{"id":432,"date":"2021-01-03T14:30:31","date_gmt":"2021-01-03T14:30:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=432"},"modified":"2021-01-03T14:31:42","modified_gmt":"2021-01-03T14:31:42","slug":"eckenbrecht-and-ruhmer-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-25330-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=432","title":{"rendered":"ECKENBRECHT und RUHMER gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 25330\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 25330\/10<br \/>\nE. u. R.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10.\u00a0Juni\u00a02014 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter:<\/p>\n<p>Bostjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom<br \/>\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 3.\u00a0Mai\u00a02010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19.. bzw. 19.. geborenen Beschwerdef\u00fchrer, Herr E. und H. R., sind deutsche Staatsangeh\u00f6rige. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn G., Rechtsanwalt in L., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. Als Eigent\u00fcmer von Wohngrundst\u00fccken in R. und G. leben die Beschwerdef\u00fchrer in unmittelbarer N\u00e4he zum Flughafen L..<\/p>\n<p>4. In der urspr\u00fcnglichen luftrechtlichen Genehmigung f\u00fcr den Flughafen aus dem Jahr 1990 waren keine Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Nachtfl\u00fcge zwischen 22:00\u00a0Uhr und 6:00\u00a0Uhr vorgesehen. 2003 wurde f\u00fcr ihre jeweiligen Wohngebiete folgende Flugl\u00e4rmbelastung ermittelt: In R., wo Herr E. lebt, wurde ein n\u00e4chtlicher Dauerschallpegel von 43,7\u00a0dB(A) festgestellt. Es war mit 3,5\u00a0Schallereignissen \u00fcber 68\u00a0dB(A) und 0,6\u00a0Schallereignissen \u00fcber 75\u00a0dB(A) zu rechnen. In G., wo Herr R. lebt, wurde ein n\u00e4chtlicher Dauerschallpegel von 29,7\u00a0dB(A) festgestellt. Es traten praktisch keine Schallereignisse \u00fcber 68\u00a0dB(A) und zu keinem Zeitpunkt Spitzenpegel \u00fcber 75\u00a0dB(A) auf.<\/p>\n<p><em>1. Der Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens L.<\/em><\/p>\n<p>5. Das Regierungspr\u00e4sidium L. (nachfolgend: \u201edie Planfeststellungsbeh\u00f6rde\u201c) er\u00f6ffnete ein f\u00f6rmliches Planfeststellungsverfahren f\u00fcr den Aus- und Umbau des Flughafens L., einer Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, deren Mehrheitsgesellschafter der Freistaat Sachsen war. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden alle Planungsunterlagen zusammen mit den Erl\u00e4uterungen und Gutachten in den umliegenden Gemeinden \u00f6ffentlich ausgelegt. Einige Anwohner \u2013 darunter auch die Beschwerdef\u00fchrer \u2013 erhoben Einwendungen gegen die Pl\u00e4ne und beantragten ein Nachtflugverbot.<\/p>\n<p>6. Diese Antr\u00e4ge wurden von der Planfeststellungsbeh\u00f6rde im Anschluss an einen m\u00fcndlichen Er\u00f6rterungstermin abgelehnt.<\/p>\n<p>7. Am 4.\u00a0November\u00a02004 genehmigte die Planfeststellungsbeh\u00f6rde einen Plan zum Ausbau des Flughafens zu einem Luftfrachtdrehkreuz, insbesondere f\u00fcr Expressgut. Es wurde erwartet und durch Gutachten ermittelt, dass der allgemeine Bedarf im Bereich des internationalen Frachtflugverkehrs k\u00fcnftig steigen und eine Erweiterung des Flughafens f\u00fcr die Region wirtschaftlich vorteilhaft sein werde, da bereits mehrere Frachtunternehmen ihr Interesse an der Nutzung eines erweiterten Flughafens zum Ausdruck gebracht h\u00e4tten. Dies lie\u00dfe allerdings einen erblichen Zuwachs bei den Nachtfl\u00fcgen erwarten, da Frachtunternehmen den Nachtsprung nutzen, um (Express-) G\u00fcter am Tag nach der Aufgabe ausliefern zu k\u00f6nnen. Entsprechend prognostizierte der Planfeststellungsbeschluss eine L\u00e4rmintensivierung insbesondere zur Nachtzeit. F\u00fcr R. wurde ein n\u00e4chtlicher Dauerschallpegel von 54,7\u00a0dB(A) und f\u00fcr G. von 51,2\u00a0dB(A) vorausberechnet. Was die Spitzenpegel anbelangt, ging man f\u00fcr R. von durchschnittlich 35,8\u00a0Schallereignissen \u00fcber 68\u00a0dB(A) und durchschnittlich 7,9\u00a0Schallereignissen \u00fcber 75\u00a0dB(A) pro Nacht aus. F\u00fcr G. betrugen die entsprechenden Werte 20,3\u00a0\u00dcberschreitungen des Pegels von 68\u00a0dB(A) und 1,2\u00a0Spitzenpegel \u00fcber 75\u00a0dB(A).<\/p>\n<p>8. Im Planfeststellungsbeschluss wurden Schutzziele festlegt, die gew\u00e4hrleisten sollten, dass der L\u00e4rmschutz ausreicht, um Gesundheitsgef\u00e4hrdungen, Kommunikationsst\u00f6rungen und erhebliche L\u00e4rmbel\u00e4stigung in den Wohngebieten zu vermeiden. Die kritischen St\u00f6rschallpegel sollten so niedrig sein, dass Schlafst\u00f6rungen und Gesundheitsgef\u00e4hrdungen vermieden w\u00fcrden und nach einem Aufwachen ein Wiedereinschlafen der Anwohner sichergestellt w\u00e4re. In dem verabschiedeten Plan waren Gebiete festgelegt, in denen aufgrund des erwarteten n\u00e4chtlichen Flugl\u00e4rms Schutzma\u00dfnahmen erforderlich waren (Nachtschutzgebiete), sowie ein Gebiet, in dem die Anwohner ihre Immobilien zum Marktwert an die Flughafengesellschaft abgeben konnten (Entsch\u00e4digungsgebiet \u201e\u00dcbernahmeanspruch\u201c). Die Flughafengesellschaft hatte den passiven L\u00e4rmschutz f\u00fcr die Anwohner auf eigene Kosten zu stellen. Zus\u00e4tzlich wurde sie verpflichtet, Entsch\u00e4digungen zu zahlen, wenn die Nutzung von Au\u00dfenwohnbereichen beeintr\u00e4chtigt wurde.<\/p>\n<p>9. Innerhalb des konkreten Schutzgebietes, in dem die beiden Beschwerdef\u00fchrer wohnten, hatte der Flughafen f\u00fcr den passiven Schallschutz der Schlafr\u00e4ume zu sorgen. Die Schallschutzvorrichtungen mussten gew\u00e4hrleisten, dass im Mittel weniger als eine Schlafst\u00f6rung pro Nacht auftreten und der bei 65\u00a0dB(A) liegende Maximalpegel innen nicht \u00fcberschritten wird. War dies nur dadurch zu bewirken, dass die Fenster geschlossen gehalten wurden, mussten auf Antrag zus\u00e4tzliche Bel\u00fcftungseinrichtungen angebracht werden. Hinsichtlich des flughafeninduzierten Bodenl\u00e4rms innerhalb des Nachtschutzgebiets musste \u00fcberall dort, wo ein Dauerschallpegel von 45\u00a0dB(A) oder mehr erreicht wurde, Schallschutz angebracht werden, um sicherzustellen, dass ein Innenpegel von 30\u00a0dB(A) nicht \u00fcberschritten wird.<\/p>\n<p><em>2. Das Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit dem Planfeststellungsbeschluss von 2004<\/em><\/p>\n<p>10. Im Januar\u00a02005 reichten die Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverwaltungsgericht Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss ein. Sie machten geltend, dass der Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend begr\u00fcndet worden und das Ergebnis einer fehlerhaften Interessenabw\u00e4gung sei, da das bereits vorhandene Verkehrssystem den vorausberechneten wirtschaftlichen Bedarf hinreichend abdecke. Sie f\u00fchrten au\u00dferdem an, dass Nachtfl\u00fcge zumindest eingeschr\u00e4nkt werden sollten und dass das Konzept des passiven L\u00e4rmschutzes unzul\u00e4nglich sei.<\/p>\n<p>11. Am 9.\u00a0November\u00a02006 best\u00e4tigte das Bundesverwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss in Teilen. Auch wenn sich die Planfeststellungsbeh\u00f6rde zur Bestimmung der erforderlichen Schallschutzniveaus eines neuartigen Ansatzes bedient habe, habe dieser doch auf umfassender und zutreffender Sachkenntnis beruht und somit dem aktuellen Stand der Wissenschaft entsprochen. Was die Interessenabw\u00e4gung anbelangt, stellte das Gericht fest, dass die Planfeststellungsbeh\u00f6rde das \u00f6ffentliche Interesse an der Bef\u00f6rderung insbesondere von (Express-) Frachtgut und folglich an der \u00f6konomischen Entwicklung der Region zutreffend gew\u00fcrdigt habe. Diese Interessen seien grunds\u00e4tzlich so bedeutsam, dass sie geeignet seien, dem gegenl\u00e4ufigen Interesse der Anwohner an der Beibehaltung des Ist-Zustands vorzugehen.<\/p>\n<p>12. Das Bundesverwaltungsgericht hob den Planfeststellungsbeschluss jedoch in Bezug auf die Nachtflugregelungen auf; die Interessenabw\u00e4gung sei insoweit fehlerhaft, als die lokalen Beh\u00f6rden nicht erwogen h\u00e4tten, Nachtfl\u00fcge im Bereich des gew\u00f6hnlichen Frachtverkehrs oder des Passagierverkehrs zu beschr\u00e4nken, obwohl diese Verkehre weniger eilbed\u00fcrftig seien. Dies sei von besonderer Bedeutung, da die Anwohner bereits unter den expressfrachtbedingten n\u00e4chtlichen St\u00f6rungen leiden w\u00fcrden. Ihr Interesse daran, keinen zus\u00e4tzlichen Nachtfl\u00fcgen mehr ausgesetzt zu werden, h\u00e4tte Ber\u00fccksichtigung finden m\u00fcssen. Das Gericht lie\u00df nicht gelten, dass der uneingeschr\u00e4nkte Passagier- und Frachtverkehr aufgrund der gro\u00dfz\u00fcgigen Bereitstellung passiven Schallschutzes gerechtfertigt sei. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht, namentlich \u00a7\u00a029b Abs.\u00a01 Satz\u00a02\u00a0LuftVG (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c) sch\u00fctze nicht (allein) den Nachtschlaf, sondern auch die Nachtruhe. Dies indiziere, dass Tag und Nacht sich im Hinblick auf den L\u00e4rmpegel unterscheiden und der n\u00e4chtliche Pegel den Menschen grunds\u00e4tzlich Erholung erm\u00f6glichen solle. Der Abw\u00e4gungsfehler sei indes nicht so schwerwiegend, dass er den gesamten Planfeststellungsbeschluss hinf\u00e4llig werden lasse. Vielmehr wurden die lokalen Beh\u00f6rden verpflichtet, erneut dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Nachtflugbetrieb, soweit es sich nicht um Frachtfl\u00fcge zum Transport von Expressgut handele, beschr\u00e4nkt werden solle; nur soweit der Planfeststellungsbeschluss dieser Verpflichtung entgegenstand, wurde er aufgehoben.<\/p>\n<p>13. Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdef\u00fchrer keine Verfassungsbeschwerde.<\/p>\n<p><em>3. Der Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsbeschluss und seine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung<\/em><\/p>\n<p>a) Das Verfahren der Planfeststellungsbeh\u00f6rde<\/p>\n<p>14. 2006 er\u00f6ffnete die Planfeststellungsbeh\u00f6rde ein Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsverfahren. Im Verlauf dieses Verwaltungsverfahrens wurde die \u00d6ffentlichkeit erneut eingeladen, Ansichten und Einwendungen mit Bezug auf das Vorhaben zu \u00e4u\u00dfern. Die Beh\u00f6rde forderte keine neuen Gutachten zur L\u00e4rmbelastung an.<\/p>\n<p>15. Am 27.\u00a0Juni\u00a02007 wurden neue Nachtflugregelungen verabschiedet und folgende Einschr\u00e4nkungen festgelegt:<\/p>\n<p>Es gab keine Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Starts und Landungen von Passagiermaschinen zwischen 5:30\u00a0Uhr und 23:30\u00a0Uhr; von 23:30\u00a0Uhr bis Mitternacht sowie von 5:00\u00a0Uhr bis 5:30\u00a0Uhr waren nur versp\u00e4tete oder verfr\u00fchte Passagierfl\u00fcge zugelassen.<\/p>\n<p>Frachtfl\u00fcge sowie milit\u00e4rische Fl\u00fcge zur Erf\u00fcllung internationaler Verpflichtungen waren w\u00e4hrend der ganzen Nacht gestattet.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus wurde der Flughafen verpflichtet, das tats\u00e4chliche Flugbewegungsaufkommen, die jeweiligen Flugrouten und den L\u00e4rmpegel zu \u00fcberwachen. Die Beh\u00f6rde behielt sich weitere \u00c4nderungen der Nachtschutzbestimmungen auf der Grundlage der entsprechenden Ergebnisse vor. Die Planfeststellungsbeh\u00f6rde gab an, dass das f\u00fcr diesen Flughafen vorgeschriebene Niveau des passiven Schallschutzes bereits \u00fcber das hinausgehe, was laut den einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Bestimmungen vorgeschrieben sei. Gest\u00fctzt auf ein neu in Auftrag gegebenes Gutachten zur Entwicklung des Luftfrachtaufkommens sowie zur Notwendigkeit von in den Nachtrandzeiten startenden und landenden Passagierfl\u00fcgen kam die Beh\u00f6rde zu dem Ergebnis, dass anhand des Gutachtens mit erheblichen Besch\u00e4ftigungsimpulsen f\u00fcr die Region gerechnet werden k\u00f6nne. Eine Trennung von Expressfracht und konventioneller Luftfracht sei weder m\u00f6glich noch wirtschaftlich, da Expressg\u00fcter und Normalfracht oft zusammen transportiert w\u00fcrden. Allerdings habe der Flughafenbetreiber das Verh\u00e4ltnis zwischen nachts transportiertem Expressgut und Normalfracht zu \u00fcberwachen und einzugreifen, falls der n\u00e4chtliche Frachtverkehr nicht weit \u00fcberwiegend dem Transport von Expressfracht diene. Schlie\u00dflich argumentierte die Beh\u00f6rde, dass es gute Gr\u00fcnde gebe, Passagierfl\u00fcge in den Nachtrandzeiten zuzulassen, da diese Region Deutschlands sonst von anderen wichtigen europ\u00e4ischen Drehkreuzen aus nicht mit Verbindungsfl\u00fcgen zu erreichen sei.<\/p>\n<p>b) Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht<\/p>\n<p>16. Am 31.\u00a0Juli\u00a02007 beantragten die Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverwaltungsgericht die \u00dcberpr\u00fcfung des Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsbeschlusses. Sie trugen vor, ihre Interessen seien erneut nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt worden und es gebe keine plausiblen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung von Passagierfl\u00fcgen zu den genannten Zeiten. Au\u00dferdem widerspreche der \u00c4nderungsbeschluss dem vorausgegangenen Senatsurteil, weil darin keine Unterscheidung zwischen Normal- und Expressfracht vorgenommen werde.<\/p>\n<p>17. Am 24.\u00a0Juli\u00a02008 wies das Bundesverwaltungsgericht die Klagen ab. Es befand, dass stichhaltige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Zulassung von Passagierfl\u00fcgen zwischen 22.00\u00a0Uhr und 22.30\u00a0Uhr sowie zwischen 5.30\u00a0Uhr und 6.00\u00a0Uhr vorl\u00e4gen, da diese Fl\u00fcge als Zu- und Abbringerverkehre den Flughafen mit in- und ausl\u00e4ndischen Passagierdrehkreuzen vernetzen w\u00fcrden; das Angebot der Bahn stelle gegenw\u00e4rtig keine Alternative dar. Im Hinblick auf den Charterflugverkehr sei die Entscheidung der \u00f6rtlichen Beh\u00f6rde, der Argumentation der Luftverkehrsgesellschaften zu folgen, wonach die Inanspruchnahme der Nachtrandzeiten erforderlich sei, um eine effektive Flugzeugumlaufplanung zu erm\u00f6glichen, nicht zu beanstanden und werde von einem Gutachten gest\u00fctzt. Nicht bewiesen sei das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer, wonach andere Umlaufplanungen m\u00f6glich seien, da diese sich auf einen fiktiven Plan st\u00fctzten, der das Passagieraufkommen zu den verschiedenen Zielorten, den Personaleinsatz, die Wartungserfordernisse und -m\u00f6glichkeiten sowie die Kapazit\u00e4ten verschiedener Flugzeugtypen unber\u00fccksichtigt lasse. Auch hinsichtlich des Frachtflugverkehrs sei die Interessenabw\u00e4gung der Planfeststellungsbeh\u00f6rde fehlerfrei gewesen. Es treffe zu, dass Nachtfl\u00fcge grunds\u00e4tzlich durch die Eilbed\u00fcrftigkeit von Expressguttransporten gerechtfertigt w\u00fcrden und die Anbieter sich dieses Arguments f\u00fcr weniger dringliche Transporte nicht bedienen d\u00fcrften. Allerdings gebe es vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde daf\u00fcr, Expressgut und Normalfracht gemeinsam zu transportieren. Wenn ein Nachtflugverbot f\u00fcr Normalfracht die Funktionsf\u00e4higkeit des Drehkreuzes f\u00fcr Expressfracht gef\u00e4hrde, k\u00f6nne der Bedarf f\u00fcr Nachtfl\u00fcge zum Transport von Expressfracht konventionelle Frachtfl\u00fcge \u201emitziehen\u201c. Dies gelte jedoch nur, solange der n\u00e4chtliche Frachtverkehr weit \u00fcberwiegend dem Transport von Expressfracht diene. Das prognostizierte Verh\u00e4ltnis von Expressfracht zu konventioneller Fracht sei durch eine neu in Auftrag gegebene Studie \u00fcberpr\u00fcft und f\u00fcr plausibel befunden worden. Abschlie\u00dfend unterstrich das Bundesverwaltungsgericht die grundlegende wirtschaftliche Bedeutung der Nachtflugm\u00f6glichkeiten f\u00fcr Entwicklung der Region, da nur diese Bedingungen zur Ansiedlung eines gro\u00dfen internationalen Frachtunternehmens am Flughafen L. f\u00fchren w\u00fcrden.<\/p>\n<p>c) Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/p>\n<p>18. Am 30.\u00a0Oktober\u00a02008 erhoben die Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Sie r\u00fcgten, soweit erheblich, dass Frachtfl\u00fcge w\u00e4hrend der Nacht zul\u00e4ssig seien und \u00f6konomische Erw\u00e4gungen st\u00e4rker gewichtet w\u00fcrden als die Gesundheitsgef\u00e4hrdung der Anwohner durch die L\u00e4rmbelastung.<\/p>\n<p>19. Am 15.\u00a0Oktober\u00a02009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht in einer mit Gr\u00fcnden versehenen Entscheidung ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer zur Entscheidung anzunehmen. Es war der Ansicht, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts mit der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung im Einklang stehe. Dies sehe ein abgestuftes Schutzkonzept gegen flughafenbedingten L\u00e4rm vor. Das Bundesverfassungsgericht unterstrich, dass es staatlichen Organen nach dem Grundgesetz verboten sei, einen mit gesundheitssch\u00e4digenden und erheblich gesundheitsgef\u00e4hrdenden Auswirkungen verbundenen Flughafenbetrieb zu genehmigen. In derartigen F\u00e4llen h\u00e4tten die Besitzer von Wohngrundst\u00fccken zumindest einen Anspruch auf \u00dcbernahme der Grundst\u00fccke und Entsch\u00e4digung. Bei L\u00e4rmbelastungen unterhalb dieser Schwelle habe die Planfeststellungsbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df der ihr obliegenden Schutzpflicht die gegenl\u00e4ufigen Interessen abzuw\u00e4gen und entweder Flugbeschr\u00e4nkungen festzulegen oder Schutzma\u00dfnahmen zu veranlassen oder beides miteinander zu kombinieren. Im konkret vorliegenden Fall konnte das Bundesverfassungsgericht kein Abweichen von den anerkannten Ma\u00dfst\u00e4ben feststellen. Auch Artikel\u00a08 der Konvention sei angesichts des weiten Ermessensspielraums bei Flughafenausbauprojekten nicht verletzt worden. Da der Planfeststellungsbeschluss L\u00e4rmschutzma\u00dfnahmen vorsehe und nach dem innerstaatlichen Recht gew\u00e4hrleistet gewesen sei, dass die Anwohner sich an dem Entscheidungsfindungsprozess beteiligen und das entsprechende Ergebnis auch anfechten konnten, seien die Vorgaben aus Artikel\u00a08 erf\u00fcllt worden.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>20. In \u00a7\u00a029b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist festgelegt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Flugplatzunternehmer, Luftfahrzeughalter und Luftfahrzeugf\u00fchrer sind verpflichtet, beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Ger\u00e4usche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Ger\u00e4usche auf ein Mindestma\u00df zu beschr\u00e4nken, wenn dies erforderlich ist, um die Bev\u00f6lkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Bel\u00e4stigungen durch L\u00e4rm zu sch\u00fctzen. Auf die Nachtruhe der Bev\u00f6lkerung ist in besonderem Ma\u00dfe R\u00fccksicht zu nehmen.<\/p>\n<p>(2) Die Luftfahrtbeh\u00f6rden und die Flugsicherungsorganisation haben auf den Schutz der Bev\u00f6lkerung vor unzumutbarem Flugl\u00e4rm hinzuwirken.\u201c<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>21. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten ausschlie\u00dflich nach Artikel\u00a08 der Konvention, dass der Ausbau des Flughafens L. sich aufgrund verst\u00e4rkter L\u00e4rmemissionen durch startende und landende Flugzeuge und des n\u00e4chtlichen Flugbetriebs erheblich auf ihr Privat- und Familienleben auswirke. Der Planfeststellungsbeschluss und der Erg\u00e4nzungsbeschluss von 2007 seien nicht nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 der Konvention gerechtfertigt, da durch sie kein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen der Beschwerdef\u00fchrer und dem \u00f6ffentlichen Interesse an der Flughafenerweiterung herbeigef\u00fchrt worden sei; der Gesundheit der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte bei der Abw\u00e4gung Vorrang einger\u00e4umt werden m\u00fcssen. Dar\u00fcber hinaus seien die Auswirkungen von L\u00e4rm auf den Menschen falsch beurteilt worden. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten ferner die in dem L\u00e4rmgutachten herangezogenen technischen Grundannahmen, da in den einschl\u00e4gigen L\u00e4rmrichtlinien der WHO zur Vermeidung von Gesundheitsgef\u00e4hrdungen die Anwendung niedrigerer Schwellenwerte empfohlen werde. Au\u00dferdem h\u00e4tten j\u00fcngste wissenschaftliche Studien ergeben, dass die von L\u00e4rm ausgehenden Gesundheitsrisiken ernster seien als bisher angenommen. Die Gutachten zur Folgenabsch\u00e4tzung seien demnach mangelhaft, da sich unter den Probanden keine kranken oder vorbelasteten Menschen befunden h\u00e4tten. Die Beurteilung der statistischen Aufwachwahrscheinlichkeit sei ebenfalls fehlerhaft und zus\u00e4tzliche Schwierigkeiten beim Wiedereinschlafen nach einem Aufwachen seien nicht ber\u00fccksichtigt worden. Schlie\u00dflich r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer, dass ein Interessenkonflikt bestanden habe, da die f\u00fcr den Planfeststellungsbeschluss zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde nicht vom Mehrheitsgesellschafter der Flughafenholding, dem Freistaat Sachsen, unabh\u00e4ngig sei.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Haben die Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg im Hinblick auf den Planfeststellungsbeschluss von 2004 ersch\u00f6pft?<\/strong><\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss von 2004 in seinem Urteil vom 6.\u00a0November\u00a02006 in mehreren entscheidenden Punkten best\u00e4tigte, und zwar hinsichtlich der Methode, die f\u00fcr die Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung gew\u00e4hlt worden war, sowie hinsichtlich der Qualit\u00e4t der Sachverst\u00e4ndigengutachten. Das Bundesverwaltungsgericht billigte au\u00dferdem die Aufteilung in Gebiete, in denen den Anwohnern entweder eine vollst\u00e4ndige Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Verlust bewohnbarer Grundst\u00fccke oder passiver Schallschutz f\u00fcr ihre H\u00e4user zustand. Es best\u00e4tigte auch die Schwellenwerte f\u00fcr n\u00e4chtliche L\u00e4rmbelastung. Diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erlangten Rechtskraft, da die Beschwerdef\u00fchrer ihre diesbez\u00fcglichen Klagen nicht weiterverfolgten und keine Verfassungsbeschwerde erhoben. Nach der Zur\u00fcckverweisung st\u00fctzte sich die Planfeststellungsbeh\u00f6rde bei ihren Abw\u00e4gungsentscheidungen folglich auf die Tatsachen und Feststellungen des Planfeststellungsbeschlusses von 2004, soweit dieser bestandskr\u00e4ftig geworden war.<\/p>\n<p>23. Des Weiteren r\u00fcgten die Beschwerdef\u00fchrer, als sie hinsichtlich des Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsbeschlusses von 2007 Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegten, nicht die fachliche Qualit\u00e4t der Sachverst\u00e4ndigengutachten.<\/p>\n<p>24. Folglich stellt der Gerichtshof fest, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer, mit denen sie sich gegen die technischen Grundannahmen des Sachverst\u00e4ndigengutachtens im Vergleich zu den WHO-Richtlinien und weitere mutma\u00dfliche Defizite des Gutachtens wenden, bereits wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzul\u00e4ssig sind.<\/p>\n<p>25. Desgleichen stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer den behaupteten Interessenkonflikt der Planfeststellungsbeh\u00f6rde nicht vor dem Bundesverfassungsgericht ger\u00fcgt haben. In dieser Hinsicht ist die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>26. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten, dass der Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsbeschluss und die anschlie\u00dfenden Gerichtsbeschl\u00fcsse bez\u00fcglich der Erweiterung des Betriebs des Flughafens L. ihre Rechte aus Artikel\u00a08 der Konvention verletzten; dieser lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p><em>1. Hat sich der Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsbeschluss auf die Rechte der Beschwerdef\u00fchrer aus Artikel\u00a08 der Konvention ausgewirkt?<\/em><\/p>\n<p>27. Artikel\u00a08 sch\u00fctzt das Recht des Einzelnen auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz. Die Konvention kennt kein ausdr\u00fcckliches Recht auf eine saubere und ruhige Umwelt, doch wenn eine Person durch L\u00e4rm oder andere Umweltbelastungen unmittelbar und massiv betroffen ist, kann dies eine Frage nach Artikel\u00a08 aufwerfen. Der Gerichtshof hat mehrfach entschieden, dass Artikel\u00a08 ein Recht auf Schutz vor erheblicher Umweltverschmutzung einschlie\u00dfen kann, weil sie das individuelle Wohlbefinden einer Person beeintr\u00e4chtigen und diese an der Nutzung ihrer Wohnung hindern kann, und zwar derart, dass ihr Privat- und Familienleben darunter leidet, selbst wenn ihre Gesundheit nicht ernsthaft gef\u00e4hrdet ist (siehe Hatton u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK],Individualbeschwerde Nr.\u00a036022\/97, Rdnr.\u00a096, ECHR\u00a02003\u2011VIII; und Flamenbaum u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich Individualbeschwerden Nrn.\u00a03675\/04 und 23264\/04, Rdnr.\u00a0133, 13.\u00a0Dezember\u00a02012).<\/p>\n<p>28. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Flughafen L., eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung, seit 1990 eine uneingeschr\u00e4nkte Nachtfluggenehmigung besa\u00df. Diese Nachtfluggenehmigung wurde durch die in Rede stehenden Planfeststellungsbeschl\u00fcsse eingeschr\u00e4nkt. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht darauf abstellten, dass die Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich des Nachtflugbetriebs am Flughafen L. bessergestellt worden seien, da dieser erstmals eingeschr\u00e4nkt wurde. Die innerstaatlichen Gerichte gingen vielmehr unter Heranziehung der Studien zur Folgenabsch\u00e4tzung davon aus, dass die L\u00e4rmbelastung in den Wohnungen der Beschwerdef\u00fchrer erheblich steigen w\u00fcrde, da die angestrebten Ver\u00e4nderungen am Flughafen und an den Start- und Landebahnen erstmalig \u00fcberhaupt zu n\u00e4chtlichem Flugverkehr f\u00fchren w\u00fcrden. Folglich gestatteten die in Rede stehenden Feststellungsbeschl\u00fcsse einen n\u00e4chtlichen Flugbetrieb, und zwar derart, dass das Privat- und Familienleben der Beschwerdef\u00fchrer darunter leiden w\u00fcrde.<\/p>\n<p><em>2. Hat der Staat seine Schutzpflicht verletzt?<\/em><\/p>\n<p>29. Im vorliegenden Fall resultieren die ger\u00fcgten L\u00e4rmbelastungen aus der T\u00e4tigkeit privater Fluggesellschaften und aus dem Betrieb des Flughafens L. in der Rechtsform einer GmbH. Demgegen\u00fcber waren diese Belastungen durch den n\u00e4chtlichen Betrieb in den Planfeststellungsbeschl\u00fcssen geregelt, die staatliche Stellen erlassen hatten.<\/p>\n<p>30. Artikel\u00a08 kann in Umweltsachen zur Anwendung kommen, gleichg\u00fcltig, ob die Umweltverschmutzung direkt durch den Staat verursacht wurde oder eine Verantwortung des Staates daraus erwachsen ist, dass er es unterlassen hat, die private Wirtschaft angemessen zu regulieren. Die anwendbaren Grunds\u00e4tze sind weitgehend gleichartig, gleichviel, ob man eine positive Pflicht des Staates, geeignete Ma\u00dfnahmen zum Schutz der Rechte der Beschwerdef\u00fchrer zu treffen, oder umgekehrt einen nach Absatz\u00a02 zu rechtfertigenden beh\u00f6rdlichen Eingriff annimmt. In beiden F\u00e4llen ist auf den gerechten Ausgleich zu achten, der zwischen den widerstreitenden Interessen des Einzelnen und denen der Gemeinschaft insgesamt hergestellt werden muss, und in beiden F\u00e4llen verf\u00fcgt der Staat bei der Entscheidung \u00fcber die zur Erf\u00fcllung der Konvention zu treffenden Ma\u00dfnahmen \u00fcber einen gewissen Beurteilungsspielraum (vgl. Hatton u.\u00a0a., Rdnr.\u00a098 und Flamenbaum, Rdnr.\u00a0134 beide a.\u00a0a.\u00a0O.). Der Gerichtshof kann folglich dahinstehen lassen, in welche der beiden Kategorien die vorliegende Rechtssache f\u00e4llt. Es geht vielmehr darum (vgl. Hatton u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0119), ob ein gerechter Ausgleich zwischen den widerstreitenden Interessen hergestellt wurde.<\/p>\n<p><em>3. Wurde ein gerechter Ausgleich hergestellt?<\/em><\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof wiederholt, dass bei der Pr\u00fcfung zwei Gesichtspunkte zum Tragen kommen: Zun\u00e4chst beurteilt der Gerichtshof die Entscheidung des Staates in materieller Hinsicht, um sicherzustellen, dass sie mit Artikel\u00a08 vereinbar ist. Anschlie\u00dfend kann er den Entscheidungsfindungsprozess \u00fcberpr\u00fcfen, um sicherzustellen, dass die Interessen des Einzelnen geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt wurden.<\/p>\n<p>a) Der materielle Aspekt<\/p>\n<p>32. Hinsichtlich des materiellen Aspekts einer staatlichen Entscheidung hat der Gerichtshof in st\u00e4ndiger Rechtsprechung festgestellt, dass dem Staat in Rechtssachen, die Umweltfragen betreffen, ein weiter Beurteilungsspielraum einzur\u00e4umen ist. Es obliegt den nationalen Beh\u00f6rden, die urspr\u00fcngliche Beurteilung der \u201eNotwendigkeit\u201c eines Eingriffs vorzunehmen. Sie sind grunds\u00e4tzlich besser in der Lage als ein internationaler Gerichtshof, zu beurteilen, welche Erfordernisse der Betrieb eines Flughafens unter speziellen \u00f6rtlichen Gegebenheiten mit sich bringt und welche umweltpolitischen und individuellen Ma\u00dfnahmen unter Ber\u00fccksichtigung der Bed\u00fcrfnisse der \u00f6rtlichen Bev\u00f6lkerung die geeignetsten sind (siehe neben den bereits zitierten Rechtssachen auch Hardy und Maile\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a031965\/07, Rdnr.\u00a0218, 14.\u00a0Februar\u00a02012).<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in einer dem vom Gerichtshof verfolgten Ansatz vergleichbaren Weise die von der Planfeststellungsbeh\u00f6rde angef\u00fchrten Gr\u00fcnde daf\u00fcr, warum die Flughafenumstrukturierung die Zulassung von Nachtfl\u00fcgen erfordere, einer Pr\u00fcfung unterzogen, wobei der Planfeststellungsbeh\u00f6rde ein gewisser Ermessensspielraum einger\u00e4umt wurde. Die Planfeststellungsbeh\u00f6rde hatte die Erweiterung des Flughafens und seiner Start- und Landebahnen damit begr\u00fcndet, dass der Freistaat Sachsen beabsichtigt habe, den Flughafen zu einem internationalen Frachtdrehkreuz insbesondere f\u00fcr Expressgut zu machen. Zugrunde gelegen habe die Erwartung, dass der nationale und internationale Frachtbedarf k\u00fcnftig steigen und sich eine F\u00f6rderung entsprechender Aktivit\u00e4ten wirtschaftlich gesehen langanhaltend positiv auf die Region auswirken werde. Ein erheblicher Zuwachs bei den Nachtfl\u00fcgen sei dabei unausweichlich, da Frachtunternehmen diese nutzten, um die Expressg\u00fcter an dem auf die Versendung folgenden Tag ausliefern zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof erinnert daran, dass nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a02 unter anderem im Interesse des wirtschaftlichen Wohls des Landes oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Einschr\u00e4nkungen zul\u00e4ssig sind. Der Staat war daher berechtigt, die genannten wirtschaftlichen Interessen bei der Gestaltung seiner politischen Ma\u00dfnahmen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. Hatton u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0121).<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass die mit dem Flughafenumbau verfolgten Ziele rechtm\u00e4\u00dfig sind und einer fundierten Entwicklungsstrategie f\u00fcr die gesamte Region folgen.<\/p>\n<p>b) Der Entscheidungsfindungsprozess<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof wiederholt, dass \u00fcberall da, wo dem Staat ein Ermessen einger\u00e4umt wird, mit dem der Genuss eines Konventionsrechts eingeschr\u00e4nkt werden kann, bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob sich der beschwerdegegnerische Staat bei der Festsetzung des rechtlichen Rahmens innerhalb seines Beurteilungsspielraums bewegt hat, den Verfahrensgarantien, die dem Einzelnen zur Verf\u00fcgung stehen, grundlegende Bedeutung zukommt. In der Tat muss, auch wenn Artikel\u00a08 der Konvention keine ausdr\u00fccklichen Verfahrenserfordernisse enth\u00e4lt, der zu Eingriffsma\u00dfnahmen f\u00fchrende Entscheidungsfindungsprozess nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung fair und so gestaltet sein, dass die geb\u00fchrende Achtung der durch Artikel\u00a08 gesch\u00fctzten Interessen des Einzelnen sichergestellt ist. Daher ist es erforderlich, alle Verfahrensaspekte zu ber\u00fccksichtigen, auch die Art der entsprechenden politischen Ma\u00dfnahme oder Entscheidung, den Umfang, in dem die Ansichten von Einzelpersonen w\u00e4hrend des Entscheidungsfindungsprozesses ber\u00fccksichtigt wurden, und die zur Verf\u00fcgung stehenden Verfahrensgarantien. Ein staatlicher Entscheidungsfindungsprozess zu komplexen Fragen des Umweltschutzes und der Wirtschaftspolitik muss von vornherein angemessene Untersuchungen und Studien einschlie\u00dfen, damit die umweltsch\u00e4digenden oder in die Rechte Einzelner eingreifenden Auswirkungen eines Vorhabens im Vorfeld prognostiziert und bewertet werden k\u00f6nnen und ein gerechter Ausgleich zwischen den verschiedenen widerstreitenden Interessen hergestellt werden kann (siehe Hatton u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0128; Dubetska u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a030499\/03, Rdnr.\u00a0143, 10.\u00a0Februar\u00a02011; und Grimkovskaya\u00a0.\/.\u00a0Ukraine, Individualbeschwerde Nr.\u00a038182\/03, Rdnr.\u00a067, 21.\u00a0Juli\u00a02011). Dar\u00fcber hinaus sollten die Ergebnisse \u00f6ffentlich zug\u00e4nglich sein (siehe Ta\u015fk\u0131n\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a046117\/99, Rdnr.\u00a0119, ECHR\u00a02004\u2011X).<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die Planfeststellungsbeh\u00f6rde sich dar\u00fcber im Klaren war, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Entwicklung schwerwiegende Beeintr\u00e4chtigungen f\u00fcr die Anwohner mit sich bringen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>38. Er merkt an, dass die Feststellungsbeschl\u00fcsse alle Anforderungen des innerstaatlichen Rechts erf\u00fcllten: Mit Urteil vom 9.\u00a0November\u00a02006 hatte das Bundesverwaltungsgericht den (urspr\u00fcnglichen) Beschluss in den die Interessenabw\u00e4gung betreffenden Teilen aufgehoben und die Beh\u00f6rde verpflichtet, eine f\u00f6rmliche Entscheidung zur Regelung des Nachtflugbetriebs zu treffen.<\/p>\n<p>39. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass er sich bei der \u00dcberpr\u00fcfung der Verfahrensgarantien, die den Betroffenen zur Verf\u00fcgung standen, nicht ausschlie\u00dflich auf die \u00dcberpr\u00fcfung des Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsbeschlusses von 2007 beschr\u00e4nken sollte; denn nur durch eine \u00dcberpr\u00fcfung des Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsbeschlusses im Lichte des Planfeststellungsbeschlusses von 2004 kann er sich einen vollst\u00e4ndigen \u00dcberblick \u00fcber die verf\u00fcgbaren Schutzmechanismen verschaffen.<\/p>\n<p>40. Vor der Verabschiedung des Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsbeschlusses hatten die Anwohner erneut Gelegenheit, ihre Ansichten und Einwendungen vorzutragen, um nicht von einer sp\u00e4teren gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung ausgeschlossen zu sein. Ansichten und Einwendungen waren nur zul\u00e4ssig und wurden nur ber\u00fccksichtigt, sofern sie sich auf die mittels dieses Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsverfahrens zu \u00e4ndernde Abw\u00e4gung bezogen.<\/p>\n<p>41. Die in dem Erg\u00e4nzungsplanfeststellungsbeschluss vorgenommene Abw\u00e4gung des \u00f6ffentlichen Interesses an Wirtschafts- und Regionalentwicklung gegen\u00fcber den privaten Interessen am Schutz der Privatsph\u00e4re st\u00fctzte sich auf die Ergebnisse der 2003 in Auftrag gegebenen Sachverst\u00e4ndigengutachten zur L\u00e4rmbelastung. Die Planfeststellungsbeh\u00f6rde hatte urspr\u00fcnglich Gutachten zur Ausgangssituation und zu k\u00fcnftigen L\u00e4rmbelastungen angefordert, um \u00fcber eine tragf\u00e4hige sachliche Entscheidungsgrundlage zu verf\u00fcgen. Diese Gutachten und die auf ihnen basierenden Pl\u00e4ne wurden \u00f6ffentlich gemacht und die Anwohner sowie interessierte Nichtregierungsorganisationen 2004 aufgefordert, Stellungnahmen abzugeben. Der Planungsstab hatte anhand der Ergebnisse der Gutachten verschiedene L\u00e4rmschutzzonen festgelegt; dabei reichte die Bandbreite von Gebieten, die als l\u00e4rmbedingt nicht mehr zu Wohnzwecken nutzbar eingestuft wurden, bis zu Gebieten, in denen die Flughafengesellschaft passive Schallschutzma\u00dfnahmen vorsehen w\u00fcrde. Die Wohnungen der Beschwerdef\u00fchrer lagen beide jeweils in einem Gebiet, in dem passiver Schallschutz bereitgestellt werden sollte.<\/p>\n<p>42. Zusammenfassend stellt der Gerichtshof fest, dass die von den Pl\u00e4nen betroffenen Anwohner berechtigt waren, sich durch das Vorbringen ihrer Ansichten aktiv an dem Verfahren zu beteiligen. Die Sachverst\u00e4ndigengutachten zur L\u00e4rmbelastung wurden ebenso wie die Planungsunterlagen \u00f6ffentlich gemacht. Die Planfeststellungsbeh\u00f6rde legte Gebiete fest, in denen Eigent\u00fcmer zu entsch\u00e4digen waren, da man davon ausging, dass ihre Grundst\u00fccke nicht mehr ohne Gesundheitsgef\u00e4hrdungen bewohnbar waren, und Gebiete, in denen passiver Schallschutz bereitgestellt wurde. Im \u00dcbrigen bestand Zugang zu gerichtlicher \u00dcberpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Planfeststellungsbeh\u00f6rde 2007 lediglich \u00fcber die Frage entschied, ob es m\u00f6glich sei, die Nachtfl\u00fcge im Bereich des gew\u00f6hnlichen Frachtverkehrs oder Passagierverkehrs weiter zu beschr\u00e4nken, ohne dass dadurch die an die Ansiedlung weltweit agierender Frachtunternehmen gebundenen wirtschaftlichen Entwicklungsziele f\u00fcr die Region unerreichbar w\u00fcrden. Einer weiteren Reduzierung des Nachtflugverkehrs wurde besondere Bedeutung beigemessen, da die Anwohner bereits expressfrachtbedingte n\u00e4chtliche St\u00f6rungen zu dulden hatten und ihr Interesse daran, keinen dar\u00fcber hinausgehenden Nachtfl\u00fcgen ausgesetzt zu werden, speziell ber\u00fccksichtigt wurde. Die Zulassung eines uneingeschr\u00e4nkten Nachtflugbetriebs h\u00e4tte besonderer Rechtfertigung bedurft.<\/p>\n<p>44. Daher legte die Planfeststellungsbeh\u00f6rde sorgf\u00e4ltig dar, welche Flugarten weiter eingeschr\u00e4nkt werden konnten (Passagier- und gew\u00f6hnlicher Frachtverkehr), und welche ohne eine Gef\u00e4hrdung der mit dem Flughafenumbau verfolgten rechtm\u00e4\u00dfigen Absichten nicht eingeschr\u00e4nkt werden konnten. Im Hinblick auf Expressfracht f\u00fchrte die Beh\u00f6rde aus, dass nur selten ein ganzer Flug ausschlie\u00dflich der Bef\u00f6rderung von Expressgut diene, sondern die meisten Frachtfl\u00fcge Mischfl\u00fcge seien. Sie verpflichtete den Flughafen jedoch dazu, k\u00fcnftig als Aufsichtsinstanz zu gew\u00e4hrleisten, dass Expressfracht den weit \u00fcberwiegenden Anteil des n\u00e4chtlichen Frachtverkehrs ausmache. Der Gerichtshof kann die von der Beh\u00f6rde getroffene Abw\u00e4gungsentscheidung nicht durch seine eigene ersetzen.<\/p>\n<p>45. In Anbetracht der Tatsache, dass die deutschen Gerichte alle relevanten Faktoren ber\u00fccksichtigt und in angemessener Weise gegeneinander abgewogen haben, kann nicht festgestellt werden, dass mit den angegriffenen Entscheidungen im Hinblick auf Artikel\u00a08 der Ermessensspielraum \u00fcberschritten worden w\u00e4re. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a08 gem\u00e4\u00df Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst. a und\u00a04 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Stephen Phillips\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=432\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=432&text=ECKENBRECHT+und+RUHMER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+25330%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=432&title=ECKENBRECHT+und+RUHMER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+25330%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=432&description=ECKENBRECHT+und+RUHMER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+25330%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 25330\/10 E. u. 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