{"id":376,"date":"2021-01-02T20:47:08","date_gmt":"2021-01-02T20:47:08","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=376"},"modified":"2021-01-02T20:47:08","modified_gmt":"2021-01-02T20:47:08","slug":"rechtssache-cleve-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-48144-09","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=376","title":{"rendered":"RECHTSSACHE CLEVE .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 48144\/09"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE C. .\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 48144\/09)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n15. Januar 2015<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache C. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki,<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nAle\u0161 Pejchal,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 2. Dezember 2014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>DAS VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a048144\/09) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, C. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 7.\u00a0September\u00a02009 nach Artikel\u00a034 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in G., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre zwei Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn Behrens und Frau Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in den Gr\u00fcnden seines ihn freisprechenden Urteils einer Schuldfeststellung gleichk\u00e4men, wodurch der in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt werde.<\/p>\n<p>4. Am 14.\u00a0Oktober\u00a02013 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p>5. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde 19.. geboren und lebt in X.<\/p>\n<p><strong>A. Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>6. 1994 wurde A., die Tochter des Beschwerdef\u00fchrers, geboren. Seit ihrer Trennung im September 1994 f\u00fchrten der Beschwerdef\u00fchrer und A.s Mutter, Frau J., Auseinandersetzungen \u00fcber das Sorgerecht f\u00fcr A. und Umgangskontakte mit ihr. Das Kind lebte urspr\u00fcnglich bei der Mutter. 2004 wurde A. in einer Heimeinrichtung untergebracht.<\/p>\n<p>7. Am 9.\u00a0November\u00a02006 erstattete Frau J. bei der Polizei Anzeige gegen den Beschwerdef\u00fchrer und gab an, dass die gemeinsame Tochter seit 1998 von ihm vergewaltigt werde. Da A. beharrlich erkl\u00e4rte, dass sie nicht zu einer Aussage bei der Polizei bereit sei, wurde das Verfahren zun\u00e4chst eingestellt. Nach einem Besuch von A. bei ihrer Mutter teilte diese der Polizei mit, dass A. nunmehr zu einer Aussage bereit sei. Im Mai 2007 wurde A. zwei Mal polizeilich vernommen. Am 5.\u00a0November\u00a02007 legte die psychologische Sachverst\u00e4ndige K. ein Gutachten \u00fcber die Glaubhaftigkeit von A.s Aussage vor.<\/p>\n<p>8. Am 18.\u00a0Januar\u00a02008 erhob die Staatsanwaltschaft M\u00fcnster Anklage gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen f\u00fcnfzehnfachen schweren sexuellen Missbrauchs (\u00a7\u00a0176a StGB, siehe Rdnr.\u00a019) und sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen (\u00a7\u00a0174 StGB, siehe Rdnr.\u00a020), seiner Tochter A., begangen im Zeitraum von Anfang 2002 bis zum Sommer 2004 meist in S. und Umgebung. Dem Beschwerdef\u00fchrer wurde vorgeworfen, A. nach der Trennung der Eltern bei seinen Wochenendtreffen mit ihr sowie im Urlaub in dreizehn F\u00e4llen in seinem Auto und in zwei F\u00e4llen in einem Urlaubsappartement vergewaltigt zu haben.<\/p>\n<p>9. Der Beschwerdef\u00fchrer befand sich vom 14.\u00a0Februar\u00a02008 bis zur Au\u00dfervollzugsetzung des Haftbefehls am 26.\u00a0Februar\u00a02008 in Untersuchungshaft.<\/p>\n<p><strong>B. Das Verfahren vor den innerstaatlichen Gerichten<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Verfahren vor dem Landgericht<\/em><\/p>\n<p>10. Am 17.\u00a0September\u00a02008 sprach das Landgericht M\u00fcnster den Beschwerdef\u00fchrer nach f\u00fcnf Hauptverhandlungsterminen aufgrund unzureichender Beweislage frei. Es entschied ferner, dass die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdef\u00fchrers der Staatskasse auferlegt w\u00fcrden und der Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr die Untersuchungshaft vom 14. bis 26.\u00a0Februar\u00a02008 zu entsch\u00e4digen sei.<\/p>\n<p>11. Unter Ber\u00fccksichtigung der Aussagen mehrerer Zeugen und der (divergierenden) Gutachten der beiden psychologischen Sachverst\u00e4ndigen K. und B. zur Glaubhaftigkeit von A.s Aussage befand das Landgericht, dass die gegen den Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Vorw\u00fcrfe nicht mit der f\u00fcr eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit belegbar seien. Es stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer die Vorw\u00fcrfe bestritten habe. Er werde allein durch A.s Aussage belastet. A.s Zeugenaussage in der Hauptverhandlung habe das Landgericht nicht von der vollst\u00e4ndigen Richtigkeit der Anklagevorw\u00fcrfe \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, insbesondere hinsichtlich einer klaren Bestimmung der Taten und ihrer zeitlichen Einordnung.<\/p>\n<p>12. Unter Ber\u00fccksichtigung der Zeugenaussagen zweier Erzieherinnen, denen Anzeichen f\u00fcr sexuellen Missbrauch an A.s Verhalten aufgefallen seien, zweier Psychologinnen, die A. behandelt h\u00e4tten, und einer Freundin von A. sei das Landgericht nicht davon \u00fcberzeugt, dass A. von Dritten, einschlie\u00dflich ihrer Mutter, dahingehend beeinflusst worden sei, dass sie ihren Vater belaste.<\/p>\n<p>13. Das Landgericht f\u00fchrte in seinem Urteil sodann aus:<\/p>\n<p>\u201e[&#8230;] Zusammengefasst sind Anhaltspunkte einer Suggestion f\u00fcr die Kammer nicht ersichtlich.<\/p>\n<p>So geht die Kammer im Ergebnis davon aus, dass das von der Zeugin geschilderte Kerngeschehen einen realen Hintergrund hat, n\u00e4mlich dass es tats\u00e4chlich zu sexuellen \u00dcbergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen ist. Die Taten lie\u00dfen sich aber dennoch weder ihrer Intensit\u00e4t noch ihrer zeitlichen Einordnung nach in einer f\u00fcr eine Verurteilung hinreichenden Art und Weise konkretisieren. Die Inkonstanzen in den Aussagen der Zeugin waren so gravierend, dass konkrete Feststellungen nicht getroffen werden konnten.\u201c<\/p>\n<p>14. Das Landgericht ber\u00fccksichtigte bei seiner Entscheidungsfindung, dass die Zeugin A. einen authentischen Eindruck gemacht habe. Zwar sei ihre Aussage knapp gewesen und sie habe relativ unbeteiligt gewirkt. Allerdings h\u00e4tten sieben Zeugen, die A. zum Teil \u00fcber einen l\u00e4ngeren Zeitraum gekannt h\u00e4tten, bekundet, dass dies ihrem allgemeinen Sprachgebrauch und Verhalten entspreche und sie Probleme nicht in Einzelheiten bespreche.<\/p>\n<p>15. Das Landgericht stellte allerdings fest, dass selbst unter Ber\u00fccksichtigung dessen die Unstimmigkeiten in A.s Bekundungen in einem Ma\u00dfe \u00fcberw\u00f6gen, dass es keine Feststellungen zu konkreten Taten treffen k\u00f6nne. Die Aussage der Zeugin enthalte Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anzahl der von ihr beschriebenen Handlungen (zwischen 25 und 50), den Ort ihrer Begehung (insbesondere im Hinblick auf Handlungen in einem Urlaubsappartement, die die Zeugin erst sp\u00e4ter zur Sprache gebracht habe) und die Tatzeitr\u00e4ume (beginnend im Alter von vier bis acht Jahren und bis zur Unterbringung im Heim oder auch noch w\u00e4hrend des Heimaufenthalts). \u00dcberdies sei A. in der Hauptverhandlung hinsichtlich der genauen Ausf\u00fchrung der von ihr beschriebenen Handlungen in dem Auto unsicher gewesen und habe zu mehreren Punkten keine genauen Erinnerungen gehabt. So habe A. in der Hauptverhandlung erhebliche Unsicherheiten zum Beispiel dahingehend gezeigt, ob der Beschwerdef\u00fchrer innerhalb des Autos zu ihr auf den Beifahrersitz gekommen, oder zun\u00e4chst ausgestiegen und um das Auto herumgegangen sei. Au\u00dferdem habe A. in der Hauptverhandlung mehrfach angegeben, sie habe keine genaue Erinnerung an die Geschehnisse mehr.<\/p>\n<p>16. Das Urteil wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 11.\u00a0November\u00a02008 zugestellt und wurde anschlie\u00dfend rechtskr\u00e4ftig.<\/p>\n<p><em>2. Das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht<\/em><\/p>\n<p>17. Am 9.\u00a0Dezember 2008 erhob der Beschwerdef\u00fchrer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht. Er machte geltend, die Feststellung des Landgerichts, \u201edass das von der Zeugin geschilderte Kerngeschehen einen realen Hintergrund hat, n\u00e4mlich dass es tats\u00e4chlich zu sexuellen \u00dcbergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen ist\u201c, habe sein Grundrecht auf ein faires Verfahren, seine Pers\u00f6nlichkeitsrechte und seine menschliche W\u00fcrde verletzt.<\/p>\n<p>18. Am 10.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (2\u00a0BvR\u00a02499\/08). Die Entscheidung wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers am 19.\u00a0M\u00e4rz\u00a02009 zugestellt.<\/p>\n<p>II. EINSCHL\u00c4GIGES INNERSTAATLICHES RECHT UND EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE PRAXIS<\/p>\n<p><strong>A. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs<\/strong><\/p>\n<p>19. \u00a7\u00a0176a StGB regelt den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern, d.\u00a0h. Personen unter 14 Jahren. In der vor dem 1.\u00a0April\u00a02004 geltenden Fassung besagte die Bestimmung insbesondere, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft wird, wenn eine Person \u00fcber achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder \u00e4hnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen l\u00e4sst, die mit einem Eindringen in den K\u00f6rper verbunden sind. Seit 1.\u00a0April\u00a02004 wird der gleiche Straftatbestand mit Freiheitsstrafe von nicht weniger als zwei Jahren bestraft.<\/p>\n<p>20. \u00a7\u00a0174 StGB betrifft den sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen. In der vor dem 1.\u00a0April\u00a02004 geltenden Fassung sah die Bestimmung insbesondere vor, dass mit Freiheitsstrafe von bis zu f\u00fcnf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird, wer sexuelle Handlungen an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abk\u00f6mmling ist, vornimmt oder an sich von dem Schutzbefohlenen vornehmen l\u00e4sst. Seit 1.\u00a0April\u00a02004 wird der gleiche Straftatbestand mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren bestraft.<\/p>\n<p><strong>B. Bestimmungen der Strafprozessordnung<\/strong><\/p>\n<p>21. \u00a7\u00a0203 StPO sieht vor, dass das Gericht die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens beschlie\u00dft, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verd\u00e4chtig erscheint.<\/p>\n<p>22. Nach \u00a7\u00a0244 Abs.\u00a02\u00a0StPO hat das Gericht zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die f\u00fcr die Entscheidung von Bedeutung sind.<\/p>\n<p>23. Nach \u00a7\u00a0261 StPO entscheidet das Gericht \u00fcber das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung gesch\u00f6pften \u00dcberzeugung. \u00dcberzeugung in diesem Sinne bedeutet ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Ma\u00df an Sicherheit, die zu vern\u00fcnftigen Zweifeln in einer f\u00fcr den Schuldspruch relevanten Frage keinen Anlass gibt (siehe Bundesgerichtshof, 2\u00a0StR\u00a0551\/87, Urteil vom 8.\u00a0Januar\u00a01988, Rdnr.\u00a04).<\/p>\n<p><strong>C. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/strong><\/p>\n<p>24. Das Bundesverfassungsgericht weist in seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung wiederholt darauf hin, dass die Unschuldsvermutung eine besondere Auspr\u00e4gung des Rechtsstaatsprinzips sei und damit Verfassungsrang habe. Kraft des Artikels\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention sei sie auch Bestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland und habe den Rang von Bundesrecht. Sie sch\u00fctze den Beschuldigten vor Nachteilen, die Schuldspruch oder Strafe gleichk\u00e4men, denen aber kein rechtsstaatliches Verfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen sei (siehe u.\u00a0a. Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a0254\/88 und 2\u00a0BvR\u00a01343\/88, Beschluss vom 29.\u00a0Mai\u00a01990,\u00a0Rdnr.\u00a033 mit weiteren Verweisen; 2\u00a0BvR\u00a01590\/89, Beschluss vom 16.\u00a0Dezember\u00a01991, Rdnr.\u00a024; 2\u00a0BvR\u00a0878\/05, Beschluss vom 17.\u00a0November\u00a02005, Rdnr.\u00a018; und 2\u00a0BvR\u00a01975\/06, Beschluss vom 14.\u00a0Januar\u00a02008,\u00a0Rdnr.\u00a09).<\/p>\n<p>25. Das Bundesverfassungsgericht stellte weiterhin fest, dass Schuldfeststellungen in den Gr\u00fcnden eines vor Abschluss der Hauptverhandlung ergangenen Einstellungsbeschlusses zu einer Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung f\u00fchren k\u00f6nnten. In aller Regel k\u00f6nne sich eine Grundrechtsbeschwer zwar nur aus dem Tenor einer Entscheidung ergeben, weil dieser allein deren Rechtsfolgen verbindlich bestimme. In einzelnen Ausf\u00fchrungen der Gr\u00fcnde k\u00f6nne aber eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegen, wenn durch diese eine strafrechtliche Schuld attestiert werde, obwohl das Verfahren vor Abschluss der Hauptverhandlung eingestellt worden sei. Im Gegensatz dazu k\u00f6nne in den Ausf\u00fchrungen der Entscheidungsgr\u00fcnde keine Verletzung der Unschuldsvermutung liegen, wenn die Hauptverhandlung abgeschlossen und die Sache daher reif f\u00fcr eine Entscheidung des Gerichts \u00fcber die Schuld des Beschuldigten gewesen sei (siehe u.\u00a0a. Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a0254\/88 und 2\u00a0BvR\u00a01343\/88, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a039-40; 2\u00a0BvR\u00a02588\/93, Beschluss vom 6.\u00a0Februar\u00a01995,\u00a0Rdnr.\u00a09).<\/p>\n<p>26. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schlie\u00dft die Unschuldsvermutung nicht aus, in einer das Strafverfahren ohne f\u00f6rmlichen Schuldspruch beendenden Entscheidung einen verbleibenden Tatverdacht festzustellen. Allerdings m\u00fcsse dabei aus den Gr\u00fcnden deutlich hervorgehen, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung handele, sondern nur um die Beschreibung einer Verdachtslage. Die Frage, ob das Gericht diese Standards erf\u00fcllt hat, sei im Sinnzusammenhang der gesamten Entscheidungsgr\u00fcnde zu w\u00fcrdigen (siehe u.\u00a0a. Bundesverfassungsgericht, 2\u00a0BvR\u00a0254\/88 und 2\u00a0BvR\u00a01343\/88, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a041-42 und 2\u00a0BvR\u00a0878\/05, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a020 [beide im Zusammenhang mit Beschwerden \u00fcber Strafverfahren, die wegen einer allenfalls geringf\u00fcgigen Schuld des Beschuldigten eingestellt wurden]; und 2\u00a0BvR\u00a01590\/89, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a025 [im Zusammenhang mit einer Beschwerde \u00fcber ein Strafverfahren, das wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt wurde]).<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a02 DER KONVENTION<\/p>\n<p>27. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in den Gr\u00fcnden des ihn freisprechenden Urteils einer Schuldfeststellung gleichk\u00e4men und sein Recht auf ein faires Verfahren sowie den in Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 und 2 der Konvention verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzten.<\/p>\n<p>28. Der Gerichtshof wird die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers allein nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 pr\u00fcfen und zwarim Hinblick auf die Tatsache, dass der in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 verankerte Grundsatz der Unschuldsvermutung eines der Merkmale eines fairen Strafverfahrens nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 darstellt (siehe u.\u00a0a. Allenet de Ribemont\u00a0.\/.\u00a0Frankreich, 10.\u00a0Februar\u00a01995,\u00a0Rdnr.\u00a035, Serie\u00a0A Band\u00a0308; Vassilios Stavropoulos\u00a0.\/.\u00a0Griechenland, Individualbeschwerde Nr.\u00a035522\/04,\u00a0Rdnr.\u00a035, 27.\u00a0September\u00a02007; und Virabyan\u00a0.\/.\u00a0Armenien, Individualbeschwerde Nr.\u00a040094\/05,\u00a0Rdnr.\u00a0185, 2.\u00a0Oktober\u00a02012), das in ersterer Bestimmung konkret genannt wird. Artikel\u00a06 Abs. 2 lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.\u201c<\/p>\n<p>29. Die Regierung bestritt das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Die Regierung<\/p>\n<p>30. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass die Unschuldsvermutung nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention nicht auf die Urteilsbegr\u00fcndung eines Tatgerichts anzuwenden sei. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insbesondere auf dessen Beschluss vom 29.\u00a0Mai\u00a01990, siehe Rdnrn.\u00a024-26) brachte die Regierung vor, dass die Unschuldsvermutung nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 einen rein formalen Charakter habe. Sei der gegen den Angeklagten bestehende Verdacht nach Abschluss der Hauptverhandlung, in der dieser seine Verteidigungsrechte habe aus\u00fcben k\u00f6nnen, nicht ausger\u00e4umt, k\u00f6nne aber auch nicht gesetzlich bewiesen werden, so ergebe sich ein Anspruch auf eine freisprechende Urteilsformel. Im Gegensatz dazu habe der Angeklagte im Hinblick auf die Urteilsbegr\u00fcndung des innerstaatlichen Gerichts keine weiteren Anspr\u00fcche. Ein Freispruch aus Mangel an Beweisen wie im vorliegenden Fall k\u00f6nne ergehen, auch wenn erhebliche Verdachtsmomente gegen den Angeklagten bestehen blieben. Ein solcher Freispruch sei daher rein prozessual-formaler Natur, und zwar in dem Sinne, dass die prozessualen Voraussetzungen f\u00fcr eine Verurteilung nicht erf\u00fcllt waren. Im Gegensatz zu einem Freispruch wegen erwiesener Unschuld rehabilitiere er den Angeklagten, der kein Recht nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 habe, von allen Verdachtsmomenten befreit zu werden, nicht auf der ethisch-moralischen Ebene.<\/p>\n<p>(b) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>31. Dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zufolge ist das Recht auf Achtung der Unschuldsvermutung nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention auf die Urteilsgr\u00fcnde anzuwenden. Es sch\u00fctze den Angeklagten vor Ausf\u00fchrungen eines Strafgerichts, die \u00fcber die reine Beschreibung verbleibender Zweifel hinausgingen und einen Freispruch relativierten und es anderen staatlichen Stellen und der \u00d6ffentlichkeit daher nahelegten, den Angeklagten der ihm zur Last gelegten Taten f\u00fcr schuldig zu halten.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>32. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 verankerte Unschuldsvermutung verletzt wird, wenn eine Gerichtsentscheidung, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die Auffassung widerspiegelt, diese sei schuldig, bevor der gesetzliche Beweis ihrer Schuld erbracht worden ist (siehe u.\u00a0a., Allenet de Ribemont, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a035; Rushiti\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a028389\/95,\u00a0Rdnr.\u00a031, 21.\u00a0M\u00e4rz\u00a02000; Vassilios Stavropoulos, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a035; und Tendam\u00a0.\/.\u00a0Spanien, Individualbeschwerde Nr.\u00a025720\/05,\u00a0Rdnr.\u00a035, 13.\u00a0Juli\u00a02010).<\/p>\n<p>33. Im Hinblick auf die Geltungsdauer der Unschuldsvermutung weist der Gerichtshof erneut darauf hin, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 f\u00fcr \u201ejede Person, die einer Straftat angeklagt ist\u201c, gilt. Wird die Unschuldsvermutung als verfahrensrechtliche Garantie im Zusammenhang mit einem Strafverfahren an sich betrachtet, ergeben sich Anforderungen im Hinblick u.\u00a0a. auf die Beweislast, gesetzliche Vermutungen zu Sach- und Rechtsfragen, das Recht auf Selbstbelastungsfreiheit, \u00d6ffentlichkeit im Vorfeld des Prozesses (\u201epre-trial publicity\u201c) und vorzeitige \u00c4u\u00dferungen zur Schuld des Angeklagten durch das Strafgericht oder andere Amtstr\u00e4ger (siehe Allen\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025424\/09,\u00a0Rdnr.\u00a093, ECHR\u00a02013, mit zahlreichen Verweisen).<\/p>\n<p>34. In F\u00e4llen, in denen ein Strafgericht eine Anklage ablehnte und den Beschuldigten freisprach oder das Verfahren gegen ihn einstellte, haben sowohl der Gerichtshof als auch die Kommission unterstrichen, dass die Gr\u00fcnde einer innerstaatlichen Gerichtsentscheidung mit dem Tenor ein Ganzes bilden und sich nicht von diesem trennen lassen. Daher hatten die Konventionsorgane die Gr\u00fcnde der innerstaatlichen Gerichtsentscheidungen im Lichte des Grundsatzes der Unschuldsvermutung zu pr\u00fcfen, auch wenn die Anklage abgelehnt worden war (siehe Adolf\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, 26.\u00a0M\u00e4rz\u00a01982,\u00a0Rdnrn.\u00a038-39, Serie\u00a0A Band\u00a049, im Hinblick auf die Gr\u00fcnde einer Entscheidung \u00fcber die Einstellung des Strafverfahrens wegen geringf\u00fcgiger Schuld des Beschuldigten; und T.H.\u00a0.\/.\u00a0Schweden, Individualbeschwerde Nr.\u00a015260\/89, Kommissionsentscheidung vom 29.\u00a0Juni\u00a01992, im Hinblick auf die Gr\u00fcnde eines den Angeklagten freisprechenden Urteils).<\/p>\n<p>35. Entsprechend der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass das in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 garantierte Recht praktisch und wirksam ist, findet der Grundsatz der Unschuldsvermutung dar\u00fcber hinaus nicht nur im Zusammenhang mit anh\u00e4ngigen Strafverfahren Anwendung. Er sch\u00fctzt Personen, die von einer strafrechtlichen Anklage freigesprochen wurden oder deren Strafverfahren eingestellt wurden, auch davor, dass sie von Amtstr\u00e4gern oder staatlichen Stellen behandelt werden, als w\u00e4ren sie der ihnen vorgeworfenen Taten tats\u00e4chlich schuldig (siehe Allen, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a094). Auch der Ruf der betroffenen Person und die Art ihrer Wahrnehmung in der \u00d6ffentlichkeit stehen nach Abschluss des Strafverfahrens auf dem Spiel. Bis zu einem gewissen Grad kann sich der nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 in diesem Zusammenhang gew\u00e4hrte Schutz mit dem nach Artikel\u00a08 gew\u00e4hrten Schutz \u00fcberschneiden (siehe Allen, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a094 mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>36. Der Gerichtshof ist daher der Auffassung, dass nach einem rechtskr\u00e4ftigen Freispruch (und sei es ein Freispruch, bei dem die Zweifel nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 zugunsten des Angeklagten gewertet wurden) das \u00c4u\u00dfern eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen \u2013 einschlie\u00dflich der in den Gr\u00fcnden f\u00fcr den Freispruch ge\u00e4u\u00dferten Verd\u00e4chtigungen \u2013 mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar ist (siehe Rushiti, a.\u00a0a. O.,\u00a0Rdnr.\u00a031; Vostic\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a038549\/97,\u00a0Rdnr.\u00a019, 17.\u00a0Oktober\u00a02002; Vassilios Stavropoulos, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a038; und Tendam, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnrn.\u00a036, 39). Der Tenor eines freisprechenden Urteils ist von allen staatlichen Stellen, die direkt oder indirekt auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person Bezug nehmen, zu achten (siehe Vassilios Stavropoulos, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a039; und Tendam, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a037).<\/p>\n<p>37. Der durch den Grundsatz der Unschuldsvermutung gew\u00e4hrleistete Schutz erlischt, sobald der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Straftat ordnungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt wurde (siehe Phillips\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr.\u00a041087\/98,\u00a0Rdnr.\u00a035, ECHR\u00a02001\u2011VII; und Allen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0106). Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 kann nicht im Zusammenhang mit Feststellungen \u00fcber den Charakter und das Verhalten des Angeklagten angewendet werden, solange diese Feststellungen nach ihrer Natur oder ihrem Gewicht nicht zu einer neuen \u201eAnklage\u201c werden (siehe Phillips, ebenda).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>38. Der Gerichtshof stellt fest, dass die vorliegende Rechtssache eine R\u00fcge betrifft, der zufolge die Gr\u00fcnde, die das innerstaatliche Strafgericht nach Abschluss der gegen den angeklagten Beschwerdef\u00fchrer gef\u00fchrten Hauptverhandlung wegen Sexualstraftaten in seinem Urteil angef\u00fchrt hat, in dem der Beschwerdef\u00fchrer aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde, den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 verletzten.<\/p>\n<p>39. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu dem Zeitpunkt, als das Tatgericht sein Urteil erlie\u00df, \u201eeiner Straftat angeklagt\u201c war, namentlich des schweren sexuellen Missbrauchs und sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, seiner Tochter A., wie es f\u00fcr die Anwendung des Artikels\u00a06 Abs.\u00a02 erforderlich ist. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.<\/p>\n<p>40. Der Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen der Regierung zur Kenntnis, wonach die Unschuldsvermutung nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention nicht auf die Gr\u00fcnde anzuwenden sei, die ein Tatgericht in einem den Angeklagten freisprechenden Urteil angef\u00fchrt habe. Er erkennt an, dass die gro\u00dfe Mehrzahl der Individualbeschwerden, mit denen eine Frage nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 aufgeworfen wird, entweder den Anwendungsbereich des Grundsatzes der Unschuldsvermutung vor der Beurteilung der Schuld des Angeklagten durch das Tatgericht betrifft, oder den durch diese Bestimmung gew\u00e4hrten Schutz nach einem endg\u00fcltigen Freispruch oder der Einstellung des Verfahrens (siehe Rdnrn.\u00a033 und 35-36).<\/p>\n<p>41. Im Gegensatz dazu betrifft die vorliegende Rechtssache eine mutma\u00dfliche Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung durch ein innerstaatliches Gericht zu einem Zeitpunkt, als es nach Abschluss der Hauptverhandlung unter W\u00fcrdigung aller ihm vorliegenden Beweismittel eine Entscheidung \u00fcber die Schuld oder Unschuld des Beschwerdef\u00fchrers zu treffen und diese zu begr\u00fcnden hatte. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs (siehe Rdnr.\u00a036) ergibt sich, dass der Grundsatz der Unschuldsvermutung das Tatgericht in diesem Verfahrensstadium nicht daran hindert, einen verbleibenden Verdacht gegen den Angeklagten zu \u00e4u\u00dfern, wenn es diesen wegen Mangels an Beweisen von den Vorw\u00fcrfen freispricht. Dies l\u00e4sst sich aus dem Verbot des \u00c4u\u00dferns eines Schuldverdachts gegen den Betroffenen \u2013 einschlie\u00dflich der in den Gr\u00fcnden f\u00fcr den Freispruch ge\u00e4u\u00dferten Verd\u00e4chtigungen (Hervorhebung nicht im Original) \u2013 nach einem rechtskr\u00e4ftigen Freispruch ableiten (ebenda). Allerdings erlischt der durch den Grundsatz der Unschuldsvermutung gew\u00e4hrleistete Schutz nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erst dann, wenn der Angeklagte der ihm vorgeworfenen Straftat ordnungsgem\u00e4\u00df f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt wurde (siehe Rdnr.\u00a037), was bei einem Freispruch niemals der Fall ist. Folglich ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung auf die Gr\u00fcnde anzuwenden, die in einem Urteil angef\u00fchrt werden, in dessen Tenor \u2013 von dem sich diese Gr\u00fcnde nicht trennen lassen \u2013 der Angeklagte freigesprochen wird (siehe insbesondere T.H.\u00a0.\/. Schweden, a.\u00a0a.\u00a0O.; und vgl.Adolf, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnrn.\u00a038-39, beide in Rdnr.\u00a034 in Bezug genommen). Er kann verletzt sein, wenn die Gr\u00fcnde die Auffassung widerspiegeln, dass der Angeklagte tats\u00e4chlich schuldig ist (siehe Rdnr.\u00a032).<\/p>\n<p>42. Der Gerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention Anwendung findet. Die diesbez\u00fcgliche Einwendung der Regierung ist daher zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof stellt weiterhin fest, dass die Beschwerde nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Die Stellungnahmen der Parteien<\/em><\/p>\n<p>(a) Der Beschwerdef\u00fchrer<\/p>\n<p>44. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, die Gr\u00fcnde des landgerichtlichen Urteils h\u00e4tten den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention verletzt. Er betonte, das Landgericht habe in seinem schriftlichen Urteil die Auffassung vertreten, \u201edass das von der Zeugin geschilderte Kerngeschehen einen realen Hintergrund hat, n\u00e4mlich dass es tats\u00e4chlich zu sexuellen \u00dcbergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen ist\u201c. Er war der Auffassung, diese Ausf\u00fchrungen k\u00e4men einer Schuldfeststellung gleich, obwohl ihn das Landgericht in seinem Urteil aufgrund unzureichender Beweislage freigesprochen habe.<\/p>\n<p>45. Der Beschwerdef\u00fchrer erkannte an, dass das Landgericht ihn aus Mangel an Beweisen freisprechen k\u00f6nne, wenn der gegen ihn bestehende Verdacht nicht vollst\u00e4ndig ausger\u00e4umt werden k\u00f6nne. In seinem Fall zeigten die beanstandeten Ausf\u00fchrungen des innerstaatlichen Gerichts jedoch, dass es von seiner Schuld \u00fcberzeugt gewesen sei, was dem Tenor des ihn freisprechenden Urteils widerspreche und ihn daher willk\u00fcrlich moralisch verurteile. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (u.\u00a0a. auf die Rechtssachen Rushiti, a.\u00a0a.\u00a0O., und Vostic, a.\u00a0a.\u00a0O.) brachte er vor, dass Prognosen zur Schuld eines Angeklagten, die einer Schuldfeststellung gleichk\u00e4men, gegen Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 verstie\u00dfen.<\/p>\n<p>46. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Auffassung, das Landgericht habe in seinem Urteil entgegen seiner Verpflichtungen aus den \u00a7\u00a7\u00a0244 Abs.\u00a02 und 261 StPO (siehe Rdnrn.\u00a022-23) nicht alle Faktoren dargelegt, die f\u00fcr die Entscheidung von Bedeutung seien. Das Landgericht habe es insbesondere vers\u00e4umt, in seinen Entscheidungsgr\u00fcnden anzugeben, dass der psychologische Sachverst\u00e4ndige B., den das Gericht auf Initiative des Beschwerdef\u00fchrers angeh\u00f6rt habe, davon ausgegangen sei, dass A.s Aussagen keinen realen Hintergrund h\u00e4tten, sondern das Ergebnis einer Suggestion durch Dritte seien. Dies sei dar\u00fcber hinaus von einem anderen Sachverst\u00e4ndigen best\u00e4tigt worden, der in dem anschlie\u00dfend von ihm gegen den Sachverst\u00e4ndigen K. angestrengten zivilrechtlichen Schadenersatzverfahren angeh\u00f6rt worden sei. Die Tatsache, dass das Landgericht die beanstandeten Ausf\u00fchrungen gemacht habe, statt sich mit der zentralen Frage der Suggestion zu befassen, zeige, dass es den Grundsatz der Unschuldsvermutung missachtet habe.<\/p>\n<p>47. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, dass die beanstandeten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts, dem sein langj\u00e4hriger Kampf um Umgang mit A., seiner einzigen Tochter, bekannt gewesen sei, insofern eine Au\u00dfenwirkung gehabt h\u00e4tten (und wohl auch haben sollten), als das Familiengericht in einem sp\u00e4teren Verfahren jeglichen Umgang mit seiner Tochter ausgeschlossen habe. Dar\u00fcber hinaus habe die Staatsanwaltschaft bei der Einstellung des vom Beschwerdef\u00fchrer gegen Frau J. angestrengten Strafverfahrens auf die beanstandeten Ausf\u00fchrungen Bezug genommen. Der Beschwerdef\u00fchrer war der Auffassung, dass er als Ergebnis der beanstandeten Ausf\u00fchrungen in der \u00d6ffentlichkeit dauerhaft stigmatisiert sei.<\/p>\n<p>(b) Die Regierung<\/p>\n<p>48. Die Regierung vertrat die Auffassung, dass das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Vermutung der Unschuld bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention durch die beanstandeten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts nicht verletzt worden sei. Vielmehr k\u00f6nnten die Entscheidungsgr\u00fcnde des Landgerichts als Beleg daf\u00fcr herangezogen werden, dass es seine aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung resultierenden Pflichten ernst genommen habe. Trotz der aufgrund beruflicher Erfahrung und unmittelbarer Wahrnehmung des Beschwerdef\u00fchrers und der Zeugen in der Hauptverhandlung gewonnenen Auffassung, dass die gegen den Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Vorw\u00fcrfe im Kern berechtigt seien, h\u00e4tten die Richter des Landgerichts die Zweifel zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers ausgewertet und die Beweise ohne Vorverurteilung gew\u00fcrdigt. Angesichts der verbleibenden Zweifel bez\u00fcglich Faktoren wie Intensit\u00e4t, Zeit und genaue Umst\u00e4nde der Tathandlungen sowie angesichts der strengen strafprozessualen Beweisw\u00fcrdigung habe ihn das Landgericht unter Anwendung des aus Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 resultierenden Grundsatzes \u201ein dubio pro reo\u201c freigesprochen. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers habe es daher nicht kundgetan, dass es von der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcberzeugt sei.<\/p>\n<p>49. Dem Vorbringen der Regierung zufolge hat das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer auch nicht entgegen des Grundsatzes der Unschuldsvermutung vorverurteilt. Es habe seine Bewertung der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers erst im Urteil, also mit Abschluss der Hauptverhandlung, vorgenommen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Gericht zur Schuld des Beschwerdef\u00fchrers \u00e4u\u00dfern m\u00fcssen.<\/p>\n<p>50. Die Regierung unterstrich, dass die Strafgerichte nach \u00a7\u00a0244 Abs.\u00a02 und \u00a7\u00a0261 StPO (siehe Rdnrn.\u00a022-23) verpflichtet seien, die \u00dcberlegungen, die f\u00fcr die Urteilsfindung ma\u00dfgeblich gewesen seien, wiederzugeben, um eine \u00dcberpr\u00fcfung in einem rechtsstaatlichen Verfahren zu erm\u00f6glichen. Im Falle eines Freispruchs aus Mangel an Beweisen geh\u00f6rten zu diesen \u00dcberlegungen auch Erkl\u00e4rungen dazu, warum der gegen den Angeklagten gerichtete Tatverdacht nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zwar nicht mit der f\u00fcr eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit habe festgestellt werden k\u00f6nnen, sich andererseits aber auch nicht habe ausr\u00e4umen lassen. Belastende Indizien m\u00fcssten gegen die entlastenden Umst\u00e4nde abgewogen werden.<\/p>\n<p>51. Die Regierung erkannte an, dass staatliche Stellen, die nachfolgend auf Basis des beanstandeten Urteils des Landgerichts Entscheidungen hinsichtlich des Beschwerdef\u00fchrers zu treffen h\u00e4tten, sich ausschlie\u00dflich am Tenor des den Beschwerdef\u00fchrer freisprechenden Urteils zu orientieren h\u00e4tten. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung hindere sie daran, die in den Urteilsgr\u00fcnden enthaltenen Ausf\u00fchrungen des Landgerichts zur Schuld des Beschwerdef\u00fchrers heranzuziehen. Im Gegensatz dazu sei das erkennende Landgericht nicht daran gehindert gewesen, selbst entsprechende Erw\u00e4gungen in den Gr\u00fcnden festzuhalten (die Regierung verwies zur St\u00fctzung seiner Auffassung auf die Rechtssache Tendam, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a036). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer geltend mache, das Familiengericht habe ihm in einem nachfolgenden Verfahren unter Verweis auf die Gr\u00fcnde des Landgerichts das Umgangsrecht mit seiner Tochter verwehrt, habe er jedoch vers\u00e4umt, gegen diese Entscheidung vorzugehen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>52. Der Grundsatz \u201ein dubio pro reo\u201c ist eine konkrete Auspr\u00e4gung der Unschuldsvermutung (siehe Vassilios Stavropoulos, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a039; und Tendam, .\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a037).<\/p>\n<p>53. In F\u00e4llen, in denen es um eine Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung durch eine Gerichtsentscheidung geht, die die Auffassung widerspiegelt, dass eine einer Straftat angeklagte Person schuldig sei, ohne dass der gesetzliche Beweis ihrer Schuld erbracht worden ist, hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine gerichtliche Entscheidung diese Auffassung auch ohne formellen Schuldspruch widerspiegeln darf; es reicht aus, dass es Anhaltspunkte daf\u00fcr gibt, dass das Gericht den Angeklagten f\u00fcr schuldig h\u00e4lt (siehe Minelli\u00a0.\/.\u00a0Schweiz, 25.\u00a0M\u00e4rz\u00a01983,\u00a0Rdnr.\u00a037, Serie\u00a0A Band\u00a062; Baars\u00a0.\/.\u00a0Niederlande, Individualbeschwerde Nr.\u00a044320\/98, Rdnr.\u00a026, 28.\u00a0Oktober\u00a02003; Petyo Petkov\u00a0.\/.\u00a0Bulgarien, Individualbeschwerde Nr.\u00a032130\/03,\u00a0Rdnr.\u00a090, 7.\u00a0Januar\u00a02010; und Tendam, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a035). Eine Schuldfeststellung ohne rechtskr\u00e4ftige Verurteilung ist in diesem Zusammenhang von der Beschreibung einer \u201eVerdachtslage\u201c zu unterscheiden. W\u00e4hrend ersteres den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt, galt letzteres in zahlreichen vom Gerichtshof gepr\u00fcften Situationen als nicht zu beanstanden (vgl. L.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 25.\u00a0August\u00a01987,\u00a0Rdnr.\u00a062, Serie\u00a0A Band\u00a0123; E.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 25.\u00a0August\u00a01987,\u00a0Rdnr.\u00a039, Serie\u00a0A Band\u00a0123; N.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, 25.\u00a0August\u00a01987,\u00a0Rdnr.\u00a039, Serie\u00a0A Band\u00a0123; und Virabyan, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a0186).<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof weist ferner erneut darauf hin, dass in F\u00e4llen, in denen es um die Einhaltung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung geht, die von der entscheidenden Person verwendete Sprache bei der Beurteilung der Frage, ob die Entscheidung und ihre Gr\u00fcnde mit Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 vereinbar sind, von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. Petyo Petkov, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a090; und Allen, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a0126).<\/p>\n<p>55. In dem Zusammenhang sind die Art und der Kontext des betreffenden Verfahrens, in dem die beanstandeten Ausf\u00fchrungen gemacht wurden, zu ber\u00fccksichtigen. Der Gerichtshof hat den eigentlichen Sinn der beanstandeten Ausf\u00fchrungen zu untersuchen, wobei er die besonderen Umst\u00e4nde, unter denen sie gemacht wurden, zu ber\u00fccksichtigen hat (vgl. Petyo Petkov, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnr.\u00a090). Je nach den Umst\u00e4nden kann demnach auch festgestellt werden, dass selbst ein ungl\u00fccklicher Sprachgebrauch Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 nicht verletzt (vgl. L., a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnrn.\u00a062 und 64; E., a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnrn.\u00a039 und 41; N., a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnrn.\u00a039 und 41; und Allen, a.\u00a0a.\u00a0O.,\u00a0Rdnrn.\u00a0121 und 126).<\/p>\n<p>(b) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof hat im Lichte der oben genannten Grunds\u00e4tze zu entscheiden, ob die beanstandeten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts in dem den Beschwerdef\u00fchrer freisprechenden Urteil, \u201edass das von der Zeugin geschilderte Kerngeschehen einen realen Hintergrund hat, n\u00e4mlich dass es tats\u00e4chlich zu sexuellen \u00dcbergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen ist\u201c, mit dem Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Vermutung der Unschuld bis zum gesetzlichen Beweis der Schuld vereinbar waren.<\/p>\n<p>57. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die Ausf\u00fchrungen des Landgerichts als Schuldfeststellung oder lediglich als Beschreibung einer Verdachtslage zu bewerten sind, wobei letzteres in den Gr\u00fcnden eines freisprechenden Urteils erlaubt w\u00e4re (siehe Rdnrn.\u00a036 und 41), kommt der Gerichtshof nicht umhin festzustellen, dass die beanstandeten Ausf\u00fchrungen an sich bei isolierter Betrachtung darauf hinzudeuten scheinen, dass das Landgericht den Beschwerdef\u00fchrer des sexuellen Missbrauchs an A. f\u00fcr schuldig hielt. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die Ausf\u00fchrungen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzten, muss der Gerichtshof jedoch die Art des betreffenden Verfahrens, in dem die Ausf\u00fchrungen gemacht wurden, sowie deren wahre Bedeutung in diesem Zusammenhang ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die beanstandeten Ausf\u00fchrungen in den Gr\u00fcnden eines strafgerichtlichen Urteils gemacht wurden, in dem der Beschwerdef\u00fchrer von den Vorw\u00fcrfen des schweren sexuellen Missbrauchs von A. aus Mangel an Beweisen freigesprochen wurde. Beim Erlass seines Urteils hatte das Landgericht nach dem innerstaatlichen Recht sowohl belastende als auch entlastende Beweismittel zu w\u00fcrdigen. Es hatte zu pr\u00fcfen, ob nicht nur hinreichende Gr\u00fcnde f\u00fcr den Verdacht vorlagen, dass der Beschwerdef\u00fchrer die ihm vorgeworfenen Sexualstraftaten begangen hat, wie es f\u00fcr die Er\u00f6ffnung des Hauptverfahrens erforderlich ist (siehe \u00a7\u00a0203 StPO, Rdnr.\u00a021), sondern auch, ob es nach Pr\u00fcfung aller ihm vorliegenden Beweise \u00fcber jeden vern\u00fcnftigen Zweifel hinaus davon \u00fcberzeugt war, dass der Beschwerdef\u00fchrer die in Rede stehenden Straftaten begangen hat.<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof bemerkt, dass das Landgericht in seinen Gr\u00fcnden f\u00fcr den Freispruch aus Mangel an Beweisen einerseits festgestellt hat, dass die konkreten gegen den Beschwerdef\u00fchrer erhobenen Tatvorw\u00fcrfe nicht mit der f\u00fcr eine strafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit belegbar seien. Das Landgericht legte dar, dass A.s Zeugenaussage in der Hauptverhandlung es nicht von der vollst\u00e4ndigen Richtigkeit der Anklagevorw\u00fcrfe habe \u00fcberzeugen k\u00f6nnen, insbesondere hinsichtlich einer klaren Bestimmung der Taten und ihrer zeitlichen Einordnung. Aufgrund der Inkonstanzen in A.s Aussagen h\u00e4tten konkrete Feststellungen nicht getroffen werden k\u00f6nnen, und zwar insbesondere im Hinblick auf die Intensit\u00e4t der Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers, wie es f\u00fcr ihre Einstufung als Straftat notwendig w\u00e4re, aber auch im Hinblick auf die Anzahl der Handlungen sowie den Ort der Begehung und die Tatzeitr\u00e4ume. Das Landgericht war daher der Auffassung, dass der gesetzliche Beweis der Schuld des Beschwerdef\u00fchrers in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Straftaten im Sinne des Strafgesetzbuchs nicht erbracht worden sei. Andererseits \u2013 und trotz dieser Erkenntnisse \u2013 hat das Landgericht, das der Auffassung war, dass A. nicht durch Dritte beeinflusst worden sei, seine beanstandeten Ausf\u00fchrungen gemacht, wonach das vom Opfer geschilderte Kerngeschehen einen realen Hintergrund habe und es tats\u00e4chlich zu sexuellen \u00dcbergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen sei.<\/p>\n<p>60. Dar\u00fcber hinaus hat der Gerichtshof bei der Entscheidung \u00fcber die wahre Bedeutung der beanstandeten Ausf\u00fchrungen den Sprachgebrauch des Landgerichts zu ber\u00fccksichtigen. Er stellt fest, dass das Landgericht mit \u201esexuellen \u00dcbergriffen\u201c einen allgemeinen, nicht-juristischen Begriff gew\u00e4hlt hat, der in den Definitionen der Tatbest\u00e4nde des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen, derer der Beschwerdef\u00fchrer angeklagt war, nicht enthalten ist (siehe Rdnrn.\u00a019-20). Es trifft zwar zu, dass dieser Begriff an sich daher keine rechtliche Konkretisierung der strafrechtlichen (im Gegensatz zur moralischen) Bedeutung der Handlungen des Beschwerdef\u00fchrers beinhaltet.<\/p>\n<p>61. Allerdings ist die Feststellung des Landgerichts, \u201edass es tats\u00e4chlich zu sexuellen \u00dcbergriffen des Angeklagten zu Lasten seiner Tochter in seinem Auto gekommen ist\u201c, klar und vorbehaltslos formuliert. Wird sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf gegen den Beschwerdef\u00fchrer, seine Tochter vornehmlich in seinem Auto schwer sexuell missbraucht zu haben, gelesen, vermittelt sie dem Leser des Urteils zwangsl\u00e4ufig, dass der Beschwerdef\u00fchrer des sexuellen Missbrauchs seiner Tochter tats\u00e4chlich schuldig war.<\/p>\n<p>62. Der Gerichtshof nimmt ferner das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers zur Kenntnis, wonach die beanstandeten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts negative Auswirkungen gehabt h\u00e4tten, insbesondere da das Familiengericht in einem sp\u00e4teren Verfahren jeglichen Umgang mit seiner Tochter ausgeschlossen habe. Er verweist in diesem Zusammenhang auf seine oben genannte Rechtsprechung, nach der das \u00c4u\u00dfern von Verd\u00e4chtigungen hinsichtlich der Schuld des Betroffenen \u2013 einschlie\u00dflich der in den Gr\u00fcnden f\u00fcr den Freispruch ge\u00e4u\u00dferten Verd\u00e4chtigungen \u2013 nach einem rechtskr\u00e4ftigen Freispruch mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung unvereinbar ist. Jede staatliche Stelle, die direkt oder indirekt auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Straftaten Bezug nimmt, hat den Tenor des ihn freisprechenden Urteils des Landgerichts zu achten (vgl. Rdnr.\u00a036).<\/p>\n<p>63. Es trifft zwar zu, dass das Verfahren vor dem Familiengericht, zu dem der Beschwerdef\u00fchrer keine Entscheidungskopien vorgelegt und \u2013 wie die Regierung zu Recht angemerkt hat \u2013 nicht belegt hat, dass er die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft habe, nicht Gegenstand der vorliegenden Individualbeschwerde ist. Allerdings ist es angesichts der potentiellen Relevanz der Gr\u00fcnde eines strafgerichtlichen Urteils f\u00fcr sp\u00e4tere Gerichtsverfahren von entscheidender Bedeutung, in diesem Urteil Begr\u00fcndungen zu vermeiden, die nahelegen, dass das Gericht den Angeklagten f\u00fcr schuldig h\u00e4lt, obwohl kein formeller Schuldspruch ergangen ist. Nur so wird der durch den in Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung garantierte Schutz praktisch und wirksam (vgl. hinsichtlich der einschl\u00e4gigen Rechtsprechung u.\u00a0a. Allen\u00a0.\/.\u00a0Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a025424\/09,\u00a0Rdnr.\u00a092, ECHR\u00a02013 mit weiteren Verweisen).<\/p>\n<p>64. Angesichts dieser Faktoren ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die beanstandeten Ausf\u00fchrungen des Landgerichts durch einen ungl\u00fccklichen Sprachgebrauch \u00fcber eine reine Beschreibung einer (verbleibenden) Verdachtslage hinausgingen. Unter den gegebenen Umst\u00e4nden muss festgestellt werden, dass die Ausf\u00fchrungen dem Freispruch des Beschwerdef\u00fchrers widersprachen oder diesen \u201eaufhoben\u201c (vgl. Orr\u00a0.\/.\u00a0Norwegen, Individualbeschwerde Nr.\u00a031283\/04,\u00a0Rdnr.\u00a053, 15.\u00a0Mai\u00a02008), da sie einer Feststellung gleichkamen, dass der Beschwerdef\u00fchrer der ihm vorgeworfenen Straftaten schuldig sei.<\/p>\n<p>65. In Anbetracht der vorstehenden \u00dcberlegungen kommt der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention verletzt worden ist.<\/p>\n<p>II. ANWENDUNG VON ARTIKEL\u00a041 DER KONVENTION<\/p>\n<p>66. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>67. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte 100.000 Euro (EUR) in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er machte geltend, dass er als Folge der beanstandeten Ausf\u00fchrungen den gleichen Schaden erlitten habe, den eine unschuldig verurteilte Person erlitten h\u00e4tte.<\/p>\n<p>68. Die Regierung trug vor, dass es f\u00fcr die Zuerkennung von Schadenersatz keinen Grund gebe, da die Konvention nicht verletzt worden sei.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer infolge der Verletzung des Grundsatzes der Unschuldsvermutung durch die beanstandeten Ausf\u00fchrungen gelitten haben muss. Der Gerichtshof setzt die Summe nach Billigkeit fest und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer diesbez\u00fcglich 5.000\u00a0EUR zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>70. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte au\u00dferdem 1.213,80\u00a0EUR brutto f\u00fcr die in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten und Auslagen (zum Nachweis legte er seiner Individualbeschwerde eine Rechnung bei, auf die er sp\u00e4ter Bezug nahm). Ferner forderte er 9.520\u00a0EUR brutto (berechnet auf der Grundlage von 40 Arbeitsstunden bei einem Stundensatz von 200\u00a0EUR zzgl. Mehrwertsteuer) f\u00fcr die in dem Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten und Auslagen.<\/p>\n<p>71. Die Regierung trat der Berechnung der in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten wegen fehlenden Nachweises entgegen. Ferner hielt sie die im Verfahren vor dem Gerichtshof entstandenen Kosten f\u00fcr nicht angemessen.<\/p>\n<p>72. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. Im vorliegenden Fall h\u00e4lt der Gerichtshof es in Anbetracht der ihm vorliegenden Unterlagen und der vorgenannten Kriterien f\u00fcr angebracht, 5.000\u00a0EUR (netto) zur Deckung der unter allen Rubriken entstandenen Kosten und Auslagen zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>73. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Einwand der Regierung, dass Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention nicht anwendbar sei, wird zur\u00fcckgewiesen;<\/p>\n<p>2. die Individualbeschwerde wird f\u00fcr zul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a06 Abs.\u00a02 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>(i) 5.000\u00a0EUR (f\u00fcnftausend Euro) f\u00fcr immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>(ii) 5.000\u00a0EUR (f\u00fcnftausend Euro) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>5. im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 15.\u00a0Januar\u00a02015 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=376\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=376&text=RECHTSSACHE+CLEVE+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+48144%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=376&title=RECHTSSACHE+CLEVE+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+48144%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=376&description=RECHTSSACHE+CLEVE+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+48144%2F09\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE C. .\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 48144\/09) URTEIL STRASSBURG 15. Januar 2015 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=376\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-376","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/376","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=376"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/376\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":377,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/376\/revisions\/377"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=376"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=376"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=376"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}