{"id":392,"date":"2021-01-03T12:03:59","date_gmt":"2021-01-03T12:03:59","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=392"},"modified":"2021-01-03T12:03:59","modified_gmt":"2021-01-03T12:03:59","slug":"adebowale-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-546-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=392","title":{"rendered":"ADEBOWALE GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 546\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 546\/10<br \/>\nA.<br \/>\n.\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2014 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bostjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nVincent A. de Gaetano,<br \/>\nsowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 21.\u00a0Dezember 2009 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, A., ist nigerianischer Staatsangeh\u00f6riger und in D. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>2. Der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Der Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>3. Im Dezember 2004 ging der Beschwerdef\u00fchrer eine Beziehung mit Frau C. (\u201edie Mutter\u201c) ein, die schwanger wurde.<\/p>\n<p>4. Im April 2005 trat der Beschwerdef\u00fchrer eine Haftstrafe an. W\u00e4hrend er sich in Haft befand, ging die Mutter eine Beziehung mit Herrn O. ein.<\/p>\n<p>5. Am 20. Dezember 2005 brachte die Mutter einen Sohn zur Welt (\u201edas Kind\u201c). Der Beschwerdef\u00fchrer und die Mutter gehen davon aus, dass der Beschwerdef\u00fchrer der leibliche Vater ist.<\/p>\n<p>6. Am 27. M\u00e4rz 2006 erkannte O. mit Zustimmung der Mutter die Vaterschaft f\u00fcr das Kind notariell an. Er lebt in einem Asylbewerberheim und verbringt etwa zwei Wochen im Monat mit der Mutter und dem Kind in Dresden.<\/p>\n<p><em>2. Das Vaterschaftsverfahren<\/em><\/p>\n<p>7. Der Beschwerdef\u00fchrer reichte beim Amtsgericht Dresden Klage auf Feststellung seiner Vaterschaft ein. Die Mutter und O. erwiderten, der Beschwerdef\u00fchrer k\u00f6nne die Vaterschaft nicht anfechten, weil O. mit dem Kind seit l\u00e4ngerer Zeit in h\u00e4uslicher Gemeinschaft lebe und tats\u00e4chlich Verantwortung f\u00fcr das Kind trage.<\/p>\n<p>8. Am 18. Juni 2007 wies das Amtsgericht Dresden die Klage des Beschwerdef\u00fchrers ab.<\/p>\n<p>9. Am 15. Mai 2008 wies das Oberlandesgericht Dresden die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck. Es stellte fest, eine Klage zur Anfechtung von O.s Vaterschaft durch den Beschwerdef\u00fchrer nach \u00a7\u00a01600\u00a0BGB (siehe Das Einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht) sei unzul\u00e4ssig, weil in \u00dcbereinstimmung mit den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts festgelegten Anforderungen eine sozial-famili\u00e4re Beziehung zwischen O. und dem Kind bestehe.<\/p>\n<p>10. Das Oberlandesgericht wendete \u00a7 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht an, weil es feststellte, dass O. mit dem Kind nicht in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammenlebe. O. sei nach dem Zuwanderungsrecht verpflichtet, seinen st\u00e4ndigen Aufenthaltsort in einem Asybewerberheim au\u00dferhalb Dresdens zu haben. Dennoch stellte das Oberlandesgericht durch Zeugenvernehmungen und anhand eines Berichts des Jugendamts Dresden fest, dass O., der Mutter und Kind durchschnittlich 14 Tage im Monat besuche, tats\u00e4chlich Verantwortung f\u00fcr das Kind von dessen Geburt an \u00fcbernommen habe. Das Oberlandesgericht gelangte zu dem Schluss, dass zwischen O. und dem Kind eine echte sozial-famili\u00e4re Beziehung bestehe.<\/p>\n<p>11. Am 26. November 2008 lehnte es der Bundesgerichtshof ab, dem Beschwerdef\u00fchrer Prozesskostenhilfe f\u00fcr seine Nichtzulassungsbeschwerde zu bewilligen, da diese keine ausreichende Erfolgsaussicht habe. Der Beschwerdef\u00fchrer war daher nicht, wie durch das innerstaatliche Recht vorgeschrieben, durch einen Rechtsanwalt vertreten.<\/p>\n<p>12. Folglich wies der Bundesgerichtshof am 14. Januar 2009 die Nichtzulassungsbeschwerde wegen mangelnder Begr\u00fcndung zur\u00fcck.<\/p>\n<p>13. Am 30. Juni 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde (1 BvR 1063\/09) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 7. Juli 2009\u00a0zugestellt.<\/p>\n<p><em>3. Das Strafverfahren<\/em><\/p>\n<p>14. Am 26. Mai 2005 verurteilte das Amtsgericht Dresden den Beschwerdef\u00fchrer zu drei Jahren und zwei Monaten Freiheitsstrafe. Bei seiner Entlassung ordnete das Landgericht Dresden F\u00fchrungsaufsicht f\u00fcr die Dauer von drei Jahren an.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>15. Eine zusammenfassende Darstellung des einschl\u00e4gigen innerstaatlichen und vergleichenden Rechts ist insbesondere dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a023338\/09, Rdnrn.\u00a032-39, 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012) zu entnehmen.<\/p>\n<p>16. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen sehen Folgendes vor: Nach \u00a7\u00a01592\u00a0BGB ist (rechtlicher) Vater eines Kindes entweder der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist (Nr.\u00a01), oder der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat (Nr.\u00a02), oder dessen Vaterschaft nach \u00a7\u00a01600d BGB gerichtlich festgestellt ist (Nr.\u00a03). \u00a7\u00a01600d\u00a0Abs.\u00a01 BGB sieht vor, dass die Vaterschaft gerichtlich festzustellen ist, wenn keine Vaterschaft nach \u00a7\u00a01592\u00a0Nr.\u00a01 und 2\u00a0BGB besteht.<\/p>\n<p>17. Nach \u00a7\u00a01600 Abs.\u00a01 BGB sind zur Anfechtung der Vaterschaft berechtigt: der Mann, dessen Vaterschaft nach \u00a7 1592 Nrn. 1 und 2 besteht, die Mutter, das Kind und der Mann, der an Eides Statt versichert, der Mutter des Kindes w\u00e4hrend der Empf\u00e4ngniszeit beigewohnt zu haben. Nach \u00a7\u00a01600 Abs.\u00a02 BGB kann der leibliche Vater die Vaterschaft desjenigen Mannes, der nach \u00a7\u00a01592 Nr.\u00a01 oder 2 BGB der rechtliche Vater des Kindes ist, jedoch nur anfechten, wenn zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind keine sozial-famili\u00e4re Beziehung besteht.Von einer sozial-famili\u00e4ren Beziehung wird ausgegangen, wenn der rechtliche Vater zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt tats\u00e4chliche Verantwortung tr\u00e4gt oder getragen hat (\u00a7 1600 Abs. 3 Satz 1). Eine \u00dcbernahme tats\u00e4chlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn der rechtliche Vater mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder mit dem Kind l\u00e4ngere Zeit in h\u00e4uslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat (\u00a7 1600 Abs. 3 Satz 2).<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach den Artikeln\u00a08 und 14 der Konvention die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihm zu erm\u00f6glichen, O.s rechtliche Vaterschaft anzufechten und seine eigene Vaterschaft feststellen zu lassen, wodurch sein Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens verletzt und er diskriminiert worden sei.<\/p>\n<p>19. Des Weiteren r\u00fcgte er seine Inhaftierung und die von den Strafgerichten angeordnete F\u00fchrungsaufsicht.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>20. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt, dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, ihm die Anfechtung der Vaterschaft von O. zu erm\u00f6glichen, sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8 der Konvention verletze, der wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>21. In Anbetracht seiner Rechtsprechung (siehe insbesondere K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a063; und A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a045067\/09, Rdnr.\u00a060, 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012) vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass die Entscheidung, den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Feststellung seiner Vaterschaft f\u00fcr das Kind zur\u00fcckzuweisen, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung seines Privatlebens darstellte.<\/p>\n<p>22. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob dieser Eingriff im Sinne von Artikel 8 Abs. 2 in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, erinnert der Gerichtshof an Folgendes:<\/p>\n<p>23. Artikel\u00a08 kann dahingehend ausgelegt werden, dass er den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, zu pr\u00fcfen, ob es dem Kindeswohl dient, dem biologischen Vater den Aufbau einer Beziehung zu seinem Kind zu erm\u00f6glichen, insbesondere durch die Gew\u00e4hrung eines Umgangsrechts (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a020578\/07, Rdnrn.\u00a067-73, 21.\u00a0Dezember\u00a02010; S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a017080\/07, Rdnrn.\u00a095-105, 15.\u00a0September\u00a02011; und K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076). Dies bedeutet gegebenenfalls die Feststellung der biologischen \u2013 im Gegensatz zur rechtlichen \u2013 Vaterschaft in einem Umgangsverfahren, wenn unter den besonderen Umst\u00e4nden der Rechtssache davon ausgegangen wird, dass ein Umgang zwischen dem mutma\u00dflichen leiblichen Vater \u2013 angenommen, dass er tats\u00e4chlich der biologische Vater des Kindes ist \u2013 und dem Kind dem Kindeswohl dienen w\u00fcrde (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0103; und K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076).<\/p>\n<p>24. Allerdings hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass sich daraus keine konventionsrechtliche Pflicht ergibt, dem mutma\u00dflichen leiblichen Vater zu gestatten, die Stellung des rechtlichen Vaters anzufechten oder eine separate Klage im Hinblick auf die Feststellung der biologischen \u2013 im Gegensatz zur rechtlichen \u2013 Vaterschaft zuzulassen (siehe K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a077; und A., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a074). Mit Blick insbesondere auf den fehlenden Konsens zwischen den Mitgliedstaaten und auf den gr\u00f6\u00dferen Ermessensspielraum, der den Staaten in Angelegenheiten einzur\u00e4umen ist, die die rechtliche Stellung betreffen, ist der Gerichtshof der Ansicht, dass die Entscheidung, ob dem feststehenden oder mutma\u00dflichen leiblichen Vater die Vaterschaftsanfechtung zu gestatten war, unter den Umst\u00e4nden der Rechtssachen A. und K. in den staatlichen Ermessensspielraum fiel (siehe A. und K., beide a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a075 bzw. 78; und K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [Ausschuss] (Entsch.),Individualbeschwerde Nr. 11858\/10, 11.\u00a0Dezember 2012 und H.\u00a0.\/. Deutschland [Ausschuss] (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a026610\/09, 5. November 2013).<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof kann keine Merkmale erkennen, die nahelegen w\u00fcrden, dass sich der vorliegende Fall anders darstellt als die letztgenannten Rechtssachen. Die Tatsache, dass O. nicht dauerhaft mit dem Kind zusammengelebt hat, verlangt keine andere Schlussfolgerung. Die innerstaatlichen Gerichte haben den Fall sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft und festgestellt, dass O. tats\u00e4chlich Verantwortung f\u00fcr das Kind von dessen Geburt an \u00fcbernommen und die Beziehung durch regelm\u00e4\u00dfige, l\u00e4ngere Besuche aufrechterhalten hat. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist gut begr\u00fcndet und hat mit der Vernehmung mehrerer Zeugen und einem Bericht des Jugendamts, die s\u00e4mtlich best\u00e4tigen, dass sich zwischen O. und dem Kind eine enge Beziehung entwickelt hat, eine Tatsachengrundlage (vgl. und im Gegensatz dazu R\u00f3\u017ca\u0144ski\u00a0.\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a055539\/00, 18. Mai 2006, Rdnr.\u00a079). Der Beschwerdef\u00fchrer macht weder M\u00e4ngel bei der Beweisaufnahme geltend, noch r\u00fcgt er die getroffenen Feststellungen. Die innerstaatlichen Gerichte konnten somit vern\u00fcnftigerweise annehmen, dass eine sozial-f\u00e4mili\u00e4re Beziehung bestand.<\/p>\n<p>26. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel\u00a014 in Verbindung mit Artikel 8 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer beruft sich ferner auf Artikel 14 i. V. m. Artikel 8 der Konvention. Angesichts seiner vorstehenden Feststellungen und seiner Feststellungen in vergleichbaren Rechtssachen (siehe insbesondere K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a090-92; und A., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a088-90) ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Entscheidung, der bestehenden famili\u00e4ren Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern Vorrang vor der Beziehung zu dem mutma\u00dflichen biologischen Vater einzur\u00e4umen, in den Ermessensspielraum des Staates f\u00e4llt, soweit die rechtliche Stellung betroffen ist. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde somit im Vergleich zu Personen in \u00e4hnlichen Situationen nicht ohne sachliche und vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde unterschiedlich behandelt.<\/p>\n<p>28. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>C. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>29. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer seine Inhaftierung und anschlie\u00dfende F\u00fchrungsaufsicht r\u00fcgt, stellt der Gerichtshof fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer weder gegen das Urteil des Amtsgerichts Revision vor dem Bundesgerichtshof eingelegt, noch die Anordnung der F\u00fchrungsaufsicht angefochten hat.<\/p>\n<p>30. Daraus folgt, dass diese R\u00fcge nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=392\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=392&text=ADEBOWALE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+546%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=392&title=ADEBOWALE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+546%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=392&description=ADEBOWALE+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+546%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 546\/10 A. .\/. Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=392\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-392","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/392","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=392"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/392\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":393,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/392\/revisions\/393"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=392"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=392"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=392"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}