{"id":394,"date":"2021-01-03T12:10:31","date_gmt":"2021-01-03T12:10:31","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=394"},"modified":"2021-01-03T12:26:11","modified_gmt":"2021-01-03T12:26:11","slug":"rechtssache-ereren-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-67522-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=394","title":{"rendered":"RECHTSSACHE EREREN GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 67522\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE E. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 67522\/09)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n6. November 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache E. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom und<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 14. Oktober 2014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 67522\/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die eine staatenlose Person, E. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 14. Dezember 2009 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, wurde durch Herrn B., Rechtsanwalt in D., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihren Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft \u00fcberlang gewesen sei.<\/p>\n<p>4. Am 5. September 2013 wurde die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der Dauer der Untersuchungshaft der Regierung \u00fcbermittelt und die Beschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer ist in H., Deutschland, wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Das Ermittlungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>6. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde am 8. April 2007 festgenommen. Seine Ausweispapiere erwiesen sich als F\u00e4lschungen. Am 9. April 2007 erlie\u00df das Amtsgericht Hagen gegen den Beschwerdef\u00fchrer Haftbefehl wegen Besitzes gef\u00e4lschter Urkunden.<\/p>\n<p>7. Am 11. April 2007 \u00fcbernahm der Generalstaatsanwalt die Ermittlungen. Am 23. Mai 2007 hob der Bundesgerichtshof den Haftbefehl auf und erlie\u00df einen neuen Haftbefehl u. a. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer ausl\u00e4ndischen terroristischen VereinigungX..<\/p>\n<p>8. Am 21. Juni 2007 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen den Haftbefehl.<\/p>\n<p>9. Durch die Beschl\u00fcsse des Bundesgerichtshofs vom 30. August und 30. Oktober 2007 sowie 14. Februar 2008 wurde jeweils der Haftbefehl aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet.<\/p>\n<p>10. Am 27. Mai 2008 erlie\u00df der Bundesgerichtshof einen neuen Haftbefehl. Laut dem neuen Haftbefehl stand der Beschwerdef\u00fchrer in dringendem Verdacht, sich als R\u00e4delsf\u00fchrer an einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt und zwei Morde sowie sechs versuchte Morde begangen zu haben. Insbesondere habe der Beschwerdef\u00fchrer von Deutschland aus den Zeugen G.G. angerufen und ihn angewiesen, einen terroristischen Anschlag durchzuf\u00fchren, welcher am 1. April 1993 in Istanbul erfolgt sei und bei dem zwei Polizisten get\u00f6tet worden seien. Weiterhin wurde der Beschwerdef\u00fchrer verd\u00e4chtigt, mehrere terroristische Anschl\u00e4ge angeordnet zu haben; diese seien zwischen Januar 2001 und Juli 2005 in der T\u00fcrkei in Form von Sprengstoffattentaten erfolgt.<\/p>\n<p>11. Am 17. Juni 2008 ordnete der Bundesgerichtshof die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers an.<\/p>\n<p>12. Am 24. Juni 2008 erhob der Generalbundesanwalt Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer; die Anklageschrift umfasste 286 Seiten zuz\u00fcglich einer 81-seitigen Liste von Beweismitteln und st\u00fctzte sich auf dieselben Gr\u00fcnde wie der Haftbefehl vom 27. Mai 2008.<\/p>\n<p>13. Am 2. Oktober 2008 ordnete der Bundesgerichtshof die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers an.<\/p>\n<p><strong>B. Das erste Verfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>14. Mit Beschluss vom 21. November 2008 er\u00f6ffnete das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf als Gericht des ersten Rechtszuges in Staatsschutzsachen das Hauptverfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer (Az. III-2 STS 1\/08). Die Hauptverhandlung wurde am 15. Januar 2009 er\u00f6ffnet und erstreckte sich \u00fcber 95 Verhandlungstage.<\/p>\n<p>15. Am 28. April 2008 wurde der Zeuge G. G. in Anwesenheit aller Verfahrensparteien von einem Gericht in Istanbul vernommen.<\/p>\n<p>16. Am 9. Juni 2009 hob das Oberlandesgericht nach 16 Verhandlungstagen den Haftbefehl auf, soweit er den Verdacht betraf, der Beschwerdef\u00fchrer habe den Anschlag in Istanbul vom 1. April 1993 angeordnet. Ferner ordnete es aus den \u00fcbrigen Gr\u00fcnden des Haftbefehls den weiteren Vollzug seiner Untersuchungshaft an. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der Zeuge G. G., auf den sich die Anklage st\u00fctze, seine 1993 gegen\u00fcber den t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden gemachte Aussage nicht best\u00e4tigt habe. Er habe vielmehr erkl\u00e4rt, dass er von t\u00fcrkischen Beamten gefoltert und gezwungen worden sei, ein schon vorbereitetes Protokoll zu unterzeichnen. Den Beschwerdef\u00fchrer kenne er nicht. In dieser Situation bestehe gegen den Beschwerdef\u00fchrer nicht mehr der dringende Verdacht, die vorgenannte Straftat angeordnet zu haben.<\/p>\n<p>17. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts stand der Beschwerdef\u00fchrer jedoch weiterhin unter dringendem Verdacht, die anderen ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Insbesondere l\u00e4gen ausreichende Urkunden- und Zeugenbeweise daf\u00fcr vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer als f\u00fchrendes Mitglied einer terroristischen Vereinigung f\u00fcr die Herbeif\u00fchrung von Sprengstoffexplosionen und die Begehung weiterer Straftaten verantwortlich sei. Das Oberlandesgericht bezog sich unter anderem auf die Protokolle und Entscheidungen des Gr\u00fcndungskongresses, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer Anfang 1999 zum Mitglied des Zentralkomitees der terroristischen Vereinigung X. gew\u00e4hlt worden sei.<\/p>\n<p>18. Das Oberlandesgericht war dar\u00fcber hinaus der Auffassung, es bestehe Flucht- und Verdunkelungsgefahr. Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der sich illegal in Deutschland aufgehalten habe, weder \u00fcber einen festen Wohnsitz noch \u00fcber ausreichende soziale Bindungen verf\u00fcge, die sein Erscheinen vor Gericht gew\u00e4hrleisten w\u00fcrden. Es st\u00fcnden folglich keine weniger einschneidenden Ma\u00dfnahmen zur Verf\u00fcgung, um seine Anwesenheit bei dem Prozess sicherzustellen.<\/p>\n<p>19. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte ferner aus, das Verfahren werde unter Beachtung des in Untersuchungshaftsachen gebotenen Beschleunigungsgebotes gef\u00f6rdert. Es stellte das Verfahren detailliert dar und erl\u00e4uterte, dass wiederholt Zeugen vor Gericht nicht h\u00e4tten vernommen werden k\u00f6nnen, weil sie von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht h\u00e4tten. Neun Zeugen seien vernommen worden, bei weiteren vier dauere die Vernehmung an. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Angaben t\u00fcrkischer Zeugen zur Kl\u00e4rung der Frage, ob dem Beschwerdef\u00fchrer die ihm zur Last gelegten Straftaten nachgewiesen werden k\u00f6nnten, von ausschlaggebender Bedeutung seien. Dementsprechend habe es mehrere Rechtshilfeersuchen an die T\u00fcrkei richten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>20. Am 4. August 2009 wies der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Der Bundesgerichtshof best\u00e4tigte, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin dringend verd\u00e4chtig sei, mehrere Sprengstoffanschl\u00e4ge, bei denen es Tote und Verletzte gegeben habe, angeordnet zu haben. Er best\u00e4tigte auch, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer weiterhin Fluchtgefahr und Verdunkelungsgefahr bestehe. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei angesichts der Bedeutung der Sache und der hohen Straferwartung im Falle einer Verurteilung nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig. Au\u00dferdem sei die Dauer des Verfahrens auf seine Komplexit\u00e4t zur\u00fcckzuf\u00fchren, wie vom Oberlandesgericht im Einzelnen dargestellt worden sei.<\/p>\n<p>21. Am 6. Oktober 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2133\/09) ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Beschl\u00fcsse vom 9. Juni und 4. August 2009 zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>22. Am 17. Februar 2010 wurden der Zeuge S.G. und ein weiterer Zeuge in Istanbul vernommen.<\/p>\n<p>23. Am 17. Mai 2010 erweiterte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf den Haftbefehl mit der Begr\u00fcndung, es bestehe (wieder) der dringende Verdacht, dass der Beschwerdef\u00fchrer den Anschlag angeordnet habe, bei dem im April 1993 in Istanbul zwei Polizisten get\u00f6tet worden seien. Diese Einsch\u00e4tzung st\u00fctze sich insbesondere auf die Aussage des Zeugen S. G., der angegeben habe, dass G. G. ihm 1993 berichtet habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer ihm die Anweisung zur Durchf\u00fchrung des Anschlags auf die Polizisten gegeben habe. Das Oberlandesgericht erachtete diese Angaben als konstant und glaubhaft. Dar\u00fcber hinaus war es der Auffassung, es gebe erh\u00e4rtende Beweise, da Zeugen best\u00e4tigt h\u00e4tten, dass der Beschwerdef\u00fchrer im fraglichen Zeitraum eine f\u00fchrende Position innerhalb der terroristischen Vereinigung inne gehabt habe.<\/p>\n<p>24. Das Oberlandesgericht stellte \u00fcberdies fest, dass auch hinsichtlich der \u00fcbrigen Tatvorw\u00fcrfe weiterhin ein dringender Tatverdacht gegen den Beschwerdef\u00fchrer bestehe. Unter Bezugnahme auf seine vorangegangenen Entscheidungen stellte das Oberlandesgericht fest, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer weiterhin Fluchtgefahr bestehe. Diese Gefahr habe sich dadurch noch erh\u00f6ht, dass zwischenzeitlich ein anderer Senat des Oberlandesgerichts die Auslieferung des Beschwerdef\u00fchrers an die T\u00fcrkei f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt habe. Laut eines nachrichtendienstlichen Gutachtens von 2009 habe ein f\u00fchrendes Mitglied der terroristischen Vereinigung angeordnet, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung schnellstm\u00f6glich au\u00dfer Landes gebracht werden solle. Die terroristische Vereinigung verf\u00fcge auch \u00fcber die notwendigen Mittel zur Umsetzung dieses Plans.<\/p>\n<p>25. Das Oberlandesgericht war schlie\u00dflich der Auffassung, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft im Hinblick auf die Bedeutung der Sache und die Schwere der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p>26. Am 23. September 2010 wurde der Zeuge S. G. in Istanbul erneut vernommen.<\/p>\n<p>27. Am 10. Februar 2011, am 68. Verhandlungstag, schloss das Oberlandesgericht die Beweisaufnahme ab und h\u00f6rte das Pl\u00e4doyer des Staatsanwalts. Auf Antrag der Verteidigung wurde die Beweisaufnahme wiederaufgenommen; das Oberlandesgericht beschr\u00e4nkte die Anklage auf die beiden im April 1993 begangenen Morde und stellte das Verfahren bez\u00fcglich der anderen Vorw\u00fcrfe gegen den Beschwerdef\u00fchrer ein.<\/p>\n<p>28. Am 27. September 2011 verurteilte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf den Beschwerdef\u00fchrer wegen Mordes an zwei Menschen zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Auf der Grundlage der in der Verhandlung vorgelegten Beweise sah es das Oberlandesgericht als erwiesen an, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Attentat auf die Polizisten Ende M\u00e4rz 1993 telefonisch von Deutschland aus angeordnet habe. Das Gericht st\u00fctzte die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers haupts\u00e4chlich auf Aussagen des Zeugen S. G. Das Oberlandesgericht war ferner der Ansicht, dass diese Feststellung mit der Kommandostruktur innerhalb der terroristischen Organisation \u00fcbereinstimme und durch die Behauptung des G. G., er kenne den Beschwerdef\u00fchrer nicht, nicht in Frage gestellt werde. Bei seiner Vernehmung durch das t\u00fcrkische Gericht habe sich G. G. geweigert, genauere Angaben zu machen. Vor diesem Hintergrund sei die unspezifische Bekundung, der Beschwerdef\u00fchrer habe mit dem Anschlag nichts zu tun, nicht geeignet, die Angaben des S. G. in Zweifel zu ziehen.<\/p>\n<p>29. Schlie\u00dflich f\u00fchrte das Oberlandesgericht aus, die Dauer der Untersuchungshaft und der Hauptverhandlung verletze die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 6 der Konvention nicht. Ein fr\u00fcherer Abschluss des Verfahrens sei wegen der besonderen Umst\u00e4nde des Einzelfalls nicht m\u00f6glich gewesen. Diese h\u00e4tten sich aus Umfang und Schwierigkeit der Tatvorw\u00fcrfe ergeben. Neben dem abgeurteilten Mord an zwei Menschen seien dem Beschwerdef\u00fchrer R\u00e4delsf\u00fchrerschaft in einer ausl\u00e4ndischen terroristischen Vereinigung und Beteiligung an zahlreichen Sprengstoffanschl\u00e4gen in der T\u00fcrkei zur Last gelegt worden. Die Verfahrensakten best\u00fcnden aus etwa 130 Stehordnern. Da der Beschwerdef\u00fchrer zuf\u00e4llig festgenommen worden sei, h\u00e4tten die Ermittlungen erst nach seiner Festnahme aufgenommen werden k\u00f6nnen. Die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden h\u00e4tten umfangreiche Unterlagen\u00fcbermittelt, wie Sachverst\u00e4ndigengutachten, Tatortskizzen und Protokolle von Zeugenvernehmungen, die vor der Erstellung der Anklageschrift vom 24. Juni 2008 h\u00e4tten \u00fcbersetzt und ausgewertet werden m\u00fcssen. Wegen des Umfangs der Verfahrensakten und der Komplexit\u00e4t des Verfahrensgegenstandes habe das Hauptverfahren erst am 21. November 2008 er\u00f6ffnet werden k\u00f6nnen. W\u00e4hrend der Hauptverhandlunghabe die Erledigung mehrerer an die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden gerichteter Rechtshilfeersuchen den Fortgang der Beweisaufnahme bestimmt. Mitglieder des Senats und Vertreter der Prozessbeteiligten seien insgesamt viermal in die T\u00fcrkei gereist, um an Zeugenvernehmungen vor t\u00fcrkischen Gerichten teilzunehmen. Die Beweisaufnahme mittels Rechtshilfeersuchen habe jeweils deutlich mehr als ein halbes Jahr in Anspruch genommen. Danach sei die Beweisaufnahme am 10. Februar 2011 geschlossen und auf Antrag der Verteidigung insgesamt dreimal wieder er\u00f6ffnet worden. Allein die Verlesung des letzten Wortes des Beschwerdef\u00fchrers habe vier Verhandlungstage in Anspruch genommen.<\/p>\n<p><strong>C. Das Revisionsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>30. Am 29. November 2012 hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Gerichts zur\u00fcck. Der Bundesgerichtshof sah die Beweisw\u00fcrdigung durch das Oberlandesgericht als fehlerhaft an, da dieses Gericht f\u00e4lschlicherweise angenommen habe, dass die Aussagen des Zeugen S. G. zu den Umst\u00e4nden seines angeblichen Gespr\u00e4chs mit G. G. konstant und ohne Widerspr\u00fcche seien.<\/p>\n<p>31. Es k\u00f6nne nicht ausgeschlossen werden, dass die \u00dcberzeugungsbildung des Oberlandesgerichts auf diesem Fehler beruhe. Die Aussage des S. G. sei auch aus weiteren Gr\u00fcnden kritisch zu w\u00fcrdigen. Erstens habe S. G. die Anordnung des Anschlags durch den Beschwerdef\u00fchrer nicht selbst wahrgenommen, sondern sei lediglich ein \u201eZeuge vom H\u00f6rensagen\u201c. Dar\u00fcber hinaus sei der Zeuge nicht vor dem Tatgericht, sondern auf Ersuchen des Tatgerichts vor einem t\u00fcrkischen Gericht vernommen worden. Schlie\u00dflich habe S. G. nach seiner Festnahme in der T\u00fcrkei im Jahr 2002 mit der t\u00fcrkischen Polizei zusammengearbeitet, weshalb er eine mildere Strafe erhalten habe und vorzeitig aus der Haft entlassen worden sei.<\/p>\n<p><strong>D. Das zweite Verfahren vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf<\/strong><\/p>\n<p>32. Am 17. Januar 2013 ordnete das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf (Az. III\u20116 STS 3\/12) den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers an. Der weitere Vollzug der Haft sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdef\u00fchrer unter dem dringenden Verdacht stehe, eine schwere Straftat begangen zu haben, und weil bei ihm Fluchtgefahr bestehe. Nach Auffassung des Gerichts war der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin dringend verd\u00e4chtig, den Anschlag auf die Polizisten vom 1. April 1993 angeordnet zu haben. Dies werde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, das Urteil aufzuheben, nicht in Frage gestellt. Die Aufkl\u00e4rung des m\u00f6glichen Widerspruchs in den Angaben des Zeugen S. G. bleibe der neuen Hauptverhandlung vorbehalten. Das Oberlandesgericht war ferner der Ansicht, dass das Erscheinen des Beschwerdef\u00fchrers vor Gericht nicht durch weniger einschneidende Ma\u00dfnahmen erreicht werden k\u00f6nne und dass die Dauer seiner Haft noch nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Die Tatsache, dass der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf aufgehoben habe, begr\u00fcnde keinen Versto\u00df gegen das Beschleunigungsgebot, da kein offensichtlicher Verfahrensfehler vorliege. Ferner trage das Oberlandesgericht dem Beschleunigungsgebot Rechnung, indem es bereits die entsprechenden Rechtshilfeersuchen vorbereite, damit die Hauptverhandlung Ende April\/Anfang Mai 2013 beginnen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>33. Am 19. M\u00e4rz 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers. Er best\u00e4tigte, dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin unter dem dringenden Tatverdacht stehe, den Anschlag in Istanbul angeordnet zu haben. Der Verdacht beruhe insbesondere auf den Angaben des Zeugen S. G., die dieser w\u00e4hrend der Hauptverhandlung am 17. Februar und am 23. September 2010 gemacht habe, sowie auf den Angaben des Zeugen G. G. in dessen Vernehmung durch die t\u00fcrkische Polizei vom 2. Mai 1993.Dem stehe nicht entgegen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf auf die Revision des Beschwerdef\u00fchrers aufgehoben worden sei. Die widerspr\u00fcchliche Aussage des Zeugen S. G. betreffe nicht den eigentlichen Kern seiner Aussage, der unver\u00e4ndert geblieben sei.<\/p>\n<p>34. Der Bundesgerichtshof stellte ferner fest, der Zeuge G. G. habe in seiner Vernehmung durch die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden am 2. Mai 1993 angegeben, dass ihm der Beschwerdef\u00fchrer den Aktionsbefehl f\u00fcr den Anschlag am 1. April 1993 erteilt habe. Das Gericht war der Auffassung, dass es an der Ber\u00fccksichtigung dieser Aussage nicht dadurch gehindert sei, dass G. G. mehrfach behauptet habe, diese Aussage unter Folter gemacht zu haben, da seine vagen und pauschalen Vorw\u00fcrfe nicht best\u00e4tigt worden seien.<\/p>\n<p>35. Schlie\u00dflich stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Dauer der Haft (fast sechs Jahre) nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Er stellte den Verfahrensgang umfassend dar und kam zu dem Ergebnis, dass die Verfahrensdauer ma\u00dfgeblich durch die Komplexit\u00e4t des Verfahrensgegenstandes und den \u00fcberaus starken Auslandsbezug des Verfahrens bedingt worden sei. Jedoch habe es keine erheblichen Verz\u00f6gerungen gegeben, die dem Tatgericht zuzurechnen seien.<\/p>\n<p>36. Am 15. Mai 2013 lehnte es das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 790\/13) unter Bezugnahme auf seine Verfahrensordnung ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p>37. Am 6. Mai 2013 begann vor dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die neue Hauptverhandlung in dem Verfahren gegen den Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>38. Am 4. Oktober 2013 ordnete das Oberlandesgericht die Fortdauer der Haft des Beschwerdef\u00fchrers auf der Grundlage des Haftbefehls vom 27. Mai 2008 an.<\/p>\n<p>39. Am 4. Februar 2014 hob das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf auf den neuen Haftpr\u00fcfungsantrag des Beschwerdef\u00fchrers vom 20. Januar 2014 den Haftbefehl auf und ordnete die Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers aus der Untersuchungshaft an. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde am selben Tag entlassen.<\/p>\n<p>40. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re. Seiner Auffassung nach war der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin dringend verd\u00e4chtig, den Anschlag vom 1. April 1993begangen zu haben, bei dem zwei Polizisten get\u00f6tet wurden. Bei dieser Einsch\u00e4tzung st\u00fctzte sich das Gericht auf die Angaben, die der Zeuge S. G. w\u00e4hrend des ersten Verfahrens gemacht hatte, sowie auf weitere den Tatverdacht st\u00fctzende Erkenntnisse. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass der weitere Vollzug der Untersuchungshaft unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig w\u00e4re. In Untersuchungshaft\u00adsachen seien die Strafgerichte verfassungsrechtlich verpflichtet, das Verfahren zu beschleunigen (Beschleunigungsgebot). Da die Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers schon so lange andauere, sei dieser Grundsatz besonders streng anzuwenden. Das Oberlandesgericht f\u00fchrte an, dass es nicht absehen k\u00f6nne, wann S. G., der Hauptbelastungszeuge, vernommen werden k\u00f6nne. Trotz mehrerer Erinnerungsschreiben seien Rechtshilfeersuchen, die im April und im September 2013 an die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden gerichtet worden seien, noch nicht erledigt worden. Da unklar sei, wann der Zeuge vernommen werden k\u00f6nne, war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass es nicht in der Lage sei, das Verfahren mit der in Anbetracht der bereits fast sieben Jahre andauernden Untersuchungshaft gebotenen Beschleunigung fortzuf\u00fchren. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Angaben, die der Zeuge G. G. im Jahr 1993 gegen\u00fcber den t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden gemacht habe, nicht verwertbar seien, da nicht ausgeschlossen werden k\u00f6nne, dass sie durch Folter erlangt worden seien.<\/p>\n<p>41. Im August 2014 war das Strafverfahren immer noch bei Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngig.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>42. Gem\u00e4\u00df \u00a7 112 Abs. 1 StPO darf Untersuchungshaft angeordnet werden, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verd\u00e4chtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht.<\/p>\n<p>43. Nach Absatz 2 liegt ein Haftgrund vor, wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen oder Beweismittel manipulieren wird. Absatz 3 sieht vor, dass gegen den Beschuldigten die Untersuchungshaft auch angeordnet werden darf, wenn er bestimmter schwerer Straftaten, u. a. Mord oder Totschlag, dringend verd\u00e4chtig ist.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 5 ABSATZ 3 DER KONVENTION<\/p>\n<p>44. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Dauer seiner Untersuchungshaft seine Rechte nach Artikel 5 Abs. 3 der Konvention verletzt habe, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist &#8230; hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung w\u00e4hrend des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit f\u00fcr das Erscheinen vor Gericht abh\u00e4ngig gemacht werden.\u201c<\/p>\n<p>45. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchstabe a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, dass das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf das Verfahren nicht hinreichend beschleunigt habe. Im ersten Halbjahr 2009 sei nur an 19 der 54 urspr\u00fcnglich anberaumten Verhandlungstagen verhandelt worden. Danach sei noch seltener verhandelt worden. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00e4umte ein, dass das Verfahren aufgrund des starken Auslandsbezugs m\u00f6glicherweise selbst durch weitere Hauptverhandlungstermine nicht h\u00e4tte weiter gef\u00f6rdert werden k\u00f6nnen. Im Lichte seines Rechts auf pers\u00f6nliche Freiheit d\u00fcrfe sich dies jedoch nicht zu seinen Lasten auswirken. Wenn der deutsche Staat im Rahmen der internationalen Anti-Terror-Gesetzgebung angebliche Straftaten verfolge, die im Ausland begangen worden seien, und sich das Verfahren durch Umst\u00e4nde verz\u00f6gere, die nicht dem Einfluss dieses Staates unterl\u00e4gen, so seien diese Verz\u00f6gerungen dennoch dem deutschen Staat anzulasten. Es sei weiterhin unklar, ob die t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden die in den anh\u00e4ngigen Ersuchen erbetene Rechtshilfe abschlie\u00dfend erledigen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>48. Der Beschwerdef\u00fchrer war der Auffassung, die lange Untersuchungshaft sei auf die mangelnde Unterst\u00fctzung der t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden und auf das Fehlen einer kritischen W\u00fcrdigung der verf\u00fcgbaren Beweismittel zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, dass das Oberlandesgericht im ersten Verfahren vier Mal nach Istanbul gereist sei, um an Zeugenvernehmungen teilzunehmen. Audio-visuelle Vernehmungen seien von den Gerichten nicht erm\u00f6glicht worden. Die Aussage des S. G. sei besonders problematisch, weil sie auf H\u00f6rensagen beruhe, weil seine Vernehmung nicht im Rahmen der Hauptverhandlung erfolgt sei und weil er f\u00fcr seine aktive Unterst\u00fctzung der t\u00fcrkischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden erhebliche Verg\u00fcnstigungen erhalten habe. Dar\u00fcber hinaus habe der Zeuge S. G. widerspr\u00fcchliche Angaben gemacht, deren fehlerhafte W\u00fcrdigung dazu gef\u00fchrt habe, dass das erstinstanzliche Urteil vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden sei. Das Urteil des Oberlandesgerichts sei durch eine Reihe weiterer Verfahrensfehler gekennzeichnet.<\/p>\n<p>49. Aufgrund der problematischen Zeugenaussage und im Lichte des Grundsatzes der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit h\u00e4tte das Oberlandesgericht den Beschwerdef\u00fchrer sp\u00e4testens am 17. Mai 2010 entlassen m\u00fcssen. Stattdessen habe es die Fortdauer seiner Haft angeordnet.<\/p>\n<p><em>2. Die Stellungnahme der Regierung<\/em><\/p>\n<p>50. Die Regierung trug vor, dass die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers wegen der Schwere der Straftaten, deren er verd\u00e4chtig sei, sowie der bestehenden Fluchtgefahr verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei. Die Dauer des Verfahrens sei auf den h\u00f6chst au\u00dfergew\u00f6hnlichen Umfang und die Komplexit\u00e4t der Tatvorw\u00fcrfe sowie auf seinen starken Auslandsbezugs zur\u00fcckzuf\u00fchren. Die Komplexit\u00e4t zeige sich daran, dass die Verfahrensakten mittlerweile einen Umfang von 134 Stehordnern erreicht h\u00e4tten.<\/p>\n<p>51. W\u00e4hrend des gesamten Verfahrens habe gegen den Beschwerdef\u00fchrer der Verdacht der Begehung schwerer Straftaten fortbestanden. Der gegen den Beschwerdef\u00fchrer erlassene Haftbefehl sei mehrmals neu gefasst und an die aktuellen Ermittlungsergebnisse angepasst worden. Die Regierung betonte, dass die Staatsanwaltschaft Istanbul seit April 1997 nach dem Beschwerdef\u00fchrer gefahndet habe. Dementsprechend seien die Ermittlungen gepr\u00e4gt gewesen durch eine umfangreiche Auslandskorrespondenz sowie die Notwendigkeit, die Ergebnisse im Ausland gef\u00fchrter Ermittlungen abzuwarten und zu \u00fcbersetzen. Der am 27. Mai 2008 erlassene Haftbefehl habe sich auf au\u00dfergew\u00f6hnlich umfangreiches schriftliches Beweismaterial \u00fcber die Aktivit\u00e4ten der terroristischen Organisation gest\u00fctzt, dass von den niederl\u00e4ndischen und t\u00fcrkischen Beh\u00f6rden bereitgestellt worden sei. Die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Haft des Beschwerdef\u00fchrers seien von den innerstaatlichen Gerichten regelm\u00e4\u00dfig \u00fcberpr\u00fcft worden, sowohl vor als auch nach der Anklageerhebung.<\/p>\n<p>52. Dar\u00fcber hinaus habe w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens Haft- und Verdunkelungsgefahr bestanden.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass bei einer in erster Instanz verurteilten Person nicht von einer Freiheitsentziehung \u201ezur Vorf\u00fchrung vor die zust\u00e4ndige Gerichtsbeh\u00f6rde wegen des begr\u00fcndeten Verdachts, eine Straftat begangen zu haben\u201c gem\u00e4\u00df Artikel 5 Abs. 3 ausgegangen werden kann (siehe u.v.a. Kud\u0142a .\/. Polen [GK], Individualbeschwerde Nr. 30210\/96, Rdnr. 104, ECHR 2000\u2011XI). Dementsprechend umfasste der ma\u00dfgebliche Zeitraum zwei voneinander getrennte Zeitr\u00e4ume. Der erste begann am 8. April 2007, als der Beschwerdef\u00fchrer in Haft genommen wurde, und endete am 27. September 2011, als das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf den Beschwerdef\u00fchrer in erster Instanz verurteilte; der zweite begann am 29. November 2012, als der Bundesgerichtshof die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers aufhob, und endete am 4. Februar 2014, als der Beschwerdef\u00fchrer aus der Haft entlassen wurde. Der Gesamtzeitraum betrug daher f\u00fcnf Jahre und acht Monate.<\/p>\n<p>54. Die Frage, ob die Dauer einer Haft angemessen ist, kann nicht abstrakt beurteilt werden (W. .\/. Schweiz, 26. Januar 1993, Rdnr. 30, Serie A Band 254\u2011A). Ob es angemessen ist, dass ein Angeklagter in Haft bleibt, muss im Einzelfall anhand der Besonderheiten des Falles gepr\u00fcft werden. Im konkreten Fall kann die Fortdauer der Haft nur dann gerechtfertigt sein, wenn bestimmte Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass sie im \u00f6ffentlichen Interesse wirklich notwendig ist, und dieses \u00f6ffentliche Interesse den Grundsatz der Achtung der Freiheit der Person auch angesichts der Unschuldsvermutung \u00fcberwiegt (siehe u. a. W., a.a.O., Rdnr. 30; Labita .\/. Italien [GK], Individualbeschwerde Nr. 26772\/95, Rdnr. 152, ECHR 2000\u2011IV; C. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 65655\/01, Rdnr. 35, ECHR 2006\u2011XII; und Tinner .\/. Schweiz, Individualbeschwerden Nrn. 59301\/08 und 8439\/09, Rdnr. 49, 26. April 2011).<\/p>\n<p>55. In erster Linie ist es Sache der innerstaatlichen Justizbeh\u00f6rden, alle Umst\u00e4nde, die f\u00fcr oder gegen das Vorliegen einer solchen Notwendigkeit sprechen, zu pr\u00fcfen und in ihren Entscheidungen \u00fcber die Haftpr\u00fcfungsantr\u00e4ge darzulegen. Der Gerichtshof ist aufgefordert, die Frage, ob Artikel 5 Abs. 3 verletzt ist, im Wesentlichen auf der Grundlage der in diesen Entscheidungen aufgef\u00fchrten Gr\u00fcnde und des wahren Sachverhalts, wie ihn der Beschwerdef\u00fchrer in seinen Antr\u00e4gen dargelegt hat, zu entscheiden (siehe W., a.a.O., Rdnr. 30).<\/p>\n<p>56. Das Fortbestehen des begr\u00fcndeten Verdachts, dass die inhaftierte Person eine Straftat begangen hat, ist eine \u201econditio sine qua non\u201c f\u00fcrdie Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Haftdauer, reicht jedoch nach einer gewissen Zeit nicht mehr aus. In solchen F\u00e4llen muss der Gerichtshof feststellen, ob die \u00fcbrigen von den Justizbeh\u00f6rden vorgebrachten Gr\u00fcnde den Freiheitsentzug weiterhin gerechtfertigt haben. Waren diese Gr\u00fcnde \u201ezutreffend\u201c und \u201eausreichend\u201c, muss der Gerichtshof au\u00dferdem feststellen, ob die zust\u00e4ndigen nationalen Beh\u00f6rden bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens \u201ebesonders z\u00fcgig\u201c vorgegangen sind (siehe u. a. Labita, a. a. O., Rdnr. 153, und D. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 65745\/01, Rdnr. 70, 10. November 2005).<\/p>\n<p>57. Was die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Fortdauer der Haft des Beschwerdef\u00fchrers betrifft, stellt der Gerichtshof fest, dass die zust\u00e4ndigen Justizbeh\u00f6rden drei Hauptgr\u00fcnde f\u00fcr die Nichtaufhebung des Haftbefehls vorgebracht haben, n\u00e4mlich dass der Beschwerdef\u00fchrer weiterhin dringend verd\u00e4chtig sei, die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen zu haben, dass es sich um schwere Straftatenhandele, und dass Fluchtgefahrbestehe.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof stellt fest, dass die innerstaatlichen Gerichte entsprechend den Ergebnissen der Beweisaufnahme eine Anpassung der Haftgr\u00fcnde vorgenommen haben. Ab 17. Mai 2010 hat das Oberlandesgericht den Haftbefehl auf die mutma\u00dfliche Anordnung des Anschlagsbeschr\u00e4nkt, bei dem in Istanbul zwei Polizisten get\u00f6tet wurden. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass das Bestehen eines hinreichenden Verdachts voraussetzt, dass Tatsachen oder Informationen vorliegen, die einen objektiven Betrachter davon \u00fcberzeugen w\u00fcrden, dass die betroffene Person eine Straftat begangen haben k\u00f6nnte (siehe Labita, a.a.O., Rdnr. 155).<\/p>\n<p>59. In der vorliegenden Rechtssache st\u00fctzten sich die Vorw\u00fcrfe gegen den Beschwerdef\u00fchrer im Wesentlichen auf die Aussagen des Zeugen S. G., der angegeben hatte, ein anderer Zeuge (G. G.) habe ihm mitgeteilt, dass der Beschwerdef\u00fchrer den im Jahr 1993 ver\u00fcbten Anschlagangeordnet habe, bei dem zwei Polizisten get\u00f6tet wurden. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Glaubw\u00fcrdigkeit des S. G. in Frage gestellt werden k\u00f6nnte, weil dieser ein Zeuge vom H\u00f6rensagen sei und wegen seiner Kooperation mit den t\u00fcrkischen Strafverfolgungsbeh\u00f6rden von einer milderen Strafe profitiert habe. Der Gerichtshof weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass er in fr\u00fcheren Rechtssachen bereits die Auffassung vertreten hat, dass der manchmal zweideutige Charakter von Aussagen sogenannter \u201epentiti\u201c sowie die Gefahr, dass eine Person aufgrund unbest\u00e4tigter und nicht notwendigerweise uneigenn\u00fctziger Vorw\u00fcrfe beschuldigt und festgenommen werden k\u00f6nnte, nicht untersch\u00e4tzt werden d\u00fcrfen (vgl. Labita, a.a.O., Rdnr. 157). Zur Rechtfertigung der Fortdauer von Untersuchungshaft m\u00fcssen solche Aussagen daher durch andere Beweismittel gest\u00fctzt werden (siehe Labita, a.a.O., Rdnr. 158). In der vorliegenden Rechtssache wurde die von S. G. gemachte Aussage durch schriftliche Beweismittel, nach denen der Beschwerdef\u00fchrer zum Mitglied des Zentralkomitees der terroristischen VereinigungX. gew\u00e4hlt worden war, sowie durch Aussagen von Zeugen gest\u00fctzt, die best\u00e4tigt hatten, dass der Beschwerdef\u00fchrer zur fraglichen Zeit in der terroristischen Organisation eine f\u00fchrende Rolle innehatte. Im Gegensatz zur Rechtssache Labita kann daher nicht festgestellt werden, dass sich das Oberlandesgericht ausschlie\u00dflich auf die Aussagen eines Zeugen st\u00fctzte, der f\u00fcr seine Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbeh\u00f6rden belohnt worden war. Im Lichte dieser Erw\u00e4gungen r\u00e4umt der Gerichtshof ein, dass w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens ein begr\u00fcndeter Verdacht gegen den Beschwerdef\u00fchrer bestand.<\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof erkennt weiter an, dass bei dem Beschwerdef\u00fchrer durchgehend Fluchtgefahr bestand, da er \u00fcber keinen festen Wohnsitz in Deutschland und \u00fcber keine hinreichenden sozialen Bindungen zur Sicherstellung seines Erscheinen vor dem Strafgericht verf\u00fcgte, da ein anderer Senat des Oberlandesgerichts seine Auslieferung an die T\u00fcrkei genehmigt hatte und da ein Anf\u00fchrer einer terroristischen Organisation nach Geheimdienstinformationen angeordnet hatte, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Falle seiner Freilassung unverz\u00fcglich au\u00dfer Landes gebracht werden solle. Folglich gab es f\u00fcr die Fortdauer der Haft des Beschwerdef\u00fchrers zutreffende und hinreichende Gr\u00fcnde.<\/p>\n<p>61. Es bleibt zu kl\u00e4ren, ob die Justizbeh\u00f6rden bei der Durchf\u00fchrung des Verfahrens \u201ebesonders z\u00fcgig\u201c vorgegangen sind. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass die vorliegende Rechtssache schwere Straftaten betrifft, unter anderem zweifachen Mord, begangen im Kontext terroristischer Anschl\u00e4ge in der T\u00fcrkei. Der Gerichtshof hat bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen einger\u00e4umt, dass Staaten, die Straftaten auf internationaler Ebene bek\u00e4mpfen, mit au\u00dfergew\u00f6hnlichen Schwierigkeiten konfrontiert sein k\u00f6nnen (siehe C., a.a.O., Rdnr. 37; und Tinner, a.a.O., Rdnr. 62). Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht bestritt, dass die Gesamtdauer des Strafverfahrens und folglich seiner Untersuchungshaft in erster Linie durch die mit der Beweiserhebung mittels Rechtshilfeersuchen verbundenen Schwierigkeiten verursacht wurde. Dar\u00fcber hinaus trug der Beschwerdef\u00fchrer zur Dauer des Verfahrens bei, indem er die Wiederer\u00f6ffnung der Beweisaufnahme vor dem Oberlandesgericht beantragte. Es stand dem Beschwerdef\u00fchrer zwar frei, von seinen Verfahrensrechten Gebrauch zu machen, jedoch k\u00f6nnen sich daraus ergebene Verfahrensverz\u00f6gerungen nicht dem Staat angelastet werden (siehe K. .\/. Deutschland, 28. Juni 1978, Rdnr. 103, Band A Nr. 27). Die Tatsache, dass das erstinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf vom 21. November 2008[1]durch den Bundesgerichtshof aufgehoben wurde, ist nicht Ausdruck mangelnder Sorgfalt, da diese Entscheidung nicht auf einem offensichtlichen Verfahrensfehler des erkennenden Gerichts beruhte, sondern auf einer abweichendenBewertung der Beweise.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer dem Vorbringen der Regierung, das Oberlandesgericht habe die Erledigung mehrerer Rechtshilfeersuchen abwarten m\u00fcssen, bevor es mit der Pr\u00fcfung der Rechtssache habe fortfahren k\u00f6nnen, nicht entgegengetreten ist. Daraus folgt, dass die Hauptverhandlungstermine vor dem Oberlandesgericht nicht in k\u00fcrzeren Zeitabst\u00e4nden stattfinden konnten. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass aufgrund der Schwierigkeiten, die mit dem Sammeln von Beweisen in verschiedenen L\u00e4ndern verbunden sind, bei Strafverfahren im Rahmen der internationalen Anti-Terror-Gesetzgebung Verz\u00f6gerungen unvermeidlich sind. Dennoch ist eine aktive Vorgehensweise erforderlich, um das Verfahren so weit wie m\u00f6glich zu beschleunigen. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht vier Mal in die T\u00fcrkei gereist ist, um an der Erledigung von Rechtshilfeersuchen mitzuwirken. Daher kann nicht gesagt werden, dass die Gerichte den Grundsatz der besonderen Z\u00fcgigkeit in diesem Zusammenhang nicht beachtet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>63. In Anbetracht der obigen Erw\u00e4gungen und auf der Grundlage des gesamten ihm vorliegenden Materials kann der Gerichtshof in dem Verfahren keine Zeitr\u00e4ume der Unt\u00e4tigkeit erkennen, ausgenommen die, die auf die Notwendigkeit zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, Beweise mittels Rechtshilfeersuchen zu sammeln.<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass die Fortdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers wiederholt einer \u00dcberpr\u00fcfung unterlag. Bei jeder Entscheidung \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers pr\u00fcften das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf und der Bundesgerichtshof im Lichte aller den Gerichten zur Verf\u00fcgung stehenden Beweismittel die Haftgr\u00fcnde sorgf\u00e4ltig. Der Gerichtshof stellt insbesondere fest, dass das Oberlandesgericht am 4. Februar 2014 beschloss, den Beschwerdef\u00fchrer aus der Untersuchungshaft zu entlassen, da es sich nicht in der Lage sah, das Verfahren so zu beschleunigen, wie es in Anbetracht der Gesamtdauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers notwendig w\u00e4re; hierbei berief es sich ausdr\u00fccklich auf den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit. In dieser Hinsicht l\u00e4sst sich die vorliegende Individualbeschwerde von anderen F\u00e4llen unterscheiden, in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Dauer der Untersuchungshaft sich nicht durch die Komplexit\u00e4t des Verfahrens rechtfertigen lie\u00df (E. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 38321\/97, Rdnr. 46, ECHR 2001-VII (nur im franz\u00f6sischen Original), bzw. in denen die innerstaatlichen Gerichte das Strafverfahren nicht mit besonderer Z\u00fcgigkeit f\u00fchrten (\u010c. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 49746\/99, Rdnr. 55, 29. Juli 2004), und in denen die Beschwerdef\u00fchrer nicht vor dem Abschluss des Strafverfahrens aus der Untersuchungshaft entlassen wurden.<\/p>\n<p>65. In Anbetracht dieser Faktoren und insbesondere der gr\u00fcndlichen Pr\u00fcfung der Haftgr\u00fcnde durch die innerstaatlichen Gerichte stellt der Gerichtshof fest, dass die Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers, obwohl betr\u00e4chtlich, immer noch als angemessen angesehen werden kann.<\/p>\n<p>66. Folglich ist Artikel 5 Abs. 3 der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcge wegen der Dauer der Untersuchungshaft des Beschwerdef\u00fchrers wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel 5 Abs. 3 der Konvention ist nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 6. November 2014 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>[1] Anmerkung: Datum m\u00fcsste eigentlich lauten: 27. September 2011<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=394\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=394&text=RECHTSSACHE+EREREN+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+67522%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=394&title=RECHTSSACHE+EREREN+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+67522%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=394&description=RECHTSSACHE+EREREN+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+67522%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE E. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 67522\/09) URTEIL STRASSBURG 6. November 2014 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=394\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-394","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/394","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=394"}],"version-history":[{"count":2,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/394\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":396,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/394\/revisions\/396"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=394"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=394"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=394"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}