{"id":390,"date":"2021-01-03T11:58:28","date_gmt":"2021-01-03T11:58:28","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=390"},"modified":"2021-01-03T11:58:28","modified_gmt":"2021-01-03T11:58:28","slug":"kieser-und-tralau-kleinert-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-18748-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=390","title":{"rendered":"KIESER und TRALAU-KLEINERT GEGEN DEUTSCHLAND  (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 18748\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 18748\/10<br \/>\nK. und T.<br \/>\n.\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2014 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<\/p>\n<p>sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 1. April 2010 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19.. bzw. 19.. geborenen Beschwerdef\u00fchrer, K. und T., sind deutsche Staatsangeh\u00f6rige und in K. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurden sie von Herrn R., Rechtsanwalt in K., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der von den Beschwerdef\u00fchrern vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>3. Die in K\u00f6ln eingetragene Verlagsgesellschaft D. ver\u00f6ffentlicht Tageszeitungen, darunter X.,Y. und Z. Aufsichtsratsvorsitzender der Verlagsgesellschaft ist Herr A. D., der Sohn von Herrn K. D. und Frau G. D., die 1968 bzw. 1978 verstarben.<\/p>\n<p>4. Im Februar 2006 ver\u00f6ffentlichten die Beschwerdef\u00fchrer, die als Journalisten f\u00fcr das Online-Magazin Neue Rheinische Zeitung t\u00e4tig sind, einen Artikel \u00fcber die sogenannten \u201eArisierungsprofite\u201c, die von Deutschen w\u00e4hrend der Nazi-Herrschaft gemacht wurden, und die Rolle, die die Familie D. dabei spielte. Der etwa sechs Seiten sowie Fotos umfassende Artikel mit dem Titel \u201eEnth\u00fcllungen \u00fcber die Verlegerfamilie D. in der Nazi-Zeit: Kein \u201eWiderstand\u201c, sondern Arisierungs-Profite\u201c enthielt u. a. folgende Passagen:<\/p>\n<p>\u201eDie Verlegerfamilie D., die sich seit Jahren immer mal wieder [&#8230;] als Nazi-Verfolgte und Widerstandsk\u00e4mpfer darstellen l\u00e4sst, profitierte von Arisierungen [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>\u201eIn der K\u00f6lner Volkshochschule fand am vergangenen Freitag ein Kongress zum Thema \u201eArisierung\u201c statt. Dort s\u00e4te der Journalist und Historiker N. Zweifel. N., der keinen Zugang zu Finanzamtsakten hatte, zitierte in seinem Vortrag aus der Entnazifierungsakte von K. D., Herausgeber der \u201eK.\u201c in der Nazi-Zeit und Vater des jetzigen Herausgebers A. D.. Darin bekennt der damalige Verleger die Aneignung eines Grundst\u00fccks im Jahre 1941, das sich in j\u00fcdischem Eigentum befunden hatte [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>\u201eTats\u00e4chlich ist die Familie D. 1941 auch in den Besitz von drei H\u00e4usern in der Breite Stra\u00dfe gelangt [&#8230;]. Bis 1941 geh\u00f6rten die drei H\u00e4user respektive die Grundst\u00fccke noch dem j\u00fcdischen W\u00e4schereibesitzer F. B. und seiner Frau S.. Sie waren 1939 aus Deutschland geflohen, ihr Verm\u00f6gen beschlagnahmte der NS-Staat. Als Zwischenk\u00e4ufer der drei Immobilien trat der G.-Konzern auf, f\u00fcr 6 Wochen. Dann kaufte G. D., Gattin von K. D., die H\u00e4user. F\u00fcr welchen Betrag, ist nicht bekannt. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>\u201eBereits im Januar 1938 hatte sich der Verlag \u00fcber seine Versorgungskasse &#8211; so N. Recherchen weiter &#8211; ein Haus des Kaufmanns L. an der Luxemburger Stra\u00dfe gegriffen. L. war von den Nazis der \u201eRassenschande&#8220; verd\u00e4chtigt worden und wenig sp\u00e4ter gestorben.<\/p>\n<p>In den 50er Jahren einigte sich das Verlagshaus D. mit der Witwe B. au\u00dfergerichtlich auf eine Entsch\u00e4digung. Dadurch blieb die H\u00f6he des Betrages bislang unbekannt. Das gleiche gilt f\u00fcr die T\u00f6chter von L..\u201c<\/p>\n<p>5. Diese Teile des Artikels beziehen sich auf die folgenden drei Grundst\u00fccksk\u00e4ufe:<\/p>\n<p>6. 1938 erwarb eine in K\u00f6ln ans\u00e4ssige Versicherungsgesellschaft, die als Versorgungskasse des Unternehmens D. fungierte, ein Grundst\u00fcck in der Luxemburger Stra\u00dfe 301 in K\u00f6ln, und zwar von Herrn L., einem deutschen Juden, der verfolgt wurde und kurze Zeit sp\u00e4ter verstarb. 1951 verzichteten die Rechtsnachfolger von Herrn L. auf s\u00e4mtliche R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche, nachdem sie zun\u00e4chst solche Anspr\u00fcche geltend gemacht hatten.<\/p>\n<p>7. Der Entnazifizierungsakte von Herrn K. D. zufolge erwarb Frau G. D. 1941 ein Grundst\u00fcck in der Leyboldstra\u00dfe in K\u00f6ln, das Herrn O. geh\u00f6rte. Herr O. war ein deutscher Jude, der 1937 emigriert war. Daher wurde sein Eigentum von einem Verwalter liquidiert. 1949 erzielten Frau D. und Herr O. (inzwischen O.) eine Einigung bez\u00fcglich des strukturellen Zustands des Grundst\u00fccks im Jahre 1941 (Preis, Gr\u00f6\u00dfe, Wert und Bebauung) sowie bez\u00fcglich etwaiger R\u00fcck\u00fcbertragungsanspr\u00fcche. In dieser Einigung wurde erkl\u00e4rt, dass das Grundst\u00fcck im Wesentlichen bis auf die Kellerw\u00e4nde und Betonfundamente unerschlossen sei.<\/p>\n<p>8. Dar\u00fcber hinaus erwarb Frau G. D. 1941 Grundst\u00fccke in der Breite Stra\u00dfe in K\u00f6ln zu einem Preis von 255.000 Reichsmark. Verk\u00e4ufer war der G.-Konzern, der die Grundst\u00fccke drei Jahre zuvor f\u00fcr 46.000 Reichsmark ersteigert hatte. Fr\u00fcherer Eigent\u00fcmer der Grundst\u00fccke war ein Unternehmen, das einem j\u00fcdischen Ehepaar geh\u00f6rte, das 1939 aus Deutschland geflohen war.<\/p>\n<p>9. Nach der Ver\u00f6ffentlichung des Artikels klagte der Aufsichtsratsvorsitzende des Verlagshauses, Herr A. D., vor dem Landgericht K\u00f6ln und stellte einen Antrag auf Erlass einer Unterlassungsverf\u00fcgung[1], in dem er die Teile des Artikels, die er als unwahr erachtete, genau bezeichnete.<\/p>\n<p>10. Das Landgericht K\u00f6ln[2] und im Anschluss das Oberlandesgericht K\u00f6ln[3] erlie\u00dfen eine einstweilige Verf\u00fcgung und ordneten an, dass die Beschwerdef\u00fchrer die Verbreitung bestimmter Teile des Artikels zu unterlassen h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>B. Das in Rede stehende Verfahren<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Urteil des Landgerichts K\u00f6ln<\/em><\/p>\n<p>11. Am 19. September 2007 verbot das Landgericht K\u00f6ln[4] insbesondere die weitere Verbreitung der folgenden Passagen des ver\u00f6ffentlichen Artikels unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung (strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung) nach \u00a7 1004 Abs. 1 und \u00a7 823 Abs. 2 BGB i. V. m. \u00a7 186 StGB im Lichte des Schutzes des allgemeinen Pers\u00f6nlichkeitsrechts (siehe Rdnrn. 23 f.):<\/p>\n<p>Es wurde ihnen untersagt, den Eindruck zu erwecken, die Familie des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers habe sich in der Nazi-Zeit unrechtm\u00e4\u00dfig an fremdem Verm\u00f6gen bereichert, insbesondere durch \u00c4u\u00dferungen wie beispielsweise, die Familie D. habe beim Erwerb der Grundst\u00fccke in der Leyboldstr. 19, Breite Stra\u00dfe 82, 86, 88 und Luxemburger Stra\u00dfe 301 \u201eArisierungsprofite\u201c gemacht.<\/p>\n<p>12. Nach Auffassung des Landgerichts stellten die betreffenden Passagen des in Rede stehenden Artikels einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Herrn D. auf den Schutz seiner Pers\u00f6nlichkeitsrechte dar. Die angegriffenen \u00c4u\u00dferungen seien als Tatsachenbehauptungen einzustufen. Von einer Tatsachenbehauptung sei auszugehen, wenn eine Passage eines Artikels oder der gesamte Artikel den Leser dazu veranlassten, daraus eine zwingende Schlussfolgerung zu ziehen. Nach Ansicht des Landgerichts enthalte der in Rede stehende Artikel in erster Linie Tatsachenbehauptungen, denn der im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundst\u00fccken verwendete Begriff \u201eArisierungsprofite\u201c lasse den Eindruck entstehen, die Familie D. habe sich in der Nazi-Zeit unrechtm\u00e4\u00dfig an fremdem Verm\u00f6gen bereichert, indem sie die Zwangslage der j\u00fcdischen Bev\u00f6lkerung ausgenutzt habe. Der Wahrheitsgehalt dieser \u00c4u\u00dferung k\u00f6nne bewiesen werden. Das Landgericht K\u00f6ln stellte fest, dass angesichts der Tatsache, dass es sich bei der angegriffenen \u00c4u\u00dferung um eine Tatsachenbehauptung und nicht um ein Werturteil handele, die Beweislast hinsichtlich des Wahrheitsgehalts der \u00c4u\u00dferung bei den Beschwerdef\u00fchrern liege. Jedoch h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer den Wahrheitsgehalt der Behauptungen nicht bewiesen.<\/p>\n<p>13. Insbesondere was das Grundst\u00fcck in der Leyboldstra\u00dfe angehe, sei die blo\u00dfe Behauptung, dass der Kaufpreis unterhalb des Verkehrswerts gelegen habe, unzureichend, denn dies sei eine allgemeine Annahme aufgrund der zu jener Zeit herrschenden politischen Situation in Deutschland und aufgrund der Tatsache, dass deutsche Juden verfolgt und enteignet worden seien. Die \u00c4u\u00dferung der Beschwerdef\u00fchrer, dass es sich bei dem Grundst\u00fcck um ein bebautes Gel\u00e4nde gehandelt habe, stehe im Widerspruch zu den \u00c4u\u00dferungen des Kl\u00e4gers, Herrn D., und den von ihm beigebrachten Beweisen. Seinen Ausf\u00fchrungen zufolge sei ein altes Geb\u00e4ude 1937 abgerissen worden und in einer sp\u00e4teren Vereinbarung zwischen Frau D. und Herrn O. sei ausdr\u00fccklich erkl\u00e4rt worden, dass das Grundst\u00fcck 1941, abgesehen von einem Betonfundament und Kellerw\u00e4nden, nicht erschlossen gewesen sei. Folglich sei der Verweis der Beschwerdef\u00fchrer auf ein K\u00f6lner Adressbuch (\u201eGrevens Adressbuch\u201c) als Beweis unpr\u00e4zise und daher unzureichend.<\/p>\n<p>14. Hinsichtlich der Grundst\u00fccke in der Breite Stra\u00dfe in K\u00f6ln stellte das Landgericht K\u00f6ln fest, die Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten nicht dargelegt, dass die Familie D. die Zwangslage der Juden ausgenutzt h\u00e4tten, und zwar erstens, weil die Familie D. das Grundst\u00fcck etwa drei Jahre, nachdem der G.-Konzern es f\u00fcr 46.000 Reichsmark ersteigert hatte, erworben habe und zweitens, weil der von der Familie D. bezahlte Preis den Versteigerungspreis um 209.000 Reichsmark \u00fcberstiegen habe. Da dieser Erwerb nicht auf eine eindeutige Ausnutzung der Zwangslage der Juden hindeute, seien die \u00c4u\u00dferungen als unrichtig einzustufen. Soweit die Beschwerdef\u00fchrer zum Beweis dieser Behauptung eine eidesstattliche Erkl\u00e4rung des Historikers N. vorlegten, bestehe angesichts dieser Feststellung keine Notwendigkeit, die von den Beschwerdef\u00fchrern beigebrachten Beweismittel weiter zu verfolgen.<\/p>\n<p>15. Hinsichtlich des Grundst\u00fccks in der Luxemburger Stra\u00dfe stellte das Landgericht K\u00f6ln fest, die Familie D. habe keinen Profit erzielt, denn das Grundst\u00fcck sei nicht von der Familie D. erworben worden, sondern von einer rechtlich selbst\u00e4ndigen Versicherungsgesellschaft, die in K\u00f6ln ans\u00e4ssig gewesen sei und als Versorgungskasse des Unternehmens D. fungiert habe. Dar\u00fcber hinaus seien etwa zur gleichen Zeit andere, mit dem in der Luxemburger Stra\u00dfe vergleichbare Grundst\u00fccke zu \u00e4hnlichen Preisen verkauft worden.<\/p>\n<p>16. Das Landgericht K\u00f6ln gelangte daher zu dem Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrer den Wahrheitsgehalt ihrer \u00c4u\u00dferungen nicht bewiesen h\u00e4tten, weil entweder die Familie keine Profite erzielt habe oder die von den Beschwerdef\u00fchrern beigebrachten Beweismittel nicht ausreichend gewesen seien. Soweit die Beschwerdef\u00fchrer argumentierten, der Begriff \u201eArisierung\u201c sei als Werturteil einzustufen, war das Gericht der Auffassung, dass selbst wenn der Begriff als Werturteil eingestuft werde, er dennoch mehrdeutig sei. Die Zul\u00e4ssigkeit mehrdeutiger Begriffe m\u00fcsse auf der Grundlage der Interpretation gepr\u00fcft werden, die den schwerwiegendsten Eingriff zur Folge habe. Vor diesem Hintergrund seien die \u00c4u\u00dferungen als unwahr anzusehen und fielen somit nicht unter den Schutz der freien Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dar\u00fcber hinaus habe kein berechtigtes Interesse an der Ver\u00f6ffentlichung der \u00c4u\u00dferungen bestanden. Zwar k\u00f6nne auch die Ver\u00f6ffentlichung unwahrer Tatsachenbehauptungen gerechtfertigt sein. Dies sei allerdings nur der Fall, wenn der Verbreiter sich vor der Ver\u00f6ffentlichung hinreichend um eine Sachverhaltsaufkl\u00e4rung bem\u00fcht habe und etwa offen bleibende Ungewissheiten hinsichtlich des tats\u00e4chlichen Geschehens deutlich erkennen lasse. In der vorliegenden Rechtssache h\u00e4tten die Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeiten der Sachverhaltsermittlung nicht einmal ansatzweise ersch\u00f6pft und der Artikel sei von einer ausgewogenen Berichterstattung, die auch etwaige Zweifel an der Richtigkeit der \u00c4u\u00dferungen erkennen lie\u00dfe, weit entfernt.<\/p>\n<p>17. Soweit der Kl\u00e4ger ein Verbot anderer Teile des Artikels begehrte, lie\u00df das Landgericht K\u00f6ln einen Teil der Klage zu. In Bezug auf andere Teile gaben die Beschwerdef\u00fchrer eine strafbewehrte Unterlassungserkl\u00e4rung ab.<\/p>\n<p><em>2. Das Urteil des Oberlandesgerichts K\u00f6ln<\/em><\/p>\n<p>18. Am 21. September 2008 wies das Oberlandesgericht K\u00f6ln[5] die Berufung der Beschwerdef\u00fchrer gegen das Urteil zur\u00fcck und lie\u00df die Revision nicht zu. Es schloss sich der Begr\u00fcndung des Landgerichts an. Es best\u00e4tigte ausdr\u00fccklich die Feststellung des Landgerichts, dass die \u00c4u\u00dferungen als Tatsachenbehauptungen einzustufen seien, da sie objektiv \u00fcberpr\u00fcfbar und nachweisbar seien. Selbst wenn die \u00c4u\u00dferungen zum Teil Werturteile enthielten, gr\u00fcndeten sich diese auf dokumentierte Ereignisse wie die Entnazifizierungsakte von Herrn K. D., Adressb\u00fccher oder Akten der zust\u00e4ndigen Steuerbeh\u00f6rde. Da vor allem mit diesen Dokumenten die Schlussfolgerung bewiesen werden sollte, dass die Familie D. an Arisierungsprofiten beteiligt gewesen sei, habe der Schwerpunkt der \u00c4u\u00dferungen nicht auf einer Meinungs\u00e4u\u00dferung, sondern auf einer Tatsachenbehauptung gelegen.<\/p>\n<p><em>3. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs<\/em><\/p>\n<p>19. Am 3. Februar 2009 wies der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin ohne weitere Begr\u00fcndung zur\u00fcck.<\/p>\n<p><em>4. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>20. Am 4. M\u00e4rz 2009 erhoben die Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Die Beschwerdef\u00fchrer machten eine Verletzung ihres Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung geltend, soweit ihnen das Landgericht K\u00f6ln und das Oberlandesgericht K\u00f6ln untersagt hatte,<br \/>\nden Eindruck zu erwecken, die Familie des Kl\u00e4gers habe sich in der Nazi-Zeit an fremdem Eigentum bereichert, insbesondere durch \u00c4u\u00dferungen wie \u201edie Familie des Verf\u00fcgungskl\u00e4gers habe im Zusammenhang mit<br \/>\ndem Erwerb der Grundst\u00fccke Leyboldstra\u00dfe 19, Breite Stra\u00dfe 82, 86, 88<br \/>\nsowie Luxemburger Stra\u00dfe 301 \u201eArisierungsprofite gemacht bzw. von<br \/>\n\u201eArisierungen profitiert\u201c. Die Beschwerdef\u00fchrer behaupteten, das Landgericht K\u00f6ln und das Oberlandesgericht K\u00f6ln h\u00e4tten nicht klargestellt, ob diese Passagen des in Rede stehenden Artikels als Tatsachenbehauptungen oder als Werturteile einzuordnen seien. Die Einordnung als \u201emehrdeutige \u00c4u\u00dferungen\u201c sei eine Vereinfachung, die im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht stehe.<\/p>\n<p>21. Am 24. September 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>C. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p>22. Der der einstweiligen Verf\u00fcgung zugrunde liegende Anspruch gr\u00fcndete sich auf eine analoge Anwendung von \u00a7 823 Abs. 1 und 2 i.\u00a0V.\u00a0m. \u00a7\u00a01004 Abs. 1 BGB i. V. m. \u00a7 186 StGB. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der deutschen Gerichte kann eine Person, deren Pers\u00f6nlichkeitsrechte durch eine andere Person gef\u00e4hrdet sind, aus diesen Vorschriften unter bestimmten festgelegten Voraussetzungen einen Anspruch gegen diese Person geltend machen.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGE<\/strong><\/p>\n<p>23. Die Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgten unter Berufung auf Artikel 10 Abs. 1 der Konvention, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, mit denen ihnen untersagt wurde, \u00c4u\u00dferungen zu ver\u00f6ffentlichen, wonach sich die Familie D. in der Nazi-Zeit an fremdem Eigentum bereichert habe, ihr Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung verletzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>24. Die Beschwerdef\u00fchrer behaupteten, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten, indem sie ihnen untersagten, den Eindruck zu erwecken, die Familie D. habe sich in der Nazi-Zeit unrechtm\u00e4\u00dfig an fremdem Verm\u00f6gen bereichert, indem sie die Zwangslage der j\u00fcdischen Bev\u00f6lkerung ausgenutzt h\u00e4tten, Artikel 10 der Konvention verletzt, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe [&#8230;] zu empfangen und weiterzugeben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind &#8230; zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, &#8230;\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Die Argumente der Beschwerdef\u00fchrer<\/strong><\/p>\n<p>25. Die Beschwerdef\u00fchrer betonten die wichtige Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft. Sie hoben hervor, dass der Artikel haupts\u00e4chlich Werturteile enthalte und insbesondere der Begriff \u201eArisierungsprofite\u201c als Werturteil einzuordnen sei. Die von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommene Einordnung ihrer \u00c4u\u00dferungen zu den Grundst\u00fccksk\u00e4ufen der Familie D. und zur Rolle der Familie D. in der Nazi-Zeit als Tatsachenbehauptungen verletzte ihr Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Ferner habe die Verlagsgesellschaft D. eine Art Monopolstellung in K\u00f6ln inne und m\u00fcsse daher ein gewisses Ma\u00df an \u00f6ffentlicher Kritik ertragen.<\/p>\n<p><strong>B. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>26. Der Gerichtshof stellt fest, dass die in der vorliegenden Rechtssache ergangenen Gerichtsentscheidungen einen Eingriff in das nach Artikel 10 der Konvention garantierte Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung darstellen.<\/p>\n<p>27. Ein solcher Eingriff verletzt die Konvention, wenn er nicht die Erfordernisse aus Artikel\u00a010 Abs.\u00a02 erf\u00fcllt. Daher ist noch dar\u00fcber zu entscheiden, ob der Eingriff \u201egesetzlich vorgesehen\u201c war, ein oder mehrere Ziele verfolgte, die nach Artikel 10 Abs. 2 rechtm\u00e4\u00dfig sind, und \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c war, um das oder die genannten Ziele zu erreichen.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof weist eingangs darauf hin, dass der Eingriff in das Recht der Beschwerdef\u00fchrer auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung gesetzlich vorgesehen war, und zwar nach \u00a7\u00a0823 Abs.\u00a02 BGB i. V. m. \u00a7 186 StGB, und dass er in \u00dcbereinstimmung mit \u00a7\u00a01004 Abs.\u00a01 BGB das legitime Ziel verfolgte, den guten Ruf oder die Rechte anderer zu sch\u00fctzen, n\u00e4mlich die Pers\u00f6nlichkeitsrechte von Herrn A. D..<\/p>\n<p>29. Der Gerichtshof muss ferner dar\u00fcber entscheiden, ob der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war, was die Beschwerdef\u00fchrer bestritten.<\/p>\n<p><em>1. Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/em><\/p>\n<p>30. Der Gerichtshof hat wiederholt die wichtige Rolle der Presse in einer demokratischen Gesellschaft betont. Zwar darf die Presse bestimmte Grenzen nicht \u00fcberschreiten, insbesondere was den Schutz des Rufes und der Rechte anderer angeht, dennoch hat sie die Aufgabe, in \u00dcbereinstimmung mit ihrer Pflichten und Verantwortlichkeiten Informationen und Ideen zu allen Fragen \u00f6ffentlichen Interesses weiterzugeben (Pedersen und Baadsgaard .\/. D\u00e4nemark [GK], Individualbeschwerde Nr. 49017\/99, Rdnr. 71, ECHR 2004\u2011XI).<\/p>\n<p>31. Nach Artikel 10 Abs. 2 der Konvention ist die Meinungsfreiheit jedoch mit \u201ePflichten und Verantwortung\u201c verbunden, die auch f\u00fcr die Medien gelten, selbst in Bezug auf Fragen von hohem \u00f6ffentlichen Belang. Diesen Pflichten und dieser Verantwortung kommt dann Bedeutung zu, wenn es darum geht, dass der Ruf einer namentlich bezeichneten Person angegriffen wird und die \u201eRechte anderer\u201c verletzt werden. Deshalb m\u00fcssen besondere Gr\u00fcnde vorliegen, um die Medien von ihrer allgemeinen Verpflichtung, Tatsachenbehauptungen zu pr\u00fcfen, mit denen Privatpersonen beleidigt werden, entbinden zu k\u00f6nnen (siehe Pedersen und Baadsgaard, a. a. O., \u00a7 78; S. AG .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 39954\/08, Rdnr. 82, 7.\u00a0Februar 2012).<\/p>\n<p>32. Bei der Pr\u00fcfung, ob eine angegriffene \u00c4u\u00dferung gerechtfertigt ist, ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen zu unterscheiden. Zwar kann das Vorliegen von Tatsachen nachgewiesen werden, ein Werturteil ist jedoch keinem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich. Das Erfordernis, die Wahrheit eines Werturteils zu beweisen, ist unm\u00f6glich zu erf\u00fcllen und verletzt daher selbst die Meinungsfreiheit, die ein grundlegender Teil des durch Artikel 10 gesch\u00fctzten Rechts ist (siehe Pedersen und Baadsgaard, a. a. O., Rdnr. 76). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass selbst im Falle einer \u00c4u\u00dferung, die einem Werturteil gleichkommt, die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eines Eingriffs davon abh\u00e4ngen kann, ob eine hinreichende Tatsachengrundlage f\u00fcr die angegriffene \u00c4u\u00dferung vorliegt, da auch ein Werturteil als \u00fcberzogen angesehen werden kann, wenn es von keinerlei Tatsachen gest\u00fctzt wird (siehe Jerusalem .\/. \u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr. 26958\/95, Rdnr. 43, ECHR 2001-II). Daher liegt Unterschied zwischen einer Tatsachenbehauptung und einem Werturteil darin, wie hoch die Anforderungen an den zu erbringenden Tatsachenbeweis sein m\u00fcssen (siehe Europapress Holding D.O.O. .\/. Kroatien, Individualbeschwerde Nr. 25333\/06, Rdnr.\u00a054, 22. Oktober 2009) Bei der Bewertung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit von Tatsachenbehauptungen ist es grunds\u00e4tzlich nicht mit Artikel\u00a010 unvereinbar, einem Beklagten in einstweiligen Verf\u00fcgungsverfahren die Pflicht aufzuerlegen, den Wahrheitsgehalt der diffamierenden \u00c4u\u00dferungen den zivilrechtlichen Anforderungen entsprechend nachzuweisen (vgl. McVicar .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a046311\/99, Rdnr.\u00a087, ECHR 2002-III, und, im Hinblick auf Verfahren wegen Beleidigung, Alithia Publishing Company Ltd und Constantinides .\/.\u00a0Zypern, Individualbeschwerde Nr.\u00a017550\/03, Rdnr.\u00a068, 22. Mai\u00a02008).<\/p>\n<p>33. Auch die Art und Weise, wie Informationen erlangt wurden, und ihr Wahrheitsgehalt sind wichtige Faktoren. Ist eine Tatsachenbehauptung unwahr, muss der Gerichtshof \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Nachforschungen der Journalisten vor der Ver\u00f6ffentlichung der unwahren \u00c4u\u00dferung nach Treu und Glauben erfolgten und der allgemeinen journalistischen Verpflichtung entsprachen, Tatsachenbehauptungen ordnungsgem\u00e4\u00df zu pr\u00fcfen (siehe beispielsweise, Bergens Tidende u. a. .\/. Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a026132\/95, \u00a7 53, ECHR 2000\u2011IV; Selist\u00f6 .\/. Finnland, Individualbeschwerde Nr. 56767\/00, Rdnr. 54, 16.\u00a0November 2004; Europapress Holding D.O.O., a. a. O., Rdnr. 66). Je ernster die Behauptung, desto solider sollte die Tatsachengrundlage sein (siehe Pedersen und Baadsgaard, a. a. O., Rdnr.\u00a078 in fine, und Europapress Holding D.O.O., a. a. O., Rdnr.\u00a066). Weitere Faktoren, die bei der Pr\u00fcfung der angegriffenen \u00c4u\u00dferungen zu ber\u00fccksichtigen sind, sind die Autorit\u00e4t der Quelle, die Frage, ob die Zeitung vor der Ver\u00f6ffentlichung in angemessenem Umfang recherchiert hat, und die Frage, ob sie den diffamierten Personen Gelegenheit zur Verteidigung gegeben hat (E. S. AG .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 38059\/07, 4. Mai 2010).<\/p>\n<p>34. Schlie\u00dflich sind bei der Beurteilung der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit eines Eingriffs in die Aus\u00fcbung des Rechts auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung auch die Art und Schwere der verh\u00e4ngten Sanktionen zu ber\u00fccksichtigen (siehe Pedersen und Baadsgaard., a. a. O., Rdnr. 93).<\/p>\n<p><em>2. Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>35. Der Gerichtshof weist zun\u00e4chst darauf hin, dass er damit einverstanden ist, wie die innerstaatlichen Gericht die relevanten Teile des in Rede stehenden Artikels aufgefasst haben, n\u00e4mlich, dass in den angegriffenen Passagen ausgesagt wurde, die Familie D. habe privates Eigentum in der Breite Stra\u00dfe, Luxemburger Stra\u00dfe und Leyboldstra\u00dfeerlangt, indem sie die Zwangslage der deutschen Juden ausgenutzt habe, und dass sie sich daher in der Nazi-Zeit unrechtm\u00e4\u00dfig bereichert habe.<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese \u00c4u\u00dferungen haupts\u00e4chlich Tatsachenbehauptungen enthielten, die dem Wahrheitsbeweis zug\u00e4nglich sind. Soweit diese \u00c4u\u00dferungen auch Elemente eines Werturteils enthielten (beispielsweise durch die Wortwahl \u201egegriffen\u201c und \u201ein den Besitz gelangt\u201c, siehe Rdnr. 4), waren diese auf die oben genannten Tatsachenbehauptungen gest\u00fctzt. Der Gerichtshof ist mit dem Ergebnis der von den innerstaatlichen Gerichten vorgenommenen Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptungen und Werturteilen einverstanden, weil sich s\u00e4mtliche Annahmen der Beschwerdef\u00fchrer auf Dokumente wie der Entnazifizierungsakte von Herrn K. D. und ein Adressbuch st\u00fctzten.<\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof kann sich der Sicht der Beschwerdef\u00fchrer nicht anschlie\u00dfen, dass der Begriff \u201eArisierungsprofite\u201c als ein auf tats\u00e4chlichen Gr\u00fcnden basierendes Werturteil einzuordnen sei. Die Behauptungen in der vorliegenden Rechtssache waren sehr schwerwiegend und wurden als Tatsachenbehauptungen und nicht als Werturteile dargestellt. Die Beschwerdef\u00fchrer brachten nicht nur eine pers\u00f6nliche Meinung zum Ausdruck und kommentierten vergangene Ereignisse, sondern sie erweckten den Eindruck, sie w\u00fcrden der \u00d6ffentlichkeit unbekannte Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Rolle der Familie D. in der Nazi-Zeit aufdecken. Sie unterstellten eine unrechtm\u00e4\u00dfige Bereicherung und beriefen sich zum Beweis auf die Ergebnisse geschichtswissenschaftlicher Studien des Historikers N.. Der Begriff \u201eArisierungsprofite\u201c war daher im Kern eine Tatsachenbehauptung und nicht, wie die Beschwerdef\u00fchrer behaupten, ein Werturteil.<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die innerstaatlichen Gerichte die in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen als unwahr betrachtete, weil die Beschwerdef\u00fchrer keine hinreichenden Beweise vorgelegt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>39. Hinsichtlich des Grundst\u00fccks in der Leyboldstra\u00dfe f\u00fchrten die Gerichte aus, die alleinige Behauptung der Beschwerdef\u00fcher, dass der Kaufpreis unterhalb des Verkehrswerts gelegen habe, sei unzureichend. Der Gerichtshof nimmt die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, dies sei eine allgemeine Annahme aufgrund der zu jener Zeit herrschenden politischen Situation in Deutschland und aufgrund der Tatsache, dass deutsche Juden verfolgt und enteignet worden seien. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer insoweit keine verl\u00e4sslichen Informationen vorgelegt haben. Folglich haben die Beschwerdef\u00fchrer ihre \u00c4u\u00dferungen weder zu irgendeinem Zeitpunkt verifiziert, noch haben sie geltend gemacht, dass ihre Nachforschungen nach Treu und Glauben erfolgt seien.<\/p>\n<p>40. Hinsichtlich der Grundst\u00fccke in der Breite Stra\u00dfe ist der Gerichtshof mit der Feststellung der innerstaatlichen Gerichte einverstanden, die Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tten nicht hinreichend bewiesen, dass die Familie D. einen \u201eProfit\u201c gemacht habe. Angesichts des Zeitraums, der zwischen dem Kauf der Grundst\u00fccke durch den G.-Konzern und dem Kauf durch Frau D. lag, und des Umstands, dass der von Frau D. gezahlte Kaufpreis den vom G.-Konzern gezahlten Preis um 206.000 Reichsmark \u00fcberstieg, war in der Tat eine angemessene Rechtfertigung der Behauptung erforderlich, die die Beschwerdef\u00fchrer nicht lieferten.<\/p>\n<p>41. Hinsichtlich des Grundst\u00fccks in der Luxemburger Stra\u00dfe nimmt der Gerichtshof die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte zur Kenntnis, die Beschwerdef\u00fchrer seien vor der Ver\u00f6ffentlichung ihren journalistischen Pflichten nicht nachgekommen. Das Grundst\u00fcck in dieser Stra\u00dfe war nicht von der Familie D. selbst erworben worden, sondern von der rechtlich selbst\u00e4ndigen Versicherungsgesellschaft, die als Versorgungskasse des Unternehmens D. fungierte. Dar\u00fcber hinaus waren etwa zur gleichen Zeit andere, mit dem in der Luxemburger Stra\u00dfe vergleichbare Grundst\u00fccke zu \u00e4hnlichen Preisen verkauft worden.<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof stellt fest, dass den Beschwerdef\u00fchrern Gelegenheit gegeben wurde, den Wahrheitsgehalt der ver\u00f6ffentlichen Informationen zu beweisen. Durch den von den innerstaatlichen Gerichten in diesem Verfahren angewendeten Beweisstandard wurde diese Aufgabe unter den gegebenen Umst\u00e4nden nicht unangemessen oder unm\u00f6glich (siehe im Gegensatz dazu B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 5709\/09, Rdnr. 48, 17. April 2014). Daher ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die Feststellungen der innerstaatlichen Gerichte auf der nachvollziehbaren Bewertung der erheblichen Tatsachen beruhten. Die belastenden Passagen der Ver\u00f6ffentlichung der Beschwerdef\u00fchrer entsprach somit der Verbreitung unrichtiger Informationen.<\/p>\n<p>43. Die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte zeigen dar\u00fcber hinaus, dass sie sorgf\u00e4ltig gepr\u00fcft hatten, ob die Beschwerdef\u00fchrer ihrer journalistischen Verpflichtung nachgekommen waren, ihre Tatsachenbehauptungen vor deren Verbreitung ordnungsgem\u00e4\u00df zu \u00fcberpr\u00fcfen. Sie gelangten zu dem Schluss, dass die Beschwerdef\u00fchrer in Anbetracht der Schwere der Vorw\u00fcrfe und der Tatsache, dass es um ein politisch sensibles Thema gehe, ihre \u00c4u\u00dferungen nicht hinreichend bewiesen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>44. Im Hinblick auf die Frage, ob Gr\u00fcnde f\u00fcr eine Befreiung der Beschwerdef\u00fchrer von ihrer allgemeinen Verpflichtung, die in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen zu \u00fcberpr\u00fcfen, vorgelegen haben, stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass die in dem Artikel erhobenen Vorw\u00fcrfe schwerwiegend waren. Der Gerichtshof betont, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht nur die Verl\u00e4sslichkeit ihrer Quelle nicht \u00fcberpr\u00fcft haben, was den Historiker N. angeht, sondern ihre Geschichte auch nicht in einer hinreichend ausgewogenen Art und Weise dargestellt haben. Dar\u00fcber hinaus scheinen sie der Familie D. keine Gelegenheit gegeben zu haben, sich im Vorfeld zu verteidigen. Folglich lagen keine Gr\u00fcnde daf\u00fcr vor, die Beschwerdef\u00fchrer von ihren journalistischen Pflichten zu entbinden. Die angebliche f\u00fchrende Stellung des Unternehmens D. im Pressebereich \u00e4ndert nichts an dieser Schlussfolgerung.<\/p>\n<p>45. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof im Hinblick auf die Frage, ob die Ma\u00dfnahmen, die auf innerstaatlicher Ebene gegen die Beschwerdef\u00fchrer erlassen wurden, in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum verfolgten Ziel standen, fest, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht strafrechtlich verfolgt wurden und auch keinen Schadensersatz zu leisten hatten. In dem von Herrn D. angestrengten Zivilverfahren verboten die innerstaatlichen Gerichte den Beschwerdef\u00fchrern unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 \u20ac f\u00fcr jeden Fall der Zuwiderhandlung lediglich, einen Eindruck wie in dem ver\u00f6ffentlichten Artikel zu erwecken \u2013 eine angemessene Ma\u00dfnahme in einem Fall, in dem der Ruf einer Person durch ver\u00f6ffentlichte Informationen besch\u00e4digt wurde.<\/p>\n<p><em>3. Schlussfolgerung<\/em><\/p>\n<p>46. Im Lichte der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die in den Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte angef\u00fchrten Gr\u00fcnde im Sinne seiner Spruchpraxis \u201ezutreffend und ausreichend\u201c waren und dass die Entscheidungen, mit denen angeordnet wurde, dass die Beschwerdef\u00fchrer die Verbreitung der in Rede stehenden \u00c4u\u00dferungen zu unterlassen h\u00e4tten, in Bezug auf das verfolgte rechtm\u00e4\u00dfige Ziel nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war. Der Eingriff in die Meinungsfreiheit der Beschwerdef\u00fchrer war somit \u201ein einer demokratischen Gesellschaft notwendig\u201c. Die Individualbeschwerde l\u00e4sst keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung von Artikel\u00a010 der Konvention erkennen. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde nach Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a und Abs. 4 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>_____________<\/p>\n<p>[1] Anmerkung der \u00dcbersetzerin: Einstweilige Verf\u00fcgung LG K\u00f6ln vom 24.02.2006 (28 O 102\/06)<br \/>\n[2] Anmerkung der \u00dcbersetzerin: Urteil LG K\u00f6ln (Best\u00e4tigung der einstweiligen Verf\u00fcgung) vom 17.05.2006 (28 O 102\/06)<br \/>\n[3] Anmerkung der \u00dcbersetzerin: Urteil OLG K\u00f6ln (R\u00fcckweisung der Berufung und teilweise Ab\u00e4nderung des Textes des einstweiligen Verf\u00fcgung) vom 21.11.2006 (10 U 100\/06)<br \/>\n[4] Anmerkung der \u00dcbersetzerin: Urteil LG K\u00f6ln (weitere Klage) vom 19.09.2007 (28 O 175\/07)<br \/>\n[5] Anmerkung der \u00dcbersetzerin: Urteil OLG K\u00f6ln vom 21.09.2008 (15 U 184\/07)<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=390\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=390&text=KIESER+und+TRALAU-KLEINERT+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+18748%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=390&title=KIESER+und+TRALAU-KLEINERT+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+18748%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=390&description=KIESER+und+TRALAU-KLEINERT+GEGEN+DEUTSCHLAND++%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+18748%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 18748\/10 K. und T. .\/. 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