{"id":403,"date":"2021-01-03T12:54:36","date_gmt":"2021-01-03T12:54:36","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=403"},"modified":"2021-01-03T12:54:36","modified_gmt":"2021-01-03T12:54:36","slug":"sciabica-gegen-italien-und-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-beschwerde-nr-1891-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=403","title":{"rendered":"SCIABICA gegen Italien und Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Beschwerde Nr. 1891\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nZWEITE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nBeschwerde Nr. 1891\/10<br \/>\nS.<br \/>\ngegen Italien und Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (Zweite Sektion), der am 21. Oktober\u00a02014 als Kammer zusammengetreten ist, die sich zusammensetzt aus:<\/p>\n<p>I\u015f\u0131l Karaka\u015f, Pr\u00e4sidentin,<br \/>\nGuido Raimondi,<br \/>\nAndr\u00e1s Saj\u00f3,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nHelen Keller,<br \/>\nPaul Lemmens,<br \/>\nRobert Spano,Richter,<br \/>\nund Stanley Naimith, Kanzler der Sektion,<\/p>\n<p>gest\u00fctzt auf die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention)\u201c,<\/p>\n<p>aufgrund der vorerw\u00e4hnten Beschwerde, die am 6. Januar 2010 erhoben worden ist,<\/p>\n<p>aufgrund der von der beschwerdegegnerischen italienischen Regierung vorgelegten Stellungnahmen und der vom Beschwerdef\u00fchrer in Beantwortung unterbreiteten Stellungnahmen,<\/p>\n<p>hat nach Beratung die folgende Entscheidung erlassen:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer S. ist italienischer Staatsangeh\u00f6riger und in V. wohnhaft. Er wird vor dem Gerichtshof von Herrn G., Rechtsanwalt in P., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die italienische Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wird von ihrer Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau E. Spatafora, vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des vorliegenden Falles<\/strong><\/p>\n<p>3. Die Umst\u00e4nde des Falles, so wie sie von den Parteien dargelegt worden sind, k\u00f6nnen wie folgt zusammengefasst werden.<\/p>\n<p>4. Am 13. Juli 1994 verurteilte das Landgericht Hamburg den Beschwerdef\u00fchrer und einen anderen Angeklagten, X., wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe.<\/p>\n<p>5. Am 6. Juli 2000 beantragte der italienische Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers bei der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Palermo dessen \u00dcberstellung nach Italien.<\/p>\n<p>6. Am 8. September 2000 stimmte der Beschwerdef\u00fchrer gem\u00e4\u00df dem \u00dcbereinkommen \u00fcber die \u00dcberstellung verurteilter Personen (im Folgenden \u201e\u00dcberstellungs\u00fcbereinkommen\u201c) und seinem Zusatzprotokoll seiner \u00dcberstellung nach Italien zu.<\/p>\n<p>7. Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, dass er seiner \u00dcberstellung nur zugestimmt habe, weil aus dem Schriftst\u00fcck, das er hierzu unterzeichnet habe, hervorgegangen sei, dass die Strafe am 3. August 2008 verb\u00fc\u00dft sei. Die Durchsicht der Verfahrensunterlagen hat ergeben, dass die Satzteile \u201ezwei Drittel der Strafe\u201c und \u201eEnde der Strafe\u201c im Original dieses Schriftst\u00fccks in deutscher Sprache gestrichen worden waren, w\u00e4hrend die Anmerkung \u201e15 Jahre: 3\/08\/2008\u201c auch in der deutschen Fassung und der beglaubigten \u00dcbersetzung ins Italienische auftaucht.<\/p>\n<p>8. Per Fax vom 21. Juli 2001 beauftragte das italienische Justizministerium das italienische Konsulat in Deutschland, den Beschwerdef\u00fchrer dar\u00fcber zu unterrichten, dass er, sobald er nach Italien \u00fcberstellt worden sei, eine Mindeststrafe zu verb\u00fc\u00dfen habe, die im Vergleich zu der vom deutschen Gesetzbuch vorgesehenen h\u00f6her sei.<\/p>\n<p>9. Per Fax vom 13. September 2001 unterrichtete der Konsul das Ministerium, dass der Beschwerdef\u00fchrer am 1. August 2001 ein Ersuchen um \u00dcberstellung gem\u00e4\u00df Artikel 2 Absatz 2 des \u00dcberstellungs\u00fcbereinkommens unterschrieben hatte. Das Ersuchen lautete wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eErsuchen gem\u00e4\u00df Artikel 2 des \u00dcbereinkommens \u00fcber die \u00dcberstellung verurteilter Personen<\/p>\n<p>Ich, der Unterzeichnete,<\/p>\n<p>S., geboren am TT. MM 19.. in A., mit einer geschiedenen Person zusammenlebend und derzeit in der Justizvollzugsanstalt in H. in Haft,<\/p>\n<p>erkl\u00e4re, dass<\/p>\n<p>1) ich italienischer Staatsangeh\u00f6riger bin;<\/p>\n<p>2) ich durch rechtskr\u00e4ftiges Urteil vom 12. Juli 1994 wegen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt worden bin;<\/p>\n<p>3) dass sich die noch zu verb\u00fc\u00dfende Strafe auf 7 Jahre und 3 Tage bel\u00e4uft.<\/p>\n<p>Ich m\u00f6chte nach Italien \u00fcberstellt werden, um die Reststrafe gem\u00e4\u00df dem \u00dcbereinkommen \u00fcber die \u00dcberstellung verurteilter Personen zu verb\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Ich bin mir der rechtlichen Folgen bewusst, die sich daraus ergeben w\u00fcrden, dass meinem \u00dcberstellungsersuchen m\u00f6glicherweise stattgegeben wird, und insbesondere der Tatsache bewusst, dass die italienischen Justizbeh\u00f6rden nach der \u00dcberstellung Gerichtsverfahren gegen mich betreiben, mich aburteilen und mir wegen einer anderen Straftat als derjenigen, derentwegen ich verurteilt worden bin, die Freiheit entziehen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>Ich, der Unterzeichnete, erkl\u00e4re, dass mir bekannt ist, dass ich nach meiner R\u00fcckkehr nach Italien wahrscheinlich eine Mindeststrafe zu verb\u00fc\u00dfen habe, die h\u00f6her als die vom deutschen Strafgesetzbuch vorgesehene ist.<\/p>\n<p>H., den 1. August 2001<\/p>\n<p>Unterschrift\u201c<\/p>\n<p>10. In der Zwischenzeit hat das Appellationsgericht Palermo am 9. Mai 2001 die deutsche Strafe in eine italienische Strafe, d.h. auch eine lebenslange Strafe, umgewandelt: Die wesentliche Folge davon war, dass der Beschwerdef\u00fchrer nunmehr erst nach Verb\u00fc\u00dfung von mindestens sechsundzwanzig Jahren Freiheitsstrafe einen Anspruch auf Aussetzung des Strafrestes erheben k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>11. Am 29. September 2001 wurde der Beschwerdef\u00fchrer nach Italien \u00fcberstellt.<\/p>\n<p>12. Am 20. M\u00e4rz 2002 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde vor dem Appellationsgericht und beantragte, die Dauer der Strafvollstreckung auf f\u00fcnfzehn Jahre festzusetzen. Er trug vor, dass dies die Haftdauer sei, auf deren Grundlage ihm in Deutschland die Aussetzung des Strafrestes h\u00e4tte gew\u00e4hrt werden k\u00f6nnen, w\u00e4hrend in Italien die erforderliche Mindestdauer sechsundzwanzig Jahre betrage. Die tats\u00e4chlich von ihm verb\u00fc\u00dfte Strafe w\u00e4re somit 11 Jahre l\u00e4nger.<\/p>\n<p>13. Mit Beschluss vom 23. September 2002 wies das Appellationsgericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers mit folgender Begr\u00fcndung zur\u00fcck:<\/p>\n<p>\u2013\u00a0Die Strafe ist nach den Bestimmungen des italienischen Rechts zu vollstrecken.<\/p>\n<p>\u2013\u00a0Da der Beschwerdef\u00fchrer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, hatte keine Erh\u00f6hung seiner \u201eStrafe\u201c stattgefunden.<\/p>\n<p>\u2013\u00a0Der Beschwerdef\u00fchrer hatte zum Zeitpunkt der \u00dcberstellung davon Kenntnis gehabt, dass die Strafe gem\u00e4\u00df den italienischen Gesetzesbestimmungen vollstreckt w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Das Gericht wies den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Erhalt einer Kopie aller deutschen Schriftst\u00fccke ab.<\/p>\n<p>14. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Revision ein.<\/p>\n<p>15. Mit Urteil vom 11. Februar 2004 hob der Kassationsgerichtshof die Entscheidung des Appellationsgerichts auf, weil es h\u00e4tte nachpr\u00fcfen m\u00fcssen, ob den einschl\u00e4gigen deutschen Quellen zufolge der Beschwerdef\u00fchrer vor seiner \u00dcberstellung nach Italien den Anspruch auf eine Verk\u00fcrzung seiner Strafe bereits \u201eerworben\u201c hatte.<\/p>\n<p>16. Durch im Rahmen der R\u00fcckverweisung ergangenen Beschluss vom 27. Oktober 2004 stellte das Appellationsgericht nach Pr\u00fcfung der deutschen Unterlagen heraus, dass der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt der \u00dcberstellung noch nicht in den Genuss einer Verk\u00fcrzung seiner Strafe gelangt war. Nach deutschem Recht stelle n\u00e4mlich die Aussetzung der Strafe, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcnfzehn Jahre Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft h\u00e4tte, lediglich eine M\u00f6glichkeit dar. Diese Verk\u00fcrzung der Haftdauer bedeute daher f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer im Zeitpunkt seiner \u00dcberstellung nach Italien noch keinen \u201eerworbenen Anspruch\u201c.<\/p>\n<p>17. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Revision ein. Mit Urteil vom 16. Dezember 2005 wies der Kassationsgerichtshof das Rechtsmittel zur\u00fcck, denn er war der Auffassung, dass das Appellationsgericht alle strittigen Punkte schl\u00fcssig und richtig begr\u00fcndet hatte.<\/p>\n<p>18. Am 2. September 2009 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Appellationsgericht die Aussetzung seiner Strafe. Unter Hinweis darauf, dass sein Mitangeklagter in Deutschland freigelassen worden sei, best\u00e4tigte er, dass er nach seiner \u00dcberstellung nach Italien seine Zustimmung erteilt habe, indem er ein Schriftst\u00fcck unterschrieben habe, aus dem hervorging, dass das Ende der Strafe auf den 3. August 2008 festgelegt worden war. Er ersuchte das Appellationsgericht, dieses Dokument zu beschaffen und den zust\u00e4ndigen Beamten des deutschen Ministeriums zu befragen.<\/p>\n<p>19. Mit Beschluss vom 23. November 2009 wies das Appellationsgericht den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck.<\/p>\n<p>20. In seiner Begr\u00fcndung hob das Appellationsgericht zun\u00e4chst hervor, dass der Mitangeklagte des Beschwerdef\u00fchrers nicht nach Italien \u00fcberstellt worden sei, und vertrat folglich die Auffassung, dass die Situation sich anders darstelle.<\/p>\n<p>Es wiederholte anschlie\u00dfend das Argument, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Zeitpunkt der \u00dcberstellung den Anspruch auf Aussetzung der Strafe noch nicht erworben hatte, da er die vom deutschen Recht vorgesehenen f\u00fcnfzehn Jahre Vollstreckung der Strafe noch nicht erreicht gehabt hatte.<\/p>\n<p>Was das angeblich in dem Schriftst\u00fcck eingetragene Datum anbelangt, das der Beschwerdef\u00fchrer unterschrieben hatte, weist das Appellationsgericht darauf hin, dass in diesem Schriftst\u00fcck in deutscher Sprache die Satzteile \u201ezwei Drittel der Strafe\u201c und \u201eEnde der Strafe\u201c im deutschen Original gestrichen worden waren.<\/p>\n<p>21. Das Appellationsgericht betonte, dass andere Gefangene sich auch in einer vergleichbaren Situation bef\u00e4nden und dass hierzu eine parlamentarische Anfrage gestellt worden sei, um die Verabschiedung eines Gesetzes zu beantragen, welches dazu bestimmt ist, die Regelung der vom italienischen Recht vorgesehenen Vollstreckung lebenslanger Freiheitsstrafen gem\u00e4\u00df den Grunds\u00e4tzen des \u00dcberstellungs\u00fcbereinkommens mit dem deutschen Recht in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Revision ein. Mit Beschluss vom 21. Juni 2010 erkl\u00e4rte der Kassationsgerichtshof das Rechtsmittel wegen offensichtlich fehlender Begr\u00fcndung f\u00fcr unzul\u00e4ssig, denn das Appellationsgericht habe alle strittigen Punkte schl\u00fcssig und richtig begr\u00fcndet. Er betonte insbesondere, dass die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer den Anspruch auf Aussetzung der Strafe vor seiner \u00dcberstellung nach Italien bereits erworben hatte, durch das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 16. Dezember 2005 schon endg\u00fcltig beantwortet worden sei (Rdnr. 17 oben).<\/p>\n<p>Infolgedessen habe das Appellationsgericht diesen neuen Antrag des Beschwerdef\u00fchrers zu Recht mit der Begr\u00fcndung abgewiesen, dass sich die Situation des Mitangeklagten des Beschwerdef\u00fchrers anders darstelle und die von den deutschen Beh\u00f6rden erhaltenen Informationen ersch\u00f6pfend seien.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche und internationale Recht<\/strong><\/p>\n<p>23. Das italienische Recht<\/p>\n<p>Artikel 176 Abs\u00e4tze 1 und 3 des Strafgesetzbuchs lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Hat sich der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte w\u00e4hrend der Vollstreckung seiner Strafe so gef\u00fchrt, dass mit Sicherheit anzunehmen ist, dass er sich gebessert hat, so kann er zur bedingten Entlassung zugelassen werden, wenn er mindestens drei\u00dfig Monate oder jedenfalls mindestens die H\u00e4lfte der verh\u00e4ngten Strafe verb\u00fc\u00dft hat, vorausgesetzt, dass der Rest der Strafe f\u00fcnf Jahre nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>(&#8230;).<\/p>\n<p>3. Der zu lebenslanger Gef\u00e4ngnisstrafe Verurteilte kann zur bedingten Entlassung zugelassen werden, wenn er mindestens sechsundzwanzig Jahre der Strafe verb\u00fc\u00dft hat.\u201c<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 50 Absatz 5 des Gesetzes Nr. 354 von 1975 kann der Verurteilte zum offenen Vollzug zugelassen werden, nachdem er mindestens zwanzig Jahre Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft hat.<\/p>\n<p>24. Das \u00dcbereinkommens \u00fcber die \u00dcberstellung verurteilter Personen und das Zusatzprotokoll<\/p>\n<p>Die Ziele des \u00dcbereinkommens von 1983 \u00fcber die \u00dcberstellung verurteilter Personen (Sammlung Europ\u00e4ischer Vertr\u00e4ge, SEV Nr. 112; in diesem Absatz \u201edas \u00dcbereinkommen\u201c) und seines Zusatzprotokolls von 1997 (SEV Nr. 167) bestehen darin, die internationale Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten zu entwickeln, den Interessen der Rechtspflege zu dienen und die soziale Wiedereingliederung verurteilter Personen zu f\u00f6rdern. Gem\u00e4\u00df der Pr\u00e4ambel des \u00dcbereinkommens erfordern es diese Ziele, Ausl\u00e4ndern, denen wegen der Begehung einer Straftat ihre Freiheit entzogen ist, Gelegenheit zu geben, die gegen sie verh\u00e4ngte Sanktion in ihrer Heimat zu verb\u00fc\u00dfen.<\/p>\n<p>Nach Artikel 3 Absatz 1 des \u00dcbereinkommens ist die \u00dcberstellung einer verurteilten Person des \u201eUrteilsstaats\u201c in den \u201eVollstreckungsstaat\u201c insbesondere unter der Voraussetzung gestattet:<\/p>\n<p>\u2013\u00a0dass sie Staatsangeh\u00f6riger des Vollstreckungsstaats ist;<\/p>\n<p>\u2013\u00a0dass er oder sie (oder in bestimmten F\u00e4llen ein Vertreter) der \u00dcberstellung zustimmt;<\/p>\n<p>\u2013\u00a0dass die Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Sanktion verh\u00e4ngt worden ist, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen oder, wenn sie in seinem Hoheitsgebiet begangen oder festgestellt worden w\u00e4ren, darstellen w\u00fcrden;<\/p>\n<p>\u2013\u00a0dass sich der Urteils- und der Vollstreckungsstaat auf die \u00dcberstellung geeinigt haben.<\/p>\n<p>In Artikel 7 des \u00dcbereinkommens (Zustimmung und Nachpr\u00fcfung) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201eDer Urteilsstaat gew\u00e4hrleistet, dass diejenige Person, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d der \u00dcberstellung zuzustimmen hat, ihre Zustimmung freiwillig und im vollen Bewusstsein der rechtlichen Folgen gibt. Das Verfahren f\u00fcr diese Zustimmung richtet sich nach dem Recht des Urteilsstaates.<\/p>\n<p>Der Urteilsstaat gibt dem Vollstreckungsstaat Gelegenheit, sich durch einen Konsul oder einen anderen im Einvernehmen mit dem Vollstreckungsstaat bezeichneten Beamten zu vergewissern, dass die Zustimmung entsprechend den in Absatz 1 dargelegten Bedingungen gegeben worden ist.\u201c<\/p>\n<p>Artikel 9 des \u00dcbereinkommens (\u201eWirkungen der \u00dcberstellung f\u00fcr den Vollstreckungsstaat\u201c) bestimmt:<\/p>\n<p>\u201e1. Die zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden des Vollstreckungsstaats:<\/p>\n<p>a. setzen die Vollstreckung der Sanktion unmittelbar oder aufgrund einer Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung unter den in Artikel 10 enthaltenen Bedingungen fort oder<\/p>\n<p>b. wandeln die Entscheidung, durch welche die Sanktion verh\u00e4ngt wurde, unter den in Artikel 11 enthaltenen Bedingungen in einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren in eine Entscheidung dieses Staates um, wobei sie die im Urteilsstaat verh\u00e4ngte Sanktion durch eine nach dem Recht des Vollstreckungsstaats f\u00fcr dieselbe Straftat vorgesehene Sanktion ersetzen.<\/p>\n<p>2. Der Vollstreckungsstaat setzt den Urteilsstaat auf dessen Ersuchen vor \u00dcberstellung der verurteilten Person davon in Kenntnis, welches dieser Verfahren er anwenden wird.<\/p>\n<p>3. Die Vollstreckung der Sanktion richtet sich nach dem Recht des Vollstreckungsstaats, und dieser Staat allein ist zust\u00e4ndig, alle erforderlichen Entscheidungen zu treffen.<\/p>\n<p>(&#8230;)\u201c<\/p>\n<p>In Artikel 10 des \u00dcbereinkommens (\u201eFortsetzung der Vollstreckung\u201c) hei\u00dft es:<\/p>\n<p>\u201e1. Im Fall einer Fortsetzung der Vollstreckung ist der Vollstreckungsstaat an die rechtliche Art und die Dauer der Sanktion, wie sie vom Urteilsstaat festgelegt worden sind, gebunden.<\/p>\n<p>2. Ist diese Sanktion jedoch nach Art oder Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar oder schreibt dessen Recht dies vor, so kann dieser Staat die Sanktion durch eine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung an die nach seinem eigenen Recht f\u00fcr eine Straftat derselben Art vorgesehene Strafe oder Ma\u00dfnahme anpassen. Diese Strafe oder Ma\u00dfnahme muss ihrer Art nach soweit wie m\u00f6glich der Sanktion entsprechen, die durch die zu vollstreckende Entscheidung verh\u00e4ngt worden ist. Sie darf nach Art oder Dauer die im Urteilsstaat verh\u00e4ngte Sanktion nicht versch\u00e4rfen und das nach dem Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene H\u00f6chstma\u00df nicht \u00fcberschreiten.<\/p>\n<p>Artikel 11 des \u00dcbereinkommens (\u201eUmwandlung der Sanktion\u201c) lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Im Fall einer Umwandlung der Sanktion ist das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats vorgesehene Verfahren anzuwenden. Bei der Umwandlung:<\/p>\n<p>a. ist die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde an die tats\u00e4chlichen Feststellungen gebunden, soweit sie sich ausdr\u00fccklich oder stillschweigend aus dem im Urteilsstaat ergangenen Urteil ergeben;<\/p>\n<p>b. darf die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde eine freiheitsentziehende Sanktion nicht in eine Geldstrafe oder Geldbu\u00dfe umwandeln;<\/p>\n<p>c. hat die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die Gesamtzeit des an der verurteilten Person bereits vollzogenen Freiheitsentzugs anzurechnen;<\/p>\n<p>d. darf die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde die strafrechtliche Lage der verurteilten Person nicht erschweren und ist sie an ein Mindestma\u00df, das nach dem Recht des Vollstreckungsstaats f\u00fcr die begangene Straftat oder die begangenen Straftaten gegebenenfalls vorgesehen ist, nicht gebunden.<\/p>\n<p>2. Findet das Umwandlungsverfahren nach der \u00dcberstellung der verurteilten Person statt, so h\u00e4lt der Vollstreckungsstaat diese in Haft oder gew\u00e4hrleistet auf andere Weise ihre Anwesenheit im Vollstreckungsstaat bis zum Abschluss dieses Verfahrens.\u201c<\/p>\n<p>(&#8230;)\u201c<\/p>\n<p>25. Das deutsche Recht<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 57a deutsches Strafgesetzbuch muss das Gericht dem Verurteilten nach Verb\u00fc\u00dfung von f\u00fcnfzehn Jahren einer lebenslangen Freiheitsstrafe die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Strafe zur Bew\u00e4hrung gew\u00e4hren, unter dem Vorbehalt, dass eine solche Entscheidung mit den Erfordernissen der \u00f6ffentlichen Sicherheit vereinbar ist und dass nicht die besondere Schwere der Schuld des Betroffenen die weitere Vollstreckung gebietet.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>26. Ohne sich auf bestimmte Artikel der Konvention zu berufen, r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer, dass seine deutsche Strafe in eine italienische lebenslange Freiheitsstrafe umgewandelt worden sei. Da er davon ausgeht, dass er in Deutschland nur f\u00fcnfzehn Jahre Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft h\u00e4tte, vertritt er die Auffassung, dass seine \u00dcberstellung nach Italien seine Freiheitsstrafe tats\u00e4chlich um elf Jahre erh\u00f6ht hat und dass dies den Bestimmungen des \u00dcberstellungs\u00fcbereinkommens und seines Zusatzprotokolls zuwiderl\u00e4uft.<\/p>\n<p>27. Ohne sich auf Artikel der Konvention zu berufen, r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer das Verhalten der Beamten des zust\u00e4ndigen deutschen Ministeriums, die es unterlassen h\u00e4tten, ihn \u00fcber die rechtlichen Auswirkungen seiner \u00dcberstellung auf die Vollstreckung der Strafe zu informieren.<\/p>\n<p>RECHTLCHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Die gegen Italien gerichtete R\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er Herr der rechtlichen W\u00fcrdigung des Sachverhalts ist (S\u00f6derman .\/. Schweden [GK], Nr. 5786\/08, Rdnr. 57, CEDH\u00a02013, Aksu .\/. T\u00fcrkei [GK], Nrn. 4149\/04 und 41029\/04, Rdnr. 43, CEDH\u00a02012), und ist der Auffassung, dass die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers unter dem Blickwinkel des Artikels 5 Absatz 1 der Konvention zu pr\u00fcfen ist, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden: (&#8230;)\u201c<\/p>\n<p>29. Die italienische Regierung bringt eine Einrede der Unzul\u00e4ssigkeit der Beschwerde wegen Fristvers\u00e4umnis vor. Sie legt dar:<\/p>\n<p>\u2013\u00a0dass der Beschwerdef\u00fchrer das Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2001, das am 24. Juni 2001 rechtskr\u00e4ftig geworden ist, nicht auf nationaler Ebene angefochten und neun Jahre gewartet hat, bevor er die Beschwerde erhebt (Rdnr. 10 oben);<\/p>\n<p>\u2013\u00a0dass eine rechtskr\u00e4ftige Entscheidung, die geeignet ist, die Sechsmonatsfrist auszul\u00f6sen, auch in dem Urteil vom 6. Dezember 2005 gesehen werden kann, mit dem der Kassationsgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcckgewiesen hat, und zwar am Ende eines zweiten Verfahrens, das dieser im Jahr 2002 betrieben hat, um sich dar\u00fcber zu beklagen, dass er nach f\u00fcnfzehn Jahren Freiheitsstrafe nicht zur bedingten Entlassung zugelassen wurde (Rdnr. 17 oben);<\/p>\n<p>\u2013\u00a0dass, als der Beschwerdef\u00fchrer den Gerichtshof im Januar 2010 angerufen hat, ein neues Rechtsmittel vor den innerstaatlichen Gerichten anh\u00e4ngig war, und dass das diesbez\u00fcgliche Urteil des Kassationsgerichtshofs nach Erhebung der Beschwerde bei der Kanzlei eingereicht worden war (Rdnr. 18-22 oben).<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer hat seine Stellungnahme zur Begr\u00fcndetheit und der gerechten Entsch\u00e4digung nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist vorgelegt.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof weist darauf hin, dass die Sechsmonatsfrist gem\u00e4\u00df Artikel 35 Absatz 1 der Konvention mehrere Ziele verfolgt. Sie soll als erstes die Rechtssicherheit sicherstellen, indem sie gew\u00e4hrleistet, dass die Rechtssachen, die Fragen im Hinblick auf die Konvention aufwerfen, innerhalb einer angemessenen Frist gepr\u00fcft werden k\u00f6nnen, und sie soll auch die Beh\u00f6rden und anderen betroffenen Personen vor der Ungewissheit sch\u00fctzen, in der sie gelassen w\u00fcrden, wenn ein l\u00e4ngerer Zeitraum verstreichen w\u00fcrde (Mocanu und andere .\/. Rum\u00e4nien [GK], Nrn. 10865\/09, 45886\/07 und 32431\/08, Rdnr.\u00a0258, 17. September 2014, Sabri G\u00fcne\u015f .\/. T\u00fcrkei [GK], Nr. 27396\/06, Rdnr.\u00a039, 29.\u00a0Juni\u00a02012, El Masri .\/. \u201eehemalige jugoslawische Republik Mazedonien\u201c [GK], Nr. 39630\/09, Rdnr.\u00a0135, CEDH 2012, und Bayram und Y\u0131ld\u0131r\u0131m .\/.\u00a0T\u00fcrkei (Entsch.), Nr.\u00a038587\/97, CEDH 2002-III).<\/p>\n<p>32. Diese Regel legt somit die zeitlichen Grenzen f\u00fcr die Kontrolle fest, welche die Konventionsorgane vornehmen k\u00f6nnen, und weist sowohl Einzelpersonen als auch staatliche Beh\u00f6rden auf die Frist hin, nach deren Ablauf keine Kontrolle mehr m\u00f6glich ist (Walker .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Nr. 34979\/97, CEDH 2000-I, Sabri G\u00fcne\u015f, a.a.O., Rdnr. 40, und El Masri, a.a.O., Rdnr. 135).<\/p>\n<p>33. Im Allgemeinen l\u00e4uft die Sechsmonatsfrist ab dem Datum der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung, die im Rahmen des Prozesses der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ergangen ist. Jedoch d\u00fcrfen nur \u00fcbliche und wirksame Rechtsbehelfe ber\u00fccksichtigt werden, da ein Beschwerdef\u00fchrer die von der Konvention vorgegebene strikte Frist nicht verschieben darf, indem er versucht, unangemessene oder missbr\u00e4uchliche Beschwerden an Instanzen oder Institutionen zu richten, die nicht \u00fcber die erforderlichen Befugnisse oder Zust\u00e4ndigkeiten verf\u00fcgen, um auf der Grundlage der Konvention eine wirksame Wiedergutmachung hinsichtlich der in Rede stehenden R\u00fcge zu gew\u00e4hren (Fernie .\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Nr.14881\/04, 5. Januar 2006).<\/p>\n<p>34. Gem\u00e4\u00df einer umfassenden Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt Artikel 35 in der Regel nicht, au\u00dferordentliche Rechtswege zu beschreiten, wie zum Beispiel die Wiederaufnahme und andere Verfahren, die zur Wiederer\u00f6ffnung eines Verfahrens f\u00fchren k\u00f6nnen (Kiiskinen .\/.\u00a0Finnland (Entsch.), Nr. 26323\/95 CEDH 1999-V). Solche Rechtswege, die nicht zu den \u00fcblichen innerstaatlichen Rechtsbehelfen z\u00e4hlen, d\u00fcrfen bei der Berechnung der Sechsmonatsfrist grunds\u00e4tzlich nicht ber\u00fccksichtigt werden (siehe, AO \u201eOuralmach\u201c .\/. Russland (Entsch.),13338\/03, 10. April 2003).<\/p>\n<p>35. Die nicht mit einer konkreten Frist einhergehenden Rechtsbehelfe erzeugen dementsprechend Ungewissheit und f\u00fchren dazu, dass die Sechsmonatsregel gem\u00e4\u00df Artikel 35 Absatz 1 unwirksam wird (Williams .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Nr.\u00a032567\/06, 17. Februar 2009).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof merkt im vorliegenden Fall zun\u00e4chst an, dass der Kassationsgerichtshof mit einem Urteil vom 6. Dezember 2005 die Revision des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Urteil des Appellationsgerichts abgewiesen hat, das die Auffassung vertreten hatte, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Zeitpunkt der \u00dcberstellung noch nicht in den Genuss einer Herabsetzung des Strafma\u00dfes gelangt war (Rdnr. 17 oben).<\/p>\n<p>37. Diese Entscheidung hat die Situation, die der Beschwerdef\u00fchrer jetzt vor dem Gerichtshof r\u00fcgt, endg\u00fcltig geregelt. Sie ist somit der Beginn der Sechsmonatsfrist.<\/p>\n<p>38. Die folgenden, vom Beschwerdef\u00fchrer im Jahr 2009 vor dem Appellationsgericht und dann vor dem Kassationsgerichtshof eingelegten Rechtsbehelfe haben keine Auswirkung auf den Verlauf dieser Frist. Der Gerichtshof stellt hierzu fest, dass der Kassationsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. Juni 2010, mit dem der vom Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Appellationsgerichts eingelegte Rechtsbehelf wegen offensichtlich fehlender Begr\u00fcndung f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde, unterstrichen hat, dass die Frage, ob der Betroffene den Anspruch auf Strafminderung bereits vor seiner \u00dcberstellung nach Italien erworben hatte, schon durch das Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 16. Dezember 2005 gekl\u00e4rt worden war.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof f\u00fchrt schlie\u00dflich aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Vorhandensein besonderer Umst\u00e4nde weder aufgezeigt noch vorgetragen hat, die rechtfertigen k\u00f6nnten, dass er nach dem Urteil des Kassationsgerichtshofs vom 16. Dezember 2005 einen Zeitraum von 5 Jahren abgewartet hat, bevor er diese Beschwerde am 6. Januar 2010 erhoben hat.<\/p>\n<p>40. Hieraus ergibt sich, dass diese R\u00fcge versp\u00e4tet und nach Artikel 35 Abs\u00e4tze 1 und 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>A. Die gegen Deutschland gerichtete R\u00fcge<\/strong><\/p>\n<p>41. Ohne sich auf Artikel der Konvention zu berufen, r\u00fcgt der Beschwerdef\u00fchrer im \u00dcbrigen das Verhalten der Beamten des zust\u00e4ndigen deutschen Ministeriums, die es unterlassen h\u00e4tten, ihn \u00fcber die rechtlichen Auswirkungen seiner \u00dcberstellung auf die Vollstreckung der Strafe zu informieren.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof stellt fest, dass die letzte R\u00fcge nicht substantiiert ist. Soweit er daf\u00fcr zust\u00e4ndig ist, die vorgebrachten Behauptungen zu w\u00fcrdigen, hat der Gerichtshof eine Verletzung der nach der Konvention zugesicherten Rechte und Freiheiten nicht erkannt. Daher ist auch diese R\u00fcge nach Artikel 35 Abs\u00e4tze 3 und 4 der Konvention f\u00fcr unzul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof mehrheitlich:<\/p>\n<p>Er erkl\u00e4rt die Beschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stanley Naismith\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 I\u015f\u0131l Karaka\u015f<br \/>\nKanzler\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sidentin<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=403\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=403&text=SCIABICA+gegen+Italien+und+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+1891%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=403&title=SCIABICA+gegen+Italien+und+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+1891%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=403&description=SCIABICA+gegen+Italien+und+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Beschwerde+Nr.+1891%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE ZWEITE SEKTION ENTSCHEIDUNG Beschwerde Nr. 1891\/10 S. gegen Italien und Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=403\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-403","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/403","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=403"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/403\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":404,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/403\/revisions\/404"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=403"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=403"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=403"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}