{"id":413,"date":"2021-01-03T13:19:04","date_gmt":"2021-01-03T13:19:04","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=413"},"modified":"2021-01-03T13:19:04","modified_gmt":"2021-01-03T13:19:04","slug":"traube-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-28711-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=413","title":{"rendered":"TRAUBE GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 28711\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 28711\/10<br \/>\nT. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 9.\u00a0September\u00a02014 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 25.\u00a0Mai\u00a02010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, T., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in S. wohnhaft. Er erhob seine Individualbeschwerde auch im Namen seiner f\u00fcnf Kinder. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde vor dem Gerichtshof von Frau R.-H., Rechtsanw\u00e4ltin in D., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer ist der Besitzer eines landwirtschaftlichen Anwesens in der N\u00e4he des ehemaligen Eisenerzbergwerks \u201eSchacht Konrad\u201c in S. Er betreibt den landwirtschaftlichen Betrieb und bewohnt auch das Anwesen gemeinsam mit seiner Frau und seinen f\u00fcnf Kindern. 1991 wurde ein Planfeststellungsverfahren zur Umwandlung des Bergwerks in eine Anlage zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abf\u00e4lle er\u00f6ffnet. Die Planunterlagen wurden der \u00d6ffentlichkeit vom 16.\u00a0Mai bis zum 15.\u00a0Juli\u00a01991 zug\u00e4nglich gemacht.<\/p>\n<p>4. Gegen das Vorhaben gingen circa 290.000\u00a0Einwendungen von Einzelpersonen, unter anderem dem Beschwerdef\u00fchrer, sowie von Vertretern der betroffenen Kommunen und einer Reihe von Nichtregierungsorganisationen ein. Die Einwendungen sind 1992 und 1993 an insgesamt 75\u00a0Tagen \u00f6ffentlich er\u00f6rtert worden. In dem Planfeststellungsbeschluss wurden die Einwendungen neu geordnet und nach Themengruppen abgehandelt; die Genehmigungsbeh\u00f6rde begr\u00fcndete im Hinblick auf jeden Themenblock ihre Einsch\u00e4tzung, wonach die Einwendungen unbegr\u00fcndet seien.<\/p>\n<p>5. Mit einem Planfeststellungsbeschluss vom 22.\u00a0Mai\u00a02002 erteilte das nieders\u00e4chsische Umweltministerium die Genehmigung f\u00fcr die Umwandlung des Bergwerks in eine Anlage zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abf\u00e4lle.<\/p>\n<p>6. Dem Planfeststellungsbeschluss zufolge d\u00fcrfen in der Anlage nur feste oder verfestigte radioaktive Abf\u00e4lle mit \u201evernachl\u00e4ssigbarer W\u00e4rmeentwicklung\u201c eingelagert werden. Diese Art von radioaktivem Abfall stamme aus dem Betrieb und R\u00fcckbau von Atomkraftwerken oder aus den Bereichen Forschung, Industrie und Medizin. Darunter w\u00fcrden z.\u00a0B. kontaminierte Schutzkleidung, aber auch Werkzeuge oder Anlagenteile aus Kernkraftwerken fallen. Hochradioaktive Abf\u00e4lle wie bestrahlte Brennelemente aus Atomkraftwerken w\u00fcrden nicht dazugeh\u00f6ren.<\/p>\n<p>7. Auf der offiziellen Homepage des Endlagers Konrad hei\u00dft es, dass die Umr\u00fcstung des Bergwerks in ein Endlager noch im Gange sei und dieses zur\u00fcckhaltenden Sch\u00e4tzungen zufolge 2019 in Betrieb gehen k\u00f6nnte. Es sei eine Betriebszeit von etwa 80\u00a0Jahren vorgesehen; anschlie\u00dfend solle das Endlager versiegelt und die Fl\u00e4che rekultiviert werden.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>8. Mit Schreiben vom 17.\u00a0Juni\u00a02002 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Nieders\u00e4chsischen Oberverwaltungsgericht die Aufhebung der Genehmigung. Er trug vor, dass das Atomgesetz den Beh\u00f6rden keine Entscheidung hinsichtlich der Errichtung von Anlagen zur nichtr\u00fcckholbaren Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle zugestehe und dass solche Ma\u00dfnahmen vom Parlament autorisiert werden m\u00fcssten. Er sei der Ansicht, dass die Einrichtung des Endlagers nicht erforderlich und somit nicht gerechtfertigt sei, da in Deutschland ausreichende Zwischenlagerkapazit\u00e4ten f\u00fcr radioaktive Abf\u00e4lle gegeben seien.<\/p>\n<p>9. Er behauptete auch, dem Projekt habe die Planreife gefehlt, da die Beh\u00f6rden keine unabh\u00e4ngigen Kriterien f\u00fcr die Eignung eines potenziellen Standorts als Endlager entwickelt und folglich keine alternativen Errichtungsstandorte in Erw\u00e4gung gezogen h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, dass das Planfeststellungsverfahren nicht den gesetzlichen Formvorschriften entsprochen habe und dass insbesondere die \u00d6ffentlichkeit nicht ausreichend beteiligt worden sei.<\/p>\n<p>10. Obwohl im Hinblick auf das Vorhaben weitere Untersuchungen vorgenommen worden seien und der Planfeststellungsbeschluss im Anschluss an die \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung von 1992\/93 abge\u00e4ndert worden sei, seien die ge\u00e4nderten Planungen nicht erneut \u00f6ffentlich zur Diskussion gestellt worden. \u00dcberdies seien einige der an der Risikobewertung f\u00fcr den Betrieb des Endlagers beteiligten Sachverst\u00e4ndigen nicht unabh\u00e4ngig gewesen, da sie vom antragstellenden Bundesamt f\u00fcr Strahlenschutz und vom nieders\u00e4chsischen Umweltministerium, also der die Genehmigung erteilenden Beh\u00f6rde, beauftragt worden seien.<\/p>\n<p>11. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte auch, dass beginnend mit der Inbetriebnahme der Anlage durch Abw\u00e4sser und Abluft radioaktive Substanzen in die Umwelt und auf sein landwirtschaftliches Anwesen abgeleitet werden w\u00fcrden. Es sei nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Strahlenbelastung die Grenzwerte aus der Strahlenschutzverordnung \u00fcberschreiten werde. In diesem Zusammenhang machte er geltend, dass bei der Planfeststellung die besonderen Risiken, die von den meteorologischen Bedingungen vor Ort und von der besonderen Strahlenexposition bei im Freien verrichteter landwirtschaftlicher Arbeit herr\u00fchrten, nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt worden seien. Dies gelte ebenso f\u00fcr die Risiken, die von m\u00f6glichen Kollisionen von Transportfahrzeugen, Flugzeugabst\u00fcrzen etc. ausgingen. Abschlie\u00dfend machte er geltend, dass die von den Beh\u00f6rden vorgenommene Bewertung der Langzeitsicherheit nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entspreche.<\/p>\n<p>12. In der Anh\u00f6rung am 1.\u00a0M\u00e4rz\u00a02006 machte der Sachverst\u00e4ndige, der die Stellungnahme zur m\u00f6glichen Strahlenbelastung durch den Betrieb des Endlagers angefertigt hatte, erg\u00e4nzende Ausf\u00fchrungen. Er erkl\u00e4rte, dass die Strahlenexposition durch Inhalation als unerheblich betrachtet werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>13. Am 8.\u00a0M\u00e4rz\u00a02006 befand das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht, dass die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in dem Verfahren nicht als Kl\u00e4ger gelten k\u00f6nnten, da sie nicht, wie nach innerstaatlichem Recht erforderlich, gemeinschaftlich von beiden Eltern vertreten worden seien. Ferner wies es die Klage des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck.<\/p>\n<p>14. Es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer durch den Planfeststellungsbeschluss in seinen Rechten verletzt werde. Die Vorschriften des Atomgesetzes stellten eine ausreichende Grundlage f\u00fcr eine Entscheidung der Exekutive zur Errichtung einer Anlage zur nichtr\u00fcckholbaren Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle dar und das nieders\u00e4chsische Umweltministerium habe in seinem Beschluss dargelegt, warum das Bergwerk ein geeigneter Standort f\u00fcr das geplante Endlager sei.<\/p>\n<p>15. Au\u00dferdem sei das Planfeststellungsverfahren im Einklang mit den gesetzlichen Verfahrensvorschriften durchgef\u00fchrt worden. Bei der Pr\u00fcfung des Vorliegens der Voraussetzungen f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb eines Endlagers an dem Standort und bei der Er\u00f6rterung der im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens erhobenen Einwendungen habe die Genehmigungsbeh\u00f6rde in Fragen wie der Geeignetheit der geologischen Situation vor Ort, der Bewertung m\u00f6glicher Sicherheitsrisiken sowie der Langzeitsicherheit der Anlage und m\u00f6glicher Umweltauswirkungen Sachverst\u00e4ndige hinzugezogen. Es gebe keine Hinweise darauf, dass die Sachverst\u00e4ndigen befangen gewesen seien. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers sei eine erneute \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung nicht geboten gewesen, da s\u00e4mtliche nach den \u00f6ffentlichen Er\u00f6rterungsterminen 1992\/1993 vorgenommenen \u00c4nderungen nur Plandetails betroffen h\u00e4tten, die keine wesentlichen Auswirkungen auf die Interessen Dritter gehabt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>16. Weiter erinnerte das Oberverwaltungsgericht daran, dass nach innerstaatlichem Recht nur dann eine Genehmigung f\u00fcr eine Anlage zur Lagerung radioaktiver Abf\u00e4lle erteilt werden d\u00fcrfe, wenn es nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausgeschlossen sei, dass ihr Betrieb das Leben, die Gesundheit oder die Sachg\u00fcter Dritter gef\u00e4hrde. Die Genehmigungsbeh\u00f6rde habe bei ihrer Risikobeurteilung hinsichtlich des Betriebs der Anlage alle relevanten Belange ber\u00fccksichtigt. Insbesondere habe sie dargelegt, dass eine m\u00f6gliche Strahlenexposition f\u00fcr eine mit dem Beschwerdef\u00fchrer vergleichbare Referenzperson unter allen Umst\u00e4nden und selbst bei Zugrundelegung der ung\u00fcnstigsten anzunehmenden Bedingungen weit unter den nach der Strahlenschutzverordnung zul\u00e4ssigen Grenzwerten bleiben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>17. \u00dcberdies h\u00e4tten die Beh\u00f6rden m\u00f6gliche Unf\u00e4lle, St\u00f6rf\u00e4lle und St\u00f6rma\u00dfnahmen Dritter ber\u00fccksichtigt und hinreichende Vorkehrungen dagegen getroffen. Hinsichtlich der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers, dass die Sicherheit der Anlage langfristig nicht gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nne und somit Risiken f\u00fcr nachfolgende Generationen bestehen w\u00fcrden, stellte das Oberverwaltungsgericht fest, dass sich diese Beschwerden auf in fernster Zukunft liegende Szenarien bez\u00f6gen, die den Beschwerdef\u00fchrer in seinen eigenen verfassungsm\u00e4\u00dfig verb\u00fcrgten Rechten nicht ber\u00fchrten. In jedem Fall h\u00e4tten die Beh\u00f6rden dargelegt, dass in den n\u00e4chsten 10.000\u00a0Jahren keine f\u00fcr die Sicherheit der Anlage wesentlichen geologischen Ver\u00e4nderungen zu erwarten seien.<\/p>\n<p>18. Am 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a02007 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Nichtzulassung der Revision zur\u00fcck. Es stellte insbesondere fest, dass das Oberverwaltungsgericht den Beschwerdef\u00fchrer nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt habe. Bei den von ihm im Verlauf der Verhandlung gestellten zus\u00e4tzlichen Beweisantr\u00e4gen habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht hinreichend substantiiert, inwiefern die von ihm zus\u00e4tzlich begehrten Beweise zur Bewertung der Rechtssache beitragen w\u00fcrden, so dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, den entsprechenden Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckzuweisen, gerechtfertigt gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht schloss, dass das Oberverwaltungsgericht seine verfahrensrechtliche Pflicht zur ersch\u00f6pfenden Sachverhaltsaufkl\u00e4rung erf\u00fcllt habe.<\/p>\n<p>19. Mit einem etwa 22\u00a0Seiten umfassenden Beschluss vom 10.\u00a0November\u00a02009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die vorstehenden Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte sowie gegen die Bestimmungen des deutschen Atomgesetzes, auf denen der Planfeststellungsbeschluss beruhte, anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01178\/07).<\/p>\n<p>20. Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass die Beschwerde keine Aussicht auf Erfolg habe. Die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Atomgesetzes w\u00fcrden einen ausreichenden Schutz der Grundrechte des Beschwerdef\u00fchrers gew\u00e4hren. Das Gericht unterstrich, dass in Schacht Konrad nur leicht kontaminiertes Material wie Schutzkleidung und Ausr\u00fcstung eingelagert werden solle, aber keine hochradioaktiven abgebrannten Brennelemente.<\/p>\n<p>21. Das Oberverwaltungsgericht habe diese Bestimmungen im Einklang mit der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend ausgelegt, dass die Genehmigung f\u00fcr eine Anlage nur erteilt werden d\u00fcrfe, wenn nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft m\u00f6gliche Risiken infolge ihres Betriebs \u201epraktisch ausgeschlossen\u201c seien, und es habe in seiner diesbez\u00fcglichen W\u00fcrdigung auf die in der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der Strahlenexposition festgelegten Grenzwerte verwiesen. Der Umstand, dass ein k\u00fcnftiges Restrisiko nicht vollst\u00e4ndig ausgeschlossen werden k\u00f6nne, stehe den Schutzpflichten des Staates nicht entgegen.Vom Gesetzgeber k\u00f6nne nicht erwarten werden, dass er mit absoluter Sicherheit s\u00e4mtliche m\u00f6glichen Grundrechtsgef\u00e4hrdungen ausschlie\u00dfe, die aus der Zulassung technischer Anlagen und ihrem Betrieb entstehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>22. Das Bundesverfassungsgericht schloss sich ferner den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts an, wonach der Beschwerdef\u00fchrer, soweit er die Langzeitsicherheit der Anlage infrage stelle und sich auf die mit ihrem Betrieb verbundenen Risiken f\u00fcr nachfolgende Generationen berufe, sich auf in fernster Zukunft liegende Szenarien bez\u00f6ge, die ihn in seinen eigenen verfassungsm\u00e4\u00dfig verb\u00fcrgten Rechten nicht unmittelbar ber\u00fchrten.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>23. Den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Atomgesetzes (AtG) zufolge hat der Bund Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abf\u00e4lle einzurichten; diese Aufgabe f\u00e4llt in den Zust\u00e4ndigkeitsbereich des Bundesamts f\u00fcr Strahlenschutz. In \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02\u00a0AtG ist festgelegt, dass die Genehmigung f\u00fcr eine Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle nur dann erteilt werden darf, wenn unter anderem sichergestellt ist, dass die dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorsorge gegen Gefahren durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage getroffen und der erforderliche Schutz der Anlage gegen St\u00f6rf\u00e4lle, Unf\u00e4lle oder St\u00f6rma\u00dfnahmen Dritter gew\u00e4hrleistet ist. Nach \u00a7\u00a09c[1] Abs.\u00a04\u00a0AtG ist die Genehmigung zu versagen, wenn durch den Betrieb der Anlage Beeintr\u00e4chtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind oder dadurch \u00f6ffentlich-rechtliche Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Umweltvertr\u00e4glichkeit, verletzt w\u00fcrden.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte auch im Namen seiner f\u00fcnf Kinder nach den Artikeln\u00a02 und 8 der Konvention die Genehmigung f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb der Anlage.<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus machte der Beschwerdef\u00fchrer eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren nach Artikel\u00a06 und seines Rechts auf eine wirksame innerstaatliche Beschwerde nach Artikel\u00a013 der Konvention geltend.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Die behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>25. Auch im Namen seiner f\u00fcnf minderj\u00e4hrigen Kinder r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass die Genehmigung f\u00fcr die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle in der N\u00e4he seines Anwesens ihre Rechte nach den Artikeln\u00a08 und 2 der Konvention verletze. Der Gerichtshof, der Herr \u00fcber die rechtliche W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist, ist der Ansicht, dass sich diese R\u00fcge am besten f\u00fcr eine Pr\u00fcfung allein nach Artikel\u00a08 der Konvention eignet (siehe Hardy und Maile\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a031965\/07, Rdnr.\u00a0184, 14.\u00a0Februar\u00a02012); dieser lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die R\u00fcge in seinem eigenen Namen und im Namen seiner f\u00fcnf minderj\u00e4hrigen Kinder erhoben hat. Das Nieders\u00e4chsische Oberverwaltungsgericht befand in seinem Urteil vom 8.\u00a0M\u00e4rz\u00a02006, dass die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in dem Verfahren nicht als Kl\u00e4ger gelten k\u00f6nnten, da sie nicht, wie nach innerstaatlichem Recht erforderlich, gemeinschaftlich von beiden Eltern vertreten worden seien. Dar\u00fcber hinaus hat der Beschwerdef\u00fchrer nicht im Namen seiner Kinder Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben.<\/p>\n<p>27. Ungeachtet dessen h\u00e4lt es der Gerichtshof nicht f\u00fcr erforderlich, dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Gerichtshof f\u00fcr seine Kinder vertretungsbefugt war, da die in seinem eigenen Namen und im Namen seiner f\u00fcnf Kinder eingelegte Beschwerde aus den nachfolgenden Gr\u00fcnden in jedem Fall unzul\u00e4ssig ist.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es in einer Rechtssache wie der vorliegenden, bei der es um staatliche Entscheidungen geht, die Umweltfragen ber\u00fchren, zwei Gesichtspunkte gibt, unter denen er die Pr\u00fcfung durchf\u00fchren kann. Erstens kann er die Begr\u00fcndetheit der Entscheidung der Regierung in materieller Hinsicht w\u00fcrdigen, um sicherzustellen, dass sie mit Artikel\u00a08 vereinbar ist. Zweitens kann er den Entscheidungsprozess pr\u00fcfen, um sicherzustellen, dass die Interessen des Einzelnen geb\u00fchrend ber\u00fccksichtigt wurden (siehe Hatton\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich [GK],Individualbeschwerde Nr.\u00a036022\/97, Rdnr.\u00a099, ECHR 2003\u2011VIII; und Giacomelli\u00a0.\/.\u00a0Italien, Individualbeschwerde Nr.\u00a059909\/00, Rdnr.\u00a079, ECHR 2006\u2011XII).<\/p>\n<p>29. Hinsichtlich des materiellen Aspekts hat der Gerichtshof bereits mehrfach festgestellt, dass dem Staat in Rechtssachen, die Umweltfragen betreffen, ein weiter Beurteilungsspielraum einger\u00e4umt werden muss (siehe Hatton u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0100; Buckley\u00a0.\/.\u00a0das Vereinigte K\u00f6nigreich, 25.\u00a0September\u00a01996, Sammlung 1996-IV, S.\u00a01291-93, Rdnrn. 74-77; Ta\u015fk\u0131n u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, Individualbeschwerde Nr.\u00a046117\/99,10.\u00a0November\u00a02004, Rdnr.\u00a0116; Luginb\u00fchl\u00a0.\/.\u00a0Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a042756\/02, 17.\u00a0Januar\u00a02006; und Giacomelli, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a080).<\/p>\n<p>30. Was die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache anbelangt, merkt der Gerichtshof an, dass die beanstandete Genehmigung im Einklang mit den einschl\u00e4gigen rechtlichen Bestimmungen erteilt wurde und ein rechtm\u00e4\u00dfiges Ziel, namentlich das allgemeine \u00f6ffentliche Interesse an der Endlagerung radioaktiver Abf\u00e4lle gem\u00e4\u00df wissenschaftlicher und technischer Sicherheitsstandards, verfolgte. Dar\u00fcber hinaus geht aus den vorgelegten Unterlagen hervor, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden und Gerichte nach eingehender Pr\u00fcfung des Falles unter Hinzuziehung von Sachverst\u00e4ndigengutachten sowie unter Verweis auf die gesetzlich festgelegten Grenzwerte f\u00fcr ungef\u00e4hrliche Strahlenexposition zu dem Schluss kamen, dass m\u00f6gliche Risiken f\u00fcr die Allgemeinheit im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage praktisch ausgeschlossen und folglich die Voraussetzungen f\u00fcr deren Genehmigung nach dem Atomgesetz gegeben seien.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht darauf abstellt, dass die erw\u00e4hnten Grenzwerte keinen hinreichenden Schutz vor sch\u00e4dlicher Strahlung b\u00f6ten. In Anbetracht des weiten Beurteilungsspielraums, der Staaten in Rechtssachen, die Umweltfragen betreffen, zusteht, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden im vorliegenden Fall eine gerechte Abw\u00e4gung zwischen dem \u00f6ffentlichen Interesse an einer sicheren Anlage zur Endlagerung schwach- und mittelradioaktiver Abf\u00e4lle und dem Interesse des Beschwerdef\u00fchrers am Schutz vor eventuell sch\u00e4dlicher Strahlung vorgenommen haben.<\/p>\n<p>32. Was die Beachtung des verfahrensrechtlichen Gesichtspunkts des Artikels\u00a08 im Rahmen des innerstaatlichen Entscheidungsprozesses anbelangt, erinnert der Gerichtshof an das Erfordernis der Transparenz und der M\u00f6glichkeit zur Teilhabe am Entscheidungsprozess sowie des Rechts auf gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung (siehe Hardy und Maile, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0230). Der Gerichtshof stellt fest, dass die \u00d6ffentlichkeit in einem fr\u00fchen Stadium des Entscheidungsprozesses an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt war. Die Genehmigungsunterlagen wurden ver\u00f6ffentlicht und die Einwendungen sind 1992 und 1993 an insgesamt 75\u00a0Tagen in \u00f6ffentlichen Terminen er\u00f6rtert worden. In dem Planfeststellungsbeschluss wurden die Einwendungen neu geordnet und nach Themengruppen abgehandelt; die Genehmigungsbeh\u00f6rde begr\u00fcndete im Hinblick auf jeden Themenblock ihre Einsch\u00e4tzung, wonach die Einwendungen unbegr\u00fcndet seien.<\/p>\n<p>33. Aus den vorgelegten Informationen geht hervor, dass die \u00d6ffentlichkeit an dem Planfeststellungsverfahren beteiligt war und der Beschwerdef\u00fchrer vor den Verwaltungsorganen und drei Instanzen der innerstaatlichen Gerichte in den Genuss eines kontradiktorischen Verfahrens gekommen ist, bei dem sein Vorbringen ber\u00fccksichtigt wurde. Er konnte in den verschiedenen Stadien dieses Verfahrens die Argumente vortragen, die er als entscheidungserheblich ansah. Die tats\u00e4chlichen und rechtlichen Gr\u00fcnde f\u00fcr die Entscheidungen, mit denen seine Klage abgewiesen wurde, wurden in drei gerichtlichen Instanzen, einschlie\u00dflich des Bundesverfassungsgerichts, ausf\u00fchrlich dargelegt. Die innerstaatlichen Gerichte haben die Beweisangebote des Beschwerdef\u00fchrers gepr\u00fcft und Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Entscheidung angef\u00fchrt, die beantragten Beweise nicht zu erheben. Folglich ist nicht ersichtlich, dass gegen den verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt des Artikels\u00a08 der Konvention versto\u00dfen wurde.<\/p>\n<p>34. Daraus folgt, dass die R\u00fcgen nach Artikel\u00a08 im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p><strong>B. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner eine Verletzung seines Rechts auf ein faires Verfahren und auf rechtliches Geh\u00f6r nach Artikel\u00a06 der Konvention. Er macht schlie\u00dflich eine Verletzung seines Rechts auf eine wirksame innerstaatliche Beschwerde nach Artikel\u00a013 der Konvention geltend.<\/p>\n<p>36. Angesichts seiner Feststellungen unter dem verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt von Artikel\u00a08 der Konvention (siehe Rdnrn.\u00a032-33) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass nicht ersichtlich ist, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a013 der Konvention verletzt wurden.<\/p>\n<p>37. Daraus folgt, dass auch diese R\u00fcgen im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>[1] So im engl. Original, gemeint ist wahrsch. \u00a7\u00a09b. [Anm. d. \u00dcbers.]<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=413\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=413&text=TRAUBE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+28711%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=413&title=TRAUBE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+28711%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=413&description=TRAUBE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+28711%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 28711\/10 T. .\/. 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