{"id":428,"date":"2021-01-03T14:17:08","date_gmt":"2021-01-03T14:17:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=428"},"modified":"2021-01-03T14:17:08","modified_gmt":"2021-01-03T14:17:08","slug":"rechtssache-i-s-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-31021-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=428","title":{"rendered":"RECHTSSACHE I.\u00a0S. .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 31021\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE I.\u00a0S. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 31021\/08)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n5. Juni 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache I.\u00a0S. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 6. Mai 2014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 31021\/08) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine deutsche Staatsangeh\u00f6rige, Frau I.\u00a0S. (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c), am 19.\u00a0Juni 2008 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte. Der Kammerpr\u00e4sident hat dem Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin stattgegeben, ihren Namen nicht offenzulegen (Artikel 47 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigte, Frau Regierungsdirektorin K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin machte geltend, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte ihr Recht auf Achtung ihres Familien- und Privatlebens aus Artikel\u00a08 der Konvention verletzt h\u00e4tten. Zwar habe sie ihre neugeborenen Zwillinge zur Adoption freigegeben, allerdings sei ihr eine \u201ehalboffene\u201c Adoption versprochen worden, bei der sie Umgang mit und Auskunft \u00fcber die Kinder erhalten sollte. Dies h\u00e4tten die deutschen Gerichte nicht respektiert.<\/p>\n<p>4. Am 9. Januar 2012 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt. Am 20.\u00a0Juni 2012 teilte die Beschwerdef\u00fchrerin dem Gerichtshof mit, dass sie ihre R\u00fcge nach Artikel\u00a06 der Konvention nicht weiterverfolgen wolle.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>5. Die 19[&#8230;] geborene Beschwerdef\u00fchrerin, Frau I.\u00a0S., ist deutsche Staatsangeh\u00f6rige und in B. wohnhaft.<\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. Die Beschwerdef\u00fchrerin heiratete 1986 und bekam zwei Kinder. 1991 und 1992 erlitt sie eine Fehlgeburt und eine Totgeburt, was zu einem langwierigen psychischen Trauma bei ihr f\u00fchrte.<\/p>\n<p>7. Im Sommer 1999 wurde sie nach einer au\u00dferehelichen Aff\u00e4re mit Zwillingen schwanger. Der leibliche Vater bestand, genau wie der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin, auf einer Abtreibung. Beide M\u00e4nner drohten ihr, sie zu verlassen.<\/p>\n<p>8. Im November 1999 zog der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin aus und drohte an, die Unterhaltszahlungen f\u00fcr seine zwei S\u00f6hne und die Beschwerdef\u00fchrerin einzustellen. Er setzte die Beschwerdef\u00fchrerin noch weiter unter Druck, indem er ihr androhte, jeglichen Kontakt zu seinen S\u00f6hnen abzubrechen, sollte sie auf Unterhaltszahlungen klagen. Gleichzeitig bot er der Beschwerdef\u00fchrerin an, zu ihr zur\u00fcckzukehren, wenn sie die \u201eillegitimen\u201c Kinder weggebe. Die Schwester und die Mutter der Beschwerdef\u00fchrerin verweigerten ihr die Unterst\u00fctzung. Die Beschwerdef\u00fchrerin litt unter starken Schuldgef\u00fchlen, weil sie das famili\u00e4re Umfeld ihrer beiden S\u00f6hne zerst\u00f6rt hatte. Dennoch war sie entschlossen, keinen Schwangerschaftsabbruch vornehmen zu lassen.<\/p>\n<p>9. Am 19.\u00a0April\u00a02000 kamen die Zwillingsm\u00e4dchen S. und M. zu fr\u00fch zur Welt. Die Beschwerdef\u00fchrerin und die beiden Neugeborenen mussten in der Klinik bleiben, wo die Beschwerdef\u00fchrerin die Kinder bis zum 7.\u00a0Mai\u00a02000 betreute.<\/p>\n<p>Die Beschwerdef\u00fchrerin machte keine Angaben zur Person des leiblichen Vaters der Zwillinge.<\/p>\n<p><strong>B. Das Adoptionsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>10. Die Beschwerdef\u00fchrerin nahm w\u00e4hrend ihrer Schwangerschaft erstmals Kontakt zum Jugendamt Bielefeld auf. Angeblich hatte sie urspr\u00fcnglich aufgrund ihrer schwierigen famili\u00e4ren und finanziellen Situation eine Pflegeunterbringung der Zwillinge in Erw\u00e4gung gezogen. Den Angaben der Beschwerdef\u00fchrerin zufolge wurde ihr stattdessen vom Jugendamt eine Adoption nahegelegt, da f\u00fcr die Pflegeunterbringung die Beschwerdef\u00fchrerin oder ihr Ehemann aufzukommen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>11. Von Januar bis Oktober 2000 begab sich die Beschwerdef\u00fchrerin auf Anraten ihres Frauenarztes in psychologische Behandlung. Ihrem Psychoanalytiker zufolge war die Beschwerdef\u00fchrerin depressiv, wies suizidale Tendenzen auf, litt unter Angstst\u00f6rungen, Panikattacken und sehr starken Schuldgef\u00fchlen sowie Schlafst\u00f6rungen. Die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fchlte sich mit der Situation und den anstehenden Entscheidungen \u00fcberfordert. Im Rahmen der Behandlung wurde auch \u00fcber die m\u00f6gliche Adoption gesprochen.<\/p>\n<p>12. Da die Beschwerdef\u00fchrerin die Neugeborenen nicht mit nach Hause nehmen konnte, willigte sie ein, diese mit dem Ziel einer sp\u00e4teren Adoption vor\u00fcbergehend in Pflege zu geben. Auf diese Weise hoffte sie, einen zu h\u00e4ufigen Wechsel der prim\u00e4ren Betreuungspersonen f\u00fcr die Kinder vermeiden zu k\u00f6nnen. Angeblich teilte man ihr mit, dass die beiden Neugeborenen im Falle einer Pflegeunterbringung zun\u00e4chst f\u00fcr sechs Monate zu einer Notfallpflegefamilie und anschlie\u00dfend in eine Dauerpflegefamilie kommen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>13. Ab dem 8.\u00a0Mai\u00a02000 wurde ihr von einer Mitarbeiterin des Bielefelder Jugendamts geraten, die Kinder nicht mehr zu besuchen, wenn sie sie wirklich zur Adoption freigeben wolle.<\/p>\n<p>14. Am 19.\u00a0Mai\u00a02000 wurden die Kinder dem Paar \u00fcbergeben, das sp\u00e4ter zu ihren Adoptiveltern wurde.<\/p>\n<p>15. Im Sommer 2000 fand ein pers\u00f6nliches Treffen zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und den k\u00fcnftigen Adoptiveltern der Zwillinge statt. Angeblich war die Beschwerdef\u00fchrerin so verzweifelt, dass sie in Tr\u00e4nen ausbrach und die Begegnung vorzeitig abbrechen musste.<\/p>\n<p>16. Am 1.\u00a0September\u00a02000 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bielefeld (34\u00a0F\u00a01306\/00) gerichtlich festgestellt, dass der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin nicht der Vater der Zwillinge sei. Die Beschwerdef\u00fchrerin begann, in Vollzeit zu arbeiten, um f\u00fcr sich und ihre zwei S\u00f6hne zu sorgen.<\/p>\n<p>17. Am 9.\u00a0November\u00a02000 gab die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Notar D.\u00a0R. in Bielefeld die f\u00f6rmliche Adoptionseinwilligungserkl\u00e4rung ab. Die Erkl\u00e4rung lautet:<\/p>\n<p>\u201eIch gebe meine Einwilligung dazu, dass meine am 19.04.2000 in Bielefeld geborene[n] Kinder S. und M. von denjenigen Eheleuten als Kinder angenommen werden, deren Personalien sich aus der Adoptionsliste Nr. [&#8230;] des Stadtjugendamtes Bielefeld ergeben.<\/p>\n<p>Ich gebe diese Erkl\u00e4rung gegen\u00fcber dem zust\u00e4ndigen Vormundschaftsgericht ab. Mir ist bewusst, dass die Einwilligungserkl\u00e4rung unwiderruflich ist.<\/p>\n<p>\u00dcber die Rechtswirkung einer Annahme als Kind, insbesondere dar\u00fcber, dass das Verwandtschaftsverh\u00e4ltnis der Kinder und ihrer Abk\u00f6mmlinge zu mir und meinen Verwandten und alle sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten durch die Annahme erl\u00f6schen, bin ich vom Notar belehrt worden<\/p>\n<p>Ich habe auch ohne Nennung des Namens der zuk\u00fcnftigen Eltern meiner Kinder das Vertrauen zum Stadtjugendamt Bielefeld, dass es die Wahl der Eltern pflichtgem\u00e4\u00df vorgenommen und dabei die Interessen der Kinder vollauf gewahrt hat.<\/p>\n<p>Sollte es das Vormundschaftsgericht f\u00fcr notwendig ansehen, mich von der Einleitung oder Beendigung der Pflegschaft, der Einleitung oder Beendigung der Vormundschaft \u00fcber meine Kinder oder den Ausspruch der Annahme als Kind in Kenntnis zu setzen, so bevollm\u00e4chtige ich das Stadtjugendamt Bielefeld, diese Zustellungen f\u00fcr mich in Empfang zu nehmen.\u201c<\/p>\n<p>18. Da die Identit\u00e4t des leiblichen Vaters der Kinder weiterhin nicht bekannt war, konnte er der Adoption weder zustimmen noch widersprechen.<\/p>\n<p>19. Nach Abgabe der Einwilligungserkl\u00e4rung trafen sich die Beschwerdef\u00fchrerin, die vorgesehenen Adoptiveltern und die Zwillinge noch einmal pers\u00f6nlich. Am 25.\u00a0November 2000 trafen die vorgesehenen Adoptiveltern und die Beschwerdef\u00fchrerin bei einem Treffen beim Fachdienst Soziale Dienste des Kreises Stormarn in Anwesenheit eines Mitarbeiters eine m\u00fcndliche Vereinbarung. Es wurde \u00fcberlegt, dass die Adoptiveltern j\u00e4hrlich einen kleinen Bericht mit Fotos der Kinder \u00fcber das Jugendamt Bielefeld an die leibliche Mutter schicken w\u00fcrden. Ob diese Vereinbarung auch Regelungen zu regelm\u00e4\u00dfigen Treffen zwischen den Kindern und der Beschwerdef\u00fchrerin enthielt, ist strittig. Ein pers\u00f6nliches Treffen im Sommer 2001 wurde in Erw\u00e4gung gezogen, fand aber nicht statt.<\/p>\n<p>20. Am 1.\u00a0Februar\u00a02001 erkl\u00e4rten die k\u00fcnftigen Adoptiveltern vor einem Notar ihren Wunsch, die Zwillingsschwestern S. und M. zu adoptieren.<\/p>\n<p>21. Im M\u00e4rz 2001 wurde die Entwicklung der bei den vorgesehenen Adoptiveltern in Pflege befindlichen Kinder vom Landrat des Kreises Stormarn \u2013 Fachdienst Soziale Dienste und Adoption \u2013 begutachtet.<\/p>\n<p>22. Am 21.\u00a0Juni\u00a02001 h\u00f6rte das Amtsgericht (Vormundschaftsgericht) Reinbek im Beisein der Zwillinge die vorgesehenen Adoptiveltern an (Verfahren 2\u00a0XVI\u00a01\/01). In dem entsprechenden Protokoll hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eEs wird ein Gespr\u00e4ch \u00fcber den bisherigen Verlauf des Zusammenlebens gef\u00fchrt. Hierbei werden insbesondere \u00c4ngste er\u00f6rtert, die daraus resultieren, dass die leibliche Mutter offensichtlich gro\u00dfe Schwierigkeiten in der psychischen Bew\u00e4ltigung der Abgabe ihrer Kinder hat. Von dort gibt es, da eine halboffene Adoption vereinbart worden ist, Signale, die darauf schlie\u00dfen lassen, dass die Mutter einen Kontakt zu den Zwillingen sucht. Mit den Mitarbeitern des Jugendamtes und der leiblichen Mutter bleibt es jedoch bei der Vereinbarung, dass j\u00e4hrlich Fotos der Kinder an die leibliche Mutter gesandt werden. Auch sollen die Kinder fr\u00fchzeitig \u00fcber die Adoption in Kenntnis gesetzt werden.\u201c<\/p>\n<p>23. Mit Beschluss vom selben Tag sprach das Amtsgericht Reinbek die Adoption von S. und M. aus und erkl\u00e4rte diese zu rechtm\u00e4\u00dfigen Kindern der Adoptiveltern. Der Familienname und die Vornamen der Kinder wurden entsprechend ge\u00e4ndert.<\/p>\n<p><strong>C. Das Verfahren zur Nichtigerkl\u00e4rung der Adoptionseinwilligungserkl\u00e4rung der Beschwerdef\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n<p>24. Am 11.\u00a0April\u00a02002 strengte die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Amtsgericht Bielefeld ein Verfahren an, mit dem Ziel, ihre Adoptionseinwilligungserkl\u00e4rung f\u00fcr nichtig erkl\u00e4ren zu lassen. Das Gericht gab den Fall an das zust\u00e4ndige Amtsgericht Reinbek ab (2\u00a0XVI\u00a06\/02). Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, dass die Adoption ung\u00fcltig sei, da der Kindsvater dieser nicht zugestimmt habe. Au\u00dferdem trug sie vor, dass sie sich zum Zeitpunkt der Einwilligung entweder in einem vor\u00fcbergehenden oder einem krankhaften, die freie Willensbestimmung ausschlie\u00dfenden Zustand der St\u00f6rung der Geistest\u00e4tigkeit befunden habe. Ihr sei nicht bewusst gewesen, was sie getan habe. Sie habe \u2013 laut medizinischem Befund \u2013 seit ihrer Traumatisierung durch die Totgeburt 1992 unter einer \u201eschweren reaktiven Depression mit akuter Suizidgef\u00e4hrdung\u201c gelitten.<\/p>\n<p>25. Die Verfahrenspflegerin der Kinder trug vor, dass eine Aufhebung der Adoption dem Wohl der Kinder zuwiderlaufen w\u00fcrde, da diese sich von Geburt an nahezu ohne Unterbrechung in der Pflege der Adoptiveltern befunden h\u00e4tten, die eine sehr gute elterliche Beziehung zu den Kindern aufgebaut h\u00e4tten.<\/p>\n<p>26. Als Reaktion auf die Argumente der Verfahrenspflegerin zog die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Antrag im Hinblick auf das Sorgerecht teilweise zur\u00fcck und stellte klar, dass sie nicht l\u00e4nger beabsichtige, die Kinder in ihre eigene Familie zu integrieren. Sie erkannte an, dass die Kinder gut versorgt und vollst\u00e4ndig in die Adoptivfamilie eingebunden seien. Sie betonte, dass es ihr darum gehe, die Verwandtschaftsbeziehung wiederherzustellen, um so ein Recht auf Umgang mit den Kindern zu haben. Ihrer Meinung nach habe das Jugendamt Bielefeld ihre verletzliche Situation zum Zeitpunkt der Entbindung ausgenutzt; heute sei sie \u00fcberzeugt, dass sie in unzul\u00e4ssiger Weise dazu gedr\u00e4ngt worden sei, die Kinder zur Adoption freizugeben.<\/p>\n<p>27. Das Amtsgericht Reinbek holte ein psychiatrisches Gutachten dazu ein, ob die Beschwerdef\u00fchrerin zum Zeitpunkt ihrer Einwilligung in die Adoption vor\u00fcbergehend einwilligungsunf\u00e4hig gewesen sei. Der Gutachter nahm Kontakt zu der Beschwerdef\u00fchrerin, ihrem damaligen Psychoanalytiker und ihrem langj\u00e4hrigen Frauenarzt auf. Dem psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen zufolge hatte sich die Beschwerdef\u00fchrerin seit der Feststellung ihrer Schwangerschaft in einer extremen Konfliktsituation befunden. Dadurch habe sich die Depression, unter der sie bereits aufgrund der unbeabsichtigten Totgeburt im Jahr 1992 gelitten habe, verst\u00e4rkt. Er brachte die Entscheidung der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr eine Adoptionsfreigabe der Zwillingsschwestern mit ihrem Wunsch in Verbindung, ihren Ehemann zur\u00fcckzugewinnen. Er diagnostizierte bei der Beschwerdef\u00fchrerin eine gewisse Pers\u00f6nlichkeitsschw\u00e4che und eine Abh\u00e4ngigkeit von m\u00e4nnlicher Autorit\u00e4t. Dennoch konnte er keine gegenw\u00e4rtige oder fr\u00fchere psychotische Erkrankung feststellen und kam daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zum Zeitpunkt ihrer Einwilligung in die Adoption zwar an einem tiefen inneren Konflikt gelitten habe, aber dennoch rechtlich in der Lage gewesen sei, eine eigene Entscheidung zu treffen.<\/p>\n<p>28. Am 4.\u00a0Juni\u00a02003 fand eine Anh\u00f6rung der Beschwerdef\u00fchrerin vor Gericht statt, bei der sie erkl\u00e4rte, wie das Jugendamt Bielefeld ihrer Meinung nach ihren Wunsch, ihre Kinder im Sommer 2000 zu sehen, in unzul\u00e4ssiger Weise ausgenutzt hatte, um sie zur Unterzeichnung der Adoptionserkl\u00e4rung zu dr\u00e4ngen.<\/p>\n<p>29. Mit Beschluss vom 10.\u00a0Juni\u00a02003 wies das Amtsgericht Reinbek den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck. Es erkannte die extreme Konfliktsituation, in der sich die Beschwerdef\u00fchrerin zum Zeitpunkt ihrer Einwilligung in die Adoption befunden hatte, und die daraus resultierenden psychologischen Konsequenzen an. Es stellte fest, dass zur Bew\u00e4ltigung der pers\u00f6nlichen Krise der Beschwerdef\u00fchrerin m\u00f6glicherweise andere L\u00f6sungen als die Freigabe der Kinder zur Adoption zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten. In \u00dcbereinstimmung mit dem Gutachten stellte das Gericht jedoch fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin dennoch in der Lage gewesen sei, Entscheidungen zu treffen. Ferner stellte das Gericht fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht berechtigt sei, sich auf die fehlende Adoptionseinwilligung des Kindsvaters zu berufen.<\/p>\n<p>30. Da die Beschwerdef\u00fchrerin keine Beschwerde gegen den Beschluss einlegte, wurde er rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><strong>D. Die Verfahren \u00fcber das Umgangs- bzw. Auskunftsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Verfahren vor dem Amtsgericht Reinbek<\/em><\/p>\n<p>31. Am 14.\u00a0November 2002 strengte die Beschwerdef\u00fchrerin beim Amtsgericht Reinbek ein Verfahren (1 F 32\/02) an mit dem Ziel, Umgang mit den Kindern und das Recht auf Ausk\u00fcnfte \u00fcber sie zu erhalten. Sie brachte vor, dass ihr halbj\u00e4hrliche Treffen mit den Kindern sowie Briefe und Fotos von ihnen versprochen worden seien. Entsprechend dieser Vereinbarung sei im Juni 2001 ein Treffen mit den Kindern geplant gewesen, das jedoch nicht stattgefunden habe, da die verantwortliche Mitarbeiterin des Jugendamts Bielefeld l\u00e4ngerfristig beurlaubt worden sei. Die abwesende Mitarbeiterin sei nicht durch einen anderen Mitarbeiter des Jugendamts ersetzt worden. Im September 2001 habe die Beschwerdef\u00fchrerin Fotos der Kinder erhalten. Als sie erw\u00e4hnt habe, dass sie dar\u00fcber nachdenke, ihre Einwilligung in die Adoption zur\u00fcckzunehmen, h\u00e4tten ihr Mitarbeiter des Jugendamts Bielefeld angedroht, ihren Umgang mit den Kindern zu beenden. Ein an die Adoptiveltern gerichteter Brief der Beschwerdef\u00fchrerin, den sie dem Jugendamt Bielefeld \u00fcberreicht habe, sei mit dem Hinweis zur\u00fcckgesendet worden, sie solle sich in psychologische Behandlung begeben. Die Beschwerdef\u00fchrerin gr\u00fcndete ihren Anspruch auf Umgang auf \u00a7\u00a01666 sowie zus\u00e4tzlich auf \u00a7\u00a01685 Abs.\u00a02 BGB (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c). Ihren Anspruch auf Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Kinder gr\u00fcndete sie auf \u00a7\u00a01686 BGB.<\/p>\n<p>32. Am 2.\u00a0Juli 2003 wurden die Adoptiveltern angeh\u00f6rt. Sie widersprachen der Forderung der Beschwerdef\u00fchrerin und beantragten deren Zur\u00fcckweisung. Sie beriefen sich auf die rechtliche Grundlage der Adoption im BGB, das ausschlie\u00dflich eine anonyme Adoption vorsehe. Laut Verhandlungsprotokoll erkl\u00e4rten die Adoptiveltern, dass sie weiterhin vorh\u00e4tten, die Kinder vor deren Einschulung \u00fcber die Adoption zu informieren. Sie h\u00e4tten vorgehabt, die Mutter der Kinder zusammen mit den Kindern im Fr\u00fchling 2001 zu treffen. Dieses Treffen sei ausschlie\u00dflich zugunsten der Beschwerdef\u00fchrerin geplant gewesen, da die Kinder nicht davon profitiert h\u00e4tten. Sie h\u00e4tten vorgehabt, der Beschwerdef\u00fchrerin Briefe mit Ausk\u00fcnften \u00fcber die Kinder zu schicken. In Anbetracht des Gerichtsverfahrens f\u00fchlten sie sich jetzt jedoch unsicher und z\u00f6gen es vor, die Gerichtsentscheidungen abzuwarten.<\/p>\n<p>33. Mit Beschluss vom 21.\u00a0Juli 2003 wies das Amtsgericht Reinbek den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Umgang mit den Kindern ab. Nach Ansicht des Gerichts war \u00a7\u00a01684 BGB auf den Fall der Beschwerdef\u00fchrerin nicht anzuwenden, da sie ihre rechtliche Stellung als Elternteil durch die Adoption verloren habe. Eine analoge Anwendung der Bestimmung sei entsprechend einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.\u00a0April 2003 (1\u00a0BvR\u00a01493\/96) nicht m\u00f6glich. Auch aus \u00a7\u00a01685 BGB, der zwar anwendbar sei, w\u00fcrde sich f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin kein Umgangsrecht ergeben, da sie die rechtlichen Voraussetzungen nicht erf\u00fclle. Die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne nicht als Person angesehen werden, die l\u00e4ngere Zeit f\u00fcr die Kinder gesorgt habe. Tats\u00e4chlich habe sie die Kinder nur zwei Wochen lang betreut. Selbst wenn der vom Bundesverfassungsgericht in der oben genannten Entscheidung aufgestellte Ma\u00dfstab \u2212 das Bestehen oder Nichtbestehen einer sozial-famili\u00e4ren Beziehung \u2212 angewendet w\u00fcrde, k\u00f6nne der Beschwerdef\u00fchrerin kein Umgang gew\u00e4hrt werden, da sie keine wesentliche sozial-famili\u00e4re Beziehung zu den Kindern aufgebaut habe. Die Zeit der Schwangerschaft und die zwei Wochen nach der Geburt reichten hierf\u00fcr nicht aus. Das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch r\u00e4ume den Adoptiveltern das alleinige Recht ein, Umgangskontakte mit den Kindern herbeizuf\u00fchren, einzur\u00e4umen oder zu verwehren, und zwar auch im Hinblick auf die leibliche Mutter. Ferner legte das Gericht dar, dass die erst drei Jahre alten Kinder damit \u00fcberfordert sein k\u00f6nnten, zwei M\u00fctter zu haben.<\/p>\n<p>34. Am 28.\u00a0Juli 2003 wies das Gericht auch den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Kinder zur\u00fcck. \u00a7\u00a01686 BGB sei nicht anwendbar, da die Beschwerdef\u00fchrerin kein Elternteil mehr sei. Soweit \u00a7\u00a01686 BGB weiter ausgelegt werden k\u00f6nne, w\u00fcrde er trotzdem nicht auf die Beschwerdef\u00fchrerin angewendet werden k\u00f6nnen, da ihr Fall nicht in den Geltungsbereich von \u00a7\u00a01685 BGB falle.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Schleswig<\/em><\/p>\n<p>35. Am 11.\u00a0August 2003 legte die Beschwerdef\u00fchrerin Beschwerde beim Oberlandesgericht Schleswig ein. Sie r\u00fcgte in erster Linie, dass das Amtsgericht Reinbek weder \u00fcber \u00a7\u00a01666 BGB als m\u00f6gliche Grundlage ihrer Forderung, noch \u00fcber das Vorliegen einer vertraglichen Regelung entschieden habe; dar\u00fcber hinaus sei ihr Antrag auf Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens \u00fcber das Wohl der Kinder ignoriert worden. Sie brachte ferner vor, das Kriterium des \u201el\u00e4ngeren Zeitraums\u201c m\u00fcsse, wenn es auf Eltern-Kind-Beziehungen angewandt werde, aus dem Blickwinkel des Kindes ausgelegt werden, dessen Zeitempfinden von dem der Erwachsenen abweiche. Die leibliche Mutter sei immer eine \u201eBezugsperson\u201c im Sinne von \u00a7\u00a01685 BGB; dies \u00e4ndere sich auch dann nicht, wenn die leibliche Mutter keine rechtliche Verantwortung mehr trage. Im Hinblick auf das Auskunftsrecht brachte sie vor, dass sie zwar der Adoption zugestimmt habe, aber weiterhin die leibliche Mutter sei und der verfassungsrechtliche Schutz der Familie daher auch f\u00fcr sie gelte. Selbst das Bundesverfassungsgericht habe anerkannt, dass w\u00e4hrend der Schwangerschaft eine psychosoziale Beziehung zwischen Mutter und F\u00f6tus entstehe (Urteil vom 29.\u00a0Januar 2003 \u2212 1 BvL 20\/99 und 1\u00a0BvR 933\/01). Schlie\u00dflich r\u00fcgte sie auch die Verfahrensdauer.<\/p>\n<p>36. Am 22.\u00a0Oktober 2003 wurde der Beschwerdef\u00fchrerin Prozesskostenhilfe gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p>37. Am 30.\u00a0Januar 2004 wies das Oberlandesgericht Schleswig die Beschwerden der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Beschl\u00fcsse des Amtsgerichts Reinbek vom 21.\u00a0und 28.\u00a0Juli 2003 zur\u00fcck (10 UF 199\/03 und 10 UF 222\/03). Am 15.\u00a0Dezember 2003 und am 30.\u00a0Januar 2004 hatten m\u00fcndliche Verhandlungen stattgefunden. In Bezug auf die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht stellte das Oberlandesgericht Schleswig fest, dass der Fall komplex und eine Verfahrensdauer von siebeneinhalb Monaten vor diesem Gericht daher angemessen gewesen sei. Im Hinblick auf das Umgangsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin befand das Gericht, dass lediglich \u00a7\u00a01685 BGB anwendbar sei. Obwohl die Beschwerdef\u00fchrerin die leibliche Mutter der Kinder sei, geh\u00f6re sie nicht zum Kreis der Personen, die \u201emit dem Kind l\u00e4ngere Zeit in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammengelebt\u201c haben. Dem Gericht zufolge fallen nur Pflegeeltern unter diesen Begriff. Dar\u00fcber hinaus m\u00fcsse f\u00fcr die Beurteilung, ob ein \u201elangerZeitraum\u201c vorliege, festgestellt werden, ob ein Kind seine \u201eBezugswelt\u201c bei der betreffenden Person gefunden habe. In der vorliegenden Rechtssache sei die Zeit der Schwangerschaft irrelevant, da ein ungeborenes Kind keine Vorstellung von seiner Bezugswelt habe. \u00a7\u00a01685 BGB sei mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Familie vereinbar. Das Umgangs- und Sorgerecht der leiblichen Mutter erl\u00f6sche im Moment der Adoption. Die Rechtsvorschriften f\u00fcr Adoptionen h\u00e4tten die ungest\u00f6rte Entwicklung des Kindes zum Ziel und dienten dem Wohl des adoptierten Kindes, das vollst\u00e4ndig in die Adoptivfamilie integriert werden m\u00fcsse; die leibliche Familie trete nach dem Willen des Gesetzgebers in den Hintergrund. Selbst wenn die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 9.\u00a0April 2003 aufgestellten Kriterien hinsichtlich des leiblichen Vaters eines nichtehelich geborenen Kindes angewendet w\u00fcrden, h\u00e4tte die Mutter l\u00e4ngere Zeit mit den Kindern zusammenleben m\u00fcssen, was hier nicht der Fall sei. Wie die Beschwerdef\u00fchrerin wisse, k\u00f6nne das Umgangsrecht auf der Grundlage einer vertraglichen Regelung nicht von den Familiengerichten durchgesetzt werden, da diesen hierzu die Regelungsbefugnis fehle. \u00a7\u00a01666 BGB biete keine Grundlage f\u00fcr ein anderes Ergebnis.<\/p>\n<p>38. Nachdem es den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin, Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Kinder zu erhalten, nach \u00a7\u00a01686 gepr\u00fcft hatte, befand das Gericht, dass die Beschwerdef\u00fchrerin seit dem Zeitpunkt der Adoption nicht mehr Elternteil sei. Da die gesetzliche Grundlage eindeutig sei und der Kreis der Personen, die ein solches Auskunftsrecht h\u00e4tten, streng auf die Eltern beschr\u00e4nkt sei, komme f\u00fcr das Gericht keine andere Auslegung in Betracht.<\/p>\n<p><em>3. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>39. Am 8.\u00a0M\u00e4rz 2004 erhob die Beschwerdef\u00fchrerin Verfassungsbeschwerde gegen die Verwehrung ihrer Rechte auf Auskunft \u00fcber und Umgang mit den Zwillingsschwestern nach der Adoption.<\/p>\n<p>40. Mit Beschluss vom 13.\u00a0Dezember 2007, der dem Rechtsanwalt der Beschwerdef\u00fchrerin am 19.\u00a0Dezember 2007 zugestellt wurde, lehnte es eine aus drei Verfassungsrichtern bestehende Kammer ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>E. Weitere Entwicklungen und Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>41. Im Juni 2003 strengte die Beschwerdef\u00fchrerin auch ein Verfahren \u00fcber die Bestellung eines Verfahrenspflegers f\u00fcr die Zwillingsschwestern an, um den Kindern eine Verfassungsbeschwerde gegen die Adoptionsentscheidung des Vormundschaftsgerichts Reinbek vom 21.\u00a0Juni 2001 (2 XVI 1\/01) zu erm\u00f6glichen. Dieses Verfahren ist Gegenstand einer weiteren Beschwerde vor dem Gerichtshof (Individualbeschwerde Nr. 30296\/08).<\/p>\n<p>42. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde von ihrem Mann geschieden und ist nun erneut verheiratet. Mit ihrem neuen Ehemann hat sie 2003 ein Kind bekommen.<\/p>\n<p>43. Mit Schreiben vom 16.\u00a0Dezember 2011 hat der Gerichtshof der Beschwerdef\u00fchrerin mitgeteilt, dass in der Bundesrepublik Deutschland am 3.\u00a0Dezember 2011 das Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I, 2011, S. 2302 f.) in Kraft getreten ist.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p><strong>A. Artikel 6 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes<\/strong><\/p>\n<p>\u201e(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.<\/p>\n<p>(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das nat\u00fcrliche Recht der Eltern und die zuv\u00f6rderst ihnen obliegende Pflicht. \u00dcber ihre Bet\u00e4tigung wacht die staatliche Gemeinschaft.\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Elterliche Sorge, Grunds\u00e4tze<\/em><\/p>\n<p>44. Nach \u00a7 1626 haben die Eltern die Pflicht und das Recht, f\u00fcr ihre minderj\u00e4hrigen Kinder zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge f\u00fcr die Person des Kindes und das Verm\u00f6gen des Kindes.<\/p>\n<p>45. In seinem Beschluss vom 29.\u00a0Januar 2003 (1 BvL 20\/99, 1\u00a0BvR\u00a0933\/01) erkannte das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Gesetzgebers an, die elterliche Sorge f\u00fcr nichtehelich geborene Kinder zun\u00e4chst der Mutter zu \u00fcbertragen. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass sich zwischen Mutter und Kind schon w\u00e4hrend der Schwangerschaft neben der biologischen Verbundenheit eine Beziehung entwickle, die sich nach der Geburt fortsetze.<\/p>\n<p><em>2. Vorschriften zur Adoption<\/em><\/p>\n<p>46. \u00a7\u00a01747 bestimmt, dass f\u00fcr die Adoption eines Kindes die Einwilligung der Eltern erforderlich ist. Die Einwilligung kann erst erteilt werden, wenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch dann wirksam, wenn der Einwilligende die schon feststehenden Adoptiveltern nicht kennt.<\/p>\n<p>47. \u00a7\u00a01750 sieht vor, dass die Einwilligung dem Familiengericht gegen\u00fcber zu erkl\u00e4ren ist und die Erkl\u00e4rung der notariellen Beurkundung bedarf. Die Einwilligung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Familiengericht zugeht. Die Einwilligung kann nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt werden. Sie ist unwiderruflich.<\/p>\n<p>48. Laut \u00a7\u00a01751 Abs.\u00a01 ruht mit der Einwilligung eines Elternteils in die Adoption die elterliche Sorge dieses Elternteils; die Befugnis zum pers\u00f6nlichen Umgang mit dem Kind darf nicht ausge\u00fcbt werden.<\/p>\n<p>49. Nach \u00a7\u00a01754, soweit f\u00fcr diesen Fall ma\u00dfgeblich, hat eine Adoption die Wirkung, dass das adoptierte Kind die rechtliche Stellung eines Kindes der Adoptiveltern erlangt. Die elterliche Sorge wird von den Adoptiveltern gemeinsam ausge\u00fcbt. \u00a7\u00a01755 sieht vor, dass mit Wirksamwerden der Adoption das Verh\u00e4ltnis des Kindes und seiner Abk\u00f6mmlinge zu den bisherigen Verwandten und die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten erl\u00f6schen.<\/p>\n<p>50. \u00a7\u00a01758 Abs.\u00a01 sieht vor, dass Tatsachen, die geeignet sind, die Adoption und ihre Umst\u00e4nde aufzudecken, nicht ohne Zustimmung der Adoptiveltern und des Kindes offenbart oder ausgeforscht werden d\u00fcrfen, es sei denn, dass besondere Gr\u00fcnde des \u00f6ffentlichen Interesses dies erfordern.<\/p>\n<p>51. Die Begriffe \u201eoffene\u201c oder \u201ehalboffene\u201c Adoption werden im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch nicht verwendet.<\/p>\n<p><em>3. Vorschriften \u00fcber Umgangskontakte mit einem Kind<\/em><\/p>\n<p>52. Nach \u00a7\u00a01684 Abs.\u00a01 hat ein Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.<\/p>\n<p>53. Nach \u00a7\u00a01685 Abs.\u00a01 und 2 in der zum Zeitpunkt der Beschl\u00fcsse des erstinstanzlichen Gerichts und des Oberlandesgerichts geltenden Fassung hatten Gro\u00dfeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes diente. Das Gleiche galt f\u00fcr den Ehepartner oder den fr\u00fcheren Ehepartner und den Lebenspartner oder fr\u00fcheren Lebenspartner eines Elternteils, wenn diese mit dem Kind l\u00e4ngere Zeit in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammengelebt hatten, und f\u00fcr Personen, bei denen das Kind l\u00e4ngere Zeit als Pflegekind gelebt hatte.<\/p>\n<p>54. Nach der aktuellen \u00ad\u00adseit 23.\u00a0April 2004 geltenden \u2212 Fassung haben enge Bezugspersonen des Kindes ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und wenn diese Personen f\u00fcr das Kind tats\u00e4chliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-famili\u00e4re Beziehung). Eine \u00dcbernahme tats\u00e4chlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind l\u00e4ngere Zeit in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat. Das Gesetz musste ge\u00e4ndert werden, da das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 9. April 2003 (1\u00a0BvR\u00a01493\/96, 1724\/01) \u00a7\u00a01685 in der alten Fassung im Hinblick auf leibliche V\u00e4ter, die eine sozial-famili\u00e4re Beziehung zu ihren Kindern aufgebaut haben, f\u00fcr mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 GG unvereinbar erkl\u00e4rt hatte.<\/p>\n<p><em>4. Vorschrift \u00fcber Ausk\u00fcnfte \u00fcber ein Kind<\/em><\/p>\n<p>55. Nach \u00a7\u00a01686 kann jeder Elternteil vom anderen Elternteil bei berechtigtem Interesse Auskunft \u00fcber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindes verlangen, soweit dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. \u00dcber Streitigkeiten entscheidet das Familiengericht.<\/p>\n<p><em>5. Vorschrift \u00fcber dringende Ma\u00dfnahmen zum Wohl des Kindes<\/em><\/p>\n<p>56. Nach \u00a7\u00a01666 in der vor Juli 2008 geltenden Fassung war das Familiengericht, wenn das k\u00f6rperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbr\u00e4uchliche Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge, durch Vernachl\u00e4ssigung des Kindes oder durch sonstiges Versagen der Eltern gef\u00e4hrdet wurde, und wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage waren, die Gefahr abzuwenden, befugt, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Ma\u00dfnahmen zu treffen.<\/p>\n<p><strong>C. Das Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>57. Mit diesem Gesetz, das am 3.\u00a0Dezember 2011 in Kraft trat, wurde ein innerstaatlicher Rechtsbehelf gegen \u00fcberlange Gerichtsverfahren und strafrechtliche Ermittlungsverfahren geschaffen. Nach Artikel\u00a023, der \u00dcbergangsvorschrift, gilt der neue Rechtsbehelf f\u00fcr anh\u00e4ngige sowie f\u00fcr abgeschlossene innerstaatliche Verfahren, sofern diese bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte sind.<\/p>\n<p><strong>D. Internationale \u00dcbereink\u00fcnfte<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Europ\u00e4isches \u00dcbereinkommen \u00fcber die Adoption von Kindern (1967)<\/em><\/p>\n<p>58. Deutschland hat das \u00dcbereinkommen von 1967 im April 1967 unterzeichnet und im November 1980 ratifiziert. Am 11.\u00a0Februar 1981 trat es in Deutschland in Kraft.<\/p>\n<p>Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des \u00dcbereinkommens lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eArtikel\u00a020<\/p>\n<p>1. Es sind Anordnungen zu treffen, damit ein Kind angenommen werden kann, ohne dass seiner Familie aufgedeckt wird, wer der Annehmende ist.<\/p>\n<p>2. Es sind Anordnungen zu treffen, die vorschreiben oder gestatten, dass das Verfahren unter Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit abl\u00e4uft.\u201c<\/p>\n<p>2. Europ\u00e4isches \u00dcbereinkommen \u00fcber die Adoption von Kindern (revidiert 2008)<\/p>\n<p>59. Das revidierte Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Adoption von Kindern wurde am 27.\u00a0November 2008 zur Unterzeichnung aufgelegt und trat am 1.\u00a0September 2011 in Kraft. Deutschland hat das revidierte \u00dcbereinkommen nicht unterzeichnet. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des \u00dcbereinkommens von 2008 lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eArtikel\u00a022<\/p>\n<p>1. Es k\u00f6nnen Vorkehrungen getroffen werden, damit ein Kind angenommen werden kann, ohne dass seiner Herkunftsfamilie aufgedeckt wird, wer der Annehmende ist.<\/p>\n<p>2. [wie Artikel 20 Abs.\u00a02 oben].\u201c<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>60. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte, mit denen ihr das Recht auf Umgang mit und Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Kinder, deren leibliche Mutter sie sei, verweigert worden sei, ihr Recht auf Achtung ihres Familien- und Privatlebens aus Artikel\u00a08 der Konvention verletzt h\u00e4tten; dieser lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>61. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>63. Die Beschwerdef\u00fchrerin betonte insbesondere, dass ihre Einwilligung in die Freigabe ihrer Kinder zur Adoption nicht automatisch ihr \u201eFamilienleben\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 der Konvention beende. Mit der Unterzeichnung der Einwilligungserkl\u00e4rung habe sie nur auf ihre Rechte als gesetzlicher Elternteil verzichtet, nicht jedoch auf ihre Rechte als leibliche Mutter.<\/p>\n<p>64. Die Beschwerdef\u00fchrerin unterstrich, dass f\u00fcr sie als leibliche Mutter der adoptierten Kinder der Umgang mit den Kindern und Ausk\u00fcnfte \u00fcber deren Wohl zumindest einen Teil ihres \u201ePrivatlebens\u201c ausmachten, da dies einen wichtigen Teil ihrer Identit\u00e4t betreffe, auch wenn sie keine Rechte in Bezug auf die Kinder mehr habe. Einer leiblichen Mutter den Umgang mit ihrem Kind zu verweigern, nachdem es adoptiert worden sei, sei unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, und zwar besonders in diesem Fall, in dem die Adoptiveltern, das Jugendamt Bielefeld und die Beschwerdef\u00fchrerin sich auf eine \u201ehalboffene\u201c Adoption geeinigt h\u00e4tten, wonach die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber die Entwicklung der Kinder habe informiert werden und diese zweimal pro Jahr habe treffen sollen.<\/p>\n<p><em>2. Die Stellungnahmen der Regierung<\/em><\/p>\n<p>65. Die Regierung brachte vor, dass kein Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Familienlebens vorgelegen habe. Jede famili\u00e4re Beziehung sei sp\u00e4testens zum Zeitpunkt der Adoption erloschen. Die Regierung zitierte die Rechtssache S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017080\/07, Rdnr.\u00a080, 15.\u00a0September 2011, und wies darauf hin, die leibliche Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein \u2013 d.\u00a0h. ohne weitere rechtliche oder tats\u00e4chliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen pers\u00f6nlichen Beziehung hindeuten \u2013 reiche nicht aus, um unter den Schutz von Artikel 8 zu fallen (vgl. Lebbink, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 37). Die Regierung wies darauf hin, dass die Kinder in der vorliegenden Rechtssache nie bei der Beschwerdef\u00fchrerin gelebt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>66. Sie erkannte an, dass die Beziehung der Beschwerdef\u00fchrerin mit ihren adoptierten Kindern unter den Aspekt des \u201ePrivatlebens\u201c in den Geltungsbereich von Artikel\u00a08 der Konvention fallen k\u00f6nnte. Sie erkannte an, dass die Existenz der Kinder f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin als deren leibliche Mutter immer ein wichtiger Aspekt ihrer Biographie bleiben w\u00fcrde. Sie bezweifelte jedoch, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte zum Umgangs- und Auskunftsrecht in das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens eingegriffen h\u00e4tten. Die Regierung wies darauf hin, dass die Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber alle rechtlichen Folgen der Freigabe informiert worden sei. Sie betonte ferner, dass die angeblichen Absprachen \u00fcber eine \u201ehalboffene\u201c Adoption erst vereinbart worden seien, nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Kinder zur Adoption freigegeben habe. Zum Zeitpunkt der Adoptionsfreigabe habe es f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr die Annahme gegeben, sie k\u00f6nne irgendeine Art von Beziehung zu den Kindern aufrechterhalten.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Lag ein Eingriff oder eine positive Verpflichtung vor?<\/p>\n<p>67. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass es bei der vorliegenden Individualbeschwerde ausschlie\u00dflich um die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte geht, der Beschwerdef\u00fchrerin Umgang mit und Auskunft \u00fcber ihre leiblichen Kinder einzur\u00e4umen. In der Tat bestritt die Beschwerdef\u00fchrerin nicht die G\u00fcltigkeit ihrer Einwilligung in die Freigabe ihrer neugeborenen Kinder zur Adoption.<\/p>\n<p>68. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beziehung der Beschwerdef\u00fchrerin zu ihren Kindern zum Zeitpunkt ihrer Geburt unter dem Aspekt des \u201eFamilienlebens\u201c unter den Schutz von Artikel\u00a08 fiel. M\u00f6glicherweise f\u00e4llt die Beziehung zwischen ihr und den Kindern nicht mehr in den Anwendungsbereich des \u201eFamilienlebens\u201c, seit sie am 9.\u00a0November 2000 im Notariat die Einwilligungserkl\u00e4rung unterzeichnet hat, mit der die Kinder unwiderruflich zur Adoption freigegeben wurden.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die biologische Verwandtschaft zwischen einem leiblichen Elternteil und einem Kind allein \u2013 d.\u00a0h. ohne weitere rechtliche oder tats\u00e4chliche Merkmale, die auf das Vorliegen einer engen pers\u00f6nlichen Beziehung hindeuten \u2013 nicht ausreicht, um unter den Schutz von Artikel\u00a08 zu fallen (siehe S. .\/. Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., 17080\/07, Rdnr.\u00a080, und H. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a033375\/03, 18.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008). Obgleich der Gerichtshof in einigen F\u00e4llen die Auffassung vertrat, dass ausnahmsweise auch ein \u201ebeabsichtigtes Familienleben\u201c unter Artikel\u00a08 fallen kann (siehe A..\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a020578\/07, Rdnr.\u00a057, 21.\u00a0Dezember 2010), stellt er fest, dass die bestehende famili\u00e4re Beziehung in der vorliegenden Rechtssache von der Beschwerdef\u00fchrerin mit Absicht beendet wurde. Allerdings ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Feststellung etwaigerverbleibender oder neu begr\u00fcndeter Rechte im Verh\u00e4ltnis zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin, den Adoptiveltern und ihren leiblichen Kindern, selbst wenn diese nicht in den Bereich des \u201eFamilienlebens\u201c fallen, einen wichtigen Teil der Pers\u00f6nlichkeit der Beschwerdef\u00fchrerin als leibliche Mutter und damit ihr \u201ePrivatleben\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 betrifft.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Entscheidungen der deutschen Gerichte r\u00fcgt, mit denen ihr das Recht auf Umgang mit und Ausk\u00fcnfte \u00fcber die adoptierten Kinder verweigert wurde. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a08 zwar im Wesentlichen den Schutz des Einzelnen vor willk\u00fcrlichen Eingriffen der Beh\u00f6rden zum Gegenstand hat, den Staat aber nicht nur dazu verpflichtet, solche Eingriffe zu unterlassen: Neben dieser negativen Verpflichtung kann es auch positive Verpflichtungen geben, die sich aus einer wirksamen Achtung des Privat- oder Familienlebens ableiten. In der vorliegenden Rechtssache gibt es Merkmale, die vermuten lassen, dass die Entscheidungen der deutschen Gerichte im Lichte einer positiven Verpflichtung betrachtet werden k\u00f6nnen. Die Grenzen zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen des Staates aus Artikel 8 lassen sich jedoch nicht genau definieren. Die anwendbaren Grunds\u00e4tze sind aber dennoch vergleichbar. Bei der Beurteilung, ob eine solche Verpflichtung besteht oder nicht, ist auf einen gerechten Ausgleich zu achten, der zwischen dem Interesse der Allgemeinheit und den Interessen des Einzelnen hergestellt werden muss, und in beiden Zusammenh\u00e4ngenverf\u00fcgt der Staat \u00fcber einen gewissen Beurteilungsspielraum (siehe u.\u00a0a., Mikuli\u0107 .\/. Kroatien, Individualbeschwerde Nr.\u00a053176\/99, Rdnr.\u00a058, ECHR 2002\u2011I; Evans .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a06339\/05, Rdnr.\u00a075, ECHR 2007\u2011I; und S.\u00a0H. u.\u00a0a. .\/. \u00d6sterreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a057813\/00, Rdnr.\u00a088, ECHR 2011).<\/p>\n<p>(b) Rechtfertigung nach Artikel 8 Abs. 2<\/p>\n<p>71. Der Gerichtshof setzt daher seine Pr\u00fcfung mit der Frage fort, ob die angegriffenen Gerichtsentscheidungen \u201egesetzlich vorgesehen\u201c waren, ein oder mehrere Ziele, die nach Absatz 2 dieser Bestimmung legitim sind, verfolgten, und als \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c angesehen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(i) Gesetzlich vorgesehen<\/p>\n<p>72. Der Gerichtshof stellt fest, dass weder \u00a7\u00a01684 noch \u00a7\u00a01685 BGB ein Recht der leiblichen Eltern auf Umgang mit ihren Kindern als solches vorsieht. Das Gleiche gilt f\u00fcr \u00a7\u00a01686 BGB, der ihnen kein Recht gew\u00e4hrt, Ausk\u00fcnfte \u00fcber ihre adoptierten Kinder zu erhalten.<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihrer Pr\u00fcfung des Antrags der Beschwerdef\u00fchrerin ihre rechtliche W\u00fcrdigung nicht auf eine w\u00f6rtliche Auslegung der Vorschriften des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs beschr\u00e4nkten. Im Einklang mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gingen sie bei der Auslegung der genannten Bestimmungen \u00fcber deren Wortlaut hinaus, indem sie sich die Frage stellten, ob zwischen den Kindern und der Beschwerdef\u00fchrerin bereits eine \u201esozial-famili\u00e4re Beziehung\u201c entstanden sei und ob ein Umgang daher dem Wohl der Kinder dienen w\u00fcrde. Durch die Anwendung dieses Standards trugen die innerstaatlichen Gerichte den Umst\u00e4nden des Einzelfalles Rechnung. Bei ihrer Schlussfolgerung, dass noch keine derartige Beziehung zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und den Zwillingen entstanden sei, unterstrichen die innerstaatlichen Gerichte insbesondere die kurze Dauer von 19 Tagen, die sie nach der Geburt der Kinder tats\u00e4chlich gemeinsam verbracht hatten. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, sich mit Tatsachen- und Rechtsirrt\u00fcmern zu befassen, die einem innerstaatlichen Gericht unterlaufen sein sollen, sofern und soweit die nach der Konvention gesch\u00fctzten Rechte und Freiheiten hierdurch nicht verletzt sind (siehe Garc\u00eda Ruiz .\/. Spanien [GK], Individualbeschwerde\u00a0Nr.\u00a030544\/96, Rdnr.\u00a028, ECHR\u00a01999-I).<\/p>\n<p>74. Den einschl\u00e4gigen Bestimmungen zufolge stellt das Erl\u00f6schen der elterlichen Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin eine Folge ihrer Einwilligungserkl\u00e4rung vor dem Notar dar. Mit dieser Erkl\u00e4rung erloschen ihre Rechte auf Umgang mit und Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Kinder. In \u00dcbereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen wurde die Beschwerdef\u00fchrerin vor der Unterzeichnung der Einwilligungserkl\u00e4rung vom Notar auf die rechtlichen Folgen der Freigabe ihrer Kinder zur Adoption hingewiesen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Erkl\u00e4rungen des Notars im Hinblick auf die Gesetzeslage nicht strittig waren. Laut der vor dem Notar abgegebenen Erkl\u00e4rung wurde eine \u201ehalboffene Adoption\u201c in diesem Zusammenhang nicht angesprochen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass Notare Juristen sind, die vor ihrer Zulassung als Notare eine spezielle, auf die Beratungst\u00e4tigkeit ausgerichtete Schulung durchlaufen.<\/p>\n<p>75. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in einem gesonderten Verfahren festgestellt haben, dass die Adoptionseinwilligungserkl\u00e4rung in der vorliegenden Rechtssache g\u00fcltig sei. Auf der Grundlage eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens stellten die innerstaatlichen Gerichte fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in der Lage gewesen sei, die Folgen der Adoptionseinwilligungserkl\u00e4rung zu verstehen und dementsprechend zu handeln. Als Folge daraus erloschen die elterlichen Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin endg\u00fcltig, als die Adoption im Einklang mit \u00a7\u00a01755 BGB wirksam wurde.<\/p>\n<p>(ii) Legitimes Ziel<\/p>\n<p>76. Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Vorschriften zur Inkognito-Adoption, die kein Recht auf Umgang mit und Auskunft \u00fcber die adoptierten Kinder vorsehen, den Schutz des Privat- und Familienlebens des adoptierten Kindes zum Ziel haben. Hierbei steht die Absicht im Vordergrund, das Recht des adoptierten Kindes zu sch\u00fctzen, sich zu entwickeln und eine Bindung zu seinen Adoptiveltern einzugehen. Dasselbe gilt f\u00fcr die Adoptiveltern, die ebenfalls ein Recht auf Schutz ihres Privat- und Familienlebens haben, einschlie\u00dflich des dazugeh\u00f6rigen Rechts, eine Bindung zu ihren Adoptivkindern aufzubauen und ein ungest\u00f6rtes Familienleben zu entwickeln. Mit dieser Zielsetzung stehen die deutschen Vorschriften im Einklang mit Artikel\u00a020 des Europ\u00e4ischen \u00dcbereinkommens \u00fcber die Adoption von Kindern (1967) sowie mit Artikel\u00a022 der 2008 revidierten Fassung dieses \u00dcbereinkommens, obwohl Deutschland, wie der Gerichtshof zur Kenntnis nimmt, das revidierte \u00dcbereinkommen weder unterzeichnet noch ratifiziert hat. Die \u00dcbereinkommen sehen Inkognito-Adoptionen vor, womit laut den erl\u00e4uternden Berichten zu den \u00dcbereinkommen Schwierigkeiten vermieden werden sollen, die sich daraus ergeben k\u00f6nnten, dass die leiblichen Eltern die Identit\u00e4t der Adoptiveltern kennen. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die neuere Fassung des \u00dcbereinkommens zwar weniger strenge Regelungen zur Adoption erlaubt, diese aber nicht favorisiert. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, zu ber\u00fccksichtigen, ob es in einem Staat Regeln zur Pflegeunterbringung gibt, die es den leiblichen Eltern erlauben, ihre rechtliche Stellung als Eltern weitgehend beizubehalten. Dies ist in Deutschland der Fall. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vor Beginn des Adoptionsverfahrens auf die M\u00f6glichkeit der Pflegeunterbringung hingewiesen wurde, auch wenn die Informationen, wie die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet (vgl. Rdnr.\u00a012), nicht vollst\u00e4ndig waren.<\/p>\n<p>77. Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig sollte dem Willen des Gesetzgebers entsprochen werden, einer neu entstandenen famili\u00e4ren Beziehung zwischen Kindern und ihren Adoptiveltern, mit denen die Kinder tats\u00e4chlich zusammenleben und die im Alltag die elterliche Sorge \u00fcbernehmen, Vorrang einzur\u00e4umen. Die Gerichte betonten ferner die Bedeutung dessen, sehr kleinen Kindern die M\u00f6glichkeit zu geben, sich in ihrer Adoptivfamilie ungest\u00f6rt zu entwickeln.<\/p>\n<p>78. Angesichts dieser \u00dcberlegungen erkennt der Gerichtshof an, dass die Entscheidungen das legitime Ziel verfolgten, die Rechte und Freiheiten anderer zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>(iii) \u201eIn einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c<\/p>\n<p>79. Der Gerichtshof hat sich nun mit der Frage zu befassen, ob die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte zum Umgangs- und Auskunftsrecht notwendig waren, um das vorgenannte Ziel zu verfolgen und einen gerechten Ausgleich zwischen den Rechten der in Rede stehenden Kinder, der Adoptivfamilie und dem Privatleben der Beschwerdef\u00fchrerin als leiblicher Mutter der Kinder herbeizuf\u00fchren.<\/p>\n<p>80. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Adoptiveltern der Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 in Anwesenheit eines Mitarbeiters des Jugendamtes \u2013 Grund f\u00fcr die Erwartung einer \u201ehalboffenen\u201c Adoption gaben und ihr m\u00fcndliches Einverst\u00e4ndnis dazu gaben, nach der Adoption zumindest Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Kinder zu geben.<\/p>\n<p>81. Obwohl die Begriffe \u201eoffene\u201c und \u201ehalboffene\u201c Adoption im B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch nicht verwendet werden, nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach das deutsche Recht \u201eoffene\u201c und \u201ehalboffene\u201c Formen der Adoption zulasse. Mit einer solchen Vereinbarung k\u00f6nnten mehr oder weniger intensive Kontakte (unter Vermittlung des Jugendamtes oder direkt) zwischen Adoptiveltern, Kind und leiblichen Eltern praktiziert werden. Die Regierung erkl\u00e4rte weiter, dass solche Formen der Adoption vom Einverst\u00e4ndnis der nunmehr sorgeberechtigten Adoptiveltern abhingen, die die elterliche Sorge zum Wohl und im Interesse des Kindes auszu\u00fcben h\u00e4tten. Im Hinblick auf die Vereinbarung im vorliegenden Fall betonte die Regierung, dass diese nur auf das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Ausk\u00fcnfte \u00fcber die Kinder Bezug nehme. Die Regierung ordnete den rechtlichen Wert solcher Absprachen als reine Willenserkl\u00e4rungen ein, die nicht gegen den Willen der Adoptiveltern durchgesetzt werden k\u00f6nnten. Die Durchsetzbarkeit solcher Entscheidungen sei nach Ansicht der Regierung nicht sinnvoll, da Adoptiveltern bei der Aus\u00fcbung ihres Sorgerechts ungebunden bleiben sollten. Die Regierung verwies dar\u00fcber hinaus auf \u00a7\u00a01750 BGB, der besage, dass eine Adoptionseinwilligungserkl\u00e4rung weder sofort noch nachtr\u00e4glich unter eine Bedingung gestellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>82. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte wie die Regierung vor, dass sich eine \u201eoffene\u201c oder \u201ehalboffene\u201c Adoption von einer klassischen Adoption nur insoweit unterscheide, als Informationen \u00fcber die Identit\u00e4t der Adoptiveltern offengelegt w\u00fcrden. Im Hinblick auf die \u201eVereinbarung\u201c betonte sie, sie habe gefordert, dass vor ihrer Unterzeichnung der Einwilligungserkl\u00e4rung, mit der sie ihre Elternrechte aufgegeben habe, eine Vereinbarung zu Umgangs- und Auskunftsrechten getroffen werde. Das Jugendamt habe sie jedoch dazu gedr\u00e4ngt, zuerst ihre Rechte aufzugeben, und habe erst danach ein Treffen zwischen ihr und den Adoptiveltern arrangiert.<\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof stellt fest, dass nichts darauf hindeutet, dass das Jugendamt oder die k\u00fcnftigen Adoptiveltern von den deutschen Gesetzesbestimmungen zur Adoption abweichen wollten, welche zwar eine Inkognito-Adoptionvorsehen, aber erlauben, dass die Adoptiveltern selbst ihre Identit\u00e4t offenbaren.<\/p>\n<p>84. Der Gerichtshof betont, dass die m\u00fcndlichen Absprachen zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und den Adoptiveltern getroffen wurden, nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin durch einen Notar, einen unabh\u00e4ngigen Juristen, \u00fcber die rechtlichen Folgen ihrer Absicht, unwiderruflich ihre Einwilligung in die Adoption zu erkl\u00e4ren, informiert worden war. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Erfordernis einer f\u00f6rmlichen Rechtsberatung durch einen unabh\u00e4ngigen Juristen einen wesentlichen Schutz vor Missverst\u00e4ndnissen betreffend die Natur der Erkl\u00e4rung, die nicht widerrufen und nicht nachtr\u00e4glich von Bedingungen abh\u00e4ngig gemacht werden kann, darstellt.<\/p>\n<p>85. F\u00fcr den Gerichtshof spricht dies deutlich daf\u00fcr, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die \u201eAbsprachen\u201c in der von der Regierung dargelegten Weise verstand, n\u00e4mlich als Willenserkl\u00e4rung im Zusammenhang mit einem k\u00fcnftigen freiwilligen Verzicht auf Anonymit\u00e4t seitens der Adoptiveltern. Dies wird auch anhand der besonderen Umst\u00e4nde deutlich, unter denen die Vereinbarung getroffen wurde, n\u00e4mlich m\u00fcndlich und ohne Details zum Auskunfts- und Umgangsrecht.<\/p>\n<p>86. Insgesamt und einschlie\u00dflich des Gerichtsverfahrens betrachtet verlief das Adoptionsverfahren fair und der erforderliche Schutz der Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin war sichergestellt. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin in Bezug auf ihre leiblichen Kinder als Ergebnis von Handlungen erloschen, die sie in vollst\u00e4ndiger Kenntnis der rechtlichen und tats\u00e4chlichen Konsequenzen vorgenommen hatte. Angesichts dessen h\u00e4lt der Gerichtshof die Entscheidung der deutschen Beh\u00f6rden, der Privatsph\u00e4re und den famili\u00e4ren Interessen der Adoptivfamilie mehr Gewicht beizumessen, f\u00fcr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Es deutet nichts darauf hin, dass die innerstaatlichen Gerichte den ma\u00dfgeblichen Sachverhalt nicht hinreichend aufgekl\u00e4rt h\u00e4tten, insbesondere im Hinblick auf die pers\u00f6nlichen Verbindungen zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin und den Kindern, auch wenn sie kein Sachverst\u00e4ndigengutachten zum Wohl der Kinder eingeholt haben. Da die Kinder als Neugeborene adoptiert wurden und zum Zeitpunkt des innerstaatlichen Verfahrens noch sehr klein waren, \u00fcberwog das Interesse der Adoptivfamilie daran, zusammen mit den Kindern ein Familienleben aufzubauen und zu genie\u00dfen, ohne durch Versuche der leiblichen Mutter der Kinder, den Kontakt wiederherzustellen, gest\u00f6rt zu werden.<\/p>\n<p>87. Die vorstehenden Ausf\u00fchrungen sind f\u00fcr den Gerichtshof ausreichend f\u00fcr die Schlussfolgerung, dass Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a014 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/p>\n<p>88. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte ferner nach Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel\u00a08 der Konvention, dass sie gegen\u00fcber Stief- oder Pflegeeltern diskriminiert worden sei, da diese ein potentielles Recht auf Umgang mit Kindern h\u00e4tten, die sich zuvor in ihrer Pflege befunden h\u00e4tten, soweit dieser Umgang als zutr\u00e4glich f\u00fcr die Kinder erachtet werde. Artikel\u00a014 lautet:<\/p>\n<p>\u201eDer Genuss der in [der] Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugeh\u00f6rigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Verm\u00f6gens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gew\u00e4hrleisten.\u201c<\/p>\n<p>89. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte \u00a7\u00a01684 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a01685 Abs.\u00a01 und 2 BGB in genau derselben Weise angewendet haben, wie sie es getan h\u00e4tten, wenn die Beschwerdef\u00fchrerin eine Stief- oder Pflegemutter gewesen w\u00e4re. Er stellt insbesondere fest, dass auch eine Stief- oder Pflegemutter in der Situation der Beschwerdef\u00fchrerin keinen Anspruch auf derartige Rechte gehabt h\u00e4tte, da der kurze Zeitraum, in dem sie tats\u00e4chlich mit ihren leiblichen Kindern zusammenlebte, nach Ansicht der innerstaatlichen Gerichte nicht ausreichte, um eine sozial-famili\u00e4re Beziehung mit ihnen aufzubauen. Daraus folgt, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel\u00a08 in Bezug sowohl auf das Vormundschaftsverfahren als auch auf das Umgangsverfahren nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 UND 13 DER KONVENTION<\/p>\n<p>90. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte urspr\u00fcnglich die \u00fcberlange Dauer des Verfahrens vor den innerstaatlichen Gerichten und das Fehlen eines wirksamen innerstaatlichen Rechtsbehelfs ger\u00fcgt.<\/p>\n<p>91. Mit Schreiben vom 27.\u00a0Juni 2012 teilte die Beschwerdef\u00fchrerin dem Gerichtshof mit, dass sie ihre R\u00fcge nach Artikel\u00a06 und 13 nicht weiterverfolgen wolle, da sie nicht vorhabe, den neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf gegen \u00fcberlange Gerichtsverfahren zu nutzen.<\/p>\n<p>92. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihre R\u00fcge zur\u00fccknehmen m\u00f6chte, da sie sie auf innerstaatlicher Ebene nicht weiterverfolgen will. Die Umst\u00e4nde legen daher den Schluss nahe, dass die Beschwerdef\u00fchrerin nicht beabsichtigt, ihre Beschwerde in dieser Hinsicht weiterzuverfolgen (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a und b der Konvention). Dar\u00fcber hinaus liegt im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und ihren Protokollen anerkannt sind, kein Grund vor, der eine weitere Pr\u00fcfung dieser R\u00fcge erfordert (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c, in fine). Folglich sind diese R\u00fcgen zu streichen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Er beschlie\u00dft einstimmig, die Individualbeschwerde im Register zu streichen, soweit sie die R\u00fcgen nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a013 der Konvention zum Gegenstand hat;<\/p>\n<p>2. er beschlie\u00dft einstimmig, die R\u00fcge nach Artikel\u00a08 der Konvention f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren;<\/p>\n<p>3. er erkennt mit f\u00fcnf zu zwei Stimmen, dass Artikel\u00a08 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5.\u00a0Juni 2014 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>___________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel\u00a045 Abs.\u00a02 der Konvention und Artikel\u00a074 Abs.\u00a02 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die pers\u00f6nliche Meinung von Richterin Power-Forde, der sich Richter Zupan\u010di\u010d angeschlossen hat, beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.V.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>ABWEICHENDE MEINUNG VON RICHTERIN POWER-FORDE, DER SICH RICHTER ZUPAN\u010cI\u010c ANGESCHLOSSEN HAT<\/strong><\/p>\n<p>Ich erkenne an, dass der beschwerdegegnerische Staat grunds\u00e4tzlich berechtigt ist, innerhalb seiner Gesetzgebung Vorschriften f\u00fcr die rechtm\u00e4\u00dfige Adoption von Kindern zu machen. Ich st\u00f6re mich nicht an der in \u00a7\u00a7\u00a01754 und 1755 BGB niedergelegten dauerhaften Wirkung der Adoption. Laut diesen Bestimmungen \u00e4ndert die Adoption die rechtliche Stellung des Kindes gegen\u00fcber seinen Adoptiveltern. Dar\u00fcber hinaus erl\u00f6schen mit der Adoptionsanordnung das Verh\u00e4ltnis zwischen Kind und leiblicher Mutter sowie die sich aus diesem ergebenden Rechte und Pflichten.<\/p>\n<p>Meine Probleme mit diesem Fall beziehen sich auf die positiven Verpflichtungen des Staates nach Artikel\u00a08. Meine Sorge wird durch die sehr proaktive Rolle der Beh\u00f6rden, die der Beschwerdef\u00fchrerin zuredeten, ihre Kinder adoptieren zu lassen, noch versch\u00e4rft. Obwohl sie offensichtlich mit ihrer Situation \u00fcberfordert war, ist sie offenbar zumindest davon abgehalten worden, Alternativen zur Adoption in Betracht zu ziehen. Dies zeigt sich daran, dass die Beh\u00f6rden der Beschwerdef\u00fchrerin trotz ihres Wissens um deren offensichtliche pers\u00f6nliche und finanzielle Schwierigkeiten mitteilten, dass sie eine Pflegeunterbringung selbst bezahlen m\u00fcsste, sollte sie sich f\u00fcr diese M\u00f6glichkeit entscheiden.<\/p>\n<p>Ich habe in zweierelei Hinsicht Schwierigkeiten mit der Erf\u00fcllung der positiven Verpflichtungen durch den Staat. Sie beziehen sich erstens auf das Vers\u00e4umnis des Staates, klare rechtliche Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Durchf\u00fchrung sogenannter \u201ehalboffener\u201c Adoptionen festzulegen, und zweitens auf sein Vers\u00e4umnis, angesichts der besonderen Schutzbed\u00fcrftigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Geschehnisse sicherzustellen, dass es unabh\u00e4ngige Beweise f\u00fcr ihre F\u00e4higkeit gibt, in die Adoption einzuwilligen.<\/p>\n<p>Das Fehlen rechtlicher Klarheit in Bezug auf \u201ehalboffene\u201c Adoptionen<\/p>\n<p>Die Regierung erkennt an, dass das deutsche Recht eine \u201ehalboffene\u201c Form der Adoption erlaubt.[1] Je nach den Umst\u00e4nden des Falls kann diese Umgangskontakte zwischen der leiblichen Mutter und ihrem Kind nach der Adoption umfassen und durch das Jugendamt vermittelt werden. Die Regierung zitiert \u00a7\u00a01626 Abs.\u00a01 BGB als rechtliche Grundlage f\u00fcr derartige halboffene Adoptionen. Neben diesem Anerkenntnis erkennen offensichtlich auch die innerstaatlichen Gerichte in Deutschland das Konzept der \u201ehalboffenen\u201c Adoption an. Das Amtsgericht Reinbek, das am 21.\u00a0Juni 2001 die Adoption im vorliegenden Fall anordnete, best\u00e4tigte, dass \u201eeine halboffene Adoption vereinbart worden ist\u201c. Es best\u00e4tigte ferner, dass die zwischen der Beschwerdef\u00fchrerin, den Adoptiveltern und dem Jugendamt getroffenen Vereinbarungen in diesem Fall \u201eg\u00fcltig bleiben\u201c.<\/p>\n<p>Trotz dieser Best\u00e4tigung seitens des beschwerdegegnerischen Staates stellt die Mehrheit fest, dass der Begriff halboffene Adoption nicht im deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuch enthalten ist. Hier beginnen die Unsicherheiten. Obwohl das innerstaatliche Gericht, das den Adoptionsbeschluss in diesem Fall erlassen hat, die G\u00fcltigkeit der Vereinbarung der drei Parteien zur Kenntnis genommen hat, scheint es dar\u00fcber hinaus, als sei die Durchsetzung dieser \u201eg\u00fcltigen\u201c Vereinbarung v\u00f6llig unm\u00f6glich, falls sich die Adoptiveltern entschlie\u00dfen, sie nicht einzuhalten.<\/p>\n<p>Die Feststellung (der Mehrheit), dass die Beschwerdef\u00fchrerin mit Unterzeichnung der Adoptionseinwilligungserkl\u00e4rung am 9.\u00a0November 2000 ihre Rechte aufgegeben habe, ist nicht vollst\u00e4ndig richtig. Nach innerstaatlichem Recht \u201eruhte\u201c ihre elterliche Sorge zu diesem Zeitpunkt. Ihre Einwilligung wurde erst in dem Zeitpunkt wirksam und damit unwiderruflich, in dem sie \u201edemFamiliengerichtzuging\u201c. Da im Urteil kein anderes Datum hinsichtlich des Eingangs bei Gericht genannt wird, ist davon auszugehen, dass die Einwilligung am 21.\u00a0Juni 2001 wirksam wurde, als das Gericht die Entscheidung der Beschwerdef\u00fchrerin gleichzeitig mit der von den drei Parteien vereinbarten halboffenen Form der Adoption zur Kenntnis nahm. Anschlie\u00dfend erlie\u00df es dementsprechend den Adoptionsbeschluss. Erst zu diesem Zeitpunkt erloschen die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin, die zuvor geruht hatten.<\/p>\n<p>Wichtig ist hier, dass der Fachdienst Adoption und Sonderpflege w\u00e4hrend dieses sechsmonatigen Zeitraums und vor Erlass des Adoptionsbeschlusses in einem Sachverst\u00e4ndigengutachten darlegte, dass im November 2000 (also nur zwei Wochen nach Abgabe der Einwilligungserkl\u00e4rung, aber sechs Monate vor Erlass des Adoptionsbeschlusses) eine Vereinbarung getroffen worden sei, wonach die Adoptiveltern einmal im Jahr Bilder und einen Bericht schicken w\u00fcrden.[2] Diese Vereinbarung, an der die Beh\u00f6rden als Partei beteiligt waren, gab der Beschwerdef\u00fchrerin eindeutig Anlass f\u00fcr den Glauben, dass sie Ausk\u00fcnfte \u00fcber ihre Kinder erhalten w\u00fcrde, nachdem diese adoptiert wurden. Obwohl das Amtsgericht anerkannte, dass ihr j\u00e4hrlich Bilder zugesendet werden w\u00fcrden, kam es nach Erlass des Adoptionsbeschlusses nicht dazu. Die Adoptiveltern allein hatten die Entscheidungsgewalt dar\u00fcber, ob eine solche Vereinbarung eingehalten werden w\u00fcrde, w\u00e4hrend der Beschwerdef\u00fchrerin keine Mittel zur Verfolgung ihrer Interessen zur Verf\u00fcgung standen. Die Tatsache, dass K\u00f6rperschaften des \u00f6ffentlichen Rechts vor Erlass eines Adoptionsbeschlusses Vereinbarungen \u00fcber \u201ehalboffene\u201c Adoptionen mit leiblichen M\u00fcttern treffen k\u00f6nnen, erweckt bedauerlicherweise den vollkommen falschen und irref\u00fchrenden Eindruck, dass derartige Vereinbarungen f\u00fcr die sich anschlie\u00dfende Adoption eine verbindliche Wirkung haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Wenn \u00fcberhaupt, gibt es wohl nur wenige Entscheidungen, die sich mehr auf das Privat- und Familienleben einer Person auswirken als die Entscheidung, die eigenen Kinder zur Adoption freizugeben. Angesichts der Tragweite dieser Entscheidung sollte es keinen Raum f\u00fcr die Art von Unbestimmtheit und Unsicherheit geben, die in diesem Fall vorherrschte. Meiner Meinung nach hat ein Staat, der derartige \u201ehalboffene\u201c Adoptionen erlaubt, eine positive Verpflichtung, sicherzustellen, dass eine schutzbed\u00fcrftige leibliche Mutter, die sich auf eine derartige Vereinbarung im Vorfeld einer Adoption einl\u00e4sst, unmissverst\u00e4ndliche Rechtsklarheit erh\u00e4lt. Ist der Staat eine Partei einer solchen Vereinbarung mit einer leiblichen Mutter oder an deren Ausarbeitung beteiligt, m\u00fcssen die Beh\u00f6rden sicherstellen, dass die Mutter nicht im Zweifel dar\u00fcber gelassen wird, dass die Vereinbarung v\u00f6llig wertlos wird, wenn die Adoptiveltern nach Erlass des Adoptionsbeschlusses davon zur\u00fccktreten. Meiner Meinung nach sollte der Staat nicht an Situationen beteiligt sein, in denen schutzbed\u00fcrftige M\u00fctter f\u00fcr ihr Privat- und Familienleben hochwichtige Entscheidungen auf der Grundlage von Vereinbarungen treffen, die v\u00f6llig undurchsetzbar sind. Die allgemeine Unklarheit und die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrerin keine Verfahren aufgezeigt wurden, um die G\u00fcltigkeit der Vereinbarung \u00fcber die halboffene Adoption pr\u00fcfen und gegebenenfalls durchsetzen zu lassen, zeigen, dass der beschwerdegegnerische Staat keine klaren und eindeutigen Rechtsgrunds\u00e4tze f\u00fcr einen derart wichtigen Bereich des Privat- und Familienlebens der Beschwerdef\u00fchrerin vorsieht.<\/p>\n<p>Fehlende Beweise f\u00fcr die Einwilligungsf\u00e4higkeit<\/p>\n<p>Dem Gerichtshof liegen eindeutige Beweise daf\u00fcr vor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zu dem Zeitpunkt, als sie sich zur Einwilligung in die Adoption entschied, psychisch traumatisiert war. Die innerstaatlichen Beh\u00f6rden waren sich bewusst, dass die Beschwerdef\u00fchrerin an \u201eDepressionen\u201c und \u201ePanikattacken\u201c litt und \u201esuizidale Tendenzen\u201c aufwies (Rdnr.\u00a011). Es ist allgemein bekannt, dass derartige Umst\u00e4nde sich auf die F\u00e4higkeit einer Person auswirken k\u00f6nnen, eine freie und \u00fcberlegte Entscheidung zu treffen. Angesichts der offensichtlichen psychischen Schwierigkeiten, unter denen die Beschwerdef\u00fchrerin kurz nach der Entbindung litt, scheinen mir die Beh\u00f6rden verpflichtet gewesen zu sein, jegliche Zweifel an ihrer F\u00e4higkeit zu zerstreuen, ihre Einwilligung frei und \u00fcberlegt zu erteilen, bevor sie ihr die Freigabe ihrer Kinder zur Adoption nahelegten und diese erm\u00f6glichten. Trotz zuvor diagnostizierter \u201eDepressionen\u201c, \u201ePanikattacken\u201c und \u201esuizidaler Tendenzen\u201c wurde zu der ma\u00dfgeblichen Zeit keine objektive psychiatrische Begutachtung der Einwilligungsf\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin durchgef\u00fchrt. Eine sp\u00e4tere Pr\u00fcfung ihrer damaligen F\u00e4higkeit kann nicht an die Stelle der notwendigen Beurteilung zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung treten. Meiner Ansicht nach waren die Beh\u00f6rden, sobald sie Kenntnis von dieser offensichtlichen Schutzbed\u00fcrftigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin erlangten, verpflichtet, sicherzustellen, dass ihnen unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndigenbeweise zur Einwilligungsf\u00e4higkeit vorliegen, bevor sie die Adoption in diesem Fall erm\u00f6glichten und nahelegten. Ich m\u00f6chte nicht behaupten, dass die Beh\u00f6rden in jedem Adoptionsfall verpflichtet w\u00e4ren, unabh\u00e4ngige Sachverst\u00e4ndigenbeweise zur Einwilligungsf\u00e4higkeit einzuholen. Allerdings entstehen solche Verpflichtungen meiner Meinung nach, wenn es eindeutige Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass in Bezug auf diese F\u00e4higkeit Fragen aufgeworfen werden.<\/p>\n<p>Aus den genannten Gr\u00fcnden bin ich der Auffassung, dass der Staat seine positiven Verpflichtungen nach Artikel\u00a08 der Konvention nicht erf\u00fcllt hat und die Bestimmung im vorliegenden Fall folglich verletzt wurde.<\/p>\n<p>____________<br \/>\n1. Siehe ihre Stellungnahme vom 13.\u00a0Juni 2012, Rdnr.\u00a023.<br \/>\n1. Obwohl es im Urteil hei\u00dft, dass die Vereinbarung in Anwesenheit der Beh\u00f6rden getroffen wurde, geht aus den Vorbringen eindeutig hervor, dass ihre Rolle wesentlich proaktiver war als die eines passiven Beobachters. Die Regierung erkennt an, dass vor Erlass des Adoptionsbeschlusses eine schriftliche Vereinbarung \u00fcber Bilder und Berichte getroffen wurde. Sie verweist auf einen Brief, den die Adoptiveltern der Beschwerdef\u00fchrerin im M\u00e4rz 2001 gesendet hatten und in dem auf ihre Vereinbarung mit der Mutter und dem Jugendamt Bezug genommen wird.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=428\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=428&text=RECHTSSACHE+I.%C2%A0S.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+31021%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=428&title=RECHTSSACHE+I.%C2%A0S.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+31021%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=428&description=RECHTSSACHE+I.%C2%A0S.+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+31021%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE I.\u00a0S. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 31021\/08) URTEIL STRASSBURG 5. 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