{"id":374,"date":"2021-01-02T20:39:27","date_gmt":"2021-01-02T20:39:27","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=374"},"modified":"2021-01-02T20:39:27","modified_gmt":"2021-01-02T20:39:27","slug":"rechtssache-kuppinger-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-62198-11","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=374","title":{"rendered":"RECHTSSACHE KUPPINGER .\/. DEUTSCHLAND (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 62198\/11"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nRECHTSSACHE K..\/. DEUTSCHLAND<br \/>\n(Individualbeschwerde Nr. 62198\/11)<br \/>\nURTEIL<br \/>\nSTRASSBURG<br \/>\n15. Januar 2015<\/p>\n<p><!--more-->Dieses Urteil wird nach Ma\u00dfgabe des Artikels 44 Absatz 2 der Konvention endg\u00fcltig. Es wird gegebenenfalls noch redaktionell \u00fcberarbeitet.<\/p>\n<p><strong>In der Rechtssache K. .\/. Deutschland<\/strong><\/p>\n<p>hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki und<br \/>\nHelena J\u00e4derblom<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>nach nicht \u00f6ffentlicher Beratung am 2.\u00a0Dezember\u00a02014<\/p>\n<p>das folgende Urteil erlassen, das am selben Tag angenommen wurde.<\/p>\n<p><strong>VERFAHREN<\/strong><\/p>\n<p>1. Der Rechtssache lag eine Individualbeschwerde (Nr.\u00a062198\/11) gegen die Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die ein deutscher Staatsangeh\u00f6riger, K. (\u201eder Beschwerdef\u00fchrer\u201c), am 29.\u00a0September\u00a02011 nach Artikel 34 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (\u201edie Konvention\u201c) beim Gerichtshof eingereicht hatte.<\/p>\n<p>2. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde von Herrn R., Rechtsanwalt in B., vertreten. Die deutsche Regierung (\u201edie Regierung\u201c) wurde durch ihre Verfahrensbevollm\u00e4chtigten, Herrn H.-J. Behrens und Frau K. Behr vom Bundesministerium der Justiz, vertreten.<\/p>\n<p>3. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte insbesondere, dass die innerstaatlichen Gerichte sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn nicht hinreichenddurchgesetzt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>4. Am 10.\u00a0September\u00a02013 wurde die Beschwerde der Regierung \u00fcbermittelt.<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>I. DIE UMST\u00c4NDE DER RECHTSSACHE<\/p>\n<p><strong>A. Der Hintergrund der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>5. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer wohnt in H.. Er ist der Vater eines am X.Y.2003 nichtehelich geborenen Sohnes. Kurz nach der Geburt des Kindes verweigerte die Mutter dem Beschwerdef\u00fchrer jeglichen Umgang mit diesem. Im Jahr 2004 versuchte der Beschwerdef\u00fchrer vergeblich, Kontakt herzustellen.<\/p>\n<p>6. Am 19. Mai\u00a02005 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Regelung des Umgangsrechts. Der Verfahrensgang vor dem Amtsgericht ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache K.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [Komitee], Individualbeschwerde Nr.\u00a041599\/09, Rdnrn.\u00a06-33, 21.\u00a0April\u00a02011, zusammengefasst. Am 22.\u00a0Mai\u00a02007 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung w\u00f6chentlichen begleiteten Umgang an. Zwischen dem 14.\u00a0Juni und dem 19.\u00a0Juli\u00a02007 fanden drei begleitete Umgangskontakte statt.<\/p>\n<p>7. Am 21.\u00a0Dezember\u00a02009 setzte das Amtsgericht das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr ein Jahr aus. Dieser Beschluss wurde am 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 hinsichtlich des Rechts des Beschwerdef\u00fchrers, Auskunft \u00fcber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Kindes zu erlangen, abge\u00e4ndert.<\/p>\n<p>8. Mit Urteil vom 21.\u00a0April\u00a02011 (siehe K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a051) stellte der Gerichtshof fest, dass die Dauer des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt, das vom 19.\u00a0Mai\u00a02005 bis zum 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 anh\u00e4ngig gewesen sei, das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist im Sinne von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe. Der Gerichtshof stellte ferner fest, dass eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Artikel\u00a013 der Konvention vorgelegen habe.<\/p>\n<p><strong>B. Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 12.\u00a0Mai\u00a02010<\/strong><\/p>\n<p>9. Am 30.\u00a0Dezember\u00a02009 legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.\u00a0Dezember\u00a02009 ein. Am 15.\u00a0April\u00a02010 fand eine Anh\u00f6rung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt statt.<\/p>\n<p>10. Mit Beschluss vom 12.\u00a0Mai\u00a02010 legte das Oberlandesgericht im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Recht habe, seinen Sohn an sechs konkreten Terminen zwischen dem 26.\u00a0Mai und dem 6.\u00a0August\u00a02010 f\u00fcr je drei Stunden zu sehen. Die ersten drei Umgangskontakte sollten in Gegenwart einer Umgangsbegleiterin stattfinden. Au\u00dferdem wurde die Kindesmutter vom Oberlandesgericht dazu verpflichtet, das Kind p\u00fcnktlich zu den Treffen zu bringen. Schlie\u00dflich wies das Oberlandesgericht die Mutter darauf hin, dass es bei Zuwiderhandlungen gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen ein Ordnungsgeld bis zur H\u00f6he von 25.000\u00a0Euro (EUR) gegen sie verh\u00e4ngen k\u00f6nne.<\/p>\n<p>11. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der letzte Umgangskontakt 2007 stattgefunden habe. Es fehle jeder konkrete Anhaltspunkt daf\u00fcr, dass der Umgang mit dem Beschwerdef\u00fchrer das Wohl des Kindes gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Einem Sachverst\u00e4ndigengutachten zufolge beruhe die Weigerung des Kindes, den Beschwerdef\u00fchrer zu treffen, nicht auf einer autonomen Willensbildung, sondern sei durch die Haltung der Mutter beeinflusst. Dies entspreche auch dem pers\u00f6nlichen Eindruck, den der Berichterstatter des Senats bei der Anh\u00f6rung beider Parteien und des Kindes gewonnen habe. Das Oberlandesgericht erkannte an, dass der elterliche Konflikt und die damit einhergehende mangelnde Kommunikation ein Risiko f\u00fcr einen erfolgreichen Umgang bergen w\u00fcrden. Der Verlauf des Verfahrens habe jedoch gezeigt, dass es beiden Eltern an der Bereitschaft zur Beilegung dieser Konflikte durch Inanspruchnahme fachlicher Hilfe fehle. Da kaum mit einer \u00c4nderung der Verhaltensweisen der Eltern gerechnet werden k\u00f6nne, komme es nicht in Betracht, vor der Einr\u00e4umung eines Umgangsrechts eine erfolgreiche Elternberatung abzuwarten.<\/p>\n<p>12. Das Oberlandesgericht war au\u00dferdem der Auffassung, dass der Verlauf des gesamten Verfahrens deutlich gemacht habe, dass beide Eltern ihren Anteil an dem Scheitern der Umgangskontakte gehabt h\u00e4tten. Angesichts des langwierigen Verfahrens, das f\u00fcr das Kind emotional belastend gewesen sei, sei es nach einer bedauerlichen Unterbrechung von zwei Jahren besonders wichtig, den Umgang behutsam wieder anzubahnen.<\/p>\n<p>13. Am 31.\u00a0Mai\u00a02010 berichtete die Umgangsbegleiterin \u00fcber den auf den 26.\u00a0Mai\u00a02010 festgesetzten ersten Umgangskontakt, der auf den 29.\u00a0Mai\u00a02010 verlegt worden war. Nach einem kurzen Gespr\u00e4ch und einigen spielerischen Interaktionen mit dem Beschwerdef\u00fchrer habe das Kind zu seiner Mutter gehen wollen und sich anschlie\u00dfend geweigert, mit seinem Vater zu spielen. Au\u00dferdem wies die Umgangsbegleiterin das Oberlandesgericht darauf hin, dass sich die Kindesmutter w\u00e4hrend der beiden auf den 25.\u00a0Juni und den 2.\u00a0Juli\u00a02010 angesetzten Begegnungen im Urlaub befinden w\u00fcrde und die Rechtsbeist\u00e4nde der beiden Parteien alternative Termine vereinbaren m\u00fcssten.<\/p>\n<p>14. Am 18.\u00a0Juni\u00a02010 berichtete die Umgangsbegleiterin \u00fcber den zweiten Umgangskontakt, der auf den 11.\u00a0Juni\u00a02010 festgesetzt worden war. Dem Bericht zufolge dauerte das Treffen etwa 35\u00a0Minuten; w\u00e4hrend dieser Zeit seien der Beschwerdef\u00fchrer und sein Sohn verschiedenen spielerischen Aktivit\u00e4ten nachgegangen. Das Treffen sei durch zwei Interaktionen zwischen dem Kind und seiner Mutter unterbrochen worden. Anschlie\u00dfend habe das Kind dem Beschwerdef\u00fchrer erkl\u00e4rt, dass es nicht mit ihm spielen wolle und sei gemeinsam mit seiner Mutter gegangen.<\/p>\n<p>15. Am 25.\u00a0Mai\u00a02010 teilte die Rechtsanw\u00e4ltin der Kindesmutter dem Oberlandesgericht mit, dass keine Ersatztermine f\u00fcr die Begegnungen in der Zeit der Abwesenheit der Mutter h\u00e4tten gefunden werden k\u00f6nnen und sie davon ausgehe, dass diese Termine auf den\u00a020.\u00a0August und den 3.\u00a0September\u00a02010 verlegt werden w\u00fcrden.<\/p>\n<p>16. Mit Schreiben vom 28.\u00a0Juni\u00a02010 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Oberlandesgericht die Bestimmung von Ersatzterminen f\u00fcr die in dem Urlaub der Mutter liegenden Begegnungen.<\/p>\n<p>17. Am 1.\u00a0Juli\u00a02010 teilte das Oberlandesgericht dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass es keinen Anlass sehe, erg\u00e4nzende Anordnungen hinsichtlich der \u2013 der Umgangsbegleiterin obliegenden \u2013 Ausgestaltung der Umgangskontaktezu erlassen. Es k\u00e4men au\u00dferdem keine Ersatztermine in Betracht. Dar\u00fcber hinaus gab das Oberlandesgericht der Kindesmutter auf, ihre behauptete urlaubsbedingte Verhinderung glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>18. Am 21.\u00a0Juli\u00a02010 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht die Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter in H\u00f6he von mindestens 3.000\u00a0Euro, weil diese es vers\u00e4umt habe, ihm die Aus\u00fcbung seines Umgangsrechts am 26.\/29.\u00a0Mai zu erm\u00f6glichen, sowie zus\u00e4tzlich eines Ordnungsgeldes in H\u00f6he von 5.000\u00a0Euro, weil sie die Aus\u00fcbung seines Umgangsrechts am 11.\u00a0Juni\u00a02010 verhindert habe. Er trug vor, die Mutter habe es, angeblich aus beruflichen Gr\u00fcnden, vers\u00e4umt, das Kind am 26.\u00a0Mai\u00a02010 zu \u00fcbergeben. Zu dem Alternativtermin am 29.\u00a0Mai\u00a02010 habe die Mutter das Kind zwar gebracht, es aber nach etwa f\u00fcnf Minuten wieder abgeholt. Am 11.\u00a0Juni\u00a02010 habe die Mutter den Begegnungsort nach einer halben Stunde wieder mit dem Kind verlassen und so den weiteren Umgang verhindert. Angesichts der Eilbed\u00fcrftigkeit der Angelegenheit und unter Berufung auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs (der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers nahm Bezug auf die Rechtssache Koudelka\u00a0.\/.\u00a0Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr.\u00a01633\/05, 20.\u00a0Juli\u00a02006) beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht ferner eine z\u00fcgige Entscheidung.<\/p>\n<p>19. Am 29.\u00a0Juli\u00a02010 berichtete die Umgangsbegleiterin \u00fcber den f\u00fcr den 23.\u00a0Juli\u00a02010 vorgesehenen Umgangskontakt. Der vom Oberlandesgericht angeordnete unbegleitete Umgang habe nicht stattgefunden, da sich das Kind geweigert habe, mit seinem Vater mitzugehen, und die Vermittlungsversuche der Umgangsbegleiterin fehlgeschlagen seien.<\/p>\n<p>20. Am 30.\u00a0Juli\u00a02010 legte die Mutter Unterlagen zur Rechtfertigung ihrer Abwesenheit vor.<\/p>\n<p>21. Am 11.\u00a0August\u00a02010 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht die Anordnung weiterer Ordnungsgelder gegen die Kindesmutter wegen der Zuwiderhandlung gegen ihre Verpflichtungen aus der einstweiligen Anordnung. Unter Bezugnahme auf den Bericht der Umgangsbegleiterin machte er geltend, dass die Kindesmutter den Umgang am 18.\u00a0Juni\u00a02010 vorzeitig abgebrochen habe. \u00dcberdies habe sie sich am 25.\u00a0Juni und am 2.\u00a0Juli\u00a02010 nicht am Begegnungsort eingefunden. Am 23.\u00a0Juli\u00a02010 habe sie es vers\u00e4umt, das Kind der Umgangsbegleiterin zu \u00fcbergeben, und das Kind zu der Erkl\u00e4rung angehalten, dass es keinen Kontakt w\u00fcnsche. Am 6.\u00a0August\u00a02010 informierte der Beschwerdef\u00fchrer die Umgangsbegleiterin dar\u00fcber, dass er sich aufgrund von Verkehrsproblemen um etwa 30\u00a0Minuten versp\u00e4ten werde. Die Umgangsbegleiterin teilte ihm mit, dass die Mutter und das Kind das Geb\u00e4ude nach zehn Minuten wieder verlassen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>22. Am 25.\u00a0August\u00a02010 legte das Jugendamt eine Stellungnahme vor.<\/p>\n<p>23. Am 26.\u00a0August\u00a02010 beraumte das Amtsgericht eine m\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr den 10.\u00a0September\u00a02010 an.<\/p>\n<p>24. Am 9.\u00a0September\u00a02010 verlegte das Amtsgericht den Termin auf Antrag der Rechtsanw\u00e4ltin der Kindesmutter auf den 24.\u00a0September\u00a02009[1].<\/p>\n<p>25. Bei der m\u00fcndlichen Verhandlung am 24.\u00a0September\u00a02010 h\u00f6rte das Amtsgericht die Umgangsbegleiterin an.<\/p>\n<p>26. Am 1.\u00a0September\u00a02010[2] teilte das Amtsgericht dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass noch keine Entscheidung ergehen k\u00f6nne, da die Hauptakte des Umgangsverfahrens noch nicht vorliege.<\/p>\n<p>27. Am 22.\u00a0Oktober\u00a02010 stellte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers beim Amtsgericht einen Antrag auf Beschleunigung des Verfahrens. Er machte geltend, dass dem Amtsgericht alle notwendigen Unterlagen vorl\u00e4gen und es nicht n\u00f6tig sei, den R\u00fccklauf der Hauptakte abzuwarten.<\/p>\n<p>28. Mit Beschluss vom 12.\u00a0November\u00a02010 setzte das Amtsgericht wegen sechsfachen Versto\u00dfes gegen den Umgangsbeschluss Ordnungsgeld in H\u00f6he von insgesamt 300\u00a0Euro gegen die Kindesmutter fest. Das Amtsgericht stellte fest, es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass an den sechs Terminen, auf die sich der Beschwerdef\u00fchrer berufe, der Umgang nicht oder nur zeitlich eingeschr\u00e4nkt stattgefunden habe. Das Amtsgericht war ferner der Auffassung, dass die Kindesmutter die gescheiterten Umgangskontakte, wenn auch in begrenztem Ausma\u00df, zu vertreten habe.<\/p>\n<p>29. Nach Ansicht des Amtsgerichts entlaste der Umstand, dass die Umgangskontakte aufgrund der Verweigerung des Kindes abgebrochen worden seien, die Mutter nicht. Das Oberlandesgericht habe wiederholt ausgef\u00fchrt, dass es an der Kindesmutter sei, die erforderlichen erzieherischen Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um auf das Kind einzuwirken und so die Umgangskontakte zu erm\u00f6glichen. Die Kindesmutter habe nicht dargetan, dass sie derartige Ma\u00dfnahmen ergriffen habe. Sie habe m\u00f6glicherweise gute Gr\u00fcnde gehabt, um eine Verlegung der Termine zu ersuchen. Sie sei jedoch nicht berechtigt gewesen, diese Termine ohne die Genehmigung des Oberlandesgerichts oder das Einverst\u00e4ndnis des Beschwerdef\u00fchrers abzusagen. Schlie\u00dflich sei die Kindesmutter bei dem Termin am 6.\u00a0August\u00a02010 verpflichtet gewesen, auf den Beschwerdef\u00fchrer zu warten, da dieser ihr sein versp\u00e4tetes Kommen vorab angezeigt habe.<\/p>\n<p>30. Das Amtsgericht f\u00fchrte aus, dass die einschl\u00e4gigen Bestimmungen f\u00fcr jeden festgestellten Versto\u00df gegen den Gerichtsbeschluss ein Ordnungsgeld von bis zu 25.000\u00a0Euro vors\u00e4hen. Es befand, dass bei einer Gesamtw\u00fcrdigung aller Umst\u00e4nde nur Ordnungsgeld im untersten Bereich in Betracht k\u00e4me. Das Amtsgericht ber\u00fccksichtigte, dass nach dem Bericht eines Umgangspflegers vom 2.\u00a0Oktober\u00a02010 (siehe Rdnr.\u00a045) gewichtige Anhaltspunkte daf\u00fcr best\u00fcnden, dass selbst einem professionellen Umgangspfleger die Herstellung des Umgangs nicht m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Vor diesem Hintergrund erscheine die pers\u00f6nliche Verantwortung der Kindesmutter geringf\u00fcgig. Dies gelte umso mehr, als die Mutter nicht vollst\u00e4ndig den Umgang verhindert, sondern das Kind zu vier der festgelegten Termine gebracht habe. Die an ihr Erziehungsverhalten gestellten Anforderungen seien hoch gewesen, da sie binnen weniger Wochen nicht nur ihre eigene Haltung zu dem Problemkomplex habe \u00fcberdenken, sondern auch ein verfestigtes Verhaltensmuster des Kindes habe ver\u00e4ndern m\u00fcssen. Es sei ferner zu ber\u00fccksichtigen, dass aufgrund der Einsetzung eines Umgangspflegers vergleichbare Verst\u00f6\u00dfe mittelfristig nicht mehr zu sanktionieren sein w\u00fcrden. Das Ordnungsgeld habe vor diesem Hintergrund in erster Linie Sanktionscharakter f\u00fcr zur\u00fcckliegendes Verhalten und keinen Beugecharakter.<\/p>\n<p>31. Dem Amtsgericht zufolge war auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die ersten Termine, bei denen das Kind die Begegnungen vorzeitig abgebrochen habe, dem Zweck der Umgangsanbahnung dienen sollten. Dieser Konstellation sei immanent, dass der Umgang nur schrittweise aufgebaut werden und m\u00f6glicherweise scheitern k\u00f6nne. Auf diese M\u00f6glichkeit habe das Oberlandesgericht hingewiesen und auch angemerkt, dass auf das Kind kein unsachgem\u00e4\u00dfer Druck ausge\u00fcbt werden solle.<\/p>\n<p>32. Im Hinblick auf die f\u00fcr den 25.\u00a0Juni und den 2.\u00a0Juli\u00a02010 festgesetzten Umgangstermine sei dem Beschwerdef\u00fchrer vorab mitgeteilt worden, dass die Kindesmutter und das Kind nicht anwesend sein w\u00fcrden; dieser Umstand m\u00fcsse ebenfalls ber\u00fccksichtigt werden. Er habe somit Fahrtkosten und sonstige Aufwendungen an diesen Tagen trotz dieser Kenntnis verursacht.<\/p>\n<p>33. Das Gericht befand es unter diesen Umst\u00e4nden f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die drei F\u00e4lle, in denen kein Umgang stattgefunden hatte, jeweils ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 80\u00a0Euro und in den verbleibenden drei F\u00e4llen jeweils ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von 20\u00a0Euro festzusetzen.<\/p>\n<p>34. Beide Parteien legten Beschwerde ein. Der Beschwerdef\u00fchrer machte geltend, dass das festgesetzte Ordnungsgeld viel zu niedrig und offensichtlich ineffektiv sei. Er r\u00fcgte ferner, dass die Dauer des Ordnungsgeldverfahrens \u00fcberlang gewesen sei und seine Rechte nach Artikel\u00a08 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>35. Am 2.\u00a0Dezember\u00a02010 beschloss das Amtsgericht, den beiden Beschwerden gegen seine Entscheidung vom 12.\u00a0November\u00a02010 nicht abzuhelfen, und leitete diese an das Oberlandesgericht Frankfurt weiter.<\/p>\n<p>36. Am 17.\u00a0Dezember\u00a02010 forderte das Oberlandesgericht beide Parteien auf, bis zum 6.\u00a0Januar\u00a02011 zu erwidern.<\/p>\n<p>37. Am 2.\u00a0Februar\u00a02011 wies das Oberlandesgericht die Beschwerden beider Parteien zur\u00fcck. Hinsichtlich der Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers war das Oberlandesgericht der Auffassung, dass das Amtsgericht sein Ermessen in vertretbarer Weise ausge\u00fcbt und alle relevanten Umst\u00e4nde ber\u00fccksichtigt habe. Ferner sei es zwar zutreffend, dass Ordnungsmittelverfahren z\u00fcgig zu betreiben seien, den Gerichten m\u00fcsse aber die M\u00f6glichkeit bleiben, sich alle erforderlichen Informationen zu beschaffen. Obwohl viele Gr\u00fcnde daf\u00fcr spr\u00e4chen, dass die Dauer des Verfahrens angemessenen gewesen sei, k\u00f6nne nach Ansicht des Oberlandesgerichts offen bleiben, ob das Verfahren innerhalb angemessener Frist durchgef\u00fchrt worden sei, da die rechtlichen Voraussetzungen f\u00fcr die Feststellung einer \u00fcberlangen Verfahrensdauer ohnehin nicht vorl\u00e4gen.<\/p>\n<p>38. Am 28.\u00a0Februar\u00a02011 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Oberlandesgericht Anh\u00f6rungsr\u00fcge ein, die von diesem am 4.\u00a0Mai\u00a02011 zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>39. Am 16.\u00a0August\u00a02011 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers zur Entscheidung anzunehmen (1\u00a0BvR\u00a01544\/11).<\/p>\n<p>40. Zwischenzeitlich beantragte der Beschwerdef\u00fchrer mit Schreiben vom 14.\u00a0Februar\u00a02011 beim Amtsgericht die Vollstreckung des Beschlusses vom 12.\u00a0November\u00a02010. Am 21.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 ordnete das Amtsgericht die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses durch den Beschwerdef\u00fchrer an. Am 26. April\u00a02011 forderte das Amtsgericht den Beschwerdef\u00fchrer auf, die Originalausfertigung des zu vollstreckenden Beschlusses einzureichen. Am 4.\u00a0Mai\u00a02011 verwies der Beschwerdef\u00fchrer darauf, dass der Beschluss von Amts wegen zu vollstrecken sei. Am 1.\u00a0Juni\u00a02011 hatte die Mutter, der Ratenzahlung gew\u00e4hrt worden war, das Ordnungsgeld vollst\u00e4ndig bezahlt. Am 19.\u00a0Juli\u00a02011 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass das Ordnungsgeld bereits bezahlt worden sei.<\/p>\n<p><strong>C. Vollstreckung des Umgangsbeschlusses vom 1.\u00a0September\u00a02010<\/strong><\/p>\n<p>41. Am 1.\u00a0September\u00a02010 hob das Oberlandesgericht Frankfurt im Hauptverfahren den Beschluss des Amtsgerichts vom 21.\u00a0Dezember\u00a02009 (Aussetzung des Umgangsrechts) auf und gew\u00e4hrte dem Beschwerdef\u00fchrer das Recht auf Umgang an jedem zweiten Mittwochnachmittag f\u00fcr jeweils drei Stunden, beginnend am 29.\u00a0September\u00a02010. Nach vier begleiteten Umgangskontakten habe der Beschwerdef\u00fchrer das Recht auf bis zu achtst\u00fcndige unbegleitete Umgangskontakte. Das Oberlandesgericht bestellte ferner Herrn\u00a0H. als Umgangspfleger f\u00fcr die Durchsetzung des Umgangsrechts. Die Mutter wurde verpflichtet, das Kind zum Zweck der Umgangskontakte an den Umgangspfleger herauszugeben. Beide Elternteile wurden zu Vorbereitungsgespr\u00e4chen mit dem Umgangspfleger verpflichtet.<\/p>\n<p>42. Das Oberlandesgericht best\u00e4tigte seine fr\u00fchere Feststellung, dass nichts darauf hindeute, dass ein Umgang mit dem Vater das Wohl des Kindes gef\u00e4hrden w\u00fcrde, und dass daher kein Grund f\u00fcr die Aussetzung der Umgangskontakte bestehe. Es gebe auch keine hinreichenden Beweise daf\u00fcr, dass das Kind es beharrlich ablehne, seinen Vater zu sehen. Das Oberlandesgericht vertrat die Ansicht, dass die verbale Ablehnung des Vaters durch das Kind nicht auf dessen eigener Willensbildung beruhe, sondern von der Loyalit\u00e4t des Kindes gegen\u00fcber seiner Mutter als unmittelbarer Betreuungsperson herr\u00fchre. Es sei ersichtlich, dass die Umgangskontakte lediglich deshalb gescheitert seien, weil die Mutter nicht gewillt oder nicht f\u00e4hig gewesen sei, einen solchen Umgang zuzulassen.<\/p>\n<p>43. Das Oberlandesgericht stellte ferner fest, dass beide Elternteile zur mangelnden Kommunikation und zur gesamten Entwicklung des Verfahrens beigetragen h\u00e4tten.<\/p>\n<p>44. Da die Mutter ihren elterlichen Pflichten kontinuierlich nicht nachgekommen sei, hielt es das Oberlandesgericht f\u00fcr erforderlich, f\u00fcr die Durchsetzung des Umgangsrechts einen Umgangspfleger zu bestellen. Das Oberlandesgericht stellte fest, dass die Umgangspflegschaft zu befristen sei. Es hielt den Zeitraum bis 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 f\u00fcr ausreichend, um zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Sohn eine stabile Beziehung herzustellen, die dauerhafte Umgangskontakte erlaube.<\/p>\n<p>45. Am 2.\u00a0Oktober\u00a02010 informierte der Umgangspfleger das Oberlandesgericht dar\u00fcber, dass er den Beschwerdef\u00fchrer getroffen habe; dieser sei unkooperativ gewesen und habe anscheinend kein Interesse am Wohl des Kindes. Unter diesen Umst\u00e4nden sei es nicht m\u00f6glich, den Umgang wie geplant durchzuf\u00fchren. Um dennoch einen Umgang zu erm\u00f6glichen, empfahl er eine professionelle Beratung f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer.<\/p>\n<p>46. Am 15.\u00a0November\u00a02010 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht die Entlassung des Umgangspflegers aus seinen Pflichten.<\/p>\n<p>47. Am 16.\u00a0November\u00a02010 bestellte das Amtsgericht einen Verfahrenspfleger, der die Interessen des Kindes vertreten sollte, und \u00fcbersandte den Antrag der Mutter, dem Umgangspfleger und dem Jugendamt zur Stellungnahme binnen einer Woche.<\/p>\n<p>48. Am 30.\u00a0November bzw. am 9.\u00a0Dezember\u00a02010 beantragten das Jugendamt bzw. die Kindesmutter beim Amtsgericht, den Antrag zu verwerfen.<\/p>\n<p>49. Am 10.\u00a0Dezember\u00a02010 stellte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht einen Antrag auf Beschleunigung des Verfahrens. Am selben Tag beraumte das Amtsgericht eine m\u00fcndliche Verhandlung f\u00fcr den 21.\u00a0Januar\u00a02011 an.<\/p>\n<p>50. Am 17.\u00a0Dezember\u00a02010 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, das Amtsgericht habe bei der Anberaumung des Verhandlungstermins die einmonatige Frist aus \u00a7\u00a0155 Abs.\u00a02 FamFG nicht eingehalten (siehe \u201eDas einschl\u00e4gige innerstaatliche Recht\u201c).<\/p>\n<p>51. Am 12.\u00a0Januar\u00a02011 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdef\u00fchrer mit, es habe keinen fr\u00fcheren Termin anberaumen k\u00f6nnen, da der zust\u00e4ndige Richter zum 1.\u00a0Januar\u00a02011\u00a0ersetzt worden sei und die Verhandlung unmittelbar nach der R\u00fcckkehr des neuen Richters aus dem Urlaub angesetzt worden sei.<\/p>\n<p>52. Am 21.\u00a0Januar\u00a02011 fand eine Verhandlung in Abwesenheit des Umgangspflegers statt, der das Amtsgericht informiert hatte, dass er sich im Urlaub befinde.<\/p>\n<p>53. Am 29.\u00a0Januar\u00a02011 beantragte der Umgangspfleger beim Amtsgericht die Entlassung aus seinen Pflichten.<\/p>\n<p>54. Zwischen dem 2.\u00a0und 9.\u00a0Februar\u00a02011 nahm die Amtsrichterin mit acht potenziellen Umgangspflegern telefonisch Kontakt auf. Frau\u00a0R. war bereit, die ersten Umgangskontakte zu begleiten, Frau Z. erkl\u00e4rte sich bereit, das Kind bei den darauffolgenden unbegleiteten Umgangskontakten zu \u00fcbergeben.<\/p>\n<p>55. Am 11.\u00a0Februar\u00a02011 teilte das Amtsgericht den Parteien mit, dass der Umgangspfleger H. nur entlassen werden k\u00f6nne, wenn ein neuer Pfleger bestellt werde. Die intensiven Bem\u00fchungen des Amtsgerichts, eine Person zu finden, die zur Umsetzung des Beschlusses vom 1.\u00a0September\u00a02010 bereit sei, h\u00e4tten sich als schwierig erwiesen. Am selben Tag wandte sich die Amtsrichterin schriftlich an 22 potenzielle Umgangspfleger und erkundigte sich nach ihrer Bereitschaft, den vorliegenden Fall zu \u00fcbernehmen. Dar\u00fcber hinaus informierte das Amtsgericht die Parteien, dass es von Amts wegen ein Ab\u00e4nderungsverfahren zur \u00dcberpr\u00fcfung der bestehenden Umgangsregelungen eingeleitet habe (siehe Rdnrn.\u00a067-81).<\/p>\n<p>56. Am 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 stellte die Mutter einen Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin. Diesen Antrag zog sie am 12.\u00a0April\u00a02011 zur\u00fcck.<\/p>\n<p>57. Am 12.\u00a0April\u00a02011 teilte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers der Rechtsanw\u00e4ltin der Kindesmutter mit, dass der Beschwerdef\u00fchrer vorhabe, am 16.\u00a0April\u00a02011 sein Umgangsrecht auszu\u00fcben, und dass er von der Mutter erwarte, ihm das Kind zu \u00fcbergeben. Der Beschwerdef\u00fchrer vertrat die Ansicht, dass der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1.\u00a0September\u00a02010 weiterhin unbegleitete Besuche an jedem zweiten Samstag vorsehe. Am 14.\u00a0April\u00a02011 erwiderte die Rechtsanw\u00e4ltin der Kindesmutter, dass der Beschwerdef\u00fchrer ihrer Ansicht nach kein Recht auf unbegleiteten Umgang habe.<\/p>\n<p>58. Im Zeitraum vom 16.\u00a0April bis zum 9.\u00a0Juli\u00a02011 \u00f6ffnete die Mutter nicht die T\u00fcr, wenn der Beschwerdef\u00fchrer erschien, um den Umgang auszu\u00fcben. Im Zeitraum zwischen 10.\u00a0Mai und 11.\u00a0Juli\u00a02011 stellte der Beschwerdef\u00fchrer sechs Antr\u00e4ge auf Anordnung von Ordnungsgeld gegen die Mutter, da sie ihrer Verpflichtung zuwidergehandelt habe, das Kind an den Beschwerdef\u00fchrer herauszugeben. Au\u00dferdem beantragte er beim Amtsgericht, das Verfahren zu beschleunigen.<\/p>\n<p>59. Am 27.\u00a0Juni\u00a02011 beantragte die Rechtsanw\u00e4ltin der Mutter beim Amtsgericht, das Verfahren bis zum Ausgang des Ab\u00e4nderungsverfahrens zum Umgangsrecht auszusetzen.<\/p>\n<p>60. Mit Beschluss vom 29.\u00a0Juni\u00a02011 stellte das Amtsgericht fest, dass die Umgangspflegschaft durch Herrn\u00a0H. zum 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 beendet gewesen sei.<\/p>\n<p>61. Am 5.\u00a0Juli\u00a02011 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht eine unverz\u00fcgliche Entscheidung. Am 8.\u00a0Juli\u00a02011 teilte das Amtsgericht dem Beschwerdef\u00fchrer mit, dass der Mutter noch die M\u00f6glichkeit einger\u00e4umt werden m\u00fcsse, zu dem Antrag vom 1.\u00a0Juli und dem Schreiben des Beschwerdef\u00fchrers vom 5.\u00a0Juli\u00a02011 Stellung zu nehmen.<\/p>\n<p>62. Am 19.\u00a0Juli\u00a02011 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aufgrund der ausbleibenden Entscheidung des Amtsgerichts \u00fcber seine Antr\u00e4ge verletzt sei.<\/p>\n<p>63. Am 19.\u00a0Juli\u00a02011 teilte das Amtsgericht den Parteien seine Absicht mit, auf der Grundlage der bis zum 19.\u00a0August\u00a02011 eingehenden Schrifts\u00e4tze in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden.<\/p>\n<p>64. Am 26.\u00a0August\u00a02011 wies das Amtsgericht die Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers auf Anordnung von Ordnungsgeld gegen die Mutter zur\u00fcck. Das Amtsgericht stellte fest, dass der mit Beschluss vom 1.\u00a0September\u00a02010 angeordnete begleitete Umgang nicht stattgefunden habe. Es gebe keine Anzeichen daf\u00fcr, dass ein unbegleiteter Umgang ohne eine anf\u00e4ngliche Phase begleiteter Umgangskontakte stattfinden k\u00f6nne. Diese Frage sei Gegenstand des neuen, vom Amtsgericht eingeleiteten Ab\u00e4nderungsverfahrens zum Umgangsrecht. Unter diesen Umst\u00e4nden k\u00f6nne nicht behauptet werden, die Mutter habe dem Umgangsbeschluss vom 1.\u00a0September\u00a02010 zuwidergehandelt.<\/p>\n<p>65. Am 13.\u00a0September\u00a02011 legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde ein, die vom Oberlandesgericht Frankfurt am 12.\u00a0Dezember\u00a02011 zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p><strong>D. Das Ab\u00e4nderungsverfahren zum Umgangsrecht<\/strong><\/p>\n<p>66. Am 11.\u00a0Februar\u00a02011 leitete das Amtsgericht Frankfurt von Amts wegen ein neues Verfahren auf Ab\u00e4nderung der bestehenden Umgangsregelung ein und beraumte f\u00fcr den 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 einen Verhandlungstermin in Anwesenheit von Frau Z. und Frau R. an, die zuvor ihre Bereitschaft hatten erkennen lassen, die Aufgaben als Umgangspflegerinnen zu \u00fcbernehmen.<\/p>\n<p>67. Bei der Verhandlung am 16.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 konnten sich der Beschwerdef\u00fchrer und Frau Z. nicht \u00fcber die Umgangsmodalit\u00e4ten, insbesondere \u00fcber die geplante Dauer des ersten unbegleiteten Umgangskontakts, einigen. Die Mutter stellte einen Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin (vgl. Rdnr.\u00a056 im Hinblick auf das Parallelverfahren). Am 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 forderte der f\u00fcr die Entscheidung \u00fcber den Befangenheitsantrag zust\u00e4ndige Richter die Rechtsanw\u00e4ltin der Mutter auf, diesen Antrag zu begr\u00fcnden. Am 12.\u00a0April\u00a02011 zog die Rechtsanw\u00e4ltin der Mutter den Antrag zur\u00fcck.<\/p>\n<p>68. Am 18.\u00a0Mai\u00a02011 h\u00f6rte das Amtsgericht das Kind an.<\/p>\n<p>69. Am 29.\u00a0Juni\u00a02011 entschied das Amtsgericht, ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Beschluss des Oberlandesgerichts vom 1.\u00a0September\u00a02010 bez\u00fcglich des Umgangsrechts noch durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nne oder ob es im Interesse des Kindes sei, entweder unbegleitete Umgangskontakte anzuordnen oder das Umgangsrecht auszusetzen.<\/p>\n<p>70. Am 15.\u00a0Juli\u00a02011 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen Befangenheitsantrag gegen den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen. Am 25.\u00a0Juli\u00a02011 wies das Amtsgericht den Befangenheitsantrag als unbegr\u00fcndet ab. Am 5.\u00a0August\u00a02011 legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde ein. Am 3.\u00a0November\u00a02011 gab das Oberlandesgericht dem Antrag statt.<\/p>\n<p>71. Am 19.\u00a0Dezember\u00a02011 bestellte das Gericht eine neue Sachverst\u00e4ndige. Am 15.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 teilte die Sachverst\u00e4ndige dem Gericht mit, sie habe keinen Kontakt zu dem Beschwerdef\u00fchrer herstellen k\u00f6nnen. Der Beschwerdef\u00fchrer teilte dem Gericht mit, dass er f\u00fcr weitere Begutachtungen nicht zur Verf\u00fcgung stehe. Am 29.\u00a0M\u00e4rz\u00a02012 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers sein Mandat nieder.<\/p>\n<p>72. Am 17.\u00a0April\u00a02012 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht die unverz\u00fcgliche Anberaumung eines Termins.<\/p>\n<p>73. Nachdem am 19.\u00a0April das Sachverst\u00e4ndigengutachten eingegangen war, bestimmte das Amtsgericht am 20.\u00a0April einen Verhandlungstermin auf den 29.\u00a0Mai\u00a02012 und wies die Parteien darauf hin, dass eine Begutachtung des Beschwerdef\u00fchrers aufgrund des w\u00e4hrend des Termins gewonnenen pers\u00f6nlichen Eindrucks der Sachverst\u00e4ndigen in Betracht komme. Am 22. Mai\u00a02012 lehnte der Beschwerdef\u00fchrer die Amtsrichterin wegen Besorgnis der Befangenheit ab und der Termin wurde aufgehoben.<\/p>\n<p>74. Am 22.\u00a0Juni\u00a02012 wies das Amtsgericht den Befangenheitsantrag als unbegr\u00fcndet zur\u00fcck. Am 9.\u00a0Juli\u00a02012 legte der Beschwerdef\u00fchrer Beschwerde ein, die das Oberlandesgericht Frankfurt am 31.\u00a0Oktober\u00a02012 zur\u00fcckwies.<\/p>\n<p>75. Am 16.\u00a0November\u00a02012 beraumte das Amtsgericht einen Verhandlungstermin f\u00fcr den 30.\u00a0Januar\u00a02012 an. Am 5.\u00a0Dezember\u00a02012 legte der Beschwerdef\u00fchrer erneut einen Befangenheitsantrag ein; dieser wurde am 29.\u00a0Januar\u00a02013 zur\u00fcckgewiesen. Am 15.\u00a0M\u00e4rz\u00a02013 beraumte das Amtsgericht einen Verhandlungstermin f\u00fcr den 11.\u00a0April\u00a02013 an. Auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers wurde der Termin auf den 6.\u00a0Juni\u00a02013 verlegt.<\/p>\n<p>76. Am 1.\u00a0Juni\u00a02013 teilte der Beschwerdef\u00fchrer dem Amtsgericht mit, dass er aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden nicht an dem Termin teilnehmen k\u00f6nne. Das Amtsgericht verlegte die Verhandlung unter Ber\u00fccksichtigung der Abwesenheiten der Parteien w\u00e4hrend der Sommermonate auf den 22.\u00a0August\u00a02013.<\/p>\n<p>77. Am 14.\u00a0August\u00a02013 ersuchte der Beschwerdef\u00fchrer das Amtsgericht erneut um Aufhebung des Termins. Zu der Verhandlung, die am 22.\u00a0August\u00a02013 stattfand, erschien er nicht. Am 11.\u00a0September\u00a02013 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht den Wiedereintritt in die m\u00fcndliche Verhandlung; gleichzeitig brachte er vor, dass er nicht verhandlungsf\u00e4hig sei.<\/p>\n<p>78. Am 12.\u00a0November\u00a02013 setzte das Amtsgericht Frankfurt das Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers bis zum 31.\u00a0Oktober\u00a02013 mit der Begr\u00fcndung aus, dass ein Umgang gegen den ausdr\u00fccklichen Willen des Kindes das Kindeswohl gef\u00e4hrden w\u00fcrde. Der Beschwerdef\u00fchrer legte Beschwerde ein.<\/p>\n<p>79. Der Beschwerdef\u00fchrer erschien nicht zu der Anh\u00f6rung, die am 11.\u00a0Februar\u00a02014 vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main stattfand. F\u00fcr den 21.\u00a0Mai\u00a02014 beraumte das Oberlandesgericht einen weiteren Anh\u00f6rungstermin an, zu dem auch die gerichtlich bestellte Sachverst\u00e4ndige geladen wurde. Am 20.\u00a0Mai\u00a02014 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer die Zulassung einer Privatgutachterin und ersuchte gleichzeitig um eine Verlegung des f\u00fcr den Folgetag anberaumten Termins, da die Privatgutachterin verhindert sei. Das Oberlandesgericht lehnte diesen Antrag, unter anderem unter Verweis auf \u00a7\u00a0155\u00a0FamFG, ab. Am 21.\u00a0Mai 2014 legte der Rechtsanwalt des Beschwerdef\u00fchrers, der nicht pers\u00f6nlich zur Anh\u00f6rung erschien, einen Befangenheitsantrag gegen die Richter des Senats ein, welcher am 21.\u00a0Juli 2014 zur\u00fcckgewiesen wurde.<\/p>\n<p>80. Am 17. September 2014 best\u00e4tigte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die Aussetzung des Umgangsrechts bis zum 31.\u00a0Oktober 2015. Es gestattete dem Vater ferner einmal im Monat die Kontaktaufnahme per Brief und gab der Mutter auf, die Briefe dem Kind auszuh\u00e4ndigen. Gest\u00fctzt auf das Sachverst\u00e4ndigengutachten vertrat das Oberlandesgericht die Auffassung, dass ein pers\u00f6nlicher Umgang gegen den nachhaltig ge\u00e4u\u00dferten Willen des mittlerweile elfj\u00e4hrigen Kindes dessen psychische Entwicklung gef\u00e4hrden w\u00fcrde und deshalb vor\u00fcbergehend auszuschlie\u00dfen sei. Das Oberlandesgericht stellte dar\u00fcber hinaus fest, dass das gegen die Mutter angeordnete Ordnungsgeld m\u00f6glicherweise unzul\u00e4nglich gewesen sei und dass die nun schon \u00fcber ein Jahrzehnt andauernde Verweigerung des Umgangs zwischen Vater und Sohn nicht nur Folge eines Versagens der Eltern, insbesondere der Mutter, sondern auch eines Versagens der Justiz und der beteiligten Institutionen der Kinder- und Jugendhilfe gewesen sei.<\/p>\n<p>II. DAS EINSCHL\u00c4GIGE INNERSTAATLICHE RECHT<\/p>\n<p>81. \u00a7 1684 BGB bestimmt:<\/p>\n<p>Umgang des Kindes mit den Eltern<\/p>\n<p>\u201e(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.<\/p>\n<p>(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verh\u00e4ltnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeintr\u00e4chtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.<\/p>\n<p>(3) Das Familiengericht kann \u00fcber den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Aus\u00fcbung, auch gegen\u00fcber Dritten, n\u00e4her regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erf\u00fcllung der in Absatz\u00a02 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz\u00a02 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft f\u00fcr die Durchf\u00fchrung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchf\u00fchrung des Umgangs zu verlangen und f\u00fcr die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug fr\u00fcherer Entscheidungen \u00fcber das Umgangsrecht einschr\u00e4nken oder ausschlie\u00dfen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug f\u00fcr l\u00e4ngere Zeit oder auf Dauer einschr\u00e4nkt oder ausschlie\u00dft, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gef\u00e4hrdet w\u00e4re. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. [&#8230;]\u201d<\/p>\n<p>82. Nach \u00a7\u00a01626a\u00a0BGB in der bis 18.\u00a0Mai 2013 geltenden Fassung \u00fcbten die Eltern eines nichtehelichen minderj\u00e4hrigen Kindes die elterliche Sorge gemeinsam aus, wenn sie eine entsprechende Erkl\u00e4rung abgaben (Sorgeerkl\u00e4rung) oder einander heirateten. Andernfalls erhielt die Mutter das alleinige Sorgerecht.<\/p>\n<p>83. \u00a7\u00a0155 des Gesetzes \u00fcber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) in der seit 1.\u00a0September 2009 geltenden Fassung lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gef\u00e4hrdung des Kindeswohls sind vorrangig und beschleunigt durchzuf\u00fchren.<\/p>\n<p>(2) Das Gericht er\u00f6rtert in Verfahren nach Absatz\u00a01 die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll sp\u00e4testens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden. Das Gericht h\u00f6rt in diesem Termin das Jugendamt an. Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gr\u00fcnden zul\u00e4ssig. Der Verlegungsgrund ist mit dem Verlegungsgesuch glaubhaft zu machen.<\/p>\n<p>(3) [&#8230;]\u201d<\/p>\n<p>84. \u00a7 89 FamFG bestimmt:<\/p>\n<p>Ordnungsmittel<\/p>\n<p>\u201e(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegen\u00fcber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und f\u00fcr den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgeldes keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.<\/p>\n<p>(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.<\/p>\n<p>(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht \u00fcbersteigen. [&#8230;]<\/p>\n<p>(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gr\u00fcnde vortr\u00e4gt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. [&#8230;]\u201c<\/p>\n<p>85. Nach \u00a7\u00a090 desselben Gesetzes d\u00fcrfen Entscheidungen \u00fcber Umgangsrechte nicht durch Anwendung unmittelbaren Zwanges gegen ein Kind vollstreckt werden.<\/p>\n<p>86. Das Gesetz \u00fcber den Rechtsschutz bei \u00fcberlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (im Folgenden: das Rechtsschutzgesetz) trat am 3.\u00a0Dezember\u00a02011\u00a0in Kraft. Nach \u00a7\u00a0198 Abs.\u00a01 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der durch das Rechtsschutzgesetz ge\u00e4nderten Fassung hat ein Verfahrensbeteiligter, der infolge unangemessener Verfahrensdauer einen Nachteil erleidet, Anspruch auf angemessene monet\u00e4re Entsch\u00e4digung. Voraussetzung f\u00fcr eine sp\u00e4tere Entsch\u00e4digungsklage ist eine Verz\u00f6gerungsr\u00fcge, die vor dem Gericht erhoben werden muss, bei dem die angebliche Verfahrensverz\u00f6gerung eingetreten ist. Nach Artikel\u00a023 gilt das Rechtsschutzgesetz sowohl f\u00fcr anh\u00e4ngige als auch f\u00fcr abgeschlossene Verfahren, deren Dauer bereits Gegenstand einer Individualbeschwerde bei dem Gerichtshof ist oder noch werden kann. In anh\u00e4ngigen Verfahren sollte die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge unverz\u00fcglich nach Inkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes erhoben werden. In diesen F\u00e4llen wahrte die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge einen Entsch\u00e4digungsanspruch auch f\u00fcr den vorausgegangenen Zeitraum. N\u00e4here Einzelheiten sind der Rechtssache T..\u00a0\/.\u00a0Deutschland ([Entsch.], Individualbeschwerde Nr.\u00a053126\/07, Rdnrn. 26-29, 29.\u00a0Mai\u00a02012) zu entnehmen.<\/p>\n<p><strong>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/strong><\/p>\n<p>I. UMFANG DER R\u00dcGE<\/p>\n<p>87. In seinemVortrag gegen\u00fcber dem Gerichtshof r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass die innerstaatlichen Gerichte es vers\u00e4umt h\u00e4tten, sein Umgangsrecht in dem am 19.\u00a0Mai\u00a02005 eingeleiteten Verfahren durchzusetzen.<\/p>\n<p>88. Die Regierung wies darauf hin, dass der Verfahrenszeitraum vom 19.\u00a0Mai\u00a02005 bis 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 nicht erneut durch den Gerichtshof gepr\u00fcft werden k\u00f6nne, da dieser bereits Gegenstand des vom Gerichtshof erlassenen Urteils vom 21.\u00a0April\u00a02011 (K., a.\u00a0a.\u00a0O.) gewesen sei.<\/p>\n<p>89. Der Beschwerdef\u00fchrer erwiderte hierauf, dass das vorangegangene Verfahren vor dem Gerichtshof ausschlie\u00dflich seine R\u00fcge nach Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention \u00fcber die \u00fcberlange Verfahrensdauer zum Gegenstand gehabt habe, nicht aber die R\u00fcge der \u00dcberl\u00e4nge und Ineffektivit\u00e4t gem\u00e4\u00df Artikel\u00a08 der Konvention. Die vorliegende Rechtssache habe insoweit ersichtlich einen anderen Beschwerdegegenstand.<\/p>\n<p>90. Artikel\u00a035 Abs.\u00a02 Buchst.\u00a0b der Konvention besagt:<\/p>\n<p>\u201eDer Gerichtshof befasst sich nicht mit einer nach Artikel\u00a034 erhobenen Individualbeschwerde, die [&#8230;] im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof gepr\u00fcften Beschwerde \u00fcbereinstimmt [&#8230;].\u201c<\/p>\n<p>91. Der Gerichtshof stellt fest, dass in seinem Urteil vom 21.\u00a0April\u00a02011 (K., a.\u00a0a.\u00a0O.) ein Ausschuss des Gerichtshofs die R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers nach den Artikeln\u00a06 und 8 hinsichtlich der Dauer des Verfahrens im Zeitraum zwischen 19.\u00a0Mai\u00a02005 und 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 gepr\u00fcft hat. Der Gerichtshof hat entschieden, diese R\u00fcge ausschlie\u00dflich nach Artikel\u00a06 der Konvention zu pr\u00fcfen (siehe K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a037). Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine R\u00fcge durch die in ihr aufgeworfenen Tatsachenbehauptungen gekennzeichnet ist, nicht durch die rechtlichen Gr\u00fcnde oder Argumente, auf die sie gest\u00fctzt wird (siehe u.\u00a0a. Guerra u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0Italien, 19.\u00a0Februar\u00a01998, Rdnr.\u00a044, Reports of Judgments and Decisions 1998\u2011I; und Previti\u00a0.\/.\u00a0Italien (Entsch.), Individualbeschwerde Nr.\u00a045291\/06, 8.\u00a0Dezember\u00a02009). Daraus folgt, dass die R\u00fcge hinsichtlich der F\u00fchrung des Umgangsverfahrens vor dem 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 im Wesentlichen mit einer in dem oben genannten Urteil schon vorher vom Gerichtshof gepr\u00fcften Beschwerde \u00fcbereinstimmt.<\/p>\n<p>92. Folglich ist die R\u00fcge hinsichtlich des Verfahrenszeitraums zwischen dem 19.\u00a0Mai\u00a02005 und dem 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a02 Buchst.\u00a0b und Abs.\u00a04 der Konvention zur\u00fcckzuweisen, da sie im Wesentlichen mit einer schon vorher vom Gerichtshof gepr\u00fcften Beschwerde \u00fcbereinstimmt, und der Gerichtshof hat nur den nach diesem Datum liegenden Verfahrenszeitraum zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>II. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL 8 DER KONVENTION<\/p>\n<p>93. Im Hinblick auf den Verfahrenszeitraum nach dem 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass die innerstaatlichen Gerichte es vers\u00e4umt h\u00e4tten, sein Recht auf Umgang mit seinem Sohn durchzusetzen, und ihn damit in seinem Recht auf Achtung seines Familienlebens nach Artikel\u00a08 der Konvention verletzt h\u00e4tten; dieser lautet wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.<\/p>\n<p>2. Eine Beh\u00f6rde darf in die Aus\u00fcbung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist f\u00fcr die nationale oder \u00f6ffentliche Sicherheit, f\u00fcr das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verh\u00fctung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.\u201c<\/p>\n<p>94. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p>95. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet und auch aus anderen Gr\u00fcnden nicht unzul\u00e4ssig ist. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>A. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 12.\u00a0Mai\u00a02010<\/em><\/p>\n<p>(a) Das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>96. Dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge war das vom Amtsgericht Frankfurt am Main angeordnete Ordnungsgeld ineffektiv und f\u00fcr die Durchsetzung seiner Umgangsrechte offensichtlich unangemessen. Wie zu erwarten gewesen sei, habe das Ordnungsgeld keine Auswirkung auf das Verhalten der Mutter gehabt. Au\u00dferdem gebe es keine Anzeichen daf\u00fcr, dass die Bestellung eines Umgangspflegers etwas an der Umgangsverweigerung durch die Mutter \u00e4ndern werde. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte ferner, dass das Ordnungsgeldverfahren \u00fcberlang gewesen sei.<\/p>\n<p>(b) Das Vorbringen der Regierung<\/p>\n<p>97. Die Regierung vertrat die Auffassung, das Amtsgericht habe Ma\u00dfnahmen ergriffen, bei denen vern\u00fcnftigerweise davon habe ausgegangen werden k\u00f6nnen, dass sie dem Umgangsbeschluss vom 12.\u00a0Mai\u00a02010 wirksam zur Umsetzung verhelfen. Die H\u00f6he von 300\u00a0Euro m\u00f6ge zwar auf den ersten Blick niedrig erscheinen, stelle aber ein angemessenes Mittel zur F\u00f6rderung der Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter dar. Angesichts des hoch eskalierten Elternkonflikts sei ohnehin zu bezweifeln gewesen, ob ein gesetzlich vorgesehenes Ordnungsmittel \u00fcberhaupt ein angemessenes Mittel zur Durchsetzung des Umgangs darstellen k\u00f6nne. Vielmehr habe der Umstand, dass seine Mutter einem Ordnungsgeldverfahren ausgesetzt worden sei, die Ablehnung des Kindes gegen\u00fcber dem Beschwerdef\u00fchrer noch verst\u00e4rkt. Vor dem Hintergrund der au\u00dferordentlich schwierigen und konfliktbeladenen Situation habe das Amtsgericht das Verschuldensmoment der Kindesmutter nachvollziehbar eingesch\u00e4tzt. Weiter sei zu ber\u00fccksichtigen, dass das Ordnungsgeld in erster Linie einen vergangenheitsbezogenen Sanktionscharakter gehabt habe, da infolge der Bestellung einer Umgangspflegschaft keine weiteren Zuwiderhandlungen gegen den Beschluss zum Umgangsrecht zu erwarten gewesen seien.<\/p>\n<p>98. Die Regierung brachte ferner vor, das Amtsgericht habe seine Ordnungsmittelentscheidung dreieinhalb Monate nach Antragstellung durch den Beschwerdef\u00fchrer erlassen. Die Tatsache, dass das Amtsgericht vor Erlass seines Beschlusses am 12.\u00a0November\u00a02010 die R\u00fccksendung der Verfahrensakte abgewartet habe, sei angesichts der Komplexit\u00e4t des Verfahrens und des Umstands, dass das Hauptsacheverfahren bereits am 1.\u00a0September\u00a02010 beendet gewesen sei, nicht zu beanstanden. Die Verbindung der beiden Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers vom 21.\u00a0Juli und vom 11.\u00a0August\u00a02010 h\u00e4tte der Prozess\u00f6konomie gedient. Die Amtsrichterin habe dem Fall h\u00f6chste Priorit\u00e4t einger\u00e4umt und sogar ihre eigene Urlaubsplanung zur\u00fcckgestellt, um eine Anh\u00f6rung zum fr\u00fchestm\u00f6glichen Zeitpunkt durchf\u00fchren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>(c) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>99. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass f\u00fcr einen Elternteil und sein Kind das Zusammensein einen grundlegenden Bestandteil des \u201eFamilienlebens\u201c im Sinne von Artikel\u00a08 der Konvention darstellt (siehe u.\u00a0a. Monory\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien und Ungarn, Individualbeschwerde Nr.\u00a071099\/01, Rdnr.\u00a070, 5.\u00a0April\u00a02005 und T.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a01521\/06, Rdnr.\u00a074, 10.\u00a0Februar\u00a02011).<\/p>\n<p>100. Obwohl das wesentliche Ziel des Artikels\u00a08 darin besteht, den Einzelnen vor willk\u00fcrlichen Ma\u00dfnahmen von staatlicher Seite zu sch\u00fctzen, treten dar\u00fcber hinaus auch positive Schutzpflichten hinzu, die mit einer wirksamen \u201eAchtung\u201c des Familienlebens verbunden sind. Im Hinblick auf die Verpflichtung des Staates, positive Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, hat der Gerichtshof festgestellt, dass Artikel\u00a08 f\u00fcr Eltern das Recht beinhaltet, dass Ma\u00dfnahmen zur Wiederzusammenf\u00fchrung mit ihren Kindern getroffen werden, und f\u00fcr die innerstaatlichen Beh\u00f6rden die Verpflichtung , eine solche Zusammenf\u00fchrung zu erm\u00f6glichen (siehe u.\u00a0a. Ignaccolo-Zenide\u00a0.\/.\u00a0Rum\u00e4nien, Individualbeschwerde Nr.\u00a031679\/96, Rdnr.\u00a094, ECHR\u00a02000-I; Nuutinen\u00a0.\/.\u00a0Finnland, Individualbeschwerde Nr.\u00a032842\/96, Rdnr.\u00a0127, ECHR\u00a02000-VIII; und Iglesias Gil und A.U.I.\u00a0.\/.\u00a0Spanien,Individualbeschwerde Nr.\u00a056673\/00, Rdnr.\u00a049, ECHR\u00a02003-V).<\/p>\n<p>101. In F\u00e4llen, die die Vollstreckung von Entscheidungen in Familiensachen betreffen, hat der Gerichtshof wiederholt die Auffassung vertreten, dass entscheidend sei, ob die innerstaatlichen Beh\u00f6rden alle f\u00fcr eine Verwirklichung der Vollstreckung erforderlichen Schritte unternommen haben, die nach den besonderen Umst\u00e4nden des Einzelfalles vern\u00fcnftigerweise von ihnen erwartet werden konnten (siehe sinngem\u00e4\u00df Hokkanen\u00a0.\/.\u00a0Finnland, 23.\u00a0September\u00a01994, Rdnr.\u00a058, Serie\u00a0A Band\u00a0299\u2011A; Ignaccolo-Zenide, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a096;Nuutinen, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0128; und Sylvester\u00a0.\/.\u00a0\u00d6sterreich,Individualbeschwerden Nrn.\u00a036812\/97 und 40104\/98, Rdnr.\u00a059, 24.\u00a0April\u00a02003).<\/p>\n<p>102. In diesem Zusammenhang ist die Angemessenheit einer Ma\u00dfnahme anhand der Z\u00fcgigkeit ihrer Umsetzung zu beurteilen, da das Verstreichen von Zeit irreversible Folgen f\u00fcr die Beziehung zwischen dem Kind und dem nicht mit ihm zusammenlebenden Elternteil haben kann (siehe Ignaccolo-Zenide, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0102).<\/p>\n<p>103. Schlie\u00dflich hat der Gerichtshof festgestellt, dass Zwangsma\u00dfnahmen gegen Kinder in diesem sensiblen Bereich zwar nicht w\u00fcnschenswert sind, die Verh\u00e4ngung von Sanktionen bei rechtswidrigem Verhalten des Elternteils, mit dem das Kind zusammenlebt, aber nicht ausgeschlossen werden darf (siehe Ignaccolo-Zenide, a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0106; und Eberhard und M.\u00a0.\/.\u00a0Slowenien, Individualbeschwerden Nrn.\u00a08673\/05 und 9733\/05, Rdnr.\u00a0130, 1.\u00a0Dezember\u00a02009).<\/p>\n<p>104. Im Hinblick auf die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache stellt der Gerichtshof fest, dass das Oberlandesgericht Frankfurt am 12.\u00a0Mai\u00a02010 entschied, dass der Beschwerdef\u00fchrer das Recht habe, seinen Sohn an sechs konkreten Terminen zwischen Mai und August\u00a02010 f\u00fcr jeweils drei Stunden zu sehen. Auf diese Treffen sollten unbegleitete Umgangskontakte folgen. Am 21.\u00a0Juli\u00a02010 beantragte der Beschwerdef\u00fchrer beim Amtsgericht die Anordnung eines Ordnungsgeldes gegen die Kindesmutter in H\u00f6he von mindestens 3.000\u00a0Euro, da keiner der Termine wie geplant stattgefunden habe. Am 11.\u00a0August\u00a02010 stellte der Beschwerdef\u00fchrer einen weiteren Antrag im Hinblick auf die verbleibenden Termine. Mit Beschluss vom 12.\u00a0November\u00a02010 ordnete das Amtsgericht, nachdem es die beiden Antr\u00e4ge verbunden hatte, wegen sechs Verst\u00f6\u00dfen gegen den Umgangsbeschluss ein Ordnungsgeld in H\u00f6he von insgesamt 300\u00a0Euro gegen die Kindesmutter an. Obwohl die Mutter diesen Betrag im Juni 2011 zahlte, fand keiner der begleiteten Umgangskontakte wie geplant statt.<\/p>\n<p>105. Den oben dargelegten allgemeinen Grunds\u00e4tzen zufolge ist es die Aufgabe des Gerichtshofs festzustellen, ob die innerstaatlichen Beh\u00f6rden alle erforderlichen Schritte unternommen haben, die nach den besonderen Umst\u00e4nden dieses Falles vern\u00fcnftigerweise von ihnen erwartet werden konnten, um dem Umgangsbeschluss vom 12.\u00a0Mai 2010 zur Umsetzung zu verhelfen. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass der Beschluss des Amtsgerichts keine Angaben zur finanziellen Lage der Mutter enth\u00e4lt. Dennoch kommt er nicht umhin festzustellen, dass das Ordnungsgeld in H\u00f6he von insgesamt 300\u00a0Euro recht niedrig erscheint, zumal die einschl\u00e4gigen Bestimmungen die Anordnung von Ordnungsgeld in H\u00f6he von bis zu 25.000\u00a0Euro je Zuwiderhandlung gestatten. Es ist daher zu bezweifeln, ob vern\u00fcnftigerweise angenommen werden konnte, dass diese Sanktion eine Beugewirkung auf die Kindesmutterentfalten w\u00fcrde, die Umgangskontakte zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Sohn beharrlich verhindert hatte. Der Gerichtshof nimmt die Begr\u00fcndung des Amtsgerichts zur Kenntnis, wonach die Kindesmutter die gescheiterten Umgangskontakte zwar zu vertreten gehabt habe, ihre pers\u00f6nliche Verantwortung jedoch gering sei, da die an ihr Erziehungsverhalten gestellten Anforderungen hoch gewesen seien und sie \u201ebinnen weniger Wochen nicht nur ihre eigene Haltung zu dem Problemkomplex vollst\u00e4ndig zu \u00fcberdenken, sondern auch ein verfestigtes Verhaltensmuster des Kindes zu ver\u00e4ndern\u201c gehabt habe (siehe Rdnr.\u00a030).<\/p>\n<p>106. Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Parteien sich bereits 2005 auf die Durchf\u00fchrung von begleiteten Umgangskontakten geeinigt hatten und das Amtsgericht Frankfurt am Main einen entsprechenden Umgang erstmals am 22.\u00a0Mai\u00a02007 angeordnet hatte (siehe K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a07, 16). Angesichts der Tatsache, dass der Mutter in dem vorangegangenen Gerichtsverfahren klargeworden sein musste, dass sie eine allgemeine Verpflichtung dazu habe, den Umgang zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und seinem Sohn zuzulassen, ist es schwierig, der Begr\u00fcndung des Amtsgerichts zu folgen, wonach die Mutter ihre Haltung zu dem Problemkomplex \u201ebinnen weniger Wochen\u201c habe \u00fcberdenken m\u00fcssen. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass die Entscheidung keine Angaben dazu enth\u00e4lt, ob die Mutter wenigstens versucht hat, ihren Verpflichtungen nach der Umgangsentscheidung nachzukommen, indem sie das Kind dazu ermutigte, den Beschwerdef\u00fchrer zu treffen. Schlie\u00dflich stellt er fest, dass das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 17.\u00a0September\u00a02014 (siehe Rdnr.\u00a080) einger\u00e4umt hat, dass das gegen die Mutter angeordnete Ordnungsgeld m\u00f6glicherweise unzul\u00e4nglich gewesen sei.<\/p>\n<p>107. Selbst wenn schwerere Sanktionen die grunds\u00e4tzliche Haltung der Mutter gegen\u00fcber dem Umgangsrecht des Beschwerdef\u00fchrers m\u00f6glicherweise nicht ge\u00e4ndert h\u00e4tten, befreit dies die innerstaatlichen Beh\u00f6rden nicht von ihrer Pflicht, alle geeigneten Schritte zu unternehmen, um den Umgang zu erm\u00f6glichen. Schlie\u00dflich ist der Gerichtshof nicht von dem Vorbringen der Regierung \u00fcberzeugt, wonach eine Wiederholung der Situation unwahrscheinlich sei, weil das Familiengericht zwischenzeitlich eine Umgangspflegschaft angeordnet habe. Auch wenn einem Umgangspfleger wirksamere Mittel zur Verf\u00fcgung stehen als einem reinen Umgangsbegleiter, ist es schwer vorstellbar, dass dieser sein Ziel \u2013 die Durchsetzung des Umgangsrechts \u2013 ohne ein Mindestma\u00df an Kooperation seitens der Mutter erreichen kann.<\/p>\n<p>108. Im Hinblick auf die Z\u00fcgigkeit des Vollstreckungsverfahrens stellt der Gerichtshof fest, dass das Verfahren vom 21.\u00a0Juli\u00a02010, als der Beschwerdef\u00fchrer erstmals die Anordnung eines Ordnungsgeldes beantragte, bis zum 1.\u00a0Juni\u00a02011, als das gesamte Ordnungsgeld bezahlt wurde, mehr als zehn Monate gedauert hat. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Amtsgericht auf den ersten Antrag des Beschwerdef\u00fchrers hin keine gesonderte Entscheidung erlie\u00df, sondern vor dem Erlass einer Entscheidung die Erwiderungen auf die folgenden Antr\u00e4ge abwartete. Angesichts der besonderen Dringlichkeit der Angelegenheit ist der Gerichtshof nicht davon \u00fcberzeugt, dass die Verbindung der Antr\u00e4ge, die eine Verz\u00f6gerung von mehreren Wochen zur Folge hatte, der Prozess\u00f6konomie diente. Des Weiteren kam es zu einer Verz\u00f6gerung von etwa einem Monat, weil das Amtsgericht die R\u00fccksendung der Verfahrensakte vom Oberlandesgericht abwartete, obwohl das Hauptsacheverfahren dort bereits sechs Wochen zuvor beendet worden war. Diese Verz\u00f6gerung h\u00e4tte folglich durch eine z\u00fcgigere Versendung der Verfahrensakte verhindert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>109. Angesichts des Sachverhalts desFalles, einschlie\u00dflich des Zeitablaufs, sowie angesichts des Kindeswohls und der in seiner Rechtsprechung festgelegten Kriterien sowie des Vorbringens der Parteien kommt der Gerichtshof trotz des staatlichen Ermessensspielraums zu dem Schluss, dass die deutschen Beh\u00f6rden keine angemessenen und wirksamen Anstrengungen unternommen haben, um die Umgangsentscheidung vom 12.\u00a0Mai\u00a02010 durchzusetzen.<\/p>\n<p>110. Folglich ist Artikel\u00a08 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p><em>2. Vollstreckung der Anordnung vom 1.\u00a0September\u00a02010<\/em><\/p>\n<p>(a) Das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>111. Dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge scheiterte die Durchf\u00fchrung der Umgangspflegschaft am unangemessenen und unprofessionellen Verhalten des Umgangspflegers. Das Verfahren auf Abberufung des Umgangspflegers sei ineffektiv und \u00fcberlang gewesen. Das Amtsgericht habe es vers\u00e4umt, die notwendigen Schritte zur Kontaktaufnahme mit m\u00f6glichen Umgangspflegernzu ergreifen, die zuvor ihre Bereitschaft signalisiert h\u00e4tten. Dar\u00fcber hinaus sei das Amtsgericht nicht seiner Pflicht nach \u00a7\u00a0155 FamFG nachgekommen, einen Verhandlungstermin binnen eines Monats nach Eingang des Antrags des Beschwerdef\u00fchrers anzusetzen. Dementsprechend h\u00e4tte das Amtsgericht 2010 eine Entscheidung treffen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>112. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte ferner vor, dass die Weigerung, weitere Ordnungsgelder anzuordnen, willk\u00fcrlich gewesen sei und nicht mit innerstaatlichem Recht in Einklang stehe.<\/p>\n<p>(b) Das Vorbringen der Regierung<\/p>\n<p>113. Die Regierung brachte vor, die innerstaatlichen Gerichte h\u00e4tten es in dem Verfahren \u00fcber den Antrag des Beschwerdef\u00fchrers auf Abberufung des Umgangspflegers und in dem Verfahren bez\u00fcglich seines Antrags auf Anordnung weiterer Ordnungsgelder gegen die Kindesmutter nicht vers\u00e4umt, ihren Verpflichtungen nach Artikel\u00a08 der Konvention nachzukommen.<\/p>\n<p>114. Die Durchf\u00fchrung der Umgangspflegschaft sei an einem offenen Zerw\u00fcrfnis zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und dem Umgangspfleger gescheitert. Das Verfahren auf Abberufung des Umgangspflegers sei nicht \u00fcberlang gewesen. Im Ergebnis seien die Bem\u00fchungen des Gerichts,den Umgangspfleger zu ersetzen, an einem Zerw\u00fcrfnis zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und den potenziellen Umgangspflegerinnen gescheitert. Da die Umgangspflegschaft am 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 beendet gewesen sei, sei der Beschluss vom 29.\u00a0Juni\u00a02011 nur noch von rein formalem Charakter gewesen. Die Regierung wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine Nichteinhaltung von \u00a7\u00a0155 FamFG im vorliegenden Verfahren keine ausschlaggebende Rolle spiele, da diese Bestimmung lediglich eine Soll-Vorschrift sei, die nicht Schnelligkeit um jeden Preis verlange. Entscheidend sei stets das Kindeswohl.<\/p>\n<p>115. Die Regierung brachte auch vor, dass die weiteren Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tten, da der am 1.\u00a0September\u00a02010 ergangene Umgangsbeschluss unbegleitete Umgangskontakte lediglich im Anschluss an eine vorausgehende Phase begleiteter Umgangskontakte vorgesehen habe. Dem Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte daher klar sein m\u00fcssen, dass ihm in dem Beschluss kein Recht auf unbegleitete Umgangskontakte ohne vorherige begleitete Umgangsanbahnung gew\u00e4hrt worden sei. Die Regierung brachte ferner vor, das Verfahren sei ohne Verz\u00f6gerung gef\u00fchrt worden.<\/p>\n<p>(c) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>116. Der Gerichtshof stellt zun\u00e4chst fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 26.\u00a0August\u00a02011, kein weiteres Ordnungsgeld gegen die Mutter anzuordnen, kein Rechtsmittel eingelegt und damit die innerstaatlichen Rechtsbehelfe nicht ausgesch\u00f6pft hat. Folglich hat der Gerichtshof die R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel\u00a08 nur im Hinblick auf die Dauer zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p>117. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Verfahren \u00fcber die Abberufung des Umgangspflegers mit der Antragstellung des Beschwerdef\u00fchrers am 15.\u00a0November\u00a02010 eingeleitet wurde und am 29.\u00a0Juni\u00a02011 endete, als das Amtsgericht feststellte, dass die Umgangspflegschaft am 31.\u00a0M\u00e4rz\u00a02011 beendet gewesen seisei. Das Verfahren vor dem Amtsgericht dauerte somit sieben Monate und zwei Wochen. Der Gerichtshof stellt fest, dass ein Umgangspfleger den ma\u00dfgeblichen Gesetzesbestimmungen zufolge nur entlassen werden konnte, wenn gleichzeitig ein neuer Umgangspfleger bestellt wurde. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass das Amtsgericht erhebliche Anstrengungen unternommen hat, einen Umgangspfleger zu finden, diese letztlich jedoch erfolglos blieben. Das Verfahren bez\u00fcglich des Antrags des Beschwerdef\u00fchrers auf Anordnung weiterer Ordnungsgelder begann am 10.\u00a0Mai\u00a02011, als der Beschwerdef\u00fchrer seinen ersten Antrag stellte, und endete am 26.\u00a0August\u00a02011 mit der Zur\u00fcckweisung der Antr\u00e4ge durch das Amtsgericht. Es dauerte demnach drei Monate und siebzehn Tage. Unter Ber\u00fccksichtigung aller Umst\u00e4nde des Falles gelangt der Gerichtshof nicht zu der Auffassung, dass diese Verfahrensdauer \u00fcberlang war.<\/p>\n<p>118. Angesichts dieser \u00dcberlegungen kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die Rechte des Beschwerdef\u00fchrers aus Artikel\u00a08 der Konvention durch die F\u00fchrung des Verfahrens \u00fcber die Abberufung des Umgangspflegers und bez\u00fcglich der Antr\u00e4ge des Beschwerdef\u00fchrers auf Anordnung weiterer Ordnungsgelder verletzt wurden.<\/p>\n<p><em>3. Das Ab\u00e4nderungsverfahren zum Umgangsrecht<\/em><\/p>\n<p>(a) Das Vorbringen der Regierung<\/p>\n<p>119. Die Regierung brachte vor, die Dauer des Ab\u00e4nderungsverfahrens zum Umgangsrecht sei in erster Linie auf das Verhalten des Beschwerdef\u00fchrers selbst zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Beschwerdef\u00fchrer d\u00fcrfe zwar von allen ihm zur Verf\u00fcgung stehenden verfahrensrechtlichen Mitteln Gebrauch machen, die daraus resultierenden Verz\u00f6gerungen seien jedoch nicht den innerstaatlichen Gerichten anzulasten.<\/p>\n<p>(b) Das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>120. Der Beschwerdef\u00fchrer bestritt, dass die Dauer des Verfahrens ihm zuzurechnen sei. Das Ab\u00e4nderungsverfahren sei ineffektiv und \u00fcberlang gewesen. Insbesondere habe das Amtsgericht vers\u00e4umt, andere m\u00f6gliche Umgangspfleger zu bestellen, nachdem mit Frau Z. keine Einigung habe erzielt werden k\u00f6nnen. Die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens sei auf die \u00fcberlange Dauer des vorherigen Verfahrens zur\u00fcckzuf\u00fchren und daher ebenfalls den innerstaatlichen Gerichten zuzurechnen.<\/p>\n<p>(c) W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/p>\n<p>121. Der Gerichtshof stellt fest, dass das Ab\u00e4nderungsverfahren zum Umgangsrecht am 11.\u00a0Februar\u00a02011 vom Amtsgericht von Amts wegen eingeleitet wurde und vor diesem Gericht am 12.\u00a0November\u00a02013 beendet wurde. Das Beschwerdeverfahren endete mit dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 17.\u00a0September\u00a02014. Das Verfahren dauerte demnach zwei Jahre und neun Monate vor dem erstinstanzlichen Gericht und rund zehn Monate vor dem Oberlandesgericht. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zwei Befangenheitsantr\u00e4ge und die Beschwerdegegnerin einen Befangenheitsantrag gegen die Amtsrichterin gestellt haben, die jeweils Verz\u00f6gerungen von mehreren Wochen zur Folge hatten. Eine weitere Verz\u00f6gerung von beinahe f\u00fcnf Monaten kam dadurch zustande, dass der Beschwerdef\u00fchrer den gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen wegen Befangenheit ablehnte. Obgleich dieser Ablehnungsantrag letztlich erfolgreich war, ist nicht erwiesen, dass der Grund f\u00fcr den Befangenheitsverdacht im Verantwortungsbereich des Amtsgerichts lag oder dem Amtsgericht vor Bestellung des Sachverst\u00e4ndigen h\u00e4tte bekannt sein k\u00f6nnen. Zwei Mal wurden Verhandlungstermine auf Antrag des Beschwerdef\u00fchrers verlegt, der letztlich angab, dass er nicht verhandlungsf\u00e4hig sei. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zu keinem der vom Oberlandesgericht anberaumten Verhandlungstermine erschien und den Senat des Oberlandesgerichts ablehnte, weil dieser seinem Antrag auf Verlegung eines Termins nicht nachgekommen sei.<\/p>\n<p>122. Vor diesem Hintergrund kann der Gerichtshof nicht feststellen, dass die Dauer des Verfahrens vor den Familiengerichten, die zwar erheblich war, nicht darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren ist, dass es die Gerichte an besonderer Sorgsamkeit h\u00e4tten fehlen lassen. Insbesondere kann die angebliche Verhandlungsunf\u00e4higkeit des Beschwerdef\u00fchrersnicht den Familiengerichten angelastet werden. Der Gerichtshof kommt zu dem Ergebnis, dass nicht erwiesen wurde, dass die Familiengerichte im Hinblick auf das am 11.\u00a0Februar\u00a02011 eingeleitete Verfahren den verfahrensrechtlichen Gesichtspunkt von Artikel\u00a08 der Konvention missachtet h\u00e4tten.<\/p>\n<p>III. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a06 ABS.\u00a01 DER KONVENTION<\/p>\n<p>123. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte auch, dass die Dauer des Umgangsrechtsverfahrens unter Verletzung von Artikel\u00a06 Abs.\u00a01 der Konvention \u00fcber eine angemessene Frist hinausgegangen sei; diese Bestimmung lautet, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt:<\/p>\n<p>\u201eJede Person hat ein Recht darauf, dass \u00fcber Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Anspr\u00fcche und Verpflichtungen [&#8230;] von einem [&#8230;] Gericht [&#8230;] innerhalb angemessener Frist verhandelt wird.\u201c<\/p>\n<p>124. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer nach dem Rechtsschutzgesetz Anspruch auf gerechte Entsch\u00e4digung h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen, was er aber nicht tat. Allerdings bestreitet er die Wirksamkeit des Rechtsschutzgesetzes. Unter Bezugnahme auf ein Urteil, in dem ein Oberlandesgericht einem Beschwerdef\u00fchrer wegen \u00fcberlanger Dauer eines Umgangsverfahrens, das zwei Jahre und acht Monate gedauert habe, 1.500\u00a0Euro Schadenersatz zugesprochen habe \u2013 und das am 13.\u00a0M\u00e4rz\u00a02014 vom Bundesgerichtshof best\u00e4tigt worden sei (III\u00a0ZR\u00a091\/13) \u2013, brachte der Beschwerdef\u00fchrer vor, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Pr\u00fcfung von Antr\u00e4gen auf gerechte Entsch\u00e4digung nach dem Rechtsschutzgesetz die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ber\u00fccksichtigt h\u00e4tten.<\/p>\n<p>125. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass die Beweislast bei der Ersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs aufgeteilt wird. Es obliegt der Regierung, die eine Nichtersch\u00f6pfung geltend macht, den Gerichtshof davon zu \u00fcberzeugen, dass der Rechtsbehelf wirksam war und zur ma\u00dfgeblichen Zeit in der Theorie und in der Praxis zur Verf\u00fcgung stand, er also zug\u00e4nglich und geeignet war, den R\u00fcgen des Beschwerdef\u00fchrers abzuhelfen, und angemessene Aussicht auf Erfolg bot. Sobald diese Beweispflicht erf\u00fcllt worden ist, obliegt es jedoch dem Beschwerdef\u00fchrer nachzuweisen, dass der von der Regierung dargelegte Rechtsbehelf tats\u00e4chlich ersch\u00f6pft worden ist oder aus irgendeinem Grund unter den besonderen Umst\u00e4nden des Falles unzureichend und unwirksam war oder der Beschwerdef\u00fchrer aufgrund vorliegender besonderer Umst\u00e4nde von diesem Erfordernis befreit war (siehe Akdivar u.\u00a0a.\u00a0.\/.\u00a0T\u00fcrkei, 16.\u00a0September\u00a01996, Rdnr.\u00a068, Reports of JudgmentsandDecisions 1996\u2011IV; und Eberhard und M., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a0147).<\/p>\n<p>126. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer seit Inkrafttreten der \u00dcbergangsvorschrift des Rechtsschutzgesetzes am 3.\u00a0Dezember\u00a02011 die M\u00f6glichkeit offenstand, einen Anspruch auf gerechte Entsch\u00e4digung geltend zu machen. Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass das Rechtsschutzgesetz grunds\u00e4tzlich geeignet ist, angemessene Wiedergutmachung f\u00fcr eine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren innerhalb angemessener Frist zu leisten, und dass von einem Beschwerdef\u00fchrer erwartet werden kann, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen, auch wenn er erst verf\u00fcgbar wurde, nachdem er seine Individualbeschwerde beim Gerichtshof erhoben hat (siehe T., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a040-43). Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer keine Gr\u00fcnde vorgebracht hat, die die Schlussfolgerung nahelegen w\u00fcrden, dass eine Klage zur Durchsetzung des Anspruchs auf gerechte Entsch\u00e4digung keine Aussicht auf Erfolg gehabt h\u00e4tte, h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer diesen im Hinblick auf die mutma\u00dflich unangemessene Dauer des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht. Die blo\u00dfe Behauptung, dass ein Oberlandesgericht in einem vom Bundesgerichtshof best\u00e4tigten Beschluss bei der Pr\u00fcfung des nach dem Rechtsschutzgesetz zu gew\u00e4hrenden Schadensersatzes die einschl\u00e4gige Rechtsprechung des Gerichtshofs m\u00f6glicherweise nicht beachtet habe, reicht nicht aus, um die allgemeine Wirksamkeit des Rechtsbehelfs als Ganzes in Frage zu stellen.<\/p>\n<p>127. Folglich ist dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a01 und 4 der Konvention wegen Nichtersch\u00f6pfung des innerstaatlichen Rechtswegs zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p>IV. BEHAUPTETE VERLETZUNG VON ARTIKEL\u00a013 IN VERBINDUNG MIT ARTIKEL\u00a08 DER KONVENTION<\/p>\n<p>128. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass sein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen das \u00fcberlange Verfahren vor den Familiengerichten verletzt worden sei. Er berief sich auf Artikel\u00a013 i.\u00a0V.\u00a0m. Artikel\u00a08 der Konvention.<\/p>\n<p>129. Die Regierung trat diesem Vorbringen entgegen.<\/p>\n<p><strong>A. Zul\u00e4ssigkeit<\/strong><\/p>\n<p>130. Der Gerichtshof stellt fest, dass diese R\u00fcge nicht im Sinne von Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchst.\u00a0a der Konvention offensichtlich unbegr\u00fcndet ist. Sie ist auch nicht aus anderen Gr\u00fcnden unzul\u00e4ssig. Folglich ist sie f\u00fcr zul\u00e4ssig zu erkl\u00e4ren.<\/p>\n<p><strong>B. Begr\u00fcndetheit<\/strong><\/p>\n<p><em>1. Das Vorbringen der Regierung<\/em><\/p>\n<p>131. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache T. (a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a039-45) brachte die Regierung vor, der Gerichtshof habe bereits festgestellt, dass das Rechtsschutzgesetz grunds\u00e4tzlich geeignet sei, bei \u00fcberlanger Verfahrensdauer wirksame Wiedergutmachung zu leisten. Die Evaluierung des innerstaatlichen Rechtsbehelfs, der seit zwei Jahren in Kraft sei, laufe zwar noch, die bestehende Rechtsprechung zeige jedoch, dass der neue Rechtsbehelf in der Praxis gut funktioniere. Dies habe das Ministerkomitee in seiner Abschlussresolution in der Rechtssache R. (siehe R.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a046344\/06, 2.\u00a0September\u00a02010 und Resolution CM\/ResDH(2013)244) best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>132. Der neue Rechtsbehelf sei auch in Rechtssachen, in denen es um den Umgang mit Kindern gehe, wirksam, da er nicht nur eine monet\u00e4re Wiedergutmachung zur Folge habe, sondern auch eine allgemeine pr\u00e4ventive Wirkung entfalte. Dem zweistufigen Rechtsbehelf nach dem ge\u00e4nderten Gerichtsverfassungsgesetz komme schon durch seine Existenz eine allgemeine pr\u00e4ventive Wirkung zu. Dar\u00fcber hinaus komme der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge eine Warnfunktion zu, da sie das Gericht auf ein Verfahren hinweise, das aus Sicht eines Beschwerdef\u00fchrers bereits \u00fcberlang sei, und dem Gericht so die M\u00f6glichkeit zur Verfahrensbeschleunigung gebe. Ferner habe auch der Entsch\u00e4digungsanspruch nach dem Rechtsschutzgesetz eine pr\u00e4ventive Funktion, da er schon w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens geltend gemacht werden k\u00f6nne. Schlie\u00dflich habe der Rechtssuchende die M\u00f6glichkeit, f\u00fcr etwaige Nachteile, die aus einer Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist folgen, eine monet\u00e4re Entsch\u00e4digung zu erhalten.<\/p>\n<p>133. Die Regierung merkte an, dass das Verfahren, das den Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilde, seit Mai\u00a02010 anh\u00e4ngig gewesen sei und damit unter die \u00dcbergangsvorschrift von Artikel\u00a023 des Rechtsschutzgesetzes falle. Folglich habe es die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge in diesem Verfahrensstadium noch nicht gegeben. Allerdings sei der Entwurf des Gesetzes zu diesem Zeitpunkt bereits ver\u00f6ffentlicht gewesen; au\u00dferdem sei gerade im Familienrecht wegen der Gefahr einer Schaffung von irreversiblen Zust\u00e4nden das Rechtsinstitut einer (gesetzlich nicht geregelten) Unt\u00e4tigkeitsbeschwerde durch die Oberlandesgerichte bereits allgemein anerkannt gewesen. Schlie\u00dflich habe auch der Beschwerdef\u00fchrer in mehreren seiner Verfahren Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erhoben.<\/p>\n<p><em>2. Das Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>134. Dem Beschwerdef\u00fchrer zufolge erf\u00fcllt das Rechtsschutzgesetz nicht die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs festgelegten Anforderungen. Der Gerichtshof habe in mehreren Urteilen festgestellt, dass in Verfahren, in denen sich die Verfahrensf\u00fchrung auf das Familienleben des Beschwerdef\u00fchrers auswirken k\u00f6nne, ein rein kompensatorischer Rechtsbehelf nicht gen\u00fcge, um Verletzungen zu begegnen, die aus der Dauer des Verfahrens resultierten (der Beschwerdef\u00fchrer verwies auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Macready\u00a0.\/.\u00a0Tschechische Republik, Individualbeschwerden Nrn.\u00a04824\/06 und 15512\/08, 22.\u00a0April\u00a02010 und Bergmann\u00a0.\/.\u00a0Tschechische Republik, Individualbeschwerde Nr.\u00a08857\/08, 27.\u00a0Oktober\u00a02011).<\/p>\n<p>135. Als das in Rede stehende Verfahren eingeleitet worden sei, sei das Rechtsschutzgesetz noch nicht in Kraft gewesen, weshalb der Beschwerdef\u00fchrer lediglich einen Entsch\u00e4digungsanspruch nach dessen \u00dcbergangsvorschriften h\u00e4tte geltend machen k\u00f6nnen. Hiervon habe er nach reiflichem Nachdenken auch mangels Effektivit\u00e4t keinen Gebrauch gemacht. Die im Rechtsschutzgesetz vorgesehene Entsch\u00e4digungsl\u00f6sung erf\u00fclle nicht die Anforderungen an einen effektiven pr\u00e4ventiven Rechtsbehelf, da sie nicht zur Anordnung von verbindlichen Beschleunigungsma\u00dfnahmen f\u00fchre. Auch die Verz\u00f6gerungsr\u00fcge erf\u00fclle diese Anforderungen nicht, da sie weder einen Rechtsanspruch auf Feststellung einer Konventionsverletzung noch einen Anspruch auf wirksame Abhilfema\u00dfnahmen begr\u00fcnde, da keine M\u00f6glichkeit einer wirksamen Beschwerde bestehe.<\/p>\n<p><em>3. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>(a) Allgemeine Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>136. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass Artikel\u00a013 der Konvention unmittelbar Ausdruck der in Artikel\u00a01 der Konvention verankerten Pflicht der Staaten ist, die Menschenrechte in erster Linie innerhalb ihrer eigenen Rechtsordnung zu sch\u00fctzen. Er verlangt deshalb, dass die Staaten einen innerstaatlichen Rechtsbehelf vorsehen, damit \u00fcber eine \u201evertretbare R\u00fcge\u201c einer Konventionsverletzung der Sache nach entschieden und geeigneter Rechtsschutz gew\u00e4hrt wird (siehe u.\u00a0a. Kud\u0142a\u00a0.\/.\u00a0Polen [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a030210\/96, Rdnr.\u00a0152, ECHR 2000\u2011XI). In der vorliegenden Rechtssache ist der Gerichtshof mit Blick auf seine Schlussfolgerung hinsichtlich der F\u00fchrung des Verfahrens vor den Familiengerichten (vgl. insbesondere Rdnr.\u00a0109) der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Hinblick auf die F\u00fchrung des Umgangsrechtsverfahrens eine Verletzung von Artikel\u00a08 vertretbar vorgetragen hat.<\/p>\n<p>137. Der Gerichtshof weist auch erneut auf seine Rechtsprechung hin, nach der die einer Prozesspartei auf der innerstaatlichen Ebene zur Verf\u00fcgung stehenden Rechtsbehelfe gegen die \u00fcberlange Verfahrensdauer dann im Sinne von Artikel\u00a013 der Konvention als \u201ewirksam\u201c anzusehen sind, wenn sie die behauptete Verletzung oder ihre Fortdauer verhindern oder bez\u00fcglich einer bereits geschehenen Rechtsverletzung angemessene Abhilfe schaffen. Ein Rechtsbehelf erf\u00fcllt diese Kriterien demnach, wenn er entweder dazu verwendet werden kann, eine schnellere Entscheidung durch die mit dem Fall befassten Gerichte zu erwirken oder der Prozesspartei eine angemessene Wiedergutmachung f\u00fcr bereits eingetretene Verz\u00f6gerungen zukommen zu lassen (siehe Mifsud\u00a0.\/.\u00a0Frankreich (Entsch.) [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a057220\/00, Rdnr.\u00a017, ECHR 2002\u2011VIII; und S.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a075529\/01, Rdnr.\u00a099, ECHR 2006\u2011VII). Allerdings hat der Gerichtshof bei Verfahren, in denen sich die Verfahrensdauer eindeutig auf das Familienleben des Beschwerdef\u00fchrers auswirkt (und die demnach nach Artikel\u00a08 der Konvention zu pr\u00fcfen sind), die Auffassung vertreten, dass ein strengerer Ma\u00dfstab zu setzen ist, der die Staaten dazu verpflichtet, einen Rechtsbehelf vorzusehen, der gleichzeitig pr\u00e4ventiv und kompensatorisch wirkt (siehe Macready,a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a048; und Bergmann, a.\u00a0a.\u00a0O.,Rdnrn.\u00a045-46). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass die positive Verpflichtung des Staates, geeignete Ma\u00dfnahmen zu ergreifen, um das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Achtung seines Familienlebens sicherzustellen, illusorisch zu werden droht, wenn den Beteiligten lediglich ein kompensatorischer Rechtsbehelf zur Verf\u00fcgung steht, der ausschlie\u00dflich eine nachtr\u00e4gliche monet\u00e4re Entsch\u00e4digung zur Folge haben kann (siehe Macready, ebenda).<\/p>\n<p>(b) Anwendung auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>138. Was die Umst\u00e4nde der vorliegenden Rechtssache anbelangt, stellt der Gerichtshof fest, dass das in Rede stehende Verfahren das Recht des Beschwerdef\u00fchrers auf Umgang mit seinem kleinen Kind zum Gegenstand hatte. Damit steht fest, dass der Fall zur Kategorie der F\u00e4lle geh\u00f6rt, bei denen die Gefahr einer Pr\u00e4judizierung durch \u00fcberlange Verfahrensdauer besteht. Den oben dargelegten Grunds\u00e4tzen zufolge ist demnach zu pr\u00fcfen, ob im deutschen Recht zur ma\u00dfgeblichen Zeit ein Rechtsbehelf gegen eine \u00fcberlange Verfahrensdauer vorgesehen war, der nicht nur eine monet\u00e4re Wiedergutmachung zur Folge hatte, sondern auch eine Beschleunigung des Verfahrens vor den Familiengerichten bewirkte.<\/p>\n<p>(i) Das Rechtsschutzgesetz<\/p>\n<p>139. Im Hinblick auf die Wirksamkeit des durch das Rechtsschutzgesetz eingef\u00fchrten Rechtsbehelfs stellt der Gerichtshof zun\u00e4chst fest, dass dieser erst ab Dezember 2011 zur Verf\u00fcgung stand, zu einem Zeitpunkt also, als das in Rede stehende Verfahren bereits anderthalb Jahre im Gang und vor dem Gerichtshof anh\u00e4ngig war. Der Beschwerdef\u00fchrer sah von der M\u00f6glichkeit ab, nach der \u00dcbergangsvorschrift des Rechtsschutzgesetzes eine monet\u00e4re Entsch\u00e4digung zu fordern. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er bereits festgestellt hat, dass kein Grund f\u00fcr die Annahme besteht, der neue Rechtsbehelf werde einem Beschwerdef\u00fchrer nicht die M\u00f6glichkeit bieten, angemessene und hinreichende Entsch\u00e4digung f\u00fcr seine berechtigten Klagen zu erlangen (siehe T., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a040). Allerdings hat er nicht die Frage gepr\u00fcft, ob das Rechtsschutzgesetz auch als wirksames Mittel zur Verfahrensbeschleunigung angesehen werden kann, wenn das Recht auf Achtung des Familienlebens andernfalls illusorisch zu werden droht.<\/p>\n<p>140. Was die Warnfunktion angeht, die die beschwerdegegnerische Regierung der Verz\u00f6gerungsr\u00fcge zuspricht, erkennt der Gerichtshof an, dass diese R\u00fcge ein Gericht in einem konkreten Fall zur Verfahrensbeschleunigung veranlassen k\u00f6nnte. Er stellt jedoch fest, dass das Rechtsschutzgesetz andernfalls keine andere Sanktionierung vorsieht als die M\u00f6glichkeit, einen Entsch\u00e4digungsanspruch geltend zu machen. Des Weiteren ist der Gerichtshof nicht davon \u00fcberzeugt, dass man davon ausgehen kann, die M\u00f6glichkeit, einen Entsch\u00e4digungsanspruch geltend zu machen, habe eine hinreichende beschleunigende Wirkung auf laufende Verfahren, bei denen es um das Recht auf Umgang mit kleinen Kindern geht, und sofern dies notwendig ist, um eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Familienlebens zu verhindern.<\/p>\n<p>141. Angesichts dieser \u00dcberlegungen ist der Gerichtshof nicht davon \u00fcberzeugt, dass die durch das Rechtsschutzgesetz eingef\u00fchrten Bestimmungen den konkreten Anforderungen gerecht werden, die an einen Rechtsbehelf zu stellen sind, mit dem der Staat seinen positiven Verpflichtungen aus Artikel\u00a08 der Konvention in Verfahren nachkommen soll, die das Recht eines Elternteils auf Umgang mit seinem kleinen Kind zum Gegenstand haben.<\/p>\n<p>(ii) Die Unt\u00e4tigkeitsbeschwerde<\/p>\n<p>142. Der Gerichtshof hat bereits die Auffassung vertreten, dass die Unt\u00e4tigkeitsbeschwerde, die keine gesetzliche Grundlage im innerstaatlichen Recht hatte, aber vor dem Inkrafttreten des Rechtsschutzgesetzes von etlichen Rechtsmittelgerichten anerkannt wurde, aufgrund der Ungewissheit \u00fcber die Zul\u00e4ssigkeitskriterien einer solchen Beschwerde und die praktischen Auswirkungen auf das konkrete Verfahren nicht als wirksamer Rechtsbehelf gegen \u00fcberlange Zivilverfahren angesehen werden konnte (siehe S., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnrn.\u00a0110-112). Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung keine Argumente vorgetragen hat, die in der vorliegenden Rechtssache eine andere Schlussfolgerung gestatten w\u00fcrden. Folglich kann die Unt\u00e4tigkeitsbeschwerde in diesem konkreten Fall nicht als wirksamer Rechtsbehelf angesehen werden.<\/p>\n<p>(iii) \u00a7\u00a0155 FamFG<\/p>\n<p>143. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Regierung in einem anderen Zusammenhang vorgetragen hat, \u00a7\u00a0155 FamFG, der Familiengerichte dazu verpflichte, Umgangsverfahren vorrangig und beschleunigt zu behandeln, sei lediglich eine Soll-Vorschrift, die nicht Schnelligkeit \u201eum jeden Preis\u201c verlange (siehe Rdnr.\u00a0114). Sie machte nicht geltend, dass diese Bestimmung als wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel\u00a013 der Konvention angewendet werden k\u00f6nne. Der Gerichtshof erkennt an, dass die Bestimmung die Gerichte dazu anhalten kann, ihrer Pflichtnachzukommen, Umgangsverfahren mit besonderer Sorgfalt zu f\u00fchren. Da es jedoch keine gesetzliche Sanktionierung daf\u00fcr gibt, wenn sie dieser Pflicht nicht nachkommen, schlie\u00dft sich der Gerichtshof der Auffassung an, dass dieses Instrument nicht als wirksamer pr\u00e4ventiver Rechtsbehelf gegen die \u00fcberlange Dauer von Umgangsverfahren angesehen werden kann.<\/p>\n<p>144. Demnach stand dem Beschwerdef\u00fchrer kein wirksamer Rechtsbehelf im Sinne von Artikel\u00a013 der Konvention zur Verf\u00fcgung, der das Verfahren \u00fcber sein Umgangsrecht h\u00e4tte beschleunigen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>145. Folglich ist Artikel\u00a013 in Verbindung mit Artikel\u00a08 der Konvention verletzt worden.<\/p>\n<p>V. ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DER KONVENTION<\/p>\n<p>146. Artikel 41 der Konvention lautet:<\/p>\n<p>\u201eStellt der Gerichtshof fest, dass diese Konvention oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, und gestattet das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei nur eine unvollkommene Wiedergutmachung f\u00fcr die Folgen dieser Verletzung, so spricht der Gerichtshof der verletzten Partei eine gerechte Entsch\u00e4digung zu, wenn dies notwendig ist.\u201c<\/p>\n<p><strong>A. Schaden<\/strong><\/p>\n<p>147. Der Beschwerdef\u00fchrer forderte insgesamt mindestens 30.000\u00a0Euro in Bezug auf den immateriellen Schaden. Er brachte vor, dass er infolge des \u00fcberlangen und ineffektiven Umgangsverfahrens, das seit 2005 vor den Familiengerichten anh\u00e4ngig gewesen sei und zur dauerhaften Trennung von seinem Kind gef\u00fchrt habe, einen Nichtverm\u00f6gensschaden erlitten habe. Der Beschwerdef\u00fchrer sah es als erschwerenden Umstand an, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 21.\u00a0April\u00a02011 (siehe K., a.\u00a0a.\u00a0O.) keine dauerhafte Auswirkung auf die Prozessf\u00fchrung durch das Familiengericht gehabt habe.<\/p>\n<p>148. Die Regierung wies darauf hin, dass die \u00dcberl\u00e4nge des Ursprungsverfahrens bereits Gegenstand des vorherigen Urteils des Gerichtshofs gewesen sei (siehe K., a.\u00a0a.\u00a0O.). In der vorliegenden Rechtssache weise lediglich das Ab\u00e4nderungsverfahren zum Umgangsrecht eine ungew\u00f6hnliche L\u00e4nge auf, die jedoch in Anbetracht der Umst\u00e4nde dieses speziellen Falles noch angemessen sei. Hilfsweise wies die Regierung darauf hin, dass der Gerichtshof zuvor in einem vergleichbaren Fall von einer Entsch\u00e4digung abgesehen habe (die Regierung verwies auf die Rechtssache Berlin\u00a0.\/.\u00a0Luxemburg, Individualbeschwerde Nr.\u00a044978\/98, Rdnr.\u00a072, 15.\u00a0Juli\u00a02003).<\/p>\n<p>149. Der Gerichtshof stellt fest, dass dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr den durch die Dauer des Verfahrens im Zeitraum 2005 bis 2010 entstandenen immateriellen Schaden 5.200\u00a0Euro zugesprochen wurden (siehe K., a.\u00a0a.\u00a0O., Rdnr.\u00a061). Er entscheidet nach Billigkeit und spricht dem Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der Verletzung seiner Rechte aus den Artikeln\u00a08 und 13 in der vorliegenden Rechtssache 15.000\u00a0Euro f\u00fcr den immateriellen Schaden zu.<\/p>\n<p><strong>B. Kosten und Auslagen<\/strong><\/p>\n<p>150. Der Beschwerdef\u00fchrer machte zudem insgesamt 4.524,61\u00a0Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten (einschlie\u00dflich Kosten f\u00fcr das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht in H\u00f6he von 2.032,40\u00a0Euro) und 4.404,13\u00a0Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen vor dem Gerichtshof geltend. Er brachte vor, die Kindesmutter habe ihm die Kosten f\u00fcr das erste Ordnungsgeldverfahren nicht erstattet.<\/p>\n<p>151. Die Regierung bekr\u00e4ftigte, der Beschwerdef\u00fchrer habe keine Honorarvereinbarung zur Begr\u00fcndung der Rechnungen f\u00fcr die vor dem Gerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht entstandenen Kosten vorgelegt. Au\u00dferdem seien die Kosten vor den Familiengerichten nicht entstanden, um einer Verletzung von Artikel\u00a08 abzuhelfen. Des Weiteren habe der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der Kosten f\u00fcr das erste Ordnungsgeldverfahren einen vollstreckbaren Anspruch gegen die Mutter.<\/p>\n<p>152. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beschwerdef\u00fchrer nur soweit Anspruch auf Ersatz von Kosten und Auslagen, als nachgewiesen wurde, dass diese tats\u00e4chlich und notwendigerweise entstanden sind, um einer Verletzung von Konventionsrechten abzuhelfen, und wenn sie der H\u00f6he nach angemessen sind. Der Gerichtshof stellt fest, dass er eine Verletzung von Artikel\u00a08 der Konvention nur im Hinblick auf das erste Ordnungsgeldverfahren festgestellt hat und der Beschwerdef\u00fchrer hinsichtlich der in diesem Verfahren entstandenen Kosten einen vollstreckbaren Titel gegen die Mutter hat. Vor diesem Hintergrund h\u00e4lt es der Gerichtshof f\u00fcr angemessen, 2.032,40\u00a0Euro f\u00fcr Kosten und Auslagen vor den innerstaatlichen Gerichten und 4.404,13 Euro f\u00fcr das Verfahren vor dem Gerichtshof zuzusprechen.<\/p>\n<p><strong>C. Verzugszinsen<\/strong><\/p>\n<p>153. Der Gerichtshof h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen, f\u00fcr die Berechnung der Verzugszinsen den Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten zugrunde zu legen.<\/p>\n<p><strong>AUS DIESEN GR\u00dcNDEN ENTSCHEIDET DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:<\/strong><\/p>\n<p>1. Die R\u00fcgen nach den Artikeln\u00a08 und 13 bez\u00fcglich des Verfahrens vor dem Amtsgericht Frankfurt am Main nach dem 22.\u00a0M\u00e4rz\u00a02010 werden f\u00fcr zul\u00e4ssig und die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt;<\/p>\n<p>2. Artikel\u00a08 der Konvention ist in Bezug auf die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vom 12.\u00a0Mai\u00a02010\u00a0verletzt worden;<\/p>\n<p>3. Artikel\u00a013 in Verbindung mit Artikel\u00a08 der Konvention ist verletzt worden;<\/p>\n<p>4. (a) der beschwerdegegnerische Staat hat dem Beschwerdef\u00fchrer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem das Urteil nach Artikel\u00a044 Abs.\u00a02 der Konvention endg\u00fcltig wird, folgende Betr\u00e4ge zu zahlen:<\/p>\n<p>(i) 15.000\u00a0Euro (f\u00fcnfzehntausend Euro) f\u00fcr den immateriellen Schaden, zuz\u00fcglich gegebenenfalls zu berechnender Steuern;<\/p>\n<p>(ii) 6.436,53\u00a0Euro (sechstausendvierhundertsechsunddrei\u00dfig Euro und dreiundf\u00fcnfzig Cent) f\u00fcr Kosten und Auslagen, zuz\u00fcglich der dem Beschwerdef\u00fchrer gegebenenfalls zu berechnenden Steuern;<\/p>\n<p>(b) nach Ablauf der vorgenannten Frist von drei Monaten fallen f\u00fcr die oben genannten Betr\u00e4ge bis zur Auszahlung einfache Zinsen in H\u00f6he eines Zinssatzes an, der dem Spitzenrefinanzierungssatz (marginal lending rate) der Europ\u00e4ischen Zentralbank im Verzugszeitraum zuz\u00fcglich drei Prozentpunkten entspricht;<\/p>\n<p>5. im \u00dcbrigen wird die Forderung des Beschwerdef\u00fchrers nach gerechter Entsch\u00e4digung zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 15.\u00a0Januar\u00a02015 nach Artikel\u00a077 Abs.\u00a02 und 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs.<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek \u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0 \u00a0Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>_________<\/p>\n<p>[1] sic., eig. 2010 (Anm. d. \u00dcbers.)<br \/>\n[2] sic., eig. 19. Oktober 2010<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=374\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=374&text=RECHTSSACHE+KUPPINGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+62198%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=374&title=RECHTSSACHE+KUPPINGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+62198%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=374&description=RECHTSSACHE+KUPPINGER+.%2F.+DEUTSCHLAND+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+62198%2F11\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION RECHTSSACHE K..\/. DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 62198\/11) URTEIL STRASSBURG 15. Januar 2015 FacebookTwitterLinkedInPinterest<\/p>\n<p class=\"more-link-p\"><a class=\"more-link\" href=\"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=374\">Read more &rarr;<\/a><\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_lmt_disableupdate":"","_lmt_disable":"","footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-374","post","type-post","status-publish","format-standard","hentry","category-uncategorized"],"modified_by":"eurogesetze","_links":{"self":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/374","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=374"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/374\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":375,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/374\/revisions\/375"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=374"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=374"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/eurogesetze.com\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=374"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}