{"id":382,"date":"2021-01-03T11:38:29","date_gmt":"2021-01-03T11:38:29","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=382"},"modified":"2021-01-03T11:38:29","modified_gmt":"2021-01-03T11:38:29","slug":"perez-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-15521-08","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=382","title":{"rendered":"PEREZ .\/. Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 15521\/08"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 15521\/08<br \/>\nP..\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6.\u00a0Januar\u00a02015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nund Ale\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20.\u00a0M\u00e4rz\u00a02008 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung der Beschwerdef\u00fchrerin,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Die 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrerin, P., ist spanische Staatsangeh\u00f6rige und in M. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde sie von Herrn F., Rechtsanwalt in G., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre zwei Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Die Regierung des K\u00f6nigreichs Spanien, die \u00fcber ihr Recht auf Beteiligung an dem Verfahren unterrichtet worden war (Artikel\u00a036 Abs.\u00a01 der Konvention und Artikel\u00a044 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs), hat nicht erkl\u00e4rt, dass sie dieses Recht aus\u00fcben wolle.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>4. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>5. Die Beschwerdef\u00fchrerin ist eine ehemalige Bedienstete der Vereinten Nationen (die \u201eVN\u201c oder die \u201eOrganisation\u201c). 1970 trat sie dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (\u201eUnited Nations Development Programme\u201c, UNDP) in New York bei. Sie wurde mehrfach bef\u00f6rdert und wechselte 1998 zum Freiwilligenprogramm der Vereinten Nationen (\u201eUnited NationsVolunteer Programme\u201c, UNV), Amtssitz-Verwaltungsabteilung (\u201eHeadquarters Administration\u201c), in Bonn, Deutschland. Das UNV ist weltweit durch B\u00fcros des UNDP vertreten. Die Beschwerdef\u00fchrerin hatte beim UNV eine F\u00fchrungsposition inne.<\/p>\n<p>6. Bis 1999 wurde die Leistung der Beschwerdef\u00fchrerin in ihren j\u00e4hrlichen Beurteilungen von aufeinanderfolgenden Dienstvorgesetzten durchgehend dahingehend bewertet, dass sie die Anforderungen an ihre jeweilige T\u00e4tigkeit \u00fcbertreffe oder voll erf\u00fclle. 1999 sowie in den Jahren 2000 und 2001 war ein neuer Dienstvorgesetzter jedoch der Auffassung, dass sie die Erwartungen an ihre Leistung nicht erf\u00fcllt habe.<\/p>\n<p>7. Als Folge der negativen Beurteilungen wurde die Beschwerdef\u00fchrerin mit dem Ziel ihrer Neuverwendung in das Personal-Umbesetzungsprogramm des UNV 2002\/2003 (\u201e2002\/2003 UNV reassignmentexercise\u201c) aufgenommen. Mit Schreiben vom 8.\u00a0Juli\u00a02002 wurde sie von der UNV-Personalabteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass im Rahmen des Personal-Umbesetzungsprogramms f\u00fcr sie keine Stelle ausgew\u00e4hlt worden sei und dass ihr eine Frist von einigen Monaten gesetzt werde, um selbst nach einer anderen Stelle innerhalb des UNDP oder anderweitig in der Organisation zu suchen.<\/p>\n<p>8. Am 17.\u00a0Juli\u00a02002 legte die Beschwerdef\u00fchrerin im Hinblick auf eine verwaltungsinterne \u00dcberpr\u00fcfung der negativen Beurteilungen f\u00fcr die Jahre 1999, 2000 und 2001 Widerspruch bei einem Widerspruchsausschuss (\u201eRebuttal Panel\u201c) ein, der sich aus UNDP-Bediensteten zusammensetzte, die gemeinsam vom Personalrat und dem Management ausgew\u00e4hlt wurden.<\/p>\n<p>9. Am 1.\u00a0November\u00a02002 entschied das UNDP-Management, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vom 1.\u00a0November bis zum 4.\u00a0Dezember 2002 ihren Jahresurlaub nehmen sollte. Da die Beschwerdef\u00fchrerin innerhalb der Organisation keine Stelle finden konnte und nach erfolglosen Versuchen seitens des UNDP, eine Einigung in Bezug auf m\u00f6gliche Bedingungen f\u00fcr die Beendigung ihres Dienstvertrags zu erreichen, wurde ihr mit Schreiben vom 3.\u00a0Dezember\u00a02002 f\u00f6rmlich gek\u00fcndigt; ihre K\u00fcndigung sollte am 4.\u00a0M\u00e4rz\u00a02003 wirksam werden. Die K\u00fcndigung wurde mit geplanten Personalk\u00fcrzungen und Stellenstreichungen begr\u00fcndet.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren betreffend die K\u00fcndigung der Beschwerdef\u00fchrerin<\/em><\/p>\n<p>(a) Das verwaltungsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren<\/p>\n<p>10. Am 20.\u00a0Januar\u00a02003 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin beim VN-Generalsekret\u00e4r (der \u201eGeneralsekret\u00e4r\u201c) eine verwaltungsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung der Entscheidung \u00fcber ihre K\u00fcndigung sowie die Aussetzung der K\u00fcndigung.<\/p>\n<p>11. Am 31.\u00a0Januar\u00a02003 gab der Generalsekret\u00e4r entsprechend der Empfehlung des Gemeinsamen Beirats f\u00fcr Beschwerden der VN (\u201eUN Joint Appeals Board\u201c, JAB) vom 29.\u00a0Januar\u00a02003 dem Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Aussetzung ihrer K\u00fcndigung f\u00fcr die Dauer des seit 22.\u00a0Januar\u00a02003 laufenden Widerspruchsverfahrens betreffend ihre Beurteilungen statt.<\/p>\n<p>12. Am 10.\u00a0Juni\u00a02003 legte der Widerspruchsausschuss seinen Bericht vor, in dem er zu dem Ergebnis kam, dass die Leistungsbewertungen der Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr die Jahre\u00a01999 und 2001 aufrecht zu erhalten seien, dass er jedoch bez\u00fcglich der Bewertung f\u00fcr das Jahr\u00a02000 zu keinem endg\u00fcltigen Ergebnis gelangen k\u00f6nne, da das Management die relevanten Unterlagen nicht vorgelegt habe.<\/p>\n<p>13. Am 29.\u00a0August\u00a02003 lehnte der Generalsekret\u00e4r entgegen einer Empfehlung des JAB vom 27.\u00a0August\u00a02003 einen weiteren Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Aussetzung ihrer K\u00fcndigung ab.<\/p>\n<p>14. Das Dienstverh\u00e4ltnis der Beschwerdef\u00fchrerin endete am 31.\u00a0August\u00a02003.<\/p>\n<p>(b) Das Verfahren vor dem Gemeinsamen Beirat f\u00fcr Beschwerden der VN (\u201eUN Joint Appeals Board\u201c, JAB)<\/p>\n<p>15. Am 7.\u00a0M\u00e4rz\u00a02003 hatte die anwaltlich vertretene Beschwerdef\u00fchrerin beim JAB Beschwerde gegen die K\u00fcndigung ihrer Daueranstellung sowie gegen ihre Beurlaubung vom 1.\u00a0November bis 4.\u00a0Dezember\u00a02002 eingelegt.<\/p>\n<p>16. In seinem Bericht vom 28.\u00a0Februar\u00a02005 \u00fcber die Begr\u00fcndetheit der Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin stellte der JAB fest, dass das UNV-Management unmittelbar nach der K\u00fcndigung der Beschwerdef\u00fchrerin eine Kraft mit befristetem Assistentenvertrag zur Erf\u00fcllung ihrer Aufgaben eingestellt habe und dass ihre Stelle somit in Wahrheit nicht abgebaut, sondern sogar h\u00f6hergestuft worden sei. Es sei nicht festgestellt worden, dass das UNDP-Management Ma\u00dfnahmen ergriffen habe, um die Beschwerdef\u00fchrerin ab 1999 darin zu unterst\u00fctzen, ihre Arbeitsleistung zu verbessern. Weiterhin habe das UNDP-Management, als sich die Beschwerdef\u00fchrerin im Personal-Umbesetzungsprogramm 2002\/2003 befunden habe, keine hinreichenden Anstrengungen unternommen, um sie aktiv darin zu unterst\u00fctzen, innerhalb der Organisation eine andere Stelle zu finden. Was die Entscheidung angehe, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vom 1.\u00a0November bis 4.\u00a0Dezember\u00a02002 ihren Jahresurlaub nehmen sollte, stellte der JAB fest, dass, obwohl das Widerspruchsverfahren der Beschwerdef\u00fchrerin betreffend ihre Beurteilungen seit dem 17.\u00a0Juli\u00a02002 anh\u00e4ngig gewesen sei, die Angelegenheit zum Zeitpunkt der Beurlaubung im November 2002 noch keinem Widerspruchsausschuss zugewiesen worden sei. Erst am 22.\u00a0Januar\u00a02003 und erst nachdem die Beschwerdef\u00fchrerin die Aussetzung ihrer K\u00fcndigung beantragt habe, habe die Organisation anerkannt, dass das Widerspruchsverfahren verz\u00f6gert worden sei, und habe dieses eingeleitet. Nach Ansicht des JAB stand es daher nicht im Einklang mit der geltenden Personalordnung, die Beschwerdef\u00fchrerin zu bestrafen, indem sie im November 2002 ihren verbleibenden Jahresurlaub nehmen musste.<\/p>\n<p>17. Der JAB empfahl, der Beschwerdef\u00fchrerin eine finanzielle Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von sechs Netto-Monatsgrundgeh\u00e4ltern f\u00fcr die Verz\u00f6gerung des Widerspruchsverfahrens sowie f\u00fcr das Unterlassen angemessener Ma\u00dfnahmen seitens der Organisation, eine andere geeignete Stelle f\u00fcr sie zu finden, zu zahlen. Er empfahl auch, ihr den Jahresurlaub f\u00fcr den Zeitraum vom 1.\u00a0November bis 4.\u00a0Dezember\u00a02002, der ihr widerrechtlich abgezogen worden sei, wieder gutzuschreiben.<\/p>\n<p>18. Am 3.\u00a0August\u00a02005 wurde die Beschwerdef\u00fchrerin von der Entscheidung des Generalsekret\u00e4rs in Kenntnis gesetzt, dass ihr der Jahresurlaub vom 1.\u00a0November bis 4.\u00a0Dezember\u00a02002 wieder gutgeschrieben w\u00fcrde und sie eine Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von drei Netto-Monatsgrundgeh\u00e4ltern statt, wie vom JAB empfohlen, sechs Monatsgrundgeh\u00e4ltern erhalten w\u00fcrde.<\/p>\n<p>(c) Das Verfahren vor dem VN-Verwaltungsgericht (\u201eUnited Nations Administrative Tribunal\u201c, UNAT)<\/p>\n<p>19. Am 5.\u00a0Juli\u00a02005, erhob der Rechtsanwalt der Beschwerdef\u00fchrerin Klage gegen den Generalsekret\u00e4r der VN beim Verwaltungsgericht der Vereinten Nationen (\u201eUnited Nations Administrative Tribunal\u201c, UNAT) und beantragte u.\u00a0a. ihre Wiedereinstellung, eine vollst\u00e4ndige Entsch\u00e4digung f\u00fcr die ihr seit der K\u00fcndigung am 31.\u00a0August\u00a02003 entstandenen Sch\u00e4den, z.\u00a0B. Sozialversicherung und sonstige Leistungen, sowie Strafschadenersatz.<\/p>\n<p>20. In einem Schreiben an das UNAT vom 25.\u00a0Mai\u00a02007 beantragte die Beschwerdef\u00fchrerin ferner Einsicht in bestimmte Unterlagen, die vom UNDP in dem Verfahren vor dem Widerspruchsausschuss eingereicht worden seien und auf die es in seinem Bericht vom 10.\u00a0Juni\u00a02003 Bezug genommen habe, die ihr aber angeblich nie zur Pr\u00fcfung zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien.<\/p>\n<p>21. Das UNAT erlie\u00df sein Urteil am 28.\u00a0September\u00a02007 (Nr. 1345) nach einem schriftlichen Verfahren. Es f\u00fchrte aus, dass der Widerspruch der Beschwerdef\u00fchrerin zwar am 17.\u00a0Juli\u00a02002 eingelegt worden sei, das Widerspruchsverfahren jedoch erst am 22.\u00a0Januar\u00a02003 nach dem Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin vom 20.\u00a0Januar\u00a02003 auf Aussetzung ihrer K\u00fcndigung begonnen und am 10.\u00a0Juni\u00a02003 geendet habe. Das Verfahren habe somit elf Monate gedauert, eine Verz\u00f6gerung, die, wie von der Organisation anerkannt worden sei, nicht hinnehmbar sei. Das UNAT folgte ferner der Feststellung des JAB, dass die UNDP-Verwaltung nicht alle ihr m\u00f6glichen Anstrengungen unternommen habe, um eine neue Stelle f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrerin zu finden. Es ordnete an, dass die Organisationzus\u00e4tzlich zu der bereits erhaltenen Entsch\u00e4digung eine weitere Entsch\u00e4digung in H\u00f6he von drei Netto-Monatsgrundgeh\u00e4ltern zu zahlen habe, und wies die \u00fcbrigen Einlassungen der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcck. Dem Antrag der Beschwerdef\u00fchrerin auf Einsicht in die vorgenannten bestimmten Unterlagen wurde vom UNAT nicht stattgegeben.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht und die einschl\u00e4gige innerstaatliche und v\u00f6lkerrechtliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Rechtsstellung der VN \/ des UNV<\/em><\/p>\n<p>22. Die Vereinten Nationen wurden 1945 gegr\u00fcndet und haben derzeit 193 Mitgliedstaaten. Deutschland wurde am 18.\u00a0September\u00a01973 als Mitglied in die Vereinten Nationen aufgenommen. Das Entwicklungsprogramm (UNDP) und das Freiwilligenprogramm (UNV) der Vereinten Nationen sind Nebenorgane der VN, die von der Generalversammlung der Organisation gegr\u00fcndet wurden.<\/p>\n<p>23. Nach Artikel 105 Abs.\u00a01 der Charta der Vereinten Nationen genie\u00dft die Organisation im Hoheitsgebiet jedes Mitglieds die Vorrechte und Immunit\u00e4ten, die zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind.<\/p>\n<p>24. Das \u00dcbereinkommen \u00fcber die Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Vereinten Nationen (das \u201eAllgemeine \u00dcbereinkommen\u201c) vom 13.\u00a0Februar\u00a01946, dessen Vertragspartei Deutschland seit dem 5.\u00a0November\u00a01980 ist, sieht vor:<\/p>\n<p>\u201eArtikel II<\/p>\n<p>Abschnitt 2 Die Organisation der Vereinten Nationen, ihr Verm\u00f6gen und ihre Guthaben, gleichviel wo und in wessen Besitz sie sich befinden, genie\u00dfen Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit, soweit nicht im Einzelfall die Organisation ausdr\u00fccklich darauf verzichtet hat. [&#8230;]<\/p>\n<p>Artikel VIII<\/p>\n<p>Abschnitt 29 Die Organisation der Vereinten Nationen sorgt f\u00fcr geeignete Verfahren zur Beilegung<\/p>\n<p>a) von Streitigkeiten aus privatrechtlichen Vertr\u00e4gen oder von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen die Organisation Streitpartei ist, [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>25. Das Allgemeine \u00dcbereinkommen wird durch das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen \u00fcber den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen (das \u201eSitzabkommen\u201c) vom 10.\u00a0November\u00a01995 erg\u00e4nzt, dessen Artikel\u00a04 die Anwendbarkeit des Allgemeinen \u00dcbereinkommens auf das UNV vorsieht. \u00dcberdies enth\u00e4lt es in Artikel\u00a09 Abs.\u00a01 und in Artikel\u00a026 Abs.\u00a01 Buchst.\u00a0a Vorschriften, die jeweils Abschnitt 2 bzw. Abschnitt 29 Buchst.\u00a0a des Allgemeinen \u00dcbereinkommens gleichkommen.<\/p>\n<p><em>2. Das VN-System f\u00fcr interne Beschwerden bez\u00fcglich dienstrechtlicher Streitigkeiten<\/em><\/p>\n<p>26. Mittels des zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Streitigkeit anwendbaren internen Beschwerdesystems der VN konnten VN-Bedienstete, die der Ansicht waren, dass eine Entscheidung der VN-Verwaltung gegen ihre Anstellungsbedingungen versto\u00dfen habe, eine verwaltungsrechtliche \u00dcberpr\u00fcfung dieser Entscheidung durch den VN-Generalsekret\u00e4r beantragen. Erwiderte der Generalsekret\u00e4r nicht innerhalb der in den einschl\u00e4gigen Vorschriften vorgesehenen Frist oder war seine Erwiderung f\u00fcr den Bediensteten nachteilig, so konnte dieser Beschwerde beim Gemeinsamen Beirat f\u00fcr Beschwerden (JAB) erheben. Der aus drei Bediensteten bestehende JAB gab nach Pr\u00fcfung der Angelegenheit eine unverbindliche Empfehlung an den Generalsekret\u00e4r ab, der endg\u00fcltig \u00fcber die Beschwerde entschied.<\/p>\n<p>27. Die endg\u00fcltigen Entscheidungen des Generalsekret\u00e4rs konnten dann vor dem Verwaltungsgericht der Vereinten Nationen (UNAT) angefochten werden. Das UNAT wurde 1950 von der Generalversammlung mit dem Zweck gegr\u00fcndet, das Dienstverh\u00e4ltnis betreffende Streitigkeiten zwischen Bediensteten der Vereinten Nationen und der Organisation beizulegen.<\/p>\n<p>28. Die Richter am UNAT, die \u00fcber richterliche Erfahrungen auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts verf\u00fcgen mussten, wurden von der Generalversammlung f\u00fcr vier Jahre ernannt; ihre Wiederernennung war einmal m\u00f6glich. Kein Mitglied des UNAT konnte von der Generalversammlung entlassen werden, es sei denn, die anderen Mitglieder waren einstimmig der Auffassung, dass er oder sie f\u00fcr eine weitere T\u00e4tigkeit nicht geeignet sei (Artikel 3 des UNAT-Statuts, angenommen von der Generalversammlung durch die Resolution 351 A [IV] vom 24.\u00a0November\u00a01949 in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Streitigkeit geltenden Fassung).<\/p>\n<p>29. In Verfahren vor dem UNAT mussten alle dem UNAT vorgelegten schriftlichen Erkl\u00e4rungen sowie alle auf Verlangen des UNAT-Pr\u00e4sidenten eingereichten zus\u00e4tzlichen Unterlagen an die anderen Parteien \u00fcbermittelt werden, es sei denn, das Gericht lehnte auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung der anderen Parteien die \u00dcbermittlung ab (siehe Artikel\u00a010 der Verfahrensordnung des Verwaltungsgerichts der Vereinten Nationen, angenommen durch das Gericht am 7.\u00a0Juni\u00a01950, in der zum Zeitpunkt der in Rede stehenden Streitigkeiten geltenden ge\u00e4nderten Fassung). Ein Kl\u00e4ger konnte seine Sache vor dem Gericht pers\u00f6nlich, im schriftlichen oder m\u00fcndlichen Verfahren vortragen. Er konnte auch einen Bediensteten der Vereinten Nationen mit seiner Vertretung beauftragen oder von einem Rechtsanwalt, der in einem der Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation zugelassen ist, vertreten werden (siehe Artikel\u00a013 der UNAT-Verfahrensordnung). Eine m\u00fcndliche Verhandlung hatte stattzufinden, wenn der Vorsitzende dies beschlossen oder eine der Parteien dies beantragt und der Vorsitzende zugestimmt hat (siehe Artikel\u00a015 Abs.\u00a01 der UNAT-Verfahrensordnung).<\/p>\n<p>30. Befand das Gericht eine Klage f\u00fcr begr\u00fcndet, musste es die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung anordnen. Gleichzeitig musste es die H\u00f6he der wegen der erlittenen Verletzung an den Kl\u00e4ger zu zahlenden Entsch\u00e4digung festlegen, sollte der Generalsekret\u00e4r im Interesse der VN entscheiden, dass der Kl\u00e4ger entsch\u00e4digt werden sollte, ohne dass weitere Ma\u00dfnahmen in seiner Angelegenheit ergriffen wurden. In der Regel sollte eine solche Entsch\u00e4digung das Nettogrundgehalt des Kl\u00e4gers f\u00fcr zwei Jahre nicht \u00fcbersteigen (siehe Artikel\u00a010 Abs.\u00a01 des Statuts).<\/p>\n<p><em>3. Der Bericht der Gruppe f\u00fcr die Neugestaltung des Systems der internen Rechtspflege der Vereinten Nationen (\u201eRedesign Panel\u201c)<\/em><\/p>\n<p>31. Im Januar 2006 gr\u00fcndete der VN-Generalsekret\u00e4r die Gruppe f\u00fcr die Neugestaltung des Systems der internen Rechtspflege der Vereinten Nationen (\u201eRedesign Panel\u201c) und reagierte damit auf einen Antrag der VN-Generalversammlung in deren Resolution 59\/283 auf Einsetzung einer Gruppe externer, unabh\u00e4ngiger Experten, die das System der internen Rechtspflege der Vereinten Nationen \u00fcberpr\u00fcfen und m\u00f6glicherweise neu gestalten sollten. Die Gruppe legte ihren Bericht am 28.\u00a0Juli\u00a02006 vor. Die ma\u00dfgeblichen Passagen aus dem Bericht lauten wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eZusammenfassung<\/p>\n<p>[&#8230;] Die Gruppe hat festgestellt, dass das System der internen Rechtspflege der Vereinten Nationen \u00fcberholt und ineffektiv ist, schlecht funktioniert und es ihm an Unabh\u00e4ngigkeit fehlt [&#8230;]<\/p>\n<p>II. \u00dcbersicht<\/p>\n<p>5. Die Gruppe hat festgestellt, dass die interne Rechtspflege der Vereinten Nationen weder professionell noch unabh\u00e4ngig ist. Das System der internen Rechtspflege in seiner derzeitigen Form ist extrem langsam, mit unzureichenden Mitteln ausgestattet, ineffizient und somit letztlich unwirksam. Es erf\u00fcllt viele der in den v\u00f6lkerrechtlichen Menschenrechts\u00fcbereink\u00fcnften festgelegten Mindeststandards eines rechtsstaatlichen Verfahrens nicht [&#8230;]<\/p>\n<p>9. [&#8230;] die Schaffung eines professionellen Systems der internen Rechtspflege ist unerl\u00e4sslich, wenn die Vereinten Nationen vermeiden wollen, dass \u2013 was gegenw\u00e4rtig der Fall ist &#8211; mit zweierlei Ma\u00df gemessen wird, indem die mittlerweile international allgemein anerkannten und von der Organisation mit ihren Programmen angestrebten Rechtsstandards innerhalb des Sekretariats oder innerhalb der Fonds und Programme selbst nicht eingehalten werden. Diese internationalen Standards umfassen das Recht auf ein zust\u00e4ndiges, unabh\u00e4ngiges und unparteiisches Gericht, wenn \u00fcber die Rechte einer Person entschieden wird, das Recht auf Rechtsmittel und das Recht auf anwaltliche Vertretung.<\/p>\n<p>10. [&#8230;] Aus internationalen Standards ergibt sich klar, dassbei strittigen Tatsachenfragenauch Verhandlungen erforderlich sind. [&#8230;]<\/p>\n<p>V. Das f\u00f6rmliche System<\/p>\n<p>71. Eine Reihe von Schwierigkeiten innerhalb des f\u00f6rmlichen Systems der Rechtspflege sind auf das Statut und die Rechtsprechung des UNAT zur\u00fcckzuf\u00fchren. Nach Artikel\u00a010.1 seines Statuts kann das UNAT die Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs anordnen. Es muss jedoch gleichzeitig den Entsch\u00e4digungsbetrag festsetzen (im Regelfall auf zwei Jahre des Nettogrundgehalts des Kl\u00e4gers begrenzt), dessen Zahlung der Generalsekret\u00e4r wahlweise beschlie\u00dfen kann, wenn dies als den Interessen der Organisation dienlich angesehen wird. Die Befugnis des Generalsekret\u00e4rs, zwischen der Erf\u00fcllung des geltend gemachten Anspruchs und der Zahlung eines begrenzten Schadenersatzes zu w\u00e4hlen, kann zu einer unangemessenen Entsch\u00e4digung f\u00fchren, was in einigen F\u00e4llen auch vorkommt, insbesondere wenn es um eine rechtswidrige K\u00fcndigung oder Nichtverl\u00e4ngerung eines Vertrages geht. Ein System, das keine angemessene Entsch\u00e4digung oder sonstige angemessene Abhilfe gew\u00e4hrleisten kann, weist grundlegende M\u00e4ngel auf. Noch wichtiger ist, dass ein System, das keine Befugnis beinhaltet, \u00fcber Rechte und angemessene Abhilfema\u00dfnahmen abschlie\u00dfend zu entscheiden, mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit nicht zu vereinbaren ist.<\/p>\n<p>72. Die Entscheidungen des UNAT sind nicht immer einheitlich und seine Rechtsprechung ist nicht gut entwickelt. Insbesondere ist seine Rechtsprechung bez\u00fcglich der Pflichten, die eine internationale Organisation gegen\u00fcber ihren Bediensteten hat, nicht koh\u00e4rent. Daher gibt es die weitverbreitete und im Gro\u00dfen und Ganzen zutreffende Meinung, dass das f\u00f6rmliche System der Rechtspflege, wenn \u00fcberhaupt, nur ein geringes Ma\u00df an Schutz der Rechte des Einzelnen bietet, wie etwa das Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz oder das Recht auf faire und diskriminierungsfreie Behandlung.<\/p>\n<p>VI. Vertretung durch einen Rechtsbeistand<\/p>\n<p>100. Die Gruppe von Rechtsbeist\u00e4nden, die 1984 f\u00f6rmlich gegr\u00fcndet wurde und daf\u00fcr zust\u00e4ndig ist, den Bediensteten der Vereinten Nationen bei Verfahren im System der internen Rechtspflege rechtliche Vertretung und Beistand zu bieten, ist mit v\u00f6llig unzureichenden Mitteln ausgestattet und nicht professionalisiert. [&#8230;]<\/p>\n<p>106. Die Gruppe stellt fest, dass der Rechtsbeistand f\u00fcr das Management der Organisation nicht von Freiwilligen ohne juristische Ausbildung, sondern von einem Stab professioneller Rechtsanw\u00e4lte in der Hauptabteilung Management und im Bereich Rechtsangelegenheiten \u00fcbernommen wird. Diese Ungleichheit bei den rechtlichen Mitteln, die dem Management und den Bediensteten zur Verf\u00fcgung stehen, hat zu einer krassen Waffenungleichheit im internen System der Rechtspflege gef\u00fchrt.\u201c<\/p>\n<p>32. 2007 beschloss die Generalversammlung auf Grundlage der Empfehlungen des Redesign Panels und auf Vorschlag des Generalsekret\u00e4rs hin, ein neues System f\u00fcr die Bearbeitung interner Streitigkeiten und Disziplinarangelegenheiten in den Vereinten Nationen einzuf\u00fchren. Das neue zweistufige System mit einem Gericht der Vereinten Nationen f\u00fcr dienstrechtliche Streitigkeiten und einem Berufungsgericht der Vereinten Nationen wurde am 1.\u00a0Juli\u00a02009 in Kraft gesetzt.<\/p>\n<p><em>4. Die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>(a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>33. Das Bundesverfassungsgericht ist f\u00fcr Verfassungsbeschwerden zust\u00e4ndig, die Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt betreffen (siehe Art.\u00a093 Abs.\u00a01 Nr.\u00a04a\u00a0GG). Nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fallen darunter nicht nur Akte deutscher Beh\u00f6rden, sondern auch Akte supranationaler Organisationen, die Grundrechtsberechtigte in Deutschland betreffen (siehe beispielsweise Bundesverfassungsgericht,\u00a02\u00a0BvR\u00a02134,\u00a02159\/92, Urteil vom 12.\u00a0Oktober\u00a01993, BVerfGE Band\u00a089, S.\u00a0155\u00a0ff.,\u00a0174\u00a0f. [Maastricht-Urteil]; 2\u00a0BvR\u00a01458\/03, Entscheidung vom 3.\u00a0Juli\u00a02006, Rdnr.\u00a012 [der Online-Version]).<\/p>\n<p>34. Allerdings \u00fcbt das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit im Hinblick auf Akte supranationaler Organisationen nur dann aus, wenn von dem Beschwerdef\u00fchrer hinreichend substantiiert dargelegt wurde, dass das von der internationalen Organisation gew\u00e4hrte Niveau des Grundrechtsschutzes generell und offenkundig nicht das vom Grundgesetz geforderte Niveau erreiche (siehe beispielsweise Bundesverfassungsgericht,\u00a02\u00a0BvR\u00a0197\/83, Entscheidung vom 22.\u00a0Oktober\u00a01986, BVerfGE, Band.\u00a073, S.\u00a0339\u00a0ff.,\u00a0387\u00a0[Solange II]; 2\u00a0BvL\u00a01\/97, Entscheidung vom 7.\u00a0Juni\u00a02000, BVerfGE, Band\u00a0102, S.\u00a0147\u00a0ff.,\u00a0164; 2\u00a0BvR\u00a02368\/99, Entscheidung vom 4.\u00a0April\u00a02001, Rdnrn.\u00a09\u00a0ff.; 2\u00a0BvR\u00a01458\/03, Entscheidung vom 3.\u00a0Juli\u00a02006, Rdnr.\u00a021).<\/p>\n<p>(b) Der Beschluss vom 28.\u00a0November\u00a02005<\/p>\n<p>35. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.\u00a0November\u00a02005 (2\u00a0BvR\u00a01751\/03) betraf die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts, den Beschwerdef\u00fchrer nicht als Vertreter bei diesem Amt zuzulassen, da er die Eignungspr\u00fcfung nicht bestanden habe.<\/p>\n<p>36. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass sich die Beschwerde gegen einen Akt \u201e\u00f6ffentlicher Gewalt\u201c richte, da die in Rede stehende Entscheidung in der deutschen Rechtsordnung eine unmittelbare Wirkung gegen\u00fcber einem Grundrechtsberechtigten erzeuge.<\/p>\n<p>37. Das Rechtsschutzsystem des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens entspreche aber dem Standard, der dem Grundgesetz zufolge bei der \u00dcbertragung von Hoheitsrechten gewahrt sein m\u00fcsse. Der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der vom Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommen bei der Zulassung von Vertretern gew\u00e4hrte Schutz der Menschenrechte generell und offenkundig nicht das vom Grundgesetz geforderte Ausma\u00df erreiche. Dies gelte auch, wenn man von einer Schutzpflicht des Staates ausgehe, da der Beschwerdef\u00fchrer auch in diesem Fall darzulegen gehabt h\u00e4tte, dass ein strukturelles Rechtsschutzdefizit bestanden habe, dessen sich die Bundesregierung h\u00e4tte annehmen m\u00fcssen. Das Bundesverfassungsgericht \u00fcbte seine Gerichtsbarkeit daher nicht aus.<\/p>\n<p>(c) Der Beschluss vom 22. Juni 2006<\/p>\n<p>38. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.\u00a0Juni\u00a02006 (2\u00a0BvR\u00a02093\/05 \u2013 die angegriffene Entscheidung in der Rechtssache K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a0415\/07) betraf die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts, den Beschwerdef\u00fchrer nicht einzustellen.<\/p>\n<p>39. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen die Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts zur Entscheidung anzunehmen. Es befand die Beschwerde, in der der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere eine Verletzung seines Grundrechts auf Zugang zu einem Gericht geltend gemacht hatte, f\u00fcr unzul\u00e4ssig. Eine Verfassungsbeschwerde sei nur gegen Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt gegeben und der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht dargelegt, dass es in seinem Fall um einen solchen Akt gehe.<\/p>\n<p>40. Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte, dass die Europ\u00e4ische Patentorganisation nach dem Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommen im Rahmen ihrer amtlichen T\u00e4tigkeit Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit der innerstaatlichen Gerichte genie\u00dfe. Dar\u00fcber hinaus wies es erneut darauf hin, dass Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt nicht nur Akte deutscher staatlicher Stellen umfassten. Der Begriff erfasse auch Akte supranationaler Organisationen wie der Europ\u00e4ischen Patentorganisation und seines Exekutivorgans, des Europ\u00e4ischen Patentamts, die Grundrechtsberechtigte in Deutschland betr\u00e4fen.<\/p>\n<p>41. Die in Rede stehende Entscheidung des Pr\u00e4sidenten des Europ\u00e4ischen Patentamts k\u00f6nne jedoch nicht als Akt angesehen werden, der die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffe, da er in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine Rechtswirkung entfalte. Ma\u00dfnahmen, die das Verh\u00e4ltnis zwischen der internationalen Organisation und ihren Mitarbeitern oder Bewerbern betr\u00e4fen, betr\u00e4fen in der Regel nur den Binnenbereich der Organisation. Die Tatsache, dass es sich bei dem Beschwerdef\u00fchrer um einen in Deutschland ans\u00e4ssigen Deutschen handele, der, w\u00e4re er eingestellt worden, in Deutschland gearbeitet h\u00e4tte, \u00e4ndere an dieser Schlussfolgerung nichts. Das Gericht r\u00e4umte ein, dass die Anstellung des Beschwerdef\u00fchrers einen Akt supranationaler Natur dargestellt h\u00e4tte, der wegen der mit ihr verbundenen \u00c4nderung des rechtlichen Status des Beschwerdef\u00fchrers konkrete Auswirkungen innerhalb der deutschen Rechtsordnung gehabt h\u00e4tte. Die Ablehnung der Anstellung habe jedoch keine derartige Rechtswirkung. Die Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts erstrecke sich nicht auf solche internen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>42. Das Bundesverfassungsgericht stellte weiter fest, dass es angesichts der Unzul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nicht \u00fcber die Frage entscheiden m\u00fcsse, ob der Rechtsschutzstandard innerhalb der Europ\u00e4ischen Patentorganisation bei Personalfragen den grundgesetzlichen Anforderungen entspreche, die bei Hoheitsrechts\u00fcbertragungen gewahrt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p>(d) Der Beschluss vom 3.\u00a0Juli\u00a02006<\/p>\n<p>43. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 3.\u00a0Juli\u00a02006 (2\u00a0BvR\u00a01458\/03) betraf die vor\u00fcbergehende Verweigerung des Zugriffs auf das interne E-Mail-System der Organisation im Falle der beschwerdef\u00fchrenden Besch\u00e4ftigten des Europ\u00e4ischen Patentamts.<\/p>\n<p>44. Das Bundesverfassungsgericht wies die Beschwerde als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck, da nicht belegt worden sei, dass sie sich gegen einen Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt richte. Es unterstrich, dass derartige Akte auch Akte supranationaler Organisationen umfassten, auf die Deutschland Hoheitsrechte \u00fcbertragen habe, und die innerhalb der deutschen Rechtsordnung eine unmittelbare Rechtswirkung entfalteten, also die Rechtsposition Einzelner innerhalb dieser Rechtsordnung ver\u00e4nderten. Durch die angegriffene Entscheidung werde die Position der Beschwerdef\u00fchrer innerhalb der deutschen Rechtsordnung jedoch nicht ver\u00e4ndert. Gegen das Vorliegen eines Aktes der \u00f6ffentlichen Gewalt spreche weiterhin, dass das Europ\u00e4ische Patentamt bei dienstrechtlichen Streitigkeiten Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit genie\u00dfe.<\/p>\n<p>45. Ferner k\u00f6nne, wie vom Bundesverfassungsgericht zuvor festgestellt worden sei (hier wurde auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.\u00a0November\u00a02005, 2\u00a0BvR\u00a01751\/03, verwiesen, siehe Rdnrn.\u00a035-37), ein Schutzpflichtenansatz zugrunde gelegt werden, wenn es um den Binnenbereich einer internationalen Organisation gehe. In diesem Bereich k\u00f6nne nur dann Rechtsschutz gew\u00e4hrt werden, wenn der deutsche Gesetzgeber und die Bundesregierung mit geeigneten Mitteln darauf hinwirkten, dass ein etwaiger grundrechtswidriger Zustand in der zwischenstaatlichen Einrichtung beseitigt werde. Das Unterlassen entsprechender Schritte durch die deutschen staatlichen Beh\u00f6rden im Zusammenhang mit der hinsichtlich des angegriffenen Aktes ergangenen endg\u00fcltigen Entscheidung w\u00fcrde dann einen Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt darstellen.<\/p>\n<p>46. Es fehle diesbez\u00fcglich allerdings an einem entsprechenden Vortrag der Beschwerdef\u00fchrer. Genau wie im Bereich der supranationalen Befugnisse einer Organisation sei erforderlich, dass die Beschwerdef\u00fchrer substantiiert den Bestand eines strukturellen Rechtsschutzdefizits innerhalb der Organisation darlegten. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, es habe bereits fr\u00fcher best\u00e4tigt, dass das Rechtsschutzsystem des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens und das bei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation im Wesentlichen dem Standard des Grundgesetzes entspreche.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>47. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte, dass die Verfahren vor den internen Rechtsmittelorganen der VN und dem UNAT durch offensichtliche M\u00e4ngel hinsichtlich des Verfahrens, des materiellen Rechts und der Praxis gekennzeichnet gewesen seien und die Anforderungen an ein faires Verfahren im Sinne von Artikel\u00a06 der Konvention nicht erf\u00fcllt h\u00e4tten. Deutschland sei f\u00fcr diese mangelhaften Verfahren verantwortlich zu machen, da es nicht daf\u00fcr Sorge getragen habe, dass ihr durch ein VN-internes Streitbeilegungsverfahren ein den Konventionsnormen gleichwertiger Schutz ihrer Grundrechte gew\u00e4hrt werde.<\/p>\n<p>48. Die Beschwerdef\u00fchrerin trug ferner vor, dass der beschwerdegegnerische Staat dadurch, dass er den VN Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit gew\u00e4hrt habe, ihr unter Verletzung von Artikel 6 der Konvention den Zugang zu einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen Gericht zur Verhandlung \u00fcber ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche verwehrt habe.<\/p>\n<p>49. Der Beschwerdef\u00fchrerin zufolge hat ihr der beschwerdegegnerische Staat \u00fcberdies nicht wie nach Artikel\u00a013 der Konvention erforderlich einen wirksamen Rechtsbehelf in der innerstaatlichen Rechtsordnung zur Verf\u00fcgung gestellt, um diesen Verst\u00f6\u00dfen gegen Artikel\u00a06 abzuhelfen.<\/p>\n<p>50. Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00fcgte schlie\u00dflich unter Berufung auf Artikel\u00a03 der Konvention, dass sie von den beteiligten hohen Beamten der Organisation und ihrer Sonderorganisationen unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei. Insbesondere h\u00e4tten diese Beamten wiederholt versucht, sie einzusch\u00fcchtern, um sie dazu zu zwingen, eine f\u00fcr sie nachteilige Vereinbarung \u00fcber die Beendigung ihres Dienstverh\u00e4ltnisses zu akzeptieren.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>51. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber die mangelhaften Verfahren vor den internen Rechtsmittelorganen der VN und dem UNAT einerseits und \u00fcber den fehlenden Zugang zu den deutschen Gerichten andererseits allein nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention zu pr\u00fcfen sind, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Die behauptete Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention in dem internen \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren der VN<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Deutschlands Verantwortlichkeit rationepersonae<\/em><\/p>\n<p>52. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin die Unfairness der Verfahren vor den internen Rechtsmittelorganen der VN und dem UNAT r\u00fcgte, hat der Gerichtshof zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob die Beschwerdef\u00fchrerin insoweit unter die Zust\u00e4ndigkeit des beschwerdegegnerischen Staates fiel (Artikel 1 der Konvention).<\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Die Regierung<\/p>\n<p>53. Die Regierung machte geltend, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen Bosphorus Hava Yollar\u0131TurizmveTicaretAnonim\u015eirketi\u00a0.\/.\u00a0Irland ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a045036\/98, ECHR 2005\u2011VI)\u00a0und Gasparini\u00a0.\/.\u00a0Italien und Belgien ([Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a010750\/03, 12.\u00a0Mai\u00a02009) die Mitgliedstaaten von internationalen Organisationen nur dann f\u00fcr Akte innerhalb dieser Organisation verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnten, wenn der interne Streitbeilegungsmechanismus der Organisation einen offensichtlich mangelhaften Schutz der Konventionsrechte biete (objektives Element) und dies f\u00fcr die betreffenden Staaten bei \u00dcbertragung der Hoheitsrechte erkennbar gewesen sei (subjektives Element). Dar\u00fcber hinaus m\u00fcssten bei dem in Rede stehenden konkreten Streitbeilegungsverfahren die Konventionsrechte der Beschwerdef\u00fchrerin verletzt worden sein.<\/p>\n<p>54. Im Hinblick auf eine bestehende objektive Mangelhaftigkeit des internen Streitbeilegungsmechanismus der VN zur ma\u00dfgeblichen Zeit brachte die Regierung insbesondere vor, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention nicht dadurch verletzt worden sei, dass zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens der Beschwerdef\u00fchrerin eine m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt worden sei, da eine m\u00fcndliche Verhandlung in den internen Verfahren internationaler Organisationen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht notwendig sei (sie berief sich auf die Rechtssache Gasparini, a.\u00a0a.\u00a0O.). Im Hinblick auf die Behauptung der Beschwerdef\u00fchrerin, ihr Recht auf Waffengleichheit sei verletzt worden, da ihr w\u00e4hrend des Verfahrens der Zugang zu entscheidungserheblichen Dokumenten verweigert worden sei, brachte die Regierung vor, dass sie dazu nicht Stellung nehmen k\u00f6nne, da sie hierzu keine Informationen von den VN erhalten habe. In jedem Fall h\u00e4tte die Regierung eine solche Verletzung nicht hervorsehen k\u00f6nnen, da Artikel\u00a010 der UNAT-Verfahrensordnung (siehe Rdnr.\u00a029) ausdr\u00fccklich bestimme, dass von einer Partei vorgelegte Dokumente allen anderen Parteien zuzuleiten seien.<\/p>\n<p>55. Was die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber die mangelnde \u2013 nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 erforderliche \u2013 Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit des UNAT angeht, betonte die Regierung, dass dessen Richter von der Generalversammlung f\u00fcr eine vierj\u00e4hrige, einmal verl\u00e4ngerbare Amtszeit benannt worden seien und nur von dieser habe abberufen werden k\u00f6nnen, wenn s\u00e4mtliche \u00fcbrigen Richter der Auffassung gewesen seien, dass der Betroffene f\u00fcr den weiteren Dienst nicht geeignet sei (Artikel\u00a03 des UNAT-Statuts).<\/p>\n<p>56. Die Regierung brachte vor, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in jedem Fall nicht nachgewiesen habe, dass es f\u00fcr Deutschland bei \u00dcbertragung der Hoheitsrechte auf die VN im Jahr 1973 (siehe die Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Rechtssache Gasparini, a.\u00a0a.\u00a0O.) Gr\u00fcnde f\u00fcr die Annahme gegeben h\u00e4tte, dass das interne Streitbeilegungssystem der VN offensichtlich unzureichend gewesen w\u00e4re. Erst der sp\u00e4tere, im Jahr 2006 ver\u00f6ffentlichte Bericht des Redesign Panels der VN habe eine Reihe von M\u00e4ngeln ans Licht gebracht. Die Bundesregierung habe daraufhin sofort auf eine Umgestaltung des VN-Rechtsschutzsystems hingewirkt.<\/p>\n<p>(ii) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>57. Nach dem Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin war der Sachverhalt ihrer Rechtssache der Hoheitsgewalt des beschwerdegegnerischen Staates zuzurechnen, so dass dieser gem\u00e4\u00df der Konvention zur Verantwortung gezogen werden k\u00f6nne. Sie betonte, dass Deutschland der im Fall Bosphorus (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0155) entwickelten Rechtsprechung des Gerichtshofs zufolge nach Artikel\u00a01 der Konvention f\u00fcr alle Handlungen und Unterlassungen seiner Organe verantwortlich bleibe, und zwar unabh\u00e4ngig davon, ob die Handlung oder Unterlassung eine Folge der Notwendigkeit gewesen sei, v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Dar\u00fcber hinaus habe der Gerichtshof ein staatliches Handeln in seiner Entscheidung im Fall Gasparini (a.\u00a0a\u00a0.O.) nicht als Voraussetzung daf\u00fcr angesehen, eine Verantwortlichkeit eines Mitgliedstaats festzustellen. Das Vorliegen eines strukturellen Defizits im internen Rechtsschutzsystem einer internationalen Organisation, aufgrund dessen das Rechtspflegesystem offensichtlich unzureichend sei, reiche daf\u00fcr aus, dass Mitgliedstaaten nach der Konvention verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnten.<\/p>\n<p>58. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte vor, das Verfahren gegen sie habe den Standards des Artikels\u00a06 der Konvention in mehreren Punkten nicht gen\u00fcgt. Insbesondere sei ihr w\u00e4hrend des gesamten \u00dcberpr\u00fcfungsverfahrens keine m\u00fcndliche Verhandlung zuteil geworden, obwohl es um ihre Arbeitsleistung gegangen sei, die ein neuer Vorgesetzter abweichend von ihren fr\u00fcheren vorbildlichen Beurteilungen unterschiedlich bewertet habe. Ihr Recht auf Waffengleichheit sei insoweit missachtet worden, als sie nicht zu allen vom UNDP vorgelegten und sowohl vom Widerspruchsausschuss als auch vom UNAT in Bezug genommenen, mit ihrem Fall in Zusammenhang stehenden Unterlagen Zugang erhalten habe.<\/p>\n<p>59. Im Hinblick auf den UNAT im Allgemeinen r\u00fcgte sie, dass es beim Auswahlverfahren f\u00fcr UNAT-Richter an eindeutigen Anfordernissen hinsichtlich der Qualifikationen fehle; ferner r\u00fcgte sie deren fehlende Unparteilichkeit und Unabh\u00e4ngigkeit angesichts ihrer kurzen, verl\u00e4ngerbaren Amtszeit, sowie die Unfairness des Verfahrens vor dem UNAT aufgrund von dessen offensichtlich inkonsistenter Rechtsprechung. Dar\u00fcber hinaus k\u00f6nne das UNAT nach Artikel\u00a010 Abs.\u00a01 seines Statuts (siehe Rdnr.\u00a030) in F\u00e4llen einer rechtswidrigen K\u00fcndigung keine geeignete, da es verpflichtet sei, neben der Anordnung der Erf\u00fcllung eines geltend gemachten Anspruchs einen begrenzten Schadenersatz festzulegen, den der Generalsekret\u00e4r alternativ zu zahlen entscheiden k\u00f6nne, wenn dies als den Interessen der VN zutr\u00e4glich angesehen werde.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>(i) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>60. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Tatsache allein, dass eine internationale Organisation oder ein internationales Gericht ihren\/seinen Sitz oder R\u00e4umlichkeiten im Hoheitsgebiet des beschwerdegegnerischen Staates hat, kein hinreichender Grund daf\u00fcr ist, die ger\u00fcgten Angelegenheiten dem betreffenden Staat zuzurechnen (vgl. Gali\u0107\u00a0.\/.\u00a0Niederlande [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a022617\/07, Rdnr.\u00a046, 9.\u00a0Juni\u00a02009; Blagojevi\u0107\u00a0.\/.\u00a0Niederlande [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a049032\/07, Rdnr.\u00a046, 9.\u00a0Juni\u00a02009; und Lopez Cifuentes.\u00a0\/.\u00a0Spanien [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a018754\/06, Rdnr.\u00a025, 7.\u00a0Juli\u00a02009).<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er j\u00fcngst in einer Reihe von Individualbeschwerden Entscheidungen erlassen hat, bei denen die angefochtene Entscheidung von einem internen Organ einer internationalen Organisation oder einem internationalen Gericht au\u00dferhalb der Gerichtsbarkeit des beschwerdegegnerischen Staates stammte und mit einer dienstrechtlichen Streitigkeit im Zusammenhang stand, die vollst\u00e4ndig innerhalb der internen Rechtsordnung einer internationalen Organisation, die eine von ihrem Mitgliedstaat unabh\u00e4ngige Rechtspers\u00f6nlichkeit hatte, angesiedelt war. Ob die beschwerdegegnerischen Staaten in diesen F\u00e4llen nach der Konvention verantwortlich gemacht werden konnten, hing entscheidend davon ab, ob die betreffenden Staaten direkt oder indirekt in den Streit eingegriffen hatten und ob davon ausgegangen werden konnte, dass eine Handlung oder Unterlassung dieser Staaten oder ihrer Beh\u00f6rden ihre Verantwortlichkeit nach der Konvention ausl\u00f6ste. War dies nicht der Fall, ging der Gerichtshof davon aus, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht \u201eder Hoheitsgewalt\u201c der betreffenden Staaten im Sinne von Artikel 1 der Konvention unterstanden, und erkl\u00e4rte die Beschwerden daher insoweit f\u00fcr rationepersonae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar (siehe, u.\u00a0a. Boivin\u00a0.\/.\u00a034\u00a0Mitgliedstaaten des Europarats [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a073250\/01, ECHR\u00a02008; Connolly\u00a0.\/.\u00a015 Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a073274\/01, 9.\u00a0Dezember\u00a02008; Beygo\u00a0.\/.\u00a046 Mitgliedstaaten des Europarats [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a036099\/06, 16.\u00a0Juni\u00a02009; Lopez Cifuentes, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a027-30; siehe auch sinngem\u00e4\u00df Etablissements Biret et Cie S.A. und Biret International\u00a0.\/.\u00a015 Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a013762\/04, 9.\u00a0Dezember\u00a02008; siehe auch die Verweise auf diese Rechtsprechung in Gasparini\u00a0.\/.\u00a0Italien und Belgien [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a010750\/03, 12.\u00a0Mai\u00a02009, und R.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a040382\/04, 16.\u00a0Juni 2009, in denen der Gerichtshof die entsprechenden Beschwerden aus weiteren, zus\u00e4tzlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet befand).<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof pr\u00fcfte im Anschluss daran R\u00fcgen bez\u00fcglich Handlungen internationaler Organisationen und Gerichte in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen diesen Organisationen und ihren Bediensteten im Lichte seiner Rechtsprechung zur Frage der Verantwortlichkeit von Staaten im Fall Bosphorus (Bosphorus Hava Yollar\u0131TurizmveTicaretAnonim\u015eirketi\u00a0.\/.\u00a0Irland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a045036\/98, Rdnrn.\u00a0152\u2011156, ECHR 2005\u2011VI), insbesondere im Fall Gasparini (a.\u00a0a.\u00a0O.). Im Fall Gasparini leitete der Gerichtshof aus den im Fall Bosphorusentwickelten Grunds\u00e4tzen ab, dass, wenn Konventionsstaaten einen Teil ihrer Hoheitsrechte auf eine internationale Organisation \u00fcbertragen, zu deren Mitgliedern sie geh\u00f6ren, sie verpflichtet sind zu \u00fcberwachen, dass die durch die Konvention garantierten Rechte innerhalb dieser Organisation einen Schutz genie\u00dfen, der dem durch das Konventionssystem gew\u00e4hrleisteten Schutz \u201egleichwertig\u201c ist. In der Tat k\u00f6nnte die Verantwortlichkeit einer Vertragspartei nach der Konvention ausgel\u00f6st werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der von der betreffenden internationalen Organisation gebotene Grundrechtsschutz \u201eoffensichtlich mangelhaft\u201c war (siehe Bosphorus, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0155-156). Umgekehrt ist einer Vertragspartei ein behaupteter Versto\u00df gegen die Konvention aufgrund einer Entscheidung oder Ma\u00dfnahme eines Organs einer internationalen Organisation, zu deren Mitgliedern sie geh\u00f6rt, nicht zuzurechnen, wenn nicht festgestellt oder auch nur behauptet wurde, dass der Grundrechtsschutz, den die besagte internationale Organisation im Allgemeinen bietet, dem durch die Konvention gew\u00e4hrleisteten Schutz nicht \u201egleichwertig\u201c ist, und wenn der betreffende Staat weder direkt noch indirekt in die Durchf\u00fchrung der ger\u00fcgten Handlung eingegriffen hat (siehe Boivin, a.\u00a0a.\u00a0O.).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>63. Unter Ber\u00fccksichtigung der oben genannten Grunds\u00e4tze (siehe Rdnr.\u00a060) ist der Gerichtshof der folgenden Auffassung: die Tatsache allein, dass die angefochtene Entscheidung des VN-Generalsekret\u00e4rs, die im internen \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren der VN best\u00e4tigt wurde, auf deutschem Hoheitsgebiet am Sitz der UNV-Amtssitz-Verwaltungsabteilung in Bonn, wo die Beschwerdef\u00fchrerin arbeitete und lebte, wirksam wurde, hat nicht zur Folge, dass die angefochtenen Handlungen im Sinne von Artikel\u00a01 der Konvention der Hoheitsgewalt Deutschlands unterstehen.<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die deutschen Beh\u00f6rden weder direkt noch indirekt in die dienstrechtliche Streitigkeit vor den internen Organen der VN und dem UNAT eingegriffen haben (siehe Rdnr.\u00a061 \u2013 Rechtssache Boivin u.\u00a0a.). Wie jedoch bereits dargelegt worden ist (siehe Rdnr.\u00a062 \u2013 Rechtssache Gasparini), sind Konventionsstaaten, wenn sie einen Teil ihrer Hoheitsrechte auf eine internationale Organisation \u00fcbertragen, zu deren Mitgliedern sie geh\u00f6ren, verpflichtet zu \u00fcberwachen, dass die durch die Konvention garantierten Rechte innerhalb dieser Organisation einen Schutz genie\u00dfen, der dem durch das Konventionssystem gew\u00e4hrleisteten Schutz \u201egleichwertig\u201c ist. Daher stellt sich die Frage, ob die Verantwortlichkeit Deutschlands nach der Konvention ausgel\u00f6st wurde, da der im Allgemeinen von der VN, einer internationalen Organisation, in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen der VN und ihren Bediensteten gebotene Grundrechtsschutz dem durch die Konvention gew\u00e4hrleisteten Schutz nicht \u201egleichwertig\u201c war und Deutschland daher vers\u00e4umt hat, einen solchen Schutz zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass die Beschwerdef\u00fchrerin eine Reihe von Gr\u00fcnden f\u00fcr ihre Behauptung vorbrachte, dass das zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltende System der internen Rechtspflege der VN bei dienstrechtlichen Streitigkeiten offensichtlich unzureichend gewesen sei. Sie machte mehrere Verfahrensm\u00e4ngel geltend, die \u2013 sofern sie sich als zutreffend erweisen \u2013 eine Frage nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention aufwerfen. Sie verwies unter anderem auf die Tatsache, dass ihr zu keinem Zeitpunkt des ihre K\u00fcndigung betreffenden Verfahrens eine m\u00fcndliche Verhandlung zuteil geworden sei, obwohl es in ihrem Fall Glaubw\u00fcrdigkeitsprobleme und strittige Tatsachen gegeben habe. Dar\u00fcber hinaus machte sie geltend, dass sie unter Verletzung ihres Rechts auf Waffengleichheit nicht zu allen Unterlagen, die der UNDP dem UNAT vorgelegt habe und auf die sich das Gericht bezogen habe, Zugang erhalten habe. Ferner r\u00fcgte sie insbesondere, dass der UNAT in F\u00e4llen rechtswidriger Vertragsk\u00fcndigungen nur begrenzt zust\u00e4ndig sei, da der Generalsekret\u00e4r entscheiden k\u00f6nne, einen begrenzten Schadenersatz zu zahlen, statt die rechtswidrig entlassene Person wieder einzustellen. Der Gerichtshof stellt fest, dass eine Reihe der von der Beschwerdef\u00fchrerin ger\u00fcgten M\u00e4ngel tats\u00e4chlich in dem vom Juli 2006 stammenden Bericht der Gruppe f\u00fcr die Neugestaltung des Systems der internen Rechtspflege der Vereinten Nationen (\u201eRedesign Panel\u201c), einer vom VN-Generalsekret\u00e4r selbst eingesetzten Gruppe unabh\u00e4ngiger externer Experten (siehe Rdnr.\u00a031), best\u00e4tigt wurde.<\/p>\n<p>66. Der Gerichtshof kommt jedoch nicht umhin festzustellen, dass angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen davon auszugehen ist, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vor dem Gerichtshof substantiiert vorgebracht hat, dass es zur ma\u00dfgeblichen Zeit hinsichtlich dienstrechtlicher Streitigkeiten ein strukturelles Rechtsschutzdefizit innerhalb der VN gab. Wie unten dargelegt werden wird, ist dies entscheidend f\u00fcr die Frage, ob ihr ein wirksamer Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung stand, um ihren Fall vor die innerstaatlichen Gerichte zu bringen. Angesichts der nachfolgenden Erw\u00e4gungen zur Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe kann der Gerichtshof die Frage, ob Deutschland nach der Konvention rationepersonae verantwortlich war, offen lassen.<\/p>\n<p><em>2. Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Die Regierung<\/p>\n<p>67. Die Regierung beanstandete, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht dem Erfordernis aus Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention entsprechend ersch\u00f6pft habe. W\u00e4re das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin anzuerkennen, wonach das ehemalige interne Streitbeilegungsverfahren der VN offensichtlich unzureichend gewesen sei, weshalb Deutschland daf\u00fcr verantwortlich gemacht werden k\u00f6nne, folge daraus, dass die Immunit\u00e4t der VN von der Gerichtsbarkeit als eingeschr\u00e4nkt anzusehen sei. Unter diesen Umst\u00e4nden h\u00e4tte den deutschen Gerichten jedoch Gelegenheit zur Pr\u00fcfung der R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin gegeben werden m\u00fcssen, bevor sie diese vor dem Gerichtshof geltend gemacht habe.<\/p>\n<p>68. Die Regierung brachte vor, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner gefestigten Rechtsprechung die Auffassung vertreten habe, dass es trotz grunds\u00e4tzlich bestehender Immunit\u00e4t einer internationalen Organisation von seiner Gerichtsbarkeit f\u00fcr die Pr\u00fcfung von Verfassungsbeschwerden zust\u00e4ndig sei, die Handlungen internationaler Organisationen betr\u00e4fen. Das Gericht \u00fcbe seine Gerichtsbarkeit aus, wenn das in der Organisation herrschende Grundrechtsschutzniveau das vom Grundgesetz geforderte generell und offenkundig unterschreite. Zur St\u00fctzung ihrer Auffassung verwies die Regierung auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.\u00a0November\u00a02005 (2\u00a0BvR\u00a01751\/03), vom 22.\u00a0Juni\u00a02006 (2\u00a0BvR\u00a02093\/05) und vom 3.\u00a0Juli\u00a02006 (2 BvR 1458\/03) (siehe Rdnrn.\u00a035-46).<\/p>\n<p>69. Die Regierung brachte vor, die Beschwerdef\u00fchrerin habe nicht nachgewiesen, dass ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten sinnlos gewesen w\u00e4re. Entgegen ihrem Vorbringen lasse die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht diverse Verfassungsbeschwerden angesichts der Umst\u00e4nde der jeweiligen Rechtssachen nicht zur Entscheidung angenommen habe, nicht den Schluss zu, dass eine Verfassungsbeschwerde in ihrem Fall keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte. Im Gegensatz zu den Beschwerdef\u00fchrern in den von ihr in Bezug genommenen Entscheidungen habe die Beschwerdef\u00fchrerin einen allgemeinen und offensichtlichen Mangel des Grundrechtsschutzes einer internationalen Organisation und damit eine Angelegenheit ger\u00fcgt, in der das Bundesverfassungsgericht sich als zust\u00e4ndig erachte.<\/p>\n<p>70. Die Regierung brachte ferner vor, dass es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin nicht \u2013 wegen angeblich damit verbundener \u00fcberm\u00e4\u00dfiger Kosten \u2013 unangemessen gewesen w\u00e4re, sie dazu zu verpflichten, ein Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten anzustrengen. Ein Verfahren vor den f\u00fcr arbeitsrechtliche Streitigkeiten zust\u00e4ndigen Gerichten h\u00e4tte h\u00f6chstens einige Tausend Euro gekostet; ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht sei kostenfrei.<\/p>\n<p>(ii) Die Beschwerdef\u00fchrerin<\/p>\n<p>71. Die Beschwerdef\u00fchrerin bemerkte, dass die Regierung durch Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.\u00a0November\u00a02005 und vom 3.\u00a0Juli\u00a02006 (siehe Rdnrn.\u00a035-37 und 43-46) selbst einger\u00e4umt habe, dass das Bundesverfassungsgericht grunds\u00e4tzlich zust\u00e4ndig sei, angebliche Grundrechtsverletzungen durch internationale Organisationen zu pr\u00fcfen, wenn das dort herrschende Rechtsschutzniveau das vom deutschen Grundgesetz geforderte offenkundig unterschreite.<\/p>\n<p>72. Unter den Umst\u00e4nden ihrer Rechtssache habe ihr jedoch kein wirksamer Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung gestanden, um die angegriffenen Ma\u00dfnahmen der VN nach dem internen \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren der VN zu r\u00fcgen. Sie habe trotz der systemischen Konventionsverletzungen durch das interne System der Rechtspflege der VN keinen Zugang zu den innerstaatlichen Gerichten gehabt. Nach der gefestigten Rechtsprechung der innerstaatlichen Gerichte w\u00e4ren ihre Vorw\u00fcrfe gegen die VN unter Verweis auf die Immunit\u00e4t der VN von der Gerichtsbarkeit verworfen worden und damit sinnlos gewesen. Zur St\u00fctzung ihrer Auffassung verwies sie auf das Verfahren vor den deutschen Gerichten in der Rechtssache W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland ([GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026083\/94, ECHR 1999\u2011I), bei dem jene Gerichte die Immunit\u00e4t der Europ\u00e4ischen Weltraumorganisation in jedem Verfahrensstadium best\u00e4tigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>73. Die Beschwerdef\u00fchrerin brachte ferner vor, dass das Bundesverfassungsgericht anschlie\u00dfend in zwei am 22.\u00a0Juni\u00a02006 (2\u00a0BvR\u00a02093\/05) bzw. am 3.\u00a0Juli\u00a02006 (2\u00a0BvR 1458\/03; siehe Rdnrn.\u00a038-46) getroffenen Entscheidungen, also bevor sie die vorliegende Beschwerde vor dem Gerichtshof geltend gemacht habe, best\u00e4tigt habe, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen Ma\u00dfnahmen internationaler Organisationen in dienstrechtlichen Streitigkeiten, die so gelagert seien wie die hier in Rede stehenden, nicht gegeben sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die Auffassung vertreten, dass Entscheidungen des Europ\u00e4ischen Patentamts und des Verwaltungsgerichts der Internationalen Arbeitsorganisation sich nicht direkt auf die innerstaatliche Rechtsordnung in Deutschland auswirkten. Die Beschwerdef\u00fchrerin betonte, dass es kein Beispiel f\u00fcr eine in Deutschland erfolgreich gegen eine internationale Organisation geltend gemachte Beschwerde gebe, da diese Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit gen\u00f6ssen.<\/p>\n<p>74. Dar\u00fcber hinaus brachte die Beschwerdef\u00fchrerin vor, dass das Anstrengen eines sinnlosen Verfahrens vor den deutschen Gerichten angesichts der zu erwartenden Kosten in H\u00f6he von mehreren Zehntausend Euro lediglich zu ihrer Verarmung gef\u00fchrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>(i) Einschl\u00e4gige Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>75. Der Gerichtshof erinnert daran, dass es Zweck des Artikels\u00a035 ist, den Vertragsstaaten Gelegenheit zu geben, behauptete Verst\u00f6\u00dfe zu verhindern oder ihnen abzuhelfen, bevor die Konventionsorgane mit ihnen befasst werden (siehe u.\u00a0a. Civet\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a029340\/95, Rdnr.\u00a041, ECHR 1999\u2011VI; und G.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a022978\/05, Rdnr.\u00a0142, ECHR 2010). Staaten m\u00fcssen sich folglich erst dann vor einem internationalen Organ f\u00fcr ihre Handlungen verantworten, wenn sie Gelegenheit hatten, durch ihre eigenen Rechtssysteme Abhilfe zu schaffen. Der Grundsatz gr\u00fcndet sich auf der in Artikel 13 der Konvention \u2013 mit dem er eng verbunden ist \u2013 zum Ausdruck kommenden Annahme, dass in der innerstaatlichen Rechtsordnung eine wirksame Beschwerde bez\u00fcglich des behaupteten Versto\u00dfes vorgesehen ist. Dies ist somit ein wichtiger Aspekt des Grundsatzes der Subsidiarit\u00e4t des auf der Konvention basierenden Kontrollsystems gegen\u00fcber den nationalen Systemen zum Schutz der Menschenrechte (siehe Selmouni\u00a0.\/.\u00a0Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025803\/94, Rdnr.\u00a074, ECHR 1999\u2011V; und auch Akdivar u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, 16.\u00a0September\u00a01996, Rdnr.\u00a065, Reports of JudgmentsandDecisions 1996\u2011IV).<\/p>\n<p>76. Artikel\u00a035 sieht eine Verteilung der Beweislast vor. Es obliegt der Regierung, die eine Nichtersch\u00f6pfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu \u00fcberzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur ma\u00dfgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verf\u00fcgung stand, er also zug\u00e4nglich und geeignet war, den R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot. Sobald diese Beweispflicht erf\u00fcllt worden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdef\u00fchrer nachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf tats\u00e4chlich ersch\u00f6pft worden ist oder aus irgendeinem Grund unter den besonderen Umst\u00e4nden des Falls unzureichend und unwirksam war oder der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund vorliegender besonderer Umst\u00e4nde von diesem Erfordernis befreit war (siehe Akdivar u.\u00a0a., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a068; und Selmouni, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a076). Etwaige Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines innerstaatlichen Rechtsbehelfs entbinden einen Beschwerdef\u00fchrer nicht von der Verpflichtung, ihn zu ersch\u00f6pfen (siehe A.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a044911\/98, 19.\u00a0Januar 1999).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>77. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin dem Vorbringen der Regierung zufolge ihren Fall sowohl den f\u00fcr arbeitsrechtliche Streitigkeiten zust\u00e4ndigen deutschen Gerichten als auch dem Bundesverfassungsgericht h\u00e4tte vorlegen sollen.<\/p>\n<p>78. Was ein Verfahren vor den f\u00fcr arbeitsrechtliche Streitigkeiten zust\u00e4ndigen deutschen Gerichten angeht, stellt der Gerichtshof fest, dass die VN gem\u00e4\u00df Artikel\u00a0105 Abs.\u00a01 der Charta der Vereinten Nationen sowie Abschnitt\u00a02 des \u00dcbereinkommens vom 13.\u00a0Februar\u00a01946 \u00fcber die Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Vereinten Nationen, das Deutschland ratifiziert hat, Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit genie\u00dfen (siehe Rdnrn.\u00a023-24). Dies wurde in Artikel\u00a09 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinten Nationen \u00fcber den Sitz des Freiwilligenprogramms der Vereinten Nationen in Bezug auf das UNV best\u00e4tigt (siehe Rdnr.\u00a025).<\/p>\n<p>79. Ferner ergibt sich aus der von beiden Parteien in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass internationale Organisationen Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit der f\u00fcr arbeitsrechtliche Streitigkeiten zust\u00e4ndigen innerstaatlichen Gerichte genossen (siehe insbesondere Rdnr.\u00a040). Dar\u00fcber hinaus vertrat das Bundesverfassungsgericht in jenen F\u00e4llen nicht die Auffassung, dass eine Frage der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe dadurch aufgeworfen werde, dass die Beschwerden gegen die angefochtenen Ma\u00dfnahmen der betreffenden internationalen Organisation direkt erhoben worden seien (siehe Rdnrn.\u00a035-46). Die Regierung hat dem Gerichtshof keine einschl\u00e4gigen innerstaatlichen Gerichtsentscheidungen vorgelegt, die es ihm erlauben w\u00fcrden, zu einem anderen Schluss zu kommen.<\/p>\n<p>80. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Regierung nicht nachgewiesen hat, dass es einen wirksamen, von der Beschwerdef\u00fchrerin zu ersch\u00f6pfenden Rechtsbehelf dargestellt h\u00e4tte, ein Verfahren vor den f\u00fcr arbeitsrechtliche Streitigkeiten zust\u00e4ndigen deutschen Gerichten anzustrengen.<\/p>\n<p>81. Was ein direkt beim Bundesverfassungsgericht angestrengtes Verfahren angeht, nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach eine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin ein wirksamer Rechtsbehelf gewesen w\u00e4re. Wie die Beschwerdef\u00fchrerin verwies die Regierung zur St\u00fctzung ihrer Auffassung auf Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 28.\u00a0November\u00a02005 (2\u00a0BvR\u00a01751\/03), vom 22.\u00a0Juni\u00a02006 (2\u00a0BvR\u00a02093\/05) und vom 3.\u00a0Juli\u00a02006 (2 BvR 1458\/03) (siehe Rdnrn.\u00a035-46).<\/p>\n<p>82. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass sich aus den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass das Bundesverfassungsgericht trotz der gesetzlichen Immunit\u00e4t internationaler Organisationen von der Gerichtsbarkeit der deutschen Gerichte grunds\u00e4tzlich zust\u00e4ndig ist zu pr\u00fcfen, ob das im Grundgesetz geforderte Grundrechtsschutzniveau bei dienstrechtlichen Streitigkeiten innerhalb internationaler Organisationen erreicht wird (siehe Rdnrn.\u00a033 und 35 ff.). Dies wurde von der Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht bestritten.<\/p>\n<p>83. Allerdings \u00fcbt das Bundesverfassungsgericht diese Gerichtsbarkeit nur unter strengen Voraussetzungen aus. So hat ein Beschwerdef\u00fchrer nachzuweisen, dass ein Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt vorliegt, gegen den eine Verfassungsbeschwerde gegeben ist, also ein Akt supranationaler Natur, der sich konkret auf die deutsche Rechtsordnung ausgewirkt hat. W\u00e4hrend von internationalen Organisationen ergriffene Ma\u00dfnahmen rein interner Natur dieses Erfordernis nicht erf\u00fcllen, befand das Bundesverfassungsgericht, dass die Anstellung eines Beschwerdef\u00fchrers durch eine internationale Organisation dessen Rechtsstellung innerhalb der deutschen Rechtsordnung ge\u00e4ndert h\u00e4tte und damit als Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt einzuordnen w\u00e4re (siehe Rdnr.\u00a041). Die Entlassung eines Beschwerdef\u00fchrers aus dem Dienstverh\u00e4ltnis bei einer internationalen Organisation, worum es bei der vorliegenden Rechtssache geht, \u00e4ndert wohl umgekehrt und damit in vergleichbarer Weise die Rechtsstellung der betroffenen Person in der deutschen Rechtsordnung.<\/p>\n<p>84. Der Gerichtshof nimmt ferner die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Kenntnis, wonach ein Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt, der durch Verfassungsbeschwerde angegriffen werden kann, auch in einem Vers\u00e4umnis der deutschen staatlichen Beh\u00f6rden bestehen kann, ihrer Schutzpflicht im Hinblick auf die Einhaltung der Grundrechte innerhalb einer internationalen Organisation nachzukommen (siehe Rdnrn.\u00a037 und 45).<\/p>\n<p>85. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re es f\u00fcr eine Zul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin notwendig gewesen, substantiiert darzubringen, dass das von der VN gew\u00e4hrte Grundrechtsschutzniveau generell und offenkundig nicht das vom Grundgesetz geforderte Niveau erreiche (siehe Rdnrn.\u00a034, 37 und 46). Diese Bedingung galt unabh\u00e4ngig davon, ob der Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt in der K\u00fcndigung der Beschwerdef\u00fchrerin durch die VN oder in dem Vers\u00e4umnis der deutschen staatlichen Beh\u00f6rden, den Schutz ihrer Grundrechte innerhalb der VN sicherzustellen, bestand. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf seine obige Feststellung, dass die Beschwerdef\u00fchrerin in der Tat geltend gemacht hat, dass bei den Verfahren zur Beilegung dienstrechtlicher Streitigkeiten innerhalb der VN ein strukturelles Defizit beim Grundrechtsschutz bestanden habe (siehe Rdnr.\u00a066).<\/p>\n<p>86. Der Gerichtshof ist daher davon \u00fcberzeugt, dass eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht zur Verf\u00fcgung stand und geeignet war, den R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin abzuhelfen.<\/p>\n<p>87. Was die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde angeht, nimmt der Gerichtshof das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin zur Kenntnis, wonach es kein Beispiel f\u00fcr eine erfolgreiche beim Bundesverfassungsgericht in Bezug auf mangelhaften Grundrechtsschutz innerhalb von internationalen Organisationen eingelegte Verfassungsbeschwerde gebe. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht bei den drei von beiden Parteien in Bezug genommenen Entscheidungen des Gerichts in der Tat die Auffassung vertreten hat, dass die jeweiligen Beschwerden nicht begr\u00fcndet seien. Die Umst\u00e4nde jener Beschwerden unterschieden sich jedoch von denen des vorliegenden Falls. Einige Beschwerdef\u00fchrer konnten nicht nachweisen, dass sie einen Akt der \u00f6ffentlichen Gewalt r\u00fcgten (Entscheidung vom 22.\u00a0Juni\u00a02006, siehe Rdnr.\u00a039; und Entscheidung vom 3.\u00a0Juli\u00a02006, siehe Rdnr.\u00a044). Andere Beschwerdef\u00fchrer haben nicht nachgewiesen, dass das bei den (verschiedenen) in Rede stehenden internationalen Organisationen herrschende Grundrechtsschutzniveau im Ergebnis generell und offenkundig nicht das vom Grundgesetz geforderte Niveau erreicht habe (Entscheidung vom 28.\u00a0November\u00a02005, siehe Rdnr.\u00a037; und Entscheidung vom 3.\u00a0Juli\u00a02006, siehe Rdnr.\u00a046).<\/p>\n<p>88. Der Gerichtshof \u00fcbersieht nicht, dass Beschwerdef\u00fchrer strenge Voraussetzungen zu erf\u00fcllen haben, damit eine Verfassungsbeschwerde betreffend dienstrechtliche Streitigkeiten in internationalen Organisationen Aussichten auf Erfolg hat. Die von den Parteien in Bezug genommenen Entscheidungen zeigen jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht die Begr\u00fcndetheit der in Rede stehenden Verfassungsbeschwerden durchaus teilweise gepr\u00fcft hat. Er nimmt ferner zur Kenntnis, dass eine Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht das einzige Mittel war, dass es dem beschwerdegegnerischen Staat erlaubt h\u00e4tte, vor Einlegen der Individualbeschwerde beim Gerichtshof Kenntnis von den von der Beschwerdef\u00fchrerin behaupteten Grundrechtsverletzungen zu erlangen und diesen abzuhelfen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die Regierung nachgewiesen hat, dass eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht grunds\u00e4tzlich ein wirksamer Rechtsbehelf war, den die Beschwerdef\u00fchrerin zu ersch\u00f6pfen hatte.<\/p>\n<p>89. Der Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin zur Kenntnis, wonach sie unter den Umst\u00e4nden ihres Falls von der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe befreit gewesen sei, da das Anstrengen eines solchen Verfahrens zu ihrer Verarmung gef\u00fchrt h\u00e4tte. Die Beschwerdef\u00fchrerin hat jedoch in keiner Weise substantiiert dargelegt, dass ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, das kostenfrei ist, eine solche Wirkung gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>90. Daraus folgt, dass selbst unter der Annahme, dass die Beschwerde diesbez\u00fcglich mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist, dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention durch Nichtgew\u00e4hrung des Zugangs zu den deutschen Gerichten<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Deutschlands Verantwortlichkeit rationepersonae<\/em><\/p>\n<p>91. Nach Ansicht der Regierung ist der Beschwerdef\u00fchrerin dadurch, dass sie im Wissen um deren Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit einen Arbeitsvertrag mit den VN abgeschlossen habe, der Zugang zu den deutschen Gerichten versperrt gewesen. Sie k\u00f6nne nicht gleichzeitig die Vorteile eines Arbeitsvertrags mit den VN wie steuerfreie Bez\u00fcge und zur Durchsetzung ihrer Rechte aus diesem Vertrag Zugang zu den deutschen Gerichten fordern, obwohl sie keinerlei Beziehung \u2013 beispielsweise im Sinne einer Steuerpflicht \u2013 zu ihrem Sitzstaat habe.<\/p>\n<p>92. Die Beschwerdef\u00fchrerin bestritt, dass ihr dadurch, dass sie einen Arbeitsvertrag mit den VN abgeschlossen habe, der Zugang zu den deutschen Gerichten versperrt gewesen sei. Als sie 1970 ihren Dienst bei den VN angetreten habe, habe sie keinen Grund f\u00fcr die Annahme gehabt, dass sie durch die Arbeit in einer Organisation, die sich f\u00fcr den Schutz der grundlegenden Menschenrechte einsetze, gerade diese Rechte aufgeben w\u00fcrde.<\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof beschr\u00e4nkt sich darauf zu wiederholen, dass es mit dem Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar w\u00e4re, wenn die Vertragsstaaten dadurch, dass sie internationalen Organisationen Immunit\u00e4ten zuweisen, von ihrer Verantwortlichkeit nach der Konvention in Bezug auf das T\u00e4tigkeitsfeld, das von einer solchen Zuweisung erfasst ist, entbunden w\u00fcrden. Dies gilt angesichts des hohen Stellenwertes, den das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft innehat, insbesondere f\u00fcr das Recht auf Zugang zu den Gerichten (siehe u.\u00a0a.\u00a0W.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a026083\/94, Rdnr.\u00a067, ECHR 1999\u2011I; und B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GC], Individualbeschwerde Nr.\u00a028934\/95, Rdnr.\u00a057, 18.\u00a0Februar\u00a01999). Daraus folgt, dass es der Beschwerdef\u00fchrerin nicht verwehrt war, Deutschland f\u00fcr sein angebliches Vers\u00e4umnis, ihr zur Pr\u00fcfung ihrer dienstrechtlichen Streitigkeit mit den VN Zugang zu den innerstaatlichen Gerichten zu gew\u00e4hren, verantwortlich zu machen. Daher ist ihre Beschwerde insoweit rationepersonae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar.<\/p>\n<p><em>2. Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe<\/em><\/p>\n<p>94. Die Regierung beanstandete, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die innerstaatlichen Rechtsbehelfe auch in Bezug auf ihre R\u00fcge hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu den deutschen Gerichten nicht wie nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 der Konvention erforderlich ersch\u00f6pft habe. Dem trat die Beschwerdef\u00fchrerin entgegen.<\/p>\n<p>95. Der Gerichtshof bemerkt, dass die Beschwerdef\u00fchrerin vor Einlegen ihrer Beschwerde hinsichtlich des mangelnden Zugangs zu den innerstaatlichen Gerichten vor dem Gerichtshof ihre dienstrechtliche Streitigkeit mit den VN nicht vor das Bundesverfassungsgericht gebracht hat. Er bezieht sich auf seine obige Feststellung, dass eine Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht ein wirksamer Rechtsbehelf war, den die Beschwerdef\u00fchrerin bez\u00fcglich ihrer R\u00fcgen \u00fcber das mangelhafte Verfahren vor den internen Rechtsmittelorganen der VN und dem UNAT zu ersch\u00f6pfen hatte (siehe Rdnrn.\u00a081-90). Dasselbe gilt im Hinblick auf die R\u00fcge der Beschwerdef\u00fchrerin \u00fcber den fehlenden Zugang zu einem Gericht, da sie gleicherma\u00dfen vor dem Bundesverfassungsgericht den fehlenden Zugang zu einem deutschen Gericht aufgrund der Immunit\u00e4t der VN von der Gerichtsbarkeit h\u00e4tte r\u00fcgen k\u00f6nnen (vgl. z.\u00a0B. Rdnr.\u00a039). Folglich hat sie dem beschwerdegegnerischen Staat keine Gelegenheit einger\u00e4umt, Abhilfe zu schaffen im Hinblick auf ihre Behauptung, dass ihr kein Rechtsbehelf zur Pr\u00fcfung ihrer dienstrechtlichen Streitigkeit mit den VN durch die deutschen Gerichte zur Verf\u00fcgung gestanden habe.<\/p>\n<p>96. Angesichts der vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist dieser Teil der Beschwerde ebenfalls nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>C. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin<\/strong><\/p>\n<p>97. Soweit die Beschwerdef\u00fchrerin schlie\u00dflich nach Artikel\u00a03 der Konvention r\u00fcgte, dass sie im Laufe ihrer Vertragsaufl\u00f6sung von den beteiligten hohen VN-Beamten unmenschlich und erniedrigend behandelt worden sei, stellt der Gerichtshof fest, dass die Beschwerdef\u00fchrerin auch diesen Vorwurf nicht vor den deutschen Gerichten, insbesondere dem Bundesverfassungsgericht, geltend gemacht hat.<\/p>\n<p>98. Selbst unter der Annahme, dass er mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar ist, ist dieser Teil der Beschwerde daher ebenfalls nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 29.\u00a0Januar\u00a02015.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=382\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=382&text=PEREZ+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15521%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=382&title=PEREZ+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15521%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=382&description=PEREZ+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+15521%2F08\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 15521\/08 P..\/. 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