{"id":378,"date":"2021-01-03T11:19:48","date_gmt":"2021-01-03T11:19:48","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=378"},"modified":"2021-01-03T11:19:48","modified_gmt":"2021-01-03T11:19:48","slug":"gramann-gegen-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-10152-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=378","title":{"rendered":"GRAMANN gegen Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 10152\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 10152\/13<br \/>\nG.<br \/>\ngegen Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 13.\u00a0Januar\u00a02015 als Ausschuss mit der Richterin und den Richtern<\/p>\n<p>Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d, Pr\u00e4sident,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161Pejchal,<\/p>\n<p>sowie Stephen Phillips, Stellvertretender Sektionskanzler,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 6.\u00a0Februar\u00a02013 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, G., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger. Zum Zeitpunkt der Einlegung seiner Individualbeschwerde war er in der Justizvollzugsanstalt M., N., inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wurde er von Frau O., Rechtsanw\u00e4ltin in M., vertreten.<\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>3. Am 28.\u00a0Juni\u00a02010 verurteilte das Amtsgericht M\u00f6nchengladbach den Beschwerdef\u00fchrer nach m\u00fcndlicher Verhandlung wegen Betrugs in drei F\u00e4llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.<\/p>\n<p>4. Gegen dieses Urteil legte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers Berufung ein.<\/p>\n<p>5. Am 20.\u00a0Mai\u00a02011 verwarf das Landgericht M\u00f6nchengladbach die Berufung des Beschwerdef\u00fchrers nach m\u00fcndlicher Verhandlung. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Revision gegen diese Entscheidung ein.<\/p>\n<p>6. Mit Schreiben vom 20.\u00a0September\u00a02011 beantragte die Staatsanwaltschaft, die die Revision des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr begr\u00fcndet hielt, die Zur\u00fcckverweisung der Rechtssache an das Landgericht. Sie legte dar, dass die Feststellungen des Amtsgerichts im Hinblick auf den durch den Betrug verursachten Schaden fehlerhaft seien.<\/p>\n<p>7. Am 4.\u00a0Oktober\u00a02011 sandte das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers und der Staatsanwaltschaft nach Beratung \u00fcber die Antr\u00e4ge innerhalb der Kammer seine Rechtsauffassung zu der Sache schriftlich zu. Es schloss sich den Feststellungen des Landgerichts an und wies darauf hin, dass selbst dann, wenn der angenommene Schaden unzutreffend gewesen sei, die Strafzumessung an sich in Anbetracht der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers angemessen gewesen sei. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts war die Revision des Beschwerdef\u00fchrers daher offensichtlich unbegr\u00fcndet und es konnte entsprechend \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO (siehe Rdnr.\u00a014) im schriftlichen Verfahren \u00fcber sie entschieden werden. Daraufhin beantragte die Staatsanwaltschaft, die Revision des Beschwerdef\u00fchrers zu verwerfen, und begr\u00fcndete dies knapp damit, dass die Feststellungen des Landgerichts ausreichend und angemessen seien.<\/p>\n<p>8. Am 18.\u00a0Oktober\u00a02011 lehnte der Beschwerdef\u00fchrer die mit seinem Fall befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ab und brachte vor, \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO erlaube es dem Gericht nicht, seine Rechtsauffassung den Parteien mitzuteilen. Da das Gericht dies getan habe, werfe das Verhalten der Richter Zweifel hinsichtlich ihrer Unparteilichkeit auf. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte ferner an, dass die Bedingungen f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO nicht erf\u00fcllt gewesen seien, da die Revision nicht offensichtlich unbegr\u00fcndet gewesen sei, und die Richter die erforderliche m\u00fcndliche Verhandlung h\u00e4tten vermeiden wollen, um einen \u201ekonstruktiven Dialog\u201c zu verhindern. Davon abgesehen war der Beschwerdef\u00fchrer auch der Meinung, das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf sei durch eine bundesgesetzliche Bestimmung (\u00a7\u00a0121 GVG, siehe Rdnr.\u00a013) verpflichtet gewesen, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, da es eine Bestimmung hinsichtlich der Strafzumessung habe \u00fcbergehen wollen und da andere Oberlandesgerichte zuvor andere Rechtsauffassungen vertreten h\u00e4tten. Indem es dies nicht getan habe, habe es das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf einen gesetzlichen Richter verletzt.<\/p>\n<p>9. Nachdem es der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Stellungnahmen der abgelehnten Richter an die Parteien \u00fcbermittelt hatte, wies das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf das Ablehnungsgesuch des Beschwerdef\u00fchrers am 28.\u00a0Dezember\u00a02011 zur\u00fcck. Es brachte vor, dass das von der zust\u00e4ndigen Kammer angewandte Verfahren im Einklang mit \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO gestanden habe und in der wissenschaftlichen Literatur und der Rechtsprechung der deutschen Gerichte weitreichend anerkannt sei. Es betonte, dass die Staatsanwaltschaft vom Gericht rechtlich unabh\u00e4ngig sei, und legte dar, dass es keine Anzeichen daf\u00fcr gebe, dass das Gericht die Staatsanwaltschaft durch \u00dcbersendung seiner Rechtsauffassung beeinflusst h\u00e4tte.<\/p>\n<p>10. Am 4.\u00a0Januar\u00a02012 verwarf das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Revision auf der Grundlage der schriftlichen Stellungnahmen ohne m\u00fcndliche Verhandlung und unter Verweis auf seine am 4.\u00a0Oktober\u00a02011 \u00fcbermittelte Rechtsauffassung als offensichtlich unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>11. Am 2.\u00a0Februar 2012 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein und machte einen Versto\u00df gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention geltend. Er wiederholte die in seinem Ablehnungsgesuch vorgebrachten Gr\u00fcnde und betonte, dass die Staatsanwaltschaft durch die Rechtsauffassung des Gerichts schon allein aufgrund der Tatsache beeinflusst worden sei, dass das Gericht diese \u00fcbermittelt und als Entscheidungsorgan eine sehr starke Stellung habe. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat ferner die Auffassung, dass die Verurteilung wegen Betrugs unrechtm\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p>12. Am 27.\u00a0Juli\u00a02012 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ohne Angabe von Gr\u00fcnden ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a0403\/12). Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdef\u00fchrer am 6.\u00a0August\u00a02012 zugestellt.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>13. \u00a7\u00a0121 GVG sieht vor, dass ein mit Strafsachen befasstes Oberlandesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen hat, wenn es von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichtes oder des Bundesgerichtshofes abweichen will.<\/p>\n<p>14. \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO sieht vor, dass das Revisionsgericht auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft hin die Revision ohne m\u00fcndliche Verhandlung einstimmig f\u00fcr offensichtlich unbegr\u00fcndet erkl\u00e4ren kann. Nach \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a03 StPO muss die Staatsanwaltschaft den Antrag nach Absatz\u00a02 mit den Gr\u00fcnden dem Beschwerdef\u00fchrer mitteilen. Der Beschwerdef\u00fchrer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerkl\u00e4rung beim Revisionsgericht einreichen. Andernfalls wird eine m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt.<\/p>\n<p>15. In einem Beschluss vom 26.\u00a0Oktober\u00a02006 (2\u00a0BvR\u00a01656\/06) hat das Bundesverfassungsgericht die Auffassung vertreten, dass \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO ein Revisionsgericht nicht daran hindere, den Parteien seine Rechtsauffassung mitzuteilen, nachdem die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Revision ihren Antrag gestellt habe. Es betonte, dass der Zweck des \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO darin bestehe, sicherzustellen, dass eine m\u00fcndliche Verhandlung durchgef\u00fchrt werde, wenn zwischen dem Revisionsgericht und der Staatsanwaltschaft keine Einigkeit hinsichtlich der Revision bestehe. Dies schlie\u00dfe ein Rechtsgespr\u00e4ch nach eigenst\u00e4ndiger Meinungsbildung durch die Staatsanwaltschaft und nach Anbringung des staatsanwaltschaftlichen Antrags beim Revisionsgericht nicht aus. Andere \u00dcberlegungen k\u00f6nnten greifen, wenn das Revisionsgericht der Staatsanwaltschaft seine Rechtsauffassung \u00fcbermitteln w\u00fcrde, bevor die Staatsanwaltschaft ihren Antrag bei Gericht eingereicht hat, da die Staatsanwaltschaft in diesem Fall keine Gelegenheit zur eigenst\u00e4ndigen Meinungsbildung gehabt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>16. In einem Beschluss vom 14.\u00a0Januar\u00a02012 (4\u00a0StR\u00a0469\/11) hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Revisionsgericht seine Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft \u00fcbermitteln d\u00fcrfe, nachdem diese ihren Antrag beim Revisionsgericht angebracht habe, sofern das Revisionsgericht dies f\u00fcr sinnvoll erachte. In einem Beschluss vom 15.\u00a0September\u00a01999 ((4)\u00a01\u00a0Ss\u00a0384\/98) stellte das Kammergericht Berlin fest, dass ein Revisionsgericht der Staatsanwaltschaft seine Rechtsauffassung \u00fcbermitteln d\u00fcrfe, wenn es der Auffassung sei, dass die Staatsanwaltschaft bei Fertigung ihrer Antragsschrift die einschl\u00e4gige Rechtsprechung missachtet habe. Deshalb wurden die Befangenheitsantr\u00e4ge der jeweiligen Rechtsmittelf\u00fchrer von diesen Gerichten verworfen.<\/p>\n<p>R\u00dcGEN<\/p>\n<p>17. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, dass die Richter parteiisch gewesen seien, da sie ihre Rechtsauffassung an die Staatsanwaltschaft gesendet h\u00e4tten, und dass sein Recht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verletzt worden sei, da das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf seine Revision ohne m\u00fcndliche Verhandlung zur\u00fcckgewiesen habe. Unter Berufung auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention machte er ferner eine Verletzung seines Rechts auf einen gesetzlichen Richter geltend, da das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf die Sache nicht dem Bundesgerichtshof vorgelegt habe. Dar\u00fcber hinaus sei sein Recht auf Waffengleichheit durch die Anwendung des \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO verletzt worden.<\/p>\n<p>18. Er r\u00fcgte ferner nach Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention, dass ihm aufgrund der unrechtm\u00e4\u00dfigen Entscheidung des Revisionsgerichts unrechtm\u00e4\u00dfig die Freiheit entzogen werde.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs. 1 der Konvention aufgrund der Parteilichkeit des Revisionsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>19. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte eine Verletzung seines Rechts auf unparteiische Richter, da das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf seine Rechtsauffassung in seinem Fall an die Staatsanwaltschaft gesendet habe.<\/p>\n<p>20. Er berief sich auf Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass [&#8230;] \u00fcber eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabh\u00e4ngigen und unparteiischen [&#8230;] Gericht in einem fairen Verfahren \u00f6ffentlich [&#8230;] verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>21. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Frage nach der \u201eUnparteilichkeit\u201c zwei Aspekte hat: Das Gericht muss subjektiv frei von pers\u00f6nlichen Vorurteilen oder Voreingenommenheit sein und auch aus objektiver Sicht insofern unparteiisch sein, als es hinreichend Gew\u00e4hr daf\u00fcr bietet, dass alle berechtigten Zweifel insoweit auszuschlie\u00dfen sind (Grieves\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a057067\/00, Rdnr.\u00a069, ECHR 2003\u2011XII (Ausz\u00fcge)). Beim zweiten Aspekt muss festgestellt werden, ob es abgesehen vom pers\u00f6nlichen Verhalten der Richter feststellbare Tatsachen gibt, die Zweifel an ihrer Unparteilichkeit begr\u00fcnden k\u00f6nnen. Dabei kann bereits der Anschein von einer gewissen Bedeutung sein (siehe Castillo Algar\u00a0.\/.\u00a0Spanien, 28.\u00a0Oktober\u00a01998, Reports of Judgment and Decisions 1998-VIII, Rdnr. 45, und Morel\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a034130\/96, Rdnr.\u00a042, ECHR 2000\u2011VI).<\/p>\n<p>22. Die Sorge des Beschwerdef\u00fchrers in der vorliegenden Rechtssache betraf die m\u00f6gliche Unparteilichkeit des Gerichts, weil dieses seine Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft \u00fcbermittelt hat.<\/p>\n<p>23. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nicht behauptete, dass eine an seinem Verfahren beteiligte Person ihm gegen\u00fcber subjektiv voreingenommen gewesen w\u00e4re. Er ist davon \u00fcberzeugt, dass das pers\u00f6nliche Verhalten der Richter keine berechtigten Zweifel an ihrer Unparteilichkeit aufkommen lie\u00df.<\/p>\n<p>24. Angesichts der Bedenken des Beschwerdef\u00fchrers muss der Gerichtshof daher pr\u00fcfen, ob seine Sorgen unter dem objektiven Aspekt berechtigt waren.<\/p>\n<p>25. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verhalten des Revisionsgerichts fragw\u00fcrdig sein k\u00f6nnte, wenn es in der innerstaatlichen gerichtlichen Praxis un\u00fcblich oder gar gesetzlich verboten w\u00e4re, die Rechtsauffassung eines Gerichts den Parteien zu \u00fcbermitteln. \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO verbietet es einem Gericht nicht ausdr\u00fccklich, seine Rechtsauffassung den Parteien zu \u00fcbermitteln. Auch kann dies nicht als un\u00fcblich bezeichnet werden. In diesem Zusammenhang bemerkt der Gerichtshof, dass sich das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung mit der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit dessen befasst hat, dass ein Gericht seine Rechtsauffassung in einem Verfahren nach \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO an die Staatsanwaltschaft und den Verteidiger \u00fcbersandt hatte (siehe Rdnr.\u00a015). Es hat die Auffassung vertreten, dass die Bestimmung ein Revisionsgericht nicht daran hindere, den Parteien seine Rechtsauffassung mitzuteilen, nachdem die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Revision ihren Antrag angebracht habe. Dar\u00fcber hinaus haben der Bundesgerichtshof und das Kammergericht Berlin Ablehnungsantr\u00e4ge in F\u00e4llen zur\u00fcckgewiesen, in denen das jeweilige Gericht seine Rechtsauffassung in derselben Art und Weise wie das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf im vorliegenden Fall \u00fcbermittelt hatte (siehe Rdnr.\u00a016). Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass das Verhalten des Oberlandesgerichts D\u00fcsseldorf weder verboten war noch als un\u00fcblich bezeichnet werden kann.<\/p>\n<p>26. Er hat daher zu pr\u00fcfen, ob aufgrund der Art und Weise, in der das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf seine Rechtsauffassung den Parteien \u00fcbermittelt hat, berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit der Richter bestehen k\u00f6nnen.Der Gerichtshof bemerkt, dass das Oberlandesgericht die Stellungnahmen des Rechtsanwalts und der Staatsanwaltschaft abwartete. Erst dann er\u00f6rterte das Gericht den Fall und bildete sich seine Rechtsauffassung. Das Oberlandesgericht sandte seine Rechtsauffassung in Schriftform an die Parteien und gab diesen die M\u00f6glichkeit der Stellungnahme. Hiermit gab es den Parteien die M\u00f6glichkeit, sich mit der Rechtsauffassung des Gerichts auseinanderzusetzen und offen dar\u00fcber zu diskutieren. Weder hat das Oberlandesgericht seine Rechtsauffassung vor Antragstellung durch die Staatsanwaltschaft \u00fcbermittelt, noch hat es einen speziellen Antrag gefordert. Insofern stand es der Staatsanwaltschaft frei, sich dieser Auffassung anzuschlie\u00dfen oder nicht. Folglich kann der Gerichtshof keine feststellbaren Tatsachen erkennen, die den Schluss nahelegten, dass die Richter in der vorliegenden Rechtssache parteiisch gewesen w\u00e4ren.<\/p>\n<p>27. Daher ist die diesbez\u00fcgliche R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers offensichtlich unbegr\u00fcndet und nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p><strong>B. Die \u00fcbrigen R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers<\/strong><\/p>\n<p>28. Dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zufolge war sein Recht auf eine m\u00fcndliche Verhandlung verletzt, da das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf ausschlie\u00dflich auf der Grundlage schriftlicher Stellungnahmen entschieden habe, obwohl der Meinungswandel der Staatsanwaltschaft zeige, dass die Revision zumindest nicht als offensichtlich unbegr\u00fcndet bezeichnet werden k\u00f6nne. Aus diesem Grund seien die Bedingungen f\u00fcr die Anwendung des \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO nicht erf\u00fcllt und eine m\u00fcndliche Verhandlung verpflichtend gewesen.<\/p>\n<p>29. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner eine Verletzung seines Rechts auf einen gesetzlichen Richter, da das Oberlandesgericht die Sache nicht entsprechend einer bundesgesetzlichen Bestimmung (\u00a7\u00a0121 GVG) dem Bundesgerichtshof vorgelegt habe. Der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fchrte an, dass das Oberlandesgericht zur Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof verpflichtet gewesen sei, da es eine Bestimmung hinsichtlich der Strafzumessung habe \u00fcbergehen wollen und da andere Oberlandesgerichte zuvor andere Rechtsauffassungen vertreten h\u00e4tten.<\/p>\n<p>30. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass sein Recht auf Waffengleichheit durch die Anwendung des \u00a7\u00a0349 Abs.\u00a02 StPO verletzt worden sei. Diese Bestimmung bevorteile die Revision der Staatsanwaltschaft.<\/p>\n<p>31. Schlie\u00dflich brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass seine Freiheitsentziehung nicht rechtm\u00e4\u00dfig sei, da das Urteil des Oberlandesgerichts unrechtm\u00e4\u00dfig sei.<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof hat die vom Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten, oben genannten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof fest, dass, selbst wenn die vollst\u00e4ndige Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtwegs unterstellt wird, diese R\u00fcgen keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.<\/p>\n<p>33. Daraus folgt, dass dieser Teil der Individualbeschwerde ebenfalls nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03\u00a0Buchst.\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5.\u00a0Februar\u00a02015.<\/p>\n<p>Stephen Phillips \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d<br \/>\nStellvertretender Kanzler \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=378\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=378&text=GRAMANN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+10152%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=378&title=GRAMANN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+10152%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=378&description=GRAMANN+gegen+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+10152%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 10152\/13 G. gegen Deutschland FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=378\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-378","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/378","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=378"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/378\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":379,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/378\/revisions\/379"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=378"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=378"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=378"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}