{"id":380,"date":"2021-01-03T11:25:35","date_gmt":"2021-01-03T11:25:35","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=380"},"modified":"2021-01-03T11:27:58","modified_gmt":"2021-01-03T11:27:58","slug":"klausecker-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-415-07","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=380","title":{"rendered":"KLAUSECKER gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 415\/07"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 415\/07<br \/>\nK. gegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 6. Januar 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal<\/p>\n<p>sowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 22. Dezember 2006 erhoben wurde,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die Stellungnahme der beschwerdegegnerischen Regierung und die Erwiderung des Beschwerdef\u00fchrers,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, K., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und in E. wohnhaft. Vor dem Gerichtshof wurde er von Herrn W., Rechtsanwalt in B., vertreten.<\/p>\n<p>2. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Frau Ministerialdirigentin Wittling-Vogel und Herrn Ministerialrat Behrens vom Bundesministerium der Justiz und f\u00fcr Verbraucherschutz, vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde des Falls<\/strong><\/p>\n<p>3. Der von den Parteien vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Hintergrund der Rechtssache<\/em><\/p>\n<p>4. 1991 verlor der Beschwerdef\u00fchrer im Alter von 18 Jahren bei einem Unfall seine linke Hand und sein linkes Auge sowie Teile der Finger seiner rechten Hand und erlitt Verletzungen am linken Ohr. Er wurde daraufhin als zu 100 % k\u00f6rperlich behindert anerkannt.<\/p>\n<p>5. Sp\u00e4ter erlangte er einen Universit\u00e4tsabschluss als Maschinenbauingenieur. Von 1999 bis 2005 war er an einer Universit\u00e4t als Forschungsassistent t\u00e4tig.<\/p>\n<p><em>2. Verfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt<\/em><\/p>\n<p>6. Im Jahre 2005 bewarb sich der Beschwerdef\u00fchrer um eine Stelle als Patentpr\u00fcfer beim Europ\u00e4ischen Patentamt in M\u00fcnchen. Nachdem er im Mai 2005 eine Reihe von Fach- und Sprachtests absolviert hatte, wurde dem Beschwerdef\u00fchrer mitgeteilt, dass vorgesehen sei, ihn ab November 2005 als Beamten auf Lebenszeit einzustellen, dass er sich vor einer endg\u00fcltigen Entscheidung aber einer medizinischen Untersuchung unterziehen m\u00fcsse.<\/p>\n<p>7. Nach seiner medizinischen Untersuchung am 23. Juni 2005 stellte die untersuchende \u00c4rztin in ihrem Gutachten vom 4. Juli 2005 fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer derzeit in der Lage sei, die T\u00e4tigkeit als Patentpr\u00fcfer auszu\u00fcben. Angesichts der Behinderung des Beschwerdef\u00fchrers k\u00f6nne jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer dauernden \u00dcberlastung seiner rechten Hand komme. Es bestehe daher ein erh\u00f6htes Risiko f\u00fcr krankheitsbedingte Ausfallzeiten und ein erh\u00f6htes Risiko einer vorzeitigen Dienstunf\u00e4higkeit aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden. Daher k\u00f6nne sie eine uneingeschr\u00e4nkte gesundheitliche Eignung f\u00fcr die Einstellung als Patentpr\u00fcfer nicht best\u00e4tigen.<\/p>\n<p>8. Mit Schreiben vom 12. August 2005 teilte das Referat f\u00fcr Personaleinstellung des Europ\u00e4ischen Patentamts dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass er nicht eingestellt werde. Es best\u00e4tigte, dass der Beschwerdef\u00fchrer die fachliche Pr\u00fcfung f\u00fcr die Stelle bestanden habe. Aufgrund der Ergebnisse seiner medizinischen Untersuchung vom 23. Juni 2005, die ihm von dem \u00e4rztlichen Berater bereits telefonisch dargelegt worden seien, besitze er nicht die nach Artikel 8 des Statuts der Beamten des Europ\u00e4ischen Patentamts (Beamtenstatut; siehe Rdnr. 34) erforderliche k\u00f6rperliche Eignung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>9. Am 27. September 2005 stellte der Beschwerdef\u00fchrer beim Pr\u00e4sidenten des Europ\u00e4ischen Patentamts den Antrag, die Nichteinstellungsentscheidung zu \u00fcberpr\u00fcfen und sein Schreiben im Falle der Ablehnung als interne Beschwerde zu betrachten. Er brachte vor, dass die Feststellung der \u00c4rztin, er sei derzeit zur Aus\u00fcbung der T\u00e4tigkeit in der Lage, werde dies aber zu einem unbestimmten zuk\u00fcnftigen Zeitpunkt m\u00f6glicherweise nicht mehr sein, nicht hinreichend beweise, dass er die k\u00f6rperlichen Anforderungen an die T\u00e4tigkeit nicht erf\u00fclle, und dass sie eine unzul\u00e4ssige Diskriminierung Behinderter darstelle.<\/p>\n<p>10. Mit Schreiben vom 2. November 2005 wurde dem Beschwerdef\u00fchrer mitgeteilt, dass der Pr\u00e4sident des Europ\u00e4ischen Patentamts seinem Antrag auf \u00dcberpr\u00fcfung der Nichteinstellungsentscheidung nicht stattgegeben habe und dass seine interne Beschwerde als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen worden sei. Gem\u00e4\u00df Artikel 107 in Verbindung mit Artikel 106 Beamtenstatut (siehe Rdnr. 36) seien nur Beamte befugt, gegen eine Ma\u00dfnahme der Anstellungsbeh\u00f6rde Beschwerde einzulegen. Da die \u00c4rzte, die ihn im Rahmen des Einstellungsverfahrens untersucht h\u00e4tten, festgestellt h\u00e4tten, dass er nicht \u00fcber die nach Artikel 8d des Statuts erforderliche k\u00f6rperliche Eignung verf\u00fcge, habe der Beschwerdef\u00fchrer nicht alle Voraussetzungen f\u00fcr eine Ernennung erf\u00fcllt, weshalb der Pr\u00e4sident der Ernennung nicht zugestimmt habe. Der Beschwerdef\u00fchrer sei nicht befugt, eine interne Beschwerde gegen die Ablehnung seiner Einstellung einzulegen.<\/p>\n<p>11. Mit diesem Schreiben wurde dem Beschwerdef\u00fchrer weiter mitgeteilt, er k\u00f6nne gegen die endg\u00fcltige Entscheidung des Pr\u00e4sidenten Klage beim Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) erheben, das in letzter Instanz dienstrechtliche Streitigkeiten zwischen der Europ\u00e4ischen Patentorganisation (EPO) und ihren Bediensteten entscheide. Dieses Gericht habe in seinem Urteil Nr. 1964 allerdings die Klage eines Bewerbers, dessen Bewerbung f\u00fcr eine T\u00e4tigkeit bei der Europ\u00e4ischen Patentorganisation ebenfalls wegen fehlender Erf\u00fcllung der nach Artikel 8d des Statuts erforderlichen k\u00f6rperlichen Voraussetzungen abgelehnt worden sei, als unzul\u00e4ssig abgewiesen.<\/p>\n<p><em>3. Verfahren vor den deutschen Gerichten<\/em><\/p>\n<p>12. Mit der Begr\u00fcndung, die EPO genie\u00dfe Immunit\u00e4t von der deutschen Gerichtsbarkeit, erhob der Beschwerdef\u00fchrer im Dezember 2005 unmittelbar Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er brachte vor, dass sein in Artikel 19 Abs. 4 GG verankertes Recht auf Zugang zu den Gerichten (siehe Rdnr. 40) verletzt worden sei, da gegen die Nichteinstellungsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts weder innerhalb des Europ\u00e4ischen Patentamts noch vor den deutschen Gerichten oder vor dem Verwaltungsgericht der IAO ein Rechtsmittel gegeben sei. Dar\u00fcber hinaus versto\u00dfe die Entscheidung des Pr\u00e4sidenten des Patentamts, mit der seine Einstellung wegen seiner Behinderung abgelehnt worden sei, gegen sein Recht aus Artikel 3 Abs. 3 GG auf Schutz vor Benachteiligung (siehe Rdnr. 39).<\/p>\n<p>13. Am 22. Juni 2006 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde (2\u00a0BvR\u00a02093\/05) des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen. Es stellte fest, dass die Beschwerde unzul\u00e4ssig sei. Eine Verfassungsbeschwerde sei nur gegen Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt gegeben und der Beschwerdef\u00fchrer habe nicht dargelegt, dass es in seinem Fall um einen solchen Akt gehe.<\/p>\n<p>14. Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte, dass die EPO im Rahmen ihrer amtlichen T\u00e4tigkeit Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit der innerstaatlichen Gerichte nach Artikel 8 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (EP\u00dc) in Verbindung mit Artikel 3 des Protokolls \u00fcber Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Europ\u00e4ischen Patentorganisation genie\u00dfe (siehe Rdnrn. 30-31). Dar\u00fcber hinaus stellte es fest, dass Akte der \u00f6ffentlichen Gewalt nicht nur Akte staatlicher deutscher Stellen umfassten. Der Begriff erfasse auch Akte supranationaler Organisationen wie der Europ\u00e4ischen Patentorganisation und ihres Exekutivorgans, des Europ\u00e4ischen Patentamts, die Grundrechtsberechtigte in Deutschland betr\u00e4fen.<\/p>\n<p>15. Die in Rede stehende Entscheidung des Pr\u00e4sidenten des Europ\u00e4ischen Patentamts k\u00f6nne jedoch nicht als Akt angesehen werde, der die Grundrechtsberechtigten in Deutschland betreffe, da er in der innerstaatlichen Rechtsordnung keine Rechtswirkung entfalte. Als Ma\u00dfnahme, die sich auf das Verh\u00e4ltnis zwischen der internationalen Organisation und ihren Mitarbeitern oder Bewerbern beziehe, betreffe sie nur den Binnenbereich der Organisation. Die Tatsache, dass es sich bei dem Beschwerdef\u00fchrer um einen in Deutschland ans\u00e4ssigen Deutschen handele, der, w\u00e4re er eingestellt worden, in Deutschland gearbeitet h\u00e4tte, \u00e4ndere an dieser Schlussfolgerung nichts. Das Gericht r\u00e4umte ein, dass die Anstellung des Beschwerdef\u00fchrers einen Akt supranationaler Natur dargestellt h\u00e4tte, der wegen der mit ihr verbundenen \u00c4nderung des rechtlichen Status des Beschwerdef\u00fchrers konkrete Auswirkungen innerhalb der deutschen Rechtsordnung gehabt h\u00e4tte. Die Ablehnung der Anstellung habe jedoch keine derartige Rechtswirkung. Die Gerichtsbarkeit des Bundesverfassungsgerichts erstrecke sich nicht auf solche internen Ma\u00dfnahmen.<\/p>\n<p>16. Das Bundesverfassungsgericht stellte weiter fest, dass es angesichts der Unzul\u00e4ssigkeit der Verfassungsbeschwerde nicht \u00fcber die Frage entscheiden m\u00fcsse, ob der Rechtsschutzstandard innerhalb der Europ\u00e4ischen Patentorganisation bei Personalfragen den grundgesetzlichen Anforderungen entspreche, die bei Hoheitsrechts\u00fcbertragungen gewahrt werden m\u00fcssten.<\/p>\n<p><em>4. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht der IAO<\/em><\/p>\n<p>17. Am 1. Februar 2006 erhob der Beschwerdef\u00fchrer gegen die Nichteinstellungsentscheidung des Pr\u00e4sidenten des Europ\u00e4ischen Patentamts Klage beim Verwaltungsgericht der IAO. Er brachte vor, die Entscheidung stelle eine rechtswidrige Benachteiligung aufgrund seiner Behinderung dar. Er betonte, er habe alle Fach- und Sprachtests f\u00fcr die Stelle bestanden und sei insbesondere in der Lage, einen Computer zu bedienen, wie er dies bei seiner Arbeit als Forschungsassistent an einer Universit\u00e4t auch tue. Er brachte weiter vor, dass ihm ein faires Verfahren, insbesondere der Zugang zu einem Gericht, versagt worden sei, weil seine interne Beschwerde entgegen Artikel 4 Abs. 3 des Beamtenstatuts (siehe Rdnr. 33) nicht gepr\u00fcft worden sei und der Pr\u00e4sident des Europ\u00e4ischen Patentamts die Immunit\u00e4t der Organisation nicht aufgehoben habe, um es ihm zu erm\u00f6glichen, bei den deutschen Gerichten Abhilfe zu suchen.<\/p>\n<p>18. In ihrer Erwiderung brachte die Europ\u00e4ische Patentorganisation vor, die Klage des Beschwerdef\u00fchrers sei unzul\u00e4ssig, da er nie im Beamtenverh\u00e4ltnis besch\u00e4ftigt gewesen sei. In jedem Fall h\u00e4tten die \u00c4rztin, die den Bewerber untersucht habe, der \u00e4rztliche Berater des Amts und der Betriebsarzt mit Blick auf die Tatsache, dass sich die Arbeit eines Patentpr\u00fcfers in hohem Ma\u00dfe auf die Benutzung eines Computers st\u00fctze, darin \u00fcbereingestimmt, dass das Risiko einer Sch\u00e4digung der Gesundheit des Beschwerdef\u00fchrers zu hoch sei und er wahrscheinlich fr\u00fchzeitig dienstunf\u00e4hig werden w\u00fcrde. Da der Beschwerdef\u00fchrer die k\u00f6rperlichen Anforderungen an die T\u00e4tigkeit somit nicht erf\u00fclle, sei Artikel 4 Abs. 3 des Beamtenstatuts, der k\u00f6rperlich behinderte Personen betreffe, welche \u201edie erforderlichen Qualifikationen und F\u00e4higkeiten\u201c bes\u00e4\u00dfen, auf ihn nicht anwendbar.<\/p>\n<p>19. In seinem Urteil vom 11. Juli 2007 wies das Verwaltungsgericht der IAO die Klage des Beschwerdef\u00fchrers als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck (Nr. 2657, 103. Sitzung). Es stellte fest, es habe keine andere M\u00f6glichkeit, als seine gefestigte Rechtsprechung, nach der es ein Gericht mit beschr\u00e4nkter Zust\u00e4ndigkeit sei, zu best\u00e4tigen. Unter Bezugnahme auf Artikel II Abs. 5 seines Statuts (siehe Rdnr. 38) und sein Urteil Nr. 1964 stellte es fest, dass es \u00fcber keine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr externe Stellenbewerber und Personen verf\u00fcge, die mit der in Rede stehenden internationalen Organisation keinen Arbeitsvertrag, der alle wesentlichen Bedingungen beinhalte, geschlossen h\u00e4tten. Daher sei Personen, die sich f\u00fcr eine Stelle bei einer internationalen Organisation beworben h\u00e4tten, aber nicht eingestellt worden seien, der Zugang verwehrt.<\/p>\n<p>20. Das Verwaltungsgericht stellte weiter fest, es sei nicht befugt, die EPO anzuweisen, auf ihre Immunit\u00e4t zu verzichten. Es befand jedoch, dass sein Urteil ein rechtliches Vakuum zur Folge habe, und sah es als \u00e4u\u00dferst w\u00fcnschenswert an, dass die EPO versuchen solle, dem Beschwerdef\u00fchrer Zugang zu einem Gericht zu gew\u00e4hren, entweder \u00fcber den Weg der Aufhebung der Immunit\u00e4t oder \u00fcber ein Schiedsverfahren.<\/p>\n<p><em>5. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>21. Mit Schreiben vom 8. August 2007 teilte das Europ\u00e4ische Patentamt dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass die Pr\u00e4sidentin im Hinblick auf die Feststellungen des Verwaltungsgerichts der IAO in seinem Urteil Nr. 2657 entschieden habe, ein Schiedsgericht mit der von ihm angefochtenen Entscheidung zu befassen.<\/p>\n<p>22. Am 17. September 2007 erkl\u00e4rte sich der Beschwerdef\u00fchrer, der anwaltlich vertreten war,grunds\u00e4tzlich bereit, an einem Schiedsverfahren teilzunehmen. Er \u00e4u\u00dferte die Auffassung, dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und seine Verfahrensregeln einvernehmlich zwischen den Parteien zu bestimmen seien. Unter Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts der IAO in seinem Fall forderte er die Europ\u00e4ische Patentorganisation jedoch auf, zun\u00e4chst auf ihre Immunit\u00e4t zu verzichten.<\/p>\n<p>23. Am 2. Oktober 2007 antwortete das Europ\u00e4ische Patentamt, es halte an seiner Entscheidung fest, den Weg der Schiedsgerichtsbarkeit einzuschlagen, der von der IAO als gleichrangige Alternative zur Aufhebung der Immunit\u00e4t angesehen werde. Was die Verfahrensfragen bez\u00fcglich des Schiedsverfahrens angehe, erkl\u00e4re sich das Amt bereit, den Beschwerdef\u00fchrer nach Beratung mit dem Verwaltungsgericht der IAO \u00fcber die Konstituierung eines Schiedsgerichts entsprechend zu informieren.<\/p>\n<p>24. Mit Schreiben vom 25. M\u00e4rz 2008 teilte die Europ\u00e4ische Patentorganisation, die anwaltlich vertreten war, dem Beschwerdef\u00fchrer mit, das Verwaltungsgericht der IAO habe sich au\u00dferstande erkl\u00e4rt, dem Europ\u00e4ischen Patentamt Unterst\u00fctzung bei der Konstituierung eines Schiedsgerichts zu leisten. Die EPO schlage dem Beschwerdef\u00fchrer daher den Abschluss eines Schiedsvertrags vor; das Angebot gelte bis zum 15. April 2008. Ein internationales Schiedsgericht solle den Streitfall nach denselben Regeln entscheiden, welche auch das Verwaltungsgericht der IAO seiner Entscheidung h\u00e4tte zugrunde legen m\u00fcssen, w\u00e4re es f\u00fcr den Fall des Beschwerdef\u00fchrers zust\u00e4ndig gewesen.<\/p>\n<p>25. Nach dem Vertragsentwurf, der dem Beschwerdef\u00fchrer \u00fcbermittelt wurde, sollte der Rechtsstreit, der zuvor dem Verwaltungsgericht der IAO vorgelegt worden war, von drei Schiedsrichtern entschieden werden, wobei jede Partei einen Schiedsrichter und diese beiden Schiedsrichter ihrerseits den dritten Schiedsrichter ernennen sollten. Die Schiedsrichter sollten den Rechtsstreit unter Anwendung des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens, des Beamtenstatuts und der Allgemeinen Grunds\u00e4tze des Internationalen Dienstrechts, wie sie sich aus der Rechtsprechung des IAO-Verwaltungsgerichts erg\u00e4ben, entscheiden. Sie sollten die Parteien, die sich anwaltlich vertreten lassen k\u00f6nnten, in einer nicht\u00f6ffentlichen m\u00fcndlichen Verhandlung anh\u00f6ren. Die Verg\u00fctung und den Auslagenersatz der Schiedsrichter trage die Europ\u00e4ische<br \/>\nPatentorganisation. Jede Partei trage die ihr entstehenden Kosten und Auslagen selbst, es sei denn, das Schiedsgericht ordne eine Erstattung der dem Beschwerdef\u00fchrer entstandenen Verfahrenskosten an.<\/p>\n<p>26. Am 15. April 2008 lehnte der Beschwerdef\u00fchrer das Angebot der EPO vom M\u00e4rz 2008, eine Schiedsvereinbarung durchzuf\u00fchren, ab. Er machte geltend, das vorgeschlagene Schiedsverfahren versto\u00dfe gegen grundlegendeverfahrensrechtliche Gew\u00e4hrleistungen aus Artikel 6 der Konvention, einschlie\u00dflich des Rechts auf ein \u00f6ffentliches Verfahren innerhalb angemessener Frist. Er sei zu Verhandlungen \u00fcber einen Schiedsvertrag und zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung unter Beachtung der Feststellungen des IAO-Verwaltungsgerichts bereit.<\/p>\n<p>27. Mit Schreiben vom 29. April 2008 setzte das Europ\u00e4ische Patentamt den Beschwerdef\u00fchrer von seiner Absicht in Kenntnis, das Schiedsverfahren nach denselben Regeln zu f\u00fchren, die das IAO-Verwaltungsgericht angewendet h\u00e4tte, wenn es die Klage des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt h\u00e4tte, d. h. nach den Regeln, die auch f\u00fcr Bedienstete und ehemalige Bedienstete der Europ\u00e4ischen Patentorganisation gegolten h\u00e4tten. Die Organisation k\u00f6nne nicht auf die ihr von den Mitgliedstaaten einger\u00e4umte Autonomie in der Regelung ihrer dienstrechtlichen Verh\u00e4ltnisse verzichten. Die EPO erkl\u00e4rte sich jedoch bereit, neue und konkrete Vorschl\u00e4ge bez\u00fcglich des Verfahrens, die der Beschwerdef\u00fchrer bis zum 16. Juni 2008 unterbreiten w\u00fcrde, zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>28. Der Beschwerdef\u00fchrer lie\u00df das Schreiben des Europ\u00e4ischen Patentamts vom 29. April 2008 unbeantwortet.<\/p>\n<p><strong>B. Das einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht und V\u00f6lkerrecht<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Rechtsstellung des Europ\u00e4ischen Patentamts<\/em><\/p>\n<p>29. Das Europ\u00e4ische Patentamt ist ein Organ der Europ\u00e4ischen Patentorganisation (EPO), einer zwischenstaatlichen Einrichtung, die auf der Basis des \u00dcbereinkommens \u00fcber die Erteilung Europ\u00e4ischer Patente (Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommen \u2013 EP\u00dc) vom 5.\u00a0Oktober 1973 gegr\u00fcndet wurde. Die Organisation hat derzeit 38 Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, das am 7. Oktober 1977 Mitgliedstaat wurde.<\/p>\n<p>30. Nach Artikel 8 EP\u00dc genie\u00dft die Europ\u00e4ische Patentorganisation in jedem Vertragsstaat die zur Durchf\u00fchrung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunit\u00e4ten nach Ma\u00dfgabe des dem EP\u00dc beigef\u00fcgten Protokolls \u00fcber Vorrechte und Immunit\u00e4ten.<\/p>\n<p>31. Das Protokoll \u00fcber Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Europ\u00e4ischen Patentorganisation lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 3<\/p>\n<p>(1) Die Organisation genie\u00dft im Rahmen ihrer amtlichen T\u00e4tigkeit Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung mit Ausnahme folgender F\u00e4lle:<\/p>\n<p>a)\u00a0soweit die Organisation im Einzelfall ausdr\u00fccklich hierauf verzichtet;<\/p>\n<p>b)\u00a0im Fall eines von einem Dritten angestrengten Zivilverfahrens wegen Sch\u00e4den aufgrund eines Unfalls, der durch ein der Organisation geh\u00f6rendes oder f\u00fcr sie betriebenes Motorfahrzeug verursacht wurde, oder im Fall eines Versto\u00dfes gegen die Vorschriften \u00fcber den Stra\u00dfenverkehr, an dem dieses Fahrzeug beteiligt ist;<\/p>\n<p>c)\u00a0im Fall der Vollstreckung eines nach Artikel 23 ergangenen Schiedsspruchs.<\/p>\n<p>[&#8230;]<\/p>\n<p>(4)\u00a0Unter amtlicher T\u00e4tigkeit der Organisation im Sinn dieses Protokolls sind alle T\u00e4tigkeiten zu verstehen, die f\u00fcr ihre im \u00dcbereinkommen vorgesehene Verwaltungsarbeit und technische Arbeit unbedingt erforderlich sind.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 19<\/p>\n<p>(1)\u00a0Die in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte und Immunit\u00e4ten sind nicht dazu bestimmt, den Bediensteten des Europ\u00e4ischen Patentamts oder den Sachverst\u00e4ndigen, die f\u00fcr die Organisation oder in deren Auftrag t\u00e4tig sind, pers\u00f6nliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind lediglich zu dem Zweck vorgesehen, unter allen Umst\u00e4nden die ungehinderte T\u00e4tigkeit der Organisation und die vollst\u00e4ndige Unabh\u00e4ngigkeit der Personen, denen sie gew\u00e4hrt werden, zu gew\u00e4hrleisten.<\/p>\n<p>(2)\u00a0Der Pr\u00e4sident des Europ\u00e4ischen Patentamts hat die Pflicht, eine Immunit\u00e4t aufzuheben, wenn sie nach seiner Ansicht verhindern w\u00fcrde, dass der Gerechtigkeit Gen\u00fcge geschieht, und wenn sie ohne Beeintr\u00e4chtigung der Interessen der Organisation aufgehoben werden kann. Aus den gleichen Gr\u00fcnden kann der Verwaltungsrat die Immunit\u00e4t des Pr\u00e4sidenten aufheben.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">Artikel 20<\/p>\n<p>(1)\u00a0Die Organisation wird jederzeit mit den zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rden der Vertragsstaaten zusammenarbeiten, um die Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Vorschriften \u00fcber Sicherheit und Ordnung sowie \u00fcber den Gesundheits- und Arbeitsschutz und \u00e4hnlicher staatlicher Rechtsvorschriften zu gew\u00e4hrleisten und jeden Missbrauch der in diesem Protokoll vorgesehenen Vorrechte, Immunit\u00e4ten und Erleichterungen zu verhindern.<\/p>\n<p><em>2. Vorschriften des Statuts der Beamten des Europ\u00e4ischen Patentamts<\/em><\/p>\n<p>32. Artikel 1 des Statuts der Beamten des Europ\u00e4ischen Patentamts (Beamtenstatut) sieht, soweit ma\u00dfgeblich, vor, dass es f\u00fcr Beamte des Europ\u00e4ischen Patentamts gilt sowie f\u00fcr fr\u00fchere Beamte des Europ\u00e4ischen Patentamts, soweit dies in dem Statut ausdr\u00fccklich vorgesehen ist.<\/p>\n<p>33. Artikel 4 (Freie Planstellen) des Beamtenstatuts lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e(1) Freie Planstellen werden von der Anstellungsbeh\u00f6rde unter Ber\u00fccksichtigung der erforderlichen F\u00e4higkeiten und der Eignung zur Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben auf folgende Weise besetzt: [&#8230;]<\/p>\n<p>&#8211; durch Einstellung und\/oder Einweisung aufgrund einer allgemeinen Stellenausschreibung [&#8230;], bei der sowohl die Bediensteten des Amts als auch externe Bewerber zugelassen werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>(3) [&#8230;] K\u00f6rperbehinderte, die die f\u00fcr eine freie Planstelle erforderlichen F\u00e4higkeiten besitzen und zur Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben geeignet sind, d\u00fcrfen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden.\u201c<\/p>\n<p>34. Artikel 8 des Beamtenstatuts lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>Voraussetzungen f\u00fcr die Ernennung<\/p>\n<p>\u201eZum Beamten darf nur ernannt werden, wer [&#8230;]<\/p>\n<p>d) die f\u00fcr die Aus\u00fcbung seines Amts erforderliche k\u00f6rperliche Eignung besitzt; [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>35. Nach Artikel 9 des Statuts muss sich ein erfolgreicher Bewerber vor seiner Ernennung von einem vom Pr\u00e4sidenten des Amts bestimmten Arzt medizinisch untersuchen lassen, damit sich die Anstellungsbeh\u00f6rde davon \u00fcberzeugen kann, dass er die Anforderungen nach Artikel 8 Absatz d erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>36. Nach Artikel 107 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 106 des Beamtenstatuts k\u00f6nnen Beamte, ehemalige Beamte oder deren Rechtsnachfolger gegen einen sie beschwerenden Akt eine interne Beschwerde einlegen. Die interne Beschwerde ist an die Anstellungsbeh\u00f6rde zu richten, die f\u00fcr die angefochtene Entscheidung verantwortlich ist (Artikel 108 Abs. 1 des Beamtenstatuts). Ist der Pr\u00e4sident des Amts der Auffassung, dass einer internen Beschwerde nicht stattgegeben werden kann, gibt ein Beschwerdeausschuss eine Stellungnahme ab; die betreffende Anstellungsbeh\u00f6rde trifft ihre Entscheidung in Kenntnis dieser Stellungnahme (Artikel 109 Abs. 1 des Beamtenstatuts). Sind alle internen Beschwerdem\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft, so k\u00f6nnen der Beamte, der ehemalige Beamte oder deren Rechtsnachfolger das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach der Satzung dieses Gerichts anrufen (Artikel 109 Abs. 3 des Beamtenstatuts).<\/p>\n<p><em>3. Vorschriften zum Verwaltungsgericht der IAO<\/em><\/p>\n<p>37. Artikel 13 des Europ\u00e4isches Patent\u00fcbereinkommens enth\u00e4lt Vorschriften \u00fcber Streitsachen zwischen der EPO und den Bediensteten des Europ\u00e4ischen Patentamts. Nach Abs. 1 k\u00f6nnen die Bediensteten oder ehemaligen Bediensteten des Europ\u00e4ischen Patentamts in Streitsachen zwischen ihnen und der Europ\u00e4ischen Patentorganisation das Verwaltungsgericht der Internationalen Arbeitsorganisation nach dessen Satzung und innerhalb der Grenzen und nach Ma\u00dfgabe der Bedingungen anrufen, die im Statut der Beamten festgelegt sind.Nach Abs. 2 ist eine Beschwerde nur zul\u00e4ssig, wenn der Betreffende alle Beschwerdem\u00f6glichkeiten ausgesch\u00f6pft hat, die ihm das Statut der Beamten er\u00f6ffnet.<\/p>\n<p>38. Artikel II des Statuts des Verwaltungsgerichts der IAO lautet, soweit ma\u00dfgeblich:<\/p>\n<p>\u201e5. Das Gericht ist auch zust\u00e4ndig f\u00fcr Beschwerden \u00fcber die Nichteinhaltung, in materieller oder formeller Hinsicht, der Vorschriften \u00fcber die Einstellung von Bediensteten und der Dienstvorschriften jeder anderen den im Anhang aufgef\u00fchrten Normen entsprechenden Organisation, welche dem Director-General eine Erkl\u00e4rung \u00fcbermittelt hat, in der sie, in \u00dcbereinstimmung mit ihrer Verfassung oder ihren internationalen Verwaltungsvorschriften, die diesbez\u00fcgliche Zust\u00e4ndigkeit des Gerichts sowie seine Gesch\u00e4ftsordnung anerkennt, und die vom Verwaltungsrat akzeptiert wird.\u201c<\/p>\n<p><em>4. Bestimmungen des Grundgesetzes<\/em><\/p>\n<p>39. Nach Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 GG darf niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.<\/p>\n<p>40. Nach Artikel 19 Abs. 4 GG steht einer Person, die durch die \u00f6ffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zust\u00e4ndigkeit nicht begr\u00fcndet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.<\/p>\n<p><strong>R\u00dcGEN<\/strong><\/p>\n<p>41. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte erstens, der beschwerdegegnerische Staat habe nicht sichergestellt, dass er Zugang zu einem Gericht habe, um seinen \u201ezivilrechtlichen Anspruch\u201c, nicht wegen seiner Behinderung diskriminiert zu werden, zu sch\u00fctzen. Er machte insbesondere geltend, seine Rechte aus Artikel 6 und Artikel 13 der Konvention seien dadurch verletzt worden, dass das Bundesverfassungsgericht seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und seine Konventionsrechte nicht gesch\u00fctzt habe. Indem das Bundesverfassungsgericht seine Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Schutz der Grundrechte eingeschr\u00e4nkt habe, habe es die von der Konvention gesetzten Ma\u00dfst\u00e4be nicht erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>42. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner, dass die Ablehnung des Europ\u00e4ischen Patentamts, seine interne Beschwerde zu pr\u00fcfen, und die Weigerung seines Pr\u00e4sidenten, die Immunit\u00e4t des Patentamts aufzuheben, um es ihm zu erm\u00f6glichen, seinen Anspruch vor den deutschen Gerichten geltend zu machen, eine Verletzung von Artikel 6 der Konvention darstellten. Weder das interne Beschwerdeverfahren des Europ\u00e4ischen Patentamts noch das Verfahren vor dem IAO-Verwaltungsgericht gen\u00fcge den Anforderungen von Artikel 6, insbesondere der der Unabh\u00e4ngigkeit. Diese mangelhaften Verfahren seien Deutschland zuzurechnen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf den fehlenden Zugang zu den deutschen Gerichten einerseits und den fehlenden Zugang zum Europ\u00e4ischen Patentamt und zum IAO-Verwaltungsgericht sowie deren mangelhafte Verfahren andererseits allein der Pr\u00fcfung nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention unterfallen, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e(1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen &#8230; von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, \u00f6ffentlich &#8230; verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 6 in dem Verfahren vor den deutschen Gerichten<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Verantwortlichkeit Deutschlands f\u00fcr das Verfahren vor den deutschen Gerichten<\/em><\/p>\n<p>44. Die Regierung erkannte an, dass die Beschwerde ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar war, soweit sie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juni 2006 betraf, in der es die Gew\u00e4hrung von Rechtsschutz in Bezug auf die Handlungen der EPO ablehnte.<\/p>\n<p>45. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass, soweit der Beschwerdef\u00fchrer seinen fehlenden Zugang zum Bundesverfassungsgericht r\u00fcgte, um seine Beschwerde gegen die Nichteinstellungsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts dem Grunde nach pr\u00fcfen zu lassen, er als Adressat der angefochtenen Gerichtsentscheidung unter die \u201eGerichtsbarkeit\u201c des deutschen Staates im Sinne des Artikels 1 fiel. Daher ist seine Beschwerde insoweit ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar.<\/p>\n<p><em>2. Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>46. Nach dem Vorbringen der Regierung war Artikel 6 in der vorliegenden Rechtssache nicht anwendbar. Der Streit betreffend die Einstellung des Beschwerdef\u00fchrers als Patentpr\u00fcfer, also seine Einstellung in den internationalen \u00f6ffentlichen Dienst, habe keinen \u201ezivilrechtlichen\u201c Anspruch im Sinne des Artikel 6 Abs. 1 betroffen (die Regierung verwies insoweit u. a. auf Pellegrin .\/. Frankreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 28541\/95, Rdnrn. 59 ff., ECHR 1999\u2011VIII). Ferner garantiere die Konvention kein Recht auf Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst (die Regierung verwies u. a. auf Vilho Eskelinen u. a. .\/. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 63235\/00, Rdnr., 57, ECHR 2007\u2011II).<\/p>\n<p>47. Nach Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers handelte es sich in dem Verfahren um einen \u201ezivilrechtlichen\u201c Anspruch im Sinne des Artikels 6 Abs. 1 der Konvention. Er habe einen \u201ezivilrechtlichen Anspruch\u201c darauf, vor unrechtm\u00e4\u00dfiger Diskriminierung aufgrund seiner Behinderung gesch\u00fctzt zu werden. Dieser Anspruch sei in Artikel 4 des Beamtenstatuts, in Artikel 3 Abs. 3 und Artikel 19 des Grundgesetzes sowie im deutschen und im EU\u2011Antidiskriminierungsrecht verankert. Ihm sei eine Einstellung als Patentpr\u00fcfer allein aus dem Grund, dass er k\u00f6rperlich behindert sei, und auf der Grundlage eines unzureichend begr\u00fcndeten \u00e4rztlichen Gutachtens versagt worden; folglich sei er aufgrund seiner Behinderung diskriminiert worden.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>48. Die vorliegende Rechtssache wirft eine Frage in Bezug auf die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 auf, und zwar zun\u00e4chst dahingehend, ob ein \u201ezivilrechtlicher Anspruch\u201c in Rede stand. Die Regierung trug vor, die Beschwerde betreffe der Sache nach lediglich das Recht auf Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst. Der Gerichtshof hat immer wieder darauf hingewiesen, dass die Konvention und ihre Protokolle kein Recht auf Einstellung in den \u00f6ffentlichen Dienst garantieren; jedoch folgt daraus nicht, dass Beamte in anderer Hinsicht nicht in den Anwendungsbereich der Konvention fallen (siehe u. a. G. .\/. Deutschland, 28. August 1986, Rdnrn.\u00a048\u201149, Serie A Nr. 104; und Vilho Eskelinen u.a. .\/. Finnland [GK], Individualbeschwerde Nr. 63235\/00, Rdnr. 57, ECHR 2007\u2011II). In der Rechtssache G. beispielsweise, in der die dem Gerichtshof vorgelegte Frage im Kern den Zugang zum \u00f6ffentlichen Dienst betraf und in der festgestellt wurde, dass die staatlichen Beh\u00f6rden nicht mehr getan haben, als zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Bewerberin die notwendigen Qualifikationen f\u00fcr die fragliche Stelle besa\u00df, war der Gerichtshof der Auffassung, dass diese \u00dcberpr\u00fcfung keinen Eingriff in die Konventionsrechte dieser Beschwerdef\u00fchrerin, insbesondere in ihr Recht aus Artikel 10 (ebda., Rdnr. 53) darstellte.<\/p>\n<p>49. In der vorliegenden Rechtssache k\u00f6nnte man jedoch sagen, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer auf sein materielles Recht auf Nichtdiskriminierung wegen seiner Behinderung gest\u00fctzt hat und kein Recht auf Einstellung als solches geltend gemacht hat. Der Gerichtshof merkt an, dass der Beschwerdef\u00fchrer vor dem Bundesverfassungsgericht sein materielles Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 3 Grundgesetz, wegen seiner Behinderung nicht benachteiligt zu werden, geltend machen konnte und dies auch tat (siehe Rdnrn. 12 und 39).<\/p>\n<p>50. Zweitens stellt sich die Frage, ob die in der Rechtssache Vilho Eskelinen (a. a. O., Rdnrn. 42 ff.) entwickelte Rechtsprechung des Gerichtshofs auf den vorliegenden Fall anwendbar ist. Wenn die vorliegende Beschwerde als mit dem Fall Vilho Eskelinen vergleichbar anzusehen ist, der einen von einem Beamten in Bezug auf seine Besch\u00e4ftigungsbedingungen angestrengten Rechtsstreit betraf, dann ist ebenfalls die Anwendbarkeit von Artikel 6 Abs. 1 und insbesondere das Vorliegen eines \u201ezivilrechtlichen\u201c Anspruchs zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>51. Nach Auffassung des Gerichtshofs unterscheidet sich der vorliegende Fall, in dem dem Beschwerdef\u00fchrer eine Pr\u00fcfung seiner Beschwerde in der Sache insbesondere deshalb verweigert wurde, weil das Europ\u00e4ische Patentamt, das die angefochtene Entscheidung getroffen hatte, Immunit\u00e4t von der deutschen Gerichtsbarkeit genie\u00dft, von dem Sachverhalt in der Rechtssache Vilho Eskelinen (a. a. O.). Im Unterschied zu den Beschwerdef\u00fchrern jener Rechtssache war der Beschwerdef\u00fchrer weder Beamter des beschwerdegegnerischen Staates noch des Europ\u00e4ischen Patentamts. Ferner hatte der beschwerdegegnerische Staat den Zugang zu einem Gericht nicht f\u00fcr eine Stelle oder eine Kategorie von Bediensteten, einschlie\u00dflich des Beschwerdef\u00fchrers, ausgeschlossen (vgl. Vilho Eskelinen, a. a. O., Rdnr. 62). Der Ausschluss des Zugangs zu einem Gericht kn\u00fcpfte nicht an die Stellung des Beschwerdef\u00fchrers an, sondern an den Status der beklagten EPO als Organisation, die Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit genie\u00dft. Die Gew\u00e4hrung von Immunit\u00e4t ist dar\u00fcber hinaus nicht, als ein (bestehendes) materielles Recht einschr\u00e4nkend zu betrachten, ein, sondern als Verfahrenshindernis, das einen Beschwerdef\u00fchrer daran hindert, seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (siehe Fogarty .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a037112\/97, Rdnr. 26, ECHR 2001\u2011XI (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>52. Der Gerichtshof ist jedenfalls der Ansicht, dass er in der vorliegenden Rechtssache nicht dar\u00fcber befinden muss, ob Artikel 6 Abs. 1 anwendbar ist, und dass er davon ausgehen kann, dass dies aus den folgenden Gr\u00fcnden der Fall ist.<\/p>\n<p><em>3. Einhaltung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Die Regierung<\/p>\n<p>53. Die Regierung trug vor, dass, selbst wenn die Anwendbarkeit von Artikel 6 unterstellt werde, das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Zugang zu einem Gericht nach dieser Bestimmung nicht verletzt worden sei.Die Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht seine Pr\u00fcfung der Grundrechtskonformit\u00e4t von Akten internationaler Organisationen auf F\u00e4lle beschr\u00e4nke, in denen diese Akte Auswirkungen auf die Rechtsstellung von Personen in Deutschland h\u00e4tten, sei mit der Konvention vereinbar. Nach Artikel 1 der Konvention seien die Vertragsstaaten nur zum Schutz der Konventionsrechte von Personen verpflichtet, die ihrer Hoheitsgewalt unterst\u00fcnden.<\/p>\n<p>54. Selbst wenn unterstellt werde, dass es durch die Beschr\u00e4nkung des Zugangs zum Bundesverfassungsgericht zu einem Eingriff in das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 gekommen sei, sei dieser Eingriff gerechtfertigt gewesen.Der Ausschluss des Zugangs des Beschwerdef\u00fchrers zu den deutschen Gerichten nach Artikel 8 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Protokolls \u00fcber Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Europ\u00e4ischen Patentorganisation (siehe Rdnrn. 30-31) sei durch objektive Gr\u00fcnde des staatlichen Interesses gerechtfertigt. Die Gew\u00e4hrung von Immunit\u00e4ten an internationale Organisationen sei ein unabdingbares Mittel, um die Funktionsf\u00e4higkeit solcher Organisationen zu gew\u00e4hrleisten und einseitigen Einflussnahmen der Mitgliedstaaten entgegenzuwirken.<\/p>\n<p>55. Das interne Rechtsschutzsystem der EPO gew\u00e4hrleiste auch einen der Konvention vergleichbaren Grundrechtsschutz.Hinzu komme, dass dem Beschwerdef\u00fchrer trotz der Beschr\u00e4nkung des Zugangs zum internen Rechtsschutzsystem f\u00fcr Bewerber im konkreten Fall alternative Mittel zur Verf\u00fcgung gestanden h\u00e4tten, um seine Konventionsrechte wirksam zu sch\u00fctzen. Denn die EPO h\u00e4tte dem Beschwerdef\u00fchrer angeboten, ein Schiedsverfahren durchzuf\u00fchren, das ihm effektiven Rechtsschutz gew\u00e4hrt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>56. Die Regierung unterstrich, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Verhandlungen bez\u00fcglich eines Schiedsvertrags mit der EPO, zu dessen Organen das Europ\u00e4ische Patentamt geh\u00f6re, ohne Angabe von Gr\u00fcnden abgebrochen habe.Der dem Beschwerdef\u00fchrer angebotene Schiedsvertrag sei vern\u00fcnftig gewesen. Insbesondere sei es vern\u00fcnftig gewesen, dass die EPO nur die Anwendung ihrer internen Rechtsordnung zugelassen habe, denn dies w\u00e4re auch der Fall gewesen, wenn das IAO-Verwaltungsgericht \u00fcber die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Sache verhandelt h\u00e4tte. Die Rechte behinderter Menschen w\u00fcrden auch von der EPO und dem ILOAT gesch\u00fctzt, die sich ausdr\u00fccklich zum Schutz der Grundrechte bekannt h\u00e4tten. Indem sich der Beschwerdef\u00fchrer um eine Stelle bei der EPO beworben habe, sei es seine freiwillige Entscheidung gewesen, sich dem internen Recht dieser Organisation zu unterwerfen.<\/p>\n<p>(ii) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>57. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die Beschr\u00e4nkung seines Rechts auf Zugang zu einem Gericht sei nicht gerechtfertigt gewesen. Gem\u00e4\u00df der vom Bundesverfassungsgericht in seinem Fall erlassenen Entscheidung sei dieses Gericht nicht f\u00fcr F\u00e4lle zust\u00e4ndig, in denen eine internationale Organisation in einer mit der Konvention unvereinbaren Weise gehandelt habe, soweit ihre Handlungen in der deutschen Rechtsordnung keine Rechtswirkungen entfalteten. Dies entspreche nicht den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshof ergebenden Anforderungen.<\/p>\n<p>58. Dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zufolge hatte das Europ\u00e4ische Patentamt auch keine vern\u00fcnftigen Alternativen zum Zugang zu einem Gericht angeboten. Er habe weder Zugang zu dem internen Rechtsschutzsystem des Europ\u00e4isches Patentamts noch zum IAO-Verwaltungsgericht gehabt. In jedem Fall gebe es in der Rechtsordnung der EPO kein Menschenrechtsorgan, das einen der Konvention gleichwertigen Schutz biete k\u00f6nne.<\/p>\n<p>59. Der Beschwerdef\u00fchrer trug ferner vor, er habe die Verhandlungen \u00fcber einen Schiedsvertrag nicht ohne Angabe von Gr\u00fcnden abgebrochen. Das Europ\u00e4ische Patentamt habe offensichtlich keine hinreichenden Anstrengungen unternommen, um vom IAO-Verwaltungsgericht Unterst\u00fctzung bei der Konstituierung eines Schiedsgerichts zu bekommen. Ferner habe ihm der Bevollm\u00e4chtigte der EPO keine Vollmacht \u00fcbermittelt, sondern lediglich versichert, von der EPO mit deren Vertretung beauftragt worden zu sein; er habe sichjedoch im Streit mit dem Europ\u00e4ischen Patentamt und nicht mit der EPO befunden. Da ihm das Europ\u00e4ische Patentamt die angeforderten Ausk\u00fcnfte nicht erteilt habe, sei es nicht er gewesen, der das Schiedsverfahren abgebrochen habe.<\/p>\n<p>60. Ferner trug der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass das vorgeschlagene Schiedsverfahren nicht als angemessene Alternative zum Zugang zu einem Gericht angesehen werden k\u00f6nne. Seiner Ansicht nach war das einseitig von der EPO vorgeschlagene Schiedsverfahren mit schweren M\u00e4ngeln behaftet und gen\u00fcgte den Anforderungen von Artikel 6 nicht. \u00dcberdies sei das anwendbare Recht in dem Schiedsverfahren in unzul\u00e4ssiger Weise auf das interne Recht der EPO beschr\u00e4nkt worden, und die EPO habe insoweit keine Abhilfe geschaffen. Da es keine eindeutige Definition der anwendbaren Grundrechte und des anwendbaren Antidiskriminierungsrechts gebe, h\u00e4tte das Schiedsgericht dar\u00fcber hinaus seine Diskriminierung wegen seiner Behinderung gar nicht f\u00fcr unrechtm\u00e4\u00dfig befinden k\u00f6nnen, und das Schiedsverfahren habe daher keine Aussicht auf Erfolg gehabt.<\/p>\n<p>61. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass er auf sein Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention nicht deshalb verzichtet habe, weil er einem Schiedsverfahren nicht zugestimmt habe. In jedem Fall erf\u00fclle ein Verfahren vor einem Schiedsgericht niemals die Anforderungen von Artikel 6 der Konvention, da es sich dabei nicht um ein auf Gesetz beruhendes Gericht handele.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>(i) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof erinnert daran, dass das durch Artikel 6 Abs. 1 der Konvention gesch\u00fctzte Recht auf Zugang zu einem Gericht kein absolutes Recht ist, sondern Einschr\u00e4nkungen unterworfen sein kann; diese Einschr\u00e4nkungen sind implizit zul\u00e4ssig, weil das Recht auf Zugang naturgem\u00e4\u00df eine Regelung durch den Staat erfordert. Die Vertragsstaaten haben insoweit zwar einen gewissen Ermessensspielraum, aber die endg\u00fcltige Entscheidung dar\u00fcber, ob den Konventionsgeboten entsprochen wurde, obliegt dem Gerichtshof. Er muss davon \u00fcberzeugt sein, dass die geltenden Einschr\u00e4nkungen den Zugang, der dem Einzelnen verbleibt, nicht derart beschr\u00e4nken oder soweit verringern, dass das Recht in seinem Kern beeintr\u00e4chtigt ist. \u00dcberdies ist eine Einschr\u00e4nkung mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 nicht vereinbar, wenn mit ihr kein legitimes Ziel verfolgt wird und wenn die eingesetzten Mittel zum angestrebten Ziel nicht in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis stehen (siehe W. und K. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 26083\/94, Rdnr. 59, ECHR 1999\u2011I; B. und R. .\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 28934\/95, Rdnr. 49, 18. Februar 1999; Fogarty, a. a. O., Rdnr. 33; Lopez Cifuentes .\/. Spanien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 18754\/06, Rdnr. 31, 7. Juli 2009; Eiffage S.A. u. a. .\/. Schweiz (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 1742\/05, 15.\u00a0September 2009; Cudak .\/. Litauen[GK], Individualbeschwerde Nr. 15869\/02, Rdnr. 55, ECHR\u00a02010; Sabeh El Leil .\/. Frankreich[GK], Individualbeschwerde Nr. 34869\/05, Rdnr. 47, 29. Juni 2011; Chapman .\/. Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 39619\/06, Rdnr. 45, 5. M\u00e4rz 2013; und Stichting Mothers of Srebrenicau . a. .\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a065542\/12, Rdnr. 139, ECHR 2013 (Ausz\u00fcge)).<\/p>\n<p>63. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass, wenn Staaten internationale Organisationen gr\u00fcnden, um auf bestimmten T\u00e4tigkeitsfeldern zusammenzuarbeiten oder ihre Zusammenarbeit zu st\u00e4rken, und wenn sie diesen Organisationen bestimmte Kompetenzen zuweisen und ihnen Immunit\u00e4t gew\u00e4hren, dies Konsequenzen f\u00fcr den Grundrechtsschutz haben kann. Es w\u00e4re jedoch mit dem Ziel und Zweck der Konvention unvereinbar, wenn die Vertragsstaaten dadurch von ihrer Verantwortlichkeit nach der Konvention in Bezug auf das T\u00e4tigkeitsfeld, das von einer solchen Zuweisung erfasst ist, entbunden w\u00fcrden. Es sollte in Erinnerung gerufen werden, dass mit der Konvention nicht theoretische oder illusorische, sondern praktische und wirksame Rechte garantiert werden sollen. In Anbetracht der herausragenden Stellung, die das Recht auf ein faires Verfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, gilt dies insbesondere f\u00fcr das Recht auf Zugang zu den Gerichten (siehe, u. a., W. und K., a. a. O., Rdnr. 67; B. und R., a. a. O., Rdnr. 57; mit Bezugnahme auf Airey .\/. Irland, 9. Oktober 1979, Rdnr. 24, Serie A Nr. 32).<\/p>\n<p>64. F\u00fcr den Gerichtshof h\u00e4ngt deshalb die Entscheidung dar\u00fcber, ob es zul\u00e4ssig ist, einer internationalen Organisation Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit der innerstaatlichen Gerichte zu gew\u00e4hren, ma\u00dfgeblich davon ab, ob die betreffenden Beschwerdef\u00fchrer vern\u00fcnftige Alternativen hatten, um ihre Konventionsrechte effektiv zu sch\u00fctzen (siehe W. und K., a. a. O., Rdnr. 68; B. und R., a. a. O., Rdnr. 58; und Chapman, a. a. O., Rdnr. 51).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>65. Der Gerichtshof nimmt zur Kenntnis, dass das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rte. Mit der Verfassungsbeschwerde hatte der Beschwerdef\u00fchrer geltend gemacht, die Entscheidung des Pr\u00e4sidenten des Europ\u00e4ischen Patentamts, ihn wegen seiner Behinderung nicht einzustellen, versto\u00dfe gegen sein Recht, nicht diskriminiert zu werden. Da die Entscheidung des Patentamts nur den Binnenbereich betreffe, so das Bundesverfassungsgericht, sei es f\u00fcr die Pr\u00fcfung der Vereinbarkeit der Entscheidung mit den im Grundgesetz niedergelegten Grundrechten nicht zust\u00e4ndig. Es best\u00e4tigte ferner, dass die EPO im Rahmen ihrer amtlichen T\u00e4tigkeit Immunit\u00e4t von den deutschen (Arbeits-)gerichten genie\u00dfe (siehe Rdnrn. 13-16).<\/p>\n<p>66. Der Zugang des Beschwerdef\u00fchrers zu den deutschen Gerichten war daher auf den Zugang zum Bundesverfassungsgericht beschr\u00e4nkt, vor dem er nur eine Vorfrage vortragen konnte, n\u00e4mlich die Frage nach dem Umfang der Immunit\u00e4t der EPO (vgl. auch W. und K., a. a. O., Rdnr. 58; und B. und R., a. a. O., Rdnr. 48).<\/p>\n<p>67. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob mit dieser Einschr\u00e4nkung des Zugangs des Beschwerdef\u00fchrers zu einem Gericht ein legitimes Ziel verfolgt wurde, ist der Gerichtshof \u00fcberzeugt, dass der EPO deshalb Immunit\u00e4t von der deutschen Gerichtsbarkeit gew\u00e4hrt wurde, um die Funktionsf\u00e4higkeit dieser internationalen Organisation zu gew\u00e4hrleisten, wie von der Regierung dargelegt wurde. Der Gerichtshof hat in der Tat bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen betont, dass die Gew\u00e4hrung von Privilegien und Immunit\u00e4ten an internationale Organisationen ein wesentliches Mittel ist, um zu gew\u00e4hrleisten, dass diese Organisationen ohne einseitige Eingriffe durch einzelne Regierungen funktionsf\u00e4hig sind. Ferner stellt die Tatsache, dass Staaten internationalen Organisationen \u00fcblicherweise nach den Gr\u00fcndungsakten dieser Organisationen oder nach Zusatz\u00fcbereinkommen Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit einr\u00e4umen, eine langj\u00e4hrige Praxis dar, die im Interesse der Funktionsf\u00e4higkeit dieser Organisationen entwickelt wurde. Diese Praxis hat durch den Trend zur Ausweitung und Verst\u00e4rkung der internationalen Zusammenarbeit in allen Bereichen der modernen Gesellschaft noch weiter an Bedeutung gewonnen (siehe W. und K., a. a. O., Rdnr. 63; und B. und R., a. a. O., Rdnr. 53). Deshalb hatte die Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit, die das Bundesverfassungsgericht in der vorliegenden Rechtssache auf die EPO angewendet hat, ein legitimes Ziel.<\/p>\n<p>68. Was die Frage angeht, ob die Einschr\u00e4nkung des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers auf Zugang zu einem Gericht, um dieses legitime Ziel zu verfolgen, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig war, stellt der Gerichtshof fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich seiner Beschwerde \u00fcber eine Diskriminierung im Einstellungsverfahren vor dem Europ\u00e4ischen Patentamt nicht nur eine Pr\u00fcfung in der Sache durch das Bundesverfassungsgericht verwehrt wurde. Es wurde auch festgestellt, dass er in seiner Position als Bewerber um die Stelle \u2013 im Unterschied zu einem (fr\u00fcheren) Bediensteten \u2013 nicht befugt gewesen sei, eine interne Beschwerde innerhalb der EPO nach dem Beamtenstatut des Europ\u00e4ischen Patentamts einzulegen (siehe Rdnrn. 10 und 36).Auch das Verwaltungsgericht der IAO wies die Klage des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der angefochtenen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts mit der Begr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig zur\u00fcck, dass es ebenfalls nicht f\u00fcr externe Stellenbewerber zust\u00e4ndig sei (siehe Rdnrn. 19 und 38). Folglich wurde die Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der angefochtenen Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts von keinem Gericht oder sonstigem Organ in der Sache \u00fcberpr\u00fcft.<\/p>\n<p>69. Im Hinblick auf die Bedeutung, die das Recht auf ein faires Verfahren &#8211; welches als wesentlichen Aspekt das Recht auf Zugang zu einem Gericht beinhaltet &#8211; in einer demokratischen Gesellschaft hat, sieht es der Gerichtshof deshalb als entscheidend an, ob dem Beschwerdef\u00fchrer vern\u00fcnftige Alternativen zur Verf\u00fcgung standen, um seine Konventionsrechte wirksam zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>70. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das Verwaltungsgericht der IAO in seinem Urteil vom 11. Juli 2007 festgestellt hat, dass seine Nichtzust\u00e4ndigkeit ein rechtliches Vakuum zur Folge habe und es \u00e4u\u00dferst w\u00fcnschenswert sei, dass die Europ\u00e4ische Patentorganisation versuche, dem Beschwerdef\u00fchrer Zugang zu einem Gericht zu gew\u00e4hren, entweder \u00fcber den Weg der Aufhebung der Immunit\u00e4t oder \u00fcber ein Schiedsverfahren (siehe Rdnr. 20). Das Europ\u00e4ische Patentamt griff diesen Vorschlag auf und erkl\u00e4rte sich daraufhin bereit, ein Schiedsgericht mit der angefochtenen Nichteinstellungsentscheidung zu befassen. Es schlug dem Beschwerdef\u00fchrer den Abschluss eines konkreten Schiedsvertrags an. Nach diesem Vertrag sollten sich drei Schiedsrichter mit der Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers in nicht\u00f6ffentlicher m\u00fcndlicher Verhandlung befassen. Sie sollten die Rechtssache auf der Grundlage der materiellrechtlichen Vorschriften entscheiden, die das IAO-Verwaltungsgericht im Fall seiner Zust\u00e4ndigkeit angewendet h\u00e4tte, n\u00e4mlich das Beamtenstatut des Europ\u00e4ischen Patentamts und die Allgemeinen Grunds\u00e4tze des Internationalen Dienstrechts, welche sich aus der Rechtsprechung des IAO-Gerichts erg\u00e4ben (siehe Rdnrn. 24-25). Es bot ferner an, konkrete Vorschl\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers zum Verfahren zu pr\u00fcfen, wobei dieses Angebot von ihm nicht angenommen wurde (Rdnrn. 27-28).<\/p>\n<p>71. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer durch dieses Angebot eines Schiedsverfahrens angemessen Gelegenheit gegeben wurde, seine Beschwerde bez\u00fcglich der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts in der Sache pr\u00fcfen zu lassen. Der Gerichtshofkann sich nicht nur den Zweifeln des Beschwerdef\u00fchrers bez\u00fcglich der Mandatierung des Bevollm\u00e4chtigten der EPO, zu deren Organen das Europ\u00e4ische Patentamt geh\u00f6rt, nicht anschlie\u00dfen. Insbesondere ist er nicht der Ansicht, dass das Schiedsverfahren aufgrund des Angebots der EPO, den Rechtsstreit (nur) nach den Vorschriften pr\u00fcfen zu lassen, die auch vor dem IAO-Verwaltungsgericht anwendbar gewesen w\u00e4ren, keine vern\u00fcnftige Alternative zu einem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten mehr darstellte.<\/p>\n<p>72. Der Gerichtshof merkt in diesem Zusammenhang an, dass er bereits in fr\u00fcheren Entscheidungen insbesondere festgestellt hat, dass unter Ber\u00fccksichtigung des legitimen Ziels der Immunit\u00e4ten internationaler Organisationen die Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung nicht derart angewandt werden kann, dass eine internationale Organisation gezwungen wird, sich in Bezug auf Besch\u00e4ftigungsbedingungen, die nach innerstaatlichem Arbeitsrecht vorgeschrieben sind, einem nationalen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Eine Auslegung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention und der darin enthaltenen Garantie des Zugangs zu einem Gericht dahingehend, dass die Anwendung innerstaatlicher Vorschriften in solchen Angelegenheiten zwingend erforderlich w\u00e4re, w\u00fcrde nach Auffassung des Gerichtshofs die Funktionsf\u00e4higkeit internationaler Organisationen beeintr\u00e4chtigen und dem gegenw\u00e4rtigen Trend zur Ausweitung und Verst\u00e4rkung der internationalen Zusammenarbeit zuwiderlaufen (siehe W. und K., a. a. O., Rdnr. 72; und B. und R., a. a. O., Rdnr. 62).<\/p>\n<p>73. Es war daher vern\u00fcnftig, dem Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich seiner dienstrechtlichen Streitigkeit mit dem Europ\u00e4ischen Patentamt eine Entscheidung nach den Vorschriften vorzuschlagen, die auf ihn anwendbar gewesen w\u00e4ren, wenn er ein Bediensteter dieser Organisation geworden w\u00e4re (nicht aber, ihm eine im Vergleich zu diesen Bediensteten vorteilhaftere Behandlung anzubieten). Ferner stellt der Gerichtshof in diesemZusammenhang fest, dass sich der Beschwerdef\u00fchrer selbst u. a. auf eine Antidiskriminierungsvorschriftdes Beamtenstatuts (Artikel 4 Abs. 3) st\u00fctzte und unstreitig war, dass das IAO-Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung erkl\u00e4rt hatte, die Grundrechte \u2013 die das Recht beinhalteten, nicht wegen einer Behinderung diskriminiert zu werden \u2013 zu sch\u00fctzen.<\/p>\n<p>74. Dar\u00fcber hinaus f\u00fchrte nach Auffassung des Gerichtshofs die Tatsache allein, dass die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem Schiedsgericht &#8211; in der sich die Parteien h\u00e4tten anwaltlich vertreten lassen k\u00f6nnen &#8211; nicht \u00f6ffentlich sein sollte, nicht dazu, dass das angebotene Schiedsverfahren keine vern\u00fcnftige Alternative zu einem Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten mehr darstellte. Er verweist insoweit sinngem\u00e4\u00df auf seine Feststellungen in der Sache Gasparini (a. a. O.), in der er die Auffassung vertreten hat, dass die Nicht\u00f6ffentlichkeit einer Verhandlung vor einem internationalen Organ einer internationalen Organisation in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nicht dazu f\u00fchrt, dass das Verfahren vor diesem Organ offensichtlich mangelhaft im Sinne der Konvention ist.<\/p>\n<p>75. Schlie\u00dflich stellt der Gerichtshof fest, dass es im V\u00f6lkerrecht gegenw\u00e4rtig einen Trend zur Lockerung des Grundsatzes der Staatenimmunit\u00e4t gibt, was dienstrechtliche Streitigkeiten zwischen Staaten und ihren Bediensteten, insbesondere ihrer diplomatischen Missionen im Ausland angeht (siehe insbesondere Cudak, a. a. O., Rdnr. 63; und Sabeh El Leil, a. a. O., Rdnr. 53). Ein solcher Trend im V\u00f6lkerrecht in Bezug auf die Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit f\u00fcrinternationale Organisationen ist dem Gerichtshof jedoch, anders als mit Blick aufStaaten, nicht bekannt. Dar\u00fcber hinaus stellt er fest, dass Fragen im Zusammenhang mit der Einstellung einer Person jedenfalls nicht von diesem Trend in Bezug auf die Staatenimmunit\u00e4t erfasst sind (siehe insbesondere, Fogarty, a. a. O., Rdnr. 38; Cudak, a. a. O., Rdnr. 63; und Sabeh El Leil, a. a. O., Rdnr. 18 ff.)<\/p>\n<p>76. Im Hinblick auf die vorstehenden Ausf\u00fchrungen ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der Tatsache, dass ihm das Schiedsverfahren angeboten wurde, vern\u00fcnftige Alternativen zur Verf\u00fcgung standen, um seine Konventionsrechte wirksam zu sch\u00fctzen. Daher waren die Einschr\u00e4nkungen des Zugangs des Beschwerdef\u00fchrers zu den deutschen Gerichten in Bezug auf die rechtm\u00e4\u00dfigen Ziele, die mit der Gew\u00e4hrung von Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit an die EPO verfolgt wurden, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig, und das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel\u00a06 Abs. 1 wurde im Kern nicht beeintr\u00e4chtigt.<\/p>\n<p>77. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel 6 in dem Verfahren vor den Organen des Europ\u00e4ischen Patentamts und dem Verwaltungsgericht der IAO<\/strong><\/p>\n<p>78. Soweit der Beschwerdef\u00fchrer den fehlenden Zugang zu den Organen des Europ\u00e4ischen Patentamts und zum Verwaltungsgericht der IAO sowie die Unfairness der Verfahren vor diesen Institutionen r\u00fcgt, hat der Gerichtshof zun\u00e4chst zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer insoweit unter die Zust\u00e4ndigkeit des beschwerdegegnerischen Staates fiel (Artikel 1 der Konvention).<\/p>\n<p><em>1. Gerichtsbarkeit aufgrund des Sitzes und der R\u00e4umlichkeiten der EPO auf deutschem Hoheitsgebiet<\/em><\/p>\n<p>79. Die Regierung bestritt die Auffassung des Beschwerdef\u00fchrers, wonach Deutschland in Bezug auf die in Rede stehende Handlung des Europ\u00e4ischen Patentamts zust\u00e4ndig sei, weil die Nichteinstellungsentscheidung des Patentamts auf dem Gel\u00e4nde der EPO in M\u00fcnchen und somit auf deutschem Hoheitsgebiet erfolgt sei.<\/p>\n<p>80. Der Gerichtshof erkennt an, dass sich eine Haftung nach der Konvention normalerweise in Bezug auf eine Einzelperson, die der Hoheitsgewalt eines Vertragsstaats untersteht, ergibt, und zwar in dem Sinne, dass sie in dessen Hoheitsgebiet physisch anwesend ist. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind jedoch Ausnahmen anerkannt worden. Der Gerichtshof hat insbesondere anerkannt, dass, wenn Staaten internationale Organisationen gr\u00fcnden, um auf bestimmten T\u00e4tigkeitsfeldern zusammenzuarbeiten oder ihre Zusammenarbeit zu st\u00e4rken, und wenn sie diesen Organisationen bestimmte Kompetenzen \u00fcbertragen und ihnen Immunit\u00e4ten gew\u00e4hren, dies Konsequenzen f\u00fcr den Grundrechtsschutz haben kann (siehe W. und K., a. a. O., Rdnr. 67; Gali\u0107 .\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 22617\/07, Rdnr. 43, 9. Juni 2009; und Blagojevi\u0107 .\/. Niederlande (Entsch.) Individualbeschwerde Nr. 49032\/07, Rdnr. 43, 9. Juni 2009). Insbesondere ist nach Ansicht des Gerichtshofs die alleinige Tatsache, dass eine internationale Organisation oder ein internationales Gericht ihren\/seinen Sitz oder R\u00e4umlichkeiten im Hoheitsgebiet des beschwerdegegnerischen Staats hat, kein hinreichender Grund daf\u00fcr, die ger\u00fcgten Angelegenheiten dem betreffenden Staat zuzurechnen (vgl. Gali\u0107, a. a. O., Rdnr. 46; Blagojevi\u0107, a. a. O., Rdnr. 46; und Lopez Cifuentes, a. a. O., Rdnr. 25).<\/p>\n<p>81. Folglich hat die Tatsache allein, dass die angefochtene Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts auf deutschem Hoheitsgebiet am Sitz des Amts getroffen wurde, nicht zur Folge, dass diese Handlung der Hoheitsgewalt Deutschlands im Sinne von Artikel 1 der Konvention untersteht.<\/p>\n<p><em>2. Zust\u00e4ndigkeit aufgrund eines Eingriffs seitens Deutschlands in die dienstrechtliche Auseinandersetzung vor den Organen des Europ\u00e4ischen Patentamts und dem Verwaltungsgerichts der IAO oder aufgrund einer sonstigen Handlung oder Unterlassung, die die Verantwortlichkeit Deutschlands ausgel\u00f6st hat<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Stellungnahmen der Parteien<\/p>\n<p>(i) Die Regierung<\/p>\n<p>82. Die Regierung trug vor, dass die Beschwerde ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar sei, weil Deutschland nicht f\u00fcr die Handlungen der EPO oder des IAO-Verwaltungsgerichts verantwortlich gemacht werden k\u00f6nne. Die Handlungen des Europ\u00e4ischen Patentamts, eines Organs der Europ\u00e4ischen Patentorganisation, k\u00f6nnten in der vorliegenden Rechtssache nicht Deutschland zugerechnet werden. Die EPO sei eine unabh\u00e4ngige Organisation mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit und falle nicht in die Hoheitsgewalt Deutschlands. Die Handlungen im Kontext der in Rede stehenden dienstrechtlichen Auseinandersetzung h\u00e4tten keinerlei Auswirkungen auf in der deutschen Rechtsordnung begr\u00fcndete Rechtspositionen des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>83. Deutschland habe sich ferner weder direkt \u2013 z.B. durch eine Beteiligung an dem Verfahren vor den besagten Institutionen \u2013 noch indirekt, zum Beispiel durch das Ergreifen von Ma\u00dfnahmen zur Umsetzung der Entscheidung der Organisation oder des Gerichts, an der Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und der internationalen Organisation beteiligt.<\/p>\n<p>84. Eine Verantwortlichkeit Deutschlands f\u00fcr die ger\u00fcgte Handlung unter dem Gesichtspunkt der generellen Unzul\u00e4nglichkeit des Schutzes der Konventionsrechte innerhalb der Europ\u00e4ischen Patentorganisation sei ebenfalls nicht gegeben. Zum einen habe die ger\u00fcgte Handlung, betreffend die Nichteinstellung einer Person als Bediensteter, rein organisationsintern gewirkt und habe keinerlei Auswirkungen auf die deutsche Rechtsordnung gehabt. Die Handlung sei daher insoweit nicht Deutschland zuzurechnen.<\/p>\n<p>85. Dar\u00fcber hinaus seien die Voraussetzungen, unter denen der Gerichtshof eine indirekte Verantwortlichkeit von Mitgliedsstaaten f\u00fcr Handlungen internationaler Organisationen bejahe, nicht erf\u00fcllt. Das Rechtsschutzsystem der EPO f\u00fcr interne dienstrechtliche Streitigkeiten gew\u00e4hrleiste einen der Konvention gleichwertigen Schutz. Insbesondere werde durch den Umstand, dass Bewerber von diesem \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren ausgeschlossen seien, kein offensichtlicher unzul\u00e4nglicher Schutz der Konventionsrechte im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs offenbart, wie sie beispielsweise in den Rechtssachen W. und K. (a. a. O., Rdnr. 69) entwickelt worden sei. Die Rechtsschutzgarantie der Konvention finde auch auf Bewerber f\u00fcr den \u00f6ffentlichen Dienst keine Anwendung, selbst nach dem Urteil des Gerichtshofs im Fall Vilho Eskelinen (a. a. O.). Dem Beschwerdef\u00fchrer in der vorliegenden Rechtssache h\u00e4tten zudem vern\u00fcnftige Alternativen zur Verf\u00fcgung gestanden, um seine Konventionsrechte wirksam zu sch\u00fctzen. Die EPO habe dem Beschwerdef\u00fchrer die Durchf\u00fchrung eines Schiedsverfahrens angeboten, er habe jedoch die entsprechenden Verhandlungen ohne Angabe von Gr\u00fcnden abgebrochen.<\/p>\n<p>86. Ferner h\u00e4tten nach Artikel 13 Abs. 1 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens (siehe Rdnr. 37) Bedienstete und ehemalige Bedienstete nach Ma\u00dfgabe der Bedingungen des Beamtenstatuts das Recht, in Streitsachen zwischen ihnen und der EPO das Verwaltungsgericht der IAO anzurufen. Vor Anrufung des IAO-Verwaltungsgerichts sei der Beschwerdeweg der Artikel 106 ff. des Beamtenstatuts einzuschlagen (siehe Artikel 13 Abs. 2 des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens). Der zust\u00e4ndige Beschwerdeausschuss sei nicht zur selbst\u00e4ndigen Entscheidung der ihm vorgelegten Beschwerden, sondern lediglich zur Abgabe von Empfehlungen an den Pr\u00e4sidenten des Patentamtes berufen (Artikel 109 Abs. 1 des Beamtenstatuts, siehe Rdnr. 36). Es sei jedoch im Sinne von Artikel 6 der Konvention ausreichend, dass das Verwaltungsgericht der IAO den Anforderungen eines unabh\u00e4ngigen Gerichts entspreche.\u00dcberdies ber\u00fccksichtige dieses Gericht in seinen Urteilen die Grundrechte. Ein Grundrechtskatalog sei hierf\u00fcr nicht unverzichtbar.<\/p>\n<p>(ii) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>87. Der Beschwerdef\u00fchrer trug vor, Deutschland habe die Befugnis gehabt, in das Verfahren des Europ\u00e4ischen Patentamts einzugreifen, in dem die von der EPO geltend gemachten Immunit\u00e4ten f\u00fcr die Funktionsf\u00e4higkeit des Europ\u00e4ischen Patentamts nicht erforderlich gewesen seien. Die Immunit\u00e4t, die der EPO nach dem Protokoll \u00fcber Vorrechte und Immunit\u00e4ten der Europ\u00e4ischen Patentorganisation und dem Sitzabkommen zwischen der Bundesregierung und der EPO gew\u00e4hrt werde, sei nicht absoluter, sondern funktioneller Art. In der vorliegenden Rechtssache k\u00f6nne auf die Immunit\u00e4t der EPO verzichtet werden, ohne ihre legitimen Interessen zu beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\n<p>88. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass Deutschland nach der Konvention f\u00fcr die Handlungen der EPO verantwortlich bleibe, selbst nachdem es Hoheitsbefugnisse an sie \u00fcbertragen habe. Er berief sich insoweit u. a. auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Matthews (Matthews .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24833\/94, ECHR 1999\u2011I) und Bosphorus (Bosphorus Hava Yollar\u0131 Turizm ve Ticaret Anonim \u015eirketi .\/. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 45036\/98, ECHR 2005\u2011VI). Deutschland sei f\u00fcr die Handlungen des Europ\u00e4ischen Patentamts verantwortlich zu machen, denn dieses habe keinen Menschenrechtsschutz gew\u00e4hrleistet, der dem der Konvention mindestens gleichwertig sei, und zwar sowohl im Hinblick auf die materiellen Gew\u00e4hrleistungen als auch im Hinblick auf die Mechanismen zur \u00dcberwachung ihrer Einhaltung.<\/p>\n<p>89. Zum einen habe er keinerlei Zugang zu einem Gericht gehabt. Zum anderen gebe es innerhalb des Europ\u00e4ischen Patentamts keine interne Rechtsordnung, auf die er sich h\u00e4tte berufen k\u00f6nnen, und dieMenschenrechtsschutz biete und klar umrei\u00dfe. Das Verwaltungsgericht der IAO, das die Vorschriften der internen Rechtsordnung der EPO anwende, verf\u00fcge daher \u00fcber keinen Grundrechtsbestand, den es anwenden k\u00f6nnte. Die Mitgliedstaaten des Europ\u00e4ischen Patent\u00fcbereinkommens, darunter auch Deutschland, seien f\u00fcr dieses Fehlen eines eindeutigen Bestands an Rechtsvorschriften im Bereich der Menschenrechte verantwortlich zu machen.Sie h\u00e4tten daher nicht sichergestellt, dass das Europ\u00e4ische Patentamt einen Schutz der Menschenrechte gew\u00e4hre, der dem durch die Konvention garantierten Schutzniveau gleichwertig sei.<\/p>\n<p>90. Der Beschwerdef\u00fchrer machte ferner geltend, dass die in Rede stehende Handlung eine Diskriminierung behinderter Menschen darstelle. Die bestehenden deutschen Rechtsvorschriften zum Schutz von behinderten Menschen sollten Anwendung finden, weil diese Bestimmungen nicht aufgrund der Vorrechte und funktionellen Immunit\u00e4ten der EPO ausgeschlossen seien.<\/p>\n<p>(b) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>91. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Beschwerde auf eine dienstrechtliche Streitigkeit zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und einer internationalen Organisation zur\u00fcck geht, zu er es im Anschluss an eine Nichteinstellungsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts kam, die der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere beim Europ\u00e4ischen Patentamt und vor dem Verwaltungsgericht der IAO anfocht.<\/p>\n<p>(i) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>92. Der Gerichtshof erinnert daran, dass er j\u00fcngst in einer Reihe von Individualbeschwerden Entscheidungen erlassen hat, bei denen die angefochtene Entscheidung von einem internationalen Organ einer internationalen Organisation oder einem internationalen Gericht au\u00dferhalb der Gerichtsbarkeit des beschwerdegegnerischen Staates stammte und im Zusammenhang mit einer dienstrechtlichen Streitigkeit stand, die vollst\u00e4ndig innerhalb der internen Rechtsordnung einer internationalen Organisation, die eine von ihrem Mitgliedstaat unabh\u00e4ngige Rechtspers\u00f6nlichkeit hatte, angesiedelt war. Ob die beschwerdegegnerischen Staaten in diesen F\u00e4llen nach der Konvention verantwortlich gemacht werden konnten, hing entscheidend davon ab, ob die betreffenden Staaten direkt oder indirekt in den Streit eingegriffen hatten und ob davon ausgegangen werden konnte, dass eine Handlung oder Unterlassung dieser Staaten oder ihrer Beh\u00f6rden ihre Verantwortlichkeit nach der Konvention ausl\u00f6ste. War dies nicht der Fall, ging der Gerichtshof davon aus, dass die Beschwerdef\u00fchrer nicht \u201eder Hoheitsgewalt\u201c der betreffenden Staaten im Sinne von Artikel 1 der Konvention unterstanden, und erkl\u00e4rte die Beschwerden daher insoweit f\u00fcr ratione personae mit den Bestimmungen der Konvention unvereinbar (siehe, u. a. Boivin .\/.\u00a034\u00a0Mitgliedsstaaten des Europarats (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73250\/01, ECHR\u00a02008; Connolly .\/. 15 Mitgliedsstaaten der Europ\u00e4ischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 73274\/01, 9. Dezember 2008; Beygo .\/. 46 Mitgliedstaaten des Europarats (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 36099\/06, 16. Juni 2009; Lopez Cifuentes, a. a. O., Rdnrn. 27-30; siehe auch sinngem\u00e4\u00df Etablissements Biret et Cie S.A. und Biret International .\/. 15 Mitgliedstaaten der Europ\u00e4ischen Union (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a013762\/04, 9. Dezember 2008; siehe auch die Verweise auf diese Rechtsprechung in Gasparini .\/. Italien und Belgien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 10750\/03, 12. Mai 2009, und R. .\/. Deutschland (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 40382\/04, 16. Juni 2009, in denen der Gerichtshof die entsprechenden Beschwerden aus weiteren, zus\u00e4tzlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet befand).<\/p>\n<p>93. Der Gerichtshof stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die beschwerdegegnerischen Staaten im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung insbesondere dann direkt oder indirekt an dem in Rede stehenden Streit beteiligt waren, wenn staatliche Beh\u00f6rden Rechtsvorschriften einer internationalen Organisation gegen einen Beschwerdef\u00fchrer anwendeten oder durchsetzten (siehe z. B.Matthews .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 24833\/94, ECHR 1999\u2011I; und Bosphorus Hava Yollar\u0131 Turizm ve Ticaret Anonim \u015eirketi .\/. Irland [GK], Individualbeschwerde Nr. 45036\/98, ECHR 2005\u2011VI).<\/p>\n<p>94. Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass er in seinen neueren Entscheidungen zur Frage der Gerichtsbarkeit der Vertragsstaaten im Hinblick auf Handlungen internationaler Organisationen und Gerichten in dienstrechtlichen Streitigkeiten dieser Organisationen mit ihren Bediensteten die R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrer insoweit auch im Lichte der Grunds\u00e4tze gepr\u00fcft hat, die in F\u00e4llen aufgestellt wurden, in denen er \u00fcber die Frage zu entscheiden hatte, ob die Konventionsstaaten nach der Konvention f\u00fcr Handlungen oder Unterlassungen verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnen, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation ergeben. Diese Grunds\u00e4tze wurden insbesondere im Fall Bosphorus (Bosphorus Hava Yollar\u0131 Turizm ve Ticaret Anonim \u015eirketi, a. a. O.) erneut aufgegriffen und entwickelt (siehe u. a. Boivin, a. a. O.; Connolly, a. a. O.; R., a. a. O.; Beygo, a. a. O.; und Lopez Cifuentes, a. a. O., Rdnr. 24).<\/p>\n<p>95. In der Rechtssache Bosphorus stellte der Gerichtshof fest, dass die Konvention einer Vertragspartei zwar nicht verbietet, Hoheitsbefugnisse an eine internationale Organisation zu \u00fcbertragen, um auf bestimmten T\u00e4tigkeitsfeldern zusammenzuarbeiten, diese Vertragspartei aber nach Artikel 1 der Konvention f\u00fcr alle Handlungen und Unterlassungen ihrer eigenen Organe verantwortlich bleibt (ebda., Rdnrn. 152-153). Wenn diese staatlichen Handlungen jedoch in \u00dcbereinstimmung mit v\u00f6lkerrechtlichen Verpflichtungen erfolgten, die sich aus der Mitgliedschaft in einer internationalen Organisation ergeben, und wenn die entsprechende Organisation Grundrechte in einer Art und Weise sch\u00fctzte, die zumindest als gleichwertig mit dem durch die Konvention gew\u00e4hrleisteten Schutz angesehen werden kann, so begr\u00fcndete dies die Annahme, dass der Staat von den Erfordernissen der Konvention nicht abgewichen war. Diese Annahme konnte widerlegt werden, wenn angesichts der Umst\u00e4nde des konkreten Falls festgestellt wurde, dass der Schutz der Konventionsrechte offensichtlich mangelhaft war. In einem solchen Fall wurde das Interesse an der internationalen Zusammenarbeit von der Rolle der Konvention als \u201eVerfassungsinstrument der europ\u00e4ischen \u00f6ffentlichen Ordnung\u201c auf dem Gebiet der Menschenrechte \u00fcberwogen (ebda., Rdnrn. 155-156; siehe auch Cooperatieve Producentenorganisatie van de Nederlandse Kokkelvisserij U.A. .\/. Niederlande (Entsch.), Individualbeschwerde Nr. 13645\/05, ECHR 2009; und R., a. a. O.).<\/p>\n<p>96. Der Gerichtshof pr\u00fcfte im Anschluss daran R\u00fcgen bez\u00fcglich Handlungen internationaler Organisationen und Gerichte in dienstrechtlichen Streitigkeiten im Lichte seiner Rechtsprechung zur Frage der Verantwortlichkeit von Staaten im Fall Bosphorus (a. a. O.), insbesondere im Fall Gasparini (a. a. O.). Der Fall Gasparini unterschied sich vom Fall Bosphorus. Im Fall Bosphorus ging es um eine Handlung, die vom beschwerdegegnerischen Staat selbst vorgenommen wurde (Beschlagnahme eines Flugzeugs), um rechtliche Bestimmungen internationaler Organisationen umzusetzen (ebda., Rdnrn. 19 ff.). Der Fall Gasparini (a. a. O.) betraf die Frage der Vereinbarkeit mit der Konvention von internen Verfahren zu dienstrechtlichen Streitigkeiten innerhalb einer internationalen Organisation, wenn der beschwerdegegnerische Staat in das Verfahren als solches nicht eingegriffen hat.<\/p>\n<p>97. Im Fall Gasparini (a. a. O.) leitete der Gerichtshof aus den im Fall Bosphorus entwickelten Grunds\u00e4tzen ab, dass, wenn Konventionsstaaten einen Teil ihrer Hoheitsrechte an eine internationale Organisation \u00fcbertragen, zu deren Mitglieder sie geh\u00f6ren, sie verpflichtet sind zu \u00fcberwachen, dass die durch die Konvention garantierten Rechte innerhalb dieser Organisation einen Schutz genie\u00dfen, der dem durch das Konventionssystem gew\u00e4hrleisteten Schutz \u201egleichwertig\u201c ist. In der Tat k\u00f6nnte die Verantwortlichkeit einer Vertragspartei nach der Konvention ausgel\u00f6st werden, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der von der betreffenden internationalen Organisation gebotene Grundrechtsschutz offensichtlich \u201emangelhaft ist\u201c (siehe Bosphorus, a. a. O.). Umgekehrt ist einer Vertragspartei ein behaupteter Versto\u00df gegen die Konvention aufgrund einer Entscheidung oder Ma\u00dfnahme eines Organs einer internationalen Organisation, zu deren Mitgliedern sie geh\u00f6rt, nicht zuzurechnen, wenn nicht festgestellt oder auch nur behauptet wurde, dass der Grundrechtsschutz, den die besagte internationale Organisation im Allgemeinen bietet, dem durch die Konvention gew\u00e4hrleisteten Schutz nicht gleichwertig ist, und wenn der betreffende Staat weder direkt noch indirekt in die Durchf\u00fchrung der ger\u00fcgten Handlung eingegriffen hat (siehe Boivin, a. a. O.).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>98. In der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass, soweit die Handlungen und Verfahren der Organe des Europ\u00e4ischen Patentamts und des Verwaltungsgerichts der IAO als solche in Rede stehen, die deutschen Beh\u00f6rden weder direkt noch indirekt in die Verfahren vor diesen Organen eingegriffen haben. Insbesondere haben sie keine Ma\u00dfnahmen ergriffen, um Entscheidungen dieser Organe umzusetzen oder durchzusetzen.<\/p>\n<p>99. Im Hinblick auf die Mitgliedschaft Deutschlands in der EPO und die im Fall Gasparini entwickelten Grunds\u00e4tze (siehe Rdnr. 97) hat der Gerichtshof auch die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers in der vorliegenden Rechtssache zur Kenntnis genommen, dass der interne Mechanismus der EPO zur Schlichtung dienstrechtlicher Streitigkeiten, einschlie\u00dflich der Inanspruchnahme des IAO-Gerichts, keinen Grundrechtsschutz geboten habe, der dem durch die Konvention gew\u00e4hrleisteten Schutzniveau gleichwertig sei. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwar geltend machte, dass es dem internen Mechanismus der EPO zur Beilegung dienstrechtlicher Streitigkeiten generell an einem gleichwertigen Grundrechtsschutz mangele, er seinen Vortrag aber nur auf zwei spezifische Gr\u00fcnde st\u00fctzte. Zum einen trug er vor, dass der Zugang zu einem Gericht f\u00fcr diejenigen ausgeschlossen sei, denen eine Einstellung verweigert worden sei. Wie jedoch bereits dargelegt worden ist (siehe Rdnrn. 48-51), verlangt die Konvention selbst nicht unter allen Umst\u00e4nden den vollst\u00e4ndigen Zugang zu einem Gericht in Bezug auf R\u00fcgen, die die Nichteinstellung einer Person in den \u00f6ffentlichen Dienst betreffen.<\/p>\n<p>100. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass es innerhalb der EPO keinen internen Bestand an Rechtsvorschriften im Bereich der Menschenrechte gebe. Wie sich jedoch aus den Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil im Fall Bosphorus (a. a. O., Rdnrn. 159-165) ergibt, rechtfertigt die Tatsache, dass eine internationale Organisation nicht \u00fcber einen verbindlichen, geschriebenen Grundrechtskatalog verf\u00fcgt, an sich nicht die Schlussfolgerung, dass es ihr an einem dem Konventionssystem gleichwertigen Grundrechtsschutz mangelt, solange die betreffende Organisation diese Rechte in der Praxis wirksam sch\u00fctzt. Der Gerichtshof verweist insoweit auf seine bereits getroffene Feststellung (Rdnr. 73), dass unstreitig war, dass das Verwaltungsgericht der IAO in seiner Rechtsprechung erkl\u00e4rt hatte, die Grundrechte &#8211; die ein Recht beinhalteten, nicht wegen einer Behinderung diskriminiert zu werden &#8211; zu sch\u00fctzen. \u00dcberdies hat der Gerichtshof bereits befunden, dass die Tatsache allein, dass die m\u00fcndliche Verhandlung vor dem IAO-Gericht nicht \u00f6ffentlich sein sollte, an dieser Feststellung nichts \u00e4ndern kann (vgl. Gasparini, a. a. O.).<\/p>\n<p>101. Der Gerichtshof sieht daher im Lichte der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgetragenen Gesichtspunkte keinen Grund zu der Annahme, dass die durch die Konvention garantierten Rechte innerhalb der EPO generell keinen dem Konventionssystem \u201egleichwertigen Schutz\u201c genie\u00dfen, seit Deutschland der EPO seine Hoheitsrechte \u00fcbertragen hat. Folglich wird die Verantwortlichkeit Deutschlands nach der Konvention nur ausgel\u00f6st, wenn der von der EPO gebotene Grundrechtsschutz in der vorliegenden Rechtssache \u201eoffensichtlich mangelhaft\u201c ist (vgl. sinngem\u00e4\u00df Bosphorus, a. a. O., Rdnr. 156). Der Gerichtshof hat daher zu pr\u00fcfen, ob die Tatsache, dass einem Stellenbewerber der Zugang zu den Verfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der Nichteinstellungsentscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts, die beim Europ\u00e4ischen Patentamt selbst und vor dem IAO-Verwaltungsgericht zur Verf\u00fcgung stehen, verweigert wird \u2013 was in der vorliegenden Rechtssache in Rede steht \u2013 einen offensichtlichen Mangel beim Schutz der Menschenrechte innerhalb der EPO offenbart.<\/p>\n<p>102. Der Gerichtshof erinnert daran, dass im Fall des Beschwerdef\u00fchrers der interne Mechanismus zur Beilegung dienstrechtlicher Streitigkeiten in Bezug auf Stellenbewerber nachweislich folgenderma\u00dfen funktionierte: Die interne Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers nach dem Beamtenstatut des Europ\u00e4ischen Patentamts wurde mit der Begr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig verworfen, dass er nicht befugt sei, eine solche Beschwerde zu einzulegen. Eine derartige Beschwerde stehe nur (ehemaligen) Bediensteten des Europ\u00e4ischen Patentamts \u2013 im Unterschied zu Stellenbewerbern \u2013 zu (siehe Rdnrn. 10 und 36). Ebenso wurde die Beschwerde, die der Beschwerdef\u00fchrer vor dem IAO-Verwaltungsgericht erhob, unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung dieses Gerichts mit der Begr\u00fcndung als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen, dass es f\u00fcr externe Stellenbewerber nicht zust\u00e4ndig sei (siehe Rdnrn. 19 und 38). Daher wurde die von dem Beschwerdef\u00fchrer erhobene Beschwerde bez\u00fcglich seiner diskriminierenden Behandlung im Einstellungsverfahren beim Europ\u00e4ischen Patentamt in keinem der innerhalb der EPO oder von der EPO eingerichteten \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren in der Sache gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>103. Der Gerichtshof stellt jedoch fest, dass, wie die Regierung zutreffend ausgef\u00fchrt hat, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Konvention selbst Einschr\u00e4nkungen des Zugangs zu einem Gericht in Bezug auf Ma\u00dfnahmen zul\u00e4sst, die die Einstellung eines Bewerbers in den \u00f6ffentlichen Dienst betreffen. Wie bereits dargelegt, werden insoweit bereits Fragen hinsichtlich der Anwendbarkeit von Artikel 6 aufgeworfen (siehe im Einzelnen Rdnrn. 48-52).<\/p>\n<p>104. Im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Artikel 6 der Konvention von Einschr\u00e4nkungen des Zugangs zu einem Gericht in dienstrechtlichen Streitigkeiten zwischen Bewerbern und internationalen Organisationen erinnert der Gerichtshof in jedem Fall daran, dass nach seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung zum Zugang zu den innerstaatlichen Gerichten der Konventionsstaaten Einschr\u00e4nkungen des Rechts auf Zugang zu einem Gericht durch die Gew\u00e4hrung von Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit an diese Organisationen dem Ziel angemessen sind, die internationale Zusammenarbeit zu st\u00e4rken, insbesondere wenn den betreffenden Personen alternative Mittel zur Verf\u00fcgung standen, um ihre Konventionsrechte wirksam zu sch\u00fctzen (siehe insbesondere W. und K., a. a. O., Rdnrn. 50 ff. und Rdnr. 64).<\/p>\n<p>105. Der Gerichtshof verweist auf seine bereits getroffene Feststellung, dass die Einschr\u00e4nkungen des Zugangs des Beschwerdef\u00fchrers zu den deutschen Gerichten in Bezug auf die rechtm\u00e4\u00dfigen Ziele, die mit der Gew\u00e4hrung von Immunit\u00e4t von der Gerichtsbarkeit an die EPO verfolgt wurden, verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig waren, und dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Zugang zu einem Gericht nach Artikel\u00a06 Abs. 1 im Kern nicht beeintr\u00e4chtigt wurde. Diese Feststellung wurde insbesondere auf die Tatsache gest\u00fctzt, dass das von der EPO angebotene Schiedsverfahren dem Beschwerdef\u00fchrer eine vern\u00fcnftige Alternative bot, um seine Beschwerde bez\u00fcglich der Entscheidung des Europ\u00e4ischen Patentamts in der Sache pr\u00fcfen zu lassen (siehe Rdnrn. 68-74).<\/p>\n<p>106. Die Tatsache, dass dem Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf die Nichteinstellungsentscheidung des Pr\u00e4sidenten des Europ\u00e4ischen Patentamts der Zugang zu den \u00dcberpr\u00fcfungsverfahren der EPO, einer internationalen Organisation mit eigener Rechtspers\u00f6nlichkeit, die nicht Vertragspartei der Konvention ist, verweigert wurde, ihm von der EPO aber ein Schiedsverfahren angeboten wurde, um die ger\u00fcgte Handlung des Europ\u00e4ischen Patentamts \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen, offenbart deshalb nach Ansicht des Gerichtshofs erst recht keinen offensichtlich mangelhaften Grundrechtsschutz innerhalb der EPO.<\/p>\n<p>107. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 Buchst. a der Konvention und nach Artikel 35 Abs. 4 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden entscheidet der Gerichtshof mit Stimmenmehrheit:<\/p>\n<p>Die Individualbeschwerde wird f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 29. Januar 2015.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=380\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=380&text=KLAUSECKER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+415%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=380&title=KLAUSECKER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+415%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=380&description=KLAUSECKER+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+415%2F07\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 415\/07 K. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=380\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-380","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/380","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=380"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/380\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":381,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/380\/revisions\/381"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=380"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=380"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=380"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}