{"id":370,"date":"2021-01-02T20:24:13","date_gmt":"2021-01-02T20:24:13","guid":{"rendered":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=370"},"modified":"2021-01-02T20:24:13","modified_gmt":"2021-01-02T20:24:13","slug":"mueller-deutschland-europaeischer-gerichtshof-fuer-menschenrechte-individualbeschwerde-nr-264-13","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/eurogesetze.com\/?p=370","title":{"rendered":"M\u00dcLLER .\/. Deutschland (Europ\u00e4ischer Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte) Individualbeschwerde Nr. 264\/13"},"content":{"rendered":"<p style=\"text-align: center;\">EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE<br \/>\nF\u00dcNFTE SEKTION<br \/>\nENTSCHEIDUNG<br \/>\nIndividualbeschwerde Nr. 264\/13<br \/>\nM. .\/. Deutschland<\/p>\n<p><!--more-->Der Europ\u00e4ische Gerichtshof f\u00fcr Menschenrechte (F\u00fcnfte Sektion) hat in seiner Sitzung am 10. Februar 2015 als Kammer mit den Richterinnen und Richtern<\/p>\n<p>Mark Villiger, Pr\u00e4sident,<br \/>\nAngelika Nu\u00dfberger,<br \/>\nBo\u0161tjan M. Zupan\u010di\u010d,<br \/>\nGanna Yudkivska,<br \/>\nVincent A. De Gaetano,<br \/>\nAndr\u00e9 Potocki und<br \/>\nHelena J\u00e4derblom,<br \/>\nsowie Claudia Westerdiek, Sektionskanzlerin,<\/p>\n<p>im Hinblick auf die oben genannte Individualbeschwerde, die am 20. Dezember 2012 erhoben wurde,<\/p>\n<p>nach Beratung wie folgt entschieden:<\/p>\n<p><strong>SACHVERHALT<\/strong><\/p>\n<p>1. Der 19.. geborene Beschwerdef\u00fchrer, M., ist deutscher Staatsangeh\u00f6riger und derzeit in der Justizvollzugsanstalt S. inhaftiert. Vor dem Gerichtshof wird er von Herrn A., Rechtsanwalt in M., vertreten.<\/p>\n<p><strong>A. Die Umst\u00e4nde der Rechtssache<\/strong><\/p>\n<p>2. Der von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachte Sachverhalt l\u00e4sst sich wie folgt zusammenfassen.<\/p>\n<p><em>1. Die Verurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers und die vorbehaltene Anordnung seiner Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>3. Zwischen 1980 und 2006 ergingen durch Gerichte in Deutschland, Italien und der Tschechischen Republik vier Urteile gegen den Beschwerdef\u00fchrer wegen sexuellen Missbrauchs minderj\u00e4hriger Schutzbefohlener (meist Jungen, oft noch unter vierzehn Jahre alt) in zahlreichen F\u00e4llen, begangen u. a. in einem von ihm geleiteten Internat und im Rahmen der Aktivit\u00e4ten einer von ihm gegr\u00fcndeten Pfadfindergruppe. Der Beschwerdef\u00fchrer wurde zu mehreren Freiheitsstrafen von bis zu f\u00fcnf Jahren und zwei Monaten verurteilt; zudem wurde ein lebenslanges Verbot der Aus\u00fcbung eines mit der Ausbildung und Beaufsichtigung von unter f\u00fcnfzehn Jahre alten Minderj\u00e4hrigen verbundenen Berufes angeordnet.<\/p>\n<p>4. Das Landgericht Deggendorf sprach den Beschwerdef\u00fchrer am 22. Februar 2008 des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei F\u00e4llen (begangen zwischen Juli 2001 und Oktober 2004, vermutlich im Sommer 2002), der versuchten Vergewaltigung in drei F\u00e4llen (begangen zwischen Juli 2001 und Oktober 2004, wahrscheinlich im Sommer 2003) und des Versto\u00dfes gegen ein Berufsverbot in drei F\u00e4llen schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und behielt sich gem\u00e4\u00df \u00a7 66a Abs. 1 StGB i. V. m. \u00a7\u00a066 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 StGB die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung vor (siehe Rdnrn. 28 und 30-31).<\/p>\n<p>5. Das Landgericht stellte fest, dass der Beschwerdef\u00fchrer zusammen mit einer weiteren Person einen etwa sieben Jahre alten Jungen und ein etwa zehn Jahre altes M\u00e4dchen missbraucht habe und in drei F\u00e4llen versucht habe, einen etwa sechzehn Jahre alten Jungen an seinem Wohnsitz in der Tschechischen Republik zu vergewaltigen. Au\u00dferdem habe er Jungen unter f\u00fcnfzehn Jahren Privatunterricht erteilt und dadurch gegen das Verbot der Aus\u00fcbung eines mit der Ausbildung und Beaufsichtigung von Jugendlichen verbundenen Berufes versto\u00dfen.<\/p>\n<p>6. Dar\u00fcber hinaus hielt das Landgericht die Voraussetzungen f\u00fcr die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a066a i. V. m. \u00a7\u00a066 Abs.\u00a03 StGB f\u00fcr erf\u00fcllt. Es legte dar, dass der Beschwerdef\u00fchrer des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern schuldig gesprochen und daf\u00fcr, wie nach \u00a7\u00a066 Abs. 3 erforderlich, zu einer mindestens dreij\u00e4hrigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Wie von dem psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen L., den das Gericht hinzugezogen habe, best\u00e4tigt worden sei, habe der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne von \u00a7 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB einen Hang, Minderj\u00e4hrige, insbesondere Jungen unter vierzehn Jahren, sexuell zu missbrauchen. Das Gericht stellte fest, dass der psychiatrische Sachverst\u00e4ndige bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine sexuelle Devianz, n\u00e4mlich eine seit langem bestehende P\u00e4dophilie diagnostiziert habe, die bereits seine Berufswahl bestimmt habe.<\/p>\n<p>7. Das Landgericht war dennoch der Auffassung, dass es nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen k\u00f6nne, dass der Beschwerdef\u00fchrer im Sinne des \u00a7 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen seines Hanges f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich sei. Da der Beschwerdef\u00fchrer sich geweigert habe, sich psychiatrisch begutachten zu lassen, l\u00e4gen hinreichende tats\u00e4chliche Ankn\u00fcpfungspunkte f\u00fcr eine gesicherte Prognose hinsichtlich seiner Gef\u00e4hrlichkeit f\u00fcr die Allgemeinheit nicht vor, obwohl diese Gef\u00e4hrlichkeit sehr wahrscheinlich gegeben sei. Das Gericht vertrat ferner die Auffassung, dass die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sei, da der Beschwerdef\u00fchrer es in der Hand habe, den Ausgang einer sp\u00e4teren Gef\u00e4hrlichkeitsprognose durch Absolvieren einer Therapie ma\u00dfgeblich zu beeinflussen.<\/p>\n<p>8. Am 9. September 2008 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Urteil des Landgerichts. Er stellte fest, dass ein Rechtsfehler insoweit vorgelegen habe, als, entgegen den Feststellungen des Landgerichts, die Voraussetzungen f\u00fcr eine vorbehaltlose Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers vorgelegen h\u00e4tten. Der Beschwerdef\u00fchrer habe jedoch dadurch, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung lediglich vorbehalten worden sei, keinen Nachteil erlitten.<\/p>\n<p><em>2. Das in Rede stehenden Verfahren<\/em><\/p>\n<p>a) Der Beschluss des Landgerichts Deggendorf<\/p>\n<p>9. Am 18. November 2010 ordnete das Landgericht Deggendorf als Kammer mit zwei Richtern und zwei Sch\u00f6ffen gem\u00e4\u00df \u00a766a Abs. 2 StGB (siehe Rdnr. 28) i. V. m.\u00a7 66 Abs. 3 StGB die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers an.<\/p>\n<p>10. Das Landgericht sah die Voraussetzungen des \u00a7\u00a066a Abs.\u00a02 StGB als erf\u00fcllt an. Es ber\u00fccksichtigte die Vorverurteilungen des Beschwerdef\u00fchrers und schloss sich den Feststellungen des psychiatrischen Sachverst\u00e4ndigen O. an, der bei dem Beschwerdef\u00fchrer eine P\u00e4dophilie und eine dissoziale Pers\u00f6nlichkeitsst\u00f6rung diagnostiziert hatte. Angesichts dieser Faktoren war das Landgericht der Auffassung, dass ein sehr hohes Risiko bestehe, dass der Beschwerdef\u00fchrer, der seine Taten leugne und keine Therapie abgeschlossen habe, im Falle seiner Entlassung erneut straff\u00e4llig w\u00fcrde. Er habe einen Hang zur Begehung weiterer Sexualstraftaten, \u00e4hnlich denen, derer er f\u00fcr schuldig befunden worden sei, und sei daher f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich. In Anbetracht der Vielzahl der Straftaten, bei denen es eine hohe Zahl von Opfern gegeben und die er \u00fcber einen langen Zeitraum begangen habe, sowie seiner mangelnden Auseinandersetzung mit seinen Straftaten sei die Sicherungsverwahrung auch in Anbetracht seiner mittlerweile 66 Jahre verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig.<\/p>\n<p>b) Der Beschluss des Bundesgerichtshofs<\/p>\n<p>11. Am 29. M\u00e4rz 2011 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Beschwerdef\u00fchrers.<\/p>\n<p>c) Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts<\/p>\n<p>12. Am 11. Mai 2011 legte der Beschwerdef\u00fchrer beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde ein. Er brachte vor, dass die Anordnung seiner Sicherungsverwahrung in Anbetracht der Feststellungen in dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 (siehe Rdnrn. 32-34) sein nach dem Grundgesetz und nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention garantiertes Recht auf Freiheit sowie den Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit verletzt habe. Er brachte weiter vor, dass sein Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil das Landgericht Deggendorf seinen Fall nur in einer Besetzung mit zwei Berufsrichtern und zwei Sch\u00f6ffen entschieden habe. Aufgrund der Komplexit\u00e4t der Rechtsfrage und der Schwere der in Rede stehenden Ma\u00dfnahme h\u00e4tte das Gericht in der \u00fcblichen Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Sch\u00f6ffen entscheiden m\u00fcssen.<\/p>\n<p>13. Am 20. Juni 2012 erkl\u00e4rte das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr zul\u00e4ssig, hob den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29.\u00a0Mai 2011 auf und verwies die Sache an den Bundesgerichtshof zur\u00fcck (Az. 2 BvR 1048\/11).<\/p>\n<p>14. Das Bundesverfassungsgericht nahm auf sein Urteil vom 4. Mai 2011 Bezug, in dem es festgestellt hatte, dass die Vorschriften des \u00a7 66a Abs. 1 und Abs. 2 StGB mit dem Freiheitsgrundrecht unvereinbar seien. Diese Vorschriften w\u00fcrden dem verfassungsrechtlichen Gebot, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot), nicht gerecht. Sie k\u00f6nnten w\u00e4hrend der \u00dcbergangszeit (bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, l\u00e4ngstens bis 31. Mai 2013) nur nach Ma\u00dfgabe einer strikten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung angewandt werden. Der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz sei nur dann gewahrt, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Fall ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.<\/p>\n<p>15. Das Urteil des Landgerichts Deggendorf und der Beschluss des Bundesgerichtshofs h\u00e4tten gegen das Freiheitsgrundrecht des Beschwerdef\u00fchrers versto\u00dfen, da die Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers nicht nach den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4.\u00a0Mai 2011 aufgestellten strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitskriterien gepr\u00fcft worden sei.<\/p>\n<p>16. Dar\u00fcber hinaus stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass \u00a7 66a StGB nicht aus anderen Gr\u00fcnden mit dem Grundgesetz unvereinbar sei.<\/p>\n<p>17. Das Bundesverfassungsgericht war der Auffassung, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, die dem Schutz der Allgemeinheit diene, ebenso wie die Sicherungsverwahrung mit der in Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verankerten W\u00fcrde der Person vereinbar sei. Das Gericht r\u00e4umte ein, das eine von der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung betroffene Person w\u00e4hrend eines gro\u00dfen Teils ihrer Strafhaft dar\u00fcber im Ungewissen gelassen werde, ob sie in Sicherungsverwahrung kommen werde. Jedoch liege es im Wesentlichen in ihrer Hand, ob die Voraussetzungen f\u00fcr eine sp\u00e4tere Sicherungsverwahrungsanordnung vorliegen w\u00fcrden. Insbesondere k\u00f6nne sie durch den erfolgreichen Abschluss einer Therapie w\u00e4hrend der Strafverb\u00fc\u00dfung ihre Gef\u00e4hrlichkeit mindern oder beseitigen.<\/p>\n<p>18. Sehe man von dem oben dargestellten Grund (siehe Rdnrn 14-15) ab, sei die vorbehaltene Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht vereinbar. Insbesondere schr\u00e4nke sie das Freiheitsgrundrecht in Anbetracht der Wertungen des Artikels 5 Abs. 1 der Europ\u00e4ische Menschenrechtskonvention und der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte nicht unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig ein.<\/p>\n<p>19. Das Bundesverfassungsgericht vertrat die Ansicht, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs.\u00a01 Buchstabe a der Konvention vereinbar sei. Wie nach der Rechtsprechung des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte erforderlich (siehe van Droogenbroeck .\/. Belgien, 24. Juni 1982, Rdnr. 35, Band A Nr. 50; und M. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359\/04, Rdnrn. 87f., ECHR 2009), bestehe zwischen der \u201eVerurteilung\u201c durch das erkennende Gericht, in der die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers bereits vorbehalten gewesen sei, und der aus der sp\u00e4teren Anordnung seiner Sicherungsverwahrung resultierenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang.<\/p>\n<p>20. Diesbez\u00fcglich brachte das Gericht vor, dass sich die sp\u00e4ter gegen den Beschwerdef\u00fchrer angeordnete Sicherungsverwahrung in dem durch das zum Zeitpunkt der Verurteilung geltende Gesetz und durch das Urteil des erkennenden Gerichts gesteckten Rahmen halte. Eine sp\u00e4tere Anordnung der Sicherungsverwahrung sei in dem Urteil des erkennenden Gerichts f\u00fcr den Fall, dass er sich als f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich erweisen sollte, bereits zugelassen worden (vgl. auch die Urteile des Europ\u00e4ischen Gerichtshofs f\u00fcr Menschenrechte in den Rechtssachen van Droogenbroeck, a.a.O., De\u00a0Schepper\u00a0.\/.\u00a0Belgien, Individualbeschwerde Nr. 27428\/07, Rdnrn. 35ff, 13. Oktober 2009; H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587\/04, 13. Januar 2011; und B.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a061272\/09, Rdnr. 75, 19. April 2012). Daher stelle sich die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nicht als eine Korrektur, sondern als notwendige Erg\u00e4nzung des strafgerichtlichen Urteils dar, welche eine zweigeteilte Entscheidung \u00fcber die Anordnung der Sicherungsverwahrung abschlie\u00dfe. Erst mit der sp\u00e4teren Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers werde abschlie\u00dfend \u00fcber die Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers entschieden. Zum Zeitpunkt des Urteils des erkennenden Gerichts sei eine Gef\u00e4hrlichkeit des Beschwerdef\u00fchrers wahrscheinlich gewesen, jedoch habe das Gericht sie noch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>21. Der Kausalzusammenhang zwischen der Genehmigung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers im Urteil des erkennenden Gerichts und der sp\u00e4teren Anordnung seiner Sicherungsverwahrung werde auch nicht durch den Zeitablauf zwischen der Verurteilung und der Anordnung der Sicherungsverwahrung durchbrochen. Dar\u00fcber hinaus sei \u00a7 66a StGB hinreichend klar formuliert und in seiner Anwendung vorhersehbar und erf\u00fclle daher die Voraussetzung einer nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention \u201erechtm\u00e4\u00dfigen\u201c Freiheitsentziehung.<\/p>\n<p>22. Abschlie\u00dfend stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts, das in einer Besetzung mit zwei (anstatt drei) Berufsrichtern und zwei Sch\u00f6ffen entschieden habe, das Grundrecht des Beschwerdef\u00fchrers auf den gesetzlichen Richter nicht verletzt habe. Die Einsch\u00e4tzung des Landgerichts Deggendorf, der gem\u00e4\u00df die Rechtssache des Beschwerdef\u00fchrers, in dem nur drei Zeugen und ein Sachverst\u00e4ndiger angeh\u00f6rt werden mussten, nicht besonders komplex war und es gem\u00e4\u00df dem anwendbaren Recht daher zul\u00e4ssig war, die Besetzung von drei Berufsrichtern auf zwei Berufsrichter zu reduzieren, sei nicht willk\u00fcrlich gewesen.<\/p>\n<p><em>3. Weitere Entwicklungen<\/em><\/p>\n<p>23. Am 10. Januar 2013 wies der Bundesgerichtshof, an den das Bundesverfassungsgericht die Rechtssache zur\u00fcckverwiesen hatte, die Revision des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18. November 2010 erneut zur\u00fcck. Er stellte fest, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers mit den im Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 niedergelegten strengeren Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitskriterien vereinbar sei. Es sei sehr wahrscheinlich, dass der Beschwerdef\u00fchrer erneut schwere Sexualstraftaten begehen w\u00fcrde, \u00e4hnlich denen, derer ihn das Landgericht Deggendorf im Jahr 2008 schuldig gesprochen habe.<\/p>\n<p>24. Seit Oktober 2013 befindet sich der Beschwerdef\u00fchrer nach Verb\u00fc\u00dfung seiner gesamten Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt S. in Sicherungsverwahrung.<\/p>\n<p>25. Am 6. November 2014 lehnte es das Bundesverfassungsgericht ab, die weitere Verfassungsbeschwerde des Beschwerdef\u00fchrers gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18. November 2010 und den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10. Januar 2013 (2 BvR 582\/13) zur Entscheidung anzunehmen.<\/p>\n<p><strong>B. Einschl\u00e4giges innerstaatliches Recht und einschl\u00e4gige innerstaatliche Praxis<\/strong><\/p>\n<p>26. Ein umfassender \u00dcberblick \u00fcber die Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und der Strafprozessordnung zur Unterscheidung zwischen Strafen und Ma\u00dfregeln der Besserung und Sicherung, insbesondere der Sicherungsverwahrung, sowie zum Erlass, zur \u00dcberpr\u00fcfung und zum praktischen Vollzug von Anordnungen der Sicherungsverwahrung ist im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache M.\u00a0.\/.\u00a0Deutschland (Individualbeschwerde Nr.\u00a019359\/04, Rdnrn.\u00a045-78, ECHR\u00a02009) enthalten. Die in der vorliegenden Rechtssache in Bezug genommenen Bestimmungen lauten wie folgt:<\/p>\n<p><em>1. Die vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung<\/em><\/p>\n<p>27. \u00a7 66a StGB, der die M\u00f6glichkeit einer vorbehaltenen Anordnung der Sicherungsverwahrung vorsieht, wurde durch das Gesetz zur Einf\u00fchrung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung vom 21. August 2002, das am 28. August 2002 in Kraft trat (Bundesgesetzblatt I, S. 3344), in das Strafgesetzbuch aufgenommen.<\/p>\n<p>28. \u00a7 66a Abs. 1 und 2 StGB, \u00fcber den Vorbehalt der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung, lautete zur ma\u00dfgeblichen Zeit wie folgt:<\/p>\n<p>\u201e(1) Ist bei der Verurteilung wegen einer der in \u00a7 66 Abs. 3 Satz 1 genannten Straftaten nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar, ob der T\u00e4ter f\u00fcr die Allgemeinheit im Sinne von \u00a7\u00a066 Abs. 1 Nr. 3 gef\u00e4hrlich ist, so kann das Gericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehalten, wenn die \u00fcbrigen Voraussetzungen des \u00a7 66 Abs. 3 erf\u00fcllt sind.<\/p>\n<p>(2) \u00dcber die Anordnung der Sicherungsverwahrung entscheidet das Gericht sp\u00e4testens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bew\u00e4hrung [&#8230;]m\u00f6glich ist. Es ordnet die Sicherungsverwahrung an, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung des Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung w\u00e4hrend des Strafvollzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt werden.\u201c<\/p>\n<p>29. \u00a7 66a StGB blieb in einer ge\u00e4nderten Fassung auch nach den seither erfolgten gesetzlichen \u00c4nderungen der Vorschriften zur Sicherungsverwahrung in Kraft.<\/p>\n<p>30. \u00a7 66 StGB, auf den \u00a7 66a StGB Bezug nimmt, betrifft die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Nach der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Fassung von \u00a7\u00a066 Abs.\u00a01\u00a0StGB hatte das erkennende Gericht neben der Strafe die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn jemand wegen einer vors\u00e4tzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wurde und folgende weitere Bedingungen erf\u00fcllt waren: Erstens muss der T\u00e4ter wegen vors\u00e4tzlicher Straftaten, die er vor der neuen Tat begangen hat, schon zweimal jeweils zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sein (\u00a7 66 Abs. 1 Nr. 1[1]). Zweitens muss der T\u00e4ter f\u00fcr die Zeit von mindestens zwei Jahren Freiheitsstrafe verb\u00fc\u00dft oder sich im Vollzug einer freiheitsentziehenden Ma\u00dfregel der Besserung und Sicherung befunden haben (\u00a7 66 Abs. 1 Nr. 2[2]). Drittens muss die Gesamtw\u00fcrdigung des T\u00e4ters und seiner Taten ergeben, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, namentlich zu solchen, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, f\u00fcr die Allgemeinheit gef\u00e4hrlich ist (\u00a7 66 Abs. 1 Nr.\u00a03[3]).<\/p>\n<p>31. Nach \u00a7\u00a066 Abs.\u00a03 Satz 1 StGB kann die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung dar\u00fcber hinaus zus\u00e4tzlich zu einer Freiheitsstrafe angeordnet werden, wenn der T\u00e4ter wegen bestimmter schwerer Straftaten, einschlie\u00dflich Vergewaltigung und sexuellen Kindesmissbrauchs, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, und er wegen einer oder mehrerer solcher Straftaten bereits (nur) einmal zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist und die in \u00a7\u00a066 Abs.\u00a01 Nrn. 2 und 3 genannten \u00fcbrigen Voraussetzungen erf\u00fcllt sind. Nach \u00a7 66 Abs. 3 Satz 2 kann das Gericht unter den in \u00a7 66 Abs.\u00a01 Nr. 3[4] bezeichneten Voraussetzungen neben der Strafe die Sicherungsverwahrung auch ohne fr\u00fchere Verurteilung oder Freiheitsentziehung (\u00a7 66 Abs. 1 Nrn. 2 und 3) anordnen, wenn eine Person zwei Straftaten der in Satz 1 bezeichneten Art begangen hat, durch die sie jeweils Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verwirkt hat, und wenn sie wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt wird.<\/p>\n<p><em>2. J\u00fcngere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<\/em><\/p>\n<p>32. Am 4.\u00a0Mai\u00a02011 erlie\u00df das Bundesverfassungsgericht ein Leiturteil zur nachtr\u00e4glichen Verl\u00e4ngerung der Sicherungsverwahrung \u00fcber die fr\u00fchere H\u00f6chstdauer von zehn Jahren hinaus und auch zur nachtr\u00e4glichen Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a066b Abs.\u00a02 StGB und \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 JGG (7\u00a0BvR\u00a02365\/09, 2\u00a0BvR\u00a0740\/10, 2\u00a0BvR\u00a02333\/08, 2\u00a0BvR\u00a01152\/10 und 2\u00a0BvR\u00a0571\/10). In Abkehr von seiner fr\u00fcheren Position stellte es fest, dass alle Vorschriften \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Verl\u00e4ngerung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung und \u00fcber die nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung mit dem Grundgesetz unvereinbar seien, weil sie das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot in Verbindung mit dem Freiheitsgrundrecht verletzten.<\/p>\n<p>33. Das Bundesverfassungsgericht stellte ferner fest, dass alle einschl\u00e4gigen Vorschriften des Strafgesetzbuchs \u00fcber die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht der sicherungsverwahrten Personen unvereinbar seien. Diese Vorschriften w\u00fcrden nicht dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, zwischen der Freiheitsentziehung in der Sicherungsverwahrung und der Freiheitsentziehung im Strafvollzug zu unterscheiden (Abstandsgebot). Zu diesen Vorschriften geh\u00f6rten insbesondere \u00a7 66 StGB in der Fassung vom 27.\u00a0Dezember 2003 und \u00a7 66a Abs.\u00a01 und 2 StGB in der Fassung vom 21.\u00a0August 2002.<\/p>\n<p>34. Das Bundesverfassungsgericht ordnete an, dass s\u00e4mtliche mit dem Grundgesetz f\u00fcr unvereinbar erkl\u00e4rten Vorschriften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung, l\u00e4ngstens bis zum 31.\u00a0Mai\u00a02013, weiter anwendbar blieben. In Bezug auf die Untergebrachten, deren Sicherungsverwahrung nach \u00a7\u00a066b Abs.\u00a02 StGB oder \u00a7\u00a07 Abs.\u00a02 JGG nachtr\u00e4glich verl\u00e4ngert oder angeordnet worden sei, h\u00e4tten die Strafvollstreckungsgerichte unverz\u00fcglich zu pr\u00fcfen, ob aus den konkreten Umst\u00e4nden in der Person oder dem Verhalten der Untergebrachten eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder Sexualstraftaten abzuleiten sei und diese zudem im Sinne von \u00a7\u00a01 Abs.\u00a01 des neu verabschiedeten Therapieunterbringungsgesetzes an einer psychischen St\u00f6rung litten. Die \u00fcbrigen Vorschriften \u00fcber die Anordnung und die Dauer der Sicherungsverwahrung seien w\u00e4hrend der \u00dcbergangszeit nur nach Ma\u00dfgabe einer strikten Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung anzuwenden; in der Regel werde der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitsgrundsatz nur dann gewahrt sein, wenn die Gefahr bestehe, dass die betroffene Person im Falle ihrer Entlassung schwere Gewalt- oder Sexualstraftaten begehen werde.<\/p>\n<p><em>R\u00dcGEN<\/em><\/p>\n<p>35. Nach Artikel 5 Abs. 1 der Konvention r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass die Anordnung und Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung, die sich aus der vorbehaltenen Anordnung der Sicherungsverwahrung durch das erkennende Gericht ergeben habe, sein Recht auf Freiheit verletzt habe.<\/p>\n<p>36. Dar\u00fcber hinaus sei sein in Artikel 6 Abs. 1 der Konvention verankertes Recht auf Entscheidung seiner Rechtssache durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht dadurch verletzt worden, dass das Landgericht Deggendorf in dem in Rede stehenden Verfahren nicht in seiner \u00fcblichen Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Sch\u00f6ffen entschieden habe.<\/p>\n<p>37. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass die vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 20. Juni 2012 getroffene Feststellung, die von einer vorbehaltenen Sicherungsverwahrung betroffenen Personen k\u00f6nnten w\u00e4hrend der Verb\u00fc\u00dfung ihrer Strafe ihre Gef\u00e4hrlichkeit mindern oder beseitigen, den Grundsatz der Unschuldsvermutung nach Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verletzt habe.<\/p>\n<p>RECHTLICHE W\u00dcRDIGUNG<\/p>\n<p><strong>A. Behauptete Verletzung von Artikel\u00a05 Absatz\u00a01 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>38. Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgte, dass die Anordnung und Vollstreckung seiner Sicherungsverwahrung Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 der Konvention verletzt habe, der, soweit ma\u00dfgeblich, wie folgt lautet:<\/p>\n<p>\u201e1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden F\u00e4llen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:<\/p>\n<p>a) rechtm\u00e4\u00dfige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein zust\u00e4ndiges Gericht; &#8230;\u201c<\/p>\n<p><em>1. Die Vorbringen des Beschwerdef\u00fchrers<\/em><\/p>\n<p>39. Der Beschwerdef\u00fchrer brachte vor, dass seine Sicherungsverwahrung, wie sie infolge des in Rede stehenden Verfahrens angeordnet und vollstreckt worden sei, mit Artikel 5 Abs.\u00a01 unvereinbar sei. Sie stehe mit Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe a nicht in Einklang.<\/p>\n<p>40. Der Beschwerdef\u00fchrer betonte, dass das Landgericht Deggendorf seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erst am 18. November 2010 in dem in Rede stehenden Verfahren anordnet habe, und nicht zum Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung. Erst zu diesem sp\u00e4teren Zeitpunkt h\u00e4tten die innerstaatlichen Gerichte dar\u00fcber entschieden, ob die Voraussetzung f\u00fcr die Anordnung der Sicherungsverwahrung erf\u00fcllt seien. Dass er im Urteil des erkennenden Gerichts lediglich davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass seine sp\u00e4tere Sicherungsverwahrung vor dem Ende des Vollzugs seiner Freiheitsstrafe angeordnet werden k\u00f6nnte, habe die Dauer seine Freiheitsentziehung nicht hinreichend genau eingegrenzt.<\/p>\n<p>41. Dar\u00fcber hinaus habe das Bundesverfassungsgericht erl\u00e4utert, dass Personen, die von einer vorbehaltenen Anordnung der Sicherungsverwahrung betroffen seien, die Anordnung ihrer Sicherungsverwahrung dadurch abwenden k\u00f6nnten, dass sie w\u00e4hrend der Strafverb\u00fc\u00dfung ihrer Gef\u00e4hrlichkeit minderten (vgl. Rdnr. 17 in fine). Daher sei der notwendige Kausalzusammenhang zwischen seiner Verurteilung und seiner Freiheitsentziehung nicht gegeben oder durchbrochen.<\/p>\n<p><em>2. W\u00fcrdigung durch den Gerichtshof<\/em><\/p>\n<p>a) Opferstatus und Ersch\u00f6pfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe<\/p>\n<p>42. Bez\u00fcglich der Opfereigenschaft des Beschwerdef\u00fchrers im Hinblick auf eine Verletzung seiner Konventionsrechte (Artikel 34 der Konvention) stellt der Gerichtshof fest, dass das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2012 zwar die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. M\u00e4rz 2011 aufhob, nicht aber die Entscheidung des Landgerichts vom 18.\u00a0November 2010, mit der seine Sicherungsverwahrung angeordnet wurde. Dar\u00fcber hinaus ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers auch in dem nachfolgenden erneut vor dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverfassungsgericht durchgef\u00fchrten Verfahren (siehe Rdnrn. 23 und 25) nicht aufgehoben worden. Daher kann der Beschwerdef\u00fchrer immer noch behaupten, Opfer einer Verletzung von Artikel 5 Abs. 1 der Konvention zu sein.<\/p>\n<p>43. Der Gerichtshof hat weiter zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrer, wie nach Artikel 35 Abs. 1 der Konvention erforderlich, die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft hat. Er stellt fest, dass in dem in Rede stehenden Verfahren das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Juni 2012 den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 29. M\u00e4rz 2011 aufhob und die Sache an den Bundesgerichtshof zur\u00fcckverwies. Das Bundesverfassungsgericht best\u00e4tigte jedoch, dass die vorbehaltene Sicherungsverwahrung mit dem Freiheitsgrundrecht und mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention grunds\u00e4tzlich vereinbar sei. Seine Entscheidung war diesbez\u00fcglich endg\u00fcltig und f\u00fcr die Fachgerichte bindend. Die Rechtssache wurde nur zur Pr\u00fcfung einer anderen Frage, n\u00e4mlich der Vereinbarkeit der Entscheidung des Strafgerichts mit den in dem Leiturteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 festgelegten Ma\u00dfst\u00e4ben, an den Bundesgerichtshof zur\u00fcckverwiesen. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die von dem Beschwerdef\u00fchrer vor dem Gerichtshof erhobene R\u00fcge, welche die Frage betrifft, ob die auf eine vorbehaltene Anordnung der Sicherungsverwahrung folgende Anordnung seiner Sicherungsverwahrung mit Artikel 5 Abs. 1 der Konvention vereinbar ist, von den innerstaatlichen Gerichte in dem in Rede stehenden Verfahren bereits rechtskr\u00e4ftig entschieden worden ist. Daher ist er der Auffassung, dass der Beschwerdef\u00fchrer die innerstaatlichen Rechtsbehelfe ersch\u00f6pft hat.<\/p>\n<p>b) Die Begr\u00fcndetheit der R\u00fcge des Beschwerdef\u00fchrers<\/p>\n<p>(i) Zusammenfassung der einschl\u00e4gigen Grunds\u00e4tze<\/p>\n<p>44. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass eine ersch\u00f6pfende Liste zul\u00e4ssiger Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung in Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstaben a bis f enthalten ist und eine Freiheitsentziehung nur rechtm\u00e4\u00dfig sein kann, wenn sie von einem dieser Gr\u00fcnde erfasst wird (siehe u. a. Guzzardi .\/. Italien, 6. November 1980, Rdnr.\u00a096, Serie A Band 39; Witold Litwa .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr. 26629\/95, Rdnr.\u00a049, ECHR 2000-III; und Saadi .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr.\u00a013229\/03, Rdnr.\u00a043, ECHR 2008-&#8230;).<\/p>\n<p>45. Im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe\u00a0a ist der Begriff \u201eVerurteilung\u201c (englisch: \u201econviction\u201c) unter Ber\u00fccksichtigung des franz\u00f6sischen Textes (\u201econdamnation\u201c) so zu verstehen, dass er sowohl eine Schuldfeststellung bezeichnet, nachdem das Vorliegen einer Straftat in der gesetzlich vorgesehenen Weise festgestellt wurde (s. Guzzardi, a.a.O., Rdnr.\u00a0100), als auch die Verh\u00e4ngung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahme (siehe van Droogenbroeck .\/. Belgien, 24.\u00a0Juni 1982, Rdnr.\u00a035, Serie A Band 50; und M. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 19359\/04, Rdnr.\u00a087, 17. Dezember 2009).<\/p>\n<p>46. \u00dcberdies bedeutet das Wort \u201enach\u201d in Buchstabe a nicht einfach, dass die \u201eFreiheitsentziehung\u201c zeitlich auf die \u201eVerurteilung\u201c folgen muss: Zus\u00e4tzlich muss die \u201eFreiheitsentziehung\u201d sich aus dieser \u201eVerurteilung\u201c ergeben, ihr folgen und von ihr abh\u00e4ngen oder kraft dieser \u201eVerurteilung\u201c angeordnet werden (siehe van Droogenbroeck, a.a.O., Rdnr.\u00a035). Kurz gefasst muss zwischen der Verurteilung und der betreffenden Freiheitsentziehung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestehen (siehe Weeks .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, 2.\u00a0M\u00e4rz 1987, Rdnr. 42, Serie A Band 114; Stafford .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich [GK], Individualbeschwerde Nr. 46295\/99, Rdnr. 64, ECHR 2002-IV; Waite .\/. Vereinigtes K\u00f6nigreich, Individualbeschwerde Nr. 53236\/99, Rdnr. 65, 10. Dezember 2002; Kafkaris .\/. Zypern [GK], Individualbeschwerde Nr. 21906\/04, Rdnr. 117, ECHR 2008-&#8230;; M. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnr.\u00a088; und H. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 6587\/04, Rdnr. 75, 13.\u00a0Januar 2011).<\/p>\n<p>47. Jedoch wird die Verbindung zwischen der urspr\u00fcnglichen Verurteilung und einer weiteren Freiheitsentziehung mit zunehmendem Zeitablauf allm\u00e4hlich schw\u00e4cher (vgl. van Droogenbroeck, a.a.O., Rdnr. 40; und Eriksen .\/. Norwegen, 27\u00a0Mai 1997, Rdnr. 78, Urteils- und Entscheidungssammlung 1997\u2011III). Der nach Buchstabe\u00a0a erforderliche Kausalzusammenhang k\u00f6nnte schlie\u00dflich durchbrochen werden, wenn eine Position erreicht w\u00fcrde, in der die Entscheidung, keine Freilassung bzw. eine neue Haft anzuordnen, sich auf Gr\u00fcnde st\u00fctzte, die mit den Zielen der urspr\u00fcnglichen Entscheidung (durch ein erkennendes Gericht) unvereinbar w\u00e4ren, oder auf eine Einsch\u00e4tzung, die im Hinblick auf diese Ziele unangemessen w\u00e4re. Unter diesen Umst\u00e4nden w\u00fcrde sich eine Freiheitsentziehung, die zu Beginn rechtm\u00e4\u00dfig war, in eine willk\u00fcrliche Freiheitsentziehung verwandeln, die folglich mit Artikel\u00a05 nicht vereinbar w\u00e4re (vgl. van Droogenbroeck, a.a.O., Rdnr. 40; Eriksen, a.a.O., Rdnr. 78; Weeks, a.a.O., Rdnr. 49; und M .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnr.\u00a088).<\/p>\n<p>48. Jede Freiheitsentziehung muss unter eine der Ausnahmen nach den Bestimmungen des Artikels\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstaben a bis f fallen und zudem \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c sein. Soweit es um die \u201eRechtm\u00e4\u00dfigkeit\u201c der Freiheitsentziehung einschlie\u00dflich der Frage geht, ob sie \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c erfolgt ist, verweist die Konvention im Wesentlichen auf das innerstaatliche Recht und verpflichtet zur Einhaltung seiner materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen (siehe u.v.a. Erkalo .\/. Niederlande, 2.\u00a0September 1998, Rdnr.\u00a052, Urteils- und Entscheidungssammlung 1998\u2011VI; Baranowski .\/. Polen, Individualbeschwerde Nr.\u00a028358\/95, Rdnr.\u00a050, ECHR\u00a02000\u2011III, und Saadi, a.a.O., Rdnr.\u00a067). Um rechtm\u00e4\u00dfig zu sein muss das innerstaatliche Gesetz, demgem\u00e4\u00df die Freiheitsentziehung zul\u00e4ssig ist, hinreichend zug\u00e4nglich und pr\u00e4zise und vorhersehbar anzuwenden sein, um jegliche Gefahr der Willk\u00fcr zu vermeiden (siehe Amuur .\/. Frankreich, 25. Juni 1996, Rdnr. 50, Reports 1996\u2011III; Nasrulloyev .\/. Russland, Individualbeschwerde Nr. 656\/06, Rdnr. 71, 11. Oktober 2007; und M. .\/. Deutschland [GK], Individualbeschwerde Nr. 11364\/03, Rdnr. 76, 9. Juli 2009).<\/p>\n<p>(ii) Anwendung dieser Grunds\u00e4tze auf die vorliegende Rechtssache<\/p>\n<p>(\u03b1) Gr\u00fcnde f\u00fcr die Freiheitsentziehung<\/p>\n<p>49. Der Gerichtshof hat dar\u00fcber zu entscheiden, ob die in Rede stehende Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers nach einem der Buchstaben a bis f des Artikels 5 Abs.\u00a01 gerechtfertigt war. Er stellt fest, dass das Bundesverfassungsgericht die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers f\u00fcr mit Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a vereinbar hielt, da zwischen der Verurteilung durch das erkennende Gericht und der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers infolge der sp\u00e4teren Anordnung seiner Sicherungsverwahrung ein hinreichender Kausalzusammenhang bestanden habe. Dieser Auffassung trat der Beschwerdef\u00fchrer entgegen.<\/p>\n<p>50. Bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a als Freiheitsentziehung \u201enach Verurteilung\u201c einzuordnen ist, nimmt der Gerichtshof auf seine gefestigte Rechtsprechung Bezug, nach der eine \u201eVerurteilung\u201c im Sinne dieser Vorschrift eine Schuldfeststellung wegen einer Straftat sowie die Verh\u00e4ngung einer Strafe oder einer anderen freiheitsentziehenden Ma\u00dfnahme beinhaltet (siehe Rdnr. 45). Wie in einer Reihe von die Sicherungsverwahrung betreffenden Rechtssachen klargestellt worden ist, erf\u00fcllt nur das Urteil eines erkennenden Gerichts, mit dem eine Person einer Straftat f\u00fcr schuldig erkl\u00e4rt wird, die Anforderungen der \u201eVerurteilung\u201c im Sinne der in Rede stehenden Bestimmung. Die Entscheidung eines Strafvollstreckungsgerichts, der betreffenden Person weiter die Freiheit zu entziehen, erf\u00fcllt das Erfordernis der \u201eVerurteilung\u201c im Sinne von Artikel\u00a05 Abs.\u00a01 Buchstabe\u00a0a hingegen nicht, da sie keine (neue)Schuldfeststellung mehr beinhaltet (siehe insbesondere M. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnrn.\u00a095-96; und H., a.a.O., Rdnr. 84; und B. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr.\u00a061272\/09, Rdnr. 72, 19. April 2012). Gleiches gilt auch f\u00fcr ein Urteil, mit dem die Sicherungsverwahrung einer Person wegen einer fr\u00fcheren Straftat, derentwegen diese bereits verurteilt worden war, nachtr\u00e4glich angeordnet wird (siehe B. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnr.\u00a072).<\/p>\n<p>51. Daher kann in dem vorliegenden Fall nur das Urteil des erkennenden Gerichts, des Landgerichts Deggendorf, vom 22. Februar 2008, mit dem der Beschwerdef\u00fchrer insbesondere des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern und der versuchten Vergewaltigung schuldig gesprochen und in dem die Sicherungsverwahrung vorbehalten wurde, als \u201eVerurteilung\u201c im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a angesehen werden. Hingegen enthielt das in dem in Rede stehenden Verfahren ergangene Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18. November 2010, mit dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers wegen derselben Straftaten angeordnet worden wurde, keine Schuldfeststellung wegen einer (neuen) Straftat und kann daher nicht als \u201eVerurteilung\u201c im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a angesehen werden.<\/p>\n<p>52. Die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers erfolgte im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a, \u201enach\u201c seiner am 22. Februar 2008 durch das Landgericht ergangenen Verurteilung, wenn zwischen der Verurteilung und der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers ein hinreichender Kausalzusammenhang bestand.<\/p>\n<p>53. Der Gerichtshof weist erneut darauf hin, dass er in seinem Urteil in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.a.O., Rdnrn. 92ff.) festgestellt hat, dass die von einem erkennenden Gericht angeordnete Sicherungsverwahrung einer Person eine Freiheitsentziehung nach Verurteilung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a darstellt, sofern sie nicht \u00fcber die H\u00f6chstdauer hinaus verl\u00e4ngert wurde, die sich aus dem Urteil des erkennenden Gerichts in Verbindung mit dem zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Recht ergibt. Der Gerichtshof stellt fest, dass \u2013 anders als in der Rechtssache M. .\/. Deutschland (a.a.O., Rdnr. 95) \u2013 die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in der vorliegenden Rechtssache noch nicht im Urteil des erkennenden Gerichts, mit dem er schuldig gesprochen wurde, angeordnet wurde, sondern in dem sp\u00e4teren gesonderten Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18. November 2010.<\/p>\n<p>54. Der Gerichtshof erinnert weiter daran, dass er in mehreren Rechtssachen, welche die nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (siehe B. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 75; und S. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 3300\/10, Rdnr.\u00a086, 28. Juni 2012) oder die Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung betrafen (siehe H., a.a.O., Rdnr. 86) und in welchen die Urteile der erkennenden Gerichte keine Sicherungsverwahrungsanordnung enthielten und keine M\u00f6glichkeit der nachtr\u00e4glichen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorsahen, festgestellt hat, dass der nach Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a der Konvention erforderliche hinreichende Kausalzusammenhang nicht gegeben war. Jedoch unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von jenen Rechtssachen dadurch, dass die Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in dem Urteil, das ihn schwerer Sexualstraftaten schuldig befand, bereits nach \u00a7 66a Abs. 1 StGB vorbehalten war.<\/p>\n<p>55. Der Gerichtshof ist der Auffassung, dass sich aus seiner oben erw\u00e4hnten Rechtsprechung ergibt und es tats\u00e4chlich gemeinsame Grundlage dieser Rechtsprechung ist, dass zwischen der Verurteilung einer Person durch das erkennende Gericht und der Sicherungsverwahrung dieser Person im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a ein hinreichender Kausalzusammenhang besteht, wenn und solange diese Freiheitsentziehung innerhalb des durch das Urteil des erkennenden Gerichts vorgegebenen Rahmens im Lichte der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Rechtsvorschriften erfolgt (siehe insbesondere M. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnrn. 92ff., insbesondere Rdnr. 99).<\/p>\n<p>56. Der Gerichtshof stellt fest, dass, in der vorliegenden Rechtssache, das Urteil des erkennenden Landgerichts Deggendorf ausf\u00fchrte, dass die Anordnung der Unterbringung des Beschwerdef\u00fchrers in der Sicherungsverwahrung nach \u00a7 66a StGB vorbehalten war. Unter diesen Umst\u00e4nden war f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer bereits zum Zeitpunkt seiner Verurteilung klar ersichtlich, dass seine Sicherungsverwahrung unter den in \u00a7 66a Abs. 2 StGB i. V. m. \u00a7\u00a066 Abs. 3 StGB festgelegten Voraussetzungen in einem gesonderten Urteil angeordnet werden w\u00fcrde.<\/p>\n<p>57. In Anbetracht dieser Bestimmungen war dem Beschwerdef\u00fchrer daher bewusst, dass seine Verurteilung eine Sicherungsverwahrungsanordnung nach sich ziehen w\u00fcrde, wenn die Gesamtw\u00fcrdigung seiner Person, seiner Taten und seiner Entwicklung w\u00e4hrend des Strafvollzuges erg\u00e4be, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten seien, durch welche die Opfer seelisch oder k\u00f6rperlich schwer gesch\u00e4digt w\u00fcrden. Bei Erf\u00fcllung dieser Voraussetzungen w\u00fcrde w\u00e4hrend seiner Strafverb\u00fc\u00dfung \u2013 was die Grundlage f\u00fcr die Prognose hinsichtlich seiner Gef\u00e4hrlichkeit erweitern w\u00fcrde \u2013 und sp\u00e4testens sechs Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bew\u00e4hrung m\u00f6glich w\u00e4re, eine Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen ihn ergehen.<\/p>\n<p>58. Der Gerichtshof nimmt in diesem Zusammenhang zur Kenntnis, dass das Landgericht nach \u00a7 66a Abs. 2 StGB bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob Sicherungsverwahrung angeordnet werden sollte, unter anderem die Entwicklung des Verurteilten w\u00e4hrend der Strafverb\u00fc\u00dfung zu ber\u00fccksichtigen hatte. Im Hinblick auf den gesetzlichen Rahmen insgesamt, der f\u00fcr die Anordnung der Sicherungsverwahrung gilt, die auf eine im Urteil vorbehaltene Anordnung folgt, ist er jedoch der Auffassung, dass diese Anordnung eben wegen des genannten Elements der Entwicklung des Verurteilten w\u00e4hrend der Strafverb\u00fc\u00dfung keiner zus\u00e4tzlichen Bestrafung des Verurteilten wegen seines Verhaltens im Strafvollzug gleichkam. Er stellt fest, dass das das zuletzt genannte Element nur eines von mehreren Elementen war, das zus\u00e4tzlich zu einer Gesamtw\u00fcrdigung des Verurteilten und seiner Taten herangezogen wurde, um eine Prognose \u00fcber seine Gef\u00e4hrlichkeit zu erstellen, und als solches daher keine zus\u00e4tzliche Strafe begr\u00fcndete.<\/p>\n<p>59. Der Gerichtshof kommt dar\u00fcber hinaus nicht umhin festzustellen, dass in F\u00e4llen, in denen das erkennende Gericht eine vorbehaltlose \u2013 anstatt einer vorbehaltenen \u2013 Anordnung der Sicherungsverwahrung erlassen hat, die Strafvollstreckungsgerichte bei der Entscheidung dar\u00fcber, ob der Zweck der Ma\u00dfregel die Vollstreckung der Anordnung immer noch erfordert, gleicherma\u00dfen u. a. das Verhaltenen der verurteilten Person im Strafvollzug ber\u00fccksichtigen, um eine Prognose \u00fcber ihre Gef\u00e4hrlichkeit abzugeben (im Hinblick auf die diesbez\u00fcgliche Vorgehensweise der innerstaatlichen Gerichte vgl. z. B. O. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 36035\/04, Rdnrn. 17-18 und 72\u201182, 22. M\u00e4rz 2012; und R. .\/. Deutschland, Individualbeschwerde Nr. 5123\/07, Rdnrn. 18-19, 22 und 90-99, 22. M\u00e4rz 2012). In Anbetracht dieser Faktoren stellt der Gerichtshof fest, dass in F\u00e4llen, in denen die erkennenden Gerichte vorbehaltlose Sicherungsverwahrungsanordnungen erlie\u00dfen, und in F\u00e4llen, in denen diese Gerichte die Anordnung der Sicherungsverwahrung vorbehielten, in der Tat ganz \u00e4hnliche Voraussetzungen f\u00fcr die tats\u00e4chliche Vollstreckung der Sicherungsverwahrung gegen einen Verurteilten gelten. In beiden F\u00e4llen ist dem Verurteilten aufgrund der Entscheidung des Urteilsgerichts bewusst, dass er nach Verb\u00fc\u00dfung seiner Freiheitsstrafe in Sicherungsverwahrung kommen k\u00f6nnte. Die Frage, ob die Sicherungsverwahrung dann vollstreckt werden wird, wird insbesondere davon abh\u00e4ngen, ob die Gefahr besteht, dass er erneut straff\u00e4llig wird, und somit von seiner Gef\u00e4hrlichkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung des \u00fcber die Vollstreckung der Sicherungsverwahrung entscheidenden Gerichts.<\/p>\n<p>60. Unter diesen Umst\u00e4nden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass die am 18. November 2010 in dem in Rede stehenden Verfahren durch das Landgericht Deggendorf erlassene Anordnung der Sicherungsverwahrung innerhalb des oben dargestellten, im Urteil des erkennenden Gerichts hinreichend klar festgelegten Rahmens im Lichte der zur ma\u00dfgeblichen Zeit geltenden Rechtsvorschriften erfolgte. Die Verurteilung des Beschwerdef\u00fchrers durch das erkennende Gericht ging somit mit der \u2013 klar formulierten \u2013 M\u00f6glichkeit seiner sp\u00e4teren Unterbringung in der Sicherungsverwahrung einher. Der vorliegende Fall, der eine gesonderte Anordnung der Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers betraf, muss somit von F\u00e4llen unterschieden werden, in denen es um nachtr\u00e4gliche Anordnungen der Unterbringung einer Person in der Sicherungsverwahrung ging, in denen eine solche M\u00f6glichkeit im Urteil des erkennenden Gerichts nicht vorgesehen war (siehe diesbez\u00fcglich H., a.a.O., Rdnr. 86; B. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 75; und S. .\/. Deutschland, a.a.O., Rdnr. 86) und in denen das Urteil des erkennenden Gerichts durch eine nachtr\u00e4gliche Anordnung der Sicherungsverwahrung tats\u00e4chlich korrigiert wurde.<\/p>\n<p>61. Der Gerichtshof stellt weiter fest, dass das erkennende Gericht die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers in Anbetracht der Tatsache vorbehielt, dass er aufgrund seines Hanges, schwere Sexualstraftaten gegen Minderj\u00e4hrige zu begehen, f\u00fcr die Allgemeinheit wahrscheinlich gef\u00e4hrlich war. In dem in Rede stehenden Verfahren, in dem die Sicherungsverwahrung des Beschwerdef\u00fchrers angeordnet wurde, wurde diese Gef\u00e4hrlichkeit sp\u00e4ter, auch unter Ber\u00fccksichtigung des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdef\u00fchrers, durch das Landgericht \u00fcberzeugend nachgewiesen. Daher st\u00fctzte sich die Entscheidung, dem Beschwerdef\u00fchrer die Freiheit zu entziehen, weder auf Gr\u00fcnde, die mit den Zielen der urspr\u00fcnglichen Entscheidung des erkennenden Gerichts nicht vereinbar waren, noch auf eine Einsch\u00e4tzung, die in Bezug auf diese Ziele unangemessen war.<\/p>\n<p>62. In Anbetracht dieser Faktoren stellt der Gerichtshof fest, dass zwischen dem Strafurteil gegen den Beschwerdef\u00fchrer und seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ein hinreichend enger Kausalzusammenhang bestand. Daher erfolgte seine Freiheitsentziehung im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 Buchstabe a \u201enach Verurteilung\u201c.<\/p>\n<p>(\u00df) \u201eRechtm\u00e4\u00dfige\u201c Freiheitsentziehung \u201eauf die gesetzlich vorgeschriebene<br \/>\nWeise\u201c<\/p>\n<p>63. Was die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit der Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers nach Artikel 5 Abs. 1 betrifft, ist der Gerichtshof der Auffassung, dass diese Freiheitsentziehung, die aus dem \u2013 im Rechtsmittelverfahren best\u00e4tigten \u2013 Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 18.\u00a0November 2010 resultierte, mit den in \u00a7 66a Abs. 2 StGB i.V.m. \u00a7 66 Abs. 3 StGB niedergelegten materiellen und verfahrensrechtlichen Vorschriften vereinbar war. In seinem Urteil vom 4. Mai 2011, auf das es in dem in Rede stehenden Verfahren Bezug nahm, hatte das Bundesverfassungsgericht jedoch festgestellt, dass die genannten Artikel des Strafgesetzbuchs mit dem Freiheitsgrundrecht und somit mit h\u00f6herrangigem nationalen Recht unvereinbar seien. Das Bundesverfassungsgericht lie\u00df die weitere Anwendung dieser Bestimmungen w\u00e4hrend eines \u00dcbergangszeitraums, l\u00e4ngstens bis zum 31. Mai 2013, nach Ma\u00dfgabe einer strengen Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeitspr\u00fcfung jedoch zu.<\/p>\n<p>64. Der Gerichtshof stellt fest, dass die Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers w\u00e4hrend des in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Zeitraums, vor Ablauf des \u00dcbergangszeitraums, als mit dem innerstaatlichen Recht vereinbar angesehen werden muss, da die ma\u00dfgeblichen Bestimmungen, in Verbindung mit der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts, w\u00e4hrend dieses \u00dcbergangszeitraums weiter g\u00fcltig und anwendbar waren (vgl. bereits H., a.a.O., Rdnr. 96).<\/p>\n<p>65. Unter Bezugnahme auf seine vorhergehenden Feststellungen (siehe Rdnr. 60), ist der Gerichtshof dar\u00fcber hinaus der Auffassung, dass die in Rede stehenden Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zug\u00e4nglich, hinreichend pr\u00e4zise und in ihrer Anwendung vorhersehbar waren. Daher erfolgte die in Rede stehende Freiheitsentziehung des Beschwerdef\u00fchrers im Sinne von Artikel 5 Abs. 1 \u201erechtm\u00e4\u00dfig\u201c und auf die \u201egesetzlich vorgeschriebene Weise\u201c.<\/p>\n<p>(\u03b3) Schlussfolgerung<\/p>\n<p>66. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p><strong>B. Behauptete Verletzung von Artikel 6 Abs\u00e4tze 1 und 2 der Konvention<\/strong><\/p>\n<p>67. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer nach Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dass sein Recht auf Entscheidung seiner Rechtssache durch ein auf Gesetz beruhendes Gericht dadurch verletzt worden sei, dass das Landgericht Deggendorf nicht in seiner \u00fcblichen Besetzung mit drei Berufsrichtern und zwei Sch\u00f6ffen entschieden habe. Trotz der Komplexit\u00e4t seiner Rechtssache, die umfassenden gutachterlichen Rat zur Frage seiner Sicherungsverwahrung erfordert habe, habe das Gericht in einer Besetzung mit nur zwei Berufsrichtern und zwei Sch\u00f6ffen entschieden.<\/p>\n<p>68. Dar\u00fcber hinaus r\u00fcgte der Beschwerdef\u00fchrer, dass das Bundesverfassungsgericht den in Artikel 6 Abs. 2 der Konvention verankerten Grundsatz der Unschuldsvermutung verletzt habe, da es ausgef\u00fchrt habe, dass Personen, die von einer vorbehaltenen Anordnung derSicherungsverwahrung betroffen seien, ihre Gef\u00e4hrlichkeit w\u00e4hrend ihrer Strafverb\u00fc\u00dfung mindern oder beseitigen k\u00f6nnten (siehe Rdnr. 17 in fine). Daher habe es diese Personen als gef\u00e4hrlich angesehen, obwohl das erkennende Gericht nicht in der Lage gewesen sei, mit Sicherheit festzustellen, dass die betroffenen Personen gef\u00e4hrlich seien.<\/p>\n<p>69. Der Gerichtshof hat die \u00fcbrigen von dem Beschwerdef\u00fchrer vorgebrachten R\u00fcgen gepr\u00fcft. Unter Ber\u00fccksichtigung aller ihm zur Verf\u00fcgung stehenden Unterlagen stellt der Gerichtshof jedoch fest, dass diese R\u00fcgen selbst unter der Annahme, dass sie rationemateriae in jeder Hinsicht mit den Bestimmungen der Konvention vereinbar sind, keine Anzeichen f\u00fcr eine Verletzung der in der Konvention oder den Protokollen dazu bezeichneten Rechte und Freiheiten erkennen lassen.<\/p>\n<p>70. Daraus folgt, dass die Individualbeschwerde im \u00dcbrigen ebenfalls nach Artikel\u00a035 Abs.\u00a03 Buchstabe\u00a0a und Abs.\u00a04 der Konvention als offensichtlich unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen ist.<\/p>\n<p>Aus diesen Gr\u00fcnden erkl\u00e4rt der Gerichtshof<\/p>\n<p>die Individualbeschwerde einstimmig f\u00fcr unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>Ausgefertigt in Englisch und schriftlich zugestellt am 5. M\u00e4rz 2015<\/p>\n<p>Claudia Westerdiek\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mark Villiger<br \/>\nKanzlerin\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Pr\u00e4sident<\/p>\n<p>____________<\/p>\n<p>[1] Anm. \u00dcbersetzung: richtig Nr. 2<br \/>\n[2] Anm. \u00dcbersetzung: richtig Nr. 3<br \/>\n[3] Anm. \u00dcbersetzung: richtig Nr. 4<br \/>\n[4] Anm. \u00dcbersetzung: richtig w\u00e4re: Nr. 4<\/p>\n<div class=\"social-share-buttons\"><a href=\"https:\/\/www.facebook.com\/sharer\/sharer.php?u=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=370\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Facebook<\/a><a href=\"https:\/\/twitter.com\/intent\/tweet?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=370&text=M%C3%9CLLER+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+264%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Twitter<\/a><a href=\"https:\/\/www.linkedin.com\/shareArticle?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=370&title=M%C3%9CLLER+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+264%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">LinkedIn<\/a><a href=\"https:\/\/pinterest.com\/pin\/create\/button\/?url=https:\/\/eurogesetze.com\/?p=370&description=M%C3%9CLLER+.%2F.+Deutschland+%28Europ%C3%A4ischer+Gerichtshof+f%C3%BCr+Menschenrechte%29+Individualbeschwerde+Nr.+264%2F13\" target=\"_blank\" rel=\"noopener\">Pinterest<\/a><\/div>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>EUROP\u00c4ISCHER GERICHTSHOF F\u00dcR MENSCHENRECHTE F\u00dcNFTE SEKTION ENTSCHEIDUNG Individualbeschwerde Nr. 264\/13 M. .\/. 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