{"id":419,"date":"2021-01-03T13:50:28","date_gmt":"2021-01-03T13:50:28","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=419"},"modified":"2021-01-03T13:50:28","modified_gmt":"2021-01-03T13:50:28","slug":"rechtssache-labassee-frankreich-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-65941-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=419","title":{"rendered":"RECHTSSACHE LABASSEE .\/. FRANKREICH (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 65941\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">DER EUROP\u00c4ISCHE GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE LABASSEE .\/. FRANKREICH<br \/>\n(Beschwerde Nr. 65941\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n26. Juni 2014<br \/>\nENDG\u00dcLTIG<br \/>\n26.09.2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wurde nach Ma\u00dfgabe von Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es kann gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet werden.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache Labassee .\/. Frankreich<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern:<\/p>\n<p>Mark Villiger, Sektionspr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht\u00f6ffentlicher Beratung am 10. Juni 2014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das an demselben Tag angenommen wurde:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Beschwerde (Nr. 65941\/11) gegen die franz\u00f6sische Republik zugrunde, die durch franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rige &#8211; HerrnFrancis Labassee (\u201eerster Beschwerdef\u00fchrer\u201c) und Frau Monique Labassee (\u201ezweite Beschwerdef\u00fchrerin\u201c) (\u201edie ersten Beschwerdef\u00fchrer\u201c) &#8211; und eine amerikanische Staatsangeh\u00f6rige &#8211; Frl. Juliette Labassee (\u201edritte Beschwerdef\u00fchrerin\u201c) &#8211; am 6. Oktober 2011gem\u00e4\u00df Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht worden war.<\/p>\n<p>2. Die Beschwerdef\u00fchrer werden durch die zivilrechtliche GesellschaftGadiou Chevallier, Rechtsanwalt am Conseil d\u2019Etat und am \u201eCour de cassation\u201c, vertreten. Die franz\u00f6sische Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wird durch ihre Vertreterin, Frau Edwige Belliard, Direktorin f\u00fcr Justizangelegenheiten am franz\u00f6sischen Au\u00dfenministerium, vertreten.<\/p>\n<p>3. Am 12. Februar 2012 wurde die Beschwerde an die Regierung \u00fcbermittelt, und der Sektionspr\u00e4sident beschloss, die Ermittlungen gleichzeitig mit den Ermittlungen zur Beschwerde Mennesson .\/. Frankreich (Nr. 65192\/11) durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>4. Die Regierung reichte einen Schriftsatz zur Zul\u00e4ssigkeit und zur Begr\u00fcndetheit der Beschwerde ein. Die Beschwerdef\u00fchrer verwiesen auf die Schlussfolgerungen ihrer Beschwerde.<\/p>\n<p>5. Am 10. Oktober 2013 hat der Sektionspr\u00e4sident gem\u00e4\u00df Art. 54 Abs. 2 a) der Verfahrensordnung beschlossen, an die Beschwerdef\u00fchrer und an die Regierung erg\u00e4nzende Fragen zu stellen, die am 20. bzw. am 21. November 2013 beantwortet wurden.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>6. Die Beschwerdef\u00fchrer wurden 1950, 1951 und 2001 geboren und sind wohnhaft in Toulouse.<\/p>\n<p>7. Die ersten Beschwerdef\u00fchrer sind Ehemann und Ehefrau. Aufgrund eines Problems der Unfruchtbarkeit der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin beschlossen sie, eine Leihmutterschaft in Anspruch zu nehmen. Zu diesem Zweck schlossen sie in den Vereinigten Staaten am 20. Juni 2000 einen Vertrag mit dem \u201eInternational Fertility Center for Surrogacy\u201c und danach, am 29. Oktober 2000, einen Vertrag mit diesem Institut und mit Herrn und Frau L., wonach Letztere einen Embryo austragen w\u00fcrde, der aus der Eizelle einer anonymen Spenderin und den Gameten des ersten Beschwerdef\u00fchrers stammen sollte.<\/p>\n<p>8. Auf diese Weise wurde am 27. Oktober 2001 die dritte Beschwerdef\u00fchrerin in Minnesota, Vereinigte Staaten, geboren.<\/p>\n<p>9. Das Gericht des Bundesstaates Minnesota hat mit Urteil vom 31. Oktober 2001, auf Antrag von Frau L., festgestellt, dass das Ziel der Schwangerschaft darin bestanden hatte, ein Kind zur Welt zu bringen, das biologisch von dem Beschwerdef\u00fchrer abstammte, und dass sie ihre elterlichen Rechte nicht behalten wollte, und dass diese Rechte mit diesem Urteil au\u00dfer Kraft traten.<\/p>\n<p>An demselben Tag hat dasselbe Gericht auf Antrag des ersten Beschwerdef\u00fchrers sowie der Eheleute L. ein zweites Urteil erlassen, in dem festgestellt wurde, dass der erste Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte, er sei der leibliche Vater der dritten Beschwerdef\u00fchrerin; und dass deren Name \u201eJuliette Monique Labassee\u201c laute; und dass das Sorgerecht und die tats\u00e4chliche Personensorge auf den ersten Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbertragen wurden, der die Erlaubnis habe, mit dem Kind nach Frankreich zur\u00fcckzukehren; und dass Herrn und Frau L., die ausdr\u00fccklich auf ihre Rechte bez\u00fcglich des Kindes verzichteten, keinerlei Besuchsrechte einger\u00e4umt wurden.<\/p>\n<p>10. In der Geburtsurkunde der dritten Beschwerdef\u00fchrerin, ausgestellt am 1. November 2001 in Minnesota, wird erkl\u00e4rt, dass sie die Tochter des ersten Beschwerdef\u00fchrers und der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin sei.<\/p>\n<p><strong>A. Die Verweigerung der Eintragung der Geburtsurkunde ins Geburtenregister<\/strong><\/p>\n<p>11. Am 28. Juli 2003 teilte die Staatsanwaltschaft des Gro\u00dfinstanzgerichts von Nantes den ersten Beschwerdef\u00fchrern mit,sie lehne die \u00dcbertragung der Geburtsurkunde der dritten Beschwerdef\u00fchrerin in das franz\u00f6sische Personenstandsregister ab, mit der Begr\u00fcndung, dies w\u00fcrde dem franz\u00f6sischen \u201eordre public\u201c widersprechen.<\/p>\n<p><strong>B. Die Notoriet\u00e4tsurkunde, ausgestellt durch den Vormundschaftsrichter des Gerichts von Tourcoing<\/strong><\/p>\n<p>12. Auf Antrag der Beschwerdef\u00fchrer hat der Vormundschaftsrichter des Gro\u00dfinstanzgerichts von Toucoing im Hinblick auf die Geburtsurkunde der dritten Beschwerdef\u00fchrerin, der Heiratsurkunde der ersten Beschwerdef\u00fchrer und der Zeugenaussagen, wonach sie seit der Geburt des Kindes f\u00fcr das Kind sorgten, am 3. Dezember 2003 eine Notoriet\u00e4tsurkunde ausgestellt.<\/p>\n<p><strong>C. Urteil des Gro\u00dfinstanzgerichts von Lille vom 4. Mai 2006<\/strong><\/p>\n<p>13. Nachdem die Staatsanwaltschaft von Nantes die Eintragung des Randvermerks dieser Urkunde in das Personenstandsregister abgelehnt hatte, forderten die ersten Beschwerdef\u00fchrer am 20. Juli 2004 den Justizminister vor dem Gro\u00dfinstanzgericht von Lille auf, die Eintragung der Notoriet\u00e4tsurkunde anordnen zu lassen. Am 10. September 2004 forderte der Oberstaatsanwalt bei dieser Gerichtsbarkeit seinerseits die Beschwerdef\u00fchrer auf, die Notoriet\u00e4tsakte f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4ren zu lassen.<\/p>\n<p>14. Mit Urteil vom 22. M\u00e4rz 2007 wies das Gericht die Beschwerdef\u00fchrer ab. Es war der Meinung, der Vertrag \u00fcber die Leihmutterschaft sei ung\u00fcltig, da er einen Versto\u00df gegen franz\u00f6sisches Recht darstelle und betr\u00fcgerischen Charakter habe. Infolgedessen seien der offenkundige Statusbesitz [\u201epossession d\u2019\u00e9tat\u201c], auf den sich die Beschwerdef\u00fchrer st\u00fctzten, und die Notoriet\u00e4tsurkunde mit M\u00e4ngeln behaftet und k\u00f6nnten nicht die Herstellung eines Kindschaftsverh\u00e4ltnisses begr\u00fcnden.<\/p>\n<p><strong>D. Urteil des Berufungsgerichts vonDouai vom 14. September 2009<\/strong><\/p>\n<p>15. Nachdem sich die Beschwerdef\u00fchrer an das Berufungsgericht von Douai gewandt hatten, hat dieses mit Urteil vom 14. September 2009 den Gerichtsbeschluss best\u00e4tigt. Es f\u00fchrte hierzu Folgendes aus:<\/p>\n<p>\u201e(&#8230;) Es wird nicht bestritten, dass Herr und Frau Labassee die kleine Juliette Labassee seit ihrer Geburt wie ihr eigenes Kind behandeln und f\u00fcr ihre Erziehung und ihren Lebensunterhalt sorgen.<\/p>\n<p>Jedoch muss der offenkundigeStatusbesitz, um eine Rechtsvermutung, die die Herstellung eines Kindschaftsverh\u00e4ltnisses erm\u00f6glichen w\u00fcrde, begr\u00fcnden zu k\u00f6nnen, frei von M\u00e4ngeln sein.<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall ist der offenkundigeStatusbesitz von Juliette Labassee gegen\u00fcber Herrn und Frau Labassee jedoch die Folge eines Vertrags \u00fcber die Leihmutterschaft, der zwischen den Eheleuten Labassee und Frau [L.] geschlossen wurde und aufgrund dessen Frau [L.] ihnen Juliette \u00fcbergab, die sie nach einer k\u00fcnstlichen Befruchtung zur Welt gebracht hatte, wobei der Embryo aus einem Gameten von Herrn Labassee und einer Eizelle von einer anonymenSpenderin gezeugt wurde.<\/p>\n<p>Dieser offenkundigeStatusbesitz beruht somit auf einem Vertrag \u00fcber die Leihmutterschaft, der in Anwendung der Art. 16-7 und 16-9 des \u201ecode civil\u201cabsolut nichtig ist, sowohl f\u00fcr die Parteien selbst als auch f\u00fcr Dritte.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist ein solcher Statusbesitz mit einem Mangel behaftet und kann im Hinblick auf das Kindschaftsverh\u00e4ltnis keine Wirksamkeit haben, unabh\u00e4ngig davon, wer den Antrag gestellt hat.<\/p>\n<p>Es gibt keine Grundlage f\u00fcr die Behauptung, die fehlende Wirksamkeit versto\u00dfe gegen Art. 1 der Erkl\u00e4rung der Menschen- und B\u00fcrgerrechte oder gegen das Kindeswohl, das durch Art. 3 Abs. 1 des New Yorker \u00dcbereinkommens gesch\u00fctzt wird; w\u00e4hrend die Grunds\u00e4tze der Unver\u00e4u\u00dferlichkeit des menschlichen K\u00f6rpers und der Unver\u00e4u\u00dferlichkeit des Personenstandes, sowie der \u201eordre public\u201c-Charakter von Art. 16-7 des \u201ecode civil\u201c,nach franz\u00f6sischem Recht verlangen, dass jegliche Wirksamkeit eines Leihmutterschaftsvertrages ausgeschlossen wird.<\/p>\n<p>In Anbetracht dieser \u00dcberlegungen sind die Hauptantr\u00e4ge der [Beschwerdef\u00fchrer] zur\u00fcckzuweisen, die zum Ziel haben, dass die Eintragung der Notoriet\u00e4tsurkunde angeordnet wird, durch die der Statusbesitz des Kindes Juliette gegen\u00fcber Herrn und Frau Labassee festgelegt werden sollte.<\/p>\n<p>Was den Hilfsantrag von Herrn Labassee betrifft, der zum Ziel hat, dass festgestellt werden soll, dass das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen ihm und Juliette durch den Statusbesitzhergestellt wird, so ist hervorzuheben, wie oben bereits erw\u00e4hnt, dass der Statusbesitz von Juliette als das Kind von Herrn Labassee auf einem Leihmutterschaftsvertrag beruht, der absolut nichtig ist, und somit keinerlei Wirksamkeit haben kann.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist derStatusbesitz von Herrn Labassee mit M\u00e4ngeln behaftet, und sein Antrag muss ebenfalls abgewiesen werden, aus denselben Gr\u00fcnden wie den oben dargelegten (&#8230;)\u201c<\/p>\n<p><strong>E. Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 6. April 2011<\/strong><\/p>\n<p>16. Die Beschwerdef\u00fchrer legten beim Kassationshof Revision ein, wobei sie insbesondere eine Missachtung des vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Wohls des Kindes \u2013 im Sinne von Art. 3 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes \u2013 und eine Verletzung von Art. 8 der Konvention geltend machten.<\/p>\n<p>17. Mit Urteil vom 6. April 2011 wies der Kassationshof (erste Zivilkammer) den Antrag zur\u00fcck und begr\u00fcndete dies wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e (&#8230;) In Erw\u00e4gung dessen, dass es nach positivem Recht dem Grundsatz der Unver\u00e4u\u00dferlichkeit des Personenstandes \u2013 einem wesentlichen Grundsatz des franz\u00f6sischen Rechts \u2013 widerspricht, einen Leihmutterschafsvertrag wirksam werden zu lassen, der gem\u00e4\u00df Art. 16-7 und 16-9 des \u201ecode civil\u201c null und nichtig ist, da er dem \u201eordre public\u201c widerspricht; und dass dieser Grundsatz verhindert, dass ein Statusbesitz, der f\u00fcr die Herstellung eines Kindschaftsverh\u00e4ltnisses infolge eines solchen Vertrages geltend gemacht wird, in Frankreich Wirkung erlangen kann \u2013 auch dann, wenn er rechtswirksam im Ausland geschlossen wurde \u2013 da er mit dem franz\u00f6sischen internationalen Ordre Public unvereinbarist;<\/p>\n<p>und dass somit das Berufungsgericht zu Recht best\u00e4tigt hat, dass aufgrund des Vertrages vom 29. Oktober 2000 \u00fcber die Leihmutterschaft der Statusbesitz der [dritten Beschwerdef\u00fchrerin] gegen\u00fcber [den ersten Beschwerdef\u00fchrern] keinerlei Wirksamkeit f\u00fcr die Herstellung ihres Kindschaftsverh\u00e4ltnisses haben konnte; und dass eine solche Situation, die dem Kind seine Kindschaft m\u00fctterlicherseits und v\u00e4terlicherseits, die ihm durch das Recht des Bundesstaates Minnesota zuerkannt wurde, nicht aberkennt und es auch nicht daran hindert, mit den [ersten Beschwerdef\u00fchrern] in Frankreich zusammen zu leben, somit keinerlei Versto\u00df gegen das Recht dieses Kindes auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 des \u00dcbereinkommens (&#8230;), und auch nicht gegen das vorrangig zu ber\u00fccksichtigende Wohl des Kindes, das in Art. 3 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes garantiert wird, darstellt (&#8230;)\u201c<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNER\u00adSTAAT\u00adLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Zivilrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>18. In Art. 18 des \u201ecode civil\u201c hei\u00dft es wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEin Kind besitzt die franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn zumindest einer der Elternteile franz\u00f6sischer Staatsangeh\u00f6riger ist.\u201c<\/p>\n<p>19. Der Wortlaut der Artikel 16-7 und 16-9 des\u201ecode civil\u201c (eingef\u00fchrt mit Gesetz Nr. 94-653 vom 29. Juli 1994) ist wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art. 16-7<\/p>\n<p>\u201eJegliche Vereinbarung \u00fcber eine Zeugung oder Schwangerschaft f\u00fcr eine andere Person ist nichtig.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art. 16-9<\/p>\n<p>\u201eDie Bestimmungen dieses Kapitels haben \u201eordre public\u201c-Charakter.\u201c<\/p>\n<p>20. Zum Zeitpunkt der Geburt der dritten Beschwerdef\u00fchrerin (am 27. Oktober 2001) und bis zum 27. November 2003 war in Art. 47 des \u201ecode civil\u201c festgelegt, dass \u201ejede Personenstandsurkunde von Franzosen und von Ausl\u00e4ndern, die im Ausland ausgestellt wurde, g\u00fcltig ist, wenn sie in der im besagten Land \u00fcblichen Form ausgestellt wurde.\u201c Der Kassationshof hatte dennoch erkl\u00e4rt, dass \u201edie Personenstandsurkunden in Bezug auf Fakten, die gegen\u00fcber dem Standesbeamten erkl\u00e4rt wurden, nur solange g\u00fcltig sind, bis das Gegenteil bewiesen wurde\u201c (Cass. 1i\u00e8re civ. 12. November 1986: Bulletin 1986 I, Nr. 258, S. 247).<\/p>\n<p>In der Fassung, die vom 27. November 2003 bis 15. November 2006 in Kraft war, lautete Art. 47 des \u201ecode civil\u201c wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Personenstandsurkunde von Franzosen und von Ausl\u00e4ndern, dieim Ausland ausgestellt und in der in diesem Land \u00fcblichen Form erstellt wurde, ist g\u00fcltig, es sei denn, dass andere Urkunden oder Dokumente, \u00e4u\u00dfere Gegebenheiten oder Sachverhalte, die aus der Urkunde selbst hervorgehen, zeigen, dass diese Urkunde gesetzeswidrig oder gef\u00e4lscht ist oder dass die Fakten, die darin erkl\u00e4rt werden, nicht der Realit\u00e4t entsprechen.<\/p>\n<p>Im Zweifelsfall wird die Beh\u00f6rde, bei der die Ausstellung, Eintragung oder Ausfertigung einer Urkunde oder eines Rechtstitels beantragt wurde, den Antrag aufschieben und den Betroffenen dar\u00fcber informieren, dass er sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten an den Oberstaatsanwalt von Nantes wenden kann, damit eine Feststellung \u00fcber die Authentizit\u00e4t der Urkunde getroffen werden kann.<\/p>\n<p>Falls der Oberstaatsanwalt den Antrag auf Feststellung der Authentizit\u00e4t f\u00fcr unbegr\u00fcndet h\u00e4lt, wird er den Betroffenen und die Beh\u00f6rde innerhalb eines Monats dar\u00fcber benachrichtigen.<\/p>\n<p>Falls der Oberstaatsanwalt die Zweifel der Beh\u00f6rde teilt, f\u00fchrt er innerhalb einer Frist von maximal sechs Monaten, die, falls es f\u00fcr die Ermittlungen notwendig ist, jedoch einmal um ein Gleiches verl\u00e4ngert werden kann, alle sachdienlichen Ermittlungen durch; insbesondere, indem er sich an die zust\u00e4ndigen Konsularbeh\u00f6rden wendet. Er teilt dem Betroffenen und der Beh\u00f6rde so bald wie m\u00f6glich das Ergebnis der Ermittlungen mit.<\/p>\n<p>Angesichts der Ergebnisse der durchgef\u00fchrten Ermittlungen kann der Oberstaatsanwalt sich an das Gro\u00dfinstanzgericht von Nantes wenden, damit es \u00fcber die G\u00fcltigkeit der Urkunde entscheidet, nachdem es gegebenenfalls alle Ma\u00dfnahmen zur Einholung von Informationen, die es f\u00fcr n\u00fctzlich erachtet, angeordnet hat.<\/p>\n<p>21. Aus den Artikeln 319 und 320 des \u201ecode civil\u201c in ihrer im vorliegenden Fall g\u00fcltigen Fassung geht hervor, dass das Kindschaftsverh\u00e4ltnis ehelicher Kinder durch die Geburtsurkunden nachgewiesen wird, die in den Personenstandsregistern eingetragen sind, und dass mangels einer solchen der Statusbesitz als eheliches Kind ausreichend ist.<\/p>\n<p>22. Art. 311-3 des \u201ecode civil\u201c (seit 2006 aufgehoben) lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eDie Eltern oder das Kind k\u00f6nnen den Vormundschaftsrichter bitten, dass ihnen \u2013 unter den in Art. 71 und 72 genannten Voraussetzungen \u2013 eine Notoriet\u00e4tsurkunde ausgestellt wird, die den Statusbesitz verbindlich feststellt, bis das Gegenteil bewiesen ist;<\/p>\n<p>Unbeschadet aller sonstigen Beweismittel, auf die sie zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnten, um dessen Existenz, fallser angefochten wird, festzustellen.<\/p>\n<p>Das Kindschaftsverh\u00e4ltnis, das durch den in der Notoriet\u00e4tsurkunde festgestellten Statusbesitz hergestellt wird, wird als Randvermerk in der Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.\u201c<\/p>\n<p><strong>B. Strafrechtliche Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>23. In Art. 227-12 und 227-13 des \u201ecode civil\u201c hei\u00dft es wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art. 227-12<\/p>\n<p>\u201e (&#8230;) Wird der Tatbestand der Vermittlung zwischen einer Person oder einem Paar, das ein Kind aufnehmen m\u00f6chte, und einer Frau, die bereit ist, dieses Kind auszutragen, um es nach der Geburt ihnen zu \u00fcbergeben, [mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15.000 EUR] bestraft. Wurde dies gewohnheitsm\u00e4\u00dfig oder zu Erwerbszwecken getan, werden die Strafen verdoppelt.<\/p>\n<p>Der Versuch (&#8230;) wird mit denselben Strafen belegt.\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Art. 227-13<\/p>\n<p>\u201eDie freiwillige Ersetzung, T\u00e4uschung oder Verschleierung mit der Folge eines Angriffs auf den Personenstand eines Kindes wird mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Geldstrafe von 45.000 EUR belegt.<\/p>\n<p>Der Versuch wird mit denselben Strafen belegt.\u201c<\/p>\n<p><strong>C. Rechtsprechung des Kassationsgerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p>24. Der Kassationshofist der Auffassung, dass der Vertrag, mit dem eine Frau sich verpflichtet \u2013 und sei es kostenlos -, ein Kind zu empfangen und auszutragen, um es nach der Geburt wegzugeben, sowohl dem Grundsatz der Unver\u00e4u\u00dferlichkeit des menschlichen K\u00f6rpers als auch der Unver\u00e4u\u00dferlichkeit des Personenstandes widerspricht (Cass. ass. pl\u00e9n. 31. Mai 1991: Bulletin 1991 A.P., Nr. 4, S. 5; in diesem Fall war die Leihmutter die leibliche Mutter des Kindes). Diese Auffassung richtet sich gegen die Herstellung eines rechtm\u00e4\u00dfigen Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zwischen dem Kind, das aus einem solchen Vertrag hervorgegangen ist, und der Frau, die es nach seiner Geburt aufgenommen hat und es gro\u00dfzieht \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob das Kindschaftsverh\u00e4ltnis, wie im vorliegenden Fall, aufgrund von Statusbesitz entsteht (Cass. 1i\u00e8re civ., 6. April 2011; pourvoi Nr. 09-17130) oder durch Eintragung der Angaben einer im Ausland rechtm\u00e4\u00dfig ausgestellten Geburtsurkunde in das Personenstandsregister (Cass. 1i\u00e8re civ. 6. April 2011; pourvoi Nr. 09-66486), oder durch Adoption (Cass. 1i\u00e8re civ. 29. Juni 1994: Bulletin 1994 I, Nr. 226, S. 165; auch in diesem Fall war die Leihmutter die leibliche Mutter des Kindes).<\/p>\n<p>25. In zwei Urteilen vom 13. September 2013 entschied der Kassationshof \u00fcber die Frage der Eintragung der Geburtsurkunden von Kindern, die durch Leihmutterschaft in Indien von indischen M\u00fcttern und franz\u00f6sischen V\u00e4tern geboren wurden (Cass. 1i\u00e8re civ.; pourvois Nr. 12-18315 und 12-30138). Diese hatten, nachdem sie die Kinder zuvor bereits in Frankreich anerkannt hatten, vergeblich einen Antrag auf Eintragung der in Indien ausgestellten Geburtsurkunden gestellt. In einem der beiden F\u00e4lle hatte das Berufungsgericht die Eintragung angeordnet mit der Begr\u00fcndung, dass die formelle Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und der Wahrheitsgehalt der Erkl\u00e4rungen in den strittigen Urkunden nicht angefochten wurden. Der Kassationshof hat das Urteil aufgehoben mit der Begr\u00fcndung, nach positivem Recht sei die Verweigerung der Eintragung gerechtfertigt, \u201ewenn die Geburt die Folge eines mit Verletzung des franz\u00f6sischen Rechts verbundenen Vorgangs ist, der einen Leihmutterschaftsvertrag beinhaltet, der, wenn er auch im Ausland rechtm\u00e4\u00dfig ist, gem\u00e4\u00df den Bestimmungen der [Art. 16-7 und 19-9 des \u201ecode civil\u201c] null und nichtig ist, weil er dem \u201eordre public\u201c widerspricht.\u201c (Der Kassationshof hat am 19. M\u00e4rz 2014 in einer \u00e4hnlichen Sache gleicherma\u00dfen entschieden; pourvoi Nr. 13-50005). Im anderen Fall hatte das Berufungsgericht es abgelehnt, die Eintragung anzuordnen, da es sich nicht nur um einen Leihmutterschaftsvertrag handelte, der nach franz\u00f6sischem Recht verboten ist, sondern sogar um Kinderhandel, der gegen den \u201eordre public\u201c verst\u00f6\u00dft, da der Vater an die Leihmutter ein Gehalt von 1500,- EUR gezahlt hatte. Der Kassationshof hat den Antrag auf Revision aus demselben Grund wie in seinem anderen Urteil zur\u00fcckgewiesen. Er f\u00fcgte hinzu, dass \u201eangesichts dieses Rechtsmissbrauchs weder das vorrangig zu ber\u00fccksichtigende Wohl des Kindes, das in Art. 3 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes gefordert wird, noch die Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 der Menschenrechtskonvention (&#8230;) geltend gemacht werden k\u00f6nnten.\u201c Auf derselben Grundlage und nach Hervorhebung der Tatsache, dass die Vaterschaftsanfechtung, die durch die Staatsanwaltschaft wegen des Rechtsmissbrauchs aufgrund von Art. 336 des \u201ecode civil\u201c eingeleitet wurde, keines Beweises daf\u00fcr bedarf, dass derjenige, der die Vaterschaft anerkannt hat, nicht der Vater im Sinne von Art. 332 des \u201ecode civil\u201c ist, hat der Kassationshof die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Aufhebung der Vaterschaftsanerkennung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p><strong>D. Die Entscheidung des \u201ejuge des r\u00e9f\u00e9r\u00e9s\u201c [Richter im beschleunigten Verfahren] des Conseil d\u2019\u00c9tat vom 4. Mai 2011<\/strong><\/p>\n<p>26. Mit Beschluss vom 4. Mai 2011 hat der \u201ejuge des r\u00e9f\u00e9r\u00e9s\u201c des Conseil d\u2019\u00c9tat einen Beschwerdeantrag des Staatsministers \u2013 des Ministers f\u00fcr ausl\u00e4ndische und europ\u00e4ische Angelegenheiten \u2013 zur\u00fcckgewiesen, der sich gegen eine Verf\u00fcgung des \u201ejuge des r\u00e9f\u00e9r\u00e9s\u201c des Verwaltungsgerichts von Lyon gerichtet hatte, in der angeordnet worden war, in Indien geborenen Kindern von einem franz\u00f6sischen Vater und einer indischen Mutter ein Reisedokument zu geben, mit dem sie baldm\u00f6glichst nach Frankreich einreisen k\u00f6nnten. Deren Antrag war von den Beh\u00f6rden abgelehnt worden mit der Begr\u00fcndung, es bestehe der Verdacht, dass sie aus einer Leihmutterschaft stammten.<\/p>\n<p>Der \u201ejuge des r\u00e9f\u00e9r\u00e9s\u201c weist insbesondere darauf hin, \u201eder Umstand, dass die Empf\u00e4ngnis dieser Kinder durch [den franz\u00f6sischen leiblichen Vater] und [die indische leibliche Mutter] aus einem Vertrag entstanden ist, der im Hinblick auf den franz\u00f6sischen \u201eordre public\u201c null und nichtig ist, habe \u2013 wenn man davon ausgeht, dass er geschlossen wurde \u2013 keinerlei Auswirkungen auf die Verpflichtung der Beh\u00f6rden aufgrund der Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes, wonach bei allen Ma\u00dfnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl desKindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>E. Das Rundschreiben des \u201egarde des Sceaux\u201c \u2013 des franz\u00f6sischen Justizministers \u2013 vom 25. Januar 2013<\/strong><\/p>\n<p>27. Am 25. Januar 2013richtete der \u201egarde des Sceaux\u201c an die Generalstaatsanw\u00e4lte an den Berufungsgerichtsh\u00f6fen, an den Staatsanwalt am \u201etribunal sup\u00e9rieur d\u2019appel\u201c, an die Staatsanw\u00e4lte und an die Urkundsbeamten der Amtsgerichte folgendes Rundschreiben:<\/p>\n<p>\u201eDas Justizministerium wurde aufmerksam auf die Umst\u00e4nde der Ausstellung von Bescheinigungen \u00fcber die franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeit (CNF\/\u201ccertificats de nationalit\u00e9 fran\u00e7aise\u201c) f\u00fcr Kinder, die im Ausland geboren wurden und von einem franz\u00f6sischen Staatsangeh\u00f6rigen abstammen und bei denen mit gro\u00dfer Wahrscheinlichkeit auf einen Vertrag \u00fcber Leihmutterschaft zur\u00fcckgegriffen wurde.<\/p>\n<p>Sie haben \u2013 wenn solche Antr\u00e4ge gestellt werden und unter dem Vorbehalt, dass die sonstigen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind \u2013, daf\u00fcr zu sorgen, dass diesen Antr\u00e4gen stattgegeben wird, sofern das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zu einem franz\u00f6sischen Staatsangeh\u00f6rigen aus einer ausl\u00e4ndischen Personenstandsurkunde hervorgeht, die beweiskr\u00e4ftig ist im Hinblick auf Art. 47 des \u201ecode civil\u201c, demzufolge \u201ejede Personenstandsurkunde von Franzosen und von Ausl\u00e4ndern, dieim Ausland ausgestellt und in der in diesem Land \u00fcblichen Form erstellt wurde, g\u00fcltig ist, es sei denn, dass andere Urkunden oder Dokumente, \u00e4u\u00dfere Gegebenheiten oder Sachverhalte, die aus der Urkunde selbst hervorgehen, zeigen, dass diese Urkunde regelwidrig oder gef\u00e4lscht ist oder dass die Fakten, die darin erkl\u00e4rt werden, nicht der Realit\u00e4t entsprechen.\u201c<\/p>\n<p>Umgekehrt hat der Urkundsbeamte des Erstinstanzgerichts angesichts einer nicht beweiskr\u00e4ftigen ausl\u00e4ndischen Personenstandsurkunde das Recht, nach R\u00fccksprache mit dem \u201ebureau de la nationalit\u00e9\u201c dieAusstellung einer CNF abzulehnen.<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte Sie darauf aufmerksam machen, dass der blo\u00dfe Verdacht, dass auf einen im Ausland geschlossenen Leihmutterschaftsvertrag zur\u00fcckgegriffen wurde, kein hinreichender Grund f\u00fcr die Ablehnung eines CNF-Antrages ist, sofern die legalisierte bzw. mit einer Apostille versehene \u2013 au\u00dfer im Falle von anderslautenden Bestimmungen &#8211; \u00f6rtliche Personenstandsurkunde, die das Kindschaftsverh\u00e4ltnis mit einem franz\u00f6sischen Staatsangeh\u00f6rigen beweist, im Sinne des vorgenannten Artikels 47 beweiskr\u00e4ftig ist.<\/p>\n<p>In jedem Fall wird eine Kopie der Akte und der ausgestellten CNF bzw. des Ablehnungsbescheides an das \u201ebureau de nationalit\u00e9\u201c geschickt.<\/p>\n<p>Im \u00dcbrigen haben Sie das \u201ebureau de nationalit\u00e9\u201c \u00fcber jegliche Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Rundschreibens zu informieren.\u201c<\/p>\n<p>III. DIE STUDIE DES CONSEIL D\u2019\u00c9TAT ZUR NOVELLIERUNG DER BIOETHIK-GESETZE<\/p>\n<p>28. In einer Studie zur Novellierung der Bioethik-Gesetze, die von seiner Generalversammlung am 9. April 2009 angenommen wurde (La documentation fran\u00e7aise, 2009), befasste sich der Conseil d\u2019\u00c9tat insbesondere mit Fragen zur Leihmutterschaft. Zur Problematik der Anerkennung der so gezeugten Kinder nach franz\u00f6sischem Recht hob der Conseil d\u2019\u00c9tat Folgendes hervor (S. 63-66):<\/p>\n<p>\u201e(&#8230;)<\/p>\n<p>Zur Frage der Anerkennung von Kindern, die aus Leihmutterschaften geboren wurden, nach franz\u00f6sischem Recht<\/p>\n<p>Welches ist der Rechtsstatus von in Frankreich oder im Ausland geborenen Kindern, die aus illegaler Leihmutterschaft geboren wurden und deren Wunscheltern m\u00f6chten, dass das Kindschaftsverh\u00e4ltnis in Frankreich anerkannt wird, insbesondere durch Eintragung der vor Ort ausgestellten Geburtsurkunde in das Personenstandsregister? Der Kassationshof hat sich vor kurzem zu einer Angelegenheit ge\u00e4u\u00dfert, in der das Berufungsgericht, entgegen den meisten Entscheidungen von Richtern im Hauptsacheverfahren, die G\u00fcltigkeit der Eintragung der in den Vereinigten Staaten ausgestellten Personenstandsurkunden anerkannt hatte. .Wenn aber der Kassationshof das Urteil aufgehoben hat, dann geschah dies aus einem Verfahrensgrund und ohne die Sache selbst zu beurteilen, so dass die Frage noch immer nicht durch die Rechtsprechung entschieden wurde (Premi\u00e8re chambre civile, Rechtssache 07-20 468, Urteil Nr. 1285, 17. Dezember 2008).<\/p>\n<p>Die juristischen Fragen, die diese Situation aufwirft, sind schwerwiegende Fragen.<\/p>\n<p>In den meisten F\u00e4llen bitten die Wunscheltern darum, dass die Urkunde, durch die in dem Land, in dem die Leihmutterschaft stattfand, ihr Kindschaftsverh\u00e4ltnis hergestellt wird \u2013 es handelt sich im Allgemeinen umAnerkennung des Kindes durch den Vater und Adoption des Kindes durch die Wunschmutter \u2013 in das franz\u00f6sische Personenstandsregister.eingetragen wird.<\/p>\n<p>Die Anerkennung der Vaterschaft des Vaters \u2013 sofern er der Samenspender ist \u2013ist nicht immer mit Schwierigkeiten verbunden, wenngleich die Rechtsprechung nicht eindeutig ist. Einige Gerichte sind tats\u00e4chlich der Meinung, das Paar habe dadurch, dass es ins Ausland reiste, um dort einen in Frankreich gesetzeswidrigen Vertrag zu schlie\u00dfen, wissentlich das franz\u00f6sische Recht umgangen, und daher m\u00fcsse gem\u00e4\u00df dem Grundsatz \u201eBetrug macht alles zunichte\u201c das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zum Vater abgelehnt werden. In anderen F\u00e4llen hingegen hat der Vater, der Samenspender ist, die Eintragung durchgesetzt, ohne dass die Staatsanwaltschaft eine Ung\u00fcltigkeitserkl\u00e4rung forderte. In der Praxis liegt das Problem jedoch in erster Linie bei der Anerkennung der \u201eWunschmutter\u201c, da der Kassationshof verboten hat, dass ein Kind, das aus einer im Ausland legalen Leihmutterschaft geboren wurde, durch eine Volladoption von der Frau oder Lebensgef\u00e4hrtin des Kindesvaters, wenn dessen Vaterschaft anerkannt ist, adoptiert werden kann (Urteil der \u201eAssembl\u00e9e pl\u00e9ni\u00e8re\u201c vom 31. Mai 1991, vgl. supra note Nr. 31). F\u00fcr den Kassationshofbesteht im Hinblick auf die \u201eordre public\u201c-Bestimmung des Art. 16-7 des \u201ecode civil\u201c, wonach \u201ejegliche Vereinbarung \u00fcber eine Zeugung oder Schwangerschaft f\u00fcr eine andere Person nichtig ist\u201c, ein Widerspruch zwischen dem ausl\u00e4ndischen Gesetz und dem franz\u00f6sischen internationalen \u201eordre public\u201c.<\/p>\n<p>Die fehlende Eintragung der ausl\u00e4ndischen Personenstandsurkunde bedeutet kein Hindernis daf\u00fcr, dass dieser Personenstand anerkannt und von den Eltern in den Dokumenten des t\u00e4glichen Lebens (im Umgang mit Beh\u00f6rden, Schulen,Betreuungseinrichtungen &#8230;) verwendet wird, zumal die Formalit\u00e4t der Eintragung f\u00fcr die betroffenen Paare keinerlei Verpflichtungscharakter hat. Tats\u00e4chlich wird in Art. 47 des \u201ecode civil\u201c die Beweiskraft von im Ausland ausgestellten Personenstandsurkunden anerkannt [Fu\u00dfnote: es sei denn, dass festgestellt wird, dass sie gesetzeswidrig oder gef\u00e4lscht sind oder dass die darin enthaltenen Aussagen nicht der Wahrheit entsprechen; aber hierum geht es in der vorliegenden Situation nicht]. Die Urkunde muss jedoch \u00fcbersetzt sein und \u2013 vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen \u2013 durch die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden legalisiert bzw. \u201emit einer Apostille versehen\u201c sein.<\/p>\n<p>Dennoch ist das Leben dieser Familien, wenn keine Eintragung vorgenommen wurde, faktisch komplizierter aufgrund der Formalit\u00e4ten, die bei bestimmten Ereignissen des Lebens erledigt werden m\u00fcssen. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass bei fehlender Anerkennung des im Ausland hergestellten Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zur Wunschmutter in Frankreich im Falle, dass diese verstirbt, das Kind sie nicht beerben kann, es sei denn, dass sie es als Erben eingesetzt hat, wobei die Erbschaftssteuer dann so berechnet wird, als sei das Kind eine Drittperson.<\/p>\n<p>Bis heute ist es die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft von Nantes, die mit diesen Situationen vertraut ist, die Antr\u00e4ge auf Eintragung abzulehnen mit der Begr\u00fcndung, dass sie dem franz\u00f6sischen internationalen \u201eordre public\u201c widersprechen. Es gibt zwar den Begriff der \u201eabgeschw\u00e4chten Wirkung des ordre public\u201c, auf den man zur\u00fcckgreifen kann, wenn es darum geht, die Wirkungen einer im Ausland hergestellten Situation in Frankreich fortbestehen zu lassen, aber dieser Begriff ist nicht auf franz\u00f6sische Paare anwendbar, die eigens daf\u00fcr ins Ausland gereist sind, um von der M\u00f6glichkeit der Leihmutterschaft zu profitieren, wenn man bedenkt, dass Art. 16-7 des \u201ecode civil\u201c ein \u201eloi de police\u201c im Sinne des absoluten \u201eordre public\u201c ist und dass auf jeden Fall eine Gesetzesumgehung stattgefunden hat. Die Eintragung k\u00f6nne somit als verboten angesehen werden. Diese Haltung der Staatsanwaltschaft \u2013 die gegebenenfalls die Eintragung der ausl\u00e4ndischen Urkunde einleitet mit dem alleinigen Ziel, deren Annullierung zu fordern \u2013 wird von einigen Gerichten, die sich hierzu \u00e4u\u00dfern mussten, geteilt. Aber nicht alle folgen diesem Weg: Vor kurzem wurde in einem Urteil des Berufungsgerichts von Paris vom 25. Oktober 2007 [Fu\u00dfnote: Aufgehoben aus Verfahrensgr\u00fcnden durch Urteil des o.g. Kassationshofs vom 17. Dezember 2008], in dem ein Beschluss des Gro\u00dfinstanzgerichts von Cr\u00e9teil best\u00e4tigt wurde, darauf hingewiesen, dass \u201edas vorrangig zu ber\u00fccksichtigende Wohl des Kindes\u201c, das durch internationales Recht garantiert wird, die Eintragung der Kindschaft sowohl zum Vater als auch zur Mutter rechtfertigte.<\/p>\n<p>Welchen Weg gibt es, wenn man den Kindern eine gewisse Sicherheit bez\u00fcglich ihres Kindschaftsverh\u00e4ltnisses geben m\u00f6chte?<\/p>\n<p>Es wurde vorgeschlagen, das Schicksal der Kinder von dem des gesetzeswidrigen Vertrags zu trennen, im Sinne der Entwicklung, die im Falle von nichtehelichen Kindern beobachtet wurde. Bei diesen hat man letztendlich erreicht, dass das Gesetz diesen Kindern dieselben Rechte zugesteht wie den anderen Kindern, insbesondere bez\u00fcglich des Erbrechts. Um die Unannehmlichkeiten, die aus dem fehlenden Kindschaftsverh\u00e4ltnis der aus Leihmutterschaftten hervorgegangenen Kinder entstehen, auszugleichen, k\u00f6nne es die L\u00f6sung sein, eine Art \u201ePutativkindschaftsverh\u00e4ltnis\u201c zuzulassen (vergleichbar mit der Institution der \u201ePutativehe\u201c, die im franz\u00f6sischen Recht zul\u00e4ssig ist: Gem\u00e4\u00df Art. 201 des \u201ecode civil\u201c kann eine f\u00fcr ung\u00fcltig erkl\u00e4rte Ehe trotz allem ihre Wirkungen entfalten, wenn sie in gutem Glauben geschlossen wurde).<\/p>\n<p>Ebenso k\u00f6nnte es angestrebt werden, die Eintragung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zum Vater zu erlauben und der Wunschmutter eine M\u00f6glichkeit einzur\u00e4umen, ein Adoptionsverfahren einzuleiten, was nach geltendem Recht unm\u00f6glich w\u00e4re. Diese L\u00f6sung w\u00fcrde es dem Richter erlauben, die Adoption zu kontrollieren und nur dann zuzulassen, wenn sie im Interesse des Kindeswohls ist. Diese L\u00f6sung birgt dennoch ein Problem im Falle von nicht verheirateten Paaren, da bei diesen Paaren die Adoption nicht erlaubt ist: so wurde in einem Urteil des Kassationshofs vom 20. Februar 2007 eine Entscheidung, in der die Adoption des Kindes durch die Lebensgef\u00e4hrtin des Vaters erlaubt wurde, aufgehoben mit der Begr\u00fcndung, diese Adoption habe die \u00dcbertragung der elterlichen Rechte allein auf die Adoptierende zur Folge. Dies w\u00fcrde bedeuten, dass nach dem Ehestand des Paares ein Unterschied gemacht wird. Tats\u00e4chlich h\u00e4tte eine nicht verheiratete Adoptierende die alleinige elterliche Sorge (vgl. Art. 356 und 365 des \u201ecode civil\u201c); der Vater w\u00e4re davon ausgeschlossen, und die Frage des Erbrechts w\u00e4re nach wie vor ungekl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Alle diese L\u00f6sungsvorschl\u00e4ge haben jedoch gemeinsam, dass sie eine tiefgreifende juristische Inkoh\u00e4renz in Bezug auf das Verbot der Leihmutterschaft im innerstaatlichen Recht schaffen. Sie w\u00fcrden letztendlich dazu f\u00fchren, dass eine Situation, f\u00fcr die der Gesetzgeber formell ein Verbot ausgesprochen hat, dennoch Rechtswirkung entfalten darf. Indem dem Verbot der Leihmutterschaft ein Teil seiner Rechtswirkungen genommen wird, w\u00fcrde man Gefahr laufen, Praktiken, die als Missachtung der menschlichen Pers\u00f6nlichkeit \u2013 sowohl der Leihmutter als auch des Kindes \u2013 angesehen werden, zu erleichtern. Sowohl auf juristischer als auch auf symbolischer Ebene w\u00e4re es heikel, die Aufrechterhaltung dieses Verbots in Frankreich einerseits, und die Anerkennung bestimmter Wirkungen der Leihmutterschaften, die regelm\u00e4\u00dfig im Ausland durchgef\u00fchrt werden, andererseits, miteinander in Einklang zu bringen. Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde eine solche Legalisierung zugunsten von Paaren, die rechtm\u00e4\u00dfig im Ausland eine Leihmutterschaft in Anspruch genommen haben, ohne dieselbe Vorgehensweise auch bei \u201eWunscheltern\u201c zu erlauben, die illegal in Frankreich eine Leihmutterschaft in Anspruch genommen haben, eine Ungerechtigkeit bedeuten in Bezug auf Kinder, deren \u201eEltern\u201c die finanziellen Mittel hatten, um ins Ausland zu reisen, gegen\u00fcber solchen Kindern, deren \u201eEltern\u201c hierzu nicht in der Lage waren.<\/p>\n<p>Punktuelle L\u00f6sungen sind dennoch vorstellbar, mit dem Ziel, die praktischen Schwierigkeiten der Familien auszugleichen, ohne die Regelungen bez\u00fcglich von Kindschaftsverh\u00e4ltnissen zu modifizieren.<\/p>\n<p>So k\u00f6nnte man die Eintragung des alleinigen Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zum Vater erlauben, da es im Interesse des Kindeswohls ist, dass das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zum leiblichen Vater anerkannt wird; anschlie\u00dfend k\u00f6nnte f\u00fcr die Wunschmutter, zu der das Kindschaftsverh\u00e4ltnis nicht anerkannt wird, auf Antrag des Vaters ein Gerichtsbeschluss zur \u00dcbertragung von Elternrechten erlassen werden, im Sinne einer gemeinsamen elterlichen Sorge (Art. 377 des \u201ecode civil\u201c). In diesem Fall k\u00f6nnte die Mutter Vorrechte in Verbindung mit der elterlichen Sorge genie\u00dfen (ebenso wie einige Drittpersonen gem\u00e4\u00df dem Familienrecht solche Rechte haben k\u00f6nnen), ohne dass ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis zu ihr hergestellt wird. Doch ebenso wie bei der vorgenannten Option, bei der eine Adoption durch die Mutter erlaubt wird, setzt eine \u00dcbertragung\/Beteiligung an der elterlichen Sorge voraus, dass man die M\u00f6glichkeit einer Herstellung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zum Vater (durch Eintragung der ausl\u00e4ndischen Urkunde oder durch Anerkennung) zul\u00e4sst. Dies d\u00fcrfte, trotz der Unsicherheiten in der Rechtsprechung, keine Schwierigkeiten bereiten, da ja eine biologische Verbindung zwischen dem Kind und dem Vater besteht, welcher sich in einer \u00e4hnlichen Situation befindet wie der Vater eines nichtehelich geborenen Kindes. Das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zum Vater kann nach Auffassung des Conseil d\u2019\u00c9tat anerkannt werden.<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich k\u00f6nnte man einen Vermerk \u00fcber den ausl\u00e4ndischen Gerichtsbeschluss, durch den die Wunschmutter als Mutter des Kindes anerkannt wurde, als Randvermerk in der Geburtsurkunde des Kindes zulassen; wobei dieser Randvermerk einzig und allein die Wirkung h\u00e4tte, zu verhindern, dass im Falle des Versterbens der Mutter ein Verfahren zur Voll\u00adadoption des Kindes durch eine Drittperson stattfinden k\u00f6nnte, was zur Folge h\u00e4tte, dass den Eltern der Wunschmutter jegliche Verbindung zum Kind genommen w\u00fcrde (ein solcher Randvermerk w\u00fcrde bewirken, dass nur eine einfache Adoption, aber keine Volladoption erlaubt w\u00e4re).<\/p>\n<p>IV. DER BERICHT DER ARBEITSGRUPPE \u201eKINDSCHAFT, HERKUNFT, ELTERNSCHAFT\u201c<\/p>\n<p>29. Im Rahmen der Vorbereitung eines \u201eGesetzesentwurfs zu den neuen Schutzbestimmungen, neuen Sicherheiten und neuen Rechten f\u00fcr Kinder\u201c hat die Familienministerin eine Arbeitsgruppe mit der Bezeichnung \u201eKindschaft, Herkunft, Elternschaft\u201c unter dem Vorsitz der Soziologin Frau Ir\u00e8ne Th\u00e9ry, Studienleiterin an der \u201e\u00c9cole des hautes \u00e9tudes en sciences sociales\u201c, damit beauftragt, einen Bericht zu erstellen, der die gegenw\u00e4rtigen Verwandlungen der Kindschaftsverh\u00e4ltnisse beschreibt und die Diversit\u00e4t der Modalit\u00e4ten, diese herzustellen, sowie die damit verbundenen Fragen analysiert. Unter dem Titel \u201eKindschaft, Herkunft, Elternschaft \u2013 das Recht angesichts der neuen Werte der Generationenverantwortung\u201c, ver\u00f6ffentlicht im April 2014, befasst sich dieser Bericht insbesondere mit der Frage der Anerkennung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses von Kindern, die aus Leihmutterschaften im Ausland geboren wurden. Der Bericht stellt fest, dass die Rechtsprechung des Kassationshofs einer solchen Anerkennung entgegensteht, und weist darauf hin, dies habe \u201ebesonders schwere Auswirkungen\u201c auf das Kind. So wird im Bericht Folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eZun\u00e4chst einmal ist es f\u00fcr das Kind unm\u00f6glich, eine franz\u00f6sische Personenstandsurkunde zu erhalten. Dies stellt f\u00fcr das Kind und seine Eltern eine gro\u00dfe Unannehmlichkeit dar. Wenngleich sie in der Praxis die ausl\u00e4ndische Urkunde f\u00fcr einige Zwecke verwenden k\u00f6nnen, sofern sie legalisiert bzw. mit einer Apostille versehen ist, besteht die reale Gefahr, dass diese Urkunde von den Beh\u00f6rden abgelehnt oder angezweifelt wird, da diese angesichts einer ausl\u00e4ndischen Urkunde systematisch eine Gesetzesumgehung bef\u00fcrchten.<\/p>\n<p>Unvermeidlich werden die Wunscheltern, selbst wenn sie diese ausl\u00e4ndische Urkunde besitzen, mit gr\u00f6\u00dferen konkreten Schwierigkeiten konfrontiert sein. Sie werden f\u00fcr das Kind eine Reise- und Aufenthaltserlaubnis einholen m\u00fcssen, da das Kind nicht die franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeit besitzt. Zwar gibt es Korrektive, die durch den Conseil d\u2019\u00c9tat und das \u201eRundschreiben Taubira\u201c eingef\u00fchrt wurden, aber es ist nicht sicher, ob diese vorgeschlagenen L\u00f6sungen Bestand haben, insbesondere im Hinblick auf die letzte L\u00f6sung des Kassationshofs, in der es nicht mehr bef\u00fcrwortet wird, dass ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis zum leiblichen Vater hergestellt wird. Es ist wahrscheinlich, dass die Beh\u00f6rden demn\u00e4chst nicht mehr zulassen werden, dass die ausl\u00e4ndische Urkunde ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis beweist, dessen G\u00fcltigkeit Gefahr l\u00e4uft, im franz\u00f6sischen Recht angefochten zu werden, da der Kassationshof vermutet hat, die Geburt habe im Rahmen eines unlauteren Prozesses stattgefunden. Diese Schwierigkeit wird immer wieder auftreten, bei allen Beh\u00f6rden, bei der Anmeldung an der Schule, und ebenso bei der Bewilligung von Sozialleistungen. Hinzu kommt:In dem Ma\u00dfe, in dem das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen dem Kind und den Wunscheltern nicht als hergestellt gilt, haben diese grunds\u00e4tzlich kein Recht auf Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge; dieser Aspekt, der an sich schon besorgniserregend ist, wird mit Sicherheit im Falle von Tod oder Trennung noch zus\u00e4tzliche Schwierigkeiten bereiten. Aus demselben Grund haben die Kinder, falls es kein Verm\u00e4chtnis oder Testament gibt, keinerlei Erbberechtigung gegen\u00fcber ihren Wunscheltern.\u201c<\/p>\n<p>Der Bericht befasst sich au\u00dferdem mit der Vereinbarkeit der Position des Kassationshofs mit Art. 8 der Konvention und Art. 3 Abs. 1 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Rechte des Kindes, demzufolge \u201ebei allen Ma\u00dfnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von \u00f6ffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen F\u00fcrsorge, Gerichten, Verwaltungsbeh\u00f6rden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu ber\u00fccksichtigen ist.\u201c<\/p>\n<p>Nach Pr\u00fcfung der verschiedenen m\u00f6glichen L\u00f6sungen wird im Bericht der folgende Vorschlag gemacht:<\/p>\n<p>\u201eF\u00fcr Kinder, die aus einer Leihmutterschaft im Ausland geboren wurden, wird vorgeschlagen, eine volle Anerkennung der rechtm\u00e4\u00dfig hergestellten Situation zu bef\u00fcrworten, und zwar deshalb, weil es im Interesse des Kindes ist, dass sein Kindschaftsverh\u00e4ltnis zu seinen beiden Wunscheltern hergestellt wird.<\/p>\n<p>Diese Anerkennung sollte begleitet werden von einer festen Verpflichtung Frankreichs zur baldigen Einrichtung eines internationalen Instruments \u2013 nach dem Vorbild des Haager Adoptions\u00fcbereinkommens \u2013 des Kampfes gegen die Knechtung von Frauen durch die Organisation von Leihmutterschaften, die den Grundrechten der Person widersprechen.\u201c<\/p>\n<p>V. DIE GRUNDS\u00c4TZE, DIE VOM \u201eAD HOC COMMITTEE OF EXPERTS ON BIOETHICS\u201c DES EUROPARATS ANGENOMMEN WURDEN<\/p>\n<p>30. Das \u201eAd hoc Committee of Experts on Bioethics\u201c (CAHBI), das innerhalb des Europarats gegr\u00fcndet wurde und der Vorg\u00e4nger des \u201eSteering Committee on Bioethics\u201c (Lenkungsausschuss f\u00fcr Bioethik) war, hat 1989 eine Reihe von Grunds\u00e4tzen ver\u00f6ffentlicht; der 15. Grundsatz, der sich auf \u201eLeihm\u00fctter\u201c bezieht, lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Kein Arzt und keine Einrichtung darf die Techniken der k\u00fcnstlichen Befruchtung f\u00fcr die Zeugung eines Kindes verwenden, das von einer Leihmutter ausgetragen wird.<\/p>\n<p>2. Kein Vertrag und keine Vereinbarung zwischen einer Leihmutter und der Person oder dem Ehepaar, f\u00fcr die ein Kind ausgetragen wird, kann rechtlich geltend gemacht werden.<\/p>\n<p>3. Jegliche Vermittlungst\u00e4tigkeit f\u00fcr Personen, die von einer Leihmutterschaft betroffen sind, muss verboten werden, ebenso wie jede Form von diesbez\u00fcglicher Werbung.<\/p>\n<p>4. Jedoch k\u00f6nnen die Staaten in au\u00dfergew\u00f6hnlichen F\u00e4llen, die von ihrem innerstaatlichen Recht festgelegt sind, daf\u00fcr sorgen \u2013 ohne von Absatz 2 dieses Grundsatzes eine Ausnahme zu machen -, dass ein Arzt oder eine Einrichtung die Befruchtung einer Leihmutter durchf\u00fchren darf, indem er Techniken der k\u00fcnstlichen Befruchtung anwendet, wenn folgende Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n<p>a. dass die Leihmutter keinerlei materiellen Vorteil aus der Operation zieht; und<\/p>\n<p>b. dass die Leihmutter bei der Geburt des Kindes die Wahl hat, das Kind zu behalten.<\/p>\n<p>VI. RECHTSVERGLEICH<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof hat eine rechtsvergleichende Studie durchgef\u00fchrt anhand von 35 Mitgliedstaaten der Konvention neben Frankreich: Andorra, Albanien, Deutschland, \u00d6sterreich, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Spanien, Estland, Finnland, Georgien, Griechenland, Ungarn, Irland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Moldawien, Monaco, Montenegro, Niederlande, Polen, Republik Tschechien, Rum\u00e4nien, Gro\u00dfbritannien, Russland, Saint-Marin, Serbien, Slowenien, Schweden, Schweiz, T\u00fcrkei und Ukraine.<\/p>\n<p>32. Die Studie ergab, dass Leihmutterschaft in vierzehn dieser Staaten ausdr\u00fccklich verboten ist: Deutschland, \u00d6sterreich, Spanien, Estland, Finnland, Island, Italien, Moldawien, Montenegro, Serbien, Slowenien, Schweden, Schweiz und T\u00fcrkei. In zehn weiteren Staaten, in denen es keine gesetzlichen Regelungen zur Leihmutterschaft gibt, ist diese entweder aufgrund von allgemeinen Bestimmungen verboten, oder sie wird dort nicht geduldet, oder die Frage nach der Legalit\u00e4t ist ungewiss. Hierbei handelt es sich um Andorra, Bosnien-Herzegowina, Ungarn, Irland, Lettland, Litauen, Malta, Monaco, Rum\u00e4nien und Saint-Marin.<\/p>\n<p>Dagegen ist in sieben der 35 Staaten die Leihmutterschaft erlaubt (unter dem Vorbehalt strenger Auflagen): in Albanien, in Georgien, in Griechenland, in den Niederlanden, in Gro\u00dfbritannien, in Russland und in der Ukraine. Dabei handelt es sich grunds\u00e4tzlich um Leihmutterschaft im uneigenn\u00fctzigen Sinne (die Leihmutter kann zwar die Kosten, die in Verbindung mit der Schwangerschaft entstehen, ersetzt bekommen, aber sie kann nicht entlohnt werden), aber dennoch scheint es, dass sich in Georgien, Russland und in der Ukraine hinter der Leihmutterschaft ein kommerzieller Charakter verbirgt. Dar\u00fcber hinaus scheint die Leihmutterschaft in vier Staaten, in denen es keine gesetzliche Regelung daf\u00fcr gibt, toleriert zu werden: in Belgien, in der tschechischen Republik, und schlie\u00dflich in Luxemburg und in Polen.<\/p>\n<p>33. In dreizehn der 35 Staaten haben die Wunscheltern die M\u00f6glichkeit, die rechtliche Anerkennung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses mit einem Kind zu erreichen, das aus einer rechtm\u00e4\u00dfig im Ausland praktizierten Leihmutterschaft stammt \u2013 entweder durch Exequatur oder durch direkte Eintragung des ausl\u00e4ndischen Gerichtsbeschlusses oder der ausl\u00e4ndischen Geburtsurkunde in das Personenstandsregister, oder sie k\u00f6nnen durch Adoption ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis herstellen. Hierbei handelt es sich um Albanien, Spanien, Estland, Georgien, Griechenland, Ungarn, Irland, die Niederlande, die tschechische Republik, Gro\u00dfbritannien, Russland, Slowenien und die Ukraine. Dies scheint gleicherma\u00dfen m\u00f6glich zu sein in elf weiteren Staaten, in denen Leihmutterschaft verboten oder zumindest im Gesetz nicht vorgesehen ist: in \u00d6sterreich, in Belgien, in Finnland, in Island, in Italien (zumindest in Bezug auf das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zum Vater, wenn der Wunschvater der leibliche Vater ist), in Malta, in Polen, in Saint-Marin, in Schweden, in der Schweiz, und schlie\u00dflich in Luxemburg.<\/p>\n<p>Demgegen\u00fcber scheint dies in den folgenden, insgesamt 11 Staaten ausgeschlossen zu sein: Andorra, Deutschland (au\u00dfer vielleicht in Bezug auf das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zum Vater, wenn der Wunschvater der leibliche Vater ist), Bosnien-Herzegowina, Lettland, Litauen, Moldawien, Monaco, Montenegro, Rum\u00e4nien, Serbien und T\u00fcrkei.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE SITUATION<\/strong><\/p>\n<p>I. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>34. Die Beschwerdef\u00fchrer beklagen, dass sie, was dem Kindeswohl widerspreche, nicht die M\u00f6glichkeit haben, in Frankreich die Anerkennung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zu erreichen, das im Ausland rechtm\u00e4\u00dfig zwischen den beiden ersten Beschwerdef\u00fchrern und der dritten Beschwerdef\u00fchrerin, die im Ausland aus einer Leihmutterschaft geboren wurde, hergestellt worden sei. Sie beziehen sich auf Art. 8 der Europ\u00e4ischen Menschenrechtskonvention, mit folgendem Wortlaut:<\/p>\n<p>(1) \u201eJede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>35. Die Regierung widerspricht dieser Behauptung.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>36. Obwohl die Regierung die Zul\u00e4ssigkeit der Beschwerde nicht bestreitet, h\u00e4lt der Gerichtshof es f\u00fcr angebracht, einige Erl\u00e4uterungen zur Anwendbarkeit von Art. 8 der Konvention zu geben.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof erinnert daran, dass Art. 8 mit der Zusicherung des Rechts auf Achtung des Familienlebens die tats\u00e4chliche Existenz einer Familie voraussetzt (s.o.Wagner und J.M.W.L., Abs. 117, sowie die darin angegebenen Verweise). Er weist darauf hin, dass die Regierung nicht den Schluss zieht, diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall nicht erf\u00fcllt, weil das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen den ersten Beschwerdef\u00fchrern und der dritten Beschwerdef\u00fchrerin im innerstaatlichen Recht nicht anerkannt wird. Er verweist darauf, dass er in der Rechtssache X, Y und Z .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (22. April 1997, Abs. 36-37, Recueil des arr\u00eats et d\u00e9cisions 1997 \u2013 II) auf die Existenz von \u201ede facto-Verwandtschaftsbeziehungen\u201cgeschlossen hatte zwischen einem Kind, das durch k\u00fcnstliche Befruchtung mit einem Samenspender gezeugt wurde, dem transsexuellen Lebensgef\u00e4hrten der Kindesmutter, der sich seit Geburt des Kindes wie ein Vater verhielt, und der Mutter selbst, so dass Art. 8 anwendbar sei. Er hat ebenso die Existenz eines de facto-Familienlebens anerkannt in der Angelegenheit Wagner und J.M.W.L. (siehe oben, gleiche Verweise) zwischen einem Kind und seiner Adoptivmutter, obwohl die Adoption nach innerstaatlichem Recht nicht anerkannt wurde. Ausschlaggebend in diesen Situationen ist die konkrete Realit\u00e4t des Verh\u00e4ltnisses zwischen den Betroffenen. Tats\u00e4chlich ist es im vorliegenden Fall sicher, dass die ersten Beschwerdef\u00fchrer sich wie Eltern um die dritte Beschwerdef\u00fchrerin seit ihrer Geburt k\u00fcmmern und dass alle drei in einer Art und Weise zusammen leben, die sich in keiner Weise vom \u201eFamilienleben\u201c in seiner \u00fcblichen Form unterscheidet. Dies reicht aus, um festzustellen, dass Art. 8 im Hinblick auf seine Formulierung \u201eFamilienleben\u201c anwendbar ist.<\/p>\n<p>38. Im \u00dcbrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass das \u201ePrivatleben\u201c im Sinne dieser Bestimmung manchmal auch Aspekte der Identit\u00e4t \u2013 nicht nur der physischen, sondern auch der sozialen Identit\u00e4t der Person \u2013 beinhaltet (Mikulic .\/. Kroatien, Nr.53176\/99, \u00a7 34, CEDH 2002\u2011I ; siehe auch das UrteilJ\u00e4ggi .\/. Schweiz(Nr. 58757\/00, \u00a7 37, CEDH 2006\u2011X, in dem der Gerichtshof betont, dass das Recht auf Identit\u00e4t ein fester Bestandteil des Begriffs des Privatlebens ist.) So verh\u00e4lt es sich auch mit dem Kindschaftsverh\u00e4ltnis, dem jeder Mensch angeh\u00f6rt; was auch die F\u00e4lledeutlich zeigen, in denen der Gerichtshof die Frage der Vereinbarkeit der Unm\u00f6glichkeit, ein rechtliches Kindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen einem Kind und einem leiblichen Elternteil herzustellen, mit dem Recht auf Achtung des Privatlebens untersucht hat &#8211; wobei der Gerichtshof betonte, dass die Achtung des Privatlebens erfordert, dass jeder Mensch die M\u00f6glichkeit haben sollte, die Einzelheiten seiner Identit\u00e4t als Mensch festzustellen (s.o.Mikulic, Abs. 35). Ebenso wie bei den F\u00e4llen dieser Art besteht eine \u201edirekte Beziehung\u201c (s.o. Mikulic, Abs. 36) zwischen dem Privatleben der Kinder, die aus Leihmutterschaften geboren wurden, und der rechtlichen Feststellung ihres Kindschaftsverh\u00e4ltnisses. Somit ist Art. 8 im vorliegenden Fall auch in Bezug auf den Bereich des \u201ePrivatlebens\u201c anwendbar.<\/p>\n<p>39. Somit stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet ist im Sinne von Art. 35 Abs. 3 a) der Konvention.Da auch kein sonstiger Grund vorliegt, um sie f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren, ist die Beschwerde f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Beschwerdef\u00fchrer:<\/p>\n<p>40. Die Beschwerdef\u00fchrer tragen vor, dass der Staat, wenn die Existenz einer Familienbindung zu einem Kind feststeht, so handeln m\u00fcsse, dass diese Bindung sich entfalten kann, und rechtlichen Schutz gew\u00e4hren m\u00fcsse, um die Integration des Kindes in seiner Familie zu erm\u00f6glichen. Sie f\u00fcgen hinzu \u2013 unter Bezugnahme auf die Urteile Maire .\/. Portugal (Nr. 48206\/99, CEDH 2003-VII) und Wagner und J.M.W.L. .\/. Luxemburg (Nr. 76240\/01, 28. Juni 2007) -, die Verpflichtungen, die Art. 8 den Mitgliedstaaten auferlegt, seien im Licht der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 auszulegen.<\/p>\n<p>41. Aufgrund der Ablehnung ihres Antrags auf Eintragung der Notoriet\u00e4tsurkunde, durch die der Statusbesitz der dritten Beschwerdef\u00fchrerin festgestellt wurde, in das franz\u00f6sische Personenstandsregister sei diese nicht ihr eheliches Kind und sei daher ohne ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis gegen\u00fcber der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin, und zwar aus Gr\u00fcnden der Nichtigkeit des Leihmutterschaftsvertrags, obwohl dieser in dem Staat, in dem er geschlossen wurde, g\u00fcltig ist. Dieser Eingriff in ihr Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens sei nicht gerechtfertigt. Wenngleich den Staaten ein Ermessensspielraum zuerkannt werde, d\u00fcrften die innerstaatlichen Richter nach vern\u00fcnftigem Ermessen nicht den rechtlichen Status ignorieren, der im Ausland rechtm\u00e4\u00dfig hergestellt wurde und der einem Familienleben im Sinne des Art. 8 entspricht; noch d\u00fcrften sie es ablehnen, Familienbindungen anzuerkennen, die de facto bereits existierten, und auf eine konkrete Untersuchung der Situation verzichten. Au\u00dferdem sei die Ung\u00fcltigkeit des Leihmutterschaftsvertrages, an der die franz\u00f6sischen Richter festhielten, kein \u201elegitimes Ziel\u201c, das esrechtfertigen k\u00f6nnte, dass einem Kind sein rechtm\u00e4\u00dfiges Kindschaftsverh\u00e4ltnis zu den Personen, die sich wie seine rechtm\u00e4\u00dfigen Eltern verhalten und als solche angesehen werden, genommen wird, und k\u00f6nne nicht die Nichtanerkennung von Familienbindungen rechtfertigen, die bereits existierten \u2013 nicht nur de facto, sondern auch \u2013 aufgrund der in Minnesota ausgestellten Urkunde \u2013 de jure. Nach Auffassung der Beschwerdef\u00fchrer stellt die Ablehnung ihres Antrags eine Missachtung des vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Interesses des Kindes dar, ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis zu haben, das der rechtlichen Wirklichkeit entspricht, sowohl aufgrund seiner Geburtsurkunde als auch seines realen Privat- und Familienlebens; sowie auch eine Missachtung des Rechts des Kindes sowie seines Vaters und seiner Mutter, ein normales Familienleben zu haben.<\/p>\n<p>42. In ihren Antworten auf die erg\u00e4nzenden Fragen des Sektionspr\u00e4sidenten (s.o. Abs. 5) tragen die Beschwerdef\u00fchrer vor, gem\u00e4\u00df Art. 311-14 des \u201ecode civil\u201c sei das anwendbare Recht in Kindschaftssachen das Recht, das f\u00fcr die Mutter am Tag der Geburt des Kindes anwendbar ist, d.h. \u2013 laut Rechtsprechung des Kassationshofs \u2013 dasRecht der Person, die das Kind entbunden hat. Daraus folgern sie, da die Leihmutter bekannt sei, m\u00fcsse diese als Mutter des Kindes im Sinne von Art. 311-14 angesehen werden, so dass die Feststellung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses durch das Recht, das f\u00fcr diese anwendbar ist, bestimmt werde. Im vorliegenden Fall sei dies das Recht von Minnesota, und gem\u00e4\u00df diesem Recht seien die ersten Beschwerdef\u00fchrer die Eltern der dritten Beschwerdef\u00fchrerin. Jedoch k\u00f6nne aufgrund der Rechtsprechung des Kassationshofs keine franz\u00f6sische Personenstandsurkunde, in der dieses Kindschaftsverh\u00e4ltnis festgestellt wird, ausgestellt werden. Und die Unm\u00f6glichkeit, eine franz\u00f6sische Personenstandsurkunde oder ein franz\u00f6sisches Familienbuch zu besitzen, in dem die Kinder eingetragen sind,mache das Familienleben solcher Familien erheblich komplizierter, da die Vorlage dieser Dokumente bei der Erledigung von Justiz- oder Verwaltungsangelegenheiten fast immer verlangt werde, so z.B. bei der Ausstellung oder Verl\u00e4ngerung eines Personalausweises, bei der Anlage einer Akte f\u00fcr Familienbeihilfe, bei der Anmeldung der Kinder unter der Sozialversicherungsnummer der Eltern und bei der Anmeldung in der Schule. Die Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchren weiter aus, die ausl\u00e4ndischen Personenstandsurkunden w\u00fcrden zwar theoretisch akzeptiert, da sie gem\u00e4\u00df Art. 47 des \u201ecode civil\u201c beweiskr\u00e4ftig seien, aber dennoch m\u00fcssten sie von einem erm\u00e4chtigten \u00dcbersetzer \u00fcbersetzt werden, was Kosten verursache, und amtlich beglaubigt und \u2013 im Allgemeinen \u2013 mit einer Apostille versehen werden. Au\u00dferdem w\u00fcrden sie, vor allem aufgrund der Vielzahl der F\u00e4lle von F\u00e4lschungen, immer h\u00e4ufiger von den Beh\u00f6rden, bei denen sie vorgelegt werden, abgelehnt oder angezweifelt. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnten die betroffenen Kinder, da sie nicht in Frankreich geboren sind und nicht zu franz\u00f6sischen Eltern in Frankreich ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis herstellen k\u00f6nnen, nicht grunds\u00e4tzlich als von Geburt an franz\u00f6sisch angesehen werden, wobei das Rundschreiben vom 25. Januar 2013, das keinen Verpflichtungscharakter habe und wahrscheinlich der Haltung des Kassationshofs widerspreche, nichts an dieser Feststellung \u00e4ndere. Im weiteren Sinne w\u00fcrden ihnen in Frankreich Rechte vorenthalten, die mit ihrer Kindschaft zum Vater und zur Mutter in Verbindung stehen, insbesondere in erbrechtlicher Hinsicht, und ihre Situation in Bezug auf die elterliche Sorge im Falle einer Trennung der Eltern oder des Versterbens eines der Elternteile sei problematisch. Und schlie\u00dflich w\u00fcrde ihnen ihr Leben lang das Grundrecht vorenthalten, ihr Kindschaftsverh\u00e4ltnis festzustellen.<\/p>\n<p>b) Die Regierung:<\/p>\n<p>43. Die Regierung erkl\u00e4rt, dass sie nicht bestreite, dass die Weigerung, die Notoriet\u00e4tsurkunde im franz\u00f6sischen Personenstandsregister zu vermerken, einen Eingriff in die Aus\u00fcbung der in Art. 8 der Konvention zugesicherten Rechte darstellt.<\/p>\n<p>44. Sie betont dabei, der Eingriff sei \u201egesetzlich vorgesehen\u201c, was auch von den Beschwerdef\u00fchrern nicht bestritten werde.<\/p>\n<p>45. Die Regierung bringt anschlie\u00dfend vor, die Ablehnung der Anerkennung des Statusbesitzes sei durch die Tatsache begr\u00fcndet, dass damit einem Vertrag \u00fcber Leihmutterschaft Wirksamkeit verschafft worden w\u00e4re, die durch eine \u201eordre public\u201c-Bestimmung formell verboten sei und, wenn sie in Frankreich praktiziert w\u00fcrde, strafrechtlich verfolgt werden w\u00fcrde. Infolgedessen habe der Eingriff als \u201elegitime Ziele\u201c die Aufrechterhaltung der Ordnung, die Verh\u00fctung von Straftaten, den Schutz der Gesundheit und den Schutz der Rechte und Freiheiten des anderen.<\/p>\n<p>46. Zum Thema der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit bringt die Regierung vor, die Weigerung, einem Statusbesitz Wirksamkeit zu verleihen, um die Familienzugeh\u00f6rigkeit im franz\u00f6sischen Personenstandsregister festzuschreiben, verhindere in keiner Weise, dass die bei der Geburt der dritten Beschwerdef\u00fchrerin in den Vereinigten Staaten ausgestellte amerikanische Personenstandsurkunde auch in Frankreich alle ihre Wirkungen entfalten k\u00f6nne. So w\u00fcrden, erstens, auf der Grundlage solcher Urkunden franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeitsbescheinigungen ausgestellt, sobald festgestellt wurde, dass einer der Elternteile franz\u00f6sisch ist (zu diesem Zweck legte die Regierung eine Kopie des Rundschreibens des \u201egarde des sceaux\u201c \u2013 des Justizministers \u2013 vom 25. Januar 2013 vor); zweitens \u00fcbten die ersten beiden Beschwerdef\u00fchrer voll und ganz die elterliche Sorge f\u00fcr die dritte Beschwerdef\u00fchrerin aus, auf der Grundlage ihrer amerikanischen Personenstandsurkunde, und sie haben keinerlei Schwierigkeiten bei der t\u00e4glichen Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge; und der Tod eines der beiden Elternteile h\u00e4tte keinerlei Auswirkung auf die Aus\u00fcbung der elterlichen Sorge durch den anderen Elternteil; drittens w\u00fcrde im Falle einer Scheidung der Familienrichter den Wohnort des Kindes sowie das Umgangsrecht der Elternteile, wie sie in der ausl\u00e4ndischen Personenstandsurkunde bezeichnet sind, festlegen; viertens k\u00f6nne die dritte Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 da der Beweis ihrer Eigenschaft als Erbin auf jede Art und Weise erbracht werden kann \u2013 die ersten Beschwerdef\u00fchrer beerben, auf der Grundlage ihrer amerikanischen Personenstands\u00adurkunde unter den Bedingungen des geltenden Rechts. Die Regierung fragt sich daher, welche tats\u00e4chliche Tragweite der Eingriff in das Familienleben der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberhaupt hat, da dieser Eingriff letztendlich darauf reduziert sei, dass sie nicht die M\u00f6glichkeit haben, franz\u00f6sische Personenstandsurkunden ausstellen zu lassen.<\/p>\n<p>47. Die Regierung beharrt auf der Tatsache, dass der Gesetzgeber in dem Bem\u00fchen, jede M\u00f6glichkeit der Vermarktung des menschlichen K\u00f6rpers zu unterbinden, die Achtung des Grundsatzes der Unver\u00e4u\u00dferlichkeit des menschlichen K\u00f6rpers und des Personenstandes zu gew\u00e4hrleisten und das vorrangig zu ber\u00fccksichtigende Wohl des Kindes zu wahren, im Namen des allgemeinen Willens des franz\u00f6sischen Volkes beschlossen hat, die Leihmutterschaft nicht zu erlauben; der innerstaatliche Richter habefolgerichtig gehandelt, indem er es ablehnte, der Leihmutterschaft durch Eintragung des Statusbesitzes in das Personenstandsregister Wirkung zu verleihen, da es sich um Kinder handelte, die aus einer im Ausland durchgef\u00fchrten Leihmutterschaft geboren wurden. \u2013H\u00e4tte er die Eintragung erlaubt, so w\u00e4re dies gleichbedeutend damit gewesen, dass er stillschweigend akzeptiert h\u00e4tte, dass das innerstaatliche Recht wissentlich und ungestraft umgangen wurde, und h\u00e4tte damit die Koh\u00e4renz des Verbots in Frage gestellt.<\/p>\n<p>Die Regierung f\u00fcgt hinzu, da die Leihmutterschaft ein moralisches und ethisches Thema sei und da zwischen den Mitgliedstaaten kein Konsens zu dieser Frage bestehe, m\u00fcsse den Staaten ein weiter Ermessensspielraum in diesem Bereich gegeben werden, sowie auch in Bezug auf die Art und Weise, wie sie die Wirkungen des im Ausland festgestellten Kindschaftsverh\u00e4ltnisses verstehen. Nach Auffassung der Regierung ist angesichts dieses weiten Ermessensspielraumes und der Tatsache, dass das Familienleben der Beschwerdef\u00fchrer auf der Grundlage der amerikanischen Personenstandsurkunde der Kinder v\u00f6llig normal verlaufe und dass das vorrangig zu ber\u00fccksichtigende Wohl der Kinder gewahrt werde, der Eingriff in die Aus\u00fcbung der ihnen durch Art. 8 der Konvention zugesicherten Rechte durchaus verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig gegen\u00fcber den verfolgten Zielen, so dass keine Verletzung dieser Bestimmung vorliege.<\/p>\n<p>48. In ihren Antworten auf die erg\u00e4nzenden Fragen des Sektionspr\u00e4sidenten (s.o. Absatz 5) erkl\u00e4rt die Regierung, das auf die Feststellung der Kindschaft der dritten Beschwerdef\u00fchrerin anwendbare Recht sei, gem\u00e4\u00df Art. 311-14 des \u201ecode civil\u201c, das Personalstatut ihrer Mutter \u2013 d.h., nach der Rechtsprechung des Kassationshofs (Civ. 1i\u00e8re 11. Juni 1996, Bull. civ. Nr. 244), der Person, die das Kind auf die Welt gebracht hat; somit also das Recht der Leihmutter, d.h., im vorliegenden Fall, amerikanisches Recht; und nach diesem Recht sind die ersten Beschwerdef\u00fchrer die Eltern der dritten Beschwerdef\u00fchrerin, und die zweite Beschwerdef\u00fchrerin ist ihre \u201erechtm\u00e4\u00dfige Mutter\u201c. Die Regierung erkl\u00e4rt erg\u00e4nzend, da die ausl\u00e4ndischen Geburtsurkunden den Vorgabenvon Art. 47 des \u201ecode civil\u201c entsprechen, und unabh\u00e4ngig von ihrer Eintragung ins Geburtsregister, h\u00e4tten sie auf franz\u00f6sischem Staatsgebiet entsprechende Rechtswirkungen, insbesondere in Bezug auf den Nachweis des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses, das durch sie belegt werde.Art. 47 sei im vorliegenden Fall anwendbar, obwohl aus der Rechtsprechung des Kassationshofs hervorgehe, dass Leihmutterschaftsvertr\u00e4ge null und nichtig sind nach dem \u201eordre public\u201c und daher im franz\u00f6sischen Recht in Bezug auf das Kindschaftsverh\u00e4ltnis keinerlei Wirkung haben k\u00f6nnen. Infolgedessen sei Art. 18 des \u201ecode civil\u201c \u2013 der beinhaltet, dass ein Kind die franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeit hat, wenn mindestens einer der Elternteile franz\u00f6sisch ist \u2013 anwendbar, sobald der Nachweis der Existenz des rechtm\u00e4\u00dfig festgestellten Kindschaftsverh\u00e4ltnisses erbracht worden sei, indem eine ausl\u00e4ndische Personenstandsurkunde, deren Beweiskraft nicht angefochten werden kann, vorgelegt wurde. Und schlie\u00dflich weist die Regierung darauf hin, der erste Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne in Frankreich die dritte Beschwerdef\u00fchrerin nicht anerkennen, da der Kassationshof mit Beschluss vom 13. September 2013 entschieden habe, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch einen Wunschvater f\u00fcr ein durch einen Leihmutterschaftsvertrag geborenes Kind aufzuheben sei, aufgrund des Gesetzesversto\u00dfes durch den Vater, indem dieser sich einer solchen Methode bedient habe.<\/p>\n<p><em>2. Rechtliche W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Zum Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens<\/p>\n<p>49. Aus den Schriftst\u00fccken der Parteien geht hervor, dass sie die Weigerung der franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden, die Familienbindung, durch die die Beschwerdef\u00fchrer vereint sind, rechtlich anzuerkennen, \u00fcbereinstimmend als einen \u201eEingriff\u201c in ihr Recht auf Achtung des Familienlebens ansehen;dies wirft Fragen aufunter dem Blickwinkel der negativen Pflichten des beschwerdegegnerischen Staates in Bezug auf Art. 8, anstatt seiner positiven Pflichten.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof teilt diese Auffassung. Er erinnert daran, dass er derselben Auffassung war in den F\u00e4llen Wagner und J.M.W.L. (s.o., Abs. 123) und Negrepontis-Giannisis .\/. Griechenland (Nr. 56759\/08, Abs. 58, 3. Mai 2011), bei denen es um die Weigerung der luxemburgischen bzw. griechischen Gerichte ging, eine durch ausl\u00e4ndische Gerichtsbeschl\u00fcsse geschlossene Adoption rechtlich anzuerkennen. Er f\u00fchrt dazu aus, es liege im vorliegenden Fall, ebenso wie bei den o.g. F\u00e4llen, ein Eingriff in die Aus\u00fcbung des von Art. 8 zugesicherten Rechts vor \u2013 nicht nur in Bezug auf das \u201eFamilienleben\u201c, sondern auch im Bereich des \u201ePrivatlebens\u201c.<\/p>\n<p>51. Ein solcher Eingriff stellt eine Missachtung des Artikels 8 dar, es sei denn, dass er \u201egesetzlich vorgesehen\u201c ist und ein oder mehrere legitime Ziele in Bezug auf den zweiten Absatz des Artikels verfolgt unddass der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c ist, um diese Ziele zu erreichen. Der Begriff der \u201eNotwendigkeit\u201c setzt voraus, dass der Eingriff auf einem zwingend notwendigen gesellschaftlichen Bed\u00fcrfnis gr\u00fcndet und, vor allem, dass er, gemessen an dem verfolgten legitimen Ziel, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ist (z.B. s.o. Wagner und J.M.W.L., Abs. 124, und Negrepontis-Giannisis, Abs. 61).<\/p>\n<p>b) Zur Rechtfertigung des Eingriffs<\/p>\n<p>i. \u201eGesetzlich vorgesehen\u201c<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht bestreiten, dass der streitige Eingriff gesetzlich vorgesehen ist.<\/p>\n<p>ii. Legitime Ziele<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof ist nicht \u00fcberzeugt von der Behauptung der Regierung, es gehe im vorliegenden Fall um die \u201eAufrechterhaltung der Ordnung\u201c und \u201eVerh\u00fctung von Straftaten\u201c. Er stellt fest, dass es keinesfalls erwiesen ist, dass die Inanspruchnahme einer Leihmutterschaft durch franz\u00f6sische Staatsb\u00fcrger in einem Land, in dem diese legal ist, eine Straftat nach franz\u00f6sischem Recht darstellen w\u00fcrde. Im \u00dcbrigen hat er diesbez\u00fcglich im o.g. Fall Mennesson (siehe Urteil, Abs. 61) &#8211; in dem gegen Wunscheltern, die in den Vereinigten Staaten eine Leihmutterschaft in Anspruch genommen hatten, Ermittlungen eingeleitet worden waren wegen \u201eLeihmutterschaftsvermittlung\u201c und \u201eVort\u00e4uschung mit der Folge einer Verletzung des Personenstands von Kindern\u201c &#8211; betont, dass der Untersuchungsrichter die Einstellung des Verfahrens beschlossen hatte, mit der Begr\u00fcndung, die Tatbest\u00e4nde, die auf amerikanischem Staatsgebiet begangen worden waren, wo sie nicht strafbar sind, stellten keine strafbaren Vergehen auf franz\u00f6sischem Staatsgebiet dar.<\/p>\n<p>54. Andererseits ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Weigerung Frankreichs, ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen den aus einer Leihmutterschaft im Ausland geborenen Kindern und den Wunscheltern anzuerkennen, dem Willen entspringt, seine Staatsb\u00fcrger davon abzuhalten, au\u00dferhalb des franz\u00f6sischen Staatsgebiets eine Zeugungsmethode in Anspruch zu nehmen, die es auf seinem eigenen Staatsgebiet verbietet; mit dem Ziel, gem\u00e4\u00df seiner Wahrnehmung der Problematik die Kinder zu sch\u00fctzen sowie auch \u2013 wie aus der Studie des Conseil d\u2019\u00c9tat vom 9. April 2009 (s.o. Abs. 28) hervorgeht \u2013 die Leihmutter zu sch\u00fctzen. Der Gerichtshof r\u00e4umt daher ein, dass die Regierung die Meinung vertreten kann, dass der strittige Eingriff zwei der legitimen Ziele hatte, die im zweiten Absatz des Artikels 8 der Konvention aufgef\u00fchrt sind: den \u201eSchutz der Gesundheit\u201c und den \u201eSchutz der Rechte und Freiheiten anderer\u201c.<\/p>\n<p>iii. \u201eNotwendig\u201c, \u201ein einer demokratischen Gesellschaft\u201c<\/p>\n<p>a. Allgemeine \u00dcberlegungen<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung der Meinung ist, dass die Mitgliedstaaten im strittigen Bereich einen weiten Ermessensspielraum haben, um zu entscheiden, was \u201ein einer demokratischen Gesellschaft\u201c \u201enotwendig\u201c sei.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Weite des Ermessensspielraums, den die Staaten haben, je nach den Umst\u00e4nden, Bereichen und dem jeweiligen Zusammenhang variiert und dass das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein eines gemeinsamen Nenners in den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht ein entscheidender Faktor sein kann (siehe z.B. Wagner und J.M.W.L. und Negrepontis-Giannisis, s.o., Abs. 128 bzw. Abs. 69). So ist einerseits, wenn innerhalb der Mitgliedstaaten des Europarats kein Konsens besteht \u2013 sei es in Bezug auf die relative Bedeutsamkeit des Interesses, um das es geht, oder in Bezug auf die besten Mittel, um dieses zu sch\u00fctzen, insbesondere, wenn die Angelegenheit heikle moralische oder ethische Fragen aufwirft \u2013 der Ermessensspielraum gro\u00df. Andererseits ist dann, wenn ein besonders wichtiger Aspekt der Existenz oder Identit\u00e4t eines Menschen auf dem Spiel steht, der Spielraum, der dem Staat gelassen wird, gew\u00f6hnlich eingeschr\u00e4nkt (siehe insbesondere S.H., s.o., Abs. 94).<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof stellt im vorliegenden Fall fest, dass in Europa kein Konsens besteht, weder \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Leihmutterschaft noch \u00fcber die rechtliche Anerkennung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zwischen den Wunscheltern und den Kindern, die auf diese Weise legal im Ausland gezeugt wurden. Tats\u00e4chlich hat die rechtsvergleichende Studie, die der Gerichtshof eingeleitet hatte, ergeben, dass die Leihmutterschaft in vierzehn der 35 Mitgliedstaaten des Europarats \u2013 abgesehen von Frankreich \u2013 ausdr\u00fccklich verboten ist; in zehn Staaten ist sie entweder aufgrund allgemeiner Bestimmungen verboten oder wird nicht toleriert, oder die Frage ihrer Rechtm\u00e4\u00dfigkeit ist ungewiss; demgegen\u00fcber ist sie in sieben Staaten ausdr\u00fccklich erlaubt und wird in vier Staaten scheinbar toleriert. In dreizehn dieser 35 Staaten ist es m\u00f6glich, die Anerkennung oder rechtliche Feststellung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zwischen den Wunscheltern und den Kindern, die aus einer rechtm\u00e4\u00dfig im Ausland praktizierten Leihmutterschaft hervorgegangen sind, zu erreichen. Dies scheint ebenfalls m\u00f6glich zu sein in elf weiteren dieser Staaten (bei einem dieser Staaten gilt diese M\u00f6glichkeit eventuell nur f\u00fcr das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zum Vater, wenn der Wunschvater gleichzeitig der leibliche Vater ist); aber ausgeschlossen ist es in den elf restlichen Staaten (abgesehen von der eventuellen M\u00f6glichkeit in einem dieser Staaten, die Anerkennung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zum Vater zu erreichen, wenn der Wunschvater der leibliche Vater ist) (s.o. Abs. 31-33).<\/p>\n<p>58. Dieser fehlende Konsens spiegelt die Tatsache wider, dass die Leihmutterschaften Anlass zu heiklen Fragen ethischer Art geben. Es best\u00e4tigt au\u00dferdem, dass die Staaten sich grunds\u00e4tzlich einen weiten Ermessensspielraum zugestehen sollten &#8211; nicht nur bei der Entscheidung, ob diese Zeugungsmethode erlaubt werden sollte oder nicht, sondern auch, ob ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen Kindern, die legal im Ausland durch Leihmutterschaften gezeugt wurden, und deren Wunscheltern anerkannt werden sollte oder nicht.<\/p>\n<p>59. Dennoch muss man gleicherma\u00dfen den Umstand ber\u00fccksichtigen, dass ein wesentlicher Aspekt der Identit\u00e4t eines Menschen auf dem Spiel steht, wenn sein Kindschaftsverh\u00e4ltnis ber\u00fchrt wird. Daher ist es angebracht, den Ermessensspielraum, der dem beschwerdegegnerischen Staat zur Verf\u00fcgung stand, einzuschr\u00e4nken.<\/p>\n<p>60. Im \u00dcbrigen entgehen die vom Staat ausge\u00fcbten Entscheidungsm\u00f6glichkeiten, selbst innerhalb der Grenzen dieses Ermessensspielraumes, nicht der Kontrolle des Gerichtshofs. Dem Gerichtshof obliegt es, die Argumente, die ber\u00fccksichtigt wurden, aufmerksam zu pr\u00fcfen, um zu einer L\u00f6sung zu kommen, und zu untersuchen, ob zwischen den Interessen des Staates und den Interessen der Einzelpersonen, die direkt von dieser L\u00f6sung betroffen sind, ein gerechtes Gleichgewicht hergestellt wurde (s.o.mutatis mutandis, S.H. et autres, Abs. 97). Gleichzeitig muss er den wesentlichen Grundsatz ber\u00fccksichtigen, nach dem in allen F\u00e4llen, in denen die Situation eines Kindes betroffen ist, das Wohl des Kindes Vorrang habensoll (siehe \u2013 neben zahlreichen anderen \u2013 Wagner und J.M.W.L., Abs. 133-134, und E.B. .\/. Frankreich [GC], Nr. 43546\/02, Abs. 76 und 95, 22. Januar 2008).<\/p>\n<p>61. Im vorliegenden Fall hat der Kassationshof festgestellt, dass es nach franz\u00f6sischem positivem Recht dem Grundsatz der Unver\u00e4u\u00dferlichkeit des Personenstandes \u2013 einem \u201ewesentlichen Grundsatz des franz\u00f6sischen Rechts\u201c \u2013 widerspreche, einen Leihmutterschafsvertrag wirksam werden zu lassen, und dass ein solcher Vertrag null und nichtig sei, da er dem \u201eordre public\u201c widerspreche. Im Weiteren urteilte er, dass dieser Grundsatz verhindere, dass ein Statusbesitz, der f\u00fcr die Herstellung eines Kindschaftsverh\u00e4ltnisses infolge eines solchen Vertrages geltend gemacht wird, in Frankreich Wirkung erlangen kann \u2013 auch dann, wenn er rechtswirksam im Ausland geschlossen wurde \u2013, da er mit dem franz\u00f6sischen internationalen \u201eordre public\u201c unvereinbarsei (s.o. Abs. 17).<\/p>\n<p>62. Die Tatsache, dass es den Beschwerdef\u00fchrern nicht m\u00f6glich ist, das Kindschaftsverh\u00e4ltnis zwischen den ersten Beschwerdef\u00fchrern und der dritten Beschwerdef\u00fchrerin nach franz\u00f6sischem Recht anerkennen zu lassen, ist also nach Meinung des Kassationshofs eine Auswirkung der ethischen Entscheidung des franz\u00f6sischenGesetzgebers, die Leihmutterschaft zu verbieten. Die Regierung betonte diesbez\u00fcglich, dass der innerstaatliche Richter folgerichtig die Konsequenzen aus dieser Entscheidung gezogen habe, indem er zustimmte, dass der Statusbesitz nicht geltend gemacht werden k\u00f6nne, um in Frankreich ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis der Kinder, die aus einer Leihmutterschaft im Ausland geboren wurden, herzustellen. Demzufolge w\u00e4re es, wenn er die Eintragung erlaubt h\u00e4tte, gleichbedeutend damit gewesen, dass er stillschweigend akzeptiert h\u00e4tte, dass das innerstaatliche Recht umgangen wurde, und somit w\u00e4re die Koh\u00e4renz des Verbots in Frage gestellt worden.<\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Herangehensweisedazu f\u00fchrt, dass auf den Vorbehalt des \u201eordre public international\u201c zur\u00fcckgegriffen wird, der im internationalen Privatrecht vorgesehen ist. Der Gerichtshof m\u00f6chte diese Herangehensweise nicht als solche in Frage stellen. Jedoch ist zu pr\u00fcfen, ob der innerstaatliche Richter bei der Anwendung dieses Mechanismus im vorliegenden Fall geb\u00fchrend die Notwendigkeit ber\u00fccksichtigt hat, zwischen dem Interesse der Gemeinschaft, daf\u00fcr zu sorgen, dass die Mitglieder der Gemeinschaft sich der demokratisch getroffenen Entscheidung beugen, und dem Interesse der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 und somit dem vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Interesse des Kindes -, voll und ganz ihr Recht auf Achtung des Privatlebens und des Familienlebens zu genie\u00dfen, ein gerechtes Gleichgewicht herzustellen.<\/p>\n<p>64. Er stellt diesbez\u00fcglich fest, dass der Kassationshof entschieden hat, dass die Tatsache, dass der Statusbesitz der dritten Beschwerdef\u00fchrerin gegen\u00fcber den ersten Beschwerdef\u00fchrern keine Wirksamkeit f\u00fcr die Herstellung ihres Kindschaftsverh\u00e4ltnisses haben konnte, keinen Versto\u00df gegen das Recht des Kindes auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und auch nicht gegen das vorrangig zu ber\u00fccksichtigende Wohl des Kindes darstelle; da dem Kind weder seine Kindschaft m\u00fctterlicherseits und v\u00e4terlicherseits, die ihm durch das Recht des Bundesstaates Minnesota zuerkannt wurden, genommen werde, noch werde es daran gehindert, mit den ersten Beschwerdef\u00fchrern in Frankreich zusammen zu leben (s.o. Abs. 17).<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof ist der Meinung, dass man im vorliegenden Fall zwischen dem Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Familienlebens einerseits und dem Recht der dritten Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens andererseits unterscheiden muss.<\/p>\n<p>\u03b2. Zum Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Familienlebens<\/p>\n<p>66. Soweit es sich um den ersten Punkt handelt, ist der Gerichtshof der Meinung, dass die fehlende Anerkennung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zwischen den ersten Beschwerdef\u00fchrern und der dritten Beschwerdef\u00fchrerin nach franz\u00f6sischem Recht notwendigerweise ihr Familienleben beeintr\u00e4chtigt. Er merkt hierzu an, dass der Conseil d\u2019\u00c9tat in seinem Bericht von 2009 \u00fcber die Ab\u00e4nderung der Bioethikgesetze betont hatte, \u201efaktisch sei aufgrund der fehlenden Eintragung das Leben dieser Familien komplizierter, aufgrund der Formalit\u00e4ten, die bei bestimmten Ereignissen des Lebens zu erledigen sind\u201c (s.o. Abs. 28).<\/p>\n<p>67. So sind die Beschwerdef\u00fchrer, ohne franz\u00f6sische Personenstandsurkunde oder franz\u00f6sisches Familienbuch, gezwungen, die amerikanische Geburtsurkunde \u2013 ohne \u00dcbertragung in das franz\u00f6sische Register \u2013 zusammen mit einer beglaubigten \u00dcbersetzung vorzulegen, wann immer der Anspruch auf ein Recht oder auf eine Leistung einen Nachweis \u00fcber die Kindschaft erfordert, und sto\u00dfen dann vermutlich manchmal auf Misstrauen oder zumindest auf Unverst\u00e4ndnis seitens der Personen, an die sie sich wenden. Sie schildern diesbez\u00fcglich Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beantragung von Familienbeihilfe, der Eintragung der Kinder unter der Sozialversicherungsnummer ihrer Eltern und ihrer Anmeldung in der Schule.<\/p>\n<p>68. Im \u00dcbrigen hat die Tatsache, dass die dritte Beschwerdef\u00fchrerin nach franz\u00f6sischem Recht weder ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis zum ersten Beschwerdef\u00fchrer noch zur zweiten Beschwerdef\u00fchrerin hat, zur Folge \u2013 zumindest bis heute -, dass ihr nicht die franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeit zuerkannt wird. Dieser Umstand kann zu Schwierigkeiten f\u00fchren, wenn die Familie verreisen m\u00f6chte, und kann Anlass zur Beunruhigung geben \u2013 wenngleich diese, wie die Regierung behauptet, unbegr\u00fcndet w\u00e4re \u2013 im Hinblick auf die Aufenthaltserlaubnis der dritten Beschwerdef\u00fchrerin in Frankreich nach ihrer Vollj\u00e4hrigkeit, und somit auch die Stabilit\u00e4t der Familieneinheit. Die Regierung betont allerdings, die dritte Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne, insbesondere angesichts des Rundschreibens des \u201egarde des Sceaux\u201c (Justizministers) vom 25. Januar 2013 (s.o. Abs. 27), ein \u201ecertificat de nationalit\u00e9 fran\u00e7aise\u201c [Bescheinigung \u00fcber die franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeit] erhalten aufgrund von Art. 18 des \u201ecode civil\u201c, in dem eshei\u00dft: \u201eEin Kind besitzt die franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeit, wenn zumindest einer der Elternteile franz\u00f6sischer Staatsangeh\u00f6riger ist\u201c, indem sie ihre amerikanische Geburtsurkunde vorlegt.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof verweist jedoch darauf, dass bez\u00fcglich dieser M\u00f6glichkeit noch einige Fragen ungekl\u00e4rt sind.<\/p>\n<p>Erstens stellt der Gerichtshof fest, dass der zitierte Gesetzestext ja schon besagt, dass die franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeit aufgrund der Staatsangeh\u00f6rigkeit des einen oder anderen Elternteils gew\u00e4hrt wird. Der Gerichtshof gibt zu bedenken, dass es bei der Beschwerde, die ihm vorgelegt wurde, ja gerade um die rechtliche Feststellung der Eltern geht. Daher scheint es, bei Lesung der Ausf\u00fchrungen der Beschwerdef\u00fchrer und der Antworten der Regierung, dass es nach den Regeln des internationalen Privatrechts im vorliegenden Fall besonders komplex, wenn nicht geradezu vom Zufallsprinzipabh\u00e4ngig w\u00e4re, unter Berufung auf Art. 18 des \u201ecode civil\u201c eine Feststellung der franz\u00f6sischen Staats\u00adangeh\u00f6rigkeit der dritten Beschwerdef\u00fchrerin zu erreichen.<\/p>\n<p>Zweitens stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung sich auf Art. 47 des \u201ecode civil\u201c beruft, in dem es hei\u00dft, dass jede Personenstandsurkunde, dieim Ausland ausgestellt und in der in diesem Land \u00fcblichen Form erstellt wurde, g\u00fcltig ist, \u201ees sei denn, dass andere Urkunden oder Dokumente, \u00e4u\u00dfere Gegebenheiten oder Sachverhalte, die aus der Urkunde selbst hervorgehen, zeigen, dass diese Urkunde gesetzeswidrig oder gef\u00e4lscht ist oder dass die Fakten, die darin erkl\u00e4rt werden, nicht der Realit\u00e4t entsprechen.\u201c Wobei sich die Frage stellt, ob nicht ein solcher Vorbehalt gerade hier zutrifft, da ja im vorliegenden Fall festgestellt wurde, dass die betroffenen Kinder aus einer Leihmutterschaft im Ausland hervorgegangen sind, was der Kassationshof als eine Gesetzesumgehung analysiert. Und obwohl die Regierung durch den Sektionspr\u00e4sidenten aufgefordert wurde, auf diese Frage zu antworten und zu erkl\u00e4ren, ob ein Risiko besteht, dass eine solche Bescheinigung \u00fcber die Staatsangeh\u00f6rigkeit anschlie\u00dfend angefochten und aufgehoben oder zur\u00fcckgezogen werden k\u00f6nnte, hat die Regierung keine Auskunft hier\u00fcber gegeben. Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof im o.g. Urteil Mennesson festgestellt, dass der entsprechende Antrag vom 16. April 2013 an die Gerichtskanzlei des Erstinstanzgerichts von Paris nach elf Monaten noch immer keine Wirkung gezeigt hatte; der Urkundsbeamte teilte am 31. Oktober 2013 bzw. am13. M\u00e4rz 2014 mit, der Antrag sei \u201ein Bearbeitung\u201c bzw. \u201eman warte auf die R\u00fccksendung des Beurkundungsantrags, der an das Konsulat in Los Angeles \u00fcbermittelt wurde\u201c (s. das Urteil Mennesson, Abs. 90).<\/p>\n<p>70. Hinzu kommen die Unsicherheiten, die durchaus verst\u00e4ndlich sind, in Bezug auf die Aufrechterhaltung des Familienlebens zwischen der zweiten Beschwerdef\u00fchrerin und der dritten Beschwerdef\u00fchrerin im Falle des Versterbens des ersten Beschwerdef\u00fchrers oder im Falle einer Trennung der Eheleute.<\/p>\n<p>71. Unterdessen \u2013 unabh\u00e4ngig davon, wie gro\u00df die potenziellen Risiken sind, die auf dem Familienleben der Beschwerdef\u00fchrer lasten \u2013 ist der Gerichtshof der Meinung, dass er seine Entscheidung angesichts der konkreten Hindernisse treffen muss, die diese aufgrund der fehlenden Anerkennung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zwischen den ersten Beschwerdef\u00fchrern und der dritten Beschwerdef\u00fchrerin nach franz\u00f6sischem Recht tats\u00e4chlich \u00fcberwinden mussten (s.o. mutatis mutandis, X, Y und Z, Abs. 48).Wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht behaupten, die Schwierigkeiten, die sie beschreiben, w\u00e4ren un\u00fcberwindbar gewesen; und dass sie nicht bezeugen, dass die Tatsache, dass es nicht m\u00f6glich ist, nach franz\u00f6sischem Recht die Anerkennung eines Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zu erreichen, sie daran hindern w\u00fcrde, in Frankreich ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens zu genie\u00dfen. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass sie sich schon kurze Zeit nach der Geburt der dritten Beschwerdef\u00fchrerin alle drei in Frankreich etablieren konnten; dass sie in der Lage sind, dort zusammen in Verh\u00e4ltnissen zu leben, die alles in allem vergleichbar sind mit denen anderer Familien, und dass es keinen Grund f\u00fcr die Bef\u00fcrchtung gibt, es best\u00fcnde die Gefahr, dass die Beh\u00f6rden beschlie\u00dfen w\u00fcrden, sie aufgrund ihrer Situation angesichts des franz\u00f6sischen Rechts voneinander zu trennen (s. mutatis mutandis, Chavdarov .\/. Bulgarien, Nr. 3465\/03, Abs. 49-50 und 56, 21. Dezember 2010).<\/p>\n<p>72. Der Gerichtshof stellt au\u00dferdem fest, dass der Kassationshof bei der Zur\u00fcckweisung der Rechtsmittel, die die Beschwerdef\u00fchrer auf der Grundlage der Konvention vorgebracht hatten, darauf hinwies, dass die Tatsache, dass der Statusbesitz der dritten Beschwerdef\u00fchrerin gegen\u00fcber den ersten Beschwerdef\u00fchrern keine Wirkung bez\u00fcglich der Herstellung ihres Kindschaftsverh\u00e4ltnisses haben konnte, diese nicht daran hindere, zusammen mit den ersten Beschwerdef\u00fchrerin in Frankreich zu leben (s.o. Abs. 17). Der Gerichtshof folgert daraus, dass im vorliegenden Fall \u2013 \u00fcbereinstimmend mit dem, was er in der Sache Wagner und J.M.W.L. (Urteil, s.o., Abs. 135) als wichtig erachtet hatte \u2013 die franz\u00f6sischen Richter nicht auf eine konkrete Pr\u00fcfung der Situation verzichtet haben, da sie ja mit dieser Formulierung implizit, aber notwendigerweise davon ausgingen, dass die praktischen Schwierigkeiten, mit denen die Beschwerdef\u00fchrer in ihrem Familienleben aufgrund der Nichtanerkennung des im Ausland geschaffenen Kindschaftsverh\u00e4ltnisses konfrontiert sein k\u00f6nnten, nicht die Grenzen \u00fcberschreiten w\u00fcrden, die eine Achtung des Artikels 8 der Konvention auferlegt.<\/p>\n<p>73. Somit \u2013 einerseits in Anbetracht der konkreten Auswirkungen der fehlenden Anerkennung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zwischen den ersten Beschwerdef\u00fchrern und der dritten Beschwerdef\u00fchrerin auf ihr Familienleben, und andererseits des Ermessens\u00adspielraums, der dem beschwerdegegnerischen Staat zur Verf\u00fcgung steht &#8211; ist der Gerichtshof der Meinung, dass die Situation, zu der die Schlussfolgerung des Kassationshofs im vorliegenden Fall f\u00fchrt, ein gerechtes Gleichgewicht zwischen den Interessen der Beschwerdef\u00fchrer und den Interessen des Staates herstellt, insoweit es um ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens geht.<\/p>\n<p>74. Es bleibt jedoch noch die Frage, ob dasselbe auch gilt, wenn es um das Recht der dritten Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens geht.<\/p>\n<p>\u03b3 Zum Recht der dritten Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens<\/p>\n<p>75. Wie der Gerichtshof bereits ausgef\u00fchrt hat, erfordert die Achtung des Privatlebens, dass jeder Mensch die M\u00f6glichkeit haben sollte, die Einzelheiten seiner Identit\u00e4t als Mensch festzustellen; dies beinhaltet auch sein Kindschaftsverh\u00e4ltnis (s.o. Abs. 38); ein wesentlicher Aspekt der Identit\u00e4t einer Person steht auf dem Spiel, wenn man deren Kindschaftsverh\u00e4ltnis ber\u00fchrt (s.o. Abs. 59). Gem\u00e4\u00dfdem positiven Recht befindet sich die dritte Beschwerdef\u00fchrerin diesbez\u00fcglich in einer Situation von Rechtsunsicherheit. Wenn es zutrifft, dass ein Kindschaftsverh\u00e4ltnis zu den ersten Beschwerdef\u00fchrern durch den franz\u00f6sischen Richter zugebilligt wird, insoweit es durch das Recht von Minnesota hergestellt wurde, dann wird durch die Weigerung, dem amerikanischen Gerichtsbeschluss volleWirksamkeit zu verleihen, den daraus resultierenden Personenstand ins Geburtenregister einzutragen und den Statusbesitz wirksam werden zu lassen, gleichzeitig deutlich gemacht, dass dieses Kindschaftsverh\u00e4ltnis durch diefranz\u00f6sische Rechtsordnung nicht anerkannt wird. Mit anderen Worten: Obwohl Frankreich sehr wohl wei\u00df, dass sie anderswo als das Kind der ersten Beschwerdef\u00fchrer anerkannt wurde, will es dem Kind diese Anerkennung in seiner eigenen Rechtsordnung nicht zugestehen. Der Gerichtshof ist der Meinung, dass ein solcher Widerspruch einen Angriff auf die Identit\u00e4t der dritten Beschwerdef\u00fchrerin in der franz\u00f6sischen Gesellschaft darstellt.<\/p>\n<p>76. Im \u00dcbrigen \u2013 wenngleich in Art. 8 der Konvention nicht das Recht zugesichert wird, eine besondere Staatsangeh\u00f6rigkeit zu erwerben \u2013sollte nicht au\u00dfer acht gelassen werden, dass die Staatsangeh\u00f6rigkeit ein Bestandteil der Identit\u00e4t von Personen ist (Genovese .\/. Malte, Nr. 53124\/09, Abs. 33, 11. Oktober 2011). Somit \u2013 wie der Gerichtshof bereits zuvor erkl\u00e4rt hatte \u2013 ist die dritte Beschwerdef\u00fchrerin, obwohl ihr leiblicher Vater franz\u00f6sisch ist, mit einer beunruhigenden Ungewissheit konfrontiert, ob die M\u00f6glichkeit besteht oder nicht, dass ihr in Anwendung des Artikels 18 des \u201ecode civil\u201c die franz\u00f6sische Staatsangeh\u00f6rigkeit zuerkannt wird (s.o. Abs. 18). Eine solche Ungewissheit hat nat\u00fcrlich negative Auswirkungen auf die Definition ihrer eigenen Identit\u00e4t.<\/p>\n<p>77.Der Gerichtshof stellt dar\u00fcber hinaus fest, dass die Tatsache, dass die dritte Beschwerdef\u00fchrerin im franz\u00f6sischen Recht nicht als das Kind der ersten Beschwerdef\u00fchrer gilt, auch Auswirkungen auf ihre Rechte als deren Erbin hat. Er stellt fest, dass die Regierung leugnet, dass es sich so verh\u00e4lt. Er weist jedoch darauf hin, dass der Conseil d\u2019\u00c9tat betont hat, dass das aus der Leihmutterschaft im Ausland geborene Kind aufgrund der Nichtanerkennung des Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zur Wunschmutter in Frankreich diese nur dann beerben kann, wenn die Wunschmutter das Kind als Erbin eingesetzt hat, wobei die Erbanspr\u00fcche so wie bei einer Drittperson (s.o. Abs. 28), d.h. weniger g\u00fcnstig, berechnet werden. Dieselbe Situation besteht auch im Zusammenhang mit der Erbschaft gegen\u00fcber dem Wunschvater, auch wenn er, wie im vorliegenden Fall, der biologische Vater des Kindes ist. Auch hierbei geht es um einen Bestandteil der Identit\u00e4t des Kindes, der einem Kind, das aus einer Leihmutterschaft im Ausland geboren wurde, vorenthalten wird.<\/p>\n<p>78. Es ist nachvollziehbar, dass Frankreich seine Staatsb\u00fcrger davon abhalten m\u00f6chte, ins Ausland zu gehen, um eine Zeugungsmethode zu nutzen, die Frankreich auf seinem eigenen Staatsgebiet verbietet (s.o. Abs. 54). Jedoch geht aus den oben beschriebenen Fakten hervor, dass die Auswirkungen der Nichtanerkennung des Kindschafts\u00adverh\u00e4ltnisses zwischen den so gezeugten Kindern und den Wunscheltern im franz\u00f6sischen Recht sich nicht auf die Situation der Wunscheltern beschr\u00e4nken, die ja selbst diese Zeugungsmethode, die ihnen die franz\u00f6sischen Beh\u00f6rden vorwerfen, ausgew\u00e4hlt haben; sondern vielmehr richten sich die Auswirkungen auch gegen die Situation der Kinder selbst, deren Recht auf Achtung des Privatlebens &#8211; wonach jeder Mensch die Substanz seiner Identit\u00e4t, einschlie\u00dflich seines Kindschaftsverh\u00e4ltnisses, feststellen kann &#8211; in bedeutender Weise beeintr\u00e4chtigt wird. Womit sich also die entscheidende Frage nach der Vereinbarkeit dieser Situation mit dem vorrangig zu ber\u00fccksichtigenden Wohl des Kindes stellt, von dem alle Entscheidungen, die Kinder betreffen, geleitet werden sollten.<\/p>\n<p>79. Diese Analyse nimmt eine besondere Form an, wenn, wie im vorliegenden Fall, einer der Wunscheltern gleichzeitig derjenige ist, der das Kind gezeugt hat. Angesichts der Bedeutsamkeit der biologischen Abstammung als Bestandteil der Identit\u00e4t jedes Menschen (siehe z.B. das Urteil J\u00e4ggi s.o., Abs. 37) kann man nicht behaupten, es w\u00e4re im Interesse des Kindeswohls, dem Kind eine entsprechende rechtliche Beziehung vorzuenthalten, wenn die biologische Realit\u00e4t dieser Beziehung feststeht und sowohl das Kind als auch der Elternteil die volle Anerkennung dieser Beziehung fordert. So wurde nicht nur die Beziehung zwischen der dritten Beschwerdef\u00fchrerin und ihrem biologischen Vater nicht anerkannt, als die Eintragung der Geburtsurkunde und der Notoriet\u00e4tsurkunde beantragt wurden, sondern es geht sogar so weit, dass eine Anerkennung dieser Beziehung durch Anerkennung der Vaterschaft oder durch eine Adoption ebenfalls mit der prohibitiven Rechtsprechung, die auch in diesen Punkten vom Kassationshof ergangen ist, konfrontiert w\u00e4re (s.o. Abs. 25). Der Gerichtshof ist,angesichts der Folgen dieser schwerwiegenden Einschr\u00e4nkung der Identit\u00e4t der dritten Beschwerdef\u00fchrerin und ihres Rechts auf Achtung des Privatlebens, der Meinung, dass der beschwerdegegnerische Staat dadurch, dass er sowohl die Anerkennung als auchdie Feststellung ihres Kindschaftsverh\u00e4ltnisses zum leiblichen Vater im innerstaatlichen Recht auf diese Weise verhindert hat, \u00fcber die Grenzen seines Ermessensspielraums hinausgegangen ist.<\/p>\n<p>80. Auch in Anbetracht des Gewichts, das dem Wohl des Kindes zukommt, wenn man die Interessen der Parteien gegeneinander abw\u00e4gt, kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das Recht der dritten Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens missachtet wurde.<\/p>\n<p>c) Allgemeine Schlussfolgerung<\/p>\n<p>81. Es lag keine Verletzung von Art. 8 der Konvention vor, insoweit es um das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Familienlebens geht. Dagegen lag eine Verletzungdieser Bestimmung vor, insoweit es um das Recht der dritten Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens geht.<\/p>\n<p>II. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION<\/p>\n<p>82. In Art. 41 der Konvention ist Folgendes festgelegt:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Entstandener Schaden<\/strong><\/p>\n<p>83. Die Beschwerdef\u00fchrer fordern jeweils 30.000 Euro (EUR) f\u00fcr den immateriellen Schaden, den sie erlitten haben.<\/p>\n<p>84. Die Regierung ist der Meinung, eine Feststellung der Verletzung ihrer Rechte stelle eine ausreichende Entsch\u00e4digung f\u00fcr den immateriellen Schaden dar.<\/p>\n<p>85. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er im Ergebnis einzig und allein bei der dritten Beschwerdef\u00fchrerin eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention festgestellt hat. Aufgrund dessen h\u00e4lt er es f\u00fcr angemessen, ihr 5.000 EUR f\u00fcr den immateriellen Schaden zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>86. Die Beschwerdef\u00fchrer fordern 10.658 EUR f\u00fcr ihre Kosten und Auslagen: 1.196 EUR entsprechen den Kosten, die ihnen im Verfahren vor dem Gerichtshof entstanden (sie legten eine Honorar-Rechnung vom 26. Mai 2011 vor, in der dieser Betrag genannt war); 5.000 EUR entsprechen den Honoraren, die sie an den amerikanischen Anwalt gezahlt haben, der sie vor dem Gericht des Bundesstaates Minnesota und danach vor den amerikanischen Beh\u00f6rden vertreten hat, um die amerikanische Geburtsurkunde und den amerikanischen Reisepass f\u00fcr die dritte Beschwerdef\u00fchrerin zu erhalten (sie legten zwei Rechnungen vom 23. November und 23. Dezember 2001 vor, die einen Gesamtbetrag von 6.040,38 USD ausweisen).<\/p>\n<p>Der Restbetrag bezieht sich auf ihre Kosten und Auslagen vor den franz\u00f6sischen Gerichten. Sie legten diesbez\u00fcglich Zahlungsforderungen von dem Anwalt vor, der sie in erster Instanz und im Berufungsverfahren vertreten hat; diese sind datiert vom 6. Dezember 2003, 10. April, 23. Juli und 26. Oktober 2004 und 26. September und 18. Dezember 2005 und weisen jeweils die folgenden Betr\u00e4ge aus: 150 EUR, 100 EUR, 150 EUR, 600 EUR, 300 EUR und 300 EUR. Hinzu kommen f\u00fcnf Zahlungsforderungen in H\u00f6he von insgesamt 1200 EUR, die nicht datiert sind, aber die sich auf das Hauptverfahren bzw., bei einem der Betr\u00e4ge, auf das Verfahren vor dem Kassationshof beziehen. Hinzu kommen au\u00dferdem eine Kostenaufstellung im Berufungsverfahren, die am 18. September 2009 von einem nichtpl\u00e4dierenden Rechtsanwalt an den Anwalt der Beschwerdef\u00fchrer in Rechnung gestellt wurde, in H\u00f6he von 911,83 EUR; eine Honorar-Rechnung \u00fcber 2.392 EUR vom 30. Oktober 2009 \u00fcber die Kosten und Honorare f\u00fcr die Beschwerde; sowie die Kopie eines Schecks \u00fcber 750 EUR vom 25. Januar 2010 im Auftrag ihres Anwalts an den Kassationshof bzw. Conseil d\u2019\u00c9tat.<\/p>\n<p>87. Die Regierung ist der Meinung, die Forderung der Beschwerdef\u00fchrer nach Erstattung der Kosten und Auslagen, die ihnen in den Vereinigten Staaten entstanden, habe keinerlei Bezug zur Wiedergutmachung des behaupteten Versto\u00dfes gegen die Konvention und m\u00fcsse daher abgelehnt werden. Was die Kosten des nichtpl\u00e4dierenden Rechtsanwalts betrifft, so stellt die Regierung fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer sich darauf beschr\u00e4nkten, eine an ihren Anwalt gerichtete Rechnung vorzulegen; daraus zieht sie den Schluss, dass sie nicht nachweisen, diese auch bezahlt zu haben. Sie merkt au\u00dferdem an, dass die Honorarrechnung vom 30. Oktober 2009 keinerlei Hinweis darauf enth\u00e4lt, wer sie ausgestellt hat, und ist der Meinung, dass die Forderungen zum Berufungsverfahren vor dem Gro\u00dfinstanzgericht und f\u00fcr die Beschwerde vor dem Kassationsgericht durch keinerlei Dokumente gerechtfertigt sind. Nach Meinung der Regierung sind einzig und allein die Kosten, die sich auf das Verfahren vor dem Gerichtshof beziehen \u2013 d.h. 1.196 EUR \u2013 gerechtfertigt.<\/p>\n<p>88. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er, wenn er eine Verletzung der Konvention festgestellt hat, dem Beschwerdef\u00fchrer die Erstattung der Kosten und Auslagen bewilligen kann, die ihm vor den innerstaatlichen Gerichten entstanden sind, um die besagte Konventionsverletzung durch diese verhindern oder korrigieren zu lassen, zuz\u00fcglich der Kosten bez\u00fcglich des Verfahrens vor dem Gerichtshof (Neulinger und Shuruk .\/. Schweiz [GC], Nr. 41615\/07, Abs. 159, CEDH 2010). Jedoch muss nachgewiesen werden, dass diese Kosten tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden waren und der H\u00f6he nach angemessen sind (ibidem).<\/p>\n<p>Im vorliegenden Fall sind die Forderungen der Beschwerdef\u00fchrer, insoweit sie sich auf das Verfahren, das sie in den Vereinigten Staaten gef\u00fchrt haben, beziehen, zur\u00fcckzuweisen, da dieses Verfahren ganz offensichtlich nicht das Ziel hatte, die Konventionsverletzung, die der Gerichtshof festgestellt hat, zu verhindern oder wiedergutzumachen. Was die \u00fcbrigen Kosten betrifft, so stellt der Gerichtshof fest, dass aus den von den Beschwerdef\u00fchrern vorgelegten Dokumenten zwar nicht vollst\u00e4ndig ersichtlich ist, wie sie zu dem Gesamtbetrag, den sie fordern, gelangt sind, aber dass sie dennoch belegen, dass die Honorarbetr\u00e4ge, die die Beschwerdef\u00fchrer bez\u00fcglich des Verfahrens vor dem Gerichtshof benennen, sowie zumindest ein Teil der Kosten vor den Gerichten im Hauptverfahren tats\u00e4chlich entstanden sind. In Anbetracht dieser Dokumente und unter Ber\u00fccksichtigung der beiden anderen oben genannten Kriterien bewilligt der Gerichtshof den Beschwerdef\u00fchrern 4.000 EUR f\u00fcr die Kosten und Auslagen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>89. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Beschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>2. Er beschlie\u00dft, dass keine Verletzung des Artikels 8 der Konvention vorliegt, insoweit es um das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf Achtung ihres Familienlebens geht;<\/p>\n<p>3. Er beschlie\u00dft, dass eine Verletzung des Artikels 8 der Konvention vorliegt, insoweit es um das Recht der dritten Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens geht;<\/p>\n<p>4. Er beschlie\u00dft:<\/p>\n<p>a. Der beschwerdegegnerische Staat hat binnen drei Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil gem\u00e4\u00df Artikel 44 Abs. 2 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>i. an die dritte Beschwerdef\u00fchrerin 5.000 EUR (f\u00fcnftausend Euro), zuz\u00fcglich jeglichen Betrages, der an Steuern f\u00e4llig werden k\u00f6nnte, wegen des immateriellen Schadens;<\/p>\n<p>ii. an die Beschwerdef\u00fchrer 4.000 EUR (viertausend Euro), zuz\u00fcglich jeglichen Betrages, der an Steuern f\u00e4llig werden k\u00f6nnte, f\u00fcr Kosten und Auslagen;<\/p>\n<p>b. Ab dem Ablauf der vorgenannten Frist bis zur Auszahlung fallen f\u00fcr diese Betr\u00e4ge einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum entspricht, zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten;<\/p>\n<p>5. Die dar\u00fcber hinausgehende Forderung nach gerechter Entsch\u00e4digung wird zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer Sprache und schriftlich zugestellt am 26. Juni 2014 gem\u00e4\u00df Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nSektionskanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Sektionspr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=419\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=419&text=RECHTSSACHE+LABASSEE+.%2F.+FRANKREICH+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+65941%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=419&title=RECHTSSACHE+LABASSEE+.%2F.+FRANKREICH+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+65941%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=419&description=RECHTSSACHE+LABASSEE+.%2F.+FRANKREICH+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+65941%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>DER EUROP\u00c4ISCHE GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE LABASSEE .\/. 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