{"id":399,"date":"2021-01-03T12:44:59","date_gmt":"2021-01-03T12:44:59","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=399"},"modified":"2021-01-03T12:44:59","modified_gmt":"2021-01-03T12:44:59","slug":"aurnhammer-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-36356-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=399","title":{"rendered":"AURNHAMMER gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 36356\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 36356\/10 &#8211; A. &#8211; gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 21. Oktober 2014 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom und<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 24. Juni 2010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, A., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und derzeit in S. untergebracht. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde wurde er vor dem Gerichtshof von Herrn A., Rechtsanwalt in C., Deutschland, vertreten. Dieser teilte dem Gerichtshof mit Schreiben vom 1. August 2014 mit, dass er den Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr vertrete.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus<\/p>\n<p>3. Am 19. August 2004 wurde der Beschwerdef\u00fchrer vom Jugendgericht Regensburg der K\u00f6rperverletzung und Sachbesch\u00e4digung schuldig gesprochen, weil er zwei Fahrscheinkontrolleure, die ihn davon abhalten wollten, sich der Fahrscheinkontrolle zu entziehen, ins Gesicht geschlagen und ihre Kleidung und Brillen besch\u00e4digt habe. Au\u00dferdem wurde er der \u00fcblen Nachrede und versuchten N\u00f6tigung schuldig gesprochen, weil er in einem seiner vorangegangen Strafverfahren eine Staatsanw\u00e4ltin beleidigt habe und versucht habe, sie einzusch\u00fcchtern. Ferner wurde er der gef\u00e4hrlichen K\u00f6rperverletzung schuldig gesprochen, weil er einen schlafenden Zellengenossen, von dem er sich zuvor erniedrigt gef\u00fchlt habe, mit einem Messer am Hals angegriffen und leicht verletzt habe. Schlie\u00dflich wurde der Beschwerdef\u00fchrer des Diebstahls, des minder schweren Betrugs und des Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Zus\u00e4tzlich zu einer bereits am 15. Februar 2000 verh\u00e4ngten Jugendstrafe wegen \u00fcbler Nachrede, Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte, K\u00f6rperverletzung und Diebstahls verurteilte das Gericht den Beschwerdef\u00fchrer zu einer Gesamtjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten.<\/p>\n<p>4. Daneben ordnete das Gericht nach \u00a7 63 StGB (siehe Rdnrn. 17 und 18) die zeitlich unbegrenzte Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus an.<\/p>\n<p>5. Zu der Zeit, als der Beschwerdef\u00fchrer die ma\u00dfgeblichen Straftaten beging, war er zwischen neunzehn und zwanzig Jahren alt.Das Gericht entschied sich, Jugendstrafrecht statt Erwachsenenstrafrecht anzuwenden, weil es in \u00dcbereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen Dr. S., Oberarzt in der Abteilung f\u00fcr forensische Psychiatrie und Psychotherapie der psychiatrischen Klinik in Regensburg, und mit dem zus\u00e4tzlichen psychologischen Sachverst\u00e4ndigengutachten des Psychotherapeuten H. feststellte, dass die Entwicklung des Beschwerdef\u00fchrers als Erwachsener verz\u00f6gert sei und dass er noch unreif sei und daher als Jugendlicher und nicht als Erwachsener zu behandeln sei. Das Gericht stellte ferner in \u00dcbereinstimmung mit den psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigengutachten fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Straftaten der K\u00f6rperverletzung, Sachbesch\u00e4digung, gef\u00e4hrlichen K\u00f6rperverletzung, \u00fcblen Nachrede und versuchten N\u00f6tigung im Zustand der verminderten Schuldf\u00e4higkeit (\u00a7 21 StGB, Rdnr. 19) begangen habe, weil er in erster Linie an einer Borderline-Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vom impulsiven Typ mit dissozialen Anteilen und auch an einemHyperaktivit\u00e4tssyndrom bei Erwachsenen leide, wodurch seine Impulskontrolle eingeschr\u00e4nkt sei.Im Hinblick auf die anderen Straftaten, deren er schuldig gesprochen wurde, sah ihn das Gericht in \u00dcbereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigengutachten als voll schuldf\u00e4hig an.<\/p>\n<p>(b) Erstes Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>6. Am 2. November 2005, 27. September 2006 und 27. September 2007 \u00fcberpr\u00fcften die Strafgerichte die Zwangsunterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in dem psychiatrischen Krankenhaus nach den \u00a7\u00a7 67d und 67e StPO (siehe Rdnrn. 20 und 21) und stellten in allen drei F\u00e4llen fest, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus noch nicht zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt werden k\u00f6nne. F\u00fcr die Zwecke dieser \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidungen erstellten die \u2011internen Psychiater des psychiatrischen Krankenhauses S. am 9. August 2005, 14. August 2006 und 2. Juli 2007 medizinische Gutachten.<\/p>\n<p>7. Am 9. Oktober 2008 befand das Amtsgericht erneut, dass der Beschwerdef\u00fchrer immer noch an der psychischen St\u00f6rung leide, die zu den Straftaten gef\u00fchrt habe, derentwegen er 2004 verurteilt worden sei, und dass davon auszugehen sei, dass er im Fall seiner Entlassung weitere Straftaten einer gewissen Schwere begehen werde.Die Entscheidung wurde erlassen, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer am 26. September 2007 und erneut am 21. Mai 2008 angeh\u00f6rt worden war. Sie wurde auf das vorgenannte Sachverst\u00e4ndigengutachten des internen psychiatrischen \u00c4rzteteams des psychiatrischen Krankenhauses S. vom 2. Juli 2007 sowie auf ein neu eingeholtes externes Gutachten des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr.O., Leiter der Abteilung f\u00fcr forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Universit\u00e4t Regenburg in der psychiatrischen Klinik Regensburg, gest\u00fctzt, der sein Gutachten am 19. Februar 2008 vorgelegt und am 28. Juli 2008 erg\u00e4nzt hatte und am 21. Mai 2008pers\u00f6nlich vor Gericht angeh\u00f6rt worden war.<\/p>\n<p>8. In dem medizinischen Gutachten vom 2. Juli 2007 hatte das interne psychiatrische \u00c4rzteteam des psychiatrischen Krankenhauses S. die Auffassung zum Ausdruck gebracht, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Fall seiner Entlassung weitere Straftaten begehen werde, weil er in Bezug auf seine psychologische St\u00f6rung keine Einsicht zeige. In dem Sachverst\u00e4ndigengutachten war ferner der Verdacht ge\u00e4u\u00dfert worden, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Wirklichkeit schizophren sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>9. Prof. Dr. O. hatte in seinem Sachverst\u00e4ndigengutachten bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vom impulsiven Typ und m\u00f6glicherweise auch ein Hyperaktivit\u00e4tssyndrom bei Erwachsenen diagnostiziert. O. hatte ferner ausgef\u00fchrt, dass der Beschwerdef\u00fchrer w\u00e4hrend seiner Unterbringung zwar in seiner Pers\u00f6nlichkeit deutlich gereift sei, zu diesem Zeitpunkt aber nicht davon ausgegangen werden k\u00f6nne, dass er im Fall seiner Entlassung keine erheblichen Straftaten begehen werde. Der Beschwerdef\u00fchrer habe zwar offensichtlich von seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus profitiert und im Krankenhaus keine Straftaten begangen, jedoch sei er f\u00fcr eine Entlassung psychisch immer noch nicht stabil genug. Das gr\u00f6\u00dfte Hindernis f\u00fcr seine Entlassung sei, dass er immer noch sehr wenig Einsicht dahingehend zeige, dass eine \u00e4rztliche Behandlung sowohl jetzt als auch k\u00fcnftig nach einer m\u00f6glichen Entlassung erforderlich sei. Therapietreue sei folglich bei ihm noch nicht erreicht worden. Ferner m\u00fcsse der Beschwerdef\u00fchrer im Fall seiner Entlassung im Rahmen eines klar strukturierten betreuten Wohnens untergebracht werden. Die Vorkehrungen f\u00fcr eine solche Unterbringung seien noch nicht erfolgt. Der Sachverst\u00e4ndige habe ferner ausgef\u00fchrt, dass der Beschwerdef\u00fchrer, wenn er durch eine Psychotherapie weiter stabilisiert werden k\u00f6nne, wenn k\u00fcnftig Therapietreue bei ihm erreicht werden k\u00f6nne und wenn ein Platz in einer angemessen strukturieren Einrichtung des betreuten Wohnens bereit stehe, entlassen werden k\u00f6nne, er jedoch \u00fcber einen Zeitraum von sechs bis zw\u00f6lf Monaten f\u00fcr eine solche Entlassung auf Bew\u00e4hrung vorbereitet werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p>10. Nachdem der Beschwerdef\u00fchrer gegen diese Entscheidung Rechtsmittel eingelegt hatte, best\u00e4tigte das Landgericht am 16. Januar 2009 die Entscheidung des Amtsgerichts.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehende Verfahren<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Entscheidung des Amtsgerichts Straubing<\/p>\n<p>11. Am 8. Oktober 2009 entschied das Amtsgericht in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7 67d Abs. 2 StGB (siehe Rdnr. 19), dass der Beschwerdef\u00fchrer noch nicht entlassen werden k\u00f6nne, weil aufgrund seiner fortbestehenden psychiatrischen Krankheit immer noch zu erwarten sei, dass er im Fall seiner Entlassung Straftaten einer gewissen Schwere begehen werde. Das Gericht st\u00fctzte seine Entscheidung auf ein neu eingeholtes Sachverst\u00e4ndigengutachten des internen psychiatrischen \u00c4rzteteams des psychiatrischen Krankenhauses S. vom 7. Juli 2009 und auf die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des behandelnden Oberarztes vom 30. September 2009.<\/p>\n<p>12. Die jeweiligen medizinischen Sachverst\u00e4ndigen seien immer noch der Ansicht, dass von dem Beschwerdef\u00fchrer im Fall seiner Entlassung weitere Straftaten zu erwarten seien, weil ihm immer noch eine ausreichende Einsicht hinsichtlich seiner psychischen St\u00f6rung fehle. Es bestehe immer noch der Verdacht, dass er an Schizophrenie und nicht an einem Borderline-Pers\u00f6nlichkeitssyndrom leide. Da er sich jedoch weigere, mit den \u00c4rzten umfassend zu kooperieren, sei eine eindeutige Diagnose, die eine spezifischere Behandlung erm\u00f6glichen w\u00fcrde, schwierig. Der Gedanke, dass der Beschwerdef\u00fchrer an Schizophrenie leide, sei daher lediglich eine Annahme, die weder best\u00e4tigt noch widerlegt werden k\u00f6nne. Schnellere Ergebnisse k\u00f6nnten bei der Behandlung des Beschwerdef\u00fchrers nur erreicht werden, wenn er sich vollst\u00e4ndig an die \u00e4rztliche und psychotherapeutische Behandlung halte. Da er immer noch eine negative Einstellung zur Medikation und zu den Psychotherapeuten habe, k\u00f6nnten hinreichende Fortschritte, die seine Entlassung rechtfertigen w\u00fcrden, nicht erzielt werden.<\/p>\n<p>(b) Die Entscheidung des Landgerichts Regensburg<\/p>\n<p>13. Am 23. Dezember 2009 best\u00e4tigte das Landgericht diese Entscheidung. Es st\u00fctzte seine Entscheidung auf das vorgenannte Sachverst\u00e4ndigengutachten von Prof. Dr. O. vom 19. Februar bzw. 21. Mai 2008 und auf das interne Sachverst\u00e4ndigengutachten des psychiatrischen Teams des psychiatrischen Krankenhauses S. vom 7. Juli 2009. Das Gericht befand, dass noch immer eine eindeutige Diagnose einer emotional instabilen Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vom impulsiven Typ und m\u00f6glicherweise auch eines Hyperaktivit\u00e4tssyndroms bei Erwachsenen vorliege. Diese Diagnose stehe nicht im Widerspruch zu der Diagnose einer Borderline-Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vom impulsiven Typ mit dissozialen Anteilen, die von S. zum Zeitpunkt der urspr\u00fcnglichen Zwangsunterbringung des Beschwerdef\u00fchrers gestellt worden sei. Nach den Ausf\u00fchrungen des Landgerichts habe Prof. Dr. O. vor Gericht klargestellt, dass diese Diagnose lediglich eine pr\u00e4zisere Darstellung der psychischen St\u00f6rung sei, an der der Beschwerdef\u00fchrer bereits bei der Begehung der Straftaten, derentwegen er verurteilt worden sei, und bei seiner Zwangseinweisung gelitten habe, sie beschreibe jedoch keine neue psychische Erkrankung.<\/p>\n<p>14. Das Gericht war ferner der Ansicht, der Gedanke, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Wirklichkeit an Schizophrenie leide, sei lediglich eine unbest\u00e4tigte Annahme. Seine Situation habe sich nicht ver\u00e4ndert, seit der externe Sachverst\u00e4ndige O. sein Gutachten am 19. Februar bzw. 21. Mai 2008 erstattet habe. Laut Aussage des internen Psychiaters habe der Beschwerdef\u00fchrer immer noch keine Einsicht in Bezug auf seine psychische Erkrankung entwickelt, die zu einer vollst\u00e4ndigen Kooperation hinsichtlich seiner Medikation f\u00fchren w\u00fcrde. Gleichzeitig stehe noch keine M\u00f6glichkeit eines strukturierten betreuten Wohnens zur Verf\u00fcgung, wo er nach seiner Entlassung untergebracht werden k\u00f6nnte. Es sei daher immer noch zu erwarten, dass er im Fall seiner Entlassung weitere Straftaten einer gewissen Schwere begehen werde. Im Hinblick auf die Straftaten, die er in der Vergangenheit begangen habe, und auf die Gefahr, dass er erneut \u00e4hnliche Straftaten, etwa K\u00f6rperverletzung und schwere K\u00f6rperverletzung, begehen werde, sei seine nunmehr \u00fcber f\u00fcnf Jahre andauernde Unterbringung noch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>(c) Die Entscheidung des Oberlandesgerichts<\/p>\n<p>15. Ein weiteres Rechtsmittel, das der Beschwerdef\u00fchrer beim Oberlandesgericht eingelegt hatte, wurde mit der Begr\u00fcndung verworfen, das innerstaatliche Recht sehe ein solches Rechtsmittel nicht vor.<\/p>\n<p>(d) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>16. Eine vom Beschwerdef\u00fchrer erhobene Verfassungsbeschwerde und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand blieben erfolglos. Am 10. Juni 2010 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Begr\u00fcndung ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen, und entschied nicht \u00fcber den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (2 BvR 2001\/10).<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>17. Nach \u00a7 63 StGB darf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus neben der Strafe angeordnet werden, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder verminderten Schuldf\u00e4higkeit begangen hat. Die Ma\u00dfnahme muss jedoch im angemessenen Verh\u00e4ltnis zur Bedeutung der vom T\u00e4ter begangenen und zu erwartenden Taten sowie zu dem Grad der von ihm ausgehenden Gefahr stehen (\u00a7 62 StGB).<\/p>\n<p>18. Artikel 63 StGB bestimmt, dass das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ohne Angabe einer H\u00f6chstdauer anordnet, wenn jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunf\u00e4higkeit oder der verminderten Schuldf\u00e4higkeit begangen hat und die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist.<\/p>\n<p>19. Schuldunf\u00e4higkeit und verminderte Schuldf\u00e4higkeit sind in den \u00a7\u00a7 20 und 21 StGB geregelt; sie lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u00a7 20 Schuldunf\u00e4higkeit wegen seelischer St\u00f6rungen<\/p>\n<p>\u201eOhne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen St\u00f6rung, wegen einer tiefgreifenden Bewu\u00dftseinsst\u00f6rung oder wegen Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit unf\u00e4hig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.\u201d<\/p>\n<p>\u00a7 21 Verminderte Schuldf\u00e4higkeit<\/p>\n<p>\u201eIst die F\u00e4higkeit des T\u00e4ters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in \u00a7 20 bezeichneten Gr\u00fcnde bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach \u00a7 49 Abs. 1 gemildert werden.\u201c<\/p>\n<p>20. \u00a7\u00a067d StGB regelt die Dauer der Unterbringung. In der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung lautete er<\/p>\n<p>\u00a7 67d Dauer der Unterbringung<\/p>\n<p>\u201c(1) &#8230;<\/p>\n<p>(2) Ist keine H\u00f6chstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew\u00e4hrung aus, wenn zu erwarten ist, dass der Untergebrachte au\u00dferhalb des Ma\u00dfregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird.Mit der Aussetzung tritt F\u00fchrungsaufsicht ein.<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>(6) Stellt das Gericht nach Beginn der Vollstreckung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus fest, dass die Voraussetzungen der Ma\u00dfregel nicht mehr vorliegen oder die weitere Vollstreckung der Ma\u00dfregel unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re, so erkl\u00e4rt es sie f\u00fcr erledigt. Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt F\u00fchrungsaufsicht ein&#8230;.\u201d<\/p>\n<p>21. \u00a7\u00a067e StGB regelt die \u00dcberpr\u00fcfung der Unterbringung z.B. in einem psychiatrischen Krankenhaus. Das Gericht kann jederzeit pr\u00fcfen, ob die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bew\u00e4hrung auszusetzen ist. Es muss dies vor Ablauf bestimmter Fristen pr\u00fcfen (\u00a7\u00a067e Abs.\u00a01). F\u00fcr in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Personen betr\u00e4gt die Frist ein Jahr (\u00a7 67e Abs. 2).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>22. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel 5 der Konvention, dass die Fortdauer seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus seit 2004 unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Ferner machte er geltend, dass das Verfahren zur gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung seiner fortdauernden Unterbringung unfair gewesen sei, weil die zust\u00e4ndigen Gerichte nicht alle relevanten Aspekte ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten und der Empfehlung des externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, ihn zu entlassen, nicht gefolgt seien, und weil das Gutachten der internen \u00c4rzte des Krankenhauses falsch sei.<\/p>\n<p>23. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 2 und Artikel 8 der Konvention, dass sein Leben und seine Gesundheit durch die Nebenwirkungen der Medikamente, die er zur Behandlung seiner psychischen St\u00f6rung einnehmen m\u00fcsse, gef\u00e4hrdet seien. Seiner Ansicht nach m\u00fcsse er in eine auf innere Medizin spezialisierte Klinik verlegt werden.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 5 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>24. Mit seiner R\u00fcge nach Artikel 5 der Konvention trug der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass seine fortdauernde Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unrechtm\u00e4\u00dfig sei. Die innerstaatlichen Strafgerichte h\u00e4tten ihn auf Bew\u00e4hrung entlassen sollen, denn nach den Ausf\u00fchrungen des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen O. k\u00f6nne er nach einer Vorbereitungszeit von sechs bis zw\u00f6lf Monaten entlassen werden und dieser Zeitraum sei bereits seit langem verstrichen.<\/p>\n<p>25. Er behauptete \u00fcberdies, dass er aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands zu schwach sei, um in der Zukunft weitere Straftaten zu begehen. Bei der Entscheidung \u00fcber die Fortdauer seiner Unterbringung h\u00e4tten die Strafgerichte seinen k\u00f6rperlichen Zustand ber\u00fccksichtigen m\u00fcssen, was sie nicht getan h\u00e4tten.<\/p>\n<p>26. Dar\u00fcber hinaus handele es sich bei den Straftaten, derentwegen er verurteilt worden sei, um eine Serie geringf\u00fcgiger Straftaten, die er als Jugendlicher begangen habe. Da diese Straftaten von einer solch geringen Schwere gewesen seien, k\u00f6nne die Bef\u00fcrchtung, er k\u00f6nnte in der Zukunft erneut \u00e4hnliche Straftaten begehen, die Fortdauer seiner Unterbringung nach fast sechs Jahren nicht rechtfertigen.<\/p>\n<p>27. Ferner behauptete der Beschwerdef\u00fchrer, die Sachverst\u00e4ndigengutachten der Krankenhaus\u00e4rzte seien falsch, und bat darum, von einem externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen begutachtet zu werden.<\/p>\n<p>28. Im Wesentlichen sind die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 5 als R\u00fcgen nach Artikel 5 Abs. 1 und Artikel 5 Abs. 4 der Konvention auszulegen, die, soweit ma\u00dfgeblich, lauten:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>e) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, die Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgifts\u00fcchtigen und Landstreichern;<\/p>\n<p>&#8230;<\/p>\n<p>4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist \u00fcber die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtm\u00e4\u00dfig ist.<\/p>\n<p>&#8230;\u201c<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer aufgrund des Urteils des Jugendgerichts Regensburg vom 19. August 2004, mit dem seine unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, die Freiheit entzogen wurde. Seine Unterbringung k\u00f6nnte daher als Freiheitsentziehung \u201enach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht\u201c unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a und\/oder als Freiheitsentziehung eines \u201epsychisch Kranken\u201c unter Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0e fallen.<\/p>\n<p>30. Da die fortdauernde Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in erster Linie auf der Feststellung einer psychischen St\u00f6rung, also einer psychischen Erkrankung, durch die innerstaatlichen Gerichte beruht, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angebracht, die R\u00fcge zun\u00e4chst nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e zu pr\u00fcfen (siehe X .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 5. November 1981, Rdnr. 39, Serie A Nr. 46; P. .\/. Deutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1241\/06, 24, M\u00e4rz 2009; und G. .\/. Deutschland, (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 53783\/09, 18. Oktober 2011).<\/p>\n<p><em>1. War der Beschwerdef\u00fchrer psychisch krank?<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>31. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e \u201epsychisch krank\u201c war, weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass einer Person wegen einer psychischen Erkrankung die Freiheit nur entzogen werden kann, wenn die folgenden drei Mindestvoraussetzungen vorliegen: erstens, die psychische Erkrankung muss zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein, d.\u00a0h. eine tats\u00e4chliche psychische St\u00f6rung muss aufgrund objektiver \u00e4rztlicher Fachkompetenz von einer zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde festgestellt werden, zweitens, die psychische St\u00f6rung muss ihrer Art oder Schwere nach eine Zwangsunterbringung rechtfertigen, und drittens, die Fortdauer der Unterbringung muss vom Fortbestehen einer derartigen St\u00f6rung abh\u00e4ngen (siehe u. a. Winterwerp\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, 24.\u00a0Oktober 1979, Rdnr.\u00a039, Serie\u00a0A Band\u00a033, und Shtukaturov\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a044009\/05, Rdnr.\u00a0114, ECHR 2008).<\/p>\n<p>32. Im Hinblick auf die Entscheidung, ob einer Person wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit entzogen werden sollte, ist anzuerkennen, dass die nationalen Beh\u00f6rden \u00fcber einen gewissen Ermessensspielraum verf\u00fcgen, weil in erster Linie die nationalen Beh\u00f6rden daf\u00fcr zust\u00e4ndig sind, die ihnen beigebrachten Beweise in einem bestimmten Fall zu w\u00fcrdigen; die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, im Lichte der Konvention die Entscheidungen dieser Beh\u00f6rden zu \u00fcberpr\u00fcfen (siehe Rechtssachen Winterwerp, a.a.O. Rdnr. 40; H.\u00a0L.\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a045508\/99, Rdnr. 98, ECHR 2004IX; P. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a081\/06, 24. M\u00e4rz 2009; und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 7345\/12, Rdnr. 74, 28. November 2013).<\/p>\n<p>33. Der ma\u00dfgebliche Zeitpunkt, zu dem die psychische Erkrankung einer Person f\u00fcr die Erfordernisse des \u00a7 5 Abs. 1 Buchstabe e zuverl\u00e4ssig nachgewiesen sein muss, ist der Tag des Erlasses der Ma\u00dfnahme, mit der jener Person aufgrund dieses Zustands die Freiheit entzogen wird (vgl. Winterwerp, a. a. O., Rdnr. 42; Luberti .\/. Italien, 23. Februar 1984, Rdnr. 8, Serie A Nr. 75; P., a. a. O.; und G., a. a. O.).<\/p>\n<p>34. Die objektive \u00e4rztliche Fachkompetenz, auf die eine zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde ihre Entscheidung st\u00fctzen muss, muss hinreichend aktuell sein (siehe Ruiz Rivera.\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 8300\/06, Rdnr. 60, 18. Februar 2014, und Vogt .\/.\u00a0Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 45553\/06, 3. Juni 2014, Rdnr. 37, beide im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 4).<\/p>\n<p>35. Die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Gerichtshofs zeigt, dass die Frage, ob eine \u00e4rztliche Fachkompetenz hinreichend aktuell war, vom Gerichtshof nicht statisch beantwortet wird, sondern von den konkreten Umst\u00e4nden des ihm vorliegenden Falls abh\u00e4ngt. Dementsprechend stellte der Gerichtshof in der Rechtssache H. .\/. Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 44672\/98, Rdnr. 50, 12. Juni 2003) fest, dass ein eineinhalb Jahre zur\u00fcck liegendes Gutachten eines \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr sich allein nicht ausreichend war, um die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e zu rechtfertigen. Der Fall betraf eine Unterbringungsanordnung eines Zivilgerichts, mit der die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers als pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme angeordnet wurde, weil der Beschwerdef\u00fchrer, der nicht wegen Straftaten im Zusammenhang mit seinem Zustand verurteilt worden war, als Gefahr f\u00fcr seine geschiedene Ehefrau angesehen wurde. Der Grund, weshalb der Gerichtshof nicht anerkannte, dass die Unterbringung auf ein eineinhalb Jahre zur\u00fcck liegendes Sachverst\u00e4ndigengutachten gest\u00fctzt wurde, war, dass das Gutachten nicht f\u00fcr das in Rede stehende Verfahren, sondern f\u00fcr ein anderes Verfahren erstellt worden war, das eine andere Situation betraf, in der der Beschwerdef\u00fchrer pr\u00e4ventiv untergebracht war.Dar\u00fcber hinaus war die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich psychisch krank war, in verschiedenen anderen \u00e4rztlichen Stellungnahmen untersucht wurden, die nach dem fraglichen \u00e4rztlichen Gutachten, aber vor der eigentlichen Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers abgegeben worden waren. Diese anderen \u00e4rztlichen Gutachten gelangten zu einer gegenteiligen Schlussfolgerung. Dennoch stellte der Gerichtshof keinen Versto\u00df gegen Artikel 5 Abs. 1 Buchst. e der Konvention fest, weil die Unterbringung als pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahme in einer Notsituation angeordnet worden war, die keinen Aufschub duldete, und weil sie dennoch auf ein \u00e4rztliches Gutachten gest\u00fctzt war und lediglich sechs Wochen andauerte.<\/p>\n<p>36. In der RechtssacheRuiz Rivera (a. a. O., Rdnr. 64) stellte der Gerichtshof fest, dass in einem Fall, in dem der Beschwerdef\u00fchrer keine vertrauensvolle Beziehung zu seinem behandelnden Psychiater hatte und seine Therapie einen Stillstand erreicht hatte, die innerstaatlichen Gerichte ihre Entscheidung nicht auf hinreichend aktuelle \u00e4rztliche Fachkompetenz gest\u00fctzt hatten (das letzte externe Sachverst\u00e4ndigengutachten lag mehr als drei Jahre zur\u00fcck).<\/p>\n<p>37. Im FallD. .\/. Deutschland ((Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 2894\/08, 3. Januar 2008), der die Fortdauer der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 1 Buchst. a betraf, gab sich der Gerichtshof mit einem sechs Jahre zur\u00fcck liegenden externen \u00e4rztlichen Gutachten zur Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers zufrieden. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Entscheidung des Gerichts, die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers nicht auszusetzen, nicht unangemessen war, denn er hatte sich seit der Erstattung des letzten externen Sachverst\u00e4ndigengutachtens geweigert, sich einer Therapie zu unterziehen, und seine m\u00fcndlichen und schriftlichen Stellungnahmen an das Gericht sowie die Stellungnahme des Anstaltspsychologen, der im \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren vor dem Gericht aussagte, zeigten, dass sich die Situation des Beschwerdef\u00fchrers seit dem letzten externen \u00e4rztlichen Gutachten nicht ver\u00e4ndert hatte.<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(i) Litt der Beschwerdef\u00fchrer zum Zeitpunkt des in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens an einer echten psychischen St\u00f6rung?<\/p>\n<p>38. Bei der Pr\u00fcfung, ob vor den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten auf der Grundlage \u00e4rztlicher Fachkompetenz festgestellt wurde, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer echten psychischen St\u00f6rung litt, stellt der Gerichtshof fest, dass das Amtsgericht Straubing und das Landgericht Regensburg bei der \u00dcberpr\u00fcfung seiner Unterbringung \u00e4rztliche Fachkompetenz ber\u00fccksichtigten, n\u00e4mlich das \u00e4rztliche Gutachten des externen Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. O. vom 19. Februar 2008, seine erg\u00e4nzende Stellungnahme vom 23. Juli 2008 und seine m\u00fcndliche Aussage vom 21. Mai 2008 in dem fr\u00fcheren \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren \u2013 zus\u00e4tzlich zu der schriftlichen Stellungnahme vom 7. Juli 2009 des behandelnden psychiatrischen Teams und des m\u00fcndlichen \u00e4rztlichen Gutachtens des behandelnden Oberarztes.<\/p>\n<p>39. Prof. Dr. O. diagnostizierte bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vom impulsiven Typ und m\u00f6glicherweise auch ein Hyperaktivit\u00e4tssyndrom bei Erwachsenen. Die Diagnose wurde durch das Sachverst\u00e4ndigengutachten des psychiatrischen Teams in S. nicht in Frage gestellt, das lediglich von der M\u00f6glichkeit sprach, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Wirklichkeit an Schizophrenie leide. Die Sachverst\u00e4ndigen stellten klar, dass es sich bei dieser Aussage nicht um eine fundierte Diagnose handele, sondern lediglich um einen Verdacht, der sich noch nicht best\u00e4tigt habe.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof nimmt ferner die Feststellung des Landgerichts zur Kenntnis, dass die von Prof. Dr. O. gestellte Diagnose lediglich eine genauere Beschreibung der psychischen St\u00f6rung sei, an der der Beschwerdef\u00fchrer bereits bei der Begehung der Straftaten gelitten habe, die zu seiner urspr\u00fcnglichen Unterbringung gef\u00fchrt h\u00e4tten, und die sp\u00e4ter als Borderline-Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vom impulsiven Typ mit dissozialen Anteilen und als Hyperaktivit\u00e4tssydrom bei Erwachsenen diagnostiziert worden sei. Diese psychische St\u00f6rung wurde von den innerstaatlichen Gerichten als schwere Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung im Sinne von \u00a7 21 StGB angesehen, die zu einer verminderten Schuldf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrers gef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>41. Im Hinblick auf den Ermessensspielraum, \u00fcber den die innerstaatlichen Beh\u00f6rden bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob einer Person wegen \u201epsychischer Krankheit\u201c die Freiheit entzogen werden sollte, insbesondere ihren Ermessensspielraum hinsichtlich der Begr\u00fcndetheit klinischer Diagnosen, ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass im Fall des Beschwerdef\u00fchrers zum Zeitpunkt des in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens vor den zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichten auf der Grundlage \u00e4rztlicher Fachkompetenz eine echte psychischen St\u00f6rung eindeutig nachgewiesen wurde.<\/p>\n<p>(ii) War die \u00e4rztliche Fachkompetenz objektiv und insbesondere hinreichend aktuell?<\/p>\n<p>42. Bei der weiteren Pr\u00fcfung, ob die relevante \u00e4rztliche Fachkompetenz, auf die die \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts gest\u00fctzt wurden, objektiv und insbesondere hinreichend aktuell war, stellt der Gerichtshof fest, dass das Sachverst\u00e4ndigengutachten, auf das die Entscheidungen gest\u00fctzt wurden, von Prof. Dr. O., einem unabh\u00e4ngigen externen psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen, erstellt wurde. Der Beschwerdef\u00fchrer selbst machte vor diesem Gerichtshof in sehr allgemeiner Form geltend, dass die \u00e4rztlichen Gutachten der Klinik\u00e4rzte falsch seien.<\/p>\n<p>43. Zum Zeitpunkt des in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens lag das Gutachten dieses Sachverst\u00e4ndigen nur 20 Monate (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts) bzw. 22 Monate (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts) zur\u00fcck. Seine zus\u00e4tzliche Stellungnahme lag zur relevanten Zeit weniger als 15 bzw. 17 Monate zur\u00fcck. Die schriftliche Stellungnahme des behandelnden psychiatrischen Teams, lag nur drei bzw. f\u00fcnf Monate zur\u00fcck und die m\u00fcndliche Stellungnahme des behandelnden Oberarztes wurde vom Amtsgericht 9 Tage vor seiner Entscheidung eingeholt.<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof ist weiterhin der Auffassung, dass sich die Situation des Beschwerdef\u00fchrers seit der Erstattung des letzten externen Sachverst\u00e4ndigengutachtens nicht ver\u00e4ndert hat (vgl. D., a. a. O.). Professor Dr. O. hatte es als Voraussetzung f\u00fcr den Beginn der Vorbereitung des Beschwerdef\u00fchrers auf seine Entlassung angesehen, dass er eine umfassende Einsicht in die Notwendigkeit seiner Behandlung entwickelt und eine vollst\u00e4ndige Therapietreue zeigt.Die Stellungnahme des internen psychiatrischen Teams w\u00e4hrend des in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens machte deutlich, dass dies immer noch nicht der Fall war, denn der Beschwerdef\u00fchrer hatte seine Einstellung zu seiner Behandlung nicht ge\u00e4ndert. Dies wurde von dem Beschwerdef\u00fchrer auch nicht bestritten. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass die \u00e4rztliche Fachkompetenz, auf die die \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidungen im vorliegenden Fall gest\u00fctzt wurden, hinreichend aktuell war.<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof stellt \u00fcberdies fest, dass das Sachverst\u00e4ndigengutachten von Prof. Dr. O. zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts nicht von anderen \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen in Frage gestellt wurde (siehe im Gegensatz dazu H., a. a. O., Rdnr. 50). Wie bereits erw\u00e4hnt wurde (Rdnr. 14), legten die schriftlichen und m\u00fcndlichen Stellungnahmen des psychiatrischen Teams in S. vom 7. Juli 2009 bzw. 30. September 2009 lediglich nahe, dass der Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glicherweise an Schizophrenie leiden k\u00f6nnte, machten aber deutlich, dass dies keine fundierte Diagnose war. \u00dcberdies stellte das Gutachten der S. Sachverst\u00e4ndigen nicht die allgemeine Auffassung in Frage, dass der Beschwerdef\u00fchrer an einer echten psychischen St\u00f6rung litt, die eine Zwangsunterbringung rechtfertigte, und es wurde darin ebenfalls die Auffassung vertreten, dass die psychische St\u00f6rung derart war, dass sie die Fortdauer seiner Unterbringung erforderlich machte.<\/p>\n<p>46. Schlie\u00dflich liegt nach Ansicht des Gerichtshofs kein Hinweis darauf vor, dass die Beziehung des Beschwerdef\u00fchrers zu dem behandelnden psychiatrischen Team ernsthaft gest\u00f6rt war. Es ist zutreffend, dass die Stellungnahmen von Prof. Dr. O. und des S. psychiatrischen Teams zeigen, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Behandlung nicht vollst\u00e4ndig einhielt, und dass die Entscheidung des Landgerichts zeigt, dass er eine weitere Therapie durch das interne \u00c4rzteteam des psychiatrischen Krankenhauses S. ablehnte. Eine Zerst\u00f6rung des Vertrauensverh\u00e4ltnisses zwischen ihm und dem psychiatrischen Team bzw. ein Stillstand ist jedoch nicht ersichtlich (siehe im Gegensatz dazuRuiz Rivera, a. a. O., Rdnr. 64).<\/p>\n<p>47. Daher ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidungen auf objektiver, insbesondere hinreichend aktueller \u00e4rztlicher Fachkompetenz beruhten.<\/p>\n<p>(iii) War die psychische St\u00f6rung von einer solchen Art oder Schwere, dass eine Zwangsunterbringung gerechtfertigt war?<\/p>\n<p>48. Bei der Pr\u00fcfung der Frage, ob die festgestellte echte psychische St\u00f6rung von einer solchen Art oder Schwere war, dass eine Zwangsunterbringung gerechtfertigt war, nimmt der Gerichtshof ferner zur Kenntnis, dass die externen und internen \u00e4rztlichen Sachverst\u00e4ndigen im Gegensatz zum Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers der Auffassung waren, dass eine psychische St\u00f6rung die Fortdauer seiner Unterbringung rechtfertige, weil immer noch davon auszugehen sei, dass er weitere Straftaten der gleichen Art und mindestens der gleichen Schwere begehen werde wie diejenigen, die der Grund f\u00fcr seine urspr\u00fcngliche Unterbringung gewesen seien. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, Prof. Dr. O. habe in seinem Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 19. Februar 2008 empfohlen, ihn nach sechs bis zw\u00f6lf Monaten zu entlassen, unrichtig war. Tats\u00e4chlich regte der Sachverst\u00e4ndige an, den Beschwerdef\u00fchrer nach einer Vorbereitungszeit von sechs bis zw\u00f6lf Monaten, nachdem seine vollst\u00e4ndige Therapietreue sichergestellt worden sei, zu entlassen. O. zufolge war dies zum Zeitpunkt der Erstattung seines \u00e4rztlichen Gutachtens nicht der Fall.<\/p>\n<p>49. Dar\u00fcber hinaus teilt der Gerichtshof die Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers nicht, dass die Straftaten, die ihm Fall seiner Entlassung von ihm zu erwarten sind, als eine Serie geringf\u00fcgiger, f\u00fcr Jugendliche typischer Straftaten angesehen werden k\u00f6nnten. Der Grund f\u00fcr die urspr\u00fcngliche Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers war, dass er verschiedene Personen in der \u00d6ffentlichkeit ins Gesicht geschlagen und insbesondere einen Mitgefangenen im Schlaf mit einem Messer angegriffen hatte. Der Gerichtshof erkennt daher die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte an, dass diese Handlungen als Serie von Straftaten anzusehen sind, die eine ernsthafte Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellen.<\/p>\n<p>50. Der Gerichtshof nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass das Jugendgericht Regensburg in seinem Urteil vom 19. August 2004 auf der Grundlage \u00e4rztlicher Fachkompetenz \u00fcberzeugend dargelegt hat, dass der Beschwerdef\u00fchrer diese Straftaten beging, weil er an einer Borderline-Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vom impulsiven Typ mit dissozialen Anteilen und an einem Hyperaktivit\u00e4tssyndrom bei Erwachsenen litt. Die innerstaatlichen Gerichte haben ferner dargelegt, dass er aufgrund seines Zustands unf\u00e4hig war, seine Impulse zu kontrollieren und deshalb in einer unangemessenen und gewaltt\u00e4tigen Weise reagierte, wenn er sich erniedrigt f\u00fchlte oder erregt war.Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte in dem \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren auf der Grundlage \u00e4rztlicher Fachkompetenz \u00fcberzeugend dargelegt haben, dass der Beschwerdef\u00fchrer immer noch an derselben psychischen St\u00f6rung litt (die inzwischen als emotional instabile Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung vom impulsiven Typ, m\u00f6glicherweise mit einem Hyperaktivit\u00e4tssyndrom bei Erwachsenen diagnostiziert worden war, siehe oben), die der Grund f\u00fcr die oben beschriebenen Straftaten war. Da die innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren auf der Grundlage \u00e4rztlicher Fachkompetenz dargelegt haben, dass diese psychische St\u00f6rung noch nicht so weit erfolgreich behandelt worden war, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr in derselben gewaltt\u00e4tigen Weise wie vor seiner Unterbringung reagieren w\u00fcrde, wenn er mit \u00e4hnlichen Situationen konfrontiert w\u00e4re wie der, die zu seinen gewaltt\u00e4tigen Handlungen gef\u00fchrt haben, ist der Gerichtshof auch davon \u00fcberzeugt, dass die nachgewiesene echte psychische St\u00f6rung von einer solchen Art und Schwere war, dass zum Zeitpunkt der \u00dcberpr\u00fcfungsentscheidungen die Fortdauer seiner Unterbringung gerechtfertigt war.<\/p>\n<p>(iv) Hing die Frage, ob die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers berechtigt war, vom Fortbestehen seiner psychischen St\u00f6rung ab?<\/p>\n<p>51. \u00dcberdies \u00fcberpr\u00fcften das Amtsgericht und das Landgericht in dem in Rede stehenden Verfahren im Rahmen der nach \u00a7 67e StGB vorgeschriebenen regelm\u00e4\u00dfigen Pr\u00fcfung (siehe Rdnr. 21) die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers.Dies zeigt, dass die Frage, ob die Fortdauer seiner Unterbringung berechtigt war, vom Fortbestehen der psychischen St\u00f6rung abhing.<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof kommt deshalb zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e psychisch krank war.<\/p>\n<p><em>2. Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Freiheitsentziehung rechtm\u00e4\u00dfig ist, wenn die materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts eingehalten werden, wobei der Begriff \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c sich bis zu einem gewissen Grad mit dem allgemeinen Erfordernis der \u201egesetzlich vorgeschriebene[n] Weise\u201c aus Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 \u00fcberschneidet (siehe Winterwerp, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a039, und H.L. .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 45508\/99, Rdnr.\u00a0114, ECHR 2004\u2011IX). Ein notwendiges Merkmal der \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201d der Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0e ist, dass keine Willk\u00fcr vorliegt. Die Freiheitsentziehung stellt eine derart schwerwiegende Ma\u00dfnahme dar, dass sie nur gerechtfertigt ist, wenn andere, weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen in Betracht gezogen und zum Schutz des Einzelnen oder der Allgemeinheit f\u00fcr nicht ausreichend befunden wurden, so dass dem Betroffenen gegebenenfalls die Freiheit entzogen werden muss. Es ist nachzuweisen, dass die Freiheitsentziehung unter den gegebenen Umst\u00e4nden notwendig war (siehe Witold Litwa .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629\/95, Rdnr. 78 ECHR 2000-III, und P., a. a. O.).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus am 19. August 2004 vom Jugendgericht Regensburg nach \u00a7 63 StGB f\u00fcr unbegrenzte Dauer angeordnet und anschlie\u00dfend von den innerstaatlichen Gerichten in dem in Rede stehenden Verfahren weder nach \u00a7 67e StGB f\u00fcr erledigt erkl\u00e4rt noch zur Bew\u00e4hrung ausgesetzt worden war. Er befindet daher, dass die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers mit den verfahrens- und materiellrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts im Einklang stand.<\/p>\n<p>55. Bei der Pr\u00fcfung, ob die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers mit dem Zweck von Artikel 5 Abs. 1, ihn vor Willk\u00fcr zu sch\u00fctzen, im Einklang stand, stellt der Gerichtshof fest, dass von dem Sachverst\u00e4ndigen Prof. Dr. O. zum Zeitpunkt des in Rede stehenden \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens zwar festgestellt wurde, dass die Pers\u00f6nlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers in einem gewissen Umfang gereift war, sein Geisteszustand sich aber w\u00e4hrend seines gesamten Aufenthalts in dem psychiatrischen Krankenhaus nicht ausreichend ge\u00e4ndert hatte, um davon ausgehen zu k\u00f6nnen, dass er im Fall seiner Entlassung keine weiteren Straftaten mehr begehen w\u00fcrde. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass, auch wenn nicht zu erwarten war, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Fall seiner Entlassung schwerste Straftaten begehen w\u00fcrde, doch davon auszugehen war, dass er Straftaten gegen die k\u00f6rperlichen Unversehrtheit potentieller Opfer begehen w\u00fcrde. Wie seine Taten in der Vergangenheit gezeigt haben, reichten bereits geringf\u00fcgige Gr\u00fcnde aus, um bei dem Beschwerdef\u00fchrer unerwartetes gewaltt\u00e4tiges Verhalten hervorzurufen. Der Gerichtshof erkennt daher die Feststellung der innerstaatlichen Gerichte an, dass von dem Beschwerdef\u00fchrer nicht nur geringf\u00fcgige Straftaten zu erwarten waren, sondern Straftaten, die eine schwerwiegende Gefahr f\u00fcr die k\u00f6rperlichen Unversehrtheit von Personen und damit eine schwerwiegende Gefahr f\u00fcr die Allgemeinheit darstellen.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte mildere Ma\u00dfnahmen, etwa die Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einer Einrichtung des betreuten Wohnens in Betracht zogen, diese aber f\u00fcr unzureichend befanden, weil der Beschwerdef\u00fchrer die erforderliche Medikation und Therapie noch nicht vollst\u00e4ndig einhielt und davon auszugehen war, dass er Straftaten gegen die k\u00f6rperliche Unversehrtheit von Personen begehen w\u00fcrde, wenn er die klar strukturierte Umgebung des psychiatrischen Krankenhauses verlassen w\u00fcrde. Der Gerichtshof nimmt jedoch auch zur Kenntnis, dass die innerstaatlichen Gerichte die Unterbringung in einer Einrichtung des betreuten Wohnens als vern\u00fcnftige mildere Ma\u00dfnahme f\u00fcr die Zukunft betrachteten, sobald der Beschwerdef\u00fchrer seine Behandlung vollst\u00e4ndig einhalte. Daher ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die innerstaatlichen Gerichte ausreichend untersucht hatten, ob es gleicherma\u00dfen geeignete, aber weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen als die Zwangsunterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in einem psychiatrischen Krankenhaus gab.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof stellt \u00fcberdies fest, dass die innerstaatlichen Gerichte, insbesondere das Landgericht, in dem in Rede stehenden Verfahren ber\u00fccksichtigten, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits mehr als f\u00fcnf Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht war. Unter Ber\u00fccksichtigung der Dauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers und der Schwere der Straftaten, die im Fall seiner Entlassung von ihm zu erwarten waren, f\u00fchrten die innerstaatlichen Gerichte eine gr\u00fcndliche Abw\u00e4gung des Freiheitsrechts des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit durch und kamen zu dem Schluss, dass zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt die Fortdauer seiner Unterbringung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Der Gerichtshof stellt daher fest, dass es keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr gibt, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers willk\u00fcrlich war.<\/p>\n<p>58. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass es entgegen der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, er sei zu krank, um weiter in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht zu werden und auch zu krank, um weitere Straftaten zu begehen, in den medizinischen Sachverst\u00e4ndigengutachten und in den innerstaatlichen Gerichtsentscheidungen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass die Fortdauer seiner Unterbringung infolge seines allgemeinen Gesundheitszustandes willk\u00fcrlich war.<\/p>\n<p>59. Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die Fortdauer der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers, die der regelm\u00e4\u00dfigen gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung unterlag, nicht als willk\u00fcrlich angesehen werden kann.\u00a0Folglich war die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe e der Konvention gerechtfertigt.<\/p>\n<p>60. Aufgrund dieser Schlussfolgerung h\u00e4lt der Gerichtshof es nicht f\u00fcr erforderlich, zu pr\u00fcfen, ob Buchstabe a auch auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Der Gerichtshof befindet weiterhin, dass weitere Fragen nach Artikel 5 Abs. 4 der Konvention nicht aufgeworfen werden.Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>D. Behauptete Verletzung von Artikel 2 und 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>61. Im Hinblick auf die weiteren R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers nach den Artikeln 2 und 8 der Konvention stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich seiner Behauptung, sein Gesundheitszustand sei so schlecht, dass sein Leben in Gefahr sei, den innerstaatlichen Rechtsweg nicht ersch\u00f6pft hat, denn es gibt keinen Hinweis darauf, dass er dies vor den innerstaatlichen Gerichten ger\u00fcgt hat. Daher weist der Gerichtshof diesen Teil der Beschwerde nach Artikel 35 Abs. 1 und 4 der Konvention zur\u00fcck.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof einstimmig:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=399\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=399&text=AURNHAMMER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+36356%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=399&title=AURNHAMMER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+36356%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=399&description=AURNHAMMER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+36356%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 36356\/10 &#8211; A. &#8211; gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=399\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-399","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/399","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=399"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/399\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":400,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/399\/revisions\/400"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=399"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=399"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=399"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}