{"id":42,"date":"2020-11-05T16:33:30","date_gmt":"2020-11-05T16:33:30","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=42"},"modified":"2020-11-05T16:33:30","modified_gmt":"2020-11-05T16:33:30","slug":"individualbeschwerde-nr-68475-10-bley-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=42","title":{"rendered":"Individualbeschwerde Nr. 68475\/10 BLEY gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">F\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 68475\/10<br \/>\nB. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2019 als Kammer mit den Richtern und der Richterin<\/p>\n<p>Andr\u00e9 Potocki, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger und<br \/>\nM\u0101rti\u0146\u0161 Mits<br \/>\nsowie Milan Bla\u0161ko, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 19.\u00a0November\u00a02010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahmen der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderungen des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, B., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in C. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn R., Rechtsanwalt in O., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c), der die Beschwerde am 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014 \u00fcbermittelt wurde, wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K.\u00a0Behr und Herrn H.-J.\u00a0Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. Im Jahr 1982 f\u00fchrte der Rat der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften eine von Kuhmilchlieferanten und -k\u00e4ufern zu entrichtende Zusatzabgabe ein, die auf Milchmengen erhoben wurde, die eine bestimmte Quote \u00fcberschritten. Durch diese Regelung sollten das Ungleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage auf dem Markt f\u00fcr Milch und Milcherzeugnisse sowie die entsprechenden strukturellen \u00dcbersch\u00fcsse verringert werden. Nach den zur ma\u00dfgeblichen Zeit in deutsches Recht umgesetzten Verordnungen des Rates musste ein Milcherzeuger eine Abgabe in H\u00f6he von 115\u00a0% auf alle von ihm innerhalb eines Zw\u00f6lfmonatszeitraums vermarkteten Milchmengen entrichten, die \u00fcber die ihm zustehende Quote hinausgingen. Die K\u00e4ufer von Milcherzeugnissen konnten die Referenzmengen von Milcherzeugern, die ihre Quoten nicht ersch\u00f6pft hatten, mit denen von Erzeugern verrechnen, die ihre Quoten \u00fcberschritten hatten. Aufgrund einer im Rahmen der deutschen Wiedervereinigung verabschiedeten speziellen Verordnung konnten die Referenzmengen von Milcherzeugern, die auf dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) ans\u00e4ssig waren, nicht mit denen von Milcherzeugern mit Sitz auf dem Gebiet der ehemaligen Bundesrepublik Deutschland (BRD) verrechnet werden.<\/p>\n<p>4. Der Beschwerdef\u00fchrer war Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer und Mitinhaber einer in Bundesland X. (auf dem Gebiet der ehemaligen DDR) ans\u00e4ssigen Milcherzeugerfirma. Ab 1996 vermarktete die Firma weniger Milch als ihr angesichts ihrer individuellen Referenzmenge zustand. Gleichzeitig \u00fcberschritten einige Milcherzeuger aus Bundesland Y. (in der fr\u00fcheren BRD), die dieselbe Molkerei belieferten, die ihnen zustehenden Referenzmengen; ihnen drohte die Erhebung einer Abgabe auf die \u00dcberproduktion.<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer schloss \u00fcber verschiedene Zeitr\u00e4ume zwischen Januar\u00a01997 und September\u00a01999 Vertr\u00e4ge mit 26\u00a0Milcherzeugern des Bundeslandes Y. Im Rahmen dieser Vertr\u00e4ge verpachteten die Milchbauern des Bundeslandes Y. ihre gesamten Viehbest\u00e4nde an den Beschwerdef\u00fchrer. Die Tiere sollten in Bundesland Y. verbleiben und die Landwirte des Bundeslandes Y. waren verpflichtet, sie zu pflegen, zu melken und die Milch an die Molkerei zu liefern. Der Pachtpreis wurde mit den Zahlungen der Molkerei verrechnet. Infolge dieser Vereinbarung konnten die Milcherzeuger des Bundeslandes Y. Milch liefern, die auf die Quote des Beschwerdef\u00fchrers angerechnet wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer erhielt von der Molkerei das entsprechende Milchgeld, das er \u2013 nach Abzug von 0,10\u00a0DM pro Liter Milch f\u00fcr sich selbst \u2013 an die Landwirte des Bundeslandes Y. weiter \u00fcberwies.<\/p>\n<p>6. Am 14.\u00a0Juni\u00a02006 verurteilte das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.<\/p>\n<p>7. Am 15.\u00a0Juni\u00a02006 legte der Beschwerdef\u00fchrer Berufung ein. Dabei machte er insbesondere einen Verbotsirrtum geltend. Er trug vor, er habe den Vertrag seinem Steuerberater vorgelegt und dieser habe ihm mitgeteilt, dass er in steuerrechtlicher Hinsicht unbedenklich sei.<\/p>\n<p>8. Mit Urteil vom 22.\u00a0Februar\u00a02007 setzte das Landgericht die Strafe auf eine zur Bew\u00e4hrung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten herab und verwarf die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers im \u00dcbrigen. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer einger\u00e4umt habe, ihm sei bewusst gewesen, dass eine \u00dcbertragung der Quoten zwischen Milcherzeugern aus der ehemaligen DDR und der fr\u00fcheren BRD nicht zul\u00e4ssig war. Gerade dies sei jedoch durch die vertraglichen Vereinbarungen bewirkt worden, durch die sich im Ablauf der Milcherzeugung an sich nichts ge\u00e4ndert habe. Die jeweiligen Vertragspartner h\u00e4tten ihre Betriebe nach wie vor eigenverantwortlich gef\u00fchrt und volle Eigentumsrechte \u00fcber ihre Viehbest\u00e4nde wie auch \u00fcber die von ihnen produzierte Milch gehabt. Dem Beschwerdef\u00fchrer seien 0,10\u00a0DM pro Liter Milch als Entgelt f\u00fcr sein Mitwirken an den Vereinbarungen gezahlt worden, mit denen eine Umgehung der geltenden Bestimmungen angestrebt worden sei. Infolge dieser Vereinbarungen h\u00e4tten die Landwirte des Bundeslandes Y. die Zahlung von Abgaben wegen \u00dcberproduktion in H\u00f6he von mehr als 283.000\u00a0Euro umgangen.<\/p>\n<p>9. Die Kammer des Landgerichts war \u00fcberzeugt, dass der Beschwerdef\u00fchrer ohne Weiteres h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen, dass sein Handeln rechtswidrig gewesen sei. Sie stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer ein erfahrener Landwirt sei, der \u00fcberdies diverse M\u00f6glichkeiten gehabt h\u00e4tte, weitere Erkundigungen einzuziehen. Der Steuerberater habe im Rahmen seiner Zeugenvernehmung dargetan, dass er den Beschwerdef\u00fchrer nur hinsichtlich allgemeiner Steuerfragen beraten habe, nicht jedoch bez\u00fcglich der Regelungen zur Referenzmengenverteilung. Dass die Verrechnung der Milchquoten von Erzeugern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und Erzeugern auf dem Gebiet der fr\u00fcheren BRD rechtswidrig gewesen sei, habe er nicht gewusst. Diese Problematik sei nie Gegenstand seiner Gespr\u00e4che mit dem Beschwerdef\u00fchrer gewesen. Nach Ansicht des Gerichts w\u00e4re der Beschwerdef\u00fchrer vielmehr verpflichtet gewesen, entweder den Steuerberater geb\u00fchrend \u00fcber die problematische Situation zu informieren oder einen Rechtsanwalt zu befragen. Er h\u00e4tte auch beim Zollamt oder bei der Landwirtschaftskammer Erkundigungen einholen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>10. Das Landgericht gelangte zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7\u00a0370\u00a0Abs.\u00a01 Nr.\u00a01\u00a0Abgabenordnung (AO, siehe Rdnr.\u00a021) i.V.m. \u00a7\u00a7\u00a08 Abs.\u00a02 und 12 Marktorganisationsgesetz (MOG) sowie der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV, siehe Rdnr.\u00a019) der Steuerhinterziehung strafbar gemacht habe.<\/p>\n<p>11. Mit Urteil vom 23.\u00a0Oktober\u00a02007 verwarf das Oberlandesgericht die Revision des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet. In seiner Revision hatte der Beschwerdef\u00fchrer unter anderem vorgebracht, dass das Verbot der Verrechnung von Milchquoten zwischen dem Gebiet der ehemaligen DDR und dem der fr\u00fcheren BRD seine verfassungsm\u00e4\u00dfigen Rechte aus dem Grundgesetz verletze.<\/p>\n<p>12. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob Verfassungsbeschwerde, wobei er zus\u00e4tzlich vorbrachte, dass die Zusatzabgabe von 115\u00a0% erdrosselnde Wirkung habe, da sie h\u00f6her sei als der Marktpreis der Milch, wodurch die insbesondere in Artikel\u00a014\u00a0GG garantierten Verfassungsrechte der Milchbauern verletzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p>13. Am 29.\u00a0April\u00a02010 beschloss eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Entscheidung anzunehmen. Das Verfassungsgericht war der Auffassung, dass die geltenden gesetzlichen Bestimmungen, soweit sie der Pr\u00fcfung durch das Gericht unterl\u00e4gen, mit dem Grundgesetz vereinbar seien. Das Verfassungsgericht nahm keine Pr\u00fcfung der Frage vor, ob die Zusatzabgabe die Eigentumsrechte oder andere Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers verletze, da die H\u00f6he dieser Zusatzabgabe in der Verordnung (EWG) Nr.\u00a03950\/92 des Rates abschlie\u00dfend geregelt sei. Diese lasse den innerstaatlichen Beh\u00f6rden keinen Spielraum.<\/p>\n<p>14. Das Bundesverfassungsgericht war ferner der Ansicht, dass die Voraussetzungen f\u00fcr eine Strafbarkeit in den von den Strafgerichten herangezogenen Bestimmungen hinreichend bestimmt geregelt seien. Dies gelte auch, soweit die Strafbarkeit von Steuerhinterziehung hinsichtlich der in der Verordnung (EWG) Nr.\u00a03950\/92 des Rates festgelegten Abgabe betroffen sei. Die Strafbarkeitsvoraussetzungen seien insbesondere f\u00fcr die Adressaten der einschl\u00e4gigen Bestimmungen \u2013 n\u00e4mlich Landwirte und andere beruflich mit der Milcherzeugung befasste Personen \u2013 in hinreichender Weise erkennbar gewesen. Wer das Milchquotensystem nicht wenigstens der Sache nach kenne, stehe von vornherein nicht in Gefahr, sich wegen unlauterer Beteiligung daran strafbar zu machen.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und EU-Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis und EU-Praxis<\/strong><\/p>\n<p>15. Artikel\u00a0234 des Vertrags zur Gr\u00fcndung der Europ\u00e4ischen Gemeinschaft (vormals Artikel\u00a0177 und seit 1.\u00a0Dezember\u00a02009 Artikel\u00a0267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union [AEUV]) bestimmt im Hinblick auf das Vorabentscheidungsverfahren des Gerichtshofs der Europ\u00e4ischen Gemeinschaften:<\/p>\n<p>\u201eDer Gerichtshof [&#8230;] entscheidet im Wege der Vorabentscheidung<\/p>\n<p>a) \u00fcber die Auslegung dieses Vertrags,<\/p>\n<p>b) \u00fcber die G\u00fcltigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe der Gemeinschaft [&#8230;],<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und h\u00e4lt dieses Gericht eine Entscheidung dar\u00fcber zum Erlass seines Urteils f\u00fcr erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen.<\/p>\n<p>Wird eine derartige Frage in einem schwebenden Verfahren bei einem einzelstaatlichen Gericht gestellt, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, so ist dieses Gericht zur Anrufung des Gerichtshofes verpflichtet.\u201c<\/p>\n<p>16. Artikel\u00a017 der Charta der Grundrechte der Europ\u00e4ischen Union und Artikel\u00a014 des Grundgesetzes sehen beide den Schutz des Eigentumsrechts vor.<\/p>\n<p>17. Nach seiner gefestigten Rechtsprechung \u00fcbt das Bundesverfassungsgericht keine gerichtliche Kontrolle \u00fcber das auf innerstaatlicher Ebene angewandte Unionsrecht aus, solange und soweit die Europ\u00e4ische Union einen wirksamen Schutz der Grundrechte generell gew\u00e4hrleistet, der dem vom Grundgesetz gebotenen Grundrechtsschutz im Wesentlichen entspricht (vgl. die in der Amtlichen Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ver\u00f6ffentlichten sog. S.-Entscheidungen, BVerfGE Bd.\u00a073, S.\u00a0339; Bd.\u00a0102, S.\u00a0147 und Bd.\u00a0123, S.\u00a0267).<\/p>\n<p>18. Verordnung (EWG) Nr.\u00a03950\/92 des Rates in der ab dem 1.\u00a0April\u00a01993 geltenden Fassung sieht vor:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a01<\/p>\n<p>\u201eBei den Erzeugern von Kuhmilch wird f\u00fcr weitere sieben aufeinanderfolgende Zeitr\u00e4ume von zw\u00f6lf Monaten ab 1.\u00a0April\u00a01993 eine zus\u00e4tzliche Abgabe auf die Mengen Milch oder Milch\u00e4quivalent erhoben, die in dem jeweiligen Zw\u00f6lfmonatszeitraum an einen Abnehmer geliefert oder direkt an den Verbraucher verkauft wurden und eine bestimmte Referenzmenge \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>Die Abgabe wird auf 115 v. H. des Milchrichtpreises festgesetzt.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel\u00a02<\/p>\n<p>\u201e(1) Die Abgabe wird auf alle Milch- oder Milch\u00e4quivalenzmengen erhoben, die in dem betreffenden Zw\u00f6lfmonatszeitraum vermarktet werden und die eine der beiden in Artikel 3 genannten Mengen \u00fcberschreiten. Sie wird auf die Erzeuger verteilt, die zur Mengen\u00fcberschreitung beigetragen haben. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>19. Nach \u00a7\u00a07b Abs.\u00a01 Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGV) in der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung, die auf der Grundlage von \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 und \u00a7\u00a012 Abs.\u00a02 MOG erlassen worden war, konnte ein K\u00e4ufer Milchquoten, die in einem Zw\u00f6lfmonatszeitraum nicht genutzt worden waren, anderen Milcherzeugern zuteilen, die ihre eigene Referenzmenge \u00fcberschritten hatten. Nicht genutzte Referenzmengen von Betrieben auf dem Gebiet der ehemaligen DDR durften jedoch nur Milcherzeugern zugeteilt werden, die ebenfalls in diesem Gebiet ans\u00e4ssig waren.<\/p>\n<p>20. Nach \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 MOG sind auf Abgaben zu Marktordnungszwecken die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden.<\/p>\n<p>21. \u00a7\u00a0370 Abs.\u00a01\u00a0AO lautet:<\/p>\n<p><strong>Steuerhinterziehung<\/strong><\/p>\n<p>\u201e(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu f\u00fcnf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer [&#8230;] den Finanzbeh\u00f6rden oder anderen Beh\u00f6rden \u00fcber steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollst\u00e4ndige Angaben macht, [&#8230;] und dadurch Steuern verk\u00fcrzt oder f\u00fcr sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.\u201c<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, dass das Bundesverfassungsgericht es vers\u00e4umt habe, den Europ\u00e4ischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung hinsichtlich der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der durch Unionsrecht eingef\u00fchrten Zusatzabgabe zu ersuchen, und dass es die Entscheidung hiergegen nicht hinreichend begr\u00fcndet habe.<\/p>\n<p>23. Ferner r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention, dass die von den innerstaatlichen Gerichten herangezogenen Bestimmungen nicht hinreichend bestimmtseien, um seine strafrechtliche Verurteilung zu rechtfertigen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. R\u00fcge einer Verletzung des Artikels\u00a06 Absatz\u00a01 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>24. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p><em>1. Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs<\/em><\/p>\n<p>25. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft habe. Sie betonte, dass er vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und dem Oberlandesgericht weder ausdr\u00fccklich um Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahren ersucht, noch substantiiert dargelegt habe, dass die Zusatzabgabe in H\u00f6he von 115\u00a0% dieunionsrechtlich gesch\u00fctzten Grund- und Menschenrechte verletze.<\/p>\n<p>26. Der Beschwerdef\u00fchrer argumentierte, dem Erfordernis der Rechtswegersch\u00f6pfung gerecht geworden zu sein, auch wenn er tats\u00e4chlich nicht ausdr\u00fccklich eine Vorlage von Fragen an den EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens beantragt habe. Er berief sich darauf, dass er w\u00e4hrend des gesamten innerstaatlichen Verfahrens vorgetragen habe, dass die gegen ihn angewandten Vorschriften verfassungswidrig seien und gegen EU-Recht verstie\u00dfen. So habe er beispielsweise in seiner Revisionsbegr\u00fcndung die Vereinbarkeit von \u00a7\u00a07b MGV mit der Verordnung (EWG) Nr.\u00a03950\/92 des Rates er\u00f6rtert.<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Tat w\u00e4hrend des gesamten innerstaatlichen Verfahrens die Verfassungskonformit\u00e4t einiger gegen ihn angewandter Bestimmungen und deren Konformit\u00e4t mit dem EU-Recht in Frage gestellt hat. Ferner hat er vor dem Bundesverfassungsgericht ausdr\u00fccklich ger\u00fcgt, dass die Abgabe als solche sein grundgesetzlich gesch\u00fctztes Eigentumsrecht verletze. Der Gerichtshof muss allerdings auch feststellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Amtsgericht, dem Landgericht und dem Oberlandesgericht nur die Verfassungskonformit\u00e4t der Bestimmungen, die die Verrechnung von Milchquoten zwischen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und im Gebiet der fr\u00fcheren BRD ans\u00e4ssigen Unternehmen verboten, und deren Konformit\u00e4t mit dem EU-Recht in Frage stellte. Dar\u00fcber hinaus hat er vor dem Bundesverfassungsgericht lediglich ger\u00fcgt, dass die Abgabe an sich sein im innerstaatlichen Recht vorgesehenes Eigentumsrecht verletze, und damit nicht auf den entsprechenden Schutz auf EU-Ebene verwiesen. Es ist daher fraglich, ob der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg in \u00dcbereinstimmung mit den Formerfordernissen des innerstaatlichen Rechts ersch\u00f6pft hat.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof kann jedoch dahinstehen lassen, ob der Beschwerdef\u00fchrer den innerstaatlichen Rechtsweg, wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich, ersch\u00f6pft hat, denn die vorliegende Individualbeschwerde ist in jedem Fall unzul\u00e4ssig, weil sie im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden offensichtlich unbegr\u00fcndet ist.<\/p>\n<p><em>2. Offensichtliche Unbegr\u00fcndetheit<\/em><\/p>\n<p>29. Die Regierung war der Auffassung, dass die R\u00fcge nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention jedenfalls unbegr\u00fcndet sei. Sie berief sich auf ihren eigenen Vortrag bez\u00fcglich der Rechtswegersch\u00f6pfung und kam zu dem Schluss, dass das Bundesverfassungsgericht offensichtlich keinen Grund gehabt habe, um Vorabentscheidung zu ersuchen, da der Beschwerdef\u00fchrer zu seiner Behauptung, dass die Abgabe an sich mit dem unionsrechtlich gesch\u00fctzten Eigentumsrecht unvereinbar sei, nur sp\u00e4rlich ausgef\u00fchrt habe. Auch habe er das Gericht nicht \u00fcberzeugt, dass eine solche Schlussfolgerung f\u00fcr das Strafverfahren \u00fcberhaupt von Bedeutung w\u00e4re. Beides w\u00e4re aber Voraussetzung f\u00fcr ein Ersuchen um Vorabentscheidung durch den EuGH gewesen. Dies gelte umso mehr, als der EuGH bereits in der Rechtssache Irish Farmers Association u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Minister forAgriculture, Food andForestry, IrelandandtheAttorney General (C-22\/94, Urteil vom 15.\u00a0April\u00a01997, Rdnrn.\u00a026 bis 29) festgestellt habe, dass die Abgabe mit den Grundrechten vereinbar sei. Vor diesem Hintergrund k\u00f6nne dem Bundesverfassungsgericht nach Ansicht der Regierung nicht vorgeworfen werden, dass es willk\u00fcrlich gehandelt habe, indem es nicht um Vorabentscheidung ersucht habe; aus denselben Gr\u00fcnden sei das Bundesverfassungsgericht nicht verpflichtet gewesen, diese Nichteinholung einer Vorabentscheidung zu begr\u00fcnden. Sie verwies auf die Rechtssachen J.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a015073\/03, 13.\u00a0Februar\u00a02007) und M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a073711\/01, 1.\u00a0Februar\u00a02005).<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass das Bundesverfassungsgericht es vers\u00e4umt habe, den EuGH um Vorabentscheidung zu der Frage zu ersuchen, ob die Einf\u00fchrung einer Zusatzabgabe von 115\u00a0% mit seinen Eigentumsrechten vereinbar sei; dies stelle eine Verletzung seiner Rechte aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention dar. Die G\u00fcltigkeit der Abgabe sei Voraussetzung f\u00fcr die Verh\u00e4ngung der Strafe, da sie wegen Handlungen verh\u00e4ngt worden sei, die im Wesentlichen darauf ausgerichtet gewesen seien, die Abgabe zu umgehen. Die Abgabe verletze offensichtlich seine Eigentumsrechte, da sie erdrosselnde Wirkung habe. Den EuGH nicht um Vorabentscheidungzu ersuchen, sei deshalb willk\u00fcrlich gewesen. Da das Bundesverfassungsgericht die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Abgabe nicht gepr\u00fcft habe und die innerstaatlichen Gerichte keine Vorabentscheidung des EuGH eingeholt h\u00e4tten, sei dem Beschwerdef\u00fchrer eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung dieser Angelegenheit verwehrt worden. Da in Strafverfahren im Gegensatz zu zivilrechtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz gelte, sei dies besonders problematisch. Aus denselben Gr\u00fcnden habe das Bundesverfassungsgericht seine Begr\u00fcndungspflicht verletzt.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, das innerstaatliche Recht, sofern es im Einklang mit dem EU-Recht anwendbar ist, auszulegen und anzuwenden, und dar\u00fcber zu entscheiden, ob es f\u00fcr den Erlass eines Urteils erforderlich ist, dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen. Er weist ferner erneut darauf hin, dass die Konvention an sich kein Recht auf Vorlage einer Rechtssache beim EuGH zur Vorabentscheidung nach Artikel 234\u00a0EGV (seit dem 1.\u00a0Dezember\u00a02009 Artikel\u00a0267 des Vertrags \u00fcber die Arbeitsweise der Europ\u00e4ischen Union) garantiert. Gleichwohl kann die Ablehnung eines Antrags auf eine derartige Vorlage gegen das Gebot einesfairen Verfahrens versto\u00dfen, sofern sie willk\u00fcrlich erscheint, n\u00e4mlich wenn die Vorlage abgelehnt wurde, obwohl die anwendbaren Vorschriften keine Ausnahmen von der Vorlagepflicht oder Alternativen dazu vorsehen, wenn die Vorlage mit einer Begr\u00fcndung abgelehnt wird, die in diesen Vorschriften nicht vorgesehen ist, oder wenn die Ablehnung nicht mit den nach den einschl\u00e4gigen Vorschriften vorgesehenen Gr\u00fcnden versehen ist (siehe z.\u00a0B. Somorjai\u00a0.\/.\u00a0Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a060934\/13, Rdnr.\u00a056, 28.\u00a0August\u00a02018; Baydar\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a055385\/14, Rdnrn.\u00a039 bis 44, 24.\u00a0April\u00a02018; und H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a054193\/07, 8.\u00a0Dezember\u00a02009).<\/p>\n<p>32. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht im Einklang mit seiner oben zitierten Rechtsprechung (vgl. Rdnr.\u00a017) von einer \u00dcberpr\u00fcfung der Frage der Milchabgabe absah, da diese vollumf\u00e4nglich auf EU-Recht basierte und daher einer \u00dcberpr\u00fcfung durch den EuGH und nicht durch das Bundesverfassungsgericht unterlag. Der Gerichtshof stellt auch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor den innerstaatlichen Gerichten tats\u00e4chlich zu keinem Zeitpunkt die Einholung einer Vorabentscheidung durch den EuGH beantragt hat. Auch in seiner Verfassungsbeschwerde r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer lediglich, dass die Zusatzabgabe sein im deutschen Grundgesetz gesch\u00fctztes Eigentumsrecht verletze, und warf nicht die Frage auf, ob sie auch gegen EU-Recht versto\u00dfe.<\/p>\n<p>33. Selbst wenn man unterstellt, dass die Bezugnahme des Beschwerdef\u00fchrers auf sein (grundgesetzlich garantiertes) Eigentumsrecht die innerstaatlichen Gerichte \u2013 sollten diese die menschenrechtlichen Gew\u00e4hrleistungen nach dem innerstaatlichen Recht f\u00fcr nicht anwendbar befunden haben \u2013 dazu h\u00e4tte veranlassen k\u00f6nnen, die Argumente im Lichte des EU-Rechts zu pr\u00fcfen, so bestand trotzdem kein Grund f\u00fcr das Bundesverfassungsgericht, eine Vorabentscheidung einzuholen. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang nochmals darauf hin, dass es nach EU-Recht selbst dann, wenn keine Parteiinitiative notwendig ist, um ein innerstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden k\u00f6nnen, zu einer Vorlage zum EuGH zur Auslegung oder G\u00fcltigkeit von EU-Recht zu bewegen, allein diesem Gericht obliegt, im Lichte der Besonderheiten der jeweiligen Rechtssache zu beurteilen, ob ein Vorabentscheidungsersuchen f\u00fcr den Erlass seiner Entscheidung erforderlich ist (siehe Somorjai, a.a.O., Rdnr.\u00a061, 28.\u00a0August\u00a02018). Angesichts dieser Rechtsprechung kann sich der Gerichtshof der Auffassung der Regierung anschlie\u00dfen, wonach die in Rede stehende Abgabe bereits im Lichte des Eigentumsrechts gepr\u00fcft worden war und die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig war, dass keine vern\u00fcnftigen Zweifel daran bestehen konnten (siehe Somorjai, a.a.O., Rdnrn.\u00a039 bis 41). Der Beschwerdef\u00fchrer hat in seinem Vorbringen keine Tatsachen glaubhaft gemacht, die eine andere Schlussfolgerung erlauben w\u00fcrden.<\/p>\n<p>34. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Bundesverfassungsgericht ein Ersuchen um eine Vorabentscheidung abgelehnt habe. Es kann daher nicht als willk\u00fcrlich angesehen werden, dass es das Bundesverfassungsgericht nicht f\u00fcr erforderlich erachtete, die Rechtssache dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen. Genauso wenig kann davon ausgegangen werden, dass seine Entscheidung gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verstie\u00df, weil sie keine explizite Begr\u00fcndung enthielt.<\/p>\n<p>35. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. R\u00fcge einer Verletzung des Artikels\u00a07 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>36. Artikel\u00a07 der Konvention lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verh\u00e4ngt werden.<\/p>\n<p>(2) Dieser Artikel schlie\u00dft nicht aus, dass jemand wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit ihrer Begehung nach den von den zivilisierten V\u00f6lkern anerkannten allgemeinen Rechtsgrunds\u00e4tzen strafbar war.\u201c<\/p>\n<p>37. Die Regierung brachte vor, dass die strafrechtliche Konsequenz hinreichend vorhersehbar gewesen sei. Die zu betrachtende Normenkette sei zwar komplex, aber nicht unm\u00f6glich zu verstehen. Der Beschwerdef\u00fchrer sei in einem hochgradig spezialisierten Berufsfeld t\u00e4tig, was \u2013 nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs \u2013 Erkundigungspflichten mit sich bringe. Der Umstand, dass der Beschwerdef\u00fchrer selbst erdacht habe, die Abgabe und das Verbot der Verrechnung von Milchquoten zwischen im Gebiet der ehemaligen DDR und im Gebiet der fr\u00fcheren BRD ans\u00e4ssigen Unternehmen durch das Abschlie\u00dfen und Abwickeln von Pachtvertr\u00e4gen zu umgehen, lasse die Schlussfolgerung zu, dass er sich seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit durchaus bewusst gewesen sei.<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass es f\u00fcr ihn unm\u00f6glich gewesen sei, vorherzusehen, dass er sich durch den Abschluss und die Abwicklung der Pachtvertr\u00e4ge strafbar machen w\u00fcrde. Er wies darauf hin, dass seine Verurteilung auf \u00a7\u00a0370 AO gest\u00fctzt worden sei, die f\u00fcr Steuerhinterziehung geltende strafrechtliche Bestimmung. Deren Anwendbarkeit basiere auf \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01\u00a0MOG. \u00a7\u00a012 Abs.\u00a01 MOG sehe aber nicht ausdr\u00fccklich vor, dass \u00a7\u00a0370 AO auf die in der Ratsverordnung (EWG) Nr.\u00a03950\/92 vorgesehene Abgabe anwendbar sei, sondern enthalte lediglich sehr allgemeine Verweise auf die Abgabenordnung und die auf der Grundlage von EU-Recht erhobenen Abgaben zu Marktordnungszwecken. In einem weiteren Schritt m\u00fcsse \u00a7\u00a0370\u00a0AO als relevant eingestuft und die in der Ratsverordnung (EWG) Nr.\u00a03950\/92 vorgesehene Abgabe als Abgabe bewertet werden, die auf der Grundlage von EU-Recht zu Marktordnungszwecken erhoben wird. Sodann m\u00fcssten die nationalen Umsetzungsma\u00dfnahmen, insbesondere \u00a7\u00a08 Abs.\u00a01 MOG und \u00a7\u00a07b MGV, in Betracht gezogen werden, um die Rechtswidrigkeit seines Handelns zu verstehen.<\/p>\n<p>39. Unter diesen Umst\u00e4nden, so der Beschwerdef\u00fchrer, sei es ihm unm\u00f6glich gewesen, nicht nur all die genannten Bestimmungen, die die Pachtvereinbarung verboten, zu kennen, sondern auch noch die Verbindung zwischen diesen Bestimmungen und denjenigen Bestimmungen herzustellen, die f\u00fcr sein Handeln eine strafrechtliche Verantwortlichkeit vorsehen. Er brachte vor, dass ein spezialisierter Rechtsanwalt die Rechtswidrigkeit seines Handelns vielleicht h\u00e4tte erkennen k\u00f6nnen. Ihm sei es jedoch nicht m\u00f6glich gewesen. Er wies darauf hin, dass er sich auf den Sachverstand seines Steuerberaters verlassen habe, der die Pachtvertr\u00e4ge aus steuerrechtlicher Sicht gepr\u00fcft habe.<\/p>\n<p>40. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner geltend, dass die Milcherzeugung kein hochgradig spezialisiertes Berufsfeld sei. Sein Fall sei der Rechtssache Cantoni\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (15.\u00a0November\u00a01996, Reports ofJudgmentsandDecisions 1996\u2011V) gegen\u00fcberzustellen, bei der es um den Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Supermarktes gegangen sei, der auch Medizinprodukte verkauft habe und bei dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass ein Spezialisierungsgrad eine komplexere Regelung erlaube.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof nimmt erneut auf seine Rechtsprechung zu Artikel\u00a07 Bezug, die in den Rechtssachen Kafkaris\u00a0.\/.\u00a0Zypern ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a021906\/04, Rdnrn.\u00a0137 bis 41, ECHR 2008) und Camilleri\u00a0.\/.\u00a0Malta (Individualbeschwerde Nr.\u00a042931\/10, Rdnrn.\u00a034 bis 38, 22.\u00a0Januar\u00a02013) zusammengefasst ist. Artikel\u00a07 verlangt insbesondere, dass strafrechtliche Bestimmungen zug\u00e4nglich und vorhersehbar sein m\u00fcssen. Eine Person muss dem Wortlaut der betreffenden Bestimmung, gegebenenfalls mit Hilfe der gerichtlichen Auslegung dieser Bestimmung, entnehmen k\u00f6nnen, durch welche Handlungen und Unterlassungen sie sich strafbar macht und mit welcher Strafe die begangene Handlung bzw. Unterlassung bestraft wird (siehe Kafkaris, a.a.O., Rdnr.\u00a0140). Die Vorhersehbarkeit h\u00e4ngt in erheblichem Ma\u00dfe vom Inhalt des betreffenden Gesetzes, seinem beabsichtigten Anwendungsbereich und der Zahl und Rechtsstellung seiner Adressaten ab. Ein Gesetz kann das Erfordernis der \u201eVorhersehbarkeit\u201c auch dann noch erf\u00fcllen, wenn die betroffene Person geeignete Rechtsberatung ben\u00f6tigt, um in einem Ma\u00df, das unter den jeweiligen Umst\u00e4nden angemessen ist, voraussehen zu k\u00f6nnen, welche Konsequenzen eine bestimmte Handlung nach sich ziehen kann. Dies gilt insbesondere f\u00fcr Personen, die eine berufliche T\u00e4tigkeit aus\u00fcben und gewohnt sind, dabei ein hohes Ma\u00df an Vorsicht walten zu lassen. Es kann in diesem Zusammenhang von ihnen erwartet werden, dass sie bei der Pr\u00fcfung der Risiken, die eine solche T\u00e4tigkeit mit sich bringt, besonders vorsichtig vorgehen (siehe z.\u00a0B. Camilleri, a.a.O., Rdnr.\u00a038, und Cantoni, a.a.O., Rdnr.\u00a035).<\/p>\n<p>42. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht nach der Pr\u00fcfung der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zu der Auffassung gelangte, dass die Bestimmungen, auf deren Grundlage er von den Strafgerichten verurteilt worden war, die Voraussetzungen f\u00fcr die strafrechtliche Verantwortlichkeit angemessen darlegten. Die Strafbarkeitsvoraussetzungen seien insbesondere f\u00fcr die Adressaten der einschl\u00e4gigen Bestimmungen \u2013 n\u00e4mlich Landwirte und andere beruflich mit der Milcherzeugung befasste Personen \u2013 in hinreichender Weise erkennbar gewesen (siehe Rdnr.\u00a014). Der Gerichtshof schlie\u00dft sich der Auffassung an, dass sich die Bestimmungen unmittelbar an Milcherzeuger richteten. Sie betrafen die Frage, wie viel Milch jeder einzelne Erzeuger produzieren durfte, was in einem streng regulierten Gesch\u00e4ftsbereich, wie es die Milcherzeugung zur ma\u00dfgeblichen Zeit war, offenbar eine geradezu entscheidende Frage ist. Dar\u00fcber hinaus waren die Bestimmungen bereits seit Langem in Kraft (siehe Klein Poelhuis\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a034970\/97, Kommissionsentscheidung vom 21.\u00a0Mai\u00a01997).<\/p>\n<p>43. Obgleich die strafrechtliche Verantwortlichkeit tats\u00e4chlich auf einer komplexen Normenkette mit gegenseitigen Verweisen basierte, erkennt der Gerichtshof angesichts der genannten Umst\u00e4nde die Schlussfolgerung der innerstaatlichen Gerichte an, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich der Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sein muss. Er hat ein Pachtsystem erdacht, das Kenntnisse der Grundmechanismen des geltenden Systems erforderte, insbesondere der Abgabe und des Verbots der Verrechnung von Milchquoten zwischen im Gebiet der ehemaligen DDR und im Gebiet der fr\u00fcheren BRD ans\u00e4ssigen Betrieben. Der Gerichtshof kommt zu dem Schluss, dass von dem Beschwerdef\u00fchrer als Milcherzeuger daher erwartet werden konnte, die Regeln zur Verrechnung von Milchquoten zu kennen, oder dass er sich zumindest entsprechende Rechtsberatung h\u00e4tte suchen k\u00f6nnen (siehe Cantoni, a.a.O., Rdnr.\u00a035).<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof kann dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers, wonach die Milcherzeugung nicht hinreichend spezialisiert sei, um mit besonderen Erkundungspflichten einherzugehen, nicht zustimmen. Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit des Beschwerdef\u00fchrers umfasste die Rinderhaltung, die Milcherzeugung unter Einhaltung von Hygienevorschriften und aktive Marketingma\u00dfnahmen. Folglich ging er einer beruflichen T\u00e4tigkeit nach und h\u00e4tte daher gewohnt sein m\u00fcssen, dabei ein hohes Ma\u00df an Vorsicht walten zu lassen. Im Hinblick auf seinen weiteren Vortrag, dass er den Rat seines Steuerberaters eingeholt habe, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht nach der Zeugenvernehmung des Steuerberaters zu der Auffassung gelangte, dass dieser den Beschwerdef\u00fchrer lediglich zu den allgemeinen Steuergesetzen, nicht jedoch zu bestimmten Vorschriften \u00fcber die Verrechnung von Quoten beraten habe. Unter diesen Umst\u00e4nden erkennt der Gerichtshof die Einsch\u00e4tzung der innerstaatlichen Gerichte an, wonach dem Beschwerdef\u00fchrer die strafrechtlichen Folgen seines Handelns bekannt gewesen w\u00e4ren, h\u00e4tte er sich entsprechende Beratung gesucht, beispielsweise von einem Rechtsanwalt oder von der Landwirtschaftskammer.<\/p>\n<p>45. Angesichts dieser Erw\u00e4gungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die strafrechtlichen Folgen der Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers wie nach Artikel\u00a07 der Konvention erforderlich hinreichend vorhersehbar waren, zumal er als Milchbauer in einem hochgradig regulierten Markt t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>46. Daraus folgt, dass auch diese R\u00fcge offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in englischer Sprache und schriftlich zugestellt am 18.\u00a0Juli\u00a02019.<\/p>\n<p>Milan Bla\u0161ko \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Andr\u00e9 Potocki<br \/>\nStellvertretender Sektionskanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=42\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=42&text=Individualbeschwerde+Nr.+68475%2F10+BLEY+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=42&title=Individualbeschwerde+Nr.+68475%2F10+BLEY+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=42&description=Individualbeschwerde+Nr.+68475%2F10+BLEY+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 68475\/10 B. .\/. Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=42\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-42","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/42","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=42"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/42\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":43,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/42\/revisions\/43"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=42"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=42"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=42"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}