{"id":397,"date":"2021-01-03T12:33:55","date_gmt":"2021-01-03T12:33:55","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=397"},"modified":"2021-01-03T12:33:55","modified_gmt":"2021-01-03T12:33:55","slug":"rechtssache-furcht-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-54648-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=397","title":{"rendered":"RECHTSSACHE FURCHT GEGEN DEUTSCHLAND  (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 54648\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE F. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 54648\/09)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n23. Oktober 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache F.\u00a0.\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nAnn Power-Forde,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 30.\u00a0September 2014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 54648\/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, F. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 9.\u00a0Oktober\u00a02009 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn R. Birkenstock, Rechtsanwalt in K\u00f6ln, vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre zwei Verfahrens-bevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte insbesondere geltend, dass das gegen ihn gef\u00fchrte Strafverfahren unfair gewesen sei und Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe, da er wegen Straftaten verurteilt worden sei, zu deren Begehung er von der Polizei verleitet worden sei.<\/p>\n<p>4. Am 14.\u00a0Oktober 2013 wurde die R\u00fcge bez\u00fcglich der angeblichen Unfairness des gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrten Strafverfahrens der Regierung \u00fcbermittelt. Am selben Tag erkl\u00e4rte der Pr\u00e4sident der Sektion in Einzelrichterbesetzung die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt H. inhaftiert. Er wurde am 12.\u00a0Juli 2011 entlassen.<\/p>\n<p><strong>A. Das Ermittlungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>6. Am 18.\u00a0Oktober 2007 genehmigte das Amtsgericht Aachen gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0110a Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 und \u00a7\u00a0110b Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 StPO (siehe Rdnrn.\u00a024-25) den Einsatz von bis zu f\u00fcnf verdeckten Ermittlern gegen S. und f\u00fcnf weitere Personen (zu denen nicht der Beschwerdef\u00fchrer geh\u00f6rte). Zuvor war gegen die sechs Verd\u00e4chtigen ein Ermittlungsverfahren wegen Rauschgifthandels eingeleitet worden. Der Verdacht der Polizei gegen die Verd\u00e4chtigen hatte sich vor dem Beschluss des Amtsgerichts insbesondere aufgrund von Erkenntnissen aus Telefon\u00fcberwachung und polizeilicher Observation erh\u00e4rtet.<\/p>\n<p>7. Die Polizei beschloss, \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer, einen guten Freund von S. und Gesch\u00e4ftspartner f\u00fcr Immobiliengesch\u00e4fte, Kontakte zwischen S. und den verdeckten Ermittlern herzustellen. Gegen den Beschwerdef\u00fchrer, der nicht vorbestraft war, bestand zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Verdacht hinsichtlich einer Verwicklung in den Rauschgifthandel.<\/p>\n<p>8. Ab dem 16.\u00a0November 2007 nahmen zwei verdeckte Ermittler, P. und D., Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer auf. Sie suchten ihn in dem von ihm gef\u00fchrten Restaurant auf und gaben vor, zum Betrieb eines Clubs eine Immobilie kaufen zu wollen. In den folgenden Wochen bot der Beschwerdef\u00fchrer den verdeckten Ermittlern mehrere Immobilien an und besichtigte diese mit ihnen.<\/p>\n<p>9. Sp\u00e4ter stellte der Beschwerdef\u00fchrer zwecks Organisation eines internationalen Schmuggels von Zigaretten Kontakte zwischen den verdeckten Ermittlern und S. her, nachdem einer der verdeckten Ermittler vorgegeben hatte, \u00fcber einen geeigneten Lastwagen f\u00fcr den Transport der Zigaretten ins Ausland zu verf\u00fcgen. S. lehnte es jedoch ab, direkt mit dem verdeckten Ermittler P. zu telefonieren und schlug vor, den Kontakt weiterhin \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer laufen zu lassen. Als der verdeckte Ermittler D. dem Beschwerdef\u00fchrer am 23.\u00a0Januar\u00a02008 mitteilte, dass er das Risiko, beim Zigarettenschmuggel erwischt zu werden, in Anbetracht der zu erwartenden Profite f\u00fcr zu gro\u00df halte, gab der Beschwerdef\u00fchrer zu erkennen, das sie (d.\u00a0h. S., andere und er selbst) auch mit Kokain und Amphetamin handeln w\u00fcrden. Er sagte, dass er selbst mit dem Rauschgifthandel nichts zu tun haben wolle und nur Provision kassieren w\u00fcrde. Die verdeckten Ermittler zeigten sich daran interessiert, Rauschgift zu transportieren und zu kaufen.<\/p>\n<p>10. Am 1.\u00a0Februar\u00a02008 erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer, der von dem verdeckten Ermittler P. angerufen worden war, diesem gegen\u00fcber jedoch, dass er an anderen Gesch\u00e4ften als dem Betrieb seines Restaurants nicht mehr interessiert sei.<\/p>\n<p>11. Am 7. Februar weitete das Amtsgericht Aachen in Anbetracht der Aussagen, die der Beschwerdef\u00fchrer am 23.\u00a0Januar\u00a02008 gegen\u00fcber dem verdeckten Ermittler D. gemacht hatte, die Genehmigung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern vom 18.\u00a0Oktober 2007 auch auf den Beschwerdef\u00fchrer aus.<\/p>\n<p>12. Am 8.\u00a0Februar 2008 suchte der verdeckte Ermittler P. den Beschwerdef\u00fchrer in seinem Restaurant auf und zerstreute dessen Misstrauen gegen\u00fcber den verdeckten Ermittlern sowie seine Furcht vor einer Freiheitsstrafe im Fall einer Entdeckung des Rauschgiftgesch\u00e4fts. Daraufhin fuhr der Beschwerdef\u00fchrer mit der Organisation von zwei Rauschgiftgesch\u00e4ften (Kokain und Amphetamin) fort; die verdeckten Ermittler sollten das Rauschgift am 16.\u00a0Februar\u00a02008 (10\u00a0kg Amphetaminpaste und 40\u00a0g Kokain) bzw. 12.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 (etwa 250\u00a0kg Amphetaminpaste) von S. erwerben. Am letztgenannten Tag wurden der Beschwerdef\u00fchrer und S. nach Lieferung des Rauschgifts an die verdeckten Ermittler festgenommen. F\u00fcr die Einf\u00e4delung des zweiten Gesch\u00e4fts zwischen S. und den verdeckten Ermittlern h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer von S. eine Provision in H\u00f6he von mehr als 50.000\u00a0EUR erhalten.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren vor dem Landgericht Aachen<\/strong><\/p>\n<p>13. Am 22.\u00a0Oktober\u00a02008 verurteilte das Landgericht Aachen den Beschwerdef\u00fchrer wegen Rauschgifthandels in zwei F\u00e4llen zu f\u00fcnf Jahren Freiheitsstrafe.<\/p>\n<p>14. Nachdem es den Sachverhalt wie oben beschrieben (Rdnrn.\u00a06-12) festgestellt hatte, bemerkte das Landgericht, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Taten in der Verhandlung gestanden habe. Ferner hatte es in der Verhandlung mit Einverst\u00e4ndnis der Parteien die schriftlichen Berichte der verdeckten Ermittler D. und P. verlesen, die w\u00e4hrend der gesamten verdeckten Ma\u00dfnahme verfasst worden waren. Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer diese Berichte im Wesentlichen als richtig akzeptiert habe. Die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, nicht er selbst, sondern der verdeckte Ermittler D. habe am 23.\u00a0Januar\u00a02008 ein m\u00f6gliches Rauschgiftgesch\u00e4ft ins Spiel gebracht und er selbst habe auf diesen Vorschlag nur reagiert, sei nicht erwiesen worden. Ferner stellte es in diesem Zusammenhang fest, die verdeckten Ermittler h\u00e4tten w\u00e4hrend des gesamten Ermittlungsverfahrens darauf geachtet, nicht von sich aus kriminelle Gesch\u00e4fte, Rauschgiftarten oder Rauschgiftmengen vorzuschlagen, sondern h\u00e4tten darauf gewartet, dass ihre jeweiligen Gespr\u00e4chspartner den ersten Schritt tun, bevor sie konkreter geworden seien.<\/p>\n<p>15. Bei der Strafzumessung ber\u00fccksichtigte das Gericht strafsch\u00e4rfend, dass mit gro\u00dfen Mengen von Rauschgift gehandelt worden sei. Es l\u00e4gen jedoch beachtliche Strafmilderungsgr\u00fcnde vor, die dazu f\u00fchrten, dass die Strafe in Anbetracht der Rauschgiftmengen als relativ mild anzusehen sei. Der Beschwerdef\u00fchrer habe sich \u00fcberwiegend gest\u00e4ndig gezeigt und sei nicht vorbestraft. Dar\u00fcber hinaus habe er haupts\u00e4chlich mit Amphetamin gehandelt, was keine harte Droge sei. In Anbetracht der Beteiligung der verdeckten Ermittler habe au\u00dferdem keine Gefahr bestanden, dass das Rauschgift in den freien Verkehr gelangen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>16. Das Landgericht Aachen stellte weiter fest, dass sich ganz besonders strafmildernd auswirke, dass der Beschwerdef\u00fchrer von einer staatlichen Stelle zu Straftaten verleitet worden sei. Vor Beginn der verdeckten Ermittlung habe gegen den nicht vorbestraften Beschwerdef\u00fchrer keinerlei Verdacht hinsichtlich einer Verwicklung in den Rauschgifthandel bestanden. Der Polizei sei lediglich bekannt gewesen, dass der Angeklagte mit S., gegen den ganz erhebliche Verdachtsmomente hinsichtlich der Verwicklung in den Rauschgifthandel bestanden h\u00e4tten, befreundet gewesen sei und mit diesem gemeinsam auch schon Immobilienvermittlungen get\u00e4tigt habe. Dennoch war das Landgericht der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu den in Rede stehenden Straftaten nicht angestiftet worden sei. Die verdeckten Ermittler h\u00e4tten abgewartet, bis der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit eines internationalen Zigarettenschmuggels aufgebracht habe, nachdem die Immobilienvermittlung gescheitert sei. Die Beamten h\u00e4tten auch abgewartet, bis der Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit eines Rauschgiftgesch\u00e4fts aufgebracht habe, nachdem die verdeckten Ermittler ihm zu verstehen gegeben h\u00e4tten, dass sie das Risiko, beim Zigarettenschmuggel erwischt zu werden, in Anbetracht der zu erwartenden Profite f\u00fcr zu gro\u00df hielten.<\/p>\n<p>17. Das Landgericht betonte dar\u00fcber hinaus, dass der Beschwerdef\u00fchrer am 1.\u00a0Februar\u00a02008 aus Angst vor Strafe von jeglichem Rauschgifthandel abger\u00fcckt sei. Gleichwohl h\u00e4tten die verdeckten Ermittler dann am 8.\u00a0Februar\u00a02008, nachdem die gerichtliche Genehmigung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern auf ihn erweitert worden war, wieder Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer aufgenommen und seine Zweifel zerstreut. Das Landgericht war der Auffassung, dass die Art der Durchf\u00fchrung der verdeckten Ma\u00dfnahme, n\u00e4mlich Kontaktaufnahme zu dem zuvor unverd\u00e4chtigen Beschwerdef\u00fchrer zur Kontaktherstellung zum Verd\u00e4chtigen S., von vornherein die Gefahr geboten habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer in Rauschgiftgesch\u00e4fte hereingezogen werde.<\/p>\n<p>18. Das Landgericht stellte ferner fest, dass der Tatbeitrag des Beschwerdef\u00fchrers geringer gewesen sei als der des S., da er lediglich den Kontakt zwischen S. und den verdeckten Ermittlern vermittelt und S. gegen diese abgeschirmt habe. Kontakte zur Rauschgiftszene, die \u00fcber den Kontakt zu S. hinausgingen, habe der Beschwerdef\u00fchrer offensichtlich nicht gehabt.<\/p>\n<p><strong>C. Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>19. Gegen das Urteil des Landgerichts legte der Beschwerdef\u00fchrer anschlie\u00dfend Revision ein. Er r\u00fcgte insbesondere, dass er von der Polizei dazu verleitet worden sei die Straftaten zu begehen, derer er sp\u00e4ter schuldig gesprochen worden sei. Dies verletze das Rechtsstaatsprinzip. Daher liege ein Hindernis f\u00fcr ein Strafverfahren gegen ihn vor, das h\u00e4tte eingestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>20. Am 8.\u00a0April 2009 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers als unbegr\u00fcndet. Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 20.\u00a0April 2009\u00a0zugestellt.<\/p>\n<p><strong>D. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>21. Am 12.\u00a0Mai\u00a02009 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Darin r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass das Verfahren gegen ihn nicht fair gewesen sei, wobei er sich unter anderem auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention und die entsprechenden Bestimmungen des Grundgesetzes bezog. Er brachte vor, die verdeckten Ermittler h\u00e4tten ihn dazu verleitet, Rauschgiftdelikte zu begehen, die er sonst nicht begangen h\u00e4tte. Die Verwertung der dadurch erlangten Beweismittel in dem gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren habe dieses Verfahren unfair gemacht.<\/p>\n<p>22. Am 28.\u00a0Mai\u00a02009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen und den Beschluss des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a01029\/09). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 3.\u00a0Juni 2009\u00a0zugestellt.<\/p>\n<p><strong>E. Weitere Entwicklungen<\/strong><\/p>\n<p>23. Am 16.\u00a0Juni 2011 ordnete das Landgericht Aachen die vorzeitige Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr den 12.\u00a0Juli 2011 an, nachdem dieser zwei Drittel seiner Haftstrafe verb\u00fc\u00dft hatte.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen zu verdeckten Ermittlern<\/strong><\/p>\n<p>24. Laut \u00a7\u00a0110a Abs.\u00a01 Nr.\u00a01 StPO d\u00fcrfen verdeckte Ermittler zur Aufkl\u00e4rung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs begangen worden ist. Der Einsatz ist nur zul\u00e4ssig, soweit die Aufkl\u00e4rung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, ver\u00e4nderten Identit\u00e4t (sogenannte Legende; siehe \u00a7\u00a0110a Abs.\u00a02 StPO) ermitteln.<\/p>\n<p>25. Gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a0110b Abs.\u00a02 Nr.\u00a01 StPO bed\u00fcrfen Eins\u00e4tze mit verdeckten Ermittlern, die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten, der Zustimmung des Gerichts.<\/p>\n<p><strong>B. Die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<\/strong><\/p>\n<p>26. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt, wenn der Angeklagte zu der abgeurteilten Straftat durch eine unzul\u00e4ssige, dem Staat zuzurechnende Tatprovokation verleitet worden ist (siehe Bundesgerichtshof, 1\u00a0StR\u00a0221\/99, Urteil vom 18.\u00a0November 1999, BGHSt 45, S.\u00a0321 f., Rdnr.\u00a08 (der Internetversion); best\u00e4tigt vom Bundesgerichtshof, 5\u00a0StR\u00a0240\/13, Urteil vom 11.\u00a0Dezember 2013, Rdnrn.\u00a033\u00a0f., unter Verweis auf das Urteil des Gerichtshofs im Fall Ramanauskas\u00a0.\/. Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a074420\/01, ECHR 2008).<\/p>\n<p>27. Um festzustellen, ob die Grenzen einer zul\u00e4ssigen Tatprovokation eingehalten wurden, h\u00e4lt es der Bundesgerichtshof in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung f\u00fcr erforderlich, die folgenden Aspekte zu beachten: Grundlage und Ausma\u00df des gegen die betroffene Person bestehenden Verdachts einer Beteiligung an den untersuchten Straftaten, Art, Intensit\u00e4t und Zweck der Einflussnahme, Tatbereitschaft und eigene Aktivit\u00e4ten der betroffenen Person. Unter Ber\u00fccksichtigung dieser Kriterien als Ganzes habe das Strafgericht festzustellen, ob das tatprovozierende Verhalten des Lockspitzels ein solches Gewicht erlangt habe, dass demgegen\u00fcber der eigene Beitrag der betroffenen Person in den Hintergrund trete (siehe Bundesgerichtshof, 1\u00a0StR\u00a0148\/84, Urteil vom 23.\u00a0Mai\u00a01984, BGHSt 32, S.\u00a0345\u00a0f., Rdnr.\u00a07).<\/p>\n<p>28. In einer Reihe von Entscheidungen wurden Lockspitzel-Eins\u00e4tze bereits dann als rechtswidrig angesehen, wenn zum Zeitpunkt des T\u00e4tigwerdens des Lockspitzels kein Verdacht gegen die betroffene Person bestand, in schwere Straftaten wie den Bet\u00e4ubungsmittelhandel verwickelt zu sein (siehe Bundesgerichtshof, 1\u00a0StR\u00a0453\/89, Beschluss vom 29.\u00a0August 1989, Rdnr.\u00a03; und 1\u00a0StR\u00a0221\/99, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a015 mit weiteren Verweisen und Rdnr.\u00a051).<\/p>\n<p>29. Was die Folgen einer festgestellten Tatprovokation durch die Polizei angeht, stellt diese nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn sie gegen das Rechtsstaatsprinzip verst\u00f6\u00dft, kein Verfahrenshindernis dar. Ihr sei lediglich im Rahmen der Strafzumessung als wesentlicher Strafmilderungsgrund Rechnung zu tragen (sogenannte Strafzumessungsl\u00f6sung; siehe Bundesgerichtshof, 1\u00a0StR\u00a0148\/84, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a010-35; 1\u00a0StR\u00a0453\/89, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a04; 1\u00a0StR\u00a0221\/99, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a013 und 18; best\u00e4tigt in 5\u00a0StR\u00a0240\/13, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 37).<\/p>\n<p>30. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs f\u00fchrt der Strafprozessordnung zufolge selbst ein massiver Versto\u00df gegen die Regelungen zu verbotenen Ermittlungsmethoden lediglich zu einem Beweisverwertungsverbot (siehe \u00a7\u00a0136a StPO). Dar\u00fcber hinaus w\u00fcrde die Bejahung eines Verfahrenshindernisses die Rechte der Opfer der Straftat missachten (siehe Bundesgerichtshof, 1\u00a0StR\u00a0221\/99, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a043-44; und 5\u00a0StR\u00a0240\/13, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr. 37). Die Ber\u00fccksichtigung der Tatprovokation durch einen Lockspitzel als wesentlicher Strafmilderungsgrund bei der Strafzumessung erlaube dem Tatgericht ferner die angemessene Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde, die zur Tat gef\u00fchrt h\u00e4tten (siehe Bundesgerichtshof, 1\u00a0StR\u00a0148\/84, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a031; und 1\u00a0StR\u00a0221\/99, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a041-42). Sei Artikel\u00a06 der Konvention verletzt worden, so h\u00e4tten die Strafgerichte dies in der Urteilsbegr\u00fcndung darzulegen und die Strafe messbar zu mildern (siehe Bundesgerichtshof, 1\u00a0StR\u00a0221\/99, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn. 47 und 56).<\/p>\n<p>31. Der Bundesgerichtshof vertrat die Auffassung, dass es durch die Strafzumessungsl\u00f6sung m\u00f6glich sei, die f\u00fcr den Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 der Konvention erforderliche Entsch\u00e4digung zu leisten (Bundesgerichtshof, 1\u00a0StR\u00a0221\/99, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a018 f.). Unter Bezugnahme auf die Rechtssache Teixeira de Castro\u00a0.\/.\u00a0Portugal legte er dar, dass die Rechtsprechung des Gerichtshofs entgegen einiger anderslautender Andeutungen im Wortlaut des Urteils nicht die Einstellung des Verfahrens gegen eine durch polizeiliche Lockspitzel zur Begehung der in Rede stehenden Straftat verleitete Person oder ein Verwertungsverbot der durch die Lockspitzel erlangten Beweismittel verlange (ebenda, Rdnrn.\u00a036-46 und 57-61).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>32. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass das Strafverfahren gegen ihn unfair gewesen sei, da er wegen Rauschgiftdelikten schuldig gesprochen worden sei, zu deren Begehung er durch verdeckte Ermittler verleitet worden sei, und seine Verurteilung im Wesentlichen auf Beweismittel gest\u00fctzt worden sei, die durch diese ihm gestellte Falle erlangt worden seien. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>33. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>34. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht in seinem Urteil, in dem es den Beschwerdef\u00fchrer des Rauschgifthandels schuldig sprach, festgestellt hat, dass dieser von einer staatlichen Stelle zu Straftaten verleitet worden sei, und dass es seine Strafe wegen dieser Tatprovokation gemildert hat. Daher stellt sich die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne des Artikels\u00a034 der Konvention seine Opfereigenschaft im Hinblick auf eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verloren hat. Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Angemessenheit der Reaktion der Beh\u00f6rden auf die angegriffene Polizeima\u00dfnahme im Lichte dessen zu betrachten, welches Ausma\u00df die m\u00f6gliche Unfairness des Verfahrens des Beschwerdef\u00fchrers infolge dieser Ma\u00dfnahme erreichte. Die Frage, ob der Beschwerdef\u00fchrer seine Opfereigenschaft verloren hat, wird daher im Zusammenhang mit der Begr\u00fcndetheit seiner R\u00fcge nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Lief das gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrte Strafverfahren Artikel\u00a06 zuwider?<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>36. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass das gegen ihn gef\u00fchrte Strafverfahren unfair gewesen sei und Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>37. Er vertrat die Auffassung, dass er von verdeckten Ermittlern dazu angestiftet worden sei, die Straftaten zu begehen, derer er sp\u00e4ter schuldig gesprochen worden sei. Er brachte vor, dass der Gerichtsbeschluss vom 18.\u00a0Oktober 2007 bez\u00fcglich des Einsatzes von verdeckten Ermittlern zu dem Zeitpunkt, als diese ihre Ermittlungen begannen und Kontakt zu ihm aufnahmen, das Vorgehen der Ermittler gegen ihn nicht genehmigt habe, sondern nur f\u00fcr S. und f\u00fcnf weitere Verd\u00e4chtige gegolten habe. Er sei nicht vorbestraft gewesen und es habe keinerlei Verdacht hinsichtlich seiner Verwicklung in den Rauschgifthandel bestanden. Dies habe das Landgericht Aachen in seinem Urteil ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, er sei der Begehung von Rauschgiftdelikten nicht zugeneigt gewesen. Als er von den verdeckten Ermittlern kontaktiert worden sei, habe er ein Restaurant in Aachen besessen und gef\u00fchrt. Die verdeckten Ermittler, die ihn \u00fcber einen langen Zeitraum hinweg regelm\u00e4\u00dfig getroffen h\u00e4tten, h\u00e4tten sodann beharrlich darauf hingearbeitet, ihn zu einer Beteiligung an den in Rede stehenden Straftaten zu verleiten. Nachdem er mehrmals erfolglos versucht habe, ihnen Immobilien zu verkaufen, h\u00e4tten sie ihm zu verstehen gegeben, dass sie zu Gesch\u00e4ften jeglicher Art bereit seien, sofern sich das gro\u00dfe Risiko lohne, was ihn dazu gebracht habe, \u00fcber Rauschgiftgesch\u00e4fte nachzudenken. Obwohl er am 1.\u00a0Februar 2008 eindeutig erkl\u00e4rt habe, an derartigen Gesch\u00e4ften nicht mehr interessiert zu sein, h\u00e4tten die verdeckten Ermittler erneut Kontakt zu ihm aufgenommen und ihn erneut zur Beteiligung an dem Rauschgiftgesch\u00e4ft verleitet. Die verdeckten Ermittler h\u00e4tten ihn demnach sogar weiterhin zur Begehung der Straftaten verleitet, obwohl sie ihr Ziel \u2013 den Kontakt zu dem Verd\u00e4chtigen S. herzustellen \u2013, zu dessen Zweck sie ihn kontaktiert h\u00e4tten, schon seit Januar 2008 erreicht gehabt h\u00e4tten. Sein einziger Beitrag zu den Rauschgiftgesch\u00e4ften habe darin bestanden, S. \u00fcber das Interesse der verdeckten Ermittler am Drogenkauf zu informieren und diesen gegen die Ermittler abzuschirmen.<\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass die verdeckten Ermittler zun\u00e4chst ohne einen Gerichtsbeschluss, der ihr Vorgehen gegen ihn gebilligt h\u00e4tte, vorgegangen seien. Als am 7.\u00a0Februar 2008 per Gerichtsbeschluss der Einsatz der verdeckten Ermittler auch auf ihn ausgeweitet worden sei, sei er \u2013 am 1.\u00a0Februar 2008 \u2013 bereits von der weiteren Beteiligung an Straftaten abger\u00fcckt gewesen. Dies habe die Staatsanwaltschaft vor dem Amtsgericht Aachen nicht offengelegt. Daher k\u00f6nne nicht behauptet werden, der Einsatz der verdeckten Ermittler w\u00e4re von den innerstaatlichen Gerichten ordnungsgem\u00e4\u00df \u00fcberwacht worden.<\/p>\n<p>40. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, das Landgericht Aachen habe in seinem Urteil ausdr\u00fccklich anerkannt, dass er zur Begehung der Rauschgiftdelikte, derer er schuldig gesprochen worden sei, verleitet worden sei. In jedem Fall stelle der Einsatz der verdeckten Ermittler nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine unzul\u00e4ssige Tatprovokation dar, da die Lockspitzel seine Bereitschaft zur Beteiligung an Straftaten gef\u00f6rdert h\u00e4tten.<\/p>\n<p>(i) Die Regierung<\/p>\n<p>41. Die Regierung vertrat die Ansicht, dass das gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrte Strafverfahren Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention entsprochen habe. Der Einsatz der verdeckten Ermittler und die Verwertung der als Ergebnis dieses Einsatzes gewonnenen Beweismittel h\u00e4tten nicht dazu gef\u00fchrt, dass das Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer unfair gewesen sei.<\/p>\n<p>42. Die Regierung brachte insbesondere vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs von den zwei verdeckten Ermittlern zur Begehung der in Rede stehenden Rauschgiftdelikte verleitet worden sei. Der Beschwerdef\u00fchrer sei bereits vor dem Einsatz der verdeckten Ermittler tatgeneigt gewesen. Insbesondere habe der Beschwerdef\u00fchrer bei einem Gespr\u00e4ch mit dem verdeckten Ermittler D. am 23.\u00a0Januar 2008 nicht nur erw\u00e4hnt, Zugang zu einer Gruppe von Zigarettenschmugglern zu haben, sondern auch von sich aus die M\u00f6glichkeit der Lieferung von Kokain und Amphetamin ins Spiel gebracht und selbst die Mengen des zu liefernden Rauschgifts vorgeschlagen. Dar\u00fcber hinaus habe sich der Beschwerdef\u00fchrer selbst als Teil einer Gruppe mit S. bezeichnet und sei \u00fcber seinen Kontakt zu S. in der Lage gewesen, Rauschgiftgesch\u00e4fte zeitnah einzuleiten. Angesichts der Mengen an Rauschgift w\u00e4re eine z\u00fcgige Abwicklung der Rauschgiftgesch\u00e4fte ohne das Vorliegen eingespielter Strukturen der organisierten Kriminalit\u00e4t, an denen auch der Beschwerdef\u00fchrer beteiligt gewesen sei, nicht m\u00f6glich gewesen. Obwohl der Beschwerdef\u00fchrer bei den Verhandlungen keine f\u00fchrende Rolle eingenommen habe, habe er am Gewinn der Gesch\u00e4fte zu gleichen Teilen wie S. beteiligt werden sollen.<\/p>\n<p>43. Des Weiteren war die Regierung der Auffassung, dass die verdeckten Ermittler sich im Zuge ihres Einsatzes weitgehend passiv verhalten h\u00e4tten und dass es zu der Einbindung des Beschwerdef\u00fchrers in den von S. gesteuerten Rauschgifthandel auch ohne ihren Einsatz gekommen w\u00e4re. Es stimme, dass der Beschwerdef\u00fchrer bei seinem Telefongespr\u00e4ch mit P. am 1.\u00a0Februar 2008 mitgeteilt habe, dass er von einer weiteren Vorbereitung eines Rauschgiftgesch\u00e4fts Abstand nehmen wolle. Bei ihrer erneuten Kontaktaufnahme am 8.\u00a0Februar 2008 h\u00e4tten die verdeckten Ermittler lediglich passiv die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Ablehnung des Rauschgiftgesch\u00e4fts durch den Beschwerdef\u00fchrer abkl\u00e4ren wollen. Im Laufe des Gespr\u00e4chs sei jedoch deutlich geworden, dass der Beschwerdef\u00fchrer sich nicht grunds\u00e4tzlich von seiner Bereitschaft zum Rauschgifthandel abgewendet habe, sondern die Vertrauensw\u00fcrdigkeit der verdeckten Ermittler habe pr\u00fcfen wollen. Die verdeckten Ermittler \u00fcberlie\u00dfen es ferner der Initiative des Beschwerdef\u00fchrers und des S., die Rauschgiftgesch\u00e4fte vorzubereiten.<\/p>\n<p>44. Die Regierung erkannte an, dass das Landgericht den Begriff \u201everleiten\u201c verwendet habe, um das Vorgehen der verdeckten Ermittler zu beschreiben. Aus dem Zusammenhang ergebe sich jedoch, dass der Begriff im Sinne von \u201eermuntern\u201c (\u201ekommen lassen\u201c) verwendet worden sei. Es habe damit nicht gemeint, dass eine unzul\u00e4ssige Tatprovokation, Anstiftung oder ein Verleiten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgelegen h\u00e4tte. Die verdeckten Ermittler h\u00e4tten den Beschwerdef\u00fchrer nicht zur Begehung der Rauschgiftdelikte angestiftet, da sie abgewartet h\u00e4tten, bis der Beschwerdef\u00fchrer Rauschgiftgesch\u00e4fte zur Sprache gebracht habe.<\/p>\n<p>45. Die Regierung hob ferner hervor, dass der Einsatz der verdeckten Ermittler richterlich angeordnet gewesen sei und durchg\u00e4ngig gerichtlich \u00fcberwacht worden sei. Die urspr\u00fcngliche gerichtliche Anordnung vom 18.\u00a0Oktober 2007, mit der der Einsatz von verdeckten Ermittlern im Hinblick auf S. und andere wegen des Verdachts des Rauschgifthandels genehmigt worden sei, habe nicht f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer gegolten, der zu dem Zeitpunkt nicht des Rauschgifthandels verd\u00e4chtig gewesen sei. Allerdings sei der Einsatz der verdeckten Ermittler durch gerichtliche Anordnung vom 7.\u00a0Februar 2008 auf den Beschwerdef\u00fchrer ausgeweitet worden, nachdem dieser zu erkennen gegeben habe, am Handel mit Zigaretten und Rauschgift interessiert und beteiligt zu sein.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>(i) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Zul\u00e4ssigkeit von Beweismitteln in erster Linie durch innerstaatliches Recht zu regeln ist und es generell eSache der innerstaatlichen Gerichte ist, das ihnen vorliegende Beweismaterial zu w\u00fcrdigen. Die Aufgabe des Gerichtshofs besteht darin, festzustellen, ob das Verfahren insgesamt, einschlie\u00dflich der Art und Weise, in der Beweise erhoben wurden, fair war (siehe u.\u00a0a. Teixeira de Castro\u00a0.\/.\u00a0Portugal, 9.\u00a0Juni\u00a01998, Rdnr.\u00a034, Reports of JudgmentsandDecisions 1998\u2011IV; und Ramanauskas\u00a0.\/.Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a074420\/01, Rdnr.\u00a052, ECHR\u00a02008).<\/p>\n<p>47. Der Einsatz von verdeckten Ermittlern mag akzeptabel sein, sofern er klaren Beschr\u00e4nkungen unterliegt und mit Garantien versehen ist (siehe Teixeira de Castro, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a035-36; und Ramanauskas, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a054). Auch wenn die Ausbreitung des organisierten Verbrechens zweifellos das Ergreifen geeigneter Ma\u00dfnahmen gebietet, nimmt gleichwohl das Recht auf eine geordnete Rechtspflege eine so herausragende Stellung ein, dass es Zweckm\u00e4\u00dfigkeitserw\u00e4gungen nicht geopfert werden darf (siehe Teixeira de Castro, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a036). Das \u00f6ffentliche Interesse an der Bek\u00e4mpfung von Straftaten kann nicht den Gebrauch von Beweismitteln rechtfertigen, die als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnen wurden, da der Beschuldigte so von Beginn an der Gefahr ausgesetzt w\u00fcrde, dass ihm definitiv kein faires Verfahren zuteil wird (siehe u.\u00a0a. Teixeira de Castro, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a035-36; Edwards und Lewis\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn.\u00a039647\/98 und 40461\/98, Rdnrn.\u00a046 und 48, ECHR 2004\u2011X; Vanyan\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a053203\/99, Rdnr.\u00a046, 15.\u00a0Dezember 2005; Khudobin\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a059696\/00, Rdnr.\u00a0133, ECHR 2006\u2011XII (Ausz\u00fcge); Ramanauskas, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a054; und Bannikova\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerde Nr.\u00a018757\/06, Rdnr.\u00a034, 4.\u00a0November 2010).<\/p>\n<p>48. Wird der Gerichtshof mit einem Vorwurf der polizeilichen Provokation oder List befasst, so versucht er festzustellen, ob eine derartige Provokation oder List vorgelegen hat (materiell-rechtliche Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation [Substantive test of incitement]; siehe Bannikova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037). Eine polizeiliche Provokation liegt dann vor, wenn sich die beteiligten Polizeibeamten nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschr\u00e4nken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen h\u00e4tte, und zwar mit dem Zweck \u2013 durch Beweiserbringung und Einleitung einer Strafverfolgung \u2013 die Feststellung einer Straftat zu erm\u00f6glichen (siehe Ramanauskas, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a055 mit weiteren Verweisen; und Bannikova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037; vgl. auch Pyrgiotakis\u00a0.\/.\u00a0Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\u00a015100\/06, Rdnr.\u00a020, 21.\u00a0Februar 2008). Der Grund f\u00fcr das Verbot der polizeilichen Provokation besteht darin, dass es die Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu verhindern und zu untersuchen und nicht zu provozieren.<\/p>\n<p>49. F\u00fcr die Differenzierung zwischen polizeilicher Provokation oder List unter Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und dem Einsatz rechtm\u00e4\u00dfiger verdeckter Ermittlungsmethoden hat der Gerichtshof die folgenden Kriterien entwickelt.<\/p>\n<p>50. Bei seiner Entscheidung, ob die Ermittlung \u201eweitgehend passiv\u201c war, pr\u00fcft der Gerichtshof die Gr\u00fcnde, auf denen die verdeckte Ma\u00dfnahme beruhte, sowie das Verhalten der Beamten, die die Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrt haben. Der Gerichtshof wird sich darauf st\u00fctzen, ob es objektive Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht gab, dass der Beschwerdef\u00fchrer an kriminellen T\u00e4tigkeiten beteiligt oder tatgeneigt war (siehe Bannikova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a038).<\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden keinen Grund hatten, eine Person der Beteiligung am Rauschgifthandel zu verd\u00e4chtigen, wenn diese nicht vorbestraft war, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass sie der Beteiligung am Rauschgifthandel schon zugeneigt war, bevor sie von den Polizeibeamten kontaktiert wurde (siehe Teixeira de Castro, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a038; best\u00e4tigt in Edwards und Lewis, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a046 und 48; Khudobin, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0129; Ramanauskas, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a056; undBannikova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a039; siehe auch Pyrgiotakis, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a021). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen, je nach den Umst\u00e4nden eines konkreten Falls, auch die folgenden Kriterien als Hinweis auf bestehende kriminelle T\u00e4tigkeit oder Tatgeneigtheit verstanden werden: die erwiesene Vertrautheit des Beschwerdef\u00fchrers mit aktuellen Preisen von Bet\u00e4ubungsmitteln und seine F\u00e4higkeit zu deren kurzfristiger Beschaffung (vgl.Shannon\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a067537\/01, ECHR\u00a02004\u2011IV) sowie seine Gewinnbeteiligung (siehe Khudobin, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0134; und Bannikova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a042).<\/p>\n<p>52. Bei der Differenzierung zwischen der rechtm\u00e4\u00dfigen Infiltrierung durch einen verdeckten Ermittler und der Provokation einer Straftat befasst sich der Gerichtshof ferner mit der Frage, ob auf den Beschwerdef\u00fchrer Druck ausge\u00fcbt wurde, die Straftat zu begehen. In Rauschgiftf\u00e4llen hat er festgestellt, dass die Ermittler sich unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anf\u00e4nglichen Ablehnung seitens des Beschwerdef\u00fchrers erneuern oder darauf beharren, wenn sie ihn mit Preisen, die den Marktwert \u00fcbersteigen, k\u00f6dern oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid des Beschwerdef\u00fchrers erregen (siehe u.\u00a0a. Bannikova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a047; und Veselov u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a023200\/10, 24009\/07 und 556\/10, \u00a7 92, 2.\u00a0Oktober 2012).<\/p>\n<p>53. Bei der Anwendung der oben genannten Kriterien erlegt der Gerichtshof den Beh\u00f6rden die Beweislast auf. Soweit der vom Angeklagtenerhobene Vorwurf nicht v\u00f6llig unplausibel ist, hat die Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass keine Tatprovokation stattgefunden hat. In der Praxis k\u00f6nnten die Beh\u00f6rden an der Erf\u00fcllung dieser Beweispflicht gehindert sein, wenn die verdeckte Ma\u00dfnahme nicht f\u00f6rmlich genehmigt und \u00fcberwacht worden war (siehe Bannikova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a048). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit eines eindeutigen und vorhersehbaren Verfahrens f\u00fcr die Genehmigung von Ermittlungsma\u00dfnahmen sowie deren ordnungsgem\u00e4\u00dfer \u00dcberwachung unterstrichen. Bei verdeckten Ma\u00dfnahmen hielt er die gerichtliche \u00dcberwachung f\u00fcr das am besten geeignete Mittel (siehe Bannikova, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a049-50; vgl. auch Edwards und Lewis, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a046 und 48).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof hat zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer die Rauschgiftdelikte, derer er schuldig gesprochen wurde, infolge einer gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 versto\u00dfenden polizeilichen Provokation begangen hat (materiell-rechtliche Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation [Substantive test of incitement]). Dies war dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die verdeckten Ermittler sich nicht auf eine weitgehend passive Untersuchung der T\u00e4tigkeiten des Beschwerdef\u00fchrers beschr\u00e4nkten, sondern insofern Einfluss auf ihn nahmen, als sie ihn zur Begehung einer Straftat verleiteten, die er andernfalls nicht begangen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>55. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien f\u00fcr die Differenzierung zwischen polizeilicher Provokation und rechtm\u00e4\u00dfigen verdeckten Ermittlungsmethoden (siehe Rdnrn.\u00a049-53) stellt der Gerichtshof fest, dass es zu dem Zeitpunkt, als die verdeckten Ermittler im November 2007 erstmals Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer aufnahmen, keine objektiven Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht einer Verwicklung in den Rauschgifthandel gab. Am 18.\u00a0Oktober 2007 genehmigte das Amtsgericht Aachen den Einsatz von verdeckten Ermittlern ausschlie\u00dflich gegen S. und f\u00fcnf weitere Personen, zu denen nicht der Beschwerdef\u00fchrer geh\u00f6rte. Zu diesem Zeitpunkt wurde kein Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer eingeleitet. Der nicht vorbestrafte Beschwerdef\u00fchrer wurde von den verdeckten Ermittlern nicht wegen des Verdachts einer Verwicklung in den Rauschgifthandel kontaktiert, sondern weil er ein guter Freund des Verd\u00e4chtigen S. war und daher als Mittel f\u00fcr die Kontaktherstellung zu S. angesehen wurde.<\/p>\n<p>56. Im Hinblick auf das Vorbringen der Regierung, der Beschwerdef\u00fchrer sei dennoch tatgeneigt gewesen, da er von sich aus die M\u00f6glichkeit der Rauschgiftlieferung ins Spiel gebracht und selbst die Mengen des zu liefernden Rauschgifts vorgeschlagen habe, sich als Teil einer Gruppe mit S. bezeichnet habe und \u00fcber seinen Kontakt zu S. in der Lage gewesen sei, Rauschgiftgesch\u00e4fte zeitnah einzuleiten, stellt der Gerichtshof Folgendes fest. F\u00fcr die Entscheidung, ob es objektive Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht gab, dass die betroffene Person tatgeneigt war, ist der Zeitpunkt entscheidend, zu dem die Person (erstmals) von der Polizei kontaktiert wurde (siehe Rdnr.\u00a051). Wie oben festgestellt, gingen die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden zu dem Zeitpunkt, als die verdeckten Ermittler im November 2007 begannen, Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer aufzunehmen und sich mit ihm zu treffen, nicht davon aus, dass dieser dem Rauschgifthandel zugeneigt sei, wie aus dem Urteil des Landgerichts Aachen deutlich hervorgeht. Es ist daher nicht von Bedeutung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Aachen, mit dem die Genehmigung des Einsatzes von verdeckten Ermittlern auch auf den Beschwerdef\u00fchrer ausgeweitet wurde (siehe Rdnr.\u00a011), auf der Annahme einer solchen Tatgeneigtheit beruhte, zumal der Beschwerdef\u00fchrer zu diesem Zeitpunkt bereits erkl\u00e4rt hatte, dass er an anderen Gesch\u00e4ften als dem Betrieb seines Restaurants nicht interessiert sei (siehe Rdnr.\u00a010). Dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge hatte die Staatsanwaltschaft diese wichtige Information nicht einmal dem Amtsgericht Aachen \u00fcbermittelt (siehe Rdnr.\u00a039). Unter diesen Umst\u00e4nden sind die von der Regierung genannten Faktoren kein hinreichender Beweis daf\u00fcr, dass die Schlussfolgerung, der Beschwerdef\u00fchrer sei dem Rauschgifthandel zugeneigt, vertretbar gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof befasst sich ferner mit der Frage, ob durch die verdeckten Ermittler Druck auf den Beschwerdef\u00fchrer ausge\u00fcbt wurde, die Straftaten, derer er schuldig gesprochen wurde, zu begehen. Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Landgericht unter Berufung auf die von den Ermittlern w\u00e4hrend der gesamten verdeckten Ma\u00dfnahme erstellten Berichte sowie unter Bezugnahme auf das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers festgestellt hat, die Ermittler h\u00e4tten darauf geachtet, nicht von sich aus konkrete kriminelle Gesch\u00e4fte, Rauschgiftarten oder Rauschgiftmengen vorzuschlagen, sondern h\u00e4tten darauf gewartet, dass ihre jeweiligen Gespr\u00e4chspartner, der Beschwerdef\u00fchrer oder S., den ersten Schritt taten. In diesem Zusammenhang ist es, wie die Regierung betont hat, von Bedeutung, dass festgestellt wurde, der Beschwerdef\u00fchrer habe die M\u00f6glichkeit des Rauschgiftverkaufs durch S. selbst aufgeworfen, wenn auch in einem Kontext, den die verdeckten Ermittler sorgf\u00e4ltig und mit dem Ziel vorbereitet hatten, einen Rauschgiftverkauf durch S. an sie zu erwirken.<\/p>\n<p>58. Allerdings kommt der Gerichtshof nicht umhin, festzustellen, dass der Beschwerdef\u00fchrer am 1.\u00a0Februar 2008, als er von dem verdeckten Ermittler P. angerufen wurde, diesem erkl\u00e4rte, dass er an der Beteiligung an einem Rauschgiftgesch\u00e4ft nicht mehr interessiert sei. Nichtsdestotrotz nahm der verdeckte Ermittler P. am 8.\u00a0Februar 2008 erneut Kontakt zum Beschwerdef\u00fchrer auf und \u00fcberredete ihn, mit der Organisation des Rauschgiftverkaufs durch S. an die verdeckten Ermittler fortzufahren. Mit diesem Verhalten gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer kamen die Ermittler eindeutig von einer passiven T\u00e4tigkeit ab und veranlassten den Beschwerdef\u00fchrer dazu, die Straftaten zu begehen. Auf Grundlage des dem Gerichtshof vorliegenden Materials stellt sich die Sachlage so dar, dass die Ermittler erneut Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer aufnahmen, um einen Rauschgifthandel zu erm\u00f6glichen und eine Strafverfolgung sowohl gegen den Beschwerdef\u00fchrer, in Bezug auf den der Einsatz von verdeckten Ermittlern durch Gerichtsbeschluss vom 7.\u00a0Februar 2008 genehmigt worden war, als auch gegen S., mit dem die Ermittler nur \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer kommunizieren konnten, einzuleiten.<\/p>\n<p>59. Im Lichte der vorstehenden Erw\u00e4gungen kommt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die in Rede stehende verdeckte Ma\u00dfnahme \u00fcber rein passive Ermittlungen zu einer bestehenden kriminellen T\u00e4tigkeit hinausging und eine polizeiliche Tatprovokation darstellte, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention definiert ist. Die durch die polizeiliche Provokation erlangten Beweismittel wurden dar\u00fcber hinaus in dem anschlie\u00dfenden Strafverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer verwertet.<\/p>\n<p><em>2. Hat der Beschwerdef\u00fchrer seine Opfereigenschaft verloren?<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>60. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, dass seine Verurteilung im Wesentlichen auf Beweismittel gest\u00fctzt worden sei, die dadurch erlangt worden seien, dass man ihm eine Falle gestellt habe, weshalb das Verfahren unfair gewesen sei. Seiner Ansicht nach sei es nicht ausreichend gewesen, dass das Landgericht entsprechend der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe Rdnrn.\u00a026-31) seine Strafe aufgrund der konventionswidrigen polizeilichen List gemildert habe. Er nahm unter anderem auf die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Gerichtshofs in den F\u00e4llen Teixeira de Castro (a.\u00a0a.\u00a0O.) und Vanyan (a.\u00a0a.\u00a0O.) Bezug und brachte vor, dass das gegen ihn gef\u00fchrte Verfahren h\u00e4tte eingestellt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>(i) Die Regierung<\/p>\n<p>61. Die Regierung brachte vor, dass die Verwertung der durch die verdeckten Ermittler erlangten Beweismittel in dem Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer nicht dazu gef\u00fchrt habe, dass dieses Verfahren unfair gewesen sei. Das Landgericht habe die Strafe des Beschwerdef\u00fchrers erheblich gemildert, da es durch die verdeckten Ermittler einen staatlich veranlassten Anreiz f\u00fcr die Begehung der Straftaten gegeben habe, obwohl das Gericht nicht vom Vorliegen einer unzul\u00e4ssigen Tatprovokation durch die Polizei im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgegangen sei. Dar\u00fcber hinaus seien die Berichte der verdeckten Ermittler zum Gegenstand des gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrten Strafverfahrens gemacht worden. Das Landgericht habe sich mit den Vorw\u00fcrfen des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich einer unzul\u00e4ssigen Tatprovokation auseinandergesetzt und dieser habe seine Verteidigungsrechte in diesem Zusammenhang aus\u00fcben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>(i) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass es prim\u00e4r den innerstaatlichen Beh\u00f6rden obliegt, Wiedergutmachung f\u00fcr Verst\u00f6\u00dfe gegen die Konvention zu leisten (siehe u.\u00a0a. Siliadin\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a073316\/01, Rdnr.\u00a061, ECHR 2005-VII, und Scordino\u00a0.\/.\u00a0Italien (Nr.\u00a01) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a036813\/97, Rdnr.\u00a0179, ECHR 2006\u2011V). Eine Entscheidung oder Ma\u00dfnahme zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers reicht nicht grunds\u00e4tzlich aus, um ihm die Opfereigenschaft im Sinne von Artikel\u00a034 der Konvention abzuerkennen, es sei denn, die innerstaatlichen Beh\u00f6rden haben die Konventionsverletzung ausdr\u00fccklich oder der Sache nach anerkannt und sodann Wiedergutmachung geleistet (siehe u.\u00a0a. E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Urteil vom 15.\u00a0Juli\u00a01982, Rdnr.\u00a066, Serie\u00a0A Band\u00a051; Dalban\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a028114\/95, Rdnr.\u00a044, ECHR\u00a01999-VI; Scordino (Nr.\u00a01), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0180; und G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022978\/05, Rdnr.\u00a0115, ECHR 2010).<\/p>\n<p>63. Im Hinblick auf die Wiedergutmachung, die geeignet und ausreichend ist, um einer Verletzung eines Konventionsrechts auf innerstaatlicher Ebene abzuhelfen, hat der Gerichtshof im Allgemeinen die Auffassung vertreten, dass dies von den Gesamtumst\u00e4nden des Falls abh\u00e4ngt, wobei insbesondere die Art der festgestellten Konventionsverletzung zu ber\u00fccksichtigen ist (siehe G., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0116; vgl. auch Scordino (Nr.\u00a01), a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0186).<\/p>\n<p>64. In F\u00e4llen einer gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention versto\u00dfenden Tatprovokation durch die Polizei weist der Gerichtshof in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung wiederholt darauf hin, dass das \u00f6ffentliche Interesse an der Bek\u00e4mpfung schwerer Straftaten wie Rauschgifthandel nicht den Gebrauch von Beweismitteln rechtfertigen kann, die als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnen wurden (siehe die unter Rdnr.\u00a047 zitierte Rechtsprechung). Damit ein Verfahren im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention fair ist, m\u00fcssen alle als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden oder aber ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen muss greifen (siehe Lagutin\u00a0u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Russland, Individualbeschwerden Nrn.\u00a06228\/09, 19123\/09, 19678\/07, 52340\/08 und 7451\/09, Rdnr.\u00a0117, 24.\u00a0April\u00a02014 mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>65. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die innerstaatlichen Gerichte eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 ausdr\u00fccklich oder der Sache nach anerkannt haben, stellt der Gerichtshof fest, dass das Landgericht Aachen in dem Urteil, in dem es den Beschwerdef\u00fchrer des Rauschgifthandels schuldig sprach, den der verdeckten Ma\u00dfnahme zugrunde liegenden Sachverhalt detailliert dargelegt hat und festgestellt hat, dass der Beschwerdef\u00fchrer von staatlichen Stellen zu den Straftaten verleitet, aber nicht angestiftet worden sei. Das Landgericht st\u00fctzte seine Feststellung im Wesentlichen auf denselben Sachverhalt, auf den der Gerichtshof seine Feststellung st\u00fctzte, dass die verdeckte Ma\u00dfnahme eine polizeiliche Tatprovokation darstellte, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention definiert ist. Das Landgericht unterstrich insbesondere, dass vor Beginn der verdeckten Ermittlung keinerlei Verdacht hinsichtlich einer Verwicklung in den Rauschgifthandel gegen den Beschwerdef\u00fchrer bestanden habe und die Ermittler trotz ihres ansonsten vorsichtigen Vorgehens den Beschwerdef\u00fchrer erneut kontaktiert und sein Misstrauen und seine Furcht zerstreut h\u00e4tten, nachdem dieser von der Beteiligung an dem Rauschgiftgesch\u00e4ft abger\u00fcckt sei (siehe Rdnrn.\u00a016-18).<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass das Landgericht mit diesen Feststellungen dem Vorbringen der Regierung zufolge nicht anerkennen wollte, dass eine unzul\u00e4ssige Tatprovokation durch die Polizei im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgelegen habe. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Landgericht weder auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, noch auf die entsprechenden Rechte im Grundgesetz oder die st\u00e4ndige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur unzul\u00e4ssigen Tatprovokation durch die Polizei (Rdnrn.\u00a026-31), mit denen die Begr\u00fcndung des Landgerichts im Einklang zu stehen scheint, ausdr\u00fccklich verwiesen hat. Dennoch ist er der Auffassung, dass die Frage, ob davon auszugehen ist, dass das Landgericht eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 durch seine oben genannten Feststellungen der Sache nach anerkannt hat, aus den folgenden Gr\u00fcnden offen gelassen werden kann.<\/p>\n<p>67. Selbst unter der Annahme, das Landgericht habe eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention anerkannt, muss der Gerichtshof weiter pr\u00fcfen, ob das Gericht f\u00fcr die Konventionsverletzung eine ausreichende Wiedergutmachung geleistet hat. Er stellt fest, dass das Landgericht ausdr\u00fccklich festgehalten hat, es wirke sich ganz besonders strafmildernd aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer von einer staatlichen Stelle zu Straftaten verleitet worden sei.<\/p>\n<p>68. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob eine erhebliche Strafmilderung als ausreichende Wiedergutmachung gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr eine Verletzung von\u00a0Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 angesehen werden kann, stellt der Gerichtshof Folgendes fest. Der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge ist der Gebrauch von Beweismitteln, die als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnen wurden, nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht erlaubt. Damit ein Verfahren im Sinne dieser Bestimmung fair ist, m\u00fcssen alle als Ergebnis polizeilicher Provokation gewonnenen Beweismittel ausgeschlossen werden oder aber ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen muss greifen (siehe Rdnrn.\u00a047 und 64). Angesichts dieser Rechtsprechung muss der Schluss gezogen werden, dass, von dem Ausschluss derartiger Beweismittel von der Verhandlung oder einem Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen abgesehen, alle anderen Ma\u00dfnahmen nicht als ausreichend gelten k\u00f6nnen, um eine angemessene Wiedergutmachung f\u00fcr eine Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 zu leisten.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache die durch die polizeiliche Provokation erlangten Beweismittel in dem Verfahren des Beschwerdef\u00fchrers verwertet wurden und seine Verurteilung auf dieses Beweismaterial gest\u00fctzt wurde. Dar\u00fcber hinaus ist der Gerichtshof \u2013 nicht zuletzt aufgrund der Bedeutung des Materials f\u00fcr den Beweis der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers \u2013 nicht davon \u00fcberzeugt, dass selbst eine erhebliche Milderung der Strafe des Beschwerdef\u00fchrers als ein Verfahren mit vergleichbaren Konsequenzen wie der Ausschluss der angegriffenen Beweismittel angesehen werden kann. Folglich wurde dem Beschwerdef\u00fchrer keine ausreichende Wiedergutmachung f\u00fcr die Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 geleistet.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof m\u00f6chte hinzuf\u00fcgen, dass es zwar plausibel scheint, dass die wegen des Rauschgifthandels verh\u00e4ngte Strafe des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund der polizeilichen Provokation erheblich gemildert wurde, die genaue Strafmilderung in dem Urteil jedoch nicht festgesetzt wurde und somit nicht eindeutig messbar ist.<\/p>\n<p>71. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen kann der Beschwerdef\u00fchrer noch geltend machen, Opfer einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention zu sein.<\/p>\n<p><em>3. Schlussfolgerung<\/em><\/p>\n<p>72. Folglich ist Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>73. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>74. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte insgesamt 85.525,67\u00a0EUR in Bezug auf den materiellen Schaden. Die Summe umfasste 68.799,99\u00a0EUR (2.000\u00a0EUR pro Monat) f\u00fcr den entgangenen Gewinn aufgrund der durch seine Verhaftung bedingten Schlie\u00dfung des Restaurants im September 2008 bis zu seiner Entlassung am 12.\u00a0Juli 2011. Ferner forderte er 2.090,71\u00a0EUR pro Monat und Person f\u00fcr die Ausgaben, die ihm durch die Besch\u00e4ftigung zweier Vertretungsk\u00f6che in seinem Restaurant von Mai bis August 2008 entstanden seien. Zur Begr\u00fcndung seiner Forderungen verweist er auf seiner Beschwerde beigef\u00fcgte Unterlagen (eine betriebswirtschaftliche Auswertung der Gewinne seines Restaurants f\u00fcr die Monate Januar bis Juli 2008 sowie mehrere Gehaltszettel von zwei seiner Besch\u00e4ftigten f\u00fcr den ma\u00dfgeblichen Zeitraum).<\/p>\n<p>75. Des Weiteren forderte der Beschwerdef\u00fchrer insgesamt mindestens 11.749,99\u00a0EUR in Bezug auf den immateriellen Schaden. Diese Summe setzt sich aus 8.249,99\u00a0EUR als Entsch\u00e4digung f\u00fcr seine Untersuchungshaft und die Strafhaft von 3,3 Jahren (zur Erkl\u00e4rung seiner Berechnung berief er sich auf nicht weiter spezifizierte Rechtsprechung) sowie mindestens 3.500\u00a0EUR als Entsch\u00e4digung f\u00fcr die Verfahrensdauer zusammen.<\/p>\n<p>76. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer selbst dann, wenn eine Konventionsverletzung vorgelegen h\u00e4tte, seine materielle Entsch\u00e4digungsforderung nicht hinreichend substantiiert dargelegt habe. Auch wenn er mit dem Betrieb seines Restaurants vor seiner Verhaftung durchschnittlich 2.000\u00a0EUR erwirtschaftet haben sollte, sei unklar, ob der Beschwerdef\u00fchrer den Betrieb des Restaurants \u00fcber den Zeitraum seiner Inhaftierung hinweg aufrechterhalten und weiterhin das gleiche Betriebsergebnis erwirtschaftet h\u00e4tte. Ferner erschlie\u00dfe sich aus den vom Beschwerdef\u00fchrer eingereichten Gehaltszetteln nicht, ob die Besch\u00e4ftigung der zwei darin genannten Personen in irgendeinem Zusammenhang mit der Inhaftierung des Beschwerdef\u00fchrers ab Mai 2008 gestanden habe.<\/p>\n<p>77. Im Hinblick auf die Entsch\u00e4digung, die der Beschwerdef\u00fchrer offenbar hinsichtlich des immateriellen Schadens forderte, brachte die Regierung vor, der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht nachgewiesen, dass er ohne den Einsatz der verdeckten Ermittler nicht verurteilt worden w\u00e4re.<\/p>\n<p>78. Hinsichtlich der Pr\u00fcfung der Forderung des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf den materiellen Schaden m\u00f6chte der Gerichtshof betonen, dass die Entsch\u00e4digung in diesem Fall mit der Art und Weise im Zusammenhang steht, in der das Verfahren gef\u00fchrt wurde. Der Zusammenhang zwischen dieser Art und Weise und dem konkret geforderten materiellen Schadensersatz ist im innerstaatlichen Verfahren zu pr\u00fcfen. Im Falle eines Freispruchs k\u00f6nnte der Beschwerdef\u00fchrer Entsch\u00e4digung f\u00fcr den durch die Verurteilung entstandenen materiellen Schaden fordern. Die innerstaatlichen Gerichte w\u00e4ren in diesem Fall am besten daf\u00fcr geeignet, eine solche Forderung zu pr\u00fcfen (vgl. sinngem\u00e4\u00df auch Veselov u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0135-136).<\/p>\n<p>79. Der Gerichtshof ist ferner der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer gelitten haben muss, weil ihm kein faires Verfahren zuteil wurde, da er wegen Rauschgiftdelikten verurteilt wurde, zu deren Begehung er von der Polizei verleitet worden war. Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt die Feststellung einer Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 an sich keine hinreichende gerechte Entsch\u00e4digung f\u00fcr den vom Beschwerdef\u00fchrer erlittenen immateriellen Schaden dar. Der Gerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer diesbez\u00fcglich 8.000\u00a0EUR zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu. Die Forderung nach Schadensersatz f\u00fcr die Dauer des Verfahrens ist zur\u00fcckzuweisen, da die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt wurde (siehe Rdnr.\u00a04).<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>80. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte au\u00dferdem insgesamt 10.685,03\u00a0EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer f\u00fcr die in den Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten entstandenen Kosten und Auslagen. Dieser Betrag umfasste 4.201,68\u00a0EUR netto f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, die in dem Verfahren vor dem Landgericht angefallen seien, 5.000\u00a0EUR netto f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, die in dem Verfahren vor dem Bundesgerichtshof angefallen seien, sowie 1.483,35\u00a0EUR f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, die in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angefallen seien. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Abschriften der Rechnungen seines Rechtsanwalts f\u00fcr die zwei letztgenannten Betr\u00e4ge vor.<\/p>\n<p>81. Unter Vorlage von Belegen forderte der Beschwerdef\u00fchrer au\u00dferdem 2.654,72\u00a0EUR zuz\u00fcglich Mehrwertsteuer f\u00fcr die Rechtsanwaltsgeb\u00fchren, die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof angefallen seien.<\/p>\n<p>82. Die Regierung vertrat die Auffassung, der Beschwerdef\u00fchrer habe auch seine Kosten und Auslagen nicht hinreichend substantiiert. Aus den vorgelegten Rechnungen, die sich auf \u201edie Strafsache\u201c des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00f6gen, gehe nicht klar hervor, ob damit das der Beschwerde zugrunde liegende Verfahren gemeint sei und welche Leistungen damit auf welcher Grundlage verg\u00fctet worden seien.<\/p>\n<p>83. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden waren und der H\u00f6he nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall h\u00e4lt der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien f\u00fcr angebracht, 8.500\u00a0EUR zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>84. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, soweit sie die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der angeblichen Unfairness des gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahrens betrifft;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>3. a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>i) 8.000\u00a0EUR (achttausend Euro) f\u00fcr immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>ii) 8.500\u00a0EUR (achttausendf\u00fcnfhundert Euro) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>4. im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 23.\u00a0Oktober\u00a02014 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=397\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=397&text=RECHTSSACHE+FURCHT+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+54648%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=397&title=RECHTSSACHE+FURCHT+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+54648%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=397&description=RECHTSSACHE+FURCHT+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+54648%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE F. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 54648\/09) URTEIL STRASSBURG 23. Oktober 2014 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=397\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-397","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/397","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=397"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/397\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":398,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/397\/revisions\/398"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=397"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=397"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=397"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}