{"id":405,"date":"2021-01-03T12:59:25","date_gmt":"2021-01-03T12:59:25","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=405"},"modified":"2021-01-03T12:59:25","modified_gmt":"2021-01-03T12:59:25","slug":"loy-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-15069-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=405","title":{"rendered":"LOY gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 15069\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 15069\/08<br \/>\nL. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2014 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nund Stephen Phillips, stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. M\u00e4rz 2008 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Beschwerdef\u00fchrer, L., hat einen serbischen Vater und eine bosnische Mutter. Er ist serbischer Staatsangeh\u00f6riger und lebte in O. in Deutschland. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn J.-R. Albert, Rechtsanwalt in F\u00fcrth, vertreten.<\/p>\n<p>2. Der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Pers\u00f6nliche Umst\u00e4nde<\/em><\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. in \u00d6sterreich geboren und zog 1979 vom ehemaligen Jugoslawien nach Deutschland. Danach besuchte er das ehemalige Jugoslawien ein Mal im Jahr 1988. Er besuchte in Deutschland die Schule und schloss dort eine Berufsausbildung ab. 1995 erteilten ihm die deutschen Beh\u00f6rden eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Der Vater des Beschwerdef\u00fchrers, seine Stiefmutter und seine Geschwister sind in Deutschland wohnhaft. Der Beschwerdef\u00fchrer erw\u00e4hnte zwar Kontakte zu seiner Schwester, machte aber keine Angaben zum konkreten Aufenthaltsort sonstiger Familienmitglieder oder zu seinem Verh\u00e4ltnis zu diesen.<\/p>\n<p>4. Der Beschwerdef\u00fchrer ging eine Beziehung zu einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen ein und ist Vater von zwei Kindern, die 1993 bzw. 1997 geboren wurden. Die Kinder besitzen die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit und sind in Deutschland aufgewachsen. Der Beschwerdef\u00fchrer und die Mutter der Kinder trennten sich 1998. Die Kinder leben bei ihrer Mutter, die das alleinige Sorgerecht hat. Der Beschwerdef\u00fchrer war zwar einige Zeit unter derselben Adresse gemeldet, es ist jedoch unklar, ob er jemals mit ihnen im selben Haushalt zusammengelebt hat. Nach Angabe der Mutter der Kinder habe er vor seinem Aufenthalt im Strafvollzug zu keiner Zeit Unterhalt gezahlt und sei an keinen Erziehungsfragen interessiert oder beteiligt gewesen. Der Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers enthielt keine substantiierte Beschreibung seines Verh\u00e4ltnisses zu ihnen in dieser Zeit.<\/p>\n<p>5. Sp\u00e4ter verlobte sich der Beschwerdef\u00fchrer mit einer anderen deutschen Staatsangeh\u00f6rigen. Am 6. Juni 2006 traten sie wegen der zur Eheschlie\u00dfung vorzulegenden Unterlagen erstmals an das Standesamt heran. Am 8. Februar 2007 heirateten sie, trennten sich jedoch sp\u00e4ter.<\/p>\n<p><em>2. Die Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>6. Zwischen 1996 und 1999 wurde der Beschwerdef\u00fchrer viermal zu einer Geldstrafe verurteilt, und zwar wegen versuchter Strafvereitelung, gef\u00e4hrlicher K\u00f6rperverletzung, fahrl\u00e4ssiger Trunkenheit im Verkehr und unerlaubten Aufenthalts.<\/p>\n<p>7. Am 7. Februar 2000 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen vors\u00e4tzlicher K\u00f6rperverletzung zu vier Monaten Freiheitsstrafe auf Bew\u00e4hrung verurteilt, nachdem er die Mutter der Kinder angegriffen hatte. Die Bew\u00e4hrungszeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt.<\/p>\n<p>8. Am 10. Juli 2003 wurde er wegen K\u00f6rperverletzung zu einem Jahr Freiheitsstrafe auf Bew\u00e4hrung verurteilt. Die Bew\u00e4hrungszeit wurde auf vier Jahre festgesetzt. Er hatte in einem Nachtclub einem Mann einen Faustschlag ins Gesicht versetzt, durch den bei diesem eine blutenden Lippe und ein loser Zahn verursacht worden war. Anschlie\u00dfend war er vom Tatort geflohen, so dass erst ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen eines damit nicht in Zusammenhang stehenden Vorfalls dazu f\u00fchrte, dass seine Verwicklung in diesen Fall aufgedeckt wurde.<\/p>\n<p>9. Am 13. Mai 2004 wurde der Beschwerdef\u00fchrer wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln festgenommen. Im Juli 2005 verurteilte ihn das innerstaatliche Gericht wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Das Gericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer an der Koordinierung der Lieferung von Amphetaminen in zwei F\u00e4llen (0,5 kg bzw. 2,5 kg) beteiligt gewesen sei. Die letzte Tat habe am 13. Mai 2004 stattgefunden und der Beschwerdef\u00fchrer sei unmittelbar nach einer \u00dcbergabe festgenommen worden. Bei der Strafzumessung ber\u00fccksichtigte das Gericht strafmildernd, dass ein verdeckter Ermittler als K\u00e4ufer beteiligt gewesen sei, es ber\u00fccksichtigte aber auch seine Vorstrafen. Ferner widerrief das Gericht die Strafaussetzung zur Bew\u00e4hrung hinsichtlich der Verurteilung wegen K\u00f6rperverletzung aus dem Jahr 2003 und setzte die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wieder in Kraft.<\/p>\n<p>10. Zwar besuchten die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers ihn im Strafvollzug nicht, er hatte aber um solche Kontakte gebeten. Er behauptete, diese f\u00e4nden nicht statt, weil er den Wunsch der Mutter respektiere, ihnen die Erfahrung eines Besuchs in einer Justizvollzugsanstalt zu ersparen. Die Mutter der Kinder gab an, das \u00e4ltere Kind habe sich geweigert, ihn zu sehen, w\u00e4hrend sie dem j\u00fcngeren Kind von dieser Bitte gar nichts gesagt habe.<\/p>\n<p>11. Im Oktober 2006 entlie\u00df das innerstaatliche Gericht den Beschwerdef\u00fchrer auf Bew\u00e4hrung. In seiner Entscheidung erw\u00e4hnte das Gericht, dass sein Verhalten im Strafvollzug sehr gut gewesen sei.<\/p>\n<p>12. Nach seiner Entlassung fanden einige Treffen mit seinen Kindern statt, zun\u00e4chst mit Unterst\u00fctzung der Schwester des Beschwerdef\u00fchrers, sp\u00e4ter unbegleitet. Abgesehen von der allgemeinen Behauptung, er sei dabei, sein Verh\u00e4ltnis zu seinen Kinder zu intensivieren, wurden keine wesentlichen Angaben zur H\u00e4ufigkeit der Kontakte oder zu sonstigen Einzelheiten gemacht.<\/p>\n<p><em>3. Das Ausweisungsverfahren<\/em><\/p>\n<p>13. Am 20. Januar 2006 erlie\u00df die Stadt N\u00fcrnberg einen Ausweisungsbescheid gegen den Beschwerdef\u00fchrer. Die Stadt stellte fest, dass im Fall des Beschwerdef\u00fchrers \u00a7\u00a053 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) gelte, der die Ausweisung eines T\u00e4ters vorsieht, der innerhalb von f\u00fcnf Jahren wegen einer Straftat nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz (BtMG) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen anderer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wurde. Zwar sieht \u00a7\u00a056 AufenthG einen gewissen Schutz f\u00fcr Ausl\u00e4nder mit langj\u00e4hrigem, rechtm\u00e4\u00dfigem Aufenthalt in Deutschland vor, allerdings wird nach \u00a7 53 bei Vorliegen seiner Voraussetzungen dennoch ein Ausweisungstatbestand angenommen. Hier liege kein Ausnahmefall vor, in dem die Annahme der Gef\u00e4hrlichkeit in Bezug auf die zugrundeliegenden Straftaten widerlegt sei; auch f\u00fchrten die Umst\u00e4nde nicht zu dem Schluss, dass eine Ausweisung eine unzumutbare H\u00e4rte darstellen w\u00fcrde.<\/p>\n<p>14. Am 27. Juli 2006 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die Klage des Beschwerdef\u00fchrers gegen diesen Bescheid ab. Unter Hervorhebung der Vorstrafen des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fchrte es aus, dass er in verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig kurzen Zeitabst\u00e4nden und teilweise, w\u00e4hrend er wegen fr\u00fcherer Taten noch unter Bew\u00e4hrung gestanden habe, zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als drei Jahren verurteilt worden sei. Dar\u00fcber hinaus habe der Beschwerdef\u00fchrer Bet\u00e4ubungsmitteldelikte nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz begangen, die eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zur Folge gehabt h\u00e4tten. Er stelle daher eine Gefahr f\u00fcr die \u00f6ffentliche Sicherheit dar, auch wenn er seine Taten gestanden und Reue gezeigt habe und die Strafgerichte festgestellt h\u00e4tten, dass er sich in der Strafhaft unauff\u00e4llig gezeigt habe. Der Ausweisungsbescheid stehe auch im Einklang mit Artikel\u00a08 der Konvention. Der Beschwerdef\u00fchrer habe zwei in Deutschland lebende Kinder, jedoch k\u00f6nne sein Verh\u00e4ltnis zu ihnen nicht als famili\u00e4re Lebensgemeinschaft betrachtet werden. Insbesondere sei der einzige Nachweis, den er diesbez\u00fcglich vorgelegt habe, eine Urkunde \u00fcber die Anerkennung der Vaterschaft gewesen. Das Gericht hob hervor, dass der Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen K\u00f6rperverletzung ein Angriff auf die Mutter der Kinder zugrunde gelegen habe und dass er in der Haft von den Kindern keinen Besuch erhalten habe. Au\u00dferdem sei dem Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung die Adresse seiner Kinder nicht bekannt gewesen. Das Gericht stellte weiterhin fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung mit einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen verlobt gewesen sei, wies aber darauf hin, dass sie erst nach Erlass des Ausweisungsbescheids an das Standesamt herangetreten seien. Ferner habe der Beschwerdef\u00fchrer zwar lange in Deutschland gelebt und sei in Deutschland zur Schule gegangen, es sehe jedoch keinen Grund, die Ausweisung wegen besonderer Umst\u00e4nde hinsichtlich seiner Straftaten oder weil er besonders gut in die deutsche Gesellschaft integriert w\u00e4re, nicht zu verf\u00fcgen.<\/p>\n<p>15. Am 30. Oktober 2007 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Zulassung der Berufung des Beschwerdef\u00fchrers ab und best\u00e4tigte die Schlussfolgerungen des Verwaltungsgerichts. Er stellte fest, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts hinreichend begr\u00fcndet sei und alle ordnungsgem\u00e4\u00df vorgetragenen Argumente ber\u00fccksichtige. Des Weiteren werfe die Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers nicht, wie geltend gemacht worden sei, Fragen von grunds\u00e4tzlicher, \u00fcber den Einzelfall hinausgehender Bedeutung auf.<\/p>\n<p>16. Am 19. Dezember 2007 lehnte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ohne weitere Begr\u00fcndung ab (2 BvR 2522\/07).<\/p>\n<p>17. Im M\u00e4rz 2008 wurde der Beschwerdef\u00fchrer nach Serbien abgeschoben.<\/p>\n<p>18. Der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers teilte dem Gerichtshof mit, dass die Wirkungen der Ausweisung nicht befristet worden seien.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>19. \u00a7 53 Abs. 1 und 2 AufenthG lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEin Ausl\u00e4nder wird ausgewiesen, wenn er<\/p>\n<p>1. wegen einer oder mehrerer vors\u00e4tzlicher Straftaten rechtskr\u00e4ftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist oder wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten innerhalb von f\u00fcnf Jahren zu mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen von zusammen mindestens drei Jahren rechtskr\u00e4ftig verurteilt oder bei der letzten rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist,<\/p>\n<p>2. wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat nach dem Bet\u00e4ubungsmittelgesetz, wegen Landfriedensbruches unter den in \u00a7 125a Satz 2 des Strafgesetzbuches genannten Voraussetzungen oder wegen eines im Rahmen einer verbotenen \u00f6ffentlichen Versammlung oder eines verbotenen Aufzugs begangenen Landfriedensbruches gem\u00e4\u00df \u00a7 125 des Strafgesetzbuches rechtskr\u00e4ftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden ist [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>20. \u00a7 56 Abs. 1 AufenthG lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eEin Ausl\u00e4nder, der<\/p>\n<p>1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens f\u00fcnf Jahren rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat, [&#8230;]<\/p>\n<p>2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderj\u00e4hriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich mindestens f\u00fcnf Jahre rechtm\u00e4\u00dfig im Bundesgebiet aufgehalten hat, [&#8230;]<\/p>\n<p>4. mit einem deutschen Familienangeh\u00f6rigen oder Lebenspartner in famili\u00e4rer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, [&#8230;]<\/p>\n<p>genie\u00dft besonderen Ausweisungsschutz. Er wird nur aus schwerwiegenden Gr\u00fcnden der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. Schwerwiegende Gr\u00fcnde der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung liegen in der Regel in den F\u00e4llen der \u00a7\u00a7\u00a053 und 54 Nr.\u00a05 bis 5b und 7 vor.Liegen die Voraussetzungen des \u00a7 53 vor, so wird der Ausl\u00e4nder in der Regel ausgewiesen. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>21. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte unter Berufung auf die Artikel\u00a08 und 12 der Konvention, dass er aufgrund der Ausweisung sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens mit seinen Kindern und seiner Ehefrau nicht aus\u00fcben k\u00f6nne.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht daran gehindert war, 2007 zu heiraten; er wird sich nach Artikel 8 der Konvention mit der Sache befassen.<\/p>\n<p>23. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er infolge seiner Ausweisung sein Recht auf Privat- und Familienleben mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in seiner vertrauten Umgebung nicht aus\u00fcben k\u00f6nne. Er berief sich auf Artikel 8 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, [&#8230;].<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit [&#8230;], zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>24. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass die Ausweisung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, da er seit seiner Kindheit in Deutschland gelebt habe, in Deutschland zur Schule gegangen sei, kaum serbisch spreche und enge pers\u00f6nliche und famili\u00e4re Bindungen zu Deutschland habe. Die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass er zwei minderj\u00e4hrige Kinder habe, die in Deutschland lebten, und dass er mit einer deutschen Staatsangeh\u00f6rigen verlobt sei. Ferner h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, dass er von einem verdeckten Ermittler zur Begehung der letzten Straftat angestiftet worden sei, dass er sich im Strafvollzug tadellos gef\u00fchrt habe und dass er sein Verhalten bereue.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof best\u00e4tigt erneut, dass ein Staat das Recht hat, im Rahmen des V\u00f6lkerrechts und nach Ma\u00dfgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen die Einreise von Ausl\u00e4ndern in sein Hoheitsgebiet und ihren Aufenthalt dort zu regeln. Die Konvention garantiert nicht das Recht eines Ausl\u00e4nders auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Land, und die Vertragsstaaten sind in Wahrnehmung ihrer Aufgabe, die \u00f6ffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten, befugt, einen wegen Straftaten verurteilten Ausl\u00e4nder auszuweisen. Ihre Entscheidungen in diesem Bereich m\u00fcssen aber, soweit sie in ein nach Artikel\u00a08 Abs.\u00a01 der Konvention gesch\u00fctztes Recht eingreifen, gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein, d.\u00a0h. einem dringenden sozialen Bed\u00fcrfnis entsprechen und insbesondere in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten Ziel stehen (siehe \u00dcner\u00a0.\/.\u00a0die Niederlande [GK], Individualbeschwerde Nr. 46410\/99, Rdnr.\u00a054, ECHR 2006-XII).<\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof nimmt die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, dass die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu seinen Kindern und zu seiner Verlobten zum Zeitpunkt der m\u00fcndlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht keine famili\u00e4re Beziehung gewesen sei.<\/p>\n<p>27. Unabh\u00e4ngig von ihrer Aufenthaltsdauer in dem Land, aus dem sie ausgewiesen werden sollen, kommen nicht alle niedergelassenen Zuwanderer dort zwingend in den Genuss eines \u201eFamilienlebens\u201c im Sinne des Artikels\u00a08. Da Artikel\u00a08 allerdings auch das Recht sch\u00fctzt, Beziehungen zu anderen Menschen und zur Au\u00dfenwelt einzugehen und zu entwickeln, und bisweilen Aspekte der sozialen Identit\u00e4t einer Person betreffen kann, muss anerkannt werden, dass die Gesamtheit der sozialen Bindungen zwischen niedergelassenen Zuwanderern und der Gemeinschaft, in der sie leben, einen Teil des Begriffs \u201ePrivatleben\u201c im Sinne des Artikels\u00a08 darstellt. Unabh\u00e4ngig davon, ob ein \u201eFamilienleben\u201c besteht, stellt die Ausweisung eines niedergelassenen Zuwanderers daher einen Eingriff in dessen Recht auf Achtung seines Privatlebens dar (siehe \u00dcner, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a059; Maslov\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a01638\/03, Rdnr.\u00a063, ECHR 2008).<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Ausweisung auf innerstaatlichem Recht beruhte, n\u00e4mlich \u00a7\u00a053 Abs.\u00a01 und 2 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a056 Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 AufenthG, und dass sie einem legitimen Ziel diente, n\u00e4mlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und Verh\u00fctung von Straftaten.<\/p>\n<p>29. Es ist somit zu beurteilen, ob die Ausweisung \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, d. h., ob sie durch ein dringendes soziales Bed\u00fcrfnis begr\u00fcndet war und in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten legitimen Ziel stand.<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof wiederholt, dass bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob eine Ausweisungsma\u00dfnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war und in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten legitimen Ziel stand, die folgenden Kriterien heranzuziehen sind (siehe \u00dcner,a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a057\u201158; Maslov, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a069-71):<\/p>\n<p>\u201e\u2013 Die Art und Schwere der vom Beschwerdef\u00fchrer begangenen Straftat;<\/p>\n<p>\u2013 die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll;<\/p>\n<p>\u2013 die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in dieser Zeit;<\/p>\n<p>\u2013 die Staatsangeh\u00f6rigkeit der verschiedenen Betroffenen;<\/p>\n<p>\u2013 die famili\u00e4re Situation des Beschwerdef\u00fchrers, z.\u00a0B. die Dauer der Ehe, und andere Faktoren, die erkennen lassen, wie intakt das Familienleben eines Ehepaars ist;<\/p>\n<p>\u2013 ob der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin von der Straftat wusste, als er bzw. sie eine famili\u00e4re Beziehung einging;<\/p>\n<p>\u2013 ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und gegebenenfalls deren Alter und<\/p>\n<p>\u2013 das Ausma\u00df der Schwierigkeiten, denen der Ehepartner bzw. die Ehepartnerin in dem Land, in das der Beschwerdef\u00fchrer bzw. die Beschwerdef\u00fchrerin ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen wird.\u201c<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>\u201e\u2013 die Belange und das Wohl der Kinder, insbesondere das Ausma\u00df der Schwierigkeiten, denen die Kinder des Beschwerdef\u00fchrers in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, voraussichtlich begegnen werden, und<\/p>\n<p>\u2013 die Stabilit\u00e4t der sozialen, kulturellen und famili\u00e4ren Bindungen zum Gastland und zum Zielland.\u201c<\/p>\n<p>31. Bei der Anwendung dieser Kriterien auf die vorliegende Rechtssache stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst die Art der begangenen Straftaten fest: Der Beschwerdef\u00fchrer wurde wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Amphetaminen in nicht geringer Menge in zwei F\u00e4llen verurteilt. Der Gerichtshof hat h\u00e4ufig festgestellt, dass die Staaten berechtigte Gr\u00fcnde haben, die Verbreitung von Drogen entschieden zu bek\u00e4mpfen (A.W. Khan\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a047486\/06, Rdnrn.\u00a040, 41, 12.\u00a0Januar\u00a02010; Dalia\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 19.\u00a0Februar\u00a01998, Rdnr.\u00a054, Reports of JudgmentsandDecisions 1998\u2011I; Baghli\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a034374\/97, Rdnr.\u00a048, ECHR 1999\u2011VIII). Die verh\u00e4ngte Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren zeigt die Schwere der von ihm begangenen Straftaten. Bei der Strafzumessung ber\u00fccksichtigte das Strafgericht, dass ein verdeckter Ermittler an der Transaktion beteiligt gewesen sei. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits zuvor dreimal innerhalb kurzer Zeit wegen K\u00f6rperverletzung verurteilt worden war und dass die Straftat innerhalb der Bew\u00e4hrungszeit aus einer fr\u00fcheren Verurteilung begangen wurde.<\/p>\n<p>32. Was die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers in Deutschland angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nahezu 30 Jahre in Deutschland gelebt hatte und eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis hatte, als die Ausweisungsverf\u00fcgung bestandskr\u00e4ftig wurde.<\/p>\n<p>33. Im Hinblick auf die seit der Tat verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers in diesem Zeitraum merkt der Gerichtshof an, dass die Abschiebungsverf\u00fcgung zugestellt wurde, als der Beschwerdef\u00fchrer noch seine Freiheitsstrafe wegen Drogendelikten verb\u00fc\u00dfte, und dass das Verfahren nach seiner Entlassung im Oktober 2006 fortgesetzt wurde. Das Verfahren wurde im Dezember 2007 abgeschlossen und der Beschwerdef\u00fchrer im M\u00e4rz 2008 abgeschoben. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass das Verfahren mit angemessener Z\u00fcgigkeit gef\u00fchrt wurde, und merkt an, dass der Beschwerdef\u00fchrer einen Gro\u00dfteil der Zeit zwischen der Begehung der Straftat und der tats\u00e4chlichen R\u00fcckf\u00fchrung (fast 29 von 46 Monaten) im Strafvollzug verbrachte. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass er in der Zeit zwischen seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und dem Verfahrensende erneut straff\u00e4llig wurde.<\/p>\n<p>34. Hinsichtlich der famili\u00e4ren Beziehung zu seinen Kindern aus seiner fr\u00fcheren Beziehung stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Vaterschaft anerkannt hat. Er hat jedoch nicht dargelegt, dass er vor seiner Festnahme in irgendeiner Weise an der Erziehung der Kinder beteiligt war. Die zweite Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers wegen Gewaltdelikten betraf einen k\u00f6rperlichen Angriff auf die Mutter. Der Gerichtshof nimmt ferner zur Kenntnis, dass w\u00e4hrend des Aufenthalts des Beschwerdef\u00fchrers im Strafvollzug keine Besuche stattfanden. Ein Kind weigerte sich, ihn zu sehen, und ein Kind wusste nichts von seinem Aufenthalt im Strafvollzug. Erst nach seiner Entlassung (und w\u00e4hrend des laufenden Ausweisungsverfahrens) fanden einige Treffen statt; da jedoch keine weiteren substantiierten Angaben in dieser Hinsicht vorliegen, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die famili\u00e4re Bindung des Beschwerdef\u00fchrers zu seinen Kindern nicht sehr ausgepr\u00e4gt war.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Ausweisung des Beschwerdef\u00fchrers eine weitere Entfernung von seinen Kindern zur Folge hatte. Es ist jedoch unwahrscheinlich, dass sich die Ausweisung so auswirkt, wie es der Fall w\u00e4re, wenn der Beschwerdef\u00fchrer und seine Kinder als Familie zusammengelebt h\u00e4tten. Zudem sind die Kinder jetzt 21 bzw. 17 Jahre alt und der Kontakt kann per Telefon und E-Mail sowie durch Besuche bei dem Beschwerdef\u00fchrer aufrecht erhalten werden.<\/p>\n<p>36. Was das Familienleben mit seiner Ehefrau angeht, stellt der Gerichtshof Folgendes fest: Als der Beschwerdef\u00fchrer im Juni 2006 (als er sich noch im Strafvollzug befand) an das Standesamt herantrat, war der Ausweisungsbescheid bereits zugestellt worden und zum Zeitpunkt der Eheschlie\u00dfung im Februar 2007 war seine erste Klage gegen den Ausweisungsbescheid bereits abgewiesen worden. Ihr Familienleben fand daher immer vor dem Hintergrund des laufenden Ausweisungsverfahrens statt. Kurz nach der Heirat trennten sie sich. Unter diesen Umst\u00e4nden kann der famili\u00e4ren Beziehung zu seiner Ehefrau kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden (siehe A.W. Khan .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 47486\/06, Rdnrn.\u00a046, 47, 12. Januar 2010).<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof pr\u00fcft auch, ob bedeutsame Beziehungen innerhalb der Gesellschaft des Aufenthaltslandesbestehen (siehe T., a. a. O., Rdnr. 62; M., a. a. O., Rdnr. 58; L. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 25021\/08, 20. September 2011) und stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer \u2013 abgesehen von der Erw\u00e4hnung, dass er in Deutschland zur Schule gegangen sei und dort seine Ausbildung abgeschlossen habe \u2013 neben dem Nachweis der Dauer seines Aufenthalts keine Nachweise \u00fcber eine Teilnahme am gesellschaftlichen Leben vorgebracht hat. Neben der Berufung auf seine Kinder und seine fr\u00fchere Ehefrau nahm er auf die Tatsache Bezug, dass sein Vater, seine Stiefmutter und seine Geschwister in Deutschland leben. Er behauptet, Kontakt zu seiner Schwester zu haben, nennt aber keine Einzelheiten. Zu sonstigen sozialen Kontakten wurden keine Angaben gemacht. Deshalb k\u00f6nnen in der vorliegenden Rechtssache nur wenige bedeutsame Beziehungen festgestellt werden.<\/p>\n<p>38. Hinsichtlich der Bindungen des Beschwerdef\u00fchrers zu seinem Herkunftsland stellt der Gerichtshof fest, dass er bis 1979 im ehemaligen Jugoslawien lebte und es den Anschein hat, dass er etwas serbisch spricht, auch wenn er behauptet, in der Sprache weder lesen noch schreiben zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>39. Dar\u00fcber hinaus merkt der Gerichtshof an, dass die Ausweisung aus dem Bundesgebiet nicht zwingend dauerhaft sein muss und dass der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit hat, eine Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung zu beantragen (siehe S. .\/. Deutschland(Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45971, Rdnr. 30, 19. M\u00e4rz 2013).<\/p>\n<p>40. In Anbetracht der Schwere des von dem Beschwerdef\u00fchrer begangenen Drogendelikts in Verbindung mit seinen fr\u00fcheren Gewaltdelikten und angesichts der Souver\u00e4nit\u00e4t der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Kontrolle und Regelung des Aufenthalts von Ausl\u00e4ndern in ihrem Hoheitsgebiet erkennt der Gerichtshof an, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens und das Interesse des Staates an der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verh\u00fctung von Straftaten angemessen gegeneinander abgewogen haben. Der Gerichtshof erkennt die Konsequenzen der Ausweisung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer an, kann aber nicht feststellen, dass der beschwerdegegnerische Staat in der vorliegenden Rechtssache bei der Entscheidung \u00fcber die Verh\u00e4ngung dieser Ma\u00dfnahme seinen eigenen Interessen zu gro\u00dfes Gewicht beigemessen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>41. Die Beschwerde ist daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof die Beschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=405\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=405&text=LOY+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15069%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=405&title=LOY+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15069%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=405&description=LOY+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15069%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 15069\/08 L. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=405\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-405","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/405","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=405"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/405\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":406,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/405\/revisions\/406"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=405"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=405"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=405"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}