{"id":425,"date":"2021-01-03T14:07:04","date_gmt":"2021-01-03T14:07:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=425"},"modified":"2021-01-03T14:07:39","modified_gmt":"2021-01-03T14:07:39","slug":"markt-intern-verlag-gmbh-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-31197-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=425","title":{"rendered":"MARKT INTERN VERLAG GMBH gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 31197\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 31197\/09 M. GmbH gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion), der am 17. Juni 2014 als Komitee zusammengetreten ist, das sich aus folgenden Richtern und Richterinnen zusammensetzt:<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska,Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki, Richterin und Richter,<br \/>\nund von Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>aufgrund der vorerw\u00e4hnten Beschwerde, die am 12. Juni 2009 erhoben worden ist,<\/p>\n<p>hat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei der ersten Beschwerdef\u00fchrerin, M. GmbH, handelt es sich um eine nach deutschem Recht bestehende Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung und Gesch\u00e4ftssitz in D., der zweite Beschwerdef\u00fchrer, W., und der dritte Beschwerdef\u00fchrer, B., sind Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer dieser Gesellschaft, deutsche Staatsangeh\u00f6rige, geboren 19.. beziehungsweise 19.. und wohnhaft in N. und in R.<\/p>\n<p>2. Sie sind vor dem Gerichtshof von der Rechtsanw\u00e4ltin B. aus S. vertreten worden.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>3. Die Umst\u00e4nde des Falles, so wie sie von den Beschwerdef\u00fchrern dargelegt worden sind, k\u00f6nnen wie folgt zusammengefasst werden.<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund des Falles<\/em><\/p>\n<p>a) Das von der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf wegen Steuerhinterziehung eingeleitete Ermittlungsverfahren<\/p>\n<p>4. Im Jahr 1986 leitete die Steuerfahndung D\u00fcsseldorf (im Folgenden \u201edie Steuerfahndung\u201c) &#8211; eine mit der Ermittlung von Steuerstraftaten betraute spezialisierte Stelle der Finanzverwaltung &#8211; gegen die Beschwerdef\u00fchrer ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung ein.<\/p>\n<p>5. Am 14. Juli 1993 fertigte die Steuerfahndung D\u00fcsseldorf einen Bericht an, in dem die H\u00f6he der von den Beschwerdef\u00fchrern geschuldeten Steuern berechnet wurde (\u201esteuerrechtlicher Bericht\u201c). Diesem Bericht zufolge schuldetet die erste Beschwerdef\u00fchrerin den Betrag in H\u00f6he von 25 Millionen DM, ca. 12,5 Millionen Euro.<\/p>\n<p>6. Am 24. Dezember 1993 fertigte die Steuerfahndung D\u00fcsseldorf einen zweiten Bericht \u00fcber die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdef\u00fchrer (\u201eErmittlungsbericht\u201c) an, in dem sie folgerte, dass der zweite und der dritte Beschwerdef\u00fchrer sich der Steuerhinterziehung in H\u00f6he von 18 Millionen DM und der Untreue in H\u00f6he von 8 Millionen DM strafbar gemacht hatten.<\/p>\n<p>7. Diese Berichte wurden dem Finanzamt \u00fcbermittelt, damit es die Beitreibung der nicht entrichteten Steuer in die Wege leitet. Im M\u00e4rz 1994 \u00fcbersandte das Finanzamt die Berichte an die Beschwerdef\u00fchrer mit der Bitte, dazu Stellung zu nehmen. Im Nachhinein wurde festgestellt, dass das Finanzamt unterlassen hatte, die Berichte zu pr\u00fcfen, obwohl es von Gesetzes wegen hierzu verpflichtet war.<\/p>\n<p>8. Die Beschwerdef\u00fchrer waren der Ansicht, dass diese Berichte in sachlicher und rechtlicher Hinsicht auf gravierenden Fehlern beruhten und nur durch grobe Fahrl\u00e4ssigkeit bei den Ermittlungst\u00e4tigkeiten zu erkl\u00e4ren seien. Sie bef\u00fcrchteten, dass das Finanzamt die Steuern auf der Grundlage dieser Berichte festsetzen und von ihnen die Zahlung der vorl\u00e4ufig festgesetzten Betr\u00e4ge verlangen w\u00fcrde, was ihren (pers\u00f6nlichen) Ruin bedeutet h\u00e4tte. Sie schalteten Steuerberater, Rechtsanw\u00e4lte und Rechtsprofessoren ein, um ihre Verteidigung sicherzustellen und um die fehlerhaften Berichte zu korrigieren.<\/p>\n<p>9. Im April 1994 erstellte ein Steuerberater einen Bericht, in dem auf gravierende Fehler bei der Lohnsteuerberechnung hingewiesen wurde. Im Juli 1994 legte ein Rechtsprofessor ein Sachverst\u00e4ndigengutachten vor und folgerte, dass die Steuerfahndung D\u00fcsseldorf die Steuergesetze falsch angewendet hatte. Im August 1994 drohte der zweite Beschwerdef\u00fchrer der Finanzverwaltung wegen der in den Berichten nachgewiesenen Fehler mit einer Amtshaftungs- und Schadensersatzklage. Weitere von den Beschwerdef\u00fchrern in Auftrag gegebene Rechtsgutachten wiesen ebenfalls auf Pflichtverletzungen der Steuerfahnder hin.<\/p>\n<p>10. Die Rechtsanw\u00e4lte, die den zweiten und dritten Beschwerdef\u00fchrer vertraten, lehnten daraufhin im Verlauf des Strafverfahrens die Steuerfahndung D\u00fcsseldorf als befangen ab.<\/p>\n<p>Im Jahr 1995 wurde der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf der Fall entzogen und der Steuerfahndung Wuppertal \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>b) Das von der Steuerfahndung Wuppertal wegen Steuerhinterziehung eingeleitete Ermittlungsverfahren und das Steuerstrafverfahren<\/p>\n<p>12. Die Steuerfahndung Wuppertal fertigte unter dem 27. Juli 1995 einen erg\u00e4nzenden Ermittlungsbericht an, in dem den Beschwerdef\u00fchrern Steuerhinterziehung in H\u00f6he von 1,8 Millionen DM vorgeworfen wurde.<\/p>\n<p>13. Im August 1995 st\u00fctzte sich die Staatsanwaltschaft D\u00fcsseldorf in ihrer Anklageschrift gegen den zweiten und dritten Beschwerdef\u00fchrer auf diesen Erg\u00e4nzungsbericht. In der Anklageschrift wurde der im urspr\u00fcnglichen Ermittlungsbericht der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf erhobene Vorwurf nicht mehr beibehalten. Das Verfahren war diesbez\u00fcglich gem\u00e4\u00df \u00a7 154 der Strafprozessordnung vorl\u00e4ufig eingestellt worden (siehe unten einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht).<\/p>\n<p>14. Durch Beschluss vom 27. M\u00e4rz 1996 lehnte das Landgericht D\u00fcsseldorf die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens ab (Nichter\u00f6ffnungsbeschluss). Dieser Beschluss wurde am 12. Juni 1996 rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>15. Am 13. September 1996 fertigte die Steuerfahndung Wuppertal einen steuerrechtlichen Erg\u00e4nzungsbericht an mit dem Ergebnis, dass Steuern in H\u00f6he von 3,3 Millionen DM nicht entrichtet worden seien.<\/p>\n<p><em>2. Das streitige Verfahren<\/em><\/p>\n<p>16. Am 11. Juni 1999 erhoben die Beschwerdef\u00fchrer Klage gegen das Land Nordrhein-Westfalen und beantragten u.a. die Erstattung der Geb\u00fchren, die von den beauftragten Steuerberatern, Rechtsanw\u00e4lten und Rechtsprofessoren erhoben wurden, indem sie der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf, dem Finanzamt und der Staatsanwaltschaft D\u00fcsseldorf diverse Pflichtverletzungen und Fahrl\u00e4ssigkeit vorwarfen.<\/p>\n<p>17. Mit Urteil vom 8. Juni 2001 entschied das Landgericht \u00fcber einen Teil der Rechtsstreitigkeit.\u00a0Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hob das Urteil des Landgerichts am 17. Juli 2002 auf und verwies die Sache an das Landgericht D\u00fcsseldorf zur\u00fcck.<\/p>\n<p>18. Am 20. M\u00e4rz 2006 wies das Landgericht die Klage der Beschwerdef\u00fchrer ab. Es legte dar, warum die Forderungen nicht begr\u00fcndet seien, hob aber hervor, dass die Anspr\u00fcche auf jeden Fall gem\u00e4\u00df \u00a7 852 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs verj\u00e4hrt seien, demzufolge eine Verj\u00e4hrungsfrist von drei Jahren von dem Zeitpunkt an vorgesehen war, in welchem von dem Schaden Kenntnis erlangt wird (siehe unten einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht). Das Gericht stellte klar, dass die Beschwerdef\u00fchrer ihre Forderungen nur auf Handlungen st\u00fctzen k\u00f6nnten, die vor dem Abschluss der Vertr\u00e4ge mit den Rechtsberatern, Rechtsanw\u00e4lten und -professoren erfolgt sind, in diesem Fall also auf fahrl\u00e4ssige Handlungen, die anl\u00e4sslich der Ermittlungen der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf und der von dieser erstellten Berichte begangen wurden, sowie auf die mangelnde Nachpr\u00fcfung der Berichte durch das Finanzamt. Es folgerte, dass die Beschwerdef\u00fchrer vor Juni 1996 Kenntnis von diesem Sachverhalt h\u00e4tten und dass demnach ihre im Juni 1999 erhobene Klage verj\u00e4hrt sei.<\/p>\n<p>19. Mit Urteil vom 4. April 2007 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf das Urteil. Es stellte fest, dass die von der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf erstellten Berichte zwar zahlreiche sachliche und rechtliche Unrichtigkeiten aufwiesen, dass die Steuerfahnder Fehler begangen h\u00e4tten und die Beschwerdef\u00fchrer demnach grunds\u00e4tzlich Schadensersatzanspr\u00fcche geltend machen k\u00f6nnten, dass bei diesen jedoch zwischenzeitlich die Verj\u00e4hrungsfrist abgelaufen sei. Das Oberlandesgericht hob hervor, dass die Beschwerdef\u00fchrer sp\u00e4testens im Mai 1996 Kenntnis von den Fehlern in den Berichten hatten und demnach eine Feststellungsklage h\u00e4tten erheben k\u00f6nnen, die gen\u00fcgt h\u00e4tte, um die Verj\u00e4hrungsfrist zu unterbrechen. Es war der Auffassung, dass den Beschwerdef\u00fchrern ein solches Vorgehen vern\u00fcnftigerweise zumutbar war und dass die Tatsache, dass das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen war, dem nicht entgegenstand. Das Oberlandesgericht wies das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck, wonach sie h\u00e4tten bef\u00fcrchten m\u00fcssen, dass die Staatsanwaltschaft diese Klage zum Anlass h\u00e4tte nehmen k\u00f6nnen, die Anklage auf diese Sachverhalte auszudehnen, und unterstrich, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet sei sicherzustellen, dass die gegen die Beschwerdef\u00fchrer erhobenen strafrechtlichen Vorw\u00fcrfe begr\u00fcndet sind und das Strafverfahren zu einer Verurteilung f\u00fchrt. Es befand, dass eine gegen das Land erhobene Klage, die sich auf die in den Berichten der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf enthaltenen Fehler st\u00fctzt, die Staatsanwaltschaft veranlasst h\u00e4tte, einen kritischen Blick auf die Berichte zu werfen und zu pr\u00fcfen, ob diese als Grundlage f\u00fcr eine Anklage h\u00e4tten dienen k\u00f6nnen. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts w\u00e4re es infolgedessen \u201eabwegig\u201c anzunehmen, die Staatsanwaltschaft w\u00fcrde die Anklage ausdehnen, \u201eum sich zu revanchieren\u201c. Diesbez\u00fcglich hob das Oberlandesgericht hervor, dass die Staatsanwaltschaft an das Legalit\u00e4tsprinzip gebunden ist und dass eine Ausdehnung der Anklage im Anschluss an die gegen das Land gerichtete Amtshaftungsklage offenkundig rechtswidrig und willk\u00fcrlich gewesen w\u00e4re. Es legte dar, die Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten ein solches Verhalten der Staatsanwaltschaft nicht bef\u00fcrchten m\u00fcssen, dies umso weniger, als die von den Beschwerdef\u00fchrern beanstandeten Berichte von der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf und nicht von der Staatsanwaltschaft angefertigt worden seien. Das Oberlandesgericht lie\u00df die Revision nicht zu.<\/p>\n<p>20. Am 19. September 2008 (Anm.d.\u00dcbs.: richtig 17. September 2008) verwarf der Bundesgerichtshof die Revision der Beschwerdef\u00fchrer. Er wies die Argumentation der Beschwerdef\u00fchrer zur\u00fcck, wonach diese wegen etwaiger Repressalien nicht verpflichtet gewesen seien, eine Amtshaftungsklage gegen das Land zu erheben, solange die strafrechtlichen Ermittlungen noch andauerten, weil solche Bef\u00fcrchtungen nachweislich unbegr\u00fcndet waren. Er war der Auffassung, dass die Beschwerdef\u00fchrer auf jeden Fall seit der Anklageschrift vom August 1995 wussten, dass die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage nicht mehr auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf, sondern auf denjenigen der Steuerfahndung Wuppertal gest\u00fctzt war und es f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrer demnach keinen Anlass gegeben hatte, eine auf den L\u00fccken im Bericht der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf gest\u00fctzte Amtshaftungsklage auf sp\u00e4ter zu verschieben.<\/p>\n<p>21. Die Beschwerdef\u00fchrer erhoben Verfassungsbeschwerde und legten dar, dass ihnen nicht zumutbar war, eine Schadensersatzklage gegen den Staat anzustrengen, solange die gegen sie betriebenen strafrechtlichen Ermittlungen nicht abgeschlossen waren, weil es der Staatsanwaltschaft freigestanden h\u00e4tte, das im Bericht der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf erw\u00e4hnte Verfahren jederzeit wieder aufzunehmen.<\/p>\n<p>22. Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. Dezember 2008 durch eine mit drei Richtern besetzte Kammer die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrer (1 BvR 3192\/08) ohne Angabe von Gr\u00fcnden nicht zur Entscheidung angenommen.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/em><\/p>\n<p>23. \u00a7 852 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs lautete in der damals geltenden Fassung wie folgt:<\/p>\n<p>(1) Der Anspruch auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens verj\u00e4hrt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, ohne R\u00fccksicht auf diese Kenntnis in drei\u00dfig Jahren von der Begehung der Handlung an. (&#8230;).<\/p>\n<p>24. \u00a7 154 der Strafprozessordung sieht vor:<\/p>\n<p>(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,<\/p>\n<p>1. wenn die Strafe oder die Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung f\u00fchren kann, neben einer Strafe oder Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskr\u00e4ftig verh\u00e4ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht betr\u00e4chtlich ins Gewicht f\u00e4llt oder<\/p>\n<p>2. dar\u00fcber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskr\u00e4ftig verh\u00e4ngt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den T\u00e4ter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.<\/p>\n<p>(2) (&#8230;)<\/p>\n<p>(3) Ist das Verfahren mit R\u00fccksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskr\u00e4ftig erkannte Strafe oder Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung vorl\u00e4ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verj\u00e4hrung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskr\u00e4ftig erkannte Strafe oder Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung nachtr\u00e4glich wegf\u00e4llt.<\/p>\n<p>(4) Ist das Verfahren mit R\u00fccksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung vorl\u00e4ufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verj\u00e4hrung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden. (&#8230;)<\/p>\n<p><em>2. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<\/em><\/p>\n<p>25. Der Bundesgerichtshof hat &#8211; neben den in \u00a7 852 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs aufgef\u00fchrten Aspekten &#8211; das Kriterium der Zumutbarkeit entwickelt, um das Einsetzen der Verj\u00e4hrungsfrist zu bestimmen. Dieser Rechtsprechung zufolge tritt die Verj\u00e4hrung erst ein, wenn dem Gl\u00e4ubiger \u201evern\u00fcnftigerweise zugemutet\u201c werden kann, dass er seine Anspr\u00fcche im Wege einer Klageerhebung geltend macht. Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung in Bezug auf die F\u00e4lle nuanciert, in denen die Klage auf die staatliche Verantwortung wegen Strafverfolgungsma\u00dfnahmen gest\u00fctzt ist. Der Bundesgerichtshof hat am 29. Oktober 1987 einen Beschluss erlassen (III ZR 33\/87), wonach die Verj\u00e4hrungsfrist, selbst wenn die in Rede stehende Strafverfolgung noch nicht abgeschlossen ist, ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Gl\u00e4ubiger wei\u00df, dass sie wegen pflichtwidrigen Verhaltens im Lauf der Ermittlungen eine ihm gegen\u00fcber vors\u00e4tzlich begangene unerlaubte Handlung darstellt. Der Bundesgerichtshof hat am 2. April 1998 (III ZR 309\/96) entschieden, dass die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr einen Schadensersatzanspruch wegen Ermittlungsma\u00dfnahmen der Staatsanwaltschaft erst nach der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung des Strafgerichts, mit der die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird (Nichter\u00f6ffnungsbeschluss), beginnt, weil der Kl\u00e4ger zuvor nicht f\u00fcr gen\u00fcgend gesichert erkennen konnte, dass die Strafverfolgung auf einer unerlaubten Handlung der Staatsanwaltschaft beruhte.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>26. Unter Bezugnahme auf Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 13 der Konvention beklagen die Beschwerdef\u00fchrer, dass die innerstaatlichen Gerichte wegen der Verj\u00e4hrung nicht \u00fcber ihre Klagen entschieden und sie demnach keinen Zugang zu einem Gericht gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>27. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgen eine Verletzung ihres Rechts auf Zugang zu einem Gericht im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Konvention, dessen einschl\u00e4giger Passus wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen (&#8230;) von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht (&#8230;) verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>28. Die Beschwerdef\u00fchrer sind der Auffassung, dass die von den innerstaatlichen Gerichten angewandten Rechtsvorschriften &#8211; insbesondere in Bezug auf den Eintritt der dreij\u00e4hrigen Verj\u00e4hrung bei Amtshaftungsklagen &#8211; ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt haben, weil diese Rechtsprechung sie gezwungen habe, vor Verj\u00e4hren der Strafverfolgung eine Zivilklage zu erheben.<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Artikel 6 Absatz 1 der Konvention das \u201eRecht auf ein Gericht\u201c, gew\u00e4hrt, wobei das Zugangsrecht, n\u00e4mlich dasjenige, ein Gericht in Zivilsachen anzurufen, nur einen Aspekt darstellt (siehe insbesondere Golder .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Urteil vom 21. Februar 1975, Serie A Bd. 18, Rdnr. 36; L. .\/. Deutschland [GK], Nr. 42527\/98, Rdnr. 43, CEDH 2001 VIII).<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof bekr\u00e4ftigt sodann, dass das Recht auf Zugang zu einem Gericht kein absolutes Recht ist und implizit zugelassene Einschr\u00e4nkungen erfahren kann, da es von Natur aus eine Regelung durch den Staat erfordert, der in dieser Hinsicht \u00fcber einen gewissen Beurteilungsspielraum verf\u00fcgt (Garc\u00eda Manibardo .\/ Spanien, Nr. 38695\/97, Rdnr. 36, CEDH 2000 II;\u00a0Levages Prestations Services .\/. Frankreich, Urteil vom 23. Oktober 1996, Sammlung der Urteile und Entscheidungen, 1996-V, S. 1543, Rdnr. 40). Diese Einschr\u00e4nkungen d\u00fcrfen jedoch den Zugang eines Rechtsuchenden nicht in einer Weise oder in einem Ma\u00dfe beschr\u00e4nken, dass sein Recht auf ein Gericht in seinem Wesensgehalt beeintr\u00e4chtigt wird (Stagno .\/. Belgien, Nr. 1062\/07, Rdnr. 25, 7. Juli 2009; Stanev .\/. Bulgarien [GK], Nr. 36760\/06, Rdnr. 230, CEDH 2012).<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof ruft ferner in Erinnerung, dass die angewandten Einschr\u00e4nkungen nur dann mit Artikel 6 Absatz 1 der Konvention in Einklang stehen, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und die eingesetzten Mittel in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zu dem angestrebten Ziel stehen (siehe u.a. Pedro Ramos .\/. Schweiz, Nr. 10111\/06, Rdnr. 36, 14. Oktober 2010, Levages Prestations, vorgenannt, Rdnr. 40, Stubbings u.a. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 22. Oktober 1996, Rdnr. 50, Sammlung 1996 IV, und Stagno, vorgenannt, Rdnr. 25).<\/p>\n<p>32. Teil dieser legitimen Einschr\u00e4nkungen sind die gesetzlichen Verj\u00e4hrungsfristen, die mehrere wichtige Ziele verfolgen: Sie sollen z.B. die Rechtssicherheit gew\u00e4hrleisten, indem Klagen befristet werden, potenzielle Beklagte vor versp\u00e4teten R\u00fcgen sch\u00fctzen, denen m\u00f6glicherweise nur schwer entgegenzutreten ist, und Ungerechtigkeiten verhindern, die sich dadurch ergeben k\u00f6nnten, dass Gerichte aufgerufen w\u00e4ren, \u00fcber weit zur\u00fcckliegende Ereignisse anhand von Beweismitteln zu befinden, denen man keinen Glauben mehr schenken k\u00f6nnte und die wegen des Zeitablaufs unvollst\u00e4ndig w\u00e4ren (Stubbings, vorgenannt, Rdnr. 51, und Stagno, vorgenannt, Rdnr. 26).<\/p>\n<p>33. Daraus folgt, dass das Bestehen einer Verj\u00e4hrungsfrist an sich mit der Konvention nicht unvereinbar ist. Es ist Aufgabe des Gerichtshofs, in jedem Einzelfall zu pr\u00fcfen, ob die Art der in Rede stehenden Verj\u00e4hrungsfrist oder die Weise, in der sie angewendet worden ist, mit der Konvention vereinbar ist (Stagno, vorgenannt, Rdnr. 27; Phinikaridou .\/. Zypern, Nr. 23890\/02, Rdnr. 52, 20. Dezember 2007).<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof stellt fest, dass der vorliegende Rechtsstreit sich mit der Frage befasst, wann die dreij\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist in Bezug auf die Amtshaftung eingetreten ist, die aufgrund der damals geltenden Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem Zeitpunkt zu laufen begann, zu dem der Betroffene von dem sch\u00e4digenden Ereignis Kenntnis hatte. Er stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte \u00fcbereinstimmend befunden haben, dass die Beschwerdef\u00fchrer einige Monate nach der Zustellung des \u201esteuerrechtlichen Berichts\u201c der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf im M\u00e4rz 1994 Kenntnis von den Fehlern hatten, die von den Finanzbeh\u00f6rden begangen worden waren. Diese Hypothese wird von den Beschwerdef\u00fchrern \u00fcbrigens nicht bestritten.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer sich auf den Grundsatz nemo tenetur und denjenigen \u201eder Waffengleichheit\u201c st\u00fctzen, um ihre Auffassung zu rechtfertigen, dass sie die Zivilgerichte vor Abschluss des Strafverfahrens nicht h\u00e4tten anrufen k\u00f6nnen, wobei sie behaupten, dass im Falle einer Klage die Gefahr einer Ausdehnung der Anklage bestanden h\u00e4tte.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof hebt hervor, dass die deutschen Gerichte diese Argumente gepr\u00fcft und darauf mit Entscheidungen reagiert haben, die sorgf\u00e4ltig begr\u00fcndet waren und keine Willk\u00fcr erkennen lie\u00dfen. So h\u00e4tten die deutschen Gerichte insbesondere die M\u00f6glichkeit verworfen, dass die Anklage im Anschluss an die Zivilklage ausgedehnt w\u00fcrde, wobei sie erwogen haben, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens von Gesetzes wegen Bedingungen unterworfen und es der Staatsanwaltschaft untersagt ist, Ermittlungen im Sinne einer \u201eRetourkutsche\u201c zu f\u00fchren. Diesbez\u00fcglich hebt der Gerichtshof hervor, dass die innerstaatlichen Gerichte ebenfalls unterstrichen haben, die bef\u00fcrchteten Repressalien seien umso weniger gerechtfertigt gewesen, als die Anklage sich auf den Ermittlungsbericht der Steuerfahndung Wuppertal und nicht auf denjenigen der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf st\u00fctzte, der von den Beschwerdef\u00fchrern beanstandet worden war.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof stellt schlie\u00dflich fest, dass der Bundesgerichtshof die Auffassung vertreten hat, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts, wonach eine Klageerhebung \u201ezugemutet\u201c werden konnte, im Einklang mit seiner Rechtsprechung steht, weil die Sch\u00e4den, derentwegen die Beschwerdef\u00fchrer Schadensersatz verlangten, auf dem Ermittlungsbericht der Steuerfahndung D\u00fcsseldorf basierte, der 1995 von der Staatsanwaltschaft von den strafrechtlichen Ermittlungen ausgenommen worden war, und dass die Klage demnach unabh\u00e4ngig vom Ausgang des Strafverfahrens erhoben werden konnte.<\/p>\n<p>38. Im Licht der vorstehenden Erw\u00e4gungen ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Einschr\u00e4nkung des Rechts der Beschwerdef\u00fchrer auf Zugang zu einem Gericht in Bezug auf das Ziel, die Rechtssicherheit und die geordnete Rechtspflege zu gew\u00e4hrleisten, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gewesen ist.<\/p>\n<p>39. Diese R\u00fcge ist folglich nach Artikel 35 Abs\u00e4tze 3 und 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Er erkl\u00e4rt die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=425\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=425&text=MARKT+INTERN+VERLAG+GMBH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+31197%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=425&title=MARKT+INTERN+VERLAG+GMBH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+31197%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=425&description=MARKT+INTERN+VERLAG+GMBH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+31197%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 31197\/09 M. 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