Der PCT des Gebiets Cornwall and Isles of Scilly, dem nicht bekannt war, dass U. sich bereits bei einem anderen PCT um eine Registrierung bem\u00fcht hatte, genehmigte allerdings einen sp\u00e4teren Antrag und nahm ihn im Juli\u00a02007 in seine Leistungserbringerliste auf, ohne seine Englischkenntnisse zu \u00fcberpr\u00fcfen.<\/p>\n<p>11. Am Freitag, den 15.\u00a0Februar\u00a02008 traf U. zu seinem ersten, f\u00fcr das bevorstehende Wochenende vorgesehenen Einsatz als Vertretungsarzt im Vereinigten K\u00f6nigreich ein. Laut dem von einem TCN-Arzt am 15.\u00a0Februar\u00a02008 erstellten Einf\u00fchrungsbericht war f\u00fcr eine Bewertung von U.s fachlichen Kenntnissen vor seinem ersten Dienst am n\u00e4chsten Tag nicht gen\u00fcgend Zeit.<\/p>\n<p>12. U. suchte D.G. am sp\u00e4ten Nachmittag des 16.\u00a0Februar\u00a02008 zuhause auf. D.G. und seine Lebensgef\u00e4hrtin teilten ihm mit, dass er bisher in vergleichbaren Situationen zur akuten Schmerzlinderung 100\u00a0mg Pethidin gespritzt bekommen habe, oder, wenn der Bereitschaftsdienst kein Pethidin dabeigehabt habe, Diamorphin verabreicht worden sei. U. injizierte intramuskul\u00e4r 100\u00a0mg Diamorphin aus der entsprechenden Ampulle aus dem Palliativbehandlungskoffer. Etwa zwei Stunden, nachdem U. gegangen war, bemerkte D.G.s Lebensgef\u00e4hrtin, dass er nicht mehr atmete, und rief einen Rettungswagen. Der herbeigerufene Rettungsdienst best\u00e4tigte, dass D.G. verstorben war. Die Polizei wurde informiert und erschien vor Ort.<\/p>\n<p>13. Am Sonntag, den 17.\u00a0Februar\u00a02008 entband TCN U. von seinen Pflichten, beendete sein Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnis mit sofortiger Wirkung und wies ihn an, nach Deutschland zur\u00fcckzukehren, wo er am Folgetag eintraf. Sp\u00e4ter wurden noch zwei weitere Vorf\u00e4lle bekannt, bei denen U. im Rahmen von Hausbesuchen am 16.\u00a0Februar\u00a02008 keine angemessene \u00e4rztliche Behandlung vorgenommen hatte.<\/p>\n<p>14. Am 29.\u00a0Februar\u00a02008 kam U. erneut nach London, um an einer Anh\u00f6rung vor der GMC im Zusammenhang mit den Vorf\u00e4llen vom 16.\u00a0Februar\u00a02008 teilzunehmen. Mit Entscheidung vom selben Tag wurde er vom GMC vorl\u00e4ufig aus dem britischen \u00c4rzteregister gestrichen.<\/p>\n<p>15. Am 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 informierte U. die zust\u00e4ndige deutsche Gesundheitsbeh\u00f6rde der Bezirksregierung Arnsberg und mit Schreiben vom 11.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 auch seine Berufshaftpflichtversicherung \u00fcber den Vorfall. Er erkl\u00e4rte, ihm sei bei der Behandlung des Verstorbenen ein schwerwiegender Fehler mit t\u00f6dlichem Ausgang unterlaufen, da er die Medikamente Pethidin und Diamorphin verwechselt habe; Letzteres sei ein Medikament, das in Deutschland bei bereitschafts\u00e4rztlichen Diensten nicht verwendet werde und mit dem er nicht vertraut gewesen sei. Er sei am Tag des Vorfalls nach seiner Reise von Deutschland in das Vereinigte K\u00f6nigreich au\u00dferdem \u00fcberm\u00fcdet gewesen und habe unter enormem Stress gestanden.<\/p>\n<p>16. Auf die von dem ersten Beschwerdef\u00fchrer nach dem Tod seines Vaters eingereichte Beschwerde antwortete TCN mit Schreiben vom 17.\u00a0April\u00a02008 und bekr\u00e4ftigte, dass U. den Anforderungen, die \u00fcblicherweise an f\u00fcr die Agentur t\u00e4tige Vertretungs\u00e4rzte gestellt w\u00fcrden, entsprochen habe, und dass er den vorgeschriebenen Einf\u00fchrungsprozess, den alle Mitarbeiter durchlaufen m\u00fcssten, bevor sie zu \u00e4rztlichen Diensten eingeteilt werden k\u00f6nnten, abgeschlossen habe.<\/p>\n<p>17. In einem am 25.\u00a0Juni\u00a02008 im Vereinigten K\u00f6nigreich von einem forensischen Pathologen ausgestellten Obduktionsbericht war als Ursache f\u00fcr D.G.s Tod eine Diamorphinvergiftung in Verbindung mit einer Alkoholintoxikation sowie eine hypertensive Herzerkrankung und eine myokardiale Fibrose angegeben. In dem Bericht hie\u00df es ferner, dass die Diamorphininjektion mehr als nur minimal todesurs\u00e4chlich gewesen sei und angesichts der hohen verabreichten Dosis die zus\u00e4tzliche Wirkung des Alkohols nicht notwendigerweise als Todesursache herangezogen werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>18. In einem an die Lebensgef\u00e4hrtin des Verstorbenen und an den ersten Beschwerdef\u00fchrer gerichteten Brief vom 10.\u00a0Juli\u00a02008 entschuldigte sich U. f\u00fcr den \u00e4rztlichen Fehler bei der Behandlung des Verstorbenen und erkl\u00e4rte erneut, dass er die Opioide verwechselt habe und sich, als ihm der Fehler unterlaufen sei, in einer Stresssituation befunden habe.<\/p>\n<p>19. Am 8.\u00a0August\u00a02008 nahm der Beschwerdef\u00fchrer an einer weiteren Anh\u00f6rung vor dem GMC in London teil, bei der seine Streichung aus dem \u00c4rzteregister best\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p><strong>B. Die gegen U. im Vereinigten K\u00f6nigreich und in Deutschland eingeleiteten Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p>20. Nach dem Tod von D.G. leitete die Polizei Cambridgeshire wegen grob fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung strafrechtliche Ermittlungen gegen U. ein.<\/p>\n<p>21. Am 5.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 wandte sich die Polizeibeh\u00f6rde von Cambridgeshire via Interpol London mit einem Rechtshilfeersuchen an das Bundeskriminalamt und ersuchte insbesondere um Informationen zu U.s F\u00fchrungszeugnis und beruflichem Werdegang. Das Ersuchen wurde an die zust\u00e4ndige Polizeidienststelle Bochum weitergeleitet, die der Polizei Cambridgeshire Mitte M\u00e4rz\u00a02008 die angeforderten Informationen und Unterlagen zur Verf\u00fcgung stellte.<\/p>\n<p>22. Am 21.\u00a0April\u00a02008 wandte sich die englische Staatsanwaltschaft (Crown Prosecution Service, \u201eCPS\u201c) gem\u00e4\u00df dem Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommen \u00fcber die Rechtshilfe in Strafsachen von 1959 mit einem offiziellen Ersuchen an das Justizministerium Nordrhein-Westfalen und erbat Unterst\u00fctzung bei der Beschaffung von Informationen hinsichtlich der \u00e4rztlichen Qualifikationen von U. sowie der Echtheit der entsprechenden Nachweise, die er bei seiner Bewerbung um Zulassung als Vertretungsarzt bei den britischen Beh\u00f6rden eingereicht hatte. Das Schreiben enthielt eine kurze Zusammenfassung der Umst\u00e4nde von D.G.s Tod und einen Hinweis darauf, dass im Vereinigten K\u00f6nigreich zwar noch kein Strafverfahren eingeleitet worden sei, jedoch wegen Totschlags (manslaughter), also der unrechtm\u00e4\u00dfigen T\u00f6tung eines Menschen, ermittelt werde, einer common law-Straftat, die im Falle einer Verurteilung mit lebenslangem Freiheitsentzug bestraft werden k\u00f6nne. Die CPS bat die deutschen Beh\u00f6rden, die entsprechenden Ermittlungen durchzuf\u00fchren und Vernehmungen der ma\u00dfgeblichen Zeugen in Deutschland im Beisein von Vertretern der Polizeibeh\u00f6rde von Cambridgeshire zu veranlassen.<\/p>\n<p>23. Das Ersuchen wurde vom nordrhein-westf\u00e4lischen Justizministerium an die Generalstaatsanwaltschaft Hamm sowie die \u00f6rtlich zust\u00e4ndige Staatsanwaltschaft Bochum weitergeleitet. Mit Entscheidung des Bochumer Oberstaatsanwalts vom 6.\u00a0Juni\u00a02008 wurde das Rechtshilfeersuchen bewilligt; mit Schreiben vom selben Tag wurde die Polizeibeh\u00f6rde Bochum entsprechend informiert und aufgefordert, die erbetene Hilfe zu leisten und alle k\u00fcnftigen Ermittlungsma\u00dfnahmen mit der Polizei Cambridgeshire abzustimmen.<\/p>\n<p>24. Gleichzeitig leitete der Bochumer Oberstaatsanwalt nach \u00a7\u00a0152\u00a0Abs.\u00a02 StPO i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a7\u00a0222 und 7\u00a0Abs.\u00a02\u00a0Nr.\u00a01\u00a0StGB (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und v\u00f6lkerrechtliche Praxis\u201c) wegen des Verdachts der fahrl\u00e4ssigen T\u00f6tung von D.G. von Amts wegen in Deutschland ein Ermittlungsverfahren gegen U. ein (Az.: 49\u00a0Js\u00a0174\/08). In einem Schreiben vom selben Tag wies der Bochumer Oberstaatsanwalt die Polizeibeh\u00f6rde Bochum an, auch im Hinblick auf das innerstaatliche Ermittlungsverfahren die erforderlichen Ermittlungen durchzuf\u00fchren und insbesondere den anwaltlich vertretenen Verd\u00e4chtigen U. zu befragen. Ferner legte er der Polizeibeh\u00f6rde Bochum ausdr\u00fccklich nahe, auch bei dieser Befragung die Anwesenheit von britischen Polizeibeamten zuzulassen.<\/p>\n<p>25. Entsprechend dem schriftlichen Ersuchen vom 21.\u00a0April\u00a02008 kamen Mitarbeiter der Polizei Cambridgeshire von\u00a0Juli\u00a0bis September\u00a02008 mehrmals nach Deutschland und wurden von den deutschen Polizeibeamten bei ihren Ermittlungen gegen U. unterst\u00fctzt. Die Ermittlungen konzentrierten sich auf die Echtheit der Nachweise, die U. den britischen Gesundheitsbeh\u00f6rden als Beleg f\u00fcr seine \u00e4rztlichen Qualifikationen vorgelegt hatte, sowie auf die Frage, ob die von U. durchgef\u00fchrte Behandlung des Verstorbenen einen Behandlungsfehler dargestellt hatte. Auf Wunsch und im Beisein von Mitarbeitern der Polizei Cambridgeshire wurden von den deutschen Polizeibeamten u.\u00a0a. Vertreter von U.s Berufshaftpflichtversicherung, Vertreter der Gesundheitsbeh\u00f6rde der Bezirksregierung Arnsberg und Vertreter der \u00c4rztekammer Westfalen-Lippe als Zeugen vernommen. Die Originale der Vernehmungsprotokolle sowie das bei den Ermittlungen gewonnene Material wurden der Polizei Cambridgeshire \u00fcbergeben. Am 10.\u00a0Juli\u00a02008 suchten deutsche und britische Polizeibeamte U. in seiner Wittener Praxis auf und teilten ihm mit, dass gegen ihn in Deutschland und im Vereinigten K\u00f6nigreich Ermittlungsverfahren anh\u00e4ngig seien. U. machte von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Er lehnte auch eine sp\u00e4tere Anfrage der Polizeibeh\u00f6rde von Cambridgeshire hinsichtlich einer Befragung im Vereinigten K\u00f6nigreich ab.<\/p>\n<p>26. Au\u00dferdem wurde auf Ersuchen der Polizeibeh\u00f6rde von Cambridgeshire ein rechtsmedizinisches Gutachten von einem Professor des Universit\u00e4tsklinikums Essen zu der Frage eingeholt, ob die von U. durchgef\u00fchrte Behandlung des Verstorbenen \u00e4rztlichen Standards entsprochen habe. Der Gutachter zog als Grundlage f\u00fcr seinen Bericht den Inhalt der Ermittlungsakte der Polizeibeh\u00f6rde von Cambridgeshire heran. Im September\u00a02008 stellte er Vertretern der Polizeibeh\u00f6rde von Cambridgeshire bei einem ihrer Deutschlandaufenthalte erste Ergebnisse vor. In seinem abschlie\u00dfenden Bericht vom 18.\u00a0September\u00a02008 best\u00e4tigte der Gutachter, dass der Tod von D.G. durch eine \u00dcberdosis Diamorphin verursacht worden sei. Er verwies darauf, dass der therapeutische Einsatz von Diamorphin in Deutschland zwar grunds\u00e4tzlich nicht gestattet sei und \u00c4rzte in Deutschland folglich in der Regel im Umgang damit nicht geschult seien, dass aber U. ungeachtet dessen die Ursache von D.G.s akuten Schmerzen nicht ausreichend untersucht und nicht gepr\u00fcft habe, ob das verabreichte Medikament und dessen Dosierung eine den Umst\u00e4nden nach angemessene Behandlung darstellten. Der Gutachter kam zu dem Schluss, dass U. den Verstorbenen nicht ad\u00e4quat behandelt und gegen elementare Grunds\u00e4tze bei der \u00e4rztlichen Behandlung versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>27. Die Polizei Cambridgeshire wiederum stellte laut Aktenvermerk eines Bochumer Polizeibeamten vom 23.\u00a0September\u00a02008 den deutschen Kollegen auf Ersuchen bestimmte Unterlagen zur Verwendung in dem in Deutschland gegen U. gef\u00fchrten Ermittlungsverfahren zur Verf\u00fcgung, und zwar den Obduktionsbericht vom 25.\u00a0Juni\u00a02008 sowie Aufzeichnungen der von D.G.s Lebensgef\u00e4hrtin nach dessen Tod gemachten Aussagen.<\/p>\n<p>28. Mit Schreiben vom 1.\u00a0Oktober\u00a02008 teilte der in Deutschland t\u00e4tige Rechtsanwalt des zweiten Beschwerdef\u00fchrers der Staatsanwaltschaft Bochum mit, dass er den Sohn eines m\u00f6glicherweise von U. am 16.\u00a0Februar\u00a02008 durch einen \u00e4rztlichen Behandlungsfehler get\u00f6teten Patienten vertrete. Der Rechtsanwalt erkundigte sich, ob gegen U. ein Ermittlungsverfahren anh\u00e4ngig sei, und begehrte gegebenenfalls Einsicht in die entsprechenden Ermittlungsakten. Mit Schreiben vom 23.\u00a0Oktober\u00a02008 fragte der Rechtsanwalt des zweiten Beschwerdef\u00fchrers erneut nach, ob ein Ermittlungsverfahren gegen U. anh\u00e4ngig sei. Laut Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Bochum vom 30.\u00a0Oktober\u00a02008 wurde der Rechtsanwalt \u00fcber das laufende Ermittlungsverfahren informiert; ihm wurden Ablichtungen von Ausz\u00fcgen aus der Ermittlungsakte, wie des rechtsmedizinischen Gutachtens vom 18.\u00a0September\u00a02008 und des Schreibens, mit dem U. im M\u00e4rz\u00a02008 seine Berufshaftpflichtversicherung \u00fcber den Vorfall informiert hatte, \u00fcbersandt.<\/p>\n<p>29. Mit Schreiben vom 6.\u00a0November\u00a02008 erbat die Polizeibeh\u00f6rde von Cambridgeshire unter Bezugnahme auf ein am Vortag gef\u00fchrtes Telefonat von der deutschen Staatsanwaltschaft die Zusicherung, dass vor Abschluss der Ermittlungen im Vereinigten K\u00f6nigreich kein Strafverfahren gegen U. in Deutschland eingeleitet werde und dass die Informationen, die von deutschen und britischen Polizeibeamten bei ihren Deutschlandaufenthalten gemeinsam erlangt worden seien, nicht gegen\u00fcber U., Angeh\u00f6rigen von D.G. oder deren jeweiligen Rechtsanw\u00e4lten offengelegt w\u00fcrden. Laut einem Aktenvermerk der Staatsanwaltschaft Bochum vom 5.\u00a0November\u00a02008 hatte die deutsche Staatsanwaltschaft der Polizeibeh\u00f6rde Cambridgeshire in Beantwortung eines gleichgelagerten telefonischen Ersuchens vom selben Tag mitgeteilt, dass man aufgrund der deutschen Gesetzeslage verpflichtet gewesen sei, ein innerstaatliches Ermittlungsverfahren gegen U. einzuleiten, und dass in einem solchen Ermittlungsverfahren nach dem deutschen Strafprozessrecht sowohl dem Verteidiger des Beschuldigten als auch dem Vertreter der als Nebenkl\u00e4ger am Verfahren beteiligten Angeh\u00f6rigen des Gesch\u00e4digten Akteneinsicht zu gew\u00e4hren sei.<\/p>\n<p>30. Am 6.\u00a0November\u00a02008 sandte der deutsche Rechtsanwalt des zweiten Beschwerdef\u00fchrers unter Bezugnahme auf das unter dem Aktenzeichen 49\u00a0Js\u00a0174\/08 gegen U. gef\u00fchrte Ermittlungsverfahren dessen Entschuldigungsschreiben vom 10.\u00a0Juli\u00a02008, das an die Lebensgef\u00e4hrtin des Verstorbenen und an den ersten Beschwerdef\u00fchrergerichtet war, sowie das TCN-Schreiben vom 17.\u00a0April\u00a02008, das an den ersten Beschwerdef\u00fchrer gerichtet war, der Staatsanwaltschaft Bochum zur Aufnahme in dieErmittlungsakte zu.<\/p>\n<p>31. Am 27.\u00a0Februar\u00a02009 wurde vom Huntingdon Magistrates\u2019 Court in Cambridgeshire Haftbefehl gegen U. erlassen. Am 12.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 wurde vom Colchester Magistrates\u2019 Court wegen des Verdachts der Herbeif\u00fchrung des Todes von D.G. mit einer \u00dcberdosis Morphin ein Europ\u00e4ischer Haftbefehl (EuHB) gegen U. erlassen.<\/p>\n<p>32. Am selben Tag, dem 12.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009, verf\u00fcgte der Bochumer Oberstaatsanwalt den Abschluss des gegen U. gef\u00fchrten Ermittlungsverfahrens und beantragte beim Amtsgericht Witten, wegen der fahrl\u00e4ssigen Herbeif\u00fchrung des Todes von D.G. nach \u00a7\u00a0222\u00a0StGB einen Strafbefehl gegen U. zu erlassen und ihm eine zur Bew\u00e4hrung ausgesetzte Freiheitsstrafe von 9\u00a0Monaten sowie die Zahlung eines Geldbetrags von 5.000\u00a0Euro zugunsten der Staatskasse aufzuerlegen. Dem Antrag war ein Entwurf des Strafbefehls beigef\u00fcgt. Nach vorausgehenden Er\u00f6rterungen mit der Staatsanwaltschaft hatte der anwaltlich vertretene U. erkl\u00e4rt, er werde die vorgesehene Strafe akzeptieren.<\/p>\n<p>33. Die von dem Oberstaatsanwalt in dem Strafbefehlsentwurf vorgenommene Einsch\u00e4tzung des Sachverhalts und der Schuld von U. beruhte auf den Umst\u00e4nden des Falles, so wie sie den Aussagen der Lebensgef\u00e4hrtin des Verstorbenen nach dem Vorfall, dem Obduktionsbericht vom 25.\u00a0Juni\u00a02008, dem rechtsmedizinischen Gutachten vom 18.\u00a0September\u00a02008, dem erkl\u00e4renden Schreiben von TCN an den ersten Beschwerdef\u00fchrer vom 17.\u00a0April\u00a02008, U.s Mitteilung vom 11.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 an seine Berufshaftpflichtversicherung sowie seinem Entschuldigungsschreiben an die Familie des Verstorbenen vom 10.\u00a0Juli\u00a02008 zu entnehmen waren. Der Oberstaatsanwalt war der Auffassung, dass zu U.s Gunsten zu ber\u00fccksichtigen sei, dass er bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sei, die Taten in vollem Umfang einger\u00e4umt und sich bei den Angeh\u00f6rigen des Gesch\u00e4digten entschuldigt habe; er habe jedoch ungeachtet der Tatsache, dass sich in dem Versorgungskoffer eine Ampulle mit einer t\u00f6dlichen Dosis Morphin befunden habe, einen schweren Behandlungsfehler begangen und demnach gegen elementare \u00e4rztliche Grunds\u00e4tze versto\u00dfen.<\/p>\n<p>34. Am 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 wurde der EuHB von den britischen Beh\u00f6rden an das deutsche Bundeskriminalamt \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>35. Mit E-Mail-Nachricht vom 17.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 erfragte die Polizei Cambridgeshire bei der Staatsanwaltschaft Bochum Einzelheiten zum Vorgehen der deutschen Beh\u00f6rden im Anschluss an die \u00dcbermittlung des EuHB. In ihrer Antwort vom selben Tag teilte die Staatsanwaltschaft Bochum mit, dass f\u00fcr die Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit U.s Auslieferung die Generalstaatsanwalt Hamm zust\u00e4ndig sei und wies darauf hin, dass ein Auslieferungshindernis bestehen k\u00f6nne, da in Deutschland ebenfalls ein Strafverfahren gegen U. anh\u00e4ngig sei. Bei einem sp\u00e4teren Telefonat vom selben Tag wurde die Polizei Cambridgeshire von der Staatsanwaltschaft Hamm dar\u00fcber informiert, dass der EuHB angesichts des in Deutschland gegen U. anh\u00e4ngigen Strafverfahrens nach \u00a7\u00a083b Abs.\u00a01\u00a0IRG (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und v\u00f6lkerrechtliche Praxis\u201c) derzeit nicht vollstreckt werde.<\/p>\n<p>36. Am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 erlie\u00df das Amtsgericht Witten wie von der Staatsanwaltschaft beantragt Strafbefehl gegen U. (49\u00a0Js\u00a0174\/08). Mit einem Beschluss vom selben Tag legte das Amtsgericht eine Bew\u00e4hrungsfrist von zwei Jahren fest, beginnend mit dem Datum der Rechtskraft des Strafbefehls.<\/p>\n<p>37. Mit Schreiben vom 23.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 erkundigte sich die CPS beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, warum der EuHB noch nicht vollstreckt worden sei, und bat um Klarstellung, ob gegen U. in Deutschland strafrechtliche oder sonstige Verfahren gef\u00fchrt w\u00fcrden bzw. anh\u00e4ngig oder beabsichtigt seien, sowie um Abschriften entsprechender Gerichtsbeschl\u00fcsse.<\/p>\n<p>38. Mit Fax vom 14.\u00a0April\u00a02009 ersuchte der neu bevollm\u00e4chtigte, in Deutschland t\u00e4tige Rechtsanwalt des zweiten Beschwerdef\u00fchrers die Staatsanwaltschaft Bochum um Auskunft, ob das Ermittlungsverfahren gegen U. mittlerweile abgeschlossen und ob \u00f6ffentliche Anklage erhoben worden sei. Weiterhin erkundigte sich der Rechtsanwalt, ob eine eventuelle Hauptverhandlung in Deutschland oder im Vereinigten K\u00f6nigreich stattfinden w\u00fcrde. Abschlie\u00dfend beantragte er Einsicht in die Akten des unter Aktenzeichen 49\u00a0Js\u00a0174\/08 gef\u00fchrten Verfahrens. Aus einem sp\u00e4teren Schreiben des Rechtsanwalts vom 19.\u00a0Mai\u00a02009 geht hervor, dass seinem Antrag auf Akteneinsicht entsprochen wurde. Allerdings ist unklar, an welchem Tag zwischen 14.\u00a0April und 19.\u00a0Mai\u00a02009 der Rechtsanwalt Einsicht in die Akte erhielt.<\/p>\n<p>39. Am 15.\u00a0April\u00a02009 wurde der Strafbefehl vom 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 nach \u00a7\u00a0410\u00a0StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und v\u00f6lkerrechtliche Praxis\u201c) rechtskr\u00e4ftig, da U. keinen Einspruch eingelegt hatte.<\/p>\n<p>40. Mit Schreiben vom 6.\u00a0Mai\u00a02009 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft Hamm beim Oberlandesgericht Hamm, U.s Auslieferung in das Vereinigte K\u00f6nigreich f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, da er durch rechtskr\u00e4ftige Entscheidung eines deutschen Gerichts f\u00fcr die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Straftat verurteilt worden sei und die ihm auferlegte Strafe gegenw\u00e4rtig vollstreckt werde. Eine Auslieferung w\u00fcrde daher dem Verbot der Doppelbestrafung nach \u00a7\u00a09 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0IRG sowie nach Artikel\u00a03 Nr.\u00a02 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.\u00a0Juni\u00a02002 \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl und die \u00dcbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002\/584\/JI) zuwiderlaufen (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und v\u00f6lkerrechtliche Praxis\u201c).<\/p>\n<p>41. Mit Beschluss vom 14.\u00a0Mai\u00a02009 erkl\u00e4rte das Oberlandesgericht Hamm unter Best\u00e4tigung der von der Generalstaatsanwaltschaft Hamm vorgetragenen Gr\u00fcnde U.s Auslieferung f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>42. Mit Schreiben vom 27.\u00a0Mai\u00a02009 informierte der Generalstaatsanwalt in Hamm den Colchester Magistrates\u2019 Court in Chelmsford im Vereinigten K\u00f6nigreich \u00fcber die Entscheidung des Oberlandesgerichts.<\/p>\n<p>43. Mit Schreiben vom selben Tag erkl\u00e4rte der Bochumer Generalstaatsanwalt in Beantwortung der Anfrage der CPS vom 23.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009, dass er nach innerstaatlichem Recht verpflichtet gewesen sei, strafrechtliche Ermittlungen gegen U. einzuleiten, nachdem er durch das Rechtshilfeersuchen der CPS vom 21.\u00a0April\u00a02008 Kenntnis von den Umst\u00e4nden des Todes von D.G. erhalten habe. Er erl\u00e4uterte, dass das innerstaatliche Verfahren mittlerweile abgeschlossen und U. durch rechtskr\u00e4ftige Entscheidung des Amtsgerichts Witten f\u00fcr die fahrl\u00e4ssige Herbeif\u00fchrung des Todes von D.G. verurteilt worden sei. Dem Schreiben war eine Abschrift des entsprechenden Strafbefehls vom 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p>44. Am 1.\u00a0Juli\u00a02009 trafen Vertreter der Staatsanwaltschaft Bochum, der CPS und der Polizei Cambridgeshire bei Eurojust in Den Haag zusammen, um die Durchf\u00fchrung des Ermittlungs- und Strafverfahrens in Deutschland zu er\u00f6rtern. Der Inhalt dieses Gespr\u00e4chs ist vertraulich.<\/p>\n<p>45. Im August\u00a02009 und im April\u00a02010 erhielt der Rechtsanwalt des zweiten Beschwerdef\u00fchrers erneut Einsicht in die unter dem Aktenzeichen 49\u00a0Js\u00a0174\/08 gef\u00fchrten Akten des abgeschlossenen Strafverfahrens gegen U.<\/p>\n<p>46. Aufgrund der Entscheidung der deutschen Beh\u00f6rden, U. nicht auszuliefern, wurde das strafrechtliche Ermittlungsverfahren im Vereinigten K\u00f6nigreich eingestellt.<\/p>\n<p><strong>C. Die anschlie\u00dfenden Ermittlungen und Verfahren gegen U. in Deutschland<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das approbationsrechtliche Verfahren der Bezirksregierung Arnsberg<\/em><\/p>\n<p>47. Nachdem U. die Bezirksregierung Arnsberg im M\u00e4rz\u00a02008 \u00fcber den Tod von D.G. informiert hatte, leitete die zust\u00e4ndige Gesundheitsbeh\u00f6rde des Bezirks ein approbationsrechtliches Verfahren ein. Im Rahmen ihrer Ermittlungen f\u00fchrte die Gesundheitsbeh\u00f6rde unter anderem bei zwei Gelegenheiten, im M\u00e4rz\u00a02009 und im November\u00a02010 Gespr\u00e4che mit U., um die Umst\u00e4nde der Vorf\u00e4lle vom 16. Februar 2008 aufzukl\u00e4ren und U.s Bef\u00e4higung zur Aus\u00fcbung des Arztberufs im Allgemeinen zu pr\u00fcfen. Auf Ersuchen der Beschwerdef\u00fchrer wurde dar\u00fcber hinaus f\u00fcr den 27. September 2010 ein Treffen zwischen ihnen und Vertretern der Bezirksregierung Arnsberg anberaumt, bei dem sie weitere Angaben zum Sachverhalt machten.<\/p>\n<p>48. Nach Abschluss ihrer Untersuchung zum Jahresende 2010 kam die Gesundheitsbeh\u00f6rde unter W\u00fcrdigung des beruflichen Verhaltens von U. in Deutschland in den zur\u00fcckliegenden 30\u00a0Jahren, der Tatsache, dass er entschlossen sei, k\u00fcnftig von \u00e4rztlichen Eins\u00e4tzen im Ausland abzusehen, und unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde, die zu U.s Arztfehler gef\u00fchrt hatten, zu dem Schluss, dass nicht davon auszugehen sei, dass ihm in Deutschland ein \u00e4hnlicher Behandlungsfehler unterlaufen werde oder ihm die erforderliche Bef\u00e4higung zur Aus\u00fcbung des Arztberufs fehle. Folglich war sie der Ansicht, dass es keinen Grund gebe, U. in Deutschland die \u00e4rztliche Zulassung vor\u00fcbergehend oder dauerhaft zu entziehen, und stellte das approbationsrechtliche Verfahren gegen ihn ein.<\/p>\n<p><em>2. Das Disziplinarverfahren vor dem Verwaltungsgericht M\u00fcnster<\/em><\/p>\n<p>49. Mit Schriftsatz vom 15.\u00a0April\u00a02010 beantragte die \u00c4rztekammer Westfalen-Lippe die Er\u00f6ffnung eines Disziplinarverfahrens gegen U., weil dieser im Zusammenhang mit den Vorf\u00e4llen vom 16.\u00a0Februar\u00a02008 gegen die Berufspflichten versto\u00dfen habe.<\/p>\n<p>50. Mit Beschluss des Berufsgerichts f\u00fcr Heilberufe beim Verwaltungsgericht M\u00fcnster vom 27.\u00a0April\u00a02011 wurde U. wegen Missachtung der anerkannten Regeln der \u00e4rztlichen Wissenschaft bei drei Patientenkonsultationen am 16.\u00a0Februar\u00a02008, insbesondere wegen eines groben Behandlungsfehlers bei der Behandlung von D.G., ein Verweis erteilt und eine Geldbu\u00dfe von 7.000 Euro auferlegt. Dieser Beschluss wurde am 4.\u00a0Juni\u00a02011 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>D. Die anschlie\u00dfenden Ermittlungen und Verfahren gegen U. im Vereinigten K\u00f6nigreich<\/strong><\/p>\n<p>51. Nach dem Tod von D.G. wurden im Vereinigten K\u00f6nigreich mehrere weitere Untersuchungen und Verfahren eingeleitet. Der f\u00fcr die Untersuchung ungekl\u00e4rter Todesf\u00e4lle zust\u00e4ndige Verwaltungsbeamte (Cambridgeshire Coroner) f\u00fchrte vom 14.\u00a0Januar bis zum 4.\u00a0Februar\u00a02010 eine amtliche Untersuchung der Umst\u00e4nde des Vorfalls durch. Er wiederholte nicht nur die Feststellung, dass der Verstorbene durch U.s unsachgem\u00e4\u00dfe Behandlung fahrl\u00e4ssig get\u00f6tet worden sei, sondern wies auch ausdr\u00fccklich auf die M\u00e4ngel bei der Rekrutierung, Schulung und Kontrolle ausl\u00e4ndischer Vertretungs\u00e4rzte im Vereinigten K\u00f6nigreich hin. Diese M\u00e4ngel waren Anlass f\u00fcr einen anschlie\u00dfenden Bericht des Coroner an den britischen Gesundheitsminister und f\u00fchrten zu einer Untersuchung durch den Gesundheitsausschuss des britischen Unterhauses (House of Commons Health Committee) und zu einer unabh\u00e4ngigen Untersuchung durch die Kommission f\u00fcr Pflegequalit\u00e4t (Care Quality Commission), einer der Fachaufsicht des Gesundheitsministeriums unterstehenden staatlichen Stelle; diese kamen zu \u00e4hnlichen Ergebnissen wie der Coroner und stellten entsprechende M\u00e4ngel im britischen Gesundheitswesen fest. Au\u00dferdem wurden anl\u00e4sslich eines von der GMC vom 2. bis 18.\u00a0Juni\u00a02010 gef\u00fchrten Verfahrens, bei dem U.s Eignung zur Aus\u00fcbung des Arztberufs gepr\u00fcft wurde, die Umst\u00e4nde von D.G.s Tod weiter untersucht und zus\u00e4tzliche von Sachverst\u00e4ndigen und den Hinterbliebenen stammende Beweismittel gew\u00fcrdigt. Der GMC-Ausschuss f\u00fcr Eignungspr\u00fcfungen (GMC Fitness to Practice Panel) war der Auffassung, dass U. gegen mehrere grundlegende Prinzipien \u00e4rztlicher Sorgfaltspflicht versto\u00dfen habe, und beschloss, die offizielle Streichung seines Namens aus dem britischen \u00c4rzteregister vorzunehmen. Zus\u00e4tzlich machten die Beschwerdef\u00fchrer 2009 vor dem High Court zivilrechtliche Anspr\u00fcche auf Schadensersatz wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung (unlawful killing arising out of negligence) gegen U., gegen TCN und gegen den PCT des Gebiets Cambridgeshire geltend. Die Schadensersatzforderungen der Beschwerdef\u00fchrer wurden in Bezug auf alle drei Beklagten im Dezember\u00a02009 sowie im Januar und im August\u00a02010 durch Vergleichsverf\u00fcgungen erledigt.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND V\u00d6LKERRECHT SOWIE DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE UND V\u00d6LKERRECHTLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Das einschl\u00e4gige deutsche Recht im Zusammenhang mit dem gegen U. eingeleiteten Strafverfahren<\/strong><\/p>\n<p>52. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0222 des deutschen Strafgesetzbuchs (StGB) wird eine Person, die durch Fahrl\u00e4ssigkeit den Tod eines Menschen verursacht, mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. \u00a7\u00a012\u00a0StGB schreibt vor, dass rechtswidrige Taten, die im Mindestma\u00df mit Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht sind, als Vergehen zu qualifizieren sind. In \u00a7\u00a056 Abs.\u00a01 und 2 StGB ist festgelegt, unter welchen Bedingungen die Vollstreckung von Freiheitsstrafen, die zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen, zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden kann.<\/p>\n<p>53. Die \u00a7\u00a7\u00a05 bis 7\u00a0StGB behandeln die deutsche Gerichtsbarkeit f\u00fcr im Ausland begangene Straftaten. Im ma\u00dfgeblichen Abschnitt des \u00a7\u00a07 ist festgelegt, dass das deutsche Strafrecht f\u00fcr im Ausland begangene Taten gilt, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist und wenn der T\u00e4ter zur Zeit der Tat Deutscher war.<\/p>\n<p>54. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0152 der deutschen Strafprozessordnung (StPO) ist die Staatsanwaltschaft grunds\u00e4tzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte vorliegen, dass eine solche begangen wurde. \u00a7\u00a0160\u00a0StPO sieht vor, dass die Staatsanwaltschaft, sobald sie durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erh\u00e4lt, zu ihrer Entschlie\u00dfung dar\u00fcber, ob die \u00f6ffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen hat.<\/p>\n<p>55. Die Vorschriften zur Verurteilung eines Straft\u00e4ters durch einen Strafbefehl finden sich in den \u00a7\u00a7\u00a0407 bis 412\u00a0StPO. Dem ma\u00dfgeblichen Abschnitt von \u00a7\u00a0407\u00a0StPO zufolge k\u00f6nnen in einem Verfahren vor dem Strafrichter bei Straftaten, die als Vergehen einzustufen sind, auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft die Rechtsfolgen der Tat durch schriftlichen Strafbefehl ohne Hauptverhandlung festgesetzt werden. Die Staatsanwaltschaft stellt diesen Antrag, wenn sie nach dem Ergebnis der Ermittlungen eine Hauptverhandlung nicht f\u00fcr erforderlich erachtet. Der Antrag ist auf bestimmte Rechtsfolgen zu richten. Durch ihn wird die \u00f6ffentliche Klage erhoben. Durch Strafbefehl d\u00fcrfen nur bestimmte Rechtsfolgen der Tat festgesetzt werden, so u.\u00a0a. eine Geldstrafe, oder \u2013 wenn der Angeschuldigte einen Verteidiger hat \u2013auch Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, sofern deren Vollstreckung zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wird. Im Falle einer Bew\u00e4hrungsstrafe kann ihm zus\u00e4tzlich die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinn\u00fctzigen Einrichtung oder der Staatskasse auferlegt werden (\u00a7\u00a056b Abs.\u00a02\u00a0StPO). Nach \u00a7\u00a0408\u00a0Abs.\u00a03\u00a0StPO hat der Richter dem Antrag der Staatsanwaltschaft zu entsprechen, wenn dem Erlass des Strafbefehls keine Bedenken entgegenstehen. Er beraumt Hauptverhandlung an, wenn er Bedenken hat, ohne eine solche zu entscheiden, oder wenn er von der rechtlichen Beurteilung im Strafbefehlsantrag abweichen oder eine andere als die beantragte Rechtsfolge festsetzen will und die Staatsanwaltschaft bei ihrem Antrag beharrt. \u00a7\u00a0409\u00a0StPO zufolge enth\u00e4lt der Strafbefehl u.\u00a0a. Angaben zur Person des Angeklagten und etwaiger Nebenbeteiligter, die Bezeichnung der Tat, die dem Angeklagten zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die der Sachverhaltsdarstellung und der rechtlichen W\u00fcrdigung zugrunde liegenden Beweismittel sowie die festgesetzten Rechtsfolgen. Er soll ferner eine Belehrung \u00fcber die M\u00f6glichkeit des Einspruchs umfassen und darauf hinweisen, dass der Strafbefehl rechtskr\u00e4ftig und vollstreckbar wird, soweit gegen ihn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein solcher Einspruch nach \u00a7\u00a0410\u00a0StPO eingelegt wird. Soweit gegen einen Strafbefehl kein Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil gleich.<\/p>\n<p>56. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0201\u00a0StPO teilt der Vorsitzende des Gerichts die Anklageschrift den Nebenklagebefugten mit, sofern sie dies beantragt haben. Nach \u00a7\u00a0395\u00a0StPO k\u00f6nnen Personen, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat get\u00f6tet wurden, und die demnach als durch diese Tat verletzt gelten, sich der erhobenen \u00f6ffentlichen Klage mit der Nebenklage anschlie\u00dfen. \u00a7\u00a0396 Abs.\u00a01\u00a0StPO bestimmt, dass eine Anschlusserkl\u00e4rung nur wirksam wird, wenn der Richter beschlie\u00dft, Termin zur Hauptverhandlung anzuberaumen. Nach \u00a7\u00a0400\u00a0StPO k\u00f6nnen Nebenkl\u00e4ger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verh\u00e4ngt wird.<\/p>\n<p>57. Die \u00a7\u00a7\u00a0406d bis 406h\u00a0StPO verleihen Verletzten, einschlie\u00dflich Personen, deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat get\u00f6tet wurden, in dem hinsichtlich der zugrunde liegenden Straftat gef\u00fchrten Strafverfahren bestimmte Mitwirkungsrechte. Nach \u00a7\u00a0406d\u00a0Abs.\u00a01\u00a0StPO sind den Verletzten auf Antrag die Einstellung des Verfahrens und der Ausgang des gerichtlichen Verfahrens mitzuteilen, soweit sie davon betroffen sind. \u00a7\u00a0406f\u00a0StPO sieht vor, dass Verletzte sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen k\u00f6nnen. \u00a7\u00a0406e\u00a0Abs.\u00a01\u00a0StPO zufolge kann der Rechtsanwalt, der Verletzte vertritt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der \u00f6ffentlichen Klage vorzulegen w\u00e4ren, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisst\u00fccke besichtigen, soweit er hierf\u00fcr ein berechtigtes Interesse darlegt. Handelt es sich bei den Verletzten um die in \u00a7\u00a0395\u00a0StPO genannten Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner des Gesch\u00e4digten (siehe Rdnr.\u00a056), bedarf es der Darlegung eines solchen berechtigten Interesses nicht. \u00a7\u00a0406h Abs.\u00a01\u00a0StPO in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung sah vor, dass Verletzte auf ihre aus den \u00a7\u00a7\u00a0406d bis 406g StPO folgenden Befugnisse und ihr Recht, sich unter den Voraussetzungen des \u00a7\u00a0395 StPO der erhobenen \u00f6ffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschlie\u00dfen, hinzuweisen sind.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige deutsche Recht und V\u00f6lkerrecht im Zusammenhang mit dem gegen U. eingeleiteten Auslieferungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>58. In Artikel\u00a01 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13.\u00a0Juni\u00a02002 \u00fcber den Europ\u00e4ischen Haftbefehl und die \u00dcbergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (2002\/584\/JI) ist festgelegt, dass die Mitgliedsstaaten jeden Europ\u00e4ischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken. In Artikel\u00a04 wird ausgef\u00fchrt, dass die Justizbeh\u00f6rde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung eines Europ\u00e4ischen Haftbefehls verweigern kann, wenn die Person, gegen die er ergangen ist, im Vollstreckungsmitgliedstaat wegen derselben Handlung, aufgrund derer der Europ\u00e4ische Haftbefehl ausgestellt worden ist, strafrechtlich verfolgt wird. Nach Artikel\u00a03 lehnt die vollstreckende Justizbeh\u00f6rde eines Mitgliedstaats die Vollstreckung eines Europ\u00e4ischen Haftbefehls ab, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskr\u00e4ftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann.<\/p>\n<p>59. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a01 des deutschen Gesetzes \u00fcber die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) richtet sich der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten nach diesem Gesetz. \u00a7\u00a01 legt weiter fest, dass Regelungen in v\u00f6lkerrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vorschriften des Gesetzes vorgehen. Nach \u00a7\u00a080\u00a0Abs.\u00a01\u00a0IRG ist die Auslieferung eines deutschen Staatsangeh\u00f6rigen in einen Mitgliedstaat der Europ\u00e4ischen Union zum Zwecke der Strafverfolgung nur zul\u00e4ssig, wenn gesichert ist, dass der ersuchende Mitgliedstaat nach Verh\u00e4ngung einer rechtskr\u00e4ftigen Freiheitsstrafe oder sonstigen Sanktion anbieten wird, den Verfolgten auf seinen Wunsch zur Vollstreckung nach Deutschland zur\u00fcckzu\u00fcberstellen, und wenn die Tat einen ma\u00dfgeblichen Bezug zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist. Das zust\u00e4ndige Oberlandesgericht entscheidet auf Antrag der Staatsanwaltschaft \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeit der Auslieferung (siehe \u00a7\u00a029\u00a0IRG). Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a083b Abs.\u00a01\u00a0IRG kann die Bewilligung der Auslieferung abgelehnt werden, wenn gegen den Verfolgten wegen derselben Tat, die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegt, in Deutschland ein strafrechtliches Verfahren gef\u00fchrt wird. Au\u00dferdem schreibt \u00a7\u00a09\u00a0IRG vor, dass die Auslieferung nicht zul\u00e4ssig ist, wenn f\u00fcr die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begr\u00fcndet ist und ein innerstaatliches Gericht oder eine innerstaatliche Beh\u00f6rde gegen den Verfolgten wegen der Tat ein Urteil oder eine Entscheidung mit entsprechender Rechtswirkung erlassen hat.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 2 DER KONVENTION<\/p>\n<p>60. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten nach Artikel\u00a02 der Konvention i.\u00a0V.\u00a0m. der grunds\u00e4tzlichen Pflicht des Mitgliedstaats nach Artikel\u00a01 der Konvention, \u201eallen [seiner] Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in [der Konvention] bestimmten Rechte und Freiheiten zu[zusichern]\u201c, dass Deutschland im Hinblick auf den Tod ihres Vaters keine angemessene und wirksame offizielle Untersuchung vorgenommen habe. Sie r\u00fcgten ferner, dass die deutschen Beh\u00f6rden U.s Auslieferung zur Teilnahme an einem Gerichtsverfahren im Vereinigten K\u00f6nigreich verweigert h\u00e4tten. Diesbez\u00fcglich beriefen sie sich auf die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel\u00a02\u00a0Abs.\u00a01, dessen erster Satz lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich gesch\u00fctzt. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>und hilfsweise auf Artikel\u00a08 der Konvention, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>61. Die Beschwerdef\u00fchrer trugen insbesondere vor, dass das gegen U. in Deutschland eingeleitete summarische Strafverfahren keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Ermittlung bzw. genaue Pr\u00fcfung des Sachverhalts oder der entsprechenden Beweismittel umfasst habe. Au\u00dferdem h\u00e4tten die deutschen Beh\u00f6rden sie nicht \u00fcber das Verfahren informiert und ihnen so als n\u00e4chste Angeh\u00f6rige des Verstorbenen jede M\u00f6glichkeit zur Teilhabe und Mitwirkung daran vorenthalten.<\/p>\n<p>62. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>63. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten ferner, dass die Verurteilung U.s durch das Amtsgericht Witten nicht mehr angefochten werden k\u00f6nne, da sie Rechtskraft erlangt habe. Sie beriefen sich in dieser Hinsicht auf Artikel\u00a013, der lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\u201c<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer im Wesentlichen die behauptete Nichterf\u00fcllung der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel\u00a02\u00a0Abs.\u00a01 der Konvention durch die deutschen Beh\u00f6rden betreffen und folglich nach dieser Bestimmung zu pr\u00fcfen sind, ohne dass dabei eine gesonderte Frage nach den Artikeln\u00a08 und 13 der Konvention aufgeworfen w\u00fcrde (im Hinblick auf Artikel\u00a013 siehe ebenfalls G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschlandund das Vereinigte K\u00f6nigreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076).<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>65. Die Regierung machte geltend, dass die Beschwerde in Teilen unzul\u00e4ssig sei, da die Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft h\u00e4tten. Hilfsweise brachte sie vor, dass keine Verletzung von Artikel\u00a02\u00a0Abs.\u00a01 der Konvention stattgefunden habe und die Beschwerde wegen offensichtlicher Unbegr\u00fcndetheit zur\u00fcckzuweisen sei.<\/p>\n<p>66. Die Regierung r\u00e4umte ein, dass den Beschwerdef\u00fchrern hinsichtlich ihrer R\u00fcge, dass das deutsche Strafverfahren keine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Untersuchung des Todes ihres Vaters umfasst habe, im deutschen Recht kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention zur Verf\u00fcgung gestanden habe. Sie f\u00fchrte diesbez\u00fcglich aus, dass das deutsche Recht keine M\u00f6glichkeit vorsehe, in einem Strafverfahren bestimmte Ermittlungshandlungen der Staatsanwaltschaft gegen Dritte zu fordern oder rechtlich anzugreifen. Auch gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und der innerstaatlichen Gerichte, den T\u00e4ter bei einer \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 als Vergehen eingestuften Tat im Strafbefehlsverfahren ohne Abhalten einer Hauptverhandlung zu verurteilen, sehe das deutsche Strafprozessrecht f\u00fcr die Hinterbliebenen des Opfers einer Straftat keinen Rechtsbehelf vor.<\/p>\n<p>67. Bez\u00fcglich ihrer R\u00fcge, die deutschen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden h\u00e4tten in Bezug auf das Verfahren gegen U. die ihnen als n\u00e4chste Angeh\u00f6rige des Verstorbenen nach den \u00a7\u00a7\u00a0406d\u00a0ff.\u00a0StPO zustehenden Informationsrechte verletzt, h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer jedoch in Deutschland einen Rechtsbehelf einlegen k\u00f6nnen. Die Regierung trug allerdings vor, dass ein solcher Rechtsbehelf keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte, da die innerstaatlichen Beh\u00f6rden den mit dem Verfahren in Zusammenhang stehenden Informationsantr\u00e4gen der Beschwerdef\u00fchrer vollumf\u00e4nglich entsprochen h\u00e4tten und so die diesbez\u00fcglichen Rechte der Beschwerdef\u00fchrer gewahrt worden seien.<\/p>\n<p>68. Die Beschwerdef\u00fchrer machten geltend, dass die Regierung offenbar einr\u00e4ume, dass ihnen kein wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf hinsichtlich ihrer R\u00fcgen zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel\u00a035 einen Beschwerdef\u00fchrer lediglich dazu verpflichtet, im Rahmen des \u00dcblichen von den Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, von denen anzunehmen ist, dass sie wirksam, angemessen und zug\u00e4nglich sind. Es obliegt der Regierung, die eine Nichtersch\u00f6pfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu \u00fcberzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur ma\u00dfgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verf\u00fcgung stand, er also zug\u00e4nglich und geeignet war, den R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot (siehe u.\u00a0a. Sejdovic\u00a0.\/.\u00a0Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a056581\/00, Rdnrn.\u00a045 und 46, ECHR 2006-\u2011II). Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Regierung selbst vorgetragen hat, dass das innerstaatliche Recht f\u00fcr einen Teil der R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer keinen wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelf bereitgehalten habe, w\u00e4hrend der zur Verf\u00fcgung stehende Rechtsbehelf f\u00fcr die \u00fcbrigen R\u00fcgen keine Aussicht auf Erfolg geboten habe.<\/p>\n<p>70. Nach alledem weist der Gerichtshof die Einrede der Regierung wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcck. Der Gerichtshof h\u00e4lt die R\u00fcgen auch nicht nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet oder aus anderen Gr\u00fcnden f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Dementsprechend erkl\u00e4rt er die Individualbeschwerde f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>71. Die Beschwerdef\u00fchrer machten geltend, dass angesichts der Schwere der von U. begangenen Tat das in Deutschland summarisch und im Schriftweg gegen ihn gef\u00fchrte Strafbefehlsverfahren und die vom Amtsgericht Witten verh\u00e4ngte Strafe zur Erf\u00fcllung der Artikel\u00a02\u00a0Abs.\u00a01 der Konvention innewohnenden verfahrensrechtlichen Garantien nicht gen\u00fcgten. Das Strafverfahren in Deutschland habe keine ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ermittlungen bzw. keine genaue Pr\u00fcfung des Sachverhalts oder der entsprechenden Beweismittel umfasst. Diesbez\u00fcglich wiesen die Beschwerdef\u00fchrer, obgleich sie anerkannten, dass U. schriftlich gestanden hatte, dass seine \u00e4rztliche Fehlbehandlung die Ursache des Todes ihres Vaters gewesen sei, darauf hin, dass er zu keinem Zeitpunkt f\u00f6rmlich von den deutschen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden oder einem deutschen Tatrichter befragt worden sei.<\/p>\n<p>72. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umten ein, dass ein Mitgliedstaat grunds\u00e4tzlich zur Vermeidung \u00fcberlasteter Justizsysteme berechtigt sei, f\u00fcr einen Teil des Fallaufkommens ein Verfahren im Schriftweg vorzusehen. Die vorliegende Rechtssache sei jedoch kein typischer Fall, denn sie weise eine internationale Dimension auf, da im Vereinigten K\u00f6nigreich und in Deutschland zeitgleich Ermittlungen anh\u00e4ngig gewesen seien und die britischen Polizeibeh\u00f6rden die deutschen Stellen dar\u00fcber informiert h\u00e4tten, dass sie weiterhin beabsichtigen, gegen U. vorzugehen. Diesbez\u00fcglich verwiesen die Beschwerdef\u00fchrer auch darauf, dass 2007 \u00fcber zwei Vorkommnisse berichtet worden sei, bei denen Vertretungs\u00e4rzte, die in Deutschland ausgebildet worden seien und zuvor dort praktiziert h\u00e4tten, bei der Behandlung von Patienten im Vereinigten K\u00f6nigreich bei zwei voneinander unabh\u00e4ngigen Gelegenheiten Diamorphin\u00fcberdosen aus Palliativbehandlungskoffern verabreicht h\u00e4tten. Die Beschwerdef\u00fchrer vertraten die Ansicht, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, in einem derart ungew\u00f6hnlichen und heiklen Fall wie dem vorliegenden ein summarisches Strafbefehlsverfahren zu beantragen, fragw\u00fcrdig sei.<\/p>\n<p>73. Ferner trugen sie vor, dass die Staatsanwaltschaft Bochum sie nicht \u00fcber ihre verschiedenen Verfahrensrechte als n\u00e4chste Angeh\u00f6rige des Verstorbenen nach \u00a7\u00a0406h\u00a0StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und v\u00f6lkerrechtliche Praxis\u201c) informiert habe, so dass diese in der Praxis nicht wirksam geworden seien. Au\u00dferdem h\u00e4tten sie keinen Gebrauch von ihrem Recht machen k\u00f6nnen, sich in dem Verfahren gegen U. der \u00f6ffentlichen Klage als Nebenkl\u00e4ger anzuschlie\u00dfen, da die Staatsanwaltschaft den Rechtsanwalt, der den zweiten Beschwerdef\u00fchrer in Deutschland vertreten habe, nicht \u00fcber die Beendigung des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung informiert habe, dass zur Bestrafung von U. ein Strafbefehl beantragt werde. Soweit das deutsche Strafprozessrecht der Staatsanwaltschaft keine ausdr\u00fccklich Pflicht auferlege, etwaige Nebenkl\u00e4ger \u00fcber den Stand anh\u00e4ngiger (Ermittlungs- bzw.) Strafverfahren auf dem Laufenden zu halten, seien nach Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer im innerstaatlichen Recht die sich aus Artikel\u00a02 Abs.\u00a01 ergebenden verfahrensrechtlichen Garantien nicht vollst\u00e4ndig umgesetzt. In diesem Zusammenhang machten sie geltend, dass die deutschen Beh\u00f6rden die von ihnen beabsichtigte strafrechtliche Verfolgung und Verurteilung U.s in Deutschland verheimlicht h\u00e4tten, um seine Auslieferung in das Vereinigte K\u00f6nigreich zu verhindern, wo er f\u00fcr die fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung ihres Vaters eine schwerere Strafe zu erwarten gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>74. Die Regierung legte dar, dass in der deutschen Rechtsordnung ein den verfahrensrechtlichen Garantien aus Artikel\u00a02 Abs.\u00a01 nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs (zitiert wurden \u0160ilih\u00a0.\/.\u00a0Slowenien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a071463\/01, Rdnrn.\u00a0192 und 195, 9.\u00a0April\u00a02009; und Calvelli und Ciglio\u00a0.\/.\u00a0Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a032967\/96, Rdnr.\u00a049, ECHR 2002\u2011I) entsprechendes wirksames und unabh\u00e4ngiges Justizsystem zur Verf\u00fcgung stehe, um bei Todesf\u00e4llen durch \u00e4rztliche Fehlbehandlung die Todesursache festzustellen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. In diesem Justizsystem seien die Hintergr\u00fcnde und Umst\u00e4nde des Todes von D.G. prompt und gr\u00fcndlich ermittelt und gew\u00fcrdigt worden.<\/p>\n<p>75. Die Regierung war im Gegensatz zum Vortrag der Beschwerdef\u00fchrer der Ansicht, dass die Tatsache, dass U. in einem summarischen Strafverfahren ohne Abhalten einer Hauptverhandlung verurteilt worden sei, keinen Einfluss auf Umfang und Qualit\u00e4t der zugrunde liegenden Ermittlungen gehabt habe. Die zum Antrag auf Erlass eines Strafbefehls f\u00fchrenden Ermittlungen w\u00fcrden sich nicht von denjenigen unterscheiden, auf die eine Hauptverhandlung folge.<\/p>\n<p>76. Die Regierung erl\u00e4uterte, dass nach \u00a7\u00a0407\u00a0StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und v\u00f6lkerrechtliche Praxis\u201c) die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei, einen Antrag auf Durchf\u00fchrung des Strafbefehlsverfahrens zu stellen, wenn im Hinblick auf ein Vergehen im Rahmen des Ermittlungsverfahrens so hinreichendes Material erhoben worden sei, dass eine umfassende W\u00fcrdigung der Rechtssache durch den Strafrichter m\u00f6glich sei und eine Hauptverhandlung keine Abweichungen vom Ermittlungsergebnis erwarten lassen w\u00fcrde. Diese Voraussetzungen lagen nach Auffassung der Regierung in der vorliegenden Rechtssache eindeutig vor. Ferner sei das Abhalten einer Hauptverhandlung auch nicht aus Gr\u00fcnden der Spezial- oder Generalpr\u00e4vention angezeigt gewesen. Diesbez\u00fcglich wurde ausgef\u00fchrt, dass unter Ber\u00fccksichtigung der besonderen Umst\u00e4nde, unter denen der zum Tod von D.G. f\u00fchrende Behandlungsfehler aufgetreten sei, und der Tatsache, dass U. in Deutschland bisher nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, nicht davon auszugehen gewesen sei, dass ihm in Deutschland ein \u00e4hnlicher Behandlungsfehler unterlaufen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>77. Dementsprechend sei die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, U.s Verurteilung im Strafbefehlswege zu beantragen, gerechtfertigt gewesen, und das Recht der Beschwerdef\u00fchrer, sich der \u00f6ffentlichen Klage als Nebenkl\u00e4ger anzuschlie\u00dfen, nicht nach \u00a7 396 Abs.1\u00a0StPO wirksam geworden, da vom Tatgericht kein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt worden sei (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und v\u00f6lkerrechtliche Praxis\u201c). In diesem Zusammenhang verwies die Regierung darauf, dass es f\u00fcr potentielle Nebenkl\u00e4ger keine rechtliche Handhabe gegen die Entscheidung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, einen Beschuldigten in einem summarischen Verfahren ohne Hauptverhandlung zu verurteilen, gebe. Aus diesem Grund erlege das deutsche Strafprozessrecht der Staatsanwaltschaft nicht die Pflicht auf, potentielle Nebenkl\u00e4ger \u00fcber ihre Entscheidung zur Beantragung eines Strafbefehls zu informieren.<\/p>\n<p>78. Die Regierung trug ferner vor, die Rechte der Beschwerdef\u00fchrer als n\u00e4chste Angeh\u00f6rige des Verstorbenen seien w\u00e4hrend des strafrechtlichen Verfahrens gegen U. vollst\u00e4ndig gewahrt worden. Ihnen sei wirksamer Zugang zum Ermittlungsverfahren gew\u00e4hrt worden und sie seien entsprechend den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Anforderungen ausreichend in das Verfahren einbezogen werden, um ihre legitimen Interessen wahrzunehmen. Die Regierung f\u00fchrte in diesem Zusammenhang aus, dass die Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber den in Deutschland t\u00e4tigen Rechtsanwalt des zweiten Beschwerdef\u00fchrers von vornherein in das Verfahren gegen U. einbezogen worden seien und stets gem\u00e4\u00df ihren an die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden gerichteten Anfragen Auskunft erhalten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>79. Die Regierung zog den Schluss, dass das in Rede stehende Verfahren den Verfahrenserfordernissen aus Artikel\u00a02 der Konvention voll entsprochen habe.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel\u00a02 den Staaten die Errichtung eines wirksamen und unabh\u00e4ngigen Justizsystems auferlegt, damit die Todesursache von Patienten unter \u00e4rztlicher Obhut im privaten wie im \u00f6ffentlichen Sektor festgestellt werden kann und die Verantwortlichen zur Rechenschaft gezogen werden k\u00f6nnen (siehe u.\u00a0a. \u0160ilih\u00a0.\/.\u00a0Slowenien, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0192; Powell\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a045305\/99, ECHR 2000\u2011V; und Calvelli und Ciglio, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a049).<\/p>\n<p>81. Auch wenn die Konvention an sich keinen Anspruch auf Einleitung eines Strafverfahrens gegen Dritte vorsieht, wurde vom Gerichtshof doch mehrfach ausgef\u00fchrt, dass das nach Artikel\u00a02 geforderte wirksame Justizsystem auch den R\u00fcckgriff auf strafrechtliche Ma\u00dfnahmen miteinschlie\u00dfen kann und unter bestimmten Umst\u00e4nden auch muss. Wird jedoch das Recht auf Leben oder auf k\u00f6rperliche Unversehrtheit nicht absichtlich verletzt, erfordert die aus Artikel\u00a02 resultierende verfahrensrechtliche Verpflichtung zur Errichtung eines wirksamen Justizsystems nicht notwendigerweise in allen F\u00e4llen die M\u00f6glichkeit einer strafrechtlichen Handhabe (siehe Mastromatteo\u00a0.\/.\u00a0Italien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a037703\/97, Rdnr.\u00a090, ECHR 2002\u2011VIII). Im besonderen Bereich der Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht kann die Verpflichtung aus Artikel\u00a02 beispielsweise auch erf\u00fcllt werden, wenn die Rechtsordnung den Opfern den Rechtsweg zu den Zivilgerichten \u2013 f\u00fcr sich genommen oder in Verbindung mit dem Rechtsweg zu den Strafgerichten \u2013 er\u00f6ffnet, so dass die Verantwortlichkeit der betreffenden \u00c4rzte festgestellt und angemessene zivilrechtliche Wiedergutmachung, etwa der Zuspruch von Schadensersatz und\/oder eine Ver\u00f6ffentlichung der Entscheidung, erwirkt werden kann. Auch disziplinarrechtliche Ma\u00dfnahmen k\u00f6nnen in Betracht kommen (Calvelli und Ciglio, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a051; und Vo\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a053924\/00, Rdnr.\u00a090, ECHR 2004\u2011VIII).<\/p>\n<p>82. Die Verpflichtung des Staates nach Artikel\u00a02 der Konvention ist nicht erf\u00fcllt, wenn der vom innerstaatlichen Recht gew\u00e4hrte Schutz nur in der Theorie existiert \u2013 er muss vor allem in der Praxis wirksam funktionieren, und das erfordert eine umgehende Pr\u00fcfung der Rechtssache ohne unn\u00f6tige Verz\u00f6gerungen (siehe \u0160ilih, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0195; Calvelli und Ciglio, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a053; Lazzarini und Ghiacci\u00a0.\/.\u00a0Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a053749\/00, 7.\u00a0November\u00a02002; Byrzykowski\u00a0.\/.\u00a0Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a011562\/05, Rdnr.\u00a0117, 27.\u00a0Juni\u00a02006).<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof stellt fest, dass im vorliegenden Fall die Beschwerdef\u00fchrer keineswegs behaupten, der Tod ihres Vaters sei absichtlich herbeigef\u00fchrt worden. Offenbar stellen sie auch nicht infrage, dass in der deutschen Rechtsordnung grunds\u00e4tzlich ein effektives und unabh\u00e4ngiges Justizsystem zur Verf\u00fcgung steht, um bei Todesf\u00e4llen unter \u00e4rztlicher Obhut die Todesursache festzustellen und die f\u00fcr die unrechtm\u00e4\u00dfige fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen. Die Regierung trug in diesem Zusammenhang vor, dass bei Todesf\u00e4llen infolge \u00e4rztlicher Fehlbehandlung die Hinterbliebenen Strafanzeige gegen die mutma\u00dflich Verantwortlichen stellen k\u00f6nnen, sofern die Staatsanwaltschaft nicht bereits von Amts wegen ermittelt. Au\u00dferdem k\u00f6nnen die Hinterbliebenen gegen die f\u00fcr den Tod des Gesch\u00e4digten Verantwortlichen vor den Zivilgerichten Schadensersatzforderungen wegen Fahrl\u00e4ssigkeit geltend machen. Zudem k\u00f6nnen je nach Fallkonstellation disziplinarrechtliche oder verwaltungsrechtliche Sanktionen gegen diejenigen verh\u00e4ngt werden, die den unrechtm\u00e4\u00dfigen Todesfall zu verantworten haben.<\/p>\n<p>84. Was die Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass die deutschen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden im Juni\u00a02008 auf eigene Veranlassung strafrechtliche Ermittlungen zu den Umst\u00e4nden des Todes von D.G. aufnahmen, nachdem sie im Zusammenhang mit einem von britischer Seite gestellten Rechtshilfeersuchen von dem Vorfall Kenntnis erlangt hatten. Im Rahmen des anschlie\u00dfenden Ermittlungsverfahrens in Deutschland wurden von den deutschen Ermittlungsbeh\u00f6rden schl\u00fcssig und z\u00fcgig die Todesursache sowie U.s Anteil an dem zugrunde liegenden Geschehen festgestellt. Gemeinsam mit britischen Kollegen vernahmen deutsche Polizeibeamte u.\u00a0a. Vertreter von U.s Berufshaftpflichtversicherung, Vertreter der Gesundheitsbeh\u00f6rde der Bezirksregierung Arnsberg und Vertreter der \u00c4rztekammer Westfalen-Lippe als Zeugen, um U.s \u00e4rztliche Qualifikationen zu pr\u00fcfen und festzustellen, ob die von U. an dem Verstorbenen vorgenommene Behandlung einen \u00e4rztlichen Behandlungsfehler dargestellt hatte. Weitere schriftliche Beweismittel wurden von der Polizei Cambridgeshire zur Verf\u00fcgung gestellt, so beispielsweise der Obduktionsbericht vom 25.\u00a0Juni\u00a02008 sowie Aufzeichnungen von Aussagen, die D.G.s Lebensgef\u00e4hrtin nach dessen Tod gemacht hatte. Die Staatsanwaltschaft ber\u00fccksichtigte auch das Sachverst\u00e4ndigengutachten eines Professors des Universit\u00e4tsklinikums Essen zu der Frage, ob U.s Behandlung des Verstorbenen \u00e4rztlichen Standards entsprach, sowie zu den Schl\u00fcssen, die aus den in den Ermittlungsakten der Polizei Cambridgeshire enthaltenen Informationen gezogen wurden. Die deutschen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden unternahmen auch einen Versuch, U. zu vernehmen; dieser machte jedoch von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass U. von vornherein schriftlich eingestanden hat, dass seine \u00e4rztliche Fehlbehandlung die Ursache von D.G.s Tod gewesen ist. Die Darstellung des Vorfalls in seinem an die Lebensgef\u00e4hrtin des Verstorbenen und den ersten Beschwerdef\u00fchrer gerichteten Entschuldigungsschreiben vom 10.\u00a0Juli\u00a02008 sowie in seinem Schreiben vom 11.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 an seine Berufshaftpflichtversicherung stimmte mit den Aussagen der \u00fcbrigen Zeugen und Sachverst\u00e4ndigen \u00fcberein, die im Verlauf der Ermittlungen befragt worden waren.<\/p>\n<p>85. Angesichts dieser Umst\u00e4nde ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass das in Deutschland gef\u00fchrte Strafverfahren die Ermittlungsbeh\u00f6rde in die Lage versetzte, die Ursache des Todes von D.G. und U.s diesbez\u00fcgliche Verantwortlichkeit festzustellen. In Anbetracht des gesamten verf\u00fcgbaren Beweismaterials akzeptiert der Gerichtshof die Einsch\u00e4tzung der Regierung, dass die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, eine Verurteilung U.s in einem summarischen Verfahren ohne Hauptverhandlung zu beantragen, gerechtfertigt gewesen sei, und dass dem Amtsgericht Witten ausreichende Beweismittel f\u00fcr eine gr\u00fcndliche W\u00fcrdigung der Umst\u00e4nde des Falles und der Schuld von U. zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. Er stellt ferner fest, dass keine Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass das Strafbefehlsverfahren nicht im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht durchgef\u00fchrt worden w\u00e4re oder dass die Beweisergebnisse, zu denen die Staatsanwaltschaft oder der Tatrichter gelangten, unbegr\u00fcndet gewesen seien. Der Gerichtshof nimmt auch den Vortrag der Regierung zur Kenntnis, wonach nicht davon auszugehen gewesen sei, dass U. bei einer \u00e4rztlichen T\u00e4tigkeit in Deutschland ein \u00e4hnlicher Behandlungsfehler unterlaufen w\u00fcrde, so dass kein Grund bestanden habe, ausnahmsweise eine Hauptverhandlung abzuhalten, um im vorliegenden Fall aus generalpr\u00e4ventiven Gr\u00fcnden einer verst\u00e4rkten \u00f6ffentlichen Pr\u00fcfung Raum zu geben.<\/p>\n<p>86. Im Hinblick auf die Vorw\u00fcrfe der Beschwerdef\u00fchrer, sie seien in das in Deutschland gegen U. gef\u00fchrte Strafverfahren nicht hinreichend eingebunden gewesen, stellt der Gerichtshof fest, dass die deutsche Staatsanwaltschaft die Beschwerdef\u00fchrer nicht auf eigene Veranlassung \u00fcber die Einleitung der in Rede stehenden strafrechtlichen Ermittlungen informierte. Sie setzte die Beschwerdef\u00fchrer auch nicht von ihrer Entscheidung vom 12.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009, eine Verurteilung U.s im Strafbefehlswege zu beantragen, in Kenntnis und informierte \u2013 auf die Kontaktaufnahme des Rechtsanwalts des zweiten Beschwerdef\u00fchrers hin \u2013 die Beschwerdef\u00fchrer selbst nicht umfassend \u00fcber ihre Rechte. Offenbar erfuhren die Beschwerdef\u00fchrer erst, dass vom Amtsgericht Witten am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 ein Strafbefehl gegen U. ausgestellt worden war, nachdem dieser am 15.\u00a0April\u00a02009 rechtskr\u00e4ftig geworden war.<\/p>\n<p>87. Der Gerichtshof erkennt an, dass, wie von der Regierung vorgetragen, nach dem deutschen Strafprozessrecht die Staatsanwaltschaft nicht verpflichtet war, die Beschwerdef\u00fchrer von sich aus \u00fcber die Einleitung und den Stand des Verfahrens gegen U. zu informieren. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass sich im vorliegenden Fall eine solche Verpflichtung nicht aus den Verfahrenserfordernissen nach Artikel\u00a02 der Konvention ableitet. Der Gerichtshof wiederholt in diesem Zusammenhang, dass er in fr\u00fcheren Entscheidungen, die die Verantwortlichkeit staatlicher Amtstr\u00e4ger im Zusammenhang mit Todesf\u00e4llen betrafen, festgestellt hat, dass nach Artikel\u00a02 Abs.\u00a01 bei der beh\u00f6rdlichen Untersuchung der zugrunde liegenden Ereignisse \u201edie n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen des Opfers in dem zur Wahrung ihrer rechtm\u00e4\u00dfigen Interessen erforderlichen Umfang in den Prozess einzubinden\u201c sind (siehe Hugh Jordan\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a024746\/94, Rdnr.\u00a0109, ECHR 2001\u2011III (Ausz\u00fcge); und Kelly u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a030054\/96, Rdnr.\u00a098, 4.\u00a0Mai\u00a02001). Er stellt allerdings fest, dass die vorliegende Beschwerde keinen Fall betrifft, bei dem es um die Beteiligung von Amtstr\u00e4gern an einem Todesfall geht oder bei dem die Umst\u00e4nde des Todes suspekt oder unklar gewesen sind. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass im Bereich der Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht die aus Artikel\u00a02 resultierende verfahrensrechtliche Verpflichtung nicht notwendigerweise die M\u00f6glichkeit der Beschreitung des Rechtswegs zu den Strafgerichten erfordert und es demnach fraglich sein kann, ob und inwieweit die Einbindung der Beschwerdef\u00fchrer als n\u00e4chste Angeh\u00f6rige erforderlich ist, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden auf eigene Veranlassung diesen Rechtsweg beschreiten. Der Gerichtshof merkt an, dass, selbst unter der Annahme, dass im vorliegenden Fall \u00e4hnliche Erw\u00e4gungen gelten w\u00fcrden wie in den vorstehend zitierten Rechtssachen, die Beschwerdef\u00fchrer wie im Folgenden dargestellt in das strafrechtliche Verfahren gegen U. eingebunden waren.<\/p>\n<p>88. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die deutsche Staatsanwaltschaft im\u00a0Juni\u00a02008 von Amts wegen ein strafrechtliches Verfahren gegen U. einleitete, noch bevor sie von den Beschwerdef\u00fchrern als etwaigen Hinterbliebenen Kenntnis hatte. Er merkt an, dass weder das deutsche Recht noch die verfahrensrechtlichen Verpflichtungen aus Artikel\u00a02 Abs.\u00a01 nach Ma\u00dfgabe der Rechtsprechung des Gerichtshofs den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden die Pflicht auferlegen, auf eigene Veranlassung nach den Hinterbliebenen eines Opfers zu suchen, um diese \u00fcber die Einleitung der Ermittlungen oder ihre diesbez\u00fcglichen Verfahrensrechte zu informieren. In F\u00e4llen wie dem vorliegenden, in dem das Opfer ein Ausl\u00e4nder war und die in Rede stehenden Vorf\u00e4lle sich im Ausland ereigneten, w\u00fcrde die Erf\u00fcllung einer solchen Pflicht f\u00fcr die innerstaatlichen Beh\u00f6rden eine besondere Belastung darstellen.<\/p>\n<p>89. In der Folge teilte der in Deutschland t\u00e4tige Rechtsanwalt des zweiten Beschwerdef\u00fchrers der Staatsanwaltschaft Bochum mit Schreiben vom 1. Oktober 2008 mit, dass er einen Sohn des Verstorbenen vertrete. Er erkundigte sich, ob gegen U. ein Ermittlungsverfahren anh\u00e4ngig sei, und begehrte Einsicht in die entsprechenden Ermittlungsakten. Auf seine erneute schriftliche Nachfrage vom 23.\u00a0Oktober\u00a02008 hin wurde er von der Staatsanwaltschaft \u00fcber das Ermittlungsverfahren informiert und es wurden ihm Ablichtungen von Ausz\u00fcgen aus der Ermittlungsakte \u00fcbersandt. Der Gerichtshof merkt weiter an, dass die Beschwerdef\u00fchrer im Verlauf des Ermittlungsverfahrens die M\u00f6glichkeit hatten, zu den Ermittlungen beizutragen. So \u00fcbersandte beispielsweise der Rechtsanwalt des zweiten Beschwerdef\u00fchrers zur Aufnahme in die Ermittlungsakte am 6.\u00a0November\u00a02008 U.s Entschuldigungsschreiben vom 10.\u00a0Juli\u00a02008 sowie das Schreiben von TCN vom 17.\u00a0April\u00a02008 an die Staatsanwaltschaft Bochum.<\/p>\n<p>90. Folglich machten die Beschwerdef\u00fchrer in dem Verfahren gegen U. von ihren Rechten als Verletzte nach den \u00a7\u00a7\u00a0406d bis 406g\u00a0StPO (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und v\u00f6lkerrechtliche Praxis) Gebrauch. Wie von der Regierung vorgetragen, war es daher f\u00fcr die Strafverfolgungsbeh\u00f6rde nicht erforderlich, den Beschwerdef\u00fchrern diesbez\u00fcglich weitere Informationen zukommen zu lassen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass diese w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten waren. Unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass U. von vornherein eingestanden hatte, durch \u00e4rztliche Fehlbehandlung fahrl\u00e4ssig den Tod von D.G. herbeigef\u00fchrt zu haben, muss dem Rechtsanwalt bewusst gewesen sein, dass im vorliegenden Fall nach dem deutschen Strafprozessrecht eine Verurteilung U.s im Strafbefehlswege in Betracht kam.<\/p>\n<p>91. Der Gerichtshof stellt schlie\u00dflich fest, dass die Entscheidung der deutschen Beh\u00f6rden, U. in einem summarischen Verfahren zu verurteilen, ohne die Beschwerdef\u00fchrer vorher \u00fcber ihre diesbez\u00fcgliche Absicht in Kenntnis zu setzen, die rechtm\u00e4\u00dfigen Interessen der Beschwerdef\u00fchrer als Verletzte oder potentielle Nebenkl\u00e4ger nicht beeintr\u00e4chtigte. In dieser Hinsicht verweist der Gerichtshof auf den Vortrag der Regierung, wonach als Folge der gerechtfertigten Entscheidung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, ein summarisches Verfahren durchzuf\u00fchren und von der Anberaumung einer Hauptverhandlung abzusehen (siehe Rdnrn.\u00a084 und 85), das Recht der Beschwerdef\u00fchrer, sich der \u00f6ffentlichen Klage als Nebenkl\u00e4ger anzuschlie\u00dfen, nicht wie in \u00a7\u00a0396\u00a0Abs.\u00a01 StPO vorgesehen wirksam wurde (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und v\u00f6lkerrechtliche Praxis\u201c). Der Gerichtshof l\u00e4sst ferner die Argumentation der Regierung gelten, dass, da die Umst\u00e4nde des Falles im Laufe des Ermittlungsverfahrens hinreichend festgestellt worden seien, eine Beteiligung der Beschwerdef\u00fchrer an einer etwaigen Hauptverhandlung zwar f\u00fcr die Hinterbliebenen m\u00f6glicherweise von kathartischer Wirkung gewesen w\u00e4re, aber keinen weiteren Beitrag zur W\u00fcrdigung der Rechtssache durch das Tatgericht h\u00e4tte liefern k\u00f6nnen. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht dargelegt haben, welcher Aspekt von U.s Verantwortung f\u00fcr die im Tod des Vaters der Beschwerdef\u00fchrer resultierende Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht nicht ausreichend erhellt worden sei. \u00dcberdies h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer, selbst wenn eine Hauptverhandlung anberaumt worden w\u00e4re, nach \u00a7\u00a0400 Abs.\u00a01\u00a0StPO nicht das Recht gehabt, das Urteil des Tatgerichts mit dem Ziel anzugreifen, dass U. eine schwerere Strafe auferlegt werde.<\/p>\n<p>92. Angesichts der vorstehenden Erw\u00e4gungen sieht der Gerichtshof keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die rechtm\u00e4\u00dfigen Interessen der n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen des Verstorbenen in dem innerstaatlichen Verfahren missachtet worden w\u00e4ren.<\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer in Wirklichkeit den Umstand r\u00fcgten, dass U. in Deutschland verurteilt wurde, und nicht im Vereinigten K\u00f6nigreich, wo er m\u00f6glicherweise eine schwerere Strafe zu erwarten gehabt h\u00e4tte. Er merkt diesbez\u00fcglich an, dass die deutschen Beh\u00f6rden nach innerstaatlichem Recht verpflichtet waren, ein Strafverfahren gegen U. einzuleiten, sobald sie von dessen Beteiligung an den Vorg\u00e4ngen im Zusammenhang mit D.G.s Tod Kenntnis erlangt hatten, und dass f\u00fcr sie somit ein Grund bestand, U. im Einklang mit dem einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Recht und V\u00f6lkerrecht nicht in das Vereinigte K\u00f6nigreich auszuliefern. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die in Artikel\u00a02 verankerten verfahrensrechtlichen Garantien nicht das Recht oder die Verpflichtung umfassen, nach dem innerstaatlichen Recht eines bestimmten Staates einem strafverfolgten Dritten eine bestimmte Strafe aufzuerlegen. Er wiederholt diesbez\u00fcglich, dass die verfahrensrechtliche Verpflichtung aus Artikel\u00a02 nur eine Verhaltens-, und keine Erfolgspflicht darstellt (siehe Paul und Audrey Edwards\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a046477\/99, Rdnr.\u00a071, ECHR 2002\u2011II, und G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschlandund das Vereinigte K\u00f6nigreich, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a095).<\/p>\n<p>94. Der Gerichtshof h\u00e4lt es dar\u00fcber hinaus f\u00fcr wichtig festzuhalten, dass zus\u00e4tzlich zu dem gegen U. gef\u00fchrten Strafverfahren von den zust\u00e4ndigen deutschen Verwaltungsbeh\u00f6rden auch ein Verfahren zur Pr\u00fcfung seiner Eignung als Arzt gef\u00fchrt wurde. Im Rahmen der Untersuchungen im Zusammenhang mit der Eignungspr\u00fcfung wurde U. von der zust\u00e4ndigen Gesundheitsbeh\u00f6rde zwei Mal angeh\u00f6rt, und den Beschwerdef\u00fchrern wurde Gelegenheit gegeben, weitere Informationen zu den Umst\u00e4nden des Falles beizubringen. Ferner wurde infolge des von der \u00c4rztekammer Westfalen-Lippe angestrengten und vor dem Verwaltungsgericht M\u00fcnster gef\u00fchrten Disziplinarverfahrens U. wegen der Begehung eines gravierenden Fehlers bei D.G.s Behandlung ein Verweis erteilt und ihm eine Geldbu\u00dfe auferlegt. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass im besonderen Bereich der Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht zur Erf\u00fcllung der verfahrensrechtlichen Verpflichtung aus Artikel\u00a02 auch disziplinarrechtliche Ma\u00dfnahmen in Betracht kommen k\u00f6nnen (siehe Rdnr.\u00a081).<\/p>\n<p>95. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass die deutschen Beh\u00f6rden in der vorliegenden Rechtssache wirksame Rechtsbehelfe zur Feststellung der Ursache des Todes des Vaters der Beschwerdef\u00fchrer sowie U.s diesbez\u00fcglicher Verantwortlichkeit bereitgestellt haben. Ferner deutet nichts darauf hin, dass die von den deutschen Beh\u00f6rden hinsichtlich des Todes von D.G. eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen und das Strafverfahren den Artikel\u00a02 Abs.\u00a01 der Konvention innenwohnenden verfahrensrechtlichen Garantien nicht entsprochen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>96. Folglich ist Artikel\u00a02 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a02 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 22.\u00a0Mai\u00a02014 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die pers\u00f6nliche Meinung der Richterin Power-Forde beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.V.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>\u00dcBEREINSTIMMENDE MEINUNG DER RICHTERIN POWER-FORDE<\/strong><\/p>\n<p>Bei der Feststellung, dass Artikel\u00a02 der Konvention nicht verletzt worden ist, habe ich mit der Mehrheit gestimmt. Allerdings wird von der Rechtssache eine Frage aufgeworfen, die m\u00f6glicherweise auf einer anderen Ebene zu kl\u00e4ren w\u00e4re. In dem Urteil wird auf einen in der Rechtssache Hugh Jordan\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich[1]dargelegten zentralen Grundsatz verwiesen: Wenn es um die Verantwortlichkeit von staatlichen Amtstr\u00e4gern im Zusammenhang mit Todesf\u00e4llen geht, sind die n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen des Opfers in dem zur Wahrung ihrer rechtm\u00e4\u00dfigen Interessen erforderlichen Umfang in den beh\u00f6rdlichen Ermittlungsprozess einzubinden. Vorliegend stellt sich die Frage, inwieweit die Familienmitglieder eines Verstorbenen ein gleiches oder \u00e4hnliches Recht haben, in die strafrechtlichen Ermittlungen eingebunden zu werden, wenn diese die Verantwortlichkeit von Personen betreffen, die keine staatlichen Amtstr\u00e4ger sind.<\/p>\n<p>Der Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache stellt einen Extremfall dar. Der Tod des Vaters der Beschwerdef\u00fchrer wurde durch die grobe Fahrl\u00e4ssigkeit eines Arztes herbeigef\u00fchrt, der ihm eine t\u00f6dliche Dosis Diamorphin verabreichte, ohne dass er mit diesem Medikament vertraut war oder dessen Zweckbestimmung kannte. Sowohl in Deutschland, wo er als Arzt zugelassen worden war, als auch im Vereinigten K\u00f6nigreich, wo es zu dem Todesfall gekommen war, wurden Strafverfahren eingeleitet. Vor dem Hintergrund dieser Umst\u00e4nde setzt sich das Urteil damit auseinander, in welchem Umfang die Familienangeh\u00f6rigen gegebenenfalls ein Anrecht darauf hatten, in das Verfahren eingebunden zu werden, das von den deutschen Beh\u00f6rden angestrengt worden war.<\/p>\n<p>Das Urteil best\u00e4tigt, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht notwendigerweise in jedem Fall, der die Verletzung der \u00e4rztlichen Sorgfaltspflicht betrifft, der Rechtsweg zu den Strafgerichten offen stehen muss. Sodann wird festgestellt, dass \u201ees demnach fraglich sein kann, ob und in welchem Umfang die Einbindung der Beschwerdef\u00fchrer als n\u00e4chste Angeh\u00f6rige erforderlich ist, wenn [&#8230;] die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden auf eigene Veranlassung diesen Rechtsweg beschreiten\u201c (Rdnr.\u00a087). Nachdem die Frage gestellt wurde, ob die Einbindung der Beschwerdef\u00fchrer als Teil der verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Staates nach der Konvention \u201eerforderlich\u201c war, wird in dem Urteil \u2013 ohne die Frage zu beantworten \u2013 der Schluss gezogen, dass die \u201eEinbindung\u201c der Beschwerdef\u00fchrer, so, wie sie sich im vorliegenden Fall gestaltet hat, in dem zur Wahrung ihrer Interessen erforderlichen Umfang stattgefunden hat (Rdnr.\u00a092).<\/p>\n<p>Ich h\u00e4tte es vorgezogen, wenn in dem Urteil zun\u00e4chst konkreter die rechtm\u00e4\u00dfigen Interessen der n\u00e4chsten Angeh\u00f6rigen in Strafverfahren wegen fahrl\u00e4ssiger T\u00f6tung durch Personen, die keine staatlichen Amtstr\u00e4ger sind, bestimmt worden w\u00e4ren, um anschlie\u00dfend zu untersuchen, ob diese Interessen hinreichend gewahrt wurden. Es liegt auf der Hand, dass Familienmitglieder ein rechtm\u00e4\u00dfiges Interesse daran haben, dass die Todesumst\u00e4nde aufgekl\u00e4rt und die Verantwortlichen ermittelt werden. Dies wurde durch die beh\u00f6rdlichen Ermittlungen im vorliegenden Fall durchaus geleistet.[2] Ob die rechtm\u00e4\u00dfigen Interessen der Familienmitglieder in Strafverfahren weiter reichen \u2013 mit anderen Worten: ob die Verpflichtung des Staates gegen\u00fcber den Hinterbliebenen hier endet \u2013 ist eine Frage, die sinnvollerweise zu kl\u00e4ren w\u00e4re.<\/p>\n<p>Es ist ungew\u00f6hnlich, dass das deutsche Recht die Beh\u00f6rden zwar verpflichtet, den Angeh\u00f6rigen eines Opfers in dem gegen den T\u00e4ter gef\u00fchrten Strafverfahren Akteneinsicht zu gew\u00e4hren (Rdnr.\u00a029), die Beh\u00f6rden jedoch nicht dazu verpflichtet, die Angeh\u00f6rigen \u00fcber die Beendigung eines solchen Verfahrens, in dem sie Partei sind, zu informieren. Am 12.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 traf in der vorliegenden Rechtssache der Staatsanwalt eine solche Entscheidung zur Beendigung des Strafverfahrens gegen Doktor U. Er beantragte beim Amtsgericht Witten den Erlass eines Strafbefehls, der, sollte dem Antrag stattgegeben werden, eine neunmonatige Bew\u00e4hrungsstrafe und eine Auflage zur Zahlung von 5.000 Euro f\u00fcr den Arzt vorsah. Nach deutschem Recht waren die Beschwerdef\u00fchrer nicht berechtigt, diesen Antrag mit dem Ziel der \u201eVerh\u00e4ngung einer anderen Rechtsfolge der Tat\u201c anzugreifen (Rdnr.\u00a056). Im Grunde hatten sie keine M\u00f6glichkeit, diesem Antrag zu widersprechen oder gar von dem den Strafbefehl erlassenden Gericht geh\u00f6rt zu werden. In diesem Zusammenhang spielt offenbar das Zeugnis der Angeh\u00f6rigen (victim impact evidence) keine Rolle bei der Pr\u00fcfung solcher Antr\u00e4ge, die, wenn ihnen stattgegeben wird, erhebliche Konsequenzen hinsichtlich der Strafzumessung haben.<\/p>\n<p>Ich tue mich schwer damit, mich der sehr allgemein gehaltenen Feststellung anzuschlie\u00dfen, dass die Entscheidung, die Beschwerdef\u00fchrer nicht \u00fcber die Beendigung des Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen, \u201edie rechtm\u00e4\u00dfigen Interessen der Beschwerdef\u00fchrer als Verletzte oder potentielle Nebenkl\u00e4ger nicht beeintr\u00e4chtigt\u201c habe (Rdnr.\u00a091), wo doch diese Interessen gar nicht konkret bestimmt wurden. Nicht mehr Nebenkl\u00e4ger in einem Strafverfahren zu sein, hat offensichtliche Folgen f\u00fcr die Hinterbliebenen. Die Beendigung eines Verfahrens ohne Benachrichtigung einer beteiligten Partei kann eine Frage nach Artikel\u00a06 der Konvention aufwerfen. Ob diese unterlassene Benachrichtigung die Interessen der Partei in einem Ma\u00dfe beeintr\u00e4chtigt, dass sie eine Verletzung von Artikel\u00a02 darstellt, ist fraglich.<\/p>\n<p>Ich erkenne an, dass ein Strafbefehl den Erfordernissen des Artikels\u00a02 insoweit gen\u00fcgen kann, als er den Beh\u00f6rden erm\u00f6glicht, die Todesursache und die Verantwortlichen festzustellen. Wenn allerdings eine fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung die Einleitung eines Strafverfahrens nach sich zieht, ist es psychologisch gesehen f\u00fcr die Angeh\u00f6rigen durchaus von Bedeutung, Gelegenheit zu bekommen, zugegen zu sein, wenn die Beh\u00f6rden \u00fcber die entsprechende strafrechtliche Verantwortung urteilen. Es ist wichtig f\u00fcr sie, dass das Unrecht, das ihrem Angeh\u00f6rigen angetan wurde, \u00f6ffentlich anerkannt wird, selbst wenn sie die scheinbare Milde der f\u00fcr die Verursachung dieses Unrechts verh\u00e4ngten Strafe belastet.<\/p>\n<p>_______<\/p>\n<p>[1] Hugh Jordan .\/. das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 24746\/94, ECHR 2001\u2011III (Ausz\u00fcge).<br \/>\n[2] Wie sich den Feststellungen des Gerichtshofs in zahlreichen Rechtssachen entnehmen l\u00e4sst, beschr\u00e4nkt sich die allgemeine Verantwortung des Staates nach Artikel 2 jedoch nicht allein auf die Feststellung der unmittelbaren bzw. n\u00e4heren Todesursache (siehe L.C.B. .\/. das Vereinigte K\u00f6nigreich [9. Juni 1998, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998\u2011III]; \u00d6nery\u0131ld\u0131z .\/. T\u00fcrkei ([GK],Individualbeschwerde Nr. 48939\/99, ECHR 2004\u2011XII); und Opuz .\/. T\u00fcrkei [Individualbeschwerde Nr. 33401\/02, ECHR 2009]). Bei der Bewertung der Verpflichtungen des Staates nach Artikel 2 pr\u00fcft der Gerichtshof, ob der Staat alles getan hat, was von ihm verlangt werden kann, um eine \u201evermeidbare Gef\u00e4hrdung\u201c des Lebens zu verhindern. Diese Pr\u00fcfung ist jedoch nicht Bestandteil der \u00dcberpr\u00fcfung von Strafverfahren, die gegen die f\u00fcr die fahrl\u00e4ssige T\u00f6tung verantwortliche Person gef\u00fchrt werden.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=436\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=436&text=RECHTSSACHE+GRAY+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+49278%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=436&title=RECHTSSACHE+GRAY+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+49278%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=436&description=RECHTSSACHE+GRAY+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+49278%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE G. .\/. 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