{"id":38,"date":"2020-11-05T16:21:06","date_gmt":"2020-11-05T16:21:06","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=38"},"modified":"2020-11-05T16:25:16","modified_gmt":"2020-11-05T16:25:16","slug":"nicolae-virgiliu-tanase-gg-rumaenien-41720-13-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=38","title":{"rendered":"Nicolae Virgiliu T\u0103nase gg. Rum\u00e4nien \u2013 41720\/13 (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte)"},"content":{"rendered":"<p>Urteil vom 25.6.2019, Gro\u00dfe Kammer<\/p>\n<p><strong>Sachverhalt<\/strong><\/p>\n<p>Der Bf. war am 3.12.2004 gegen 20:40 Uhr an einem Autounfall beteiligt.<!--more--> Nach seiner Darstellung war ein gewisser D. I. mit seinem Fahrzeug in das Heck des Autos des Bf. gekracht, wodurch dieses auf einen stehenden LKW der Armee geschoben worden sei. Dessen Fahrer war ein gewisser J. C. P. Der Bf. erlitt schwere innere Verletzungen sowie Knochenbr\u00fcche. Nach einem \u00e4rztlichen Bericht hatten die Verletzungen das Leben des Bf. bedroht und 200 bis 250 Tage medizinische Behandlung erfordert. Zudem hatten sie bestimmte Nachwirkungen, wie eine verminderte Beweglichkeit des rechten Arms.<\/p>\n<p>Noch am selben Tag leitete die Polizei von Ploie\u015fti von Amts wegen strafrechtliche Ermittlungen \u00fcber den Unfallhergang ein. Dazu wurden zun\u00e4chst die Spuren an der Unfallstelle gesichert, Blutproben der Lenker genommen und die Beteiligten sowie weitere Zeugen befragt. Am 22.6.2005 schloss sich der Bf. dem Strafverfahren mit einer Schadenersatzforderung als Privatbeteiligter an. Am 6.9.2005 er\u00f6ffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren in der Sache. Die Oberstaatsanwaltschaft entschied am 5.12.2005, das Strafverfahren gegen D. I. und J. C. P. und die gegen den Bf. gef\u00fchrten Ermittlungen einzustellen. Die Generalprokuratur best\u00e4tigte die Einstellung. Gegen diese Entscheidung erhob der Bf. einen Einspruch, woraufhin die Staatsanwaltschaft am BG Ploie\u015fti anordnete, das Verfahren gegen D. I. und J. C. P. erneut zu er\u00f6ffnen. Nach umfangreichen Ermittlungen und der Einholung mehrerer Gutachten entschied die Staatsanwaltschaft am 21.2.2011 erneut, das Verfahren einzustellen, weil nicht alle Elemente eines strafbaren Tatbestands erf\u00fcllt w\u00e4ren. Sie stellte fest, dass J. C. P. seinen LKW korrekt abgestellt hatte. Sowohl der Bf. als auch D. I. w\u00e4ren zu schnell gefahren, es sei aber nicht mit Gewissheit festzustellen gewesen, ob D. I. den Unfall h\u00e4tte vermeiden k\u00f6nnen. Nachdem auch diese Entscheidung von der Oberstaatsanwaltschaft best\u00e4tigt worden war, wandte sich der Bf. erneut an die Gerichte. Das BG Bukarest, an das der Fall auf Antrag des Bf. \u00fcbertragen worden war, best\u00e4tigte am 30.9.2011 die Einstellung des Verfahrens gegen J. C. P., ordnete aber weitere Ermittlungen gegen D. I. an. Nach Einholung eines weiteren Gutachtens stellte die Oberstaatsanwaltschaft das Verfahren am 30.5.2012 abermals ein. Begr\u00fcndend f\u00fchrte sie aus, es g\u00e4be keinen ausreichenden Beweis f\u00fcr eine kausale Verbindung zwischen den Handlungen von D. I. und den Verletzungen des Bf., da dieser zun\u00e4chst aus eigenem Verschulden auf den LKW aufgefahren und erst danach von dem von D. I. gelenkten Auto getroffen worden sei und die Verletzungen nicht klar den einzelnen Zusammenst\u00f6\u00dfen zugeordnet werden k\u00f6nnten. Auch diese Entscheidung wurde vom Bf. angefochten. Das BG best\u00e4tigte jedoch am 21.12.2012 mit einem rechtskr\u00e4ftigen Urteil die Einstellung des Verfahrens. Ein dagegen erhobenes Rechtsmittel wurde vom Berufungsgericht am 7.3.2013 als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Zwischen November 2008 und September 2011 hatte der Bf. zahlreiche Befangenheitsantr\u00e4ge sowie strafund disziplinarrechtliche Beschwerden gegen die Ermittlungsbeh\u00f6rden und Gerichte eingebracht, die mit seinem Fall betraut waren. Sie wurden alle als unbegr\u00fcndet abgewiesen.<\/p>\n<p><strong>Rechtsausf\u00fchrungen<\/strong><\/p>\n<p>Der Bf. behauptete Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) und von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz).<\/p>\n<p><strong>I. Zum Umfang der Rechtssache und zur Charakterisierung des Beschwerdevorbringens<\/strong><\/p>\n<p>(80) [&#8230;] Die vom Bf. formulierten R\u00fcgen gehen in zwei Richtungen. Auf der einen Seite betreffen sie die behauptete Dauer und Ineffektivit\u00e4t der strafrechtlichen Untersuchung und die behauptete Unm\u00f6glichkeit, eine Entscheidung in der Sache \u00fcber seine aus dem Verkehrsunfall [&#8230;] resultierenden zivilrechtlichen Anspr\u00fcche zu erhalten. Auf der anderen Seite betreffen sie die Behandlung, die der Bf. aufgrund der Art und Weise erlitten hat, wie die Beh\u00f6rden mit der Untersuchung des Unfallhergangs umgegangen sind.<\/p>\n<p>(81) Die Beschwerdevorbringen m\u00fcssen daher in zwei gesonderte Kategorien geteilt werden: Erstens die R\u00fcgen betreffend die Durchf\u00fchrung der strafrechtlichen Ermittlungen und zweitens jene, die sich auf die Behandlung des Bf. durch die beteiligten Beh\u00f6rden beziehen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(86) [&#8230;] Die erste Kategorie von Beschwerdevorbringen des Bf. betrifft nach Ansicht des GH seine Verfahrensrechte bzw. die prozessualen Verpflichtungen der staatlichen Beh\u00f6rden im Kontext fahrl\u00e4ssiger Handlungen, die sehr ernste physische oder lebensbedrohende Folgen nach sich ziehen. [&#8230;] Solche prozessualen Rechte und Verpflichtungen k\u00f6nnen sich unter Umst\u00e4nden nicht nur aus den vom Bf. geltend gemachten Art. 3, Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK ergeben, sondern auch aus Art. 2 und Art. 8 EMRK. Obwohl sich der Bf. nicht auf diese beiden Bestimmungen berufen hat, erachtet es der GH angesichts der Tatsachengrundlage der Beschwerde als angemessen, den vorliegenden Fall auch aus dem Blickwinkel von Art. 2 und Art. 8 EMRK zu betrachten.<\/p>\n<p>(87) [&#8230;] Die sich auf die Durchf\u00fchrung der strafrechtlichen Ermittlungen beziehenden Vorbringen sollten daher [&#8230;] aus dem Blickwinkel der prozessualen Rechte und der entsprechenden Verpflichtungen gepr\u00fcft werden, die in jeder der oben genannten Bestimmungen verankert sind. Der GH ist auch der Ansicht, dass er die vom vorliegenden Fall gebotene Gelegenheit nutzen sollte, den Umfang der von diesen Bestimmungen verk\u00f6rperten prozessualen Verpflichtungen in dem betroffenen Bereich zu erl\u00e4utern.<\/p>\n<p>(88) [&#8230;] Die zweite Kategorie der Beschwerdevorbringen betrifft die Behauptungen des Bf., durch die an den Ermittlungen beteiligten Beh\u00f6rden einer Erniedrigung und Misshandlung unterworfen worden zu sein.<\/p>\n<p>(89) [&#8230;] Dieses Vorbringen [&#8230;] rechtfertigt eine gesonderte Pr\u00fcfung unter dem substantiellen Aspekt von Art. 3 EMRK.<\/p>\n<p><strong>II. Beschwerden betreffend die Durchf\u00fchrung der strafrechtlichen Ermittlungen<\/strong><\/p>\n<p>(91) Der Bf. r\u00fcgte die Dauer und Ineffektivit\u00e4t der strafrechtlichen Ermittlung und die Unm\u00f6glichkeit, hinsichtlich seiner zivilrechtlichen Forderungen eine Entscheidung in der Sache [&#8230;] zu erlangen. [&#8230;]<\/p>\n<p><strong>1. Zur behaupteten Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>(92) Der Bf. brachte vor, die strafrechtliche Ermittlung h\u00e4tte unangemessen lang gedauert und w\u00e4re ineffektiv gewesen.<\/p>\n<p><em>a. Zul\u00e4ssigkeit<\/em><\/p>\n<p>(103) [&#8230;] Die Einrede der Regierung betreffend das Vers\u00e4umnis des Bf., die innerstaatlichen Rechtsbehelfe zu ersch\u00f6pfen, h\u00e4ngt eng mit der Begr\u00fcndetheit seiner Beschwerde betreffend die Durchf\u00fchrung der strafrechtlichen Ermittlung zusammen [&#8230;].<\/p>\n<p>(104) Der GH entscheidet daher, diese Einrede mit der Entscheidung in der Sache \u00fcber diese Beschwerdepunkte zu verbinden, vorausgesetzt sie sind nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig (einstimmig).<\/p>\n<p>(105) Die Regierung [&#8230;] brachte vor, Art. 2 EMRK w\u00e4re in seinem prozessualen Aspekt nicht anwendbar, weil es weder um einen Todesfall noch um ausreichend schwerwiegende Verletzungen [&#8230;] gehen w\u00fcrde [&#8230;]. [&#8230;] Sie stellte auch die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK [&#8230;] in Abrede, weil es weder eine Misshandlung gegeben habe noch eine Absicht, den Bf. zu verletzen. Die Regierung verneinte auch, dass die Beschwerde irgendeinen in den Anwendungsbereich von Art. 8 EMRK fallenden Aspekt ber\u00fchren w\u00fcrde.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">i. Bei der Beurteilung zu ber\u00fccksichtigende Elemente der Situation des Bf.<\/p>\n<p>(111) [&#8230;] Der Bf. war an einem Autounfall beteiligt, der [&#8230;] sein Leben gef\u00e4hrdete. [&#8230;] Er erlitt schwere innere Verletzungen und Knochenbr\u00fcche sowie ernste Behandlungskomplikationen [&#8230;].<\/p>\n<p>(112) Der GH kann das Vorbringen der Regierung nicht akzeptieren, wonach die vom Bf. erlittenen k\u00f6rperlichen Nachwirkungen [&#8230;] nicht auf den Unfall zur\u00fcckzuf\u00fchren waren. [&#8230;]<\/p>\n<p>(113) [&#8230;] Der Unfall des Bf. ereignete sich nachts auf einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe und es waren zwei weitere Fahrer beteiligt. Von Anfang an war klar, dass die Verkettung von Ereignissen, die schlussendlich zu den ungl\u00fccklichen Konsequenzen f\u00fchrte, entweder purer Zufall war oder die Folge von Fahrl\u00e4ssigkeit. Der Bf. behauptete nie [&#8230;], dass die beiden anderen Fahrer mit Absicht gehandelt oder sich ihre Handlungen spezifisch gegen ihn gerichtet h\u00e4tten. [&#8230;]<\/p>\n<p>(114) [&#8230;] Die Beh\u00f6rden scheinen die M\u00f6glichkeit in Betracht gezogen zu haben, dass der Bf. selbst f\u00fcr den Unfall mitverantwortlich war, weil er nicht vorausschauend gefahren war. Allerdings wurden diese Fragen [&#8230;] im Zuge der Ermittlungen nicht gekl\u00e4rt.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">ii. Art. 3 EMRK<\/p>\n<p>(116) Bei seiner Pr\u00fcfung, ob eine Person einer Behandlung unterworfen wurde, die iSv. Art. 3 EMRK unmenschlich oder erniedrigend ist, bestand der allgemeine Zugang des GH darin zu betonen, dass die Behandlung ein Mindestma\u00df an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung zu fallen. Die Einsch\u00e4tzung dieser Schwelle ist relativ und sie h\u00e4ngt von allen Umst\u00e4nden des Falls ab, darunter grunds\u00e4tzlich der Dauer der Behandlung, ihren physischen und mentalen Auswirkungen und in manchen F\u00e4llen dem Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers.<\/p>\n<p>(117) Um zu bestimmen, ob das Mindestma\u00df an Schwere erreicht wurde, kann der GH auch andere Faktoren ber\u00fccksichtigen, n\u00e4mlich insbesondere den Zweck, zu dem die Misshandlung zugef\u00fcgt wurde, sowie die dahinterliegende Absicht oder Motivation, auch wenn das Fehlen einer Absicht, das Opfer zu dem\u00fctigen oder herabzuw\u00fcrdigen, die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht endg\u00fcltig ausschlie\u00dfen kann; den Kontext, in dem die Misshandlung zugef\u00fcgt wurde, wie etwa die Atmosph\u00e4re oder erh\u00f6hte Spannung und Emotionen; und ob sich das Opfer in einer verletzlichen Lage befunden hat.<\/p>\n<p>(118) Eine Misshandlung einer Person, die ein solches Mindestma\u00df an Schwere erreicht, bringt \u00fcblicherweise eine tats\u00e4chliche k\u00f6rperliche Verletzung oder ein intensives physisches oder mentales Leiden mit sich. Allerdings kann eine Behandlung selbst beim Fehlen dieser Merkmale als erniedrigend qualifiziert werden und unter das Verbot des Art. 3 EMRK fallen, wenn sie einen Menschen herabw\u00fcrdigt oder erniedrigt, einen Mangel an Achtung f\u00fcr seine W\u00fcrde zeigt oder diese herabsetzt oder Gef\u00fchle der Angst, Qual oder Minderwertigkeit hervorruft, die geeignet sind, den moralischen und physischen Widerstand einer Person zu brechen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(119) Im Hinblick auf eine von Privatpersonen zugef\u00fcgte Behandlung hat der GH wiederholt festgestellt, dass Art. 3 EMRK in F\u00e4llen anwendbar ist, die eine absichtliche Misshandlung betreffen, wie Vergewaltigung, sexueller Missbrauch oder Gewalt [&#8230;], die ein Verhalten umfasst, das geeignet ist, beim Opfer Gef\u00fchle der Herabw\u00fcrdigung und Erniedrigung hervorzurufen.<\/p>\n<p>(120) Ein anderer Ansatz wurde in Kraulaidis\/LT gew\u00e4hlt, der [ebenfalls] einen Verkehrsunfall betraf. Der GH stellte zun\u00e4chst fest, dass \u00bbder Bf. bei dem Unfall schwer verletzt wurde und seine F\u00e4higkeit zu gehen verloren hatte.\u00ab Daher schloss er, dass \u00bbdie Situation das Mindestma\u00df erreichte, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen.\u00ab In \u00e4hnlicher Weise bemerkte der GH in Ma\u017eukna\/LT, dass der Bf. in Folge eines Arbeitsunfalls Verletzungen im Gesicht und an der Brust erlitten hatte, die eine Entstellung mit sich brachten [&#8230;] und \u00e4rztlicherseits als irreparabel und als schwere Gesundheitssch\u00e4digung beurteilt wurden, weshalb\u00bb die Situation das notwendige Mindestma\u00df erreichte, um in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK zu fallen.\u00ab Den Begr\u00fcndungen der beiden Urteile ist gemeinsam, dass ihr Fokus einzig auf der Art und Schwere der erlittenen Verletzungen lag. Art. 3 EMRK wurde daher in Situationen f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt, die keine absichtliche Handlung gegen das Opfer betrafen.<\/p>\n<p>(121) Der GH ist allerdings der Ansicht, dass der oben in Rn. 116-118 beschriebene, durch eine Reihe aufeinanderfolgender Urteile der GK entwickelte Ansatz f\u00fcr die Beurteilung, ob eine Person einer das Mindestma\u00df an Schwere erreichenden Misshandlung unterworfen wurde, auch im Hinblick auf eine von Privatpersonen zugef\u00fcgte Misshandlung der korrekte Zugang bleibt. Wie diese Abs\u00e4tze zeigen, umfasst er die Ber\u00fccksichtigung einer Reihe von Faktoren, von denen jeder einzelne erhebliches Gewicht haben kann. Alle diese Faktoren setzen voraus, dass die Behandlung, der das Opfer\u00bbunterworfen\u00ab wurde, aus einer absichtlichen Handlung resultierte.<\/p>\n<p>(122) [&#8230;] Es steht au\u00dfer Streit, dass in vielen F\u00e4llen, in denen der GH Art. 3 EMRK f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt hat, die Schwere des einer bestimmten Ma\u00dfnahme oder einem Ereignis zuzuschreibenden Leidens [&#8230;] eine wesentliche \u00dcberlegung war und dass das Fehlen einer Absicht, eine Person zu sch\u00e4digen, herabzuw\u00fcrdigen oder zu dem\u00fctigen, die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht ausschlie\u00dft.<\/p>\n<p>(123) Allerdings k\u00f6nnen dem oben best\u00e4tigten Zugang entsprechend nach Ansicht des GH k\u00f6rperliche Verletzungen und physisches sowie seelisches Leiden, die von einer Person nach einem Unfall erlitten werden, der eine blo\u00dfe Folge eines Zufalls oder eines fahrl\u00e4ssigen Verhaltens ist, nicht als Konsequenz einer \u00bbBehandlung\u00ab angesehen werden, der eine Person iSv. Art. 3 EMRK \u00bbunterworfen\u00ab wurde. Tats\u00e4chlich ist eine solche Behandlung, wie bereits in den Rn. 116-118 ausgef\u00fchrt wurde, im Wesentlichen \u2013 wenn auch nicht ausschlie\u00dflich \u2013 durch eine Absicht gekennzeichnet, eine Person zu sch\u00e4digen, herabzuw\u00fcrdigen oder zu erniedrigen [&#8230;]. Der Fall des Bf. weist keine solchen Elemente auf.<\/p>\n<p>(124) Folglich ist dieser Teil des Vorbringens unter Art. 3 EMRK betreffend die Durchf\u00fchrung der Untersuchung [&#8230;] ratione materiae unvereinbar mit der Konvention.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">iii. Art. 8 EMRK<\/p>\n<p>(129) [&#8230;] Ohne Zweifel wurde der Bf. bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt. Dies wirft die Frage auf, ob eine solche Verletzung eine Angelegenheit betrifft, die sich auf das Privatleben des Bf. iSv. Art. 8 EMRK bezieht.<\/p>\n<p>(130) Dazu bemerkt der GH erstens, dass die Verletzungen des Bf. aus einer freiwilligen Aktivit\u00e4t \u2013 dem Lenken eines Fahrzeugs auf einer \u00f6ffentlichen Stra\u00dfe \u2013 resultierten, die im Wesentlichen in der \u00d6ffentlichkeit stattfand. Schon ihrer Art nach brachte diese Aktivit\u00e4t eine Gefahr mit sich, dass es im Fall eines Unfalls zu einem schweren pers\u00f6nlichen Schaden kommen konnte. Allerdings wurde dieses Risiko durch Verkehrsregeln minimiert [&#8230;], die darauf abzielten, f\u00fcr alle Verkehrsteilnehmer Sicherheit auf der Stra\u00dfe zu gew\u00e4hrleisten. Zweitens ereignete sich der Unfall nicht in Folge einer Gewalthandlung, die darauf abgezielt h\u00e4tte, die physische oder psychische Integrit\u00e4t des Bf. zu sch\u00e4digen. Sie kann auch nicht in irgendeine andere Kategorie der Situationen eingef\u00fcgt werden, in denen der GH bisher eine positive Verpflichtung des Staates, die physische und psychische Integrit\u00e4t zu sch\u00fctzen, angenommen hat.<\/p>\n<p>(131) Vor diesem Hintergrund erkennt der GH keinen besonderen Aspekt einer zwischenmenschlichen Interaktion oder eines Kontakts, der in diesem Fall den Schutz von Art. 8 EMRK auf sich ziehen k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>(132) Folglich ist das Vorbringen des Bf. unter Art. 8 EMRK in Bezug auf die Durchf\u00fchrung der Untersuchung [&#8230;] ratione materiae unvereinbar mit der Konvention.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">iv. Art. 2 EMRK<\/p>\n<p>(133) Der GH bemerkt eingangs, dass der vorliegende Fall eine behauptete fahrl\u00e4ssige Handlung im Kontext eines Verkehrsunfalls betrifft, bei dem der Bf. verletzt wurde. Angesichts der Argumente des Bf. ist der GH aufgerufen zu bestimmen, ob der vorliegende Sachverhalt unter den prozessualen Aspekt von Art. 2 EMRK f\u00e4llt. [&#8230;]<\/p>\n<p>(134) [&#8230;] Art. 2 1. Satz EMRK [&#8230;] verlangt vom Staat nicht nur, von \u00bbabsichtlichen\u00ab T\u00f6tungen Abstand zu nehmen, sondern auch, angemessene Schritte zum Schutz des Lebens jener zu setzen, die sich unter seiner Hoheitsgewalt befinden.<\/p>\n<p>(135) Diese substantielle positive Verpflichtung umfasst eine prim\u00e4re Pflicht des Staates, einen gesetzlichen und administrativen Rahmen zu schaffen, der f\u00fcr eine wirksame Abschreckung gegen Bedrohungen des Lebens sorgt. Sie gilt im Kontext jeder Aktivit\u00e4t, [&#8230;] in der das Recht auf Leben auf dem Spiel stehen kann. Sie verlangt vom Staat auch Regeln zu erlassen, die private und \u00f6ffentliche Institutionen zwingen, angemessene Ma\u00dfnahmen zum Schutz des Lebens der Menschen zu treffen. In diesem Kontext schlie\u00dft das Fehlen einer direkten Verantwortlichkeit des Staates f\u00fcr den Tod eines Bf. oder die Gef\u00e4hrdung seines Lebens die Anwendbarkeit von Art. 2 EMRK nicht aus. Wie der GH betonen m\u00f6chte, umfassen diese Verpflichtungen der innerstaatlichen Beh\u00f6rden im Kontext des Stra\u00dfenverkehrs eine Pflicht, angemessene pr\u00e4ventive Ma\u00dfnahmen vorzusehen, die auf die Gew\u00e4hrleistung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und die Minimierung der Zahl von Verkehrsunf\u00e4llen ausgerichtet sind.<\/p>\n<p>(136) Zweitens gibt es eine weitere substantielle positive Verpflichtung, pr\u00e4ventive operative Ma\u00dfnahmen zu setzen, um eine Person vor einer anderen Person [&#8230;] zu sch\u00fctzen [&#8230;].<\/p>\n<p>(137) Drittens erinnert der GH daran, dass die Pflicht des Staates, das Recht auf Leben zu gew\u00e4hrleisten, nicht nur diese substantiellen positiven Verpflichtungen umfasst, sondern im Todesfall auch die prozessuale positive Verpflichtung, \u00fcber ein effektives, unabh\u00e4ngiges Gerichtssystem zu verf\u00fcgen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(138) Diese prozessuale Verpflichtung h\u00e4ngt nicht davon ab, ob letztendlich unter dem substantiellen Aspekt die Verantwortlichkeit des Staates f\u00fcr den Tod festgestellt wird [&#8230;]. Sie umfasst eine Pflicht, eine effektive amtliche Ermittlung durchzuf\u00fchren, wenn Personen durch Gewaltanwendung get\u00f6tet wurden, kann sich aber auch auf Unf\u00e4lle erstrecken, bei denen eine Person zu Tode kam. Der GH hat Art. 2 EMRK gleicherma\u00dfen im Kontext von Unf\u00e4llen f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt, insbesondere Verkehrsunf\u00e4llen, bei denen das unmittelbare Opfer verstorben ist.<\/p>\n<p>(139) Der GH hat die prozessuale Verpflichtung nach Art. 2 EMRK unter bestimmten Umst\u00e4nden in Unf\u00e4lle betreffenden F\u00e4llen f\u00fcr anwendbar erkl\u00e4rt, in denen die Person, deren Recht auf Leben mutma\u00dflich verletzt wurde, nicht verstorben ist. In solchen F\u00e4llen hat es der GH als relevant erachtet, ob das Opfer lebensbedrohende Verletzungen erlitten hat.<\/p>\n<p>(140) [&#8230;] Wenn das Opfer nicht gestorben ist [&#8230;] und keine T\u00f6tungsabsicht behauptet wird, sind die Kriterien f\u00fcr die Pr\u00fcfung einer Beschwerde unter diesem Aspekt des Art. 2 EMRK erstens, ob die Person Opfer einer Aktivit\u00e4t wurde [&#8230;], die schon ihrer Art nach ihr Leben einer tats\u00e4chlichen und unmittelbaren Gefahr aussetzte, und zweitens, ob sie lebensbedrohend erscheinende Verletzungen erlitten hat. Weitere Faktoren [&#8230;] k\u00f6nnen ins Spiel kommen. Die Einsch\u00e4tzung des GH h\u00e4ngt von den Umst\u00e4nden ab. W\u00e4hrend es keine allgemeine Regel gibt, scheint es, dass in F\u00e4llen, in denen die involvierte Aktivit\u00e4t schon ihrer Art nach gef\u00e4hrlich ist und das Leben einer Person einer tats\u00e4chlichen und unmittelbaren Gefahr aussetzt, der Grad der erlittenen Verletzungen m\u00f6glicherweise nicht entscheidend ist und eine Beschwerde auch beim Fehlen von Verletzungen unter Art. 2 EMRK zu pr\u00fcfen sein kann [&#8230;].<\/p>\n<p>(142) Wo die tats\u00e4chliche und unmittelbare Gefahr, die sich aus der Art der Aktivit\u00e4t ergibt, nicht erwiesen ist, kann der Grad der vom Bf. erlittenen Verletzungen gr\u00f6\u00dfere Bedeutung erlangen. In solchen F\u00e4llen ist eine Beschwerde nur dann unter Art. 2 EMRK zu pr\u00fcfen, wenn der Grad der Verletzungen so hoch war, dass er das Leben des Opfers in ernste Gefahr brachte.<\/p>\n<p>(143) Bei der Entscheidung [&#8230;], ob die fraglichen Verletzungen lebensbedrohend waren, hat sich der GH wiederholt auf ihre Schwere und ihre Nachwirkungen bezogen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(144) Auf dieser Grundlage erachtet der GH Art. 2 EMRK im Kontext von Unf\u00e4llen und behaupteter Fahrl\u00e4ssigkeit als anwendbar, wenn die fragliche Aktivit\u00e4t ihrer Art nach gef\u00e4hrlich war und das Leben des Bf. einer tats\u00e4chlichen und unmittelbaren Gefahr aussetzte oder wenn die vom Bf. erlittenen Verletzungen ernsthaft lebensbedrohend waren. In solchen Situationen gilt die prozessuale Verpflichtung, eine effektive amtliche Untersuchung durchzuf\u00fchren. Je weniger die Unmittelbarkeit und Ernsthaftigkeit der aus der Art der Aktivit\u00e4t erwachsenden Gefahr erwiesen sind, desto bedeutender wird die Anforderung an den Grad der vom Bf. erlittenen Verletzungen. Dies gilt insbesondere wenn eine hochriskante private Aktivit\u00e4t von einem detaillierten gesetzlichen und administrativen Rahmen geregelt wird und au\u00dfer Streit oder au\u00dfer Zweifel steht, dass dieser f\u00fcr die Reduktion der Lebensgefahr angemessen und ausreichend ist.<\/p>\n<p>(145) Es kann zugegebenerma\u00dfen Situationen geben, in denen zum Zeitpunkt des Ereignisses oder Vorfalls unklar ist, ob das Leben des Opfers in unmittelbarer und tats\u00e4chlicher Gefahr ist oder ob die Verletzungen ernsthaft lebensbedrohlich sind. In dieser Hinsicht w\u00fcrde es der GH f\u00fcr die Anwendbarkeit von Art. 2 EMRK als ausreichend erachten, wenn das Risiko real und unmittelbar erscheint oder die Verletzungen lebensbedrohend erscheinen, wenn sie sich ereignen. [&#8230;] Sobald eine solche Angelegenheit den Beh\u00f6rden bekannt geworden ist, verpflichtet dies den Staat nach Art. 2 EMRK zur Durchf\u00fchrung einer wirksamen Untersuchung. Diese Verpflichtung besteht solange weiter, als nicht festgestellt wurde, dass die Lebensgefahr nicht real und unmittelbar war oder dass die Verletzungen eindeutig nicht ernsthaft lebensbedrohend waren. [&#8230;]<\/p>\n<p>(146) [Zum vorliegenden Fall] stellt der GH fest, dass der Bf. zur Zeit des Vorfalls an einer Aktivit\u00e4t beteiligt war, die potentiell zu ernsten Bedrohungen des Lebens einer Person f\u00fchren kann. Er bemerkt auch, dass das Lenken eines Fahrzeugs im Lauf der Jahre zu einer streng reglementierten Aktivit\u00e4t geworden ist und erhebliche Anstrengungen unternommen wurden, um die Sicherheit des Stra\u00dfenverkehrs zu verbessern. [&#8230;]<\/p>\n<p>(147) Angesichts des Umfangs der geltenden Regulierungen und der Allt\u00e4glichkeit dieser Aktivit\u00e4t anerkennt der GH, dass das Autofahren heutzutage als nicht besonders gef\u00e4hrliche Aktivit\u00e4t angesehen werden kann. Allerdings verliert er dabei nicht aus den Augen, dass dies unter anderem von der Qualit\u00e4t der Rechtsdurchsetzung in diesem Bereich abh\u00e4ngen kann. In der Tat ist es trotz der erfolgten Bem\u00fchungen nach wie vor Realit\u00e4t, dass Verkehrsunf\u00e4lle [&#8230;] geschehen und sie zu schweren Verletzungen und sogar zu Todesf\u00e4llen f\u00fchren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(149) Im Fall des Bf. resultierte seine Teilnahme an der genannten Aktivit\u00e4t in schweren Verletzungen. Auch wenn diese letztendlich nicht zu seinem Tod f\u00fchrten, wurden sie vom Gerichtsmediziner als ausreichend schwerwiegend angesehen, um sein Leben zu gef\u00e4hrden. Seine Verletzungen erforderten Notfallma\u00dfnahmen und langfristige \u00e4rztliche Behandlung sowie wiederholte Krankenhausaufenthalte und sie belie\u00dfen ihn mit langfristigen psychischen und physischen Nachwirkungen. Der GH sieht [&#8230;] keinen Grund zu bezweifeln, dass zur Zeit des Unfalls in vertretbarer Weise behauptet werden konnte, dass die Verletzungen ausreichend schwerwiegend waren, um eine ernste Lebensgefahr mit sich zu bringen.<\/p>\n<p>(150) Angesichts dessen und insbesondere der vom Bf. erlittenen lebensbedrohenden Verletzungen gelangt der GH zum Ergebnis, dass Art. 2 EMRK anwendbar ist.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">v. Schlussfolgerung<\/p>\n<p>(151) [&#8230;] Soweit er sich auf Art. 3 und Art. 8 EMRK beruft, ist dieser Teil der Beschwerde [&#8230;] betreffend die Durchf\u00fchrung der Untersuchung [&#8230;] ratione materiae unvereinbar mit der Konvention [und daher als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckzuweisen] (mehrheitlich).<\/p>\n<p>(152) [&#8230;] Die Einrede der Regierung betreffend die Anwendbarkeit von Art. 2 EMRK auf diesen Teil der Beschwerde ist zu verwerfen (einstimmig).<\/p>\n<p>(153) Der GH wird daher damit fortfahren, diesen Teil der Beschwerde ausschlie\u00dflich unter dem prozessualen Aspekt von Art. 2 EMRK zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>6 Nicolae Virgiliu T\u0103nase gg. Rum\u00e4nien<br \/>\n(154) [&#8230;] Dieser Teil der Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet [&#8230;] und auch aus keinem anderen Grund unzul\u00e4ssig. Er muss daher f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden (mehrheitlich).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">b. In der Sache<\/p>\n<p>(172) Im Fall lebensbedrohender Verletzungen, die unabsichtlich zugef\u00fcgt wurden, erfordert [&#8230;] Art. 2 EMRK nur, dass das Rechtssystem dem Bf. einen Rechtsbehelf vor den Zivilgerichten gew\u00e4hrt, nicht aber, dass eine strafrechtliche Untersuchung des Unfallhergangs er\u00f6ffnet wird. Dies hindert das innerstaatliche Recht allerdings nicht daran, unter solchen Umst\u00e4nden den R\u00fcckgriff auf strafrechtliche Ermittlungen vorzusehen.<\/p>\n<p>(173) Der GH muss daher seinen Blick darauf richten, welche Verfahren dem Bf. zur Verf\u00fcgung standen, um die pers\u00f6nliche Haftung von D. I. und J. C. P. f\u00fcr seine Verletzungen [&#8230;] feststellen zu lassen.<\/p>\n<p>(176) Zur Frage, ob der Bf. zur Erf\u00fcllung der Voraussetzung der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe ein gesondertes Zivilverfahren h\u00e4tte anstrengen sollen, anstatt sich dem Strafverfahren anzuschlie\u00dfen, stellt der GH zun\u00e4chst fest, dass diese Entscheidung [&#8230;] nicht unvern\u00fcnftig erscheint. Auch die innerstaatlichen Beh\u00f6rden waren nicht dieser Ansicht, gingen sie doch erhebliche Zeit lang vom Vorliegen von Gr\u00fcnden f\u00fcr eine strafrechtliche Untersuchung des Falls aus. Zweitens bot der vom Bf. verfolgte Rechtsweg eine gemeinsame Pr\u00fcfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit und der zivilrechtlichen Haftung, die sich aus demselben schuldhaften Verhalten ergaben. Damit erleichterten sie den insgesamt gew\u00e4hrten prozessualen Schutz der auf dem Spiel stehenden Rechte. Die Privatbeteiligung am Strafverfahren kann f\u00fcr den Bf. auch zu bevorzugen gewesen sein, weil die Ermittlungsbeh\u00f6rden verpflichtet waren, Beweise zu sammeln [&#8230;], selbst wenn er die Beweislast f\u00fcr die Begr\u00fcndetheit seines Anspruchs trug. [&#8230;] Der GH sieht somit keinen Grund f\u00fcr die Annahme, der Bf. habe unangemessen gehandelt, als er sich entschied, seinen Fall nach dem Strafprozessrecht zu verfolgen.<\/p>\n<p>(177) Angesichts der wiederholten Versuche der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, den Unfallhergang zu kl\u00e4ren, konnte der Bf. nach Ansicht des GH vern\u00fcnftigerweise erwarten, dass seine Anspr\u00fcche im Strafverfahren behandelt w\u00fcrden. Unter diesen Umst\u00e4nden kann dem Bf. bei der Beurteilung der Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe die Tatsache, dass er keine separaten zivilrechtlichen Klagen gegen D. I. und J. C. P. erhob, nicht entgegengehalten werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>(178) Angesichts dieser \u00dcberlegungen ist die sich auf die Nichtersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe beziehende Einrede der Regierung zu verwerfen (einstimmig).<\/p>\n<p>(179) Zur Frage, ob das Strafverfahren unter den konkreten Umst\u00e4nden der Verpflichtung des Staates [&#8230;] Gen\u00fcge tat, ein effektives Gerichtssystem zur Verf\u00fcgung zu stellen, bemerkt der GH, dass ein solches Verfahren, wenn es als effektiv angesehen wird, f\u00fcr sich selbst zur Erf\u00fcllung dieser Verpflichtung geeignet war.<\/p>\n<p>(180) In Bezug darauf stellt der GH fest, dass die Polizei von Ploie\u015fti sofort nach dem Unfall von Amts wegen eine strafrechtliche Untersuchung des Unfallhergangs einleitete und Beweise sammelte [&#8230;].<\/p>\n<p>(181) Zudem identifizierten und befragten die Ermittlungsbeh\u00f6rden alle beteiligten Fahrzeuglenker [&#8230;] sowie Zeugen [&#8230;]. Sobald es sein Gesundheitszustand erlaubte, wurde auch der Bf. aktiv in das Verfahren einbezogen. Er hatte [&#8230;] Zugang zu den Akten, konnte die Unabh\u00e4ngigkeit und Unparteilichkeit der beteiligten Beh\u00f6rden anfechten und die Aufnahme weiterer Beweise verlangen. Die Entscheidungen der Staatsanwaltschaft konnten von ihm angefochten werden. [&#8230;]<\/p>\n<p>(182) [&#8230;] Der GH sieht keine ausreichenden Gr\u00fcnde f\u00fcr die Schlussfolgerung, die Ermittlungen oder die Beweisaufnahme w\u00e4ren nicht ausreichend gr\u00fcndlich gewesen. Die Entscheidung der innerstaatlichen Beh\u00f6rden, das Verfahren einzustellen, wurde nicht \u00fcbereilt oder willk\u00fcrlich getroffen, sondern folgte auf jahrelange Ermittlungsarbeit, die zur Sammlung von umfangreichem Beweismaterial [&#8230;] gef\u00fchrt hatte.<\/p>\n<p>(184) Das Verfahren \u00fcber den Unfallhergang dauerte \u00fcber acht Jahre. Es stimmt, dass es gewisse Verz\u00f6gerungen im Verfahren gab. Angesichts der Gr\u00fcnde f\u00fcr einige dieser Verz\u00f6gerungen (die unter Art. 6 Abs. 1 EMRK zu behandeln sind) kann jedoch nicht gesagt werden, dass sie die Effektivit\u00e4t der Ermittlungen beeintr\u00e4chtigt haben.<\/p>\n<p>(185) Der GH erinnert daran, dass Art. 2 EMRK kein Recht darauf garantiert, die strafrechtliche Verurteilung eines Dritten zu erreichen. Angesichts des Fehlens eines offensichtlichen Mangels an Genauigkeit der Pr\u00fcfung der Umst\u00e4nde des Unfalls des Bf. durch die Beh\u00f6rden reicht ihre Entscheidung, keine Anklage zu erheben, nicht daf\u00fcr aus, den belangten Staat unter seiner aus Art. 2 EMRK erwachsenden prozessualen Verpflichtung zur Rechenschaft zu ziehen.<\/p>\n<p>(186) [&#8230;] Im Ergebnis [&#8230;] kann nicht gesagt werden, dass es das Rechtssystem, wie es im vorliegenden Fall angewendet wurde, verabs\u00e4umt h\u00e4tte, den Fall des Bf. angemessen zu behandeln. Daher stellt der GH keine Verletzung von Art. 2 EMRK fest (13:4 Stimmen; abweichende Sondervoten von Richter K\u016bris, Richter Grozev und von Richter de Gaetano, gefolgt von Richter Vu\u010dini\u0107).<\/p>\n<p><strong>2. Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK<\/strong><\/p>\n<p><em>a. Recht auf Zugang zu einem Gericht<\/em><\/p>\n<p>(187) Der Bf. brachte vor, es w\u00e4re unm\u00f6glich gewesen, hinsichtlich seiner aus dem Verkehrsunfall [&#8230;] resultierenden zivilrechtlichen Anspr\u00fcche eine Entscheidung in der Sache zu erlangen.<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">i. Zul\u00e4ssigkeit<\/p>\n<p>(188) [&#8230;] Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 EMRK in seinem zivilrechtlichen Aspekt wurde von keiner Partei bestritten [&#8230;]. [&#8230;]<\/p>\n<p>(189) [&#8230;] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet [&#8230;] und auch aus keinem anderen Grund unzul\u00e4ssig. Sie muss daher f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden (einstimmig).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">ii. In der Sache<\/p>\n<p>(196) [&#8230;] Der Bf. machte seine zivilrechtlichen Anspr\u00fcche im Kontext eines von den innerstaatlichen Beh\u00f6rden gegen J. C. P. und D. I. [&#8230;] eingeleiteten Strafverfahrens geltend. Allerdings stellten die Beh\u00f6rden das Strafverfahren [&#8230;] ein, weil nicht alle Tatbestandselemente erf\u00fcllt waren bzw. weil Verj\u00e4hrung eingetreten war. In Folge dessen wurde die dem Strafverfahren angeschlossene zivilrechtliche Klage von keinem Strafgericht gepr\u00fcft.<\/p>\n<p>(197) Keine der Parteien hat behauptet [&#8230;], dass die Strafgerichte nach der Einstellung des Verfahrens gegen<\/p>\n<p>D. I. und J. C. P. verpflichtet gewesen w\u00e4ren, [&#8230;] \u00fcber die zivilrechtlichen Anspr\u00fcche des Bf. zu entscheiden. Angesichts der verf\u00fcgbaren Beweise erachtet der GH die Entscheidung [&#8230;], das Strafverfahren [&#8230;] einzustellen [&#8230;], auch nicht als willk\u00fcrlich oder offensichtlich unsachlich.<\/p>\n<p>(199) [&#8230;] Zu dem Zeitpunkt, zu dem sich der Bf. dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anschloss, h\u00e4tte er stattdessen ein gesondertes Zivilverfahren gegen D. I. und J. C. P. anstrengen k\u00f6nnen. Auch wenn ein solches Verfahren [&#8230;] m\u00f6glicherweise bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt worden w\u00e4re, wurden von den Parteien [&#8230;] keine Beweise daf\u00fcr vorgelegt, dass der Bf. nicht nach Abschluss des Strafverfahrens eine Entscheidung \u00fcber seine zivilrechtlichen Anspr\u00fcche erlangen h\u00e4tte k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(200) \u00dcberdies hinderte die Einstellung des Strafverfahrens [&#8230;] den Bf. nicht daran, eine gesonderte Zivilklage [&#8230;] vor einem Zivilgericht einzubringen, sobald er von den rechtskr\u00e4ftigen Urteilen erfahren hatte, mit denen die Strafgerichte die Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft best\u00e4tigten. Zudem w\u00e4re es dem Bf. [&#8230;] m\u00f6glich gewesen vorzubringen, dass die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr eine Zivilklage w\u00e4hrend der Anh\u00e4ngigkeit eines Strafverfahrens mit Privatbeteiligung gehemmt war. Daher w\u00e4re eine solche Klage nicht unbedingt zum Scheitern verurteilt gewesen.<\/p>\n<p>(201) Angesichts dieser \u00dcberlegungen kann nicht gesagt werden, dass dem Bf. f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber seine zivilrechtlichen Anspr\u00fcche der Zugang zu einem Gericht verwehrt wurde.<\/p>\n<p>(202) Folglich hat in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK stattgefunden (16:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter K\u016bris).<\/p>\n<p><strong>b. Verfahrensdauer<\/strong><\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">i. Zul\u00e4ssigkeit<\/p>\n<p>(204) [&#8230;] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet [&#8230;] und auch aus keinem anderen Grund unzul\u00e4ssig. Sie muss daher f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt werden (einstimmig).<\/p>\n<p style=\"text-align: center;\">ii. In der Sache<\/p>\n<p>(207) [&#8230;] Privatbeteiligtenverfahren fallen in den Anwendungsbereich des zivilrechtlichen Aspekts von Art. 6 Abs. 1 EMRK, solange sie nicht zu rein strafenden Zwecken angestrengt werden. Art. 6 Abs. 1 EMRK ist auf das Verfahren, das den Anspruch einer privatbeteiligten Partei umfasst, ab dem Moment anwendbar, zu dem sich das Opfer als Privatbeteiligter angeschlossen hat [&#8230;]. Im vorliegenden Fall zielte die Privatbeteiligung darauf ab, Schadenersatz f\u00fcr den in Folge einer mutma\u00dflich von<\/p>\n<p>D. I. und J. C. P. begangenen Straftat erlittenen Schaden zu erlangen. Art. 6 Abs. 1 EMRK war daher unter seinem zivilrechtlichen Aspekt auf das Strafverfahren anwendbar, dem sich der Bf. angeschlossen hatte.<\/p>\n<p>(208) [&#8230;] Es ist unbestritten, dass sich der Bf. dem [&#8230;] Strafverfahren am 22.6.2005 als Privatbeteiligter anschloss. [&#8230;] Dieses Verfahren endete mit dem Urteil des Berufungsgerichts Ploie\u015fti vom 7.3.2013. Die Dauer des umstrittenen Verfahrens betrug somit sieben Jahre, acht Monate und zw\u00f6lf Tage. Es umfasste drei Durchg\u00e4nge, jeweils auf zwei gerichtlichen Ebenen.<\/p>\n<p>(210) [&#8230;] Die strafrechtlichen Ermittlungen [&#8230;] waren von einiger Komplexit\u00e4t [&#8230;].<\/p>\n<p>(211) [&#8230;] Der Bf. war zwar w\u00e4hrend der Anfangsphase der strafrechtlichen Ermittlungen anwaltlich vertreten, stand den Ermittlern aber wegen seines Gesundheitszustands nicht zur Verf\u00fcgung. Er stellte die beteiligten Ermittler und Richter wiederholt in Frage, ersuchte um die \u00dcbertragung des Falls auf andere Gerichte, beantragte mehrere Experten und technische Gutachten, wobei er deren Schlussfolgerungen bestritt, und erhob ein Rechtsmittel gegen ein rechtskr\u00e4ftiges Urteil. Auch wenn dem Bf. weder sein Gesundheitszustand vorgeworfen werden kann noch die Aussch\u00f6pfung bestimmter Rechtsbehelfe, die ihm das innerstaatliche Recht zur Verf\u00fcgung stellte, k\u00f6nnen auch die nationalen Beh\u00f6rden nicht f\u00fcr die daraus resultierende Zunahme der Verfahrensdauer verantwortlich gemacht werden.<\/p>\n<p>(212) Der GH bemerkt auch, dass die innerstaatlichen Beh\u00f6rden w\u00e4hrend des Verfahrens nicht unt\u00e4tig geblieben sind und konstant Schritte setzten, Beweise sam-<\/p>\n<p>8 Nicolae Virgiliu T\u0103nase gg. Rum\u00e4nien<br \/>\nmelten und bedeutende Fortschritte bei der Kl\u00e4rung des Sachverhalts machten.<\/p>\n<p>(213) W\u00e4hrend die Beh\u00f6rden f\u00fcr gewisse Verfahrensm\u00e4ngel verantwortlich gemacht werden k\u00f6nnen, die zu Verz\u00f6gerungen f\u00fchrten, [&#8230;] kann nicht gesagt werden, dass sie ihre Pflicht verletzt h\u00e4tten, den Fall z\u00fcgig zu pr\u00fcfen. Dies gilt umso mehr, [&#8230;] als das Verfahren nicht in eine jener Kategorien fiel, die ihrer Art nach besondere Sorgfalt erfordern, wie etwa Verfahren \u00fcber Sorgerecht, Rechtsf\u00e4higkeit oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten.<\/p>\n<p>(214) Daher ist es im Hinblick auf das Verfahren insgesamt zu keiner Verletzung der in Art. 6 Abs. 1 EMRK enthaltenen Anforderung an eine angemessene Verfahrensdauer gekommen (10:7 Stimmen; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter Raimondi, Sicilianos, Vu\u010dini\u0107, Harutyunyan und der Richterin Karaka\u015f; gemeinsames abweichendes Sondervotum der Richter de Gaetano und Vu\u010dini\u0107; abweichendes Sondervotum von Richter K\u016bris).<\/p>\n<p><strong>3. Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 2 EMRK<\/strong><\/p>\n<p>(219) [&#8230;] Die Beschwerde wurde unter Art. 2 EMRK f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt. [&#8230;] Der Bf. hatte daher im Hinblick auf diesen Artikel eine vertretbare Behauptung iSv. Art. 13 EMRK.<\/p>\n<p>(220) Es stellt sich daher die Frage, ob dem Bf. nach innerstaatlichem Recht eine wirksame Beschwerde zur Verf\u00fcgung stand, um eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK garantierten Rechte geltend zu machen. Der GH ist allerdings der Ansicht, dass die Beschwerde unter Art. 13 EMRK keine andere Frage betrifft, als jene nach der Effektivit\u00e4t der strafrechtlichen Ermittlungen. Diese<\/p>\n<p>NLMR 3\/2019-EGMR<br \/>\nAngelegenheit hat der GH bereits unter Art. 2 EMRK gepr\u00fcft. Er erachtet es daher [&#8230;] nicht als notwendig, die Beschwerde auch unter Art. 13 EMRK zu pr\u00fcfen (einstimmig).<\/p>\n<p><strong>III. Zur Beschwerde betreffend die Behandlung des Bf. durch die an den Ermittlungen beteiligten Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\n<p>(221) Der Bf. brachte vor, die Behandlung, der er aufgrund der Art und Weise, wie die Beh\u00f6rden mit den Ermittlungen umgegangen sind, unterworfen worden sei, habe eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung dargestellt. Der GH wird [&#8230;] diesen Beschwerdepunkt unter dem substantiellen Aspekt von Art. 3 EMRK pr\u00fcfen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(226) Der GH [&#8230;] hat in einigen fr\u00fcheren F\u00e4llen die Art und Weise, wie die nationalen Beh\u00f6rden mit einer Untersuchung umgegangen sind, ber\u00fccksichtigt um zu pr\u00fcfen, ob ihr Verhalten eine gegen den substantiellen Aspekt von Art. 3 EMRK versto\u00dfende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellte.<\/p>\n<p>(227) Diese Rechtsprechung scheint sich haupts\u00e4chlich in Bezug auf die Angeh\u00f6rigen verschwundener Personen entwickelt zu haben. [&#8230;]<\/p>\n<p>(229) Der GH [&#8230;] hat diese Grunds\u00e4tze [&#8230;] auch in manchen au\u00dfergew\u00f6hnlichen Situationen au\u00dferhalb des Kontexts des Verschwindens angewendet [&#8230;].<\/p>\n<p>(230) Allerdings bemerkt der GH, dass der Fall des Bf. [unter keine dieser Situationen] f\u00e4llt.<\/p>\n<p>(231) Der GH [&#8230;] erkennt daher in der Situation des Bf. keinen Anschein einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegr\u00fcndet ist und [als unzul\u00e4ssig] zur\u00fcckgewiesen werden muss (einstimmig).<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=38\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=38&text=Nicolae+Virgiliu+T%C4%83nase+gg.+Rum%C3%A4nien+%E2%80%93+41720%2F13+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=38&title=Nicolae+Virgiliu+T%C4%83nase+gg.+Rum%C3%A4nien+%E2%80%93+41720%2F13+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=38&description=Nicolae+Virgiliu+T%C4%83nase+gg.+Rum%C3%A4nien+%E2%80%93+41720%2F13+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Urteil vom 25.6.2019, Gro\u00dfe Kammer Sachverhalt Der Bf. war am 3.12.2004 gegen 20:40 Uhr an einem Autounfall beteiligt. 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