{"id":415,"date":"2021-01-03T13:26:02","date_gmt":"2021-01-03T13:26:02","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=415"},"modified":"2021-01-03T13:26:02","modified_gmt":"2021-01-03T13:26:02","slug":"firma-edv-fur-sie-efs-elektronische-datenverarbeitung-dienstleistungs-gmbh-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-32783-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=415","title":{"rendered":"FIRMA EDV FUR SIE, EFS ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG DIENSTLEISTUNGS GMBH gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr.\u00a032783\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr.\u00a032783\/08<br \/>\nE. GMBH\u00a0.\/.\u00a0Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2.\u00a0September 2014 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nVincent A. De Gaetano<br \/>\nsowie Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 7.\u00a0Juli\u00a02008 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Bei der Beschwerdef\u00fchrerin, der E. GmbH, handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschr\u00e4nkter Haftung mit Sitz in M., Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn S., Rechtsanwalt in M., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von der Beschwerdef\u00fchrerin vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Bei der Beschwerdef\u00fchrerin handelte es sich um ein Softwareunternehmen, das den Kundendienst f\u00fcr eine von deutschen Medizinern weithin eingesetzte Datenbank anbot. Es vertrieb diese Software an etwa 400 Arztpraxen in B. und f\u00fchrte Wartungen durch.<\/p>\n<p>4. Am 16.\u00a0Mai\u00a01997 erschien in der medizinischen Fachzeitschrift \u201eM.\u201c ein Artikel, in dem vor einer technischen Sicherheitsl\u00fccke gewarnt und die Beschwerdef\u00fchrerin als \u201eChristusbetrieb\u201c bezeichnet wurde, die eng mit der Glaubensgemeinschaft U. verbunden sei. In dem Artikel hie\u00df es, dass U. die Beschwerdef\u00fchrerin zwar nicht formell kontrolliere, dies informell aber doch tue, da alle Mitarbeiter sowie die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung in ihren religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen an U. gebunden seien. In dem Artikel wurde auch der Sektenbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. mit negativen Aussagen \u00fcber U. zitiert.<\/p>\n<p>5. Am 18.\u00a0Mai\u00a01997 gab der Sektenbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. eine Pressemitteilung mit der \u00dcberschrift \u201eSicherheitsl\u00fccke in \u00e4rztlicher Praxis-EDV \u2013 Patientendaten im Zugriff der Psychosekte U. heraus. Er warnte vor der zumindest m\u00f6glichen Gefahr, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Zugriff auf Patientendaten f\u00fcr die Zwecke der Glaubensgemeinschaft U. missbrauchen k\u00f6nnte. Er verwies auch auf die ungew\u00f6hnlichen Sichtweisen von U. hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten, bei der \u201ekosmische Strahlung\u201c Medikamenten vorzuziehen sei.<\/p>\n<p>6. Am 20.\u00a0Mai\u00a01997 gab der Sektenbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. einem unabh\u00e4ngigen b. Radiosender ein Interview, in dem er best\u00e4tigte, dass er die Datensicherheit gef\u00e4hrdet sehe, wobei er explizit darauf hinwies, dass weder er noch die M. behauptet h\u00e4tte, dass die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Zugriff auf Patientendaten in der Vergangenheit bereits missbraucht h\u00e4tte. Dennoch sei er der Auffassung, dass es sich bei der Beschwerdef\u00fchrerin um einen \u201eChristusbetrieb\u201c mit Verbindung zu U. und angesichts ihrer ungew\u00f6hnlichen Ansichten hinsichtlich der Behandlung von Krankheiten um eine \u201edubiose Organisation\u201c handle, und er rief niedergelassene \u00c4rzte dazu auf, zu \u00fcberdenken, ob sie den Zugriff auf Patientendaten gew\u00e4hren wollen. Ein Vertreter der Beschwerdef\u00fchrerin kam \u00fcber eine Tonaufnahme, in der er alle Vorw\u00fcrfe zur\u00fcckwies und den Beauftragten der Evangelischen Kirche einen \u201e\u00f6ffentlichen L\u00fcgner\u201c nannte, ebenfalls zu Wort.<\/p>\n<p>7. Anschlie\u00dfend wurde das Thema von mehreren regionalen und \u00fcberregionalen Tageszeitungen aufgegriffen, die die in der Pressemitteilung ausgedr\u00fcckte Angst vor einer m\u00f6glichen Sicherheitsl\u00fccke wiederholten.<\/p>\n<p>8. Am 29.\u00a0Mai\u00a01997 k\u00fcndigte das Unternehmen, das die Beschwerdef\u00fchrerin mit dem Vertrieb und dem Kundenservice f\u00fcr ihre Software beauftragt hatte, unter Hinweis auf die kritischen Pressemeldungen den Vertrag.<\/p>\n<p>9. Da sie hierdurch ihre Haupteinnahmequelle verlor, stellte die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit am 31.\u00a0Dezember\u00a01997 ein.<\/p>\n<p><em>2. Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten<\/em><\/p>\n<p>10. Die Beschwerdef\u00fchrerin erhob Unterlassungsklage zum Verwaltungsgericht. Am 11.\u00a0November\u00a01998 zog die Beschwerdef\u00fchrerin ihre Klage teilweise zur\u00fcck, nachdem das Verwaltungsgericht erkl\u00e4rt hatte, dass die \u00c4u\u00dferungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. das Allgemeine Pers\u00f6nlichkeitsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>11. Am 4.\u00a0Juni\u00a01999 hob der Verwaltungsgerichtshof das Urteil der Vorinstanz im Beschwerdeverfahren auf, wobei er angab, dass gleichzeitig ein zivilrechtliches Schadenersatzverfahren anh\u00e4ngig sei, welches Vorrang vor dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe.<\/p>\n<p>12. Das Bundesverwaltungsgericht best\u00e4tigte diese Entscheidung am 12.\u00a0Juli\u00a02000.<\/p>\n<p>13. Am 9.\u00a0Mai\u00a02001 wies das Landgericht den Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Schadenersatz und eine Unterlassungsanordnung nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a01 BGB (siehe Rdnr.\u00a017) zur\u00fcck. Es befand, dass weder die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin noch ihr Recht am eingerichteten und ausge\u00fcbten Gewerbebetrieb durch den Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. verletzt worden seien.<\/p>\n<p>14. Das Landgericht wog die Rechte der Beschwerdef\u00fchrerin gegen die Rechte der Kirche auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung und Religionsfreiheit ab und vertrat die Auffassung, dass die Tatsachenbehauptungen zutreffend gewesen seien, insbesondere derjenige Teil der Pressemitteilung und des Interviews, bei dem es um den \u201eZugriff\u201c von U. auf Patientendaten gegangen sei. Das Landgericht r\u00e4umte ein, dass sich die negative Darstellung von U. negativ auf das Gesch\u00e4ft der Beschwerdef\u00fchrerin ausgewirkt haben k\u00f6nnte. U. sei aber nicht unberechtigt kritisiert oder Schm\u00e4hkritik ausgesetzt worden. Die \u00c4u\u00dferung sei mit einer expliziten \u00c4u\u00dferung dahingehend einhergegangen, dass es bisher keinerlei Anzeichen f\u00fcr einen missbr\u00e4uchlichen Zugriff der Beschwerdef\u00fchrerin auf Patientendaten gegeben habe. Die Evangelische Kirche sei zur Kritik an der Beschwerdef\u00fchrerin berechtigt gewesen, die tats\u00e4chlich der Kontrolle einer anderen Religionsgemeinschaft unterlegen habe. Unter Bezugnahme auf ein fr\u00fcheres Urteil des Verwaltungsgerichtshofs ber\u00fccksichtigte das Landgericht, dass die Mitglieder von U. kein gr\u00f6\u00dferes finanzielles Einkommen au\u00dferhalb der von der Gemeinschaft betriebenen sogenannten \u201eChristusbetriebe\u201c erzielen d\u00fcrften. Pers\u00f6nliches Verm\u00f6gen h\u00e4tten die Mitglieder dem Gemeinwohl der Gruppe zur Verf\u00fcgung zu stellen. F\u00fcr eine strikte Trennung zwischen den pers\u00f6nlichen religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen der Mitarbeiter und der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung einerseits und dem Unternehmen andererseits habe die Evangelische Kirche daher keinen Grund gehabt. Ihre enge Bindung an U. verst\u00e4rke das Sicherheitsrisiko.<\/p>\n<p>15. Am 8.\u00a0Februar\u00a02002 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht das Urteil und schloss sich der Begr\u00fcndung an. Dar\u00fcber hinaus betonte es bei der Interessenabw\u00e4gung, dass die Evangelisch-Lutherische Kirche in B. mit ihren \u00c4u\u00dferungen keine eigenen wirtschaftlichen Interessen verfolgt habe. Vielmehr habe sie ein Thema von erheblichem \u00f6ffentlichem Interesse angesprochen, das mehr als 400 Arztpraxen in B. betreffe. Es stellte in diesem Zusammenhang fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin den \u00c4u\u00dferungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. betreffend ihre Anschauungen hinsichtlich medizinischer Behandlungen (oder denen von U.) nicht der Sache nach widersprochen hat. Ferner stellte es fest, dass der Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. die \u00f6ffentliche Debatte nicht angesto\u00dfen habe, sondern auf eine andere Ver\u00f6ffentlichung reagiert habe. Schlie\u00dflich stellte das Oberlandesgericht fest, dass die Folgen der Pressemittelung f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin \u00e4u\u00dferst negativ gewesen seien. Diese seien jedoch einer Debatte geschuldet und nicht durch irgendeine Art von Druck auf die betroffenen Arztpraxen und Patienten hervorgerufen worden.<\/p>\n<p>16. Am 18.\u00a0Dezember\u00a02007 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a0198\/03).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>17. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften des deutschen B\u00fcrgerlichen Gesetzbuches lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7\u00a0823<\/p>\n<p>\u201e(1) Wer vors\u00e4tzlich oder fahrl\u00e4ssig das Leben, den K\u00f6rper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.<\/p>\n<p>(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verst\u00f6\u00dft. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>\u00a7\u00a01004<\/p>\n<p>\u201e(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeintr\u00e4chtigt, so kann der Eigent\u00fcmer von dem St\u00f6rer die Beseitigung der Beeintr\u00e4chtigung verlangen. Sind weitere Beeintr\u00e4chtigungen zu besorgen, so kann der Eigent\u00fcmer auf Unterlassung klagen.\u201c<\/p>\n<p>Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der deutschen Zivilgerichte sieht \u00a7\u00a0823 Abs. 1 und 2\u00a0BGB i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a01004 BGB (in analoger Anwendung) f\u00fcr jede Person \u2013 nat\u00fcrliche wie juristische \u2013 deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte konkret gef\u00e4hrdet sind, ein Recht auf Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vor.<\/p>\n<p><strong>BESCHWERDEN<\/strong><\/p>\n<p>18. Die Beschwerdef\u00fchrerin berief sich auf die Artikel\u00a08 und 9 der Konvention sowie auf Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls und r\u00fcgte, dass die Evangelisch-Lutherische Kirche in B. ihren Ruf besch\u00e4digt und ihre wirtschaftliche Grundlage zerst\u00f6rt habe, indem sie die religi\u00f6se Angeh\u00f6rigkeit ihrer Mitarbeiter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung offengelegt und auf dieser Grundlage ihre Verl\u00e4sslichkeit in Frage gestellt habe. Ohne irgendwelche Beweise habe die Evangelisch-Lutherische Kirche in B. der \u00d6ffentlichkeit gegen\u00fcber behauptet, der potentielle Zugriff der Beschwerdef\u00fchrerin auf medizinische Patientendaten stelle ein Sicherheitsrisiko dar. Dar\u00fcber hinaus behauptete die Beschwerdef\u00fchrerin, dass sie als Rechtsk\u00f6rper ihre Rechte aus den Artikeln\u00a08 und 9 der Konvention geltend machen k\u00f6nne, soweit die Religionszugeh\u00f6rigkeit ihrer Mitarbeiter und Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung \u00f6ffentlich gemacht worden sei.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>19. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass ihr Ruf durch die \u00c4u\u00dferungen des Sektenbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. besch\u00e4digt worden sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass dieser Teil der Individualbeschwerde in erster Linie nach Artikel\u00a08 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>(2) Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p><em>1. Anwendbarkeit von Artikel 8<\/em><\/p>\n<p>20. Es stellt sich die Frage, ob der Aspekt des \u201ePrivatlebens\u201c aus Artikel\u00a08 in diesem Fall, in dem eine juristische Person \u2013 die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 eine angebliche Verletzung ihres Rufes ger\u00fcgt hat, anwendbar ist.<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Aspekt des Privatlebens aus Artikel\u00a08 der Konvention den Ruf einer nat\u00fcrlichen Person umfasst (siehe S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a039954\/08, Rdnr.\u00a082, 7.\u00a0Februar\u00a02012). Im Hinblick auf juristische Personen hat der Gerichtshof in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung festgestellt, dass die Gesch\u00e4ftsr\u00e4ume (siehe B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a041604\/98, Rdnr.\u00a031, ECHR 2005\u2011IV mit weiteren Verweisen, und N.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 16.\u00a0Dezember\u00a01992, Rdnrn.\u00a029-31, Serie\u00a0A Band\u00a0251\u2011B) und die Korrespondenz (siehe Wieser und Bicos Beteiligungen GmbH\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a074336\/01, Rdnrn.\u00a043-45, ECHR 2007\u2011IV) einer juristischen Person in den Anwendungsbereich von Artikel\u00a08 fallen.Der Gerichtshof hat dar\u00fcber hinaus festgestellt, dass der Schutz des Rufes eines Unternehmens einen rechtm\u00e4\u00dfigen Zweck einer Einschr\u00e4nkung nach Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 der Konvention darstellen kann (siehe H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a028274\/08, \u00a7Rdnr. 64, ECHR 2011 (Ausz\u00fcge), und Steel and Morris\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a068416\/01, Rdnr.\u00a094, ECHR 2005\u2011II)<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass in F\u00e4llen wie dem vorliegenden, bei dem ein gerechter Ausgleich zwischen den Rechten der Beschwerdef\u00fchrerin und der Meinungsfreiheit hergestellt werden muss, der Ausgang des Beschwerdeverfahrens grunds\u00e4tzlich nicht davon abh\u00e4ngen sollte, ob die Beschwerde nach Artikel\u00a010 der Konvention von der Person, die den verletzenden Artikel ver\u00f6ffentlicht hat, oder nach Artikel\u00a08 der Konvention von der Person, die Gegenstand dieses Artikels war, beim Gerichtshof eingereicht wurde. Tats\u00e4chlich verdienen diese Rechte grunds\u00e4tzlich die gleiche Achtung (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O.,Rdnr.\u00a087, und Mosley\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a048009\/08, Rdnr.\u00a0111, 10.\u00a0Mai\u00a02011).<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er die Frage, ob der Ruf eines Unternehmens unter den Aspekt des Privatlebens nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 f\u00e4llt, f\u00fcr die Zwecke der vorliegenden Individualbeschwerde offen lassen kann. Unter Ber\u00fccksichtigung der vorstehenden Grunds\u00e4tze wird er von der Annahme ausgehen, dass Artikel\u00a08 Anwendung findet.<\/p>\n<p><em>2. Positive Verpflichtungen<\/em><\/p>\n<p>24. In der vorliegenden Rechtssache geht es nicht um eine staatliche Handlung, sondern um den angeblich unzul\u00e4nglichen Schutz des Rufes der Beschwerdef\u00fchrerin durch die innerstaatlichen Gerichte.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof hat daher zu pr\u00fcfen, ob zwischen dem Recht der Beschwerdef\u00fchrerin auf Achtung ihres Privatlebens und dem in Artikel\u00a010 der Konvention garantierten Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung ein gerechter Ausgleich hergestellt worden ist.<\/p>\n<p>26. Die entscheidenden Kriterien f\u00fcr die Abw\u00e4gung dieser Interessen bestehen in der Frage, ob ein Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem Interesse geleistet wurde, in der Bekanntheit der betroffenen Person, dem fr\u00fcheren Verhalten der betroffenen Person und dem Inhalt, der Form und den Folgen der Ver\u00f6ffentlichung (siehe H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Nr. 2) [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a040660\/08 und 60641\/08, Rdnrn.\u00a0108\u00a0f., ECHR\u00a02012).<\/p>\n<p>27. Ein weiterer besonders wichtiger Aspekt f\u00fcr die Beurteilung durch den Gerichtshof ist die Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen. W\u00e4hrend das Vorliegen von Tatsachen nachgewiesen werden kann, ist ein Werturteil keinem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich. Dennoch kann selbst im Falle einer \u00c4u\u00dferung, die einem Werturteil gleichkommt, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eines Eingriffs davon abh\u00e4ngen, ob eine hinreichende Tatsachengrundlage f\u00fcr die angegriffene \u00c4u\u00dferung vorliegt, da auch ein Werturteil als \u00fcberzogen angesehen werden kann, wenn es von keinerlei Tatsachen gest\u00fctzt wird (siehe Ferihumer\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a030547\/03, Rdnr.\u00a024, 1.\u00a0Februar\u00a02007).<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt fest, dass die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen des Vertreters der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. einen Beitrag zu einer Debatte von \u00f6ffentlichem Interesse geleistet haben, n\u00e4mlich \u00fcber die Datensicherheit in dem sensiblen Bereich des Schutzes medizinischer Daten, und dass die Debatte durch eine fr\u00fchere Ver\u00f6ffentlichung, die keinen Bezug zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. aufwies, angesto\u00dfen wurde. Die \u00c4u\u00dferungen mit Bezug auf den Zugriff von U. auf Patientendaten basierten \u2013 wie die innerstaatlichen Gerichte festgestellt haben \u2013 auf wahren Tatsachen. Was die \u00c4u\u00dferungen hinsichtlich der Gefahr eines missbr\u00e4uchlichen Zugriffs durch U. auf Patientendaten, ein Werturteil, angeht, hatte diese Behauptung eine Tatsachengrundlage: den bestehenden Zugriff auf solche Daten. Dar\u00fcber hinaus hatte der Vertreter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. klargestellt, dass er nicht behaupte, U. habe diesen Datenzugriff tats\u00e4chlich missbraucht. Was die Beschreibung der Beschwerdef\u00fchrerin als \u201edubiose Organisation\u201c angeht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dieses negative Werturteil eine hinreichende Tatsachengrundlage hatte, da es ein Unternehmen betraf, das der tats\u00e4chlichen Kontrolle einer anderen Religionsgemeinschaft unterstand, deren ungew\u00f6hnliche Anschauungen hinsichtlich medizinischer Behandlungen in dem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten nicht bestritten wurden, und dass es keine Schm\u00e4hkritik darstellte. Die innerstaatlichen Gerichte ber\u00fccksichtigten ferner, dass die \u00c4u\u00dferungen des Vertreters der Evangelisch-Lutherischen Kirche in B. negative wirtschaftliche Folgen f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin hatten, die ihre Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit einstellen musste.Sie stellten jedoch fest, dass dies im Wesentlichen eine Folge einer \u00f6ffentlichen Debatte gewesen sei, die bereits zuvor von Dritten angesto\u00dfen worden sei.<\/p>\n<p>29. In Anbetracht der Tatsache, dass die deutschen Gerichte all diese Faktoren ber\u00fccksichtigt und bei den angegriffenen Entscheidungen in angemessener Weise gegeneinander abgewogen haben, kann nicht festgestellt werden, dass sie ihren Ermessensspielraum im Hinblick auf Artikel\u00a08 \u00fcberschritten h\u00e4tten. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin keine Anzeichen einer Verletzung von Artikel\u00a08 erkennen lassen und gem\u00e4\u00df Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst. a und\u00a04 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel 9 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>30. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die Ver\u00f6ffentlichung der Religionszugeh\u00f6rigkeit ihrer Mitarbeiter ihre Rechte aus Artikel\u00a09 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof erinnert daran, dass eine juristische Person wie eine Kirche oder eine geistliche Gemeinschaft die in Artikel\u00a09 der Konvention garantierten Rechte im Namen ihrer Anh\u00e4nger aus\u00fcben darf (siehe Cha\u2019areShalomVeTsedek\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 27417\/95, Rdnr.\u00a072, ECHR 2000-VII).In der vorliegenden Rechtssache handelt es sich bei der Beschwerdef\u00fchrerin jedoch um eine juristische Person, die allein f\u00fcr Gesch\u00e4ftszwecke gegr\u00fcndet wurde und keine religi\u00f6sen Aktivit\u00e4ten betreibt; vielmehr versucht sie, sich von den religi\u00f6sen \u00dcberzeugungen ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und Mitarbeiter zu distanzieren.<\/p>\n<p>32. Daher kann die Beschwerdef\u00fchrerin weder die in Artikel\u00a09 garantierten Rechte ihrer Mitarbeiter aus\u00fcben, noch sich auf ein eigenes Recht aus Artikel\u00a09 berufen.<\/p>\n<p>33. Nach alledem stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde rationepersonae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>C. Behauptete Verletzung von Artikel 1 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls<\/strong><\/p>\n<p>34. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte zus\u00e4tzlich, dass die in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen ihr Gesch\u00e4ft ruiniert und damit gegen ihre Eigentumsrechte versto\u00dfen h\u00e4tten. Die Frage, ob der Ruf und der ideelle Wert eines Unternehmens \u201eEigentum\u201c im Sinne von Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls darstellen und dem Vertragsstaat in Situationen wie diesen positive Verpflichtungen auferlegen, kann dahinstehen, da die erforderliche Abw\u00e4gung keine anderen Fragen aufwerfen w\u00fcrde als die Abw\u00e4gung nach Artikel\u00a08.<\/p>\n<p>35. Folglich ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin nach Artikel\u00a01 des 1.\u00a0Zusatzprotokolls ebenfalls gem\u00e4\u00df Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und\u00a04 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=415\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=415&text=FIRMA+EDV+FUR+SIE%2C+EFS+ELEKTRONISCHE+DATENVERARBEITUNG+DIENSTLEISTUNGS+GMBH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A032783%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=415&title=FIRMA+EDV+FUR+SIE%2C+EFS+ELEKTRONISCHE+DATENVERARBEITUNG+DIENSTLEISTUNGS+GMBH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A032783%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=415&description=FIRMA+EDV+FUR+SIE%2C+EFS+ELEKTRONISCHE+DATENVERARBEITUNG+DIENSTLEISTUNGS+GMBH+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.%C2%A032783%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr.\u00a032783\/08 E. 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