{"id":386,"date":"2021-01-03T11:49:42","date_gmt":"2021-01-03T11:49:42","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=386"},"modified":"2021-01-03T11:53:30","modified_gmt":"2021-01-03T11:53:30","slug":"case-of-scholer-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-14212-10","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=386","title":{"rendered":"RECHTSSACHE SCHOLER GEGEN DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 14212\/10"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE S. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 14212\/10)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n18. Dezember 2014<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache S. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nund Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 18. November 2014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr. 14212\/10) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, S. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 4. M\u00e4rz 2010 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in S., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre zwei Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Behrens und Frau Behr vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention geltend und r\u00fcgte, dass das gegen ihn gef\u00fchrte Strafverfahren unfair gewesen sei, weil er wegen Bet\u00e4ubungsmitteldelikten schuldig gesprochen worden sei, zu deren Begehung er von der Polizei verleitet worden sei, und weil er zu keiner Zeit w\u00e4hrend des Verfahrens die M\u00f6glichkeit gehabt habe, den Hauptbelastungszeugen zu befragen.<\/p>\n<p>4. Am 12. November 2013 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert.<\/p>\n<p><strong>A. Das Ermittlungsverfahren<\/strong><\/p>\n<p>6. Im Juli 2007 erhielt die Staatsanwaltschaft Zweibr\u00fccken von einer Person, der sie Vertraulichkeit zugesichert hatte und deren Identit\u00e4t w\u00e4hrend des Verfahrens unbekannt blieb, Informationen, wonach der Beschwerdef\u00fchrer Amphetamin in gr\u00f6\u00dferen Mengen verkaufe.<\/p>\n<p>7. Um diese Behauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu \u00fcberpr\u00fcfen, setzte die Trierer Polizei daher eine weitere Vertrauensperson, X., ein, der von der Staatsanwaltschaft Zweibr\u00fccken ebenfalls Vertraulichkeit zugesichert wurde und die von dem Polizeibeamten K. gef\u00fchrt wurde. X. suchte den Beschwerdef\u00fchrer am 18. Juli 2007 in dessen Motorradwerkstatt auf und gab vor, am Ankauf eines Motorrads interessiert zu sein. Am 14. August 2007 suchte er den Beschwerdef\u00fchrer zum zweiten Mal in dessen Werkstatt auf. Bei dieser Gelegenheit erkl\u00e4rte der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber X., ein ehemaliges Mitglied seines Motorradclubs \u201eBandidos\u201c habe den Club hintergangen, und bot X. 1.000 Euro, wenn er diese Person zusammenschlagen w\u00fcrde. Als der Beschwerdef\u00fchrer X., der zu erkennen gegeben hatte, dass er mit Waffen vertraut war, seine Waffen zeigte und ihn fragte, ob er ihm Waffen besorgen k\u00f6nne, fragte X. den Beschwerdef\u00fchrer, ob er ihm Amphetamin verkaufen k\u00f6nne. Der Beschwerdef\u00fchrer fragte zur\u00fcck, welche Menge X. ben\u00f6tige und welchen Preis er zu zahlen bereit sei. X. bot 4.000 Euro pro Kilogramm Amphetamin guter Qualit\u00e4t an. Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte sich damit einverstanden und \u00fcbergab X. eine Probe Amphetamin, die er in einer Schublade seiner Werkstatt aufbewahrt hatte. Am 24. August 2007 suchte X. den Beschwerdef\u00fchrer erneut auf und bot ihm auf Anweisung seines polizeilichen F\u00fchrungsbeamten an, 500 Gramm Amphetamin anzukaufen. Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte sich damit einverstanden, diese Menge Bet\u00e4ubungsmittel zu einem Preis von 2.000 Euro zu verkaufen. Bei s\u00e4mtlichen Treffen mit X. f\u00fchrte er einen geladenen Revolver bei sich, mit dem er X. einmal bedrohte und ihn als Verr\u00e4ter bezichtigte.<\/p>\n<p>8. Am 27. August 2007 genehmigte das Amtsgericht Trier die Beteiligung des von dem Polizeibeamten L. gef\u00fchrten verdeckten Ermittlers C. an dem Einsatz.<\/p>\n<p>9. Am 28. August 2007 kaufte X. 500 Gramm Amphetamin zu einem Preis von 2.000 Euro von dem Beschwerdef\u00fchrer, der w\u00e4hrend des gesamten Geschehens einen geladenen Revolver bei sich f\u00fchrte, \u00fcbergab die Bet\u00e4ubungsmittel an C., der an einem anderen Ort auf ihn wartete, und \u00fcberbrachte dem Beschwerdef\u00fchrer das Geld, das ihm von C. ausgeh\u00e4ndigt worden war.<\/p>\n<p>10. Am 20. September suchte X. den Beschwerdef\u00fchrer erneut in seiner Werkstatt auf und teilte ihm mit, dass er weitere Bet\u00e4ubungsmittel von ihm kaufen wolle. Der Beschwerdef\u00fchrer fragte daraufhin X., ob er ein Kilogramm oder mehr brauchen w\u00fcrde. Auf Anweisung des Polizeibeamten K. bestellte X. 500 Gramm Amphetamin und k\u00fcndigte an, k\u00fcnftig einen h\u00f6heren Bedarf an Bet\u00e4ubungsmitteln zu haben. Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte sich damit einverstanden.<\/p>\n<p>11. Am 4. Oktober 2007 kaufte X. im Beisein von C. erneut 500 Gramm Amphetamin f\u00fcr 2.000 Euro von dem Beschwerdef\u00fchrer, der w\u00e4hrend der Gesch\u00e4ftsabwicklung einen geladenen Revolver bei sich f\u00fchrte. Auf Anweisung des Polizeibeamten K. bat X. den Beschwerdef\u00fchrer sodann um die Lieferung einer gr\u00f6\u00dferen Bet\u00e4ubungsmittelmenge. Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte, er k\u00f6nne so viel liefern, wie X. wolle, f\u00fcnf oder zehn Kilogramm. Daraufhin bestellte X. 6,5 Kilogramm Amphetamin, wof\u00fcr er 26.000 Euro zahlen sollte.<\/p>\n<p>12. Am 16. Oktober 2007 kauften X. und C. die bei dem Beschwerdef\u00fchrer bestellte Menge Amphetamin; der Lieferant der Bet\u00e4ubungsmittel war B. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde festgenommen, als er das Geld von C. in Empfang nahm, nachdem er die Bet\u00e4ubungsmittel an X. \u00fcbergeben hatte. Die Polizei stellte ferner 10 Gramm Amphetamin in der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers und zahlreiche Waffen in seiner Werkstatt sicher.<\/p>\n<p>13. B., der \u00fcber sein Schweigerecht belehrt worden war, r\u00e4umte nach seiner Festnahme gegen\u00fcber der Polizei und sp\u00e4ter bei seiner ermittlungsrichterlichen Vernehmung ein, an dem Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4ft am 16. Oktober 2007 beteiligt und der Lieferant des an jenem Tag sichergestellten Amphetamins gewesen zu sein.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren vor dem Landgericht Trier<\/strong><\/p>\n<p>14. Am 31. Juli 2008 sprach das Landgericht Trier den Beschwerdef\u00fchrer des bewaffneten Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei F\u00e4llen sowie des Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig und verurteilte ihn zu f\u00fcnf Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht stellte den oben zusammengefassten Sachverhalt fest (siehe Rdnrn. 6-13). Ferner stellte es fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer, ein Vollmitglied des Motorradclubs \u201eMG Bandidos Chapter Kaiserslautern\u201c, vorbestraft sei; insbesondere habe ihn das Landgericht Trier am 9. Februar 1989 wegen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln (Amphetamin) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.<\/p>\n<p>16. Das Landgericht stellte fest, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer und sein Mitangeklagter B. in der Hauptverhandlung nicht zu den Bet\u00e4ubungsmittelvorw\u00fcrfen eingelassen h\u00e4tten. Seine Feststellungen beruhten auf den glaubhaften Bekundungen des X. gegen\u00fcber seinem F\u00fchrungsbeamten K. sowie hinsichtlich der letzten Tat auf dem Gest\u00e4ndnis des Mitangeklagten B. im Ermittlungsverfahren.<\/p>\n<p>17. In der Verhandlung habe das Landgericht, nachdem es dem Widerspruch des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Anh\u00f6rung des Polizeibeamten K. als Zeugen nicht stattgegeben habe, K. als Zeugen vom H\u00f6rensagen zu den Wahrnehmungen der Vertrauensperson X. vernommen. Eine Vorladung und Vernehmung des X. selbst sei nicht m\u00f6glich gewesen, da eine vom rheinland-pf\u00e4lzischen Innenministerium abgegebene Sperrerkl\u00e4rung vom 10. April 2008, erg\u00e4nzt am 21. Juli 2008, nachdem die Kammer alternative Vernehmungsmethoden angeregt hatte, der Offenlegung seiner Identit\u00e4t entgegengestanden habe. Diese zw\u00f6lf bzw. vier Seiten umfassenden Erkl\u00e4rungen seien in der Hauptverhandlung verlesen worden.<\/p>\n<p>18. Das Ministerium habe in diesen Erkl\u00e4rungen vorgetragen, dass es erforderlich gewesen sei, die Identit\u00e4t der Vertrauensperson X. und auch des verdecken Ermittlers C. zum Schutz von Leib und Leben dieser Zeugen und ihrer Angeh\u00f6rigen geheim zu halten. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer gewaltt\u00e4tige Vergeltungsma\u00dfnahmen gegen sie veranlassen w\u00fcrde. Er sei Mitglied des Motorradclubs \u201eMC Banditos, Chapter Kaiserlautern\u201c, der weltweit gut organisiert und f\u00fcr sein gewaltt\u00e4tiges und r\u00fccksichtsloses Vorgehen gegen Personen, die als Verr\u00e4ter betrachtet w\u00fcrden, bekannt sei. Gegen Mitglieder des Motorradclubs bestehe derzeit der Verdacht der Verstrickung in T\u00f6tungsdelikte. Der Beschwerdef\u00fchrer, auf dessen Anwesen ein beachtliches Waffenarsenal gefunden worden sei, habe X. selbst 1.000 Euro f\u00fcr einen t\u00e4tlichen Angriff auf ein ehemaliges MC-Mitglied geboten, welches verd\u00e4chtigt werde, den Club im Rahmen von Gesch\u00e4ften hintergangen zu haben. Weitere an dem Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4ft beteiligte T\u00e4ter bes\u00e4\u00dfen m\u00f6glicherweise ebenfalls Waffen und seien noch nicht festgenommen worden. Die Preisgabe der Identit\u00e4t der Vertrauensperson und des gut ausgebildeten verdeckten Ermittlers w\u00fcrde ferner die F\u00e4higkeit der Polizei kompromittieren, k\u00fcnftig mit deren Hilfe oder mit der Hilfe anderer Vertrauenspersonen in Bezug auf schwere Straftaten zu ermitteln.<\/p>\n<p>19. Das Ministerium f\u00fchrte weiter aus, das Land habe keine anderen Mittel als die Nichtpreisgabe der Identit\u00e4t der Vertrauensperson und des verdeckten Ermittlers, um deren k\u00f6rperliche Unversehrtheit zu sch\u00fctzen. Insbesondere seien die Nichtangabe ihrer Namen und Wohnorte bzw. der Ausschluss der \u00d6ffentlichkeit und des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend ihrer gerichtlichen Vernehmung f\u00fcr ihren Schutz nicht ausreichend, und zwar aufgrund<br \/>\nder Anwesenheit der Rechtsanw\u00e4lte des Beschwerdef\u00fchrers und m\u00f6glicherweise von Kontaktpersonen des Beschwerdef\u00fchrers, die das Gerichtsgeb\u00e4ude am Verhandlungstag beobachten k\u00f6nnten. Das Ministerium lehnte auch die vom Landgericht beantragte Befragung des X. durch einen beauftragten Richter au\u00dferhalb der Hauptverhandlung ab, da bei einer solchen Vernehmung die Anw\u00e4lte des Beschwerdef\u00fchrers zugegen sein w\u00fcrden und dem Beschwerdef\u00fchrer m\u00f6glicherweise Informationen weitergeben w\u00fcrden, anhand derer er X. identifizieren k\u00f6nnte. Ebenso k\u00f6nne durch die ebenfalls vom Landgericht vorgeschlagene akustische und optische Abschirmung ihm Rahmen einer Videokonferenz eine Identifizierung von X. und C. anhand ihrer Statur, Gestik und Sprache oder durch die Offenlegung von Einzelheiten bei der Befragung durch die Verteidigung, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf ihre Identit\u00e4t erm\u00f6glichten, nicht ausgeschlossen werden.<\/p>\n<p>20. Nach Auffassung des Landgerichts seien die in den Erkl\u00e4rungen des Ministeriums angef\u00fchrten Gr\u00fcnde f\u00fcr die Geheimhaltung der Identit\u00e4ten von X. und C. weder willk\u00fcrlich noch offensichtlich rechtsfehlerhaft.<\/p>\n<p>21. Das Landgericht stellte fest, der Polizeibeamte K. habe X. am 26. Oktober 2007 vernommen und in der Hauptverhandlung \u00fcber die von X. gemachten Aussagen Bericht erstattet. Es habe der Verteidigung dann Gelegenheit gegeben, schriftlich Fragen an X. zu richten. K. habe X. am 25. Juni 2008 zu den Fragen des Gerichts und des Verteidigers des B. erneut vernommen und dem Gericht wiederum \u00fcber die von X. gemachten Aussagen Bericht erstattet. Die detaillierten und widerspruchsfreien Bekundungen sowohl des Polizeibeamten K. als auch des X. seien glaubhaft, auch unter Ber\u00fccksichtigung des Umstands, dass sie nur als Aussagen vom H\u00f6rensagen vorliegen w\u00fcrden. Das Landgericht stellte insbesondere fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer bestritten habe, bei den ersten beiden Gesch\u00e4ften einen geladenen Revolver bei sich gef\u00fchrt zu haben, und dass er behauptet habe, bei dem Gegenstand in seiner Hosentasche habe es sich um<br \/>\nein Multi-Tool-Werkzeug gehandelt. Es stellte fest, dass X. bereits am 26. Oktober 2007 erw\u00e4hnt habe, dass der Beschwerdef\u00fchrer eine Waffe bei sich gef\u00fchrt habe. Als er auf Anordnung des Gerichts am 25. Juni 2008 erneut durch den Polizeibeamten K. vernommen worden sei, habe X. detaillierte Angaben zu dem Revolver gemacht und \u00fcberzeugend dargelegt, wann und wie er gesehen habe, dass er geladen war, was den Wahrheitsgehalt seiner Angaben belege.<\/p>\n<p>22. Das Landgericht befand, dass die Aussagen der Vertrauensperson verwertbar seien. Die Zul\u00e4ssigkeit des Einsatzes von Vertrauenspersonen zur Bek\u00e4mpfung besonders gef\u00e4hrlicher und schwer aufkl\u00e4rbarer Kriminalit\u00e4t, zu der auch der Rauschgifthandel geh\u00f6re, entspreche der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des BGH (das Landgericht verwies auf BGH 1 StR 221\/99, Urteil vom 18. November 1999, BGHSt 45, S. 321 ff., siehe Rdnr. 34). Es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, ob der Beschwerdef\u00fchrer von einer Vertrauensperson zu einer Straftat verleitet worden sei, denn dies w\u00fcrde jedenfalls nicht zum Ausschluss von Beweismitteln f\u00fchren. In diesem Fall w\u00e4re es lediglich erforderlich, in den Urteilsgr\u00fcnden einen Versto\u00df gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gem\u00e4\u00df Artikel 6 Abs. 1 der Konvention festzustellen und folglich strafmildernd zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>23. Die Schilderungen des X. w\u00fcrden durch zahlreiche<br \/>\nweitere Indiztatsachen belegt, so das Landgericht. Insbesondere die Art und Menge der gehandelten Bet\u00e4ubungsmittel sei belegt, da X. die fraglichen Bet\u00e4ubungsmittel unmittelbar nach der Abwicklung der entsprechenden Gesch\u00e4fte an die Polizei \u00fcbergeben habe. Im Hinblick auf die letzte Tat seien dar\u00fcber hinaus der Beschwerdef\u00fchrer und B. auf frischer Tat betroffen und am Tatort festgenommen worden. Zudem habe B. im Ermittlungsverfahren zun\u00e4chst die (dritte) Tat gestanden und \u00fcber seine Aussagen sei von dem Polizeibeamten und der Ermittlungsrichterin, die ihn damals vernommen h\u00e4tten, in der Hauptverhandlung Bericht erstattet worden.<\/p>\n<p>24. Schlie\u00dflich w\u00fcrden das Gest\u00e4ndnis von B. und die Schilderungen des X. bez\u00fcglich der zweiten Tat durch die Angaben des verdeckten Ermittlers C. gegen\u00fcber seinem F\u00fchrungsbeamten L. gest\u00fctzt. L. sei in der Hauptverhandlung als Zeuge vom H\u00f6rensagen vernommen worden, nachdem das Gericht einem dagegen gerichteten Widerspruch des Beschwerdef\u00fchrers nicht stattgegeben habe. Die Identit\u00e4t des C. sei unbekannt geblieben, da f\u00fcr ihn ebenfalls eine Sperrerkl\u00e4rung des Ministeriums vorgelegen habe. Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers sei nach \u00a7 110a und \u00a7 110b Abs. 2 der Strafprozessordnung (siehe Rdnrn. 31-32) zul\u00e4ssig gewesen, da er von der Staatsanwaltschaft und dem Amtsgericht genehmigt worden und f\u00fcr die weiteren Ermittlungen zu den mutma\u00dflichen Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4ften des Beschwerdef\u00fchrers unbedingt erforderlich gewesen sei.<\/p>\n<p>25. Bei der Strafzumessung ber\u00fccksichtigte das Landgericht als strafsch\u00e4rfende Faktoren sowohl die Tath\u00e4ufigkeit als auch die fr\u00fchere Verurteilung wegen Bet\u00e4ubungsmittelhandels. Strafmildernd wurde anerkannt, dass die Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fte von Beginn an unter Polizei\u00fcberwachung stattgefunden h\u00e4tten und die Bet\u00e4ubungsmittel daher nicht in den Verkehr h\u00e4tten gelangen k\u00f6nnen. \u00dcberdies habe der Beschwerdef\u00fchrer lediglich mit so genannten weichen Drogen durchschnittlicher Qualit\u00e4t gehandelt. Ferner sei er zu 70 Prozent schwerbehindert und damit besonders haftempfindlich.<\/p>\n<p>26. Nach Ansicht des Landgerichts sei der Beschwerdef\u00fchrer jedoch nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Vertrauensperson X. durch eine unzul\u00e4ssige Tatprovokation zur Begehung der fraglichen Straftaten verleitet worden (das Landgericht verwies erneut auf das o.g. BGH-Urteil vom 18. November 1999, BGHSt 45, S. 321 ff.). Der Beschwerdef\u00fchrer sei bereits vor dem Treffen mit der Vertrauensperson im Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4ft aktiv und zum Handel mit denselben entschlossen gewesen. Dies werde insbesondere durch die Tatsache belegt, dass er X. bereits beim ersten Anbahnungsgespr\u00e4ch f\u00fcr die Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fte eine Amphetaminprobe \u00fcbergeben habe. Dar\u00fcber hinaus habe er bei dieser Gelegenheit zu verstehen gegeben, dass er X. gr\u00f6\u00dfere Bet\u00e4ubungsmittelmengen liefern k\u00f6nne. In diesem Zusammenhang stellte das Landgericht fest, dass der dem Beschwerdef\u00fchrer von X. angebotene Preis (4.000 Euro) der regional \u00fcbliche Durchschnittspreis f\u00fcr ein Kilogramm Amphetamin durchschnittlicher Qualit\u00e4t sei. \u00dcberdies sei der Beschwerdef\u00fchrer bereits wegen Handeltreibens mit Bet\u00e4ubungsmitteln vorbestraft. Da seine Taten demnach nicht das Ergebnis einer unzul\u00e4ssigen Tatprovokation durch die Polizei gewesen seien, bestehe kein Anlass zu einer entsprechenden Strafmilderung.<\/p>\n<p><strong>C . Das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof<\/strong><\/p>\n<p>27. Am 1. August 2008 legte der Beschwerdef\u00fchrer Revision beim Bundesgerichtshof ein. Er machte insbesondere geltend, dass sein Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 1 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention verletzt worden sei, weil er die Vertrauensperson X. und den verdeckten Ermittler C., auf deren Aussagen seine Verurteilung im Wesentlichen gest\u00fctzt worden sei, nicht habe selbst befragen k\u00f6nnen. \u00dcberdies habe X. ihn in unzul\u00e4ssiger Weise zum Verkauf von Bet\u00e4ubungsmitteln verleitet. Die durch die Tatprovokation erlangten Beweismittel h\u00e4tten daher in seinem Verfahren nicht verwertet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>28. Am 12. Dezember 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Urteil des Landgerichts als unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p><strong>D. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/strong><\/p>\n<p>29. Am 19. Januar 2009 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er r\u00fcgte insbesondere, dass er durch das vom Bundesgerichtshof best\u00e4tigte Urteil des Landgerichts in seinem Recht auf ein faires Verfahren nach dem Grundgesetz verletzt worden sei. Er sei durch die Strafverfolgungsbeh\u00f6rden in unzul\u00e4ssiger Weise dazu verleitet worden, die Taten zu begehen, f\u00fcr die er sp\u00e4ter verurteilt worden sei. Die durch die polizeiliche Tatprovokation erlangten Beweismittel h\u00e4tten daher in seinem Verfahren nicht verwertet werden d\u00fcrfen (er verwies auf das Urteil des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in der Rechtssache Pyrgiotakis .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 15100\/06, 21. Februar 2008, um seine Auffassung zu st\u00fctzen). Ferner habe er w\u00e4hrend des gesamten Verfahrens keine M\u00f6glichkeit gehabt, die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler zu befragen.<\/p>\n<p>30. Am 3. September 2009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (2 BvR 164\/09) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen. Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 10. September 2009 zugestellt.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Bestimmungen zu verdeckten Ermittlern und Vertrauenspersonen<\/strong><\/p>\n<p>31. Nach \u00a7 110a Abs. 1 Nr. 1 StPO d\u00fcrfen verdeckte Ermittler zur Aufkl\u00e4rung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tats\u00e4chliche Anhaltspunkte daf\u00fcr vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung auf dem Gebiet des unerlaubten Bet\u00e4ubungsmittelverkehrs begangen worden ist. Der Einsatz ist nur zul\u00e4ssig, soweit die Aufkl\u00e4rung auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert w\u00e4re. Nach \u00a7 110a Abs. 2 StPO sind verdeckte Ermittler Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, ver\u00e4nderten Identit\u00e4t (sogenannte Legende) ermitteln.<\/p>\n<p>32. Gem\u00e4\u00df \u00a7 110b Abs. 2 Nr. 1 StPO bed\u00fcrfen Eins\u00e4tze mit verdeckten Ermittlern, die sich gegen einen bestimmten Beschuldigten richten oder bei denen der verdeckte Ermittler eine Wohnung betritt, die nicht allgemein zug\u00e4nglich ist, der Zustimmung des Gerichts. Nach \u00a7 110b Abs. 3 StPO kann die Identit\u00e4t des verdeckten Ermittlers auch nach Beendigung des Einsatzes geheimgehalten werden. In einem Strafverfahren ist die Geheimhaltung der Identit\u00e4t nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 96 zul\u00e4ssig, insbesondere dann, wenn Anlass zu der Besorgnis besteht, dass die Offenbarung Leben, Leib oder Freiheit des verdeckten Ermittlers oder einer anderen Person oder die M\u00f6glichkeit der weiteren Verwendung des verdeckten Ermittlers gef\u00e4hrden w\u00fcrde. \u00a7 96 StPO sieht vor, dass die Vorlegung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftst\u00fccken durch Beh\u00f6rden nicht gefordert werden darf, wenn deren oberste Dienstbeh\u00f6rde erkl\u00e4rt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftst\u00fccke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>33. Der Einsatz von Vertrauenspersonen ist in der Strafprozessordnung nicht eigens geregelt, f\u00e4llt aber unter die allgemeinen Bestimmungen der \u00a7\u00a7 161 und 163 StPO, wonach die Polizei und die Staatsanwaltschaft befugt sind, Straftaten zu erforschen.<\/p>\n<p>B. Die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<\/p>\n<p>34. Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Einsatz<br \/>\nvon Vertrauenspersonen und verdeckten Ermittlern grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig zur Bek\u00e4mpfung besonders gef\u00e4hrlicher und schwer aufkl\u00e4rbarer Kriminalit\u00e4t, zu der auch der Rauschgifthandel geh\u00f6rt (siehe insbesondere BGH 1 StR 221\/99, Urteil vom 18. November 1999, BGHSt 45, S. 321 ff., Rdnr. 10 (der Internet-Version) mit weiteren Verweisen). Das Recht auf ein faires Verfahren aus Artikel 6 Abs. 1 der Konvention ist jedoch verletzt, wenn der Angeklagte zu den abgeurteilten Straftaten durch eine unzul\u00e4ssige, dem Staat zuzurechnende Tatprovokation verleitet worden ist (siehe insbesondere BHG 1 StR 221\/99, a. a. O., Rdnr. 8). Was die Folgen einer festgestellten Tatprovokation durch die Polizei angeht, stellt diese nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst dann, wenn sie gegen das Rechtsstaatsprinzip verst\u00f6\u00dft, kein Verfahrenshindernis dar. Ihr ist lediglich im Rahmen der Strafzumessung als wesentlicher Strafmilderungsgrund Rechnung zu tragen (sogenannte Strafzumessungsl\u00f6sung; siehe u. a. BGH 1 StR 221\/99, a. a. O., Rdnrn. 13 und 18, mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 DER KONVENTION WEGEN DER FEHLENDEN M\u00d6GLICHKEIT, ZWEI BELASTUNGSZEUGEN ZU BEFRAGEN<\/p>\n<p>35. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass er zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens die M\u00f6glichkeit gehabt habe, die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler konfrontativ zu befragen, obwohl seine Verurteilung allein auf deren Aussagen beruhe. Er berief sich auf Artikel 6 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie f\u00fcr Belastungszeugen gelten; &#8230;\u201c<\/p>\n<p>36. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>37. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass das gegen ihn gef\u00fchrte Strafverfahren Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchstabe d der Konvention verletzt habe. Sein Recht auf konfrontative Befragung der Belastungszeugen, d. h. der Vertrauensperson X. und des verdeckten Ermittlers C., sei insbesondere deshalb verletzt worden, weil keine sonstigen Beweise gegen ihn vorgelegen h\u00e4tten. Eine konfrontative Befragung der Vertrauensperson w\u00e4re unbedingt erforderlich gewesen, weil diese in ihrer ersten Vernehmung durch das Landgericht (die \u00fcber den Polizeibeamten K. erfolgte) die Unwahrheit gesagt habe. In dieser Vernehmung habe die Vertrauensperson entscheidende belastende Aspekte nicht erw\u00e4hnt, etwa die Behauptung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Vertrauensperson mit einer geladenen Waffe bedroht habe; auf diesen Punkt sei die Vertrauensperson erstmals in einer zweiten Vernehmung am 25. Juni 2008 eingegangen. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00e4re es unbedingt erforderlich gewesen, dem Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit zur direkten Befragung der Vertrauensperson zu geben, um seine Verteidigungsrechte zu wahren.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>39. Nach Auffassung der Regierung wurde gegen den Beschwerdef\u00fchrer auch in Anbetracht der Tatsache, dass er die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler nicht konfrontativ befragen konnte, ein faires Verfahren gef\u00fchrt, das den Anforderungen von Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention gen\u00fcgte.<\/p>\n<p>40. Unter Bezugnahme auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien bez\u00fcglich der fehlenden M\u00f6glichkeit, Belastungszeugen konfrontativ zu befragen (insbesondere Al-Khawaja und Tahery .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 26766\/05 und 22228\/06, Rdnrn. 118 ff., ECHR 2011) f\u00fchrte die Regierung aus, es h\u00e4tte triftige Gr\u00fcnde daf\u00fcr gegeben, die Befragung der Vertrauensperson und des verdeckten Ermittlers durch den Beschwerdef\u00fchrer vor Gericht nicht zuzulassen, und es h\u00e4tten hinreichende Faktoren vorgelegen, die die fehlende Befragungsm\u00f6glichkeit kompensierten.<\/p>\n<p>41. Hinsichtlich der Gr\u00fcnde, aus denen dem Beschwerdef\u00fchrer die M\u00f6glichkeit verwehrt wurde, die Vertrauensperson und den verdeckten Ermittler direkt zu befragen, brachte die Regierung vor, dass andernfalls eine Gefahr f\u00fcr deren Leib und Leben bestanden h\u00e4tte. Das Ausma\u00df der Gef\u00e4hrdung der Zeugen sei in der Sperrerkl\u00e4rung des rheinland-pf\u00e4lzischen Innenministeriums, die vom Landgericht Trier gepr\u00fcft und f\u00fcr nicht willk\u00fcrlich befunden worden sei, ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar dargelegt sowie mit Tatsachen belegt worden. Inhaltliche M\u00e4ngel der Erkl\u00e4rung seien nicht ersichtlich und der Beschwerdef\u00fchrer habe dementsprechend auch keinen Gebrauch von der M\u00f6glichkeit gemacht, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erkl\u00e4rung verwaltungsgerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen. Die staatlichen Beh\u00f6rden seien unter diesen Umst\u00e4nden verpflichtet gewesen, Leib und Leben der Zeugen zu sch\u00fctzen. Ihr Schutzinteresse \u00fcberwiege das Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an ihrer direkten konfrontativen Befragung, auch weil die Gr\u00fcnde f\u00fcr ihre Gef\u00e4hrdung aus der Sph\u00e4re des Beschwerdef\u00fchrers selbst stammten.<\/p>\n<p>42. Die Regierung hob hervor, dass neben den Aussagen der Vertrauensperson und des verdeckten Ermittlers, die mittelbar \u00fcber die F\u00fchrungsbeamten in das Verfahren eingef\u00fchrt worden seien, weitere Beweise daf\u00fcr vorhanden gewesen seien, das sich der Beschwerdef\u00fchrer des Bet\u00e4ubungsmittelhandels in drei F\u00e4llen schuldig gemacht habe. Hinsichtlich der dritten Tat habe das Landgericht seine Feststellungen auch auf das Gest\u00e4ndnis, das der mit dem Beschwerdef\u00fchrer gemeinsam angeklagte B. vor der Untersuchungsrichterin abgelegt habe und \u00fcber das diese in der Hauptverhandlung Bericht erstattet habe, sowie auf das Ergebnis der Wohnungsdurchsuchung des B. st\u00fctzen k\u00f6nnen. Hinsichtlich aller drei abgeurteilten Taten habe das Landgericht zudem auf Beweise zur\u00fcckgreifen k\u00f6nnen, die es ihm erm\u00f6glichten, die Angaben der Vertrauensperson und des verdeckten Ermittlers zu verifizieren. So seien im Anschluss an die Taten die gehandelten Bet\u00e4ubungsmittel jeweils sichergestellt worden. Ferner sei das Ergebnis der Durchsuchung der Werkstatt und der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>43. Schlie\u00dflich sei selbst unter der Annahme, dass die Aussagen der beiden Belastungszeugen zumindest hinsichtlich der ersten beiden Taten die entscheidenden Beweismittel darstellten, die Einschr\u00e4nkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdef\u00fchrers, die er dadurch erfahren habe, dass ihm eine M\u00f6glichkeit zur Befragung dieser Zeugen nicht gew\u00e4hrt worden sei, kompensiert worden. Das Landgericht habe alles ihm M\u00f6gliche getan, um die Zeugen in der Verhandlung direkt zu h\u00f6ren. Dem Beschwerdef\u00fchrer sei es ferner erm\u00f6glicht worden, schriftlich Fragen an die Zeugen zu richten. Er habe somit die M\u00f6glichkeit gehabt, die Glaubw\u00fcrdigkeit der Zeugen anzuzweifeln. Das Landgericht habe ferner die Glaubw\u00fcrdigkeit der Aussagen der Zeugen vom H\u00f6rensagen mit besonderer Vorsicht gew\u00fcrdigt. Insbesondere habe es zur Kenntnis genommen, dass die Vertrauensperson X. in einer zweiten Vernehmung zus\u00e4tzliche Angaben zu den Waffen gemacht habe, die der Beschwerdef\u00fchrer bei der Abwicklung der Gesch\u00e4fte bei sich gef\u00fchrt habe. Anders als der Beschwerdef\u00fchrer habe es jedoch die Schlussfolgerung gezogen, gerade die Tatsache, dass X. sich auf weiteres Nachfragen detaillierter habe \u00e4u\u00dfern k\u00f6nnen, verdeutliche, dass er von einem wahren Sachverhalt berichte.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Garantien in Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d besondere Aspekte des in Artikel 6 Abs. 1 vorgesehenen Rechts auf ein faires Verfahren sind, die bei jeder Einsch\u00e4tzung der Fairness eines Verfahrens in Betracht zu ziehen sind. Die Zul\u00e4ssigkeit von Beweisen ist durch innerstaatliches Recht zu regeln und Sache der nationalen Gerichte, und die Aufgabe des Gerichtshofs nach Artikel 6 Abs. 1 besteht darin, zu pr\u00fcfen, ob das Verfahren insgesamt fair gef\u00fchrt wurde (siehe u. a. G. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 22978\/05, Rdnrn. 162-163, 30. Juni 2008). Dabei betrachtet der Gerichtshof das Verfahren in seiner Gesamtheit und ber\u00fccksichtigt dabei die Rechte der Verteidigung, aber auch die Interessen der Allgemeinheit und der Opfer an einer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Strafverfolgung (siehe G. .\/. Deutschland [GK], a. a. O., Rdnr. 175) und gegebenenfalls die Rechte der Zeugen (siehe u. v. a. Doorson .\/. Niederlande, 26. M\u00e4rz 1996, Rdnr. 70, Urteils- und Entscheidungssammlung 1996\u2011II; Al-Khawaja und Tahery .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerden Nrn. 26766\/05 und 22228\/06, Rdnr. 118, ECHR 2011; und S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 29881\/07, Rdnr. 58, 19. Juli 2012).<\/p>\n<p>45. Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d enth\u00e4lt den Grundsatz, dass vor der Verurteilung eines Angeklagten im Regelfall alle gegen ihn vorliegenden Beweise in seiner Anwesenheit in \u00f6ffentlicher Verhandlung erhoben werden m\u00fcssen, um eine kontradiktorische Auseinandersetzung zu erm\u00f6glichen. Ausnahmen hiervon sind m\u00f6glich, d\u00fcrfen aber die Rechte der Verteidigung nicht verletzen; diese Rechte erfordern in der Regel, dass dem Angeklagten in angemessener und hinreichender Weise Gelegenheit gegeben wird, einen Belastungszeugen entweder w\u00e4hrend dessen Zeugenaussage oder zu einem sp\u00e4teren Verfahrenszeitpunkt zu konfrontieren und zu befragen (siehe Luc\u00e0 .\/. Italien, Individualbeschwerde Nr. 33354\/96, Rdnr. 39, ECHR 2001\u2011II; und Solakov .\/. die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Individualbeschwerde Nr. 47023\/99, Rdnr. 57, ECHR 2001\u2011X; Vronchenko .\/. Estland, Individualbeschwerde Nr. 59632\/09, Rdnr. 55, 18. Juli 2013; und Rosin .\/. Estland, Individualbeschwerde Nr. 26540\/08, Rdnr. 52, 19. Dezember 2013).<\/p>\n<p>46. Der Gerichtshof hat j\u00fcngst in seinem Urteil in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery (a. a. O.) klargestellt, dass die folgenden drei Kriterien gepr\u00fcft werden m\u00fcssen, wenn ein Belastungszeuge in der Hauptverhandlung abwesend ist. Zun\u00e4chst muss ein guter Grund f\u00fcr die Abwesenheit eines Zeugen vorliegen (ebda.,Rdnr. 119). Wenn Angst der Grund f\u00fcr die Abwesenheit eines Zeugen ist, vertritt der Gerichtshof die Auffassung, dass es, soweit die Angst des Zeugen auf Drohungen oder sonstige Handlungen des Angeklagten oder der f\u00fcr ihn handelnden Personen zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, angemessen ist, die Aussagen dieses Zeugen in das Verfahren einzuf\u00fchren, ohne dass er direkt aussagen oder durch den Angeklagten oder seine Vertreter befragt werden muss. Bei einem Angeklagten, der in dieser Weise gehandelt hat, muss davon ausgegangen werden, dass er auf seine Rechte auf Befragung dieser Zeugen nach Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d verzichtet hat (ebda.,Rdnrn. 122-123). Ist die Angst des Zeugen auszusagen nicht unmittelbar auf Drohungen des Angeklagten oder seiner Vertreter zur\u00fcckzuf\u00fchren, sondern darauf, dass diese Personen f\u00fcr derartiges Verhalten ber\u00fcchtigt sind, muss das Tatgericht entsprechende Nachforschungen anstellen, um erstens festzustellen, ob es objektive Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Angst gibt, und zweitens, ob diese objektiven Gr\u00fcnde durch Beweise untermauert werden (ebda., Rdnrn. 122 und 124, mit weiteren Verweisen). Schlie\u00dflich ist in F\u00e4llen, in denen ein Zeuge zu keinem Zeitpunkt vor dem Verfahren vernommen wurde, die Zulassung der Verlesung seiner Aussage anstelle einer Aussage in der Hauptverhandlung nur als letztes Mittel zul\u00e4ssig. Bevor ein Zeuge wegen seiner Angst von der Aussage befreit werden kann, muss sich das Tatgericht vergewissern, dass alle verf\u00fcgbaren Alternativen, etwa die Anonymit\u00e4t des Zeugen oder sonstige besondere Ma\u00dfnahmen, unzureichend oder undurchf\u00fchrbar w\u00e4ren (ebda.,Rdnr. 125).<\/p>\n<p>47. Kann ein Zeuge deshalb nicht befragt werden oder befragt werden lassen, weil er abg\u00e4ngig ist, m\u00fcssen die Beh\u00f6rden angemessene Anstrengungen unternehmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Jedoch macht die Nichtverf\u00fcgbarkeit von Zeugen es f\u00fcr sich allein genommen nicht erforderlich, die Strafverfolgung einzustellen, sofern den Beh\u00f6rden nicht vorgeworfen werden kann, dass sie sich nicht sorgf\u00e4ltig bem\u00fcht h\u00e4tten, dem Angeklagten die M\u00f6glichkeit zu ihrer Befragung einzur\u00e4umen (siehe insbesondere Scheper .\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39209\/02, 5. April 2005; Mayali .\/. Frankreich, Individualbeschwerde Nr. 69116\/01, Rdnr. 32, 14. Juni 2005; und H. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73047\/01, 17. November 2005; und Mirilashvili .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 6293\/04, Rdnr. 163, 11. Dezember 2008).<\/p>\n<p>48. Der Gerichtshof wird als Zweites der Frage nachgehen, ob die Aussagen des abwesenden Zeugen, den der Angeklagte weder w\u00e4hrend der Ermittlungen noch in der Hauptverhandlung befragen oder befragen lassen konnte, das alleinige oder entscheidende Beweismittel gegen den Angeklagten ist (es also von einer solchen Bedeutung oder Wichtigkeit ist, dass es wahrscheinlich ausschlaggebend f\u00fcr den Verfahrensausgang ist) (siehe Al-Khawaja und Tahery, a. a. O., Rdnrn. 131 und 147).<\/p>\n<p>49. Selbst wenn dies der Fall ist, ergibt sich aus der Zulassung der Aussage eines abwesenden Zeugen als Beweismittel nicht automatisch eine Verletzung von Artikel 6 Abs. 1. Der Gerichtshof muss dann jedoch das Verfahren mit gr\u00f6\u00dftm\u00f6glicher Gr\u00fcndlichkeit pr\u00fcfen. Angesichts der Gefahren, die die Zulassung solcher Beweismittel birgt, w\u00fcrde diese im Rahmen der gebotenen Abw\u00e4gung einen sehr gewichtigen Faktor darstellen, der hinreichende ausgleichende Faktoren, einschlie\u00dflich starker Verfahrensgarantien, erfordern w\u00fcrde. Der Gerichtshof muss deshalb als Drittes pr\u00fcfen, ob hinreichende kompensierende Faktoren vorliegen, einschlie\u00dflich Ma\u00dfnahmen, die eine faire und angemessene Einsch\u00e4tzung der Verl\u00e4sslichkeit dieser Aussagen erm\u00f6glichen (Al-Khawaja und Tahery, a. a. O., Rdnr. 147).<\/p>\n<p>50. Die Probleme, die sich im Zusammenhang mit abwesenden und anonymen Zeugen stellen, unterscheiden sich nicht grunds\u00e4tzlich (siehe Al-Khawaja und Tahery, a. a. O., Rdnr. 127; Ellis, Simms und Martin.\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerden Nrn. 46099\/06 und 46699\/06, Rdnr. 74, 10. April 2012; und Pesukic .\/. Schweiz, Individualbeschwerde Nr. 25088\/07, Rdnr. 45, 6. Dezember 2012). Wenn die Verteidigung die Identit\u00e4t der Person, die sie befragen will, nicht kennt, kann es der Fall sein, dass ihr eben jene Angaben fehlen, die ihr den Nachweis erm\u00f6glichen w\u00fcrden, dass die betreffende Person voreingenommen, feindselig oder unzuverl\u00e4ssig ist (siehe Pesukic, a. a. O., Rdnr. 45), und dass sie, wie im Falle eines abwesenden Zeugen, Schwierigkeiten hat, die Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussagen dieses Zeugen anzuzweifeln (vgl. Al-Khawaja und Tahery, a. a. O., Rdnr. 127).<\/p>\n<p>51. Dementsprechend muss der Gerichtshof \u2013 in \u00dcbereinstimmung mit den Kriterien, die er in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery (a. a. O.) in Bezug auf abwesende Zeugen klargestellt hat \u2013 bei der Beurteilung, ob ein Verfahren mit anonymen Zeugen fair war, zun\u00e4chst pr\u00fcfen, ob triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr die Geheimhaltung der Identit\u00e4t des Zeugen vorliegen. Zweitens muss der Gerichtshof pr\u00fcfen, ob die Verurteilung allein oder entscheidend auf die Aussagen des anonymen Zeugen gest\u00fctzt wurde. Drittens muss der Gerichtshof in F\u00e4llen, in denen die Aussage eines anonymen Zeugen die alleinige oder entscheidende Grundlage f\u00fcr eine Verurteilung darstellt, \u00fcberzeugt sein, dass hinreichende ausgleichende Faktoren, einschlie\u00dflich starker Verfahrensgarantien, vorliegen, die eine faire und angemessene Einsch\u00e4tzung der Verl\u00e4sslichkeit dieser Aussagen erm\u00f6glichen (siehe Ellis, Simms und Martin, a. a. O., Rdnrn. 76-78; Pesukic, a. a. O., Rdnr. 45; vgl. auch Gani .\/. Spanien, Individualbeschwerde Nr. 61800\/08, Rdnrn. 40-41, 19. Februar 2013; siehe zuvor beispielsweise H., a. a. O., mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof stellt fest, dass in der vorliegenden Rechtssache weder der Beschwerdef\u00fchrer noch sein Verteidiger die Vertrauensperson X. und den verdeckten Ermittler C. in der Hauptverhandlung oder zumindest im Ermittlungsverfahren pers\u00f6nlich konfrontativ befragen konnten. Das Tatgericht konnte diese Zeugen nicht laden, weil das rheinland-pf\u00e4lzische Innenministerium die Offenlegung ihrer Identit\u00e4ten mit der Begr\u00fcndung gesperrt hatte, es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer gewaltt\u00e4tige Vergeltungsma\u00dfnahmen gegen sie veranlassen w\u00fcrde. Die Zeugen waren daher in der Hauptverhandlung des Beschwerdef\u00fchrers nicht anwesend und in dem Sinne anonym, dass der Verteidigung ihre wahre Identit\u00e4t nicht bekannt war, da der Beschwerdef\u00fchrer sie unter ihrer falschen Identit\u00e4t kennen gelernt hatte.<\/p>\n<p>53. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob unter diesen Umst\u00e4nden das gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrte Verfahren mit seinen Rechten aus Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention vereinbar war, muss der Gerichtshof zun\u00e4chst im Lichte der vorgenannten Grunds\u00e4tze feststellen, ob es einen triftigen Grund sowohl f\u00fcr die Geheimhaltung der Identit\u00e4t der Zeugen als auch f\u00fcr ihre Abwesenheit in der Hauptverhandlung gab. Er stellt fest, dass der Hauptgrund f\u00fcr die Abwesenheit der Zeugen in der Hauptverhandlung des Beschwerdef\u00fchrers darin bestand, dass das Tatgericht sie nicht laden konnte, weil das rheinland-pf\u00e4lzische Innenministerium ihre wahren Identit\u00e4ten und Kontaktdaten nicht offengelegt hatte. Das Tatgericht unternahm zwar vern\u00fcnftige, aber erfolglose Anstrengungen, um die Anwesenheit der Zeugen oder zumindest ihre Befragung anhand alternativer Methoden zu gew\u00e4hrleisten, indem es dem Ministerium insbesondere vorschlug, die Zeugen im Rahmen einer Videokonferenz oder durch einen beauftragten Richter pers\u00f6nlich zu befragen. Da es sich also um eine innerstaatliche Beh\u00f6rde des beschwerdegegnerischen Staates \u2013 das besagte Ministerium \u2013 handelte, die f\u00fcr die Anonymit\u00e4t der Zeugen und deren Abwesenheit in der Hauptverhandlung verantwortlich war, h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr erforderlich, auch die von dieser Beh\u00f6rde gegebene und vom Tatgericht akzeptierte Begr\u00fcndung unmittelbar im Hinblick darauf zu pr\u00fcfen, ob sie mit den in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Kriterien \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass das Ministerium die Anonymit\u00e4t der Zeugen und ihre Abwesenheit in der Hauptverhandlung mit der Notwendigkeit des Schutzes von Leib und Leben dieser Zeugen und ihrer Angeh\u00f6rigen begr\u00fcndete. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die sich auf Angst gr\u00fcndende Abwesenheit der Zeugen auf Drohungen oder sonstige Handlungen des Angeklagten oder der f\u00fcr ihn handelnden Personen zur\u00fcckzuf\u00fchren war, stellt der Gerichtshofhof fest, dass es nicht so gewesen zu sein scheint, als h\u00e4tten der Beschwerdef\u00fchrer oder seine Vertreter X. im Hinblick auf eine anstehende Zeugenaussage vor dem Tatgericht direkt bedroht. Allerdings hatte der Beschwerdef\u00fchrer X. bereits w\u00e4hrend der Abwicklung eines der Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fte mit einem geladenen Revolver bedroht und ihn als Verr\u00e4ter bezichtigt. Auch hatte er sich bereit gezeigt, gewaltt\u00e4tige Vergeltungsma\u00dfnahmen gegen Personen zu veranlassen, die als Verr\u00e4ter betrachtet werden, indem er selbst dem Beschwerdef\u00fchrer[1] Geld bot, um eine Person zusammen zu schlagen, die seinen Motorradclub hintergangen haben soll.<\/p>\n<p>55. Selbst unter der Annahme, dass diese von dem Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber X. ge\u00e4u\u00dferten Drohungen nicht als hinreichend direkte Drohungen gegen X. f\u00fcr dem Fall, dass er im Prozess gegen den Beschwerdef\u00fchrer aussagen w\u00fcrde, zu werten sind, und dass der Beschwerdef\u00fchrer daher auf sein Recht, X. zu befragen, nicht verzichtet hat, stellt der Gerichtshof Folgendes fest. Wenn davon ausgegangen wird, dass die Notwendigkeit, die Vertrauensperson X. und den verdeckten Ermittler C. zu sch\u00fctzen, nicht unmittelbar auf entsprechende Drohungen des Beschwerdef\u00fchrers oder seiner Vertreter zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, sondern darauf, dass diese Personen f\u00fcr derartiges Verhalten ber\u00fcchtigt sind, muss das Tatgericht entsprechende Nachforschungen angestellt haben, um festzustellen, ob es objektive Gr\u00fcnde f\u00fcr diese Angst gab, die durch Beweise untermauert wurden.<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof nimmt insoweit zur Kenntnis, dass das Tatgericht die Begr\u00fcndung des rheinland-pf\u00e4lzischen Innenministeriums best\u00e4tigte, dass es zum Schutz von Leib und Leben der Zeugen und ihrer Angeh\u00f6rigen notwendig gewesen sei, ihre Identit\u00e4t geheim zu halten und ihre Anwesenheit in der Hauptverhandlung nicht zu gestatten. Es bestehe eine erhebliche Gefahr, dass der Beschwerdef\u00fchrer gewaltt\u00e4tige Vergeltungsma\u00dfnahmen gegen sie veranlassen w\u00fcrde. Er sei Vollmitglied des Motorradclubs \u201eBandidos\u201c, der gut organisiert und f\u00fcr sein gewaltt\u00e4tiges und r\u00fccksichtsloses Vorgehen gegen Personen, die als Verr\u00e4ter betrachtet w\u00fcrden, bekannt sei; ferner bestehe gegen Mitglieder des Clubs der Verdacht der Verstrickung in T\u00f6tungsdelikte. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer X. Geld daf\u00fcr geboten hatte, eine Person zusammen zu schlagen, die den Club angeblich hintergangen hatte, und er bereits selbst X. mit einer geladenen Waffe bedroht hatte. Der Gerichtshof ist \u00fcberzeugt, dass das Gericht angesichts dieser Merkmale und der insoweit erfolgten Beweisaufnahme durch das Tatgericht vern\u00fcnftigerweise davon ausgehen konnte, dass die Notwendigkeit, X. und C. zu sch\u00fctzen, sachlich gerechtfertigt war. Er nimmt in diesem Zusammenhang ferner zur Kenntnis, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Feststellung der Regierung, er habe von der M\u00f6glichkeit, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Erkl\u00e4rung des Ministeriums verwaltungsgerichtlich \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, keinen Gebrauch gemacht, nicht angegriffen hat.<\/p>\n<p>57. Der Gerichtshof muss weiterhin pr\u00fcfen, ob es sich bei der Entscheidung, die Zeugen von der Aussage in der Hauptverhandlung zu befreien, um sie zu sch\u00fctzen und ihre Anonymit\u00e4t aufrecht zu erhalten, um ein letztes Mittel handelte, wie nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erforderlich (siehe Rdnr. 46). Er stellt in diesem Zusammenhang fest, dass das Tatgericht alternative Ma\u00dfnahmen, die eine pers\u00f6nliche Vernehmung der Zeugen erm\u00f6glicht h\u00e4tten, gepr\u00fcft hat, insbesondere eine Befragung durch einen beauftragten Richter au\u00dferhalb der Hauptverhandlung in Anwesenheit der Rechtsanw\u00e4lte des Beschwerdef\u00fchrers oder im Rahmen einer Videokonferenz mit akustischer und optischer Abschirmung. Es gelangte zu der Auffassung, es bestehe nicht nur die Gefahr der Identifizierung der Zeugen anhand ihrer Statur, Gestik und Sprache \u2013 die dem Beschwerdef\u00fchrer bekannt waren, nicht aber den in seinem Namen anwesenden Personen \u2013, sondern auch die Gefahr, dass durch die Offenlegung von Einzelheiten bei der Befragung durch die Verteidigung R\u00fcckschl\u00fcsse auf ihre Identit\u00e4t gezogen werden k\u00f6nnten. Der Gerichtshof l\u00e4sst gelten, dass das Tatgericht diese Alternativen als unzureichend ansehen konnte, um die Zeugen unter den gegebenen Umst\u00e4nden zu sch\u00fctzen. Er erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass es vor allem bei der Verfolgung der organisierten Kriminalit\u00e4t ein wesentliches Instrument darstellt, insbesondere Vertrauenspersonen zu gestatten, anonym Informationen zu liefern (siehe Donohoe .\/. Irland, Individualbeschwerde Nr. 19165\/08, Rdnr. 80, 12. Dezember 2013, mit weiteren Verweisen). Es gab folglich einen triftigen Grund sowohl f\u00fcr die Geheimhaltung der Identit\u00e4t der Zeugen als auch f\u00fcr ihre Abwesenheit in der Hauptverhandlung.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof muss zweitens pr\u00fcfen, ob die Aussagen der abwesenden und anonymen Zeugen das alleinige oder entscheidende Beweismittel gegen den Beschwerdef\u00fchrer waren. Er nimmt zur Kenntnis, dass das Landgericht nach eigener Darstellung seine Feststellungen insbesondere auf die Bekundungen des X., die von seinem F\u00fchrungsbeamten K. in der Hauptverhandlung vorgetragen worden waren, sowie hinsichtlich der letzten Tat auf das Gest\u00e4ndnis des Mitangeklagten B. im Ermittlungsverfahren, \u00fcber das die Untersuchungsrichterin in der Hauptverhandlung Bericht erstattet hatte, st\u00fctzte. Diese Aussagen wurden durch weitere best\u00e4tigende Beweismittel gest\u00fctzt, etwa die Bet\u00e4ubungsmittel, die unmittelbar nach jedem Gesch\u00e4ft an die Polizei \u00fcbergeben wurden, die Tatsache, dass der Beschwerdef\u00fchrer und sein Mitangeklagter B. bei der dritten Tat auf frischer Tat betroffen wurden, und die Tatsache, dass eine, wenn auch geringe Menge Amphetamin in der Wohnung des Beschwerdef\u00fchrers gefunden wurde. Die Aussagen des X. stimmten mit denen des verdeckten Ermittlers C. \u00fcberein, die von dessen F\u00fchrungsbeamten L. in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden.<\/p>\n<p>59. In Anbetracht dieser Merkmale ist der Gerichtshof der Ansicht, dass \u2013 selbst unter Ber\u00fccksichtigung der Tatsache, dass die beim ersten und zweiten Gesch\u00e4ft sichergestellten Bet\u00e4ubungsmittel wichtige Beweismittel darstellten \u2013 die Verurteilung bez\u00fcglich der ersten und zweiten Tat entscheidend auf die Zeugenaussage der Vertrauensperson X. gest\u00fctzt wurde. Hinsichtlich der dritten Tat hingegen scheinen die Aussagen des X. von erheblicher, aber nicht entscheidender Bedeutung als Beweismittel gegen den Beschwerdef\u00fchrer gewesen zu sein, da das Tatgericht seine Feststellungen auf das Gest\u00e4ndnis des Mitangeklagten B. \u2013 auch wenn dieses durch die Untersuchungsrichterin in den Prozess eingef\u00fchrt wurde und somit eine Aussage vom H\u00f6rensagen darstellte \u2013 und auf die Beweismittel, die dadurch erlangt wurden, dass der Beschwerdef\u00fchrer von der Polizei auf frischer Tat betroffen wurde, st\u00fctzen konnte und dies auch tat.<\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof muss daher als Drittes feststellen, ob es hinreichende kompensierende Faktoren gab, einschlie\u00dflich starker Verfahrensgarantien, die eine faire und angemessene Einsch\u00e4tzung der Verl\u00e4sslichkeit der angegriffenen Zeugenaussagen erm\u00f6glichten. Er stellt fest, dass der wichtigste kompensierende Faktor f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdef\u00fchrers darin bestand, dass er, ebenso wie das Gericht, die Staatsanwaltschaft und der Mitangeklagte, die Gelegenheit bekam, schriftlich Fragen an die Vertrauensperson X. zu richten, die von dieser auch beantwortet wurde, wobei die Antworten wiederum von seinem F\u00fchrungsbeamten K. in der Hauptverhandlung vorgetragen wurden.<\/p>\n<p>61. Das Landgericht hat ferner die Aussagen der Zeugen vom H\u00f6rensagen mit besonderer Sorgfalt gew\u00fcrdigt. Es pr\u00fcfte die Verl\u00e4sslichkeit dieser Aussagen im Lichte der ihm vorliegenden best\u00e4tigenden Beweismittel. Insbesondere die zus\u00e4tzlichen Beweismittel, die in Bezug auf die dritte und schwerwiegendste Tat erlangt wurden, dienten zur Best\u00e4tigung der Aussagen vom H\u00f6rensagen bez\u00fcglich des ersten und zweiten Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fts zwischen denselben Personen, n\u00e4mlich dem Beschwerdef\u00fchrer, X. und C. Die vorsichtige W\u00fcrdigung der Beweismittel durch das Tatgericht zeigt sich ferner anhand seiner Pr\u00fcfung der Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers, dass die Vertrauensperson X. widerspr\u00fcchliche und falsche Angaben zu der Waffe gemacht habe, die er bei den Treffen mit X. bei sich gef\u00fchrt habe, und dass er lediglich ein Multi-Tool-Werkzeug mitgef\u00fchrt habe. Das Landgericht stellte insoweit fest, dass die Vertrauensperson bei ihrer ersten und zweiten Vernehmung, \u00fcber die K. Bericht erstattete, keine widerspr\u00fcchlichen Angaben gemacht habe, sondern auf Anordnung des Gerichts lediglich detailliertere Angaben zu der vom Beschwerdef\u00fchrer bei sich gef\u00fchrten Waffe sowie dazu gemacht habe, wie er beim zweiten Treffen gesehen habe, dass diese geladen war.<\/p>\n<p>62. In Anbetracht dieser Merkmale kommt der Gerichtshof zu der Auffassung, dass es hinreichende kompensierende Faktoren gab, die dem Tatgericht eine faire und angemessene Einsch\u00e4tzung der Verl\u00e4sslichkeit der angegriffenen Zeugenaussagen erm\u00f6glichten.<\/p>\n<p>63. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen gelangt der Gerichtshof zu dem Schluss, dass das gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrte Verfahren insgesamt nicht deshalb unfair war, weil er die Belastungszeugen X. und C. nicht pers\u00f6nlich befragen oder befragen lassen konnte. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention nicht verletzt worden.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG DES ARTIKELS 6 DER KONVENTION AUFGRUND EINER TATPROVOKATION DURCH DIE POLIZEI<\/p>\n<p>64. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner, das gegen ihn gef\u00fchrte Strafverfahren sei deshalb unfair gewesen, weil er von als Lockspitzel agierenden Ermittlungsbeh\u00f6rden in unzul\u00e4ssiger Weise zur Begehung der Bet\u00e4ubungsmitteldelikte verleitet worden sei, f\u00fcr die er sp\u00e4ter verurteilt worden sei. Er berief sich erneut auf Artikel 6 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>65. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>67. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, er sei unter Versto\u00df gegen Artikel 6 Abs. 1 der Konvention von der Vertrauensperson und dem verdeckten Ermittler in unzul\u00e4ssiger Weise dazu verleitet worden, die fraglichen Bet\u00e4ubungsmitteldelikte zu begehen.<\/p>\n<p>68. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, er sei der Begehung von Bet\u00e4ubungsmitteldelikten nicht zugeneigt gewesen. Die Tatsache, dass in seiner Wohnung Bet\u00e4ubungsmittelr\u00fcckst\u00e4nde gefunden worden seien oder dass er geringe Bet\u00e4ubungsmittelmengen besessen habe, habe dies nicht bewiesen. Ein Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4ft habe er erst durchgef\u00fchrt, nachdem er von X. gefragt worden sei, ob er ihm Bet\u00e4ubungsmittel verkaufen k\u00f6nne. Er sei weder in die organisierte Bet\u00e4ubungsmittelkriminalit\u00e4t verwickelt gewesen, noch habe er mit Bet\u00e4ubungsmitteln gehandelt, bevor die Vertrauensperson Kontakt mit ihm aufgenommen habe. Vor Gericht sei nicht bewiesen worden, dass er weitere Bet\u00e4ubungsmittellieferanten oder -k\u00e4ufer gehabt habe. Ohne den Einsatz des X. und des C. h\u00e4tte er keine Straftat begangen.<\/p>\n<p>69. Dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge haben sich die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler im Zuge der Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fte nicht weitgehend passiv verhalten. Die Vertrauensperson sei zu ihm geschickt worden, um ihn dazu zu verleiten, Bet\u00e4ubungsmittel zu verkaufen, und habe ihn dementsprechend gefragt, ob er hierzu bereit sei. Dar\u00fcber hinaus habe ihn die Vertrauensperson auch dadurch zum Handel mit Bet\u00e4ubungsmitteln verleitet, dass sie ihm einen au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Preis geboten habe, der an der oberen Grenze dessen gelegen habe, was \u00fcblich sei (4.000 Euro f\u00fcr ein Kilogramm Amphetamin). Zudem h\u00e4tten die Ermittler die Menge der von ihm zu liefernden Bet\u00e4ubungsmittel bei den nachfolgenden Gesch\u00e4ften erh\u00f6ht. Ferner habe ihn X. ihn auch dadurch zum Abschluss von Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4ften verleitet, dass er die M\u00f6glichkeit weiterer Gesch\u00e4fte ins Gespr\u00e4ch gebracht habe, n\u00e4mlich den Kauf eines Motorrads.<\/p>\n<p>70. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshof (er verwies auf Pyrgiotakis, a. a. O.) brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, die aufgrund dieser unzul\u00e4ssigen List erlangten Beweismittel h\u00e4tten in seinem Verfahren nicht verwertet werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p>b) Die Regierung<\/p>\n<p>71. Die Regierung trug vor, dass das gegen den Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrte Strafverfahren mit Artikel 6 Abs. 1 der Konvention vereinbar gewesen sei. Der Einsatz einer Vertrauensperson und eines verdeckten Ermittlers, um dem gegen den Beschwerdef\u00fchrer bestehenden Verdacht des Bet\u00e4ubungsmittelhandels nachzugehen, und die Verwertung der durch diese Ma\u00dfnahme erlangten Beweismittel in dem gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren h\u00e4tten sein Recht auf ein faires Verfahren nicht verletzt.<\/p>\n<p>72. Die Regierung brachte vor, dass der Beschwerdef\u00fchrer, wie das Landgericht Trier festgestellt habe, nicht im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage des unzul\u00e4ssigen Lockspitzeleinsatzes von der Vertrauensperson und dem verdeckten Ermittler zur Begehung der Bet\u00e4ubungsmitteldelikte verleitet worden sei, f\u00fcr die er sp\u00e4ter verurteilt worden sei. Er h\u00e4tte diese Straftaten auch ohne Eingriff der Beh\u00f6rden begangen.<\/p>\n<p>73. Unter Bezugnahme auf die Kriterien f\u00fcr die Pr\u00fcfung, ob eine unzul\u00e4ssige Tatprovokation durch die Polizei im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs vorgelegen hat (materiell-rechtliche Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation [substantivetest of incitement]; siehe Bannikova .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 18757\/06, Rdnr. 37 ff., 4. November 2010), trug die Regierung vor, der Beschwerdef\u00fchrer sei in Bezug auf die fraglichen Bet\u00e4ubungsmitteldelikte tatgeneigt gewesen. Nicht nur sei er bereits 1989 wegen Bet\u00e4ubungsmittelhandels (Amphetamin) verurteilt worden. Auch deuteten mehrere weitere tats\u00e4chliche Merkmale darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits vor dem Auftreten der Vertrauensperson in den Bet\u00e4ubungsmittelhandel verwickelt gewesen sei. Insbesondere habe der Beschwerdef\u00fchrer in seiner Werkstatt und in seiner Wohnung unabh\u00e4ngig von seinem Zusammentreffen mit X. Amphetamin vorr\u00e4tig gehalten, und er habe X. bereits bei ihrem zweiten Zusammentreffen, als das erste Mal das Gespr\u00e4ch auf einen m\u00f6glichen Bet\u00e4ubungsmittelkauf gekommen sei, eine Probe davon \u00fcberreicht. Auf die Frage des X. nach einschl\u00e4gigen Gesch\u00e4ftsm\u00f6glichkeiten habe der Beschwerdef\u00fchrer sofort mehrere Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fte eingeleitet. Der z\u00fcgige Abschluss der Gesch\u00e4fte, die Vertrautheit des Beschwerdef\u00fchrers mit Preisen f\u00fcr Amphetamin und seine F\u00e4higkeit, innerhalb kurzer Zeit auch gr\u00f6\u00dfere Mengen Bet\u00e4ubungsmittel zu beschaffen, spr\u00e4chen daf\u00fcr, dass der Beschwerdef\u00fchrer bereits in die organisierte Bet\u00e4ubungsmittelkriminalit\u00e4t eingebunden gewesen sei.<\/p>\n<p>74. Die Vertrauensperson und der verdeckte Ermittler h\u00e4tten sich im Zuge der Gesch\u00e4fte weitgehend passiv verhalten. Als X. den Beschwerdef\u00fchrer bei seinem zweiten Besuch am 14. August 2007 gefragt habe, ob ein Handel mit Amphetamin m\u00f6glich sei, habe er sich lediglich so verhalten, wie es zur Durchf\u00fchrung verdeckter Ermittlungsma\u00dfnahmen erforderlich sei. Der Beschwerdef\u00fchrer habe sich sofort mit dem Bet\u00e4ubungsmittelhandel einverstanden erkl\u00e4rt, ungefragt eine Probe Amphetamin \u00fcberreicht und die Modalit\u00e4ten f\u00fcr die Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fte festgelegt. Es sei der Beschwerdef\u00fchrer gewesen, der die Mengen der verkauften Bet\u00e4ubungsmittel bei jedem Treffen erh\u00f6ht habe. Ferner habe der von X. f\u00fcr die fraglichen Bet\u00e4ubungsmittel gebotene Preis nicht \u00fcber dem Marktpreis gelegen, wie das Landgericht Trier best\u00e4tigt habe. Auch habe X. den Beschwerdef\u00fchrer nicht zur Weiterf\u00fchrung des Bet\u00e4ubungsmittelhandels verleitet, indem er den Bet\u00e4ubungsmittelkauf mit dem Kauf eines Motorrads in Zusammenhang gebracht habe.<\/p>\n<p>75. Die Regierung brachte dar\u00fcber hinaus vor, dass der Einsatz der Vertrauensperson und des verdeckten Ermittlers in \u00dcbereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht erfolgt sei. Der Einsatz des verdeckten Ermittlers C. bei der Ma\u00dfnahme habe im Einklang mit \u00a7 110a ff. StPO (siehe Rdnrn. 31-32) gestanden. Insbesondere sei er vom Amtsgericht Trier am 27. August 2007 genehmigt worden. Ebenso habe der Einsatz der Vertrauensperson X. den \u00a7\u00a7 161 und 163 StPO (siehe Rdnr. 33) in der Auslegung der innerstaatlichen Gerichte entsprochen. Sowohl C. als auch X. seien \u00fcberwacht worden.<\/p>\n<p>76. Schlie\u00dflich brachte die Regierung vor, das Landgericht Trier habe den vom Beschwerdef\u00fchrer geltend gemachten Vorwurf der Tatprovokation gr\u00fcndlich gepr\u00fcft und sei nachvollziehbar zu dem Schluss gekommen, dass er unbegr\u00fcndet sei.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>77. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Konvention nicht ausschlie\u00dft, sich im Ermittlungsstadium eines Strafverfahrens und wenn die Art der Straftat dies rechtfertigt auf Quellen wie anonyme Vertrauenspersonen zu st\u00fctzen. Die anschlie\u00dfende Verwertung ihrer Aussagen durch das Tatgericht, um einen Schuldspruch zu begr\u00fcnden, ist jedoch etwas anderes. Der Einsatz von verdeckten Ermittlern muss beschr\u00e4nkt sein und es muss Schutzvorkehrungen geben, auch wenn es um die Bek\u00e4mpfung des Bet\u00e4ubungsmittelhandels geht. In Anbetracht der Erfordernisse eines fairen Verfahrens nach Artikel 6 kann das \u00f6ffentliche Interesse an der Bek\u00e4mpfung von Straftaten nicht den Gebrauch von Beweismitteln rechtfertigen, die als Ergebnis polizeilicher Tatprovokation gewonnen wurden (siehe Teixeira de Castro .\/. Portugal, 9. Juni 1998, Rdnrn. 35-36, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998\u2011IV; und Vanyan .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 53203\/99, Rdnr. 46, 15. Dezember 2005).<\/p>\n<p>78. Wird der Gerichtshof mit dem Vorwurf der polizeilichen Tatprovokation oder List befasst, so versucht er festzustellen, ob eine derartige Provokation oder List vorgelegen hat (materiell-rechtliche Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation [substantivetest of incitement]; siehe Bannikova .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 18757\/06, Rdnr. 37, 4. November 2010). Eine polizeiliche Tatprovokation liegt dann vor, wenn sich die beteiligten Polizeibeamten oder die auf ihre Anweisungen handelnden Personen nicht auf eine weitgehend passive Strafermittlung beschr\u00e4nken, sondern die betroffene Person derart beeinflussen, dass diese zur Begehung einer Straftat verleitet wird, die sie andernfalls nicht begangen h\u00e4tte, und zwar mit dem Zweck \u2013 durch Beweiserbringung und Einleitung einer Strafverfolgung \u2013 die Feststellung einer Straftat zu erm\u00f6glichen (siehe Ramanauskas .\/. Litauen [GK], Individualbeschwerde Nr. 74420\/01, Rdnr. 55, ECHR 2008, mit weiteren Verweisen; und Bannikova, a. a. O., Rdnr. 37; vgl. auch Pyrgiotakis .\/. Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 15100\/06, Rdnr. 20, 21. Februar 2008). Der Grund f\u00fcr das Verbot der polizeilichen Tatprovokation besteht darin, dass es die Aufgabe der Polizei ist, Straftaten zu verhindern und zu untersuchen und nicht, sie zu provozieren.<\/p>\n<p>79. F\u00fcr die Differenzierung zwischen polizeilicher Tatprovokation oder List unter Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 und dem Einsatz rechtm\u00e4\u00dfiger verdeckter Ermittlungsmethoden hat der Gerichtshof die folgenden Kriterien entwickelt.<\/p>\n<p>80. Bei seiner Entscheidung dar\u00fcber, ob die Ermittlungen \u201eweitgehend passiv\u201c waren, pr\u00fcft der Gerichtshof die Gr\u00fcnde, auf denen die verdeckte Ma\u00dfnahme beruhte, sowie das Verhalten der Beh\u00f6rden, die die Ma\u00dfnahme durchf\u00fchrten. Der Gerichtshof wird sich darauf st\u00fctzen, ob es objektive Anhaltspunkte f\u00fcr den Verdacht gab, dass der Beschwerdef\u00fchrer an kriminellen T\u00e4tigkeiten beteiligt oder tatgeneigt war (siehe Bannikova, a. a. O., Rdnr. 38).<\/p>\n<p>81. Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang insbesondere festgestellt, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden keinen Grund hatten, eine Person der Beteiligung am Bet\u00e4ubungsmittelhandel zu verd\u00e4chtigen, wenn diese nicht vorbestraft war, kein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden war und nichts darauf hindeutete, dass sie der Beteiligung am Bet\u00e4ubungsmittelhandel schon zugeneigt war, bevor sie von der Polizei kontaktiert wurde (siehe Teixeira de Castro, a. a. O., Rdnr. 38; best\u00e4tigt in Edwards und Lewis .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK],Individualbeschwerden Nrn. 39647\/98 und 40461\/98, Rdnrn. 46 und 48, ECHR 2004\u2011X; Khudobin .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 59696\/00, Rdnr. 129, ECHR 2006\u2011XII (Ausz\u00fcge); Ramanauskas, a. a. O., Rdnr. 56; und Bannikova, a. a. O., Rdnr. 39; siehe auch Pyrgiotakis, a. a. O., Rdnr. 21). Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nnen, je nach den Umst\u00e4nden eines konkreten Falls, auch die folgenden Kriterien als Hinweis auf bestehende kriminelle T\u00e4tigkeit oder Tatgeneigtheit verstanden werden: die erwiesene Vertrautheit des Beschwerdef\u00fchrers mit aktuellen Preisen von Bet\u00e4ubungsmitteln und seine F\u00e4higkeit zu deren kurzfristiger Beschaffung (vgl.Shannon .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 67537\/01, ECHR 2004\u2011IV) sowie seine Gewinnbeteiligung (siehe Khudobin, a. a. O., Rdnr. 134; und Bannikova, a. a. O., Rdnr. 42).<\/p>\n<p>82. Bei der Differenzierung zwischen der rechtm\u00e4\u00dfigen Infiltrierung durch einen verdeckten Ermittler und der Provokation einer Straftat befasst sich der Gerichtshof ferner mit der Frage, ob auf den Beschwerdef\u00fchrer Druck ausge\u00fcbt wurde, die Straftat zu begehen. In Bet\u00e4ubungsmittelf\u00e4llen hat er festgestellt, dass sich die Ermittler unter anderem dann nicht mehr passiv verhalten, wenn sie von sich aus Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer aufnehmen, wenn sie ihr Angebot trotz einer anf\u00e4nglichen Ablehnung seitens des Beschwerdef\u00fchrers erneuern oder darauf beharren, wenn sie den Durchschnittspreis \u00fcberbieten oder wenn sie durch Vorspiegelung von Entzugserscheinungen das Mitleid des Beschwerdef\u00fchrers erregen (siehe u. a. Bannikova, a. a. O., Rdnr. 47; und Veselov u. a. .\/. Russland, Individualbeschwerden Nrn. 23200\/10, 24009\/07 und 556\/10, \u00a7 92, 2. Oktober 2012).<\/p>\n<p>83. Bei der Anwendung der oben genannten Kriterien erlegt der Gerichtshof den Beh\u00f6rden die Beweislast auf. Soweit der vom Angeklagten erhobene Vorwurf nicht v\u00f6llig unplausibel ist, hat die Staatsanwaltschaft zu beweisen, dass keine Tatprovokation stattgefunden hat. In der Praxis k\u00f6nnten die Beh\u00f6rden an der Erf\u00fcllung dieser Beweispflicht gehindert sein, wenn die verdeckte Ma\u00dfnahme nicht f\u00f6rmlich genehmigt und \u00fcberwacht wurde (siehe Bannikova, a. a. O., Rdnr. 48). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit eines eindeutigen und vorhersehbaren Verfahrens f\u00fcr die Genehmigung von Ermittlungsma\u00dfnahmen sowie deren ordnungsgem\u00e4\u00dfer \u00dcberwachung unterstrichen. Bei verdeckten Ma\u00dfnahmen hielt er die gerichtliche \u00dcberwachung f\u00fcr das am besten geeignete Mittel (siehe Bannikova, a. a. O., Rdnrn. 49-50; vgl. auch Edwards und Lewis, a. a. O., Rdnrn. 46 und 48).<\/p>\n<p>b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>84. Der Gerichtshof hat zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer die Bet\u00e4ubungsmitteldelikte, derer er schuldig gesprochen wurde, infolge einer gegen Artikel 6 Abs. 1 versto\u00dfenden polizeilichen Tatprovokation begangen hat (materiell-rechtliche Pr\u00fcfung des Vorliegens einer Provokation [substantivetest of incitement]). Dies war dann der Fall, wenn davon auszugehen ist, dass die Polizei sich nicht auf eine weitgehend passive Untersuchung der T\u00e4tigkeiten des Beschwerdef\u00fchrers beschr\u00e4nkte, sondern insofern Einfluss auf ihn nahm, als sie ihn zur Begehung einer Straftat verleitete, die er andernfalls nicht begangen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>85. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Kriterien f\u00fcr die Differenzierung zwischen polizeilicher Tatprovokation und rechtm\u00e4\u00dfigen verdeckten Ermittlungsmethoden stellt der Gerichtshof fest, dass die folgenden Faktoren zu dem Verdacht der Beh\u00f6rden f\u00fchrten, dass der Beschwerdef\u00fchrer dem Bet\u00e4ubungsmittelhandel zugeneigt sei. Die Polizei arrangierte erst dann mit der Hilfe der Vertrauensperson X. drei Probek\u00e4ufe, nachdem die Staatsanwaltschaft von einer anderen anonymen Vertrauensperson Informationen erhalten hatte, wonach der Beschwerdef\u00fchrer mutma\u00dflich Amphetamin in gr\u00f6\u00dferen Mengen verkaufe. \u00dcberdies war der Beschwerdef\u00fchrer wegen Handeltreibens mit Amphetamin vorbestraft. Zwar stammt diese Verurteilung aus dem Jahr 1989 und erfolgte somit 18 Jahre vor den polizeilichen Ermittlungen im Jahr 2007, sie beweist aber dennoch, das der Beschwerdef\u00fchrer bereits in \u00e4hnliche Straftaten verwickelt war wie die, derer er dann verd\u00e4chtigt wurde.<\/p>\n<p>86. Ferner gab es weitere Merkmale, die vermuten lassen, dass der Beschwerdef\u00fchrer in den Handel von Bet\u00e4ubungsmitteln verwickelt war. Als die Vertrauensperson den Beschwerdef\u00fchrer zum ersten Mal fragte, ob er ihr Amphetamin beschaffen k\u00f6nne, erkl\u00e4rte er sich sofort mit dem von der Vertrauensperson vorgeschlagenen Preis einverstanden und zeigte sich mit dem Marktpreis f\u00fcr dieses Bet\u00e4ubungsmittel vertraut. Beachtenswert ist dar\u00fcber hinaus, dass er eine Probe des Bet\u00e4ubungsmittels in seiner Werkstattvorhielt, die er der Vertrauensperson aus eigenem Antrieb \u00fcbergab, als das erste Mal das Gespr\u00e4ch auf einen Bet\u00e4ubungsmittelkauf kam, d. h. er hielt diese Probe offensichtlich unabh\u00e4ngig von den Erkundigungen der Vertrauensperson, ob der Beschwerdef\u00fchrer ihr Bet\u00e4ubungsmittel verkaufen k\u00f6nne, vorr\u00e4tig. Insbesondere zeigte der Beschwerdef\u00fchrer ferner im Zuge des dritten Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fts, dass er kurzfristig gr\u00f6\u00dfere Mengen an Bet\u00e4ubungsmitteln beschaffen konnte.<\/p>\n<p>87. In Anbetracht dieser Merkmale ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die Beh\u00f6rden hinreichend triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verdacht hatten, dass der Beschwerdef\u00fchrer in den Bet\u00e4ubungshandel verwickelt oder zumindest tatgeneigt war.<\/p>\n<p>88. Was die Art und Weise angeht, auf die die Polizei in Bezug auf die Aktivit\u00e4ten des Beschwerdef\u00fchrers ermittelte, stellt der Gerichtshof fest, dass es die Polizei war, die \u00fcber ihre Vertrauensperson X. Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer aufnahm, um sich nach der M\u00f6glichkeit zu erkundigen, ein Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4ft abzuschlie\u00dfen. Es ist jedoch nicht dargelegt worden, dass die Vertrauensperson X., die von dem Polizeibeamten K. gef\u00fchrt wurde und sp\u00e4ter mit C., einem ausgebildeten und nach einem entsprechenden Gerichtsbeschluss an der Ma\u00dfnahme beteiligten verdeckten Ermittler, zusammenarbeitete, w\u00e4hrend der Ermittlungen \u00fcber das Verhalten eines \u201enormalen\u201c Kunden eines Drogenh\u00e4ndlers hinausgegangen w\u00e4re. Die Vertrauensperson \u00fcbte keinen unangemessenen Druck auf den Beschwerdef\u00fchrer aus, die Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fte abzuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>89. Der Gerichtshof stellt insoweit fest, dass nicht dargelegt worden ist, dass die Vertrauensperson, die den Beschwerdef\u00fchrer lediglich nach seiner Bereitschaft, Bet\u00e4ubungsmittel zu verkaufen, gefragt hatte, den Beschwerdef\u00fchrer veranlasst hat, ihr tats\u00e4chlich Bet\u00e4ubungsmittel zu verkaufen. Der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rte sich seinerseits auf die Frage der Vertrauensperson hin sofort mit dem Abschluss von Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4ften einverstanden. Hinsichtlich des Vortrags des Beschwerdef\u00fchrers, er sei dadurch zum Verkauf von Bet\u00e4ubungsmitteln verleitet worden, dass ihm ein au\u00dfergew\u00f6hnlich hoher Kaufpreis an der Obergrenze des \u00dcblichen angeboten worden sei, nimmt der Gerichtshof ferner zur Kenntnis, dass nach den Feststellungen des Landgerichts Trier (siehe Rdnr. 26), die der Beschwerdef\u00fchrer nicht grundlegend angegriffen hat, der von der Vertrauensperson gebotene Preis der regional \u00fcbliche Durchschnittspreis f\u00fcr Amphetamin in dieser Menge und Qualit\u00e4t gewesen sei. Auch \u00fcberzeugt das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers den Gerichtshof nicht, dass er zum Abschluss eines Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fts verleitet worden sei, um den Weg f\u00fcr den Verkauf eines Motorrads zu ebnen. Es ist nicht dargelegt worden, dass die Vertrauensperson die Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4fte in irgendeiner Weise mit dem m\u00f6glichen Kauf eines Motorrads von dem Beschwerdef\u00fchrer in Zusammenhang gebracht h\u00e4tte. Was den Vortrag des Beschwerdef\u00fchrers angeht, die polizeilichen Ermittler h\u00e4tten die Menge der bestellten Bet\u00e4ubungsmittel erh\u00f6ht und ihn so dazu verleitet, mit gr\u00f6\u00dferen Mengen an Bet\u00e4ubungsmitteln zu handeln, stellt der Gerichtshof fest, dass die Vertrauensperson den Beschwerdef\u00fchrer tats\u00e4chlich vor dem dritten Bet\u00e4ubungsmittelgesch\u00e4ft gefragt hat, ob er ihr gr\u00f6\u00dfere Mengen beschaffen k\u00f6nne. Die genaue Menge der bestellten Bet\u00e4ubungsmittel wurde von der Vertrauensperson jedoch erst dann mit 6,5 Kilogramm beziffert, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rt hatte, er k\u00f6nne ihr so viele Bet\u00e4ubungsmittel beschaffen, wie sie wolle, f\u00fcnf oder zehn Kilogramm (siehe Rdnr. 11). Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass die auf Anweisung der Polizei handelnde Vertrauensperson keinen unangemessenen Druck auf den Beschwerdef\u00fchrer aus\u00fcbte, die Bet\u00e4ubungsmitteldelikte, derer er sp\u00e4ter schuldig gesprochen wurde, zu begehen.<\/p>\n<p>90. In Anbetracht der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass die Polizei in Bezug auf die Aktivit\u00e4ten des Beschwerdef\u00fchrers weitgehend passiv ermittelte und ihn nicht zur Begehung von Bet\u00e4ubungsmitteldelikten verleitete, die er nicht begangen h\u00e4tte, wenn statt der Polizei ein \u201enormaler\u201c Kunde an ihn herangetreten w\u00e4re. Die verdeckte Ma\u00dfnahme stellte folglich keine polizeiliche Tatprovokation dar, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Artikel 6 Abs. 1 der Konvention definiert ist. Die sp\u00e4tere Verwertung der durch die verdeckte Ma\u00dfnahme erlangten Beweismittel in dem gegen ihn gef\u00fchrten Strafverfahren wirft daher keine Frage nach Artikel 6 Abs. 1 auf.<\/p>\n<p>91. Folglich ist Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht wegen einer Tatprovokation durch die Polizei verletzt worden.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF WIE FOLGT:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die Individualbeschwerde wird in Bezug auf die R\u00fcge der fehlenden M\u00f6glichkeit, zwei Belastungszeugen zu befragen, mit Stimmenmehrheit f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Die Individualbeschwerde wird in Bezug auf die R\u00fcge wegen einer Tatprovokation durch die Polizei einstimmig f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>3. Er erkennt mit vier zu drei Stimmen, dass ein Versto\u00df gegen Artikel 6 Abs. 1 und 3 Buchst. d der Konvention wegen der fehlenden M\u00f6glichkeit, zwei Belastungszeugen zu befragen, nicht vorliegt;<\/p>\n<p>4. Er erkennt einstimmig, dass ein Versto\u00df gegen Artikel 6 Absatz 1 der Konvention wegen einer Tatprovokation durch die Polizei nicht vorliegt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 18. Dezember 2014 nach Artikel 77 Abs. 2 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df Artikel 45 Abs. 2 der Konvention und Artikel 74 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist diesem Urteil die abweichende Meinung der Richter Zupan\u010di\u010d, Yudkivska und De Gaetano beigef\u00fcgt.<\/p>\n<p style=\"text-align: right;\">M.V.<br \/>\nC.W.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\"><strong>GEMEINSAME TEILWEISE ABWEICHENDE MEINUNG DER RICHTER ZUPAN\u010cI\u010c, YUDKIVSKA UND DE GAETANO<\/strong><\/p>\n<p>1. Wir bedauern, dass wir uns der Mehrheitsmeinung in dieser Rechtssache, dass kein Versto\u00df gegen Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d der Konvention vorliegt, nicht anschlie\u00dfen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>2. Zun\u00e4chst ist es angebracht, daran zu erinnern, dass das Urteil der Gro\u00dfen Kammer in der Rechtssache Al-Khawaja und Tahery .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich[GK],Individualbeschwerden Nrn. 26766\/05 und 22228\/06, ECHR 2011), auf das sich die Mehrheit in hohem Ma\u00dfe st\u00fctzt, im Kontext spezifischer Bestimmungen des englischen Rechts und auch im Kontext der von englischen Gerichten ge\u00e4u\u00dferten Kritik an der \u201esoleordecisiverule\u201c verfasst wurde, die der Gerichtshof in Bezug auf Beweismittel anwendet, die ein Angeklagter vor Gericht nicht, wie in Artikel 6 Abs. 3 Buchst. d vorgesehen, durch eine konfrontative Befragung pr\u00fcfen kann. Auch wenn das Al-Khawaja und Tahery-Urteil in der Tat als erfolgreiches Beispiel f\u00fcr den \u201eDialog zwischen den Gerichten\u201c betrachtet werden kann, so bleibt es doch ein sehr \u201el\u00e4nderspezifisches\u201c Urteil, und dieser Gerichtshof sollte \u00e4u\u00dferst vorsichtig damit sein, auch nur \u201eallgemeine Grunds\u00e4tze\u201c von diesem Fall auf andere F\u00e4lle zu \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>3. Zweitens handelt es sich bei den in Artikel 6 Abs. 3 verankerten Rechten per definitionem um \u201eMindestrechte\u201c. Dieser Terminus w\u00fcrde es mithin nahe legen, dass, wenn bei diesen Rechten Ausnahmen gemacht werden sollen, diese Ausnahmen sehr eng ausgelegt werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>4. Was den vorliegenden Fall anbelangt, so akzeptiert die Mehrheit, dass ungeachtet sonstiger Beweismittel die Aussagen der Vertrauensperson X. f\u00fcr den Verfahrensausgang in Bezug auf die erste und zweite Straftat, die dem Beschwerdef\u00fchrer zur Last gelegt wurden, entscheidend waren (siehe Rdnr. 59). Die Aussagen der Vertrauensperson X. und des verdeckten Ermittlers C. wurden nie unter Eid best\u00e4tigt \u2013 in diesem Sinne ist es vielleicht etwas irref\u00fchrend, von \u201eZeugenaussagen\u201c zu sprechen. Die Identit\u00e4t des X. und des C. wurde gegen\u00fcber dem Tatgericht nie offen gelegt. Die Entscheidung, ihre Identit\u00e4t nicht offen zu legen \u2013 und damit faktisch Beweismittel unbekannter Herkunft in das Verfahren einzuf\u00fchren \u2013 wurde nicht von einer Justizbeh\u00f6rde, sondern vom rheinland-pf\u00e4lzischen Innenministerium getroffen (Rdnr. 17), wobei die Zust\u00e4ndigkeit des Landgerichts Triers darauf beschr\u00e4nkt war festzustellen, ob die Begr\u00fcndung f\u00fcr die Entscheidung des Ministeriums willk\u00fcrlich oder offensichtlich rechtswidrig war (Rdnr. 20). In Rdnr. 56 wird argumentiert, der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte die \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c der Erkl\u00e4rung des Ministeriums verwaltungsgerichtlich anfechten k\u00f6nnen. Abgesehen davon, dass \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c ein sehr eng gefasster Grund f\u00fcr eine gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung ist, ist es bedeutsam, dass die beschwerdegegnerische Regierung die Frage der Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe gar nicht aufgeworfen hat, was an sich bereits darauf hindeutet, dass eine solche gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung kein angemessener Rechtsbehelf in Bezug auf die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers gewesen w\u00e4re.<\/p>\n<p>5. Selbst wenn man die in Al-Khawaja und Tahery aufgestellten Kriterien aufs Genaueste anwendet, h\u00e4lt die vorliegende Rechtssache dieser Pr\u00fcfung in zweierlei Hinsicht nicht stand.<\/p>\n<p>6. In Rdnr. 125 des Al-Khawaja und Tahery-Urteils steht Folgendes:<\/p>\n<p>\u201eAngesichts des Ausma\u00dfes der negativen Beeintr\u00e4chtigung der Verteidigungsrechte durch die Abwesenheit eines Zeugen m\u00f6chte der Gerichtshof schlie\u00dflich hervorheben, dass in F\u00e4llen, in denen ein Zeuge zu keinem Zeitpunkt vor dem Verfahren vernommen wurde, die Zulassung der Verlesung einer Aussage anstelle einer Aussage in der Hauptverhandlung nur als letzter Ausweg zul\u00e4ssig ist. Bevor ein Zeuge wegen seiner Angst von der Aussage befreit werden kann, muss sich das Tatgericht vergewissern, dass alle verf\u00fcgbaren Alternativen \u2013 wie Anonymit\u00e4t des Zeugen oder andere besondere Ma\u00dfnahmen \u2013 unzureichend oder undurchf\u00fchrbar w\u00e4ren.\u201c<\/p>\n<p>7. Das Landgericht Trier hat, was ihm zugute gehalten werden muss, versucht, es einzurichten, dass X. und C. im Rahmen einer Videokonferenz aussagen und konfrontativ befragt werden k\u00f6nnen, wobei eine akustische und optische Abschirmung erfolgt w\u00e4re (siehe Rdnr. 19). Selbst dieses Verfahren wurde von dem Ministerium wirksam blockiert, wobei als Begr\u00fcndung vorgegeben wurde, ein solches Verfahren k\u00f6nne eine Identifizierung von X. und C. anhand ihrer Statur, Gestik und Sprache oder durch die Offenlegung von Einzelheiten bei der Befragung durch die Verteidigung, die R\u00fcckschl\u00fcsse auf ihre Identit\u00e4t erm\u00f6glichten, nicht ausschlie\u00dfen. Bemerkenswerterweise scheint das Landgericht Trier diese Begr\u00fcndung akzeptiert zu haben. Abgesehen davon, dass es h\u00e4tte sicherstellen k\u00f6nnen, dass die Verteidigung den \u201eakustisch und optisch abgeschirmten\u201c Zeugen keine darauf abzielenden Fragen stellt, ihnen Informationen \u00fcber ihre wahre Identit\u00e4t zu entlocken, ist nicht nachvollziehbar, warum diese Methode der konfrontativen Befragung ebenfalls verworfen wurde. X. und C. waren dem Beschwerdef\u00fchrer nicht unbekannt, er kannte lediglich ihre wahre Identit\u00e4t nicht. Es kann daher nicht davon gesprochen werden, dass alle verf\u00fcgbaren Alternativen (Rdnr. 46) ersch\u00f6pft wurden. Dar\u00fcber hinaus ist keinesfalls klar, warum nicht ein beauftragter Richter (in Rdnr. 19 erw\u00e4hnt) oder eine andere Justizbeh\u00f6rde in Abwesenheit der Anw\u00e4lte des Beschwerdef\u00fchrers Zugang zu X. haben konnte (w\u00e4hrend der F\u00fchrungsbeamte K. dies konnte, siehe Rdnr. 8).<\/p>\n<p>8. Ein zweiter und noch entscheidender Punkt ist, dass als \u201ehaupts\u00e4chlicher kompensierender Faktor f\u00fcr die Einschr\u00e4nkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdef\u00fchrers\u201c (Rdnr. 60) angef\u00fchrt wird, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Gelegenheit gehabt h\u00e4tte, schriftlich Fragen an X. zu richten. Diese Fragen w\u00e4ren dann \u00fcber den F\u00fchrungsbeamten des X., K. (selbst ein Belastungszeuge) weitergegeben worden, der dann wiederum dem Gericht Bericht erstattet h\u00e4tte. K. ist Polizeibeamter, er geh\u00f6rt zur \u201eAnklageseite\u201c und hat dar\u00fcber hinaus die gesamte verdeckte Operation gesteuert; er war die Person mit dem gr\u00f6\u00dften Interesse daran, in diesem Fall eine Verurteilung sicherzustellen. X. ist ein Belastungszeuge. Wir finden es bemerkenswert, dass das Landgericht Trier \u2013 das tats\u00e4chlich die \u201eDienste\u201c des K. in Anspruch nahm \u2013 ein solches Verfahren nach dem Motto \u201ealles bleibt in der Familie\u201c als sicher betrachten konnte. Es \u00fcberrascht nicht, dass der Beschwerdef\u00fchrer es ablehnte, auf ein derartiges Verfahren zur\u00fcckzugreifen.<\/p>\n<p>9. Aus diesen Gr\u00fcnden sind wir der Ansicht, dass in der vorliegenden Rechtssache ein Versto\u00df gegen Artikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 3 Buchstabe d der Konvention vorliegt.<\/p>\n<p>________<\/p>\n<p>[1] Anm. d. \u00dcB.: \u201eBeschwerdef\u00fchrer\u201c entspricht dem engl. Originaltext; es m\u00fcsste wohl \u201eVertrauensperson\u201c hei\u00dfen.<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=386\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=386&text=RECHTSSACHE+SCHOLER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+14212%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=386&title=RECHTSSACHE+SCHOLER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+14212%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=386&description=RECHTSSACHE+SCHOLER+GEGEN+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+14212%2F10\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE S. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 14212\/10) URTEIL STRASSBURG 18. Dezember 2014 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=386\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-386","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/386","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=386"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/386\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":389,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/386\/revisions\/389"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=386"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=386"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=386"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}