{"id":409,"date":"2021-01-03T13:07:17","date_gmt":"2021-01-03T13:07:17","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=409"},"modified":"2021-01-03T13:07:17","modified_gmt":"2021-01-03T13:07:17","slug":"eberhard-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerden-nrn-58600-12-und-71215-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=409","title":{"rendered":"EBERHARD GEGEN DEUTSCHLAND  (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerden Nrn. 58600\/12 und 71215\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerden Nrn. 58600\/12 und 71215\/13<br \/>\nE. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 23.\u00a0September 2014 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nVincent A. de Gaetano,<\/p>\n<p>sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannten Individualbeschwerden, die am 29.\u00a0August\u00a02012 bzw. 18.\u00a0Oktober\u00a02013 eingereicht wurden,<\/p>\n<p>mit Blick auf die am 30.\u00a0April\u00a02014 von der beschwerdegegnerischen Regierung vorgelegte Erkl\u00e4rung, mit der sie den Gerichtshof ersucht, die Beschwerden in seinem Register zu streichen, und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers auf diese Erkl\u00e4rung,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT UND VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, E., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und derzeit in der Justizvollzugsanstalt D. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn M., Rechtsanwalt in V., vertreten.<\/p>\n<p>Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch einen ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Ministerialrat H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>Die Beschwerden wurden der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>In zwei aufeinanderfolgenden Verfahren beschlossen das Landgericht Trier und das Landgericht Koblenz die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers, die das Landgericht Trier am 19.\u00a0Mai 1994 gleichzeitig mit seiner Verurteilung wegen sexueller N\u00f6tigung in Tateinheit mit gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung angeordnet hatte, \u00fcber die zum Zeitpunkt der Tat des Beschwerdef\u00fchrers geltende gesetzliche Frist von zehn Jahren hinaus. Diese Frist war am 21.\u00a0September 2010 abgelaufen.<\/p>\n<p>Die Entscheidungen des Landgerichts Trier vom 3.\u00a0November\u00a02011 (Individualbeschwerde Nr.\u00a058600\/12) und des Landgerichts Koblenz vom 15.\u00a0November\u00a02012 (Individualbeschwerde Nr.\u00a071215\/13) ber\u00fccksichtigten die mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 (2\u00a0BvR\u00a02365\/09 u.\u00a0a.) festgelegten strengeren Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Fortdauer der nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten Sicherungsverwahrung in dem \u00dcbergangszeitraum bis zum 31.\u00a0Mai\u00a02013. Die landgerichtlichen Entscheidungen wurden vom Oberlandesgericht Koblenz und vom Bundesverfassungsgericht (2\u00a0BvR\u00a0255\/12 und 2\u00a0BvR\u00a0469\/13) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers wurde zun\u00e4chst in der Justizvollzugsanstalt W. und ab Mai 2012 in einer gesonderten Abteilung f\u00fcr Sicherungsverwahrte der Justizvollzugsanstalt D. vollzogen. Am 4.\u00a0Juli 2013 wurde der Beschwerdef\u00fchrer in ein neu errichtetes Geb\u00e4ude f\u00fcr Sicherungsverwahrte auf dem Gel\u00e4nde der Justizvollzugsanstalt D. verlegt.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>Ein \u00dcberblick \u00fcber die einschl\u00e4gigen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Sicherungsverwahrung findet sich insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs in den Rechtssachen M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn.\u00a045-78, ECHR 2009) und G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a07345\/12, Rdnrn.\u00a032-52, 28.\u00a0November\u00a02013). Letzteres Urteil enth\u00e4lt ferner eine Zusammenfassung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 (2\u00a0BvR\u00a02365\/09 u.\u00a0a.) bez\u00fcglich der nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten bzw. nachtr\u00e4glich angeordneten Sicherungsverwahrung, die f\u00fcr mit dem Grundgesetz unvereinbar erkl\u00e4rt wurde (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a042-48).<\/p>\n<p>Am 1.\u00a0Juni 2013 trat das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebotes im Recht der Sicherungsverwahrung in Kraft. Mit diesem Gesetz erlie\u00df der Gesetzgeber neue Regelungen f\u00fcr den Vollzug von Sicherungsverwahrungsanordnungen und f\u00fcr den Vollzug der vorhergehenden Freiheitsstrafen, welche die Anforderungen ber\u00fccksichtigten, die in dem oben genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung vom 4.\u00a0Mai 2011 niedergelegt worden waren.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>Unter Berufung auf die Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung seiner Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere gesetzliche H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus gegen Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfe.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Gleichzeitige Pr\u00fcfung der Beschwerden<\/strong><\/p>\n<p>Da die beiden in Rede stehenden Individualbeschwerden die in zwei aufeinanderfolgenden Verfahren angeordnete nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Unterbringung desselben Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung \u2013 und damit miteinander zusammenh\u00e4ngende Sachverhalte \u2013 betreffen, beschlie\u00dft der Gerichtshof, die Individualbeschwerden zu verbinden (Artikel\u00a042 Abs.\u00a01 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs).<\/p>\n<p><strong>B. Die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte die Entscheidung der innerstaatlichen Gerichte, seine Sicherungsverwahrung \u00fcber zehn Jahre hinaus zu verl\u00e4ngern. Er berief sich auf Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention, die, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lauten:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 5<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 7<\/p>\n<p>\u201e(1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verh\u00e4ngt werden.\u201c<\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>Nachdem mehrere Versuche, eine g\u00fctliche Einigung zu erreichen, gescheitert waren, unterrichtete die Regierung den Gerichtshof mit Schreiben vom 30.\u00a0April\u00a02014 von ihrem Vorschlag, eine einseitige Erkl\u00e4rung zur Erledigung der in den Beschwerden aufgeworfenen Fragen abzugeben. Ferner beantragte sie, die Beschwerden gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Die Erkl\u00e4rung lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Die vom Gerichtshof vorgeschlagene g\u00fctliche Einigung ist gescheitert, da vom Beschwerdef\u00fchrer keine Erkl\u00e4rung dazu abgegeben wurde.<\/p>\n<p>2. Die Bundesregierung erkennt \u2013 durch eine einseitige Erkl\u00e4rung \u2013 an, dass es den Beschwerdef\u00fchrer in seinen Rechten aus Art. 5, Art. 7 EMRK verletzt hat, dass er \u00fcber den 21. September 2010 hinaus und damit l\u00e4nger als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung untergebracht war. Ma\u00dfgeblich ist, dass er sich dabei \u2013 unter Ber\u00fccksichtigung der einzelnen Umst\u00e4nde seiner konkreten Unterbringungssituation \u2013 zun\u00e4chst nicht in einer f\u00fcr die Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung \u201egeeigneten\u201c Einrichtung befand.<\/p>\n<p>3. Die Bundesregierung ist bereit, aufgrund der konkreten Umst\u00e4nde dieses Einzelfalles eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von 22.000\u00a0Euro an den Beschwerdef\u00fchrer zu leisten, wenn der Gerichtshof das Individualbeschwerdeverfahren unter der Bedingung der Zahlung dieses Betrages gem\u00e4\u00df Art.\u00a037 Abs.\u00a01\u00a0c) EMRK aus dem Register streicht. Damit w\u00fcrden s\u00e4mtliche Anspr\u00fcche des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Bundesrepublik (d.\u00a0h. gegen den Bund und\/oder die L\u00e4nder) wegen konventionswidriger Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, Kosten und Auslagen als abgegolten gelten.<\/p>\n<p>Der Betrag ist zahlbar innerhalb von drei Monaten nach Endg\u00fcltigkeit der Entscheidung des Gerichtshofs \u00fcber die Streichung der Rechtssache aus seinem Register.\u201c<\/p>\n<p>Im Zusammenhang mit ihrer Anerkennung einer Konventionsverletzung brachte die Regierung vor, dass sie den diesen Beschwerden zugrunde liegenden Sachverhalt mit dem in der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O.) f\u00fcr vergleichbar halte. Der praktische Vollzug der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers habe w\u00e4hrend der (vom Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 \u2013 siehe oben \u2013 festgesetzten) \u00dcbergangszeit nicht mit der Konvention im Einklang gestanden.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 26.\u00a0Mai 2014 erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, dass er mit den Bedingungen der einseitigen Erkl\u00e4rung nicht zufrieden sei. Er brachte vor, dass sein Fall entgegen der Auffassung der Regierung nicht mit der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O.) vergleichbar sei. Insbesondere sei seine Sicherungsverwahrung im Gegensatz zur Rechtssache G. nicht nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e der Konvention gerechtfertigt, da er, der lediglich an einer dissozialen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leide, nicht als \u201epsychisch Kranker\u201c eingestuft werden k\u00f6nne. Daher m\u00fcsse er sofort freigelassen werden. Dar\u00fcber hinaus sei der von der Regierung in der einseitigen Erkl\u00e4rung vorgeschlagene Betrag zu niedrig, da er Schadenersatz in H\u00f6he von 88.000\u00a0Euro und 20.000\u00a0Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen erhalten sollte. Die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention definiert seien, erfordere folglich eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerden durch den Gerichtshof.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>Der Gerichtshof erinnert daran, dass er nach Artikel\u00a037 der Konvention jederzeit w\u00e4hrend des Verfahrens entscheiden kann, eine Beschwerde in seinem Register zu streichen, wenn die Umst\u00e4nde Grund zu einer der in Absatz\u00a01 Buchst.\u00a0a, b oder c genannten Annahmen geben. Insbesondere kann der Gerichtshof nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c eine Rechtssache in seinem Register streichen, wenn<\/p>\n<p>\u201eeine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerde aus anderen vom Gerichtshof festgestellten Gr\u00fcnden nicht gerechtfertigt ist.\u201c<\/p>\n<p>Er erinnert auch daran, dass er unter bestimmten Umst\u00e4nden eine Beschwerde auch dann nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c aufgrund einer einseitigen Erkl\u00e4rung einer beschwerdegegnerischen Regierung streichen kann, wenn der Beschwerdef\u00fchrer die Fortsetzung der Pr\u00fcfung der Rechtssache w\u00fcnscht (siehe Artikel\u00a062A Abs.\u00a03 und 4 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a054A der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; und Tahsin Acar\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026307\/95, Rdnr.\u00a075, ECHR 2003-VI; und Sulwi\u0144ska\u00a0.\/.\u00a0Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a028953\/03, 18.\u00a0September\u00a02007).<\/p>\n<p>Zu diesem Zweck pr\u00fcft der Gerichtshof die Erkl\u00e4rung sorgf\u00e4ltig im Lichte der Kriterien, die sich aus seiner Rechtsprechung, insbesondere aus dem Urteil Tahsin Acar (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a075-77; siehe auch WAZA Sp\u00f3\u0142ka z o.o.\u00a0.\/.\u00a0Polen (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a011602\/02, 26.\u00a0Juni\u00a02007; Sulwi\u0144ska a.\u00a0a.\u00a0O.; und T.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a027081\/09, 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013) ergeben und in Artikel\u00a062A der Verfahrensordnung kodifiziert sind.<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat in einer Reihe von F\u00e4llen gegen Deutschland seine Praxis in Bezug auf R\u00fcgen wegen Verletzungen des Freiheitsrechts nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention und wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen das Verbot der r\u00fcckwirkenden Bestrafung nach Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention in Individualbeschwerden \u00fcber die r\u00fcckwirkende Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung der jeweiligen Beschwerdef\u00fchrer \u00fcber die zum Tatzeitpunkt geltende, fr\u00fchere gesetzliche H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus festgelegt (siehe insbesondere M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a086-105 und 117-137; J.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a030060\/04, Rdnrn.\u00a031-39 und 45-49, 14.\u00a0April\u00a02011; O.\u00a0H.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a04646\/08, Rdnrn.\u00a076-95 und 103-108, 24.\u00a0November\u00a02011; und G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a071-108 und 118-131 mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass die Unterbringung der betreffenden Beschwerdef\u00fchrer in einer Justizvollzugsanstalt selbst unter der Annahme, dass sie als \u201epsychisch Kranke\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e der Konvention einzustufen sind, nicht nach dieser Bestimmung gerechtfertigt ist, da Justizvollzugsanstalten nicht als f\u00fcr die Unterbringung von psychisch kranken Patienten geeignete Einrichtungen angesehen werden k\u00f6nnen (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a090 und 92-108, mit weiteren Verweisen). Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof bereits best\u00e4tigt, dass w\u00e4hrend der oben genannten \u00dcbergangszeit bis zum 31.\u00a0Mai\u00a02013 in einer gesonderten Abteilung einer Justizvollzugsanstalt vollzogene Sicherungsverwahrungen nicht mit Artikel\u00a07 Abs.\u00a01 der Konvention vereinbar sind (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0119-131). Er geht davon aus, dass die vorliegende Individualbeschwerde Fragen aufwirft, die mit denen der Rechtssache G. (a.\u00a0a.\u00a0O.) vergleichbar sind.<\/p>\n<p>Unter Ber\u00fccksichtigung der Art des in der Erkl\u00e4rung der Regierung enthaltenen Eingest\u00e4ndnisses stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung anerkannt hat, dass die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus den Artikeln\u00a05 und 7 der Konvention verletzt wurden, da er mehr als zehn Jahre in der Sicherungsverwahrung verbracht hat. Die Regierung unterstrich, dass die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen worden sei, bei der es sich unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht um eine \u201egeeignete Einrichtung\u201c gehandelt habe. Sie erkannte das Vorliegen von Konventionsverletzungen insoweit klar an, als ihr die Beschwerde durch den Gerichtshof \u00fcbermittelt wurde (siehe Artikel\u00a062A Abs.\u00a01\u00a0Buchst.\u00a0b der Verfahrensordnung; vgl. im Hinblick auf dieses Erfordernis auch Missenjov\u00a0.\/.\u00a0Estland, Individualbeschwerde Nr.\u00a043276\/06, Rdnr.\u00a025, 29.\u00a0Januar\u00a02009; und Nelissen\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a06051\/07, Rdnr.\u00a039, 5.\u00a0April\u00a02011).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Hinblick auf die Frage, ob der beschwerdegegnerische Staat zugesichert hat, dass angemessene Wiedergutmachung geleistet und gegebenenfalls notwendige Abhilfema\u00dfnahmen getroffen werden (Artikel\u00a062A Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0b der Verfahrensordnung; siehe auch Tahsin Acar, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076), zun\u00e4chst der Auffassung, dass die von der Regierung f\u00fcr die Wiedergutmachung gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer vorgeschlagene Entsch\u00e4digungssumme den in \u00e4hnlich gelagerten F\u00e4llen (a.\u00a0a.\u00a0O.) zugesprochenen Betr\u00e4gen entspricht. Er ist der Ansicht, dass f\u00fcr den betreffenden Betrag einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes anfallen, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht, wenn die Zahlung nicht innerhalb der in der einseitigen Erkl\u00e4rung der Regierung genannten Frist von drei Monaten erfolgt. Ferner m\u00f6chte er hinzuf\u00fcgen, dass er in seinen fr\u00fcheren Urteilen (a.\u00a0a.\u00a0O.), in denen er Verletzungen der Artikel\u00a05 und 7 der Konvention aufgrund der nachtr\u00e4glichen Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung der betreffenden Beschwerdef\u00fchrer festgestellt hat, nicht die sofortige Freilassung der Sicherungsverwahrten als Abhilfema\u00dfnahme angeordnet hat.<\/p>\n<p>Hinsichtlich der im Allgemeinen von der Regierung getroffenen Abhilfema\u00dfnahmen stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (a.\u00a0a.\u00a0O.) in seinem Leiturteil vom 4.\u00a0Mai\u00a02011 (s.\u00a0o.) entschieden hat, dass alle Vorschriften \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien. Es legte strengere Ma\u00dfst\u00e4be f\u00fcr die Fortdauer der nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngerten Sicherungsverwahrung in dem \u00dcbergangszeitraum bis zum 31.\u00a0Mai\u00a02013, also bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung der Sicherungsverwahrung, fest. Diese \u00dcbergangszeit ist nun abgelaufen und das Gesetz zur bundesrechtlichen Umsetzung des Abstandsgebots im Recht der Sicherungsverwahrung ist am 1.\u00a0Juni\u00a02013 in Kraft getreten.<\/p>\n<p>Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Ansicht, dass eine weitere Pr\u00fcfung der Beschwerden nicht l\u00e4nger gerechtfertigt ist (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c).<\/p>\n<p>Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen und insbesondere in Anbetracht dessen, dass er bereits in einer Vielzahl vergleichbarer Rechtssachen die Art und den Umfang der Verpflichtungen bestimmt hat, die sich f\u00fcr den beschwerdegegnerischen Staat aus den Artikeln\u00a05 und 7 ergeben, \u00fcberzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, wie sie in der Konvention und den Protokollen dazu definiert sind, keine weitere Pr\u00fcfung dieser Beschwerden erfordert (Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 in fine).<\/p>\n<p>Schlie\u00dflich weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass die \u00dcberwachung durch das Ministerkomitee nach Artikel\u00a046 Abs.\u00a02 und Artikel\u00a039 Abs.\u00a04 der Konvention auf die \u00dcberwachung der Durchf\u00fchrung der endg\u00fcltigen Urteile des Gerichtshofs und der Durchf\u00fchrung von g\u00fctlichen Einigungen, wie sie in den Entscheidungen festgehalten sind, beschr\u00e4nkt ist. Er betont jedoch, dass die Beschwerden nach Artikel\u00a037 Abs.\u00a02 der Konvention wieder in das Register eingetragen werden k\u00f6nnten, sollte die Regierung die Bedingungen ihrer einseitigen Erkl\u00e4rung nicht einhalten (Josipovi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Serbien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a018369\/07, 4.\u00a0M\u00e4rz 2008).<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Er beschlie\u00dft, die Individualbeschwerden zu verbinden;<\/p>\n<p>er nimmt den Wortlaut der Erkl\u00e4rung der beschwerdegegnerischen Regierung nach den Artikeln 5 und 7 der Konvention sowie die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Erf\u00fcllung der darin enthaltenen Verpflichtungen zur Kenntnis;<\/p>\n<p>er beschlie\u00dft, die Beschwerden gem\u00e4\u00df Artikel\u00a037 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0c der Konvention im Register zu streichen.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0\u00a0 \u00a0Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=409\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=409&text=EBERHARD+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+58600%2F12+und+71215%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=409&title=EBERHARD+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+58600%2F12+und+71215%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=409&description=EBERHARD+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerden+Nrn.+58600%2F12+und+71215%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerden Nrn. 58600\/12 und 71215\/13 E. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=409\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-409","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/409","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=409"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/409\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":410,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/409\/revisions\/410"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=409"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=409"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=409"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}