{"id":384,"date":"2021-01-03T11:42:30","date_gmt":"2021-01-03T11:42:30","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=384"},"modified":"2021-01-03T11:42:30","modified_gmt":"2021-01-03T11:42:30","slug":"weber-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-70287-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=384","title":{"rendered":"WEBER gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 70287\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 70287\/11<br \/>\nW.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6.\u00a0Januar\u00a02015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 12.\u00a0Oktober\u00a02011 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, W., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in K. wohnhaft.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p>3. Am 25.\u00a0Oktober\u00a02003 bat der Beschwerdef\u00fchrer die Stadt Wuppertal um eine Auflistung der Leistungen, die in den Jahren 2000, 2001 und 2002 aus dem st\u00e4dtischen Haushalt an politische Parteien, Fraktionen und politische Stiftungen erbracht worden seien. Ferner bat er um Informationen dazu, ob st\u00e4dtische Beteiligungsunternehmen Zuwendungen an politische Parteien erbracht h\u00e4tten. Er stellte dieses Ersuchen nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 PresseG NRW.<\/p>\n<p>4. Er behauptete, als Vertreter der Presse, n\u00e4mlich Redakteur und Herausgeber der Zeitschrift R. sowie des gleichnamigen Informationsdienstes, Anspruch auf diese Informationen zu haben.<\/p>\n<p>5. Neben der Stadt Wuppertal habe er \u00e4hnliche Anfragen auch an 200 weitere St\u00e4dte gesendet, von denen einige seinem Ersuchen nachgekommen seien und andere darauf hingewiesen h\u00e4tten, dass s\u00e4mtliche Aufwendungen der st\u00e4dtischen Beh\u00f6rden und st\u00e4dtischen Beteiligungsunternehmen online oder in anderer Form in \u00f6ffentlich zug\u00e4nglichen Haushaltsberichten und Bilanzen ver\u00f6ffentlicht w\u00fcrden.<\/p>\n<p>6. Am 29.\u00a0Oktober\u00a02003 lehnte die Stadtverwaltung das Ersuchen des Beschwerdef\u00fchrers mit der Begr\u00fcndung ab, dass es einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeuten w\u00fcrde, die Daten aus den bestehenden Bilanzen herauszufiltern und zusammenzustellen. Dar\u00fcber hinaus sei der Beschwerdef\u00fchrer kein Mitglied der Presse und habe daher keinen Anspruch auf eine derartige Leistung.<\/p>\n<p>7. Gegen diesen Bescheid legte der Beschwerdef\u00fchrer am 29.\u00a0Oktober\u00a02003 und 8.\u00a0M\u00e4rz\u00a02004 Widerspruch ein.<\/p>\n<p>8. Am 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02004 erkl\u00e4rte der B\u00fcrgermeister von Wuppertal, der als Rechtsbehelfsinstanz fungierte, den Widerspruch f\u00fcr zul\u00e4ssig aber unbegr\u00fcndet. Unter Berufung auf das Pressegesetz NRW lehnte er es ab, den Status des Beschwerdef\u00fchrers als Pressevertreter anzuerkennen, da seine Zeitschrift in keiner der etablierten Datenbanken \u00fcber in Deutschland existierende Zeitungen und Zeitschriften enthalten sei. Dar\u00fcber hinaus deute von einem auf seiner Internetseite ver\u00f6ffentlichten Artikel abgesehen nichts darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer seine Publikationen einem breiteren Publikum zug\u00e4nglich mache und dadurch zur \u00f6ffentlichen Meinungsbildung beitrage. Er merkte an, dass der Beschwerdef\u00fchrer einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW stellen k\u00f6nne, bei dem er die entstehenden Kosten tragen m\u00fcsste.<\/p>\n<p>9. Am 20.\u00a0April\u00a02004 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Klage beim Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf und beantragte, die Bereitstellung der angeforderten Auflistung durch die st\u00e4dtischen Beh\u00f6rden zu verf\u00fcgen. Er brachte vor, dass er als Mitglied der Presse anzuerkennen sei. Er legte mehrere Ausdrucke seiner aktuellen Publikation vor und gab an, dass die Auflagen in den vorangegangenen Jahren \u00fcber tausend Exemplare betragen h\u00e4tten, die in erster Linie per Fax versendet worden seien. Neben anderen Themen habe er auch \u00fcber den Aufbau der \u00f6ffentlichen Rundfunkanstalten und den Einfluss von Politikern innerhalb dieser Anstalten berichtet.<\/p>\n<p>10. Der B\u00fcrgermeister von Wuppertal, der die st\u00e4dtischen Beh\u00f6rden vertrat, machte geltend, der Beschwerdef\u00fchrer sei kein Mitglied der Presse. Selbst unter der Annahme, dass er ein Mitglied der Presse sei, w\u00fcrde es \u00fcber jedes vern\u00fcnftige Ma\u00df der Auskunftserteilung hinausgehen, das Ersuchen des Beschwerdef\u00fchrers zu erf\u00fcllen. Im Wesentlichen verlange der Beschwerdef\u00fchrer von den Beh\u00f6rden, eine kritische Recherche durchzuf\u00fchren, indem sie Bilanzen pr\u00fcfen und alle Leistungen aus den Haushalten der Stadt und der st\u00e4dtischen Beteiligungsunternehmen kategorisieren sollten.<\/p>\n<p>11. W\u00e4hrend des Verfahrens forderte das Verwaltungsgericht den Beschwerdef\u00fchrer auf, Kopien fr\u00fcherer Publikationen vorzulegen und detaillierte Angaben zu den Empf\u00e4ngern zu machen. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Kopien einiger, vornehmlich ein- oder zweiseitiger Publikationen vor. Er behauptete, dass der Gro\u00dfteil der Publikationen abhandengekommen sei. Er brachte vor, dass er seine Publikationen direkt von seinem Computer aus per Fax an die Empf\u00e4nger versende, lehnte es jedoch ab, Informationen \u00fcber deren Identit\u00e4t vorzulegen, da er dazu nicht verpflichtet sei.<\/p>\n<p>12. Am 25.\u00a0Mai\u00a02005 wies das Verwaltungsgericht D\u00fcsseldorf die Klage des Beschwerdef\u00fchrers ab, da seine Publikation nicht als Druckwerk und folglich nicht als Pressever\u00f6ffentlichung angesehen werden k\u00f6nne. Daher habe er auch keinen Auskunftsanspruch nach \u00a7\u00a04 Abs.\u00a01 PresseG NRW. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne sein Ersuchen auch nicht als Auskunftsantrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gedeutet werden.<\/p>\n<p>13. Auf die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers hin best\u00e4tigte das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. Juni 2008 diese Entscheidung mit der Begr\u00fcndung, dass seine bisherigen Publikationen nicht als Pressever\u00f6ffentlichungen angesehen werden k\u00f6nnten. Basierend auf dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers gebe es keine Beweise daf\u00fcr, dass er seine Publikationen einem breiteren Publikum zug\u00e4nglich machen wolle.<\/p>\n<p>14. Am 2.\u00a0April\u00a02009 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur\u00fcck und wies darauf hin, dass der Beschwerdef\u00fchrer die grunds\u00e4tzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt habe.<\/p>\n<p>15. Am 26.\u00a0April\u00a02011 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Landespressegesetz NRW<\/em><\/p>\n<p>16. Das Landespressegesetz NRW ist mit kleineren \u00c4nderungen seit 27.\u00a0November\u00a02001 in Kraft. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Gesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 3<\/p>\n<p>Die Presse erf\u00fcllt eine \u00f6ffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik \u00fcbt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.<\/p>\n<p>\u00a7 4<\/p>\n<p>(1) Die Beh\u00f6rden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erf\u00fcllung ihrer \u00f6ffentlichen Aufgabe dienenden Ausk\u00fcnfte zu erteilen.<\/p>\n<p>(2) Ein Anspruch auf Auskunft besteht nicht, soweit<\/p>\n<p>1. durch sie die sachgem\u00e4\u00dfe Durchf\u00fchrung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verz\u00f6gert oder gef\u00e4hrdet werden k\u00f6nnte oder<\/p>\n<p>2. Vorschriften \u00fcber die Geheimhaltung entgegenstehen oder<\/p>\n<p>3. ein \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches oder ein schutzw\u00fcrdiges privates Interesse verletzt w\u00fcrde oder<\/p>\n<p>4. deren Umfang das zumutbare Ma\u00df \u00fcberschreitet.\u201c<\/p>\n<p>2. Informationsfreiheitsgesetz NRW<\/p>\n<p>17. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW ist mit kleineren \u00c4nderungen seit 27.\u00a0November\u00a02001 in Kraft. Die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen des Gesetzes lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e\u00a7 4<\/p>\n<p>(1) Jede nat\u00fcrliche Person hat nach Ma\u00dfgabe dieses Gesetzes gegen\u00fcber den in \u00a7 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(5) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn die Information der Antragstellerin oder dem Antragsteller bereits zur Verf\u00fcgung gestellt worden ist oder wenn sich die Antragstellerin oder der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zug\u00e4nglichen Quellen beschaffen kann.<\/p>\n<p>\u00a7 11<\/p>\n<p>(1) F\u00fcr Amtshandlungen, die aufgrund dieses Gesetzes vorgenommen werden, werden Geb\u00fchren erhoben. Die Ablehnung eines Antrages auf Informationszugang ist geb\u00fchrenfrei.\u201c<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>18. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach den Artikeln 6, 10 und 14 der Konvention, dass die Stadt ihm die erbetenen Informationen nicht zur Verf\u00fcgung gestellt habe, sowie die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte, seinen Status als Mitglied der Presse nicht anzuerkennen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 10 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>19. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, im Wesentlichen nach Artikel\u00a010 der Konvention, dass die st\u00e4dtischen Beh\u00f6rden der Stadt Wuppertal ihm keine konkreten Informationen bez\u00fcglich Leistungen an politische Parteien, Fraktionen und politische Stiftungen sowie Zuwendungen an politische Parteien durch st\u00e4dtische Beteiligungsunternehmen zur Verf\u00fcgung gestellt h\u00e4tten. Artikel\u00a010 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungs\u00e4u\u00dferung. Dieses Recht schlie\u00dft die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne beh\u00f6rdliche Eingriffe und ohne R\u00fccksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, f\u00fcr H\u00f6rfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.<\/p>\n<p>2. Die Aus\u00fcbung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschr\u00e4nkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind f\u00fcr die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die \u00f6ffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorit\u00e4t und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.\u201c<\/p>\n<p>20. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die Informationsgewinnung ein wesentlicher Vorbereitungsschritt im Journalismus und ein fester und gesch\u00fctzter Bestandteil der Pressefreiheit ist (Dammann\u00a0.\/.\u00a0Schweiz, Individualbeschwerde Nr.\u00a077551\/01, Rdnr.\u00a052, 25.\u00a0April\u00a02006).<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof bemerkt auch, dass der Beschwerdef\u00fchrer in der Vergangenheit zumindest ein paar Artikel ver\u00f6ffentlicht und f\u00fcr deren Verbreitung seine Internetseite sowie sein Faxger\u00e4t verwendet hat. In der vorliegenden Rechtssache war es das erkl\u00e4rte Ziel des Beschwerdef\u00fchrers, Recherchen zu den Folgen von Transferzahlungen von \u00f6ffentlichen Einrichtungen an politische Parteien durchzuf\u00fchren. Der vom Beschwerdef\u00fchrer angestrebte Recherchebereich kann als Thema von allgemeinem Interesse angesehen werden.<\/p>\n<p>22. Der Gerichtshof hat anerkannt, dass es nicht allein der Presse vorbehalten ist, Foren f\u00fcr \u00f6ffentliche Debatten zu schaffen. Auch Nichtregierungsorganisationen, deren Aktivit\u00e4ten ein wesentliches Element einer fundierten \u00f6ffentlichen Debatte darstellen, k\u00f6nnen diese Aufgabe wahrnehmen. Er kommt daher zu dem Schluss, dass eine Nichtregierungsorganisation, die auf Angelegenheiten des \u00f6ffentlichen Interesses aufmerksam macht, die Aufgabe einer \u00f6ffentlichen Kontrollinstanz aus\u00fcbt, die von \u00e4hnlicher Bedeutung ist wie die der Presse (sieheAnimalDefenders International\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a048876\/08, Rdnr.\u00a0103, ECHR 2013).<\/p>\n<p>23. In der Rechtssache T\u00e1rsas\u00e1g a Szabads\u00e1gjogok\u00e9rt\u00a0.\/.\u00a0Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a037374\/05, 14\u00a0April 2009 \u2013 bei der es um einen Antrag einer Nichtregierungsorganisation auf Zugang zu Informationen zum Zweck des Beitrags zur \u00f6ffentlichen Debatte ging \u2013 stellte der Gerichtshof fest, dass er sich zuletzt auf eine weitere Auslegung des Begriffs der \u201eFreiheit, Informationen zu empfangen\u201c und damit auf eine Anerkennung eines Rechts auf Zugang zu Informationen zubewegt hat (Rdnr.\u00a035). Au\u00dferdem hat er eine Parallele zu seiner Rechtsprechung zur Pressefreiheit gezogen und dargelegt, dass h\u00f6chste Sorgfalt gefordert ist, wenn Beh\u00f6rden, die ein Informationsmonopol haben, in die Aufgabenwahrnehmung einer sozialen Kontrollinstanz eingreifen (ebenda, Rdnr.\u00a036, mit Verweis auf Chauvy u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a064915\/01, Rdnr.\u00a066, ECHR 2004\u2011VI).<\/p>\n<p>24. Unabh\u00e4ngig vom redaktionellen Ergebnis des Beschwerdef\u00fchrers in der Vergangenheit und den konkreten Zahlen und Daten der Empf\u00e4nger seines Verteilers stellt der Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer Informationen von \u00f6ffentlichem Interesse zu gewinnen versuchte, und geht davon aus, dass er diese Informationen an die \u00d6ffentlichkeit weitergeben wollte. In der vorliegenden Angelegenheit h\u00e4lt es der Gerichtshof nicht f\u00fcr notwendig zu entscheiden, ob der Beschwerdef\u00fchrer als Mitglied der Presse einzustufen ist oder ob seine Arbeit im Hinblick auf die Informationsgewinnung mit der einer Nichtregierungsorganisation verglichen werden kann.<\/p>\n<p>25. In einem Fall, in dem die Beh\u00f6rden relevante Informationen von erheblichem \u00f6ffentlichen Interesse nicht in einer elektronischen Datenbank oder in anderer Form ver\u00f6ffentlicht hatten, ist der Gerichtshof von einem Recht auf Zugang zu Informationen ausgegangen (\u00d6sterreichische Vereinigung zur Erhaltung, St\u00e4rkung und Schaffung\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a039534\/07, Rdnr. 46, 28.\u00a0November\u00a02013).Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof im konkreten Zusammenhang mit dem Zugang zu Informationen festgestellt, dass das Recht, Informationen zu empfangen, es einer Regierung im Grunde verbietet, eine Person vom Empfang von Informationen abzuhalten, die andere weitergeben wollten bzw. weiterzugeben gewillt waren (siehe Leander\u00a0.\/.\u00a0Schweden, 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a01987, Rdnr.\u00a074, Serie\u00a0A Band\u00a0116). Er hat auch festgestellt, dass das Recht, Informationen zu empfangen, nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass es dem Staat die positive Pflicht auferlege, Informationen von sich aus zu sammeln und zu verbreiten (siehe Guerra u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Italien, 19.\u00a0Februar\u00a01998, Rdnr.\u00a053, Reports of JudgmentsandDecisions 1998\u2011I). Daher geht der Gerichtshof nicht davon aus, dass aus seiner Rechtsprechung nach Artikel\u00a010 eine allgemeine Pflicht des Staates zur Bereitstellung von Informationen in einer bestimmten Form abgeleitet werden kann, insbesondere wenn hiermit \u2013 wie im vorliegenden Fall \u2013 ein erheblicher Arbeitsaufwand verbunden w\u00e4re.<\/p>\n<p>26. Dar\u00fcber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen der vorliegenden Rechtssache und der Rechtssache T\u00e1rsas\u00e1ga Szabads\u00e1gjogok\u00e9rt, einem Fall, bei dem es um ein Ersuchen eines Parlamentariers auf Zugang zu einem bestimmten Dokument (einer Verfassungsbeschwerde betreffend die \u00dcberpr\u00fcfung bestimmter Bestimmungen des Strafgesetzbuchs) ging, wesentliche Unterschiede bestehen. In jenem Fall ber\u00fccksichtigte der Gerichtshof die Tatsache, dass die ersuchten Informationen verf\u00fcgbar waren und keine Datensammlung durch die Regierung erforderten (siehe T\u00e1rsas\u00e1g a Szabads\u00e1gjogok\u00e9rt, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a036).<\/p>\n<p>27. Vor dem jeweiligen Steuerjahr f\u00fchren St\u00e4dte ihre Zahlungen in ihren Haushalten auf und nach Abschluss des Steuerjahrs in den entsprechenden Finanzberichten. Dar\u00fcber hinaus sind die Zuwendungen ihrer Beteiligungsunternehmen in deren Bilanzen f\u00fcr das jeweilige Jahr aufgef\u00fchrt. Selbst unter Ber\u00fccksichtigung dessen, dass derartige Dokumente aufgrund der verstrichenen Zeit nicht online verf\u00fcgbar sein m\u00f6gen, bemerkt der Gerichtshof, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Haushalte, Finanzberichte und Bilanzen der Unternehmen h\u00e4tte anfordern k\u00f6nnen. Diese Informationen h\u00e4tten den Beschwerdef\u00fchrer in die Lage versetzt, seine Recherchen zu dem oben genannten Thema durchzuf\u00fchren, oder er h\u00e4tte dann nach weiteren konkreten Informationen fragen k\u00f6nnen. Selbst wenn er nicht als Mitglied der Presse gilt, hatte er nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW als nat\u00fcrliche Person das Recht auf Zugang zu den bei den Beh\u00f6rden vorhandenen Informationen, mit dem Unterschied, dass ihm die damit verbundenen notwendigen Kosten auferlegt worden w\u00e4ren. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht einmal versuchte, unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW Informationen zu erlangen. Der Gerichtshof ist daher nicht in der Lage zu beurteilen, ob eine nicht spezifizierte Geb\u00fchr f\u00fcr die Bereitstellung von Haushalten, Finanzberichten und Bilanzen aus drei Jahren einen unangemessenen Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Zugang zu Informationen nach der Konvention dargestellt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>28. Daraus folgt, dass in dem vorliegenden Fall unabh\u00e4ngig von einem m\u00f6glichen Status des Beschwerdef\u00fchrers als Mitglied der Presse kein Eingriff in dessen Recht aus Artikel\u00a010 Abs.\u00a01 der Konvention, Informationen zu empfangen und weiterzugeben, stattgefunden hat.<\/p>\n<p>29. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a offensichtlich unbegr\u00fcndet und muss nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p><strong>B. Weitere R\u00fcgen<\/strong><\/p>\n<p>30. Unter Bezugnahme auf andere Artikel der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer weitere Aspekte im Zusammenhang mit dem oben genannten Verfahren. Nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und Artikel\u00a014 der Konvention r\u00fcgte er, dass die Weigerung der innerstaatlichen Gerichte, seinen Status als Mitglied der Presse anzuerkennen, einer Verletzung der Garantie eines fairen Verfahrens innerhalb einer angemessenen Frist vor einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht gleichkomme. Er behauptete ferner, dass er diskriminiert worden sei.<\/p>\n<p>31. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass er mit seinen R\u00fcgen im Wesentlichen Vorw\u00fcrfe hinsichtlich der Auslegung des Rechts und der Anwendung des Rechts auf den Sachverhalt in diesem Fall durch die innerstaatlichen Gerichte aufwirft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen und soweit die ger\u00fcgten Angelegenheiten in seine Zust\u00e4ndigkeit fallen, stellt der Gerichtshof fest, dass dieser Teil der Beschwerde keine Anzeichen f\u00fcr weitere Verletzungen der Konvention erkennen l\u00e4sst. Er ist folglich im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a offensichtlich unbegr\u00fcndet und muss nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckgewiesen werden.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 29.\u00a0Januar 2015.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=384\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=384&text=WEBER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+70287%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=384&title=WEBER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+70287%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=384&description=WEBER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+70287%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 70287\/11 W. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=384\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-384","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/384","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=384"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/384\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":385,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/384\/revisions\/385"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=384"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=384"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=384"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}