{"id":417,"date":"2021-01-03T13:39:42","date_gmt":"2021-01-03T13:39:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=417"},"modified":"2021-01-03T13:39:42","modified_gmt":"2021-01-03T13:39:42","slug":"rechtssache-axel-springer-ag-gegen-deutschland-2-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-48311-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=417","title":{"rendered":"RECHTSSACHE AXEL SPRINGER AG gegen Deutschland (2) (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 48311\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE S. AG .\/. DEUTSCHLAND (2)<br \/>\n(Beschwerde Nr. 48311\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n10. Juli 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird unter den in Artikel 44 Absatz 2 der Konvention aufgef\u00fchrten Bedingungen endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>IN DER RECHTSSACHE S. AG .\/. DEUTSCHLAND (Nr. 2)<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer, die sich zusammensetzt aus:<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie der Kanzlerin der Sektion, Claudia Westerdiek,<\/p>\n<p>nach Beratung in nicht \u00f6ffentlicher Sitzung am 17. Juni 2014,<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das an diesem Tag angenommen worden ist:<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Dem Fall liegt eine gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtete Beschwerde (Nr. 48311\/10) zugrunde, die eine juristische Person deutschen Rechts, die S. AG (\u201edie Beschwerdef\u00fchrerin\u201c) beim Gerichtshof aufgrund des Artikels 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) am 19. August 2010 erhoben hat.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von HerrnB., Rechtsanwalt in H., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) ist von ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau K. Behr und Herrn H.-J. Behrens, vom Bundesministerium der Justiz, vertreten worden.<\/p>\n<p>3. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet, dass das gegen sie verh\u00e4ngte Verbot, erneut zwei S\u00e4tze zu ver\u00f6ffentlichen, gegen Artikel 10 der Konvention versto\u00dfe.<\/p>\n<p>4. Die Beschwerde ist der Regierung am 28. M\u00e4rz 2012 \u00fcbermittelt worden.<\/p>\n<p>5. Die nichtstaatliche Organisation Media Legal Defence Initiative ist erm\u00e4chtigt worden, am schriftlichen Verfahren teilzunehmen (Artikel 36 Abs. 2 der Konvention und Artikel 44 Abs. 2 der Verfahrensordnung).<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DES FALLES<\/p>\n<p>6. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H. Sie gibt unter anderem die auflagenstarke Tageszeitung B. heraus.<\/p>\n<p><strong>A. Die Entstehung der Sache<\/strong><\/p>\n<p>7. Am Abend des 22. Mai 2005 gab der seit 1998 amtierende Regierungschef, Bundeskanzler Gerhard Schr\u00f6der, nach der schweren Niederlage der von ihm gef\u00fchrten Sozialdemokratischen Partei (SPD) bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen sein Vorhaben bekannt, im Herbst vorgezogene Neuwahlen herbeif\u00fchren zu wollen, die normalerweise im September 2006 h\u00e4tten erfolgen sollen. Da vorgezogene Neuwahlen erst nach Aufl\u00f6sung des Bundestages stattfinden konnten und diese nur durch den Bundespr\u00e4sidenten und nur nach Scheitern der Vertrauensfrage des Bundeskanzlers erkl\u00e4rt werden konnte, stellte Bundeskanzler Schr\u00f6der am 1. Juli 2005 die Vertrauensfrage, die er verlor, da 148 der 304 Abgeordneten der seine Regierung st\u00fctzenden Parteien sich der Stimme entsprechend der Aufforderung des Kanzlers enthielten. Am 21. Juli 2005 sprach Bundespr\u00e4sident Horst K\u00f6hler die Aufl\u00f6sung des Bundestages aus. Diese Art, die Aufl\u00f6sung des Bundestages zu erwirken, f\u00fchrte zu Diskussionen in der \u00d6ffentlichkeit und unter den Abgeordneten und war ebenfalls Gegenstand von Verfassungsbeschwerden, wobei das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden mehrheitlich ablehnte und den kritisierten Vorgang f\u00fcr verfassungsgem\u00e4\u00df erkl\u00e4rte (s. insbesondere die Entscheidung vom 25. August 2005, 2 BvE 4\/05 und 7\/05).<\/p>\n<p>8. Die Wahlen fanden am 18. September 2005 statt. Sie wurden von keiner der gro\u00dfen politischen Parteien mit ausreichender Mehrheit gewonnen, sondern f\u00fchrten dazu, dass die die bisherige Regierung Schr\u00f6der tragenden Parteien (SPD und B\u00fcndnis 90\/Die Gr\u00fcnen) ihre Mehrheit verloren. In der Folge kamen die konservativen Parteien (CDU und CSU) und die Sozialdemokratische Partei \u00fcberein, eine Koalition unter F\u00fchrung von Frau Angela Merkel, der Kanzlerkandidatin der konservativen Parteien, zu bilden. Am 22. November 2005 legte Herr Schr\u00f6der sein Amt nieder und Angela Merkel wurde zur neuen Bundeskanzlerin gew\u00e4hlt.<\/p>\n<p>9. Am 9. Dezember 2005 wurde anl\u00e4sslich einer Feier f\u00fcr den Beginn der Arbeiten an der Ostsee-Pipeline die Ank\u00fcndigung ver\u00f6ffentlicht, dass Herr Schr\u00f6der zum Aufsichtsratsvorsitzenden des deutsch-russischen Konsortiums Nordeurop\u00e4ische Gaspipeline (NEGP) berufen worden war. Zweck dieses in der Schweiz ans\u00e4ssigen und von dem russischen Unternehmen \u201eGazprom\u201c beherrschten Konsortiums war es, die Pipeline zu bauen, um russisches Erdgas nach Westeuropa zu transportieren. Die Grundsatzerkl\u00e4rung \u00fcber den Bau der Gas-Pipeline war am 11. April 2005 von einem deutschen Chemiekonzern und Gazprom im Beisein von Herrn Schr\u00f6der und dem russischen Pr\u00e4sidenten Wladimir Putin unterzeichnet worden. Die Unterzeichnung des eigentlichen Vertragswerks, die urspr\u00fcnglich f\u00fcr Mitte Oktober im Rahmen eines Energiegipfels in Moskau vorgesehen war, fand am 8. September 2005 ebenfalls im Beisein von Herrn Schr\u00f6der und Herrn Putin zehn Tage vor den vorgezogenen Neuwahlen statt.<\/p>\n<p>10. Am Tag der Ank\u00fcndigung versuchte ein Redakteur der \u201eB.\u201c vergeblich, Kontakt zu dem stellvertretenden Regierungssprecher S. (der dieses Amt unter der neuen Regierung beibehielt) aufzunehmen, um Informationen zu diesem Thema zu erhalten. Am Folgetag unternahm er einen neuen Versuch, der ebenfalls scheiterte. Nach der dritten Anfrage vom gleichen Tage teilte der stellvertretende Regierungssprecher dem Journalisten mit, Herr Schr\u00f6der habe seiner Erkl\u00e4rung vom 9. Dezember 2005 nichts hinzuzuf\u00fcgen, mit der er verlautbart hatte, dass die drei Partner des Konsortiums ihn gebeten h\u00e4tten, den Vorsitz des Aufsichtsrates des Konsortiums zu \u00fcbernehmen und dass er gerne bereit sei, diesem Wunsch nachzukommen.<\/p>\n<p>11. Am Sonntag, den 11. Dezember 2005, rief ein Journalist der B. das Mitglied des Bundestages T. an.<\/p>\n<p>12. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 14. Dezember 2005 behauptete der Journalist, dass T. sich fragte, ob Bundeskanzler Schr\u00f6der bereits vor der Ank\u00fcndigung von Neuwahlen im Mai 2005 mit den Russen bereits \u00fcber eine lukrativen Posten gesprochen hatte. Auf die Frage des Journalisten, was er damit sagen wolle, hatte Herr T. geantwortet: \u201eDer \u201eNeuwahl-Coup\u201c muss heute in einem anderen Licht gesehen werden\u201c. Der Journalist fragte dann Herrn T., ob er damit sagen wolle, dass Herr Schr\u00f6der eventuell die Neuwahlen auf der Grundlage der russischen Versprechungen ausgel\u00f6st habe. Herr T. antwortete: \u201eDiese Frage muss man stellen!\u201c. Herr T. gab an, dass nach seiner Erfahrung in der Politik eine derart bedeutende Frage eines Wechsels der pers\u00f6nlichen T\u00e4tigkeit bereits weit vor Mai geregelt worden sein m\u00fcsste. Danach stellte er zwei weitere Fragen: \u201eWollte Schr\u00f6der sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er pers\u00f6nliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeif\u00fchrte?\u201c<\/p>\n<p>Nach seiner Erkl\u00e4rung stimmte Herr T. zu, dass seine \u00c4u\u00dferungen zitiert werden k\u00f6nnen. Am 14. Dezember 2005 rief der Journalist Herrn T. erneut an und fragte ihn, ob er unter dem Aspekt der Abmahnung, welche Herr Schr\u00f6der an die B. gerichtet hatte, weiterhin zu seinen \u00c4u\u00dferungen stehe, was Herr T. best\u00e4tigte.<\/p>\n<p><strong>B.\u00a0Der streitgegenst\u00e4ndliche Artikel<\/strong><\/p>\n<p>13. In ihrer Ausgabe vom 12. Dezember 2005 ver\u00f6ffentlichte die Tageszeitung B. auf der Titelseite einen Artikel mit der \u00dcberschrift: \u201eWas verdient er wirklich beim Gas-Pipeline-Projekt? &#8211; Schr\u00f6der soll Russen-Gehalt offen legen\u201d. Auf Seite 2 der Tageszeitung hie\u00df es unter der \u00dcberschrift \u201eRussen-Gehalt \u2013 Verdient Schr\u00f6der mehr als eine Million Dollar im Jahr?\u201c in dem Artikel wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEx-Kanzler [&#8230;] und das russische Gas: Die Emp\u00f6rung schl\u00e4gt in allen Parteien hohe Wellen. Denn Schr\u00f6der wird Aufsichtsrats-Chef einer Firma, die f\u00fcr vier Milliarden Euro eine Gas-Pipeline von Ru\u00dfland nach Deutschland durch die Ostsee bauen will. Als Kanzler hatte er das Projekt gegen viele Widerst\u00e4nde durchgesetzt.<\/p>\n<p>Niedersachsens Ministerpr\u00e4sident W. (CDU) forderte Schr\u00f6der auf: Entweder er verzichtet auf den Aufsichtsratsvorsitz beim Konsortium NEGP, oder er mu\u00df alle Eink\u00fcnfte aus dem Russen-Job offenlegen.<\/p>\n<p>W. zu B.: \u201eGerhard Schr\u00f6der hat mit seinem Verhalten dem Ansehen der Politik in Deutschland schweren Schaden zugef\u00fcgt. Schr\u00f6der mu\u00df auf den Aufsichtsrats-Vorsitz verzichten, weil sonst der Eindruck aufkommt, hier handele es sich um eine Belohnung f\u00fcr seinen Einsatz f\u00fcr die Pipeline.\u201c<\/p>\n<p>Der [&#8230;] Politiker weiter: Sollte Schr\u00f6der gleichwohl in den Aufsichtsrat gehen, mu\u00df er seine Tantiemen ver\u00f6ffentlichen. Das sehen schon die in diesem Jahr von der Regierung Schr\u00f6der versch\u00e4rften Ver\u00f6ffentlichungs-Regelungen [f\u00fcr Eink\u00fcnfte] vor. Da\u00df die Pipeline-Gesellschaft ihren Sitz in der Schweiz hat, kann f\u00fcr den ehemaligen Bundeskanzler kein Grund sein, sich nicht an diese Regeln zu halten.<\/p>\n<p>Insider sch\u00e4tzen, da\u00df Schr\u00f6der f\u00fcr den Gas-Job mehr als eine Million Dollar im Jahr kassiert. Denn: Die Russen geizen nicht. So erhielten z. B. f\u00fcnf Aufsichtsr\u00e4te der russischen Gazprom-Tochter Northgas [&#8230;] insgesamt sieben Millionen Dollar an Verg\u00fctungen.<\/p>\n<p>F\u00fcr Unverst\u00e4ndnis in allen Parteien sorgt vor allem die Tatsache, da\u00df Schr\u00f6der so kurz nach seinem Ausscheiden aus der Regierung zu dem deutsch-russischen Gemeinschaftsunternehmen wechselt. Besonders pikant: Am 11. April hatten der russische Energieriese Gazprom und der deutsche Chemiekonzern im Beisein Schr\u00f6ders und des russischen Staatschefs Wladimir Putin in Hannover ein Memo \u00fcber die gemeinsame Erschlie\u00dfung eines russischen Gas-Feldes unterzeichnet. Danach hatten die beiden Regierungschefs noch bis tief in die Nacht beim Rotwein zusammengesessen.<\/p>\n<p>Wurde damals, gut sechs Wochen vor Schr\u00f6ders Ank\u00fcndigung von Neuwahlen, schon \u00fcber ein Engagement f\u00fcr den Gas-Multi gesprochen?<\/p>\n<p>Mitglied des BundestagesT.: \u201eDiese Frage mu\u00df man stellen!\u201c T. hegt einen ungeheuerlichen Verdacht: \u201eWollte Schr\u00f6der sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er pers\u00f6nliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeif\u00fchrte?\u201c Der Neuwahl-Coup m\u00fcsse \u201eheute in einem anderen Licht gesehen werden\u201c.<\/p>\n<p>R., Chef der CSU-Landesgruppe im Bundestag: \u201eSo einen Deal macht man nicht von heute auf morgen klar, und vor drei Wochen war Gerhard Schr\u00f6der Bundeskanzler. Er sollte jetzt seine Karten offenlegen und sagen, ob diese Abmachungen schon zu seiner Amtszeit getroffen wurden.\u201c<\/p>\n<p>Fraktionsvize B. (CDU): \u201eSchr\u00f6der sollte endlich sagen, was Sache ist!\u201c<\/p>\n<p>Der wirtschaftspolitische Sprecher der Gr\u00fcnen-Fraktion, B.: \u201eSchr\u00f6der mu\u00df jetzt f\u00fcr maximale Transparenz sorgen und Vertrag und Bez\u00fcge offenlegen.\u201c<\/p>\n<p>14. Dem Artikel auf Seite 2 war ein Foto beigef\u00fcgt, auf dem Herr Schr\u00f6der mit einer russischen Fellm\u00fctze abgebildet ist. Am unteren Rand befand sich ein kleiner Artikel mit der Auskunft, dass das NEGP-Konsortium von einem Ex-Major der Staatssicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und Putin-Freund geleitet werde.<\/p>\n<p>15. Die Berufung von Herrn Schr\u00f6der zum Aufsichtsratsvorsitzenden l\u00f6ste \u00f6ffentliche Diskussionen aus und war Gegenstand von Berichterstattungen in den Medien und Debatten im Bundestag, insbesondere am 15. Dezember 2005.<\/p>\n<p>16. Aus einem am 12. Dezember 2005 einesgro\u00dfen deutschen Nachrichtenmagazins (Nr. 50\/2005) erschienenen Artikels geht hervor, dass ein Journalist dieses Magazins sich im August 2005 an die Regierung Schr\u00f6der gewandt hatte, um zu erfahren, ob Informationen aus Moskau zutr\u00e4fen, wonach Gazprom einen Job f\u00fcr Schr\u00f6der vorbereite, und dass der Regierungssprecher gesagt hatte, dies sei absurd und es gebe ein solches Angebot nicht.<\/p>\n<p>17. Im April 2006 erfuhr die \u00d6ffentlichkeit, dass Ende Oktober 2005, als die Regierungsgesch\u00e4fte \u00fcbergangsm\u00e4\u00dfig von der alten Regierung in Erwartung der Wahl von Frau Merkel zur Bundeskanzlerin gef\u00fchrt wurden, B\u00fcrgschaften gezeichnet worden waren, aufgrund deren die deutsche Regierung in H\u00f6he von 1 Milliarde \u20ac hinsichtlich zweier deutscher Banken zugunsten von Gazprom und eines Teils der Pipeline b\u00fcrgte. Herr Schr\u00f6der teilte mit, er habe keine Kenntnis von diesen Unterzeichnungen gehabt und Gazprom erkl\u00e4rte, nicht auf diese B\u00fcrgschaften zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p><strong>C. Das streitige Verfahren<\/strong><\/p>\n<p>18. An einem nicht n\u00e4her bezeichneten Datum im Jahre 2006 erhob Gerhard Schr\u00f6der Klage vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung der weiteren Ver\u00f6ffentlichung der nachstehenden Passage des Artikels:<\/p>\n<p>\u201eT. hat einen ungeheuerlichen Verdacht: \u201eWollte Schr\u00f6der sein Amt loswerden, weil ihm lukrative Jobs zugesagt waren? Hatte er pers\u00f6nliche Motive, als er in politisch aussichtsloser Lage Neuwahlen herbeif\u00fchrte?\u2019\u201c<\/p>\n<p>1) Das Urteil des Landgerichts<\/p>\n<p>19. Mit Urteil vom 19. Januar 2007 gab das Landgericht der Klage statt. Es war insbesondere der Ansicht, dass es sich bei dem angegriffenen Zitat weder um eine Tatsachenbehauptung noch ein Werturteil gehandelt habe, sondern um eine in Frageform gekleidete Vermutung, und dass die Zul\u00e4ssigkeit der \u00c4u\u00dferung nach den Kriterien zu beurteilen sei, die f\u00fcr die Verdachtsberichterstattung gelten. Diesen Kriterien zufolge m\u00fcsse das Gericht abw\u00e4gen, ob es sich bei der Berichterstattung um einen Gegenstand \u00f6ffentlichen Interesses handelt, ob eine hinreichende Tatsachenbasis f\u00fcr die Vermutung vorhanden ist, ob die Zeitung die gebotene Sorgfalt bei der Recherche und der Entscheidung f\u00fcr die Ver\u00f6ffentlichung des Berichts hat walten lassen und ob die Art der Berichterstattung hinl\u00e4nglich deutlich macht dass es sich um eine Vermutung handelt und die tats\u00e4chliche Sachlage sich anders darstellen kann. Das Landgericht vertrat die Auffassung, die Ver\u00f6ffentlichung der angegriffenen Passage gen\u00fcge diesen Kriterien nicht, insofern als die Beschwerdef\u00fchrerin sich weder bem\u00fcht habe, die Stellungnahme von Herrn Schr\u00f6der zu diesem Thema vorher einzuholen, noch hinreichende Ankn\u00fcpfungstatsachen vorgetragen habe, die eine Verbreitung der streitgegenst\u00e4ndlichen Passage rechtfertigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>2) Das Urteil des Oberlandesgerichts<\/p>\n<p>20. Mit Urteil vom 8. April 2008 best\u00e4tigte das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg das Urteil des Landgerichts. Es war der Ansicht, die Ver\u00f6ffentlichung des angegriffenen Zitats versto\u00dfe gegen \u00a7 823 Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs in Verbindung mit \u00a7\u00a01004 Absatz 1 (analog) des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis\u201c), denn es werde dem Leser der Tageszeitung nahe gelegt, der Entscheidung des Bundeskanzlers Schr\u00f6der, vorgezogene Neuwahlen anzusetzen, h\u00e4tten private und eigenn\u00fctzige Motive zugrunde gelegen. Das Oberlandesgericht stellt fest, dass es nicht zu entscheiden habe, ob es sich bei dem angegriffenen Zitat um eine echte (offene) Frage oder eine Tatsachenbehauptung in Form einer Frage handelt, denn die Beschwerdef\u00fchrerin habe einen Verdacht ge\u00e4u\u00dfert, der auch in Form einer Frage formuliert werden konnte. Das Landgericht habe daher zu Recht die f\u00fcr die Verdachtsberichterstattung geltenden Kriterien angelegt.<\/p>\n<p>21. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Berichterstattung der Beschwerdef\u00fchrerin sich nicht darauf beschr\u00e4nkte wiederzugeben, was Herr T. ge\u00e4u\u00dfert hatte, sondern dass das Zitat Bestandteil eines l\u00e4ngeren Beitrags sei, der die Gedanken des Lesers in eine bestimmte Richtung lenken sollte. Es erinnerte daran, dass der Artikel mit der Mitteilung eingeleitet wurde, dass Herr Schr\u00f6der und der russische Pr\u00e4sident Putin sich im April 2005 getroffen hatten und dass der Artikel die Frage aufwerfe, ob bei dieser Gelegenheit \u00fcber eine T\u00e4tigkeit des Bundeskanzlers Schr\u00f6der f\u00fcr \u201eGazprom\u201c gesprochen worden sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts werden die Gedanken der Leser dahin geleitet, es f\u00fcr m\u00f6glich zu halten, dass abgesprochen wurde, dass Herr Schr\u00f6der eine privatwirtschaftliche Stellung \u00fcbernehmen werde und dass er die Wahlniederlage in Nordrhein-Westfalen zum Vorwand genommen habe, eine Entwicklung in Gang zu setzen, in deren Verlauf er sein Amt als Bundeskanzler verlieren w\u00fcrde. Es f\u00fcgte hinzu, dass dieser Gedankengang in den beiden Frages\u00e4tzen des angegriffenen Zitats und durch die Formulierungen \u201eNeuwahl-Coup\u201c und \u201e[dass] dieser Coup in einem neuen Licht gesehen werden m\u00fcsse\u201c best\u00e4tigt wird.<\/p>\n<p>22. Das Oberlandesgericht hob hervor, die Grunds\u00e4tze \u00fcber die Verdachtsberichterstattung seien auf das vor ihm anh\u00e4ngige Verfahren anwendbar, selbst wenn Herr Schr\u00f6der in der in Rede stehenden Berichterstattung nicht verd\u00e4chtigt werde, eine Straftat begangen zu haben. Was hier ma\u00dfgeblich sei, sei die Tatsache, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine Verd\u00e4chtigung ge\u00e4u\u00dfert habe, die gegen\u00fcber dem Altbundeskanzler einen erheblichen und ehrenr\u00fchrigen Vorwurf darstelle. Der Artikel lege in der Tat nahe, dieser habe die \u00d6ffentlichkeit und die W\u00e4hler \u00fcber die wahren Motive f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung von Neuwahlen belogen und den eigenen finanziellen Interessen gegen\u00fcber dem Gemeinwohl, dem er in seiner Stellung als Bundeskanzler verpflichtet sei, den Vorrang einger\u00e4umt. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass ein solcher Vorwurf zu den schwersten Vorw\u00fcrfen an einen ehemaligen Inhaber eines h\u00f6chsten Staatsamtes geh\u00f6rt. Die angegriffene \u00c4u\u00dferung best\u00e4tigte in seinen Augen die Schwere des Vorwurfs, weil sie von einem \u201eungeheuerlichen Verdacht\u201c spreche.<\/p>\n<p>23. Das Oberlandesgericht fuhr fort, die Beschwerdef\u00fchrerin habe die Grunds\u00e4tze der Verdachtsberichterstattung nicht hinreichend beachtet. Diesen Grunds\u00e4tzen zufolge m\u00fcsse ein berechtigtes \u00f6ffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung bestehen, diese m\u00fcsse sich auf einen Mindestbestand an Beweistatsachen st\u00fctzen, den Sachverhalt in einer objektiven Darstellung wiedergeben, die sowohl die den Betroffenen belastenden wie die ihn entlastenden Umst\u00e4nde enthalte, grunds\u00e4tzlich eine Stellungnahme des Betroffenen zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf eingeholt haben und das Ergebnis einer den Anforderungen an die pressem\u00e4\u00dfige Sorgfalt gen\u00fcgenden Recherche sein.<\/p>\n<p>24. In Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die anh\u00e4ngige Sache hob das Oberlandesgericht zun\u00e4chst hervor, dass ein \u00f6ffentliches Interesse am Gegenstand der Berichterstattung bestanden habe. Es stellte auch fest, dass hinreichende Tatsachen gegeben waren, die es rechtfertigten, \u00fcber die in Rede stehenden Verdachtsmomente zu berichten. In diesem Zusammenhang erinnerte es an den Geschehensablauf, der dem Kontext des Artikels zu Grunde liegt, dass sich n\u00e4mlich Herr Schr\u00f6der in seiner gesamten Amtszeit als Bundeskanzler f\u00fcr den Bau der Gas-Pipeline eingesetzt hatte, sich anl\u00e4sslich der Unterzeichnung der Erkl\u00e4rung am 11. April 2005 durch das russische und deutsche Unternehmen, einem privatwirtschaftlichen Akt, mit dem russischen Pr\u00e4sidenten Putin getroffen hatte, dass er zu einem Zeitpunkt, in dem seine politische Partei sich aufgrund der Niederlage bei den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen in einer schwierigen Situation befand, entschieden hatte, Neuwahlen anzusetzen, dass er eine Entwicklung in Gang gesetzt hatte, die zum Verlust seines Amtes als Bundeskanzler f\u00fchrte und dass, so dasOberlandesgericht, die \u00d6ffentlichkeit zwischen dem Zeitpunkt der vorgezogenen Wahlen und dem letzten Tag seiner Amtszeit als Bundeskanzler erfahren hatte, dass Herr Schr\u00f6der einen hoch dotierten Posten in einem von dem Unternehmen Gazprom beherrschten Konsortium bekommen hatte.<\/p>\n<p>25. Das Oberlandesgericht f\u00fcgte hinzu, die Frage, wie es dazu kam, dass Herr Schr\u00f6der diese Stellung antreten konnte,sei um so gerechtfertigter, als diese Vorg\u00e4nge den origin\u00e4ren Bereich politischer Willensbildung betr\u00e4fen. Es hob hervor, dass die Anforderungen an die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit einer solchen Berichterstattung nicht zu hoch angesetzt werden d\u00fcrften. Andernfalls best\u00fcnde die Gefahr, dass die Medien bei der Kommentierung der Verhaltensweisen von Politikern auf die F\u00e4lle beschr\u00e4nkt w\u00fcrden, in denen bereits ein B\u00fcndel an Indizien vorl\u00e4ge, welches die ge\u00e4u\u00dferten Verdachtsmomente untermauere. Eine solche Beschr\u00e4nkung aber sei in diesem Bereich nicht akzeptabel. Das Oberlandesgericht hob hervor, dass derjenige, der \u00f6ffentliche Aufmerksamkeit auf sich ziehe, wie das bei Politikern der Fall sei, es sich auch gefallen lassen m\u00fcsse, dass die Schwelle, ab der sein Verhalten von den Medien hinterfragt wird, niedriger liege, als bei einer Person, die nicht in der \u00d6ffentlichkeit steht.<\/p>\n<p>26. Das Oberlandesgericht fuhr fort, der angegriffenen Ver\u00f6ffentlichung mangele es an Objektivit\u00e4t und Ausgewogenheit der Darstellung. Es erinnerte daran, dass die Darstellung des Sachverhalts bei der Berichterstattung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten d\u00fcrfe. Das sei nicht erst dann der Fall, wenn die Berichterstattung den Eindruck erwecke, dass der Betroffene getan habe, was ihm vorgeworfen werde, sondern schon dann, wenn ein Bericht bewusst einseitig sei und die Tatsachen mit dem Ziel, eine Sensation hervorzurufen, verf\u00e4lsche, ohne die f\u00fcr den Betroffenen sprechenden Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen. Dem Oberlandesgericht zufolge trifft Letzteres auf die streitgegenst\u00e4ndliche Berichterstattung zu, weil sie an keiner Stelle Elemente auff\u00fchre, um die Vorw\u00fcrfe zu entkr\u00e4ften, sondern ausschlie\u00dflich Umst\u00e4nde wiedergebe, die jenen Verdacht st\u00fctzten, der in dem angegriffenen Zitat gewisserma\u00dfen zusammengefasst werde.<\/p>\n<p>27. In diesem Zusammenhang stellte das Oberlandesgericht fest, in der Berichterstattung werde nicht erw\u00e4hnt, dass die Niederlage bei den Wahlen in Nordrhein-Westfalen im Mai das Ansehen der Regierungsmehrheit auf Bundesebene erheblich geschw\u00e4cht hatte und daher als Anlass in Betracht kam, die W\u00e4hler durch vorgezogene Wahlen zu fragen, ob sie die bestehende Mehrheit weiterhin unterst\u00fctzten. Unerw\u00e4hnt bleibe weiter in der Berichterstattung, dass Bundeskanzler Schr\u00f6der sich im Wahlkampf nicht resignativ, sondern aktiv und k\u00e4mpferisch gezeigt hatte. Schlie\u00dflich lagen nach Ansicht des Oberlandesgerichts zum Zeitpunkt des Erscheinens des Artikels keinerlei Hinweise von Herrn Schr\u00f6der nahe stehenden Personen vor, wonach diesen sachfremde Erw\u00e4gungen dazu veranlasst h\u00e4tten, Neuwahlen anzusetzen.<\/p>\n<p>28. Das Oberlandesgericht f\u00fcgte hinzu, die Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne sich nicht darauf berufen, dass diese Umst\u00e4nde den Lesern noch pr\u00e4sent gewesen seien, so dass ihre Wiedergabe in der Berichterstattung nicht notwendig gewesen sei, weil der Artikel in seiner Gesamtheit darauf angelegt gewesen sei, dem Leser zu suggerieren, es l\u00e4gen keine Umst\u00e4nde vor, die die so pr\u00e4sentierten Fakten in Frage stellen k\u00f6nnten. Auch die Tatsache, dass der Gegenstand der Berichterstattung von erheblichem \u00f6ffentlichem Interesse gewesen sei, f\u00fchre nicht dazu, dass von dem Erfordernis einer ausgewogenen Schilderung des Sachverhalts seitens der Beschwerdef\u00fchrerin abgesehen werden k\u00f6nne. Diesbez\u00fcglich stellte das Oberlandesgericht klar, es bleibe der Beschwerdef\u00fchrerin unbenommen, Herrn Schr\u00f6der zu kritisieren. Angesichts des \u00e4u\u00dferst schweren Vorwurfs k\u00f6nne von ihr aber verlangt werden, deutlich zu machen, dass der Sachverhalt noch nicht gekl\u00e4rt gewesen sei.<\/p>\n<p>29. Das Oberlandesgericht war schlie\u00dflich der Auffassung, die Beschwerdef\u00fchrerin habe vor der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels keine hinreichenden Recherchen angestellt. Es war der Ansicht, dass, unabh\u00e4ngig davon, ob der zitierte Politiker verpflichtet gewesen w\u00e4re, vor der Formulierung seiner Fragen Recherchen anzustellen, die Beschwerdef\u00fchrerin verpflichtet gewesen sei, den Sachverhalt weiter aufzukl\u00e4ren, bevor diese Fragen, die Vorw\u00fcrfe von erheblichem Ausma\u00df betrafen, \u00f6ffentlich wiedergegeben worden seien. Es hob hervor, Ankn\u00fcpfungspunkte hierf\u00fcr seien in ausreichender Zahl vorhanden gewesen. Dem Gericht zufolge h\u00e4tte die Beschwerdef\u00fchrerin beispielsweise beim Konsortium in der Schweiz, bei Herrn Schr\u00f6der oder einem seiner Mitarbeiter nachfragen und ermitteln k\u00f6nnen, wann der Posten Herrn Schr\u00f6ders geplant oder geschaffen worden sei, wann Herr Schr\u00f6der von der Existenz dieses Postens erfahren habe und wann und von wem ihm dieser Posten angeboten worden sei. Das Oberlandesgericht f\u00fcgte hinzu, dass die Tatsache, dass andere Medien Verd\u00e4chtigungen \u00e4hnlichen Inhalts ge\u00e4u\u00dfert hatten, die Beschwerdef\u00fchrerin nicht entlasten k\u00f6nne. Diese habe im \u00dcbrigen auch keine Stellungnahme von Herrn Schr\u00f6der eingeholt. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist die Presse, unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Stellungnahme des Betroffenen in jedem Fall einer Verdachtsberichterstattung erforderlich ist, jedenfalls verpflichtet &#8211; um den journalistischen Sorgfaltsanforderungen zu gen\u00fcgen -, sich an die betreffende Person zu wenden, wenn sie \u00f6ffentlich Vermutungen \u00fcber das Vorliegen einer inneren Tatsache bei dieser Person verbreitet, die erreichbar ist. Das Oberlandesgericht folgerte, diese Verpflichtung sei umso zwingender in der vor ihm anh\u00e4ngigen Sache, als der ge\u00e4u\u00dferte Verdacht besonders schwerwiegend sei.<\/p>\n<p>3) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs<\/p>\n<p>30. Der Bundesgerichtshof hat am 13. Januar 2009 die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Nichtzulassung der Revision mit der Begr\u00fcndung zur\u00fcckgewiesen, dass die Rechtssache nicht von grunds\u00e4tzlicher Bedeutung und f\u00fcr die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht notwendig sei.<\/p>\n<p>4.)\u00a0Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>31. Am 18. Februar 2010 nahm ein Senat des Bundesverfassungsgerichts die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin nicht zur Entscheidung an (1 BvR 368\/09). Es f\u00fchrte aus, dass es von einer Begr\u00fcndung seiner Entscheidung absehe.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT UND DIE EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p>32. \u00a7 823 Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs f\u00fchrt aus, dass, wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet ist.<\/p>\n<p>33. Wird nach \u00a7 1004 Absatz 1 das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr\u00e4chtigt, so kann der Eigent\u00fcmer von dem St\u00f6rer die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen.<\/p>\n<p>34. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 25. Mai 1954 (I ZR 311\/53) das allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht aus Artikel 1 Absatz 1 (Menschenw\u00fcrde) und Artikel 2 Absatz 1 (Schutz der freien Entfaltung der Pers\u00f6nlichkeit) des Grundgesetzes anerkannt.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG DES ARTIKELS 10 DER KONVENTION<\/p>\n<p>35. Die Beschwerdef\u00fchrerin macht eine Verletzung ihres in Artikel 10 der Konvention garantierten Rechts auf Achtung ihres Privatlebens geltend, dessen einschl\u00e4giger Passus wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1)\u00a0Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. (&#8230;)<\/p>\n<p>(2)\u00a0Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind (&#8230;) zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, (&#8230;)\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Zur Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdenicht offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne des Artikels 35 Absatz 3 Buchstabe a der Konvention ist und ihr im \u00dcbrigen kein anderer Unzul\u00e4ssigkeitsgrund entgegensteht. Die Beschwerde ist daher f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Zur Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Vorbringen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>37. Die Beschwerdef\u00fchrerin ruft in Erinnerung, dass Gegenstand der Beschwerde dasVerbot der Wiedergabe des Zitats eines Mitglieds des deutschen Bundestags ist, das die Motive einer politischen Entscheidung des ehemaligen Bundeskanzlers Gerhard Schr\u00f6der hinterfragte. Diese Rechtssache unterscheide sich daher von der Sache Pedersen und Baadsgaard .\/. D\u00e4nemark ([GK],Nr.o 49017\/99, CEDH 2004\u2011XI),welche eine Tatsachenbehauptung betraf, die sich als falsch erwies.<\/p>\n<p>38. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet, dass kein Hinweis vorliege, dass die Frage von Herrn T. nur eine rhetorische Frage war, auf welche die Beschwerdef\u00fchrerin in Wirklichkeit nicht versucht h\u00e4tte, eine Antwort zu erhalten. Sie merkt an, dass die deutschen Gerichte hierzu keinen Nachweis erbracht haben und die Frage, ob Herr Schr\u00f6der vorgezogene Bundestagswahlen ausgel\u00f6st habe, in der \u00d6ffentlichkeit intensiv diskutiert wurde. Sie ruft den Geschehensablauf im Nachgang zu der Ank\u00fcndigung von Herrn Schr\u00f6der, vorgezogene Wahlen durchf\u00fchren zu lassen, in Erinnerung: die Entscheidung des Kanzlers, die Vertrauensfrage mit dem Ziel zu stellen, sie zu verlieren, das Vorziehen der Vertragsunterzeichnung mit Gazprom, die Ende Oktober erteilten B\u00fcrgschaften durch die \u00dcbergangsregierung, der ungew\u00f6hnliche Verzicht von Herrn Schr\u00f6der auf sein Abgeordnetenmandat und schlie\u00dflich die Ank\u00fcndigung nur zweieinhalb Wochen nach Niederlegung seines Amtes als Kanzler, dass er einen Posten bei NGEP angenommen hat.<\/p>\n<p>39. Die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet, alle Fakten seien bei Erscheinen des Artikels noch pr\u00e4sent gewesen. Sie betont, dass andere Politiker und Medien ebenfalls die Beweggr\u00fcnde von Herrn Schr\u00f6der hinterfragten. So habe die Forderung von Herrn R. im<br \/>\nB.-Artikel, \u201e[Schr\u00f6der] sollte jetzt seine Karten offenlegen und sagen, ob diese Abmachungen schon zu seiner Amtszeit getroffen wurden\u201c schlussendlich die gleiche Frage wie die von Herrn T. beinhaltet.<\/p>\n<p>40. Die Beschwerdef\u00fchrerin kritisiert die Meinung des Oberlandesgerichts, derzufolge es die Berichterstattung ausgewogener h\u00e4tte gestalten sollen, indem es auch die Umst\u00e4nde, die der Vermutung widersprachen, Herr Schr\u00f6der sei bei der Herbeif\u00fchrung von vorzeitigen Bundestagswalen von eigenn\u00fctzigen Motiven geleitet gewesen, erw\u00e4hnt h\u00e4tte. Sie betont, die Feststellung des Oberlandesgerichts, Herr Schr\u00f6der habe sich im Wahlkampf k\u00e4mpferisch gezeigt, sei eine subjektive Bewertung und f\u00fcr weitere Interpretationen offen und es k\u00f6nne ihr nicht vorgeschrieben werden, dies zu erw\u00e4hnen.<\/p>\n<p>41.\u00a0Die Beschwerdef\u00fchrerin tr\u00e4gt zudem vor, das Oberlandesgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass sie nicht versucht habe, die Meinung des ehemaligen Kanzlers einzuholen. Sie ruft in Erinnerung, die Journalisten der B. h\u00e4tten sich drei Mal an den stellvertretenden Regierungssprecher gewandt, bevor sie die Antwort erhielten, Herr Schr\u00f6der habe seiner Erkl\u00e4rung vom Vortage nichts hinzuzuf\u00fcgen. Die Beschwerdef\u00fchrerin unterstreicht, sie habe diese Umst\u00e4nde vor den Zivilgerichten geltend gemacht.<\/p>\n<p>42. Die Beschwerdef\u00fchrerin vertritt die Auffassung, dass es jedenfalls nicht erforderlich gewesen w\u00e4re, eine Aussage von Herrn Schr\u00f6der einzuholen, denn es habe sich nicht um einen strafrechtlichen Verdacht gegen\u00fcber einer in der \u00d6ffentlichkeit unbekannten Privatperson gehandelt, sondern um die Ver\u00f6ffentlichung einer Frage eines Abgeordneten betreffend das Verhalten eines ehemaligen Regierungschefs. Nach Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4re eine politische Debatte nicht m\u00f6glich, wenn die Medien jedes Mal, wenn sie die \u00c4u\u00dferungen eines Politikers zu einem anderen Politiker ver\u00f6ffentlichen wollen, verpflichtet w\u00e4ren, zuvor dessen Meinung einzuholen. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist der Ansicht, dass sie ebenso wie der Beschwerdef\u00fchrer in der Rechtssache Gorelishvili .\/. Georgien (Nr. 12979\/04,5. Juni 2007) nicht verpflichtet war, vor der Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndlichen Stelle weitere Recherchen anzustellen.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>43. Die Regierung tr\u00e4gt vor, dass die deutschen Gerichte in dem Bewusstsein, dass es sich um eine Berichterstattung \u00fcber ein politisches Thema von gro\u00dfem \u00f6ffentlichen Interesse handelt, die Bedeutung der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung in dieser Sache geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt haben, jedoch die Auffassung vertraten, die Beschwerdef\u00fchrerin habe ihre journalistischen Pflichten und Verantwortlichkeiten nicht beachtet. Nach ihrer Auffassung muss die streitgegenst\u00e4ndliche Stelle als Tatsachenbehauptung verstanden werden, selbst wenn sie in Frageform gekleidet war. Der von der Beschwerdef\u00fchrerin herausgegebenen Tageszeitung sei es nicht darum gegangen, eine Antwort auf die von Herrn T. gestellte Frage zu erhalten, sondern darum, ihrer Ansicht Geh\u00f6r zu verschaffen, wonach der beabsichtigte Wechsel Gerhard Schr\u00f6ders in die Privatwirtschaft ein bestimmendes Motiv bei der Herbeif\u00fchrung von Neuwahlen gewesen sein k\u00f6nnte. In jedem Falle, selbst wenn man die Auffassung vertreten w\u00fcrde, die \u00c4u\u00dferungen von Herrn T. entspr\u00e4chen einer echten Frage oder stellten ein Werturteil dar, blieben sie gleichwohl rechtswidrig, denn sie basierten nicht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage.<\/p>\n<p>44. Die Regierung erinnert, dass je schwerwiegender die Behauptung ist, um so solider die tats\u00e4chliche Ausgangslage sein muss (Pedersen und Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr. 78). Sie betont, dass die Behauptung, Herr Schr\u00f6der habe das Gemeinwohl vernachl\u00e4ssigt, zu den schwerwiegendsten Vorw\u00fcrfen geh\u00f6re, die man dem Tr\u00e4ger eines \u00f6ffentlichen Amtes machen konnte, so dass die Beschwerdef\u00fchrerin verpflichtet gewesen w\u00e4re, die Meinung des Betroffenen vor Ver\u00f6ffentlichung der streitgegenst\u00e4ndliche Stelle einzuholen. Diesbez\u00fcglich habe die Beschwerdef\u00fchrerin keinerlei Schritte unternommen. Die Regierung f\u00fchrt dazu aus, dass die von der Beschwerdef\u00fchrerin an den stellvertretenden \u2011Regierungssprecher gerichtete Bitte lediglich allgemein das Konsortium NEGP betraf und keinen Bezug zu der von der streitgegenst\u00e4ndlichen Stelle aufgeworfenen Frage aufwies. Im \u00dcbrigen h\u00e4tte Herr Schr\u00f6der nicht die M\u00f6glichkeit gehabt nachzuweisen, dass der auf ihm lastende Verdacht unbegr\u00fcndet war.<\/p>\n<p>45. Die Regierung merkt an, dass kein Umstand in dieser Sache den Schlusszulasse, wie ihn die Beschwerdef\u00fchrerin unter Bezugnahme auf die Urteile Dichand und andere .\/. \u00d6sterreich (Nr. 29271\/95, 26. Februar 2002) und Gorelishvili(vorgenannt) ziehe, dass die Sorgfaltspflichten der Beschwerdef\u00fchrerin herabgesetzt gewesen seien. Sie ruft in Erinnerung, dass, wenn sich der Artikel auch unbestreitbar auf ein Thema von \u00f6ffentlichem Interesse bezogen habe, lediglich eine bestimmte Stelle von dem streitgegenst\u00e4ndlichen Verbot betroffen gewesen sei. Alle weiteren Spekulationen und Vorw\u00fcrfe, die Herrn Schr\u00f6der im Artikel gemacht wurden, h\u00e4tten eine ausreichenden Tatsachengrundlage gehabt, weswegen die Ver\u00f6ffentlichung zul\u00e4ssig gewesen sei.<\/p>\n<p>46. Die Tatsache, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Stelle das Zitat einer dritten Person betraf, \u00fcberdies eines Politikers, ist in den Augen der Regierung nicht geeignet, sie rechtm\u00e4\u00dfig werden zu lassen. Sie weist auf die Gefahr hin, dass Pressorgane ohne Einhaltung jeglicher journalistischer Sorgfaltspflichten ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen verbreiten k\u00f6nnten, solange dies nur in Form eines Zitats eines Dritten geschehe. Im vorliegenden Fall sei dies umso wahrer, als die Grenzen zwischen Eigenbeitrag und Fremdzitat in dem streitgegenst\u00e4ndlichen Artikel unscharf seien. F\u00fcr die Regierung handelte es sich n\u00e4mlich nicht um die Wiedergabe einer Erkl\u00e4rung, die ein Politiker zuvor im \u00f6ffentlichen Raum abgegeben hatte, sondern um die Antwort, die Herr T. auf eine pr\u00e4zise und zielgerichtete Frage eines Journalisten der Tageszeitung anl\u00e4sslich eines Telefonats gegeben hatte.<\/p>\n<p>47. F\u00fcr die Regierung weist der vorliegende Fall \u00c4hnlichkeiten mit der Situation in der vorgenannten Sache Pedersen und Baadsgaardauf. In beiden F\u00e4llen h\u00e4tten die ausgesprochenen Verbote nicht die allgemeine Information der \u00d6ffentlichkeit \u00fcber eine Thematik von \u00f6ffentlichem Interesse betroffen, sondern eine isolierte konkrete Behauptung, die in ihrer Qualit\u00e4t und Tragweite \u00fcber den allgemeinen Inhalt der Sendung und des Artikels hinausgingen. Wie in der Sache Pedersen und Baadsgaard, (Rdnrn. 74-76), h\u00e4tte die Tageszeitung \u201eB.\u201c unter Ber\u00fccksichtigung des dem streitgegenst\u00e4ndlichen Zitat von Herrn T. folgenden Satzes (\u201eNeuwahl-Coup\u201c, der \u201ein einem neuen Licht gesehen werden\u201c muss) dem Leser im Ergebnis lediglich eine Option gelassen, n\u00e4mlich dass der ehemalige Bundeskanzler die Wahlen aus eigenn\u00fctzigen Zwecken instrumentalisiert habe. Die Regierung f\u00fcgt hinzu, wenn der Gerichtshof den Beschwerdef\u00fchrern in der Sache Pedersen und Baadsgaardbereits vorgeworfen habe, keine tiefergehenden Recherchen angestellt und die Aussagen der Zeugin nicht \u00fcberpr\u00fcft zu haben, so habe die Beschwerdef\u00fchrerin in dieser Sache schlichtweg \u00fcberhaupt keine Recherchen angestellt. Schlie\u00dflich seien in beiden F\u00e4llen die den betroffenen Personen gemachten Vorw\u00fcrfe besonders schwerwiegend gewesen und habe die Berichterstattungen weite Verbreitung gefunden.<\/p>\n<p>48. Die Regierung unterstreicht schlie\u00dflich, dass die weiteren Artikel, auf welche die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrer Stellungnahme Bezug nimmt, dem ehemaligen Bundeskanzler vorgeworfen h\u00e4tten, f\u00fcr den Fall einer Wahlniederlage private Vorkehrungen getroffen zu haben, nicht jedoch unterstellt h\u00e4tten, dass Herr Schr\u00f6der die Wahlen vors\u00e4tzlich verloren habe. Die Regierung legt auch dar, dass das Oberlandesgericht zwar der Tageszeitung vorgeworfen habe, die k\u00e4mpferische Haltung von Herrn Schr\u00f6der w\u00e4hrend des Wahlkampfs unerw\u00e4hnt gelassen zu haben, dies jedoch nicht als eine allgemeine Verpflichtung der Beschwerdef\u00fchrerin verstanden werden d\u00fcrfe, auch \u201ePositives\u201c \u00fcber den ehemaligen Bundeskanzler zu \u00e4u\u00dfern. Das Oberlandesgericht habe im Gegenteil die Auffassung vertreten, diese Unterlassung weise in dem ihm vorliegenden Fall besondere Bedeutung auf, denn die Tageszeitung habe somit ihrer Leserschaft ein starkes Indiz gegen die Verdachtsmomente vorenthalten, welche das streitgegenst\u00e4ndliche Zitat insinuierte. Das Oberlandesgericht habe daraus gefolgert, das Vorgehen der Beschwerdef\u00fchrerin k\u00f6nne nicht als \u201ein gutem Glauben\u201c und in \u00dcbereinstimmung mit dem journalistischen Berufsethos eingestuft werden.<\/p>\n<p><em>2. Stellungnahme der Drittpartei<\/em><\/p>\n<p>49. Die Media Legal Defence Initiative tr\u00e4gt insbesondere vor, es k\u00f6nne den Medien nicht vorgeschrieben werden, stets eigene Recherchen anzustellen, bevor eine Reportage, die eine ehrverletzende Behauptung enthalten k\u00f6nnte, ver\u00f6ffentlicht werden kann.\u00a0Es sei zwingend anzuerkennen, dass es F\u00e4lle mit hohem \u00f6ffentlichen Interesse gibt, in denen die Medien das Recht, ja die Pflicht haben, \u00c4u\u00dferungen eines Dritten, deren Richtigkeit sie zuvor nicht \u00fcberpr\u00fcft haben, zu ver\u00f6ffentlichen. Die beteiligte Vereinigung weist auf die Gefahr des Missbrauchs hin, sollten die Medien verpflichtet werden, die Meinung von Personen einzuholen, die von einer Berichterstattung betroffen sind, wenn diese ein Interesse daran haben, eine rechtm\u00e4\u00dfige \u00f6ffentliche Debatte \u00fcber die sie betreffende Thematik zu ersticken oder zu verhindern. Sie warnt ebenfalls vor der Schlussfolgerung, dass die Tatsache, bestimmte Tatsachen oder Umst\u00e4nde auszulassen, bedeutet, dass es der in Rede stehenden Berichterstattung an Objektivit\u00e4t fehlt. Es sei nicht Sache der Staaten, sondern der Medien, Inhalt und Form ihrer Ver\u00f6ffentlichungen zu w\u00e4hlen (S.AG .\/. Deutschland [GK], Nr. 39954\/08, Rdnr.81, 7. Februar 2012; Jersild .\/. D\u00e4nemark, 23. September 1994, Rdnr.31, Serie A Band 298). Die Drittbeteiligte unterstreicht zudem, dass die Wiedergabe von Informationen \u00fcber eine \u00f6ffentliche Debatte h\u00e4ufig fortlaufend stattfindet, so dass eine in einer ersten Berichterstattung aufgeworfene Frage in einer weiteren dieselbe Debatte betreffenden Berichterstattung beantwortet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof bemerkt, dass es zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die im vorliegenden Fall ergangenen Gerichtsentscheidungen einen Eingriff in das nach Artikel 10 der Konvention gesch\u00fctzte Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellen und dass der Eingriff von den im Licht des Pers\u00f6nlichkeitsrechts ausgelegten \u00a7\u00a7 823 Absatz 1 und 1004 Absatz 1 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen war. Er teilt diese Ansicht.<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof vertritt wie die Regierung die Auffassung, dass der Eingriff ein legitimes Ziel verfolgte, d.h. den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 der Konvention.\u00a0Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin behauptet, das Verbot schade eher dem Ruf von Herrn Schr\u00f6der, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass dieses Argument mehr die Frage betrifft, ob der Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig war\u201c (Dichand und andere, vorgenannt, Rdnr. 33).<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof muss ermitteln, ob dieser Eingriff \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, um diese Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>53. Diesbez\u00fcglich verweist der Gerichtshof auf die Grundprinzipien, die sich aus seiner Rechtsprechung zum Thema ergeben (s. unter zahlreichen anderen Stoll .\/. Schweiz [GK], Nr. 69698\/01, Rdnrn. 101-105, CEDH 2007\u2011V; VidesAizsardz\u012bbas Klubs .\/. Lettland, Nr. 57829\/00, Rdnr. 40, 27. Mai 2004; Ungv\u00e1ry und IrodalomKft .\/. Ungarn, Nr. 64520\/10, Rdnrn. 37-48, 3. Dezember 2013).<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof ruft insbesondere in Erinnerung, dass Artikel 10 Absatz 2 der Konvention wenig Raum f\u00fcr Einschr\u00e4nkungen der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung auf dem Gebiet der politischen Diskussion oder bei Fragen des \u00f6ffentlichen Interesses l\u00e4sst (Brasilier .\/. Frankreich, Nr.\u00a071343\/01, Rdnr.41, 11. April 2006). Ferner sind die Grenzen der zul\u00e4ssigen Kritik im Hinblick auf einen Politikerals solcher weiter als bei einer einfachen Privatperson: im Unterschied zu letzterer setzt sich der Politiker unausweichlich und bewusst einer aufmerksamen Kontrolle seiner Handlungen und Gesten durch die Masse der B\u00fcrger aus; infolgedessen hat er eine gr\u00f6\u00dfere Toleranz an den Tag zu legen (Lingens .\/. \u00d6sterreich, 8. Juli 1986, Rdnr. 42, Serie A Band 103).<\/p>\n<p>55. In einem Fall wie diesem ist es dem Gerichtshof auch ein Anliegen, die wesentliche Rolle zu unterstreichen, die der Presse in einer demokratischen Gesellschaft zukommt. Die Presse darf zwar in Bezug auf den Schutz des guten Rufes und der Rechte anderer gewisse Grenzen nicht \u00fcberschreiten, ihre Aufgabe ist es jedoch, unter Beachtung ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen von allgemeinem Interesse mitzuteilen. Zu ihrer Aufgabe, Informationen und Ideen zu solche Fragen zu verbreiten, kommt das Recht der \u00d6ffentlichkeit hinzu, diese zu empfangen. Andernfalls k\u00f6nnte die Presse ihre unabdingbare Rolle als \u201eWachhund\u201c nicht spielen (BladetTroms\u00f8 und Stensaas .\/. Norwegen [GK], Nr. 21980\/93, Rdnrn. 59 und 62, CEDH\u00a01999\u2011III, und Pedersen und Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr. 71).<\/p>\n<p>56. In F\u00e4llen wie diesem, in denen eine Abw\u00e4gung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung erforderlich ist, muss in Erinnerung gerufen werden, dass der Ausgang des Beschwerdeverfahrens grunds\u00e4tzlich nicht davon abh\u00e4ngen darf, ob die Beschwerde nach Artikel 8 der Konvention von der Person erhoben wird, die Gegenstand des Wortberichts ist, oder nach Artikel 10 vom Verleger, der ihn ver\u00f6ffentlicht hat. Denn diese Rechte verdienena priori dieselbe Beachtung. Infolgedessen sollte der Ermessensspielraum in beiden F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich identisch sein. Haben die innerstaatlichen Instanzen die Abw\u00e4gung in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Kriterien vorgenommen, bedarf es f\u00fcr den Gerichtshof gewichtiger Gr\u00fcnde, um die Ansicht der innerstaatlichen Gerichte durch die eigene zu ersetzen (S. AG, vorgenannt, Rdnr. 87, H. .\/. Deutschland (Nr. 2) [GK], Nrn. 40660\/08 und 60641\/08, Rdnr. 106, CEDH 2012).<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof hat in seinen vorgenannten Urteilen S. AG (Rdnrn. 89-95)und H. (Nr. 2) (Rdnr. 108-113) die f\u00fcr die Abw\u00e4gung des Rechts auf Achtung des Privatlebens und des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung einschl\u00e4gigen Kriterien zusammengefasst: Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse, Bekanntheitsgrad der betroffenen Person, Gegenstand der Berichterstattung, Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung und Schwere der verh\u00e4ngten Sanktion (siehe auch T\u0103n\u0103soaica .\/. Rum\u00e4nien, Nr. 3490\/03, Rdnr. 41, 19. Juni 2012); und Verlagsgruppe News GmbH und Bobi .\/. \u00d6sterreich, Nr. 59631\/09, Rdnr. 72, 4. Dezember 2012;K\u00fcchl .\/. \u00d6sterreich, Nr. 51151\/06, Rdnr. 67, 4. Dezember 2012;Ungv\u00e1ry und IrodalomKft, vorgenannt, Rdnr.45).<\/p>\n<p>b) Anwendung auf den vorliegenden Fall<\/p>\n<p>i. Der Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof stellt fest, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Stelle zu einem Artikel geh\u00f6rt, der in einer auflagenstarken Tageszeitung erschienen ist und die Berufung von Herrn Schr\u00f6der zum Aufsichtsratsvorsitzenden eines deutsch-russischen Konsortiums sehr kurze Zeit nach der Niederlegung seines Amtes als Bundeskanzler betraf. Die Berichterstattung warf insbesondere die Frage auf, ob und in welchem Ma\u00dfe Herr Schr\u00f6der von den politischen Entscheidungen profitiert hatte, die er als Regierungschef zur Vorbereitung des Wechsels getroffen hatte. Das Thema der Berichterstattung war offensichtlich von hohem allgemeinen Interesse. Dies gilt besonders f\u00fcr die untersagte Stelle, welche die Frage stellte, ob Herr Schr\u00f6der sein Amt als Bundeskanzler wegen des Postens, der ihm im Konsortium angeboten worden war, aufgeben wollte.<\/p>\n<p>ii. Bekanntheitsgrad der betroffenen Person<\/p>\n<p>59. Im Hinblick auf den Bekanntheitsgrad von Herrn Schr\u00f6der ist festzustellen, dass er zur Zeit der Berichterstattung deutscher Regierungschef war und daher eine politische Pers\u00f6nlichkeit mit sehr hohem Bekanntheitsgrad.<\/p>\n<p>iii. Gegenstand der Berichterstattung und Art der Information<\/p>\n<p>60. Im Hinblick auf den Gegenstand der Berichterstattung bemerkt der Gerichtshof, dass der Artikel sich nicht auf Einzelheiten aus dem Privatleben von Herrn Schr\u00f6der bezog, mit dem Ziel, die Neugier eines bestimmten Publikums zu befriedigen (vgl. S. AG, vorgenannt, Rdnr.91), sondern auf sein Verhalten w\u00e4hrend seiner Amtszeit als Bundeskanzler und sein kritisiertes Engagement in einem deutsch-russischen Konsortium kurze Zeit nach der Niederlegung seines Amtes als Kanzler. Daher gebietet die freie Meinungs\u00e4u\u00dferung im vorliegenden Fall eine weitreichende Auslegung.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof merkt an, dass die deutschen Gerichte die in Rede stehende Stelle mit der Begr\u00fcndung untersagt haben, dass sie nicht den Kriterien f\u00fcr Verdachtsberichterstattungen, die in dem vor ihnen anh\u00e4ngigen Verfahren anwendbar seien, entspreche. Diesbez\u00fcglich haben sie festgestellt, dass Herr Schr\u00f6der zwar nicht verd\u00e4chtigt worden sei, eine Straftat begangen zu haben, die Beschwerdef\u00fchrerin aber gleichwohl einen erheblichen und ehrenr\u00fchrigen Vorwurf gegen ihn erhobenhabe. Obwohl sie anerkannten, dass die Berichterstattung ein Thema von allgemeinem Interesse betraf, haben sie der Beschwerdef\u00fchrerin insbesondere vorgeworfen, es an Objektivit\u00e4t und Ausgewogenheit mangeln lassen und die Meinung von Herrn Schr\u00f6der oder einer ihm nahestehenden Person vor der Ver\u00f6ffentlichung nicht eingeholt zu haben.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof stellt fest, dass die deutschen Gerichte die Frage offen gelassen haben, ob die streitgegenst\u00e4ndliche Stelle als eine Tatsachenbehauptung oder ein Werturteil zu verstehen sei, und dass sie der Meinung waren, dass die Beschwerdef\u00fchrerin einen Verdacht ge\u00e4u\u00dfert hat, dessen Rechtm\u00e4\u00dfigkeit im Lichte der Kriterien f\u00fcr die Verdachtsberichterstattung zu bewerten sei. Die Regierung ist der Ansicht, dass die deutschen Gerichte zu Recht meinten, die \u00c4u\u00dferungen von Herrn T. stellten eine tats\u00e4chliche Vermutung dar und es handele sich in Wirklichkeit um eine rhetorische Frage, auf welche die Beschwerdef\u00fchrerin keine Antwort habe finden wollen.<\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in dem Artikel \u00c4u\u00dferungen wiedergegeben hat, die Herr T. unbestreitbar get\u00e4tigt hat. Im Hinblick auf den Inhalt der Fragen selbst ruft er in Erinnerung, dass es bisweilen schwierig sein kann, zwischen Tatsachenbehauptungen oder Werturteilen zu unterscheiden, insbesondere wenn es sich wie im vorliegenden Fall um Behauptungen zu den Beweggr\u00fcnden f\u00fcr das Verhalten eines Dritten handelt. (vgl. mutatis mutandis, Fleury .\/. Frankreich Nr. 29784\/06, Rdnr. 49, 11. Mai 2010). Im Unterschied zu der Sache Pedersen und Baadsgaard, in welcher der Gerichtshof zu dem Schluss gekommen war, die von den Beschwerdef\u00fchrern formulierte Anklage sei eine Tatsachenbehauptung, deren Richtigkeit nachzuweisen sei (Rdnr. 76), waren die von Herrn T. zu den Beweggr\u00fcnden von Herrn Schr\u00f6der gestellten Fragen ihrem Wesen nach schwer zu beweisen. Diesbez\u00fcglich ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass er bereits festgestellt hat, dass die Schlussfolgerungen zu den Beweggr\u00fcnden oder den etwaigen Absichten anderer eher Werturteiledenn Tatsachenbehauptungdarstellen, die dem Beweis zug\u00e4nglich w\u00e4ren (a\/s Diena und Ozoli\u0146\u0161 .\/. Lettland, Nr. 16657\/03, Rdnr. 81, 12. Juli 2007\u00a0; Ungv\u00e1ry und IrodalomKft, vorgenannt, Rdnr. 52).<\/p>\n<p>64. Vor dem Hintergrund seiner Rechtsprechung, wonach eine einem Werturteil gleich zu setzende Erkl\u00e4rung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basieren muss (Pedersen und Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr.76) stellt der Gerichtshof jedenfalls fest, dass das Oberlandesgericht im Gegensatz zum Landgericht die Auffassung vertreten hat, dass hinreichende Tatsachen gegeben waren, die es rechtfertigten, \u00fcber die in Rede stehenden Verdachtsmomente gegen Herrn Schr\u00f6der zu berichten. Was das Oberlandesgericht der Beschwerdef\u00fchrerin vorwarf, war einerseits, dass sie keine Umst\u00e4nde angef\u00fchrt habe, um die Verdachtsmomente zu entkr\u00e4ften, sondern ausschlie\u00dflich Umst\u00e4nde, die diese st\u00fctzten, sowie andererseits, dass die Beschwerdef\u00fchrerin keine Nachforschungen angestellt habe, um den Sachverhalt weiter aufzukl\u00e4ren, bevor sie die Fragen von Herrn T. ver\u00f6ffentlichte, und insbesondere nicht die Meinung von Herrn Schr\u00f6der eingeholt habe.<\/p>\n<p>65.\u00a0Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die von dem Verbot betroffenen Fragen in einem politischen Zusammenhang von allgemeinem Interesse stehen, und, wie das Oberlandesgericht festgestellt hat, nicht den Eindruck hervorriefen, dass Herr Schr\u00f6der eine Straftat begangen hatte. Im \u00dcbrigen wurde zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gesagt, dass das Verhalten von Herrn Schr\u00f6der zu strafrechtlichen Ermittlungen f\u00fchren konnte. Der Gerichtshof weist ebenso wie das Oberlandesgericht ferner darauf hin, dass die von Herrn T. gestellten Fragen sich auf eine gewisse Anzahl von Fakten st\u00fctzen konnten und dass die Ank\u00fcndigung von Herrn Schr\u00f6der zu zahlreichen Presseartikeln sowie zu einer Parlamentsdebatte gef\u00fchrt hatte. Alsdann ist festzustellen, dass die Fragen von Herrn T. nicht die einzigen Fragen waren, die im B.-Artikel wiedergegeben waren, sondern im Zusammenhang mit einer Reihe von Zitaten mehrerer Politiker aus unterschiedlichen politischen Parteien standen. Der Gerichtshof erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es nicht seine Aufgabe und \u00fcbrigens auch nicht die der innerstaatlichen Gerichte ist, anstelle der Presse dar\u00fcber zu urteilen, wie die Berichterstattung in einem gegebenen Fall zu gestalten ist (Jersild, vorgenannt, Rdnr. 31; ErlaHlynsd\u03ccttir .\/. Island, Nr. 43380\/10, Rdnr.70, 10. Juli 2012) oder wie die Entscheidung zu treffen ist, welche Informationen in einer Berichterstattung enthalten sein m\u00fcssen oder nicht.<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof kann auch die Auffassung der Beschwerdef\u00fchrerin teilen, dass die Ereignisse ab dem Zeitpunkt der Entscheidung des Bundeskanzlers, vorgezogene Wahlen abzuhalten bis zu seiner Ank\u00fcndigung, die Stelle in dem Konsortium anzunehmen, hinreichend bekannt waren und den Lesern bei Erscheinen des Artikels noch pr\u00e4sent waren. Im \u00dcbrigen bemerkt die Beschwerdef\u00fchrerin zu Recht, dass ein Regierungschef \u00fcber zahlreiche M\u00f6glichkeiten verf\u00fcgt, seine politischen Entscheidungen zur Kenntnis zu bringen und die \u00d6ffentlichkeit dar\u00fcber zu unterrichten. Diesbez\u00fcglich ist die Feststellung nicht ohne Interesse, dass aus einem am 12. Dezember 2005 im Magazin FOCUS erschienenen Artikel hervorgeht, dass ein Journalist dieses Magazins sich im August 2005 an die Regierung gewandt hatte, um zu erfahren, ob Informationen aus Moskau richtig seien, denen zufolge Gazprom einen Job f\u00fcr Schr\u00f6der vorbereite, und dass der Regierungssprecher insbesondere gesagt hatte, ein solches Angebot liege nicht vor (s. Rdnr. 16 oben).<\/p>\n<p>67. Angesichts dieser Umst\u00e4nde kann sich der Gerichtshof der Auffassung der innerstaatlichen Gerichte nicht anschlie\u00dfen, dass der Artikel auch Umst\u00e4nde zugunsten des ehemaligen Bundeskanzlers h\u00e4tte enthalten m\u00fcssen, der, da er eines der h\u00f6chsten politischen \u00c4mter in der Bundesrepublik Deutschland bekleidete, eine Berichterstattung \u00fcber seine Person eher hinnehmen muss als eine einfache Privatperson (s., mutatismutandis, Lingens vorgenannt, Rdnr. 43; Dichand und andere vorgenannt, Rdnr. 51; Feldek, vorgenannt, Rdnr. 85).<\/p>\n<p>68.\u00a0Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass zwar die Beschwerdef\u00fchrerin die streitgegenst\u00e4ndliche Stelle in ihrer Tageszeitung ver\u00f6ffentlicht hat, der Autor der Fragen jedoch ein Politiker und Mitglied des deutschen Parlaments war. Er wiederholt, dass zur Aufgabe der Presse, Informationen und Ideen \u00fcber alle Fragen von allgemeinem Interesse unter Achtung ihrer Pflichten und Verantwortungen zu verbreiten, das Recht der \u00d6ffentlichkeit hinzukommt, die Informationen und Ideen zu solchen Fragen zu empfangen (s. Rdnr. 53 oben). In den Augen des Gerichtshofs trifft dies besonders zu, wenn es um Fragen geht, die in der politischen Arena, einem Raum, in dem die Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung h\u00f6chste Bedeutung hat, debattiert werden (Lingens, vorgenannt, Rdnr. 41; Feldek, vorgenannt, Rdnr. 83; Brasilier, vorgenannt, Rdnr. \u00a7 41).<\/p>\n<p>69. Er ruft ebenfalls in Erinnerung, dass aktuelle, auf Gespr\u00e4chen basierende Berichterstattung, ob in aufbereiteter Form oder nicht, eines der wichtigsten Werkzeuge darstellt, ohne das die Presse ihre unabdingbare Rolle als \u201eWachhund\u201c nicht spielen k\u00f6nnte. Einen Journalisten zu bestrafen, weil er an der Verbreitung von Erkl\u00e4rungen, die von einem Dritten in einem Gespr\u00e4ch stammen, mitgewirkt hat, w\u00fcrde den Beitrag der Presse zu Diskussionen von Fragen von \u00f6ffentlichem Interesse stark behindern und darf nicht ohne besonders ernsthafte Gr\u00fcnde in Betracht gezogen werden (Jersild, vorgenannt, Rdnr. 35, Pedersen und Baadsgaard, vorgenannt, Rdnr. 77; Gourgu\u00e9nidz\u00e9 .\/. Georgien, Nr. 71678\/01, Rdnr. 42, 17. Oktober 2006; Roberts und Roberts .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Nr. 38681\/08, 5. Juli 2011). Ebenso kann die Presse f\u00fcr die politischen Akteure eine wichtiges Mittel darstellen, ihre Ideen zur Kenntnis zu bringen.<\/p>\n<p>70.\u00a0Der Gerichtshof ruft in Erinnerung, dass unstreitig ist, dass Herr T. die in dem betreffenden Artikel wiedergegebenen \u00c4u\u00dferungen gemacht hat. Er erachtet alsdann, dass es einer Zeitung nicht aufgeb\u00fcrdet werden kann, systematisch die Fundiertheit jeder \u00c4u\u00dferung eines Politikers \u00fcber einen anderen, die sie wiedergeben m\u00f6chte und die im Zusammenhang mit einer \u00f6ffentlichen politischen Debatte gemacht wurde, nachzupr\u00fcfen. In diesem Zusammenhang ist auch festzustellen, dass es Herrn Schr\u00f6der freigestanden h\u00e4tte, rechtliche Schritte gegen Herrn T., den Urheber der streitgegenst\u00e4ndlichen \u00c4u\u00dferungen, einzuleiten. Angesichts der Art und Weise, auf die B. die \u00c4u\u00dferungen von Herrn T. erlangt hat, und mit R\u00fccksicht auf die Aktualit\u00e4t der Information betreffend den ehemaligen Bundeskanzler, die drei Tage vor Erscheinen des Artikels verbreitet wurde, und auch auf den allgemeinen kurzlebigen Charakter von Informationen (vgl. Europapress Holding d.o.o. .\/. Kroatien, Nr. 25333\/06, Rdnr. 69, 22. Oktober 2009)spricht in den Augen des Gerichtshofsnichts daf\u00fcr, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die \u00c4u\u00dferungen nicht ohne vorherige weitere \u00dcberpr\u00fcfungen h\u00e4tte ver\u00f6ffentlichen d\u00fcrfen.\u00a0Der Gerichtshof weist im \u00dcbrigen darauf hin, dass das Oberlandesgericht zwar der Meinung war, die Verwendung des Ausdrucks \u201eungeheuerlicher Verdacht\u201c an der streitgegenst\u00e4ndlichen Stelle best\u00e4tige die Schwere des Herrn Schr\u00f6der gemachten Vorwurfs und daher auch die tendenzi\u00f6se und parteiische Seite des Artikels, es jedoch nicht in Betracht gezogen hat, dass die Verwendung dieses Ausdrucks auch bedeuten k\u00f6nnte, dass die Beschwerdef\u00fchrerin zeigen wollte, dass sie sich von den von Herrn T. gestellten Fragen distanzierte (vgl. mutatismutandis, Thoma .\/. Luxemburg, Nr. 38432\/97, Rdnr. 64, CEDH 2001\u2011III\u00a0; ErlaHlynsd\u03ccttir, vorgenannt, Rdnr. 67).<\/p>\n<p>71. Soweit die Regierung auf die Gefahr hinweist, dass die Medien ohne Einhaltung jeglicher journalistischer Sorgfaltspflichten ehrverletzende \u00c4u\u00dferungen verbreiten k\u00f6nnten, solange dies nur in Form eines Zitats eines Dritten geschieht, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr erforderlich, in Erinnerung zu rufen, dass es sich im vorliegenden Falle um \u00c4u\u00dferungen handelte, die ein Politiker und Parlamentsabgeordneter im Rahmen einer politischen Debatte von unstreitigem \u00f6ffentlichen Interesse get\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p>72. Im Hinblick auf die Frage, ob die Beschwerdef\u00fchrerin versucht hat, die Meinung von Herrn Schr\u00f6der oder einer ihm nahestehenden Person zu der Frage von Herrn T. zu erhalten, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den Zivilgerichten zufolge keine Nachforschungen in diesem Sinne angestellt haben. Der Beschwerdef\u00fchrerin behauptet ihrerseits, dass einer ihrer Journalisten dreimal versucht habe, nach der Ver\u00f6ffentlichung der Information, dass Herr Schr\u00f6der den neuen Job angenommen hatte, den stellvertretenden Regierungssprecher von Herrn Schr\u00f6der zu kontaktieren, und diesen Umstand vor den Zivilgerichten geltend gemacht habe. Die Regierung begn\u00fcgt sich, ohne weitere Angaben zu machen, mit der Bemerkung, dass die von der Beschwerdef\u00fchrerin an den stellvertretenden Regierungssprecher gerichteten Auskunftsbitten lediglich allgemein das Konsortium NEGP betrafen und keinen Bezug zu dem von Herrn T. aufgeworfenen Verdachtsmoment aufwiesen.<\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung keine Erkl\u00e4rungen zu dem Grund gegeben hat, aus dem die Zivilgerichte die Versuche der Beschwerdef\u00fchrerin, den stellvertretenden Regierungssprecher zu kontaktieren, weder ber\u00fccksichtigt noch erw\u00e4hnt haben. Nach Lekt\u00fcre der Stellungnahme der Parteien hat der Gerichtshof keinen Grund zur Annahme, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die angegebenen Schritte nicht unternommen hat. Er vertritt die Auffassung, dass unabh\u00e4ngig von der Frage, ob die Beschwerdef\u00fchrerin versucht hat, den stellvertretenden Regierungssprecher mit den von Herrn T. gestellten Fragen zu konfrontieren, nicht behauptet werden kann, dass die Beschwerdef\u00fchrerin sich nicht an den ehemaligen Bundeskanzler gewandt hat und letzterer nicht Gelegenheit hatte, auf entsprechende Fragen zu reagieren.<\/p>\n<p>iv. Form und Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung<\/p>\n<p>74. Im Hinblick auf die Form der Ver\u00f6ffentlichung stellt der Gerichtshof fest, dass die streitgegenst\u00e4ndliche Stelle Teil eines Artikels \u00fcber die Entscheidung von Bundeskanzler Schr\u00f6der ist, den von NGEP angebotenen Posten zu akzeptieren; dieser Artikel enth\u00e4lt eine Reihe von Kommentaren mehrerer Politiker zu dem Thema, darunter ist Herr T., der Verfasser der streitgegenst\u00e4ndlichen Stelle. Der Gerichtshof merkt an, dass der Artikel keine Formulierungen in Bezug auf den ehemaligen Kanzler enth\u00e4lt, die aufgrund ihrer Art im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Problem darstellen k\u00f6nnten (vgl. S. AG, vorgenannt, Rdnr. 108; T\u0103n\u0103soaica, vorgenannt, Rdnrn. 52-53). Weder die Form des Artikels noch die verwendeten Ausdr\u00fccke noch die Ver\u00f6ffentlichung des Fotos, mit dem er versehen war, sind im \u00dcbrigen beanstandet worden.<\/p>\n<p>75. Im Hinblick auf die Auswirkungen der Ver\u00f6ffentlichung hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass auch das Ausma\u00df der Verbreitung der Berichterstattung von Bedeutung sein kann, je nachdem, ob es sich um eine \u00fcberregionale oder regionale, auflagenstarke oder auflagenschwache Zeitung handelt (S. AG, vorgenannt, Rdnr. 94; H. (Nr. 2), vorgenannt, \u00a7 112). Im vorliegenden Fall merkt der Gerichtshof an, dass die Tageszeitung \u201eB.\u201c eine nationale Auflagenst\u00e4rke hat, die zu den h\u00f6chsten in Europa geh\u00f6rt.<\/p>\n<p>v. Die Schwere der gegen die Beschwerdef\u00fchrerin verh\u00e4ngten Sanktion<\/p>\n<p>76. Im Hinblick auf die Schwere der verh\u00e4ngten Sanktion merkt der Gerichtshof an, dass nur ein zivilrechtlichesVerbot jeder Neuver\u00f6ffentlichung einer Stelle des am 12. Dezember 2005 erschienenen Artikels gegen die Beschwerdef\u00fchrerin ergangen ist. Er ist gleichwohl der Auffassung, dass diesesVerbot eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die Aus\u00fcbung der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung auf die Beschwerdef\u00fchrerin haben konnte (Brasilier, vorgenannt, Rdnr. 43; T\u0103n\u0103soaica, vorgenannt, Rdnr.56; a\/s Diena et Ozoli\u0146\u0161, vorgenannt, Rdnr. 87).<\/p>\n<p>vi. Schlussfolgerung<\/p>\n<p>77. Vor diesem Hintergrund gelangt der Gerichtshof zu der Schlussfolgerung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin mit der Ver\u00f6ffentlichung der beanstandeten Stelle die Grenzen der journalistischen Freiheit nicht \u00fcberschritten hat. Ihrerseits konnten die deutschen Gerichte und die deutsche Regierung nicht \u00fcberzeugend nachweisen, dass ein dringendes soziales Bed\u00fcrfnis bestand, den Schutz des guten Rufes des ehemaligen Bundeskanzler Schr\u00f6der \u00fcber das Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Freiheit der Meinungs\u00e4u\u00dferung und das allgemeine Interesse zu stellen, dieser Freiheit Vorrang einzur\u00e4umen, wenn Fragen von \u00f6ffentlicher Bedeutung auf dem Spiel stehen. Daher war der in Rede stehende Eingriff nicht \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c.<\/p>\n<p>78. Es liegt folglich eine Verletzung des Artikels 10 der Konvention vor.<\/p>\n<p>II. ZUR ANWENDUNG DES ARTIKELS 41 DER KONVENTION<\/p>\n<p>79. Artikel 41 der Konvention lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>80. Die Beschwerdef\u00fchrerin fordert 26 338,25 EUR f\u00fcr die Kosten und Auslagen vor den nationalen Zivilgerichten. Sie legt dar, dass sie nur die den gesetzlich festgesetzten Tabellen entsprechenden Betr\u00e4ge fordert, obgleich sie mit ihren Anw\u00e4lten ein h\u00f6heres Honorar vereinbart hatte. Mit Blick auf die Summen, die f\u00fcr die Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht und die Beschwerde vor dem Gerichtshof gefordert werden,\u00fcberl\u00e4sst die Beschwerdef\u00fchrerin dem Gerichtshof die Entscheidung, teilt jedoch mit, dass sie f\u00fcr jedes Verfahren mindestens 5.000 EUR verlangt.<\/p>\n<p>81. Die Regierung wendet sich gegen den f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht geforderten Betrag, da das Verfassungsgericht in der Regel den Streitwert auf 4.000 EUR festsetze, wenn er eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehme. Die entsprechenden Anwaltskosten w\u00fcrden sich in diesem Fall einschlie\u00dflich aller Steuern auf 500 EUR belaufen.<\/p>\n<p>82. Der Gerichtshof h\u00e4lt die geforderten Betr\u00e4ge f\u00fcr angemessen und billigt sie infolgedessen zu.<\/p>\n<p><strong>B. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>83. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich 3 Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/p>\n<p>1. Er erkl\u00e4rt die Beschwerde einstimmig f\u00fcr zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>2. Er entscheidet, dass Artikel 10 der Konvention verletzt ist.<\/p>\n<p>3. Er entscheidet,<\/p>\n<p>a) dass der beschwerdegegnerische Staat der Beschwerdef\u00fchrerin innerhalb von drei Monaten, nachdem das Urteil gem\u00e4\u00df Artikel 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig geworden ist, f\u00fcr Kosten und Auslagen den Betrag in H\u00f6he von 36\u00a0338,25 EUR (sechsunddrei\u00dfigtausenddreihundertachtundrei\u00dfig Euro und f\u00fcnfundzwanzig Cent), zuz\u00fcglich der Betr\u00e4ge, die als Steuer m\u00f6glicherweise bei der Beschwerdef\u00fchrerin angefallen sind, zu zahlen hat;<\/p>\n<p>b) dass dieser Betrag nach Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung einfach zu verzinsen ist, und zwar zu einem Satz, der demjenigen der Spitzenrefinanzierungsfazilit\u00e4t der Europ\u00e4ischen Zentralbank entspricht, der in dieser Zeit G\u00fcltigkeit hat, zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten.<\/p>\n<p>4. Er weist im \u00dcbrigen den Antrag auf gerechte Entsch\u00e4digung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in franz\u00f6sischer Sprache und anschlie\u00dfend am 10. Juli 2014 gem\u00e4\u00df Artikel 77 Abs\u00e4tze 2 und 3 der Verfahrensordnung schriftlich \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=417\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=417&text=RECHTSSACHE+AXEL+SPRINGER+AG+gegen+Deutschland+%282%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+48311%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=417&title=RECHTSSACHE+AXEL+SPRINGER+AG+gegen+Deutschland+%282%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+48311%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=417&description=RECHTSSACHE+AXEL+SPRINGER+AG+gegen+Deutschland+%282%29+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+48311%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE S. 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Juli 2014 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=417\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-417","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/417","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=417"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/417\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":418,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/417\/revisions\/418"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=417"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=417"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=417"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}