{"id":421,"date":"2021-01-03T13:57:54","date_gmt":"2021-01-03T13:57:54","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=421"},"modified":"2021-01-03T13:57:54","modified_gmt":"2021-01-03T13:57:54","slug":"a-k-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-77306-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=421","title":{"rendered":"A.\u00a0K. gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 77306\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 77306\/12<br \/>\nA.\u00a0K. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 1.\u00a0Juli 2014 als Ausschuss mit den Richterinnen und dem Richter<\/p>\n<p>Ganna Yudkivska, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 27.\u00a0November 2012 erhoben wurde,<\/p>\n<p>unter Ber\u00fccksichtigung der Entscheidung der Pr\u00e4sidentin, dem Beschwerdef\u00fchrer Anonymit\u00e4t zu gew\u00e4hren,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in L. untergebracht.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>(a) Das erste Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>3. 1991 \u00fcberfiel der Beschwerdef\u00fchrer eine Frau mittleren Alters, versuchte, sie zu vergewaltigen, w\u00fcrgte sie und f\u00fcgte ihr Schnittwunden im Halsbereich zu. Das Opfer \u00fcberlebte schwer verletzt, und zwar nur, weil der Beschwerdef\u00fchrer sie f\u00fcr tot hielt und zur\u00fccklie\u00df. Am 7.\u00a0November 1991 wurde er wegen dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, nachdem ein Psychologe und ein psychiatrischer Sachverst\u00e4ndiger zu dem Schluss gekommen waren, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seiner sexuellen Entwicklung zur\u00fcckgeblieben sei, aber nicht an einer psychischen St\u00f6rung leide. Nach Verb\u00fc\u00dfung von zwei Dritteln seiner Strafe wurde er am 27.\u00a0Mai 1996 aus der Justizvollzugsanstalt entlassen.<\/p>\n<p>(b) Der R\u00fcckfall des Beschwerdef\u00fchrers nach seiner Entlassung<\/p>\n<p>4. Am 30.\u00a0Mai 1996, also drei Tage nach seiner Entlassung aus der Justizvollzugsanstalt, ermordete der Beschwerdef\u00fchrer eine Prostituierte mit 78 Messerstichen. Nach den Feststellungen des Tatgerichts aus dem Jahr 2002 hinsichtlich des Tatmotivs wollte der Beschwerdef\u00fchrer eine Steigerung seiner sexuellen Lust erzielen, indem er einer Frau beim Sterben zusah. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde dieses Mordes erst verd\u00e4chtigt, nachdem eine 1999 abgegebene Speichelprobe untersucht worden war.<\/p>\n<p>(c) Das zweite Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/p>\n<p>5. Am 8.\u00a0Oktober 1997 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen Onanierens in der \u00d6ffentlichkeit und sexuellen \u00dcbergriffen gegen Frauen erneut festgenommen.<\/p>\n<p>6. Das Gericht forderte ein psychologisches und ein psychiatrisches Sachverst\u00e4ndigengutachten an, um festzustellen, ob die Schuldf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund einer psychischen St\u00f6rung vermindert sei. Der Psychiater kam zu dem Schluss, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer schizoiden Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung sowie zus\u00e4tzlich an einer Sexualst\u00f6rung leide. Die Kombination dieser beiden St\u00f6rungen ergebe eine schwere seelische Abartigkeit. Die Prognose f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer sei ung\u00fcnstig, da es wahrscheinlich sei, dass er erneut \u00e4hnliche Taten begehen werde. In dem zweiten Sachverst\u00e4ndigengutachten stellte der Psychologe eine entsprechende Diagnose: Der Beschwerdef\u00fchrer leide an einer schweren psychosexuellen St\u00f6rung, die mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit die Begehung weiterer \u00e4hnlicher Straftaten zur Folge habe. Beide Sachverst\u00e4ndigen hatten zu dieser Zeit keine Kenntnis von dem Mord aus dem Jahr 1996. Das Gericht ebenfalls nicht.<\/p>\n<p>7. Am 3.\u00a0M\u00e4rz 1998 wurde der Beschwerdef\u00fchrer zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Dar\u00fcber hinaus wurde nach \u00a7\u00a063 StGB seine unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet, da das Gericht davon \u00fcberzeugt war, dass der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich und seine Schuldf\u00e4higkeit aufgrund seines psychischen Zustandes vermindert sei.<\/p>\n<p>8. Seit 3.\u00a0Juni 1998 ist der Beschwerdef\u00fchrer in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seine Unterbringung wurde regelm\u00e4\u00dfig gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft, wobei das Gericht zuvor jeweils Berichte der behandelnden \u00c4rzte anforderte.<\/p>\n<p>(d) Das dritte Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>9. Nachdem den Beh\u00f6rden bekannt geworden war, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit dem Mordopfer vom 30.\u00a0Mai 1996 in Verbindung gebracht werden konnte, wurde ein Strafverfahren gegen ihn eingeleitet, im Laufe dessen das Gericht zwei weitere Sachverst\u00e4ndigengutachten (eines von einem Psychologen und eines von einem Psychiater) einholte.<\/p>\n<p>10. Am 13.\u00a0November 2002 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen des 1996 begangenen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Die bei Mord vorgeschriebene lebenslange Freiheitsstrafe wurde aufgrund der verminderten Schuldf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers herabgesetzt. Unter Einbeziehung der Verurteilung aus dem Jahr 1998 wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14\u00a0Jahren verh\u00e4ngt. Die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a063 StGB wurde best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>11. Das Gericht begr\u00fcndete die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit der hohen Wahrscheinlichkeit, dass er aufgrund seiner Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung (fortschreitende schwere sadistische Perversion in Kombination mit dem vollst\u00e4ndigen Fehlen von Empathie) erneut \u00e4hnliche Straftaten begehen werde. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in seinen Gespr\u00e4chen mit den Sachverst\u00e4ndigen zugegeben habe, dass er beim Onanieren weiterhin \u00fcber Sex und Gewalt gegen Frauen fantasiere und dass ihn die Erinnerungen an den Mord aus dem Jahr 1996 immer noch sehr erregten. Das Gericht schloss sich der Einsch\u00e4tzung der Sachverst\u00e4ndigen an, wonach der Beschwerdef\u00fchrer die Hemmung, einen Menschen zu t\u00f6ten, verloren habe, weshalb es wahrscheinlich sei, dass er erneut t\u00f6ten werde, um seine sexuellen Fantasien in die Tat umzusetzen. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in den Monaten zwischen dem Mord und seiner Festnahme im Oktober 1997 weitere Prostituierte aufgesucht habe und sich in mindestens zwei F\u00e4llen bereits mit Klebeband und einem Messer auf einen \u00dcberfall vorbereitet habe.<\/p>\n<p>12. Da der Beschwerdef\u00fchrer kein Rechtsmittel einlegte, wurde das Urteil rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p>(e) Fr\u00fchere \u00dcberpr\u00fcfungen der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/p>\n<p>13. Seit 1998 wurde die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus j\u00e4hrlich vom zust\u00e4ndigen Landgericht \u00fcberpr\u00fcft. 2007 und 2010 holte das Landgericht Paderborn externe Sachverst\u00e4ndigengutachten ein. Am 4.\u00a0M\u00e4rz 2010 legte Professor K. ein detailliertes Gutachten vor, in dem er zun\u00e4chst alle vorangegangen Gutachten zusammenfasste und anschlie\u00dfend seine aktuellen Erkenntnisse darlegte. Seine Diagnose entsprach allen vorangegangenen: sexueller Sadismus in Kombination mit einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit dissozialen und vermeidenden Z\u00fcgen. Die Aussicht auf eine bedingte Entlassung oder auch nur auf Vollzugslockerungen wurde als sehr gering eingesch\u00e4tzt, da die Therapie im Hinblick auf den Sadismus bis zu diesem Zeitpunkt erfolglos geblieben sei, weil der Beschwerdef\u00fchrer einer psychologischen Behandlung nicht zug\u00e4nglich sei. Am 17.\u00a0Dezember 2010 schloss sich das Landgericht Paderborn den Schlussfolgerungen des Sachverst\u00e4ndigen an und ordnete die Fortdauer der Unterbringung an.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschluss des Landgerichts Paderborn<\/p>\n<p>14. Am 16.\u00a0Dezember 2011 ordnete das Landgericht Paderborn im Rahmen des Verfahrens zur j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an.<\/p>\n<p>15. Unter Berufung auf eine Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses Lippstadt vom 13.\u00a0Oktober 2011 befand das Landgericht, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer kombinierten Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit schizoiden, dissozialen und vermeidenden Z\u00fcgen leide. In der Stellungnahme habe es ferner gehei\u00dfen, die Behandlung seines sexuellen Sadismus sei nicht einmal ansatzweise erfolgreich erfolgt und das scheine auch in absehbarer Zeit nicht m\u00f6glich zu sein. Der Beschwerdef\u00fchrer sei einer Psychotherapie zur Reduktion seiner sadistischen Fantasien nicht zug\u00e4nglich. Der Stellungnahme zufolge habe der Beschwerdef\u00fchrer selbst eine chemische Kastration mit Antiandrogenen vorgeschlagen, weil er sich von seinen Fantasien mehr und mehr gequ\u00e4lt f\u00fchle. Das psychiatrische Krankenhaus unterst\u00fctze diese Behandlung wegen drohender Nebenwirkungen jedoch nicht. Dem Krankenhaus zufolge habe es auch den Anschein, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich mit seiner Situation arrangiert habe und gut in die Patientengemeinschaft integriert sei. Er sei sogar Patientensprecher geworden. In Konfliktsituationen zeige sich jedoch, dass sein Potential zur Konfliktl\u00f6sung begrenzt sei. Wegen der fortbestehenden Gefahr der Begehung erheblicher Straftaten gegen\u00fcber Frauen k\u00f6nne seine Entlassung aus dem psychiatrischen Krankenhaus nicht empfohlen werden. Der Beschwerdef\u00fchrer und sein Verteidiger wurden in dem Gerichtsverfahren angeh\u00f6rt. Der Beschwerdef\u00fchrer bat um weitere \u2013 auch psychotherapeutische \u2013 Behandlung und brachte vor, dass es sich ihm nicht erschlie\u00dfe, warum das Krankenhaus seinen Wunsch nach einer antiandrogenen Therapie oder selbst einer operativen Kastration nicht unterst\u00fctze.<\/p>\n<p>16. Das Gericht lie\u00df es offen, ob das Krankenhaus dem Beschwerdef\u00fchrer weitere Therapieangebote machen m\u00fcsse, und wies darauf hin, dass das Verfahren lediglich die Fortdauer seiner Unterbringung zum Gegenstand habe. Es befand, die Dauer der Unterbringung sei insbesondere angesichts der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr die Allgemeinheit und der ung\u00fcnstigen Prognose f\u00fcr ihn nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Das Gericht nahm auch auf das von Professor K. erstellte externe Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 4.\u00a0M\u00e4rz 2010 Bezug.<\/p>\n<p>(b) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm<\/p>\n<p>17. Am 13.\u00a0Februar 2012 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers, wobei es der Begr\u00fcndung des Landgerichts Paderborn hinzuf\u00fcgte, dass die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus dem Bundesgerichtshof zufolge nicht von Heilungsaussichten oder Behandlung abh\u00e4nge.<\/p>\n<p>(c) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>18. Am 24.\u00a0Oktober 2012 lehnte es eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0804\/12).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>19. Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung. Eine dieser Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung ist die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (\u00a7\u00a063 StGB). \u00a7\u00a063 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der verminderten Schuldf\u00e4higkeit (\u00a7\u00a021) begangen hat und die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist. Die Ma\u00dfregel muss jedoch in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung der vom T\u00e4ter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr stehen (\u00a7\u00a062 StGB). Die Dauer einer solchen Ma\u00dfnahme wird nicht festgesetzt, sondern j\u00e4hrlich gerichtlich \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>20. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e und Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und die Beschl\u00fcsse, mit denen die Fortdauer dieser Unterbringung angeordnet wurde. Er r\u00fcgte insbesondere, dass das Verfahren unfair gewesen sei, da die medizinischen Sachverst\u00e4ndigengutachten qualitativ minderwertig und unzuverl\u00e4ssig gewesen seien, weil sie aus fr\u00fcheren Gutachten abgeschrieben worden seien. Au\u00dferdem seien die Vorw\u00fcrfe gegen ihn von Gutachten zu Gutachten schwerer geworden, da es nun hei\u00dfe, er leide an \u201eausgepr\u00e4gtem Sadismus\u201c, wohingegen in fr\u00fcheren Gutachten nur von \u201eSadismus\u201c die Rede gewesen sei. Auch r\u00fcgte er eine unzureichende Behandlung, da er auf der sogenannten Langzeitbehandlungsstation untergebracht sei, wo er angeblich die letzten vier Jahre keine Therapie erhalten habe. Er r\u00fcgte daher, ohne Aussicht auf Wiedererlangung seiner Freiheit f\u00fcr immer weggesperrt zu sein.<\/p>\n<p>21. Weiterhin r\u00fcgte er, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus Artikel\u00a07 der Konvention verletze, da sie in der Praxis einer Sicherungsverwahrung gleichkomme, zu der er nicht verurteilt worden sei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nur im Hinblick auf die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ersch\u00f6pft hat. Hierdurch wird der Umfang der vorliegenden Beschwerde eingegrenzt.<\/p>\n<p><strong>A. R\u00fcge nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>23. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, wie sie in dem in Rede stehenden Verfahren best\u00e4tigt worden sei, mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e der Konvention nicht vereinbar sei; diese Bestimmung lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>24. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer aufgrund des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 3.\u00a0M\u00e4rz 1998, das mit Beschluss des Landgerichts Paderborn vom 13.\u00a0November 2002 best\u00e4tigt wurde, die Freiheit entzogen wurde. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Landgericht Paderborn am 16.\u00a0Dezember 2011 die unbefristete Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet hat.<\/p>\n<p>25. Da die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers in erster Linie auf einer \u2013 vom Beschwerdef\u00fchrer bestrittenen \u2013 Feststellung einer psychischen St\u00f6rung, also einer psychischen Erkrankung, durch die innerstaatlichen Gerichte beruht, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angebracht, die R\u00fcge nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e zu pr\u00fcfen (siehe G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a053783\/09, 18.\u00a0Oktober 2011;X\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, 5.\u00a0November 1981, Rdnr.\u00a039, Serie\u00a0A Band\u00a046).<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass die in Rede stehende Unterbringung, um Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e zu gen\u00fcgen, \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c und rechtm\u00e4\u00dfig erfolgt sein und einen \u201epsychisch Kranken\u201c betroffen haben muss.<\/p>\n<p><em>1. Ist der Beschwerdef\u00fchrer psychisch krank?<\/em><\/p>\n<p>27. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e psychisch krank war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass einer Person wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn drei Mindestvoraussetzungen vorliegen: Die psychische Erkrankung muss zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein, d.\u00a0h. eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung muss aufgrund objektiver medizinischer Beweise vor einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt werden, die psychische St\u00f6rung muss der Art oder des Grades sein, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigt, und die Fortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen St\u00f6rung abh\u00e4ngen (siehe Winterwerp\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, 24.\u00a0Oktober 1979, Rdnr.\u00a039, Serie\u00a0A Band\u00a033, und Shtukaturov\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a044009\/05, Rdnr.\u00a0114, 27.\u00a0M\u00e4rz 2008).<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob bei den regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungen der weiteren Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zuverl\u00e4ssig nachgewiesen wurde, dass bei ihm eine psychische Erkrankung der Art oder Schwere vorlag, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigte, auf die Ergebnisse der verschiedenen Stellungnahmen der jeweiligen Kliniken und behandelnden \u00c4rzte, die im Verlauf der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers regelm\u00e4\u00dfig angefertigt wurden, sowie auf das u.\u00a0a. 2010 eingeholte externe Sachverst\u00e4ndigengutachten Bezug nahmen.<\/p>\n<p>29. In dem hier in Rede stehenden Verfahren st\u00fctzte sich das Landgericht Paderborn insbesondere auf eine Stellungnahme des psychiatrischen Krankenhauses Lippstadt, die am 13.\u00a0Oktober 2011 abgegeben worden war. Auf dieser Grundlage hatten die innerstaatlichen Gerichte es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer an sexuellem Sadismus und einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leide und sich bei ihm keine Therapiefortschritte ergeben h\u00e4tten sowie dass bei seiner Entlassung auf Bew\u00e4hrung zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin mit erheblichen rechtswidrigen Taten zu rechnen sei.<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof ist daher \u00fcberzeugt, dass aufgrund objektiver und hinreichend aktueller medizinischer Sachverst\u00e4ndigengutachten von den innerstaatlichen Gerichten festgestellt wurde, dass eine wirkliche psychische St\u00f6rung der Art und Schwere vorliegt, die eine Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigt.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e psychisch krank war.<\/p>\n<p><em>2. Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Freiheitsentziehung rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eingehalten werden, wobei der Begriff \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c sich bis zu einem gewissen Grad mit dem allgemeinen Erfordernis der \u201egesetzlich vorgeschriebene[n] Weise\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 \u00fcberschneidet (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O.; Winterwerp, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a039, und H.\u00a0L.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 45508\/09, Rdnr.\u00a0114, ECHR 2004-IX). Ein notwendiges Merkmal der \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201d der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e ist, dass keine Willk\u00fcr vorliegt. Die Freiheitsentziehung stellt eine derart schwerwiegende Ma\u00dfnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit f\u00fcr nicht ausreichend befunden wurden, so dass dem Betroffenen gegebenenfalls die Freiheit entzogen werden muss. Es muss dargetan werden, dass die Freiheitsentziehung unter den gegebenen Umst\u00e4nden notwendig war (siehe Varbanov\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a031365\/96, Rdnr.\u00a046, ECHR 2000-X).<\/p>\n<p>33. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob dem Beschwerdef\u00fchrer die Freiheit nach Ma\u00dfgabe des Zwecks von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 entzogen war, stellt der Gerichtshof fest, dass die innerstaatlichen Gerichte bei ihren Entscheidungen, mit denen sie die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers anordneten, die zunehmende Dauer seiner Unterbringung besonders ber\u00fccksichtigten und insbesondere unter Berufung auf die von den behandelnden \u00c4rzten im Verlauf des Verfahrens abgegebenen Stellungnahmen zu dem Schluss kamen, dass weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen als die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht in Betracht k\u00e4men. Die Gerichte ber\u00fccksichtigten auch das externe Sachverst\u00e4ndigengutachten von Professor\u00a0K., das dieser im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren des Jahres 2010 erbracht hatte. Das Sachverst\u00e4ndigengutachten war erstellt worden, nachdem Professor\u00a0K. mit dem Beschwerdef\u00fchrer gesprochen und auch einige Standardtests durchgef\u00fchrt hatte. In seinem Gutachten fasste er zun\u00e4chst alle fr\u00fcheren Gutachten zusammen und stellte anschlie\u00dfend seine aktuellen Erkenntnisse vor, wobei er zun\u00e4chst sein Gespr\u00e4ch mit dem Beschwerdef\u00fchrer und dann die Erkenntnisse aus den Standardtests untersuchte. Es handelte sich hierbei nicht um eine Abschrift fr\u00fcherer Gutachten, sondern um einen sorgf\u00e4ltig ausgearbeiteten, detaillierten Bericht \u00fcber die Erkenntnisse des Sachverst\u00e4ndigen. Seine Diagnose entsprach allen vorangegangenen: sexueller Sadismus in Kombination mit einer Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit dissozialen und vermeidenden Z\u00fcgen. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Gerichte diesem Material zufolge der Auffassung waren, dass der Beschwerdef\u00fchrer noch immer eine Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstelle, da seine psychische Erkrankung fortbestehe, er keine hinreichenden Therapiefortschritte gemacht habe und daher zu erwarten sei, dass er im Falle einer Entlassung auf Bew\u00e4hrung erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass das innerstaatliche Gericht die Tatsache ber\u00fccksichtigt hat, dass nach Ansicht der behandelnden \u00c4rzte bei einer antiandrogenen Therapie nachteilige Nebenwirkungen zu bef\u00fcrchten seien, weshalb eine solche Therapie nicht als weniger einschneidende Ma\u00dfnahme als die Fortdauer der Unterbringung in Betracht komme.<\/p>\n<p>34. In diesem Zusammenhang betont der Gerichtshof erneut, dass die nationalen Beh\u00f6rden daf\u00fcr sorgen sollten, dass jede Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus von wirksamen und konsequenten Therapiema\u00dfnahmen begleitet wird, damit dort untergebrachten Personen nicht die Aussicht auf Entlassung genommen wird. Anl\u00e4sslich der regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungen der Fortdauer der Unterbringung und bei der Abw\u00e4gung zwischen dem Freiheitsinteresse des Untergebrachten und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit sollte die Durchf\u00fchrung derartiger Ma\u00dfnahmen von den innerstaatlichen Gerichten besonders genau gepr\u00fcft werden (siehe F.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr.\u00a032705\/06, 28.\u00a0September 2010).<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer fortdauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus besonders genau gepr\u00fcft werden muss, je l\u00e4nger die Unterbringung andauert, ist in Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen aber der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass das Landgericht Paderborn in seiner Entscheidung vom 16.\u00a0November 2011, die mit Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 12.\u00a0Februar 2012 bzw. des Bundesverfassungsgerichts vom 24.\u00a0Oktober 2012 best\u00e4tigt wurde, im Zeitpunkt des in Rede stehenden Verfahrens keine gerechte Abw\u00e4gung zwischen den Freiheitsinteressen des Beschwerdef\u00fchrers und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorgenommen hat oder dass die damaligen Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte willk\u00fcrlich waren.<\/p>\n<p>36. Folglich war die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e der Konvention gerechtfertigt.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Weitere R\u00fcgen<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Behauptete Unfairness des Verfahrens<\/em><\/p>\n<p>38. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer vortrug, dass das Verfahren unfair gewesen sei, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese R\u00fcge nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a04 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtm\u00e4\u00dfig ist.\u201c<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof stellt fest, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrer unter dieser Rubrik aufgeworfenen Fragen bereits im Zusammenhang mit seiner R\u00fcge nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e gepr\u00fcft worden sind. Der Gerichtshof ist insbesondere \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten war, Gelegenheit hatte, seine Sache vor Gericht zu vertreten und den zur Begr\u00fcndung seiner Unterbringung beigebrachten medizinischen Sachverst\u00e4ndigenbeweis anzufechten.<\/p>\n<p>40. Daraus folgt, dass dieser Teil der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers ebenfalls offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><em>2. Behauptete Verletzung von Artikel 7 der Konvention<\/em><\/p>\n<p>41. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus \u2013 in der Praxis \u2013 einer Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a066 StGB gleichkomme, zu der er nicht verurteilt worden sei, stellt der Gerichtshof fest, dass in den Urteilen vom 3.\u00a0M\u00e4rz 1998 und 13.\u00a0November 2002 gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a063 StGB die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gegen den Beschwerdef\u00fchrer angeordnet wurde. Seine Behauptung ist demnach nicht zutreffend.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass \u00a7\u00a063 StGB eine rechtliche Grundlage f\u00fcr die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus darstellt und dass die rechtlichen Anforderungen dieser Bestimmung erf\u00fcllt waren, so dass er nicht behaupten kann, ohne gesetzliche Grundlage bestraft worden zu sein.<\/p>\n<p>43. Daraus folgt, dass dieser Teil der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers ebenfalls offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Ganna Yudkivska<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=421\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=421&text=A.%C2%A0K.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+77306%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=421&title=A.%C2%A0K.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+77306%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=421&description=A.%C2%A0K.+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+77306%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 77306\/12 A.\u00a0K. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=421\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-421","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/421","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=421"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/421\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":422,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/421\/revisions\/422"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=421"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=421"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=421"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}