{"id":401,"date":"2021-01-03T12:49:29","date_gmt":"2021-01-03T12:49:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=401"},"modified":"2021-01-03T12:49:29","modified_gmt":"2021-01-03T12:49:29","slug":"baecker-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-44183-12","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=401","title":{"rendered":"B\u00c4CKER gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 44183\/12"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 44183\/12<br \/>\nB. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2014 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom und<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 10. Juli 2012 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, B., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in L. wohnhaft. Er ist derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus in L. untergebracht. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn E., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>2. Der Sachverhalt, wie er von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebracht worden ist, l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen:<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Am 29. Januar 1981 wurde vor dem Jugendsch\u00f6ffengericht Hamm Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung, begangen am 5.\u00a0August bzw. 19. September 1980, erhoben. In dem ersten Fall fuhr der Beschwerdef\u00fchrer ein sechzehnj\u00e4hriges M\u00e4dchen an und stie\u00df es zu Boden. Dann w\u00fcrgte er das M\u00e4dchen, drohte ihm, es zu t\u00f6ten, und vergewaltigte es. In dem zweiten Fall war er einem M\u00e4dchen gefolgt und wollte es vergewaltigen. Da sein Fahrrad blockierte, gab er die Verfolgung auf und masturbierte in einem Feld. Er ergriff eine 25-j\u00e4hrige Fu\u00dfg\u00e4ngerin, w\u00fcrgte sie und drohte ihr, sie zu ersticken. Als die Frau sich wehrte und um Hilfe rief, wurden Passanten auf sie aufmerksam und er konnte nicht in sie eindringen. Das Gericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten, die zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt wurde, weil er und seine Mutter sich mit seiner medikament\u00f6sen Behandlung und seiner Unterbringung in einer Einrichtung f\u00fcr jugendliche Straft\u00e4ter einverstanden erkl\u00e4rt hatten.<\/p>\n<p>4. Am 24. September 1981 fuhr der Beschwerdef\u00fchrer eine 24-j\u00e4hrige Radfahrerin an, zog sie in einen Graben, w\u00fcrgte sie bis zur Besinnungslosigkeit und vergewaltigte sie. Als sie die Besinnung wiedererlangt hatte und zu fliehen versuchte, misshandelte er sie, lie\u00df sie bewusstlos und schwer verletzt in einem Feld liegen und fuhr davon. Das Opfer wurde einen Monat lang im Krankenhaus behandelt, litt bis Anfang 1982 an einer L\u00e4hmung des Augenmuskels und befand sich ein Jahr nach dem \u00dcberfall immer noch in einem f\u00fcrchterlichen psychischen Zustand mit suizidalen und depressiven Neigungen.<\/p>\n<p>5. Am 17. September 1982 sprach das Landgericht M\u00fcnster den Beschwerdef\u00fchrer der Vergewaltigung in zwei F\u00e4llen schuldig, verbunden mit schwerer K\u00f6rperverletzung in dem einen Fall und mit versuchter Vergewaltigung in dem anderen Fall. Er wurde zu einer Einheitsjugendstrafe von f\u00fcnf Jahren verurteilt; die fr\u00fchere Verurteilung durch das Jugendgericht war darin einbezogen. Das Gericht st\u00fctzte seine Entscheidung auf das mit dem 19. April 1982 datierte Gutachten eines externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, der den Beschwerdef\u00fchrer exploriert und Berichte von \u00c4rzten, Mitarbeitern der Sozialbeh\u00f6rde und Schulen \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer und seine Familie eingesehen hatte, die den Zeitraum von 1970 bis 1980 betrafen und alle besagten, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer in einer schwierigen famili\u00e4ren Situation befinde und k\u00f6rperliche Beeintr\u00e4chtigungen und Lernschwierigkeiten habe. Der Sachverst\u00e4ndige befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychopathischen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit erh\u00f6htem Sexualtrieb und verminderter Steuerungsf\u00e4higkeit leide. Das Landgericht stellte weiter fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer wegen einer psychischen St\u00f6rung bei der Begehung der Taten vermindert schuldf\u00e4hig gewesen sei (gem\u00e4\u00df \u00a7 21 StGB, siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c). Daher ordnete es gem\u00e4\u00df den einschl\u00e4gigen Bestimmungen des deutschen Rechts an, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor Beginn der Verb\u00fc\u00dfung der Jugendstrafe in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen sei. Zur Zeit der Begehung der Taten war der Beschwerdef\u00fchrer 16 bzw. 17 Jahre alt. Seit dem 15. Oktober 1982 ist er in einer psychiatrischen Einrichtung untergebracht.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>(a) Das psychiatrische Sachverst\u00e4ndigengutachten vom Dezember 2010<\/p>\n<p>6. Seit 1987 ist der Beschwerdef\u00fchrer regelm\u00e4\u00dfig alle drei Jahre von verschiedenen externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen begutachtet worden, die den Beschwerdef\u00fchrer zuvor nicht behandelt hatten und die nicht zu der psychiatrischen Einrichtung geh\u00f6rten, in die der Beschwerdef\u00fchrer untergebracht ist.<\/p>\n<p>7. Am 6. Dezember 2010 legte der externe Sachverst\u00e4ndige K., ein Psychologe, Psychotherapeut und Fachhochschulprofessor, eine Stellungnahme vor, nachdem er den Beschwerdef\u00fchrer am 19. und 27. Oktober 2010 begutachtet hatte. Bei seiner Einsch\u00e4tzung der Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigte der Sachverst\u00e4ndige die fr\u00fcheren Gutachten, die acht verschiedene externe psychiatrische Sachverst\u00e4ndige \u00fcber den Gesundheitszustand des Beschwerdef\u00fchrers in den Jahren 1987, 1991, 1993, 1995, 1998, 2001, 2004 und 2008 erstellt hatten, sowie seine Krankenakte, welche die von den behandelnden \u00c4rzten abgegebenen Stellungnahmen zu seinem Verhalten im Krankenhaus sowie zu den durchgef\u00fchrten therapeutischen Ma\u00dfnahmen seit seiner Einweisung im Jahr 1982 enthielt.<\/p>\n<p>8. Der Sachverst\u00e4ndige befand, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer histrionischen, narzisstischen und antisozialen St\u00f6rung mit impulsiven und aggressiven Neigungen leide, die daraus resultieren, dass er in der Vergangenheit zuhause vernachl\u00e4ssigt und misshandelt worden sei. Er lasse sich leicht provozieren und sei sehr reizbar; er sei emotional instabil und die Schwelle f\u00fcr aggressives Verhalten sei bei ihm niedrig. W\u00e4hrend seines Klinikaufenthalts habe der Beschwerdef\u00fchrer, wenn er gereizt worden sei oder sich in einer von ihm als Schikanierung empfundenen Situation befunden habe, einige Male ein aggressives und etwas gewaltt\u00e4tigeres Verhalten an den Tag gelegt. Der Beschwerdef\u00fchrer habe jedoch in keinem dieser F\u00e4lle versucht, jemanden zu w\u00fcrgen oder ernsthaft zu verletzen, und es gebe keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass sein aggressives Verhalten in seiner H\u00e4ufigkeit oder Intensit\u00e4t im Laufe der Jahre zugenommen habe. Der Sachverst\u00e4ndige betonte, dass der Beschwerdef\u00fchrer mit der Betreuung des Streichelzoos der Abteilung betraut worden sei und er seine allt\u00e4glichen Aufgaben immer erledige.<\/p>\n<p>9. Nach Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen war zu erwarten, dass der Beschwerdef\u00fchrer au\u00dferhalb des Krankenhauses \u00e4hnliche Straftaten begehen werde wie die, die seiner Unterbringung zugrunde gelegen h\u00e4tten. Bei seiner Begutachtung durch den Sachverst\u00e4ndigen habe er zu verstehen gegeben, dass er keine Notwendigkeit sehe, seine Therapie fortzusetzen. Die weitere Therapie und Medikation seien jedoch geboten, um das R\u00fcckfallrisiko m\u00f6glichst gering zu halten. Daher k\u00f6nne die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus dem Krankenhaus vorerst nicht empfohlen werden. Der Sachverst\u00e4ndige f\u00fchrte in diesem Zusammenhang aus, dass seine Einsch\u00e4tzung sich auf die Annahme st\u00fctze, dass das Landgericht zu dem Ergebnis kommen w\u00fcrde, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrer zu bef\u00fcrchtenden Straftaten so schwerwiegend seien, dass der Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer seiner Unterbringung erfordere. Der Sachverst\u00e4ndige zog den Schluss, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht als therapierter Sexualstraft\u00e4ter angesehen werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>(b) Die erste Entscheidung des Landgerichts Paderborn<\/p>\n<p>10. Im M\u00e4rz 2011 stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrer den Antrag, seine weitere Unterbringung f\u00fcr unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig zu erkl\u00e4ren oder, hilfsweise, eine zus\u00e4tzliche psychiatrische Begutachtung durchzuf\u00fchren. Er brachte vor, dass seine mittlerweile achtundzwanzigeinhalb Jahre andauernde Freiheitsentziehung seine Grundrechte verletze.<\/p>\n<p>11. Am 22. M\u00e4rz 2011 wies das Landgericht Paderborn den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers ab, ohne den Beschwerdef\u00fchrer m\u00fcndlich anzuh\u00f6ren. Es ber\u00fccksichtigte dabei einen Bericht der psychiatrischen Einrichtung vom 1. September 2010, der zu dem Schluss gelangte, dass trotz seines \u00fcberwiegend zufriedenstellenden Verhaltens im Stationsalltag aufgrund fehlender Fortschritte bei seiner Therapie keine positive Legalprognose erstellt werden k\u00f6nne.<\/p>\n<p>12. Am 28. April 2011 hob das Oberlandesgericht Hamm die Entscheidung des Landgerichts auf, weil weder das Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 6. Dezember 2010 in die Entscheidung einbezogen noch der Sachverst\u00e4ndige oder der Beschwerdef\u00fchrer angeh\u00f6rt worden sei. Das Oberlandesgericht verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zur\u00fcck.<\/p>\n<p>(c) Die \u00fcberarbeitete Entscheidung des Landgerichts Paderborn<\/p>\n<p>13. Am 10. Juni 2011 ordnete das Landgericht Paderborn erneut die Fortsetzung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an. Unter Bezugnahme auf schriftliche Stellungnahmen des psychiatrischen Krankenhauses L., in dem er untergebracht war (Stellungnahme vom 6. Juni 2011, erster Absatz), und der Staatsanwaltschaft, das Gutachten des unabh\u00e4ngigen Sachverst\u00e4ndigen vom 6. Dezember 2010, die m\u00fcndliche Aussage des Beschwerdef\u00fchrers und das Vorbringen seines Anwalts stellte das Gericht fest, dass die Legalprognose des Beschwerdef\u00fchrers immer noch negativ sei. Der Sachverst\u00e4ndige hatte ausgef\u00fchrt, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer kombinierten Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leide, zu der eine affektive Instabilit\u00e4t, mangelnde Steuerungsf\u00e4higkeit, eine Unf\u00e4higkeit, Beziehungen zu begr\u00fcnden, und eine Leugnung der Straftaten geh\u00f6re. Der Sachverst\u00e4ndige war der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die sch\u00fctzende Umgebung und Betreuung einer Einrichtung \u00fcber einen relativ langen Zeitraum ben\u00f6tige, da er immer noch keine Einsicht in seine Krankheit oder Empathie mit den Opfern zeige, und sich hartn\u00e4ckig weigere, Vorschl\u00e4ge der behandelnden \u00c4rzte zur Anpassung seiner Psychotherapie in Betracht zu ziehen, wie dies f\u00fcr die langfristige Behandlung seiner St\u00f6rung erforderlich sei.<\/p>\n<p>(d) Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm<\/p>\n<p>14. Am 1. September 2011 verwarf das Oberlandesgericht Hamm unter Best\u00e4tigung der von dem Landgericht angef\u00fchrten Gr\u00fcnde die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet. Es stellte fest, dass seine weitere Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung unerl\u00e4sslich und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, solange die ernste Gefahr bestehe, dass er \u00e4hnliche Straftaten begehen k\u00f6nnte, und solange er die Behandlung verweigere.<\/p>\n<p>(e) Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>15. Am 1. Juni 2012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02120\/11).<\/p>\n<p>(f) Das weitere Verfahren<\/p>\n<p>16. Die weitere Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers unterlag einer j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfung. Am 13. Juni 2012 ordnete das Landgericht Paderborn, das den Beschwerdef\u00fchrer angeh\u00f6rt hatte und die Stellungnahme der psychiatrischen Anstalt vom 13. April 2012 ber\u00fccksichtigte, die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers an. Die Stellungnahme besagte, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin unver\u00e4ndert an einer kombinierten Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung leide, zu der histrionische, narzisstische und antisoziale Aspekte und eine undifferenzierte Wahrnehmung anderer Personen, ein hohe Egozentrik und ein starres und unflexibles Denken und Verhalten geh\u00f6rten. Der Bericht betonte, dass der Beschwerdef\u00fchrer, obwohl er in dem psychiatrischen Krankenhaus im Alltag gut integriert sei und Verantwortung f\u00fcr sein Verhalten \u00fcbernehme, Schwierigkeiten mit Ver\u00e4nderungen habe. Das Gericht ber\u00fccksichtigte, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich im Rahmen der begleiteten Lockerungen an die Regeln halte, dass er die \u00e4rztliche Stellungnahme und ein erg\u00e4nzendes Gutachten aber als Frechheit ansehe und seine Entlassung verlange. Das Gericht war der Auffassung, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers fortdauern m\u00fcsse, da sein impulsives und forderndes Verhalten erwarten lasse, dass er au\u00dferhalb eines strukturierten Umfeldes erneut straff\u00e4llig werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>17. Am 31. Juli 2012 verwarf das Oberlandesgericht Hamm die sofortige Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Beschluss des Landgerichts.<\/p>\n<p>18. Am 5. Juni 2013 beschloss das Landgericht Paderborn auf der Grundlage einer neuen Stellungnahme der psychiatrischen Einrichtung vom 15. M\u00e4rz 2013 die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung, dass es dem Beschwerdef\u00fchrer immer noch an sozialen Kompetenzen fehle und seine hohe Egozentrik gegen eine g\u00fcnstige Sozial- und Kriminalprognose spreche. Das Gericht stellte fest, dass ein Behandlungsfortschritt nicht festgestellt werden k\u00f6nne, da er eine Behandlung im eigentlichen Sinne weiterhin ablehne.<\/p>\n<p>19. Am 23. Juli 2013 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht Hamm den Beschluss des Landgerichts und stellte fest, dass immer noch R\u00fcckfallgefahr bestehe, da der der Beschwerdef\u00fchrer alle Therapieangebote ausschlage.<\/p>\n<p>20. Am 18. November 2013 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht die von dem Beschwerdef\u00fchrer gegen die Beschl\u00fcsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 31. Juli 2012 und 23. Juli 2013 erhobenen Verfassungsbeschwerden f\u00fcr unzul\u00e4ssig (2BvR 2180\/13 und 2 BvR 2200\/13). Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine R\u00fcgen nicht hinreichend substantiiert habe, da er nur pauschal vorgebracht habe, dass seine Freiheitsentziehung unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei und die \u00e4rztliche Begutachtung M\u00e4ngel aufweise, und dass er polemische Vorw\u00fcrfe gegen die Gerichte erhoben habe, ohne sich mit ihren Argumenten und Begr\u00fcndungen auseinanderzusetzen. Das Bundesverfassungsgericht f\u00fcgte hinzu, dass es nicht seine Aufgabe sei, sich das rechtlich Relevante aus den vorgelegten Unterlagen herauszusuchen. Auch anwaltlich nicht vertretene Beschwerdef\u00fchrer seien gehalten, ihre R\u00fcgen \u2013 soweit m\u00f6glich \u2013 zu substantiieren.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>21. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht ist in der Rechtssache K. .\/. Deutschland ((Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a048057\/10, 19. M\u00e4rz 2013, Rdnrn. 38-43) wiedergegeben.<\/p>\n<p>22. Gem\u00e4\u00df \u00a7 21 StGB ist ein T\u00e4ter, der wegen einer pathologischen psychischen St\u00f6rung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsst\u00f6rung, wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, nur teilweise f\u00e4hig ist, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, als vermindert schuldf\u00e4hig anzusehen.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>23. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 17, hilfsweise nach Artikel 3, Artikel 6 Abs\u00e4tze 1, 2, 3 Buchstaben d und e, Artikel 7, Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 sowie Artikel 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 13 zur Konvention, dass das in Rede stehende Verfahren hinsichtlich der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung der Fortdauer seiner Freiheitsentziehung f\u00fcr die Jahre 2011\/12 unfair gewesen sei. Er brachte vor, dass die innerstaatlichen Gericht ihre Entscheidungen auf das rein theoretische Risiko, dass er immer noch eine Gefahr f\u00fcr Gesellschaft darstelle, gest\u00fctzt h\u00e4tten. Bei der Einsch\u00e4tzung dieser m\u00f6glichen Gefahr h\u00e4tten die nationalen Gerichte und die Mehrheit der psychiatrischen und anderen beteiligten Sachverst\u00e4ndigen stets auf die Schwere der Taten verwiesen, wie sie in dem Urteil des Landgerichts vom 17. September 1982 festgestellt worden seien. Sie h\u00e4tten die sp\u00e4teren Entwicklungen und die relevanten Informationen, die zum Zeitpunkt ihrer \u00dcberpr\u00fcfungen seiner Freiheitsentziehung verf\u00fcgbar gewesen seien, nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>24. Unter Bezugnahme auf Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention in Verbindung mit Artikel 17 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass seine fortdauernde Freiheitsentziehung in einem psychiatrischen Krankenhaus unrechtm\u00e4\u00dfig und willk\u00fcrlich sei.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer aufgrund des Urteils des Landgerichts M\u00fcnster vom 17. September 1982, mit dem seine unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, die Freiheit entzogen wurde. Seine Freiheitsentziehung k\u00f6nnte daher als Freiheitsentziehung \u201enach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht\u201c unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a und\/oder als Freiheitsentziehung eines \u201epsychisch Kranken\u201c unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e fallen. Die einschl\u00e4gigen Vorschriften lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>26. Da die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers in erster Linie auf einer \u2013 von dem Beschwerdef\u00fchrer bestrittenen \u2013 Feststellung einer verminderten Schuldf\u00e4higkeit, also einer psychischen Erkrankung, durch die nationalen Gerichte, beruht, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angebracht, die R\u00fcge nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e zu pr\u00fcfen (siehe X .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 5. November 1981, Rdnr.\u00a039, Serie A Band\u00a046).<\/p>\n<p>27. Der Gerichtshof stellt erneut fest, dass die in Rede stehende Unterbringung, um Artikel 5 Abs. 1 zu gen\u00fcgen, in erster Linie \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c sein muss, was auch die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Weise einschlie\u00dft; in diesem Zusammenhang verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und enth\u00e4lt die Verpflichtung, dessen materiell- und verfahrensrechtliche Bestimmungen einzuhalten. Die Konvention verlangt aber zus\u00e4tzlich, dass jedwede Freiheitsentziehung mit dem Zweck von Artikel\u00a05, n\u00e4mlich dem Schutz des Einzelnen vor Willk\u00fcr, vereinbar ist. \u00dcberdies stellt die Freiheitsentziehung eine derart schwerwiegende Ma\u00dfnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen in Betracht gezogen und f\u00fcr nicht ausreichend befunden worden sind, um den Einzelnen oder die Allgemeinheit zu sch\u00fctzen, so dass dem Betroffenen gegebenenfalls die Freiheit entzogen werden muss. Dies bedeutet, dass es nicht ausreicht, dass die Freiheitsentziehung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erfolgt; sie muss auch unter den Umst\u00e4nden geboten sein (Stanev .\/. Bulgarien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a036760\/06, Rdnr. 143, 17. Januar 2012, mit weiteren Nachweisen).<\/p>\n<p>28. Im Hinblick auf die Freiheitsentziehung bei psychisch Kranken kann einer Person wegen einer \u201epsychischen Erkrankung\u201c nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e die Freiheit nur entzogen werden, wenn die folgenden Mindestvoraussetzungen vorliegen: Erstens muss die psychische Erkrankung zuverl\u00e4ssig nachgewiesen werden, zweitens muss die psychische St\u00f6rung ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen; drittens muss die Fortdauer der Unterbringung vom Fortbestehen einer derartigen St\u00f6rung abh\u00e4ngen (siehe Stanev, a. a. O., Rdnr. 145, mit weiteren Nachweisen, und Hutchison Reid .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 50171\/99, Rdnrn. 48-49, ECHR 2003-IV).<\/p>\n<p>29. Um die Freiheitsentziehung zu rechtfertigen, muss, au\u00dfer in Notf\u00e4llen, schl\u00fcssig nachgewiesen sein, dass eine Person \u201epsychisch krank\u201c ist. Hierzu muss die zust\u00e4ndige nationale Beh\u00f6rde aufgrund eines objektiven medizinischen Berichts davon \u00fcberzeugt sein, dass eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung vorliegt, deren Art oder Ausma\u00df die Freiheitsentziehung, die nur bei Fortbestehen der psychischen St\u00f6rung verl\u00e4ngert werden kann, rechtfertigt. In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass es in erster Linie Aufgabe der nationalen Beh\u00f6rden ist, die ihnen in einem bestimmten Fall vorgebrachten Beweise zu w\u00fcrdigen und insbesondere den Beweiswert der Sachverst\u00e4ndigengutachten zu beurteilen (vgl. Ruiz Rivera .\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 8300\/06, Rdnr. 59, 18.\u00a0Februar 2014, mit weiteren Nachweisen, Vogt .\/. Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45553\/06, 3. Juni 2014). Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, die Entscheidungen dieser Beh\u00f6rden im Lichte der Konvention zu \u00fcberpr\u00fcfen (siehe Luberti .\/. Italien, 23.\u00a0Februar 1984, Rdnr.\u00a027, Serie A Band 75, und \u0164upa :\/. Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr.\u00a039822\/07, Rdnr. 49, 26. Mai 2011). Schlie\u00dflich m\u00fcssen sich die Fortdauerentscheidungen auf auch aktuelle medizinische Sachverst\u00e4ndigengutachten st\u00fctzen (Ruiz Rivera, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 60; Vogt, a.\u00a0a.\u00a0O.; siehe auch Magalh\u00e3esPereira .\/. Portugal, Individualbeschwerde Nr. 44872\/98, Rdnr.49, ECHR 2002\u2011I).<\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof weist in der vorliegenden Rechtssache darauf hin, dass das Landgericht M\u00fcnster in seiner Entscheidung vom 17. September 1982 die erstmalige Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus anordnete, nachdem es einen externen Sachverst\u00e4ndigen hinzugezogen hatte, der feststellte, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer psychopatischen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit erh\u00f6htem Sexualtrieb und verminderter Steuerungsf\u00e4higkeit leide und im Sinne von \u00a7 21 StGB vermindert schuldf\u00e4hig sei (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c).<\/p>\n<p>31. Bei ihrer im Rahmen der regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfung der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nach \u00a7 67e StGB zu treffenden Entscheidung dar\u00fcber, ob die psychische St\u00f6rung des Beschwerdef\u00fchrers ihrer Art oder Schwere nach die Zwangsunterbringung rechtfertigte, ber\u00fccksichtigten die nationalen Gerichte die verschiedenen Stellungnahmen der behandelnden \u00c4rzte, die im Verlauf der Unterbringung der Beschwerdef\u00fchrers regelm\u00e4\u00dfig angefertigt wurden, sowie die eingeholten externen Sachverst\u00e4ndigengutachten. Sie beriefen sich insbesondere auf das Gutachten des externen Sachverst\u00e4ndigen vom 6. Dezember 2010, das zum Zeitpunkt der \u00fcberarbeiteten Entscheidung des Landgerichts sechs Monate und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts neun Monate zur\u00fccklag, sowie auf die Stellungnahme der behandelnden Psychiater und Psychologen im psychiatrischen Krankenhaus L.. Au\u00dferdem ber\u00fccksichtigten sie das Verhalten und die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend der Anh\u00f6rung sowie die Ausf\u00fchrungen seines Rechtsanwalts.<\/p>\n<p>32. Aufgrund der Einsch\u00e4tzung der Sachverst\u00e4ndigen sahen es die nationalen Gerichte in ihren Entscheidungen zur \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in dem in Rede stehenden Verfahren als erwiesen an, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine kombinierte Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung mit histrionischen, narzisstischen und antisozialen Aspekten vorliege und er bisher in seiner Therapie keine hinreichenden Fortschritte erzielt habe. Sie befanden, dass der Beschwerdef\u00fchrer angesichts fehlender Selbstanalyse hinsichtlich der Tatmotive und fehlender Empathie mit den Opfern, die eine sichere Legalprognose unm\u00f6glich machten, immer noch f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei. Sie kamen zu dem Schluss, dass infolgedessen nach wie vor die Gefahr bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Entlassung auf Bew\u00e4hrung rechtswidrige Taten begehen werde, \u00e4hnlich denen, die seiner Unterbringung zugrunde gelegen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>33. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Erw\u00e4gungen f\u00fcr die Frage der Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers nicht unerheblich waren. Er stellt zudem fest, dass die Sachverst\u00e4ndigen und die innerstaatlichen Gerichte entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers die Entwicklungen nach seiner Verurteilung im Jahre 1982 sowie die sachdienlichen Informationen ber\u00fccksichtigten, die vorlagen, als die die Gutachten und Entscheidungen im Rahmen der aufeinander folgenden Pr\u00fcfungen der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers erstattet bzw. erlassen wurden.<\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof ist daher der Ansicht, dass aufgrund objektiver und hinreichend aktueller medizinischer Sachverst\u00e4ndigengutachten von den nationalen Gerichten festgestellt wurde, dass eine wirkliche psychische St\u00f6rung der Art und Schwere vorlag, die eine Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers zum Schutz der Allgemeinheit rechtfertigte. Er stellt weiter fest, dass die innerstaatlichen Gerichte im Verlauf der im innerstaatlichen Recht vorgeschrieben regelm\u00e4\u00dfigen \u00dcberpr\u00fcfungen und insbesondere in dem in Rede stehenden Verfahrens die Notwendigkeit der Fortdauer der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers erneut gepr\u00fcft haben. Entgegen den Behauptungen des Beschwerdef\u00fchrers stellten die Sachverst\u00e4ndigengutachten und die daraus abgeleiteten Prognose der nationalen innerstaatlichen Gerichte nicht ausschlie\u00dflich auf die Leugnung seiner Taten ab. Sie st\u00fctzten sich vielmehr auf den Umstand, dass es wegen der daraus folgenden fehlenden Selbstanalyse hinsichtlich der Taten, deren der Beschwerdef\u00fchrer schuldig befunden worden war, keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gebe, dass seine Pers\u00f6nlichkeit und seine F\u00e4higkeit, mit seiner sexuellen Deviation und Aggressivit\u00e4t umzugehen, sich ver\u00e4ndert h\u00e4tten. Daraus geht hervor, das die Zul\u00e4ssigkeit seiner weiteren Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vom Fortbestehen seiner psychischen St\u00f6rung abhing (siehe sinngem\u00e4\u00df Winterwerp .\/. die Niederlande, 24. Oktober 1979, Rdnr. 39, Band A Nr. 33 und Shtukaturov .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a044009\/05, Rdnr. 114, 27. M\u00e4rz 2008).<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt zudem fest, dass nichts darauf hindeutet, dass der Beschluss des Landgerichts vom 10. Juni 2011, mit dem die Fortdauer der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet wurde, nicht mit dem Zweck des Artikels 5 Abs. 1, ihn vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen, im Einklang stand. Die innerstaatlichen Gerichte schenkten der Tatsache Beachtung, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits \u00fcber einen betr\u00e4chtlichen Zeitraum von damals 29 Jahren untergebracht war. Insbesondere das Landgericht kam zu dem Schluss, dass ohne wirksame medizinische Behandlung in der kontrollierten Umgebung eines Krankenhauses die Gefahr bestehe, dass er erneut straff\u00e4llig w\u00fcrde, und dass er deshalb immer noch eine Gefahr f\u00fcr die Gesellschaft darstelle, was die Fortdauer seiner Freiheitsentziehung rechtfertige. Es war folglich der Auffassung, dass andere, weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen als die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers zum Schutz der Allgemeinheit nicht ausreichten und seine Unterbringung unter diesen Umst\u00e4nden notwendig sei (siehe sinngem\u00e4\u00df Varbanov .\/. Bulgarien, Individualbeschwerde Nr. 31365\/96, Rdnr.\u00a046, EGMR\u00a02000\u2011X).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof weist zwar darauf hin, dass die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit einer fortdauernden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus umso genauer gepr\u00fcft werden muss, je l\u00e4nger die Unterbringung andauert (siehe F. .\/.\u00a0Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 32705\/06, 28. September 2010, und G. .\/.\u00a0Deutschland (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 53783\/09, 18. Oktober 2011), ist in Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen aber der Auffassung, dass es keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass die innerstaatlichen Entscheidungen w\u00e4hrend des in Rede stehenden Verfahrens keine gerechte Abw\u00e4gung zwischen den Freiheitsinteressen des Beschwerdef\u00fchrers und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vorgenommen haben, und dass auch keine Gr\u00fcnde f\u00fcr die Feststellung vorliegen, dass die Entscheidungen Anzeichen von Willk\u00fcr erkennen lie\u00dfen.<\/p>\n<p>37. Folglich war die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e der Konvention gerechtfertigt. Aufgrund dieser Schlussfolgerung h\u00e4lt der Gerichtshof es nicht f\u00fcr erforderlich, zu pr\u00fcfen, ob auch Buchstabe a auf den vorliegenden Fall anwendbar ist (vgl. P. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a01241\/06, 24. M\u00e4rz 2009, K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 48).<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>39. Nach Artikel 6 Abs. 1, 2 und 3 Buchstaben d und e der Konvention, r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer \u00fcberdies, dass das gerichtliche Verfahren hinsichtlich seiner Unterbringung und die j\u00e4hrlichen \u00dcberpr\u00fcfungen seiner Freiheitsentziehung nicht fair gewesen seien. Er behauptete ferner, dass seine Freiheitsentziehung und die Bedingungen seiner Unterbringung einer erniedrigende Behandlung gleichk\u00e4men, die gegen Artikel 3 der Konvention versto\u00dfe. Unter Berufung auf Artikel 7, Artikel 1 des Protokolls Nr. 6 und die Artikel 1, 2 und 3 des Protokolls Nr. 13 zur Konvention trug der Beschwerdef\u00fchrer abschlie\u00dfend vor, dass seine Behandlung durch die nationalen Beh\u00f6rden, die Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten, die von diesen in Bezug auf seine Freiheitsentziehung erlassenen willk\u00fcrlichen Entscheidungen sowie die Bedingungen seiner Unterbringung diskriminierend gewesen seien und sein Recht auf Gedankenfreiheit verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt er allerdings fest, dass hier keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten ersichtlich sind.<\/p>\n<p>41. Daraus folgt, dass auch dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=401\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=401&text=B%C3%84CKER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+44183%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=401&title=B%C3%84CKER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+44183%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=401&description=B%C3%84CKER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+44183%2F12\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 44183\/12 B. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=401\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-401","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/401","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=401"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/401\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":402,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/401\/revisions\/402"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=401"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=401"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=401"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}