{"id":411,"date":"2021-01-03T13:13:21","date_gmt":"2021-01-03T13:13:21","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=411"},"modified":"2021-01-03T13:13:21","modified_gmt":"2021-01-03T13:13:21","slug":"rechtssache-peter-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-68919-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=411","title":{"rendered":"RECHTSSACHE PETER GEGEN DEUTSCHLAND  (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 68919\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE P. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 68919\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n4. September 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache P. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 1.\u00a0Juli 2014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 68919\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, P.(\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 24.\u00a0November 2010 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn L., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Am 3.\u00a0Juni 2013 wurde die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers hinsichtlich der Verfahrensdauer vor dem Bundesverfassungsgericht und des Fehlens eines wirksamen Rechtsbehelfs der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p>4. Am selben Tag erkl\u00e4rte der Pr\u00e4sident der Sektion in Einzelrichterbesetzung die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in U. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>6. Am 1.\u00a0August 2001 trat das Gesetz \u00fcber die Eingetragene Lebenspartnerschaft (LPartG) in Kraft, mit dem die Lebenspartnerschaft f\u00fcr gleichgeschlechtliche Paare eingef\u00fchrt wurde.<\/p>\n<p>7. Am 5.\u00a0Oktober 2001 schloss der Beschwerdef\u00fchrer eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit Herrn P., geborener V.<\/p>\n<p>8. Am 22.\u00a0Juni 2002 verstarb Herr P., geborener V.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>9. Im September 2002 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer eine Hinterbliebenenrente bei der Bundesversicherungsanstalt f\u00fcr Angestellte, einer K\u00f6rperschaft des \u00f6ffentlichen Rechts.<\/p>\n<p>10. Am 19.\u00a0November 2002 lehnte die Bundesversicherungsanstalt den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers ab und verwarf am 28. Februar 2003 den Widerspruch des Beschwerdef\u00fchrers gegen diesen Bescheid.<\/p>\n<p>11. Am 19.\u00a0M\u00e4rz 2003 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Sozialgericht Fulda eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung. Er brachte vor, dass der Begriff \u201eWitwen oder Witwer\u201c aus \u00a7\u00a046 Abs.\u00a01 und 2 SGB\u00a0VI so auszulegen sei, dass auch der \u00fcberlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft darunter falle.<\/p>\n<p>12. Am 26.\u00a0November 2004 wies das Sozialgericht Fulda die Klage des Beschwerdef\u00fchrers ab. Nach Auffassung des Gerichts kann der \u00fcberlebende Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nicht im allgemein anerkannten Sinne des Begriffs \u201eWitwer\u201c genannt werden. Dar\u00fcber hinaus habe die eingetragene Lebenspartnerschaft des Beschwerdef\u00fchrers nicht mindestens ein Jahr gedauert, was selbst f\u00fcr verheiratete Paare zum gesetzlichen Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>13. W\u00e4hrend des Revisionsverfahrens erkannte die Beklagte nach Inkrafttreten der einschl\u00e4gigen \u00c4nderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes den geltend gemachten Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf Hinterbliebenenrente zum 1.\u00a0Januar 2005 an.<\/p>\n<p>14. Die Sprungrevision wurde am 13.\u00a0Dezember 2005 vom Bundessozialgericht verworfen. Das Gericht wies darauf hin, dass die Beklagte den Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers teilweise anerkannt habe, so dass sich die Revision lediglich auf den Zeitraum von Juli 2002 bis Dezember 2004 beziehe.<\/p>\n<p>15. Am 20.\u00a0Januar 2006 legte der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde (1\u00a0BvR\u00a0170\/06) beim Bundesverfassungsgericht ein.<\/p>\n<p>16. Am 7.\u00a0Juli 2009 verk\u00fcndete das Bundesverfassungsgericht sein Urteil in einem Fall (1 BvR 1164\/07, im Folgenden \u201eder 2007-Fall\u201c), der 2007 anh\u00e4ngig gemacht worden war und bei dem es um die Hinterbliebenenrente f\u00fcr den \u00fcberlebenden Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ging. Es befand, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung aus Artikel\u00a03 GG verletzt sei, wenn einem Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft der Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente aus der Hinterbliebenenversorgung f\u00fcr Arbeitnehmer des \u00f6ffentlichen Dienstes verweigert werde, nachdem der Gesetzgeber \u00a7\u00a046 Abs.\u00a01 und 2 SGB\u00a0VI im Hinblick auf die gesetzliche Rentenversicherung bereits ge\u00e4ndert habe.<\/p>\n<p>17. Am 1.\u00a0Dezember 2009 nahm der Beschwerdef\u00fchrer auf das oben genannte Urteil Bezug und beantragte eine gleich lautende Entscheidung.<\/p>\n<p>18. Am 11.\u00a0Juni 2010 beschloss eine aus drei Richtern bestehende Kammer des Bundesverfassungsgerichts, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Entscheidung anzunehmen. In ihrer Begr\u00fcndung erkl\u00e4rte die Kammer, dass die Beschwerde keine dringende verfassungsrechtliche Frage aufwerfe, da die ma\u00dfgebliche Rechtsvorschrift des Sozialgesetzbuches mittlerweile ge\u00e4ndert worden sei. Selbst wenn man die Verfassungswidrigkeit der betreffenden Rechtsvorschrift unterstelle, k\u00f6nne das Bundesverfassungsgericht keine Wiedergutmachung leisten, da der Gesetzgeber nicht dazu verpflichtet werden k\u00f6nne, eine bereits ung\u00fcltig gewordene Rechtsvorschrift zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>19. Am 13.\u00a0Juli 2010 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer eine Abschrift der Entscheidung zugestellt.<\/p>\n<p><em>3. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>20. Am 7.\u00a0Dezember 2011 teilte die Regierung dem Gerichtshof mit, dass auf das Piloturteil in der Rechtssache R. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a046344\/06, 2.\u00a0September 2010) hin ein Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Bundesgesetzblatt ver\u00f6ffentlicht worden und am 3.\u00a0Dezember\u00a02011 in Kraft getreten sei.<\/p>\n<p>21. Im Dezember 2011 unterrichtete der Gerichtshof den Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die Einf\u00fchrung des neuen innerstaatlichen Rechtsbehelfs und wies ihn auf die \u00dcbergangsbestimmung dieses Gesetzes hin. Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Brusco\u00a0.\/.\u00a0Italien ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a069789\/01, EGMR\u00a02001-IX) bat der Gerichtshof den Beschwerdef\u00fchrer, ihm mitzuteilen, ob er beabsichtige, innerhalb der in der \u00dcbergangsvorschrift des Gesetzes festgelegten Frist von dem neuen Rechtsbehelf Gebrauch zu machen.<\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer teilte dem Gerichtshof mit, dass er vorhabe, einen Rechtsbehelf nach der neuen innerstaatlichen Bestimmung einzulegen.<\/p>\n<p>23. Am 6.\u00a0Februar 2012 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde nach dem neuen Gesetz und forderte Entsch\u00e4digung f\u00fcr materiellen und immateriellen Schaden. Er r\u00fcgte, dass ein verfassungsrechtliches Verfahren, das vier Jahre, sechs Monate und einen Tag dauere, selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Stellung und Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts \u00fcberlang sei. Er wies darauf hin, dass sein Fall nicht als besonders schwierig angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>24. Im Laufe des Verfahrens gab der Berichterstatter des Verfassungsbeschwerdeverfahrens eine Stellungnahme ab, in der er erkl\u00e4rte, dass zu dem Zeitpunkt seines Amtsantritts und der \u00dcbernahme der Rolle als Berichterstatter in diesem Verfahren am 1.\u00a0Oktober 2007 bereits zwischen seinem Vorg\u00e4nger und Richter B., der Berichterstatter in dem 2007-Fall (vgl. Rdnr.\u00a016) gewesen sei, verabredet worden sei, dass die Bearbeitung der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers bis zur Bescheidung des 2007-Falls zur\u00fcckgestellt werden solle. Nachfolgend sei deutlich geworden, dass es bei dem 2007-Fall nicht um eine Frage der R\u00fcckwirkung gegangen sei und er sich daher nicht auf die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers auswirke. Der Berichterstatter r\u00e4umte ein, dass das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers hinreichend substantiiert gewesen sei, dass seine Verfassungsbeschwerde mit der letztendlich gegebenen Begr\u00fcndung tats\u00e4chlich fr\u00fcher h\u00e4tte bearbeitet werden k\u00f6nnen. Es habe aber im Interesse des Beschwerdef\u00fchrers gelegen, zun\u00e4chst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im 2007-Fall abzuwarten.<\/p>\n<p>25. Der Beschwerdef\u00fchrer erwiderte, die Stellungnahme des Berichterstatters zeige, dass seiner Verfassungsbeschwerde innerhalb des ersten Jahres nach der Einreichung keinerlei Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Selbst bei einer kursorischen Pr\u00fcfung der Verfassungsbeschwerden w\u00e4re deutlich geworden, dass es in seiner Beschwerde um die r\u00fcckwirkende Anwendung einer Gesetzes\u00e4nderung gegangen sei. Daher h\u00e4tte ein ordnungsgem\u00e4\u00dfer Vergleich seines Falls mit dem 2007-Fall ohne Weiteres ergeben, dass die zwei F\u00e4lle nicht voneinander abh\u00e4ngig waren.<\/p>\n<p>26. Am 1.\u00a0Oktober 2012 wies die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts die Verz\u00f6gerungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7\u00a097a BVerfGG zur\u00fcck. Unter Bezugnahme auf die Rechtssachen G. und P.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a029357\/95, ECHR 2000\u2011II) sowie K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a033379\/96, 27.\u00a0Juli 2000) stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass auch ein st\u00e4ndiger R\u00fcckstand von F\u00e4llen vor den Verfassungsgerichten eine \u00fcberlange Verfahrensdauer nicht rechtfertigen k\u00f6nne. Allerdings habe das Bundesverfassungsgericht bei der Beurteilung, ob die Dauer eines Verfahrens \u00fcberlang sei, die besonderen Aufgaben und die Stellung des Verfassungsgerichts zu ber\u00fccksichtigen. Anders als bei den Fachgerichten seien die Kapazit\u00e4t und die Struktur eines Verfassungsgerichts durch die Verfassung vorgeschrieben und seine Aufgaben gingen \u00fcber die Rechtsprechung im Einzelfall hinaus. Der Raum f\u00fcr Anpassungen und Beschleunigungen von Verfahren sei daher begrenzt. Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tten die Beschl\u00fcsse und Urteile des Bundesverfassungsgerichts eine verbindliche, allgemeing\u00fcltige Gesetzeskraft, weshalb sie \u00e4u\u00dferster Sorgfalt bed\u00fcrften. Au\u00dferdem liege es in der Natur von verfassungsgerichtlichen Verfahren, dass die chronologische Reihenfolge bei der Handhabung der F\u00e4lle von untergeordneter Bedeutung sei. Im Hinblick auf das Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass die tats\u00e4chliche Dauer des Verfahrens \u2013 4,5 Jahre \u2013 ungew\u00f6hnlich lang, aber nicht \u00fcberlang gewesen sei. Das Bundesverfassungsgericht befand, dass zur Pr\u00fcfung der Rechtssache drei Zeitabschnitte unterschieden werden k\u00f6nnten: (a) der Zeitraum von \u00fcber einem Jahr zwischen der Erhebung der Verfassungsbeschwerde und der Entscheidung, das Ergebnis des 2007-Falls abzuwarten; (b) der Zeitraum von zwei Jahren bis die Entscheidung im 2007-Fall ergangen war; und (c) der Zeitraum von elf Monaten bis zur Entscheidung \u00fcber die in Rede stehende Verfassungsbeschwerde. Ein neuer Berichterstatter habe zum Ende der Amtszeit seines Vorg\u00e4ngers das Amt \u00fcbernommen und sein Vorg\u00e4nger habe F\u00e4lle abschlie\u00dfen m\u00fcssen, die von h\u00f6herer Priorit\u00e4t gewesen seien als der Fall des Beschwerdef\u00fchrers. Die zw\u00f6lfmonatige Wartezeit entsprechend \u00a7\u00a097b Abs.\u00a01 BVerfGG sei nicht unangemessen gewesen, da das Bundesverfassungsgericht entschieden habe, vor der Entscheidung im Fall des Beschwerdef\u00fchrers in einem \u00e4hnlichen Fall zu entscheiden, bei dem es um die Hinterbliebenenrente f\u00fcr den \u00fcberlebenden Partner aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gegangen sei (der 2007-Fall). Das Bundesverfassungsgericht wies darauf hin, dass die zwei F\u00e4lle hinreichende \u00c4hnlichkeiten aufwiesen, um die Entscheidung des fr\u00fcheren Berichterstatters zu rechtfertigen, auch wenn die vorliegende Rechtssache im R\u00fcckblick ohne Bezug auf das \u201ePilotverfahren\u201c h\u00e4tte entschieden werden k\u00f6nnen. Es gebe keine Anzeichen daf\u00fcr, dass die Entscheidung zur R\u00fcckstellung des Falls des Beschwerdef\u00fchrers bis zur Entscheidung im 2007-Fall auf willk\u00fcrlichen Erw\u00e4gungen beruht habe. Der Beschwerdef\u00fchrer habe zu keinem Zeitpunkt angegeben, dass der in Rede stehende Geldbetrag von au\u00dferordentlicher finanzieller Bedeutung f\u00fcr ihn sei. Abschlie\u00dfend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass nach der Entscheidung im 2007-Fall ohne Verz\u00f6gerungen in angemessener Dauer \u00fcber die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers entschieden worden sei.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>27. Das Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (Rechtsschutzgesetz) wurde am 2.\u00a0Dezember 2011 im Bundesgesetzblatt \u2013 Teil I, 2011, S. 2302 ff. \u2013 ver\u00f6ffentlicht und trat am n\u00e4chsten Tag in Kraft.<\/p>\n<p><em>1. Wichtige Merkmale des Rechtsbehelfs<\/em><\/p>\n<p>28. Mit dem Rechtsschutzgesetz wurden allgemeine Bestimmungen f\u00fcr einen Rechtsbehelf gegen jede Art von \u00fcberlangen Gerichtsverfahren eingef\u00fchrt. Artikel\u00a01 des Gesetzes galt f\u00fcr straf- und zivilrechtliche Verfahren \u2013 n\u00e4here Einzelheiten siehe T.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a053126\/07, Rdnrn.\u00a019 ff., 29.\u00a0Mai 2012, und G.C.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a019488\/09, Rdnrn.\u00a027 ff., 29.\u00a0Mai 2012.<\/p>\n<p>29. Im Hinblick auf Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht \u00e4nderte Artikel\u00a02 des Rechtsschutzgesetzes das Bundesverfassungsgerichtsgesetz wie folgt ab:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 97a<\/p>\n<p>(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter oder als Beteiligter in einem zur Herbeif\u00fchrung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzten Verfahren einen Nachteil erleidet, wird angemessen entsch\u00e4digt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles unter Ber\u00fccksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.<\/p>\n<p>(2) Ein Nachteil, der nicht Verm\u00f6gensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht unangemessen lange gedauert hat. Hierf\u00fcr kann Entsch\u00e4digung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise, insbesondere durch die Feststellung der Unangemessenheit der Verfahren, ausreichend ist. Die Entsch\u00e4digung gem\u00e4\u00df Satz 2 betr\u00e4gt 1\u00a0200\u00a0Euro f\u00fcr jedes Jahr der Verz\u00f6gerung. Ist der Betrag gem\u00e4\u00df Satz\u00a03 nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalles unbillig, kann das Bundesverfassungsgericht einen h\u00f6heren oder niedrigeren Betrag festsetzen.<\/p>\n<p>\u00a7\u00a097b<\/p>\n<p>(1) \u00dcber Entsch\u00e4digung und Wiedergutmachung wird auf Grund einer Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht entschieden (Verz\u00f6gerungsbeschwerde). Die Verz\u00f6gerungsbeschwerde ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht die Dauer des Verfahrens ger\u00fcgt hat (Verz\u00f6gerungsr\u00fcge).<\/p>\n<p>Die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge ist schriftlich und unter Darlegung der Umst\u00e4nde, die die Unangemessenheit der Verfahrensdauer begr\u00fcnden, einzulegen. Sie ist fr\u00fchestens zw\u00f6lf Monate nach Eingang des Verfahrens beim Bundesverfassungsgericht zul\u00e4ssig. Einer Bescheidung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge bedarf es nicht.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>\u00a7\u00a097d<\/p>\n<p>(1) Der Berichterstatter des beanstandeten Verfahrens soll binnen eines Monats nach Eingang der Begr\u00fcndung der Verz\u00f6gerungsbeschwerde eine Stellungnahme vorlegen.<\/p>\n<p>(2) Die Beschwerdekammer entscheidet mit Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Verz\u00f6gerungsbeschwerde als zur\u00fcckgewiesen. Die Beschwerdekammer entscheidet ohne m\u00fcndliche Verhandlung. Der Beschluss \u00fcber die Verz\u00f6gerungsbeschwerde bedarf keiner Begr\u00fcndung.<\/p>\n<p>(3) Die Entscheidung ist unanfechtbar.\u201c<\/p>\n<p><em>2. \u00dcbergangsvorschriften<\/em><\/p>\n<p>30. Abweichend von der allgemeinen \u00dcbergangsvorschrift aus Artikel\u00a023 des Rechtsschutzgesetzes (n\u00e4here Einzelheiten siehe T., Rdnr.\u00a027, und G.C., Rdnr.\u00a036, beide a.\u00a0a.\u00a0O.) sah \u00a7\u00a097e des ge\u00e4nderten Bundesverfassungsgerichtsgesetzes vor, dass es f\u00fcr abgeschlossene Verfahren, deren Dauer Gegenstand einer Beschwerde beim Europ\u00e4ischen Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte war oder noch werden konnte, nicht notwendig war, vor Einlegen einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge einzulegen. Die Klage musste sp\u00e4testens am 3.\u00a0Juni 2012 vor dem Bundesverfassungsgericht erhoben werden.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>31. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht mit dem Gebot der \u201eangemessenen Frist\u201c nach Artikel 6 Abs.\u00a01 der Konvention unvereinbar gewesen sei, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht [&#8230;] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>32. Der zu ber\u00fccksichtigende Zeitraum begann am 20.\u00a0Januar 2006 und endete am 13.\u00a0Juli 2010. Er betrug somit vier Jahre und sechs Monate f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>34. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere, dass die Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts der angeblich \u00fcberlangen Verfahrensdauer nicht abgeholfen habe. Er f\u00fchrte aus, die Beschwerdekammer habe zugegeben, dass die Dauer seines Verfahrens zu lang gewesen sei, und dass seiner Verfassungsbeschwerde mindestens in den ersten 3,5\u00a0Jahren, nachdem er sie eingelegt habe, keine echte Aufmerksamkeit geschenkt worden sei. Allerdings sei die Kammer nicht zu den richtigen Schlussfolgerungen gelangt. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, dass er keinen Einfluss auf die Dauer des Verfassungsbeschwerdeverfahrens gehabt habe, da man ihm keine Informationen \u00fcber die internen Verfahren beim Bundesverfassungsgericht habe zukommen lassen.<\/p>\n<p>35. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen. Sie verwies in erster Linie auf die vom Bundesverfassungsgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnde daf\u00fcr, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren zwar ungew\u00f6hnlich lang, jedoch nicht unangemessen lang gewesen sei. Sie wies erneut darauf hin, dass ein Verfassungsgericht neben der Rechtsprechung im Einzelfall besondere Aufgaben zu erf\u00fcllen habe. Sie betonte, dass die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \u00fcber den Einzelfall hinaus wirkten und teilweise Gesetzeskraft h\u00e4tten, weshalb eine pr\u00e4zise Ausarbeitung unter Ber\u00fccksichtigung einer Vielzahl m\u00f6glicher Situationen vonn\u00f6ten sei. Dar\u00fcber hinaus seien organisatorischen Ma\u00dfnahmen zum Zwecke einer Verk\u00fcrzung der Verfahrensdauer strukturbedingte Grenzen gesetzt, da die Struktur des Bundesverfassungsgerichts in der Verfassung vorgegeben sei und nur schwer an unterschiedliche Eingangszahlen angepasst werden k\u00f6nne. Das Bundesverfassungsgericht habe einen vern\u00fcnftigen Ansatz gew\u00e4hlt, indem es im Einzelfall entschieden habe, Pilotverfahren auszuw\u00e4hlen und diesen Vorrang einzur\u00e4umen. Bei der Mehrzahl der F\u00e4lle f\u00fchre dies zu einer fr\u00fcheren Bescheidung der zur\u00fcckgestellten Rechtssache; in diesem konkreten Fall sei es nicht absehbar gewesen, dass die Entscheidung im Pilotverfahren nicht alle wesentlichen Aspekte abdecken w\u00fcrde. Schlie\u00dflich hob die Regierung besonders hervor, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwischen Januar 2006 und Dezember 2009, als er zum Urteil im Pilotverfahren Stellung genommen habe, keinen Kontakt zum Bundesverfassungsgericht aufgenommen habe. Nach Auffassung der Regierung hat der Beschwerdef\u00fchrer fast vier Jahre verstreichen lassen, bevor er wieder Interesse an seiner Rechtssache gezeigt habe.<\/p>\n<p>36. Der Beschwerdef\u00fchrer erwiderte, dass angesichts der bekannten Verfahrensweise des Bundesverfassungsgericht jegliche Bitten um Verfahrensbeschleunigung nutzlos, wenn nicht sogar kontraproduktiv gewesen w\u00e4ren. Er wies ferner darauf hin, dass die angebliche Entscheidung, die Pr\u00fcfung seiner Verfassungsbeschwerde zugunsten eines anderen Pilotverfahrens zur\u00fcckzustellen, nicht in den Akten dokumentiert worden sei; daher bezweifle er, dass es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Berichterstatters gehandelt habe. Er \u00e4u\u00dferte auch Zweifel daran, ob es ein sinnvolles System der Arbeitsaufteilung sei, Verfassungsrichter kurz vor deren Ausscheiden mit der Zuteilung neuer F\u00e4lle weiter zu belasten.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Angemessenheit der Verfahrensdauer in Anbetracht der besonderen Umst\u00e4nde der Rechtssache sowie unter Ber\u00fccksichtigung folgender Kriterien zu beurteilen ist: der Komplexit\u00e4t des Falls, des Verhaltens des Beschwerdef\u00fchrers und der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden sowie der Bedeutung des Rechtsstreits f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer (siehe u.\u00a0v.\u00a0a. Frydlender .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030979\/96, Rdnr.\u00a043, ECHR 2000-VII).<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht bei der Entscheidung \u00fcber die Beschwerde nach dem Rechtsschutzgesetz die o.\u00a0g. Kriterien angewandt hat. Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht anerkannt hat, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention im Wesentlichen auch auf Verfahren vor den Verfassungsgerichten anwendbar sei.<\/p>\n<p>(a) Die besondere Stellung von Verfassungsgerichten<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof wendet sich zun\u00e4chst dem Argument des Bundesverfassungsgerichts zu, wonach sich verfassungsgerichtliche Verfahren durch besondere Merkmale auszeichneten, die bei der Bestimmung der Verfahrensdauer zu ber\u00fccksichtigen seien.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es f\u00fcr ein Verfassungsgericht aufgrund seiner Rolle als H\u00fcter der Verfassung in besonderem Ma\u00dfe geboten ist, bisweilen andere Umst\u00e4nde zu ber\u00fccksichtigen als nur die chronologische Reihenfolge der Eintragung in das Gerichtsregister, beispielsweise die Art der Sache und ihre politische und soziale Bedeutung.<\/p>\n<p>41. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Auslegung des Grundgesetzes durch das Bundesverfassungsgericht verbindlich ist. Da seine Entscheidungen sich \u00fcber den Einzelfall hinaus auswirken und teilweise sogar Gesetzeskraft haben, bed\u00fcrfen diese in jedem einzelnen Fall, der nicht offensichtlich unzul\u00e4ssig ist, \u00e4u\u00dferster Sorgfalt. Der Gerichtshof teilt die Auffassung, dass F\u00e4llen, die hinsichtlich des \u00f6ffentlichen Interesses von besonderer Bedeutung sind, Vorrang einzur\u00e4umen ist (siehe L. u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a058911\/00, Rdnr.\u00a063, 6.\u00a0November 2008).<\/p>\n<p>(b) Der Umgang mit der Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>42. Im Hinblick auf die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer verweist der Gerichtshof auf die oben genannten Kriterien (Rdnr.\u00a037) und stellt zun\u00e4chst fest, dass das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in der vorliegenden Rechtssache nicht zur Dauer des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht beitragen hat.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof kann sich der Argumentation der Regierung, der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte sich fr\u00fcher nach dem Stand des Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht erkundigen sollen, nicht anschlie\u00dfen. Zun\u00e4chst stellt er fest, dass die ma\u00dfgebliche \u00dcbergangsvorschrift des ge\u00e4nderten Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (siehe Rdnr.\u00a030) ausdr\u00fccklich besagt, dass es f\u00fcr abgeschlossene Verfahren, deren Dauer Gegenstand einer Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht[1] [sic.] war oder noch werden konnte, nicht notwendig war, vor Einlegen einer Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge einzulegen. Der Gerichtshof weist au\u00dferdem erneut darauf hin, dass sich die Verpflichtung der Gerichte, Rechtssachen in angemessener Frist zu bearbeiten, unmittelbar aus der Konvention ergibt. Folglich sind die Verfahrensbeteiligten nicht verpflichtet, die betreffenden Gerichte an ihre Pflichten zu erinnern. Die meisten Gerichte, insbesondere die h\u00f6chsten, fordern die Beteiligten normalerweise zu weiteren Stellungnahmen auf bzw. bitten sie, von weiteren Stellungnahmen abzusehen, solange sich keine f\u00fcr den Fall relevanten Umst\u00e4nde ge\u00e4ndert haben.<\/p>\n<p>44. Hinsichtlich der Bedeutung des Rechtsstreits f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer erkennt der Gerichtshof die Einsch\u00e4tzung des Bundesverfassungsgerichts an, wonach die Rechtssache f\u00fcr den Lebensunterhalt des Beschwerdef\u00fchrers nicht von unmittelbarer Relevanz gewesen sei, da er zwischenzeitlich eine monatliche Hinterbliebenenrente bezog und die Beschwerde lediglich Nachzahlungsanspr\u00fcche betroffen habe. Hierzu stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine Beweise vorgebracht hat, die das Gegenteil belegen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>45. Bei der W\u00fcrdigung der Komplexit\u00e4t des Falls stellt der Gerichtshof fest, dass es sich bei der Frage der Ungleichbehandlung von gleichgeschlechtlichen Paaren in eingetragenen Lebenspartnerschaften im Hinblick auf Rentenanspr\u00fcche um einen komplexen Sachverhalt handelte, der weiterer Pr\u00fcfung bedurfte. Der Gerichtshof erkennt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, den vorliegenden Fall in diesen allgemeinen Zusammenhang zu stellen, an, auch wenn es sich letztlich herausstellte, dass das entscheidungserhebliche Kriterium die Frage der R\u00fcckwirkung war.<\/p>\n<p>46. Hinsichtlich der Verfahrensf\u00fchrung ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die \u2013 informelle \u2013 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, einem anderen Fall, der eine \u00e4hnliche verfassungsrechtliche Frage aufwarf, Vorrang einzur\u00e4umen, prima facie angemessen war und nicht nachtr\u00e4glich beanstandet werden kann. Es lag demnach auch im Interesse des Beschwerdef\u00fchrers, das Ergebnis des Pilotverfahrens abzuwarten, da dies die Bearbeitung seiner Rechtssache h\u00e4tte beschleunigen k\u00f6nnen. Die Tatsache, dass sich der vorrangig bearbeitete Fall letztendlich als irrelevant erwies, was die Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers angeht, \u00e4ndert nichts an dem insgesamt angemessenen Charakter des Verfahrens. Angesichts der Komplexit\u00e4t der verfassungsrechtlichen Frage kann der Gerichtshof das Argument des Berichterstatters des Bundesverfassungsgerichts gelten lassen, wonach er aufgrund der begrenzten Dauer seines Verbleibs im Amt dem Abschluss begonnener Verfahren bereits Vorrang vor dem Beginn v\u00f6llig neuer Verfahren einger\u00e4umt habe.<\/p>\n<p>47. Unter den besonderen Umst\u00e4nden der vorliegenden Rechtssache erkennt der Gerichtshof deshalb die Einsch\u00e4tzung der Beschwerdekammer, dass das Verfahren ungew\u00f6hnlich lang, jedoch nicht unangemessen lang gewesen sei, an. Zu dieser Schlussfolgerung kam der Gerichtshof unter besonderer Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers mit einer begr\u00fcndeten Kammerentscheidung beschieden wurde, in der die vom Gerichtshof entwickelten Kriterien zur Anwendung kamen und Erkl\u00e4rungen zu den vom Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Fragen gegeben wurden.<\/p>\n<p>48. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen stellt der Gerichtshof fest, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht verletzt worden ist.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 13 DER KONVENTION<\/p>\n<p>49. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner geltend, dass ihm keine wirksame Beschwerde zur Verf\u00fcgung gestanden habe, um die Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens zu r\u00fcgen. Er machte eine Verletzung von Artikel\u00a013 der Konvention geltend, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben.\u201c<\/p>\n<p>50. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p>52. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass er seine R\u00fcge nach Artikel\u00a013 der Konvention aufrecht erhalte, nachdem er diesbez\u00fcglich von dem neuen innerstaatlichen Rechtsbehelf Gebrauch gemacht habe. Er machte insbesondere geltend, dass der neue innerstaatliche Rechtsbehelf nicht wirksam sei und das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Bundesverfassungsgerichts nicht fair im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention gewesen sei.<\/p>\n<p>53. Die Regierung erwiderte, dass das Verfahren vor der Beschwerdekammer grunds\u00e4tzlich wirksam gewesen sei. Sie betonte, dass die verfassungsgerichtliche Beschwerdekammer der Rechtsprechung des Stra\u00dfburger Gerichtshofs gefolgt sei.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a013 eine wirksame, bei einer nationalen Beh\u00f6rde einzulegende Beschwerde gegen eine behauptete Verletzung des Gebots der Verhandlung innerhalb einer angemessenen Frist aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 garantiert (siehe Kudla\u00a0.\/.\u00a0Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030210\/96, Rdnr.\u00a0156, ECHR\u00a02000-XI). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof angesichts seiner Rechtsprechung zur angemessenen Dauer von Verfahren (siehe das Piloturteil in der Rechtssache R.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a046344\/06, 2.\u00a0September 2010) und der Dauer des verfassungsgerichtlichen Verfahrens (vier Jahre und sechs Monate) der Auffassung, dass der Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 vertretbar ist.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel\u00a013 vorgesehene Beschwerde sowohl praktisch als auch rechtlich \u201ewirksam\u201c sein muss (siehe u.\u00a0a. \u0130lhan\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022277\/93, Rdnr.\u00a097, ECHR\u00a02000-VII). Der Begriff \u201ewirksam\u201c bedeutet auch, dass die Beschwerde angemessen und zug\u00e4nglich sein muss (siehe PaulinoTom\u00e1s\u00a0.\/.\u00a0Portugal (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a058698\/00, ECHR\u00a02003-XIII). Der Gerichtshof weist jedoch erneut darauf hin, dass die Wirksamkeit einer Beschwerde im Sinne von Artikel\u00a013 nicht von der Gewissheit eines f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer g\u00fcnstigen Verfahrensausgangs abh\u00e4ngt (siehe S\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a075529\/01, Rdnr.\u00a098, ECHR\u00a02006-VII) und eine Beschwerde nicht allein dadurch unwirksam wird, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit seinem Vorbringen scheitert (siehe Amann\u00a0.\/.\u00a0Schweiz, [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a027798\/95, Rdnrn.\u00a088-89, ECHR\u00a02002-II).<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt fest, dass im deutschen Recht grunds\u00e4tzlich ein Rechtsbehelf vorgesehen war, der es dem Beschwerdef\u00fchrer erm\u00f6glichte, seine Beschwerde hinsichtlich der angeblichen Verletzung seines Konventionsrechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist vor den innerstaatlichen Gerichten zu erheben.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfassungsgericht eine Verletzung des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers auf ein faires Verfahren innerhalb angemessener Frist h\u00e4tte feststellen und ihm Ersatz f\u00fcr immateriellen Schaden h\u00e4tte gew\u00e4hren k\u00f6nnen. Die Tatsache, dass die Beschwerdekammer des Verfassungsgerichts aus Gr\u00fcnden, die mit dem konkreten Fall zusammenh\u00e4ngen, einen solchen Schadensersatz nicht gew\u00e4hrt hat, f\u00fchrt nicht dazu, dass der Rechtsbehelf grunds\u00e4tzlich unwirksam ist. Dar\u00fcber hinaus wurden keine weiteren Beweise daf\u00fcr vorgelegt, dass der in Rede stehende Rechtsbehelf als unwirksam angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>58. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen stellt der Gerichtshof fest, dass nicht nachgewiesen wurde, dass der verfassungsgerichtliche Rechtsbehelf unwirksam war.<\/p>\n<p>59. Folglich ist Artikel\u00a013 der Konvention im vorliegenden Fall nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist nicht verletzt worden;<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a013 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 4.\u00a0September 2014 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>__________<\/p>\n<p>[1] Anm. der \u00dcbersetzerin: Gemeint ist der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=411\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=411&text=RECHTSSACHE+PETER+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+68919%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=411&title=RECHTSSACHE+PETER+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+68919%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=411&description=RECHTSSACHE+PETER+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+68919%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE P. .\/. 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September 2014 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=411\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-411","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/411","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=411"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/411\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":412,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/411\/revisions\/412"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=411"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=411"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=411"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}